Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2010 - 3 Sa 618/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:0302.3SA618.09.0A
02.03.2010

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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.08.2009 - 1 Ca 1841/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, durch das Bundeseisenbahnvermögen über den 30.11.2005 hinaus monatliche Umlagen in Höhe von 7 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts des Klägers an die "Deutsche Rentenversicherung: K." (Zusatzversicherung Abteilung B) auf das dortige Konto des Klägers zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 24.100,00 EUR festgesetzt.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der am … 1953 geborene Kläger arbeitet(e) seit dem 02.09.1968 in der Betriebsstätte, die vor der Bahnreform von der Deutschen Bundesbahn als "Ausbesserungswerk K." betrieben wurde. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers war damals u.a. der Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn (LTV; gültig seit dem 01.11.1960) anwendbar. Nach näherer Maßgabe des § 30 Abs. 3 LTV ist ein Arbeiter, der eine Eisenbahnzeit von 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, ordentlich unkündbar.

2

Gemäß § 26 des Bundesbahngesetzes (BBahnG vom 13.12.1951) führte die (damalige) Deutsche Bundesbahn für ihren Bereich durch die Bundesbahn-Versicherungsanstalt (als Sonderanstalt nach § 1360 RVO aF; später: Bahnversicherungsanstalt) auf den Gebieten

3

- der gesetzlichen Rentenversicherung (Abteilung A)

   sowie

- der Renten-Zusatzversicherung (Abteilung B; Zusatzversorgung) die Aufgaben der früheren Deutschen Reichsbahn weiter.

4

Die Deutsche Bahn AG wurde am 05.01.1994 in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg HRB 00000). Nach näherer Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn Aktiengesellschaft (DBGrG) vom 27.12.1993; gültig seit dem 01.01.1994) trat die Deutsche Bahn AG mit der Eintragung in das Handelsregister entsprechend der in der Liste nach § 14 Abs. 1 DBGrG aufgeführten Betriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 14 Abs. 2 Satz 1 DBGrG). Die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft (DB AG) in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B wurden durch das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt (§ 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG; vgl. zum Bundeseisenbahnvermögen die §§ 1 ff. des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen (BEZNG) vom 27.12.1993; gültig ab dem 01.01.1994). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BEZNG wurde die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B (als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn) beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Ab dem 01.10.2005 erfolgte die Weiterführung der Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B durch die Deutsche Rentenversicherung K..

5

Im Zuge der zweiten Stufe der Bahnreform wurde die DB Cargo AG, entstanden durch Ausgliederung aus dem Vermögen der Deutschen Bahn AG, am 01.06.1999 in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht Charlottenburg HRB 00000; Handelsregisterauszug = Hülle Bl. 130 d.A.). Am 22.07.1999 wurde die Bahntechnik K. GmbH, deren Gesellschaftsvertrag am 15.07.1999 abgeschlossen worden war, in das Handelsregister eingetragen (Amtsgericht Kaiserslautern HRB 0000; Handelsregisterauszug = Hülle Bl. 129 d.A.).

6

Seit Anfang Januar 1994 fanden auf das Arbeitsverhältnis des Klägers u.a. die Bestimmungen des Tarifvertrages über die Sicherung der Einkommen und Arbeitsbedingungen für die zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer Anwendung (ÜTV vom 23.12.1993). § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV - Kündigungsbeschränkungen - verweist auf den Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundesbahn. Am 19.07.1999 schlossen die Bahntechnik K. GmbH (folgend: BTK) und die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands den "Tarifvertrag über die Sicherung von Einkommen und Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnisse im Rahmen eines Betriebsübergangs von der DB Cargo AG zur Bahntechnik K. GmbH übergegangen sind" (SicherungsTV BT KL vom 19.07.1999). § 6 - Kündigungsbeschränkungen - Abs. 1 Satz 1 SicherungsTV BT KL lautet:

7

"Für den Arbeitnehmer, für den vor dem Wirksamwerden des Betriebsübergangs eine Kündigungsbeschränkung wirksam war, gilt die Kündigungsbeschränkung fort…".

8

Seit dem Sommer 1999 war die BTK Arbeitgeberin des Klägers (- zuvor war der Kläger bei der DB Cargo AG bzw. bei der DB AG beschäftigt gewesen). Unter dem 14.10.2005 befindet sich im Handelsregister HRB 0000 (die Bahntechnik K. GmbH betreffend) die Eintragung:

9

Die Gesellschaft ist aufgelöst.

10

Im Anschluss an die Trilaterale Vereinbarung vom 27.03.2001 schlossen

11

- die Beklagte, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen,

- die Deutsche Bahn AG und

- die T. Gewerkschaft GdED (T.)

12

die Vereinbarung zur Fortführung der Zusatzversorgung für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn vom 16.09.2002. Hierauf (s. Bl. 104 f. d.A.) wird ebenso verwiesen wie auf § 148 Abs. 3 des Teils D der Bestimmungen der Anlage 7 zu § 95 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung K. (folgend: Satzung). Diese Bestimmung lautet:

13

Die Pflichtversicherung eines Beschäftigten, dessen Arbeitsverhältnis ohne Verschulden des Arbeitnehmers und im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns bis zum 31.12.2008

a) endet

oder    

b) auf einen Dritten übergeht, der nicht an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt ist, zu der Versicherungen übergeleitet werden können,

wird unabhängig von § 147 bis zum Eintritt eines Versicherungsfalls fortgeführt, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns besteht.

14

Mit Wirkung ab dem 06.06.2006 wurde der Kläger von der Süddeutschen R. Service GmbH (S.) eingestellt. Zuvor war er bis zum 05.06.2006 bei der P.-Gemeinnützige Arbeitsförderungsgesellschaft mbH (P.) beschäftigt gewesen. Im Zusammenhang mit dem vorangegangenen Wechsel des Klägers von der (in Liquidation gegangenen bzw. aufgelösten) B. zu der Transfergesellschaft P. war das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der BTK durch Aufhebungsvereinbarung beendet worden (s. dazu den Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2009 S. 3 [unter Ziffer 2.] = Bl. 29 d.A. nebst Anl. 2 = Schreiben der BTK vom 26.10.2005 = Bl. 36 f. d.A.). Den Zeitpunkt des Wechsels des Klägers von der BTK zur PGA hat der Kläger mit dem "01.01.2006" und die Beklagte mit dem "01.12.2005" angegeben (s. dazu zum einen S. 7 des Schriftsatzes des Klägers vom 22.12.2008 = Bl. 7 d.A. und zum anderen S. 4 des Schriftsatzes der Beklagten vom 03.03.2009 =Bl. 30 d.A.).

15

Nach Ansicht des Bundeseisenbahnvermögens (vgl. deren Schreiben vom 13.09.2006, Bl. 20 f. d.A.) besteht die Renten-Zusatzversicherung für Arbeitnehmer wie den Kläger seit dem 01.12.2005 nur noch als beitragsfreie Versicherung. Umlagen an die Deutsche Rentenversicherung K. zahlt das Bundeseisenbahnvermögen nach dem 30.11.2005 für den Kläger nicht mehr. Demgegenüber beansprucht der Kläger die Fortführung der Pflichtversicherung in der Renten-Zusatzversicherung Abteilung B.

16

Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.08.2009 - 1 Ca 1841/08 - (dort Seite 2 ff. = Bl. 71 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 10.09.2009 zugestellte Urteil vom 12.08.2009 - 1 Ca 1841/08 - hat der Kläger am 12.10.2009 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 10.12.2009 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. Verlängerungsbeschluss Bl. 94 d.A.) begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 10.12.2009 (Bl. 99 ff. d.A.) verwiesen.

17

Dort verweist der Kläger u.a. darauf, dass die Tarifvertragsparteien die gesetzliche Regelung durch die Ziffer 3 der Vereinbarung vom 16.09.2002 - sogenannte Berliner Erklärung - ergänzt hätten (- Ziffer 3 der Vereinbarung lautet u.a. wie folgt:

18

"… Bund und DB AG sind darüber einig, dass die Fortführung der Pflichtversicherung bei Betriebsübergängen und Veräußerungen von Geschäftsanteilen beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nicht zusätzlich voraussetzt, dass die DB AG eine Restbeteiligung an dem aufnehmenden bzw. veräußerten Unternehmen behält…").

19

Der Kläger bringt vor, dass es nicht entscheidend darauf ankomme, ob er auch nach Ausscheiden aus der BTK noch in einer ausgegliederten Gesellschaft beschäftigt worden sei. Unerheblich sei weiter, ob die DB AG an dem aufnehmenden bzw. veräußerten Unternehmen eine Restbeteiligung erhalten habe. Der Kläger verweist auf § 148 Abs. 3 der Anlage 7 der Satzung der (der DRV KBS). Der Kläger meint, dass diese Voraussetzungen bei ihm erfüllt gewesen seien, als er aus der BTK ausgeschieden sei. Die ohne sein Verschulden erfolgte Beendigung seines Arbeitsverhältnisses habe im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns gelegen, denn der unstreitig von der DB AG zuletzt noch gehaltene Anteil von 19,91 Prozent an der BTK habe durch raschen Personalabbau geschont werden können. Das Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers ergibt sich nach Ansicht des Klägers auch aus dem Schreiben der BTK vom 26.10.2005 (Bl. 36 ff. d.A.).

20

Soweit es um die Frage geht, ob im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers Kündigungsschutz für den Kläger aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns bestand, verweist der Kläger auf § 6 Abs. 1 Satz 1 SicherungsTV BT KL. Er macht geltend, dass der SicherungsTV BT KL insoweit keine eigenen, neuen Voraussetzungen aufstelle, sondern nur die Fortgeltung früherer Kündigungsbeschränkungen regele. Diese tarifliche Bestimmung werde deshalb inhaltlich erst verständlich, wenn man die Tarifbestimmung mit heranziehe, aus der sich die Kündigungsbeschränkung aus der Zeit vor dem Betriebsübergang ergebe, bzw. wenn man die vorangegangenen tariflichen Regelungen im DB-Konzern mit heranziehe. Im Übrigen folge schon aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung, dass eine frühere Regelung weiter Gültigkeit haben solle und keine neue Regelung habe geschaffen werden sollen. Wenn eine Kündigungsbeschränkung fortgelte - so argumentiert der Kläger weiter -, dann ergebe sie sich denknotwendig aus den Bestimmungen, die bereits vor Abschluss des SicherungsTV BT KL gegolten hätten. Dies seien die einschlägigen tariflichen Vorschriften des DB AG-Konzerns gewesen.

21

Schließlich macht der Kläger geltend, dass die Bestimmungen des SicherungsTV BT KL selbst als tarifliche Vorschriften des DB AG-Konzerns anzusehen seien. Der Kläger verweist auf den Anteil der DB AG von zunächst 51 Prozent an der Bahntechnik K. GmbH, der dann schrittweise auf 19,91 Prozent reduziert worden ist. Durch diese maßgebliche finanzielle Beteiligung der DB AG habe die Bahntechnik K. GmbH zum DB AG-Konzern gehört, weil die DB AG über ihre Anteile maßgebenden Einfluss auf diese GmbH habe nehmen können. Deshalb ergebe sich der Kündigungsschutz des Klägers selbst dann aus tariflichen Vorschriften des DB AG-Konzerns, wenn man dabei ausschließlich auf die Bestimmungen des SicherungsTV BT KL abstelle.

22

Der Kläger beantragt,

23

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.08.2009 - 1 Ca 1841/08 - abzuändern und

24

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den 30.11.2005 hinaus monatliche Zahlungen an die Rentenzusatzversicherung Abteilung B der Deutschen Rentenversicherung K. auf das Rentenkonto des Klägers in Höhe von 7 Prozent des Bruttoeinkommens des Klägers zu leisten.

25

Die Beklagte beantragt,

26

die Berufung zurückzuweisen.

27

Die Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 20.01.2010 (Bl. 114 ff. d.A.), worauf verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Beklagte vertritt dort u.a. die Auffassung, dass die Fortführungsverpflichtung des DBGrG nicht zu Gunsten des Klägers oder anderer vergleichbarer Arbeitnehmer gegolten habe. Die Berufung verkenne - so argumentiert die Beklagte -, dass die Regelung nicht unbegrenzt fortwirken sollte. Vielmehr lasse sich aus der gesetzlichen Regelung ableiten, dass es sich nur um eine einmalige, quasi erststufige Übertragung handeln könne, - nicht etwa um einen späteren, weiter gestuften Übergang losgelöst von dem ursprünglichen Arbeitsverhältnis mit der DB AG. Darüber hinaus seien nur solche Versicherungsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister als "Pflichtversicherungen" anzusehen seien, - woraus sich schon zwanglos ergebe, dass diejenigen Versicherungsverhältnisse auszuscheiden seien, die in diesem Zeitpunkt nicht Pflichtversicherungsverhältnisse im eigentlichen Sinne gewesen seien, sondern nur wie solche behandelt worden seien. Nichts anderes könne dann aber zu einem späteren Zeitpunkt gelten. Soweit es um die sogenannte Berliner Erklärung geht, bringt die Beklagte vor, dass in der dortigen Ziffer 3 eine Einigung mit dem Kläger oder der ihn vertretenden Gewerkschaft nicht genannt werde. Dessen ungeachtet verkenne der Kläger den Wortlaut der Ziffer 3 (der Berliner Erklärung). Zwischen "Haben" - ein in der Gegenwart liegender Vorgang - und "Behalten" - ein in die Zukunft gerichtetes Merkmal - liege schon aus rein zeitlichen Gründen ein erheblicher Unterschied. Die DB AG habe schon keine Beteiligung gehabt, - so dass es um die Frage, ob sie eine solche behalte, schon gar nicht gehen könne. Aus § 148 Abs. 3 der Satzung ergibt sich nach Ansicht der Beklagten, dass lediglich ein einmaliger Vorgang des Übergangs eines Arbeitsverhältnisses betrachtet werde, nicht ein fortlaufender späterer zu einem beliebigen Zeitpunkt. Die Beklagte legt dar, dass die Beschäftigungsverhältnisse, die bis zum Zeitpunkt der Ausgliederung bei der DB AG bestanden, mit der Ausgliederung zum 01.06.1999 gemäß § 613a BGB auf die BTK übergegangen seien. Insoweit - so macht die Beklagte geltend - könne das Schreiben der BTK vom 26.10.2005 nicht als Nachweis dafür herangezogen werden, die Beendigung der Beschäftigungsverhältnisse sei im Interesse der DB AG gewesen.

28

Kündigungsschutz "aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG Konzerns" im Sinne des § 148 Abs. 3 der Satzung habe nicht bestanden. Die Beklagte verweist auf § 9 Abs. 3 SicherungsTV BT KL. Aus § 6 Abs. 1 Satz 1 SicherungsTV lasse sich nichts anderes herleiten. Dieser stelle eben schon insoweit neue Voraussetzungen auf, als er die "Fortgeltung" früherer Kündigungsbeschränkungen normiere. Die Beklagte ist der Auffassung, dass auch ein Verweis auf andere Vorschriften eine eigenständige Regelung sei, die hier in § 6 Abs. 1 Satz 1 SicherungsTV enthalten sei. Der Kläger verkenne, dass durch § 6 Abs. 1 gerade eine Regelung geschaffen worden sei. Ohne § 6 Abs. 1 SicherungsTV BT KL wären die Kündigungsbeschränkungen schlicht weggefallen.

29

Die Beklagte bringt vor, dass die Ausgliederung der BTK zum 01.06.1999 aus dem Konzernunternehmen DB Cargo bei gleichzeitigem Verkauf von 49 Prozent der Geschäftsanteile an die Firma K. eine Ausgliederung aus der DB AG nach § 3 Abs. 3 DBGrG gewesen sei, womit die Maßgaben nach § 23 Satz 2 DBGrG erfüllt gewesen seien. Infolge dieser Ausgliederung habe die BTK nicht mehr zum DB AG-Konzern gehört. Nach § 23 DBGrG habe gemäß § 14 und § 21 DBGrG die Fortführung der Renten-Zusatzversicherung für die auf die ausgegliederte Gesellschaft BTK übergeleiteten Arbeitnehmer erfolgen können.

30

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

31

Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die hiernach zulässige Berufung erweist sich als begründet.

II.

32

1. Die Klage ist zulässig. Das Klagebegehren ist im Hinblick auf die §§ 177a Abs. 1 und 181 Abs. 1 der Anlage 7 der Satzung sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 BEZNG entsprechend § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass es - hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten abzielt, durch das BEV für den Kläger als Versicherten Umlagen im Sinne der Satzung an die DRV K-B-S zu zahlen. Mit diesem Inhalt bezieht sich das Klagebegehren auf ein Rechtsverhältnis der in § 256 Abs. 1 ZPO bezeichneten Art. Das nach dieser Vorschrift weiter erforderliche Interesse ist unter den gegebenen Umständen ebenfalls zu bejahen.

33

2. Die Klage ist begründet. Das BEV ist verpflichtet, zu Gunsten des Klägers über den 30.11.2005 hinaus monatliche Umlagen in Höhe von 7 Prozent des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts an die DRV KBS zu zahlen.

34

a) Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG, § 15 Abs. 1 und 6 BEZNG in Verbindung mit den §§ 148 Abs. 3, 177a und 181 der KBS-Satzung, - wobei im Rahmen der Anwendung dieser Vorschriften die im Anhang I der Satzung, dort Ziffer 2. ("Fortführung der Pflichtversicherung bei Betriebsübergängen und Veräußerung von Geschäftsanteilen des DB AG-Konzerns"), erwähnte Vereinbarung zur Fortführung der Zusatzversorgung für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn vom 16.09.2002 ("Berliner Erklärung") mit heranzuziehen ist. Dahingestellt bleiben kann, ob die "Berliner Erklärung" eine zusätzliche (eigenständige) Anspruchsgrundlage i.S. eines Vertrages zu Gunsten Dritter (§ 328 BGB) darstellt. Die Beklagte bzw. das BEV ist nach den zitierten gesetzlichen Bestimmungen des DBGrG und des BEZNG jedenfalls dann verpflichtet, die Pflichtversicherung des Klägers fortzuführen, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen des § 148 Abs. 3 der KBS-Satzung erfüllt sind. Dies ist vorliegend der Fall.

35

b) Die Satzungsbestimmung des § 148 Abs. 3 ist im Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 DBGrG auszulegen. Dort hat der Gesetzgeber eine besondere Regelung zur Fortführung (also nicht nur zur statischen Bestandserhaltung) der Zusatzversorgung der (ehemaligen) Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn geschaffen. Von gesteigerter Bedeutung ist diese gesetzliche Fortführungsregelung für Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - vor dem 01.01.1994 den kündigungsrechtlichen Status der Unkündbarkeit erreicht hatten (vgl. zu dieser Rechtsposition: BAG v. 16.02.1962 - 1 AZR 164/61 -: "unentziehbarer Rechtsstatus" und "… gegen den Verlust seines Arbeitsplatzes durch ordentliche Kündigung für alle Zukunft gesichert …"). Gemäß § 20 Abs. 3 LTV war der Kläger damals ordentlich unkündbar. Der Kläger hatte zum 31.12.1993 einen zusatzversorgungsrechtlichen Besitzstand erreicht, der in der Literatur als beamtenrechtsähnlich bezeichnet wird (vgl. Finger, Kommentar zum Allgemeinen Eisenbahngesetz und Bundesbahngesetz - 1982 - BBahnG § 27 S. 176 bei 2. b): "… Ziel der Einrichtung [ Anm: gemeint ist die damalige Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B] ist es, nichtbeamteten Mitarbeitern der DB durch eine zusätzlich zur Rente aus den gesetzlichen Rentensicherungen gewährte betriebliche Zusatzrente eine beamtenrechtsähnliche Gesamtversorgung zu sichern…"; s. dazu auch FG Hamburg 04.10.1999 - II 209/97 -: "… Eine Zusatzversorgung, um diese hinsichtlich der Altersversorgung den überwiegend beschäftigten Beamten gleichzustellen …"). Dieser durch die Aufrechterhaltung der Unkündbarkeit verstärkte versorgungsrechtliche Besitzstand wurde bei der Einführung der Bahnreform gewahrt und fortgeführt. Die Sicherung dieses Besitzstandes der aus dem öffentlichen Dienst zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer war die politische Gegenleistung für die gesetzliche Überführung der Mitarbeiter in die neu gegründete DB AG (vgl. Meyer RdA 2001, 157 (162; bei e)). Dabei hat sich der Gesetzgeber in den damaligen öffentlich-rechtlichen Organisationsgesetzen, d.h. in den §§ 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG und 15 Abs. 1 BEZNG, ausdrücklich für eine fort- bzw. weiterführende Besitzstandswahrung entschieden. Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 DBGrG enthaltene Voraussetzung erfüllt der Kläger unstreitig, denn er war bereits vor Inkrafttreten der 1. Stufe der Bahnreform in der Zusatzversicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B pflichtversichert (- auch bei den in der Abteilung B bestehenden Versicherungen handelt es sich nach dem Gesetzeswortlaut um Pflichtversicherungen -). Nach der Bahnreform blieb und bleibt der Kläger hinsichtlich seiner Zusatzversorgung dort pflichtversichert. Die Verpflichtung des BEV zur Fortführung der Zusatzversorgung des Klägers ist unabhängig davon, ob der Kläger nach dem 30.11.2005 noch in einem Arbeitsverhältnis zur DB AG (oder zu einem anderen Unternehmen des DB-Konzerns) steht. Eine derartige arbeitsrechtliche Bindung an den DB-Konzern wird im Gesetzeswortlaut (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 DBGrG) nicht verlangt. Auf S. 83 der Begründung des Gesetzentwurfs vom 23.03.1993 (BT-Drucks. 12/4609 (neu)) heißt es dazu, dass die "tarifvertraglich begründeten Anwartschaften der Arbeitnehmer auf eine Zusatzversorgung vom Übergang der Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen auf die Deutsche Bahn AG unberührt" bleiben. Der Gesetzgeber hat entschieden, die Rechte der Arbeitnehmer auf eine Zusatzversorgung aus den übrigen Rechtsfolgen des Betriebsübergangs "herauszunehmen" (vgl. S. 83 BT-Drucks. 12/4609) und derart verselbständigt fortzuführen. Damit sollte erkennbar dem besonderen bestands- und versorgungsrechtlichen Rechtsstatus der bereits langjährig bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigten Arbeiter Rechnung getragen werden. Der ordentlich unkündbare Kläger durfte deswegen bei Inkrafttreten der §§ 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG und 15 Abs. 1 BEZNG darauf vertrauen, dass sich seine Betriebsrentenanwartschaft (Zusatzversicherung/Zusatzversorgung) über den 31.12.1993 hinaus bis zum Eintritt des Versorgungsfalles weiter entwickeln würde. Dieses Vertrauen des Klägers ist so lange rechtlich schutzwürdig, so lange er nicht selbst nach dem 31.12.1993 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreibt oder dem Arbeitgeber einen wichtigen Grund für eine Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB gibt. Ausgerichtet an diesem Sinn und Zweck der §§ 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG und 15 Abs. 1 BEZNG ist die Satzungsbestimmung des § 148 Abs. 3 auszulegen. Der sich daraus ergebende Fortführungsanspruch des Klägers ist unabhängig davon, wie oft die Betriebsstätte des früheren Bahn-Ausbesserungswerks Kaiserslautern Gegenstand von Betriebsinhaberwechseln (gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) oder ähnlichen Vorgängen ist. Eine Beschränkung auf eine nur einmalige bzw. erststufige Übertragung lässt sich weder dem Gesetz, noch der Satzung entnehmen.

36

c) Geht man mit der Beklagten davon aus, dass die Ausgliederung der BTK bereits im Frühjahr/Sommer 1999 (vgl. Berufungsbeantwortung vom 20.01.2010 S. 3 = Bl. 116 d.A.: "zum 01.06.1999") erfolgte und die BTK bereits damals nicht mehr zum DB AG-Konzern gehörte, hat der Kläger die besonderen Fortführungsvoraussetzungen des § 148 Abs. 3 der Satzung bereits damals (im Frühjahr/Sommer 1999) erfüllt.

37

aa) Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist dann nämlich schon im Frühjahr/Sommer 1999 auf einen Dritten im Sinne des § 148 Abs. 3 Buchstabe b) der Satzung übergegangen. Es ist nicht ersichtlich, dass die BTK an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt gewesen ist, zu der Versicherungen übergeleitet werden können.

38

bb) Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe den damaligen Übergang seines Arbeitsverhältnisses verschuldet, sind nicht ersichtlich. Damit erfolgte der Übergang des Arbeitsverhältnisses ohne Verschulden des Klägers.

39

cc) Des Weiteren ist festzustellen, dass der seinerzeitige Übergang des Arbeitsverhältnisses im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns erfolgte, - und zwar innerhalb des in der Satzung genannten Zeitraumes. Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf einen Dritten stellt sich für den bisherigen Arbeitgeber (hier die DB AG bzw. die DB-C. AG) als Personalabbau dar. Dass ein derartiger Personalabbau nicht im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

40

dd) Schließlich bestand im Zeitpunkt des Ausscheidens (des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf die BTK), soweit man auf den von der Beklagten am Ende der Berufungsbeantwortung genannten Zeitpunkt bzw. Zeitraum abstellt, für den Kläger (auch) Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns. Es ist insoweit - abgestellt auf den Zeitpunkt des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die BTK - unstreitig, dass der Kläger die tarifvertraglichen Kündigungsbeschränkungen des DB-Konzerns erfüllte. Dies hat die Beklagte im Schriftsatz vom 24.07.2009 (dort S. 1 = Bl. 65 d.A.) ausdrücklich als unbestritten bezeichnet. Kündigungsschutz stand dem Kläger damals zu aufgrund des § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV vom 23.12.1993 in Verbindung mit § 30 Abs. 3 LTV. Tarifvertragspartei des ÜTV ist erkennbar ein Unternehmen des DB-Konzerns gewesen, - bei § 20 ÜTV handelt es sich somit um eine tarifliche Vorschrift des DB AG-Konzerns.

41

d) Der Fortführungsanspruch des Klägers gemäß § 148 Abs. 3 der Satzung in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 DBGrG und § 15 Abs. 1 BEZNG ist aber auch dann zu bejahen, wenn das entscheidungserhebliche Ausscheiden (Beendigung oder Übergang des Arbeitsverhältnisses) erst zum 30.11./01.12.2005 bzw. zum 31.12.2005/01.01.2006 erfolgte.

42

Dabei kann der genaue Zeitpunkt des Ausscheidens (mit Ablauf des 30.11.2005 oder des 31.12.2005) dahingestellt bleiben.

43

aa) Soweit es um die negative Anspruchsvoraussetzung "ohne Verschulden" und die Anspruchsvoraussetzung "im Interesse der Unternehmen des DB-Konzerns" geht, kann auf die obigen Ausführungen (zu II. 2. c) bb) und cc)) verwiesen werden, die hier entsprechend gelten. Zumindest ist insoweit darauf abzustellen, dass die DB AG bzw. die DB-C. AG zuletzt noch einen Anteil von 19,91 Prozent an der BTK gehalten hat, der durch raschen Personalabbau geschont werden konnte. Letzteres hat der Kläger auf Seite 3 - unten - der Berufungsbegründung (= Bl. 101 d.A.) dargelegt, ohne dass die Beklagte diese Darlegung hinreichend substantiiert bestritten hätte (§ 138 Abs. 3 ZPO).

44

bb) Zum Zeitpunkt des Ausscheidens (30.11.2005 bzw. 31.12.2005) stand dem Kläger Kündigungsschutz aufgrund tariflicher Vorschriften des DB AG-Konzerns zu. Um eine derartige Vorschrift handelt es sich nicht nur dann, wenn die DB AG selbst Tarifvertragspartner ist. Sinn und Zweck des § 148 Abs. 3 der Satzung rechtfertigen eine Auslegung dahingehend, dass es sich um eine tarifliche Vorschrift des DB AG-Konzerns auch dann handelt, wenn das den Tarifvertrag auf Arbeitgeberseite abschließende Unternehmen als dem DB-Konzern zugehörig anzusehen ist. Dies ist hier, abgestellt auf die Zeitpunkte des Abschlusses (19.07.1999) und des Inkrafttretens des SicherungsTV BT KL (gemäß § 9 am 01.08.1999), der Fall gewesen. Die Handelsregister-Eintragung der BTK, deren Gesellschaftsvertrag am 15.07.1999 abgeschlossen worden war, ist am 22.07.1999 erfolgt. Damals ist die BTK im Sinne des GmbH-Gesetzes entstanden. Der Geschäftsanteil der DB AG belief sich damals auf (zumindest) noch 51 Prozent. Damit war die DB AG mit Mehrheit an der BTK beteiligt. Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird gemäß § 17 Abs. 2 AktG vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Diese Vermutung kann vorliegend nicht als entkräftet angesehen werden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die BTK damals (am 19.07./01.08.1999) nicht unter der einheitlichen Leitung des DB AG-Konzerns im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG stand, sind nicht ersichtlich. Auch die Vermutung des § 18 Abs. 1 Satz 2 AktG ist vorliegend nicht als entkräftet anzusehen. Handelt es sich demgemäß bei dem SicherungsTV BT KL um eine tarifliche Vorschrift des DB AG-Konzerns, so vermittelte dieser Tarifvertrag dem Kläger (auch) Kündigungsschutz im Sinne des § 148 Abs. 3 der Satzung. Dies ergibt sich aus § 6 - Kündigungsbeschränkungen - Abs. 1 Satz 1 des SicherungsTV BT KL. § 6 Abs. 1 Satz 1 SicherungsTV BT KL ordnet die Fortgeltung der zuvor gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 ÜTV und § 30 Abs. 3 LTV gewährleisteten Kündigungsbeschränkung an. Dahingestellt bleiben kann, ob der Anteil der DB AG an der BTK im Zeitraum 19.07./01.08.1999 nicht sogar über 51 Prozent gelegen hat (- im Geschäftsbericht der DB AG für das Jahr 1999 heißt es insoweit auf Seite 29, dass die DB-C. AG Mitte des Jahres 1999 das Werk K. in die Bahntechnik K. GmbH … eingebracht und im Anschluss daran 49 Prozent der Anteile an die K.-G.-Bahntechnik Verwaltungsgesellschaft mbH, N., veräußert habe. Von einer zeitgleichen Veräußerung ist dort nicht die Rede; vgl. dazu weiter die Ausführungen in der Marktstudie "Instandhaltung von Schienenfahrzeugen", Auftraggeber: Ministerium für W. und M. pp. des Landes N.-W., wo auf Seite 10 die Rede davon ist, dass sich die DB AG von Anteilen (49 Prozent) des DB-Werkes [ Anm.: gemeint ist das Ausbesserungswerk K.] am Ende des Jahres 1999 getrennt habe und "neuer Juniorpartner" die K.-G.-Bahntechnik Verwaltungs GmbH sei; DB-Geschäftsbericht und Marktstudie sind jeweils im Internet einsehbar).

45

Unschädlich ist, dass die BTK irgendwann nach dem 01.08.1999 und vor dem 30.11.2005 ihre Eigenschaft als Konzernunternehmen des DB-Konzerns verloren hat. Dieser Umstand ändert unter Berücksichtigung der Ziffer 2. des Anhangs I - Satzungsergänzungen - der K-B-S-Satzung in Verbindung mit der Nr. 3 der Vereinbarung zur Fortführung der Zusatzversorgung für ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn vom 16.09.2002 nichts daran, dass es sich bei dem SicherungsTV BT KL im Zeitpunkt des Abschlusses und des Inkrafttretens des Tarifvertrages um eine tarifliche Vorschrift im Sinne des § 148 Abs. 3 der Satzung gehandelt hat, die auch noch im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers (aus dem Arbeitsverhältnis mit der BTK), d.h. am 30.11.200 (bzw. am 31.12.2005) auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar war.

46

cc) Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die PGA und/oder die SRS (Süddeutsche R. Service GmbH) an einer Zusatzversorgungseinrichtung beteiligt sind, zu der Versicherungen übergeleitet werden können.

III.

47

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ist von den Parteien nicht beanstandet worden. Da sich der Streitwert nicht verändert hat, war der vom Arbeitsgericht für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzte Betrag auch für das Berufungsverfahren als Streitwert festzusetzen.

48

Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung. Darauf beruht die Zulassung der Revision.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2010 - 3 Sa 618/09

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. März 2010 - 3 Sa 618/09 zitiert 23 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang


(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 328 Vertrag zugunsten Dritter


(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. (2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus

Aktiengesetz - AktG | § 18 Konzern und Konzernunternehmen


(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen d

Aktiengesetz - AktG | § 17 Abhängige und herrschende Unternehmen


(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann. (2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehme

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 3 Gegenstand des Unternehmens


(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist 1. das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen;2. das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 21 Personalkosten


(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an das Bundeseisenbahnvermögen für die ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer, von der Gesellschaft neu einz

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 14 Arbeitnehmer


(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt vor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe oder Betriebsteile

Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 23 Anwendung von Vorschriften auf ausgegliederte Gesellschaften


Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des §

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 15 Betriebliche Sozialeinrichtungen, Selbsthilfeeinrichtungen


(1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesb

Bundeseisenbahnneugliederungsgesetz - BEZNG | § 5 Haftung des Bundes


(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist unbeschadet der Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 2 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

Referenzen

(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt vor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit ihrer Eintragung im Handelsregister übergehen, enthalten sind. Eine Abschrift der Liste ist der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister beizufügen und den Arbeitnehmern des Bundeseisenbahnvermögens in geeigneter Weise schriftlich bekanntzugeben.

(2) Mit der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister tritt die Gesellschaft entsprechend der in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bei den Dienststellen oder Teilen einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein. Die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, werden durch das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt; die durch eine Schließung des Versichertenbestandes entstehenden Aufwendungen aus der Pflichtversicherung trägt das Bundeseisenbahnvermögen. § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen bleibt unberührt.

(3) Die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge gemäß Absatz 2 gültigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Bundeseisenbahnvermögens sind für die übernommenen Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen maßgebend, die die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit den zuständigen Gewerkschaften oder Betriebsräten abschließt.

(4) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Soweit auf der Grundlage des § 13 der Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) geändert worden ist, Arbeitszeitbestimmungen für Beamte auf Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn durch Tarifvertrag übertragen sind, gelten die Bestimmungen, auch soweit sie von den übrigen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung abweichen, als Inhalt der Tarifverträge bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge fort.

(6) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend für die Arbeitnehmer der früheren Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erreichens der Altersgrenze oder Zuerkennung einer Rente geendet haben.

(1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B findet jedoch nur auf Arbeitnehmer Anwendung, die vor der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen in der Zusatzversicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert waren. Für ab dem Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen beim Bundeseisenbahnvermögen abzuschließenden neuen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse kann die Zusatzversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B begründet werden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann sich an der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B beteiligen.

(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten übrigen betrieblichen Sozialeinrichtungen und die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen werden für den Bereich des Bundeseisenbahnvermögens aufrechterhalten und nach den bisherigen Grundsätzen weitergeführt. Hierfür werden im Wirtschaftsplan des Bundeseisenbahnvermögens angemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleichartige Einrichtungen der Bundesverwaltung durch Zuweisung von Bundesmitteln unterstützt werden, sollen beim Bundeseisenbahnvermögen dieselben Grundsätze angewendet werden.

(3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann die einzelnen in der Anlage zu Absatz 2 aufgeführten Einrichtungen anerkennen oder sich an ihnen beteiligen.

(4) Nach Abgabe von Erklärungen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über ihre Beteiligung oder die Anerkennung gemäß Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 befindet das Bundeseisenbahnvermögen darüber, nach welchen Grundsätzen die betrieblichen Sozialeinrichtungen und Selbsthilfeeinrichtungen weitergeführt werden.

(5) Werden rechtlich unselbständige betriebliche Sozialeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens rechtlich verselbständigt, sind diese von der Zahlung von Steuern und Gebühren aus Anlaß der Änderung der Rechtsform einschließlich der Kosten für notwendige Eigentumsübertragungen befreit.

(6) Ab 1. Oktober 2005 wird die Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weitergeführt.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft ist

1.
das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und Personen;
2.
das Betreiben der Eisenbahninfrastruktur; dazu zählen insbesondere die Planung, der Bau, die Unterhaltung sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme;
3.
Geschäftstätigkeiten in dem Eisenbahnverkehr verwandten Bereichen.

(2) Durch Änderung der Satzung der Gesellschaft kann der Gegenstand des Unternehmens erweitert werden.

(3) Die Gesellschaft kann sich an Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen sowie solche Unternehmen gründen und erwerben. Sie kann unbeschadet der in § 2 genannten Verpflichtung Teile des Gegenstandes ihres Unternehmens im Sinne des Absatzes 1 ganz oder teilweise in solche Unternehmen ausgliedern und sich auf Leitungsaufgaben beschränken.

Die §§ 12, 13, 17, 19, 21 und 22 gelten entsprechend für die nach § 2 Abs. 1 ausgegliederten Gesellschaften. Für nach § 3 Abs. 3 ausgegliederte Gesellschaften gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß der neue Rechtsträger Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ausübt.

(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt vor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit ihrer Eintragung im Handelsregister übergehen, enthalten sind. Eine Abschrift der Liste ist der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister beizufügen und den Arbeitnehmern des Bundeseisenbahnvermögens in geeigneter Weise schriftlich bekanntzugeben.

(2) Mit der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister tritt die Gesellschaft entsprechend der in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bei den Dienststellen oder Teilen einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein. Die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, werden durch das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt; die durch eine Schließung des Versichertenbestandes entstehenden Aufwendungen aus der Pflichtversicherung trägt das Bundeseisenbahnvermögen. § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen bleibt unberührt.

(3) Die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge gemäß Absatz 2 gültigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Bundeseisenbahnvermögens sind für die übernommenen Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen maßgebend, die die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit den zuständigen Gewerkschaften oder Betriebsräten abschließt.

(4) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Soweit auf der Grundlage des § 13 der Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) geändert worden ist, Arbeitszeitbestimmungen für Beamte auf Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn durch Tarifvertrag übertragen sind, gelten die Bestimmungen, auch soweit sie von den übrigen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung abweichen, als Inhalt der Tarifverträge bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge fort.

(6) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend für die Arbeitnehmer der früheren Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erreichens der Altersgrenze oder Zuerkennung einer Rente geendet haben.

(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an das Bundeseisenbahnvermögen für die ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer, von der Gesellschaft neu einzustellender Arbeitnehmer unter Einbeziehung der Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung sowie der betrieblichen Altersversorgung erbringt oder erbringen müßte. Soweit von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nach § 12 Abs. 7 anderweitige Bezüge gezahlt werden, die nicht auf die Besoldung angerechnet werden, ist bei der Berechnung der von der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft nach Satz 1 zu leistenden Zahlungen mindestens von der Höhe der Dienstbezüge des zugewiesenen Beamten ohne Einbeziehung von Anteilen zur Sozialversicherung sowie zur betrieblichen Altersversorgung auszugehen. Außerdem erstattet sie dem Bundeseisenbahnvermögen anteilige Personalverwaltungskosten. Bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages bei der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sind die gemäß § 14 Abs. 3 fortgeltenden Tarifverträge Grundlage für die Höhe der Zahlungen nach Satz 1.

(2) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft erstattet dem Bundeseisenbahnvermögen Sonderzuschläge, die der Gesellschaft gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesene Beamte auf Grund der Sonderzuschlagsverordnung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2451) erhalten, wenn diese Beamten ab Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erstmals in zuschlagsberechtigten Bereichen verwendet werden.

(3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zahlt an das Bundeseisenbahnvermögen für die gemäß § 12 Abs. 1 zur Gesellschaft beurlaubten Beamten einen Zuschlag in Höhe des Betrages, den sie ohne die Erteilung eines Gewährleistungsbescheides an Sozialversicherungsbeiträgen für eine Gesamtversorgung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung) zu leisten hätte.

(4) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an das Bundeseisenbahnvermögen in Bezug auf diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gemäß § 14 Abs. 2 auf sie übergegangen und die in der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, pflichtversichert sind, Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die die Gesellschaft für die betriebliche Altersversorgung der von ihr eingestellten Arbeitnehmer erbringt. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft ist verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen über die in Satz 1 genannte Höhe der Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit dies für die Berechnung der in Satz 1 genannten Zahlungspflicht erforderlich ist.

(4a) Sämtliche in Absatz 4 Satz 1 und 2 genannten Pflichten treffen auch denjenigen, auf den die in § 14 Absatz 2 genannten Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse von der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft oder einer ausgegliederten Tochtergesellschaft übergehen, wenn das Bundeseisenbahnvermögen bezüglich dieser Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse die Pflichtversicherung nach § 14 Absatz 2 Satz 2 fortzuführen hat.

(5) Das Bundeseisenbahnvermögen erstattet der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft

1.
längstens für neun Jahre ab dem Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme die Kosten, die ihr infolge des erhöhten Personalbedarfs im Bereich des bisherigen Sondervermögens Deutsche Reichsbahn entstehen, soweit der erhöhte Personalbedarf auf den technisch-betrieblichen Rückstand der Deutschen Reichsbahn im Vergleich zum technisch-betrieblichen Stand beim ehemaligen Sondervermögen Deutsche Bundesbahn zurückzuführen ist;
2.
die Kosten, die ihr bei Durchführung von technischen, betrieblichen oder organisatorischen Maßnahmen, die zu einem Personalminderbedarf führen, dadurch entstehen, das Arbeitsverhältnisse, die gemäß § 14 Abs. 2 auf die Gesellschaft übergegangen sind, unkündbar sind. Dies gilt nicht, solange die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer auf einem anderen Arbeitsplatz in Betrieben der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft beschäftigt werden können.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 werden die Kosten nur für vor dem 1. Januar 2020 vollzogene Rationalisierungsmaßnahmen erstattet.

(6) Absatz 5 Nr. 2 gilt entsprechend für auf Grund des öffentlichen Dienstrechts fortbestehende Dienstverhältnisse der der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zugewiesenen Beamten mit der Maßgabe, daß die Leistungspflicht der Gesellschaft gemäß Absatz 1 für die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Beamten entfällt. Die Zuweisung eines Beamten gemäß § 12 Abs. 2 und 3, für den die Leistungspflicht der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft entfällt, ist vom Bundeseisenbahnvermögen aufzuheben; § 12 Abs. 9 Satz 1 findet keine Anwendung.

(7) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft stellt monatlich nachträglich die Höhe der Forderungen gemäß den Absätzen 1 bis 5 fest; außerdem weist sie die gemäß Absatz 6 entfallenden Zahlungen nach und stellt den Saldo fest. Der Saldo ist auszugleichen. Der maßgebende Zeitpunkt, ab welchem Zahlungen und Erstattungen gemäß den Absätzen 1 bis 6 zu leisten sind, ist der Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

(8) Einzelheiten zur Durchführung der Absätze 1 bis 7 werden zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft vereinbart. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums der Finanzen.

(9) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft legt jährlich Rechnung über die Personalkosten nach den Absätzen 1 bis 6, wobei sie eine Bestätigung des für die Prüfung des Jahresabschlusses bestellten Abschlußprüfers beifügt. Auf Verlangen des Bundeseisenbahnvermögens sind die Personalkosten der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft durch einen im Einvernehmen mit ihr zu beauftragenden Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft festzustellen; dieser oder diese dürfen nicht Abschlußprüfer gemäß Satz 1 sein. Die Kosten dieses Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tragen das Bundeseisenbahnvermögen und die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft je zur Hälfte.

(1) Das Bundeseisenbahnvermögen ist unbeschadet der Schuldmitübernahme nach § 1 Abs. 2 des Schuldenmitübernahmegesetzes vom 21. Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

(2) Für die Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens haftet der Bund nur mit diesem Vermögen. Das Bundeseisenbahnvermögen haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Bundes.

(3) Von der Eintragung der nach § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zu errichtenden Gesellschaft in das Handelsregister an haftet die Bundesrepublik Deutschland für die im Zeitpunkt der Eintragung bestehenden Verbindlichkeiten des Bundeseisenbahnvermögens mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die in § 20 Abs. 1 Satz 2 genannt sind. Satz 1 gilt entsprechend für Verbindlichkeiten, die das Bundeseisenbahnvermögen gemäß § 17 eingeht.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt vor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit ihrer Eintragung im Handelsregister übergehen, enthalten sind. Eine Abschrift der Liste ist der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister beizufügen und den Arbeitnehmern des Bundeseisenbahnvermögens in geeigneter Weise schriftlich bekanntzugeben.

(2) Mit der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister tritt die Gesellschaft entsprechend der in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bei den Dienststellen oder Teilen einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein. Die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, werden durch das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt; die durch eine Schließung des Versichertenbestandes entstehenden Aufwendungen aus der Pflichtversicherung trägt das Bundeseisenbahnvermögen. § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen bleibt unberührt.

(3) Die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge gemäß Absatz 2 gültigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Bundeseisenbahnvermögens sind für die übernommenen Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen maßgebend, die die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit den zuständigen Gewerkschaften oder Betriebsräten abschließt.

(4) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Soweit auf der Grundlage des § 13 der Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) geändert worden ist, Arbeitszeitbestimmungen für Beamte auf Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn durch Tarifvertrag übertragen sind, gelten die Bestimmungen, auch soweit sie von den übrigen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung abweichen, als Inhalt der Tarifverträge bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge fort.

(6) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend für die Arbeitnehmer der früheren Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erreichens der Altersgrenze oder Zuerkennung einer Rente geendet haben.

(1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B findet jedoch nur auf Arbeitnehmer Anwendung, die vor der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen in der Zusatzversicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert waren. Für ab dem Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen beim Bundeseisenbahnvermögen abzuschließenden neuen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse kann die Zusatzversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B begründet werden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann sich an der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B beteiligen.

(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten übrigen betrieblichen Sozialeinrichtungen und die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen werden für den Bereich des Bundeseisenbahnvermögens aufrechterhalten und nach den bisherigen Grundsätzen weitergeführt. Hierfür werden im Wirtschaftsplan des Bundeseisenbahnvermögens angemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleichartige Einrichtungen der Bundesverwaltung durch Zuweisung von Bundesmitteln unterstützt werden, sollen beim Bundeseisenbahnvermögen dieselben Grundsätze angewendet werden.

(3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann die einzelnen in der Anlage zu Absatz 2 aufgeführten Einrichtungen anerkennen oder sich an ihnen beteiligen.

(4) Nach Abgabe von Erklärungen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über ihre Beteiligung oder die Anerkennung gemäß Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 befindet das Bundeseisenbahnvermögen darüber, nach welchen Grundsätzen die betrieblichen Sozialeinrichtungen und Selbsthilfeeinrichtungen weitergeführt werden.

(5) Werden rechtlich unselbständige betriebliche Sozialeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens rechtlich verselbständigt, sind diese von der Zahlung von Steuern und Gebühren aus Anlaß der Änderung der Rechtsform einschließlich der Kosten für notwendige Eigentumsübertragungen befreit.

(6) Ab 1. Oktober 2005 wird die Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weitergeführt.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt vor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit ihrer Eintragung im Handelsregister übergehen, enthalten sind. Eine Abschrift der Liste ist der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister beizufügen und den Arbeitnehmern des Bundeseisenbahnvermögens in geeigneter Weise schriftlich bekanntzugeben.

(2) Mit der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister tritt die Gesellschaft entsprechend der in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bei den Dienststellen oder Teilen einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein. Die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, werden durch das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt; die durch eine Schließung des Versichertenbestandes entstehenden Aufwendungen aus der Pflichtversicherung trägt das Bundeseisenbahnvermögen. § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen bleibt unberührt.

(3) Die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge gemäß Absatz 2 gültigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Bundeseisenbahnvermögens sind für die übernommenen Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen maßgebend, die die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit den zuständigen Gewerkschaften oder Betriebsräten abschließt.

(4) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Soweit auf der Grundlage des § 13 der Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) geändert worden ist, Arbeitszeitbestimmungen für Beamte auf Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn durch Tarifvertrag übertragen sind, gelten die Bestimmungen, auch soweit sie von den übrigen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung abweichen, als Inhalt der Tarifverträge bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge fort.

(6) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend für die Arbeitnehmer der früheren Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erreichens der Altersgrenze oder Zuerkennung einer Rente geendet haben.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt vor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit ihrer Eintragung im Handelsregister übergehen, enthalten sind. Eine Abschrift der Liste ist der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister beizufügen und den Arbeitnehmern des Bundeseisenbahnvermögens in geeigneter Weise schriftlich bekanntzugeben.

(2) Mit der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister tritt die Gesellschaft entsprechend der in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bei den Dienststellen oder Teilen einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein. Die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, werden durch das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt; die durch eine Schließung des Versichertenbestandes entstehenden Aufwendungen aus der Pflichtversicherung trägt das Bundeseisenbahnvermögen. § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen bleibt unberührt.

(3) Die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge gemäß Absatz 2 gültigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Bundeseisenbahnvermögens sind für die übernommenen Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen maßgebend, die die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit den zuständigen Gewerkschaften oder Betriebsräten abschließt.

(4) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Soweit auf der Grundlage des § 13 der Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) geändert worden ist, Arbeitszeitbestimmungen für Beamte auf Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn durch Tarifvertrag übertragen sind, gelten die Bestimmungen, auch soweit sie von den übrigen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung abweichen, als Inhalt der Tarifverträge bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge fort.

(6) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend für die Arbeitnehmer der früheren Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erreichens der Altersgrenze oder Zuerkennung einer Rente geendet haben.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt vor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit ihrer Eintragung im Handelsregister übergehen, enthalten sind. Eine Abschrift der Liste ist der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister beizufügen und den Arbeitnehmern des Bundeseisenbahnvermögens in geeigneter Weise schriftlich bekanntzugeben.

(2) Mit der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister tritt die Gesellschaft entsprechend der in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bei den Dienststellen oder Teilen einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein. Die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, werden durch das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt; die durch eine Schließung des Versichertenbestandes entstehenden Aufwendungen aus der Pflichtversicherung trägt das Bundeseisenbahnvermögen. § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen bleibt unberührt.

(3) Die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge gemäß Absatz 2 gültigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Bundeseisenbahnvermögens sind für die übernommenen Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen maßgebend, die die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit den zuständigen Gewerkschaften oder Betriebsräten abschließt.

(4) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Soweit auf der Grundlage des § 13 der Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) geändert worden ist, Arbeitszeitbestimmungen für Beamte auf Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn durch Tarifvertrag übertragen sind, gelten die Bestimmungen, auch soweit sie von den übrigen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung abweichen, als Inhalt der Tarifverträge bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge fort.

(6) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend für die Arbeitnehmer der früheren Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erreichens der Altersgrenze oder Zuerkennung einer Rente geendet haben.

(1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B findet jedoch nur auf Arbeitnehmer Anwendung, die vor der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen in der Zusatzversicherung der Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B versichert waren. Für ab dem Zeitpunkt der Zusammenführung der in § 1 genannten Sondervermögen beim Bundeseisenbahnvermögen abzuschließenden neuen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse kann die Zusatzversicherung bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B begründet werden. Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann sich an der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B beteiligen.

(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten übrigen betrieblichen Sozialeinrichtungen und die anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen werden für den Bereich des Bundeseisenbahnvermögens aufrechterhalten und nach den bisherigen Grundsätzen weitergeführt. Hierfür werden im Wirtschaftsplan des Bundeseisenbahnvermögens angemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleichartige Einrichtungen der Bundesverwaltung durch Zuweisung von Bundesmitteln unterstützt werden, sollen beim Bundeseisenbahnvermögen dieselben Grundsätze angewendet werden.

(3) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft kann die einzelnen in der Anlage zu Absatz 2 aufgeführten Einrichtungen anerkennen oder sich an ihnen beteiligen.

(4) Nach Abgabe von Erklärungen der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über ihre Beteiligung oder die Anerkennung gemäß Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 befindet das Bundeseisenbahnvermögen darüber, nach welchen Grundsätzen die betrieblichen Sozialeinrichtungen und Selbsthilfeeinrichtungen weitergeführt werden.

(5) Werden rechtlich unselbständige betriebliche Sozialeinrichtungen der bisherigen Bundeseisenbahnen nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens rechtlich verselbständigt, sind diese von der Zahlung von Steuern und Gebühren aus Anlaß der Änderung der Rechtsform einschließlich der Kosten für notwendige Eigentumsübertragungen befreit.

(6) Ab 1. Oktober 2005 wird die Zusatzversicherung der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See weitergeführt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.

(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.

(1) Sind ein herrschendes und ein oder mehrere abhängige Unternehmen unter der einheitlichen Leitung des herrschenden Unternehmens zusammengefaßt, so bilden sie einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag (§ 291) besteht oder von denen das eine in das andere eingegliedert ist (§ 319), sind als unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt anzusehen. Von einem abhängigen Unternehmen wird vermutet, daß es mit dem herrschenden Unternehmen einen Konzern bildet.

(2) Sind rechtlich selbständige Unternehmen, ohne daß das eine Unternehmen von dem anderen abhängig ist, unter einheitlicher Leitung zusammengefaßt, so bilden sie auch einen Konzern; die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.