Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Mai 2013 - 10 Sa 25/13
Gericht
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22. November 2012, Az.: 7 Ca 1193/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt ist, den Kläger ab 01.10.2011 an den Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort mit dem Dienstfahrzeug zu beteiligen.
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Der 1953 geborene Kläger ist seit 01.04.2003 bei dem beklagten Zweckverband, der ca. 40 Arbeitnehmer beschäftigt, als Krankenpfleger angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD Anwendung. Der Kläger wird nach Entgeltgruppe 8 a (Stufe 6) - Besonderer Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B) - vergütet.
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Der Beklagte stellt dem Kläger und den anderen (ca. 25) Beschäftigten, die in der ambulanten Alten- und Krankenpflege arbeiten, für Dienstfahrten ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, das sie auch für die Privatfahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Arbeitsort benutzen dürfen. Bis Ende September 2011 mussten sich die Beschäftigten an den Kosten dieser Privatfahrten nicht beteiligen. Am 27.09.2011 schloss der Beklagte mit dem Personalrat eine Dienstvereinbarung zur Regelung der Nutzung der Dienstfahrzeuge. Diese hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
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„II. Regelungen für Mitarbeiter/-innen in der Pflege
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Die Mitarbeiter/-innen, welche über Dienstfahrzeuge verfügen, setzen diese auch für Privatfahrten zwischen ihrer Wohnung und dem Arbeitsort ein. Als Arbeitsort wird C-Stadt oder E-Stadt verbindlich festgelegt. Hier ist der jeweils nächste Arbeitsort in Beziehung auf den Wohnort zu nehmen.
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Der geldwerte Vorteil für die Benutzung des Dienstwagens zum festgelegten Arbeitsort wird mit derzeit 0,22 Euro pro Kilometer vom Mitarbeiter/von der Mitarbeiterin ausgeglichen. …
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Die Arbeitszeit vom Arbeitsort zum ersten Einsatzort wird regulär vergütet.
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Für die Rückfahrt vom letzten Arbeitseinsatz zum Wohnort trägt der Mitarbeiter keine Kostentragungspflicht. Es besteht für diese Zeit auch kein Entgeltanspruch.
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…“
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Seit 01.10.2011 zog der Beklagte vom Monatsentgelt des Klägers € 0,22 pro Kilometer für die einfache Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsort ab. Die kürzeste Entfernung beträgt 26,1 Kilometer. Mit dem Entgeltabzug, der sich von Oktober 2011 bis März 2012 auf insgesamt € 654,29 belief, ist der Kläger nicht einverstanden. Am 29.03.2012 erhob er deshalb Klage. Seit April 2012 ist er ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.11.2012 (dort Seite 2-4) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus dem TVöD einen Anspruch darauf, das Dienstfahrzeug zwischen Wohn- und Arbeitsort kostenfrei privat zu nutzen. Ein solcher Anspruch folge auch nicht aus betrieblicher Übung. Eine betriebliche Übung scheitere im öffentlichen Dienst schon an der fehlenden Schriftform. Dessen ungeachtet gelte im öffentlichen Dienst grundsätzlich Normvollzug. Der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes könne selbst bei langjährigen Leistungen nicht ohne zusätzliche konkrete Anhaltspunkte annehmen, die Gewährung von Vergünstigungen sei Vertragsbestandteil geworden und werde auf Dauer gewährt. Solche Anhaltspunkte habe der Kläger nicht vorgetragen, sie seien auch nicht ersichtlich. Dies habe zur Konsequenz, dass der Beklagte die Arbeitnehmer durch einseitige Anordnung an den Kosten der Privatfahrten beteiligen könne. Auf die Frage der Wirksamkeit der Dienstvereinbarung komme es deshalb nicht an. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 4-6 des erstinstanzlichen Urteils vom 22.11.2012 Bezug genommen.
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Das Urteil ist dem Kläger am 17.12.2012 zugestellt worden. Er hat mit am 14.01.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 18.03.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 14.03.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Der Kläger macht geltend, die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Er habe einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die Privatnutzung des Dienstwagens erworben. Die kostenlose Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort sei ein geldwerter Vorteil und damit Vergütungsbestandteil für die geschuldete Arbeitsleistung. Dieser Vergütungsbestandteil könne vom Arbeitgeber nicht einseitig widerrufen werden, weil in der erlaubten Privatnutzung des Dienstwagens ein Besitzmittlungsverhältnis iSv. § 868 BGB angelegt worden sei. Deshalb könne ihn der Beklagte auch nicht durch einseitige Anordnung an den Kosten der Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort beteiligen. Er könne auch nicht durch die freiwillige Dienstvereinbarung vom 27.09.2011 gebunden werden. Der arbeitsvertragliche Anspruch auf kostenfreie Privatnutzung könne nur durch eine Änderungskündigung geändert werden. Der Beklagte unterfalle als kommunaler Zweckverband nicht automatisch sämtlichen Grundsätzen des öffentlichen Dienstes. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 18.03.2013 und vom 06.05.2013 Bezug genommen.
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Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 22.11.2012, Az. 7 Ca 1193/12, abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, ihn ab 01.10.2011 an den Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort mit dem Dienstfahrzeug zu beteiligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 17.04.2013, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. Sie ist somit zulässig.
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II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte war berechtigt, den Kläger ab dem 01.10.2011 an den Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort mit dem Dienstfahrzeug zu beteiligen.
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1. Die Feststellungsklage ist iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, ob der Beklagte berechtigt ist, ihn ab 01.10.2011 an den Kosten der Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort mit dem Dienstfahrzeug zu beteiligen.
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Eine allgemeine Feststellungsklage braucht sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis zu erstrecken. Der Kläger kann sie auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 13.07.2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 21 mwN, Juris). So liegt der Fall hier. Die vom Kläger begehrte Feststellung bezieht sich lediglich auf die Beteiligung an den Kosten der Privatfahrten mit dem Dienstfahrzeug zwischen Wohn- und Arbeitsort.
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Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen. Der Vorrang der Leistungsklage dient dem Zweck, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen. Danach ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG 17.05.2011 - 9 AZR 201/10 - Rn. 28, 29 mwN, AP GewO § 106 Nr. 12). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden.
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Im Übrigen ist zu erwarten, dass sich ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber einer gerichtlichen Feststellung entsprechend verhalten wird. Entgegen der Ansicht der Berufung handelt es sich beim Beklagten um einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) in der Fassung vom 22.12.2003 ist der Zweckverband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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2. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann vom Beklagten nicht verlangen, dass ihm der Dienstwagen für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort kostenfrei zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
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a.) Aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.01.2003 folgt keine Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger den Dienstwagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen, um damit von seiner Wohnung zur Arbeit zu fahren. Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält keinerlei Dienstwagenregelung.
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b.) Der Anspruch folgt nicht aus tariflichen Vorschriften. Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 29.01.2003 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Damit richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien seit 01.10.2005 nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-B), der den BAT ersetzt hat. Es handelt sich um eine Tarifsukzession (BAG 17.11.2011 - 5 AZR 409/10 - Rn. 15 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 96). Weder der TVöD-B noch der BAT begründen tarifliche Ansprüche auf kostenfreie Nutzung eines Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort.
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c.) Der Anspruch folgt nicht aus betrieblicher Übung. Dem steht schon das Schriftformgebot des § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD (früher: § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT) entgegen. Nach dieser Tarifvorschrift sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Schriftform iSd. § 126 BGB. Ihre Missachtung hat die Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Im Geltungsbereich des TVöD (früher: BAT) kann deshalb die wiederholte Gewährung einer Vergünstigung eine bindende Wirkung grundsätzlich nur dann entfalten, wenn der tariflichen Formvorschrift genügt wird (BAG 13.07.2010 - 9 AZR 264/09 - Rn. 48, Juris; 18.09.2002 - 1 AZR 477/01 - Rn. 16, AP BGB Betriebliche Übung Nr. 59).
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Eine vertragliche Abrede über die kostenfreie Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort würde als Nebenabrede dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 TVöD unterfallen. Nach der Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, ist die Zusage einer unentgeltlichen Beförderung des Arbeitnehmers von und zum Arbeitsplatz eine Nebenabrede. Der mit ihr verbundene vermögenswerte Vorteil wird nicht als Gegenleistung für die vertraglich geschuldete Leistung des Arbeitnehmers erbracht, sondern aus sozialen Gründen, weil der Kläger - wie er selbst einräumt - im ländlichen Raum nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu seinem Arbeitsort gelangen kann. Es handelt sich um eine betriebliche Sozialleistung und nicht um eine vertragliche Hauptpflicht, für die § 2 Abs. 1 TVöD lediglich ein deklaratorisches Schriftformerfordernis enthält (BAG 18.09.2002 - 1 AZR 477/01 - Rn. 17, aaO).
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d.) Der Anspruch folgt nicht aus § 612 Abs. 1 BGB. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Mit der Fahrt von der Wohnung zum Arbeitsort erbringt der Kläger keine Dienstleistung iSv. § 612 Abs. 1 BGB. Die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind erforderliche Handlungen des Arbeitnehmers, um die geschuldete Tätigkeit am Arbeitsplatz aufnehmen zu können (BAG 22.06.2011 - 8 AZR 102/10 - Rn. 24, NZA 2012, 91). Nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen hat der Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte selbst zu tragen.
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e.) Die Ausführungen der Berufung zum Besitzmittlungsverhältnis iSd. § 868 BGB sind unerheblich. Das Besitzrecht des Klägers am Dienstwagen gibt keinen Aufschluss über die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, ihn ab 01.10.2011 mit € 0,22 pro Kilometer an den Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort zu beteiligen.
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f.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf kostenfreie Nutzung des Dienstwagens für die Fahrten von seiner Wohnung zum Arbeitsort aufgrund der Dienstvereinbarung vom 27.09.2011. Es kann dahinstehen, ob diese Dienstvereinbarung, wie der Kläger meint, von Anfang an rechtsunwirksam war, denn sie regelt eine Kostenbeteiligung der Arbeitnehmer mit € 0,22 pro Kilometer und keinen Anspruch auf kostenfreie Nutzung.
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III. Nach alledem ist die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter, Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnis, vermöge dessen er einem anderen gegenüber auf Zeit zum Besitz berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der andere Besitzer (mittelbarer Besitz).
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.