Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Jan. 2011 - 1 Ta 274/10

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:0111.1TA274.10.0A
published on 11/01/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Jan. 2011 - 1 Ta 274/10
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Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 24.11.2010 - 12 Ca 1736/10 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

1

I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die Beschwerdeführer die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes ihrer anwaltlichen Tätigkeit.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten seit November 2004 zunächst in Teilzeit und seit März 2010 im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses zu einer Vergütung von zuletzt 2.150,-- € beschäftigt. Die Beklagte hat dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.07.2010 ordentlich zum 30.09.2010 gekündigt. In dem von der Klägerin angestrengten Kündigungsschutzverfahren haben die Parteien im Verhandlungstermin vom 31.08.2010 folgenden Vergleich abgeschlossen:

3

"Vergleich:

4

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgemäß durch ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 29.07.2010 aus betriebsbedingten Gründen am 31.12.2010 endet.

5

Die Klägerin wird bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Klägerin den ihr zustehenden Urlaub genommen hat und Ansprüche auf Freizeitausgleich abgegolten sind.

6

Die Beklagte erteilt der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Zwischenzeugnis und auf dieser Grundlage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis. …"

7

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 24.11.2010 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten für das Verfahren auf 6.450,-- € und für den Vergleich auf 7.310,-- € festgesetzt. Einen Vergleichsmehrwert für die Zeugnisansprüche hat das Arbeitsgericht abgelehnt mit dem Hinweis, diese seien zwischen den Parteien unstreitig gewesen; die in der Ziffer 2 geregelte Verlängerung der Kündigungsfrist und Freistellung der Klägerin sei mit 10 Prozent einer Monatsvergütung der Klägerin für die Zeiten der Freistellung zu bewerten, also für 4 Monate á 215,-- €. Gegen diesen, am 06.12.2010 zugestellten, Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit einem am 20.12.2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Begehren, den Wert des Vergleiches für die Ziffer 3 (Zeugnisansprüche) um 2.150,-- € zu erhöhen und die Regelung über die Freistellung der Klägerin von der Arbeitsleistung bei gleichzeitiger Fortzahlung des Arbeitsentgelts ohne Anrechnung von Zwischenverdienst um 5 Bruttomonatsentgelte zu erhöhen.

8

Das Arbeitsgericht hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer des LAG Rheinland-Pfalz der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9

II. Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbeschwerdewert von 200,-- €.

10

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich des geltend gemachten Vergleichsmehrwertes zutreffend auf 7.310,-- € festgesetzt.

11

Zu Recht hat das Arbeitsgericht keinen Vergleichsmehrwert für die Zeugnisregelung im Vergleich festgesetzt. Zwar setzt die Veranschlagung eines Vergleichsmehrwertes nicht notwendiger Weise einen gerichtlichen Streit der Parteien über den entsprechenden Punkt voraus - dies hat das Arbeitsgericht hier auch nicht verlangt -, jedoch entsteht die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG nur "für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird…". Voraussetzung für die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit durch einen in einem Vergleich getroffene Regelung ist demnach zunächst, dass durch diese Regelung (unabhängig von der gerichtlichen Anhängigkeit) der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammer, vgl. etwa nur LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. vom 21.03.2009 - 1 Ta 190/09).

12

Im vorliegendem Fall fehlt jeglicher Vortrag der Beschwerdeführer zu einem zwischen den Parteien bestehenden Streit über den Zeugnisanspruch der Klägerin. Der Zeugnisanspruch ist - soweit ersichtlich - weder gerichtlich noch außergerichtlich bestritten worden, noch befand sich die Beklagte im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches mit der Erstellung eines Zeugnisses in Verzug. Der Zeugnisanspruch wurde nur anlässlich der gerichtlichen Auseinandersetzung schlicht mitgeregelt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend in seiner Nichtabhilfeentscheidung festgestellt, ohne dass die Beschwerdeführer im Rahmen der ihnen eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren und im Rahmen ihrer Anhörung durch das Arbeitsgericht Gegenteiliges behauptet haben.

13

Der Gegenstandswert war auch nicht für die Ziffer 2 des Vergleiches höher festzusetzen als es das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss angenommen hat. Ein Vergleichsmehrwert ist nicht allein deshalb anzunehmen, weil die Parteien in ihrem Vergleich die Kündigungsfrist um 3 Monate entgegen dem ursprünglichen Kündigungsschreiben einvernehmlich verlängert haben. Darf der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage - also bei unbefristetem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - den Betrag eines Vierteljahresverdienstes nicht übersteigen, dann muss dies erst recht dann gelten, wenn die Kündigung lediglich abgemildert wird, indem - wie vorliegend - per Vereinbarung die Kündigungsfrist verlängert wird (LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschl. v. 13.08.2010 - 1 Ta 139/10). Deshalb werden Vergleichsvereinbarungen über ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes des Arbeitsverhältnisses im Vergleich zu dem ursprünglich mit der Kündigung angestrebten Beendigungszeitpunkt und eine dadurch erfolgte zeitlich begrenzte Weitergeltung des Arbeitsverhältnisses von der Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG erfasst und sind damit nicht streitwerterhöhend. Die Argumentation der Beschwerdeführer über einen Vergleichsmehrwert für die im Vergleich geregelte Freistellung betrifft in ihrem Kern letztlich den Umstand, dass das Arbeitsverhältnis um 3 Monate verlängert wird, die Klägerin dadurch einen entsprechenden Vergütungsanspruch gegenüber der Beklagten erhält und die Anrechnung eines anderweitigen Verdienstes unterbleibt. Gerade diese Rechtsfolge führt jedoch angesichts des sozialen Schutzzweckes von § 42 Abs. 3 S. 1 GKG zu keiner Erhöhung des Vergleichsmehrwertes. Ein anderer Streitgegenstand ist demgegenüber die Freistellung der Klägerin von ihrer Arbeitsleistung. Die Parteien haben in ihrem am 31.08.2010 abgeschlossenen Vergleich geregelt, dass die Klägerin für die restliche Zeit des Arbeitsverhältnisses von ihrer Arbeitsleistung freigestellt wird. Dies waren aber nur 4 Monate und nicht - wie die Beschwerdeführer meinen - 5 Monate. Für diese 4 Monate hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend einen Vergütungsbestandteil in Höhe von 10 Prozent eines Monatsentgelts der Klägerin Streitwert erhöhend angesetzt. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung der Beschwerdekammer (vgl. nur Beschl. v. 17.10.2008 - 1 Ta 192/08; Beschl. v. 21.10.2008 - 1 Ta 176/08). Dabei ist die Höhe des Wertes im Regelfall mit 10 Prozent des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoentgelts zu bemessen, sofern nicht im Einzelfall besondere Gründe für eine Abweichung vorliegen. Solche Gründe haben die Beschwerdeführer vorliegend nicht dargetan.

14

Nach alledem war die unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach der Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.

15

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
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published on 13/08/2010 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.06.2010 – 2 Ca 2242/09- teilweise wie folgt abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers wird
published on 21/10/2008 00:00

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Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.