Deutsche Bahn Gründungsgesetz - DBGrG | § 14 Arbeitnehmer

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(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens stellt vor Anmeldung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister eine Liste auf, in der die Dienststellen oder Teile einer Dienststelle, die als Betriebe oder Betriebsteile im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit ihrer Eintragung im Handelsregister übergehen, enthalten sind. Eine Abschrift der Liste ist der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister beizufügen und den Arbeitnehmern des Bundeseisenbahnvermögens in geeigneter Weise schriftlich bekanntzugeben.

(2) Mit der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister tritt die Gesellschaft entsprechend der in der Liste nach Absatz 1 aufgeführten Betriebe und Betriebsteile in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft bei den Dienststellen oder Teilen einer Dienststelle des Bundeseisenbahnvermögens bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen ein. Die im Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister bestehenden Pflichtversicherungen bei der Bahnversicherungsanstalt Abteilung B, ab 1. Oktober 2005 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, werden durch das Bundeseisenbahnvermögen fortgeführt; die durch eine Schließung des Versichertenbestandes entstehenden Aufwendungen aus der Pflichtversicherung trägt das Bundeseisenbahnvermögen. § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen bleibt unberührt.

(3) Die zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge gemäß Absatz 2 gültigen Tarifverträge und Dienstvereinbarungen für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Bundeseisenbahnvermögens sind für die übernommenen Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen maßgebend, die die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft mit den zuständigen Gewerkschaften oder Betriebsräten abschließt.

(4) § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.

(5) Soweit auf der Grundlage des § 13 der Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685) geändert worden ist, Arbeitszeitbestimmungen für Beamte auf Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn durch Tarifvertrag übertragen sind, gelten die Bestimmungen, auch soweit sie von den übrigen Bestimmungen der Arbeitszeitordnung abweichen, als Inhalt der Tarifverträge bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge fort.

(6) § 8 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend für die Arbeitnehmer der früheren Sondervermögen Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn, deren Arbeitsverhältnisse wegen Erreichens der Altersgrenze oder Zuerkennung einer Rente geendet haben.

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(1) Die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft leistet an das Bundeseisenbahnvermögen für die ihr gemäß § 12 Abs. 2 und 3 zugewiesenen Beamten Zahlungen in Höhe der Aufwendungen, die sie für die Arbeitsleistung vergleichbarer, von der Gesellschaft neu einz

(1) Der Vorstand des Bundeseisenbahnvermögens hat spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einen Ausgliederungsplan aufzustellen, der notariell beurkundet werden muß. Der Ausgliederungsplan ist unverzüglich nach seiner notariellen Be

(1) § 12 Abs. 2 gilt nicht für Beamte, die im Zeitpunkt der Eintragung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister auf Grund eines zwischen einer bisherigen Bundeseisenbahn und einem anderen Unternehmen bestehenden Dienstleistungsüber
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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rec

(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen,

(1) Die Bundesbahnversicherungsanstalt Abteilung B als betriebliche Sozialeinrichtung des bisherigen Sondervermögens Deutsche Bundesbahn wird beim Bundeseisenbahnvermögen als Bahnversicherungsanstalt Abteilung B weitergeführt. Die Satzung der Bundesb
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(1) Dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens obliegt die Aufsicht darüber, daß die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft bei der Wahrnehmung der Befugnisse, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 6 zur Ausübung übertragen sind, die beamtenrechtlichen Bestimm
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published on 18/09/2012 00:00

Tenor Die Revision des beklagten Bundeseisenbahnvermögens gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2010 - 3 Sa 619/09 - wird zurückgewiesen.
published on 18/09/2012 00:00

Tenor Die Revision des beklagten Bundeseisenbahnvermögens gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. März 2010 - 3 Sa 618/09 - wird zurückgewiesen.
published on 02/03/2010 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.08.2009 - 1 Ca 1841/08 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass d
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(1) Dem Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens obliegt die Aufsicht darüber, daß die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft bei der Wahrnehmung der Befugnisse, die ihr auf Grund des § 12 Abs. 6 zur Ausübung übertragen sind, die beamtenrechtlichen Bestimmungen dieses...