Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Aug. 2010 - 1 Ta 139/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2010:0813.1TA139.10.0A
published on 13/08/2010 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 13. Aug. 2010 - 1 Ta 139/10
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Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.06.2010 – 2 Ca 2242/09- teilweise wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird für den Vergleich auf 43.302,90 Euro festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu ½ zu tragen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes seiner anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Verfahren, in dem der Kläger die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend gemacht hat.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.07.1993 mit einer Bruttomonatsvergütung von durchschnittlich 9.213,00 EUR beschäftigt. Am 17.12.2009 sprach die Beklagte dem Kläger die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2010 aus. Der Kläger erhob daraufhin vor dem Arbeitsgericht Ludwigshafen Klage mit dem Antrag, festzustellen, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.

3

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch einen Vergleich beendet. In diesem haben die Parteien vereinbart, dass das Arbeitverhältnis des Klägers zum 30.06.2010 endet. Weiter haben die Parteien in dem Vergleich unter anderem vereinbart, dass der Kläger eine Abfindung nach der Maßgabe der §§ 9, 10 KSchG erhält. Weiter verpflichtete sich der Kläger, in der Zeit vom 01. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 für eine Transfergesellschaft der Beklagten tätig zu werden. Die Beklagte verpflichtete sich, dafür zu sorgen, dass die Transfergesellschaft ein Vertragsverhältnis mit dem Kläger begründet. Hierfür soll der Kläger nach der Vereinbarung einen monatlichen Bruttoverdienst von 4.300 Euro erhalten.

4

Das Arbeitsgericht hat nach Anhörung den Gegenstandswert für das Verfahren auf 27.639,- Euro und für den Vergleich einen Mehrwert in Höhe von 2.763,90 Euro festgesetzt. Bei der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts hat das Arbeitsgericht die Vereinbarung einer Freistellung von der Erbringung der Arbeitsleistung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit 10 Prozent der Arbeitsvergütung im Zeitraum zwischen Vergleichsabschluss und Beendigung des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt. Hingegen hat das Gericht weder die Vereinbarung eines Zeugnisses und die Vereinbarung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages mit der Transfergesellschaft als streitwerterhöhend betrachtet und letzteres damit begründet, dass die Aufnahme in eine Transfergesellschaft von der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG mitumfasst sei. Für die Vereinbarung einer Abfindung sei nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG kein Mehrwert anzusetzen, also müsse dies auch für die Vereinbarung der Begründung eines Vertragsverhältnisses mit einer Transfergesellschaft gelten, wenn sich die Parteien hierauf statt auf eine höhere Abfindung einigten.

5

Gegen diesen dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14.06.2010 zugestellten Beschluss hat dieser mit am 25.06.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz in eigenem Namen Beschwerde eingelegt mit der Begründung, für die Vereinbarung der Übernahme des Klägers in eine Transfergesellschaft sei ein Vergleichsmehrwert von 6 Bruttomonatsgehältern des Klägers à 4.300,- Euro festzusetzen. Er macht geltend, es handele sich bei § 42 Abs. 3 S. 1 GKG um eine Ausnahmeregelung zur Streitwerterhöhung bei Vereinbarung einer Abfindung, die nicht analogiefähig sei. Zudem seien Abfindungen, wenn man die Beschäftigung in einer Transfergesellschaft einer Abfindung gleichstellen wolle, nicht per se als nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wie beispielsweise die Rechtsprechung zum Gegenstandswert bei Abfindungen nach § 113 BetrVG zeige. Es sei auch ein in Streit stehender Gegenstand mit der Vereinbarung der Übernahme in die Transfergesellschaft geregelt worden, da die Beklagte zwar vor Ausspruch der Kündigung eine Übernahme in die Transfergesellschaft angeboten gehabt habe, diese aber an den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 31.12.2009 gekoppelt habe, was der Kläger abgelehnt habe.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Vereinbarung der Übernahme in eine Transfergesellschaft sei dem Fall gleichzustellen, dass sich die Parteien in einem Vergleich darauf einigten, das Beendigungsdatum eines Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Beendigungsdatum durch eine Kündigung hinauszuschieben, was sich nicht streitwerterhöhend auswirke. Zudem sei durch die genannte Vereinbarung kein gerichtlicher Streit der Parteien in diesem Punkt beigelegt worden, da die Beklagte dem Kläger bereits vor Ausspruch der Kündigung einen Wechsel in die Transfergesellschaft angeboten habe.

II.

7

Die im eigenen Namen geführte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR, wie § 33 Abs. 3 S. 1 RVG es erfordert.

8

In der Sache hat die Beschwerde teilweise Erfolg. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers war vorliegend auf 27.639,- Euro für das Verfahren und auf 43.302,90 Euro für den Vergleich festzusetzen.

9

Die Ansetzung eines Vergleichsmehrwerts für die Vereinbarung des Abschlusses eines Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und einer von der Beklagten eingerichteten Transfergesellschaft - nur hiergegen richtet sich die Beschwerde - war im vorliegenden Fall vorzunehmen, da der Abschluss eines solchen Vertragsverhältnisses in Streit stand. Ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Transfergesellschaft stand seitens der Beklagten zum Zeitpunkt der Vergleichsverhandlungen nicht mehr im Raum, da das ursprüngliche Angebot aufgrund seiner Ablehnung durch den Kläger vor Ausspruch der Kündigung nach § 146 BGB erloschen war. Es wurde daher von den Parteien nicht nur zur Klarstellung in den Vergleich miteinbezogen (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.10.2009 - 1 Ta 241/09).

10

Die von den Parteien erzielte Vergleichsregelung, wonach der Kläger einen Arbeitsvertrag mit einer von der Beklagten eingerichteten Transfergesellschaft sollte schließen können, war mit 3 Bruttomonatsgehältern à 4.300,- Euro zu bewerten. Diese Vergleichsvereinbarung war nicht von der Regelung der §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 GKG erfasst, so dass sie streitwerterhöhend ist. Nach § 3 ZPO bestimmt grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage den Wert des Rechtsstreits, wovon nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG bei Bestandsstreitigkeiten eine Ausnahme zu machen ist, indem eine Obergrenze (vgl. hierzu zuletzt Beschl. der Kammer v. 08.12.2009 - 1 Ta 264/09) von 3 Bruttomonatsgehältern für den Wert solcher Streitigkeiten gezogen wird. Sinn und Zweck der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist es, aus sozialen Gründen die Kosten von Bestandsstreitigkeiten niedrig zu halten. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn für den Verlust eines Arbeitsplatzes vereinbarte Äquivalente den Streitwert erhöhen würden. Darf der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage - also bei unbefristetem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - den Betrag eines Vierteljahresgehalts nicht übersteigen, dann muss dies erst recht dann gelten, wenn die Kündigung lediglich abgemildert wird, indem z.B. per Vereinbarung die Kündigungsfrist verlängert wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 Ta 105/07). Deshalb werden Vergleichsvereinbarungen über ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses im Vergleich zu dem ursprünglich mit der Kündigung angestrebten Beendigungszeitpunktes und eine dadurch erfolgende zeitlich begrenzte Weiterbeschäftigung bei dem ursprünglichen Arbeitgeber als von der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG erfasst und damit als nicht streitwerterhöhend angesehen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.10.2008 - 1 Ta 192/08). Mit einer solchen Vereinbarung wird regelmäßig bezweckt, eine mögliche Phase der Arbeitslosigkeit nach hinten zu verschieben und dadurch eine gegebenenfalls auftretende Lücke zwischen Ende der letzten Beschäftigung und Eintritt in das Rentenalter zu verkürzen. Der Kläger hat vorliegend zwar einen ähnlichen Vorteil erlangt. Trotzdem unterscheidet er sich von Streitgegenstand, wirtschaftlich und damit auch in der rechtlichen Beurteilung grundlegend von der vorgenannten Fallgestaltung. Denn der Kläger hat mit der Vergleichsvereinbarung einen Anspruch auf Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einem Dritten und nicht auf Fortsetzung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses mit seinem ursprünglichen Arbeitgeber erstrebt. Hintergrund der oben genannten Nichtberücksichtigung von das Arbeitsverhältnis verlängernden Vergleichsvereinbarungen bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist der Gedanke, dass von der Regelung des § 42 Abs. 3 GKG solche Konstellationen erfasst sein müssen, die das übliche Ergebnis eines Kündigungsschutzprozesses sein können. Diese gesetzliche Regelung unterscheidet nicht, ob die Kündigungsschutzklage erfolgreich ist oder nicht, also ob das bisherige Arbeitsverhältnis ganz, teilweise oder nicht fortbesteht. Folglich muss die Obergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern bei der Streitwertberechnung für alle Vereinbarungen gelten, die die Wirksamkeit oder die Unwirksamkeit einer Kündigung oder eine Modifizierung der Kündigungsbedingungen, beispielsweise eine Verlängerung der Kündigungsfrist zum Gegenstand haben. Da vorliegend jedoch durch die Vergleichsvereinbarung den Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses bei einem Dritten bezwecken soll, kann ein solches Ergebnis mit einer Kündigungsschutzklage nicht erreicht werden. Die Parteien haben damit substantiell etwas anderes und weitergehendes vereinbart als eine Regelung für den bisherigen Streitgegenstand über das bisherige Arbeitsverhältnis getroffen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 17.05.2010 - 1 Ta 88/10; LAG Köln NZA-RR 2010, 433).

11

Auch stellt die Übernahme in eine Transfergesellschaft keine Abfindung i.S.d. § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG dar und kann einer solchen auch nicht gleichgestellt werden. Denn diese Vorschrift begrenzt allein durch ihren Wortlaut die Ausnahmen von der üblichen Streitwerterhöhung auf Zahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und ermöglicht daher nicht die Erstreckung dieser Regelung auf jede im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erlangte Vergünstigung.

12

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die fragliche Vergleichsvereinbarung jedoch nicht mit sechs, sondern nur mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Die Parteien haben im Vergleich nicht etwa verbindlich ein Vertragsverhältnis mit der Transfergesellschaft begründet, sondern die Beklagte hat sich nur verpflichtet, für ein solches Vertragsverhältnis "zu sorgen". Das ist weniger als ein Vertragsabschluss. Auch kann vorliegend nicht ganz außer Acht gelassen werden, dass sich das Vertragsverhältnis mit der Transfergesellschaft unmittelbar an das Ende des Arbeitsverhältnisses anschließen sollte. Ist eine Kündigungsschutzklage erfolgreich und erhebt der Kläger gleichzeitig Klage auf Zahlung der Annahmevergütung für den Zeitraum nach dem Kündigungszeitpunkt, dann sind beide Streitgegenstände wegen wirtschaftlicher Identität einheitlich zu bewerten, soweit die Bewertung des Kündigungsschutzantrages reicht (vgl. hierzu zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 04.05.2010 - 1 Ta 55/10). Dieser Rechtsgedanke kann vorliegend trotz unterschiedlicher Ausgangslage nicht völlig unberücksichtigt werden, weil der Kläger im Ergebnis einen zeitlichen Fortbestand in einem Arbeitsverhältnis und damit eine spätere Entlassung in die Arbeitslosigkeit kraft Vereinbarung erstrebt. Deshalb hält es das erkennende Gericht auch von daher im vorliegenden Fall für angemessen, den Wert der Vergleichsvereinbarung auf die drei Bruttomonatsgehälter, die der Kläger nach Ablauf von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt des alten Arbeitsverhältnisses erwirtschaften soll, zu beschränken.

13

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens gem. § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

14

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 RVG nicht gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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Annotations

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

(2) Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.