Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2013 - 11 Sa 562/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2013:0418.11SA562.12.0A
published on 18/04/2013 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2013 - 11 Sa 562/12
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 8 Ca 3382/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) wegen einer (angeblichen) Betriebsstilllegung ausgesprochenen Kündigung und den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) bzw. zu 4) sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

2

Der 1970 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist 1993 in die Dienste der M.-Verlag GmbH eingetreten.

3

Im Jahr 2005 hat die M.-Verlag GmbH an die r. GmbH – soweit ersichtlich – jedenfalls den Auftrag zum Druck und zur Weiterverarbeitung der Tageszeitung in ihrem ehemaligen Druckhaus (im Folgenden: altes Druckhaus) sowie den Auftrag zur Wartung und Instandhaltung der Maschinen in diesem Druckhaus vergeben. Im Zuge dieser Auftragsvergabe hat ein Teilbetriebsübergang stattgefunden und ist unter anderem das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB von der M.-Verlag GmbH auf die r. GmbH übergegangen.

4

Unter dem 31.08.2007 hat die Beklagte zu 1) von der M.-Verlag GmbH den Auftrag zur Weiterverarbeitung der Tageszeitung erhalten und mit dieser einen Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung abgeschlossen und zur Erbringung der vorgenannten Dienst- und Werkleistungen jedenfalls einen Teil des alten Druckhauses nebst der erforderlichen Maschinen gepachtet. Am 01.09.2007 hat die Beklagte zu 1) zur Erfüllung ihres Auftrags von der r. GmbH im Wege eines Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB deren Arbeitnehmer aus dem Bereich der Weiterverarbeitung, unter anderem den Kläger, übernommen. Dieser hat bei der Beklagten zu 1) als Maschinenbediener im Bereich der Weiterverarbeitung zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.500,00 EUR erzielt.

5

Unter dem 07.04.2009 hat die Beklagte zu 1) mit der r. GmbH einen Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an den Maschinen im alten Druckhaus abgeschlossen und zur Erfüllung desselben am 08.04.2009 von der r. GmbH im Wege eines Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB deren Arbeitnehmer aus dem Bereich der Wartung und Instandhaltung übernommen.

6

Mit Schreiben vom 05.08.2011 hat die M.-Verlag GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung zum 31.03.2012 gekündigt.

7

Mit weiterem Schreiben vom 05.08.2011 hat die M.-Verlag GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Pachtvertrag zum 31.03.2012 gekündigt.

8

Anfang August 2011 hat die r. GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) den unter dem 07.04.2009 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten zum 31.03.2012 zunächst mündlich und dann mit Schreiben vom 15.08.2011 nochmals schriftlich gekündigt.

9

Am 10.08.2011 hat bei der Beklagten zu 1) eine Gesellschafterversammlung mit dem folgenden, sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ergebenden Gegenstand stattgefunden:

10



Der alleinige Gesellschafter M. N. verzichtet auf alle im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Form- und Fristvorschriften und hält eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der X&Y Druck und Logistik ab.

Gegenstand der Gesellschafterversammlung war der einzige Tagesordnungspunkt:

Stilllegung des Betriebes

Zur Lage:

Einziger Auftraggeber ist die M.-Verlag GmbH (in Verbindung mit ihrer Tochtergesellschaft r. GmbH). Die M.-Verlag GmbH hat mit Schreiben vom 05.08.2011 (erhalten am 08.08.2011) den bestehenden Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung zum 31.03.2012 gekündigt. Gleichzeitig wurde auch der mit uns geschlossene Pachtvertrag zum 31.03.2012 gekündigt. Die M.-Verlag GmbH ist auch Hauptauftraggeber ihrer Tochtergesellschaft r. GmbH, mit der wir einen Instandsetzungsvertrag haben. Da die M.-Verlag GmbH ihre Aufträge gegenüber der r. GmbH ebenfalls gekündigt hat, erfolgte seitens der r. uns gegenüber am 15.08.2011 ebenfalls die Kündigung in Bezug auf die kompletten Instandsetzungsarbeiten.

Weitere (nachfolgende) Aufträge sind weder von der M.-Verlag GmbH (einschließlich der r. GmbH) noch von einem sonstigen Auftraggeber in Aussicht und auch nicht zu erwarten. Daher entfallen mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle in unserem Betrieb anfallenden Tätigkeiten.

Beschluss:

Der Geschäftsbetrieb wird zum 31.03.2012 vollständig stillgelegt.

11

Mit Schreiben vom 12.08.2011 hat die Beklagte zu 1) den bei ihr gebildeten Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet.

12

Unter dem 16.08.2011 hat die Beklagte zu 1) mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich abgeschlossen, der die Stilllegung des Betriebes zum 31.03.2012 und die betriebsbedingte Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer zu diesem Datum zum Inhalt hat.

13

Mit Schreiben vom 19.08.2011, übergeben am 19.08.2011, hat die Beklagte zu 1) den bei ihr gebildeten Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz zur Kündigung des Klägers angehört und diesem – soweit hier von Interesse – das Folgende mitgeteilt:

14



Die Kündigung ist aus folgenden Gründen erforderlich:

Wie wir Ihnen bereits im Schreiben vom 09.08.2011 und 12.08.2011 mitteilten, hat die M.-Verlag GmbH mit Schreiben vom 05.08.2011 (erhalten am 08.08.2011) den mit uns bestehenden Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung zum 31.03.2012 gekündigt. Gleichzeitig wurde auch der mit uns geschlossene Pachtvertrag zum 31.03.2012 gekündigt. … Des Weiteren hat uns nunmehr auch die schriftliche Kündigung der r. GmbH vom 15.08.2011 in Bezug auf die Instandsetzungsarbeiten erreicht. Auch diese unweigerliche Kündigung war Ihnen und uns bereits formlos bekannt und wurde jetzt nur nochmals in Schriftform festgehalten. Sie steht in direktem Zusammenhang mit der Auftragskündigung durch die M.-Verlag GmbH, da diese auch gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, der r. GmbH, die entsprechenden Druckaufträge, die wir im Rahmen unseres Vertragsverhältnisses mit der M.-Verlag GmbH weiterbearbeitet haben und bezüglich derer wir mit der r. GmbH einen Instandsetzungsvertrag hatten, gekündigt hat.

Da es sich bei der M.-Verlag GmbH (in Verbindung mit ihrer Tochtergesellschaft r. GmbH) um unseren einzigen Auftraggeber handelt und nachfolgende Aufträge weder von der M.-Verlag GmbH (einschließlich der r. GmbH) noch von einem sonstigen Auftraggeber in Aussicht stehen, werden mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle in unserem Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen. Vor diesem Hintergrund hat die Gesellschafterversammlung am 10.08.2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2012 komplett stillzulegen. Damit entfallen ab diesem Datum sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der E., so auch der Arbeitsplatz von ...

15

Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Anhörung nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu der von der Beklagten zu 1) beabsichtigten Kündigung des Klägers keine Stellungnahme abgegeben.

16

Mit weiterem Schreiben vom 19.08.2011 hat die Beklagte zu 1) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Entlassung ihrer verbliebenen 44 Arbeitnehmer zum 31.03.2012 angezeigt. Die Bundesagentur für Arbeit hat den Entlassungen mit Schreiben vom 10.10.2011 zugestimmt.

17

Mit Schreiben vom 29.08.2011 hat die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger – soweit hier von Interesse – das Folgende erklärt:

18



hiermit kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Anstellungsvertrag ordentlich und fristgerecht zum 31.03.2012.

19

Mit weiteren Schreiben vom 29.08.2011 hat die Beklagte zu 1) auch die übrigen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer, zu deren Kündigung nicht noch eine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich gewesen ist zum 31.03.2012 gekündigt. Nach Einholung der erforderlichen Zustimmung hat die Beklagte zu 1) auch die restlichen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zum 31.03.2012 gekündigt.

20

Bis zum 31.08.2011 hat die Beklagte zu 1) von den 44 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern 35 Arbeitnehmer im Bereich der Weiterverarbeitung sowie neun Arbeitnehmer im Bereich der Wartung und Instandhaltung beschäftigt. Die Arbeitnehmer im Bereich der Weiterverarbeitung hat die Beklagte zu 1) bis zum 31.08.2011 per Dienstplan wechselnd vor allem auf der Weiterverarbeitungslinie 0, der Weiterverarbeitungslinie 2 und der Weiterverarbeitungslinie 3 eingesetzt. Die Arbeitnehmer im Bereich der Wartung und Instandhaltung hat die Beklagte zu 1) ohne dauerhafte Zuteilung zu einer bestimmten Schicht zur Wartung und Instandhaltung an sämtlichen Maschinen im alten Druckhaus eingesetzt.

21

Am 31.08.2011 sind sechs Arbeitnehmer der Beklagten zu 1), die bisher im Bereich der Weiterverarbeitung beschäftigt waren, und zwar Herr D., Herr K., Herr C., Herr .W., Herr Ka. und Herr Ko. bei der Beklagten zu 1) ausgeschieden und mit Wirkung zum 01.09.2011 in die Dienste der Beklagten zu 4) eingetreten.

22

Ab dem 01.09.2011 hat die Beklagte zu 1) dementsprechend insgesamt nur noch 38 Arbeitnehmer und zwar 29 Arbeitnehmer im Bereich der Weiterverarbeitung sowie neun Arbeitnehmer im Bereich der Wartung und Instandhaltung beschäftigt. Die Arbeitnehmer im Bereich der Weiterverarbeitung hat die Beklagte zu 1) ab dem 01.09.2011 per Dienstplan wechselnd vor allem auf der Weiterverarbeitungslinie 2 und der Weiterverarbeitungslinie 3, nicht aber auf der Weiterverarbeitungslinie 0 eingesetzt. Die Arbeitnehmer im Bereich der Wartung und Instandhaltung hat die Beklagte zu 1) ohne dauerhafte Zuteilung zu einer bestimmten Schicht nach wie vor zur Wartung und Instandhaltung an sämtlichen Maschinen im alten Druckhaus eingesetzt.

23

Ab dem 01.09.2011 hat die Beklagte zu 4), die nach ihrem Betriebszweck in der bundesweiten Arbeitnehmerüberlassung tätig ist, die sechs vorher angestellten ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn C., Herrn Wa., Herrn Ka. und Herrn Ko., was die Beklagte zu 4) im Verfahren 11 Sa 408/12 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz angegeben hat, an die T. GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung verliehen. Die T. GmbH hat mit diesen sechs Arbeitnehmer ab dem 01.09.2011 längstens jedoch bis zum 31.03.2012 die Weiterverarbeitungslinie 0 betrieben.

24

Zwischenzeitlich hat auch im Bereich Druck eine Veränderung stattgefunden. Dort hat die Beklagte zu 3) zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt von der r. GmbH den Betrieb der Rotationslinie 0 übernommen.

25

Bis zum 23.03.2012 haben nach alledem im alten Druckhaus die Beklagte zu 3) sowie die r. GmbH den Druck der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH und die Beklagte zu 1) sowie die T. GmbH mit von der Beklagten zu 4) entliehenen und zuvor bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Arbeitnehmern die Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH durchgeführt und hat die Beklagte zu 1) die Wartung und Instandhaltung sämtlicher Maschinen im alten Druckhaus vorgenommen.

26

Ab dem 23.03.2012 hat jedenfalls die Beklagte zu 1) sämtliche bei ihr (noch) beschäftigten Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt und die Produktion im alten Druckhaus eingestellt.

27

Die M.-Verlag GmbH lässt seitdem ihre Tageszeitung in einem neuen, von ihr errichteten Druckhaus erstellen. Das neue Druckhaus ist etwa 15 Kilometer von dem alten Druckhaus entfernt und ist mit neuen Maschinen ausgestattet.

28

Der Druck und die Weiterverarbeitung der Tageszeitung im neuen Druckhaus wird von der Beklagten zu 3), die hierzu einen von der M.-Verlag GmbH ausgeschriebenen Auftrag erhalten hat, unter der Leitung von Herrn He. durchgeführt. Die Beklagte zu 3) setzt zur Erfüllung ihres Auftrags eigene Arbeitnehmer, aber auch die sechs von der Beklagten zu 4) im Wege der Arbeitnehmerüberlassung überlassenen und ehemals bei der Beklagten zu 1) angestellten Arbeitnehmer Herr D., Herr K., Herr C., Herr W., Herr Ka. und Herr Ko. ein. Die Weiterverarbeitung der Tageszeitung erfolgt dabei statt an vier Weiterverarbeitungslinien im alten Druckhaus im neuen Druckhaus an zwei Weiterverarbeitungslinien. Im Gegensatz zum alten Druckhaus werden Druck und Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus durch eine vorgelagerte Software einheitlich gesteuert und die Zeiterfassung, die Berechnung der Schalttermine sowie die Justierung vollautomatisch vorgenommen. Anders als im alten Druckhaus fallen durch die vorgelagerte Software im neuen Druckhaus überwiegend Überwachungstätigkeiten und kaum noch mechanische Tätigkeiten an. Anders als im alten Druckhaus, in dem die Beklagte zu 1) Bereichs- und Schichtleiter und je Schicht und Weiterverarbeitungslinie vier Mitarbeiter eingesetzt hat, setzt die Beklagte zu 3) im neuen Druckhais keine Bereichs- und Schichtleiter und je Schicht und Weiterverarbeitungslinie nur noch ein bis zwei Mitarbeiter ein.

29

Die Wartung und Instandhaltung der neuen Maschinen im neuen Druckhaus wird von dem Hersteller der Maschinen und von der M.-Verlag GmbH durchgeführt. Der Hersteller der Maschinen setzt hierzu – soweit ersichtlich – eigene Mitarbeiter ein. Die M.-Verlag GmbH setzt hierzu jedenfalls drei ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1), die bei dieser zum 31.12.2011 ausgeschieden sind und seitdem bei der M.-Verlag GmbH angestellt sind, und zwar Herrn B. Herrn E. und Herrn L. ein.

30

Der Versand der Tageszeitung im neuen Druckhaus wird – soweit ersichtlich – von der P. GmbH durchgeführt. Diese setzt hierzu neben anderen Arbeitnehmern jedenfalls auch Frau F., die bis 30.11.2011 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen ist und seitdem von der P. GmbH beschäftigt wird, sowie Herrn H., der bis 31.03.2012 bei der Beklagten zu 1 angestellt gewesen ist und seitdem bei der P. GmbH beschäftigt ist, ein.

31

Mit seiner am 19.09.2011 eingegangenen Klage und seiner am 02.02.2012 eingegangenen Klageerweiterung, die er im Rahmen der Kammerverhandlung gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen hat, hat sich der Kläger erstinstanzlich zuletzt gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) im Schreiben vom 29.08.2011 gewehrt, die Feststellung begehrt, dass sein mit der Beklagten zu 1) bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 3) bzw. der Beklagten zu 4) fortbesteht, sowie seine Weiterbeschäftigung ab 01.04.2012 bei den Beklagten zu 1), zu 3) bzw. zu 4) verlangt.

32

Der Kläger hat – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – erstinstanzlich vorgetragen:

33

Die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung sei unwirksam.

34

Die Beklagte zu 1) habe zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung nicht beabsichtigt, den Betrieb still zu legen. Einer etwaigen Absicht der Beklagten zu 1), ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen, stehe ein Übergang ihres Betriebs auf die Beklagte zu 3) bzw. zu 4) entgegen.

35

Die Beklagte zu 3) führe im neuen Druckhaus spätestens seit dem 01.04.2012 die von der Beklagten zu 1) im alten Druckhaus durchgeführte Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH durch. Eine Unterbrechung in der Weiterverarbeitung der Tageszeitung habe es trotz der Übernahme des Auftrags durch die Beklagte zu 3) nicht gegeben. Die Beklagte zu 3) verfolge den gleichen Betriebszweck wie die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 3) setze einen wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) im neuen Druckhaus ein. Dies seien die bei der Beklagten zu 4) angestellten ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und zwar Herr D., Herr K., Herr C., Herr W., Herr Ka. und Herr Ko. sowie Herr D. und weitere Leiharbeitnehmer der Firma K., die von der Beklagten zu 1) permanent im alten Druckhaus eingesetzt worden seien. Herr T., ehemals technischer Leiter und Prokurist der Beklagten zu 1), sei mit dem 01.09.2011 zwar in das Management der T.Gruppe gewechselt. Herr T. sei in seiner neuen Funktion jedoch über den 01.09.2011 hinaus im alten Druckhaus tätig gewesen und habe dort Weisungen an das Personal der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) erteilt. So habe Herr T. im Dezember 2011 einen Auftrag zur Auswechslung eines Hubzylinders des Quadropacks der Weiterverarbeitungslinie 0 erteilt und Herrn S. angewiesen mit ihm ins neue Druckhaus zu kommen. Herr T. werde auch im neuen Druckhaus in leitender Position tätig sein. Es seien Büromöbel aus dem alten Druckhaus in das neue Druckhaus gebracht worden. Die Beklagte zu 1) habe Personal zu Schulungen für das neue Druckhaus abgestellt. So habe Herr R., habe Herr Ha. und habe Frau S. an Schulungen teilgenommen.

36

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

37

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 nicht aufgelöst wird;

38

festzustellen, dass das mit der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagten zu 4) fortbesteht;

39

festzustellen, dass das mit der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagten zu 3) ab 01.04.2012 fortbesteht;

40

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Linienführer über den 31.03.2012 hinaus weiter zu beschäftigen;

41

die Beklagte zu 3) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Linienführer über den 31.03.2012 hinaus weiter zu beschäftigen;

42

die Beklagte zu 4) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Linienführer über den 31.03.2012 hinaus weiter zu beschäftigen.

43

Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) haben erstinstanzlich beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45

Zur Begründung hat die Beklagte zu 1) erstinstanzlich ausgeführt:

46

Ihre einzigen Auftraggeber seien die M.-Verlag GmbH und deren Tochtergesellschaft die r. GmbH gewesen. Aufgrund der Kündigung der erteilten Aufträge zum 31.03.2012 und weil keine nachfolgenden Aufträge in Aussicht gestanden hätten, werde bei ihr – der Beklagten zu 1) – mit dem 31.03.2012 jegliche Beschäftigungsmöglichkeit entfallen und habe ihre Gesellschafterversammlung am 10.08.2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2012 komplett stillzulegen.

47

Zur Begründung haben die Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – erstinstanzlich ausgeführt:

48

Sie – die Beklagten zu 3) und zu 4) – hätten den Betrieb der Beklagten zu 1) nicht übernommen.

49

Sie – die Beklagte zu 3) – führe im neuen Druckhaus zwar wie die Beklagte zu 1) im alten Druckhaus die Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH durch. Sie führe im Gegensatz zur Beklagten zu 1) im alten Druckhaus im neuen Druckhaus aber auch den Druck der Tageszeitung durch, nehme jedoch im Gegensatz zur Beklagten zu 1) nicht die Wartung und Instandhaltung der Maschinen vor. Mit Blick darauf verfolge sie – die Beklagte zu 3) – nicht den gleichen Betriebszweck wie die Beklagte zu 1). Sie – die Beklagte zu 4) – verfolge ebenfalls nicht den gleichen Betriebszweck wie die Beklagte zu 1). Schließlich betreibe sie ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung. Sie – die Beklagte zu 4) – habe sechs ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn C., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Ko. als Leiharbeitnehmer eingestellt und verliehen. Sie – die Beklagte zu 3) – setze diese sechs Leiharbeitnehmer nunmehr im neuen Druckhaus im Bereich der Weiterverarbeitung ein. Sonst setze sie – die Beklagte zu 3) – keine Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) ein, sondern nur Arbeitnehmer, die zuvor nicht bei der Beklagten zu 1) angestellt gewesen seien. Herr T. sei nach dem 31.08.2011 weder für die Beklagte zu 1) noch für sie – die Beklagten zu 3) und zu 4) – tätig gewesen. Herr T. sei vielmehr bei der T. GmbH und für diese bundesweit für Sonderaufgaben im Verkauf, im Vertrieb sowie bei der Realisierung und Umsetzung von Projekten tätig gewesen. So habe Herr T. im Dezember 2011 keinen Auftrag zur Auswechslung eines Hubzylinders des Quadropacks der Weiterverarbeitungslinie 0 erteilt. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) im Rahmen ihres Auftrags zur Wartung und Instandhaltung der Maschinen im alten Druckhaus lediglich den Hubzylinder des Quadropacks der Weiterverarbeitungslinie 0 ausgewechselt. So habe Herr T. Herrn S. auch nicht angewiesen mit ihm ins neue Druckhaus zu kommen. Vielmehr habe Herr T. von einer offenen Stelle gewusst und dies Herrn S. mitgeteilt. Sie – die Beklagten zu 3) und zu 4) – hätten keine Büromöbel aus dem alten Druckhaus übernommen.

50

Mit Urteil vom 30.10.2012 – 8 Ca 3382/11 – hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und dies – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – im Wesentlichen wie folgt begründet:

51

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) sei durch die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung zum 31.03.2012 beendet worden.

52

Einer Betriebsstilllegung durch die Beklagte zu 1) bzw. einer entsprechenden Absicht der Beklagten zu 1) stehe kein Übergang des Betriebs bzw. eines Teils des Betriebs der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) bzw. die Beklagte zu 4) entgegen. Ein solcher Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang sei nicht zum 01.09.2011 auf die Beklagte zu 4) erfolgt. Ein Betriebsübergang sei zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben, weil die Beklagte zu 1) auch nach dem Vortrag des Klägers von ihren 44 Arbeitnehmern zumindest noch 33 Arbeitnehmer über den 01.09.2011 hinaus beschäftigt hat. Ein Teilbetriebsübergang sei zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben, weil nicht erkennbar sei, welche abtrennbare organisatorische Einheit bei der Beklagten zu 1), der der Kläger zugeordnet war, existiert habe, die auf die Beklagte zu 4) hätte übergehen können. Ein Betriebsübergang sei auch nicht spätestens zum 01.04.2012 auf die Beklagte zu 3) erfolgt. Ein solcher Betriebsübergang sei schon deshalb nicht gegeben, weil die wesentlichen Betriebsmittel der Beklagten zu 1), also die Maschinen der Weiterverarbeitungslinien im alten Druckhaus im neuen Druckhaus nicht mehr verwendet werden und die Beklagte zu 3) nicht die Hauptbelegschaft übernommen hat. Ein Betriebsübergang sei auch nicht zum 01.09.2011 bzw. spätestens zum 01.04.2012 auf einen gemeinsamen Betrieb oder eine Arbeitnehmergruppe bestehend aus den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) bzw. den Beklagten zu 3) und zu 4) erfolgt. Eine Sozialauswahl durch die Beklagte zu 1) sei selbst dann, wenn zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) und/oder zu 4) ein gemeinsamer Betrieb bestanden hätte, da die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zu 1), den Betrieb still zu legen, bereits greifbare Formen angenommen habe, entbehrlich gewesen.

53

Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 176 ff. d. A.) verwiesen.

54

Mit Schriftsatz vom 18.12.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, hat der Kläger gegen das ihm am 21.11.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 8 Ca 3382/11 – Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31.01.2013, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 01.02.2013, innerhalb der verlängerten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung begründet.

55

Der Kläger wehrt sich mit der Berufung gegen die Beendigung seines mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011, begehrt die Feststellung, dass sein mit der Beklagten zu 1) bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 3) bzw. der Beklagten zu 4) fortbesteht, und verlangt seine Weiterbeschäftigung bei den Beklagten zu 1), zu 3) bzw. zu 4) über den 31.03.2012 hinaus.

56

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor:

57

Die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung sei unwirksam.

58

Die Beklagte zu 1) habe zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung nicht beabsichtigt, den Betrieb still zu legen. Eine Absicht der Beklagten zu 1), ihren Betrieb zum 31.03.2012 dauerhaft still zu legen, ergebe sich jedenfalls nicht aus dem Gesellschafterbeschluss vom 10.08.2011. Schließlich werde dort nur formuliert, dass mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle im Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen. Zudem habe der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung auch noch keine greifbaren Formen angenommen. Jedenfalls habe die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen, was zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung in Bezug auf die Betriebsmittel, Einrichtungsgegenstände und Versorgungsverträge geplant war und wann sie dies jeweils umgesetzt habe. Einer Absicht der Beklagten zu 1), ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen, stehe auch ein schrittweiser Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) entgegen. Die Beklagte zu 3) setze – wie bereits erstinstanzlich vorgetragen – einen wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) im neuen Druckhaus ein. Neben den erstinstanzlich genannten Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) würden im neuen Druckhaus auch weitere Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) beschäftigt werden und zwar Herr B., Herr L., Herr E., Frau F., Herr H., Herr R. und Herr W.. Die Organisation im neuen Druckhaus sei aus dem alten Druckhaus übernommen. Die Tätigkeit im neuen Druckhaus unterscheide sich ebenfalls nicht von der Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) im alten Druckhaus.

59

Die Beklagte zu 1) habe den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört. Die Beklagte zu 1) habe dem Betriebsrat mitgeteilt, dass zum 31.03.2012 voraussichtlich alle im Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen. Durch diese Mitteilung sei nicht deutlich, ob es sich um eine Betriebsschließung auf Dauer handeln solle.

60

Der Kläger beantragt mit der Berufung,

61

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 8 Ca 3382/11 – abzuändern und

62

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 nicht aufgelöst worden ist;

63

festzustellen, dass das mit der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagten zu 4) fortbesteht;

64

festzustellen, dass das mit der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagten zu 3) ab 01.04.2012 fortbesteht;

65

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Linienführer über den 31.03.2012 hinaus weiter zu beschäftigen;

66

die Beklagte zu 4) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Linienführer über den 31.03.2012 hinaus weiter zu beschäftigen;

67

die Beklagte zu 3) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Linienführer über den 31.03.2012 hinaus weiter zu beschäftigen.

68

Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) beantragen,

69

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

70

Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) verteidigen das erstinstanzliche Urteil und nehmen Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

71

Zur Begründung führt die Beklagte zu 1) ergänzend aus:

72

Die von ihr – der Beklagten zu 1) – mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung sei wirksam.

73

Sie – die Beklagte zu 1) – habe zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung die Absicht gehabt, ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen und habe diesen auch zum 31.03.2012 tatsächlich stillgelegt. Die Stilllegungsabsicht ergebe sich aus dem Beschluss ihrer Gesellschafter vom 10.08.2011. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 habe auch zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung greifbare Formen angenommen. Sie – die Beklagte zu 1) – habe sämtliche Mitarbeiter gekündigt und zwar – sofern rechtlich zulässig – zum 31.03.2012. Sie habe bereits am 12.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet und mit diesem am 16.08.2011 einen Interessenausgleich vereinbart. Sie habe dann am 19.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu den Kündigungen angehört und gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Massenentlassungsanzeige abgegeben. Ihrer Absicht – der Absicht der Beklagten zu 1) – ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen, stehe auch kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) bzw. zu 4.) entgegen. Einen solchen Betriebsübergang habe es nicht gegeben. Die Beklagte zu 3) bzw. zu 4) habe schon nicht die ihren – den Betrieb der Beklagten zu 1) – prägenden Betriebsmittel, nämlich die von der M.-Verlag GmbH gepachteten Maschinen übernommen. Die Beklagte zu 3) bzw. zu 4) habe auch nicht einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil ihrer Arbeitnehmer übernommen.

74

Sie – die Beklagte zu 1) – habe auch den bei ihr gebildeten Betriebsrat ordnungsgemäß zu der streitgegenständlichen Kündigung angehört.

75

Zur Begründung führt die Beklagte zu 3) ergänzend aus:

76

Sie – die Beklagte zu 3) – habe den Betrieb der Beklagten zu 1) auch nicht schrittweise übernommen.

77

Sie – die Beklagte zu 3) – setze – wie bereits erstinstanzlich vorgetragen – im neuen Druckhaus keinen wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) ein. Die ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) Herr B., Herr L.., Herr E., Frau F., Herr H., Herr R. und Herr W. seien weder bei ihr angestellt noch setze sie diese für die Erledigung ihrer Aufträge ein. Sie habe auch nicht die Organisation aus dem alten Druckhaus übernommen. Schließlich setze sie keine Bereichs- und Schichtleiter ein und setze sie je Schicht und Weiterverarbeitungslinie nur ein bis zwei statt im alten Druckhaus vier Arbeitnehmer ein. Bei ihr – der Beklagten zu 3) – sei auch die Tätigkeit anders. Schließlich fielen anders als im alten Druckhaus durch die vorgelagerte Software im neuen Druckhaus überwiegend Überwachungstätigkeiten und kaum noch mechanische Tätigkeiten an. Zudem habe sie – die Beklagte zu 3) – keine immateriellen Betriebsmittel und keine Lieferantenbeziehungen übernommen.

78

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

79

A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 8 Ca 3382/11 – ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

80

B. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 8 Ca 3382/11 – ist jedoch unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist wirksam und hat das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) ist auch nicht spätestens zum 01.04.2012 gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3) oder die Beklagte zu 4) übergegangen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger weder gegenüber der Beklagten zu 1) noch gegenüber der Beklagten zu 3) noch gegenüber der Beklagten zu 4) einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 31.03.2012 hinaus.

81

I. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist wirksam und hat das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet.

82

1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestand am 29.08.2011 und damit bei Zugang der mit Schreiben vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 31.03.2012 ein Arbeitsverhältnis.

83

2. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2012 ist nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG gerechtfertigt.

84

a. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) finden nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 KSchG die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.

85

b. Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ist die betriebsbedingte Kündigung, selbst dann, wenn einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gekündigt worden ist, sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.

86

c. Die mit Schreiben der Beklagten vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2012 ist nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt.

87

aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. mit weiteren Nachweisen BAG, Urteil vom 28.05.2009 – 8 AZR 273/08 – zitiert nach juris) gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können, die Stilllegung des gesamten Betriebes.

88

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) ist unter Betriebsstilllegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen.

89

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) muss der Arbeitgeber endgültig entschlossen sein, den Betrieb still zu legen. Demgemäß ist von einer Stilllegungsabsicht bzw. Stilllegung des Betriebs auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Die betreffenden betrieblichen Umstände müssen greifbare Formen angenommen haben. Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben. Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt allerdings dann nicht vor, wenn dieser seinen Betrieb veräußert. Die Veräußerung des Betriebes allein ist – wie sich aus der Wertung des § 613a BGB ergibt – keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebes gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet.

90

bb. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) ihren Betrieb zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung gar nicht dauerhaft stilllegen wollte.

91

Die Versammlung der Gesellschafter der Beklagten zu 1) hat am 10.08.2011 den folgenden Beschluss gefasst: "Der Geschäftsbetrieb wird zum 31.03.2012 vollständig stillgelegt." Dieser Beschluss ist eindeutig auf die dauerhafte Stilllegung des Betriebs gerichtet. Dies ergibt sich im Wege der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung. Nach seinem Wortlaut ist der Beschluss eindeutig. Insbesondere enthält dieser keinerlei Einschränkungen. Auch der systematische Zusammenhang und der Sinn und Zweck des Beschlusses vom 10.08.2011 sprechen für eine dauerhafte Stilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Gesellschafter. Dies kommt auch in den dem Beschluss vom 10.08.2011 voranstehenden Ausführungen zur Lage der Beklagten zu 1) zum Ausdruck. Danach haben nämlich die einzigen Auftraggeber der Beklagten zu 1), die M.-Verlag GmbH und die r. GmbH, ihre Verträge mit der Beklagten zu 1) zum 31.03.2012 sowie die M.-Verlag GmbH zudem noch den Pachtvertrag über die Betriebsräume der Beklagten zu 1) nebst Maschinen ebenfalls zum 31.03.2012 gekündigt und haben am 10.08.2011 auch keine neuen Aufträge von den vorgenannten Auftraggebern oder weiteren potentiellen Auftraggebern in Aussicht gestanden. Der weiteren in diesem Zusammenhang verwendeten Formulierung "daher entfallen mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle in unserem Betrieb anfallenden Tätigkeiten" und insbesondere dem Wort "voraussichtlich" lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung gerade keine dauerhafte Absicht der Gesellschafter der Beklagten zu 1) vorgelegen habe, den Betrieb still zu legen. Denn mit dieser Formulierung wollte die Gesellschafterversammlung keineswegs ihren dieser Formulierung folgenden Beschluss relativieren. Vielmehr hat sie mit dieser Formulierung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ihr am 10.08.2011, also im Zeitpunkt der Entscheidung über die Stilllegung ihres Betriebes, was aber bei einer betriebsbedingten Kündigung durchaus nicht ungewöhnlich ist, (nur) eine Prognose hinsichtlich des Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 möglich gewesen ist.

92

cc. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung noch keine greifbaren Formen angenommen hat.

93

Die Beklagte zu 1) hat mit Schreiben vom 12.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG über die geplante Betriebsstilllegung unterrichtet, hat mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat unter dem 16.08.2011 einen Interessenausgleich abgeschlossen, der die Stilllegung des Betriebes zum 31.03.2012 und die betriebsbedingte Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer zu diesem Datum zum Inhalt hat, hat mit mehreren Schreiben vom 19.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu den beabsichtigten Kündigungen angehört, hat mit weiterem Schreiben vom 19.08.2011 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Entlassung ihrer verbliebenen 44 Arbeitnehmer zum 31.03.2012 angezeigt und hat mit mehreren Schreiben vom 29.08.2011 den Kläger sowie, sofern nicht noch eine Anhörung des Integrationsamtes erforderlich war, die übrigen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zum 31.03.2012 gekündigt.

94

Die Beklagte zu 1) hat zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung auch die wesentlichen, ihren Betrieb prägenden Betriebsmittel, aber auch die sonstigen Betriebsmittel wie Mobiliar, Schreibtische, Containerschränke nicht mehr veräußern bzw. sonst über diese verfügen müssen. Denn die M.-Verlag GmbH, in deren Eigentum diese Betriebsmittel gestanden haben, hat den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Pachtvertrag über diese bereits mit Schreiben vom 05.08.2011 gegenüber der Beklagten zu 1) zum 31.03.2012 gekündigt.

95

Die Beklagte zu 1) hat zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung auch die wesentlichen Kundenbeziehungen nicht mehr beenden müssen. Schließlich hat die M.-Verlag GmbH den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung bereits mit Schreiben vom 05.08.2011 zum 31.03.2012 und hat die r. GmbH den unter dem 07.04.2009 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten zum 31.03.2012 zunächst mündlich und dann mit Schreiben vom 15.08.2011 nochmals schriftlich gegenüber der Beklagten zu 1) gekündigt.

96

Die vorgenannten, zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung vorliegenden Umstände machen deutlich, dass der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 zu diesem Zeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Beklagte zu 1) nicht ausgeführt hat, was sie zu diesem Zeitpunkt, sofern solche überhaupt bestanden haben, hinsichtlich etwaiger Versorgungsverträge geplant hatte.

97

dd. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung ihren Betrieb teilweise bzw. insgesamt an die Beklagte zu 3), die Beklagte zu 4) oder ein anderes Unternehmen übertragen hat bzw. übertragen wollte und damit das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3), die Beklagte zu 4) oder ein anderes Unternehmen übergegangen ist bzw. noch übergehen wird.

98

aaa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 8 AZR 326/09 – zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 18.10.2012 – 6 AZR 41/11 – zitiert nach juris) setzt ein Betriebsübergang oder ein Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB voraus, dass beim Betriebsveräußerer eine wirtschaftliche Einheit, also ein Betrieb oder ein Betriebsteil existiert, der unter Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit auf den Betriebserwerber übergeht. Dabei ist eine wirtschaftliche Einheit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) eine organisatorische Gesamtheit von Personen und / oder Sachen, die darauf ausgerichtet ist, auf Dauer eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung auszuüben. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bzw. "Teilbetrieb" bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Teilaspekte der Gesamtwürdigung sind, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist, unter anderem die Art des Betriebs bzw. Teilbetriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kunden- und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang versehenen Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.

99

bbb. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass ein Teil des Betriebs der Beklagten zu 1) zum 01.09.2011 auf die Beklagte zu 4) bzw. die T. GmbH übergegangen ist. Einen solchen Teilbetriebsübergang behauptet der Kläger soweit ersichtlich zuletzt selbst nicht mehr. Im Übrigen ist ein solcher Teilbetriebsübergang – soweit ersichtlich – aber auch nicht erfolgt. Der Kläger hat nämlich, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend verwiesen hat, schon nicht dargelegt, welche organisatorische Einheit hier bei der Beklagten zu 1) bestanden hat, die auf die Beklagte zu 4) bzw. die T. GmbH hätte übergehen können.

100

ccc. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht auch nicht entgegen, dass ihr Betrieb bzw. ein Teil ihres Betriebs schrittweise spätestens zum 01.04.2012 auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist. Denn einen solchen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen.

101

Die Beklagte zu 3) hat im neuen Druckhaus unter anderem den Auftrag zur Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH erhalten und führt dementsprechend die Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus spätestens seit dem 01.04.2012 ohne Unterbrechung durch. Damit hat die Beklagte zu 3) im neuen Druckhaus mit der M.-Verlag GmbH den gleichen Auftraggeber und damit Kunden wie die Beklagte zu 1) im alten Druckhaus. Hinsichtlich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH ist der Auftrag der Beklagten zu 3) und damit die Art ihres Betriebs mit dem der Beklagten zu 1), die die Weiterverarbeitung im alten Druckhaus durchgeführt hat, auch identisch. Allerdings hat die Beklagte zu 3) im neuen Druckhaus neben dem Auftrag zur Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH auch den Auftrag zum Druck derselben, nicht jedoch den Auftrag zur Wartung und Instandhaltung der Maschinen im neuen Druckhaus erhalten. Insoweit unterscheidet sich ihr Auftrag und damit auch die Art ihres Betriebs von dem der Beklagten zu 1), die im alten Druckhaus zwar nicht den Druck der Tageszeitung durchgeführt hat, aber die Wartung und Instandhaltung der Maschinen vorgenommen hat.

102

Die Beklagte zu 3) hat zur Erfüllung ihres Weiterverarbeitungsauftrags nicht die im alten Druckhaus im Bereich der Weiterverarbeitung bestehende Organisation auf das neue Druckhaus übertragen. Der Kläger hat dies zwar behauptet. Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, hat der Kläger aber trotz der Einwände der Beklagten zu 3), die Weiterverarbeitung der Tageszeitung erfolge im neuen Druckhaus nicht wie im alten Druckhaus an vier Weiterverarbeitungslinien, sondern an zwei Weiterverarbeitungslinien sowie sie – die Beklagte zu 3) – setze im neuen Druckhaus anders als im alten Druckhaus, in dem die Beklagte zu 1) Bereichs- und Schichtleiter und je Schicht und Weiterverarbeitungslinie vier Mitarbeiter eingesetzt hat, keine Bereichs- und Schichtleiter und je Schicht und Weiterverarbeitungslinie nur noch ein bis zwei Mitarbeiter ein, nicht substantiiert dargelegt.

103

Die Beklagte zu 3) hat die Tätigkeit im Bereich der Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus im Vergleich zu der bei der Beklagten zu 1) im alten Druckhaus verändert. Der Kläger hat zwar behauptet, die Tätigkeit im neuen Druckhaus unterscheide sich nicht wesentlich von der Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) im alten Druckhaus. Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, hat der Kläger aber trotz des Einwands der Beklagten zu 3), bei den neuen Maschinen werden – im Gegensatz zu den Maschinen im alten Druckhaus – Druck sowie Weiterverarbeitung durch eine vorgelagerte Software einheitlich gesteuert und die Zeiterfassung, die Berechnung der Schalttermine sowie die Justierung vollautomatisch vorgenommen, weswegen im neuen Druckhaus überwiegend Überwachungstätigkeiten und kaum mechanische Tätigkeiten anfallen, nicht substantiiert vorgetragen.

104

Die Beklagte zu 3) hat keine immateriellen Betriebsmittel und Lieferantenbeziehungen von der Beklagten zu 1) übernommen. Jedenfalls hat der Kläger dies trotz des dahingehenden Vortrags der Beklagten zu 3) nicht substantiiert widerlegt.

105

Die Beklagte zu 3) hat keine bedeutenden materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter, sondern allenfalls unbedeutende materielle Betriebsmittel von der Beklagten zu 1) übernommen. Bedeutende materielle Betriebsmittel für die Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH bei der Beklagten zu 1) sind das alte Druckhaus und die alten Maschinen im alten Druckhaus gewesen. Dieses alte Druckhaus und die alten Maschinen nutzt die Beklagte zu 3) aber gerade nicht. Vielmehr führt sie die Weiterverarbeitung der Tageszeitung im neuen Druckhaus an neuen Maschinen durch. Die von der Beklagten zu 1) genutzten Büromöbel waren dagegen – soweit ersichtlich – nur unbedeutende materielle Betriebsmittel. Selbst dann, wenn die Beklagte zu 3), was sie bestreitet, diese tatsächlich nutzen sollte, spricht dies nicht wesentlich für einen Betriebsübergang. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 3) tatsächlich Büromöbel von der Beklagten zu 1) übernommen hat. Jedenfalls hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Übernahme von Beistellcontainern, hinsichtlich derer er Fotos zur Akte gereicht hat, die die Bereitstellung derselben zum Abtransport belegen sollen, bestehen hieran erhebliche Zweifel. Schließlich ist Herr B. für den der oberste Beistellcontainer ausweislich des fotografierten Zettels bestimmt gewesen ist, im neuen Druckhaus nicht bei der Beklagten zu 3), sondern bei der M.-Verlag GmbH angestellt.

106

Die Beklagte zu 3) hat auch nicht die Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) übernommen. Die Beklagte zu 3) setzt im Rahmen der Weiterverarbeitung der Tageszeitung im neuen Druckhaus sechs ehemalige, nunmehr bei der Beklagten zu 4) angestellte und von dieser an sie – die Beklagte zu 3) – überlassene Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn K. und Herrn Ko. ein. Weitere ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) setzt die Beklagte zu 3) dagegen weder ein noch hat sie diese angestellt. So sind Herr B., Herr E. und Herr L. im Bereich Wartung und Instandhaltung für die M.-Verlag GmbH tätig und auch bei dieser angestellt. So sind Herr Ha. und Frau F. im Bereich Versand der Tageszeitung für die P. GmbH tätig und auch bei dieser angestellt. So sind Herr R. und Herr W. zwar im neuen Druckhaus tätig, der Kläger behauptet aber selbst nicht, dass diese bei der Beklagten zu 3) eingesetzt sind bzw. deren Arbeitnehmer sind. Nach alledem setzt die Beklagte zu 3) allenfalls sechs ehemalige und damit zur Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) gehörende Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) im neuen Druckhaus ein, hat somit von den ehemals 44 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) bzw. den 35 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) im Bereich der Weiterverarbeitung allenfalls einen geringen Teil übernommen und hat damit auch nicht die Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) übernommen. Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, die Beklagte zu 3) habe Herrn Di. und weitere Leiharbeitnehmer der Firma K., die von der Beklagten zu 1) permanent im alten Druckhaus eingesetzt worden seien, übernommen, haben diese, da sie nicht bei der Beklagten zu 1) angestellt waren, schon nicht zur Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) gehört und spricht deren Übernahme somit nicht wesentlich für einen Betriebsübergang. Im Übrigen hat der Kläger mit Ausnahme von Herrn Di. nicht vorgetragen, um welche und wie viele Leiharbeitnehmer es sich hierbei handelt und würde der Anteil der übernommenen Arbeitnehmer bei ihrer Berücksichtigung nicht wesentlich steigen, würde in diesem Fall doch auch die Anzahl der bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Arbeitnehmer steigen.

107

Nach alledem spricht für einen Übergang des Betriebs der Beklagten zu 1) bzw. eines Teils des Betriebs der Beklagten zu 1), nämlich des Bereichs der Weiterverarbeitung, auf die Beklagte zu 3) allenfalls, dass die Beklagte zu 3) im neuen Druckhaus die Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH nahtlos weitergeführt hat und die Art des Betriebes insoweit mit der Art des Betriebs der Beklagten zu 1) gleich ist, dass die Beklagte zu 3) mit der M.-Verlag GmbH den gleichen Auftraggeber und damit Kunden wie die Beklagte zu 1) hat, dass eine gewisse Ähnlichkeit in der Tätigkeit besteht und dass der Kläger zunächst bei der M.-Verlag GmbH, dann ausgelöst durch eine Fremdvergabe des Auftrags durch die M.-Verlag GmbH bei der r. GmbH und wiederum ausgelöst durch eine Fremdvergabe des Auftrags durch die M.-Verlag GmbH bei der Beklagten zu 1) – soweit ersichtlich – immer im Druckhaus der M.-Verlag GmbH an den Maschinen der M.-Verlag GmbH mit der Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH beschäftigt war, auch im neuen Druckhaus der M.-Verlag GmbH ein solcher Arbeitsplatz in der Weiterverarbeitung existiert, die M.-Verlag GmbH den Auftrag zur Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus aber an die Beklagte zu 3), also wiederum ein neues Unternehmen vergeben hat. Demgegenüber spricht die fehlende Übernahme immaterieller Betriebsmittel, die fehlende Übertragung der Organisation vom alten in das neue Druckhaus, der fehlende Übergang von Lieferantenbeziehungen von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3), die fehlende Übernahme der Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 3) und, da es sich jedenfalls bei dem Bereich der Weiterverarbeitung um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb bzw. Betriebsteil handelt (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 8 AZR 326/09 – zitiert nach juris), der fehlende Übergang von bedeutenden materiellen Betriebsmitteln gegen die Annahme eines Betriebsübergangs bzw. Teilbetriebsübergangs. Die Gesamtheit der letztgenannten Umstände überwiegt dabei den erstgenannten Umständen, sodass, da auch keine weiteren Umstände, die für einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang sprechen, ersichtlich sind, die Gesamtheit aller Umstände gegen einen Übergang des Betriebs der Beklagten zu 1) bzw. eines Teil des Betriebs der Beklagten zu 1), nämlich des Bereichs der Weiterverarbeitung, auf die Beklagte zu 3) sprechen.

108

Insbesondere spricht für einen solchen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 3) nicht, dass die Beklagte zu 1) Mitarbeiter zu Schulungen im neuen Druckhaus abgestellt hat. Denn diese werden – soweit ersichtlich – gerade nicht von der Beklagten zu 3) eingesetzt. ‚

109

Insbesondere spricht für einen solchen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 3) auch nicht, dass Herr T. in seiner neuen Funktion über den 01.09.2011 hinaus im alten Druckhaus tätig gewesen und dort Weisungen an das Personal der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) erteilt hat, dass Herr T. im Dezember 2011 einen Auftrag zur Auswechslung eines Hubzylinders des Quadropacks der Weiterverarbeitungslinie 0 erteilt hat und Herrn S. angewiesen hat, mit ihm ins neue Druckhaus zu kommen. Denn Herr T. war insoweit jedenfalls nicht für die Beklagte zu 3), sondern als Mitarbeiter der T. GmbH für deren Kunden die M.-Verlag GmbH tätig. Im Übrigen hat sich die Vermutung des Klägers, Herr T. werde auch im neuen Druckhaus in leitender Position tätig sein, soweit ersichtlich, nicht bestätigt. So ist für die Beklagte zu 3) Herr He. in leitender Position im neuen Druckhaus tätig.

110

ddd. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht auch nicht entgegen, dass ihr Betrieb schrittweise spätestens zum 01.04.2012 auf die Beklagte zu 4) übergegangen ist. Einen solchen Betriebsübergang behauptet der Kläger – soweit ersichtlich – zuletzt selbst nicht mehr. Im Übrigen kann die Kammer im vorliegenden Fall einen solchen auch nicht feststellen. Schließlich hat die Beklagte zu 4) im neuen Druckhaus keinen Auftrag von der M.-Verlag GmbH erhalten, betreibt die Beklagte zu 4) Arbeitnehmerüberlassung und nicht die Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus, hat die Beklagte zu 4) von der Beklagten zu 1) keine immateriellen Betriebsmittel, Lieferantenbeziehungen und keinerlei Organisation übernommen und hat die Beklagte zu 4) auch nicht die Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) übernommen. Schließlich überlässt sie lediglich sechs der ehemals 44 Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die Beklagte zu 3).

111

eee. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) im alten Druckhaus nur einer von mehreren Unternehmern eines gemeinsamen Betriebs gewesen ist, dieser gemeinsame Betrieb ohne die Beklagte zu 1) im neuen Druckhaus fortgeführt wird und deswegen das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) auf den gemeinsamen Betrieb im neuen Druckhaus bzw. einen Unternehmer dieses gemeinsamen Betriebs im neuen Druckhaus übergegangen ist. Zwar hat der Kläger dies – soweit ersichtlich – nicht behauptet. Anlass für derartige Überlegungen bietet aber der Umstand, dass der Kläger und seine Kollegen zunächst bei der M.-Verlag GmbH, dann ausgelöst durch eine Fremdvergabe des Auftrags durch die M.-Verlag GmbH bei der r. GmbH und ausgelöst durch eine weitere Fremdvergabe des Auftrags durch die M.-Verlag GmbH bei der Beklagten zu 1) – soweit ersichtlich – immer im alten Druckhaus der M.-Verlag GmbH an den Maschinen der M.-Verlag GmbH mit der Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH beschäftigt waren, auch im neuen Druckhaus solche Arbeitsplätze in der Weiterverarbeitung existieren, die M.-Verlag GmbH den Auftrag zur Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus aber an die Beklagte zu 3), also wiederum ein neues Unternehmen vergeben hat. Tatsachen, die derartige Überlegungen stützen, sind allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass im alten und im neuen Druckhaus der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wurde bzw. wird und ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist, praktiziert wurde bzw. wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2006 – 2 TaBV 16/06 – zitiert nach juris, in dem sich die zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob zwischen der M.-Verlag GmbH und der r. GmbH ein gemeinsamer Betrieb bestanden hat und diese Frage verneint hat).

112

d. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 KSchG wegen einer fehlenden oder fehlerhaften sozialen Auswahl sozial ungerechtfertigt.

113

aa. Die Beklagte zu 1) hat unter den bei ihr verbliebenen Arbeitnehmer keine soziale Auswahl durchführen müssen. Denn die Beklagte zu 1) hat alle bei ihr noch verbliebenen Arbeitsverhältnisse beendet.

114

bb. Die Beklagte zu 1) hätte, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat und was – soweit ersichtlich – auch der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen hat, auch dann, wenn zwischen ihr – der Beklagten zu 1) – und der Beklagten zu 4) bzw. der T. GmbH im alten Druckhaus ein gemeinsamer Betrieb bestanden hätte, keine soziale Auswahl durchführen müssen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.2007 – 8 AZR 1043/06 – zitiert nach juris), auf die bereits das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt hat, ist eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl dann nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht oder wenn im Zeitpunkt der Kündigung einer der Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird. Zwar hat die Beklagte zu 1) ihren Betrieb im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Schreiben vom 29.08.2011 noch nicht stillgelegt gehabt. Auf Grund der von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 10.08.2011 getroffenen unternehmerischen Entscheidung, die wie oben unter B. I. 2. c. cc. dargelegt, bereits greifbare Formen angenommen hat, hat aber zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden, dass ein etwa mit der Beklagten zu 4) bzw. der T. GmbH gebildeter gemeinsamer Betrieb bei Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.2012 stillgelegt sein wird.

115

3. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Denn die Beklagte zu 1) hat die Kündigung in ihrem Schreiben vom 29.08.2011, was sich aus den Ausführungen oben unter B. I. 2. c. ergibt, nicht wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils, sondern wegen der Stilllegung ihres Betriebs und damit aus anderen Gründen ausgesprochen.

116

4. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht wegen einer fehlenden bzw. fehlerhaften Anhörung des bei der Beklagten zu 1) gebildeten Betriebsrates unwirksam. Der Kläger hat gegen die Wirksamkeit der Anhörung des Betriebsrates im Rahmen seiner Berufungsbegründung eingewandt, die Beklagte zu 1) habe dem Betriebsrat mitgeteilt, dass zum 31.03.2012 voraussichtlich alle im Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen und dabei nicht deutlich gemacht, ob es sich um eine Betriebsschließung auf Dauer handeln solle. Zwar hat die Beklagte zu 1) in ihrem Anhörungsschreiben vom 19.08.2011 dem Betriebsrat in der Tat mitgeteilt, dass mit Ablauf des 31.03.2012 "voraussichtlich" alle in ihrem Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen werden. Bereits in den nächsten beiden Sätzen hat die Beklagte zu 1) ihrem Betriebsrat dann jedoch weiter mitgeteilt, dass vor diesem Hintergrund die Gesellschafterversammlung am 10.08.2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2012 komplett stillzulegen und dass damit ab diesem Datum sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten bei ihr entfallen, und damit sehr deutlich gemacht, dass eine nicht nur vorübergehende Betriebsschließung beabsichtigt ist und es sich um eine Betriebsschließung auf Dauer handeln soll (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen oben unter B. I. 2. c. bb., die entsprechend gelten).

117

Nach alledem ist, da auch keine weiteren Unwirksamkeitsgründe ersichtlich sind, die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung wirksam und hat diese das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet.

118

II. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) ist aus den bereits oben unter B. I. 2. c. dd. dargelegten Gründen auch nicht spätestens zum 01.04.2012 gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3) bzw. auf die Beklagte zu 4) übergegangen.

119

III. Der Kläger hat weder gegenüber der Beklagten zu 1) noch gegenüber der Beklagten zu 3) noch gegenüber der Beklagten zu 4) einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 31.03.2012 hinaus. Denn der Kläger steht über den 31.03.2012 hinaus aus den bereits oben unter B. I. sowie unter B. II. dargelegten Gründen weder zu der Beklagten zu 1) noch zu der Beklagten zu 3) noch zu der Beklagten zu 4) in einem Arbeitsverhältnis.

120

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

121

D. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

14 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 31/01/2013 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2012 - 8 Ca 3384/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten zuletzt noch
published on 18/10/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2010 - 3 Sa 397/10 - wird zurückgewiesen.
published on 27/01/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2009 - 8 Sa 146/08 - aufgehoben.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.