Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Mai 2016 - 4 Sa 346/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0511.4SA346.15.0A
published on 11/05/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Mai 2016 - 4 Sa 346/15
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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom2.6.2015 - 7 Ca 4361/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Monate Oktober 2014 bis Mai 2015 in Höhe von insgesamt 13.551,04 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.693,88 € seit dem 1.11.2014, 1.12.2014, 1.1.2015, 1.2.2015, 1.3.2015, 1.4.2015, 1.5.2015 und 1.6.2015.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit September 2015 bis einschließlich Juni 2016 zum Ende jeden Monats 6.843,30 € brutto,

beginnend mit Juli 2016 bis einschließlich Juni 2017 zum Ende jeden Monats 6.911,73 € brutto,

beginnend mit Juli 2017 bis einschließlich Juni 2018 zum Ende jeden Monats 6.980,85 € brutto,

beginnend mit Juli 2018 bis einschließlich Juni 2019 zum Ende jeden Monats 7.050,66 € brutto,

beginnend mit Juli 2019 bis einschließlich Juni 2020 zum Ende jeden Monats 7.121,17 € brutto,

beginnend mit Juli 2020 bis einschließlich Juni 2021 zum Ende jeden Monats 7.192,38 € brutto,

beginnend mit Juli 2021 bis einschließlich Juni 2022 zum Ende jeden Monats 7.264.30 € brutto,

beginnend mit Juli 2022 bis einschließlich Juni 2023 zum Ende jeden Monats 7.336,94 € brutto,

beginnend mit Juli 2023 bis einschließlich Juni 2024 zum Ende jeden Monats 7.410.31 € brutto,

beginnend mit Juli 2024 bis einschließlich Juni 2025 zum Ende jeden Monats 7.484,41 € brutto,

beginnend mit Juli 2025 bis einschließlich Juni 2026 zum Ende jeden Monats 7.559,25 € brutto,

beginnend mit Juli 2026 bis einschließlich Juni 2027 zum Ende jeden Monats 7.634,84 € brutto,

und beginnend mit Juli 2027 zum Ende jeden Monats 7.711,19 € brutto zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Steuerschaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihm im Jahr 2014 5.081,64 € brutto zu wenig an Betriebsrente gezahlt und diesen Betrag im Jahr 2015 nachgezahlt hat.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Widerklage wird abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung der Beklagten, die dem Kläger aufgrund einer Versorgungszusage zustehende Betriebsrente zu kürzen.

2

Der Kläger war vom 01.11.1984 bis zum 31.05.2008 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Leiter der Stabsabteilung Recht beschäftigt. Seit dem 01.06.2008 bezieht er von der Beklagten eine Betriebsrente auf der Grundlage einer Versorgungsordnung vom 17.11.1998, hinsichtlich deren Inhalts im Einzelnen auf Blatt 55 - 61 d.A. Bezug genommen wird und die u.a. folgende Bestimmung enthält:

"§ 21

3

Widerrufsvorbehalte

4

1. Die Firma behält sich vor, diese Versorgungsordnung zu ändern bzw. die Betriebsrenten zu kürzen oder einzustellen, wenn

- der Versorgungsanwärter oder Betriebsrentner Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden. …"

5

Die Betriebsrente des Klägers belief sich ab dem 01.07.2014 auf 6.775,54 Euro brutto monatlich.

6

Mit Schreiben vom 04.09.2014 wandte sich der Kläger an die Prokuristin der Beklagten und teilte dieser mit, dass er bei der Durchsicht seiner Unterlagen (er habe seine Akten aufgeräumt) darauf gestoßen sei, dass nach seinem Vertrag die Anpassung der Betriebsrente nicht nach dem Betriebsrentengesetz, sondern nach seiner (individuellen) Pensionszusage zu erfolgen habe. Dem betreffenden Schreiben war als Anlage ein Schriftstück beigefügt, welches die Überschrift" Pensionszusage" trägt und folgende Bestimmung enthält:

7

"Die Rentenbezüge ändern sich jährlich entsprechend dem Durchschnitt der Änderung der Jahresgehälter für vergleichbar eingestufte Mitarbeiter. Diese Gehälter werden nach Möglichkeit in der Weise erhöht, daß die Anhebung mindestens der festgestellten Steigerung des Lebenshaltungskostenindex (Durchschnitt aller Haushalte) entspricht."

8

Weiter heißt es im Schreiben des Klägers vom 04.09.2014: "Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dies bald überprüfen und gegebenenfalls korrigieren könnten. Wie hoch ist der Durchschnitt der Änderung der Jahresgehälter für vergleichbar eingestufte Mitarbeiter in 2009 bis heute?"

9

Da die Beklagte die vom Kläger vorgelegte "Pensionszusage" nicht in dessen Personalakte auffinden konnte, bat die Leiterin für Personal- und Sozialwesen der Beklagten den Kläger mit E-Mail vom 09.10.2014 um Mitteilung, wann und in welchem Zusammenhang ihm die betreffende Pensionszusage erteilt worden sei. Mit E-Mail vom 15.10.2014 antwortete der Kläger: "Die Pensionszusage ist samt Anschreiben als Anlagebestandteil des ersten Arbeitsvertrags mit der L. GmbH & Co KG aus dem Jahre 1984. Für mich war diese Zusage ein wesentlicher Grund zu LKG zu kommen."

10

Die Beklagte leitete die E-Mail des Klägers vom 15.10.2014 nebst der von ihm vorgelegten Pensionszusage an ein auf betriebliche Altersversorgungsberatung spezialisiertes Unternehmen weiter, welches Berechnungen auf Basis des vom Kläger vorgelegten Schriftstücks durchführte und dabei zu dem Ergebnis gelangte, dass dem Kläger auf der Grundlage der von ihm vorgelegten Pensionszusage einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von ca. 20.000,00 Euro habe. Für diese Berechnungen stellte das Unternehmen der Beklagten ein Honorar von 700,00 EUR zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung.

11

Mit Schreiben vom 21.10.2014 teilt die Beklagte dem Kläger mit, dass sie mit sofortiger Wirkung dessen Betriebsrente nach Maßgabe des in § 21 der Versorgungsordnung enthaltenen Widerrufsvorbehalts um 25 % kürzen werde. Zur Begründung dieser Maßnahme führte die Beklagte aus, der Kläger habe versucht, sie durch Vorlage einer Pensionszusage, die ihm zu keiner Zeit erteilt worden sei, zu täuschen und zur Auszahlung einer höheren Betriebsrente zu veranlassen; bei dem vom Kläger vorgelegten Dokument handele es sich um einen Auszug bzw. eine Kopie einer einem anderen ehemaligen Arbeitnehmer erteilten Pensionszusage.

12

Entsprechend ihrer Ankündigung kürzte die Beklagte die Betriebsrente des Klägers mit Wirkung ab Oktober 2014 um 25 % auf 5.081,66 Euro brutto.

13

Der Kläger, der die ihm seitens der Beklagten vorgeworfene Täuschungshandlung bestreitet, hat erstinstanzlich beantragt,

14

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn von Oktober 2014 an bis zum Ende eines jeden Monats 6.775,54 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;

15

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit von Oktober 2014 bis Mai 2015 in Höhe von insgesamt 13.551,04 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.693,88 EUR brutto seit dem 01.11.2014 und aus jeweils weiteren 1.693,88 EUR brutto seit dem 01.12.2014, 01.01.2015, 01.02.2015, 01.03.2015, 01.04.2015, 01.05.2015 und 01.06.2015 zu zahlen;

16

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind, dass die Beklagte ab Oktober 2014 eine um 1.693,88 EUR brutto reduzierte Betriebsrente zahlt.

17

Die Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen

19

und widerklagend beantragt,

20

den Kläger zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 700,00 EUR zu zahlen.

21

Der Kläger hat beantragt,

22

die Widerklage abzuweisen.

23

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.06.2015 (Bl. 182 - 192 d.A.).

24

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.06.2015 dem Klageantrag zu 2. stattgegeben und die Klage im Übrigen - ebenso wie die Widerklage - abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 12 - 19 dieses Urteils (=Bl. 192 - 199 d.A.) verwiesen.

25

Gegen das beiden Parteien am 06.07.2015 zugestellte Urteil haben der Kläger am 31.07.2015 und die Beklagte am 03.08.2015 Berufung eingelegt. Der Kläger hat sein Rechtsmittel innerhalb der ihm mit Beschluss vom 03.09.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 25.09.2015 begründet. Die Berufungsbegründung der Beklagten erfolgte innerhalb der ihr mit Beschluss vom 02.09.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 18.09.2015.

26

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei sie zur Kürzung der dem Kläger gewährten Betriebsrente berechtigt. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt, habe der Kläger einen rechtswidrigen Versuch unternommen, sie - die Beklagte - zu täuschen, um eine Erhöhung seiner Betriebsrente zu erreichen. Bei der vom Kläger zu Täuschungszwecken vorgelegten Pensionszusage handele es sich um die einem anderen Mitarbeiter bereits am 28.04.1976 erteilte Zusage. Die vom Arbeitsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung dargestellten beiden Fallgruppen, bei denen der Arbeitgeber zum Widerruf einer Versorgungszusage berechtigt sei, könnten bei der Prüfung der Frage, ob dem Kläger vorliegend der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen gehalten werden könne, nicht als abschließend angesehen werden. Das Verhalten des Klägers stelle sich nicht nur als eine grobe Pflichtverletzung dar. Vielmehr handele es sich um eine versuchte Straftat. Anders als in den bislang entschiedenen Fällen gehe es nicht um arbeitsplatzbezogene Verfehlungen des Arbeitnehmers, zu deren Schadenswiedergutmachung Leistungen aus der Betriebsrente herangezogen werden sollen, sondern es gehe um den nach Lage der Dinge betrügerischen Versuch, sich auf Dauer eine zusätzliche bzw. erheblich höhere Betriebsrente zu verschaffen. Der Kläger habe seine Stellung als Betriebsrentner dazu missbraucht, den Versuch zu unternehmen, seinen ehemaligen Arbeitgeber durch Täuschung zu schädigen. Seine Handlungsweise sei hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts zumindest mit den Fällen des Erschleichens der Unverfallbarkeit einer Versorgungsanwartschaft vergleichbar. Die Kürzung der Betriebsrente sei daher gerechtfertigt. Da sie - die Beklagte - zunächst auf die Echtheit der vom Kläger vorgelegten Urkunden vertraut habe, habe sie eine Neuberechnung der Betriebsrente veranlasst. Die dabei entstandenen Kosten seien vom Kläger in jedem Fall zu erstatten. Die Honorarrechnung des mit der Neuberechnung der Betriebsrente des Klägers beauftragten Unternehmens sei sachgerecht und angemessen.

27

Die Beklagte beantragt,

28

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen sowie den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 700,00 Euro zu zahlen.

29

Der Kläger beantragt,

30

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

31

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es zu seinen Gunsten ergangen ist und macht zur Begründung seiner eigenen Berufung im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe den Klageantrag zu 1. zu Unrecht mit der Begründung abgewiesen, dass es am erforderlichen Rechtsschutzinteresse deshalb fehle, weil nur ein Teilwiderruf der Betriebsrente von 25 % erfolgt sei. Insoweit habe das Arbeitsgericht die einschlägige Rechtsprechung des BAG missachtet. Da seine Betriebsrente nach § 15 der Versorgungsordnung jährlich zum 01. Juli um 1 % anzuheben sei, werde die Klage nunmehr (zukunftsbezogen) erweitert. Auch die Abweisung des Klageantrages zu 3. sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Durch die Nachzahlung des vom Arbeitsgericht für das Jahr 2014 ausgeurteilten Betrages von 5.081,64 Euro komme er im Jahr 2015 in eine höhere Steuerprogression. Den hieraus resultierenden Schaden, dessen Bezifferung derzeit noch nicht möglich sei, habe die Beklagte zu ersetzen.

32

Der Kläger beantragt,

33

das erstinstanzliche Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger
beginnend mit September 2015 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2016 EUR 6.843,30 brutto;
beginnend mit Juli 2016 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2017 EUR 6.911,73 brutto;
beginnend mit Juli 2017 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2018 EUR 6.980,85 brutto;
beginnend mit Juli 2018 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2019 EUR 7.050,66 brutto;
beginnend mit Juli 2019 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2020 EUR 7.121,17 brutto;
beginnend mit Juli 2020 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2021 EUR 7.192,38 brutto;
beginnend mit Juli 2021 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2022 EUR 7.264,30 brutto;
beginnend mit Juli 2022 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2023 EUR 7.336,94 brutto;
beginnend mit Juli 2023 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2024 EUR 7.410,31 brutto;
beginnend mit Juli 2024 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2025 EUR 7.484,41 brutto;
beginnend mit Juli 2025 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2026 EUR 7.559,25 brutto;
beginnend mit Juli 2026 bis zum Ende eines jeden Monats bis Juni 2027 EUR 7.634,84 brutto;
beginnend mit Juli 2027 bis zum Ende eines jeden Monats EUR 7.711,19 brutto jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen;

34

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Steuerschaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass die Beklagte in 2014 im Umfang von 5.081,64 EUR brutto zu wenig Betriebsrente an den Kläger gezahlt hat, die sie in 2015 nachgezahlt hat.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

37

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

38

1. Die Berufung der Beklagten ist teilweise unzulässig.

39

Zwar hat die Beklagte ihre Berufung sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und diese auch fristgerecht begründet. Soweit jedoch die Beklagte im Berufungsverfahren (auch) ihren Widerklageantrag weiterverfolgt, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Berufungsbegründung.

40

Eine Berufungsbegründung genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht (BAG v. 25.04.2007 - 6 AZR 436/05 - AP Nr. 15 zu § 580 ZPO, m.w.N.). Hat das Arbeitsgericht im Urteil über mehrere Ansprüche oder über einen teilbaren Streitgegenstand entschieden, dann muss sich die Berufungsbegründung mit jedem Teil der Entscheidung auseinandersetzen, der in das Berufungsverfahren gelangen soll (Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 64 Rd. Ziff. 162 m.N.a.d.R.).

41

Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Beklagten nicht gerecht, soweit sich das Rechtsmittel (auch) gegen die Abweisung der Widerklage richtet. Das Arbeitsgericht hat die Widerklage unter II. 4. der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe mit der Begründung abgewiesen, es sei aus der vorgelegten Rechnung vom 08.10.2014 über 700,00 Euro zzgl. Umsatzsteuer schon nicht erkennbar, welche konkreten Beratungsleistungen betreffend die Betriebsrente des Klägers erfolgt sein sollten. Es bleibe unklar, welche Leistungen und in welchem Umfang aufgrund welcher vertraglichen Abrede Grundlage dieser Rechnung seien, die jedenfalls der Höhe nach nicht nachzuvollziehen sei. Mit diesen Ausführungen des Arbeitsgerichts hat sich die Beklagte in ihrer Berufungsbegründungsschrift nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Beklagte hat keine Umstände bezeichnet, aus denen sich hinsichtlich der Abweisung der Widerklage eine Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben könnte. Die in der Berufungsbegründungsschrift enthaltene pauschale Behauptung, die Rechnung sei sachgerecht und angemessen, erweist sich diesbezüglich als unzureichend.

42

Die Berufung der Beklagten war daher insoweit als unzulässig zu verwerfen, ohne dass dies im Tenor des Berufungsurteils gesondert zum Ausdruck zu bringen war.

43

2. Die im Übrigen insgesamt zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat vielmehr sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung dem Klageantrag zu 2. stattgegeben.

44

Das Berufungsgericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts unter II., II. 1. und II. 2. der Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von der Darstellung eigener, vollständiger Gründe wird daher insoweit abgesehen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten bietet lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Klarstellungen:

45

a) Grobe Pflichtverletzungen, die ein Arbeitnehmer begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden, schweren Schaden zugefügt hat. Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensschadens durch den Arbeitnehmer, kann er die Versorgungszusage nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind dessen Interessen mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt. Da die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auch Entgelt des Arbeitnehmers sind, das dieser als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält, kann die betriebliche Altersversorgung nicht bereits dann verweigert werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen erheblichen Vermögensschaden unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung zugefügt hat. Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen. Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn der Arbeitgeber das Versorgungsversprechen nicht vollständig, sondern - wie hier - nur teilweise widerruft (BAG v. 12.11.2013 - 3 AZR 274/12 - AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, m.w.N.).

46

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich die Berufung des Klägers auf die Versorgungszusage nicht als rechtsmissbräuchlich.

47

Der Kläger hat die Entstehung seines Anspruchs auf Zahlung von Betriebsrente in voller Höhe nicht erschlichen. Sein diesbezüglicher Anspruch war im Zeitpunkt der von der Beklagten behaupteten Täuschungshandlung längst in vollem Umfang entstanden.

48

Die Beklagte kann den Teilwiderruf der Versorgungszusage auch nicht mit Erfolg darauf stützen, der Kläger habe in betrügerischer Absicht versucht, sie durch Vorlage einer ihm selbst nicht erteilten Zusage zu einer Erhöhung seiner Betriebsrente und entsprechenden Nachzahlungen zu veranlassen. Zwar hat der Kläger - unterstellt man den diesbezüglichen Sachvortrag der Beklagten als zutreffend - dadurch in erheblicher Weise gegen seine nachvertragliche Treuepflicht verstoßen und u.U. auch einen Straftatbestsand verwirklicht. Dies reicht indessen nicht aus, um seine Berufung auf die Versorgungszusage als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.

49

Auch in den Fällen eines nachvertraglichen treuwidrigen Verhaltens eines ehemaligen Arbeitnehmers ist ein (teilweiser) Widerruf der Versorgungszusage nur dann gerechtfertigt, wenn sich das treuwidrige Verhalten schwerwiegend auf das Unternehmen des ehemaligen Arbeitgebers auswirkt und deshalb die Einstellung bzw. Kürzung der Versorgungsleistungen nicht außer Verhältnis zu Art, Ausmaß und Folgen der Verletzung steht. Ein solcher Fall kann etwa dann gegeben sein, wenn der Ruhegeldempfänger ruinösen Wettbewerb treibt oder auf andere Weise das Unternehmen, das mit seinen Erträgen des Ruhegeld erwirtschaften soll, in seiner wirtschaftlichen Grundlage gefährdet (BAG v. 15.0.1993 - 9 AZR 558/91 - AP Nr. 40 zu § 611 BGB Konkurrenzklausel; BGH v. 07.01.1971 - II ZR 23/70 - AP Nr. 151 zu § 242 BGB Ruhegehalt). Vorliegend hat der Kläger weder der Beklagten einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt noch in sonstiger Weise deren wirtschaftliche Grundlage gefährdet.

50

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 21 der Versorgungsordnung vom 17.11.1998 berufen, wonach die Betriebsrente u.a. bereits dann gekürzt werden kann, wenn der Betriebsrentner Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden. Denn vertragliche Vereinbarungen, die den Arbeitgeber zu einem Widerruf der Versorgungszusage berechtigen, ohne dass die oben dargestellten Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs erfüllt sind, sind unwirksam (BAG v. 08.05.1990 - 3 AZR 152/88 - AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Treuebruch, m.w.N.).

II.

51

1. Die statthafte Berufung des Klägers ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel ist ganz überwiegend begründet.

52

2.a) Die Klage auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente, beginnend mit dem Monat September 2015 (Berufungsantrag zu 1.) ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger mit diesem Klageantrag auch für die Zukunft den gesamten Betrag der von der Beklagten monatlich zu leistenden Rente und nicht nur den streitigen Differenzbetrag geltend macht. Nach §§ 257, 258 ZPO ist bei einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Leistung - also auch bei Betriebsrenten - schon wegen des Titulierungsinteresses eine Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen auch insoweit zulässig, als der Gegner freiwillig zahlt (BAG v. 28.06.2011 - 3 AZR 137/09 - juris).

53

Bedenken gegen die Zulässigkeit der Zahlungsklage ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger den betreffenden Antrag im Berufungsverfahren sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch betragsmäßig erweitert hat. Nach § 264 Nr. 2 ZPO handelt es sich nämlich hierbei nicht um eine Klageänderung, so dass es insoweit nicht des Vorliegens der Voraussetzungen des § 533 ZPO bedarf.

54

b) Die Zahlungsklage ist auch ganz überwiegend begründet.

55

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in ungekürzter Höhe. Insoweit wird - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die obigen Ausführungen unter I. 2. verwiesen. Die vom Kläger jeweils für die Monate ab Juli eines jeden Jahres geltend gemachten Erhöhungen seiner Betriebsrente folgen aus § 15 Nr. 1. der Versorgungsordnung vom 17.11.1998, wonach die laufenden Betriebsrenten jährlich am 01. Juli um 1 % anzupassen sind.

56

Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen erweist sich die Klage jedoch als unbegründet. Soweit der Kläger Zinsen auf die bis zum Urteilserlass bereits fällig gewordenen monatlichen Leistungen für die Zeit ab September 2015 begehrt, so steht diesem Anspruch bereits der Umstand entgegen, dass die Beklagte unstreitig nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils die Betriebsrente jeweils ungekürzt an den Kläger ausgezahlt hat. Zwar liegt in dieser Zahlung keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB, da die Beklagte durch Einlegung ihrer Berufung zum Ausdruck gebracht hat, dass die Zahlung unter Vorbehalt erfolgt (vgl. BGH v. 06.10.1998 - XI ZR 36/98, NJW 1999, 494). Gleichwohl ist die Beklagte infolge dieser Zahlungen nicht in Verzug geraten. Für die künftig fällig werdenden Leistungen kann der Kläger ebenfalls keine Verzugszinsen beanspruchen. Verzugszinsen sind keine Leistungen i.S.v. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit könnte allenfalls Klage gemäß § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistungen entziehen (BAG v. 14.07.2015 - 3 AZR 594/13 - Rd. Ziff. 34, juris). Für eine solche Besorgnis hat der Kläger weder etwas vorgetragen noch sind derartige Umstände ersichtlich.

57

3. Der Feststellungsantrag (Berufungsantrag zu 2.) ist zulässig und begründet.

58

a) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung angenommen werden kann. Dem Kläger entsteht mit aller Wahrscheinlichkeit ein Schaden dadurch, dass die Beklagte ihm im Jahr 2014 infolge der unberechtigten Kürzung insgesamt 5.081,64 Euro brutto zu wenig an Betriebsrente gezahlt und diesen Betrag in Befolgung des erstinstanzlichen Urteils im Jahr 2015 nachgezahlt hat, sodass mit einer progressionsbedingt höheren Steuerbelastung des Klägers für das Jahr 2015 zu rechnen ist. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages steht nicht entgegen, dass der Kläger u.U. im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Lage war, diesen Schaden zu beziffern und eine entsprechende Leistungsklage zu erheben. Zwar muss das Feststellungsinteresse als Prozessvoraussetzung grundsätzlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Die klagende Partei ist aber - jedenfalls in zweiter Instanz - nicht gezwungen, zu einer bezifferten Leistungsklage überzugehen, wenn diese nachträglich möglich geworden ist (Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 256 Rd. Ziff. 7 c m.N.a.d.R.). Vorliegend kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits im Zeitpunkt der Beendigung der ersten Instanz am 02.06.2015 in der Lage war, seine Steuermehrbelastung zu beziffern.

59

b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet.

60

Die Beklagte ist verpflichtet, den dem Kläger durch die verspätete Zahlung der ungekürzten Betriebsrente entstandenen Steuerschaden als Verzugsschaden gemäß § 286 Abs. 1 BGB zu ersetzen (vgl. BAG v. 19.10.2000 - 8 AZR 632/99 - Juris). Einer Mahnung des Klägers, um die Beklagte in Verzug zu setzen, bedurfte es gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht.

III.

61

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

62

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

63

Für die Zulassung der Revision bestand nach den Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 28/06/2011 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 2. September 2008 - 4 Sa 438/08 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.

Klage auf künftige Leistung kann außer den Fällen der §§ 257, 258 erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.