Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Mai 2016 - 4 Sa 346/15

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0511.4SA346.15.0A
11.05.2016

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom2.6.2015 - 7 Ca 4361/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Oktober 2014 bis Mai 2015 in Höhe von insgesamt 13.551,04 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.693,88 € seit dem 1.11.2014, 1.12.2014, 1.1.2015, 1.2.2015, 1.3.2015, 1.4.2015, 1.5.2015 und 1.6.2015.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit September 2015 bis einschließlich Juni 2016 zum Ende jeden Monats 6.843,30 € brutto,

beginnend mit Juli 2016 bis einschließlich Juni 2017 zum Ende jeden Monats 6.911,73 € brutto,

beginnend mit Juli 2017 bis einschließlich Juni 2018 zum Ende jeden Monats 6.980,85 € brutto,

beginnend mit Juli 2018 bis einschließlich Juni 2019 zum Ende jeden Monats 7.050,66 € brutto,

beginnend mit Juli 2019 bis einschließlich Juni 2020 zum Ende jeden Monats 7.121,17 € brutto,

beginnend mit Juli 2020 bis einschließlich Juni 2021 zum Ende jeden Monats 7.192,38 € brutto,

beginnend mit Juli 2021 bis einschließlich Juni 2022 zum Ende jeden Monats 7.264.30 € brutto,

beginnend mit Juli 2022 bis einschließlich Juni 2023 zum Ende jeden Monats 7.336,94 € brutto,

beginnend mit Juli 2023 bis einschließlich Juni 2024 zum Ende jeden Monats 7.410.31 € brutto,

beginnend mit Juli 2024 bis einschließlich Juni 2025 zum Ende jeden Monats 7.484,41 € brutto,

beginnend mit Juli 2025 bis einschließlich Juni 2026 zum Ende jeden Monats 7.559,25 € brutto,

beginnend mit Juli 2026 bis einschließlich Juni 2027 zum Ende jeden Monats 7.634,84 € brutto,

und beginnend mit Juli 2027 zum Ende jeden Monats 7.711,19 € brutto zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Steuerschaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihm im Jahr 2014 5.081,64 € brutto zu wenig an Betriebsrente gezahlt und diesen Betrag im Jahr 2015 nachgezahlt hat.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, die dem Kläger aufgrund einer Versorgungszusage zustehende Betriebsrente zu kürzen.

2

Der Kläger war vom 01.11.1984 bis zum 31.05.2008 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Leiter der Stabsabteilung Recht beschäftigt. Seit dem 01.06.2008 bezieht er von der Beklagten eine Betriebsrente auf der Grundlage einer Versorgungsordnung vom 17.11.1998, hinsichtlich deren Inhalts im Einzelnen auf Blatt 55 - 61 d.A. Bezug genommen wird und die u.a. folgende Bestimmung enthält:

"§ 21

3

Widerrufsvorbehalte

4

1. Die Firma behält sich vor, diese Versorgungsordnung zu ändern bzw. die Betriebsrenten zu kürzen oder einzustellen, wenn

- der Versorgungsanwärter oder Betriebsrentner Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden. …"

5

Die Betriebsrente des Klägers belief sich ab dem 01.07.2014 auf 6.775,54 Euro brutto monatlich.

6

Mit Schreiben vom 04.09.2014 wandte sich der Kläger an die Prokuristin der Beklagten und teilte dieser mit, dass er bei der Durchsicht seiner Unterlagen (er habe seine Akten aufgeräumt) darauf gestoßen sei, dass nach seinem Vertrag die Anpassung der Betriebsrente nicht nach dem Betriebsrentengesetz, sondern nach seiner (individuellen) Pensionszusage zu erfolgen habe. Dem betreffenden Schreiben war als Anlage ein Schriftstück beigefügt, welches die Überschrift" Pensionszusage" trägt und folgende Bestimmung enthält:

7

"Die Rentenbezüge ändern sich jährlich entsprechend dem Durchschnitt der Änderung der Jahresgehälter für vergleichbar eingestufte Mitarbeiter. Diese Gehälter werden nach Möglichkeit in der Weise erhöht, daß die Anhebung mindestens der festgestellten Steigerung des Lebenshaltungskostenindex (Durchschnitt aller Haushalte) entspricht."

8

Weiter heißt es im Schreiben des Klägers vom 04.09.2014: "Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dies bald überprüfen und gegebenenfalls korrigieren könnten. Wie hoch ist der Durchschnitt der Änderung der Jahresgehälter für vergleichbar eingestufte Mitarbeiter in 2009 bis heute?"

9

Da die Beklagte die vom Kläger vorgelegte "Pensionszusage" nicht in dessen Personalakte auffinden konnte, bat die Leiterin für Personal- und Sozialwesen der Beklagten den Kläger mit E-Mail vom 09.10.2014 um Mitteilung, wann und in welchem Zusammenhang ihm die betreffende Pensionszusage erteilt worden sei. Mit E-Mail vom 15.10.2014 antwortete der Kläger: "Die Pensionszusage ist samt Anschreiben als Anlagebestandteil des ersten Arbeitsvertrags mit der L. GmbH & Co KG aus dem Jahre 1984. Für mich war diese Zusage ein wesentlicher Grund zu LKG zu kommen."

10

Die Beklagte leitete die E-Mail des Klägers vom 15.10.2014 nebst der von ihm vorgelegten Pensionszusage an ein auf betriebliche Altersversorgungsberatung spezialisiertes Unternehmen weiter, welches Berechnungen auf Basis des vom Kläger vorgelegten Schriftstücks durchführte und dabei zu dem Ergebnis gelangte, dass dem Kläger auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Pensionszusage einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von ca. 20.000,00 Euro habe. Für diese Berechnungen stellte das Unternehmen der Beklagten ein Honorar von 700,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung.

11

Mit Schreiben vom 21.10.2014 teilt die Beklagte dem Kläger mit, dass sie mit sofortiger Wirkung dessen Betriebsrente nach Maßgabe des in § 21 der Versorgungsordnung enthaltenen Widerrufsvorbehalts um 25 % kürzen werde. Zur Begründung dieser Maßnahme führte die Beklagte aus, der Kläger habe versucht, sie durch Vorlage einer Pensionszusage, die ihm zu keiner Zeit erteilt worden sei, zu täuschen und zur Auszahlung einer höheren Betriebsrente zu veranlassen; bei dem vom Kläger vorgelegten Dokument handele es sich um einen Auszug bzw. eine Kopie einer einem anderen ehemaligen Arbeitnehmer erteilten Pensionszusage.

12

Entsprechend ihrer Ankündigung kürzte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung ab Oktober 2014 um 25 % auf 5.081,66 Euro brutto.

13

Der Kläger, der die ihm seitens der Beklagten vorgeworfene Täuschungshandlung bestreitet, hat erstinstanzlich beantragt,

14

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn von Oktober 2014 an bis zum Ende eines jeden Monats 6.775,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;

15

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Oktober 2014 bis Mai 2015 in Höhe von insgesamt 13.551,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.693,88 EUR brutto seit dem 01.11.2014 und aus jeweils weiteren 1.693,88 EUR brutto seit dem 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.06.2015 zu zahlen;

16

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte ab Oktober 2014 eine um 1.693,88 EUR brutto reduzierte Betriebsrente zahlt.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen

19

und widerklagend beantragt,

20

den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 700,00 EUR zu zahlen.

21

Der Kläger hat beantragt,

22

die Widerklage abzuweisen.

23

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2015 (Bl. 182 - 192 d.A.).

24

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.06.2015 dem Klageantrag zu 2. stattgegeben und die Klage im Übrigen - ebenso wie die Widerklage - abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 12 - 19 dieses Urteils (=Bl. 192 - 199 d.A.) verwiesen.

25

Gegen das beiden Parteien am 06.07.2015 zugestellte Urteil haben der Kläger am 31.07.2015 und die Beklagte am 03.08.2015 Berufung eingelegt. Der Kläger hat sein Rechtsmittel innerhalb der ihm mit Beschluss vom 03.09.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.09.2015 begründet. Die Berufungsbegründung der Beklagten erfolgte innerhalb der ihr mit Beschluss vom 02.09.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.09.2015.

26

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei sie zur Kürzung der dem Kläger gewährten Betriebsrente berechtigt. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt, habe der Kläger einen rechtswidrigen Versuch unternommen, sie - die Beklagte - zu täuschen, um eine Erhöhung seiner Betriebsrente zu erreichen. Bei der vom Kläger zu Täuschungszwecken vorgelegten Pensionszusage handele es sich um die einem anderen Mitarbeiter bereits am 28.04.1976 erteilte Zusage. Die vom Arbeitsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung dargestellten beiden Fallgruppen, bei denen der Arbeitgeber zum Widerruf einer Versorgungszusage berechtigt sei, könnten bei der Prüfung der Frage, ob dem Kläger vorliegend der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden könne, nicht als abschließend angesehen werden. Das Verhalten des Klägers stelle sich nicht nur als eine grobe Pflichtverletzung dar. Vielmehr handele es sich um eine versuchte Straftat. Anders als in den bislang entschiedenen Fällen gehe es nicht um arbeitsplatzbezogene Verfehlungen des Arbeitnehmers, zu deren Schadenswiedergutmachung Leistungen aus der Betriebsrente herangezogen werden sollen, sondern es gehe um den nach Lage der Dinge betrügerischen Versuch, sich auf Dauer eine zusätzliche bzw. erheblich höhere Betriebsrente zu verschaffen. Der Kläger habe seine Stellung als Betriebsrentner dazu missbraucht, den Versuch zu unternehmen, seinen ehemaligen Arbeitgeber durch Täuschung zu schädigen. Seine Handlungsweise sei hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts zumindest mit den Fällen des Erschleichens der Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft vergleichbar. Die Kürzung der Betriebsrente sei daher gerechtfertigt. Da sie - die Beklagte - zunächst auf die Echtheit der vom Kläger vorgelegten Urkunden vertraut habe, habe sie eine Neuberechnung der Betriebsrente veranlasst. Die dabei entstandenen Kosten seien vom Kläger in jedem Fall zu erstatten. Die Honorarrechnung des mit der Neuberechnung der Betriebsrente des Klägers beauftragten Unternehmens sei sachgerecht und angemessen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sowie den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 700,00 Euro zu zahlen.

29

Der Kläger beantragt,

30

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

31

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es zu seinen Gunsten ergangen ist und macht zur Begründung seiner eigenen Berufung im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe den Klageantrag zu 1. zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dass es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse deshalb fehle, weil nur ein Teilwiderruf der Betriebsrente von 25 % erfolgt sei. Insoweit habe das Arbeitsgericht die einschlägige Rechtsprechung des BAG missachtet. Da seine Betriebsrente nach § 15 der Versorgungsordnung jährlich zum 01. Juli um 1 % anzuheben sei, werde die Klage nunmehr (zukunftsbezogen) erweitert. Auch die Abweisung des Klageantrages zu 3. sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Durch die Nachzahlung des vom Arbeitsgericht für das Jahr 2014 ausgeurteilten Betrages von 5.081,64 Euro komme er im Jahr 2015 in eine höhere Steuerprogression. Den hieraus resultierenden Schaden, dessen Bezifferung derzeit noch nicht möglich sei, habe die Beklagte zu ersetzen.

32

Der Kläger beantragt,

33

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
beginnend mit September 2015 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2016 EUR 6.843,30 brutto;
beginnend mit Juli 2016 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2017 EUR 6.911,73 brutto;
beginnend mit Juli 2017 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2018 EUR 6.980,85 brutto;
beginnend mit Juli 2018 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2019 EUR 7.050,66 brutto;
beginnend mit Juli 2019 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2020 EUR 7.121,17 brutto;
beginnend mit Juli 2020 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2021 EUR 7.192,38 brutto;
beginnend mit Juli 2021 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2022 EUR 7.264,30 brutto;
beginnend mit Juli 2022 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2023 EUR 7.336,94 brutto;
beginnend mit Juli 2023 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2024 EUR 7.410,31 brutto;
beginnend mit Juli 2024 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2025 EUR 7.484,41 brutto;
beginnend mit Juli 2025 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2026 EUR 7.559,25 brutto;
beginnend mit Juli 2026 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2027 EUR 7.634,84 brutto;
beginnend mit Juli 2027 bis zum Ende eines jeden Monats EUR 7.711,19 brutto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;

34

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Steuerschaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte in 2014 im Umfang von 5.081,64 EUR brutto zu wenig Betriebsrente an den Kläger gezahlt hat, die sie in 2015 nachgezahlt hat.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

37

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

38

1. Die Berufung der Beklagten ist teilweise unzulässig.

39

Zwar hat die Beklagte ihre Berufung sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und diese auch fristgerecht begründet. Soweit jedoch die Beklagte im Berufungsverfahren (auch) ihren Widerklageantrag weiterverfolgt, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung.

40

Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - AP Nr. 15 zu § 580 ZPO, m.w.N.). Hat das Arbeitsgericht im Urteil über mehrere Ansprüche oder über einen teilbaren Streitgegenstand entschieden, dann muss sich die Berufungsbegründung mit jedem Teil der Entscheidung auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll (Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 64 Rd. Ziff. 162 m.N.a.d.R.).

41

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Beklagten nicht gerecht, soweit sich das Rechtsmittel (auch) gegen die Abweisung der Widerklage richtet. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage unter II. 4. der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe mit der Begründung abgewiesen, es sei aus der vorgelegten Rechnung vom 08.10.2014 über 700,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer schon nicht erkennbar, welche konkreten Beratungsleistungen betreffend die Betriebsrente des Klägers erfolgt sein sollten. Es bleibe unklar, welche Leistungen und in welchem Umfang aufgrund welcher vertraglichen Abrede Grundlage dieser Rechnung seien, die jedenfalls der Höhe nach nicht nachzuvollziehen sei. Mit diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts hat sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründungsschrift nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Beklagte hat keine Umstände bezeichnet, aus denen sich hinsichtlich der Abweisung der Widerklage eine Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben könnte. Die in der Berufungsbegründungsschrift enthaltene pauschale Behauptung, die Rechnung sei sachgerecht und angemessen, erweist sich diesbezüglich als unzureichend.

42

Die Berufung der Beklagten war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck zu bringen war.

43

2. Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung dem Klageantrag zu 2. stattgegeben.

44

Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II., II. 1. und II. 2. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener, vollständiger Gründe wird daher insoweit abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

45

a) Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden, schweren Schaden zugefügt hat. Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, kann er die Versorgungszusage nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind dessen Interessen mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt. Da die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch Entgelt des Arbeitnehmers sind, das dieser als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält, kann die betriebliche Altersversorgung nicht bereits dann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen erheblichen Vermögensschaden unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung zugefügt hat. Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn der Arbeitgeber das Versorgungsversprechen nicht vollständig, sondern - wie hier - nur teilweise widerruft (BAG v. 12.11.2013 - 3 AZR 274/12 - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, m.w.N.).

46

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Berufung des Klägers auf die Versorgungszusage nicht als rechtsmissbräuchlich.

47

Der Kläger hat die Entstehung seines Anspruchs auf Zahlung von Betriebsrente in voller Höhe nicht erschlichen. Sein diesbezüglicher Anspruch war im Zeitpunkt der von der Beklagten behaupteten Täuschungshandlung längst in vollem Umfang entstanden.

48

Die Beklagte kann den Teilwiderruf der Versorgungszusage auch nicht mit Erfolg darauf stützen, der Kläger habe in betrügerischer Absicht versucht, sie durch Vorlage einer ihm selbst nicht erteilten Zusage zu einer Erhöhung seiner Betriebsrente und entsprechenden Nachzahlungen zu veranlassen. Zwar hat der Kläger - unterstellt man den diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten als zutreffend - dadurch in erheblicher Weise gegen seine nachvertragliche Treuepflicht verstoßen und u.U. auch einen Straftatbestsand verwirklicht. Dies reicht indessen nicht aus, um seine Berufung auf die Versorgungszusage als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

49

Auch in den Fällen eines nachvertraglichen treuwidrigen Verhaltens eines ehemaligen Arbeitnehmers ist ein (teilweiser) Widerruf der Versorgungszusage nur dann gerechtfertigt, wenn sich das treuwidrige Verhalten schwerwiegend auf das Unternehmen des ehemaligen Arbeitgebers auswirkt und deshalb die Einstellung bzw. Kürzung der Versorgungsleistungen nicht außer Verhältnis zu Art, Ausmaß und Folgen der Verletzung steht. Ein solcher Fall kann etwa dann gegeben sein, wenn der Ruhegeldempfänger ruinösen Wettbewerb treibt oder auf andere Weise das Unternehmen, das mit seinen Erträgen des Ruhegeld erwirtschaften soll, in seiner wirtschaftlichen Grundlage gefährdet (BAG v. 15.0.1993 - 9 AZR 558/91 - AP Nr. 40 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel; BGH v. 07.01.1971 - II ZR 23/70 - AP Nr. 151 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Vorliegend hat der Kläger weder der Beklagten einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt noch in sonstiger Weise deren wirtschaftliche Grundlage gefährdet.

50

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 21 der Versorgungsordnung vom 17.11.1998 berufen, wonach die Betriebsrente u.a. bereits dann gekürzt werden kann, wenn der Betriebsrentner Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden. Denn vertragliche Vereinbarungen, die den Arbeitgeber zu einem Widerruf der Versorgungszusage berechtigen, ohne dass die oben dargestellten Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs erfüllt sind, sind unwirksam (BAG v. 08.05.1990 - 3 AZR 152/88 - AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, m.w.N.).

II.

51

1. Die statthafte Berufung des Klägers ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel ist ganz überwiegend begründet.

52

2.a) Die Klage auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente, beginnend mit dem Monat September 2015 (Berufungsantrag zu 1.) ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit diesem Klageantrag auch für die Zukunft den gesamten Betrag der von der Beklagten monatlich zu leistenden Rente und nicht nur den streitigen Differenzbetrag geltend macht. Nach §§ 257, 258 ZPO ist bei einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Leistung - also auch bei Betriebsrenten - schon wegen des Titulierungsinteresses eine Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen auch insoweit zulässig, als der Gegner freiwillig zahlt (BAG v. 28.06.2011 - 3 AZR 137/09 - juris).

53

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Zahlungsklage ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger den betreffenden Antrag im Berufungsverfahren sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch betragsmäßig erweitert hat. Nach § 264 Nr. 2 ZPO handelt es sich nämlich hierbei nicht um eine Klageänderung, so dass es insoweit nicht des Vorliegens der Voraussetzungen des § 533 ZPO bedarf.

54

b) Die Zahlungsklage ist auch ganz überwiegend begründet.

55

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in ungekürzter Höhe. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die obigen Ausführungen unter I. 2. verwiesen. Die vom Kläger jeweils für die Monate ab Juli eines jeden Jahres geltend gemachten Erhöhungen seiner Betriebsrente folgen aus § 15 Nr. 1. der Versorgungsordnung vom 17.11.1998, wonach die laufenden Betriebsrenten jährlich am 01. Juli um 1 % anzupassen sind.

56

Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Soweit der Kläger Zinsen auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen für die Zeit ab September 2015 begehrt, so steht diesem Anspruch bereits der Umstand entgegen, dass die Beklagte unstreitig nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils die Betriebsrente jeweils ungekürzt an den Kläger ausgezahlt hat. Zwar liegt in dieser Zahlung keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB, da die Beklagte durch Einlegung ihrer Berufung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt (vgl. BGH v. 06.10.1998 - XI ZR 36/98, NJW 1999, 494). Gleichwohl ist die Beklagte infolge dieser Zahlungen nicht in Verzug geraten. Für die künftig fällig werdenden Leistungen kann der Kläger ebenfalls keine Verzugszinsen beanspruchen. Verzugszinsen sind keine Leistungen i.S.v. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistungen entziehen (BAG v. 14.07.2015 - 3 AZR 594/13 - Rd. Ziff. 34, juris). Für eine solche Besorgnis hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände ersichtlich.

57

3. Der Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 2.) ist zulässig und begründet.

58

a) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung angenommen werden kann. Dem Kläger entsteht mit aller Wahrscheinlichkeit ein Schaden dadurch, dass die Beklagte ihm im Jahr 2014 infolge der unberechtigten Kürzung insgesamt 5.081,64 Euro brutto zu wenig an Betriebsrente gezahlt und diesen Betrag in Befolgung des erstinstanzlichen Urteils im Jahr 2015 nachgezahlt hat, sodass mit einer progressionsbedingt höheren Steuerbelastung des Klägers für das Jahr 2015 zu rechnen ist. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages steht nicht entgegen, dass der Kläger u.U. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Lage war, diesen Schaden zu beziffern und eine entsprechende Leistungsklage zu erheben. Zwar muss das Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung grundsätzlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Die klagende Partei ist aber - jedenfalls in zweiter Instanz - nicht gezwungen, zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich geworden ist (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rd. Ziff. 7 c m.N.a.d.R.). Vorliegend kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der Beendigung der ersten Instanz am 02.06.2015 in der Lage war, seine Steuermehrbelastung zu beziffern.

59

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

60

Die Beklagte ist verpflichtet, den dem Kläger durch die verspätete Zahlung der ungekürzten Betriebsrente entstandenen Steuerschaden als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzen (vgl. BAG v. 19.10.2000 - 8 AZR 632/99 - Juris). Einer Mahnung des Klägers, um die Beklagte in Verzug zu setzen, bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht.

III.

61

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

63

Für die Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 362 Erlöschen durch Leistung


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Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


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Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 259 Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen


Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Mai 2016 - 4 Sa 346/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Mai 2016 - 4 Sa 346/15 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Juli 2015 - 3 AZR 594/13

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. März 2013 - 13 Sa 1023/12 - teilweise aufgehobe

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Nov. 2013 - 3 AZR 274/12

bei uns veröffentlicht am 12.11.2013

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 2012 - 6 Sa 466/11 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Juni 2011 - 3 AZR 137/09

bei uns veröffentlicht am 28.06.2011

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. September 2008 - 4 Sa 438/08 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 2012 - 6 Sa 466/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Teilwiderrufs der dem Kläger erteilten Versorgungszusage.

2

Der 1946 geborene Kläger war vom 1. März 1975 bis zum 17. September 1997 bei der Beklagten angestellt. Seit dem 1. Januar 1985 war er entsprechend dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 27./28. Februar 1985 bei der M GmbH, einer Tochtergesellschaft der Beklagten als Leiter der Rechtsabteilung tätig. Im Arbeitsvertrag vom 27./28. Februar 1985 heißt es:

        

„…    

        
        

III.   

Bezüge

        

…       

        
        

8.    

Der Mitarbeiter erhält von der M Versorgungsleistungen, sofern die in der M-Pensionsordnung dafür festgelegten Bedingungen erfüllt sind. …“

3

In seiner Funktion als Leiter der Rechtsabteilung war der Kläger ua. mit der Verwertung von Kraftfahrzeugen befasst, die aus in Not geratenen Leasingverträgen stammten. Hierzu wurde zunächst im Auftrag der M GmbH ein Sachverständigengutachten über den Verkehrswert der Fahrzeuge erstellt. Benannte der Leasingnehmer keinen Kaufinteressenten, wurde das Fahrzeug auf der Grundlage des ermittelten Verkehrswertes in der Regel mehreren Händlern zum Verkauf angeboten. In den Jahren 1992 bis 1996 nahm der Kläger Zahlungen iHv. mehreren 100.000,00 DM für seine Mitwirkung bei der Verwertung von Kraftfahrzeugen von Händlern an. Mit Schreiben vom 26. November 1997 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit:

        

„Unverfallbare Firmenpensionsansprüche

        

Sehr geehrter Herr M,

        

aufgrund Ihres vertragswidrigen Verhaltens in den letzten vier Jahren, das zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses führte, widerrufen wir für diesen Zeitraum die Versorgungszusage.

        

…“    

4

Bei der M GmbH fanden in den Jahren 1997 bis 1999 wegen der von den Händlern an den Kläger geleisteten Zahlungen Steuerfahndungsprüfungen statt. Der Kläger zahlte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt an die Beklagte 200.000,00 DM. Im September 1999 vereinbarten die Parteien, dass der Kläger an die Beklagte weitere 40.000,00 DM in monatlichen Raten von 500,00 DM zu zahlen hatte und dass die Beklagte auf die Rückzahlung weiterer 60.000,00 DM durch den Kläger verzichtet. Der Kläger gab ein notarielles Schuldanerkenntnis über 40.000,00 DM nebst Zinsen zugunsten der Beklagten ab und zahlte den anerkannten Betrag in der Folgezeit ratenweise an die Beklagte. Das Finanzamt rechnete der Beklagten 300.000,00 DM als Bruttoeinnahme zu.

5

Unter dem 6. Dezember 1999 erging gegen den Kläger ein Strafbefehl. In diesem wurde ihm vorgeworfen, er habe sich als „Gegenleistung“ für zustande gekommene Vertragsabschlüsse bei der Verwertung von Kraftfahrzeugen, die aus in Not geratenen Verträgen stammten, an Mehrerlösen der Vertragspartner beteiligt, indem er Barzahlungen iHv. 300.000,00 DM angenommen, privat vereinnahmt und vor seinem Arbeitgeber verheimlicht habe. Der Kläger legte gegen diesen Strafbefehl keinen Einspruch ein.

6

Seit dem 1. Februar 2010 bezieht der Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine Betriebsrente von der Beklagten iHv. 696,51 Euro monatlich. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich die Betriebsrente des Klägers nach der M-Pensionsordnung ohne den Teilwiderruf der Versorgungszusage vom 26. November 1997 auf 1.005,55 Euro brutto belaufen würde.

7

Mit seiner der Beklagten am 25. Oktober 2010 zugestellten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ihm eine ungekürzte Betriebsrente zusteht, sowie die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von Februar 2010 bis Oktober 2010 iHv. monatlich 309,04 Euro.

8

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der teilweise Widerruf der ihm erteilten Versorgungszusage sei unwirksam.

9

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 2.781,36 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm beginnend ab dem 1. Februar 2010 eine betriebliche Altersversorgung iHv. monatlich 1.005,55 Euro zu zahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Teilwiderruf der Versorgungszusage sei wirksam. Die Berufung des Klägers auf das ihm erteilte Versorgungsversprechen sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe ihr durch die Annahme der „Schmiergeldzahlungen“ einen Schaden iHv. mindestens 300.000,00 DM zugefügt. Zudem sei durch das Verhalten des Klägers ihr Ruf beschädigt worden. Der Kläger habe gegen die Interessen einer Vielzahl von Leasingnehmern gehandelt. Ihr Verzicht auf die 60.000,00 DM habe im Gesamtkontext mit dem Teilwiderruf der Versorgungszusage gestanden. Der Kläger habe im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erklärt, dass es für ihn schon aus moralischen Gründen nicht in Betracht komme, gegen den Teilwiderruf vorzugehen.

11

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Februar 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.005,55 Euro brutto zu zahlen.

13

A. Die Revision der Beklagten ist zulässig, insbesondere wurde sie entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ordnungsgemäß begründet.

14

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Deshalb muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den tragenden Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem Berufungsurteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (vgl. etwa BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20; 11. Juni 2013 - 9 AZR 855/11 - Rn. 10; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, BAGE 130, 119).

15

Hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung auf mehrere, voneinander unabhängige, das Urteil selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Revisionsklägers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 118/10 - Rn. 11; 8. Mai 2008 - 6 AZR 517/07 - Rn. 28 für die Berufungsbegründung). Dies gilt auch bei einer Alternativbegründung (vgl. für die Nichtzulassungsbeschwerde BAG 18. März 2010 - 2 AZN 889/09 - Rn. 13).

16

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht.

17

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Teilwiderruf der Versorgungszusage - unterstellt, ein Teilwiderruf sei grundsätzlich möglich - nicht vorlägen, da die Zeit, während der der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe, gegenüber der Zeit der korrekten Vertragserfüllung nicht hinreichend ins Gewicht falle, der Kläger den geschätzten Schaden iHv. 300.000,00 DM durch Zahlung von 200.000,00 DM teilweise ausgeglichen habe und die Parteien sich hinsichtlich der verbliebenen 100.000,00 DM geeinigt hätten. Einen weitergehenden Schaden habe die Beklagte nicht substantiiert dargelegt. Sollte ein Teilwiderruf der Versorgungszusage wegen des sozialpolitischen Zwecks der betrieblichen Altersversorgung ohnehin ausgeschlossen sein, habe die Klage schon aus diesem Grund Erfolg.

18

2. Die Revision greift mit ihrer Sachrüge beide - alternativ tragenden - Begründungen des Berufungsurteils an. Die Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht habe sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sie den Rechtsmissbrauchseinwand nur gegenüber den in den letzten vier Jahren erdienten Betriebsrentenansprüchen des Klägers geltend gemacht habe; dieser Umstand hätte sich angesichts der Schwere der Verfehlungen des Klägers bei der Würdigung des Gesamtgeschehens durch das Landesarbeitsgericht zu ihren Gunsten auswirken müssen. Soweit das Berufungsgericht einen Teilwiderruf der Versorgungszusage wegen des sozialpolitischen Zwecks der betrieblichen Altersversorgung für ausgeschlossen halte, verkenne es, dass die betriebliche Altersversorgung auch die Betriebstreue und damit das vertragsgemäße Verhalten belohne. Damit hat die Beklagte die Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll, hinreichend konkret dargelegt.

19

B. Die Revision ist unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Februar 2010 über die von ihr gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 696,51 Euro brutto hinaus monatlich weitere 309,04 Euro brutto, mithin eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 1.005,55 Euro brutto zu zahlen. Daher schuldet sie dem Kläger die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 iHv. insgesamt 2.781,36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2010.

20

I. Die Klage ist zulässig; dies gilt auch für den Klageantrag zu 2.

21

1. Der Klageantrag zu 2. ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 18; 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12). Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. Februar 2010 eine um 309,04 Euro brutto höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, und damit um den Umfang ihrer Leistungspflicht.

22

2. Soweit der Feststellungsantrag sich auf die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 bezieht, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Für die Zeit ab dem 1. November 2010 hat der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte bestreitet, dem Kläger eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 1.005,55 Euro brutto zu schulden. Die Möglichkeit, eine Klage auf künftige Leistung nach §§ 257 ff. ZPO zu erheben, beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Dem Kläger stand insoweit ein Wahlrecht zu (vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 19; 22. Februar 2000 - 3 AZR 39/99 - zu A der Gründe mwN).

23

II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Februar 2010 über die von ihr gezahlte Betriebsrente iHv. monatlich 696,51 Euro brutto hinaus monatlich weitere 309,04 Euro brutto, mithin insgesamt eine monatliche Betriebsrente iHv. 1.005,55 Euro brutto zu zahlen. Dem Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer 309,04 Euro brutto monatlich steht der von der Beklagten mit Schreiben vom 26. November 1997 erklärte Teilwiderruf der Versorgungszusage nicht entgegen. Daher schuldet die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Oktober 2010 die Zahlung rückständiger Betriebsrente iHv. insgesamt 2.781,36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2010 (§ 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB).

24

1. Dem Kläger steht ohne den Teilwiderruf der Versorgungszusage nach III Nr. 8 seines Arbeitsvertrags vom 27./28. Februar 1985 iVm. § 2 Nr. 1 Buchst. a der M-Pensionsordnung unter Berücksichtigung einer Beschäftigungszeit bei der Beklagten vom 1. März 1975 bis zum 17. September 1997 ab dem 1. Februar 2010 eine monatliche Betriebsrente in unstreitiger Höhe von 1.005,55 Euro brutto zu.

25

2. Die Beklagte konnte die dem Kläger erteilte Versorgungszusage nicht mit der Begründung widerrufen, der Kläger habe in den Jahren 1992 bis 1996 durch die Annahme von „Schmiergeldern“ seine arbeitsvertraglichen Pflichten grob verletzt und ihr hierdurch nicht nur einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt, sondern auch ihren Ruf beschädigt.

26

a) Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 30).

27

aa) Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 47 mwN). Der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wieder gutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat (vgl. ausführlich BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 35 mwN). Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, kann er die Versorgungszusage nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Hat der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitgebers gefährdet, hat er durch sein eigenes Verhalten die Gefahr heraufbeschworen, dass seine Betriebsrente nicht gezahlt werden kann. Deshalb kann er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verlangen, dass der Arbeitgeber dennoch seine Betriebsrentenansprüche erfüllt. In einem solchen Fall ist die Grenze überschritten, bis zu der auch ein pflichtwidrig Handelnder, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. etwa BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 35 mwN; BGH 18. Juni 2007 - II ZR 89/06 - Rn. 18). Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind dessen Interessen mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt (vgl. dazu ausführlich BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 30 ff.). Da die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch Entgelt des Arbeitnehmers sind, das dieser als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält (vgl. etwa BVerfG 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 33; BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 31), kann die betriebliche Altersversorgung nicht bereits dann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen erheblichen Vermögensschaden unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung zugefügt hat. Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen (vgl. ausführlich BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 32 ff.).

28

bb) Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn der Arbeitgeber das Versorgungsversprechen nicht vollständig, sondern - wie hier - nur teilweise widerruft.

29

Zwar ist der Arbeitgeber nicht gehindert, die Versorgungszusage nur zum Teil zu widerrufen, indem er beispielsweise - wie hier - bestimmte Zeiten der Betriebszugehörigkeit bei der Ermittlung der dem Arbeitnehmer zustehenden Betriebsrente unberücksichtigt lässt oder der Berechnung der Betriebsrente andere, für den Arbeitnehmer ungünstigere Versorgungsbedingungen zugrunde legt. Ein Arbeitgeber, der sich auf einen Teilwiderruf des Versorgungsversprechens beschränkt, kann sich allerdings nicht unter erleichterten Voraussetzungen von seiner Bindung an die erteilte Versorgungszusage lösen. Der Widerruf der Versorgungszusage wegen Pflichtverletzung setzt voraus, dass sich das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers dem Grunde nach als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB)erweist (vgl. BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 30). Der Rechtsmissbrauchseinwand betrifft nicht die Höhe des vom Arbeitnehmer geltend gemachten Versorgungsanspruchs, sondern die ihm aufgrund der Vorsorgungszusage eingeräumte Rechtsstellung und damit sein als Rentenstammrecht bezeichnetes Versorgungsrecht, auf dem die einzelnen Rentenzahlungen beruhen (vgl. zum Begriff des Rentenstammrechts BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 67; 24. März 1987 - 3 AZR 384/85 - zu III 3 a der Gründe). Auch wenn der Arbeitgeber das Versorgungsversprechen nur teilweise widerruft, muss das Fehlverhalten des Arbeitnehmers deshalb den Eingriff in das Versorgungsrecht an sich rechtfertigen können.

30

Dem stehen die Urteile des Senats vom 19. Juni 1980 (- 3 AZR 137/79 - zu II 2 der Gründe) und vom 11. Mai 1982 (- 3 AZR 1239/79 - zu 4 der Gründe) nicht entgegen. Zwar hat der Senat in diesen Urteilen angenommen, ein grob treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers könne den Arbeitgeber unter Umständen nur zu einem zeitanteiligen Widerruf der Versorgungszusage berechtigen; diese Entscheidungen sind jedoch nicht dahin zu verstehen, dass an einen Teilwiderruf der Versorgungszusage geringere Anforderungen zu stellen wären als an den vollständigen Widerruf.

31

b) Danach ist das Versorgungsverlangen des Klägers nicht dem durchgreifenden Rechtmissbrauchseinwand ausgesetzt.

32

aa) Der Kläger hat die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nicht durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen. Seine Versorgungsanwartschaft ist bereits am 28. Februar 1988 und damit zu einem Zeitpunkt unverfallbar geworden, der vor dem Zeitraum liegt, in dem der Kläger von den Händlern Zahlungen iHv. mehreren 100.000,00 DM für seine Mitwirkung bei der Verwertung von Kraftfahrzeugen angenommen hat.

33

Die Beklagte hatte dem Kläger unter III Nr. 8 des Arbeitsvertrags vom 27./28. Februar 1985 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt. Damit beurteilt sich der Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nach § 30f Abs. 1 iVm. § 1b BetrAVG. Nach § 30f Abs. 1 BetrAVG ist § 1b Abs. 1 BetrAVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. Der 1946 geborene Kläger hatte am 28. Februar 1988 das 35. Lebensjahr bereits vollendet, der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit bei der Beklagten am 1. März 1975 lag zu diesem Zeitpunkt länger als zwölf Jahre zurück und die Versorgungszusage hatte für ihn mindestens drei Jahre bestanden.

34

bb) Die Beklagte kann den Teilwiderruf der Versorgungszusage auch nicht mit Erfolg darauf stützen, der Kläger habe seit 1992 seine Vertrauensstellung bei ihr missbraucht, indem er bei der Verwertung der geleasten Kraftfahrzeuge „Schmiergelder“ in erheblicher Höhe angenommen und ihr hierdurch einen erheblichen Vermögensschaden und eine Rufschädigung zugefügt habe. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, sie oder die M GmbH sei durch das Fehlverhalten des Klägers in eine existenzbedrohende Lage gebracht worden. Sie hat auch nicht behauptet, die Folgen der Pflichtverletzungen des Klägers seien von einem Gewicht, das einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Grundlage oder derjenigen der M GmbH gleichsteht. Ebenso wenig hat sie dargetan, dass der Kläger ihr einen sonstigen, durch Ersatzleistungen nicht wieder gutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat. Ihre pauschale Behauptung, durch das Verhalten des Klägers sei ihr Ruf beschädigt worden, reicht hierfür nicht aus. Die Beklagte hat keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, aus denen sich die von ihr behauptete Rufschädigung ergeben könnte. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass es infolge des Fehlverhaltens des Klägers zB zu einer negativen Berichterstattung über die Beklagte oder die M GmbH in der Presse, zu einer Beeinträchtigung ihrer Geschäftstätigkeit oder zu sonstigen Schwierigkeiten beim Abschluss oder der Abwicklung von Leasingverträgen gekommen ist. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals behauptet hat, dass sich einzelne Leasingnehmer wegen des Fehlverhaltens des Klägers an sie gewandt hätten, handelt es sich um neuen - vom Kläger bestrittenen - Sachvortrag, der nach § 559 Abs. 1 ZPO in der Revision nicht berücksichtigt werden kann. Zudem ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, inwieweit das Ansehen oder der Ruf der Beklagten bzw. der M GmbH beeinträchtigt wurden.

35

3. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, ihr im Rahmen des Vergleichsabschlusses im September 1999 erklärter Verzicht auf die 60.000,00 DM habe im Gesamtkontext mit dem Teilwiderruf der Versorgungszusage gestanden, der Kläger habe im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erklärt, es komme für ihn schon aus moralischen Gründen nicht in Betracht, sich gegen den Teilwiderruf zur Wehr zu setzen, kann sie hieraus für den Widerruf der Versorgungszusage nichts zu ihren Gunsten ableiten.

36

Es kann dahinstehen, ob der Kläger die von der Beklagten behauptete Erklärung überhaupt abgegeben hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre sein Verlangen nach vollständiger Erfüllung des ihm gegebenen Versorgungsversprechens nicht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB ausgesetzt. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/09 - Rn. 62; 23. August 2011 - 3 AZR 575/09 - Rn. 60, BAGE 139, 89; 29. September 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 21; BGH 17. Februar 2005 - III ZR 172/04 - zu III der Gründe, BGHZ 162, 175). An beidem fehlt es hier.

37

Die Beklagte hätte aus der von ihr behaupteten Erklärung des Klägers nicht nach Treu und Glauben den Schluss ziehen können, der Kläger werde bei Eintritt des Versorgungsfalles seine Betriebsrentenansprüche nicht in vollem Umfang geltend machen. Nach dem Vorbringen der Beklagten hatte der Kläger bereits im Rahmen der Vergleichsverhandlungen im Jahr 1999 und damit mehr als zehn Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles am 1. Februar 2010 geäußert, er werde den Teilwiderruf der Versorgungszusage schon aus moralischen Gründen nicht angreifen. Bereits aufgrund des Zeitabstandes zwischen der behaupteten Erklärung und dem Eintritt des Versorgungsfalles konnte die Beklagte nicht darauf vertrauen, der Kläger werde auch in Zukunft unverändert an seiner Auffassung festhalten.

38

Dies gilt auch, wenn die Beklagte nur vor dem Hintergrund der von ihr behaupteten Erklärung des Klägers auf die Zahlung weiterer 60.000,00 DM verzichtet hat und dies für den Kläger erkennbar gewesen sein sollte. Sofern der von der Beklagten im Rahmen des Vergleichsabschlusses im September 1999 erklärte Verzicht auf die 60.000,00 DM im Gesamtkontext mit dem Teilwiderruf der Versorgungszusage gestanden haben sollte, könnte die Beklagte zwar ggf. wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)eine Anpassung des Vergleichs verlangen. Eine Anpassung des Vergleichs an die geänderten Verhältnisse könnte sich jedoch nur auf den von der Beklagten erklärten Verzicht und nicht auf ihre Verpflichtung auswirken, an den Kläger die nach der M-Pensionsordnung geschuldete Betriebsrente zu zahlen.

39

III. Auf die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen kam es nach alledem nicht an.

40

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Heuser    

        

    Hormel    

                 

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. September 2008 - 4 Sa 438/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers.

2

Der Kläger ist 1937 geboren. Er war in der Zeit vom 1. November 1990 bis zum 30. Juni 1997 bei der R E AG, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, tätig. Der Anstellungsvertrag vom 2. Oktober 1990 enthält hinsichtlich der Versorgung folgende Regelung:

        

„6.     

Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung

        

Sie erhalten eine Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R E AG vom 19.12.1989 bzw. nach der Maßgabe der Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung.

        

Als Beginn des Ruhegelddienstalters gilt der 01.11.1990.“

3

Die damit in Bezug genommenen, als Betriebsvereinbarung abgeschlossenen Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft vom 9. Februar 1989 (künftig: Ruhegeldrichtlinien 1989) lauten auszugsweise wie folgt:

        

„…    

        

§ 5 Berechnung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens

        

…       

        

(5)     

Die R-Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung wird für Pensionsfälle ab 1992 höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt. Übersteigt die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen, verbleibt es bei der Anhebung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen.

                 

Sollte die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten gesetzlich von der bruttolohnbezogenen auf die nettolohnbezogene Rentendynamisierung umgestellt werden, tritt im Rahmen der beschriebenen Anpassung an die Stelle der Erhöhung der Nettovergütungen die Erhöhung der Sozialversicherungsrenten.

        

(6)     

Die Inflationsrate wird nach der Veränderung des durch das Statistische Bundesamt jährlich ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen berechnet. Die Nettovergütung wird auf der Grundlage der Vergütungsgruppe 9, Stufe 16 des jeweiligen Vergütungstarifvertrages (auf der Basis des Manteltarifvertrages vom 21.07.1977/28.09.1982) unter Berücksichtigung der Steuerklasse III/0 abzüglich sämtlicher Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung) ermittelt.

        

(7)     

Die Anpassung der Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung erfolgt auf der Basis des bisherigen Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes, ohne daß die Erstberechnung des Ruhe- bzw. Hinterbliebenengeldes nachvollzogen wird.

        

(8)     

Stichtag für die Anpassung der Betriebsrenten ist jeweils der Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Sozialversicherungsrenten.

        

(9)     

§ 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974 bleibt unberührt. Dabei sind zwischenzeitlich nach den vorstehenden Absätzen erfolgte Anhebungen der Betriebsrenten zu berücksichtigen.

        

…“    

        
4

Im Jahr 2006 schlossen nahezu alle konzernverbundenen Unternehmen des R-Konzerns inhaltsgleich formulierte Betriebsvereinbarungen, mit denen die Anpassungsregelungen für die Betriebsrenten neu gefasst wurden. Die für den Kläger maßgebliche Regelung (künftig: BV 2006) lautet ua. wie folgt:

        

„…    

        

Präambel:

        

Die Betriebsparteien stimmen darin überein, dass eine Harmonisierung der Regelwerke zur betrieblichen Altersversorgung des R-Konzerns im Hinblick auf die jeweiligen Ruhegeldanpassungsregelungen unumgänglich geworden ist. Insoweit sollen die Regelungen zur Anpassung der laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen vereinheitlicht werden.

        

Zu diesem Zweck wird die in § 5 Absätze 5 bis 9 der ‚Richtlinien für die Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgung der R Aktiengesellschaft’ vom 09. Februar 1989 (RL 02/89) vorgesehene Bestimmung zur Anpassung der Betriebsrente mit nachstehender Betriebsvereinbarung ab dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens geändert.

        

…       

        

§ 2     

        

Neufassung des § 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89

        

§ 5 Absätze 5 bis 9 RL 02/89 wird in allen bis zum Inkrafttreten dieser Betriebsvereinbarung geltenden Fassungen durch folgende Regelung ersetzt:

        

Das Unternehmen verpflichtet sich, jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres die laufenden Versorgungsleistungen um 1 % anzupassen. Steigen die Verbraucherpreise in einem Jahr um 4,75 % oder mehr oder in drei aufeinander folgenden Jahren um 11,5 % oder mehr, verpflichten sich die Betriebsparteien, über eine einmalige Neuregelung der Anpassung zu verhandeln mit dem Ziel eine Entwertung der Renten zu verhindern.

        

Im Übrigen bleiben die Regelungen der RL 02/89 unberührt.

        

§ 3     

        

Teilunwirksamkeit

        

Die Unwirksamkeit einzelner Bestandteile berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser Betriebsvereinbarung nicht.

        

Die Betriebsparteien verpflichten sich, in diesem Fall anstelle der unwirksamen Regelung eine solche zu vereinbaren, die wirksam ist und dem Inhalt der unwirksamen Regelung unter Beachtung des von den Betriebsparteien Gewollten möglichst nahe kommt.

        

§ 4     

        

Inkrafttreten

        

Die vorliegende Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung zum 01.07.2007 in Kraft.

        

…“    

5

Die Beklagte passte das Ruhegeld des Klägers zum 1. Juli 2007 entsprechend der BV 2006 um 1 % an. Dagegen hat sich der Kläger mit der vorliegenden Klage gewandt.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, durch die BV 2006 sei in Bezug auf sein Ruhegeld die in den Ruhegeldrichtlinien 1989 enthaltene Anpassungsregelung nicht wirksam abgelöst worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, sein Ruhegeld zum 1. Juli 2007 nach den Ruhegeldrichtlinien 1989 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Die Beklagte habe daher für die Zeit ab Juli 2007 eine um - rechnerisch unstreitig - 37,99 Euro erhöhte Betriebsrente zu zahlen. Für den Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2007 errechne sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 227,94 Euro brutto. Ab Januar 2008 schulde die Beklagte monatliche Rentenzahlungen in einer Gesamthöhe von 4.775,08 Euro brutto.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen,

        

1.    

an ihn 227,94 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem monatlichen Teilbetrag von 37,99 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Dezember 2007 zu zahlen,

        

2.    

bis auf Weiteres an ihn ab dem 2. Januar 2008 monatlich 4.775,08 Euro brutto, jeweils fällig zum Monatsende, zu zahlen.

8

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Sie hat die Ansicht vertreten, die Betriebsparteien seien zur Änderung der Anpassungsregelung mit Wirkung für den Kläger berechtigt gewesen. Für die Änderung bestünden ausreichende Gründe.

10

Im R-Konzern bestehe ein erhebliches Interesse daran, die unterschiedlichen Rentenanpassungsregelungen in den konzernangehörigen Unternehmen zu vereinheitlichen. Um die Personaldienstleistungen im R-Konzern zusammenzufassen, sei die R S GmbH gegründet worden. Das komme auch den Betriebsrentnern zugute, da sie nunmehr eine einheitliche Ansprechpartnerin hätten. Dazu sei es erforderlich, die Komplexität von Regelungen und Abläufen zu verringern. Durch die Neuregelung seien insgesamt 113 unterschiedliche Anpassungsbestimmungen nach den im Konzern geltenden Versorgungsordnungen vereinheitlicht worden.

11

Zwischenzeitlich sei zudem die R Pensionsfonds AG geschaffen worden. Diese stehe neben der Beklagten für die Betriebsrenten ein. Die R-AG habe diesen Pensionsfonds mit nahezu 5 Milliarden Euro ausgestattet. Der notwendige Kapitalbedarf hätte nicht, zumindest aber ungleich schwerer ermittelt werden können, wenn die Anpassungsregelungen nicht konzernweit vereinheitlicht worden wären. Um das Zusammenspiel von Vermögen und Verpflichtung, wie von der Aufsichtsbehörde gefordert, zu kalkulieren, sei es erforderlich, die Höhe der künftigen Ausgaben möglichst exakt zu prognostizieren. Durch den Pensionsfonds werde die Insolvenzsicherung für die Betriebsrentner verbessert, da er nach dem Grundsatz der Kapitaldeckung finanziert sei und die 1 %ige Erhöhung nach der BV 2006 leisten müsse, nicht jedoch der gesetzliche Träger der Insolvenzsicherung.

12

Angesichts des Versorgungsniveaus sei die mit der Änderung der Anpassung verbundene Eingriffsintensität gering. Ein Eingriff erfolge lediglich in künftige Steigerungen der Betriebsrente. Auch eine Gefahr der Entwertung des Ruhegeldanspruchs bestehe nicht, da dem Kläger eine sichere, von externen Bezugsgrößen unabhängige Betriebsrentenanpassung von 1 % jährlich zustehe. Damit werde die Anpassung sowohl für die Betriebsrentner als auch für die Arbeitgeber kalkulierbar. Für den Fall einer hohen Teuerungsrate sei in der BV 2006 zudem eine Verhandlungspflicht vereinbart worden. Die Neuregelung betreffe auch ältere Versorgungszusagen, die bislang keine Anpassung vorgesehen hätten. Außerdem sei es den Betriebsparteien darum gegangen, die Rentenerhöhung von externen Bezugsgrößen zu entkoppeln.

13

Die BV 2006 verstoße nicht gegen die Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG. Aus der Bestimmung über die Teilunwirksamkeit in Nr. 4 der BV 2006 ergebe sich im Übrigen, dass die Betriebsparteien auf jeden Fall die in den Ruhegeldrichtlinien 1989 bestimmte Anpassungsregelung hätten beseitigen wollen. Diese könne deshalb auch bei einem Verstoß der BV 2006 gegen die Übergangsregelung nicht wieder in Kraft treten. Vielmehr verbleibe es dann bei der gesetzlichen Anpassungsregelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG neben der „1 %-Regelung“.

14

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

16

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger für die Zukunft den gesamten Betrag der von der Beklagten monatlich zu leistenden Rente, nicht nur den streitigen Differenzbetrag, geltend macht. Nach §§ 257, 258 ZPO ist bei einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Leistung - also auch bei Betriebsrenten - schon wegen des Titulierungsinteresses die Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen auch insoweit zulässig, als der Gegner freiwillig zahlt(vgl. etwa Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 258 Rn. 1a). Der Zinsantrag ist auch hinsichtlich des Antrages zu 1. so zu interpretieren, dass Zinsen erst ab dem Ersten des auf den jeweiligen Zahlungsmonat folgenden Monats, erstmals also ab 1. August 2007, verlangt werden. Damit ist der Antrag hinsichtlich der Zinsen hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

17

B. Die Klage ist begründet.

18

Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers weiterhin nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 anzupassen. Es kann dahinstehen, ob die BV 2006 auf den Kläger Anwendung findet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Betriebspartner nicht berechtigt, für ausgeschiedene Arbeitnehmer Rechte und Pflichten zu begründen oder einzuschränken (vgl. etwa 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 65 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 1). Es kann offenbleiben, ob an dieser im Schrifttum (vgl. etwa Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 39 mwN) zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des Senats die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist (zuletzt offengelassen von BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 19 mwN). Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob sich jedenfalls aus der Verweisungsklausel in Nr. 6 des Anstellungsvertrages vom 2. Oktober 1990 ergibt, dass der Kläger an die von den Betriebsparteien geschaffenen Regelungen gebunden ist (vgl. zu dynamischen Verweisungsklauseln: BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu I 3 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, für dynamische Verweisung auf eine Regelung durch Dienstvereinbarung). Die von den Betriebsparteien in der BV 2006 getroffene Regelung verstößt gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG. Dies hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zur Folge, dass die Betriebsrenten um 1 % jährlich, jedenfalls aber nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen sind. Eine derartige Ergänzung der BV 2006 kommt nicht in Betracht. Denkbar erscheint allenfalls ein Rückgriff allein auf die gesetzlichen Regelungen. Auch dies ist jedoch rechtlich nicht möglich. Denn ein Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bedürfte im Streitfall jedenfalls tragfähiger Gründe. Solche liegen nicht vor. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers nach den Ruhegeldrichtlinien 1989 ab dem 1. Juli 2007 um einen weiteren - rechnerisch unstreitigen - Betrag in Höhe von 37,99 Euro monatlich anzupassen. Die für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Dezember 2007 geschuldeten, mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Beträge hat die Beklagte ab Fälligkeit, dh. ab dem jeweiligen Monatsletzten, zu verzinsen.

19

I. Nach § 30c Abs. 1 BetrAVG gilt § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, nach dem die in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorgesehene Anpassungspflicht entfällt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt wurden. Maßgebend ist dabei das Datum der Versorgungszusage. Es kommt nicht darauf an, ob die Anpassung um eins vom Hundert nach dem 31. Dezember 1998 vereinbart wurde oder der Versorgungsberechtigte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von § 30c Abs. 1 BetrAVG am 1. Januar 1999 (Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2998, Art. 8 Nr. 17 und Nr. 21, Art. 33 Abs. 1) bereits laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung bezog. Das ergibt die Auslegung der Vorschrift.

20

1. Mit dem Begriff der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG ist entsprechend dem allgemeinen betriebsrentenrechtlichen Sprachgebrauch die Versorgungszusage und nicht die Vereinbarung der Anpassung der Betriebsrente um eins vom Hundert pro Jahr gemeint. Auch eine Einschränkung dahingehend, dass es sich um laufende Leistungen handeln muss, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG bereits bezogen wurden, findet sich im Gesetz nicht.

21

a) § 30c Abs. 1 BetrAVG ist eine Übergangsregelung zu § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Diese Regelung legt nicht fest, dass der Arbeitgeber eine Anpassung in Höhe von mindestens eins vom Hundert „zusagt“, sondern dass er sich zu einer solchen Anpassung „verpflichtet“. Es hätte in § 30c Abs. 1 BetrAVG also der Begriff der Verpflichtung verwendet werden müssen, wäre auf die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert und nicht auf die Versorgungszusage abzustellen.

22

b) Eine Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Leistungen, die bei Inkrafttreten der Übergangsregelung bereits bezogen wurden, folgt nicht daraus, dass § 30c Abs. 1 BetrAVG die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG auf „laufende Leistungen“ beschränkt, die auf nach dem 31. Dezember 1998 erteilten Zusagen beruhen. Der Begriff der laufenden Leistungen findet sich in § 16 BetrAVG. § 30c Abs. 1 BetrAVG nimmt daher den Begriff der laufenden Leistungen, wie er in § 16 BetrAVG gebraucht wird, auf. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der „laufenden Leistungen“ der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung gilt nach Abs. 2 der Vorschrift als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Die Verpflichtung entfällt nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die „laufenden Leistungen“ jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen. Mit „laufenden Leistungen“ sind daher die periodisch fällig werdenden Rentenzahlungen unabhängig von ihrem Beginn gemeint.

23

2. Diese Auslegung entspricht dem Sprachgebrauch der weiteren im BetrAVG enthaltenen Übergangsregelungen, insbesondere derjenigen in § 30g BetrAVG. Dort ist in Abs. 1 Satz 1 von Anwartschaften die Rede, „die auf Zusagen beruhen“, die nach dem dort genannten Stichtag erteilt worden sind. Mit dem Begriff „Zusage“ ist in dieser Bestimmung unzweifelhaft die Versorgungszusage gemeint. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit derselben Redewendung in § 30c Abs. 1 BetrAVG etwas anderes gemeint hat. Soweit es für die Anwendung einer Regelung auf den Zeitpunkt der Zahlung „laufender Leistungen“ ankommen soll, wird dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt. So wird in § 30g Abs. 2 BetrAVG auf „laufende Leistungen“, die vor dem dort genannten Stichtag „erstmals gezahlt worden sind“, abgestellt. Eine derartige Formulierung findet sich in § 30c Abs. 1 BetrAVG nicht.

24

3. Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes stützt dieses Ergebnis.

25

Im Gesetzentwurf zum Rentenreformgesetz 1999 (BT-Drucks. 13/8011) war der spätere § 30c Abs. 1 BetrAVG noch als § 30b Abs. 1 enthalten(Art. 8 Nr. 21 der Entwurfsfassung). In der Begründung zu dieser Bestimmung heißt es, dass § 16 Abs. 3 Nr. 1, wie er später Gesetz geworden ist, „nur für ab Inkrafttreten erteilte Zusagen gilt“(BT-Drucks. 13/8011 S. 74). Auch die Begründung der Neuregelung in § 16 Abs. 3 Nr. 1 verweist darauf, die Neuregelung solle nur gelten, „wenn der Arbeitgeber bei Neuzusagen eine jährliche Dynamisierung der Betriebsrenten zusagt, die nicht geringer als eins vom Hundert der laufenden Leistungen sein darf“(BT-Drucks. 13/8011 S. 73, ähnlich die allgemeine Begründung S. 52, wonach die Verpflichtung zur Anpassung künftig als erfüllt gelten soll, „wenn der Arbeitgeber sich bei Neuzusagen verpflichtet, die Betriebsrenten jährlich um ein Prozent anzupassen“).

26

4. Schließlich spricht auch eine am Zweck orientierte Auslegung der Übergangsregelung in § 30c Abs. 1 BetrAVG für dieses Ergebnis.

27

Die Übergangsregelung dient fiskalischen Zwecken. Es soll verhindert werden, dass durch die mit der Anpassung um ein Prozent mögliche Bildung steuerlicher Rückstellungen Einnahmeausfälle der öffentlichen Hand entstehen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto Betriebsrentengesetz 5. Aufl. § 30c Rn. 1). Das wäre aber der Fall, wenn entsprechende Anpassungsvereinbarungen für bereits vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen möglich wären. Aus diesem Grund und wegen verfassungsrechtlicher Bedenken hat es die Bundesregierung später abgelehnt, eine Gesetzesinitiative zur Ausdehnung der „Ein-Prozent-Anpassung“ auf sog. Altfälle, dh. auf vor dem 1. Januar 1999 erteilte Versorgungszusagen, zu ergreifen (BT-Drucks. 16/3273 S. 4).

28

5. Bei einer Auslegung des Begriffs der Zusage in § 30c Abs. 1 BetrAVG dahingehend, dass damit die Vereinbarung der Anpassung um eins vom Hundert gemeint ist, hätte § 30c BetrAVG wohl keinen Anwendungsbereich. Vor der Einführung der Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gab es keinen Anlass, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Dies konnte daher frühestens seit der Veröffentlichung des Rentenreformgesetzes 1999 im Dezember 1997 in Betracht gezogen werden. Gründe dafür, dass gerade Vereinbarungen, die im Zeitraum von Dezember 1997 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1999 von § 30c Abs. 1 BetrAVG erfasst sein sollten, sind nicht ersichtlich.

29

II. Danach verstößt die BV 2006 gegen § 30c Abs. 1 BetrAVG, da nach ihr die Betriebsrenten künftig um eins vom Hundert angepasst werden sollen, obwohl die von ihr erfassten Versorgungszusagen vor dem 1. Januar 1999 erteilt wurden. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist, dass weiterhin die Bestimmungen des § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 anzuwenden sind.

30

1. Es kann dahinstehen, ob von einer Teilnichtigkeit der BV 2006 ausgegangen werden kann, wie die Beklagte unter Hinweis auf die darin enthaltene „salvatorische Klausel“ sowie die Verhandlungen der Betriebsparteien meint, und/oder ob eine ergänzende Auslegung der BV 2006 vorzunehmen ist. Jedenfalls kommt eine Auslegung dahingehend, es solle die Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG als Auffangregelung neben eine Mindestanpassung um eins vom Hundert jährlich treten, nicht in Betracht. Das folgt schon daraus, dass die Ruhegeldrichtlinien 1989 in § 5 Abs. 9 eine Verweisung auf die gesetzliche Anpassung als Auffangregelung zu der in § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 bestimmten Anpassung vorsehen. Durch die BV 2006 wurde § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 umfassend, einschließlich des Verweises auf die gesetzliche Regelung, ersetzt. Das schließt es aus, anzunehmen, die Betriebsparteien hätten eine Auffangregelung, die neben die „1 %-Regelung“ tritt, gewollt. Denkbar erscheint allenfalls, die BV 2006 in die Ablösung der Altregelung einerseits und ein Ersetzen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG durch die „1 %-Regelung“ entsprechend der gesetzlichen, in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG vorgesehenen Möglichkeit andererseits aufzuteilen. Folge wäre, dass wegen der Unwirksamkeit der Ersetzung durch die „1 %-Regelung“ allein auf die gesetzlichen Bestimmungen in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zurückzugreifen wäre. Diese Rechtsfolge könnte allerdings nur eintreten, wenn es für den Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG Gründe gäbe, die vorliegen müssten, wenn die Betriebsparteien statt der von ihnen in der BV 2006 getroffenen Regelung die Ablösung der in den Ruhegeldrichtlinien 1989 bestimmten Anpassungsregelung durch die gesetzliche Regelung vereinbart hätten. Solche Gründe liegen nicht vor. Der Gesetzesverstoß eröffnete den Betriebsparteien keine weitergehenden Gestaltungsmöglichkeiten.

31

2. Für einen Wechsel von der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 zur gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bedarf es nach Eintritt des Versorgungsfalls tragfähiger Gründe.

32

a) Die zugunsten der Beklagten unterstellte Regelungskompetenz der Betriebsparteien für Versorgungsempfänger ermöglicht nicht jede Änderung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind die Betriebsparteien bei Einschnitten in Versorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind danach entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtige Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (BAG 9. Dezember 2008 - 3 AZR 384/07 - AP BetrAVG § 9 Nr. 22 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 47). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und im Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag darf nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, also noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe.

33

b) Dieses Schema ist allerdings auf Eingriffe in Versorgungsanwartschaften, nicht auf Eingriffe in laufende Leistungen zugeschnitten. Bei Veränderungen der Versorgungsordnung nach Eintritt des Versorgungsfalls ist jedoch auf die diesem Prüfungsschema zugrunde liegenden Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zurückzugreifen (vgl. etwa BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 32; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 92, 358, jeweils mwN). In laufende Versorgungsleistungen darf daher nur eingegriffen werden, wenn tragfähige Gründe vorliegen (vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 der Gründe, BAGE 92, 358; 31. Juli 2007 - 3 AZR 189/06 - Rn. 38, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 79). Das bedeutet, dass nach Eintritt des Versorgungsfalls in der Regel nur noch geringfügige Verschlechterungen gerechtfertigt sein können (BAG 14. Dezember 2010 - 3 AZR 799/08 - Rn. 32; 12. Oktober 2004 - 3 AZR 557/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 155). Auch für geringfügige Eingriffe bedarf es sachlich nachvollziehbarer, Willkür ausschließender Gründe (BAG 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - zu II 3 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14; 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 83, 293). Liegt ein mehr als geringfügiger Eingriff vor, müssen darüber hinausgehende Gründe bestehen. Sie müssen die konkrete Verschlechterung der Versorgungsordnung ausnahmsweise unter Berücksichtigung des durch die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erworbenen Bestandsinteresses einerseits und der Schwere des Eingriffs andererseits aufgrund ganz erheblich überwiegender Interessen des Arbeitgebers tragen. Dies beruht darauf, dass der Arbeitnehmer die den Versorgungsanspruch begründende Gegenleistung bereits vollständig erbracht hat und er nach Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr die Möglichkeit hat, etwaige Versorgungslücken durch Eigenvorsorge zu schließen.

34

c) Auch Eingriffe in eine Anpassungsregelung können die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Ob mehr als geringfügige Eingriffe vorliegen, hängt von den Nachteilen ab, die dem Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen (BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - zu B I 3 c der Gründe, BAGE 92, 358). Dem Urteil des Senats vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 - zu IV 2 c cc der Gründe, BAGE 84, 38) kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der Senat hat auch dort geprüft, wie schwerwiegend sich die Änderung der Anpassungsregelung im konkreten Fall darstellte. Mehr als geringfügig sind danach solche Eingriffe in eine Anpassungsregelung, die dem Versorgungsempfänger - hätte er mit ihnen gerechnet - während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses vernünftigerweise hätten Anlass geben können, sie durch eine weitergehende private Absicherung auszugleichen.

35

3. Danach genügen für den Wechsel von der Anpassungsregel in § 5 Abs. 5 bis Abs. 9 der Ruhegeldrichtlinien 1989 zur Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG sachlich nachvollziehbare Gründe nicht. Der Eingriff ist mehr als geringfügig. Während die Ruhegeldrichtlinien 1989 den Versorgungsberechtigten ein Recht auf Anpassung ihrer Versorgungsbezüge allein nach der Preissteigerungsrate, begrenzt auf die Entwicklung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer, geben, sind bei der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auch wirtschaftliche Belange der Beklagten zu berücksichtigen. Dieser Eingriff übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze. Tragfähige Gründe, die diesen Eingriff rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen.

36

a) Nach § 5 Abs. 5 der Ruhegeldrichtlinien 1989 ist die Beklagte verpflichtet, jeweils zu dem in § 5 Abs. 8 genannten Stichtag die laufenden Betriebsrenten um die Inflationsrate anzupassen, jedoch begrenzt auf die Erhöhung der Nettovergütung der aktiven R-Mitarbeiter, beides berechnet nach den in § 5 Abs. 6 genannten Werten. Die Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf entsprechende Anpassung. Das folgt - entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht - aus der Auslegung der Richtlinien.

37

Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 wird die Betriebsrente „höchstens um die Inflationsrate angepaßt, soweit diese zum Zeitpunkt einer Rentenerhöhung unterhalb der Erhöhungen der Nettovergütungen der aktiven R-Mitarbeiter liegt“. Satz 2 der Bestimmung ordnet an, dass es bei der Anhebung der Betriebsrenten um den Prozentsatz der Erhöhung dieser Nettovergütungen „verbleibt“, soweit die Inflationsrate diese Erhöhung „übersteigt“.

38

Wollte man die Formulierung „höchstens“ in § 5 Abs. 5 Satz 1 der Ruhegeldrichtlinien 1989 dahingehend auslegen, dass auch dann eine hinter der Steigerung der Inflationsrate zurückbleibende Erhöhung der Betriebsrenten in Betracht kommt, wenn die Inflationsrate geringer ist als die Erhöhung der Nettovergütungen, wäre dies mit § 5 Abs. 5 Satz 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 nicht zu vereinbaren. Danach „verbleibt“ es bei der Anhebung der Betriebsrenten um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen, wenn die Inflationsrate die Erhöhung der Nettovergütungen übersteigt. In diesem Fall besteht daher ein Anspruch auf die Erhöhung der Betriebsrente um den Prozentsatz der Steigerung der Nettovergütungen, wohingegen keine zwingende Erhöhung der Betriebsrenten vorzunehmen wäre, wenn die Inflationsrate niedriger ist als die Steigerung der Nettovergütungen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Betriebspartner eine solche, unter keinem Gesichtspunkt nachvollziehbare Regelung treffen wollten. Aus der Formulierung „verbleibt“ in § 5 Abs. 5 Satz 2 der Ruhegeldrichtlinien 1989 ergibt sich vielmehr, dass auch Satz 1 eine zwingende Erhöhung vorsieht, in diesem Fall aber lediglich um die Inflationsrate und nicht um den Prozentsatz der Steigerung der Nettovergütungen. Das Wort „höchstens“ in Satz 1 hat deshalb ausschließlich eine klarstellende Funktion. Es verdeutlicht, dass nicht die Steigerung der Nettovergütungen aktiver Arbeitnehmer, sondern die Inflationsrate für die - als zwingend vorausgesetzte - Erhöhung maßgeblich ist, falls diese geringer ist als die Steigerung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer.

39

b) Die Ablösung der Anpassungsregelung in den Ruhegeldrichtlinien 1989 durch eine Anpassung nach der gesetzlichen Regelung in § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG würde bewirken, dass - anders als nach den Ruhegeldrichtlinien 1989 - auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bei der Anpassungsprüfung zu berücksichtigen ist. Die Ruhegeldrichtlinien 1989 gewähren bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen einen Anpassungsanspruch. Demgegenüber ordnet § 16 Abs. 1 BetrAVG lediglich eine Anpassung der Betriebsrenten nach billigem Ermessen an. Dabei ist nach der gesetzlichen Regelung auch die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

40

Ein derartiger Eingriff in die Anpassungsregelung ist nicht nur geringfügig. Vielmehr wird damit der Versorgungsberechtigte dem Risiko ausgesetzt, dass der Wert seiner Betriebsrente sinkt, weil sie nicht mehr an die Kaufkraftentwicklung oder die Entwicklung der Nettovergütungen angepasst wird, sondern aufgrund einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers eine Anpassung unterbleibt. Ein derartiges, nicht langfristig vorhersehbares und einschätzbares Risiko könnte einen aktiven Arbeitnehmer veranlassen, den potenziellen zusätzlichen Versorgungsbedarf anderweitig abzusichern.

41

c) Gründe, die ausnahmsweise einen derartigen mehr als geringfügigen Eingriff rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

42

Die Beklagte hat für den von den Betriebsparteien vorgenommenen Eingriff im Wesentlichen auf Praktikabilitätserwägungen abgestellt. Dabei hat sie sich vor allem auf das Interesse an einer Vereinheitlichung der Anpassungsregelungen im Konzern und die Konzentration der Personalverwaltung der Konzerngesellschaften bei der R S GmbH sowie die Gründung der R Pensionsfonds AG und die Berechnung der Kapitalausstattung dieser Gesellschaft berufen. Es kann dahingestellt bleiben, unter welchen Voraussetzungen derartige Gesichtspunkte überhaupt einen Eingriff in Versorgungsregelungen für bereits im Ruhestand befindliche Versorgungsempfänger rechtfertigen können. Insbesondere kann offenbleiben, inwieweit die von der Beklagten vorgenommene konzernweite Betrachtung zulässig ist. Eine Änderung der Anpassungsregelungen einer Versorgungsordnung dahingehend, dass von einer an der Inflationsrate und der Steigerung der Nettoeinkommen aktiver Arbeitnehmer orientierten Anpassungspflicht abgewichen wird und erstmals die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners bei der Anpassungsentscheidung berücksichtigt werden kann, bedarf jedenfalls solcher Gründe, die gerade diesen Eingriff tragen. Es muss daher ein innerer Zusammenhang zwischen der Regelung, die erstmals auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers ermöglicht, und den Gründen für die Anpassung bestehen. Derartige Gründe hat die Beklagte nicht dargelegt. Praktikabilitätserwägungen sind nicht geeignet, die Betriebsrenten der Gefahr einer Wertminderung auszusetzen.

43

III. Die Beklagte ist daher verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Juli 2007 nach § 5 Abs. 5 bis Abs. 8 der Ruhegeldrichtlinien 1989 und damit um einen weiteren - rechnerisch unstreitigen - Betrag in Höhe von 37,99 Euro monatlich anzupassen. Für die Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 errechnet sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 227,94 Euro. Ab dem 1. Januar 2008 schuldet die Beklagte eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 4.775,08 Euro brutto.

44

IV. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Revision schuldet die Beklagte Zinsen nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung. Zwar tritt die Fälligkeit einer Forderung, die von einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen abhängt, bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Angemessenheit erst mit Rechtskraft des darüber ergehenden Urteils ein. Die Regelungen in § 5 Abs. 5 und Abs. 6 der Ruhegeldrichtlinien 1989 sehen aber keine Anpassung nach billigem Ermessen vor, sondern eine Pflicht zur Anpassung um die Inflationsrate oder um den Prozentsatz der Erhöhung der Nettovergütungen der aktiven Beschäftigten im Zeitpunkt der Anpassung der gesetzlichen Renten. Ab diesem Zeitpunkt werden die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrenten zum jeweiligen Zahlungstermin fällig.

45

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Heuser    

        

    Bialojahn    

                 

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 7. März 2013 - 13 Sa 1023/12 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10. Mai 2012 - 7 Ca 4337/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 813,92 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 101,74 Euro seit dem 3. Mai 2011, dem 2. Juni 2011, dem 4. Juli 2011, dem 2. August 2011, dem 2. September 2011, dem 4. Oktober 2011, dem 3. November 2011 und dem 2. Dezember 2011 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner ab dem Monat Dezember 2011 über die bisher gezahlte Betriebsrente iHv. 857,84 Euro hinaus, monatlich weitere 101,74 Euro jeweils zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend ab dem jeweiligen 2. der Monate Januar 2012 bis Juli 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 64 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 36 % zu tragen. Die Kosten der Revision haben die Klägerin zu 57 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 43 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über die Berechnung der über den Beklagten zu 2. als Unterstützungskasse ausgezahlten Betriebsrente der Klägerin.

2

Die im März 1951 geborene Klägerin war vom 1. Januar 1992 bis zum 31. März 2011 als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten zu 1., einer Einzelgewerkschaft des DGB, beschäftigt. Die Beklagte zu 1. ist Mitglied des Beklagten zu 2. Die Klägerin war bereits vom 16. November 1971 bis zum 18. Februar 1982 beim Beklagten zu 2. angemeldet.

3

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der Beklagten zu 1. richtete sich nach dem Anstellungsvertrag vom 10. Februar 1992. Danach galt das Beschäftigungsverhältnis mit der Beklagten zu 1. ab dem 2. März 1982. Weiter war bestimmt, dass die Klägerin seit dem 16. November 1971 bei dem Beklagten zu 2. angemeldet ist und es wurde auf die bei diesem geltenden Unterstützungs-Richtlinien hingewiesen. Die betriebliche Altersversorgung der Klägerin richtete sich aufgrund des Beginns ihres Arbeitsverhältnisses nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 (im Folgenden UR 88). Diese bestimmen auszugsweise:

        

§ 2   

Begünstigte

        

(1)     

Begünstigte mit Aussicht auf Unterstützung sind die Beschäftigten der Kassenmitglieder, soweit sie bei der Unterstützungskasse angemeldet und nicht nach den Absätzen 2 und 3 ausgeschlossen sind.

        

…       

        
        

§ 3     

Leistungsvoraussetzungen

        

(1)     

Die Leistungen der Unterstützungskasse werden zur Zahlung fällig, wenn ein Unterstützungsfall eingetreten, die Wartezeit erfüllt und das Arbeitsverhältnis beendet ist.

        

(2)     

Ein Unterstützungsfall tritt zu Beginn des Kalendermonats ein, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen einer der nachfolgend genannten Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind.

                 

…       

                 

3.    

Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente als Vollrente,

                 

…       

        
        

§ 4     

Bemessungsentgelt

        

(1)     

Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalles bilden den Bemessungszeitraum. Das versorgungsfähige Arbeitsentgelt besteht aus

                 

1.    

den monatlichen Gehältern und Löhnen,

                 

2.    

dem Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, soweit dieses auf den Bemessungszeitraum entfällt,

                 

…       

        
        

(7)     

Ein Kassenmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber seinen Begünstigten und gegenüber der Unterstützungskasse bestimmen, dass Erhöhungen des Arbeitsentgeltes nach einem bestimmten Zeitpunkt (Änderungsstichtag) das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Unterstützung nicht mehr erhöhen. Änderungsstichtag darf nur der letzte Tag eines Monats sein. Den Bemessungszeitraum für die Ermittlung des versorgungsfähigen Bemessungsentgeltes bilden dann die letzten 12 Kalendermonate vor dem Änderungsstichtag (Einfrieren des Bemessungsentgeltes).

        

§ 4a   

Teilzeitbeschäftigung

        

(1)     

Eine Teilzeitbeschäftigung vermindert das Bemessungsentgelt, das aus einer vergleichbaren Vollzeitbeschäftigung erzielt wurde, in dem Verhältnis, in dem die geleistete Arbeitszeit zu der Arbeitszeit aus einer Vollzeitbeschäftigung während der gesamten Anmeldungszeit gestanden hat.

        

(2)     

Das Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zur Vollzeitbeschäftigung wird in einem Teilzeitfaktor mit vier Dezimalstellen bestimmt. Das fiktive Bemessungsentgelt aus einer Vollzeitbeschäftigung wird mit dem Teilzeitfaktor multipliziert. Das Ergebnis ist das für die Unterstützungsberechnung zu verwendende Bemessungsentgelt.

        

(3)     

Der Teilzeitfaktor wird von der Unterstützungskasse während der Anmeldungszeit, bezogen auf das Ende des letzten Geschäftsjahres, ermittelt und jährlich bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles aktualisiert. …

        

§ 5   

Versorgungsfähige Zeiten

        

…       

        
        

(2)     

Die Anmeldungszeit ist die Zeit der Anmeldung bei der Unterstützungskasse bis zum Eintritt des Unterstützungsfalles.

        

…       

        
        

§ 6   

Berechnung der Unterstützung

        

(1)     

Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v.H. des Bemessungsentgeltes. Sie steigt ab dem 11. Anrechnungsjahr um jährlich 2 v.H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v.H. des Bemessungsentgeltes.

        

(2)     

Die Gesamtversorgung darf 70 v.H. des Bemessungsentgeltes nicht übersteigen.

        

(3)     

Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die anderen nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.

        

§ 7     

Anrechnung von Leistungen

        

(1)     

Die Gesamtversorgung besteht aus der Unterstützung und den anrechenbaren Leistungen. Diese werden soweit nichts anderes bestimmt ist, mit ihrem zum Zeitpunkt des Unterstützungsfalles zustehenden Bruttozahlbetrag angerechnet.

        

(2)     

Angerechnet wird das Erwerbsersatzeinkommen. Dazu zählen:

                 

…       

                 

2.    

Renten der Rentenversicherung wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Alters …

        

(3)     

Renten der Rentenversicherung werden mit dem Zugangsfaktor 1 angerechnet.

        

…       

        
        

(9)     

Ist das Bemessungsentgelt nach § 4 Abs. 7 eingefroren, wird eine fiktive gesetzliche Rente angerechnet, die sich aus den persönlichen Entgeltpunkten bis zum Eintritt des Versicherungsfalles und dem aktuellen Rentenwert, der am Änderungsstichtag gilt, ergibt.

                 

Das Kassenmitglied kann ein anderes sachgerechtes Verfahren zur Anrechnung der fiktiven Rente bestimmen. Für andere anrechenbare Leistungen sind ebenfalls die am Änderungsstichtag geltenden Bemessungswerte maßgebend.

        

…       

        
        

§ 22   

Beginn und Ende der Unterstützung

        

…       

        
        

(2)     

Die Zahlung der Unterstützung beginnt mit dem Kalendermonat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, …

        

(3)     

Die Unterstützung wird monatlich nachträglich durch Überweisung auf ein Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut gezahlt.

        

…“    

4

Am 16. Dezember 1998 schloss die Beklagte zu 1. mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden GBV 98). Diese lautet auszugsweise:

        

A     

Änderung der bestehenden Versorgungsaussichten

        

I       

Personenkreis

                 

1.    

Die Versorgungsaussichten nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 … der DGB-Unterstützungskasse derjenigen Mitarbeiter, welche bis zum 31.10.1996 bei der IG Metall eingetreten sind, einschließlich der befristet Beschäftigten, werden wie im folgenden unter den Ziffern II und III beschrieben, geändert.

                 

…       

        
                                   
        

II    

Festschreibung der Bemessungsentgelte

                 

1.    

Für die Versorgungsaussichten der unter Ziffer I. 1. genannten Mitarbeiter wird das Bemessungsentgelt (ruhegehaltsfähiges Bruttoentgelt) zum 31.12.1997 festgeschrieben. Nach dem 31.12.1997 erfolgende Erhöhungen des Bemessungsentgelts wirken sich damit zugunsten der Versorgungsanwartschaften nicht mehr aus.

                 

2.    

Gleichzeitig wird für die Mitarbeiter im Sinne von Ziffer I. 1., welchen eine Versorgungsaussicht nach den Unterstützungs-Richtlinien 1988 zusteht, die gemäß § 7 der Unterstützungs-Richtlinien 1988 anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls zum 31.12.1997 festgeschrieben. Grundsätzlich wird statt des tatsächlichen aktuellen Rentenwertes der zum 31.12.1997 gültige aktuelle Rentenwert in Höhe von DM 47,44 (West) und DM 40,51 (Ost) angesetzt. Für den Zeitraum von Januar 1998 bis einschließlich des Monats der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Versorgungsfall im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten in der Höhe angesetzt, wie sie sich als durchschnittliche Entgeltpunkte aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen für das Kalenderjahr 1997 ergeben haben. Läßt sich ein solcher Durchschnitt nicht bilden, wird der Betrachtungszeitraum um jeweils ein Kalenderjahr zurückverlegt, bis diese Durchschnittsbildung möglich ist. …“

5

Die Klägerin arbeitete während des gesamten Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1. in Teilzeit in unterschiedlichem Umfang. Ihr über die Gesamtdauer der Anmeldungszeit ermittelter Teilzeitfaktor, der das Verhältnis der individuellen Arbeitszeit im Verhältnis zu einem vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ausdrückt, beträgt 75,49 vH; im Jahr 1997 belief er sich auf 57,14 vH. Das Bemessungsentgelt eines mit der Klägerin vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers belief sich im Kalenderjahr 1997 auf (umgerechnet) 46.899,78 Euro.

6

Seit dem 1. April 2011 bezieht die Klägerin eine Altersrente für Frauen als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort hat sie insgesamt 51,0190 persönliche Entgeltpunkte erreicht. Mit Unterstützungsbescheid vom 11. April 2011 setzte der Beklagte zu 2. die der Klägerin nach den UR 88 zustehende Unterstützungskassenrente auf 725,81 Euro monatlich fest. Bei deren Berechnung legte der Beklagte zu 2. einen durchschnittlichen Teilzeitgrad von 66,875 vH zugrunde. Hierbei berücksichtigte er den im Jahr 1997 bestehenden Teilzeitgrad von 57,14 vH auch für die Jahre 1998 bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2011.

7

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung rückständiger Unterstützungskassenrente für die Monate April bis November 2011 sowie die künftige Zahlung einer höheren monatlichen Unterstützungskassenrente ab Dezember 2011 nebst Zinsen. Sie hat die Ansicht vertreten, ihr stehe eine höhere als die von den Beklagten berechnete Unterstützungskassenrente zu. Für die Berechnung der Leistungen nach den UR 88 sei der durchschnittliche Teilzeitgrad während der gesamten Anmeldungszeit beim Beklagten zu 2. zugrunde zu legen. Die von den Beklagten vorgenommene Festschreibung des im Jahr 1997 bestehenden Teilzeitfaktors für die Zeit bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sei unzulässig. Für die in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer enthalte die GBV 98 keine Regelung, weshalb insoweit auf die UR 88 zurückzugreifen sei. Bei der anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei von einem jährlichen Rentenbetrag iHv. 13.145,76 Euro auszugehen. Danach ergebe sich eine Unterstützungsleistung nach den UR 88 iHv. 969,79 Euro monatlich.

8

Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1.951,84 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 243,98 Euro seit dem 1. April 2011, dem 1. Mai 2011, dem 1. Juni 2011, dem 1. Juli 2011, dem 1. August 2011, dem 1. September 2011, dem 1. Oktober 2011 und dem 1. November 2011 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ab dem Monat Dezember 2011 über die bisher gezahlte Unterstützungskassenrente von 725,81 Euro hinaus weitere 243,98 Euro jeweils zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils am Monatsende zu zahlen.

9

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Auffassung vertreten, die Unterstützungsleistung nach den UR 88 sei mit einem Teilzeitgrad von 66,875 vH zu berechnen, da für die Jahre 1998 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin der im Jahr 1997 bestehende Teilzeitgrad von 57,14 vH zugrunde gelegt werden müsse. Die GBV 98 enthalte hinsichtlich teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer eine planwidrige Regelungslücke. Diese sei durch eine ergänzende Auslegung zu schließen. Wäre die Notwendigkeit einer Regelung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer von den Parteien der GBV 98 erkannt worden, hätten diese - so die Beklagten - eine Regelung getroffen, wonach der Teilzeitfaktor des Jahres 1997 festzuschreiben und der Berechnung der Unterstützungsleistung zugrunde zu legen sei. Im Übrigen sei nach A II 2 GBV 98 eine höhere fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen.

10

Das Arbeitsgericht - bei dem noch Ansprüche aus weiteren Versorgungsregelungen streitgegenständlich waren - hat der Klage in Höhe eines monatlichen Differenzbetrags bei der Unterstützungskassenrente von 235,83 Euro stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die zulässige Klage ist - soweit für die Revision noch von Interesse - nur zum Teil begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten lediglich eine um 101,74 Euro monatlich höhere Unterstützungskassenrente zu. Im Übrigen war der Zinsausspruch sowohl bezüglich der rückständigen als auch der künftigen Leistungen zu korrigieren.

12

I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird(vgl. etwa BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21).

13

II. Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht eine um 101,74 Euro monatlich höhere Unterstützungsleistung nach den UR 88 zu. Die Unterstützungsleistungen sind jedoch erst zum Ersten des jeweils folgenden Monats zur Zahlung fällig und deshalb frühestens ab dem Folgetag zu verzinsen.

14

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf eine um monatlich 101,74 Euro höhere Unterstützungsleistung nach den UR 88 iVm. der GBV 98 sowie iVm. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, soweit es die Beklagte zu 1. betrifft, zu. Bei der Berechnung der Unterstützungsleistung nach den UR 88 iVm. der GBV 98 ist der für die gesamte Anmeldungszeit beim Beklagten zu 2. anhand des tatsächlichen Beschäftigungsumfangs der Klägerin ermittelte Teilzeitfaktor iHv. 75,49 vH zugrunde zu legen. Auf die Gesamtversorgung ist eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 anzurechnen. Dazu sind die von der Klägerin bis zum Eintritt des Versorgungsfalls am 1. April 2011 in der gesetzlichen Rentenversicherung erarbeiteten persönlichen Entgeltpunkte mit dem zum 31. Dezember 1997 aktuellen Wert eines Entgeltpunkts zu multiplizieren. Dies ergibt die Auslegung der zugrunde liegenden Regelungen.

15

a) Die GBV 98 regelt in A II 1 ausschließlich die Festschreibung des Bemessungsentgelts nach § 4 UR 88 und damit das Bemessungsentgelt eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers.

16

aa) Nach A II 1 Satz 1 GBV 98 haben die Parteien der GBV 98 das Bemessungsentgelt zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben. Das bedeutet, wie in A II 1 Satz 2 GBV 98 ausgeführt, dass nach dem 31. Dezember 1997 erfolgende Erhöhungen des Bemessungsentgelts sich zugunsten der Versorgungsanwartschaften nicht mehr auswirken. Die GBV 98 regelt indes nicht, was Bemessungsentgelt iSd. GBV 98 bedeutet. Der Begriff ist in der GBV 98 nicht eigenständig definiert. Er wird von dieser vorausgesetzt und bestimmt sich nach den in A I GBV 98 in Bezug genommenen UR 88. Nach § 4 Abs. 1 UR 88 bilden die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts, wozu nach § 4 Abs. 1 Satz 3 UR 88 ua. die monatlichen Gehälter und Löhne sowie das Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen, im Bemessungszeitraum das Bemessungsentgelt. Der Bemessungszeitraum umfasst nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UR 88 die letzten zwölf Kalendermonate vor dem Eintritt des Unterstützungsfalls. A II 1 Satz 1 GBV 98 modifiziert diese Bestimmung der UR 88 insoweit, als nunmehr das Bemessungsentgelt zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben wird und damit der Bemessungszeitraum die zwölf Kalendermonate des Jahres 1997 umfasst. Mit der Regelung in A II 1 Satz 1 GBV 98 haben die Parteien der GBV 98 daher von der in § 4 Abs. 7 UR 88 für Mitglieder des Beklagten zu 2. eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Bemessungsentgelt zu einem bestimmten Zeitpunkt festzuschreiben und damit zu bestimmen, dass Erhöhungen des Arbeitsentgelts nach diesem Zeitpunkt das Bemessungsentgelt für die Berechnung der Unterstützung nicht mehr erhöhen.

17

bb) Mit A II 1 Satz 2 GBV 98 haben die Betriebsparteien anschließend die durch die Festschreibung des Bemessungsentgelts zum 31. Dezember 1997 ausgelösten Folgen nach § 4 Abs. 7 UR 88 klarstellend wiederholt. Danach sollen künftige Entgelterhöhungen keine Auswirkungen mehr auf die Höhe des Bemessungsentgelts haben. Die Parteien der GBV 98 haben sich dabei - wie die Urheber der UR 88 - von der Vorstellung leiten lassen, dass Arbeitsentgelte im Laufe der Jahre typischerweise erhöht werden, denn in der GBV 98 wurde ebenso wenig wie in den zugrunde liegenden UR 88 die Klarstellung aufgenommen, dass Verringerungen des Bemessungsentgelts nach dem Änderungsstichtag ebenfalls nicht berücksichtigt werden. A II 1 GBV 98 und die ihr zugrunde liegende Regelung in § 4 Abs. 7 UR 88 stellen vielmehr auf die „übliche“ Entgeltentwicklung bei der Beklagten zu 1. bzw. den Mitgliedern des Beklagten zu 2. ab.

18

cc) Die Festschreibung des Bemessungsentgelts durch A II 1 Satz 1 GBV 98 bezieht sich dabei ausschließlich auf das für in Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer maßgebliche Bemessungsentgelt nach § 4 UR 88. Dies folgt daraus, dass die Öffnungsklausel für die einzelnen Kassenmitglieder in § 4 Abs. 7 UR 88 enthalten ist, während die Regelung für Teilzeitbeschäftigte sich erst in § 4a UR 88 findet. Die Parteien der GBV 98 wollten mit A II 1 GBV 98 von der den Mitgliedern des Beklagten zu 2. durch § 4 Abs. 7 UR 88 eröffneten Möglichkeit Gebrauch machen, einen weiteren Anstieg der Kosten der Gesamtversorgung zu begrenzen, indem sie das sich nach § 4 Abs. 1 UR 88 eigentlich auf die letzten zwölf Kalendermonate des Arbeitsverhältnisses beziehende Bemessungsentgelt bereits auf den 31. Dezember 1997 und damit das Kalenderjahr 1997 festgeschrieben haben.

19

Einer gesonderten Regelung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer bedurfte es - entgegen der Auffassung der Revision - insoweit nicht. Denn die Berechnung der Unterstützung von teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern erfolgt nach § 4a UR 88 dergestalt, dass das Bemessungsentgelt eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach § 4 UR 88 in dem Verhältnis vermindert wird, in dem die geleistete Arbeitszeit aus einer Vollzeitbeschäftigung während der gesamten Anmeldungszeit gestanden hat. Es ist deshalb für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer ausreichend, wenn lediglich das Bemessungsentgelt eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers festgeschrieben wird. Durch den Berechnungsmodus in § 4a UR 88 wird sichergestellt, dass sich die Festschreibung des Bemessungsentgelts bei einem vergleichbaren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer entsprechend auswirkt. Auch bei ihm führen Entgeltsteigerungen nach dem Änderungsstichtag nicht mehr zu einer Erhöhung der Unterstützungskassenrente. Eine Änderung des Beschäftigungsumfangs und die damit verbundene Erhöhung oder Verringerung des Entgelts ist keine „Erhöhung des Arbeitsentgelts“ iSv. § 4 Abs. 7 Satz 1 UR 88. Sie ist ausschließlich Folge des veränderten Beschäftigungsumfangs, nicht jedoch einer Entgeltsteigerung infolge einer Beförderung oder aufgrund eines allgemeinen Anstiegs der Entgelte.

20

Die Regelung A II GBV 98 ist damit nicht lückenhaft. Auf die von den Beklagten erhobene Verfahrensrüge, die zur Frage einer möglichen Füllung dieser Lücke erhoben wurde, kommt es deshalb nicht an.

21

dd) Die Regelung in A II 1 GBV 98 führt folglich dazu, dass das Bemessungsentgelt nach § 4 UR 88 eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben, bei der Berechnung der Unterstützungsleistung eines vergleichbaren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers dieses Vollzeit-Bemessungsentgelt zugrunde gelegt und anschließend um den über die gesamte Anmeldungszeit errechneten Teilzeitfaktor nach § 4a UR 88 gemindert wird.

22

b) Die Anrechnung der fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 zu erfolgen. Dies haben die Vorinstanzen rechtsfehlerhaft nicht erkannt. Die GBV 98 enthält für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer insoweit keine Regelung.

23

aa) Nach A II 2 GBV 98 wird gleichzeitig mit der Festschreibung des Bemessungsentgelts nach A II 1 GBV 98 iVm. § 4 Abs. 7 UR 88 die gemäß § 7 UR 88 anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31. Dezember 1997 festgeschrieben. Dazu wird der zu diesem Änderungsstichtag gültige aktuelle Rentenwert iHv. 47,44 DM (entspricht 24,26 Euro) festgeschrieben. Anschließend wird bestimmt, dass für den Zeitraum ab Januar 1998 bis zum Eintritt des Versorgungsfalls Entgeltpunkte in der Höhe angerechnet werden, wie sie sich als durchschnittliche Entgeltpunkte aus den vollwertigen Pflichtbeiträgen für das Kalenderjahr 1997 ergeben haben. Mit dieser Regelung haben die Parteien der GBV 98 von der den Mitgliedern des Beklagten zu 2. in § 7 Abs. 9 Satz 2 UR 88 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, für die Anrechnung der fiktiven Rente von vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ein sachgerechtes Verfahren zu bestimmen.

24

bb) Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer gilt diese Regelung dagegen nicht. Es bleibt bei der Regelung in § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88. Danach wird die anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung errechnet aus den persönlichen Entgeltpunkten bei Eintritt des Versicherungsfalls und dem aktuellen Rentenwert am Änderungsstichtag. A II 2 GBV 98 kommt nicht zur Anwendung. Ein anderes Verständnis würde zu Ergebnissen führen, die die Betriebsparteien nicht gewollt haben können.

25

(1) Eine Anwendung von A II 2 Satz 3 GBV 98 auf Teilzeitbeschäftigte wäre nicht sachgemäß und würde zu einem Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung in § 4 Abs. 1 TzBfG und möglicherweise gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts in Art. 157 Abs. 1 AEUV und §§ 1, 3 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 1 AGG führen. Die auf die Gesamtversorgung anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fällt typischerweise geringer aus, als die tatsächliche Rente, denn in der gesetzlichen Rentenversicherung findet eine Festschreibung auf die zum 31. Dezember 1997 geltenden Rentenwerte nicht statt. Insoweit kompensiert A II 2 Satz 3 GBV 98 die durch die Festschreibung des Bemessungsentgelts und des Rentenwerts zum 31. Dezember 1997 erfolgten Einschnitte in die Versorgung.

26

Dieser Festschreibemechanismus ist aber nur für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sachgerecht. Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsumfang sich im Laufe ihres Arbeitsverhältnisses und damit ihrer Anmeldungszeit auch nach dem 31. Dezember 1997 noch verändert, würde die Regelung in A II 2 GBV 98 zu Unstimmigkeiten und Wertungswidersprüchen führen. Arbeitnehmer, die im Jahr 1997 einen sehr geringen Beschäftigungsumfang hatten und diesen nach diesem Tag erhöhten, würden zwar bei der Berechnung des Bemessungsentgelts benachteiligt; bei der anzurechnenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung bevorzugt, weil eine viel geringere Rente angerechnet würde als tatsächlich aufgrund des höheren Entgelts zu erwarten ist. Ebenso würde ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, der seinen Beschäftigungsumfang nach dem 31. Dezember 1997 vermindert, bei der Berechnung des Bemessungsentgelts erheblich bessergestellt, weil insoweit der höhere Wert des Jahres 1997 festgeschrieben würde; gleichzeitig wäre allerdings auch eine deutlich höhere fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen. Ähnlich unbefriedigende Ergebnisse würden in Fällen entstehen, in denen der Arbeitnehmer bis einschließlich 31. Dezember 1997 ausschließlich in Vollzeit arbeitete und anschließend nur noch in Teilzeit.

27

Diese Ergebnisse wären jedoch nicht mit dem Verbot der Benachteiligung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 1 TzBfG zu vereinbaren. Denn dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer würde damit die Unterstützungsleistung nicht mindestens in dem Umfang gewährt, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG). Dabei ist auf den Umfang der Teilzeit im Verhältnis zu einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer während des gesamten Arbeitsverhältnisses abzustellen (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 22 ff.). Da - worauf die Klägerin im Rechtsstreit zu Recht hingewiesen hat - Teilzeitarbeit überwiegend von Frauen geleistet wird, führte eine solche Berechnungsweise, unterstellt dies träfe auch für die Beklagte zu 1. zu, zu einer mittelbaren Benachteiligung von Frauen und verstieße damit möglicherweise auch gegen Art. 157 Abs. 1 AEUV sowie §§ 1, 3 Abs. 2 iVm. § 7 Abs. 1 AGG.

28

(2) Für einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer hat es deshalb bei der Grundregel in § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 zu verbleiben. Dadurch wird die im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung derart berechnet, dass die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erarbeiteten persönlichen Entgeltpunkte mit dem am durch die GBV 98 festgelegten Änderungsstichtag aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer eine Unterstützungsleistung erhalten, die hinsichtlich auch dieses Berechnungsfaktors der Unterstützungskassenrente in einem angemessenen Verhältnis zum Anteil der Arbeitszeit des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an der Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers stehen.

29

c) Danach steht der Klägerin eine Unterstützungsleistung nach A II GBV 98 iVm. §§ 4 ff. UR 88 iHv. 827,55 Euro monatlich zu.

30

aa) Das Bemessungsentgelt eines mit der Klägerin vergleichbaren in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmers belief sich im Kalenderjahr 1997 auf 46.899,78 Euro. Daraus ergibt sich ein monatliches Bemessungsentgelt iHv. 3.908,32 Euro (46.899,78 Euro : 12 Monate). Die Gesamtversorgungsobergrenze nach § 6 Abs. 2 UR 88 beträgt im Falle der Klägerin, die eine über dreißigjährige Anmeldungszeit erreicht hat, 70 vH. Daraus ergibt sich eine monatliche Gesamtversorgung iHv. 2.735,82 Euro (3.908,32 Euro x 0,7). Da die Klägerin einen über die gesamte Anmeldungszeit errechneten Teilzeitfaktor von 75,49 vH erreicht hat, ist die für einen Vollzeitarbeitnehmer ermittelte Gesamtversorgungsobergrenze ins Verhältnis zu ihrem Teilzeitfaktor zu setzen. Dies ergibt einen monatlichen Betrag iHv. 2.065,27 Euro (2.735,82 Euro x 0,7549).

31

bb) Von diesem monatlichen Gesamtversorgungsanspruch ist schließlich nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 die fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug zu bringen. Die Klägerin hat bei Eintritt des Unterstützungsfalls am 1. April 2011 insgesamt 51,0190 persönliche Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und der nach § 7 Abs. 9 Satz 1 UR 88 iVm. A II GBV 98 festgeschriebene Wert eines Entgeltpunkts in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 31. Dezember 1997 beträgt 47,44 DM (entspricht 24,26 Euro). Daraus ergibt sich eine anzurechnende fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 1.237,72 Euro monatlich (51,0190 Entgeltpunkte x 24,26 Euro/Entgeltpunkt).

32

cc) Die der Klägerin zustehende monatliche Unterstützungsleistung nach den UR 88 iVm. der GBV 98 beläuft sich, da keine weiteren Versorgungsbezüge anzurechnen sind, auf 827,55 Euro (2.065,27 Euro - 1.237,72 Euro). Die Beklagten haben seit dem 1. April 2011 eine Unterstützungsleistung nach den UR 88 iHv. 725,81 Euro geleistet. Daher stehen der Klägerin noch weitere 101,74 Euro (827,55 Euro - 725,81 Euro) monatlich zu.

33

2. Hinsichtlich der beantragten und von den Vorinstanzen ausgeurteilten Verzugszinsen waren Korrekturen vorzunehmen. Die Klägerin ist mit Ablauf des 31. März 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezieht seither eine Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Versorgungsfall ist demnach für die Klägerin nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UR 88 zum 1. April 2011 eingetreten und die Zahlung der Unterstützungsleistung beginnt nach § 22 Abs. 2 UR 88 folglich mit dem Monat April. Nach § 22 Abs. 3 UR 88 wird die Unterstützung monatlich nachträglich gezahlt. Dies bedeutet, dass sie erst am Ersten des Folgemonats fällig wird. Durch Sonnabende, Sonn- und Feiertage kommt es wegen § 193 BGB zu kleineren Verschiebungen. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB.

34

Hinsichtlich der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachten Forderungen stehen der Klägerin Zinsen gemäß § 286 Abs. 1, § 288 BGB jedoch nur auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen zu. Für die künftig fällig werdenden Leistungen kann die Klägerin hingegen keine Verzugszinsen beanspruchen. Verzugszinsen sind keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 60). Für eine solche Besorgnis hat die Klägerin weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände sonst ersichtlich.

35

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt     

        

        

        

    Schmalz     

        

    Schultz    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.