Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Apr. 2009 - 10 Sa 22/09

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2009:0416.10SA22.09.0A
bei uns veröffentlicht am16.04.2009

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 2. Dezember 2008, Az.: 6 Ca 1188/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 10.07. bis zum 30.07.2008 in Höhe von € 1.500,71 brutto.

2

Der Beklagte hat im Sommer 2008 über die Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit eine Stelle für einen Auslieferungsfahrer für Touren im Kreis E. ausgeschrieben. Als Rahmenkonditionen waren aufgeführt:

3

„Unbefristet; Arbeitszeiten: Vollzeit, ca. 50 Wochenstunden, je nachdem wie lange die Touren dauern; Arbeitszeiten: Mo-Fr 05:00 - ca.15:00 Uhr; Vergütungsangebot: nach Vereinbarung“

4

Der Kläger (34 Jahre, ledig, kinderlos), der in einem befristeten Arbeitsverhältnis stand, bewarb sich mit Schreiben vom 16.06.2008 auf diese Stelle. Nach dem Vorbringen des Klägers trafen sich die Parteien auf einem Parkplatz in D-Stadt und einigten sich mündlich auf den Abschluss eines zunächst auf zwölf Monate befristeten Arbeitsvertrags. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden sei ein monatlicher Nettolohn von € 1.000,00 vereinbart worden. Der Zeitpunkt des Arbeitsbeginns habe zunächst offen bleiben müssen, weil er noch in einem Arbeitsverhältnis stand, was er kurzfristig lösen wollte. Als feststand, dass er frühestens nach der ersten Juliwoche aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis ausscheiden konnte, habe er den Beklagten hierüber telefonisch in der Woche zuvor informiert. Der Beklagte habe erklärt, er könne am Montag, dem 07.07.2008 anfangen. Hierbei sei vereinbart worden, dass zunächst eine dreitägige Einarbeitungsphase stattfinden solle.

5

Der Kläger nahm seine Tätigkeit unstreitig am 07.07.2008 auf. Während der Einarbeitungsphase begleitete er den Beklagten auf den Auslieferungsfahrten. Am Donnerstag, dem 10.07.2008 unternahm der Kläger die erste Auslieferungstour allein. Es kam zu diversen Problemen, weil der Kläger die anzufahrenden Orte teilweise nicht kannte und sich verfuhr.

6

Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, der Beklagte habe ihm am 10.07.2008 in einem Disput erklärt, dass er nicht mehr zu kommen brauche. Zu guter Letzt habe der Beklagte wörtlich geäußert: „So jemanden wie Sie, kann ich nicht gebrauchen“.

7

Mit Schreiben vom 15.07.2008 wies der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers den Beklagten u.a. darauf hin, dass die Kündigung der Schriftform bedürfe. Das Arbeitsverhältnis bestehe daher fort, der Kläger biete seine Arbeitskraft weiterhin an. Er bitte um unverzügliche Mitteilung, wann der Kläger wieder zur Arbeit erscheinen solle. Der Anwalt des Klägers wies den Beklagten außerdem darauf hin, dass er weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet sei und riet ihm an, eine schriftliche ordentliche Kündigung auszusprechen. Der Beklagte reagierte weder auf dieses Schreiben noch auf ein zweites Schreiben vom 28.07.2008.

8

Mit Klageschrift vom 30.09.2008 verlangte der Kläger, der seit dem 31.07.2008 in einem neuen Arbeitsverhältnis steht, die Zahlung eines Bruttobetrages von € 1.500,71, der sich aus der Nettolohnabrede von € 1.000,00 ergebe, für die Zeit vom 10.07. bis zum 30.07.2008 (15 Arbeitstage). Außerdem begehrte er Zinsen ab Rechtshängigkeit.

9

Weil im Gütetermin vom 23.10.2008 für den Beklagten niemand erschienen ist, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß ein Versäumnisurteil erlassen und den Beklagten verurteilt, an den Kläger € 1.500,71 brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2008 zu zahlen. Gegen das am 28.10.2008 zugestellte Versäumnisurteil hat der Beklagte mit Telefax vom 03.11.2008 Einspruch eingelegt und ansonsten ausgeführt, „die Begründung des Einspruchs erfolgt mit einem gesonderten Schriftsatz“. Eine Einspruchsbegründungsschrift ging in der Folge nicht ein.

10

Im Kammertermin vom 02.12.2008 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu Protokoll, ein Beschäftigungs- oder Arbeitsverhältnis habe nicht bestanden. Der Kläger sei tatsächlich nur drei Tage gefahren, er habe dann selbst mündlich gekündigt und sei nicht mehr gekommen. Beschwert habe sich der Kläger erst, nachdem ihm kein Arbeitslosengeld bewilligt worden sei. Deswegen habe er eine schriftliche Kündigung verlangt. Für diesen Vorgang benenne er die Zeugin F. G..

11

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

12

das Versäumnisurteil vom 23.10.2008 aufrecht zu erhalten.

13

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

14

das Versäumnisurteil vom 23.10.2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

15

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 02.12.2008 das Versäumnisurteil vom 23.10.2008 aufrechterhalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Zahlungsanspruch des Klägers sei gemäß §§ 611, 615 BGB begründet. Der Kläger sei unstreitig an drei Tagen eingearbeitet worden und habe eine weitere Tour allein gefahren. Dies begründe zusammen mit dem Umstand, dass die Vergütungsabrede nicht bestritten worden sei, die Überzeugung der Kammer vom Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen den Parteien. Der Beklagte habe einen Beendigungstatbestand nicht vorgetragen. Das Vorbringen des Klägers, der Beklagte habe ihn als „unbrauchbar“ heimgeschickt, habe der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Da der Beklagte zu erkennen gegeben habe, dass er die Arbeitsleistung des Klägers infolge "Unbrauchbarkeit" nicht anzunehmen gedenke, sei der Kläger von der Abgabe eines weiteren Arbeitsangebots enthoben gewesen (§ 296 BGB). Der Beklagte habe sich ohne weiteres im Annahmeverzug befunden. Was die Höhe der Zahlungsforderung angehe, habe der Beklagte die Berechnung des Klägers mit keinem Wort bestritten. Im Übrigen handele es sich bei dem vom Kläger errechneten Betrag mindestens um die übliche Vergütung im Sinne des § 612 BGB.

16

Selbst wenn man von einem substantiierten Bestreiten des Beklagten ausgehe, ergebe sich im Ergebnis nichts anderes. Dem Kläger hätte weitere Gelegenheit zur näheren Begründung seines Anspruchs gegeben werden müssen. Außerdem hätte es der Durchführung einer Beweisaufnahme über die Behauptungen des Beklagten zum Auseinandergehen der Parteien am letzten Tag der Tätigkeit des Klägers bedurft. Dies hätte zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt, so dass der Vortrag des Beklagten hilfsweise zurückzuweisen gewesen wäre.

17

Der Beklagte, dem das Urteil am 12.12.2008 zugestellt worden ist, hat am 12.01.2009 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit am 12.02.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

18

In der Berufungsbegründungsschrift führt er aus, das Arbeitsgericht habe ihm keine Möglichkeit gegeben, im Einspruchstermin seine Argumente gegen die Ansprüche des Klägers detailliert vorzutragen. Der Vorsitzende habe bereits zu Beginn der Sitzung auf Verspätung und die Präklusion jeglichen Vorbringens hingewiesen. Für den gesamten klägerischen Vortrag habe es keine Belege gegeben. Es existiere nicht einmal ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Die Berufung auf verspäteten Sachvortrag sei gerade im arbeitsgerichtlichen Verfahren unangebracht. Dass die Beweise nicht in der gleichen mündlichen Verhandlung hätten erhoben werden können, führe zu keiner entscheidenden Verzögerung, da der Termin selbst aus der Natur der Sache bereits den Prozess verzögere.

19

In einem weiteren Schriftsatz vom 18.02.2009 führt der Beklagte aus, ein Vertrag sei nicht zu Stande gekommen. Der Kläger selbst, der noch nie bei einem Fahrdienst gearbeitet habe, habe sich zunächst einen Überblick über die Arbeit verschaffen sollen. Aus diesem Grunde sei ihm die Möglichkeit gegeben worden, vom 07.07. bis zum 10.07.2008 im Rahmen eines Praktikums mit ihm zusammen eine Tour zu fahren. Am 10.07.2008 sei der Kläger erstmals allein gefahren. Er habe sich vormittags mehrmals telefonisch beim Kläger erkundigt, ob alles in Ordnung sei. Zunächst habe der Kläger geantwortet, es sei alles in Ordnung, die Tour laufe. Etwa gegen 13:00 Uhr habe der Kläger einen Hilferuf abgesetzt. Er habe erklärt, dass er es nicht mehr schaffe, er sei fertig, er höre sofort auf. Ihm sei nicht gelungen, den Kläger umzustimmen und ihn dazu zu bewegen, die Tour zu Ende zu bringen. Der Kläger habe mit seinem Fahrzeug an der B 270 bei H.-Stadt gestanden und abgeholt werden müssen. Der Kläger habe bekundet, dass er auf keinen Fall weitermachen werde (Beweis: Zeugnis der F.G.). Zunächst habe er vom Kläger nichts mehr gehört. Etwas später sei dann die Beschwerde gekommen, weil aufgrund eigener Kündigung wohl eine Sperrung durch das Arbeitsamt erfolgt sei. Abgesehen davon, dass der Kläger eigenmächtig die Arbeit „hingeschmissen“ habe, habe er auch in der Folgezeit seine Arbeit nicht angeboten. Er habe vielmehr eine schriftliche Kündigung verlangt, die er ihm jedoch nicht ausgehändigt habe, weil kein Vertrag zu Stande gekommen sei.

20

In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Beklagte erstmals die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten und ausgeführt, dass bei dem vom Kläger vorgetragenen Monatsnettolohn in Höhe von € 1.000,00 für die Zeit vom 10.07. bis zum 30.07.2008 kein Bruttolohnanspruch in Höhe von € 1.571,00 entstanden sein könne.

21

Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 02.12.2008, Az.: 6 Ca 1188/08, abzuändern und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 23.10.2008 abzuweisen.

23

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und rügt Verspätung. Wegen der Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 25.02.2009 (Bl. 72-74 d. A.) und vom 17.03.2009 (Bl. 75-77 d. A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

26

I. Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

27

II. In der Sache hat die Berufung des Beklagten jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage zu Recht stattgegeben.

28

Der Kläger hat für die Zeit vom 10.07.2008 bis zum 30.07.2008 (15 Arbeitstage) gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 1.500,71 brutto nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus § 615 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB, denn der Beklagte befand sich in der Zeit vom 10.07. bis zum 30.07.2008 im Annahmeverzug. Dies hat das Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend erkannt und deshalb das Versäumnisurteil vom 23.10.2008 aufrechterhalten. Die Berufungskammer folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen den dargestellten Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Von einer Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird daher abgesehen. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Beklagten erscheinen lediglich folgende Ergänzungen angezeigt:

29

1. Der Beklagte kann die Lohnzahlung nicht mit dem Argument verweigern, der Kläger habe in seinem Betrieb lediglich ein unentgeltliches „Praktikum“ absolviert. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger seine viertägige Tätigkeit vom 07.07. bis zum 10.07.2008 im Betrieb des Beklagten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages und nicht als Praktikant erbracht hat. Dabei ist unerheblich, dass die Parteien keinen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Für den Abschluss des Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich Formfreiheit, er kann auch mündlich sowie durch stillschweigendes Verhalten begründet werden.

30

Für das vom Beklagten behauptete „Praktikum“ fehlt jeder Anhalt. Der Beklagte hat unstreitig über die Jobbörse der Arbeitsagentur einen Auslieferungsfahrer in Vollzeit und keinen Praktikanten gesucht. Der Kläger hat sich unstreitig aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis auf diese Stelle beworben. Das Vorbringen des Klägers, dass sich die Parteien im Anschluss an seine schriftliche Bewerbung vom 16.06.2008 auf einem Parkplatz in D-Stadt getroffen und sich mündlich auf den Abschluss eines zunächst für zwölf Monate befristeten Arbeitsvertrages mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden zu einem Monatslohn von € 1.000,00 netto geeinigt haben, hat der Beklagte nicht bestritten, so dass es gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Allein der nicht näher substantiierte Hinweis des Beklagten im Berufungsverfahren, der Kläger habe sich zunächst einen „Überblick über die Arbeit“ verschaffen sollen, deshalb habe er ihm die Möglichkeit gegeben, „im Rahmen eines Praktikums“ vom 07.07. bis zum 10.07.2007 mit ihm zusammen eine Tour zu fahren, rechtfertigt ohne Angabe konkreter Tatsachen nicht den Schluss, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen. Es spricht insbesondere nicht gegen die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, dass ein neu eingestellter Mitarbeiter zunächst eingewiesen und eingearbeitet werden muss, sondern liegt vielmehr in der Natur der Sache.

31

Ist zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen, kann es nur durch schriftliche Erklärungen des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers beendet werden. Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine schriftliche Kündigung ist - bis heute - nicht erfolgt. Mündliche Kündigungen sind mangels Schriftform nichtig (§§ 623, 125 Satz 1 BGB).

32

2. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass sich der Beklagte ab dem 10.07.2008 mit der Annahme der Dienste des Klägers in Verzug befunden hat, ohne dass es eines tatsächlichen oder wörtlichen Angebots des Klägers bedurft hat.

33

Nach dem Vorbringen des Klägers hat ihm der Beklagte am 10.07.2008 erklärt, er brauche nicht mehr zu kommen und wörtlich geäußert: „So jemanden wie Sie, kann ich nicht gebrauchen“. Diesen Vortrag hat der Beklagte erstinstanzlich nicht substantiiert bestritten, sondern im Kammertermin vom 02.12.2008 lediglich zu Protokoll erklärt, der Kläger habe selbst mündlich gekündigt. Dies ist eine bloße Rechtsbehauptung, die keinen substantiierten Tatsachenvortrag ersetzt. Welche mündlichen Erklärungen der Kläger am 10.07.2008 abgegeben haben soll, die nach § 133 BGB als fristlose Eigenkündigung auszulegen wären, hat der Beklagte nicht vorgetragen.

34

Erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 18.02.2009 hat der Beklagte zweitinstanzlich erstmals vorgetragen, der Kläger habe am 10.07.2008 gegen 13:00 Uhr angerufen und einen Hilferuf abgesetzt. Er habe erklärt, dass er es nicht mehr schaffe, er sei fertig, er mache auf keinen Fall weiter und höre sofort auf. Der Kläger habe mit seinem Fahrzeug an der B 270 bei H.-Stadt gestanden und abgeholt werden müssen. Dieser Vortrag ist verspätet, weil er - wenn nicht schon in der Einspruchsbegründung (§ 340 Abs. 3 ZPO) - so doch spätestens in der Berufungsbegründung (§ 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG) hätte vorgebracht werden müssen. Der Beklagte hat nicht ansatzweise Entschuldigungsgründe dafür vorgebracht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen ist, seinen Einspruch rechtzeitig oder wenigstens - wie angekündigt - in einem gesonderten Schriftsatz vor dem erstinstanzlichen Einspruchstermin am 02.12.2008 zu begründen. Er ist auch jedwede Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb er nicht spätestens in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, der Kläger habe am 10.07.2008 die Auslieferungsfahrt auf der Strecke abgebrochen und erklärt, er mache auf keinen Fall weiter und höre sofort auf. Im Übrigen bildet die zweitinstanzlich nochmals angebotene Vernehmung der Zeugin F.G. keinen tauglichen Beweisantritt, weil nicht ansatzweise deutlich geworden ist, was die Zeugin aus eigener Anschauung wahrgenommen hat. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten konnte in der mündlichen Berufungsverhandlung die Frage, welche Tatsache unmittelbar Gegenstand der Wahrnehmung der Zeugin gewesen sein soll, nicht beantworten.

35

3. Die Klageforderung ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Der Beklagte hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer die Höhe der Klageforderung bestritten. Der Kläger hat den Nettolohnanspruch von € 1.000,00 monatlich in einen Bruttolohnanspruch für die Zeit vom 10.07. bis zum 30.07.2008 umgerechnet und mit € 1.500,71 beziffert. Das Gericht prüft nicht von Amts wegen die Höhe der Klageforderung, wenn sie nicht bestritten wird. Bereits das Arbeitsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, der Beklagte habe die Höhe der Klageforderung mit keinem Wort bestritten. Es hätte dem Beklagten oblegen, innerhalb der Berufungsbegründungsfrist (§ 67 Abs. 4 ArbGG) Ausführungen zur Höhe der Klageforderung zu machen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung am 16.04.2009 war das Bestreiten verspätet. Eine Umrechnung von Netto- in Bruttobezüge für 15 Arbeitstage war ohne Kenntnis der individuellen Steuermerkmale des Klägers und der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge nicht aus dem Stehgreif und insbesondere nicht ohne Steuertabellen möglich. Dies geht mit dem Beklagten heim, der seit Zustellung der Klageschrift am 08.10.2008 ausreichend Gelegenheit hatte, vorzutragen, weshalb er die Netto-Bruttolohn-Berechnung des Klägers für fehlerhaft hält. Zu Berechnungen von Amts wegen sind die Gerichte für Arbeitssachen im Urteilsverfahren, für das der Beibringungsgrundsatz gilt, nicht verpflichtet.

36

Die Zinsansprüche des Klägers ergeben sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

37

Da der Kläger für die drei Einarbeitungstage vom 07.07. bis zum 09.07.2008 kein Arbeitsentgelt verlangt, darf ihm vom Gericht nichts zugesprochen werden, was er nicht beantragt hat (§ 308 Abs. 1 ZPO).

38

III. Nach alledem ist die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

39

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Apr. 2009 - 10 Sa 22/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Apr. 2009 - 10 Sa 22/09

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Apr. 2009 - 10 Sa 22/09 zitiert 20 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels


Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 623 Schriftform der Kündigung


Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 67 Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 o

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 296 Entbehrlichkeit des Angebots


Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 340 Einspruchsschrift


(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt. (2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urt

Referenzen

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.