Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Juli 2009 - 1 Ta 159/09

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2009:0721.1TA159.09.0A
published on 21.07.2009 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Juli 2009 - 1 Ta 159/09
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.05.2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.

2. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehren die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.2007 als Kfz-Mechaniker zu einer Monatsvergütung von 1.850,00 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte hat dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.03. zum 30.04.2008 gekündigt.

3

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für das von diesem dagegen betriebenen Kündigungsschutzverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 30,00 EUR.

4

Nach Beendigung des Verfahrens hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf die Beschäftigungszeit des Klägers von weniger als 12 Monaten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit entsprechend 2 Monatsverdienste des Klägers mit Beschluss vom 27.05.2009 auf 3.700,00 EUR festgesetzt.

5

Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Gegenstandswert sei, da das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden habe, auf 3 Monatsverdienste festzusetzen.

6

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7

Nach Hinweis des Beschwerdegerichts sind die Beschwerdeführer der Auffassung, im Streitfalle übersteige der Wert des Beschwerdegegenstandes die in § 33 Abs. 3 S. 1 RVG normierte 200,00 EUR-Grenze. Hierfür sei nicht auf die reduzierte Vergütung entsprechend der §§ 45, 49 RVG abzustellen, sondern maßgeblich sei die Regelvergütung bei einem Gegenstandswert von 5.500,00 EUR. Stelle man zutreffender weise auf die Regelvergütung ab, dann sei - was unzweifelhaft ist - die 200,00 EUR-Wertgrenze überschritten.

II.

8

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob in der vorliegenden Fallkonstellation bei der Feststellung des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR i.S.v. § 33 Abs. 3 RVG auf die allgemeine Regelvergütung bei einem Gegen-standswert von 5.500,00 EUR abzustellen ist oder ob der Beschwerdewert sich anhand der lediglich reduzierten Vergütung der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnetem Beschwerdeführer errechnet. Jedenfalls dann - wenn wie vorliegend - die Beschwerde ohnehin unbegründet ist, mag ausnahmsweise die Zulässigkeit des Rechtsmittels dahingestellt bleiben. Hält man die Beschwerde für unzulässig, dann erlangt der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Rechtskraft. Hält man die Beschwerde für zulässig aber unbegründet, geschieht dies in gleicher Weise.

9

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil v. 30.11.1984 - 2 AZN 572/82, NZA 1985, 369 ff.) und der ständigen Rechtsprechung des gesamten Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz und insbesondere der erkennenden Beschwerdekammer (vgl. nur Beschluss v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09) enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist nach dieser Rechtsprechung in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu 6 Monaten grundsätzlich mit einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von 6 bis 12 Monaten grundsätzlich mit 2 Monatsverdiensten und ab einem Bestand von 12 Monaten grundsätzlich mit 3 Monatsverdiensten festzusetzen. Von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht zu recht ausgegangen. Es hat zutreffend den Gegenstandswert auf 2 Monatsverdienste festgesetzt, weil im Kündigungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Klägerin zwar länger als 6 Monate aber noch keine 12 Monate bestanden hat. Soweit die Beschwerdeführer auf die 6 Monats-Grenze von § 1 Abs. 1 KSchG hinweisen, ist dem Gesetzeswortlaut von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, dass etwa mit dem Eingreifen der Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes automatisch der volle Vierteljahresverdienst, der nach dem Gesetzeswortlaut nur eine Höchstgrenze ist, auszuschöpfen sei. Genauso wenig unterscheidet die Beschwerdekammer danach, ob etwa die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 S. 2 bis 4 KSchG keine Anwendung finden.

10

Nach alledem war das zumindest unbegründete Rechtsmittel mit der Kostenfolge von § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

11

Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

10 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22.05.2009 00:00

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.02.2009 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2009 - 1 Ca 1061/08 - wie folgt abgeän
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 17.08.2009 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 18.09.2008 - 5 Ca 690/08 - wird auf Kosten des
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:

Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
Gegenstands-
wert
bis ... Euro
Gebühr
... Euro
5 00028422 000399
6 00029525 000414
7 00030630 000453
8 00031735 000492
9 00032840 000531
10 00033945 000570
13 00035450 000609
16 000369über
50 000

659
19 000384

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.02.2009 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.01.2009 - 1 Ca 1061/08 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin für das Verfahren wird auf 3.259,62 EUR bis zum 20.07.2008, auf 10.676,62 EUR für das Verfahren ab dem 21.07.2008 und auf 12.306,43 EUR für das Verfahren ab dem 08.09.2008 festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 66 %.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

1

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutz- und Entfristungsklage, in deren Rahmen auch Zahlungs- und Herausgabeansprüche sowie ein Weiterbe- schäftigungs- und Zeugnisanspruch geltend gemacht wurden.

2

Der am 25.02.2008 geschlossene und bis zum 31.12.2008 befristete Arbeitsvertrag der Klägerin sah unter § 1 vor, dass das Arbeitsverhältnis zunächst für die Dauer von sechs Monaten zur Probe eingegangen wird und dann mit Ablauf dieser Probezeit endet. Mit Schreiben vom 26.05.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 11.06.2008. Gegen diese Kündigung hat die Klägerin Kündigungsschutzklage erhoben (Antrag zu 1.). Daneben hat sie einen allgemeinen Feststellungsantrag (Antrag zu 2.) sowie einen Weiterbeschäftigungsantrag (Antrag zu 3.) gestellt.

3

Unter dem 21.07.2008 hat die Klägerin darüber hinaus beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder aufgrund einer Befristung im Arbeitsvertrag zum 20.08.2008 (Ende der Probezeit) noch aufgrund einer weiteren Befristung im Arbeitsvertrag zum 31.12.2008 beendet wird (Anträge zu 4. und 5.). Daneben machte die Klägerin mit den Anträgen zu 6. und 7. Gehaltszahlungsansprüche für die Monate Juni (hier anteilig 1.027,57 EUR) und Juli (1.629,81 EUR) geltend. Ferner beantragte sie die Erteilung eines wohlwollenden qualifizieren Zeugnisses (Antrag zu 8.) und die Herausgabe verschiedener Arbeitspapiere (Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis, Abmeldung zur Sozialversicherung, Urlaubsbescheinigung Antrag zu 9).

4

Mit weiterer Klageerweiterung vom 08.09.2008 beantragte die Klägerin ferner Gehaltszahlungen für die Monate August und September in Höhe von jeweils 1.629,81 EUR brutto (Anträge zu 10. und 11.).

5

Die Parteien beendeten das Verfahren durch Teilvergleich sowie Urteil.

6

Mit Beschluss vom 15.01.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf 3.259,62 EUR für das Verfahren bis zum 20.07.2008 und auf 9.149,05 EUR für das Verfahren ab dem 21.07.2008 festgesetzt. Dabei hat es für das Verfahren bis zum 20.07.2008 für den Antrag zu 1. und 3. jeweils ein Bruttomonatsgehalt angesetzt und den Klageantrag zu 2. nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Für das Verfahren ab dem 21.07.2008 wurden die Anträge zu 1. bis 3. wie vorstehend in Ansatz gebracht. Für die Klageanträge zu 4. und 5. wurde jeweils ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Die Klageanträge zu 6. und 7. hat das Arbeitsgericht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt, da diese wirtschaftlich identisch mit dem Klageantrag zu 5. seien. Für den Klageantrag zu 8. hat das Arbeitsgericht ein Bruttomonatsgehalt angesetzt, für den Klageantrag zu 9. 1.000,00 EUR (5 x 200,00 EUR).

7

Gegen diesen Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.02.2009 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert auf 18.325,67 EUR festzusetzen.

8

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, der Klageantrag zu 1. sei mit einem Vierteljahresgehalt zu berücksichtigen. Die Zahlungsanträge zu 6. und 7. seien mit dem benannten Wert in Ansatz zu bringen. Gleiches gelte für die Klageanträge zu 10. und 11.

9

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.04.2009 nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

10

II. Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

11

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg.

12

Im Hinblick auf die angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für die Anträge zu 1., 6., 7., 10. und 11 hat das Arbeitsgericht die Anträge zu 6., 7., 10. und 11. zu Unrecht gebührenrechtlich unberücksichtigt gelassen. Auch der nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für den Antrag zu 9. erfolgte der Höhe nach zu niedrig.

13

Dagegen ist die angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für den Antrag zu 1. nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für die Anträge zu 2; 3; 4; 5 und 8.

14

Im Einzelnen:

15

1. Den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 26.05.2008 hat das Arbeitsgericht zu Recht mit einem Bruttomonatsgehalt (1.629,81 EUR) bewertet.

16

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 2 AZN 572/82 (B) - NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.) und der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 03.01.2006 - 7 Ta 243/05; Beschluss vom 18.11.2005 - 6 Ta 253/05) enthält § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegen-standswert der anwaltlichen Tätigkeit ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich mit einem Monatsverdienst bei einem Bestand von 6 bis 12 Monaten grundsätzlich mit zwei Monatsverdiensten und ab einem Bestand von 12 Monaten grundsätzlich mit drei Monatsverdiensten festzusetzen.

17

Von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht zu Recht ausgegangen. Vorliegend bestand das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zum Zeitpunkt der Kündigung nicht einmal vier Monate. Der Gegenstandswert für den Kündigungsschutzantrag war daher auf ein Bruttomonatsgehalt festzusetzen.

18

2. Die mit der Beschwerde nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für die Anträge zu 2. und 3. erfolgte ebenfalls zutreffend. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 2. als allgemeinen Feststellungsantrag nicht gegenstandswerterhöhend berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung der Kammer (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 26.06.2007 - 1 Ta 156/07) ist der neben dem Kündigungsschutzantrag gestellte allgemeine Feststellungsantrag dann nicht gegenstandswerterhöhend, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben bzw. weitere Beendigungstatbestände - wie hier - gesondert angegriffen wurden (Anträge zu 4. und 5.). Der unter Ziffer 3 gestellte Weiterbeschäftigungsantrag wurde seitens des Arbeitsgerichts vorliegend in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung der Kammer (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 20.01.2009 - 1 Ta 1/09) mit einem Bruttomonatsgehalt veranschlagt.

19

3. Auch die ebenfalls mit der Beschwerde nicht angegriffene Gegenstandswertfestsetzung für die Anträge zu 4. und 5. erfolgte korrekt. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer sind für das Zusammentreffen von Kündigungsschutz- und Entfristungsklage in Bezug auf die Gegenstandswertfestsetzung die Grundsätze anzuwenden, die das Landesarbeitsgericht bei der Gegenstandswertfestsetzung im Falle mehrerer Kündigungen aufgestellt hat (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07 -; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07 -; Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08), da auch in diesem Fall mit beiden Anträgen um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG gestritten wird (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 01.01.2008 - 1 Ta 284/07). Für die Gegenstandswertfestsetzung bei mehreren Kündigungen ist danach anerkannt, dass im Falle mehrerer Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, die verschiedene Beendigungszeitpunkte aufweisen und die in einem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen werden, die Kündigungsschutzanträge derart zu bewerten sind, dass für die erste Kündigung - abhängig von der Dauer des Bestand des Arbeitsverhältnisses - bis zu drei Bruttomonatsverdiensten anzusetzen sind und jede weitere Kündigung grundsätzlich mit einem Betrag, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunktes aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitraumes durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Vertretungszeitraum grundsätzlich auf maximal einen Monatsverdienst begrenzt (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 11.12.2008 - 1 Ta 220/08). Mit dem Antrag zu 4. wurde eine Befristung angegriffen, die das Arbeitsverhältnis der Klägerin zweieinhalb Monate nach dem bei Wirksamkeit der ersten Kündigung eintretenden Beendigungszeitpunkt beenden sollte. Aufgrund der mit dem Antrag zu 5. angegriffenen Zweitbefristung wäre das Arbeitsverhältnis erst weitere vier Monate später beendet worden. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und des Hinausschiebens des Kündigungszeitpunkts um jeweils weniger als sechs Monate waren die Anträge zu 4. und 5. mit jeweils einem Bruttomonatsentgelt zu bewerten.

20

4. In Bezug auf die Zahlungsanträge zu 6. und 7. erfolgte deren Nichtberücksichtigung bei der Gegenstandswertfestsetzung wegen wirtschaftlicher Identität indes teilweise zu Unrecht. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu 6. und 7. gebührenrechtlich unberücksichtigt gelassen, mit der Begründung, es bestehe wirtschaftliche Identität mit dem Klageantrag zu 5. (Befristung bis zum 31.12.2008). Nach der Rechtsprechung der Kammer ist eine wirtschaftliche Identität zwischen Kündigungsschutzklage und Entgeltklage, deren Grundsätze auch auf das Zusammenspiel zwischen Entfristungsklage und Entgeltklage Anwendung finden, dann zu bejahen, wenn das Entgelt für einen Zeitraum nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.03.2006 - 2 Ta 51/06-, Beschluss vom 17.07.2007 - 1 Ta 167/07 -, Beschluss vom 21.04.2008 - 1 Ta 65/08). Da die mit dem Antrag zu 5. angegriffene Befristung erst zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 führen würde, scheidet eine wirtschaftliche Identität bei den Entgeltanträgen zu 6. und 7. (anteiliges Juni- und Juli-Gehalt 2008) aus.

21

Etwas anderes gilt indes für den Kündigungsschutzantrag (Antrag zu 1.). Die mit diesem Antrag angegriffene Kündigung sollte das Arbeitsverhältnis zum 11.06.2009 beenden. Der Zahlungsanspruch, welcher mit dem Antrag zu 6. verfolgt wird, bezieht sich auf den Zeitraum vom 12.06.2009 bis zum 30.06.2009, der Entgeltanspruch zu 7. auf den Zeitraum vom 01.07.2008 bis zum 31.07.2008. Insofern besteht zwischen den Anträgen zu 6. und 7. und dem Antrag zu 1. wirtschaftliche, Teil-Identität. Eine komplette Nichtberücksichtigung der Anträge zu 6. und 7. ist daher nicht möglich.

22

Eine wirtschaftliche (Teil)Identität kann nur soweit entstehen, wie die Bewertung des Kündigungsschutzantrages reicht. Im vorliegenden Fall war der Kündigungsschutzantrag, wie vorstehend dargestellt, lediglich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Die wirtschaftliche Teilidentität des Kündigungsschutzantrages mit den zusätzlich geltend gemachten Vergütungsansprüchen kann daher lediglich für einen kongruenten Zeitraum, mithin einen Monat nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses, eintreten. Im Ergebnis kann mangels eines unterschiedlichen Ergebnisses dahingestellt bleiben, ob nunmehr die Anträge zu 6. und 7. als zusammengerechnet höhere Ansprüche berücksichtigt werden und der Antrag zu 1. gebührenrechtlich wegfällt oder ob lediglich der Antrag zu 6. voll und der Antrag zu 7. nur in Höhe von 602,24 EUR (bis 11.07.2009) berücksichtigt wird.

23

Dagegen besteht keine wirtschaftliche Identität im Übrigen mit dem Antrag zu 4. da nach der mit diesem Antrag angegriffenen Befristung das Arbeitsverhältnis erst zum 20.08.2008 sein Ende finden sollte.

24

5. Den Antrag auf Erteilung eines wohlwollenden qualifizierten Zeugnisses (Antrag zu 8.) hat das Arbeitsgericht mit einem Bruttomonatsgehalt zutreffend bewertet (vgl. Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Streitwert/Gegenstandswert II. 2.; LAG Rheinland-Pfalz Beschluss v. 12.06.2007 - 1 Ta 135/07), was von dem Beschwerdeführer im Ergebnis auch nicht beanstandet wird.

25

6. Der Antrag zu 9. auf Herausgabe der Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis, Abmeldung zur Sozialversicherung sowie Urlaubsbescheinigung war entgegen der Festsetzung des Arbeitsgerichts mit 1.500,00 EUR zu bewerten. In der Vergangenheit hat die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz Anträge auf Herausgabe von Arbeitsbescheinigungen teils mit 10 % des Bruttomonatsgehalts in Ansatz gebracht (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 24.05.2006 - 8 Ta 94/06), teils pauschal bewertet (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.12.2006 - 10 Ta 239/06). Die Beschwerdekammer hat sich in ihrer Grundsatzentscheidung vom 29.01.2007 - 1 Ta 11/07 der pauschalen Betrachtungsweise angeschlossen. Anders als bei der Bewertung eines Kündigungsschutzantrages, bei dem durch § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG auf die individuelle Höhe des Einkommens abgestellt wird, fehlt ein solcher Zusammenhang bei Anträgen auf Herausgabe von Arbeitspapieren, weil jeder Arbeitnehmer unabhängig von der Höhe seines Einkommens diese Arbeitspapiere in gleicher Weise nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses benötigt. Die Kammer hat daher einen Betrag von 300,00 EUR pro Arbeitspapier für angemessen gehalten. An dieser Einschätzung hält die Kammer auch weiterhin fest.

26

7. Ebenso wie die Anträge zu 6. und 7. durften auch die Anträge zu 10. und 11. nicht vollständig unberücksichtigt bleiben. Wie bereits vorstehend ausgeführt, kann Teilidentität zwischen einem Kündigungsschutzantrag und einem Entgeltantrag für die Zeit nach dem durch die Kündigung bedingten Beendigungsdatum eintreten. Gleiches gilt auch im Verhältnis zwischen Entfristungsklage und Entgeltantrag. Eine wirtschaftliche Identität beider Streitgegenstände ist dann gegeben, wenn der Erfolg der Entgeltklage von dem der Entfristungsklage unmittelbar abhängt, wenn also Entgelt für einen Zeitraum nach den vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses gefordert wird. Bei Wirksamkeit der mit dem Antrag zu 4. angegriffenen Befristung hätte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 20.08.2008 sein Ende gefunden, so dass wirtschaftliche Teilidentität zwischen dem Antrag zu 4. und dem Antrag zu 10. ab dem 21.08.2008 vorliegt. Da der Entfristungsantrag zu 4. mit einem Bruttomonatsentgelt bewertet wurde, ergibt sich zudem eine wirtschaftliche Teilidentität mit dem Antrag zu 11., und zwar soweit Gehaltsansprüche bis zum 20.09.2008 erfasst werden. Eine darüber hinausgehende wirtschaftliche Identität zwischen dem Antrag zu 4. und den Anträgen zu 10. und 11. ist nicht gegeben, da aufgrund der Bewertung des Antrages zu 4. mit einem Bruttomonatsgehalt die Teilidentität auf diesen Betrag, mithin auf 1.629,81 EUR beschränkt ist. Insofern war zusätzlich zu der Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts für die Anträge zu 10. und 11. insgesamt ein weiterer Betrag von 1.629,81 EUR in Ansatz zu bringen.

27

Entsprechend der vorstehenden Ausführungen war der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz abzuändern.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

29

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.