Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Nov. 2011 - 1 Ta 198/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2011:1102.1TA198.11.0A
published on 02/11/2011 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 02. Nov. 2011 - 1 Ta 198/11
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Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.09.2011 – 4 Ca 2367/10 – wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit.

2

Der Kläger war bei der Beklagten als Busfahrer zu einem Bruttomonatsgehalt von ca. 4.000,- Euro beschäftigt. Er ist zu einem Grad von 30 % behindert und einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis ordentlich mit zwei Schreiben vom 22.11.2010 zum 31.12.2010 gekündigt. Mit seiner Klage griff der Kläger zunächst die Kündigungen vom 22.11.2010, im weiteren Prozessverlauf dann darüber hinaus auch eine Befristungsabrede vom 31.03.2009 und eine weitere Kündigung vom 26.04.2011 als unwirksam an. Die zweite Kündigung durch die Beklagte erfolgte mit Zustimmung des Integrationsamts.

3

Die Parteien haben den Rechtsstreit mit Vergleich vom 18.07.2011 beendet. Darin vereinbarten sie unter anderem die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2011 (Ziffer 1) sowie die Verpflichtung des Klägers, seinen gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes eingelegten Widerspruch zurückzunehmen (Ziffer 6). In Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarten die Parteien weiter die Zahlung einer Abfindung an den Kläger, welche dann gemindert werden bzw. vom Kläger zurückzuzahlen sein sollte, falls er von einem durch den Betriebserwerber der Beklagten eingeräumten Rückkehrrecht Gebrauch machen sollte.

4

Nach Anhörung hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Beschluss vom 14.09.2011 auf 20.000,- Euro für das Verfahren und 24.000,- Euro für den Vergleich festgesetzt. Dabei hat das Arbeitsgericht den Kündigungsschutzantrag gegen die erste Kündigung mit 3 Bruttomonatsgehältern, den Entfristungsantrag mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt und den Kündigungsschutzantrag gegen die zweite Kündigung ebenfalls mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet. Für die im Vergleich vereinbarte Zeugnisregelung hat das Gericht einen Mehrwert von 4.000,- Euro angesetzt.

5

Gegen diesen Beschluss, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 20.09.2011, hat dieser mit einem am 21.09.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und die Festsetzung eines höheren Vergleichswertes verlangt. Ziffer 3 des Vergleiches sei mit 2000,- Euro zu bewerten, da die Parteien nicht nur die von der Kostenregelung des § 42 Abs. 3 GKG erfasste Abfindungszahlung, sondern auch Modalitäten wie Rückzahlung und Minderung der Abfindung bei Eintritt einer Bedingung vereinbart hätten. Diese zusätzliche Rückzahlungsregelung sei weder vom Wortlaut des § 42 Abs. 3 GKG noch von dessen Sinn und Zweck erfasst. Zudem sei Ziffer 6 des Vergleichs mit 5.000,- Euro zu bewerten, da es sich bei dem Widerspruchsverfahren um ein vom Schicksal des arbeitsrechtlichen Verfahrens unabhängiges Verfahren gehandelt habe, über dessen Ende man eine Vereinbarung getroffen habe.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Festsetzung eines weiteren Vergleichsmehrwerts hat es mit der Begründung abgelehnt, die Regelung des § 42 Abs. 3 GKG erfasse nach ihrem Sinn und Zweck der Kostendämpfung die gesamte Ziffer 3 des Vergleichs. Die Regelung in Ziffer 6 des Vergleichs sei wegen wirtschaftlicher Identität nicht gesondert zu bewerten, da die behördliche Zustimmung Vorfrage für die arbeitsgerichtliche Bewertung der Kündigung sei.

II.

7

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Mindestbeschwerdewert von 200,-- €.

8

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich des geltend gemachten Vergleichsmehrwertes zutreffend auf 24.000,- € festgesetzt.

9

Zu Recht hat das Arbeitsgericht keinen Vergleichsmehrwert für die Abfindungsregelung in Ziffer 3 des Vergleichs festgesetzt. Nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 GKG bleibt die Vereinbarung einer Abfindung bei der Bewertung einer Bestandsstreitigkeit wertmäßig unberücksichtigt. Nach § 3 ZPO bestimmt grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Klage den Wert des Rechtsstreits, wovon nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG bei Bestandsstreitigkeiten eine Ausnahme zu machen ist, indem eine Obergrenze von 3 Bruttomonatsgehältern für den Wert solcher Streitigkeiten gezogen wird. Sinn und Zweck der Regelung des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG ist es, aus sozialen Gründen die Kosten von Bestandsstreitigkeiten niedrig zu halten. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn für den Verlust eines Arbeitsplatzes vereinbarte Kompensationen oder Äquivalente den Streitwert erhöhen würden. Darf der Gegenstandswert schon bei erfolgreicher Kündigungsschutzklage - also bei unbefristetem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses - den Betrag eines Vierteljahresgehalts nicht übersteigen, dann muss dies nach der gesetzgeberischen Intention erst recht dann gelten, wenn die Kündigung lediglich abgemildert wird, indem beispielsweise, wie vorliegend, eine Abfindung vereinbart wird. Werden dabei über die reine Zahlungsverpflichtung des Arbeitsgebers hinaus Modalitäten der Abwicklung dieser Zahlungsverpflichtung vereinbart, bilden diese Regelungen eine Einheit und sind voneinander nicht logisch trennbar. Insbesondere betreffen die Modalitäten einer Zahlungsvereinbarung keinen anderen Streitgegenstand oder wirtschaftlich ein anderes Interesse der Parteien als die Zahlungsvereinbarung selbst (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.08.2010 – 1 Ta 139/10). Das Interesse des Klägers an der vereinbarten Abfindung und ihrer Höhe ist mit seinem Interesse an den Modalitäten einer Rückzahlungsverpflichtung wirtschaftlich identisch. Denn beide Vereinbarungsbestandteile betreffen die Frage, welche Kompensation der Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes letztlich erhält. Daher unterfällt nicht nur die bloße Vereinbarung einer Abfindungszahlung, sondern auch die Ausgestaltung der Zahlungsplichten dem Schutzzweck des § 42 Abs. 3 S. 1 GKG und ist der entsprechende Vereinbarungsbestandteil nicht werterhöhend zu berücksichtigen.

10

Der Gegenstandswert war auch nicht für die in Ziffer 6 des Vergleiches getroffene Vereinbarung höher festzusetzen, weil die Vereinbarung über die Rücknahme des Widerspruchs des Klägers gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamts vorliegend den Gegenstandswert nicht erhöht hat. Das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung des Widerspruchs entfiel mit der Vereinbarung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Ziffer 1 des Vergleichs, da der Widerspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenstandslos geworden war. Substanziell hat der Kläger daher mit seiner Verpflichtung, den Widerspruch zurückzunehmen, keine zusätzlich wirtschaftlich wertsteigernde Verpflichtung übernommen, sondern die Parteien haben damit lediglich den Weg für die im Vergleich substantiell vereinbarte Beendigung eines gegenstandslos gewordenen Verfahrens deklaratorisch festgeschrieben (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, NZA-RR 2007, 539). Die Kosten des Widerspruchsverfahrens selbst kann der Beschwerdeführer, sofern er den Kläger auch im Verwaltungsverfahren vertreten hat, unter den dortigen Voraussetzungen geltend machen. Diese Kosten haben nicht auch noch das durch Vergleich beendete arbeitsgerichtliche Verfahren erhöht.

11

Nach alledem war die unbegründete Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG zurückzuweisen.

12

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

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Annotations

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen erhoben werden, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Verfahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften.

(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.