Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Dez. 2010 - 10 Sa 409/10

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2010:1216.10SA409.10.0A
bei uns veröffentlicht am16.12.2010

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29. Juni 2010, Az.: 6 Ca 264/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine tarifliche Funktionsstufe.

2

Der Kläger steht seit dem 01.09.2000 in den Diensten der Beklagten. Er wird in der Arbeitsagentur X-Stadt als Fachassistent im Antragsservice eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C. (TV-BA) Anwendung.

3

Die Beklagte gewährte dem Kläger bis zum 31.01.2008 eine tarifliche Funktionsstufe 1 nach Nr. 63 der Anlage 1.1 zu § 20 Abs. 2 BA-TV in Höhe von € 37,00 brutto monatlich. Danach stellte sie die Zahlung mit der Begründung ein, sie habe mit Wirkung ab 01.02.2008 die Teams Antragsservice und Bearbeitungsbüro organisatorisch zusammengelegt. Damit sei die tarifliche Voraussetzung für die Gewährung der Funktionsstufe 1 entfallen.

4

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Fortzahlung der Funktionsstufe 1 - unter Berücksichtigung tariflicher Verfallfristen - ab dem 01.07.2009 geltend. Der TV-BA lautet auszugsweise:

5

㤠16

Struktur des Gehaltssystems

(1) Das Gehalt der Beschäftigten besteht aus

a) Festgehalt (§ 17),

b) Funktionsstufen (§ 20) und

c) einer Leistungskomponente (§ 21).

…       

6

§ 20

Funktionsstufen

(1) Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n.

(2) Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Dabei wird betragsmäßig zwischen Funktionsstufe 1 und Funktionsstufe 2 unterschieden. Die Kriterien, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind in den Funktionsstufentabellen festgelegt (Anlagen 1.0 bis 1.11).

(3) In den Fällen, in denen gem. § 14 Abs. 2 ein Eingruppierungsanspruch erwächst, entsteht gleichzeitig ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer oder mehrerer gegebenenfalls mit dieser Tätigkeit verbundener Funktionsstufen.

(4) Die Höhe des in der jeweiligen Tätigkeitsebene maßgebenden Betrages der Funktionsstufen 1 und 2 ist in den Gehaltstabellen (Anlage 3) festgelegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden mehrere Funktionsstufen auch nebeneinander gezahlt. Die/der Beschäftigte erhält die Funktionsstufe für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 2, z.B. auf Grund der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder infolge einer Vereinbarung nach Abs. 6, entfällt die Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist.

(6) Verhandlungen über Änderungen und Ergänzungen der Kriterien für die Gewährung von Funktionsstufen sind - ohne dass es einer Kündigung der Anlagen 1.0 bis 1.11 bedarf - jederzeit auf Verlangen einer der Tarifvertragsparteien aufzunehmen. Hierzu richten beide Seiten entsprechend bevollmächtigte Tarifkommissionen ein.“

7

Die vorliegend maßgebliche Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit - Anlage 1.1. - laufende Nr. 63 - lautet auszugsweise:

8

Tätigkeitsebene,
Tätigkeitsgruppe,
Tätigkeits- und
Kompetenzprofile

(ggf.Tätigkeit)

Kriterium für
Übertragung
und Widerruf
- allgemein

Stufe 1

Stufe 2

…       

                                   

63. Fachassistent/in
AN-Leistungen
SGB III (Antragsservice
und
Bearbeitungsbüro)
in der AA

        

Komplexität
der Aufgabe

Bei organisatorischer
Teilung von
Antragsservice und
Bearbeitungsbüro in
getrennten Teams,
sofern Ansatz im Team
Antragsservice
oder
Kombination seines/
ihres Aufgabengebietes
Alg I mit Übg und/oder
Abg und/oder BAB

./.     

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.06.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen der Nr. 63 der Anlage 1.1. zu § 20 Abs. 2 TV-BA lägen nicht mehr vor. Nach dem Wortlaut der tariflichen Vorschrift sei Voraussetzung für die Zahlung der Funktionsstufe 1, die organisatorische Teilung von Antragsservice und Bearbeitungsbüro in getrennten Teams. Diese Trennung sei aufgrund der Organisationsänderung der Beklagten ab dem 01.02.2008 nicht mehr gegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts vom 29.06.2010 (Bl. 45-52 d.A.) Bezug genommen.

10

Gegen dieses Urteil, das ihm am 07.07.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 06.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 07.09.2010 begründet.

11

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht hätte zur Auslegung nicht lediglich den Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck des Tarifvertrages heranziehen müssen. Sinn und Zweck der Funktionsstufe sei, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben in einer bestimmten Organisationsform verbundenen Anforderungen zu honorieren. Vorliegend habe sich an der Organisationsform im Grunde genommen nichts geändert. Die Beklagte sei willkürlich vorgegangen, um Kosten zu sparen. Sie habe lediglich die Leitungsstelle für einen Teamleiter gestrichen. Tatsächlich liege noch eine völlige Trennung der beiden Teams vor. Auch an der Komplexität der Arbeitsaufgabe habe sich inhaltlich nichts geändert. Eine reale Arbeitsentlastung sei nicht eingetreten. Die Anforderungen seien sogar noch gestiegen, weil nunmehr zusätzliche gemeinsame Teambesprechungen stattfänden. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, die Funktionsstufe entfallen zu lassen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 07.09.2010 (Bl. 72-76 d. A.) und vom 10.12.2010 (Bl. 102-105 d. A.) Bezug genommen.

12

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

13

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29. Juni 2010, Az.: 6 Ca 264/10, abzuändern und

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 333,00 brutto (für Juli 2009 bis März 2010) zu zahlen,

15

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab 01.04.2010 monatlich die Funktionsstufe 1 gemäß § 20 TV-BA zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 10.11.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 92-97 d.A.), als zutreffend.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 4 ArbGG schon deshalb statthaft, weil sie das Arbeitsgericht zugelassen hat. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

20

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die auf Feststellung und Zahlung gerichtete Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Juli 2009 kein Anspruch auf die Funktionsstufe 1 gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2 TV-BA i.V.m. Anlage 1.1 Nr. 63 zum TV-BA zu. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages.

21

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 TV-BA erhalten Beschäftigte der Beklagten als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere Funktionsstufen, mit denen die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen, besondere Schwierigkeitsgrade oder eine geschäftspolitisch zugewiesene besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten wird. Die Kriterien, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind in den Funktionsstufentabellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 TV-BA), die Höhe des jeweiligen Betrags ist in den Gehaltstabellen festgelegt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TV-BA).

22

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Funktionsstufe 1 nach der - hier einschlägigen - Nr. 63 der Anlage 1.1. zu § 20 TV-BA sind nicht erfüllt. Nr. 63 setzt für Fachassistenten, die - wie der Kläger - im Antragsservice eingesetzt werden, „die organisatorische Teilung von Antragsservice und Bearbeitungsbüro in getrennten Teams“ voraus. Vorliegend ist die ursprüngliche Teilung von Antragsservice und Bearbeitungsbüro mit Wirkung ab 01.02.2008 aufgehoben worden, weil die Beklagte die beiden Teams organisatorisch zusammengelegt hat. Dadurch sind die Voraussetzungen der Funktionsstufe unmittelbar entfallen (§ 20 Abs. 5 TV-BA). Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Insoweit nimmt die Berufungskammer auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

23

Die Angriffe der Berufung geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

24

Das Arbeitsgericht ist bei der Auslegung zutreffend vom Wortlaut der tariflichen Vorschriften ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 09.02.2006 - 6 AZR 275/05 - AP Nr. 193 zu § 1 TVG Auslegung).

25

Maßgebend für den Anspruch auf die Funktionsstufe nach Nr. 63 der Funktionsstufentabelle ist nach dem eindeutigen Wortlaut die „organisatorische Teilung“ von Antragsservice und Bearbeitungsbüro. Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf einen Willen der Tarifvertragsparteien, dass Fachassistenten für Arbeitnehmerleistungen nach dem SGB III nur deshalb eine Funktionsstufe beanspruchen können, weil sie im Antragsservice eingesetzt werden. Dies ist von entscheidender Bedeutung, weil wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden kann, wenn er in den tariflichen Normen einen Niederschlag gefunden hat. Die den Normen des Tarifvertrages Unterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsgehalt die Normen haben und können nicht auf Auskünfte ihrer Koalitionen verwiesen werden (BAG Urteil vom 22.06.2005 - 10 AZR 631/04 - EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 41). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Kläger meint, Sinn und Zweck der Funktionsstufe 1 nach Nr. 63 der Anlage 1.1 zu § 20 Abs. 2 TV-BA sei, die Erledigung bestimmter inhaltliche Arbeitsaufgaben zu honorieren. Das ist nach dem Tarifwortlaut nicht so.

26

Es ist auch unerheblich, dass die Gewerkschaft W. die Anfrage des Klägers, wie der Tarifvertrag zu verstehen sei, nicht beantwortet hat. Ein Tarifunterworfener, der zur Beantwortung der Frage, ob ihm eine Funktionsstufe zusteht, den Wortlaut der Nr. 63 der Anlage 1.1 zu § 20 Abs. 2 TV-BA liest, hat nicht den geringsten Anlass, sich die Frage zu stellen, ob er allein wegen seines Einsatzes im Team Antragsservice eine Funktionsstufe beanspruchen kann. Tarifvertragsparteien steht es grundsätzlich frei, die Voraussetzungen für die Zahlung von Zulagen festzulegen (BAG Urteil vom 20.01.2010 - 10 AZR 990/08 - NZA-RR 2010, 193-194). Die Tarifvertragsparteien haben es auch vorliegend in der Hand, Änderungen und Ergänzungen der Kriterien für die Gewährung von Funktionsstufen zu vereinbaren (§ 20 Abs. 6 TV-BA). Sie müssen dies aber auch tun, wenn sie eine solche Regelung zur Wirksamkeit bringen wollen. Andernfalls bleibt es - wie hier - bei der Regelung, die sich unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut ergibt. Auf das Argument des Klägers, seine Arbeitsaufgaben hätten sich inhaltlich nicht geändert, kommt es nicht an. Ausschließlich die „organisatorische Teilung“ von Antragsservice und Bearbeitungsbüro kann den Anspruch auf die Funktionsstufe 1 begründen. An dieser organisatorischen Teilung fehlt es seit der Zusammenlegung der Teams am 01.02.2008.

27

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Funktionsstufe 1 ist schließlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt, die Beklagte habe durch die Zusammenlegung der Teams willkürlich gehandelt. Für die vom Kläger behauptete willkürliche Zusammenlegung von Antragsservice und Bearbeitungsbüro fehlt jedweder Anhaltspunkt. Es liegt in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten als selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die Stellen nach organisatorischen und verwaltungspolitischen Bedürfnissen zu bewirtschaften (BAG Urteil vom 24.01.2007 - 4 AZR 629/06 - AP Nr. 20 zu § 2 BAT SR 2 l; BVerwG Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 - ZTR 2005, 335-336).

28

Die Beklagte hat vorliegend vorgetragen, dass sie seit 2007 einen umfassenden Reformprozess durchläuft. Wichtiges Element der Reform sei u.a. die Gestaltung der neuen Kundenzentren. Ein Leitfaden der Verwaltungszentrale der Beklagten zum Kundenzentrum-Modell sieht fünf Optionen für die Organisation der Leistungsgewährung in den Arbeitsagenturen vor. Jede Option ist auf die unterschiedliche Ausgangssituation der Arbeitsagenturen in Bezug auf Größe und Personalausstattung (große Stadtagenturen bis zu kleinen Geschäftstellen) zugeschnitten. Die Arbeitsagentur in X-Stadt hat sich für die Option 3 für mittlere Einheiten mit 10 bis 20 Stellen entschieden, die eine Bündelung der Bereiche Antragsservice und Bearbeitungsbüro in einem Team vorsieht. Im zusammengelegten Team sind 16,5 Mitarbeiter beschäftigt, die von einem Teamleiter geführt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte im Rahmen der Umstrukturierung innerhalb der Arbeitsagentur X-Stadt für die Option 3 entschieden hat. Diese Entscheidung ist vielmehr durch ihre Gestaltungsfreiheit bezüglich der betrieblichen Organisation gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass die innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Aus seinem Hinweis, dass eine „rein künstliche Zusammenlegung“ stattgefunden habe, um Kosten zu sparen, folgt nicht, dass die Bündelung beider Teams deshalb missbräuchlich ist.

29

Soweit der Kläger behauptet, es liege noch eine Trennung beider Teams vor, verkennt er, dass sich an der Komplexität seiner Arbeitsaufgaben nach der Zusammenlegung nichts ändern muss. Die organisatorische Bündelung beider Teams ist bereits dadurch vollzogen worden, dass die Führungsaufgaben nunmehr - unstreitig - von einem Teamleiter wahrgenommen werden. Im Übrigen argumentiert der Kläger widersprüchlich, wenn er sich einerseits auf eine „völlige Trennung“ der Teams beruft, andererseits aber beklagt, dass nunmehr gemeinsame Teambesprechungen stattfinden.

III.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

31

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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Tenor 1.Klage und Widerklage werden jeweils abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/12 und die Beklagte zu 5/12. 3.Streitwert: 12.070,39 EUR. 1T a t b e s t a n d : 2Die Parteien streiten über die Frage, ob die Bekla

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2008 - 6 Sa 1777/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Wechselschichtzulage.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2002 als Krankenschwester bei der Beklagten, die ein Klinikum betreibt, beschäftigt. Im Streitzeitraum von Februar bis November 2007 war sie im Bereich der Anästhesiologie/Intensivmedizin der Klinik für Allgemein-, Visceral- und Transplantationschirurgie tätig. Im Arbeitsbereich der Klägerin bestand ein Schichtplan, nach dem an Wochentagen im Dreischichtdienst „rund um die Uhr“ gearbeitet wurde. An Wochenenden und Feiertagen waren jeweils kombinierte Früh- und Spätschichten eingerichtet. Samstags wurde in der Zeit von 15:30 Uhr bis 18:30 Uhr und sonn- und feiertags von 2:50 Uhr bis 7:15 Uhr Bereitschaftsdienst geleistet.

3

Ab Januar 2007 trat ein Haustarifvertrag in Kraft, der auf der Basis des TVöD abgeschlossen wurde (Tarifvertrag für die Charité - Universitätsmedizin Berlin vom 1. Januar 2007, im Folgenden: TV-Charité). Nach § 8 Abs. 5 TV-Charité erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde. Ab Februar 2007 zahlte die Beklagte die Wechselschichtzulage nicht mehr, sondern nur noch die Schichtzulage von 40,00 Euro monatlich.

4

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, sie habe alle Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage erfüllt. Die kurzfristige Unterbrechung der Vollarbeitszeiten durch Bereitschaftszeiten an Wochenenden und Feiertagen hindere den Anspruch nicht. Der Begriff der „ununterbrochenen“ Arbeit sei wie der Begriff der „ständigen“ Wechselschichtarbeit im Sinne von „fast ausschließlich“ zu verstehen. Der Umfang der Unterbrechung betrage weniger als 5 % der Gesamtarbeitszeit und sei daher unschädlich. Halte man derart kurze Unterbrechungen für anspruchshindernd, seien missbräuchliche Gestaltungen möglich. Darauf, dass der Personalrat bei der Erstellung der Schichtpläne mitwirke, komme es nicht an. Da die Beklagte bei der gleichen Arbeitszeitgestaltung unter der Geltung des BAT die Zulage gezahlt habe, sei es treuwidrig, sie nunmehr zu verweigern.

5

Die Klägerin hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 650,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2007 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, die Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage lägen nicht vor, da im Arbeitsbereich der Klägerin nicht ununterbrochen an allen sieben Tagen der Woche über 24 Stunden Vollarbeit geleistet worden sei.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

9

Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass der Klägerin kein Anspruch nach § 8 Abs. 5 TV-Charité auf eine Wechselschichtzulage zusteht.

10

1. Der TV-Charité ist gemäß § 6 des Arbeitsvertrags auf das Arbeitsverhältnis kraft einzelvertraglicher Bezugnahme anwendbar.

11

2. Nach § 8 Abs. 5 TV-Charité erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 Euro monatlich. Gemäß § 7 Abs. 1 TV-Charité ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

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3. Ein Anspruch besteht nicht, da in dem Arbeitsbereich, in dem die Klägerin tätig war, nicht ununterbrochen bei Tag und Nacht in wechselnden Arbeitsschichten gearbeitet wurde.

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a) Die Tarifvorschrift stellt für die Frage, ob Wechselschichten vorliegen, darauf ab, ob im Arbeitsbereich des Beschäftigten ununterbrochen eine Arbeitsleistung erbracht wird. § 7 Abs. 1 TV-Charité ist nahezu gleichlautend mit § 7 Abs. 1 TVöD und den Vorgängervorschriften § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT bzw. § 67 Nr. 45 BMT-G II. Daher kann zu ihrer Auslegung die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.

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b) Aus dem Zusammenhang der Vorschriften ergibt sich, dass sich das Merkmal „ununterbrochen“ nur auf den Arbeitsbereich des Beschäftigten bezieht. Ob in anderen Abteilungen des Betriebs oder im gesamten Betrieb „rund um die Uhr“ gearbeitet wird, ist unerheblich (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 770/07 - Rn. 23 mwN, EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 6). Durch die Wechselschichtzulage soll ungeachtet einzelner konkreter Belastungsfaktoren die generelle Belastung durch die Schichtarbeit honoriert werden, die im Wesentlichen durch die unterschiedlichen, den Lebensrhythmus bestimmenden Wechselschichten zum Ausdruck kommt. Diese werden durch den Schichtplan der Abteilung, in der der Arbeitnehmer tätig ist, definiert.

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c) In der Abteilung der Klägerin wurde nicht ununterbrochen in wechselnden Arbeitsschichten gearbeitet.

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aa) In Wechselschichten wird ununterbrochen „rund um die Uhr“ an allen Kalendertagen gearbeitet (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 770/07 - Rn. 25, EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 6; 22. Februar 2001 - 6 AZR 603/99 - zu B I 2 der Gründe, ZTR 2002, 332). Wird an Sonn- und Feiertagen keine Schichtarbeit geleistet oder die tägliche Arbeit unterbrochen, liegt keine ununterbrochene Wechselschichtarbeit vor. Die Tarifvertragsparteien haben mit ihrer Definition in § 7 Abs. 1 TV-Charité den Begriff der Wechselschicht abschließend und eindeutig formuliert. Danach steht jede Unterbrechung der täglichen Arbeit, sei es auch nur in geringfügiger Form, der Annahme von Wechselschichtarbeit entgegen.

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bb) Bereitschaftsdienst oder eine völlige Arbeitsruhe unterbrechen die tägliche Arbeit. Ist Bereitschaftsdienst angeordnet, kann keine Wechselschichtzulage anfallen.

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Der Senat hat in der Entscheidung vom 24. September 2008 (- 10 AZR 770/07 - EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 6) an diesem Erfordernis, das zu der fast wortgleichen Vorschrift des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT aufgestellt worden war, bezüglich des Bereitschaftsdienstes auch für den TVöD festgehalten. Bereitschaftsdienst ist keine Arbeitszeit im Sinne der Tarifvorschrift, da sich die Beschäftigten dabei auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 3 TV-Charité). Der Bereitschaftsdienst ist seinem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden. Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt. Der Bereitschaftsdienst unterscheidet sich seinem Wesen nach von der vollen Arbeitstätigkeit, die von dem Arbeitnehmer eine ständige Aufmerksamkeit und Arbeitsleistung verlangt (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 770/07 - Rn. 29, aaO), aber auch von den Bereitschaftszeiten, die innerhalb der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit liegen (wie sie beispielsweise bei Rettungssanitätern üblich sind, vgl. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5). Bereitschaftsdienst wird gesondert vergütet, und zwar zusätzlich zur regulären Vergütung (§ 8 Abs. 4 TV-Charité).

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Sieht der Schichtplan einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in verschiedenen Schichten und an bestimmten Tagen daneben Bereitschaftsdienst vor, legt er die regelmäßige Arbeitszeit des Beschäftigten mit einem im Voraus feststehenden Unterbrechungszeitraum fest. Dieser Zeitraum liegt außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit. Hätten die Tarifvertragsparteien den Bereitschaftsdienst als ununterbrochene Arbeit berücksichtigen wollen, hätten sie dies im Tarifvertrag ausdrücken müssen. Die nahezu wortgleiche Übernahme von § 7 Abs. 1 TVöD und dessen Vorgängerregelung spricht dafür, dass sie ihrer Regelung keine andere Bedeutung geben wollten.

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cc) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Unterbrechungszeitraum im Verhältnis zur Schichtarbeit gering ist. Die Tarifvertragsparteien haben dem Begriff „ununterbrochen“ nicht den Sinn beigelegt, dass geringfügige Unterbrechungen unschädlich sein sollen. Wäre dies der Fall, müssten sich aus dem Tarifvertrag Anhaltspunkte dafür ergeben, ab welchem Umfang Unterbrechungen unerheblich sein sollten. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich keine Parallele zu dem Begriff der „ständigen“ Schichtarbeit ziehen, deren Unterbrechung im Umfang von 25 % der Gesamtarbeitszeit unschädlich ist, denn der Begriff „ständig“ ist gleichbedeutend mit „sehr häufig“, „regelmäßig“ oder „fast ausschließlich“ zu verstehen (BAG 12. November 1997 - 10 AZR 27/97 - zu II 2 a der Gründe, ZTR 1998, 181). Die Tarifvertragsparteien haben die Begriffe in Kenntnis ihrer unterschiedlichen Interpretation durch das Bundesarbeitsgericht auch in dem neuen Tariftext verwendet. Daraus geht hervor, dass sie an der Unterscheidung festhalten wollten. Der Begriff der ununterbrochenen Wechselschichtarbeit bezieht sich auf die vom Arbeitgeber durch die Schichtpläne vorgenommene Organisation der Arbeit. Der Begriff der ständigen Schichtarbeit bezieht sich auf die persönliche Arbeitsleistung des jeweiligen Arbeitnehmers, bei der gewisse Unterbrechungen dem Anspruch auf die Zulage nicht entgegenstehen.

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Der Zweck der Wechselschichtzulage als Erschwerniszulage zwingt nicht zu einer anderen Auslegung. Die Zulage soll die Belastung ausgleichen, die durch zeitlich versetzte wechselnde Arbeitsschichten und deren Einfluss auf den Biorhythmus entsteht. Dem ist die Regelung in § 8 Abs. 5 Satz 2 TV-Charité geschuldet, wonach ein stundenweiser anteiliger Ausgleich für nicht ständige Wechselschichtarbeit gezahlt wird. Unter dieser Erschwernis können auch Arbeitnehmer leiden, die innerhalb einer Schicht nur kurze Bereitschaftsdienste leisten (vgl. BAG 24. September 2008 - 10 AZR 669/07 - Rn. 40, EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 5). Den Tarifvertragsparteien steht es jedoch frei, die Voraussetzungen für Zulagen festzulegen. Sie haben danach an die Organisationsebene strengere Anforderungen gestellt als an die persönlich zu leistende Arbeitszeit innerhalb der Wechselschichten und damit einen über den Ausgleich der jeweiligen persönlichen Belastung hinausgehenden Zweck bestimmt.

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4. Dass die Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, nunmehr Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) kein anderes Auslegungsergebnis vorgibt, hat der Senat im Urteil vom 24. September 2008 (- 10 AZR 770/07 - Rn. 34 ff., EzTöD 100 TVöD-AT § 7 Schicht-/Wechselschichtarbeit Nr. 6) eingehend begründet. Die Klägerin hat hiergegen keine durchgreifenden Bedenken geäußert. Die Tarifvertragsparteien dürfen Bereitschaftsdienst und Vollarbeit unterschiedlichen Vergütungsordnungen unterwerfen oder eine unterschiedliche Vergütung vorsehen (BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - BAGE 109, 254).

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5. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte Bereitschaftsdienst treuwidrig angeordnet hätte, um den Arbeitnehmern den an sich bestehenden Anspruch auf die Zulage vorzuenthalten, sind nicht vorgetragen. Die Beklagte handelt auch nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die Tariflage beruft, selbst wenn sie in der Vergangenheit bei gleicher Schichtgestaltung die Zulage gezahlt hat.

        

    Mikosch    

        

    Marquardt    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Walter Huber    

        

    Kiel    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.