Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 13. Feb. 2014 - 8 Ca 128/12 d

ECLI:ECLI:DE:ARBGAC:2014:0213.8CA128.12D.00
bei uns veröffentlicht am13.02.2014

Tenor

  • 1.

    Klage und Widerklage werden jeweils abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 7/12 und die Beklagte zu 5/12.

  • 3.

    Streitwert: 12.070,39 EUR.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 48 49 50 51 52 53 54 55

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Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 13. Feb. 2014 - 8 Ca 128/12 d zitiert 8 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 46 Grundsatz


(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung. (2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsger

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 61 Inhalt des Urteils


(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 5 Mehrere Ansprüche


Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Dez. 2010 - 10 Sa 409/10

bei uns veröffentlicht am 16.12.2010

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29. Juni 2010, Az.: 6 Ca 264/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29. Juni 2010, Az.: 6 Ca 264/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf eine tarifliche Funktionsstufe.

2

Der Kläger steht seit dem 01.09.2000 in den Diensten der Beklagten. Er wird in der Arbeitsagentur X-Stadt als Fachassistent im Antragsservice eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der C. (TV-BA) Anwendung.

3

Die Beklagte gewährte dem Kläger bis zum 31.01.2008 eine tarifliche Funktionsstufe 1 nach Nr. 63 der Anlage 1.1 zu § 20 Abs. 2 BA-TV in Höhe von € 37,00 brutto monatlich. Danach stellte sie die Zahlung mit der Begründung ein, sie habe mit Wirkung ab 01.02.2008 die Teams Antragsservice und Bearbeitungsbüro organisatorisch zusammengelegt. Damit sei die tarifliche Voraussetzung für die Gewährung der Funktionsstufe 1 entfallen.

4

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger die Fortzahlung der Funktionsstufe 1 - unter Berücksichtigung tariflicher Verfallfristen - ab dem 01.07.2009 geltend. Der TV-BA lautet auszugsweise:

5

㤠16

Struktur des Gehaltssystems

(1) Das Gehalt der Beschäftigten besteht aus

a) Festgehalt (§ 17),

b) Funktionsstufen (§ 20) und

c) einer Leistungskomponente (§ 21).

…       

6

§ 20

Funktionsstufen

(1) Beschäftigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere reversible Funktionsstufe/n.

(2) Durch Funktionsstufen werden die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine - geschäftspolitisch zugewiesene - besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Dabei wird betragsmäßig zwischen Funktionsstufe 1 und Funktionsstufe 2 unterschieden. Die Kriterien, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind in den Funktionsstufentabellen festgelegt (Anlagen 1.0 bis 1.11).

(3) In den Fällen, in denen gem. § 14 Abs. 2 ein Eingruppierungsanspruch erwächst, entsteht gleichzeitig ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer oder mehrerer gegebenenfalls mit dieser Tätigkeit verbundener Funktionsstufen.

(4) Die Höhe des in der jeweiligen Tätigkeitsebene maßgebenden Betrages der Funktionsstufen 1 und 2 ist in den Gehaltstabellen (Anlage 3) festgelegt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden mehrere Funktionsstufen auch nebeneinander gezahlt. Die/der Beschäftigte erhält die Funktionsstufe für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.

(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen des Absatzes 2, z.B. auf Grund der Übertragung einer anderen Tätigkeit oder infolge einer Vereinbarung nach Abs. 6, entfällt die Funktionsstufe unmittelbar, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist.

(6) Verhandlungen über Änderungen und Ergänzungen der Kriterien für die Gewährung von Funktionsstufen sind - ohne dass es einer Kündigung der Anlagen 1.0 bis 1.11 bedarf - jederzeit auf Verlangen einer der Tarifvertragsparteien aufzunehmen. Hierzu richten beide Seiten entsprechend bevollmächtigte Tarifkommissionen ein.“

7

Die vorliegend maßgebliche Zuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit - Anlage 1.1. - laufende Nr. 63 - lautet auszugsweise:

8

Tätigkeitsebene,
Tätigkeitsgruppe,
Tätigkeits- und
Kompetenzprofile

(ggf.Tätigkeit)

Kriterium für
Übertragung
und Widerruf
- allgemein

Stufe 1

Stufe 2

…       

                                   

63. Fachassistent/in
AN-Leistungen
SGB III (Antragsservice
und
Bearbeitungsbüro)
in der AA

        

Komplexität
der Aufgabe

Bei organisatorischer
Teilung von
Antragsservice und
Bearbeitungsbüro in
getrennten Teams,
sofern Ansatz im Team
Antragsservice
oder
Kombination seines/
ihres Aufgabengebietes
Alg I mit Übg und/oder
Abg und/oder BAB

./.     

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.06.2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen der Nr. 63 der Anlage 1.1. zu § 20 Abs. 2 TV-BA lägen nicht mehr vor. Nach dem Wortlaut der tariflichen Vorschrift sei Voraussetzung für die Zahlung der Funktionsstufe 1, die organisatorische Teilung von Antragsservice und Bearbeitungsbüro in getrennten Teams. Diese Trennung sei aufgrund der Organisationsänderung der Beklagten ab dem 01.02.2008 nicht mehr gegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts vom 29.06.2010 (Bl. 45-52 d.A.) Bezug genommen.

10

Gegen dieses Urteil, das ihm am 07.07.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 06.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 07.09.2010 begründet.

11

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht hätte zur Auslegung nicht lediglich den Wortlaut, sondern auch Sinn und Zweck des Tarifvertrages heranziehen müssen. Sinn und Zweck der Funktionsstufe sei, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben in einer bestimmten Organisationsform verbundenen Anforderungen zu honorieren. Vorliegend habe sich an der Organisationsform im Grunde genommen nichts geändert. Die Beklagte sei willkürlich vorgegangen, um Kosten zu sparen. Sie habe lediglich die Leitungsstelle für einen Teamleiter gestrichen. Tatsächlich liege noch eine völlige Trennung der beiden Teams vor. Auch an der Komplexität der Arbeitsaufgabe habe sich inhaltlich nichts geändert. Eine reale Arbeitsentlastung sei nicht eingetreten. Die Anforderungen seien sogar noch gestiegen, weil nunmehr zusätzliche gemeinsame Teambesprechungen stattfänden. Es sei deshalb nicht gerechtfertigt, die Funktionsstufe entfallen zu lassen. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 07.09.2010 (Bl. 72-76 d. A.) und vom 10.12.2010 (Bl. 102-105 d. A.) Bezug genommen.

12

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

13

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 29. Juni 2010, Az.: 6 Ca 264/10, abzuändern und

14

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 333,00 brutto (für Juli 2009 bis März 2010) zu zahlen,

15

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab 01.04.2010 monatlich die Funktionsstufe 1 gemäß § 20 TV-BA zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 10.11.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 92-97 d.A.), als zutreffend.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 64 Abs. 4 ArbGG schon deshalb statthaft, weil sie das Arbeitsgericht zugelassen hat. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

20

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die auf Feststellung und Zahlung gerichtete Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht für den streitgegenständlichen Zeitraum ab Juli 2009 kein Anspruch auf die Funktionsstufe 1 gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 2 TV-BA i.V.m. Anlage 1.1 Nr. 63 zum TV-BA zu. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrages.

21

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 TV-BA erhalten Beschäftigte der Beklagten als weiteren Gehaltsbestandteil monatlich eine oder mehrere Funktionsstufen, mit denen die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen, besondere Schwierigkeitsgrade oder eine geschäftspolitisch zugewiesene besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten wird. Die Kriterien, nach denen die jeweilige Funktionsstufe gezahlt wird, sind in den Funktionsstufentabellen (§ 20 Abs. 2 Satz 3 TV-BA), die Höhe des jeweiligen Betrags ist in den Gehaltstabellen festgelegt (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TV-BA).

22

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Funktionsstufe 1 nach der - hier einschlägigen - Nr. 63 der Anlage 1.1. zu § 20 TV-BA sind nicht erfüllt. Nr. 63 setzt für Fachassistenten, die - wie der Kläger - im Antragsservice eingesetzt werden, „die organisatorische Teilung von Antragsservice und Bearbeitungsbüro in getrennten Teams“ voraus. Vorliegend ist die ursprüngliche Teilung von Antragsservice und Bearbeitungsbüro mit Wirkung ab 01.02.2008 aufgehoben worden, weil die Beklagte die beiden Teams organisatorisch zusammengelegt hat. Dadurch sind die Voraussetzungen der Funktionsstufe unmittelbar entfallen (§ 20 Abs. 5 TV-BA). Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Insoweit nimmt die Berufungskammer auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

23

Die Angriffe der Berufung geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:

24

Das Arbeitsgericht ist bei der Auslegung zutreffend vom Wortlaut der tariflichen Vorschriften ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 09.02.2006 - 6 AZR 275/05 - AP Nr. 193 zu § 1 TVG Auslegung).

25

Maßgebend für den Anspruch auf die Funktionsstufe nach Nr. 63 der Funktionsstufentabelle ist nach dem eindeutigen Wortlaut die „organisatorische Teilung“ von Antragsservice und Bearbeitungsbüro. Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf einen Willen der Tarifvertragsparteien, dass Fachassistenten für Arbeitnehmerleistungen nach dem SGB III nur deshalb eine Funktionsstufe beanspruchen können, weil sie im Antragsservice eingesetzt werden. Dies ist von entscheidender Bedeutung, weil wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit der Wille der Tarifvertragsparteien nur dann berücksichtigt werden kann, wenn er in den tariflichen Normen einen Niederschlag gefunden hat. Die den Normen des Tarifvertrages Unterworfenen müssen erkennen, welchen Regelungsgehalt die Normen haben und können nicht auf Auskünfte ihrer Koalitionen verwiesen werden (BAG Urteil vom 22.06.2005 - 10 AZR 631/04 - EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 41). Es kommt deshalb nicht darauf an, dass der Kläger meint, Sinn und Zweck der Funktionsstufe 1 nach Nr. 63 der Anlage 1.1 zu § 20 Abs. 2 TV-BA sei, die Erledigung bestimmter inhaltliche Arbeitsaufgaben zu honorieren. Das ist nach dem Tarifwortlaut nicht so.

26

Es ist auch unerheblich, dass die Gewerkschaft W. die Anfrage des Klägers, wie der Tarifvertrag zu verstehen sei, nicht beantwortet hat. Ein Tarifunterworfener, der zur Beantwortung der Frage, ob ihm eine Funktionsstufe zusteht, den Wortlaut der Nr. 63 der Anlage 1.1 zu § 20 Abs. 2 TV-BA liest, hat nicht den geringsten Anlass, sich die Frage zu stellen, ob er allein wegen seines Einsatzes im Team Antragsservice eine Funktionsstufe beanspruchen kann. Tarifvertragsparteien steht es grundsätzlich frei, die Voraussetzungen für die Zahlung von Zulagen festzulegen (BAG Urteil vom 20.01.2010 - 10 AZR 990/08 - NZA-RR 2010, 193-194). Die Tarifvertragsparteien haben es auch vorliegend in der Hand, Änderungen und Ergänzungen der Kriterien für die Gewährung von Funktionsstufen zu vereinbaren (§ 20 Abs. 6 TV-BA). Sie müssen dies aber auch tun, wenn sie eine solche Regelung zur Wirksamkeit bringen wollen. Andernfalls bleibt es - wie hier - bei der Regelung, die sich unmittelbar und eindeutig aus dem Wortlaut ergibt. Auf das Argument des Klägers, seine Arbeitsaufgaben hätten sich inhaltlich nicht geändert, kommt es nicht an. Ausschließlich die „organisatorische Teilung“ von Antragsservice und Bearbeitungsbüro kann den Anspruch auf die Funktionsstufe 1 begründen. An dieser organisatorischen Teilung fehlt es seit der Zusammenlegung der Teams am 01.02.2008.

27

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Funktionsstufe 1 ist schließlich nicht mit der Begründung gerechtfertigt, die Beklagte habe durch die Zusammenlegung der Teams willkürlich gehandelt. Für die vom Kläger behauptete willkürliche Zusammenlegung von Antragsservice und Bearbeitungsbüro fehlt jedweder Anhaltspunkt. Es liegt in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Beklagten als selbstverwaltete Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die Stellen nach organisatorischen und verwaltungspolitischen Bedürfnissen zu bewirtschaften (BAG Urteil vom 24.01.2007 - 4 AZR 629/06 - AP Nr. 20 zu § 2 BAT SR 2 l; BVerwG Urteil vom 28.10.2004 - 2 C 23.03 - ZTR 2005, 335-336).

28

Die Beklagte hat vorliegend vorgetragen, dass sie seit 2007 einen umfassenden Reformprozess durchläuft. Wichtiges Element der Reform sei u.a. die Gestaltung der neuen Kundenzentren. Ein Leitfaden der Verwaltungszentrale der Beklagten zum Kundenzentrum-Modell sieht fünf Optionen für die Organisation der Leistungsgewährung in den Arbeitsagenturen vor. Jede Option ist auf die unterschiedliche Ausgangssituation der Arbeitsagenturen in Bezug auf Größe und Personalausstattung (große Stadtagenturen bis zu kleinen Geschäftstellen) zugeschnitten. Die Arbeitsagentur in X-Stadt hat sich für die Option 3 für mittlere Einheiten mit 10 bis 20 Stellen entschieden, die eine Bündelung der Bereiche Antragsservice und Bearbeitungsbüro in einem Team vorsieht. Im zusammengelegten Team sind 16,5 Mitarbeiter beschäftigt, die von einem Teamleiter geführt werden. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte im Rahmen der Umstrukturierung innerhalb der Arbeitsagentur X-Stadt für die Option 3 entschieden hat. Diese Entscheidung ist vielmehr durch ihre Gestaltungsfreiheit bezüglich der betrieblichen Organisation gedeckt. Anhaltspunkte dafür, dass die innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Aus seinem Hinweis, dass eine „rein künstliche Zusammenlegung“ stattgefunden habe, um Kosten zu sparen, folgt nicht, dass die Bündelung beider Teams deshalb missbräuchlich ist.

29

Soweit der Kläger behauptet, es liege noch eine Trennung beider Teams vor, verkennt er, dass sich an der Komplexität seiner Arbeitsaufgaben nach der Zusammenlegung nichts ändern muss. Die organisatorische Bündelung beider Teams ist bereits dadurch vollzogen worden, dass die Führungsaufgaben nunmehr - unstreitig - von einem Teamleiter wahrgenommen werden. Im Übrigen argumentiert der Kläger widersprüchlich, wenn er sich einerseits auf eine „völlige Trennung“ der Teams beruft, andererseits aber beklagt, dass nunmehr gemeinsame Teambesprechungen stattfinden.

III.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

31

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.