Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Juli 2009 - 1 Ta 154/09

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2009:0721.1TA154.09.0A
published on 21/07/2009 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 21. Juli 2009 - 1 Ta 154/09
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.06.2009 in Gestalt der (Nicht-) Abhilfeentscheidung der Richterin vom 18.06.2009 - 3 Ca 48/09 - wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer wird auf 5.595,00 Euro festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Eine Gerichtsgebühr wird für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Im vorliegendem Beschwerdeverfahren begehren die beschwerdeführenden Prozessbevollmächtigten des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.

2

Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 07.07.2008 zur einer monatlichen Vergütung von 1.119,00 Euro brutto beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 08.01.2009 "fristgerecht" zum gleichen Tage gekündigt und dem Kläger gleichzeitig angeboten, das Arbeitsverhältnis zu anderen Bedingungen fortzusetzen. Ob der Kläger diese Änderungskündigung unter Vorbehalt angenommen hat, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Mit Schreiben vom 13.01.2009 hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich und zwar zum 15.02.2009 gekündigt. Eine Weiterbeschäftigung hat die Beklagte dem Kläger darin nicht mehr angeboten. Der Kläger hat die beiden Kündigungen im vorliegenden Klageverfahren durch zwei unterschiedliche Schriftsätze angefochten und darüber hinaus die Erteilung eines Zeugnisses und die Entfernung einer Abmahnung der Beklagten vom 29.01.2009 begehrt.

3

Die Parteien haben den Rechtstreit durch Vergleich erledigt.

4

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 08.06.2009 auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers den Gegenstandswert deren anwaltlichen Tätigkeit entsprechend drei Monatsgehältern auf 3.357,96 Euro festgesetzt. Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsätzen vom 17.06. und 08.07.2009 Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Gegenstandwert betrage 5.846,60 Euro. Dabei haben sie die Auffassung vertreten, die Kündigungsschutzklage betreffend beider Kündigungen sei mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, der Weiterbeschäftigungsantrag mit einem weiteren Monatsgehalt, der Zeugnisanspruch pauschal mit 250,00 Euro und der Abmahnungsantrag mit einem weiteren Monatsgehalt.

5

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.06.2009 der Beschwerde teilweise abgeholfen, indem es den Abmahnungsantrag mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet hat, sodass insgesamt vier Monatsgehälter zur veranschlagen seien. Einen Weiterbeschäftigungsantrag habe der Kläger nicht gestellt gehabt.

II.

6

Die Beschwerde ist gem. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, sie übersteigt den Beschwerdewert von 200,00 Euro, wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch sonst zulässig.

7

In der Sache ist das Rechtsmittel zum überwiegenden Teil begründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführer war vorliegend entsprechend fünf Monatsverdienste des Klägers auf 5.595,00 Euro festzusetzen.

8

1. Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist der Gegenstandswert in einer typisierendem Betrachtungsweise unter Berücksichtigung des Wortlautes von § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG bei einer Beschäftigungsdauer zwischen sechs Monaten und zwölf Monaten auf zwei Monatsverdienste festzusetzen. Die Beklagte hat das mit dem Kläger seit dem 07.07.2008 bestehende Arbeitsverhältnis am 08.01.2009 "fristgerecht" gekündigt. Damit war der Kläger länger als sechs Monate im Kündigungszeitpunkt bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Bereits fünf Tage später hat die Beklagte dann das Arbeitsverhältnis erneut ordentlich zum 15.02.2009 gekündigt. Während es sich bei der ersten Kündigung noch um eine Änderungskündigung gehandelt hat, stellte die zweite Kündigung eine Beendigungskündigung dar. Diese beiden ein jeweils andersartiges Ziel verfolgenden Kündigungen standen daher nicht in einem inneren Zusammenhang zueinander, sodass die zweite Kündigung mit einem weiteren Monatsgehalt zu bewerten ist. Diese hat der Kläger auch mit einem weiteren Antrag nach § 4 KSchG ausdrücklich im Verfahren angegriffen.

9

2. Zutreffend hat das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung auch den Antrag des Klägers auf Entfernung einer Abmahnung mit einem weiteren Monatsgehalt berücksichtigt.

10

3. Der eingeklagte Zeugnisanspruch war nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. zuletzt Beschl. v. 13.07.2009 - 1 Ta 174/09) mit einem weiteren Monatsgehalt zu bewerten.

11

Dementsprechend beläuft sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf insgesamt 5.595,00 Euro.

12

4. Die weitergehende Beschwerde ist unbegründet, der Kläger hat im Streitfalle nie einen Weiterbeschäftigungsantrag gestellt gehabt. Hiervon sind die Beschwerdeführer zuletzt auch ausgegangen, weil sie geltend gemacht haben, sie hätten insoweit lediglich eine fehlerhafte Bezeichnung gewählt, weil sie in Wirklichkeit einen allgemeinen Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) geltend gemacht hatten. Selbst wenn man zugunsten der Beschwerdeführer unterstellen würde, sie hätten mit dem im Kündigungsschutzantrag enthaltenen Satzbestandteil "sondern zu den bisherigen Arbeitsbedingungen fortbesteht" einen solchen Feststellungsantrag gestellt, wäre dieser vorliegend nicht werterhöhend. Ein in einem Kündigungsschutzverfahren zusätzlich gestellter allgemeiner Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) erhöht den Gegenstandswert jedenfalls dann nicht, wenn ihm im Prozessverfahren keine Bedeutung zukommt (ständige Rechtsprechung der Kammer, z. B. Beschl. v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09). Dies war vorliegender Fall. Soweit die Beschwerdeführer auf die von der Beklagten unter dem 13.01.2009 ausgesprochene weitere Kündigung verweisen, hat der Kläger diese Kündigung ausdrücklich mit einem Antrag nach § 4 KSchG angegriffen. Dieser war auch - wie oben unter 1 geschehen - gesondert zu bewerten; der allgemeine Feststellungsantrag betraf diese Kündigung somit nicht mehr. Unabhängig davon kann eine einzige Kündigung den Gegenstandswert nicht zweimal erhöhen, wovon die Beschwerdeführer wohl auszugehen scheinen.

13

Nach alledem hat der angefochtene Beschluss zum überwiegenden Teil abzuändern die weitergehende Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

14

Die Kammer hat davon abgesehen nach der Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG wegen des nur geringfügigen Unterliegens der Beschwerdeführer diesen einen Teil der Gerichtsgebühr aufzuerlegen.

15

Ein Rechtsmittel findet gegen diese Entscheidung nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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published on 13/07/2009 00:00

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published on 22/05/2009 00:00

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published on 29/06/2011 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz über die Festsetzung des Gegenstandswerts vom 28.04.2011, 6 Ca 1283/10, wie folgt geändert: "Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozes
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Annotations

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.