Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Juli 2008 - 10 Sa 169/08

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2008:0731.10SA169.08.0A
published on 31/07/2008 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Juli 2008 - 10 Sa 169/08
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17. Januar 2008, Az.: 5 Ca 847/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 28.06. zum 30.09.2007.

2

Der Kläger ist am ... 1955 geboren, geschieden und Vater von zwei unterhaltsberechtigten Kindern im Alter von 16 und 19 Jahren. Er ist seit dem 14.06.1999 bei der Beklagten beschäftigt. Er war ursprünglich im Kundendienst tätig. Seit September 2006 wird er als gehobener Facharbeiter im Bereich Giebelbau in der Produktion zu einer Bruttomonatsvergütung von ca. € 3.043,00 eingesetzt. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Fa. M.-A. Sie produziert und vertreibt Fertighäuser der Marken “M.” und “A.”. Sie beschäftigt am Standort Simmern ca. 350 Arbeitnehmer; es besteht ein Betriebsrat.

3

Die Beklagte hatte dem Kläger mit Schreiben vom 27.12.2006 zum 28.02.2007 u. a. wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gekündigt. Deshalb war vor dem Arbeitsgericht der Rechtsstreit 5 Ca 39/07 anhängig. Das Arbeitsgericht hat mit rechtskräftigem Urteil vom 06.09.2007 der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

4

In diesem Vorprozess hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2007 folgende Behauptung aufgestellt:

5

“Bei M. werden (systematisch und regelmäßig) die Fahrtenschreiber der Kundendienstfahrzeuge manipuliert”.

6

Die Verwendung der erstinstanzlich noch unstreitigen Adjektive “systematisch und regelmäßig” bestreitet der Kläger zweitinstanzlich.

7

Seine häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten begründete der Kläger im Vorprozess mit der Erklärung, er sei

8

“aufgrund der akuten Mobbingsituation im Betrieb stark belastet”.

9

Wegen dieser Erklärungen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.06. ordentlich zum 30.09.2007. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 02.07.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

10

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird wegen weiterer Einzelheiten von einer nochmaligen Darstellung des erstinstanzlichen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts (dort S. 2-8 = Bl. 62-68 d. A.) Bezug genommen.

11

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

12

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben der Beklagten vom 28.06.2007 erklärte Kündigung nicht zum 30.09.2007 aufgelöst wird,

13

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, vielmehr zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2007 hinaus fortbesteht,

14

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen über den 30.09.2007 hinaus weiter zu beschäftigen.

15

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.01.2008 der Kündigungsschutzklage stattgegeben und die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers verurteilt. Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für sozial ungerechtfertigt erachtet. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Äußerung des Klägers im Kammertermin vom 05.04.2007, er sei "aufgrund der akuten Mobbingsituation im Betrieb stark belastet" habe unstreitig der Darlegung der Krankheitsursachen im Vorprozess gedient, der eine krankheitsbedingte Kündigung zum Streitgegenstand hatte. Der Kläger habe die - aus seiner subjektiven Sicht - bestehenden Gründe für seine Arbeitsunfähigkeit dargestellt und einen bei ihm vorhandenen Gefühlszustand behauptet, der naturgemäß durch subjektive Wahrnehmungen und Empfindungen eines Menschen bestimmt werde. Dies müsse ihm im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens, in dem es um Kündigungsgründe gehe, die er im Zusammenhang mit einer Mobbingsituation sehe, sanktionslos möglich sein. Dem stehe auch nicht der Umstand entgegen, dass der Kläger im Rahmen einer öffentlichen Sitzung seine schriftsätzlichen Darstellungen wiederholt habe. Das Gebot der Öffentlichkeit i.S.d. § 169 GVG könne nicht zum Nachteil der Partei gereichen, die im Rahmen der öffentlichen Verhandlung ihre Rechte wahrnehme, selbst wenn die Gefahr bestehe, dass eine unbeteiligte Person vom Mobbingvorwurf Kenntnis erlange.

18

Auch die weitere Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Vorprozess “bei M. werden systematisch und regelmäßig die Fahrtenschreiber der Kundendienstfahrzeuge manipuliert" könne die ordentliche Kündigung nicht rechtfertigen. Zunächst sei festzustellen, dass der Kläger nicht mehr bei der Fa. M.-A., sondern bei der Beklagten beschäftigt sei. Der Kläger habe nicht behauptet, dass bei der Beklagten derartige Manipulationen vorgenommen würden. Für einen unbeteiligten Zuhörer sei anzunehmen, dass diese Manipulationen den Mitarbeitern der Firma "M." angelastet würden.

19

Sollten die Vorwürfe des Klägers unzutreffend und ein Bezug zur Beklagten herstellbar sein, etwa weil die Beklagte durch Umfirmierung oder Betriebsübergang als Rechtsnachfolgerin aus der Fa. M.-A. hervorgegangen sei und sie sich gegen die Beklagte gerichtet hätten, wäre zwar eine rufschädigende Äußerung gegenüber der Beklagten festzustellen. In diesem Fall hätte nach dem ultima-ratio-Prinzip eine Abmahnung als angemessene Reaktion genügt. Jedenfalls gehe die gebotene Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus, zumal die Beklagte konkrete negative Auswirkungen der Äußerungen nicht dargelegt habe. Sie berufe sich lediglich allgemein auf den rufschädigenden Inhalt der Behauptung. Allerdings bleibe unklar, ob überhaupt andere Personen als die Prozessbeteiligten zugegen gewesen seien und ob diese Personen diese Äußerungen mit der Beklagten in Verbindung bringen konnten. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird auf Seite 8 bis 13 des Urteils vom 17.01.2008 (Bl. 68 -73 d. A.) Bezug genommen.

20

Die Beklagte, der das Urteil am 28.02.2008 zugestellt worden ist, hat am 26.03.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese innerhalb der bis zum 28.05.2008 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 28.05.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.

21

Sie ist der Ansicht, die Äußerungen des Klägers im Vorprozess seien rufschädigend und als Kündigungsgründe geeignet. Die erstinstanzlichen Darstellungen des Klägers zu einer angeblichen Mobbingsituation seien nicht geeignet, eine solche nachvollziehbar darzulegen. Der Kläger scheine alltägliche Arbeitssituationen bzw. in der Arbeitswelt durchaus vorkommende Fehler und Pannen, als zielgerichtete Maßnahmen gegen sich zu interpretieren. Dies könne seine Ursache in einer psychischen Erkrankung haben, aufgrund der sich der Kläger nach seinem Vorbringen seit längerem in psychologischer Behandlung befinde. Auch wenn die Mobbingvorwürfe im Vorprozess für die Urteilsfindung nicht von Bedeutung gewesen seien, habe der Kläger diese Vorwürfe im vorliegenden Rechtsstreit wider besseres Wissen wiederholt. Das Arbeitsgericht hätte deshalb darüber Beweis erheben müssen, ob die behauptete Mobbingsituation tatsächlich vorliege oder aber der Kläger hier unwahre Tatsachenbehauptungen aufrechterhalte, die ihren Ruf schädigten.

22

Dies müsse insbesondere auch im Hinblick auf die Äußerung des Klägers gelten, bei “M. werden systematisch und regelmäßig die Fahrtenschreiber manipuliert.” Dieser Vorwurf könne von Dritten nur dahingehend verstanden werden, dass hier eine aktuelle Situation behauptet werde. Weiterhin hafte dieser Äußerung auch die Behauptung an, dass sie diesen Zustand kenne und hinnehme. Der Vorwurf richte sich gegen das Unternehmen als solches. Es entschuldige den Kläger nicht, dass er diese Äußerung in der mündlichen Verhandlung im Vorprozess gemacht habe. Die im Vorprozess streitgegenständliche personenbedingte Kündigung habe in keinerlei Zusammenhang mit dem Vorwurf der Manipulation von Fahrtenschreibern gestanden. Der Vorwurf sei nicht hinnehmbar und schädige ihren Ruf in der Öffentlichkeit. Im Gerichtssaal seien auch Dritte anwesend gewesen, die die Äußerung des Klägers mitverfolgen konnten. Der Kläger könne seine haltlose Behauptung weder durch ihre Hausmitteilung vom 05.02.2003 (Bl. 58 d. A.) noch durch das Protokoll der Besprechung des Kundendienstes vom 23.04.2004 (Bl. 59-60 d. A.) rechtfertigen. Die Mitarbeiter seien lediglich darauf hingewiesen worden, die gesetzlichen Ruhenszeiten einzuhalten und die Tachoscheiben vorschriftsmäßig auszufüllen.

23

Der erstinstanzliche Vortrag des Klägers mache deutlich, dass er nicht gewillt sei, von seinen haltlosen Behauptungen abzurücken. Eine Abmahnung sei nicht erforderlich, sie wäre im Übrigen auch ohne Erfolg gewesen.

24

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 28.05.2008 nebst Anlagen (Bl. 104-111 d. A.) und vom 28.07.2008 (Bl. 130-132 d. A.) Bezug genommen.

25

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

26

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 17.01.2008, Az.: 5 Ca 847/07, aufzuheben und die Klage abzuweisen.

27

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, seine Meinungsäußerungen seien vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst gewesen und nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtliche Schranken, die die Ausübung dieses Grundrechts einschränken könnten, seien nicht gegeben. Er habe die Beklagte schon deshalb nicht in ihrer Ehre verletzt, weil sie als juristische Person nicht Grundrechtsträger der Ehre sein könne. Er habe die Mobbingsituation nicht nur subjektiv empfunden, sondern objektive Mobbinghandlungen schriftsätzlich näher substantiiert. Er sei systematisch angefeindet und diskriminiert worden. Die Mobbingsituation habe seine psychische Erkrankung verstärkt.

30

Er habe in keinster Weise eine “systematische und regelmäßige” Manipulation der Fahrtenschreiber behauptet, sondern lediglich, dass Fahrtenschreiber manipuliert werden. Hierbei handele es sich um eine Tatsachenbehauptung. Die Äußerung habe sich keineswegs auf die aktuelle Situation, sondern auf die Vergangenheit bezogen. Aus der Hausmitteilung der Beklagten vom 05.02.2003 und dem Protokoll der Besprechung des Kundendienstes vom 23.04.2003 ergebe sich, dass das Thema Fahrtenschreiber unter den Arbeitnehmern des Kundendienstes problematisiert worden sei, weil erhebliche Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien. Der Hinweis auf die Einhaltung der Ruhezeiten sei wegen aufgedeckter Manipulationen an den Fahrtenschreibern erfolgt.

31

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 03.07.2008 (Bl. 126- 129 d. A.) und vom 30.07.2008 (Bl. 133 d. A.) Bezug genommen.

32

Im Übrigen wird auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 5 Ca 39/07 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

33

Die nach § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.

II.

34

In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.06. zum 30.09.2007 aufgelöst worden ist. Der Kläger kann deshalb seine Weiterbeschäftigung beanspruchen.

35

Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - schuldhaft - verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint. Dabei spielt vor allem die Qualität der Vertragsverletzung eine erhebliche Rolle. Als verletzte Vertragspflicht kommt im Arbeitsverhältnis, wie in jedem Schuldverhältnis, auch eine Verletzung der Rücksichtnahmepflicht in Betracht. Die Vertragspartner sind zur Rücksichtnahme und zum Schutz bzw. zur Förderung des Vertragszwecks verpflichtet (BAG Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - NZA 2006, 917 ff.).

36

Nach der Rechtsprechung können geschäftsschädigende oder ehrkränkende Äußerungen des Arbeitnehmers, die geeignet sind, das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen, einen erheblichen Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) darstellen und an sich eine außerordentliche oder eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen rechtfertigen (vgl. z.B. LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 30.05.2007 - 7 Sa 71/07 - Juris).

37

1. Der Umstand, dass der Kläger im vorangehenden Kündigungsschutzverfahren 5 Ca 39/07 zur Verteidigung gegen die Kündigung der Beklagten vom 27.12.2006 in der mündlichen Verhandlung vor Gericht geäußert hat, seine krankheitsbedingten Fehlzeiten seien darauf zurückzuführen, dass er “aufgrund der akuten Mobbingsituation im Betrieb stark belastet” sei, kommt als Kündigungsgrund nicht in Betracht. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

38

Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.04.1991 (2 BvR 963/90 - NJW 1991, 2074) im Einzelnen ausgeführt hat, unterliegt der (strafrechtliche) Ehrenschutz gegenüber Äußerungen, die ein Prozessbeteiligter in einem gerichtlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechtsposition abgegebenen hat, rechtlichen Einschränkungen. Diese - auf den strafrechtlichen Ehrenschutz bezogenen - Ausführungen gelten in gleicher Weise auch für den zivilrechtlichen Ehrenschutz (BGH Urteil vom 18.10.1994 - VI ZR 74/94 - NJW 1995, 397, mit zahlreichen Nachweisen). Maßstab für die Zulässigkeit einer ehrkränkenden Äußerung ist danach die Frage, inwiefern die aufgestellte Behauptung mit Blick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtswahrung geeignet und erforderlich erscheint und der Rechtsgüter und Pflichtenlage angemessen ist. Abgesehen von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen sind damit ehrverletzende Äußerungen unzulässig, die in keinem inneren Zusammenhang mit der Ausführung der Verteidigung und der geltend gemachten Rechte stehen oder so leichtfertig gemacht werden, dass deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, wobei das Merkmal der “Leichtfertigkeit" der Weitergabe unwahrer Äußerungen nicht über Gebühr ausgedehnt werden darf (BVerfG vom 16.03.1999 - 1 BvR 734/98 - NJW 2000, 199).

39

Nach diesen Maßstäben hält sich die Äußerung des Klägers im Vorprozess, er sei “aufgrund der akuten Mobbingsituation stark belastet” im Rahmen der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB), wobei auch die Besonderheit der damaligen prozessualen Situation berücksichtigt werden muss. Die Beklagte hatte dem Kläger u. a. aus krankheitsbedingten Gründen gekündigt. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Schriftsatz vom 19.03.2007 die Ursachen für die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers dargelegt und u.a. ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 10.02. bis zum 21.02.2003, vom 03.11. bis 14.11.2003, vom 06.04. bis 23.04.2004, vom 15.04. bis 24.04.2005 und vom 19.04. bis 24.04.2006 seien auf die akute Mobbingsituation im Betrieb der Beklagten zurückzuführen. Wenn der Kläger diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht wiederholt hat, handelte er - unabhängig davon, ob der Mobbingvorwurf zutraf oder nicht - in Wahrnehmung berechtigter Interessen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, muss es einem Kläger im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens wegen einer krankheitsbedingten Kündigung grundsätzlich sanktionslos möglich sein, seine Fehlzeiten in der mündlichen Verhandlung mit einer Mobbingsituation zu begründen.

40

Gerichtsverfahren dürfen nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien in einem Gerichtsverfahren alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird (vgl. BGH Urteil vom 18.10.1994, a.a.O.).

41

Es kann zu der Äußerung des Klägers, er sei “aufgrund der Mobbingsituation im Betrieb stark belastet”, nicht festgestellt werden, dass er über das Maß desjenigen hinausgegangen ist, was ihm als Arbeitnehmer, der sich im Prozess gegen eine krankheitsbedingte Kündigung verteidigen möchte, zuzubilligen ist. Gerade Erklärungen im laufenden Kündigungsschutzverfahren können durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers gedeckt sein, selbst wenn sie rechtlich unzutreffend sind (BAG Urteil vom 02.06.2005 - 2 AZR 234/04 - AP Nr. 51 zu § 9 KSchG 1969).

42

Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht auch darin, dass es dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen darf, dass er den Mobbingvorwurf in einer öffentlichen Sitzung geäußert hat. Nach § 52 ArbGG ist eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht öffentlich, so dass beliebige Zuhörer die Möglichkeit haben, an ihr teilzunehmen. Die Anwesenheit von Zuhörern kann das Recht einer Prozesspartei, sich zum gesamten Streitstoff in der mündlichen Verhandlung - dem “Kernstück” des gerichtlichen Verfahrens - zu äußern, nicht beschneiden. Der Kläger durfte deshalb seinen Mobbingvorwurf, unabhängig davon, ob er zutrifft oder nicht, in der mündlichen Verhandlung darlegen, um sich gegen die Kündigung zu verteidigen.

43

2. Auch die weitere Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung im Vorprozess, “bei M. werden (systematisch und regelmäßig) die Fahrtenschreiber der Kundendienstfahrzeuge manipuliert”, ist nicht geeignet, die ordentliche Kündigung der Beklagten zu rechtfertigen. Die Berufungskammer folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis.

44

Nach § 1 Abs. 2 KSchG muss die Kündigung durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingt sein. Eine Kündigung ist hiernach nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Vorliegend ist die Pflichtverletzung des Klägers nicht so schwer, dass es vor Ausspruch der Kündigung keiner Abmahnung bedurfte.

45

Bei der Äußerung, die der Kläger in zweiter Instanz relativiert, indem er die Verwendung der erstinstanzlich noch unstreitigen Adjektive “systematisch und regelmäßig” bestreitet, handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Dem Vortrag des Klägers lässt sich die Richtigkeit der Behauptung nicht ansatzweise entnehmen. Prozessual ist deshalb von der Unwahrheit dieser Behauptung auszugehen, weil der Kläger seiner Darlegungslast nicht nachgekommen ist, die ihn anhält, Belegtatsachen für seine Behauptung anzugeben (vgl. zur Darlegungs- und Beweislast BGH Urteil vom 22.04.2008 - VI ZR 83/07 - NJW 2008, 2262).

46

Mit der Hausmitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 05.02.2003 (Bl. 58 d. A.) kann der Kläger seinen Vorwurf nicht begründen. Ausweislich des eindeutigen Wortlautes der Hausmitteilung wurden alle Kundendienstmitarbeiter im Außendienst darauf hingewiesen, dass sie die nach dem Arbeitszeitgesetz vorgeschriebenen Ruhepausen (30 Minuten zwischen 6 und 9 Arbeitsstunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Arbeitsstunden, etc.) einzuhalten und auf ihren Stundenzetteln bzw. Wochenberichten zu vermerken haben. Auch aus dem Besprechungsprotokoll vom 26.04.2004 (Bl. 59 d. A.) lässt sich der Vorwurf der Manipulation von Fahrtenschreibern nicht ableiten. Die Kundendienstmitarbeiter wurden unter Tagesordnungspunkt 1. auf das vorschriftsmäßige Ausfüllen der Tachoscheiben hingewiesen und gleichzeitig angewiesen, diese künftig mit den Wochenberichten im Büro abzugeben. Diese beiden Papiere kann der Kläger nicht heranziehen, um seinen Vorwurf, bei “M.” würden “Fahrtenschreiber manipuliert”, zu belegen. Zu Manipulationen an Fahrtenschreibern, die eine Straftat darstellen (§ 268 StGB), verhält sich weder die Hausmitteilung noch das Besprechungsprotokoll. Für seine erstinstanzliche Behauptung, der Beklagten sei “bekannt”, dass ein Mitarbeiter, dessen Namen er im Bestreitensfall benennen könne, in seinem Beisein Manipulationen an “einem” Fahrtenschreiber vorgenommen habe, hat der Kläger nichts Schlüssiges dargetan. Er hat weder vorgetragen, welchen Vertreter der Beklagten, dessen Kenntnis ihr zuzurechnen wäre, er über die behauptete Manipulation des Fahrtenschreibers informiert noch wann er ihn über seine Beobachtung in Kenntnis gesetzt haben will. Auch andere Fakten, woraus sich eine Kenntnis und Duldung von Repräsentanten der Beklagten ergeben könnten, hat der Kläger nicht ansatzweise vorgetragen. Der Vortrag des Klägers enthält mithin keinerlei Anhaltspunkte, die einen Rückschluss auf den Wahrheitsgehalt seiner Behauptung “bei M. werden Fahrtenschreiber manipuliert” zuließen.

47

Ein unbefangener Durchschnittsempfänger konnte die streitbefangene Äußerung nur so verstehen, dass der Kläger noch aktuelle gesetzeswidrige Vorgänge beschrieben hat, die die Beklagte kennt und toleriert. Da im Betrieb der Beklagten unstreitig Fertighäuser der Marke “M.” produziert werden, war es einem Zuhörer im Sitzungssaal ohne weiteres möglich, eine Verbindung mit der Beklagten herzustellen.

48

An der Verbreitung ehrverletzender Tatsachenbehauptungen, die wie hier als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse. Dies beruht darauf, dass das Grundrecht der Meinungsfreiheit bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen nicht schützt, und dass dieses Grundrecht - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht schrankenlos gewährt, sondern insbesondere durch das Recht der persönlichen Ehre gemäß Art. 5 Abs. 2 GG beschränkt ist und in ein ausgeglichenes Verhältnis mit diesem gebracht werden muss (BAG Urteil vom 17.02.2000 - 2 AZR 927/98 - Juris).

49

Der Kläger irrt auch, wenn er meint, dass die Beklagte als juristische Person nicht Grundrechtsträger der Ehre sein könne. Auch juristische Personen können zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird. Auf Seiten des Arbeitgebers ist als verfassungsrechtlich geschützte Position auch Art. 12 GG in die Abwägung einzubeziehen. In Art. 12 GG wird dessen wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, die insbesondere durch eine Störung des Arbeitsablaufs und des Betriebsfriedens berührt werden kann, geschützt. Auch gehört die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Interessen der anderen Vertragspartei (§ 241 Abs. 2 BGB) zu den allgemeinen Gesetzen (Art. 5 Abs. 2 GG). Zwischen der Meinungsfreiheit und dem beschränkenden Gesetz findet eine Wechselwirkung statt (vgl. BAG Urteil vom 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 - NZA 2006, 917, mit zahlreichen Nachweisen).

50

Im vorliegenden Fall ist zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er den unhaltbaren Vorwurf, “bei M. werden (systematisch und regelmäßig) Fahrtenschreiber manipuliert” in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht geäußert hat. Der Rechtsschutz in einem gerichtlichen Verfahren setzt auch voraus, dass der Rechtsuchende gegenüber dem Gericht, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von guten Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (BVerfG Beschluss vom 11.04.1991, a.a.O.).

51

Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass für den Ausgang des Vorprozesses von keinerlei Bedeutung war, ob im Betrieb der Beklagten Fahrtenschreiber manipuliert werden. Die Behauptung des Klägers war mit Blick auf die konkrete Prozesssituation objektiv nicht erforderlich. Sie stand auch in keinem inneren Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der krankheitsbedingten Kündigung. Der Kläger ist auch im vorliegenden Rechtsstreit jedwede Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb er es (aus seiner subjektiven Sicht) im Vorprozess für erforderlich hielt, zur Verteidigung gegen die krankheitsbedingte Kündigung zu äußern, bei “M. werden Fahrtenschreiber manipuliert”. Daher spricht viel dafür, dass seine Äußerung in der mündlichen Verhandlung in einer Art “Rundumschlag” allein zur Stimmungsmache gegen die Beklagte diente. Sie war deshalb nicht durch ein berechtigtes Interesse gedeckt.

52

Gleichwohl ist die Äußerung des Klägers in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht geeignet, die ordentliche Kündigung der Beklagten zu rechtfertigen. Mit Ausspruch der krankheitsbedingten Kündigung bestand für den Kläger die Gefahr, seinen Arbeitsplatz und damit seine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu verlieren. Der Kläger kämpfte in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht um die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, so dass seine emotionale Erregtheit bei der Bewertung seiner Äußerung nicht außer acht gelassen werden darf. Auch wenn der Kläger über das Ziel hinausgeschossen ist, wiegt seine Äußerung in der öffentlichen Sitzung nicht so schwer, dass es nicht ausgereicht hätte, auf sein Fehlverhalten mit einer Abmahnung zu reagieren.

III.

53

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

54

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

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(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

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(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Beweisaufnahme und der Verkündung der Entscheidung ist öffentlich. Das Arbeitsgericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung ausschließen, wenn durch die Öffentlichkeit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder eine Gefährdung der Sittlichkeit zu besorgen ist oder wenn eine Partei den Ausschluß der Öffentlichkeit beantragt, weil Betriebs-, Geschäfts- oder Erfindungsgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden; außerdem ist § 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Im Güteverfahren kann es die Öffentlichkeit auch aus Zweckmäßigkeitsgründen ausschließen. § 169 Absatz 1 Satz 2 bis 5, Absatz 2 und 4 sowie die §§ 173 bis 175 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.
eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder
2.
eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.