Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Apr. 2013 - 11 Sa 562/12

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0418.11SA562.12.0A
bei uns veröffentlicht am18.04.2013

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 8 Ca 3382/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) wegen einer (angeblichen) Betriebsstilllegung ausgesprochenen Kündigung und den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) bzw. zu 4) sowie einen Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers.

2

Der 1970 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist 1993 in die Dienste der M.-Verlag GmbH eingetreten.

3

Im Jahr 2005 hat die M.-Verlag GmbH an die r. GmbH – soweit ersichtlich – jedenfalls den Auftrag zum Druck und zur Weiterverarbeitung der Tageszeitung in ihrem ehemaligen Druckhaus (im Folgenden: altes Druckhaus) sowie den Auftrag zur Wartung und Instandhaltung der Maschinen in diesem Druckhaus vergeben. Im Zuge dieser Auftragsvergabe hat ein Teilbetriebsübergang stattgefunden und ist unter anderem das Arbeitsverhältnis des Klägers gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB von der M.-Verlag GmbH auf die r. GmbH übergegangen.

4

Unter dem 31.08.2007 hat die Beklagte zu 1) von der M.-Verlag GmbH den Auftrag zur Weiterverarbeitung der Tageszeitung erhalten und mit dieser einen Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung abgeschlossen und zur Erbringung der vorgenannten Dienst- und Werkleistungen jedenfalls einen Teil des alten Druckhauses nebst der erforderlichen Maschinen gepachtet. Am 01.09.2007 hat die Beklagte zu 1) zur Erfüllung ihres Auftrags von der r. GmbH im Wege eines Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB deren Arbeitnehmer aus dem Bereich der Weiterverarbeitung, unter anderem den Kläger, übernommen. Dieser hat bei der Beklagten zu 1) als Maschinenbediener im Bereich der Weiterverarbeitung zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.500,00 EUR erzielt.

5

Unter dem 07.04.2009 hat die Beklagte zu 1) mit der r. GmbH einen Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an den Maschinen im alten Druckhaus abgeschlossen und zur Erfüllung desselben am 08.04.2009 von der r. GmbH im Wege eines Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB deren Arbeitnehmer aus dem Bereich der Wartung und Instandhaltung übernommen.

6

Mit Schreiben vom 05.08.2011 hat die M.-Verlag GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung zum 31.03.2012 gekündigt.

7

Mit weiterem Schreiben vom 05.08.2011 hat die M.-Verlag GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Pachtvertrag zum 31.03.2012 gekündigt.

8

Anfang August 2011 hat die r. GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) den unter dem 07.04.2009 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten zum 31.03.2012 zunächst mündlich und dann mit Schreiben vom 15.08.2011 nochmals schriftlich gekündigt.

9

Am 10.08.2011 hat bei der Beklagten zu 1) eine Gesellschafterversammlung mit dem folgenden, sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ergebenden Gegenstand stattgefunden:

10



Der alleinige Gesellschafter M. N. verzichtet auf alle im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Form- und Fristvorschriften und hält eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der X&Y Druck und Logistik ab.

Gegenstand der Gesellschafterversammlung war der einzige Tagesordnungspunkt:

Stilllegung des Betriebes

Zur Lage:

Einziger Auftraggeber ist die M.-Verlag GmbH (in Verbindung mit ihrer Tochtergesellschaft r. GmbH). Die M.-Verlag GmbH hat mit Schreiben vom 05.08.2011 (erhalten am 08.08.2011) den bestehenden Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung zum 31.03.2012 gekündigt. Gleichzeitig wurde auch der mit uns geschlossene Pachtvertrag zum 31.03.2012 gekündigt. Die M.-Verlag GmbH ist auch Hauptauftraggeber ihrer Tochtergesellschaft r. GmbH, mit der wir einen Instandsetzungsvertrag haben. Da die M.-Verlag GmbH ihre Aufträge gegenüber der r. GmbH ebenfalls gekündigt hat, erfolgte seitens der r. uns gegenüber am 15.08.2011 ebenfalls die Kündigung in Bezug auf die kompletten Instandsetzungsarbeiten.

Weitere (nachfolgende) Aufträge sind weder von der M.-Verlag GmbH (einschließlich der r. GmbH) noch von einem sonstigen Auftraggeber in Aussicht und auch nicht zu erwarten. Daher entfallen mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle in unserem Betrieb anfallenden Tätigkeiten.

Beschluss:

Der Geschäftsbetrieb wird zum 31.03.2012 vollständig stillgelegt.

11

Mit Schreiben vom 12.08.2011 hat die Beklagte zu 1) den bei ihr gebildeten Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet.

12

Unter dem 16.08.2011 hat die Beklagte zu 1) mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich abgeschlossen, der die Stilllegung des Betriebes zum 31.03.2012 und die betriebsbedingte Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer zu diesem Datum zum Inhalt hat.

13

Mit Schreiben vom 19.08.2011, übergeben am 19.08.2011, hat die Beklagte zu 1) den bei ihr gebildeten Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz zur Kündigung des Klägers angehört und diesem – soweit hier von Interesse – das Folgende mitgeteilt:

14



Die Kündigung ist aus folgenden Gründen erforderlich:

Wie wir Ihnen bereits im Schreiben vom 09.08.2011 und 12.08.2011 mitteilten, hat die M.-Verlag GmbH mit Schreiben vom 05.08.2011 (erhalten am 08.08.2011) den mit uns bestehenden Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung zum 31.03.2012 gekündigt. Gleichzeitig wurde auch der mit uns geschlossene Pachtvertrag zum 31.03.2012 gekündigt. … Des Weiteren hat uns nunmehr auch die schriftliche Kündigung der r. GmbH vom 15.08.2011 in Bezug auf die Instandsetzungsarbeiten erreicht. Auch diese unweigerliche Kündigung war Ihnen und uns bereits formlos bekannt und wurde jetzt nur nochmals in Schriftform festgehalten. Sie steht in direktem Zusammenhang mit der Auftragskündigung durch die M.-Verlag GmbH, da diese auch gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, der r. GmbH, die entsprechenden Druckaufträge, die wir im Rahmen unseres Vertragsverhältnisses mit der M.-Verlag GmbH weiterbearbeitet haben und bezüglich derer wir mit der r. GmbH einen Instandsetzungsvertrag hatten, gekündigt hat.

Da es sich bei der M.-Verlag GmbH (in Verbindung mit ihrer Tochtergesellschaft r. GmbH) um unseren einzigen Auftraggeber handelt und nachfolgende Aufträge weder von der M.-Verlag GmbH (einschließlich der r. GmbH) noch von einem sonstigen Auftraggeber in Aussicht stehen, werden mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle in unserem Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen. Vor diesem Hintergrund hat die Gesellschafterversammlung am 10.08.2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2012 komplett stillzulegen. Damit entfallen ab diesem Datum sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der E., so auch der Arbeitsplatz von ...

15

Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Anhörung nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu der von der Beklagten zu 1) beabsichtigten Kündigung des Klägers keine Stellungnahme abgegeben.

16

Mit weiterem Schreiben vom 19.08.2011 hat die Beklagte zu 1) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Entlassung ihrer verbliebenen 44 Arbeitnehmer zum 31.03.2012 angezeigt. Die Bundesagentur für Arbeit hat den Entlassungen mit Schreiben vom 10.10.2011 zugestimmt.

17

Mit Schreiben vom 29.08.2011 hat die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger – soweit hier von Interesse – das Folgende erklärt:

18



hiermit kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Anstellungsvertrag ordentlich und fristgerecht zum 31.03.2012.

19

Mit weiteren Schreiben vom 29.08.2011 hat die Beklagte zu 1) auch die übrigen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer, zu deren Kündigung nicht noch eine Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich gewesen ist zum 31.03.2012 gekündigt. Nach Einholung der erforderlichen Zustimmung hat die Beklagte zu 1) auch die restlichen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zum 31.03.2012 gekündigt.

20

Bis zum 31.08.2011 hat die Beklagte zu 1) von den 44 bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern 35 Arbeitnehmer im Bereich der Weiterverarbeitung sowie neun Arbeitnehmer im Bereich der Wartung und Instandhaltung beschäftigt. Die Arbeitnehmer im Bereich der Weiterverarbeitung hat die Beklagte zu 1) bis zum 31.08.2011 per Dienstplan wechselnd vor allem auf der Weiterverarbeitungslinie 0, der Weiterverarbeitungslinie 2 und der Weiterverarbeitungslinie 3 eingesetzt. Die Arbeitnehmer im Bereich der Wartung und Instandhaltung hat die Beklagte zu 1) ohne dauerhafte Zuteilung zu einer bestimmten Schicht zur Wartung und Instandhaltung an sämtlichen Maschinen im alten Druckhaus eingesetzt.

21

Am 31.08.2011 sind sechs Arbeitnehmer der Beklagten zu 1), die bisher im Bereich der Weiterverarbeitung beschäftigt waren, und zwar Herr D., Herr K., Herr C., Herr .W., Herr Ka. und Herr Ko. bei der Beklagten zu 1) ausgeschieden und mit Wirkung zum 01.09.2011 in die Dienste der Beklagten zu 4) eingetreten.

22

Ab dem 01.09.2011 hat die Beklagte zu 1) dementsprechend insgesamt nur noch 38 Arbeitnehmer und zwar 29 Arbeitnehmer im Bereich der Weiterverarbeitung sowie neun Arbeitnehmer im Bereich der Wartung und Instandhaltung beschäftigt. Die Arbeitnehmer im Bereich der Weiterverarbeitung hat die Beklagte zu 1) ab dem 01.09.2011 per Dienstplan wechselnd vor allem auf der Weiterverarbeitungslinie 2 und der Weiterverarbeitungslinie 3, nicht aber auf der Weiterverarbeitungslinie 0 eingesetzt. Die Arbeitnehmer im Bereich der Wartung und Instandhaltung hat die Beklagte zu 1) ohne dauerhafte Zuteilung zu einer bestimmten Schicht nach wie vor zur Wartung und Instandhaltung an sämtlichen Maschinen im alten Druckhaus eingesetzt.

23

Ab dem 01.09.2011 hat die Beklagte zu 4), die nach ihrem Betriebszweck in der bundesweiten Arbeitnehmerüberlassung tätig ist, die sechs vorher angestellten ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn C., Herrn Wa., Herrn Ka. und Herrn Ko., was die Beklagte zu 4) im Verfahren 11 Sa 408/12 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz angegeben hat, an die T. GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung verliehen. Die T. GmbH hat mit diesen sechs Arbeitnehmer ab dem 01.09.2011 längstens jedoch bis zum 31.03.2012 die Weiterverarbeitungslinie 0 betrieben.

24

Zwischenzeitlich hat auch im Bereich Druck eine Veränderung stattgefunden. Dort hat die Beklagte zu 3) zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt von der r. GmbH den Betrieb der Rotationslinie 0 übernommen.

25

Bis zum 23.03.2012 haben nach alledem im alten Druckhaus die Beklagte zu 3) sowie die r. GmbH den Druck der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH und die Beklagte zu 1) sowie die T. GmbH mit von der Beklagten zu 4) entliehenen und zuvor bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Arbeitnehmern die Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH durchgeführt und hat die Beklagte zu 1) die Wartung und Instandhaltung sämtlicher Maschinen im alten Druckhaus vorgenommen.

26

Ab dem 23.03.2012 hat jedenfalls die Beklagte zu 1) sämtliche bei ihr (noch) beschäftigten Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt und die Produktion im alten Druckhaus eingestellt.

27

Die M.-Verlag GmbH lässt seitdem ihre Tageszeitung in einem neuen, von ihr errichteten Druckhaus erstellen. Das neue Druckhaus ist etwa 15 Kilometer von dem alten Druckhaus entfernt und ist mit neuen Maschinen ausgestattet.

28

Der Druck und die Weiterverarbeitung der Tageszeitung im neuen Druckhaus wird von der Beklagten zu 3), die hierzu einen von der M.-Verlag GmbH ausgeschriebenen Auftrag erhalten hat, unter der Leitung von Herrn He. durchgeführt. Die Beklagte zu 3) setzt zur Erfüllung ihres Auftrags eigene Arbeitnehmer, aber auch die sechs von der Beklagten zu 4) im Wege der Arbeitnehmerüberlassung überlassenen und ehemals bei der Beklagten zu 1) angestellten Arbeitnehmer Herr D., Herr K., Herr C., Herr W., Herr Ka. und Herr Ko. ein. Die Weiterverarbeitung der Tageszeitung erfolgt dabei statt an vier Weiterverarbeitungslinien im alten Druckhaus im neuen Druckhaus an zwei Weiterverarbeitungslinien. Im Gegensatz zum alten Druckhaus werden Druck und Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus durch eine vorgelagerte Software einheitlich gesteuert und die Zeiterfassung, die Berechnung der Schalttermine sowie die Justierung vollautomatisch vorgenommen. Anders als im alten Druckhaus fallen durch die vorgelagerte Software im neuen Druckhaus überwiegend Überwachungstätigkeiten und kaum noch mechanische Tätigkeiten an. Anders als im alten Druckhaus, in dem die Beklagte zu 1) Bereichs- und Schichtleiter und je Schicht und Weiterverarbeitungslinie vier Mitarbeiter eingesetzt hat, setzt die Beklagte zu 3) im neuen Druckhais keine Bereichs- und Schichtleiter und je Schicht und Weiterverarbeitungslinie nur noch ein bis zwei Mitarbeiter ein.

29

Die Wartung und Instandhaltung der neuen Maschinen im neuen Druckhaus wird von dem Hersteller der Maschinen und von der M.-Verlag GmbH durchgeführt. Der Hersteller der Maschinen setzt hierzu – soweit ersichtlich – eigene Mitarbeiter ein. Die M.-Verlag GmbH setzt hierzu jedenfalls drei ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1), die bei dieser zum 31.12.2011 ausgeschieden sind und seitdem bei der M.-Verlag GmbH angestellt sind, und zwar Herrn B. Herrn E. und Herrn L. ein.

30

Der Versand der Tageszeitung im neuen Druckhaus wird – soweit ersichtlich – von der P. GmbH durchgeführt. Diese setzt hierzu neben anderen Arbeitnehmern jedenfalls auch Frau F., die bis 30.11.2011 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt gewesen ist und seitdem von der P. GmbH beschäftigt wird, sowie Herrn H., der bis 31.03.2012 bei der Beklagten zu 1 angestellt gewesen ist und seitdem bei der P. GmbH beschäftigt ist, ein.

31

Mit seiner am 19.09.2011 eingegangenen Klage und seiner am 02.02.2012 eingegangenen Klageerweiterung, die er im Rahmen der Kammerverhandlung gegen die Beklagte zu 2) zurückgenommen hat, hat sich der Kläger erstinstanzlich zuletzt gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) im Schreiben vom 29.08.2011 gewehrt, die Feststellung begehrt, dass sein mit der Beklagten zu 1) bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 3) bzw. der Beklagten zu 4) fortbesteht, sowie seine Weiterbeschäftigung ab 01.04.2012 bei den Beklagten zu 1), zu 3) bzw. zu 4) verlangt.

32

Der Kläger hat – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – erstinstanzlich vorgetragen:

33

Die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung sei unwirksam.

34

Die Beklagte zu 1) habe zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung nicht beabsichtigt, den Betrieb still zu legen. Einer etwaigen Absicht der Beklagten zu 1), ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen, stehe ein Übergang ihres Betriebs auf die Beklagte zu 3) bzw. zu 4) entgegen.

35

Die Beklagte zu 3) führe im neuen Druckhaus spätestens seit dem 01.04.2012 die von der Beklagten zu 1) im alten Druckhaus durchgeführte Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH durch. Eine Unterbrechung in der Weiterverarbeitung der Tageszeitung habe es trotz der Übernahme des Auftrags durch die Beklagte zu 3) nicht gegeben. Die Beklagte zu 3) verfolge den gleichen Betriebszweck wie die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 3) setze einen wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) im neuen Druckhaus ein. Dies seien die bei der Beklagten zu 4) angestellten ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und zwar Herr D., Herr K., Herr C., Herr W., Herr Ka. und Herr Ko. sowie Herr D. und weitere Leiharbeitnehmer der Firma K., die von der Beklagten zu 1) permanent im alten Druckhaus eingesetzt worden seien. Herr T., ehemals technischer Leiter und Prokurist der Beklagten zu 1), sei mit dem 01.09.2011 zwar in das Management der T.Gruppe gewechselt. Herr T. sei in seiner neuen Funktion jedoch über den 01.09.2011 hinaus im alten Druckhaus tätig gewesen und habe dort Weisungen an das Personal der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) erteilt. So habe Herr T. im Dezember 2011 einen Auftrag zur Auswechslung eines Hubzylinders des Quadropacks der Weiterverarbeitungslinie 0 erteilt und Herrn S. angewiesen mit ihm ins neue Druckhaus zu kommen. Herr T. werde auch im neuen Druckhaus in leitender Position tätig sein. Es seien Büromöbel aus dem alten Druckhaus in das neue Druckhaus gebracht worden. Die Beklagte zu 1) habe Personal zu Schulungen für das neue Druckhaus abgestellt. So habe Herr R., habe Herr Ha. und habe Frau S. an Schulungen teilgenommen.

36

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

37

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 nicht aufgelöst wird;

38

festzustellen, dass das mit der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagten zu 4) fortbesteht;

39

festzustellen, dass das mit der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagten zu 3) ab 01.04.2012 fortbesteht;

40

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Linienführer über den 31.03.2012 hinaus weiter zu beschäftigen;

41

die Beklagte zu 3) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Linienführer über den 31.03.2012 hinaus weiter zu beschäftigen;

42

die Beklagte zu 4) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Linienführer über den 31.03.2012 hinaus weiter zu beschäftigen.

43

Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) haben erstinstanzlich beantragt,

44

die Klage abzuweisen.

45

Zur Begründung hat die Beklagte zu 1) erstinstanzlich ausgeführt:

46

Ihre einzigen Auftraggeber seien die M.-Verlag GmbH und deren Tochtergesellschaft die r. GmbH gewesen. Aufgrund der Kündigung der erteilten Aufträge zum 31.03.2012 und weil keine nachfolgenden Aufträge in Aussicht gestanden hätten, werde bei ihr – der Beklagten zu 1) – mit dem 31.03.2012 jegliche Beschäftigungsmöglichkeit entfallen und habe ihre Gesellschafterversammlung am 10.08.2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2012 komplett stillzulegen.

47

Zur Begründung haben die Beklagte zu 3) und die Beklagte zu 4) – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – erstinstanzlich ausgeführt:

48

Sie – die Beklagten zu 3) und zu 4) – hätten den Betrieb der Beklagten zu 1) nicht übernommen.

49

Sie – die Beklagte zu 3) – führe im neuen Druckhaus zwar wie die Beklagte zu 1) im alten Druckhaus die Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH durch. Sie führe im Gegensatz zur Beklagten zu 1) im alten Druckhaus im neuen Druckhaus aber auch den Druck der Tageszeitung durch, nehme jedoch im Gegensatz zur Beklagten zu 1) nicht die Wartung und Instandhaltung der Maschinen vor. Mit Blick darauf verfolge sie – die Beklagte zu 3) – nicht den gleichen Betriebszweck wie die Beklagte zu 1). Sie – die Beklagte zu 4) – verfolge ebenfalls nicht den gleichen Betriebszweck wie die Beklagte zu 1). Schließlich betreibe sie ausschließlich Arbeitnehmerüberlassung. Sie – die Beklagte zu 4) – habe sechs ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn C., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Ko. als Leiharbeitnehmer eingestellt und verliehen. Sie – die Beklagte zu 3) – setze diese sechs Leiharbeitnehmer nunmehr im neuen Druckhaus im Bereich der Weiterverarbeitung ein. Sonst setze sie – die Beklagte zu 3) – keine Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) ein, sondern nur Arbeitnehmer, die zuvor nicht bei der Beklagten zu 1) angestellt gewesen seien. Herr T. sei nach dem 31.08.2011 weder für die Beklagte zu 1) noch für sie – die Beklagten zu 3) und zu 4) – tätig gewesen. Herr T. sei vielmehr bei der T. GmbH und für diese bundesweit für Sonderaufgaben im Verkauf, im Vertrieb sowie bei der Realisierung und Umsetzung von Projekten tätig gewesen. So habe Herr T. im Dezember 2011 keinen Auftrag zur Auswechslung eines Hubzylinders des Quadropacks der Weiterverarbeitungslinie 0 erteilt. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) im Rahmen ihres Auftrags zur Wartung und Instandhaltung der Maschinen im alten Druckhaus lediglich den Hubzylinder des Quadropacks der Weiterverarbeitungslinie 0 ausgewechselt. So habe Herr T. Herrn S. auch nicht angewiesen mit ihm ins neue Druckhaus zu kommen. Vielmehr habe Herr T. von einer offenen Stelle gewusst und dies Herrn S. mitgeteilt. Sie – die Beklagten zu 3) und zu 4) – hätten keine Büromöbel aus dem alten Druckhaus übernommen.

50

Mit Urteil vom 30.10.2012 – 8 Ca 3382/11 – hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und dies – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – im Wesentlichen wie folgt begründet:

51

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) sei durch die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung zum 31.03.2012 beendet worden.

52

Einer Betriebsstilllegung durch die Beklagte zu 1) bzw. einer entsprechenden Absicht der Beklagten zu 1) stehe kein Übergang des Betriebs bzw. eines Teils des Betriebs der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) bzw. die Beklagte zu 4) entgegen. Ein solcher Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang sei nicht zum 01.09.2011 auf die Beklagte zu 4) erfolgt. Ein Betriebsübergang sei zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben, weil die Beklagte zu 1) auch nach dem Vortrag des Klägers von ihren 44 Arbeitnehmern zumindest noch 33 Arbeitnehmer über den 01.09.2011 hinaus beschäftigt hat. Ein Teilbetriebsübergang sei zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben, weil nicht erkennbar sei, welche abtrennbare organisatorische Einheit bei der Beklagten zu 1), der der Kläger zugeordnet war, existiert habe, die auf die Beklagte zu 4) hätte übergehen können. Ein Betriebsübergang sei auch nicht spätestens zum 01.04.2012 auf die Beklagte zu 3) erfolgt. Ein solcher Betriebsübergang sei schon deshalb nicht gegeben, weil die wesentlichen Betriebsmittel der Beklagten zu 1), also die Maschinen der Weiterverarbeitungslinien im alten Druckhaus im neuen Druckhaus nicht mehr verwendet werden und die Beklagte zu 3) nicht die Hauptbelegschaft übernommen hat. Ein Betriebsübergang sei auch nicht zum 01.09.2011 bzw. spätestens zum 01.04.2012 auf einen gemeinsamen Betrieb oder eine Arbeitnehmergruppe bestehend aus den Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) bzw. den Beklagten zu 3) und zu 4) erfolgt. Eine Sozialauswahl durch die Beklagte zu 1) sei selbst dann, wenn zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) und/oder zu 4) ein gemeinsamer Betrieb bestanden hätte, da die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zu 1), den Betrieb still zu legen, bereits greifbare Formen angenommen habe, entbehrlich gewesen.

53

Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 176 ff. d. A.) verwiesen.

54

Mit Schriftsatz vom 18.12.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, hat der Kläger gegen das ihm am 21.11.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 8 Ca 3382/11 – Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 31.01.2013, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 01.02.2013, innerhalb der verlängerten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung begründet.

55

Der Kläger wehrt sich mit der Berufung gegen die Beendigung seines mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011, begehrt die Feststellung, dass sein mit der Beklagten zu 1) bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 3) bzw. der Beklagten zu 4) fortbesteht, und verlangt seine Weiterbeschäftigung bei den Beklagten zu 1), zu 3) bzw. zu 4) über den 31.03.2012 hinaus.

56

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor:

57

Die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung sei unwirksam.

58

Die Beklagte zu 1) habe zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung nicht beabsichtigt, den Betrieb still zu legen. Eine Absicht der Beklagten zu 1), ihren Betrieb zum 31.03.2012 dauerhaft still zu legen, ergebe sich jedenfalls nicht aus dem Gesellschafterbeschluss vom 10.08.2011. Schließlich werde dort nur formuliert, dass mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle im Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen. Zudem habe der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung auch noch keine greifbaren Formen angenommen. Jedenfalls habe die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen, was zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung in Bezug auf die Betriebsmittel, Einrichtungsgegenstände und Versorgungsverträge geplant war und wann sie dies jeweils umgesetzt habe. Einer Absicht der Beklagten zu 1), ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen, stehe auch ein schrittweiser Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) entgegen. Die Beklagte zu 3) setze – wie bereits erstinstanzlich vorgetragen – einen wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) im neuen Druckhaus ein. Neben den erstinstanzlich genannten Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) würden im neuen Druckhaus auch weitere Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) beschäftigt werden und zwar Herr B., Herr L., Herr E., Frau F., Herr H., Herr R. und Herr W.. Die Organisation im neuen Druckhaus sei aus dem alten Druckhaus übernommen. Die Tätigkeit im neuen Druckhaus unterscheide sich ebenfalls nicht von der Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) im alten Druckhaus.

59

Die Beklagte zu 1) habe den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört. Die Beklagte zu 1) habe dem Betriebsrat mitgeteilt, dass zum 31.03.2012 voraussichtlich alle im Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen. Durch diese Mitteilung sei nicht deutlich, ob es sich um eine Betriebsschließung auf Dauer handeln solle.

60

Der Kläger beantragt mit der Berufung,

61

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 8 Ca 3382/11 – abzuändern und

62

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 nicht aufgelöst worden ist;

63

festzustellen, dass das mit der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagten zu 4) fortbesteht;

64

festzustellen, dass das mit der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen mit der Beklagten zu 3) ab 01.04.2012 fortbesteht;

65

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Linienführer über den 31.03.2012 hinaus weiter zu beschäftigen;

66

die Beklagte zu 4) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Linienführer über den 31.03.2012 hinaus weiter zu beschäftigen;

67

die Beklagte zu 3) zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen als Linienführer über den 31.03.2012 hinaus weiter zu beschäftigen.

68

Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) beantragen,

69

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

70

Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 4) verteidigen das erstinstanzliche Urteil und nehmen Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

71

Zur Begründung führt die Beklagte zu 1) ergänzend aus:

72

Die von ihr – der Beklagten zu 1) – mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung sei wirksam.

73

Sie – die Beklagte zu 1) – habe zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung die Absicht gehabt, ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen und habe diesen auch zum 31.03.2012 tatsächlich stillgelegt. Die Stilllegungsabsicht ergebe sich aus dem Beschluss ihrer Gesellschafter vom 10.08.2011. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 habe auch zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung greifbare Formen angenommen. Sie – die Beklagte zu 1) – habe sämtliche Mitarbeiter gekündigt und zwar – sofern rechtlich zulässig – zum 31.03.2012. Sie habe bereits am 12.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet und mit diesem am 16.08.2011 einen Interessenausgleich vereinbart. Sie habe dann am 19.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu den Kündigungen angehört und gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Massenentlassungsanzeige abgegeben. Ihrer Absicht – der Absicht der Beklagten zu 1) – ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen, stehe auch kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) bzw. zu 4.) entgegen. Einen solchen Betriebsübergang habe es nicht gegeben. Die Beklagte zu 3) bzw. zu 4) habe schon nicht die ihren – den Betrieb der Beklagten zu 1) – prägenden Betriebsmittel, nämlich die von der M.-Verlag GmbH gepachteten Maschinen übernommen. Die Beklagte zu 3) bzw. zu 4) habe auch nicht einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil ihrer Arbeitnehmer übernommen.

74

Sie – die Beklagte zu 1) – habe auch den bei ihr gebildeten Betriebsrat ordnungsgemäß zu der streitgegenständlichen Kündigung angehört.

75

Zur Begründung führt die Beklagte zu 3) ergänzend aus:

76

Sie – die Beklagte zu 3) – habe den Betrieb der Beklagten zu 1) auch nicht schrittweise übernommen.

77

Sie – die Beklagte zu 3) – setze – wie bereits erstinstanzlich vorgetragen – im neuen Druckhaus keinen wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) ein. Die ehemaligen Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) Herr B., Herr L.., Herr E., Frau F., Herr H., Herr R. und Herr W. seien weder bei ihr angestellt noch setze sie diese für die Erledigung ihrer Aufträge ein. Sie habe auch nicht die Organisation aus dem alten Druckhaus übernommen. Schließlich setze sie keine Bereichs- und Schichtleiter ein und setze sie je Schicht und Weiterverarbeitungslinie nur ein bis zwei statt im alten Druckhaus vier Arbeitnehmer ein. Bei ihr – der Beklagten zu 3) – sei auch die Tätigkeit anders. Schließlich fielen anders als im alten Druckhaus durch die vorgelagerte Software im neuen Druckhaus überwiegend Überwachungstätigkeiten und kaum noch mechanische Tätigkeiten an. Zudem habe sie – die Beklagte zu 3) – keine immateriellen Betriebsmittel und keine Lieferantenbeziehungen übernommen.

78

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

79

A. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 8 Ca 3382/11 – ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

80

B. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.10.2012 – 8 Ca 3382/11 – ist jedoch unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist wirksam und hat das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) ist auch nicht spätestens zum 01.04.2012 gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3) oder die Beklagte zu 4) übergegangen. Vor diesem Hintergrund hat der Kläger weder gegenüber der Beklagten zu 1) noch gegenüber der Beklagten zu 3) noch gegenüber der Beklagten zu 4) einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 31.03.2012 hinaus.

81

I. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist wirksam und hat das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet.

82

1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestand am 29.08.2011 und damit bei Zugang der mit Schreiben vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 31.03.2012 ein Arbeitsverhältnis.

83

2. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2012 ist nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG gerechtfertigt.

84

a. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) finden nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 KSchG die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung.

85

b. Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ist die betriebsbedingte Kündigung, selbst dann, wenn einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gekündigt worden ist, sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.

86

c. Die mit Schreiben der Beklagten vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2012 ist nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt.

87

aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. mit weiteren Nachweisen BAG, Urteil vom 28.05.2009 – 8 AZR 273/08 – zitiert nach juris) gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können, die Stilllegung des gesamten Betriebes.

88

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) ist unter Betriebsstilllegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen.

89

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) muss der Arbeitgeber endgültig entschlossen sein, den Betrieb still zu legen. Demgemäß ist von einer Stilllegungsabsicht bzw. Stilllegung des Betriebs auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Die betreffenden betrieblichen Umstände müssen greifbare Formen angenommen haben. Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben. Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt allerdings dann nicht vor, wenn dieser seinen Betrieb veräußert. Die Veräußerung des Betriebes allein ist – wie sich aus der Wertung des § 613a BGB ergibt – keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebes gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet.

90

bb. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) ihren Betrieb zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung gar nicht dauerhaft stilllegen wollte.

91

Die Versammlung der Gesellschafter der Beklagten zu 1) hat am 10.08.2011 den folgenden Beschluss gefasst: "Der Geschäftsbetrieb wird zum 31.03.2012 vollständig stillgelegt." Dieser Beschluss ist eindeutig auf die dauerhafte Stilllegung des Betriebs gerichtet. Dies ergibt sich im Wege der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung. Nach seinem Wortlaut ist der Beschluss eindeutig. Insbesondere enthält dieser keinerlei Einschränkungen. Auch der systematische Zusammenhang und der Sinn und Zweck des Beschlusses vom 10.08.2011 sprechen für eine dauerhafte Stilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Gesellschafter. Dies kommt auch in den dem Beschluss vom 10.08.2011 voranstehenden Ausführungen zur Lage der Beklagten zu 1) zum Ausdruck. Danach haben nämlich die einzigen Auftraggeber der Beklagten zu 1), die M.-Verlag GmbH und die r. GmbH, ihre Verträge mit der Beklagten zu 1) zum 31.03.2012 sowie die M.-Verlag GmbH zudem noch den Pachtvertrag über die Betriebsräume der Beklagten zu 1) nebst Maschinen ebenfalls zum 31.03.2012 gekündigt und haben am 10.08.2011 auch keine neuen Aufträge von den vorgenannten Auftraggebern oder weiteren potentiellen Auftraggebern in Aussicht gestanden. Der weiteren in diesem Zusammenhang verwendeten Formulierung "daher entfallen mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle in unserem Betrieb anfallenden Tätigkeiten" und insbesondere dem Wort "voraussichtlich" lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung gerade keine dauerhafte Absicht der Gesellschafter der Beklagten zu 1) vorgelegen habe, den Betrieb still zu legen. Denn mit dieser Formulierung wollte die Gesellschafterversammlung keineswegs ihren dieser Formulierung folgenden Beschluss relativieren. Vielmehr hat sie mit dieser Formulierung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ihr am 10.08.2011, also im Zeitpunkt der Entscheidung über die Stilllegung ihres Betriebes, was aber bei einer betriebsbedingten Kündigung durchaus nicht ungewöhnlich ist, (nur) eine Prognose hinsichtlich des Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 möglich gewesen ist.

92

cc. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung noch keine greifbaren Formen angenommen hat.

93

Die Beklagte zu 1) hat mit Schreiben vom 12.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG über die geplante Betriebsstilllegung unterrichtet, hat mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat unter dem 16.08.2011 einen Interessenausgleich abgeschlossen, der die Stilllegung des Betriebes zum 31.03.2012 und die betriebsbedingte Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer zu diesem Datum zum Inhalt hat, hat mit mehreren Schreiben vom 19.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu den beabsichtigten Kündigungen angehört, hat mit weiterem Schreiben vom 19.08.2011 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Entlassung ihrer verbliebenen 44 Arbeitnehmer zum 31.03.2012 angezeigt und hat mit mehreren Schreiben vom 29.08.2011 den Kläger sowie, sofern nicht noch eine Anhörung des Integrationsamtes erforderlich war, die übrigen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zum 31.03.2012 gekündigt.

94

Die Beklagte zu 1) hat zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung auch die wesentlichen, ihren Betrieb prägenden Betriebsmittel, aber auch die sonstigen Betriebsmittel wie Mobiliar, Schreibtische, Containerschränke nicht mehr veräußern bzw. sonst über diese verfügen müssen. Denn die M.-Verlag GmbH, in deren Eigentum diese Betriebsmittel gestanden haben, hat den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Pachtvertrag über diese bereits mit Schreiben vom 05.08.2011 gegenüber der Beklagten zu 1) zum 31.03.2012 gekündigt.

95

Die Beklagte zu 1) hat zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung auch die wesentlichen Kundenbeziehungen nicht mehr beenden müssen. Schließlich hat die M.-Verlag GmbH den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung bereits mit Schreiben vom 05.08.2011 zum 31.03.2012 und hat die r. GmbH den unter dem 07.04.2009 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten zum 31.03.2012 zunächst mündlich und dann mit Schreiben vom 15.08.2011 nochmals schriftlich gegenüber der Beklagten zu 1) gekündigt.

96

Die vorgenannten, zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung vorliegenden Umstände machen deutlich, dass der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 zu diesem Zeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Beklagte zu 1) nicht ausgeführt hat, was sie zu diesem Zeitpunkt, sofern solche überhaupt bestanden haben, hinsichtlich etwaiger Versorgungsverträge geplant hatte.

97

dd. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung ihren Betrieb teilweise bzw. insgesamt an die Beklagte zu 3), die Beklagte zu 4) oder ein anderes Unternehmen übertragen hat bzw. übertragen wollte und damit das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3), die Beklagte zu 4) oder ein anderes Unternehmen übergegangen ist bzw. noch übergehen wird.

98

aaa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 8 AZR 326/09 – zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 18.10.2012 – 6 AZR 41/11 – zitiert nach juris) setzt ein Betriebsübergang oder ein Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB voraus, dass beim Betriebsveräußerer eine wirtschaftliche Einheit, also ein Betrieb oder ein Betriebsteil existiert, der unter Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit auf den Betriebserwerber übergeht. Dabei ist eine wirtschaftliche Einheit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) eine organisatorische Gesamtheit von Personen und / oder Sachen, die darauf ausgerichtet ist, auf Dauer eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung auszuüben. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bzw. "Teilbetrieb" bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Teilaspekte der Gesamtwürdigung sind, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist, unter anderem die Art des Betriebs bzw. Teilbetriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kunden- und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang versehenen Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.

99

bbb. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass ein Teil des Betriebs der Beklagten zu 1) zum 01.09.2011 auf die Beklagte zu 4) bzw. die T. GmbH übergegangen ist. Einen solchen Teilbetriebsübergang behauptet der Kläger soweit ersichtlich zuletzt selbst nicht mehr. Im Übrigen ist ein solcher Teilbetriebsübergang – soweit ersichtlich – aber auch nicht erfolgt. Der Kläger hat nämlich, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend verwiesen hat, schon nicht dargelegt, welche organisatorische Einheit hier bei der Beklagten zu 1) bestanden hat, die auf die Beklagte zu 4) bzw. die T. GmbH hätte übergehen können.

100

ccc. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht auch nicht entgegen, dass ihr Betrieb bzw. ein Teil ihres Betriebs schrittweise spätestens zum 01.04.2012 auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist. Denn einen solchen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen.

101

Die Beklagte zu 3) hat im neuen Druckhaus unter anderem den Auftrag zur Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH erhalten und führt dementsprechend die Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus spätestens seit dem 01.04.2012 ohne Unterbrechung durch. Damit hat die Beklagte zu 3) im neuen Druckhaus mit der M.-Verlag GmbH den gleichen Auftraggeber und damit Kunden wie die Beklagte zu 1) im alten Druckhaus. Hinsichtlich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH ist der Auftrag der Beklagten zu 3) und damit die Art ihres Betriebs mit dem der Beklagten zu 1), die die Weiterverarbeitung im alten Druckhaus durchgeführt hat, auch identisch. Allerdings hat die Beklagte zu 3) im neuen Druckhaus neben dem Auftrag zur Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH auch den Auftrag zum Druck derselben, nicht jedoch den Auftrag zur Wartung und Instandhaltung der Maschinen im neuen Druckhaus erhalten. Insoweit unterscheidet sich ihr Auftrag und damit auch die Art ihres Betriebs von dem der Beklagten zu 1), die im alten Druckhaus zwar nicht den Druck der Tageszeitung durchgeführt hat, aber die Wartung und Instandhaltung der Maschinen vorgenommen hat.

102

Die Beklagte zu 3) hat zur Erfüllung ihres Weiterverarbeitungsauftrags nicht die im alten Druckhaus im Bereich der Weiterverarbeitung bestehende Organisation auf das neue Druckhaus übertragen. Der Kläger hat dies zwar behauptet. Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, hat der Kläger aber trotz der Einwände der Beklagten zu 3), die Weiterverarbeitung der Tageszeitung erfolge im neuen Druckhaus nicht wie im alten Druckhaus an vier Weiterverarbeitungslinien, sondern an zwei Weiterverarbeitungslinien sowie sie – die Beklagte zu 3) – setze im neuen Druckhaus anders als im alten Druckhaus, in dem die Beklagte zu 1) Bereichs- und Schichtleiter und je Schicht und Weiterverarbeitungslinie vier Mitarbeiter eingesetzt hat, keine Bereichs- und Schichtleiter und je Schicht und Weiterverarbeitungslinie nur noch ein bis zwei Mitarbeiter ein, nicht substantiiert dargelegt.

103

Die Beklagte zu 3) hat die Tätigkeit im Bereich der Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus im Vergleich zu der bei der Beklagten zu 1) im alten Druckhaus verändert. Der Kläger hat zwar behauptet, die Tätigkeit im neuen Druckhaus unterscheide sich nicht wesentlich von der Tätigkeit bei der Beklagten zu 1) im alten Druckhaus. Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, hat der Kläger aber trotz des Einwands der Beklagten zu 3), bei den neuen Maschinen werden – im Gegensatz zu den Maschinen im alten Druckhaus – Druck sowie Weiterverarbeitung durch eine vorgelagerte Software einheitlich gesteuert und die Zeiterfassung, die Berechnung der Schalttermine sowie die Justierung vollautomatisch vorgenommen, weswegen im neuen Druckhaus überwiegend Überwachungstätigkeiten und kaum mechanische Tätigkeiten anfallen, nicht substantiiert vorgetragen.

104

Die Beklagte zu 3) hat keine immateriellen Betriebsmittel und Lieferantenbeziehungen von der Beklagten zu 1) übernommen. Jedenfalls hat der Kläger dies trotz des dahingehenden Vortrags der Beklagten zu 3) nicht substantiiert widerlegt.

105

Die Beklagte zu 3) hat keine bedeutenden materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter, sondern allenfalls unbedeutende materielle Betriebsmittel von der Beklagten zu 1) übernommen. Bedeutende materielle Betriebsmittel für die Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH bei der Beklagten zu 1) sind das alte Druckhaus und die alten Maschinen im alten Druckhaus gewesen. Dieses alte Druckhaus und die alten Maschinen nutzt die Beklagte zu 3) aber gerade nicht. Vielmehr führt sie die Weiterverarbeitung der Tageszeitung im neuen Druckhaus an neuen Maschinen durch. Die von der Beklagten zu 1) genutzten Büromöbel waren dagegen – soweit ersichtlich – nur unbedeutende materielle Betriebsmittel. Selbst dann, wenn die Beklagte zu 3), was sie bestreitet, diese tatsächlich nutzen sollte, spricht dies nicht wesentlich für einen Betriebsübergang. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Beklagte zu 3) tatsächlich Büromöbel von der Beklagten zu 1) übernommen hat. Jedenfalls hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Übernahme von Beistellcontainern, hinsichtlich derer er Fotos zur Akte gereicht hat, die die Bereitstellung derselben zum Abtransport belegen sollen, bestehen hieran erhebliche Zweifel. Schließlich ist Herr B. für den der oberste Beistellcontainer ausweislich des fotografierten Zettels bestimmt gewesen ist, im neuen Druckhaus nicht bei der Beklagten zu 3), sondern bei der M.-Verlag GmbH angestellt.

106

Die Beklagte zu 3) hat auch nicht die Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) übernommen. Die Beklagte zu 3) setzt im Rahmen der Weiterverarbeitung der Tageszeitung im neuen Druckhaus sechs ehemalige, nunmehr bei der Beklagten zu 4) angestellte und von dieser an sie – die Beklagte zu 3) – überlassene Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn K. und Herrn Ko. ein. Weitere ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) setzt die Beklagte zu 3) dagegen weder ein noch hat sie diese angestellt. So sind Herr B., Herr E. und Herr L. im Bereich Wartung und Instandhaltung für die M.-Verlag GmbH tätig und auch bei dieser angestellt. So sind Herr Ha. und Frau F. im Bereich Versand der Tageszeitung für die P. GmbH tätig und auch bei dieser angestellt. So sind Herr R. und Herr W. zwar im neuen Druckhaus tätig, der Kläger behauptet aber selbst nicht, dass diese bei der Beklagten zu 3) eingesetzt sind bzw. deren Arbeitnehmer sind. Nach alledem setzt die Beklagte zu 3) allenfalls sechs ehemalige und damit zur Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) gehörende Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) im neuen Druckhaus ein, hat somit von den ehemals 44 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) bzw. den 35 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) im Bereich der Weiterverarbeitung allenfalls einen geringen Teil übernommen und hat damit auch nicht die Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) übernommen. Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang behauptet, die Beklagte zu 3) habe Herrn Di. und weitere Leiharbeitnehmer der Firma K., die von der Beklagten zu 1) permanent im alten Druckhaus eingesetzt worden seien, übernommen, haben diese, da sie nicht bei der Beklagten zu 1) angestellt waren, schon nicht zur Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) gehört und spricht deren Übernahme somit nicht wesentlich für einen Betriebsübergang. Im Übrigen hat der Kläger mit Ausnahme von Herrn Di. nicht vorgetragen, um welche und wie viele Leiharbeitnehmer es sich hierbei handelt und würde der Anteil der übernommenen Arbeitnehmer bei ihrer Berücksichtigung nicht wesentlich steigen, würde in diesem Fall doch auch die Anzahl der bei der Beklagten zu 1) beschäftigten Arbeitnehmer steigen.

107

Nach alledem spricht für einen Übergang des Betriebs der Beklagten zu 1) bzw. eines Teils des Betriebs der Beklagten zu 1), nämlich des Bereichs der Weiterverarbeitung, auf die Beklagte zu 3) allenfalls, dass die Beklagte zu 3) im neuen Druckhaus die Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH nahtlos weitergeführt hat und die Art des Betriebes insoweit mit der Art des Betriebs der Beklagten zu 1) gleich ist, dass die Beklagte zu 3) mit der M.-Verlag GmbH den gleichen Auftraggeber und damit Kunden wie die Beklagte zu 1) hat, dass eine gewisse Ähnlichkeit in der Tätigkeit besteht und dass der Kläger zunächst bei der M.-Verlag GmbH, dann ausgelöst durch eine Fremdvergabe des Auftrags durch die M.-Verlag GmbH bei der r. GmbH und wiederum ausgelöst durch eine Fremdvergabe des Auftrags durch die M.-Verlag GmbH bei der Beklagten zu 1) – soweit ersichtlich – immer im Druckhaus der M.-Verlag GmbH an den Maschinen der M.-Verlag GmbH mit der Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH beschäftigt war, auch im neuen Druckhaus der M.-Verlag GmbH ein solcher Arbeitsplatz in der Weiterverarbeitung existiert, die M.-Verlag GmbH den Auftrag zur Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus aber an die Beklagte zu 3), also wiederum ein neues Unternehmen vergeben hat. Demgegenüber spricht die fehlende Übernahme immaterieller Betriebsmittel, die fehlende Übertragung der Organisation vom alten in das neue Druckhaus, der fehlende Übergang von Lieferantenbeziehungen von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3), die fehlende Übernahme der Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 3) und, da es sich jedenfalls bei dem Bereich der Weiterverarbeitung um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb bzw. Betriebsteil handelt (vgl. in diesem Zusammenhang BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 8 AZR 326/09 – zitiert nach juris), der fehlende Übergang von bedeutenden materiellen Betriebsmitteln gegen die Annahme eines Betriebsübergangs bzw. Teilbetriebsübergangs. Die Gesamtheit der letztgenannten Umstände überwiegt dabei den erstgenannten Umständen, sodass, da auch keine weiteren Umstände, die für einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang sprechen, ersichtlich sind, die Gesamtheit aller Umstände gegen einen Übergang des Betriebs der Beklagten zu 1) bzw. eines Teil des Betriebs der Beklagten zu 1), nämlich des Bereichs der Weiterverarbeitung, auf die Beklagte zu 3) sprechen.

108

Insbesondere spricht für einen solchen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 3) nicht, dass die Beklagte zu 1) Mitarbeiter zu Schulungen im neuen Druckhaus abgestellt hat. Denn diese werden – soweit ersichtlich – gerade nicht von der Beklagten zu 3) eingesetzt. ‚

109

Insbesondere spricht für einen solchen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 3) auch nicht, dass Herr T. in seiner neuen Funktion über den 01.09.2011 hinaus im alten Druckhaus tätig gewesen und dort Weisungen an das Personal der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 4) erteilt hat, dass Herr T. im Dezember 2011 einen Auftrag zur Auswechslung eines Hubzylinders des Quadropacks der Weiterverarbeitungslinie 0 erteilt hat und Herrn S. angewiesen hat, mit ihm ins neue Druckhaus zu kommen. Denn Herr T. war insoweit jedenfalls nicht für die Beklagte zu 3), sondern als Mitarbeiter der T. GmbH für deren Kunden die M.-Verlag GmbH tätig. Im Übrigen hat sich die Vermutung des Klägers, Herr T. werde auch im neuen Druckhaus in leitender Position tätig sein, soweit ersichtlich, nicht bestätigt. So ist für die Beklagte zu 3) Herr He. in leitender Position im neuen Druckhaus tätig.

110

ddd. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht auch nicht entgegen, dass ihr Betrieb schrittweise spätestens zum 01.04.2012 auf die Beklagte zu 4) übergegangen ist. Einen solchen Betriebsübergang behauptet der Kläger – soweit ersichtlich – zuletzt selbst nicht mehr. Im Übrigen kann die Kammer im vorliegenden Fall einen solchen auch nicht feststellen. Schließlich hat die Beklagte zu 4) im neuen Druckhaus keinen Auftrag von der M.-Verlag GmbH erhalten, betreibt die Beklagte zu 4) Arbeitnehmerüberlassung und nicht die Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus, hat die Beklagte zu 4) von der Beklagten zu 1) keine immateriellen Betriebsmittel, Lieferantenbeziehungen und keinerlei Organisation übernommen und hat die Beklagte zu 4) auch nicht die Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) übernommen. Schließlich überlässt sie lediglich sechs der ehemals 44 Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die Beklagte zu 3).

111

eee. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) im alten Druckhaus nur einer von mehreren Unternehmern eines gemeinsamen Betriebs gewesen ist, dieser gemeinsame Betrieb ohne die Beklagte zu 1) im neuen Druckhaus fortgeführt wird und deswegen das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) auf den gemeinsamen Betrieb im neuen Druckhaus bzw. einen Unternehmer dieses gemeinsamen Betriebs im neuen Druckhaus übergegangen ist. Zwar hat der Kläger dies – soweit ersichtlich – nicht behauptet. Anlass für derartige Überlegungen bietet aber der Umstand, dass der Kläger und seine Kollegen zunächst bei der M.-Verlag GmbH, dann ausgelöst durch eine Fremdvergabe des Auftrags durch die M.-Verlag GmbH bei der r. GmbH und ausgelöst durch eine weitere Fremdvergabe des Auftrags durch die M.-Verlag GmbH bei der Beklagten zu 1) – soweit ersichtlich – immer im alten Druckhaus der M.-Verlag GmbH an den Maschinen der M.-Verlag GmbH mit der Weiterverarbeitung der Tageszeitung der M.-Verlag GmbH beschäftigt waren, auch im neuen Druckhaus solche Arbeitsplätze in der Weiterverarbeitung existieren, die M.-Verlag GmbH den Auftrag zur Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus aber an die Beklagte zu 3), also wiederum ein neues Unternehmen vergeben hat. Tatsachen, die derartige Überlegungen stützen, sind allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass im alten und im neuen Druckhaus der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wurde bzw. wird und ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz, der charakteristisch für den normalen Betriebsablauf ist, praktiziert wurde bzw. wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.09.2006 – 2 TaBV 16/06 – zitiert nach juris, in dem sich die zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob zwischen der M.-Verlag GmbH und der r. GmbH ein gemeinsamer Betrieb bestanden hat und diese Frage verneint hat).

112

d. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 KSchG wegen einer fehlenden oder fehlerhaften sozialen Auswahl sozial ungerechtfertigt.

113

aa. Die Beklagte zu 1) hat unter den bei ihr verbliebenen Arbeitnehmer keine soziale Auswahl durchführen müssen. Denn die Beklagte zu 1) hat alle bei ihr noch verbliebenen Arbeitsverhältnisse beendet.

114

bb. Die Beklagte zu 1) hätte, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat und was – soweit ersichtlich – auch der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen hat, auch dann, wenn zwischen ihr – der Beklagten zu 1) – und der Beklagten zu 4) bzw. der T. GmbH im alten Druckhaus ein gemeinsamer Betrieb bestanden hätte, keine soziale Auswahl durchführen müssen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.2007 – 8 AZR 1043/06 – zitiert nach juris), auf die bereits das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt hat, ist eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl dann nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht oder wenn im Zeitpunkt der Kündigung einer der Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird. Zwar hat die Beklagte zu 1) ihren Betrieb im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Schreiben vom 29.08.2011 noch nicht stillgelegt gehabt. Auf Grund der von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 10.08.2011 getroffenen unternehmerischen Entscheidung, die wie oben unter B. I. 2. c. cc. dargelegt, bereits greifbare Formen angenommen hat, hat aber zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden, dass ein etwa mit der Beklagten zu 4) bzw. der T. GmbH gebildeter gemeinsamer Betrieb bei Ablauf der Kündigungsfrist am 31.03.2012 stillgelegt sein wird.

115

3. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Denn die Beklagte zu 1) hat die Kündigung in ihrem Schreiben vom 29.08.2011, was sich aus den Ausführungen oben unter B. I. 2. c. ergibt, nicht wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils, sondern wegen der Stilllegung ihres Betriebs und damit aus anderen Gründen ausgesprochen.

116

4. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht wegen einer fehlenden bzw. fehlerhaften Anhörung des bei der Beklagten zu 1) gebildeten Betriebsrates unwirksam. Der Kläger hat gegen die Wirksamkeit der Anhörung des Betriebsrates im Rahmen seiner Berufungsbegründung eingewandt, die Beklagte zu 1) habe dem Betriebsrat mitgeteilt, dass zum 31.03.2012 voraussichtlich alle im Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen und dabei nicht deutlich gemacht, ob es sich um eine Betriebsschließung auf Dauer handeln solle. Zwar hat die Beklagte zu 1) in ihrem Anhörungsschreiben vom 19.08.2011 dem Betriebsrat in der Tat mitgeteilt, dass mit Ablauf des 31.03.2012 "voraussichtlich" alle in ihrem Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen werden. Bereits in den nächsten beiden Sätzen hat die Beklagte zu 1) ihrem Betriebsrat dann jedoch weiter mitgeteilt, dass vor diesem Hintergrund die Gesellschafterversammlung am 10.08.2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2012 komplett stillzulegen und dass damit ab diesem Datum sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten bei ihr entfallen, und damit sehr deutlich gemacht, dass eine nicht nur vorübergehende Betriebsschließung beabsichtigt ist und es sich um eine Betriebsschließung auf Dauer handeln soll (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen oben unter B. I. 2. c. bb., die entsprechend gelten).

117

Nach alledem ist, da auch keine weiteren Unwirksamkeitsgründe ersichtlich sind, die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung wirksam und hat diese das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet.

118

II. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) ist aus den bereits oben unter B. I. 2. c. dd. dargelegten Gründen auch nicht spätestens zum 01.04.2012 gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3) bzw. auf die Beklagte zu 4) übergegangen.

119

III. Der Kläger hat weder gegenüber der Beklagten zu 1) noch gegenüber der Beklagten zu 3) noch gegenüber der Beklagten zu 4) einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung über den 31.03.2012 hinaus. Denn der Kläger steht über den 31.03.2012 hinaus aus den bereits oben unter B. I. sowie unter B. II. dargelegten Gründen weder zu der Beklagten zu 1) noch zu der Beklagten zu 3) noch zu der Beklagten zu 4) in einem Arbeitsverhältnis.

120

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

121

D. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2012 - 8 Ca 3384/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) wegen einer (angeblichen) Betriebsstilllegung ausgesprochenen Kündigung und den Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3).

2

Der 1961 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist am 27.12.1979 in die Dienste der M.-Verlag GmbH getreten. Im Jahr 2005 ist sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB von der M.-Verlag GmbH auf die Z.-Druck GmbH und am 08.04.2009 dann im Wege eines weiteren Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB von der Z.-Druck GmbH auf die Beklagte zu 1) übergegangen. Bei der Beklagten zu 1) ist der Kläger zuletzt jedenfalls mit der Wartung und Instandhaltung von Maschinen beschäftigt gewesen und hat zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.416,80 EUR erzielt.

3

Unter dem 31.08.2007 hat die Beklagte zu 1) mit der M.-Verlag GmbH einen Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung abgeschlossen und zur Erbringung der vorgenannten Dienst- und Werkleistungen das ehemalige Druckhaus der M.-Verlag GmbH (im Folgenden: altes Druckhaus) nebst der erforderlichen Maschinen gepachtet. Zum 01.09.2007 hat die Beklagte zu 1) von der Z.-Druck GmbH, die die vorgenannten Dienst- und Werkleistungen bisher erbracht hatte, im Wege eines Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB deren Arbeitnehmer aus dem Bereich der Weiterverarbeitung übernommen.

4

Unter dem 07.04.2009 hat die Beklagte zu 1) mit der Z.-Druck GmbH einen Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an den Maschinen im alten Druckhaus abgeschlossen und zur Erfüllung desselben am 08.04.2009 von der Z.-Druck GmbH im Wege eines Teilbetriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB deren Arbeitnehmer aus dem Bereich der Wartung und Instandhaltung übernommen.

5

Zuletzt hat die Beklagte zu 1) insgesamt 44 Arbeitnehmer und zwar 35 Arbeitnehmer im Bereich der Weiterverarbeitung sowie neun Arbeitnehmer im Bereich der Wartung und Instandhaltung beschäftigt. Die Arbeitnehmer im Bereich der Weiterverarbeitung hat die Beklagte zu 1) bis zum 31.08.2011 per Dienstplan wechselnd jedenfalls auf der Linie 0, der Linie 2 und der Linie 3 sowie ab dem 01.09.2011 per Dienstplan wechselnd jedenfalls auf der Linie 2 und der Linie 3 eingesetzt. Dabei hat die Beklagte zu 1) mit Linie eine Maschinenstraße aus verschiedenen Einzelkomponenten, etwa einer Einsteckmaschine, einer Bündelmaschine und einer Rampe bezeichnet. Die Arbeitnehmer im Bereich der Wartung und Instandhaltung hat die Beklagte zu 1) in Schichten eingeteilt. Diese haben ohne dauerhafte Zuteilung die Wartungen und Instandhaltungen an sämtlichen Maschinen vorgenommen.

6

Mit Schreiben vom 05.08.2011 hat die M.-Verlag GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung zum 31.03.2012 gekündigt.

7

Mit weiterem Schreiben vom 05.08.2011 hat die M.-Verlag GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Pachtvertrag zum 31.03.2012 gekündigt.

8

Anfang August 2011 hat die Z.-Druck GmbH gegenüber der Beklagten zu 1) den unter dem 07.04.2009 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten zum 31.03.2012 zunächst mündlich gekündigt und dann mit Schreiben vom 15.08.2011 nochmals schriftlich gekündigt.

9

Am 10.08.2011 hat bei der Beklagten zu 1) eine Gesellschafterversammlung mit dem folgenden, sich aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ergebenden Gegenstand stattgefunden:

10


Der alleinige Gesellschafter N. verzichtet auf alle im Gesetz und im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Form- und Fristvorschriften und hält eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der D. ab.

11

Gegenstand der Gesellschafterversammlung war der einzige Tagesordnungspunkt:

12

Stilllegung des Betriebes

13

Zur Lage:

14

Einziger Auftraggeber ist die M.-Verlag GmbH (in Verbindung mit ihrer Tochtergesellschaft Z.-Druck GmbH). Die M.-Verlag GmbH hat mit Schreiben vom 05.08.2011 (erhalten am 08.08.2011) den bestehenden Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung zum 31.03.2012 gekündigt. Gleichzeitig wurde auch der mit uns geschlossene Pachtvertrag zum 31.03.2012 gekündigt. Die M.-Verlag GmbH ist auch Hauptauftraggeber ihrer Tochtergesellschaft Z.-Druck GmbH, mit der wir einen Instandsetzungsvertrag haben. Da die M.-Verlag GmbH ihre Aufträge gegenüber der Z-Druck GmbH ebenfalls gekündigt hat, erfolgte seitens der Z-Druck uns gegenüber am 15.08.2011 ebenfalls die Kündigung in Bezug auf die kompletten Instandsetzungsarbeiten.

15

Weitere (nachfolgende) Aufträge sind weder von der M.-Verlag GmbH (einschließlich der Z.-Druck GmbH) noch von einem sonstigen Auftraggeber in Aussicht und auch nicht zu erwarten. Daher entfallen mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle in unserem Betrieb anfallenden Tätigkeiten.

16

Beschluss:

17

Der Geschäftsbetrieb wird zum 31.03.2012 vollständig stillgelegt.

18

Damit ist die Gesellschafterversammlung beendet.

19

Mit Schreiben vom 12.08.2011 hat die Beklagte zu 1) den bei ihr gebildeten Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet.

20

Unter dem 16.08.2011 hat die Beklagte zu 1) mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich abgeschlossen, der die Stilllegung des Betriebes zum 31.03.2012 und die betriebsbedingte Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer zu diesem Datum zum Inhalt hat.

21

Mit Schreiben vom 19.08.2011, übergeben am 19.08.2011, hat die Beklagte zu 1) den bei ihr gebildeten Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz zur Kündigung des Klägers angehört und diesem – soweit hier von Interesse – das Folgende mitgeteilt:

22


Die Kündigung ist aus folgenden Gründen erforderlich:

23

Wie wir Ihnen bereits im Schreiben vom 09.08.2011 und 12.08.2011 mitteilten, hat die M.-Verlag GmbH mit Schreiben vom 05.08.2011 (erhalten am 08.08.2011) den mit uns bestehenden Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung zum 31.03.2012 gekündigt. Gleichzeitig wurde auch der mit uns geschlossene Pachtvertrag zum 31.03.2012 gekündigt. … Des Weiteren hat uns nunmehr auch die schriftliche Kündigung der Z.-Druck GmbH vom 15.08.2011 in Bezug auf die Instandsetzungsarbeiten erreicht. Auch diese unweigerliche Kündigung war Ihnen und uns bereits formlos bekannt und wurde jetzt nur nochmals in Schriftform festgehalten. Sie steht in direktem Zusammenhang mit der Auftragskündigung durch die M.-Verlag GmbH, da diese auch gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, der Z.-Druck GmbH, die entsprechenden Druckaufträge, die wir im Rahmen unseres Vertragsverhältnisses mit der M.-Verlag GmbH weiterbearbeitet haben und bezüglich derer wir mit der Z.-Druck GmbH einen Instandsetzungsvertrag hatten, gekündigt hat.

24

Da es sich bei der M.-Verlag GmbH (in Verbindung mit ihrer Tochtergesellschaft Z.-Druck GmbH) um unseren einzigen Auftraggeber handelt und nachfolgende Aufträge weder von der M.-Verlag GmbH (einschließlich der Z.-Druck GmbH) noch von einem sonstigen Auftraggeber in Aussicht stehen, werden mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle in unserem Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen. Vor diesem Hintergrund hat die Gesellschafterversammlung am 10.08.2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2012 komplett stillzulegen. Damit entfallen ab diesem Datum sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten in der D., so auch der Arbeitsplatz von ...

25

Der Betriebsrat hat im Rahmen seiner Anhörung nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu der von der Beklagten zu 1) beabsichtigten Kündigung des Klägers keine Stellungnahme abgegeben.

26

Mit weiterem Schreiben vom 19.08.2011 hat die Beklagte zu 1) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Entlassung ihrer verbliebenen 44 Arbeitnehmer zum 31.03.2012 angezeigt. Die Bundesagentur für Arbeit hat den Entlassungen mit Schreiben vom 10.10.2011 zugestimmt.

27

Mit Schreiben vom 29.08.2011 hat die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger – soweit hier von Interesse – das Folgende erklärt:

28


hiermit kündigen wir den mit Ihnen bestehenden Anstellungsvertrag ordentlich und fristgerecht zum 31.03.2012.

29

Mit weiterem Schreiben vom 19.08.2011 hat die Beklagte zu 1) auch die übrigen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zum 31.03.2012 gekündigt. Von diesen ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) haben mittlerweile jedenfalls drei Arbeitnehmer, nämlich Herr B., Herr E. und Herr L. eine Beschäftigung bei der M.-Verlag GmbH aufgenommen.

30

Mit Wirkung zum 01.09.2011 hat die Beklagte zu 3), die nach ihrem Betriebszweck an sich in der bundesweiten Arbeitnehmerüberlassung tätig ist, sechs ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Kh. eingestellt. Diese sechs Arbeitnehmer haben vom 01.09.2011 längstens jedoch bis zum 31.03.2012 die Linie 0 betrieben.

31

Am 23.03.2012 hat die Beklagte zu 1) jedenfalls sämtliche bei ihr (noch) beschäftigten Arbeitnehmer von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt und die Produktion im alten Druckhaus eingestellt.

32

Vermutlich seit dem 24.03.2012, jedenfalls aber seit dem 01.04.2012 wird im alten Druckhaus nicht mehr produziert. Die M.-Verlag GmbH lässt seitdem ihre Tageszeitung in einem neuen, von ihr errichteten Druckhaus an zwei Linien weiterverarbeiten. Dieses neue Druckhaus befindet sich an einem anderen Ort. Die Maschinen aus dem alten Druckhaus werden im neuen Druckhaus nicht mehr verwendet. Vielmehr hat die M.-Verlag GmbH für das neue Druckhaus neue, andersartige Maschinen angeschafft. Bei diesen neuen Maschinen werden – im Gegensatz zu den Maschinen im alten Druckhaus – Druck sowie Weiterverarbeitung durch eine vorgelagerte Software einheitlich gesteuert und die Zeiterfassung, die Berechnung der Schalttermine sowie die Justierung vollautomatisch vorgenommen. Deswegen fallen im neuen Druckhaus überwiegend Überwachungstätigkeiten und kaum mechanische Tätigkeiten an und werden je Schicht nur noch ein bis zwei statt – wie bisher im alten Druckhaus – drei bis vier Mitarbeiter benötigt.

33

Mit seiner am 19.09.2011 eingegangenen Klage und seiner am 07.03.2012 eingegangenen Klageerweiterung hat sich der Kläger erstinstanzlich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) im Schreiben vom 29.08.2011 gewehrt, für den Fall des Obsiegens mit diesem Antrag seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verlangt, die Feststellung begehrt, dass sein Arbeitsverhältnis von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) bzw. die Beklagte zu 3) übergegangen ist bzw. übergeht und fortbesteht, seine Weiterbeschäftigung ab 01.04.2012 bei der Beklagten zu 2) sowie hilfsweise einen Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG verlangt.

34

Der Kläger hat – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – erstinstanzlich vorgetragen:

35

Die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung sei unwirksam.

36

Die Beklagte zu 1) habe zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung nicht beabsichtigt den Betrieb still zu legen. Einer etwaigen Absicht der Beklagten zu 1), ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen, stehe ein Übergang ihres Betriebs auf die Beklagte zu 3) entgegen. Die Beklagte zu 3) habe am 01.09.2011 von der Beklagten zu 1) einen Teil des noch bestehenden Vertrags über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung übernommen. Die Beklagte zu 3) habe von der Beklagten zu 1) am 01.09.2011 die Miet- und Pachtverträge der Maschinen der Linie 0 im Bereich der Weiterverarbeitung übernommen. Die Beklagte zu 3) habe seit dem 01.09.2011 die Linie 0 mit den von der Beklagten zu 1) übernommenen Arbeitnehmern und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Kl. betrieben. Sowohl bei der Beklagten zu 1) und bei der Beklagten zu 3) sei seit dem 01.09.2011 Herr T. für das Personal verantwortlich gewesen. Herr T. habe seitdem auch sämtliche Wartungs- und Instandhaltungsaufträge der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) geleitet. Die Beklagte zu 3) habe sämtliche Kunden- und Lieferantenbeziehungen der Beklagten zu 1) übernommen. So habe er – der Kläger – auf Anweisung von Herrn T. und Herrn K. auch Materialbestellungen für die Beklagte zu 3) vorgenommen. Die Beklagte zu 3) habe mehr als 50 Prozent der Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) übernommen.

37

Die Beklagte zu 1) habe die erforderliche Sozialauswahl nicht (ordnungsgemäß) durchgeführt.

38

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt:

39

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 nicht beendet wird.

40

2. Im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1 wird die Beklagte zu 1) verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mitarbeiter mechanische Werkstatt weiter zu beschäftigen.

41

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist bzw. übergeht und fortbesteht.

42

4. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, den Kläger zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen des bestehenden Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 1) ab dem 01.04.2012 als Arbeiter weiter zu beschäftigen.

43

5. Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger gemäß § 113 Abs. 1 BetrVG einen Nachteilsausgleich zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

44

6. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist bzw. übergeht und fortbesteht.

45

Die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) haben erstinstanzlich beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Zur Begründung hat die Beklagte zu 1) erstinstanzlich ausgeführt:

48

Ihre einzigen Auftraggeber seien die M.-Verlag GmbH und deren Tochtergesellschaft die Z.-Druck GmbH gewesen. Aufgrund der Kündigung der erteilten Aufträge zum 31.03.2012 und weil keine nachfolgenden Aufträge in Aussicht stehen, werde bei ihr – der Beklagten zu 1) – mit dem 31.03.2012 jegliche Beschäftigungsmöglichkeit entfallen und habe ihre Gesellschafterversammlung am 10.08.2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen, den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2012 komplett stillzulegen.

49

Zur Begründung hat die Beklagte zu 3) erstinstanzlich ausgeführt:

50

Sie – die Beklagte zu 3) – habe den Betrieb der Beklagten zu 1) nicht übernommen. Die Beklagte zu 1) habe den Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an den Maschinen im alten Druckhaus bis zum 31.03.2012 vollständig erfüllt. Die Beklagte zu 1) habe zum 01.09.2011 nur den Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung reduziert und von da an die Linie 0 nicht mehr betrieben. Diesen Vertrag habe sie – die Beklagte zu 3) – aber nicht übernommen. Entsprechend ihrem Betriebszweck betreibe sie lediglich Arbeitnehmerüberlassung. Sie – die Beklagte zu 3) – habe am 01.09.2011 auch keine Miet- und Pachtverträge der Maschinen der Linie 0 im Bereich der Weiterverarbeitung übernommen. Sie – die Beklagte zu 3) – habe sechs ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Kl. zum 01.09.2011 befristet eingestellt und diese, ihrem eigenen Betriebszweck, der Arbeitnehmerüberlassung, entsprechend, zur Arbeit an der Linie 0 im Wege der Arbeitnehmerüberlassung an die – was die Beklagte zu 3) allerdings erst auf Befragung in der mündlichen Verhandlung am 31.01.20013 vorgetragen hat – T. Service GmbH überlassen. Bei ihr – der Beklagten zu 3) – sei seit dem 01.09.2011 auch nicht Herr T. für das Personal verantwortlich gewesen. Herr T. sei nach dem 31.08.2011 weder für die Beklagte zu 1) noch für sie – die Beklagte zu 3) – tätig gewesen. Herr T. sei vielmehr bei der T. Service GmbH und für diese bundesweit für Sonderaufgaben im Verkauf, im Vertrieb sowie bei der Realisierung und Umsetzung von Projekten tätig gewesen. Die Linie 0 habe Herr Ka. geleitet. Da sie keine Wartungs- und Instandhaltungsaufträge übernommen habe, seien solche für sie – die Beklagte zu 3) – auch nicht geleitet worden. Sie – die Beklagte zu 3) – habe keine Kunden- und Lieferantenbeziehungen der Beklagten zu 1) übernommen. Der Kläger habe auch für sie keine Materialbestellungen vorgenommen. Sie – die Beklagte zu 3) – benötige kein Material, da sie nur Arbeitnehmer überlasse. Sie – die Beklagte zu 3) – habe von 44 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) lediglich sechs Arbeitnehmer angestellt.

51

Mit Urteil vom 26.06.2012 – 8 Ca 3384/11 – hat das Arbeitsgericht Koblenz die Klage abgewiesen und dies – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – im Wesentlichen wie folgt begründet:

52

Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) sei durch die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung zum 31.03.2012 beendet worden. Einer Betriebsstilllegung durch die Beklagte zu 1) bzw. einer entsprechenden Absicht der Beklagten zu 1) stehe kein Übergang des Betriebs bzw. eines Teils des Betriebs der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) bzw. die Beklagte zu 3) entgegen. Ein solcher Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang sei insbesondere nicht zum 01.09.2011 erfolgt. Soweit der Kläger zunächst einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 2) behauptet hat, habe er diesen Vortrag erkennbar fallen gelassen. Soweit der Kläger einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang auf die Beklagte zu 3) behauptet, seien die Voraussetzungen für einen solchen nicht erfüllt. Ein Betriebsübergang sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Beklagte zu 1) auch nach dem Vortrag des Klägers von ihren 44 Arbeitnehmern zumindest noch 33 Arbeitnehmer über den 01.09.2011 hinaus beschäftigt hat. Ein Teilbetriebsübergang sei nicht gegeben, weil nicht erkennbar sei, welche abtrennbare organisatorische Einheit bei der Beklagten zu 1), der der Kläger zugeordnet war, existiert habe, die auf die Beklagte zu 3) hätte übergehen können. Eine Sozialauswahl durch die Beklagte zu 1) sei selbst dann, wenn zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) ein gemeinsamer Betrieb bestanden hätte, da die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zu 1), den Betrieb still zu legen, bereits greifbare Formen angenommen habe, entbehrlich gewesen.

53

Bezüglich des genauen Inhalts der Entscheidung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Blatt 103 ff. d. A.) verwiesen.

54

Mit Schriftsatz vom 10.09.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, hat der Kläger gegen das ihm am 08.08.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2012 – 8 Ca 3384/11 – Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15.11.2012, eingegangen beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag, innerhalb der verlängerten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung begründet.

55

Der Kläger wehrt sich mit der Berufung zuletzt noch gegen die Beendigung seines mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 und begehrt die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis von der Beklagten zu 1) spätestens zum 01.04.2012 auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist.

56

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ergänzend vor:

57

Die von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung sei unwirksam.

58

Die Beklagte zu 1) habe zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung nicht beabsichtigt den Betrieb still zu legen.

59

Eine Absicht der Beklagten zu 1), ihren Betrieb zum 31.03.2012 dauerhaft still zu legen, ergebe sich jedenfalls nicht aus dem Gesellschafterbeschluss vom 10.08.2011. Schließlich werde dort nur vage formuliert, dass mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle im Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen. Zudem habe der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung auch noch keine greifbaren Formen angenommen. Jedenfalls habe die Beklagte zu 1) nicht vorgetragen, was zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung in Bezug auf die Betriebsmittel, Einrichtungsgegenstände und Versorgungsverträge geplant war und wann sie dies jeweils umgesetzt habe. Einer Absicht der Beklagten zu 1), ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen, stehe auch ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) entgegen. Die Beklagte zu 3) habe sämtliche Verträge der Beklagten zu 1) übernommen und führe diese im neuen Druckhaus, in das die M.-Verlag GmbH die Produktion ihrer Tageszeitung verlagert habe, aus. Das neue Druckhaus befinde sich zwar an einem anderen Ort und werde mit neuen, andersartigen Maschinen betrieben. Die Beklagte zu 3) habe aber die sonstigen Betriebsmittel wie Mobiliar, Schreibtische, Containerschränke vom alten Druckhaus in das neue Druckhaus mitgenommen. Die Beklagte zu 3) beschäftige im neuen Druckhaus auch einen wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Kl.. Des Weiteren beschäftige die M.-Verlag GmbH im neuen Druckhaus Herrn B., Herrn L. und Herrn E.. Weiterhin seien im neuen Druckhaus auch Frau F., Herr H., Herr R. und Herr W. beschäftigt. Es sei allerdings nicht bekannt, ob die letztgenannten Personen bei der Beklagten zu 3) beschäftigt sind. Die Beklagte zu 3) habe sämtliche Kunden- und Lieferantenbeziehungen der Beklagten zu 1) übernommen. So habe er – der Kläger – auf Anweisung von Herrn T. und Herrn K. auch Materialbestellungen für die Beklagte zu 3) vorgenommen. Die Beklagte zu 3) habe die Organisation des alten Druckhauses auf das neue Druckhaus übertragen.

60

Die Beklagte zu 1) habe den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört. Die Beklagte zu 1) habe dem Betriebsrat mitgeteilt, dass zum 31.03.2012 voraussichtlich alle im Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen. Durch diese Mitteilung sei nicht deutlich, ob es sich um eine Betriebsschließung auf Dauer handeln solle.

61

Der Kläger beantragt mit der Berufung noch,

62

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2012 – 8 Ca 3384/11 – abzuändern und

63

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 nicht aufgelöst worden ist;

64

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist und die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis spätestens ab 01.04.2012 mit der Beklagten zu 3) bestehen.

65

Die Beklagten zu 1) und zu 3) beantragen,

66

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

67

Die Beklagten zu 1) und zu 3) verteidigen das erstinstanzliche Urteil und nehmen Bezug auf ihren erstinstanzlichen Vortrag.

68

Zur Begründung führt die Beklagte zu 1) ergänzend aus:

69

Die von ihr – der Beklagten zu 1) – mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärte Kündigung sei wirksam.

70

Sie – die Beklagte zu 1) – habe zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung die Absicht gehabt, ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen und habe diesen auch zum 31.03.2012 tatsächlich stillgelegt. Die Stilllegungsabsicht ergebe sich aus dem Beschluss ihrer Gesellschafter vom 10.08.2011. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 habe auch zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung greifbare Formen angenommen. Sie – die Beklagte zu 1) – habe sämtliche Mitarbeiter gekündigt und zwar – sofern rechtlich zulässig – zum 31.03.2012. Sie habe bereits am 12.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet und mit diesem am 16.08.2011 einen Interessenausgleich vereinbart. Sie habe dann am 19.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu den Kündigungen angehört und gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Massenentlassungsanzeige abgegeben.

71

Ihrer Absicht – der Absicht der Beklagten zu 1) – ihren Betrieb zum 31.03.2012 still zu legen, stehe auch kein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 3) entgegen. Einen solchen Betriebsübergang habe es nicht gegeben. Die Beklagte zu 3) habe schon nicht die den Betrieb der Beklagten zu 1) prägenden Betriebsmittel, nämlich die von der M.-Verlag GmbH gepachteten Maschinen übernommen. Die Beklagte zu 3) habe auch nicht einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil ihrer Arbeitnehmer übernommen.

72

Sie – die Beklagte zu 1) – habe auch den bei ihr gebildeten Betriebsrat ordnungsgemäß zu der streitgegenständlichen Kündigung angehört.

73

Zur Begründung führt die Beklagte zu 3) ergänzend aus:

74

Sie – die Beklagte zu 3) – habe den Betrieb der Beklagten zu 1) nicht übernommen. Sie – die Beklagte zu 3) – habe im neuen Druckhaus keine Aufträge der M.-Verlag GmbH erhalten. Den Auftrag für den Bereich Druck- und Weiterverarbeitung habe im neuen Druckhaus die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH erhalten. Den Auftrag für den Bereich Wartung und Instandhaltung habe ein weiteres Unternehmen erhalten. Sie – die Beklagte zu 3) – wisse aber nicht, welches Unternehmen dies sei. Sie habe diesen Auftrag jedenfalls nicht erhalten. Bei dem Betrieb der Beklagten zu 1) habe es sich um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb gehandelt. Sie – die Beklagte zu 3) – habe weder die prägenden Betriebsmittel noch die sonstigen Betriebsmittel wie Mobiliar, Schreibtische, Containerschränke vom alten Druckhaus übernommen. Sie – die Beklagte zu 3) – habe keinen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals der Beklagten zu 1) übernommen. Sie habe von 44 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) lediglich sechs Arbeitnehmer angestellt und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Kl.. Weitere ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten zu 1) seien bei ihr nicht beschäftigt. Insbesondere seien bei ihr – der Beklagten zu 3) – nicht auch Frau F., Herr H., Herr R. und Herr W. beschäftigt und bestreite sie – die Beklagte zu 3) – mit Nichtwissen, dass diese Personen im neuen Druckhaus beschäftigt sind. Sie – die Beklagte zu 3) – habe nicht sämtliche Kunden- und Lieferantenbeziehungen der Beklagten zu 1) übernommen. Sie – die Beklagte zu 3) – benötige kein Material, da sie nur Arbeitnehmer überlasse. Sie – die Beklagte zu 3) – habe keine Organisation des alten Druckhauses auf das neue Druckhaus übertragen. Sie betreibe das neue Druckhaus nicht. Im Übrigen sei die Organisation im alten Druckhaus von vier Linien geprägt gewesen, während es im neuen Druckhaus lediglich zwei Linien gebe. Zudem gebe es im neuen Druckhaus weder Bereichsleiter noch Schichtleiter. Auch habe sich die Arbeit im neuen Druckhaus gegenüber der Arbeit im alten Druckhaus durch die neue Software und Automatisierung wesentlich verändert. Hierfür spreche auch der Vortrag des Klägers, wonach die Mitarbeiter im neuen Druckhaus erst geschult werden mussten.

75

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die in den Sitzungsprotokollen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

76

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2012 – 8 Ca 3384/11 – ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

B.

77

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.06.2012 – 8 Ca 3384/11 – ist jedoch unbegründet und hat somit keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die zulässige Klage ist nicht begründet. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist wirksam und hat das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) ist auch nicht spätestens zum 01.04.2012 gemäß § 613 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3) übergegangen.

I.

78

Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung ist wirksam und hat das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet.

79

1. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) bestand am 29.08.2011 und damit bei Zugang der mit Schreiben vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochenen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zum 31.03.2012 ein Arbeitsverhältnis.

80

2. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2012 ist nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG gerechtfertigt.

81

a. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) finden nach § 1 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 KSchG die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

82

b. Nach § 1 Abs. 1 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fällt, rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine betriebsbedingte Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG ist die betriebsbedingte Kündigung, selbst dann, wenn einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG gekündigt worden ist, sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.

83

c. Die mit Schreiben der Beklagten vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2012 ist nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt.

84

aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. mit weiteren Nachweisen BAG, Urteil vom 28.05.2009 – 8 AZR 273/08 – zitiert nach juris) gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können, die Stilllegung des gesamten Betriebes.

85

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) ist unter Betriebsstilllegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen.

86

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) muss der Arbeitgeber endgültig entschlossen sein, den Betrieb still zu legen. Demgemäß ist von einer Stilllegungsabsicht bzw. Stilllegung des Betriebs auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige Mietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die Betriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die Betriebstätigkeit vollständig einstellt. Die betreffenden betrieblichen Umstände müssen greifbare Formen angenommen haben. Diese liegen vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung aufgrund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen Betrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des Kündigungstermins sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben. Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt allerdings dann nicht vor, wenn dieser seinen Betrieb veräußert. Die Veräußerung des Betriebes allein ist – wie sich aus der Wertung des § 613a BGB ergibt – keine Stilllegung, weil die Identität des Betriebes gewahrt bleibt und lediglich ein Betriebsinhaberwechsel stattfindet.

87

bb. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) ihren Betrieb zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung gar nicht dauerhaft stilllegen wollte.

88

Die Versammlung der Gesellschafter der Beklagten zu 1) hat am 10.08.2011 den folgenden Beschluss gefasst: "Der Geschäftsbetrieb wird zum 31.03.2012 vollständig stillgelegt." Dieser Beschluss ist entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs vage, sondern eindeutig auf die dauerhafte Stilllegung des Betriebs gerichtet. Dies ergibt sich im Wege der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung. Nach seinem Wortlaut ist der Beschluss eindeutig. Insbesondere enthält dieser keinerlei Einschränkungen. Auch der systematische Zusammenhang und der Sinn und Zweck des Beschlusses vom 10.08.2011 sprechen für eine dauerhafte Stilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) bzw. ihrer Gesellschafter. Dies kommt auch in den dem Beschluss vom 10.08.2011 voranstehenden Ausführungen zur Lage der Beklagten zu 1) zum Ausdruck. Danach haben nämlich die einzigen Auftraggeber der Beklagten zu 1), die M.-Verlag GmbH und die Z.-Druck GmbH, ihre Verträge mit der Beklagten zu 1) zum 31.03.2012 sowie die M.-Verlag GmbH zudem noch den Pachtvertrag über die Betriebsräume der Beklagten zu 1) nebst Maschinen ebenfalls zum 31.03.2012 gekündigt und haben am 10.08.2011 auch keine neuen Aufträge von den vorgenannten Auftraggebern oder weiteren potentiellen Auftraggebern in Aussicht gestanden. Der weiteren in diesem Zusammenhang verwendeten Formulierung "daher entfallen mit Ablauf des 31.03.2012 voraussichtlich alle in unserem Betrieb anfallenden Tätigkeiten" und insbesondere dem Wort "voraussichtlich" lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung gerade keine dauerhafte Absicht der Gesellschafter der Beklagten zu 1) vorgelegen habe, den Betrieb still zu legen. Denn mit dieser Formulierung wollte die Gesellschafterversammlung keineswegs ihren dieser Formulierung folgenden Beschluss relativieren. Vielmehr hat sie mit dieser Formulierung lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ihr am 10.08.2011, also im Zeitpunkt der Entscheidung über die Stilllegung ihres Betriebes, was aber bei einer betriebsbedingten Kündigung durchaus nicht ungewöhnlich ist, (nur) eine Prognose hinsichtlich des Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 möglich gewesen ist.

89

cc. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung noch keine greifbaren Formen angenommen hat.

90

Die Beklagte zu 1) hat mit Schreiben vom 12.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 KSchG über die geplante Betriebsstilllegung unterrichtet, hat mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat unter dem 16.08.2011 einen Interessenausgleich abgeschlossen, der die Stilllegung des Betriebes zum 31.03.2012 und die betriebsbedingte Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer zu diesem Datum zum Inhalt hat, hat mit mehreren Schreiben vom 19.08.2011 den bei ihr gebildeten Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu den beabsichtigten Kündigungen angehört, hat mit weiterem Schreiben vom 19.08.2011 gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Entlassung ihrer verbliebenen 44 Arbeitnehmer zum 31.03.2012 angezeigt und hat mit mehreren Schreiben vom 19.08.2011 den Kläger sowie, sofern nicht noch eine Anhörung des Intergrationsamtes erforderlich war, die übrigen bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer zum 31.03.2012 gekündigt.

91

Die Beklagte zu 1) hat zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung auch die wesentlichen, ihren Betrieb prägenden Betriebsmittel, aber auch die sonstigen Betriebsmittel wie Mobiliar, Schreibtische, Containerschränke nicht mehr veräußern bzw. sonst über diese verfügen müssen. Denn die M.-Verlag GmbH, in deren Eigentum diese Betriebsmittel standen, hat den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Pachtvertrag über diese bereits mit Schreiben vom 05.08.2011 gegenüber der Beklagten zu 1) zum 31.03.2012 gekündigt.

92

Die Beklagte zu 1) hat zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung auch die wesentlichen Kundenbeziehungen nicht mehr beenden müssen. Schließlich hat die M.-Verlag GmbH den unter dem 31.08.2007 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung bereits mit Schreiben vom 05.08.2011 zum 31.03.2012 und hat die Z.-Druck GmbH den unter dem 07.04.2009 geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten zum 31.03.2012 zunächst mündlich gekündigt und dann mit Schreiben vom 15.08.2011 nochmals schriftlich gegenüber der Beklagten zu 1) gekündigt.

93

Die vorgenannten, zum Zeitpunkt des Zugangs der von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung vorliegenden Umstände machen deutlich, dass der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit zum 31.03.2012 zu diesem Zeitpunkt bereits greifbare Formen angenommen hat. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Beklagte zu 1) nicht ausgeführt hat, was sie zu diesem Zeitpunkt hinsichtlich etwaiger Versorgungsverträge geplant hatte.

94

dd. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Zugangs der von ihr mit Schreiben vom 29.08.2011 erklärten Kündigung ihren Betrieb teilweise bzw. insgesamt an die Beklagte zu 3) oder ein anderes Unternehmen übertragen hat bzw. übertragen wollte und damit das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3) oder ein anderes Unternehmen übergegangen ist bzw. noch übergehen wird.

95

aaa. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 8 AZR 326/09 – zitiert nach juris; BAG, Urteil vom 18.10.2012 – 6 AZR 41/11 – zitiert nach juris) setzt ein Betriebsübergang oder ein Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB voraus, dass beim Betriebsveräußerer eine wirtschaftliche Einheit, also ein Betrieb oder ein Betriebsteil existiert, der unter Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit auf den Betriebserwerber übergeht. Dabei ist eine wirtschaftliche Einheit nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (a.a.O.) eine organisatorische Gesamtheit von Personen und / oder Sachen, die darauf ausgerichtet ist, auf Dauer eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung auszuüben. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit "Betrieb" bzw. "Teilbetrieb" bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. Teilaspekte der Gesamtwürdigung sind, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist, unter anderem die Art des Betriebs bzw. Teilbetriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung, der Wert der übernommenen immaterieller Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kunden- und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang versehenen Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit.

96

bbb. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass ihr Betrieb spätestens zum 01.04.2012 auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist. Denn einen solchen Betriebsübergang kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen.

97

Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, dass, was der Kläger behauptet hat, die Beklagte zu 3) sämtliche Verträge der Beklagten zu 1) übernommen hat und diese im neuen Druckhaus, in das die M.-Verlag GmbH die Produktion ihrer Tageszeitung verlagert hat, jedenfalls mit sechs ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1), nämlich Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Kl. ausführt. Zum einen hat die Beklagte zu 3) gegen die vorgenannte Behauptung des Klägers eingewandt, im neuen Druckhaus selbst keine Aufträge der M.-Verlag GmbH erhalten zu haben. Vielmehr habe den Auftrag für den Bereich Druck- und Weiterverarbeitung im neuen Druckhaus die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH und den Auftrag für den Bereich Wartung und Instandhaltung ein weiteres ihr – der Beklagten zu 3) – nicht namentlich bekanntes Unternehmen erhalten. Zum anderen hat die Beklagte zu 3) gegen die vorgenannte Behauptung des Klägers eingewandt, die sechs ehemaligen Arbeitnehmern der Beklagten zu 1), nämlich Herr D., Herr K., Herr Ko., Herr W., Herr Ka. und Herr Kl. seien zwar bei ihr beschäftigt, sie – die Beklagte zu 3) – überlasse diese jedoch lediglich entsprechend ihrem Betriebszweck, der Arbeitnehmerüberlassung, an ihren Auftraggeber.

98

Letztlich bedarf es im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Klärung der vorgenannten Zweifelsfrage. Denn auch unter der Annahme, dass die Beklagte zu 3) sämtliche Verträge der Beklagten zu 1) übernommen hätte und diese im neuen Druckhaus ausführen würde, stehen die Umstände des konkreten Einzelfalls in ihrer Gesamtheit dem vom Kläger behaupteten Übergang des Betriebs der Beklagten zu 1) spätestens zum 01.04.2012 auf die Beklagte zu 3) entgegen.

99

Die Art des Betriebes wäre, den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, gleich. Denn nach dem Vortrag des Klägers hätte die Beklagte zu 3) ihren Betriebszweck, die Überlassung von Arbeitnehmern, offenbar geändert und würde diese, entsprechend der Beklagten zu 1) im alten Druckhaus, nunmehr im neuen Druckhaus für die M.-Verlag GmbH Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Weiterverarbeitung der Tageszeitung sowie Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an den Maschinen erbringen.

100

Der Auftraggeber (Kunde) wäre, den Vortrag des Klägers wiederum als zutreffend unterstellt, gleich. Denn Auftraggeber im neuen wie im alten Druckhaus wäre die M.-Verlag GmbH.

101

Die Beklagte zu 3) hätte jedoch keine immateriellen Betriebsmittel der Beklagten zu 1) übernommen. Jedenfalls hat der Kläger dies nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, welche immateriellen Betriebsmittel dies wären.

102

Die Beklagte zu 3) hätte auch nicht die im alten Druckhaus vorhandene Organisation auf das neue Druckhaus übertragen. Der Kläger hat dies zwar behauptet. Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, hat der Kläger aber trotz der Einwände der Beklagten zu 3), bei den neuen Maschinen werden – im Gegensatz zu den Maschinen im alten Druckhaus – Druck sowie Weiterverarbeitung durch eine vorgelagerte Software einheitlich gesteuert und die Zeiterfassung, die Berechnung der Schalttermine sowie die Justierung vollautomatisch vorgenommen, weswegen im neuen Druckhaus je Schicht nur noch ein bis zwei statt – wie bisher im alten Druckhaus – drei bis vier Mitarbeiter benötigt werden, es gäbe im neuen Druckhaus weder Bereichsleiter noch Schichtleiter und es gäbe im neuen Druckhaus statt vier lediglich zwei Linien, nicht substantiiert dargelegt.

103

Die Tätigkeit vor und nach dem Übergang des Betriebs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) wäre auch nicht ähnlich. Der Kläger hat dies zwar behauptet. Tatsachen, die diese Behauptung rechtfertigen, hat der Kläger aber trotz des Einwands der Beklagten zu 3), bei den neuen Maschinen werden – im Gegensatz zu den Maschinen im alten Druckhaus – Druck sowie Weiterverarbeitung durch eine vorgelagerte Software einheitlich gesteuert und die Zeiterfassung, die Berechnung der Schalttermine sowie die Justierung vollautomatisch vorgenommen, weswegen im neuen Druckhaus überwiegend Überwachungstätigkeiten und kaum mechanische Tätigkeiten anfallen, nicht substantiiert vorgetragen.

104

Es wären auch keine Lieferantenbeziehungen von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen. Jedenfalls hat der Kläger dies trotz des Bestreitens durch die Beklagte zu 3) nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere legt er nicht dar, welche Lieferantenbeziehungen bei der Beklagten zu 1) bestanden und auf die Beklagte zu 3) hätten übergehen können. Im Übrigen spricht auch sein eigener Vortrag, er – der Kläger – habe auf Anweisung von Herrn T. und Herrn K. auch Materialbestellungen für die Beklagte zu 3) vorgenommen, gerade gegen die Übernahme solcher Lieferantenbeziehungen.

105

Es wären auch keine bedeutenden materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) übergegangen. Denn auch nach dem Vortrag des Klägers führt die Beklagte zu 3) die Weiterverarbeitung der Tageszeitung sowie die Instandhaltung und Wartung von Maschinen nicht im alten Druckhaus mit bzw. an den alten Maschinen, sondern im neuen Druckhaus an neuen, andersartigen Maschinen aus und sind das alte Druckhaus sowie die dort installierten Maschinen und nicht die angeblich aus dem alten in das neue Druckhaus angeblich übernommenen sonstigen Betriebsmittel wie Mobiliar, Schreibtische, Containerschränke die bedeutenden Betriebsmittel.

106

Die Beklagte zu 3) hätte auch nicht die Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) übernommen. Denn auch nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte zu 3) lediglich sechs von ehemals 44 Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) und zwar Herrn D., Herrn K., Herrn Ko., Herrn W., Herrn Ka. und Herrn Kl. übernommen. Soweit der Kläger zunächst auch eine Übernahme von Herrn B., Herrn L. und Herrn E. durch die Beklagte zu 3) behauptet hat, hat er in der öffentlichen Sitzung am 31.01.2013 eingeräumt, dass diese nicht von der Beklagten zu 3), sondern der M.-Verlag GmbH beschäftigt werden. Soweit der Kläger zunächst auch eine Übernahme von Frau F., Herr H., Herr R. und Herr W. durch die Beklagte zu 3) eingeräumt hat, hat er diese Behauptung in der öffentlichen Sitzung am 31.01.2013 nicht mehr aufrecht erhalten, sondern zuletzt eingeräumt, dass ihm nicht bekannt sei, ob diese Personen bei der Beklagten zu 3) beschäftigt seien.

107

Nach alledem sprächen, den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, allenfalls die Art des Betriebes und der gleich gebliebene Auftraggeber (Kunde) für die Annahme eines Betriebsübergangs. Demgegenüber sprächen die fehlende Übernahme immaterieller Betriebsmittel, die fehlende Übertragung der Organisation vom alten in das neue Druckhaus, die fehlende Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach dem Übergang des Betriebs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3), der fehlende Übergang von Lieferantenbeziehungen von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3), die fehlende Übernahme der Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) durch die Beklagte zu 3) und, da es sich jedenfalls bei dem Bereich der Weiterverarbeitung um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb bzw. Betriebsteil handelt (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 8 AZR 326/09 – zitiert nach juris), insbesondere der fehlende Übergang von bedeutenden materiellen Betriebsmitteln gegen die Annahme eines Betriebsübergangs. Die Gesamtheit der letztgenannten Umstände überwiegt dabei den erstgenannten Umständen, sodass, da auch keine weiteren Umstände, die für einen Betriebsübergang sprächen, ersichtlich sind, die Gesamtheit aller Umstände gegen einen Übergang des Betriebs der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 3) sprächen.

108

ccc. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht nicht entgegen, dass ihr Betrieb bzw. ein Teil ihres Betriebs spätestens zum 01.04.2012 auf die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH bzw. ein weiteres, nicht bekanntes Unternehmen übergegangen ist. Denn einen solchen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang kann die Kammer im vorliegenden Fall nicht feststellen.

109

Zwar hat der Kläger einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH bzw. ein weiteres, bisher nicht bekanntes Unternehmen nicht behauptet. Diese Behauptung wäre jedoch logische Folge des oben unter bbb. dargestellten Vortrags des Klägers und der Behauptung der Beklagten zu 3), die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH und ein weiteres, ihr nicht bekanntes Unternehmen hätten von der M.-Verlag GmbH die Aufträge für die Weiterverarbeitung sowie die Wartung und Instandhaltung im neuen Druckhaus erhalten und würden diese ausführen, und soll daher an dieser Stelle nicht unberücksichtigt bleiben.

110

Auch mit Blick auf einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang von der Beklagten zu 1) auf die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH bzw. ein weiteres, bisher nicht bekanntes Unternehmen sprächen, die Ausführungen oben unter bbb. gelten entsprechend, allenfalls die Art des Betriebes und der gleich gebliebene Auftraggeber (Kunde) für die Annahme eines Betriebsübergangs bzw. Teilbetriebsübergangs. Demgegenüber sprächen aus den oben unter bbb. ausgeführten Gründen, die entsprechend gelten, die fehlende Übernahme immaterieller Betriebsmittel, die fehlende Übertragung der Organisation vom alten in das neue Druckhaus, die fehlende Ähnlichkeit der Tätigkeit im alten und im neuen Druckhaus, der fehlende Übergang von Lieferantenbeziehungen von der Beklagten zu 1) auf die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH bzw. ein weiteres, bisher nicht bekanntes Unternehmen, die fehlende Übernahme der Hauptbelegschaft der Beklagten zu 1) durch die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH bzw. ein weiteres, bisher nicht bekanntes Unternehmen und, da es sich jedenfalls bei dem Bereich der Weiterverarbeitung um einen betriebsmittelgeprägten Betrieb bzw. Teilbetrieb handelt (vgl. BAG, Urteil vom 27.01.2011 – 8 AZR 326/09 – zitiert nach juris), insbesondere der fehlende Übergang von bedeutenden materiellen Betriebsmitteln gegen die Annahme eines Betriebsübergangs bzw. Teilbetriebsübergangs. Die Gesamtheit der letztgenannten Umstände überwiegt dabei auch hier den erstgenannten Umständen, sodass, da auch keine weiteren Umstände, die für einen Betriebsübergang bzw. Teilbetriebsübergang sprächen, ersichtlich sind, die Gesamtheit aller Umstände auch gegen einen Übergang des Betriebs der Beklagten zu 1) bzw. eines Teils des Betriebs der Beklagten zu 1) auf die I.-Industrie Dienstleistungsgesellschaft mbH bzw. ein weiteres, bisher nicht bekanntes Unternehmen sprächen.

111

ddd. Einer Betriebsstilllegungsabsicht der Beklagten zu 1) steht, sollte der Kläger an seinem dahingehenden erstinstanzlichen Vortrag noch festhalten, nicht entgegen, dass ein Teil des Betriebs der Beklagten zu 1) zum 01.09.2011 auf die Beklagte zu 3) bzw. die T. Service GmbH übergegangen ist. Denn ein solcher Teilbetriebsübergang ist – soweit ersichtlich – im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Der Kläger hat nämlich, worauf auch das Arbeitsgericht zutreffend verwiesen hat, schon nicht dargelegt, welche organisatorische Einheit hier bei der Beklagten zu 1) bestanden hat, die auf die Beklagte zu 3) bzw. die T. Service GmbH hätte übergehen können.

112

d. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht nach § 1 Abs. 3 KSchG wegen einer fehlenden oder fehlerhaften sozialen Auswahl sozial ungerechtfertigt.

113

aa. Die Beklagte zu 1) hat unter den bei ihr verbliebenen Arbeitnehmer keine soziale Auswahl durchführen müssen. Denn die Beklagte zu 1) hat, was auch der Kläger in der öffentlichen Sitzung am 31.01.2013 eingeräumt hat, alle bei ihr noch verbliebenen Arbeitsverhältnisse beendet.

114

bb. Die Beklagte zu 1) hätte, worauf bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat und was – soweit ersichtlich – auch der Kläger mit der Berufung nicht angegriffen hat, auch dann, wenn zwischen ihr – der Beklagten zu 1) – und der Beklagten zu 3) bzw. der T. Service GmbH ein gemeinsamer Betrieb bestanden hätte, keine soziale Auswahl durchführen müssen.

115

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 14.08.2007 – 8 AZR 1043/06 – zitiert nach juris), auf die bereits das Arbeitsgericht zutreffend abgestellt hat, ist eine unternehmensübergreifende Sozialauswahl dann nicht vorzunehmen, wenn der Gemeinschaftsbetrieb im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr besteht oder wenn im Zeitpunkt der Kündigung einer der Betriebe, die zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet haben, zwar noch nicht stillgelegt ist, auf Grund einer unternehmerischen Entscheidung, die bereits greifbare Formen angenommen hat, aber feststeht, dass er bei Ablauf der Kündigungsfrist des Arbeitnehmers stillgelegt sein wird.

116

Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte zu 1) im vorliegenden Fall auch in einem etwaigen gemeinsamen Betrieb mit der Beklagten zu 3) bzw. der T. Service GmbH keine soziale Auswahl durchführen müssen. Zwar hat die Beklagte zu 1) ihren Betrieb im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung im Schreiben vom 29.08.2011 noch nicht stillgelegt gehabt. Auf Grund der von der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) am 10.08.2011 getroffenen unternehmerischen Entscheidung, die wie oben unter B. I. 2. c. cc. dargelegt, bereits greifbare Formen angenommen hat, hat aber zu diesem Zeitpunkt bereits festgestanden, dass ein etwa mit der Beklagten zu 3) bzw. der T. Service GmbH gebildeter gemeinsamer Betrieb stillgelegt sein wird.

117

3. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Denn die Beklagte zu 1) hat die Kündigung in ihrem Schreiben vom 29.08.2011, was sich aus den Ausführungen oben unter B. I. 2. c. ergibt, nicht wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils, sondern wegen der Stilllegung ihres Betriebs und damit aus anderen Gründen ausgesprochen.

118

4. Die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche Kündigung zum 31.03.2012 ist auch nicht wegen einer fehlenden bzw. fehlerhaften Anhörung des bei der Beklagten zu 1) gebildeten Betriebsrates unwirksam. Der Kläger hat gegen die Wirksamkeit der Anhörung des Betriebsrates im Rahmen seiner Berufungsbegründung eingewandt, die Beklagte zu 1) habe dem Betriebsrat mitgeteilt, dass zum 31.03.2012 voraussichtlich alle im Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen und dabei nicht deutlich gemacht, ob es sich um eine Betriebsschließung auf Dauer handeln solle. Zwar hat die Beklagte zu 1) in ihrem Anhörungsschreiben vom 19.08.2011 dem Betriebsrat in der Tat mitgeteilt, dass mit Ablauf des 31.03.2012 "voraussichtlich" alle in ihrem Betrieb anfallenden Tätigkeiten entfallen werden. Bereits in den nächsten beiden Sätzen hat die Beklagte zu 1) ihrem Betriebsrat dann jedoch weiter mitgeteilt, dass vor diesem Hintergrund die Gesellschafterversammlung am 10.08.2011 die unternehmerische Entscheidung getroffen hat, den Betrieb mit Ablauf des 31.03.2012 komplett stillzulegen und dass damit ab diesem Datum sämtliche Beschäftigungsmöglichkeiten bei ihr entfallen, und damit sehr deutlich gemacht, dass eine nicht nur vorübergehende Betriebsschließung beabsichtigt ist und es sich um eine Betriebsschließung auf Dauer handeln soll (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen oben unter B. I. 2. c. bb., die entsprechend gelten).

119

Nach alledem ist, da auch keine weiteren Unwirksamkeitsgründe ersichtlich sind, die mit Schreiben der Beklagten zu 1) vom 29.08.2011 gegenüber dem Kläger ausgesprochene ordentliche betriebsbedingte Kündigung wirksam und hat diese das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Arbeitsverhältnis zum 31.03.2012 beendet.

II.

120

Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 1) ist aus den bereits oben unter B. I. 2. c. dd. dargelegten Gründen auch nicht spätestens zum 01.04.2012 gemäß § 613 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Beklagte zu 3) übergegangen.

C.

121

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

D.

122

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorlagen.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

1.
in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
2.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
3.
in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer
innerhalb von 30 Kalendertagen entläßt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlaßt werden.

(2) Beabsichtigt der Arbeitgeber, nach Absatz 1 anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat er dem Betriebsrat rechtzeitig die zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen und ihn schriftlich insbesondere zu unterrichten über

1.
die Gründe für die geplanten Entlassungen,
2.
die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer,
3.
die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer,
4.
den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen,
5.
die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer,
6.
die für die Berechnung etwaiger Abfindungen vorgesehenen Kriterien.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben insbesondere die Möglichkeiten zu beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

(3) Der Arbeitgeber hat gleichzeitig der Agentur für Arbeit eine Abschrift der Mitteilung an den Betriebsrat zuzuleiten; sie muß zumindest die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Die Anzeige nach Absatz 1 ist schriftlich unter Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen zu erstatten. Liegt eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht vor, so ist die Anzeige wirksam, wenn der Arbeitgeber glaubhaft macht, daß er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vor Erstattung der Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 unterrichtet hat, und er den Stand der Beratungen darlegt. Die Anzeige muß Angaben über den Namen des Arbeitgebers, den Sitz und die Art des Betriebes enthalten, ferner die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden und der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen und die vorgesehenen Kriteren für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer. In der Anzeige sollen ferner im Einvernehmen mit dem Betriebsrat für die Arbeitsvermittlung Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer gemacht werden. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Abschrift der Anzeige zuzuleiten. Der Betriebsrat kann gegenüber der Agentur für Arbeit weitere Stellungnahmen abgeben. Er hat dem Arbeitgeber eine Abschrift der Stellungnahme zuzuleiten.

(3a) Die Auskunfts-, Beratungs- und Anzeigepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Entscheidung über die Entlassungen von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wurde. Der Arbeitgeber kann sich nicht darauf berufen, daß das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen die notwendigen Auskünfte nicht übermittelt hat.

(4) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt unberührt. Fristlose Entlassungen werden bei Berechnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Absatz 1 nicht mitgerechnet.

(5) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist,
2.
in Betrieben einer Personengesamtheit die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufenen Personen,
3.
Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Personen, soweit diese zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2009 - 8 Sa 146/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2. (im Folgenden: Beklagte) wegen eines Betriebsteilüberganges übergegangen ist.

2

Auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 26. Juni 1997 war die Klägerin bei der D GmbH Ma (erstinstanzliche Beklagte zu 1., im Folgenden: D) ab dem 1. Juli 1997 beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrages wird ihre Tätigkeit als „Mitarbeiterin in der Kleinpaketfertigung“ beschrieben und als Beschäftigungsort Ba genannt. Zugleich erklärte sich die Klägerin bereit, auch andere Aufgaben an anderen Orten auszuführen, soweit dies zumutbar ist. Es wurde eine vertragliche Arbeitszeit von 30 Wochenstunden vereinbart. Auch nach der Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten für die D (im Zusammenhang mit Dienstleistungen für eine Firma „E“) ist die Klägerin ganz überwiegend und im Umfang der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung von 30 Wochenstunden in der Kleinpaketfertigung in Ba tätig geworden. Nur im Umfang von 20 bis 30 %, höchstens zu 1/3 ist sie am Ende auch an anderen Arbeitsorten und bei anderen Aufgaben eingesetzt worden.

3

Am Standort Ba unterhält die Beklagte ein Druckzentrum, in dem die Erzeugnisse der „Mediengruppe Ma“ hergestellt werden. Als Unternehmen des B-Konzerns ist die Beklagte Herausgeberin der Tageszeitung „V“ und verschiedener Anzeigenblätter. Die Beklagte ist Eigentümerin der Produktionsmittel am Standort Ba und steuert grundsätzlich auch die dort stattfindenden Herstellungsvorgänge. Sie bedient sich aber sowohl zur Produktionssteuerung als auch zur -herstellung verschiedener, konzernangehöriger und externer „Dienstleister“. So oblag die Koordination der Arbeitsabläufe, Produktionspläne und der produktionsbezogenen Anweisungen in Ba ua. der Firma I GmbH (I). Die Weiterverarbeitung der gedruckten Medien für die Auslieferung hat die Beklagte seit 1996/97 zum einen auf die S GmbH (S), wie I ein auf ihre Initiative gegründetes Unternehmen, zum anderen auf die D übertragen, deren Geschäftsführer zugleich Mitgeschäftsführer der S war.

4

Nach dem zwischen der Beklagten und der D geschlossenen Vertrag in der Fassung vom 29. März 1999 waren folgende Leistungen Vertragsgegenstand:

        

1.    

Vertragsgegenstand            

        

1.1.   

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen:

                 

a)    

Kleinpaketfertigung und Postbeutelfertigung

                 

b)    

Anleger

                 

c)    

Dispatcher / Aufsicht

                 

d)    

Paketbildung aus dem Überlauf

                 

e)    

Belegversand

                 

f)    

Kommissionierung nach den Vorgaben des Auftraggebers

                 

g)    

Wartung, Pflege, Instandhaltung der Anlagen zur Kleinpaketfertigung,

                 

für die im Druckzentrum Ba produzierten verlagseigenen Objekten und deren Vorprodukte. Die Dienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung gemäß Anlage A definiert, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Der Auftraggeber erbringt die Dienstleistungen in alleiniger Verantwortung.

        

1.1.   

Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

        

2.    

Information, Nebenleistungen des Auftraggebers            

        

2.1.   

Der Auftraggeber wird alle für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Informationen, Unterlagen, Maschinen, Betriebsstoffe, Räume und Material (Papier, Folien- und Plastikband, Toner usw.) dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung stellen.

        

2.2.   

Der Auftragnehmer wird die zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Materialien rechtzeitig beim Auftraggeber bestellen.

        

2.3.   

Bei Ersatzteilen und Reparaturen über 500,- DM ist die Zustimmung der M einzuholen. Es sei denn, es ist zur Vermeidung von erheblichen Produktionsstörungen erforderlich, den Schaden unverzüglich zu beheben. Übersteigen die Reparatur- / Wartungskosten den Betrag von 20.500,- DM netto pro Jahr, so trägt der Auftraggeber diese anfallenden Mehrkosten.“

5

Nach Anlage C zu diesem Vertrag, der Preisliste, erhielt die D von der Beklagten für die Kleinpaket- und Postbeutelfertigung knapp 25.000,00 DM pro Monat, die weiteren Leistungen wurden entweder pro Stück, pro Arbeitsstunde oder auch pauschal vergütet. Nach Punkt g) der Preisliste wurde die Wartung, Pflege, Instandhaltung der Anlagen zur Kleinpaketfertigung - ursprünglich inklusive Drucker und Computer - mit 2.500,00 DM pro Monat zusätzlich vergütet.

6

Die Kleinpaketfertigung war Bestandteil des Weiterverarbeitungsprozesses. Dort wurde alles, was die Maschine verlässt, aber aufgrund von Sonderwünschen nicht maschinell vorbereitet und gepackt werden konnte, händisch in einem teilautomatisierten Prozess zusammengestellt und versandfertig gemacht. Dies konnte auch dadurch geschehen, dass bestimmte Chargen vorübergehend der maschinellen Verarbeitung entzogen, manuell weiterverarbeitet und dann wieder dem maschinellen Prozess der „Ferag“-Anlage zugeführt wurden. Maßgeblich für den Gesamtprozess war die Ferag-Anlage, die wiederum durch eine einheitliche SAP-Software der Beklagten gesteuert wurde. Die Beilageverschickung am sog. „Anleger“ wurde von einer wechselnden Anzahl sog. „Einleger“ wahrgenommen. In der angeschlossenen Kleinpaketfertigung wurden bereitgestellte verlagseigene und angelieferte verlagsfremde Objekte für die separate Zustellung entgegengenommen, in ein Regal gelegt, mit einem Packzettel versehen, mit Folie umschlossen und sodann für die jeweilige Tour geordnet. Dies geschah abhängig von den Vorgaben der Ferag-Anlage und dem SAP-System. Die Maschinen und Geräte zur Folienverpackung, Umreifung, Etikettierung, die IT-Hardware, die Kommissioniertische, Regale, Transportwagen und Transportbänder gehörten der Beklagten und wurden von den auftragnehmenden Firmen in Ba benutzt. Dergestalt war die D mit allen Arbeiten der Weiterverarbeitung und der angegliederten Kleinpaketfertigung befasst, soweit diese nicht von S verrichtet wurden.

7

Anfang Januar 2007 unterrichtete die Beklagte andere Vertragspartner darüber, dass sie unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist den Vertrag mit D zum 31. März 2007 gekündigt habe und ab 1. April 2007 die bis dahin von D erbrachten Leistungen und Tätigkeiten „in Eigenregie“ durchführen werde. Die Beschäftigten der D hatten ab diesem Tag keinen Zutritt mehr auf das Betriebsgelände des Druckzentrums Ba. Bei der nahtlosen Fortsetzung der Produktion bediente sich die Beklagte einer Vielzahl von Arbeitnehmern des ebenfalls zur Mediengruppe Ma Verlag gehörenden Leiharbeitunternehmens P GmbH (P). Von diesen Leiharbeitnehmern waren zuvor ca. 30 bei D sowie „Linienführer“ bei S tätig gewesen. Auch die Klägerin hatte keinen Zutritt mehr zum Druckzentrum Ba und wurde seitens der D von der Arbeit freigestellt. Schließlich kündigte die D mit Schreiben vom 30. Juli 2007, der Klägerin zugegangen am 31. Juli 2007, das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2007.

8

Mit Eingang beim Arbeitsgericht am 21. August 2007 hat die Klägerin Kündigungsschutzklage gegen die D erhoben und gegenüber der Beklagten geltend gemacht, ihr Arbeitsverhältnis sei auf sie wegen eines Betriebsteilübergangs am 1. April 2007 übergegangen.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Identität des Betriebsteils „Weiterverarbeitung“ werde bestimmt durch die Weiterverarbeitungsmaschine Ferag, deren Steuerung durch ein SAP-Programm, die Räumlichkeiten, sonstigen Maschinen und Geräte sowie den unveränderten Produktionsablauf. Dies alles sei unverändert geblieben. Gegen die Identität des Betriebsteils könne nicht angeführt werden, dass die Weiterverarbeitung zuvor von zwei Unternehmen (D und S) durchgeführt worden sei, nunmehr aber von der Beklagten in Eigenregie mit Hilfe von Leiharbeitnehmern ausgeführt werde. Neben der nach wie vor praktizierten einheitlichen Produktionsleitung im Druckzentrum Ba sei identitätsstiftend zudem die Weiterbeschäftigung des Personalstamms, wenn auch rechtstechnisch in der Form der Leiharbeit.

10

Den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte infolge eines Betriebsübergangs habe sie nicht verspätet geltend gemacht. Da sie kein Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB erhalten habe, sei sie ohne Kenntnis von den Umständen, die den Betriebsübergang ausgemacht hätten, geblieben. Zudem habe sie wie D darauf gehofft, dass deren Auftrag seitens der Beklagten erneuert werde.

11

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten seit dem 1. April 2007 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit D vom 26. Juni 1997 und späteren Änderungen besteht.

12

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und dazu ausgeführt, in Ba habe die D schon keinen abgrenzbaren Betriebsteil unterhalten. Es habe an einer auf diesen Standort bezogenen Teilorganisation gefehlt. Sie habe auch nicht mit S einen Gemeinschaftsbetrieb geführt. Selbst wenn man dies anders sähe, sei ein etwaiger Betriebsteil nicht auf die Beklagte übergegangen, weil es an der wirtschaftlichen Identität der Einheit fehle. Die Weiterverarbeitung sei nunmehr andersartig betrieblich organisiert, denn an Stelle von zwei beauftragten Dienstleistungsunternehmen führe die Beklagte die Weiterverarbeitung selbst und unter einheitlicher Leitung durch. Dafür setze sie auch Leiharbeitnehmer ein. Die Klägerin habe wie die übrigen Arbeitnehmer der D nicht „mit“ der Weiterverarbeitungsmaschine Ferag gearbeitet, da dies die Tätigkeit der Linienführer, also von Arbeitnehmern der S gewesen sei. Die Klägerin habe betriebsmittelarme Dienstleistungen und Hilfstätigkeiten verrichtet. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte kein Personal der D übernommen. Es seien ausschließlich Leiharbeitnehmer der Firma P eingesetzt worden. Soweit davon 30 Arbeitnehmer zuvor für D gearbeitet hätten, seien nur drei davon seitens der Beklagten in ihrer bisherigen Tätigkeit eingesetzt worden.

13

Darüber hinaus sei die gesamte Weiterverarbeitung, wie sie von D und S ausgeführt worden sei, zum 1. November 2007 auf ein Unternehmen „DS GmbH (DS)“ übergegangen, sämtliche dort beschäftigten Arbeitnehmer seien von diesem Unternehmen übernommen worden. Sodann habe die DS die Kleinpaketfertigung zum 1. Januar 2008, wiederum unter Übernahme aller dort Beschäftigten, an ein weiteres Unternehmen „MS“ übertragen.

14

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung der D zum 30. November 2007 als durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt angesehen und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Ebenso hat es die gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsklage abgewiesen, da die Klägerin ihr Fortsetzungsverlangen nicht unverzüglich geltend gemacht habe. Auf die nur gegen letztere Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

16

A. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage - soweit sie im Berufungsverfahren noch Streitgegenstand war - mit folgender Begründung stattgegeben:

17

Am 1. April 2007 habe ein Teilbetriebsübergang von der D auf die Beklagte stattgefunden. An diesem Tag habe die Beklagte mit Ausnahme der von S betriebenen Linienführung und eines Teils der Logistik den Betriebsteil „Weiterverarbeitung“ von D übernommen. Die Aktivitäten von D im Druckzentrum Ba bildeten eine organisatorische Untergliederung ihres Gesamtbetriebs. Mit diesem Betriebsteil sei innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks der D ein Teilzweck verfolgt worden, nämlich die Mitwirkung im Produktionsprozess der von der Beklagten herausgegebenen Zeitungen gemäß Dienstleistungsvertrag. Der Annahme einer abgrenzbaren betrieblichen Einheit stehe nicht entgegen, dass die dort eingesetzten Arbeitnehmer sich zum Teil aus einem „Pool“ von Arbeitnehmern rekrutiert hätten, die auch anderweitig eingesetzt worden seien. Eine betriebliche Teileinheit iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfordere nicht, dass die dort beschäftigten Arbeitnehmer nur in diesem Betriebsteil eingesetzt werden. Angesichts des komplexen Funktionszusammenhangs von Standort, Anlagen, Maschinen, Geräten, Produkten und softwaregesteuerten Abläufen komme dem Merkmal eines feststehenden Kreises von ausschließlich in Ba eingesetzten Mitarbeitern keine bestimmende Bedeutung zu. Der Betriebszweck des Betriebsteils habe nicht lediglich darin bestanden, „an“ den überlassenen Betriebsmitteln sekundäre Dienstleistungen zu erbringen, etwa einen Auftrag auszuführen oder eine Funktion auszuüben, sondern vielmehr „mit“ den überlassenen bzw. vorhandenen Maschinen im Rahmen ihrer primären Zweckbestimmung gleichgerichtet mit den weiteren im Druckzentrum tätigen Unternehmen am Produktionsprozess der Zeitungen mitzuwirken. Der Inhalt der Dienstleistungsverträge spreche gegen eine bloße Personalgestellung. Die konkret bezeichneten Dienstleistungen seien über Jahre hinweg gemäß der Leistungsbeschreibung „in alleiniger Verantwortung“ wahrzunehmen gewesen. Die Identität dieser betrieblichen Teileinheit sei durch die im Dienstleistungsvertrag festgelegte Einbettung in einen vorgegebenen komplexen Produktionsablauf mit vorhandener, stark durch materielle Betriebsmittel geprägter Infrastruktur zur Herstellung der Zeitungsprodukte bestimmt. Ohne die Ferag-Maschine und die Software des SAP-Programms seien die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht zu erbringen gewesen. Zwingend sei ferner die notwendige räumliche Bindung an das Druckzentrum Ba gewesen und die Unterstellung unter die letztlich von der Beklagten verantworteten organisatorischen Vorgaben. Es handele sich also auch nicht um einen betriebsmittelarmen Betriebsteil. Die Kleinpaketfertigung habe mit den weiteren betrieblichen Tätigkeiten von D am Standort Ba eine Einheit dargestellt, was sich aus dem Dienstleistungsvertrag ergebe. All dies sei auf die Beklagte nahtlos übergegangen. Dass die Beklagte Führungspersonal der D nicht übernommen und ab dem 1. April 2007 Tätigkeiten durch Leiharbeitnehmer habe verrichten lassen, stehe der Annahme, die wirtschaftliche Einheit habe ihre Identität gewahrt, nicht entgegen. Insofern nutze die Beklagte die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren, wie sie sie selbst entwickelt habe, nunmehr weiter, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Der Übergang sei durch die Kündigung des Dienstleistungsauftrages gegenüber D und die Übernahme der Weiterverarbeitung in Eigenregie, also durch Rechtsgeschäft geschehen. Da das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt ganz überwiegend in Ba gehabt habe, wie sich aus der Beweisaufnahme ergebe, sei die Klägerin dem Betriebsteil D im Druckzentrum Ba zuzuordnen.

18

Das Klagebegehren sei nicht verwirkt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig. Denn es gehe vorliegend nicht um die Geltendmachung eines Fortsetzungsverlangens nach wirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern um die Geltendmachung eines ungekündigt fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, wenn auch aufgrund eines Betriebsübergangs nunmehr mit der Beklagten als einem anderen Arbeitgeber. Für die insoweit heranzuziehenden Grundsätze der Verwirkung fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Zwar habe die Klägerin ihr Fortsetzungsverlangen erst nahezu fünf Monate nach der Übernahme der Weiterverarbeitung durch die Beklagte am 27. August 2007 (Klagezustellung) geltend gemacht. Es habe auch rechtliche Unsicherheit über den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege der Betriebsnachfolge bestanden. Dafür sei aber die Beklagte selbst verantwortlich, so dass ihr Vertrauensschutzinteresse ein Interesse der Klägerin an der Fortsetzung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses nicht derart überwiege, dass der Beklagten die Erfüllung des Anspruchs, hier also die dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, nicht zuzumuten wäre. Die Klägerin sei ganz wesentlich deshalb daran gehindert gewesen, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten geltend zu machen, weil diese es ihrerseits - und sei es in Verkennung der Rechtslage - verabsäumt habe, die Klägerin pflichtgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB zu unterrichten.

19

Etwa nachfolgende Betriebsübergänge der Weiterverarbeitung zum 1. November 2007 und 1. Januar 2008 hätten keine Auswirkung auf die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Da die Beklagte die Klägerin nach dem 1. April 2007 nicht im Betriebsteil „Weiterverarbeitung“ beschäftigt habe, sei sie diesem Betriebsteil nicht zuzuordnen und werde von diesbezüglichen späteren Betriebsübergängen nicht erfasst. Im Übrigen sei dieses Vorbringen der Beklagten verspätet, da es erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vorgetragen worden sei und Entschuldigungsgründe dafür nicht erkennbar seien.

20

B. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

21

I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht einen Betriebsteilübergang festgestellt.

22

1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht bejaht, dass der Bereich „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ einen im Druckzentrum Ba angesiedelten Teilbetrieb der früheren Betriebsinhaberin D darstellte.

23

a) Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt steht (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; ErfK/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 7; HWK/Willemsen 4. Aufl. § 613a BGB Rn. 32). Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs auch bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (Senat 16. Februar 2006 - 8 AZR 204/05 - AP BGB § 613a Nr. 300 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 46 und - 8 AZR 211/05 - AP BGB § 613a Nr. 301 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 47). Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde(Senat 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185). Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (Senat 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - AP BGB § 613a Nr. 315 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 59). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen (Senat 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51; 6. April 2006 - 8 AZR 249/04 - BAGE 117, 361 = AP BGB § 613a Nr. 303 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 52). Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren, es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803).

24

b) Die Wertung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, in der Gesamtbetrachtung habe bereits bei D eine selbständig abtrennbare organisatorische Teileinheit „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ bestanden. Diese organisatorische Einheit war im Rahmen des betrieblichen Geschehens bei der D bereits tatsächlich abgetrennt, nicht nur „selbständig abtrennbar“. Mit ihr verfolgte die D den Teilzweck, die Tätigkeiten und Leistungen, wie im Vertrag mit der Beklagten zugesagt, zu erbringen. Gegen die Annahme eines Teilbetriebs spricht dabei nicht, dass die Organisation und der Betriebsablauf weitgehend von der Beklagten selbst vorgegeben waren. Auch zeigt gerade der zwischen der Beklagten und D geschlossene sog. „Dienstleistungsvertrag“, demzufolge der Auftragnehmer die Dienstleistungen in alleiniger Verantwortung zu erbringen hatte, dass der Bereich organisatorisch aus dem betrieblichen Gesamtgeschehen in Ba herauszutrennen war und auch herausgetrennt wurde. Dafür spricht ferner die weitere Behauptung der Beklagten, der Bereich sei zum 1. November 2007 und zum 1. Januar 2008 Gegenstand weiterer Betriebs- oder Betriebsteilübergänge gewesen. Ob die D diesen Bereich mit wechselndem Personal ohne feste Zuordnung ausgestattet hatte, ist nicht entscheidend. Im Hinblick auf die von der Beklagten selbst vorgegebene, feste Struktur und Einbindung des Bereichs in den Produktionsprozess Druckzentrum Ba (DZ) ist die konkrete Personalausstattung wie deren Führung durch eigene Vorgesetzte der D von zweitrangiger Bedeutung.

25

2. Diesen Betriebsteil hat die Beklagte mit dem 1. April 2007 - wieder - in Eigenregie übernommen.

26

a) Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen wirtschaftlichen Einheit voraus. Die Wahrung der Identität kann sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch aus dem Übergang von Personal, Führungskräften, der Übernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden herleiten (Senat 26. Juni 1997 - 8 AZR 426/95 - BAGE 86, 148 = AP BGB § 613a Nr. 165 = EzA BGB § 613a Nr. 151; 12. November 1998 - 8 AZR 282/97 - BAGE 90, 163 = AP BGB § 613a Nr. 186 = EzA BGB § 613a Nr. 170; 22. Januar 1998 - 8 AZR 775/96 - AP BGB § 613a Nr. 174 = EzA BGB § 613a Nr. 162). Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an (Senat 2. Dezember 1999 - 8 AZR 796/98 - AP BGB § 613a Nr. 188 = EzA BGB § 613a Nr. 188). Es muss eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten Tätigkeit möglich sein (Senat 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - BAGE 80, 74 = AP BGB § 613a Nr. 128 = EzA BGB § 613a Nr. 126). Die bloße Möglichkeit allein, den Betrieb selbst unverändert fortführen zu können, reicht nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs, vielmehr muss der Betrieb auch tatsächlich weitergeführt werden (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 - AP BGB § 613a Nr. 313). Keine unveränderte Fortführung liegt vor, wenn der neue Betreiber eine andere Leistung erbringt, den Betriebszweck ändert oder ein anderes Konzept verfolgt (Senat 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51). Ebenso reicht eine bloße Funktionsnachfolge nicht aus, bei der nur die Tätigkeit ausgeübt oder die Funktion am Markt übernommen wird, ohne Übernahme der Betriebsmittel oder der Belegschaft (Senat 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 60; EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259).

27

b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende relevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: die Art des Betriebs oder Unternehmens; der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals; der etwaige Übergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen; der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (24. Januar 2002 - C-51/00 - Rn. 24, Slg. 2002, I-969; Senat 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - BAGE 86, 20 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149; 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 = EzA BGB § 613a Nr. 154; 13. November 1997 - 8 AZR 375/96 - BAGE 87, 120 = AP BGB § 613a Nr. 170 = EzA BGB § 613a Nr. 156; 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - BAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190). In der Entscheidung vom 12. Februar 2009 (- C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803) hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass grundsätzlich die Organisation zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 44, aaO). Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG wird die Identität einer wirtschaftlichen Einheit einerseits über das Merkmal der Organisation der übertragenen Einheit, andererseits über das Merkmal der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit definiert (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 45, aaO). Es sei für einen Betriebsübergang nicht erforderlich, dass der Übernehmer die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehalte, sondern, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der Produktionsfaktoren beibehalten werde. Diese erlaube nämlich bereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, aaO; 14. April 1994 - C-392/92 - Slg. 1994, I-1311). Dies sieht der Senat nicht anders (22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107).

28

c) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht als Ergebnis der Gesamtbetrachtung einen Betriebsteilübergang auf die Beklagte bejaht.

29

aa) Nach dem 1. April 2007 hat die Beklagte die betriebliche Organisation und den von ihr selbst schon zu Zeiten der D vorgegebenen Produktionsablauf unverändert gelassen.

30

bb) Soweit die Beklagte ab dem 1. April 2007 den Personalbedarf für diesen Bereich mit Leiharbeitnehmern von P abgedeckt hat, stellt dies schon deswegen keine wesentliche organisatorische Änderung dar, weil auch die D mit wechselnden Arbeitskräften und nicht mit einem festen Personalstamm der Aufgabenerledigung im Bereich Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung nachgekommen ist. Nach den Gesamtvorgaben für den Produktionsprozess der Druckerzeugnisse in Ba war für diesen Bereich eine fest eingearbeitete Stammbelegschaft nicht nötig.

31

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht entscheidend, wenn sie von D überhaupt keine Arbeitnehmer übernommen und von den Leiharbeitern der P lediglich drei so eingesetzt hat, wie sie schon zuvor bei der D tätig geworden waren. Auf den Übergang von Personal und Führungskräften kommt es entscheidend nur in sog. „betriebsmittelarmen“ Teilbetrieben an. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung handelt es sich um einen solchen beim Bereich „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ nicht. Die vertraglich von D geschuldeten Leistungen waren nur im Zusammenhang mit der Ferag-Anlage und den nachgeordneten Maschinen, Gerätschaften und Räumlichkeiten, sämtlichst von der Beklagten gestellt, zu bewältigen, wie das Landesarbeitsgericht richtig gesehen hat. Dies kommt auch im Vertrag zwischen der Beklagten und der D zum Ausdruck, demzufolge die D jährlich Reparatur- und Wartungskosten für den zur Verfügung gestellten Maschinenpark bis zur Höhe von 20.500,00 DM netto zu übernehmen hatte. Im Gegenzug wurden der D für Wartung, Pflege und Instandhaltung „der Anlagen zur Kleinpaketfertigung“ monatlich 2.500,00 DM vergütet. Zu Recht hat auch das Landesarbeitsgericht verneint, es habe sich nur um Dienstleistungen „an“ den Anlagen und Maschinen gehandelt. Vertragszweck war die Erstellung eines veränderten Produkts durch die Weiterverarbeitung der gedruckten Zeitungen, nicht die Wartung und Pflege der Anlagen. Diese vertraglich geschuldeten Leistungen konnten von D nur „mit“ den Anlagen, also mit beträchtlichen Betriebsmitteln erbracht werden.

32

3. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht nach Beweisaufnahme schließlich erkannt, dass die Klägerin dem Teilbetrieb „Weiterverarbeitung Ba/Kleinpaketfertigung“ zuzuordnen ist. Soweit die Klägerin im Jahr vor dem Betriebsübergang bei D auch für andere Auftraggeber tätig wurde, geschah dies über den arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsumfang von 30 Wochenstunden hinaus. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit blieb jedoch immer Ba.

33

II. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten die Fortführung des am 1. April 2007 von der D auf diese übergegangenen Arbeitsverhältnisses rechtzeitig geltend gemacht.

34

1. Für das Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber gilt grundsätzlich die gleiche Frist wie für die Widerspruchserklärung.

35

a) Bereits zur früheren Rechtslage, also noch vor der Einfügung von § 613a Abs. 5 und Abs. 6 BGB, hat der Senat entschieden, dass der - damals auf der Rechtsprechung basierende - Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge des Betriebsübergangs bis zum Betriebsübergang jederzeit, danach nur noch unverzüglich erklärt werden kann mit einer an die §§ 4, 7 KSchG angelehnten Erklärungsfrist von drei Wochen(19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196 = AP BGB § 613a Nr. 177 = EzA BGB § 613a Nr. 163). Mit Urteil vom 12. November 1998 (- 8 AZR 265/97 - BAGE 90, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 5 = EzA BGB § 613a Nr. 171) hat der Senat für das Fortsetzungsverlangen den Gleichlauf mit der Frist für die Widerspruchserklärung festgelegt, nämlich unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden Umständen mit einer Erklärungsfrist von höchstens drei Wochen.

36

b) In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, aber unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage nach der Novellierung von § 613a BGB 2002 hat der Senat für den Wiedereinstellungsanspruch wie das Fortsetzungsverlangen eine Erklärungsfrist von einem Monat nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen festgelegt(25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80). Für den Fall eines auf einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Fortsetzungsverlangens hat der Senat dies durch Urteil vom 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - bestätigt (AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95; kritisch dazu Bonanni/Niklas DB 2010, 1826, 1828: nach wie vor drei Wochen entsprechend § 4 KSchG wegen § 613a Abs. 4 BGB).

37

c) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Zwar ist das Fortsetzungsverlangen - anders als der Widerspruch in § 613a Abs. 6 BGB und seine Verknüpfung mit der Information nach § 613a Abs. 5 BGB - nicht gesetzlich geregelt. Wird jedoch gegen die Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB dergestalt verstoßen, dass über einen erfolgenden oder bereits erfolgten Betriebsübergang überhaupt nicht unterrichtet wird, so kann auch für ein Fortsetzungsverlangen der betroffenen Arbeitnehmer eine Frist nicht zu laufen beginnen. Das Fortsetzungsverlangen der Klägerin war daher rechtzeitig.

38

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch verneint, dass die Klägerin ihr Recht, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen, verwirkt habe.

39

a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

40

b) Auch das Fortsetzungsverlangen kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Der Gleichlauf der Frist für ein Fortsetzungsverlangen mit der Widerspruchsfrist schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 -; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

41

c) Hinsichtlich des Zeitmoments ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können. Weiter ist es erforderlich, die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 22. April 2010 8 AZR 871/07 -; 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

42

d) Vorliegend kann dahinstehen, ob ein nahezu fünf Monate seit dem Betriebsübergang gestelltes Fortsetzungsverlangen das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt. Denn die Klägerin hat jedenfalls kein Umstandsmoment gesetzt, das ein Vertrauen der Beklagten darauf, die Klägerin werde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihr nicht mehr verlangen, hätte begründen können. Die Klägerin hat insbesondere keine Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses getroffen und zweitinstanzlich ihre Kündigungsschutzklage erst dann nicht mehr weiterverfolgt, als der Fortsetzungsanspruch gegen die Beklagte bereits gleichzeitig mit der ursprünglichen Kündigungsschutzklage anhängig gemacht worden war. Soweit die Beklagte eine Verfahrensrüge erhoben hat, was die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Kenntnis der Klägerin von den Umständen, die einen Betriebsübergang ausmachen anbelangt, ist diese unbegründet. Die Beklagte hat ihre Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB verletzt; ob und wie weit die Klägerin von den Umständen des Betriebsübergangs in anderer Weise Kenntnis erlangt hat, ist rechtlich nicht erheblich.

43

III. Das Landesarbeitsgericht muss aber weiter klären, ob die gegen die Beklagte gerichtete Klage nicht teilweise abzuweisen ist, weil das Arbeitsverhältnis mittlerweile nach weiteren Betriebsübergängen zum 1. November 2007 und zum 1. Januar 2008 nicht mehr mit der Beklagten besteht.

44

1. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, weitere Betriebsübergänge seien schon deswegen ohne Belang, weil die Beklagte die Klägerin ab dem 1. April 2007 nicht mehr im Bereich Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung beschäftigt habe und es daher an einer Zuordnung der Klägerin zu dem möglicherweise wiederholt übergegangenen Teilbetrieb fehle.

45

2. Dem folgt der Senat nicht.

46

a) Das rechtzeitige Fortsetzungsverlangen der Klägerin hat zur Folge, dass die Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB infolge des Betriebsteilübergangs in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der D zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 1. April 2007 kraft Gesetzes eingetreten ist und die Beklagte ab diesem Zeitpunkt als Arbeitgeberin die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin in der Kleinpaketfertigung am Beschäftigungsort Ba im Umfang von 30 Wochenstunden zu beschäftigen hatte. Einer besonderen „Zuordnung“ im Wege der tatsächlichen Beschäftigung bedurfte es nicht. Wäre jedoch dieses Arbeitsverhältnis der Klägerin im Teilbetrieb „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ in Ba wiederum infolge von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen oder zwei weitere Arbeitgeber übergegangen, lägen hinsichtlich dieses Betriebsteils zum 1. November 2007 und zum 1. Januar 2008 weitere Betriebs-(teil-)übergänge vor. In diesem Fall könnte die Klage nur insoweit Erfolg haben, als der Bestand eines Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. Oktober 2007 oder bis zum 31. Dezember 2007 festzustellen wäre.

47

b) Diese vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil das Landesarbeitsgericht den Vortrag der Beklagten zu weiteren Betriebsübergängen als verspätet zurückgewiesen hat. Diese Zurückweisung greift die Revision zu Recht mit einer Verfahrensrüge an. Die Beklagte hatte diesen Vortrag nicht erst in der letzten (zweiten) mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gehalten, sondern schon in der ersten Berufungsverhandlung vom 21. Oktober 2008, was aus dem nachfolgenden Auflagenbeschluss des Berufungsgerichts mit hinlänglicher Deutlichkeit hervorgeht. Soweit das Landesarbeitsgericht im Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 9) festgestellt hat, die Beklagte habe den entsprechenden Vortrag erst im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung gehalten, bindet diese Feststellung den Senat nicht. Denn sie stimmt nicht mit dem Akteninhalt und den protokollierten Parteierklärungen überein, auf die ebenfalls im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird (dort Seite 9, 3. Abs.). Der insoweit widersprüchliche Tatbestand des Berufungsurteils vermag eine Bindungswirkung nicht zu entfalten. Die Beklagte hat im Folgenden auch die ihr eingeräumte Schriftsatzfrist bis 19. Dezember 2008 eingehalten. Mit der eingeräumten Schriftsatzfrist ist auch die Überlegung entbehrlich, ob die Beklagte diesen Vortrag schon in der Berufungserwiderung hätte halten können und müssen. Denn in Gestalt seines Auflagenbeschlusses hat das Landesarbeitsgericht selbst klargestellt, dass die Berücksichtigung dieses Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO vom Senat selbst zu entscheiden, sondern an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Hermann    

        

    Pauli    

                 

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. November 2010 - 3 Sa 397/10 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen zwei ordentliche, auf betriebliche Gründe gestützte Kündigungen des beklagten Insolvenzverwalters.

2

Die Schuldnerin, die zuletzt unter D GmbH & Co. KG firmierte, unterhielt im Jahr 2008 311 Verkaufsstandorte. Darunter waren ua. 125 sog. Minis, dh. Filialen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 770 m², und 184 sog. Traditionals, dh. Verkaufshäuser mit einer Verkaufsfläche von 600 bis 4.000 m². Die Schuldnerin beschäftigte in ihrem Unternehmen über 9.000 Arbeitnehmer.

3

Die 1973 geborene Klägerin trat 1994 in ein Arbeitsverhältnis mit der Schuldnerin. Sie arbeitete als Mitarbeiterin im Verkauf in Teilzeit von 114,48 Stunden monatlich im Jahresdurchschnitt. Im Arbeitsvertrag ist auf Arbeitgeberseite neben der Schuldnerin „Ld-Nr. 6 B“ genannt. Dabei handelte es sich um einen „Mini“. Neben der Klägerin waren in B mindestens sieben weitere Arbeitnehmerinnen beschäftigt.

4

In Nr. 5.1 des Arbeitsvertrags vom 25. April 2002 ist bestimmt:

        

„Der/Die Arbeitnehmer/in verpflichtet sich, alle ihr/ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig und gewissenhaft auszuführen, im zumutbaren Rahmen nach Bedarf auch andere Arbeiten zu übernehmen, Mehrarbeit zu leisten, sich auch vorübergehend andere Tätigkeiten zu den dort gültigen Arbeitsbedingungen zuweisen zu lassen und vertretungsweise auch in anderen W-Läden zu arbeiten.“

5

Die Klägerin befand sich von Mai 2009 bis 28. April 2010 in Elternzeit.

6

Am 23. Juni 2009 trafen die Schuldnerin und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat unter Mitwirkung des damaligen vorläufigen Insolvenzverwalters, des Beklagten, eine Übereinkunft „Rahmenbetriebsvereinbarung und Dach-Interessenausgleich“. Sie lautet auszugsweise wörtlich:

        

„A. II. Fortführungs- und Verwaltungskonzeption

        

Aufbauend auf bereits vorliegenden betriebswirtschaftlichen Auswertungen und marktempirischen Erhebungen sehen die Geschäftsleitung und die vorläufige Insolvenzverwaltung eine Möglichkeit der Fortführung der sog. Traditionals im Wege einer Sanierenden Übertragung auf eine NewCo. Voraussetzung ist eine Verringerung der Kosten in den Bereichen Miete, Personal, Logistik und Overhead bei gleichzeitiger Vereinheitlichung der Verkaufsflächen auf eine Größe von ca. 1000 m² bis 1500 m² und einer erheblichen Verschlankung des Sortiments in Richtung ‚Discounter’; bezüglich der Einzelheiten verweisen die Betriebsparteien auf den Rohentwurf, welchen die Unternehmensberatung C den Betriebsparteien in der Sitzung vom 12. Mai 2009 ausgehändigt hat - künftig nur: C-Konzept. Der GBR erhält jeweils die aktuelle Fassung des Konzepts unaufgefordert.

        

Für die Minis lässt sich ein positives operatives Fortführungskonzept im Rahmen einer Sanierenden Übertragung nicht darstellen, so dass hier grundsätzlich eine Schließung hingenommen werden muss. Der damit verbundene Arbeitsplatzabbau soll jedoch dadurch vermieden werden, als versucht wird, mit Mitbewerbern, die an einer Übernahme der entsprechend freiwerdenden Verkaufsflächen interessiert sind, eine Vereinbarung auch zur Übernahme von Verkaufspersonal zu treffen. Davon abgesehen sind sowohl Traditionals wie auch sonstige Filialen, für die sich ein rentables Fortführungskonzept nicht darstellen lässt, zu schließen.

        

Schließlich ist die Fortführung aller Filialen auch von der erfolgreichen Anpassung der im Zentralbereich anfallenden Overheadkosten an den verringerten Warenumschlag und die Discountausrichtung abhängig.

        

…       

        

D. III. Interessenausgleich

        

1.)     

Personelle Maßnahmen

        

(a.)   

Betriebsaufgabe

                 

Im Falle der Betriebsaufgabe eines, mehrerer oder aller Betriebe werden die Arbeitsverhältnisse der dort Beschäftigten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser Vereinbarung beendet. Die nachfolgenden Regeln der Sozialauswahl finden nur bei einer Betriebseinschränkung, nicht bei einer Betriebsschließung Anwendung.

        

...     

        
        

3.    

Anhörung

                 

Die Beteiligung des Betriebsrates bzw. des GBR gem. § 17 Abs. 3 KSchG erfolgt ebenfalls zeitgleich mit den Verhandlungen über den Interessenausgleich, wobei dieses Dokument zugleich die in § 17 Abs. 3 KSchG genannte Mitteilung an den Betriebsrat bzw. des GBR und dessen Stellungnahme darstellt.

        

4.    

Massenentlassungsanzeige

                 

Nach Unterzeichnung des Interessenausgleiches und der durchgeführten Anhörungen des Betriebsrates gem. den §§ 102 BetrVG und 17 Abs. 3 KSchG erfolgt nach Maßgabe der Rechtsprechung des EuGH und des BAG sowie der Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit die Erstattung der Massenentlassungsanzeige gem. § 17 KSchG sowie unverzüglich anschließend der Ausspruch der betriebsbedingten Beendigungs- sowie ggf. Änderungskündigungen.

        

...“   

        
7

Die Schuldnerin und vier in B beschäftigte Arbeitnehmerinnen sowie eine Arbeitnehmerin, die als Springerin in verschiedenen Filialen eingesetzt wurde, schlossen zum 30. Juni 2009 dreiseitige Verträge, mit denen die Arbeitnehmerinnen in eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft wechselten. Zwei weitere Arbeitsverhältnisse mit Arbeitsort in B endeten am 30. Mai 2009 und 30. Juni 2009.

8

Am 1. Juli 2009 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Spätestens zum 31. August 2009 stellte der Beklagte den Verkauf in der Filiale in B ein und schloss sie. Seit einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt danach nutzte die Drogeriemarktkette S das Ladenlokal. Soweit Filialen - insbesondere „Traditionals“ - nicht von der neu gegründeten D W GmbH oder anderen Unternehmen übernommen wurden, schloss der Beklagte auch diese.

9

Auf Antrag des Beklagten erklärte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin durch Bescheid vom 30. März 2010 unter der Bedingung für zulässig, dass der Betrieb zum 31. August 2009 tatsächlich stillgelegt worden sei und kein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattgefunden habe.

10

Mit Schreiben vom 6. April 2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 31. Juli 2010. Eine weitere Kündigung erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 14. Mai 2010 zum 31. August 2010.

11

Mit ihrer Klage wehrt sich die Klägerin gegen die beiden Kündigungen. Die erste - am 16. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene - Klage hat die Klägerin zunächst gegen die „Firma W D GmbH & Co. KG i. L., vertreten durch den Insolvenzverwalter“ gerichtet. Sie hat der Klage das Kündigungsschreiben des Beklagten vom 6. April 2010 beigefügt. Sie hat geltend gemacht, die Anhörung eines Gesamtbetriebsrats sei fraglich. In B habe kein Betriebsrat bestanden. Die Kündigungen seien nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam, weil große Teile der Verkaufsstätten auf die neu gegründete D W GmbH übertragen worden seien. Bei „W“ habe es sich um einen Betrieb gehandelt. Alle maßgeblichen Entscheidungen seien zentralisiert getroffen worden. Kleinste organisatorische Einheit sei zumindest die Gebietsebene gewesen. Die Schließung einer einzelnen Filiale sei daher kein Kündigungsgrund. Arbeitnehmer der Verkaufsstätte in B seien weiter bei „W“ tätig. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, auch der Klägerin anzubieten, in einer fortgeführten Filiale weiterbeschäftigt zu werden. Die Sozialauswahl sei fehlerhaft. Vorrangig hätte weniger schutzwürdigen Arbeitnehmern gekündigt werden müssen.

12

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 6. April 2010 und durch die Kündigung vom 14. Mai 2010 nicht aufgelöst worden ist.

13

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG sei nicht gewahrt, weil sich die Klage zunächst nicht gegen ihn gerichtet habe. In B sei ein Betriebsrat gebildet gewesen. Dessen Amtszeit habe am 1. Juli 2009 geendet, ohne dass ein Restmandat bestanden habe. Der Betrieb in B sei aufgrund des Ausscheidens mehrerer Arbeitnehmer mit dem 30. Juni 2009 nicht mehr betriebsratsfähig gewesen. Mit der Stilllegung des Betriebs in B sei das Beschäftigungsbedürfnis für die Klägerin entfallen. Eine Sozialauswahl sei nicht zu treffen gewesen. Die Filiale in B sei ein eigenständiger Betrieb gewesen. Der Geschäftsleiter sei ua. für die Einstellung und Einarbeitung von Arbeitnehmern sowie für „Schwundverhütungsmaßnahmen“ zuständig gewesen. Die Filiale habe außerdem über ein eigenes Lager verfügt. Zu einem Betriebsübergang sei es nicht gekommen. Seit 1. Juli 2009 habe der Beklagte keine Verkaufsstätten mehr geführt. Lediglich außerhalb des Beschäftigungsbetriebs der Klägerin seien Teile des Unternehmens der Schuldnerin durch die D W GmbH fortgeführt worden. Das gelte auch für die Filialen in K und L.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren erstmals die Frage aufgeworfen, ob die Unterrichtungs- und Beratungspflichten bei Massenentlassungen nach § 17 KSchG eingehalten worden seien. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Kündigungsschutzanträge mit Sach- und Verfahrensrügen weiter. Sie beruft sich ua. auf eine unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigungspflicht im Konzern.

Entscheidungsgründe

15

A. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klage war abzuweisen, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Die Kündigung vom 6. April 2010 beendete das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem 31. Juli 2010. Auf die zweite Kündigung vom 14. Mai 2010, die zum 31. August 2010 wirken sollte, kommt es deshalb nicht an.

16

I. Die Kündigung vom 6. April 2010 gilt nicht bereits nach § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam. Die am 16. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage, die sich gegen die „Firma W D GmbH & Co. KG i. L., vertreten durch den Insolvenzverwalter“ richtete, wahrte die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG.

17

1. Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen.

18

a) Ist eine Parteibezeichnung nicht eindeutig, ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Das Revisionsgericht hat die in der Klageschrift enthaltene Parteibezeichnung als prozessuale Willenserklärung selbst auszulegen (vgl. zB BAG 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 67 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 86; 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06 - Rn. 14, AP ZPO § 50 Nr. 17 = EzA TzBfG § 8 Nr. 17). Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist, dass die rechtliche Identität gewahrt bleibt. Bleibt die Partei nicht dieselbe, handelt es sich um eine Parteiänderung. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung kann dagegen jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden (vgl. für die st. Rspr. BAG 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - Rn. 14, aaO; 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 12, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 60 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 76; BGH 23. September 2008 - X ZR 135/04 - Rn. 9 f., NJW-RR 2009, 539, jeweils mwN).

19

b) Ist ein Insolvenzverwalter nach deutschem Insolvenzrecht bestellt, ist eine Kündigungsschutzklage gegen ihn in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes zu erheben. Eine Klage gegen die Schuldnerin macht den Insolvenzverwalter nicht zur Partei des Rechtsstreits und kann die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG nicht wahren(vgl. BAG 21. September 2006 - 2 AZR 573/05 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 58 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 75; 18. April 2002 - 8 AZR 346/01 - zu II 2 b der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 232 = EzA BGB § 613a Nr. 207; 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - zu B I 2 b der Gründe, EzA KSchG § 4 nF Nr. 62). Ist nach dem Rubrum der Klageschrift anstelle des Insolvenzverwalters die Schuldnerin verklagt, ist jedoch stets zu prüfen, ob der Fehler behoben werden kann, indem das Rubrum klargestellt wird. Die formelle Parteibezeichnung ist nicht allein maßgeblich. Ergibt sich aus den gesamten Umständen, wer als beklagte Partei gemeint ist, kann das Rubrum unbedenklich „berichtigt“ werden. Das gilt vor allem dann, wenn der Klageschrift das Kündigungsschreiben beigefügt ist, aus dem sich ergibt, dass die Kündigung vom Insolvenzverwalter ausgesprochen wurde (vgl. BAG 21. September 2006 - 2 AZR 573/05 - Rn. 25, aaO; 18. April 2002 - 8 AZR 346/01 - zu II 2 c der Gründe, aaO; 17. Januar 2002 - 2 AZR 57/01 - aaO).

20

2. Nach diesen Grundsätzen ist die unrichtige Beklagtenbezeichnung in der Klageschrift dahin auszulegen, dass sich die Klage von vornherein gegen den Insolvenzverwalter richtete und mit ihr die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG gewahrt wurde. Für den Insolvenzverwalter war erkennbar, dass die Kündigungsschutzklage gegen ihn erhoben werden sollte. Dafür spricht insbesondere das der Klageschrift beigefügte Kündigungsschreiben, das der Insolvenzverwalter verfasst und unterzeichnet hatte. Hinzu kommt, dass die Klägerin den Insolvenzverwalter im Passivrubrum der Klageschrift als Vertreter der Schuldnerin bezeichnet hatte. Damit konnte aus Rechtsgründen nur der Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes gemeint sein.

21

II. Die Kündigung des Beklagten vom 6. April 2010 ist wirksam.

22

1. Die Kündigung ist formell nicht zu beanstanden. Ihrer Wirksamkeit stehen § 18 Abs. 1 BEEG, § 102 Abs. 1 BetrVG und § 17 KSchG nicht entgegen.

23

a) Die zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd erklärte die Kündigung vom 6. April 2010 vor ihrem Ausspruch mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. März 2010 für zulässig (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG).

24

aa) An diesen bestandskräftigen Verwaltungsakt sind die Arbeitsgerichte gebunden (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 107/10 - Rn. 20, AP BGB § 613a Nr. 408 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 126; 20. Januar 2005 - 2 AZR 500/03 - zu II 1 a der Gründe, AP BErzGG § 18 Nr. 8 = EzA BErzGG § 18 Nr. 7). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsakt nichtig ist.

25

bb) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Bescheid vom 30. März 2010 nicht unter einer unzulässigen Bedingung erteilt wurde. Beantragt ein Arbeitgeber - wie hier -, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin in Elternzeit für zulässig zu erklären, weil sein Betrieb stillgelegt worden sei, darf die zuständige Behörde die Zulässigkeitserklärung nicht mit der Begründung verweigern, es liege ein Betriebsübergang vor. Diese Entscheidung ist den Arbeitsgerichten vorbehalten. Die Zulässigkeitserklärung wird in einem solchen Fall vorsorglich erteilt. Der „vorsorgliche Verwaltungsakt“ wirkt rechtlich nur dann, wenn die Arbeitsgerichte einen Betriebsübergang in einer rechtskräftigen Entscheidung verneint haben (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 107/10 - Rn. 20 f. mwN, AP BGB § 613a Nr. 408 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 126).

26

b) Die Kündigung vom 6. April 2010 ist nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

27

aa) Das Erfordernis der Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 BetrVG besteht nur, wenn für den Betrieb oder Betriebsteil, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt wird und dem er daher betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen ist, ein funktionsfähiger Betriebsrat gebildet ist. Das hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner gestuften Behauptungslast darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 66, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 132; 12. August 2010 - 2 AZR 104/09 - Rn. 28).

28

bb) Die Klägerin hat die Existenz eines funktionsfähigen Betriebsrats des Betriebs in B oder eines für diesen Betriebsteil zuständigen Betriebsrats nicht dargelegt. Sie macht vielmehr umgekehrt geltend, ein Betriebsrat habe in B nicht bestanden. Den Vortrag des Beklagten, für die Filiale in B sei ein Betriebsrat gewählt worden, hat sich die Klägerin nicht hilfsweise zu eigen gemacht. Es kommt deswegen nicht darauf an, ob ein Restmandat nach § 21b BetrVG bestand. Das hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen.

29

cc) Wird in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Klägerin unterstellt, für die Verkaufsstätte in B habe kein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden, war der Gesamtbetriebsrat nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG anzuhören.

30

(1) Bei Erklärung der Kündigung am 6. April 2010 waren die Betriebsteile, die von der D W GmbH übernommen wurden, auch nach dem Vortrag der Klägerin seit geraumer Zeit übertragen. Die Klägerin hat nicht behauptet, bei Abgabe der Kündigungserklärung habe ein funktionsfähiger, für sie zuständiger Gesamtbetriebsrat bestanden.

31

(2) Bei personellen Einzelmaßnahmen wie einer Kündigung geht das Gesetz zudem von dem einzelnen Betrieb und dem örtlichen Betriebsrat aus. Eine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats ist für personelle Einzelmaßnahmen deshalb grundsätzlich nicht begründet. Sie kommt lediglich in Betracht, wenn ein Arbeitsverhältnis zugleich mehreren Betrieben des Unternehmens zuzuordnen ist (vgl. BAG 21. März 1996 - 2 AZR 559/95 - zu II 1 der Gründe, BAGE 82, 316). Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben.

32

c) Der Beklagte verstieß nicht gegen § 17 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG. Der Senat kann offenlassen, ob eine Verletzung der in zweiter Instanz infrage gestellten Erfüllung der Anzeige- und Konsultationspflichten aus § 17 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG zur Unwirksamkeit der Kündigung vom 6. April 2010 führte. Er braucht auch nicht darüber zu befinden, ob die Klägerin Verstöße gegen § 17 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG entweder bereits in erster Instanz beanstandet hat oder das Arbeitsgericht seine Hinweispflicht aus § 6 Satz 2 KSchG verletzt und die Klägerin die Rügen im zweiten Rechtszug wirksam nachgeholt hat(vgl. dazu BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 11 ff., AP KSchG 1969 § 6 Nr. 6 = EzA KSchG § 6 Nr. 4). Der Geltungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist nach dem Vorbringen der Klägerin nicht eröffnet.

33

aa) Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist ein Arbeitgeber verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er in Betrieben mit idR mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als fünf Arbeitnehmer, in Betrieben mit idR mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 % der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer oder in Betrieben mit idR mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Der Begriff des Betriebs in § 17 KSchG entspricht dem der §§ 1, 4 BetrVG(vgl. zB BAG 20. September 2012 - 6 AZR 155/11 - Rn. 17, ZIP 2012, 2412; 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 41 mwN, EzA-SD 2012 Nr. 19, 3). Für die Berechnung der Zahlen ist nicht auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, sondern auf den Zeitpunkt der Kündigung abzustellen (vgl. für die st. Rspr. BAG 22. März 2007 - 6 AZR 499/05 - Rn. 13 mwN, EzA KSchG § 17 Nr. 19). Es ist Sache des Arbeitnehmers, zunächst die tatsächlichen Voraussetzungen der Anzeigepflicht aus § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG - die Zahlen der beschäftigten und der gekündigten Arbeitnehmer - darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - Rn. 72, EzA BGB 2002 § 613a Nr. 132; 24. Februar 2005 - 2 AZR 207/04 - zu B II 2 b aa der Gründe, AP KSchG 1969 § 17 Nr. 20 = EzA KSchG § 17 Nr. 14).

34

bb) Die Klägerin hat nicht ausgeführt, dass einer der Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG bei Zugang der Kündigung vom 6. April 2010 erreicht gewesen sei. Den Beklagten trafen daher keine Pflichten aus § 17 KSchG.

35

2. Die Kündigung vom 6. April 2010 ist auch materiell wirksam. Sie verstößt weder gegen § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB, noch ist sie nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt.

36

a) Die Kündigung ist nicht nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB iVm. § 134 BGB nichtig. Sie wurde nicht wegen des Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils ausgesprochen.

37

aa) Ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang nach § 613a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleibt. Eine wirtschaftliche Einheit ist eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen, die darauf ausgerichtet ist, auf Dauer eine wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung auszuüben. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Falls. Teilaspekte der Gesamtwürdigung sind ua. die Art des Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kunden- und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit der vor und nach dem Übergang versehenen Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben (vgl. nur EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] Rn. 34, Slg. 2011, I-95; siehe im Einzelnen auch BAG 13. Dezember 2007 - 8 AZR 937/96 - Rn. 12 mwN, AP BGB § 613a Nr. 341 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 88).

38

bb) Einem Betriebsübergang steht der Übergang eines Betriebsteils gleich. Betriebsteile sind Teileinheiten oder Teilorganisationen eines Betriebs. Sie müssen bereits bei dem früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils aufweisen (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 - Rn. 36, AP BGB § 613a Nr. 415 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 129; 7. April 2011 - 8 AZR 730/09 - Rn. 23, AP BGB § 613a Nr. 406 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 124). Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. BAG 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - Rn. 22, 30, AP BGB § 613a Nr. 315 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 59). Der übertragene Betriebsteil muss seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren. Es genügt, dass der Betriebs(-teil)erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es möglich ist, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 47 f. mwN, Slg. 2009, I-803).

39

cc) Es ist Sache des Arbeitnehmers, der sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung nach § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB beruft, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die Kündigung wegen eines Betriebsübergangs ausgesprochen wurde. Der Arbeitnehmer muss also auch vortragen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Betriebsübergangs erfüllt sind (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 107/10 - Rn. 32, AP BGB § 613a Nr. 408 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 126; 26. Mai 2011 - 8 AZR 37/10 - Rn. 29, AP BGB § 613a Nr. 409 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 125).

40

dd) Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des Kündigungsverbots in § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB erfüllt sind.

41

(1) Die Klägerin hat keinen Betriebs(-teil)übergang des „Minis“ in B auf die Firma S aufgezeigt. Mit dieser Organisationseinheit wurde ein abgrenzbarer Teilzweck verfolgt, die Versorgung des örtlichen Umfelds mit den angebotenen Waren und Dienstleistungen. Die Klägerin hat nicht behauptet, die Firma S habe materielle Betriebsmittel übernommen. Vielmehr hat sie selbst vorgetragen, Inventar und ggf. noch vorhandenes Warensortiment seien nach F abtransportiert worden. Sie hat nicht vorgebracht, die Firma S habe einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft des „Minis“ in B in den dortigen Räumlichkeiten weiterbeschäftigt. Schließlich hat die Klägerin auch nicht behauptet, dass die Firma S allein dadurch, dass sie das Ladenlokal genutzt habe, identitätswahrend die wirtschaftliche Einheit des „W-Minis“ in B fortgeführt habe.

42

(2) Es kann offenbleiben, ob es zu einem Betriebs(-teil)übergang aller oder einzelner sog. Traditionals auf die D W GmbH kam. Die Klägerin wurde nicht in einer dieser ggf. übergegangenen Filialen beschäftigt und war auch keinem „Traditional“ zugeordnet.

43

(a) Der Übergang eines Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der betroffene Arbeitnehmer dem übertragenen Betrieb oder Betriebsteil zugeordnet ist (vgl. BAG 28. Oktober 2004 - 8 AZR 391/03 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 112, 273). Für die Zuordnung des Arbeitnehmers ist darauf abzustellen, ob er in den übergegangenen Betrieb oder Betriebsteil tatsächlich eingegliedert war. Es reicht nicht aus, dass er Tätigkeiten für den übertragenen Teil verrichtete, ohne in dessen Struktur eingebunden gewesen zu sein (vgl. EuGH 12. November 1992 - C-209/91 - [Watson Rask und Christensen] Rn. 16, Slg. 1992, I-5755; 7. Februar 1985 - C-186/83 - [Botzen ua.] Rn. 15, Slg. 1985, 519; BAG 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - Rn. 28, AP BGB § 613a Nr. 315 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 59; 25. September 2003 - 8 AZR 446/02 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 256 = EzA ZPO 2002 § 50 Nr. 2).

44

(b) Sollte es zu Betriebsteilübergängen von Filialen des Beklagten auf die D W GmbH gekommen sein, gingen nur die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer über. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war nach objektiven Kriterien dem stillgelegten „Mini“ in B zuzuordnen. Die Klägerin war ausschließlich in der Filiale in B beschäftigt und in deren Struktur eingegliedert. Um sie einer anderen (übernommenen) Filiale zuzuordnen, wäre eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnungsentscheidung der Schuldnerin oder des Beklagten erforderlich gewesen (vgl. BAG 13. November 1997 - 8 AZR 375/96 - zu II 3 der Gründe, BAGE 87, 120; 18. März 1997 - 3 AZR 729/95 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 85, 291). Eine solche Zuordnungsentscheidung wurde nicht getroffen.

45

b) Die Kündigung vom 6. April 2010 ist jedenfalls nicht sozialwidrig nach § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG erreicht war.

46

aa) Die Kündigung vom 6. April 2010 ist durch ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 KSchG bedingt, das einer Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstand. Davon ist das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei ausgegangen.

47

(1) Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 Var. 3 KSchG gehören die Stilllegung des gesamten Betriebs und Betriebseinschränkungen durch Stilllegung einer Betriebsabteilung oder eines Betriebsteils. Unter einer Betriebs(-teil)stilllegung ist die Auflösung der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu verstehen. Sie besteht darin, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, den bisherigen Betriebs(-teil)zweck dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiterzuverfolgen (vgl. für die st. Rspr. BAG 16. Februar 2012 - 8 AZR 693/10 - Rn. 37, NZA-RR 2012, 465).

48

(2) Die Schließung der Filiale in B war nach diesen Grundsätzen zumindest eine Betriebsteilstilllegung. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war die Filiale zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 6. April 2010 - im Einklang mit den Regelungen des Interessenausgleichs vom 23. Juni 2009 und den dort festgehaltenen unternehmerischen Entscheidungen - tatsächlich stillgelegt. Es kommt nicht darauf an, ob Arbeitnehmer noch im September oder Oktober 2009 zu Abwicklungsarbeiten herangezogen wurden. Das Beschäftigungsbedürfnis für die Arbeitnehmer, die in der Filiale in B gearbeitet hatten, entfiel mit der endgültigen Stilllegung. Bereits zuvor - nach der nicht bestrittenen Behauptung des Beklagten zum 1. Juli 2009 - waren Betriebe oder jedenfalls Betriebsteile, sog. Traditionals, veräußert worden. Das führte zu keinem Übergang des Arbeitsverhältnisses der Klägerin, weil das Arbeitsverhältnis den übertragenen Einheiten nicht zuzuordnen war. Mit der Schließung der „Minis“ legte der Beklagte die bei ihm verbliebenen Betriebsteile still. Auch die Klägerin hat nicht behauptet, der Beklagte führe noch einen Betrieb in der Rechtsnachfolge der Schuldnerin.

49

bb) Die Klägerin konnte nicht auf einem freien Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen des Beklagten weiterbeschäftigt werden.

50

(1) Das geltend gemachte betriebliche Erfordernis ist nicht dringend iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, wenn der Arbeitnehmer auf einem anderen, freien Arbeitsplatz desselben Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann. Als „frei“ sind grundsätzlich nur solche Arbeitsplätze anzusehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung unbesetzt sind (vgl. BAG 15. Dezember 2011 - 2 AZR 42/10 - Rn. 24, EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 84). Es obliegt dem Arbeitnehmer darzulegen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, wenn sein bisheriger Arbeitsplatz weggefallen ist. Erst danach muss der Arbeitgeber erläutern, weshalb eine Beschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz nicht möglich war (vgl. zB BAG 1. März 2007 - 2 AZR 650/05 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 164 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 154).

51

(2) Die Klägerin hat nicht dargelegt, wie sie sich eine Beschäftigung durch den Beklagten vorstellt. Sie hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts insbesondere nicht behauptet, der Beklagte habe zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 6. April 2010 noch „Minis“ oder andere Filialen betrieben, in denen freie Arbeitsplätze vorhanden gewesen seien. Soweit sich die Klägerin auf Beschäftigungsangebote in K gegenüber anderen Arbeitnehmerinnen bezogen hat, hat sie nicht behauptet, dass der Beklagte diese Beschäftigungsangebote unterbreitet habe oder die anderen Arbeitnehmerinnen beschäftige. Die Klägerin hat den Vortrag des Beklagten, nicht er habe die Filiale in K seit 1. Juli 2009 geführt, nach den unangegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht bestritten.

52

(3) Eine unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigungspflicht bei der D W GmbH bestand nicht. Der Beklagte führte mit diesem Unternehmen keinen Gemeinschaftsbetrieb.

53

(a) Eine Weiterbeschäftigungspflicht auf freien Arbeitsplätzen eines anderen Unternehmens kommt in Betracht, wenn das kündigende Unternehmen mit dem anderen Unternehmen einen Gemeinschaftsbetrieb führt. Eine unternehmensübergreifende Weiterbeschäftigungspflicht besteht jedoch nicht, wenn es den Gemeinschaftsbetrieb bei Zugang der Kündigung als solchen bereits nicht mehr gibt. Mit der Beseitigung der einheitlichen Leitungsstruktur ist der Unternehmer des stillzulegenden Betriebs rechtlich nicht mehr in der Lage, eine Weiterbeschäftigung im fortgeführten Betrieb des anderen Unternehmens durchzusetzen (vgl. BAG 23. März 2006 - 2 AZR 162/05 - Rn. 35 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 147).

54

(b) Die Klägerin hat schon nicht behauptet, die Schuldnerin oder der Beklagte und die D W GmbH hätten zu irgendeinem Zeitpunkt einen Gemeinschaftsbetrieb gebildet. Ein solcher Gemeinschaftsbetrieb wäre aufgrund der Stilllegung der „Minis“ durch den Beklagten im Jahr 2009 jedenfalls aufgelöst worden. Der Beklagte hätte nicht durchsetzen können, dass die Klägerin von der D W GmbH weiterbeschäftigt wird.

55

cc) Die Kündigung vom 6. April 2010 ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die Klägerin erstmals in der Revisionsinstanz davon ausgeht, im Konzern weiterbeschäftigt werden zu können.

56

(1) Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht konzernbezogen. Der Arbeitgeber ist vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in dem Betrieb eines anderen Unternehmens unterzubringen. Das ergibt sich schon daraus, dass Vertragspartner des Arbeitnehmers das vertragsschließende Unternehmen, der Arbeitgeber, ist. Die Weiterbeschäftigung durch ein anderes Unternehmen führt zwangsläufig zu einem Vertragspartnerwechsel (st. Rspr., vgl. nur BAG 23. April 2008 - 2 AZR 1110/06 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 177 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 160; 23. März 2006 - 2 AZR 162/05 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 147; 23. November 2004 - 2 AZR 24/04 - zu B III 2 b aa der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 135; grundlegend 14. Oktober 1982 - 2 AZR 568/80 - zu B II der Gründe, BAGE 41, 72).

57

(2) Eine konzernbezogene Weiterbeschäftigungspflicht kann ausnahmsweise bestehen, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat. Entsprechendes gilt, wenn sich eine Unterbringungsverpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag, einer sonstigen vertraglichen Absprache oder der in der Vergangenheit geübten Praxis ergibt (vgl. BAG 23. April 2008 - 2 AZR 1110/06 - Rn. 22 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 177 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 160). In solchen Fallgestaltungen kann der Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Verschaffung eines Arbeitsvertrags haben (vgl. BAG 23. März 2006 - 2 AZR 162/05 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 1 Konzern Nr. 13 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 147; 23. November 2004 - 2 AZR 24/04 - zu B III 2 b bb der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 132 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 135). Weitere Voraussetzung einer unternehmensübergreifenden Weiterbeschäftigungspflicht ist ein bestimmender Einfluss des vertragsschließenden Unternehmens auf die „Versetzung” (vgl. zB BAG 23. April 2008 - 2 AZR 1110/06 - aaO; 23. November 2004 - 2 AZR 24/04 - aaO; Gallner FS Düwell S. 208, 214 ff. mwN; Rost FS Schwerdtner S. 169, 171; weiter gehend Lingemann FS Bauer S. 661, 666; kritisch zum sog. Durchsetzungskriterium etwa Bayreuther NZA 2006, 819, 820 ff.).

58

(3) Beruft sich der Arbeitnehmer auf konzernweiten Kündigungsschutz, muss er konkret aufzeigen, aus welchen vertraglichen Regelungen sich die konzernweite Weiterbeschäftigungspflicht ableitet und wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt (vgl. BAG 10. Mai 2007 - 2 AZR 626/05 - Rn. 46, BAGE 122, 264).

59

(4) Der Beklagte übt als Insolvenzverwalter ein ihm vom Gesetz übertragenes Amt aus. Er ist Rechtsnachfolger der Schuldnerin (vgl. BAG 27. Februar 2008 - 5 AZB 43/07 - Rn. 7, BAGE 126, 117; BGH 28. März 2007 - VII ZB 25/05 - Rn. 7, BGHZ 172, 16). Schon deshalb ist nicht ersichtlich, wie er auf die „Versetzung“ der Klägerin zur D W GmbH bestimmenden gesellschaftsrechtlichen Einfluss hätte nehmen können. Einen früheren bestimmenden gesellschaftsrechtlichen Einfluss der Schuldnerin auf dieses Unternehmen hat die Klägerin nicht behauptet.

60

(5) Die Klägerin hat ferner nicht dargelegt, dass die D W GmbH und die Schuldnerin oder später der Beklagte einen Konzern bildeten.

61

(a) Ein Konzern ist nach § 18 AktG die Zusammenfassung mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung. Dabei wird zwischen dem Unterordnungskonzern (§ 18 Abs. 1 AktG) und dem Gleichordnungskonzern (§ 18 Abs. 2 AktG) unterschieden.

62

(b) Die Klägerin hat nicht schlüssig behauptet, dass die Schuldnerin oder später der Beklagte und die D W GmbH unter einheitlicher Leitung zusammengefasst waren. Die Klägerin hat vielmehr vorgetragen, dass es sich bei der D W GmbH um eine neu gegründete Gesellschaft gehandelt habe. Die Klägerin hat auch keinen Konzernbezug ihres Arbeitsverhältnisses geltend gemacht. Der mit der Schuldnerin geschlossene Arbeitsvertrag sieht eine konzernweite Versetzungsmöglichkeit nicht vor. Er bestimmt lediglich, dass die Klägerin verpflichtet ist, „vertretungsweise auch in anderen W-Läden zu arbeiten“. Diese Regelung bezieht sich nur auf Filialen der Schuldnerin (später des Beklagten) und lediglich auf einen „vertretungsweisen“, dh. keinen dauerhaften Einsatz. Die Klägerin hat schließlich nicht behauptet, es sei üblich gewesen, dass die Schuldnerin oder der Beklagte sie entsandt hätten, um in anderen Konzernunternehmen zu arbeiten.

63

dd) Der Beklagte musste keine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG treffen. Er beschäftigte im Kündigungszeitpunkt keine vergleichbaren, weniger schutzwürdigen Arbeitnehmer.

64

(1) Die Rüge der Revision, das Landesarbeitsgericht habe aufgrund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgehen dürfen, dass der „Mini“ in B und andere Filialen nicht zu einem Betrieb gehörten, lässt außer Acht, dass die weitergeführten „Traditionals“ seit 1. Juli 2009 von der D W GmbH, einem anderen Unternehmen, fortgeführt wurden. Die beim Beklagten verbliebenen Betriebe oder Betriebsteile wurden demgegenüber stillgelegt. Die Sozialauswahl war betriebsbezogen durchzuführen (vgl. BAG 5. Juni 2008 - 2 AZR 907/06 - Rn. 23, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 179 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 81; 15. Dezember 2005 - 6 AZR 199/05 - Rn. 24 f., AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 76 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 66). Sie konnte sich daher nur auf den vom Beklagten geführten Betrieb, dem die Klägerin zuzuordnen war, beziehen, nicht auf ein anderes Unternehmen. Die Klägerin hat - wie bereits ausgeführt - keine tatsächlichen Umstände dafür vorgetragen, dass der Beklagte mit der D W GmbH zu irgendeinem Zeitpunkt einen Gemeinschaftsbetrieb führte.

65

(2) Die Klägerin hat zudem nicht behauptet, der Beklagte habe noch zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung weniger schutzwürdige Arbeitnehmer beschäftigt.

66

(a) Sie meint, maßgeblicher Zeitpunkt der zu treffenden Sozialauswahl sei der Zeitpunkt der Schließung der Filialen am 1. Juli 2009 oder 31. August 2009 gewesen. Dabei übersieht sie, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtswirksamkeit der Kündigung ihr Zugang ist.

67

(b) Dass andere Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin von der D W GmbH oder ihrer Rechtsnachfolgerin beschäftigt werden, ist darauf zurückzuführen, dass deren Arbeitsverhältnisse - anders als das der Klägerin - nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB übergingen oder die Arbeitnehmer neue Arbeitsverträge schlossen. Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts betrieb der Beklagte über den 31. August 2009 hinaus keine Filialen mehr, die ursprünglich von der Schuldnerin unterhalten worden waren.

68

B. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Gallner    

        

    Spelge    

        

        

        

    Lorenz    

        

    Kammann    

                 

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 20. Januar 2009 - 8 Sa 146/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte zu 2. (im Folgenden: Beklagte) wegen eines Betriebsteilüberganges übergegangen ist.

2

Auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages vom 26. Juni 1997 war die Klägerin bei der D GmbH Ma (erstinstanzliche Beklagte zu 1., im Folgenden: D) ab dem 1. Juli 1997 beschäftigt. In § 1 des Arbeitsvertrages wird ihre Tätigkeit als „Mitarbeiterin in der Kleinpaketfertigung“ beschrieben und als Beschäftigungsort Ba genannt. Zugleich erklärte sich die Klägerin bereit, auch andere Aufgaben an anderen Orten auszuführen, soweit dies zumutbar ist. Es wurde eine vertragliche Arbeitszeit von 30 Wochenstunden vereinbart. Auch nach der Übernahme zusätzlicher Tätigkeiten für die D (im Zusammenhang mit Dienstleistungen für eine Firma „E“) ist die Klägerin ganz überwiegend und im Umfang der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung von 30 Wochenstunden in der Kleinpaketfertigung in Ba tätig geworden. Nur im Umfang von 20 bis 30 %, höchstens zu 1/3 ist sie am Ende auch an anderen Arbeitsorten und bei anderen Aufgaben eingesetzt worden.

3

Am Standort Ba unterhält die Beklagte ein Druckzentrum, in dem die Erzeugnisse der „Mediengruppe Ma“ hergestellt werden. Als Unternehmen des B-Konzerns ist die Beklagte Herausgeberin der Tageszeitung „V“ und verschiedener Anzeigenblätter. Die Beklagte ist Eigentümerin der Produktionsmittel am Standort Ba und steuert grundsätzlich auch die dort stattfindenden Herstellungsvorgänge. Sie bedient sich aber sowohl zur Produktionssteuerung als auch zur -herstellung verschiedener, konzernangehöriger und externer „Dienstleister“. So oblag die Koordination der Arbeitsabläufe, Produktionspläne und der produktionsbezogenen Anweisungen in Ba ua. der Firma I GmbH (I). Die Weiterverarbeitung der gedruckten Medien für die Auslieferung hat die Beklagte seit 1996/97 zum einen auf die S GmbH (S), wie I ein auf ihre Initiative gegründetes Unternehmen, zum anderen auf die D übertragen, deren Geschäftsführer zugleich Mitgeschäftsführer der S war.

4

Nach dem zwischen der Beklagten und der D geschlossenen Vertrag in der Fassung vom 29. März 1999 waren folgende Leistungen Vertragsgegenstand:

        

1.    

Vertragsgegenstand            

        

1.1.   

Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen:

                 

a)    

Kleinpaketfertigung und Postbeutelfertigung

                 

b)    

Anleger

                 

c)    

Dispatcher / Aufsicht

                 

d)    

Paketbildung aus dem Überlauf

                 

e)    

Belegversand

                 

f)    

Kommissionierung nach den Vorgaben des Auftraggebers

                 

g)    

Wartung, Pflege, Instandhaltung der Anlagen zur Kleinpaketfertigung,

                 

für die im Druckzentrum Ba produzierten verlagseigenen Objekten und deren Vorprodukte. Die Dienstleistungen sind in der Leistungsbeschreibung gemäß Anlage A definiert, die Bestandteil dieses Vertrages ist. Der Auftraggeber erbringt die Dienstleistungen in alleiniger Verantwortung.

        

1.1.   

Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

        

2.    

Information, Nebenleistungen des Auftraggebers            

        

2.1.   

Der Auftraggeber wird alle für die Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Informationen, Unterlagen, Maschinen, Betriebsstoffe, Räume und Material (Papier, Folien- und Plastikband, Toner usw.) dem Auftragnehmer kostenlos zur Verfügung stellen.

        

2.2.   

Der Auftragnehmer wird die zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Materialien rechtzeitig beim Auftraggeber bestellen.

        

2.3.   

Bei Ersatzteilen und Reparaturen über 500,- DM ist die Zustimmung der M einzuholen. Es sei denn, es ist zur Vermeidung von erheblichen Produktionsstörungen erforderlich, den Schaden unverzüglich zu beheben. Übersteigen die Reparatur- / Wartungskosten den Betrag von 20.500,- DM netto pro Jahr, so trägt der Auftraggeber diese anfallenden Mehrkosten.“

5

Nach Anlage C zu diesem Vertrag, der Preisliste, erhielt die D von der Beklagten für die Kleinpaket- und Postbeutelfertigung knapp 25.000,00 DM pro Monat, die weiteren Leistungen wurden entweder pro Stück, pro Arbeitsstunde oder auch pauschal vergütet. Nach Punkt g) der Preisliste wurde die Wartung, Pflege, Instandhaltung der Anlagen zur Kleinpaketfertigung - ursprünglich inklusive Drucker und Computer - mit 2.500,00 DM pro Monat zusätzlich vergütet.

6

Die Kleinpaketfertigung war Bestandteil des Weiterverarbeitungsprozesses. Dort wurde alles, was die Maschine verlässt, aber aufgrund von Sonderwünschen nicht maschinell vorbereitet und gepackt werden konnte, händisch in einem teilautomatisierten Prozess zusammengestellt und versandfertig gemacht. Dies konnte auch dadurch geschehen, dass bestimmte Chargen vorübergehend der maschinellen Verarbeitung entzogen, manuell weiterverarbeitet und dann wieder dem maschinellen Prozess der „Ferag“-Anlage zugeführt wurden. Maßgeblich für den Gesamtprozess war die Ferag-Anlage, die wiederum durch eine einheitliche SAP-Software der Beklagten gesteuert wurde. Die Beilageverschickung am sog. „Anleger“ wurde von einer wechselnden Anzahl sog. „Einleger“ wahrgenommen. In der angeschlossenen Kleinpaketfertigung wurden bereitgestellte verlagseigene und angelieferte verlagsfremde Objekte für die separate Zustellung entgegengenommen, in ein Regal gelegt, mit einem Packzettel versehen, mit Folie umschlossen und sodann für die jeweilige Tour geordnet. Dies geschah abhängig von den Vorgaben der Ferag-Anlage und dem SAP-System. Die Maschinen und Geräte zur Folienverpackung, Umreifung, Etikettierung, die IT-Hardware, die Kommissioniertische, Regale, Transportwagen und Transportbänder gehörten der Beklagten und wurden von den auftragnehmenden Firmen in Ba benutzt. Dergestalt war die D mit allen Arbeiten der Weiterverarbeitung und der angegliederten Kleinpaketfertigung befasst, soweit diese nicht von S verrichtet wurden.

7

Anfang Januar 2007 unterrichtete die Beklagte andere Vertragspartner darüber, dass sie unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist den Vertrag mit D zum 31. März 2007 gekündigt habe und ab 1. April 2007 die bis dahin von D erbrachten Leistungen und Tätigkeiten „in Eigenregie“ durchführen werde. Die Beschäftigten der D hatten ab diesem Tag keinen Zutritt mehr auf das Betriebsgelände des Druckzentrums Ba. Bei der nahtlosen Fortsetzung der Produktion bediente sich die Beklagte einer Vielzahl von Arbeitnehmern des ebenfalls zur Mediengruppe Ma Verlag gehörenden Leiharbeitunternehmens P GmbH (P). Von diesen Leiharbeitnehmern waren zuvor ca. 30 bei D sowie „Linienführer“ bei S tätig gewesen. Auch die Klägerin hatte keinen Zutritt mehr zum Druckzentrum Ba und wurde seitens der D von der Arbeit freigestellt. Schließlich kündigte die D mit Schreiben vom 30. Juli 2007, der Klägerin zugegangen am 31. Juli 2007, das Arbeitsverhältnis zum 30. November 2007.

8

Mit Eingang beim Arbeitsgericht am 21. August 2007 hat die Klägerin Kündigungsschutzklage gegen die D erhoben und gegenüber der Beklagten geltend gemacht, ihr Arbeitsverhältnis sei auf sie wegen eines Betriebsteilübergangs am 1. April 2007 übergegangen.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Identität des Betriebsteils „Weiterverarbeitung“ werde bestimmt durch die Weiterverarbeitungsmaschine Ferag, deren Steuerung durch ein SAP-Programm, die Räumlichkeiten, sonstigen Maschinen und Geräte sowie den unveränderten Produktionsablauf. Dies alles sei unverändert geblieben. Gegen die Identität des Betriebsteils könne nicht angeführt werden, dass die Weiterverarbeitung zuvor von zwei Unternehmen (D und S) durchgeführt worden sei, nunmehr aber von der Beklagten in Eigenregie mit Hilfe von Leiharbeitnehmern ausgeführt werde. Neben der nach wie vor praktizierten einheitlichen Produktionsleitung im Druckzentrum Ba sei identitätsstiftend zudem die Weiterbeschäftigung des Personalstamms, wenn auch rechtstechnisch in der Form der Leiharbeit.

10

Den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte infolge eines Betriebsübergangs habe sie nicht verspätet geltend gemacht. Da sie kein Informationsschreiben nach § 613a Abs. 5 BGB erhalten habe, sei sie ohne Kenntnis von den Umständen, die den Betriebsübergang ausgemacht hätten, geblieben. Zudem habe sie wie D darauf gehofft, dass deren Auftrag seitens der Beklagten erneuert werde.

11

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten seit dem 1. April 2007 zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages mit D vom 26. Juni 1997 und späteren Änderungen besteht.

12

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und dazu ausgeführt, in Ba habe die D schon keinen abgrenzbaren Betriebsteil unterhalten. Es habe an einer auf diesen Standort bezogenen Teilorganisation gefehlt. Sie habe auch nicht mit S einen Gemeinschaftsbetrieb geführt. Selbst wenn man dies anders sähe, sei ein etwaiger Betriebsteil nicht auf die Beklagte übergegangen, weil es an der wirtschaftlichen Identität der Einheit fehle. Die Weiterverarbeitung sei nunmehr andersartig betrieblich organisiert, denn an Stelle von zwei beauftragten Dienstleistungsunternehmen führe die Beklagte die Weiterverarbeitung selbst und unter einheitlicher Leitung durch. Dafür setze sie auch Leiharbeitnehmer ein. Die Klägerin habe wie die übrigen Arbeitnehmer der D nicht „mit“ der Weiterverarbeitungsmaschine Ferag gearbeitet, da dies die Tätigkeit der Linienführer, also von Arbeitnehmern der S gewesen sei. Die Klägerin habe betriebsmittelarme Dienstleistungen und Hilfstätigkeiten verrichtet. In diesem Zusammenhang habe die Beklagte kein Personal der D übernommen. Es seien ausschließlich Leiharbeitnehmer der Firma P eingesetzt worden. Soweit davon 30 Arbeitnehmer zuvor für D gearbeitet hätten, seien nur drei davon seitens der Beklagten in ihrer bisherigen Tätigkeit eingesetzt worden.

13

Darüber hinaus sei die gesamte Weiterverarbeitung, wie sie von D und S ausgeführt worden sei, zum 1. November 2007 auf ein Unternehmen „DS GmbH (DS)“ übergegangen, sämtliche dort beschäftigten Arbeitnehmer seien von diesem Unternehmen übernommen worden. Sodann habe die DS die Kleinpaketfertigung zum 1. Januar 2008, wiederum unter Übernahme aller dort Beschäftigten, an ein weiteres Unternehmen „MS“ übertragen.

14

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung der D zum 30. November 2007 als durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt angesehen und die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Ebenso hat es die gegen die Beklagte gerichtete Feststellungsklage abgewiesen, da die Klägerin ihr Fortsetzungsverlangen nicht unverzüglich geltend gemacht habe. Auf die nur gegen letztere Entscheidung gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und dem gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsantrag stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision strebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht.

16

A. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage - soweit sie im Berufungsverfahren noch Streitgegenstand war - mit folgender Begründung stattgegeben:

17

Am 1. April 2007 habe ein Teilbetriebsübergang von der D auf die Beklagte stattgefunden. An diesem Tag habe die Beklagte mit Ausnahme der von S betriebenen Linienführung und eines Teils der Logistik den Betriebsteil „Weiterverarbeitung“ von D übernommen. Die Aktivitäten von D im Druckzentrum Ba bildeten eine organisatorische Untergliederung ihres Gesamtbetriebs. Mit diesem Betriebsteil sei innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks der D ein Teilzweck verfolgt worden, nämlich die Mitwirkung im Produktionsprozess der von der Beklagten herausgegebenen Zeitungen gemäß Dienstleistungsvertrag. Der Annahme einer abgrenzbaren betrieblichen Einheit stehe nicht entgegen, dass die dort eingesetzten Arbeitnehmer sich zum Teil aus einem „Pool“ von Arbeitnehmern rekrutiert hätten, die auch anderweitig eingesetzt worden seien. Eine betriebliche Teileinheit iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfordere nicht, dass die dort beschäftigten Arbeitnehmer nur in diesem Betriebsteil eingesetzt werden. Angesichts des komplexen Funktionszusammenhangs von Standort, Anlagen, Maschinen, Geräten, Produkten und softwaregesteuerten Abläufen komme dem Merkmal eines feststehenden Kreises von ausschließlich in Ba eingesetzten Mitarbeitern keine bestimmende Bedeutung zu. Der Betriebszweck des Betriebsteils habe nicht lediglich darin bestanden, „an“ den überlassenen Betriebsmitteln sekundäre Dienstleistungen zu erbringen, etwa einen Auftrag auszuführen oder eine Funktion auszuüben, sondern vielmehr „mit“ den überlassenen bzw. vorhandenen Maschinen im Rahmen ihrer primären Zweckbestimmung gleichgerichtet mit den weiteren im Druckzentrum tätigen Unternehmen am Produktionsprozess der Zeitungen mitzuwirken. Der Inhalt der Dienstleistungsverträge spreche gegen eine bloße Personalgestellung. Die konkret bezeichneten Dienstleistungen seien über Jahre hinweg gemäß der Leistungsbeschreibung „in alleiniger Verantwortung“ wahrzunehmen gewesen. Die Identität dieser betrieblichen Teileinheit sei durch die im Dienstleistungsvertrag festgelegte Einbettung in einen vorgegebenen komplexen Produktionsablauf mit vorhandener, stark durch materielle Betriebsmittel geprägter Infrastruktur zur Herstellung der Zeitungsprodukte bestimmt. Ohne die Ferag-Maschine und die Software des SAP-Programms seien die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht zu erbringen gewesen. Zwingend sei ferner die notwendige räumliche Bindung an das Druckzentrum Ba gewesen und die Unterstellung unter die letztlich von der Beklagten verantworteten organisatorischen Vorgaben. Es handele sich also auch nicht um einen betriebsmittelarmen Betriebsteil. Die Kleinpaketfertigung habe mit den weiteren betrieblichen Tätigkeiten von D am Standort Ba eine Einheit dargestellt, was sich aus dem Dienstleistungsvertrag ergebe. All dies sei auf die Beklagte nahtlos übergegangen. Dass die Beklagte Führungspersonal der D nicht übernommen und ab dem 1. April 2007 Tätigkeiten durch Leiharbeitnehmer habe verrichten lassen, stehe der Annahme, die wirtschaftliche Einheit habe ihre Identität gewahrt, nicht entgegen. Insofern nutze die Beklagte die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren, wie sie sie selbst entwickelt habe, nunmehr weiter, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Der Übergang sei durch die Kündigung des Dienstleistungsauftrages gegenüber D und die Übernahme der Weiterverarbeitung in Eigenregie, also durch Rechtsgeschäft geschehen. Da das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt ganz überwiegend in Ba gehabt habe, wie sich aus der Beweisaufnahme ergebe, sei die Klägerin dem Betriebsteil D im Druckzentrum Ba zuzuordnen.

18

Das Klagebegehren sei nicht verwirkt. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig. Denn es gehe vorliegend nicht um die Geltendmachung eines Fortsetzungsverlangens nach wirksamer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern um die Geltendmachung eines ungekündigt fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, wenn auch aufgrund eines Betriebsübergangs nunmehr mit der Beklagten als einem anderen Arbeitgeber. Für die insoweit heranzuziehenden Grundsätze der Verwirkung fehle es an den tatbestandlichen Voraussetzungen. Zwar habe die Klägerin ihr Fortsetzungsverlangen erst nahezu fünf Monate nach der Übernahme der Weiterverarbeitung durch die Beklagte am 27. August 2007 (Klagezustellung) geltend gemacht. Es habe auch rechtliche Unsicherheit über den Übergang des Arbeitsverhältnisses im Wege der Betriebsnachfolge bestanden. Dafür sei aber die Beklagte selbst verantwortlich, so dass ihr Vertrauensschutzinteresse ein Interesse der Klägerin an der Fortsetzung eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses nicht derart überwiege, dass der Beklagten die Erfüllung des Anspruchs, hier also die dauerhafte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, nicht zuzumuten wäre. Die Klägerin sei ganz wesentlich deshalb daran gehindert gewesen, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses gegenüber der Beklagten geltend zu machen, weil diese es ihrerseits - und sei es in Verkennung der Rechtslage - verabsäumt habe, die Klägerin pflichtgemäß nach § 613a Abs. 5 BGB zu unterrichten.

19

Etwa nachfolgende Betriebsübergänge der Weiterverarbeitung zum 1. November 2007 und 1. Januar 2008 hätten keine Auswirkung auf die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestehe. Da die Beklagte die Klägerin nach dem 1. April 2007 nicht im Betriebsteil „Weiterverarbeitung“ beschäftigt habe, sei sie diesem Betriebsteil nicht zuzuordnen und werde von diesbezüglichen späteren Betriebsübergängen nicht erfasst. Im Übrigen sei dieses Vorbringen der Beklagten verspätet, da es erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung zweiter Instanz vorgetragen worden sei und Entschuldigungsgründe dafür nicht erkennbar seien.

20

B. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

21

I. Ohne Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht einen Betriebsteilübergang festgestellt.

22

1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht bejaht, dass der Bereich „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ einen im Druckzentrum Ba angesiedelten Teilbetrieb der früheren Betriebsinhaberin D darstellte.

23

a) Für die Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt steht (Senat 16. Mai 2002 - 8 AZR 319/01 - AP BGB § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210; ErfK/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 7; HWK/Willemsen 4. Aufl. § 613a BGB Rn. 32). Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs auch bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (Senat 16. Februar 2006 - 8 AZR 204/05 - AP BGB § 613a Nr. 300 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 46 und - 8 AZR 211/05 - AP BGB § 613a Nr. 301 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 47). Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde(Senat 26. August 1999 - 8 AZR 718/98 - AP BGB § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185). Das Merkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (Senat 24. August 2006 - 8 AZR 556/05 - AP BGB § 613a Nr. 315 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 59). Im Rahmen der Gesamtbetrachtung können wesentliche Änderungen in der Organisation, der Struktur und im Konzept einer Identitätswahrung entgegenstehen (Senat 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51; 6. April 2006 - 8 AZR 249/04 - BAGE 117, 361 = AP BGB § 613a Nr. 303 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 52). Allerdings muss der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren, es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803).

24

b) Die Wertung des Landesarbeitsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, in der Gesamtbetrachtung habe bereits bei D eine selbständig abtrennbare organisatorische Teileinheit „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ bestanden. Diese organisatorische Einheit war im Rahmen des betrieblichen Geschehens bei der D bereits tatsächlich abgetrennt, nicht nur „selbständig abtrennbar“. Mit ihr verfolgte die D den Teilzweck, die Tätigkeiten und Leistungen, wie im Vertrag mit der Beklagten zugesagt, zu erbringen. Gegen die Annahme eines Teilbetriebs spricht dabei nicht, dass die Organisation und der Betriebsablauf weitgehend von der Beklagten selbst vorgegeben waren. Auch zeigt gerade der zwischen der Beklagten und D geschlossene sog. „Dienstleistungsvertrag“, demzufolge der Auftragnehmer die Dienstleistungen in alleiniger Verantwortung zu erbringen hatte, dass der Bereich organisatorisch aus dem betrieblichen Gesamtgeschehen in Ba herauszutrennen war und auch herausgetrennt wurde. Dafür spricht ferner die weitere Behauptung der Beklagten, der Bereich sei zum 1. November 2007 und zum 1. Januar 2008 Gegenstand weiterer Betriebs- oder Betriebsteilübergänge gewesen. Ob die D diesen Bereich mit wechselndem Personal ohne feste Zuordnung ausgestattet hatte, ist nicht entscheidend. Im Hinblick auf die von der Beklagten selbst vorgegebene, feste Struktur und Einbindung des Bereichs in den Produktionsprozess Druckzentrum Ba (DZ) ist die konkrete Personalausstattung wie deren Führung durch eigene Vorgesetzte der D von zweitrangiger Bedeutung.

25

2. Diesen Betriebsteil hat die Beklagte mit dem 1. April 2007 - wieder - in Eigenregie übernommen.

26

a) Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB setzt die Wahrung der Identität einer auf gewisse Dauer angelegten, hinreichend strukturierten und selbständigen wirtschaftlichen Einheit voraus. Die Wahrung der Identität kann sich aus dem Übergang sachlicher und immaterieller Betriebsmittel, aber auch aus dem Übergang von Personal, Führungskräften, der Übernahme von Arbeitsorganisation und Betriebsmethoden herleiten (Senat 26. Juni 1997 - 8 AZR 426/95 - BAGE 86, 148 = AP BGB § 613a Nr. 165 = EzA BGB § 613a Nr. 151; 12. November 1998 - 8 AZR 282/97 - BAGE 90, 163 = AP BGB § 613a Nr. 186 = EzA BGB § 613a Nr. 170; 22. Januar 1998 - 8 AZR 775/96 - AP BGB § 613a Nr. 174 = EzA BGB § 613a Nr. 162). Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung aller Umstände an (Senat 2. Dezember 1999 - 8 AZR 796/98 - AP BGB § 613a Nr. 188 = EzA BGB § 613a Nr. 188). Es muss eine im Wesentlichen unveränderte Fortführung der bisher in dieser abgrenzbaren Einheit geleisteten Tätigkeit möglich sein (Senat 27. April 1995 - 8 AZR 197/94 - BAGE 80, 74 = AP BGB § 613a Nr. 128 = EzA BGB § 613a Nr. 126). Die bloße Möglichkeit allein, den Betrieb selbst unverändert fortführen zu können, reicht nicht für die Annahme eines Betriebsübergangs, vielmehr muss der Betrieb auch tatsächlich weitergeführt werden (Senat 13. Juli 2006 - 8 AZR 331/05 - AP BGB § 613a Nr. 313). Keine unveränderte Fortführung liegt vor, wenn der neue Betreiber eine andere Leistung erbringt, den Betriebszweck ändert oder ein anderes Konzept verfolgt (Senat 4. Mai 2006 - 8 AZR 299/05 - BAGE 118, 168 = AP BGB § 613a Nr. 304 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 51). Ebenso reicht eine bloße Funktionsnachfolge nicht aus, bei der nur die Tätigkeit ausgeübt oder die Funktion am Markt übernommen wird, ohne Übernahme der Betriebsmittel oder der Belegschaft (Senat 24. August 2006 - 8 AZR 317/05 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 152 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 60; EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259).

27

b) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der je nach Einzelfall folgende relevante Umstände in Betracht zu ziehen sind: die Art des Betriebs oder Unternehmens; der Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude, Maschinen und bewegliche Güter sowie deren Wert und Bedeutung; der Wert der übernommenen immateriellen Betriebsmittel und der vorhandenen Organisation; die Weiterbeschäftigung der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, also des nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des Personals; der etwaige Übergang der Kundschaft und der Lieferantenbeziehungen; der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten; die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit (24. Januar 2002 - C-51/00 - Rn. 24, Slg. 2002, I-969; Senat 22. Mai 1997 - 8 AZR 101/96 - BAGE 86, 20 = AP BGB § 613a Nr. 154 = EzA BGB § 613a Nr. 149; 13. November 1997 - 8 AZR 295/95 - BAGE 87, 115 = AP BGB § 613a Nr. 169 = EzA BGB § 613a Nr. 154; 13. November 1997 - 8 AZR 375/96 - BAGE 87, 120 = AP BGB § 613a Nr. 170 = EzA BGB § 613a Nr. 156; 25. Mai 2000 - 8 AZR 416/99 - BAGE 95, 1 = AP BGB § 613a Nr. 209 = EzA BGB § 613a Nr. 190). In der Entscheidung vom 12. Februar 2009 (- C-466/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, I-803) hat der Europäische Gerichtshof bestätigt, dass grundsätzlich die Organisation zu den Kriterien für die Bestimmung der Identität einer wirtschaftlichen Einheit gehört (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 44, aaO). Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b RL 2001/23/EG wird die Identität einer wirtschaftlichen Einheit einerseits über das Merkmal der Organisation der übertragenen Einheit, andererseits über das Merkmal der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit definiert (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 45, aaO). Es sei für einen Betriebsübergang nicht erforderlich, dass der Übernehmer die konkrete Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren beibehalte, sondern, dass die funktionelle Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung der Produktionsfaktoren beibehalten werde. Diese erlaube nämlich bereits dem Erwerber, die Produktionsfaktoren in ihrer Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zu nutzen, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12. Februar 2009 - C-466/07 - [Klarenberg] Rn. 48, aaO; 14. April 1994 - C-392/92 - Slg. 1994, I-1311). Dies sieht der Senat nicht anders (22. Januar 2009 - 8 AZR 158/07 - AP BGB § 613a Nr. 367 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 107).

28

c) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht als Ergebnis der Gesamtbetrachtung einen Betriebsteilübergang auf die Beklagte bejaht.

29

aa) Nach dem 1. April 2007 hat die Beklagte die betriebliche Organisation und den von ihr selbst schon zu Zeiten der D vorgegebenen Produktionsablauf unverändert gelassen.

30

bb) Soweit die Beklagte ab dem 1. April 2007 den Personalbedarf für diesen Bereich mit Leiharbeitnehmern von P abgedeckt hat, stellt dies schon deswegen keine wesentliche organisatorische Änderung dar, weil auch die D mit wechselnden Arbeitskräften und nicht mit einem festen Personalstamm der Aufgabenerledigung im Bereich Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung nachgekommen ist. Nach den Gesamtvorgaben für den Produktionsprozess der Druckerzeugnisse in Ba war für diesen Bereich eine fest eingearbeitete Stammbelegschaft nicht nötig.

31

cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es nicht entscheidend, wenn sie von D überhaupt keine Arbeitnehmer übernommen und von den Leiharbeitern der P lediglich drei so eingesetzt hat, wie sie schon zuvor bei der D tätig geworden waren. Auf den Übergang von Personal und Führungskräften kommt es entscheidend nur in sog. „betriebsmittelarmen“ Teilbetrieben an. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung handelt es sich um einen solchen beim Bereich „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ nicht. Die vertraglich von D geschuldeten Leistungen waren nur im Zusammenhang mit der Ferag-Anlage und den nachgeordneten Maschinen, Gerätschaften und Räumlichkeiten, sämtlichst von der Beklagten gestellt, zu bewältigen, wie das Landesarbeitsgericht richtig gesehen hat. Dies kommt auch im Vertrag zwischen der Beklagten und der D zum Ausdruck, demzufolge die D jährlich Reparatur- und Wartungskosten für den zur Verfügung gestellten Maschinenpark bis zur Höhe von 20.500,00 DM netto zu übernehmen hatte. Im Gegenzug wurden der D für Wartung, Pflege und Instandhaltung „der Anlagen zur Kleinpaketfertigung“ monatlich 2.500,00 DM vergütet. Zu Recht hat auch das Landesarbeitsgericht verneint, es habe sich nur um Dienstleistungen „an“ den Anlagen und Maschinen gehandelt. Vertragszweck war die Erstellung eines veränderten Produkts durch die Weiterverarbeitung der gedruckten Zeitungen, nicht die Wartung und Pflege der Anlagen. Diese vertraglich geschuldeten Leistungen konnten von D nur „mit“ den Anlagen, also mit beträchtlichen Betriebsmitteln erbracht werden.

32

3. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht nach Beweisaufnahme schließlich erkannt, dass die Klägerin dem Teilbetrieb „Weiterverarbeitung Ba/Kleinpaketfertigung“ zuzuordnen ist. Soweit die Klägerin im Jahr vor dem Betriebsübergang bei D auch für andere Auftraggeber tätig wurde, geschah dies über den arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitsumfang von 30 Wochenstunden hinaus. Schwerpunkt ihrer Tätigkeit blieb jedoch immer Ba.

33

II. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten die Fortführung des am 1. April 2007 von der D auf diese übergegangenen Arbeitsverhältnisses rechtzeitig geltend gemacht.

34

1. Für das Fortsetzungsverlangen eines Arbeitnehmers gegenüber dem Betriebserwerber gilt grundsätzlich die gleiche Frist wie für die Widerspruchserklärung.

35

a) Bereits zur früheren Rechtslage, also noch vor der Einfügung von § 613a Abs. 5 und Abs. 6 BGB, hat der Senat entschieden, dass der - damals auf der Rechtsprechung basierende - Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses infolge des Betriebsübergangs bis zum Betriebsübergang jederzeit, danach nur noch unverzüglich erklärt werden kann mit einer an die §§ 4, 7 KSchG angelehnten Erklärungsfrist von drei Wochen(19. März 1998 - 8 AZR 139/97 - BAGE 88, 196 = AP BGB § 613a Nr. 177 = EzA BGB § 613a Nr. 163). Mit Urteil vom 12. November 1998 (- 8 AZR 265/97 - BAGE 90, 153 = AP KSchG 1969 § 1 Wiedereinstellung Nr. 5 = EzA BGB § 613a Nr. 171) hat der Senat für das Fortsetzungsverlangen den Gleichlauf mit der Frist für die Widerspruchserklärung festgelegt, nämlich unverzüglich nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden Umständen mit einer Erklärungsfrist von höchstens drei Wochen.

36

b) In Fortführung der bisherigen Rechtsprechung, aber unter Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage nach der Novellierung von § 613a BGB 2002 hat der Senat für den Wiedereinstellungsanspruch wie das Fortsetzungsverlangen eine Erklärungsfrist von einem Monat nach Kenntniserlangung von den den Betriebsübergang ausmachenden tatsächlichen Umständen festgelegt(25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80). Für den Fall eines auf einen rückwirkenden Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Fortsetzungsverlangens hat der Senat dies durch Urteil vom 21. August 2008 - 8 AZR 201/07 - bestätigt (AP BGB § 613a Nr. 353 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 95; kritisch dazu Bonanni/Niklas DB 2010, 1826, 1828: nach wie vor drei Wochen entsprechend § 4 KSchG wegen § 613a Abs. 4 BGB).

37

c) An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Zwar ist das Fortsetzungsverlangen - anders als der Widerspruch in § 613a Abs. 6 BGB und seine Verknüpfung mit der Information nach § 613a Abs. 5 BGB - nicht gesetzlich geregelt. Wird jedoch gegen die Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB dergestalt verstoßen, dass über einen erfolgenden oder bereits erfolgten Betriebsübergang überhaupt nicht unterrichtet wird, so kann auch für ein Fortsetzungsverlangen der betroffenen Arbeitnehmer eine Frist nicht zu laufen beginnen. Das Fortsetzungsverlangen der Klägerin war daher rechtzeitig.

38

2. Im Ergebnis zutreffend hat das Landesarbeitsgericht auch verneint, dass die Klägerin ihr Recht, die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu verlangen, verwirkt habe.

39

a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit der Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere Zeit seine Rechte nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Hierbei muss das Erfordernis des Vertrauensschutzes auf Seiten des Verpflichteten das Interesse des Berechtigten derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

40

b) Auch das Fortsetzungsverlangen kann wegen Verwirkung ausgeschlossen sein. Der Gleichlauf der Frist für ein Fortsetzungsverlangen mit der Widerspruchsfrist schließt eine Anwendung der allgemeinen Verwirkungsgrundsätze nicht aus, weil jedes Recht nur unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben ausgeübt werden kann (Senat 22. April 2010 - 8 AZR 871/07 -; 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - mwN, BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64).

41

c) Hinsichtlich des Zeitmoments ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers erst nach längerer Untätigkeit verwirken können. Weiter ist es erforderlich, die Länge des Zeitablaufs in Wechselwirkung zu dem ebenfalls erforderlichen Umstandsmoment zu setzen. Je stärker das gesetzte Vertrauen oder die Umstände, die eine Geltendmachung für den Anspruchsgegner unzumutbar machen, sind, desto schneller kann ein Anspruch verwirken. Es müssen besondere Verhaltensweisen sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten vorliegen, die es rechtfertigen, die späte Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen (Senat 22. April 2010 8 AZR 871/07 -; 24. Juli 2008 - 8 AZR 175/07 - AP BGB § 613a Nr. 347).

42

d) Vorliegend kann dahinstehen, ob ein nahezu fünf Monate seit dem Betriebsübergang gestelltes Fortsetzungsverlangen das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt. Denn die Klägerin hat jedenfalls kein Umstandsmoment gesetzt, das ein Vertrauen der Beklagten darauf, die Klägerin werde die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit ihr nicht mehr verlangen, hätte begründen können. Die Klägerin hat insbesondere keine Disposition über den Bestand des Arbeitsverhältnisses getroffen und zweitinstanzlich ihre Kündigungsschutzklage erst dann nicht mehr weiterverfolgt, als der Fortsetzungsanspruch gegen die Beklagte bereits gleichzeitig mit der ursprünglichen Kündigungsschutzklage anhängig gemacht worden war. Soweit die Beklagte eine Verfahrensrüge erhoben hat, was die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zur Kenntnis der Klägerin von den Umständen, die einen Betriebsübergang ausmachen anbelangt, ist diese unbegründet. Die Beklagte hat ihre Informationspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB verletzt; ob und wie weit die Klägerin von den Umständen des Betriebsübergangs in anderer Weise Kenntnis erlangt hat, ist rechtlich nicht erheblich.

43

III. Das Landesarbeitsgericht muss aber weiter klären, ob die gegen die Beklagte gerichtete Klage nicht teilweise abzuweisen ist, weil das Arbeitsverhältnis mittlerweile nach weiteren Betriebsübergängen zum 1. November 2007 und zum 1. Januar 2008 nicht mehr mit der Beklagten besteht.

44

1. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, weitere Betriebsübergänge seien schon deswegen ohne Belang, weil die Beklagte die Klägerin ab dem 1. April 2007 nicht mehr im Bereich Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung beschäftigt habe und es daher an einer Zuordnung der Klägerin zu dem möglicherweise wiederholt übergegangenen Teilbetrieb fehle.

45

2. Dem folgt der Senat nicht.

46

a) Das rechtzeitige Fortsetzungsverlangen der Klägerin hat zur Folge, dass die Beklagte nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB infolge des Betriebsteilübergangs in die Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der D zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs am 1. April 2007 kraft Gesetzes eingetreten ist und die Beklagte ab diesem Zeitpunkt als Arbeitgeberin die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis als Mitarbeiterin in der Kleinpaketfertigung am Beschäftigungsort Ba im Umfang von 30 Wochenstunden zu beschäftigen hatte. Einer besonderen „Zuordnung“ im Wege der tatsächlichen Beschäftigung bedurfte es nicht. Wäre jedoch dieses Arbeitsverhältnis der Klägerin im Teilbetrieb „Weiterverarbeitung/Kleinpaketfertigung“ in Ba wiederum infolge von § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf einen oder zwei weitere Arbeitgeber übergegangen, lägen hinsichtlich dieses Betriebsteils zum 1. November 2007 und zum 1. Januar 2008 weitere Betriebs-(teil-)übergänge vor. In diesem Fall könnte die Klage nur insoweit Erfolg haben, als der Bestand eines Arbeitsverhältnisses in der Zeit vom 1. April 2007 bis zum 31. Oktober 2007 oder bis zum 31. Dezember 2007 festzustellen wäre.

47

b) Diese vorzunehmende Sachverhaltsaufklärung ist auch nicht deswegen entbehrlich, weil das Landesarbeitsgericht den Vortrag der Beklagten zu weiteren Betriebsübergängen als verspätet zurückgewiesen hat. Diese Zurückweisung greift die Revision zu Recht mit einer Verfahrensrüge an. Die Beklagte hatte diesen Vortrag nicht erst in der letzten (zweiten) mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gehalten, sondern schon in der ersten Berufungsverhandlung vom 21. Oktober 2008, was aus dem nachfolgenden Auflagenbeschluss des Berufungsgerichts mit hinlänglicher Deutlichkeit hervorgeht. Soweit das Landesarbeitsgericht im Tatbestand des Berufungsurteils (dort Seite 9) festgestellt hat, die Beklagte habe den entsprechenden Vortrag erst im Termin zur letzten mündlichen Verhandlung gehalten, bindet diese Feststellung den Senat nicht. Denn sie stimmt nicht mit dem Akteninhalt und den protokollierten Parteierklärungen überein, auf die ebenfalls im Tatbestand des Berufungsurteils verwiesen wird (dort Seite 9, 3. Abs.). Der insoweit widersprüchliche Tatbestand des Berufungsurteils vermag eine Bindungswirkung nicht zu entfalten. Die Beklagte hat im Folgenden auch die ihr eingeräumte Schriftsatzfrist bis 19. Dezember 2008 eingehalten. Mit der eingeräumten Schriftsatzfrist ist auch die Überlegung entbehrlich, ob die Beklagte diesen Vortrag schon in der Berufungserwiderung hätte halten können und müssen. Denn in Gestalt seines Auflagenbeschlusses hat das Landesarbeitsgericht selbst klargestellt, dass die Berücksichtigung dieses Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 563 Abs. 3 ZPO vom Senat selbst zu entscheiden, sondern an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Hermann    

        

    Pauli    

                 

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.