Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2014 - 2 Sa 384/14
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.05.2014 - 2 Ca 186/14 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziff. 1 des Tenors des vorbezeichneten Urteils wie folgt gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Bankkauffrau ab dem 24.01.2014 anzunehmen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Die Klägerin begann am 01. August 2010 bei der Beklagten ihre Ausbildung zur Bankkauffrau und bestand am 23. Januar 2013 die Abschlussprüfung mit dem Gesamtergebnis "ausreichend" (60 Punkte).
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Kraft beiderseitiger Tarifbindung fand der TVAöD-AT Anwendung, der in § 16a folgende Regelung enthält:
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§ 16a Übernahme von Auszubildenden
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Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von 12 Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
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Protokollerklärung zu § 16a:
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Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich.
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Im Anschluss an die Ausbildung schlossen die Parteien am 24. Januar 2013 einen "Arbeitsvertrag für im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis befristet Beschäftigte", nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 die Klägerin ab 24. Januar 2013 befristet für zwölf Monate (bis 23. Januar 2014) eingestellt wird. In § 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages heißt es, dass die Befristung "außerhalb von § 16a TVAöD - Allgemeiner Teil -" erfolgt.
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Die Klägerin war vom 24. bis 31. Januar 2013 in M-Stadt eingesetzt und wurde sodann auf eigenen Wunsch zum 01. Februar 2013 im Tausch mit einer anderen Beschäftigten nach K-Stadt umgesetzt, weil sie keinen eigenen Pkw besaß.
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Mit ihrer am 03. Februar 2014 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingereichten Klage hat die Klägerin unter Berufung auf § 16a TVAöD-AT einen Rechtsanspruch auf unbefristete Übernahme geltend gemacht und hierzu die Verurteilung der Beklagten beantragt, sie über den 23. Januar 2014 hinaus als Bankkauffrau weiter zu beschäftigen.
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Wegen des wechselseitigen erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. Mai 2014 - 2 Ca 186/14 - und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, sie über den 23. Januar 2014 hinaus als Bankkauffrau weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 28. Mai 2014 - 2 Ca 186/14 - der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.
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Gegen das ihr am 16. Juni 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juni 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25. Juli 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Sie trägt vor, ein freier und zu besetzender Arbeitsplatz im Sinne von § 16 a Satz 3 TVAöD sei auch bezogen auf M-Stadt nicht vorhanden gewesen. Im Hinblick darauf, dass im Januar 2013 insgesamt 16 Auszubildende ihr Ausbildungsverhältnis abgeschlossen hätten und davon ein Auszubildender aus personen- bzw. verhaltensbedingten Gründen nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen worden sei, sei von ihr im Januar 2013 als dem nach § 16a Satz 3 TVAöD maßgebenden Zeitpunkt zu prüfen gewesen, ob ein betrieblicher Bedarf für die Übernahme von insgesamt 15 Auszubildenden vorgelegen habe, der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglichen würde. Im Stellenplan 2013 seien allerdings insgesamt nur 14 nicht besetzte Stellen ausgewiesen gewesen, so dass sie gemäß § 16a Satz 4 TVAöD eine Auswahlentscheidung habe treffen müssen, was sie getan habe. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin das schlechteste Ergebnis aller Abschlussprüfungen dieses Jahrgangs erzielt habe und sich dies bereits während der Ausbildung abgezeichnet habe, sei mit der Klägerin als einzige der 15 Auszubildenden ein Arbeitsvertrag gemäß der Protokollerklärung zu § 16a TVAöD "außerhalb von § 16a" abgeschlossen worden. Sie habe bereits erstinstanzlich im Schriftsatz vom 13. Mai 2014 unter Beweisantritt vorgetragen, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Stellenplans 2013 festgestanden habe, dass die Stelle in M-Stadt mit einer Auszubildenden habe besetzt werden sollen, die im Sommer 2013 ihre Abschlussprüfung mit dem Gesamtergebnis "gut" abgelegt habe. Diese Auszubildende wohne in G-Stadt und habe ein kleines Kind. Eine frühzeitige Einteilung bzw. Zuordnung dieser Auszubildenden sei von ihr auch aus sozialen Gesichtspunkten vorgenommen worden. Die andere Beschäftigte, die der allgemeinen Personalreserve zugeordnet gewesen und im Tausch mit der Klägerin in M-Stadt eingesetzt worden sei, habe die feste Absicht geäußert, ein Studium zu beginnen und deshalb aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Diese Beschäftigte sei - ebenso wie die Klägerin - somit nur übergangsweise in M-Stadt eingesetzt worden. Die Anzahl der offenen Stellen werde jährlich im Rahmen der Personalplanung und der Stellenplangespräche (August bis Oktober) ermittelt und festgelegt. Zu beachten sei hierbei, dass die Stelle in M-Stadt in dieser Planung nicht berücksichtigt worden sei, da zum Zeitpunkt der Personalplanung noch nicht bekannt gewesen sei, dass die Mitarbeiterin, die zu diesem Zeitpunkt in M-Stadt eingesetzt gewesen sei, zum Jahresende kündigen werde. Die dann außerplanmäßig frei gewordene Stelle in M-Stadt habe zu diesem Zeitpunkt auch nicht zwingend besetzt werden müssen. Für diese Zwecke bestehe bei ihr eine Personalreserve. Ihre Personalplanung werde jährlich von August bis Oktober aufgestellt und abgeschlossen. Eine ständig erweiterte Überprüfung freier Stellen quasi "bis zur letzten Sekunde" sei in der Praxis nicht umsetzbar. Eine Übernahme der Klägerin nach § 16a Satz 1 TVAöD für die Dauer von zwölf Monaten hätte sie schon deshalb nicht vorgenommen, weil dem im vorliegenden Einzelfall personen- bzw. verhaltensbedingte Gründe entgegengestanden hätten. Die Klägerin sei während ihrer Ausbildungszeit überwiegend negativ aufgefallen. Die Rückmeldungen der verschiedenen Einsatzstellen seien des Öfteren sehr schlecht gewesen, wobei oft fehlende Eigeninitiative und mangelndes Interesse bemängelt worden seien. Dieser Eindruck sei in den vorgelegten schriftlichen Beurteilungen entsprechend dokumentiert. Bei ihr würden Beurteilungen im Bereich B und C bereits als schlechte Beurteilungen gelten, denen der Ausbildungsleiter in Einzelgesprächen nachgehe, die auch mit der Klägerin geführt worden seien. Daher sei es nur konsequent gewesen, die Klägerin lediglich "außerhalb von § 16a" befristet zu übernehmen, nämlich aus sozialen Gründen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. Mai 2014 - 2 Ca 186/14 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erwidert, nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten sei in M-Stadt eine freie Stelle vorhanden, die lediglich unter sozialen Gesichtspunkten für eine Person freigehalten worden sei, die ab Mitte des Jahres 2013 diese Stelle antreten solle. Die sozialen Gesichtspunkte der Beklagten gingen am Tarifvertrag vorbei. Wenn die Stelle zunächst von ihr bzw. dann von jemand anderem besetzt sei, zeige sich, dass diese Stelle frei gewesen sei. Daran ändere auch nichts, wenn sie diese Stelle dann aufgrund fehlender Mobilität tausche. Soweit die Beklagte darauf verwiesen habe, dass des Öfteren schlechtere Rückmeldungen erfolgt seien und sie in ihrer Ausbildung überwiegend negativ aufgefallen sei, möge die Beklagte dies konkretisieren. Allein fehlende Eigeninitiative oder mangelndes Interesse könne dem wohl nicht gerecht werden. Die von ihr vorgelegten Personalentwicklungsbögen würden durchweg eine Gesamtbewertung zwischen dem Bereich A bis B anzeigen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).
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Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist nach der zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehenden Klagebegründung auf die Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages gerichtet. Der in diesem Sinne auszulegende Klageantrag ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 TVAöD-AT im Anschluss an ihr bis zum 23. Januar 2014 befristetes Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
I.
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Der Klageantrag ist - entgegen dem Wortlaut - als Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme des Angebots der Klägerin auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Bankkauffrau ab dem 24. Januar 2014 auszulegen und mit diesem Inhalt zulässig.
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1. Der Klageantrag, mit dem die Klägerin dem Wortlaut nach die Verurteilung der Beklagten begehrt hat, sie über den 23. Januar 2014 hinaus als Bankkauffrau weiter zu beschäftigen, bedarf der Auslegung.
- 28
Die Klägerin hat mit ihrer Klage vom 03. Februar 2014 nach der Klagebegründung unter Berufung auf § 16a TVAöD-AT einen Rechtsanspruch auf unbefristete Übernahme geltend gemacht. Sinn und Zweck des Antrags aus der Klageschrift ist es, den von ihr nach der Klagebegründung reklamierten Anspruch auf unbefristete Übernahme im Anschluss an ihr zum 23. Januar 2014 befristetes Arbeitsverhältnis klageweise durchzusetzen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin ihre Weiterbeschäftigung "über den 23. Januar 2014 hinaus" als Bankkauffrau erstrebt, woraus deutlich wird, dass es ihr letztlich um die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses ab diesem Zeitpunkt geht. Das Rechtsschutzziel ist nach der Begründung der Klage eindeutig darauf gerichtet, dass sie von der Beklagten nach Maßgabe der tariflichen Regelung des § 16a TVAöD in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird. Aufgrund des eindeutig feststehenden Prozessziels ist es ohne Belang, dass der Klageantrag dem Wortlaut nach auf tatsächliche Weiterbeschäftigung und nicht auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages durch Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung gerichtet ist. Der Antrag der Klägerin ist daher - entgegen dem Wortlaut - nicht als Weiterbeschäftigungsantrag, sondern als Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Annahme ihres Angebots auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Bankkauffrau ab dem 24. Januar 2014 auszulegen (vgl. hierzu BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 197/11- Rn. 30, NZA-RR 2013, 179; LAG Rheinland-Pfalz 02. Mai 2013 - 2 Sa 423/12 - Rn. 41, LAGE § 38 InsO Nr. 1). Auf Nachfrage hat die Klägerin im Termin vom 15. Dezember 2014 auch ausdrücklich klargestellt, dass der Klageantrag in diesem Sinne zu verstehen sei.
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2. Zur Anpassung des auslegungsfähigen Klageantrags an das Klagebegehren bedurfte es keiner Anschlussberufung.
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Ein Anschluss an die Berufung ist zwar erforderlich, wenn der Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will; die Frist des § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO gilt auch für eine solche den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung (BGH 07. Dezember 2007 - V ZR 210/06 - Rn. 13 und 18, NJW 2008, 1953).
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Vorliegend hat die Klägerin im Termin vom 15. Dezember 2014 ihre Klage aber nicht geändert i.S.v. §§ 533, 263 ZPO, sondern lediglich klargestellt, dass ihr Klagebegehren gemäß der Klagebegründung im Sinne eines Antrags auf Abgabe der zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erforderlichen Willenserklärung auszulegen ist. Eine solche Konkretisierung des in erster Instanz gestellten Klageantrags ist zulässig, ohne dass es hierzu einer Anschlussberufung bedarf, weil hierdurch das Rechtsschutzziel weder erweitert noch geändert wird (vgl. hierzu auch BGH 01. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - Rn. 4 und 11 ff., NJW 1983, 2200; BGH 25. April 1991 - I ZR 134/90 - NJW 1991, 3029, zu II 2 der Gründe).
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3. Der im oben dargestellten Sinne auszulegende Klageantrag auf Abgabe einer Willenserklärung ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus der Klagebegründung ergibt sich, dass die Klägerin ihre unbefristete Übernahme durch Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Bankkauffrau im Anschluss an ihr befristetes Arbeitsverhältnis ab dem 24. Januar 2014 begehrt.
II.
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Die Klage ist auch begründet.
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Die Klägerin hat gemäß § 16a Satz 2 TVAöD-AT einen Anspruch darauf, dass sie im Anschluss an ihr zum 23. Januar 2014 befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis von der Beklagten übernommen wird.
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Auf das Ausbildungsverhältnis der Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der TVAöD-AT Anwendung. Nach § 16a Satz 1 TVAöD-AT werden Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten nach § 16a Satz 2 TVAöD-AT bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss nach § 16a Satz 3 TVAöD-AT zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Die nach dieser tariflichen Regelung bestehenden Voraussetzungen für den Klageanspruch sind erfüllt.
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1. Zu dem nach der tariflichen Regelung maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Klägerin bestand ein betrieblicher Bedarf und eine freie und besetzbare Stelle, die eine ausbildungsadäquate Beschäftigung der Klägerin auf Dauer ermöglichte.
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Die Klägerin ist nach ihrer erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung im unmittelbaren Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis im Rahmen des für die Dauer von zwölf Monaten befristeten Arbeitsverhältnisses von der Beklagten ausbildungsadäquat zunächst in M-Stadt und dann im Tausch mit einer anderen Beschäftigten in K-Stadt eingesetzt worden. Die Beklagte hat in Bezug auf den Einsatz der Klägerin in der Geschäftsstelle in M-Stadt selbst mit Schriftsatz vom 13. Mai 2014 vorgetragen, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Stellenplans festgestanden habe, dass eine Auszubildende, die im Sommer 2013 auslerne, diese Stelle einnehmen sollte. Danach war bereits im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Klägerin eine freie und besetzbare Stelle in M-Stadt vorhanden, die eine ausbildungsadäquate Beschäftigung der Klägerin auf Dauer ermöglichte. Aufgrund des tariflichen Übernahmeanspruchs der Klägerin durfte die Beklagte die im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Klägerin freie und besetzbare Stelle nicht zugunsten der beabsichtigten Einstellung einer Auszubildenden freihalten, die erst im Sommer 2013 ihre Ausbildung beenden und diese Stelle einnehmen sollte.
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Auch in ihrer Berufungsbegründung vom 25. Juli 2014 hat die Beklagte darauf verwiesen, dass gemäß dem erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 13. Mai 2014 bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Stellenplans für das Jahr 2013 festgestanden habe, dass die Stelle in M-Stadt mit einer Auszubildenden habe besetzt werden sollen, die im Sommer 2013 ihre Abschlussprüfung abgelegt habe. Erstmals mit Schriftsatz vom 27. November 2014 hat die Beklagte dann vorgetragen, dass die Stelle in M-Stadt im Rahmen der jährlichen Personalplanung und der Stellenplangespräche (August bis Oktober) nicht berücksichtigt worden sei, weil zum Zeitpunkt der Personalplanung noch nicht bekannt gewesen sei, dass die zu diesem Zeitpunkt in M-Stadt eingesetzte Mitarbeiterin zum Jahresende kündigen werde. Im Hinblick darauf, dass ihre Personalplanung jährlich von August bis Oktober aufgestellt und abgeschlossen werde, sei eine ständig erweiterte Überprüfung freier Stellen quasi bis zur letzten Sekunde in der Praxis nicht umsetzbar. Im Termin vom 15. Dezember 2014 wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass sie im Schriftsatz vom 13. Mai 2014 selbst ausgeführt hat, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung des Stellenplanes festgestanden habe, dass eine Auszubildende, die im Sommer 2013 auslerne, die betreffende Stelle in M-Stadt habe einnehmen sollen. Unabhängig davon, dass die Beklagte hierzu im Termin keine nähere Erklärung abgeben konnte, ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt nicht der angeführte Abschluss der Personalplanung der Beklagten in der Zeit von August bis Oktober, sondern gemäß der ausdrücklichen tariflichen Regelung in § 16a Satz 3 TVAöD-AT der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1. Jedenfalls zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt war in M-Stadt eine freie und besetzbare Stelle vorhanden, die eine ausbildungsadäquate Beschäftigung der Klägerin auf Dauer ermöglichte. Die Beklagte war nicht berechtigt, aus den von ihr angeführten sozialen Gesichtspunkten diese Stelle für eine andere Auszubildende freizuhalten, die erst ab Mitte des Jahres 2013 dann diese Stelle einnehmen sollte. Unerheblich ist auch, dass die Klägerin die freie Stelle dann unter Berufung auf ihre fehlende Mobilität getauscht hat.
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2. Entgegen der pauschalen Behauptung der Beklagten standen einer Übernahme der Klägerin nach § 16a Satz 1 TVAöD-AT auch keine personen- bzw. verhaltensbedingten Gründe entgegen.
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Die Beklagte hat diesbezüglich lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Klägerin während ihrer Ausbildungszeit angeblich überwiegend negativ aufgefallen sei, die Rückmeldungen der verschiedenen Einsatzstellen des Öfteren sehr schlecht gewesen seien und oft fehlende Eigeninitiative und mangelndes Interesse bemängelt worden seien. Dieser Eindruck werde in den schriftlichen Beurteilungen entsprechend dokumentiert. Die Klägerin hat dem zutreffend entgegengehalten, dass diese Bewertungen der Beklagten nicht hinreichend konkretisiert seien und die von ihr vorgelegten Personalentwicklungsbögen eine positive Bewertung belegen würden. Daraufhin hat die Beklagte lediglich ausgeführt, dass bei ihr Beurteilungen im Bereich B ("Die Anforderungen werden erfüllt.") und C ("Die Anforderungen werden im Allgemeinen erfüllt.") bereits als schlechte Beurteilungen gelten würden. Allein daraus lassen sich jedenfalls keine personen- oder verhaltensbedingte Gründe herleiten, die einer Übernahme der Klägerin in ein Arbeitsverhältnis entgegenstehen könnten, zumal die von den Parteien vorgelegten Personalentwicklungsbögen überwiegend zumindest die Bewertung im Bereich B bzw. zum Teil sogar auch im Bereich A ("Die Anforderungen werden deutlich übertroffen.") ausweisen. Im Übrigen hat die Beklagte keine konkreten Vorgänge zu schildern vermocht, die einer unbefristeten Übernahme entgegenstehende Gründe in der Person oder im Verhalten der Klägerin belegen könnten.
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3. Unerheblich ist, dass die befristete Einstellung der Klägerin im Anschluss an ihr Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsvertrages "außerhalb von § 16a TVAöD-AT" erfolgt ist.
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Hierdurch kann die zwischen den beiderseits tarifgebundenen Parteien unmittelbar und zwingend geltende tarifliche Regelung (§§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG) nicht zuungunsten der Klägerin abbedungen werden (§ 4 Abs. 3 TVG). Maßgeblich ist allein, dass objektiv die tariflichen Voraussetzungen für die Übernahme der Klägerin in ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten nach § 16a Satz 1 TVAöD-AT vorlagen.
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4. Danach hat die Klägerin gemäß § 16a Satz 2 TVAöD-AT einen Anspruch darauf, dass sie im Anschluss an ihr für die Dauer von zwölf Monaten befristetes Arbeitsverhältnis bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen wird. Die vorausgesetzte Bewährung der Klägerin liegt vor.
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Konkrete Umstände, die dem Erfordernis einer entsprechenden Bewährung entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Der Angestellte muss keine herausragenden Leistungen erbringen. Es genügt die qualitative und quantitative Normalleistung, die nach den herkömmlichen Beurteilungssystemen mit "genügt den Anforderungen" zu bewerten wäre (BAG 02. Juli 2008 - 4 AZR 391/07 - Rn. 21, juris). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die von der Klägerin geleistete Arbeit in irgendeiner Weise zu beanstanden war, so dass davon auszugehen ist, dass sie sich in ihrer - unbeanstandeten - Tätigkeit in diesem Sinne bewährt hat (vgl. hierzu auch LAG Rheinland-Pfalz 17. April 2012 - 3 Sa 622/11 - Rn. 106, juris).
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Mithin hat die Klägerin nach § 16a TVAöD-AT einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages als Bankkauffrau ab dem 24. Januar 2014 erworben (vgl. hierzu BAG 17. Juni 1998 - 7 AZR 291/97 - Rn. 14, juris). Die Berufung der Beklagten war daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils im Sinne des entsprechend auszulegenden Klageantrages gefasst wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.
(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.
(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.
(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.