Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 24. Jan. 2019 - 7 Sa 348/17

published on 24/01/2019 00:00
Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 24. Jan. 2019 - 7 Sa 348/17
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Landesarbeitsgericht Nürnberg, 7 Sa 348/17, 07/12/2018

Gericht

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Tenor

1. Die Anhörungsrüge des Klägervertreters wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag des Klägervertreters auf Abänderung des Streitwerts wird abgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien stritten in der Hauptsache u.a. um die Wirksamkeit zweier fristlos, hilfsweise ordentlich ausgesprochener Kündigungen sowie um Schmerzensgeld.

Bezüglich des Schmerzensgeldes hatte der Kläger zuletzt zwei Anträge gestellt, in denen jeweils beantragt war, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, das aber je 20.000,00 € nicht unterschreiten sollte, zu verurteilen.

Grund für die erste Kündigung war ein Vorfall am 15.08.2016. An diesem Tag fuhren der Kläger und eine Kollegin gemeinsam im Aufzug vom Erdgeschoss in den ersten Stock. Nachdem die beiden den Aufzug verlassen hatten, redete der Kläger auf die Kollegin ein.

Am folgenden Tag wurde die Kollegin bei der Beklagten vorstellig und beschwerte sich über einen sexuellen Übergriff des Klägers ihr gegenüber. Über das Gespräch wurde ein Protokoll gefertigt. Darin heißt es in Bezug auf die Situation im Aufzug u.a.:

Im nächsten Augenblick umschlang er mich mit den Armen, presste sich an mich, versuchte mir einen Kuss aufzudrücken. Seine Hände berührten mich an den Seiten und am Rücken, von Höhe Hüften bis Höhe Brustkorb/Schultern (tastend, greifend, suchend).

. . .

Beim Hinaus aus den Aufzug griff er mir, dennoch mit der vollen Hand an den Hintern und drückte die Pobacke.

. . .

Im Protokoll ist weiter ausgeführt, der Kläger habe die Kollegin verfolgt, mehrmals ihre Telefonnummer verlangt und angekündigt, er wolle sie besuchen.

Die Beklagte hörte den Kläger zu den Vorwürfen an und sprach am 17.08.2016 eine Kündigung aus. Sie begründete sie mit sexueller Nötigung durch den Kläger bzw. dem Verdacht einer sexuellen Nötigung.

Die Kollegin erstattete Anzeige gegen den Kläger. Das Verfahren wurde gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 18.01.2017 stellte der Kläger den Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 20.000,00 € zu verurteilen. Er begründete dies damit, dass die Beklagte, obwohl das Strafverfahren gemäß § 170 Absatz 2 StPO bereits eingestellt worden sei, ihn weiterhin der sexuellen Nötigung bezichtige. Dadurch greife sie in seine, des Klägers, Persönlichkeitsrechte ein. Sie missbrauche eine öffentliche Bloßstellung, um arbeitsrechtliche Ziele zu erreichen.

Die Beklagte legte in einem Schriftsatz vom 31.01.2017 die Kopie des Protokolls der polizeilichen Zeugenvernehmung der Kollegin sowie einen polizeilichen Vermerk über ein Telefonat vom 23.08.2016 mit der Kollegin vor. Sie führte dazu im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Kollegin als Zeugin dazu aus, dass die Schilderungen der Kollegin nicht erheblich voneinander abwichen.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2017 erweiterte der Kläger seine Klage u.a. um den Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 20.000,00 € zu verurteilen. Dies wurde damit begründet, dass die Beklagte unberechtigterweise Ausschnitte aus der Ermittlungsakte öffentlich gemacht und in den Prozess eingeführt habe. Damit habe die Beklagte vorsätzlich sein informelles Selbstbestimmungsrecht verletzt.

Das Erstgericht wies nach Beweisaufnahme die Klage hinsichtlich der Kündigungen sowie der Schmerzensgeldansprüche ab.

Der Kläger legte gegen das Urteil des Erstgerichts Berufung ein.

Das Berufungsverfahren endete am 16.11.2018 mit dem Abschluss eines Vergleichs.

Bei der Streitwertfestsetzung wurden die Schmerzensgeldansprüche mit je 5.000,00 € bewertet.

Hiergegen wandte sich der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 23.11.2018.

Mit Beschluss vom 07.12.2018 begründete das erkennende Gericht die Festsetzung des Streitwerts für die Anträge auf Schmerzensgeld.

Der Beschluss wurde formlos am 10.12.2018 an den Klägervertreter versandt.

Mit Schriftsatz vom 07.01.2019 legte der Klägervertreter gegen den Beschluss vom 07.12.2018 Beschwerde ein und erhob gleichzeitig u.a. die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Der Klägervertreter macht geltend, nach einhelliger Rechtsprechung komme es bei Klagen auf Schmerzensgeld mit Mindestbeträgen für den Streitwert allein auf die klägerischen Vorstellungen an. Der Streitwert sei auch bei der erforderlichen objektiven Würdigung nicht geringer als derjenige Betrag, den der Kläger mindestens begehre.

II.

Die Anhörungsrüge ist zulässig. Sie ist statthaft, § 78 a Absatz 1 ArbGG. Gegen die Streitwertbeschlüsse des Landesarbeitsgerichts findet eine Beschwerde nicht statt. Dies ergibt sich aus § 78 Satz 1 ArbGG und § 567 Absatz 1 ZPO.

Da der Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 07.12.2018 eine Entscheidung über die als Gegenvorstellung des Klägervertreters vom 23.11.2018 anzusehende „Beschwerde“ darstellt, kommt auch eine Rechtsbeschwerde nicht in Betracht. Im Übrigen gilt § 66 Absatz 3 Satz 3 GKG bzw. § 33 Absatz 4 Satz 3 RVG.

Die Anhörungsrüge ist fristgerecht eingelegt worden, § 78 a Absatz 2 Satz 1 ArbGG. Der Klägervertreter hat durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass er erst am 07.01.2019 nach seiner Rückkehr aus dem Weihnachtsurlaub Kenntnis von dem Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 07.12.2018 erlangt hat.

Die Anhörungsrüge ist nicht begründet, § 78 a Absatz 1 Ziffer 2 ArbGG. Insbesondere hat das erkennende Gericht den Anspruch des Klägervertreters auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

Das in Art. 103 Absatz 1 GG niedergelegte Gebot rechtlichen Gehörs gewährt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, im Verfahren zu Wort zu kommen, Anträge zu stellen und Ausführungen zu dem in Rede stehenden Sachverhalt, den Beweisergebnissen sowie zur Rechtslage zu machen. Darüber hinaus enthält Art. 103 Absatz 1 GG als weitergehende Garantie den Schutz vor Überraschungsentscheidungen. Da die Beteiligten gemäß Art. 103 Absatz 1 GG Gelegenheit erhalten sollen, sich zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt, den Beweisergebnissen und den Rechtsauffassungen vor Erlass der Entscheidung zu äußern, setzt eine den verfassungsrechtlichen Ansprüchen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann daher der Verhinderung eines Vortrags zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen bestimmten rechtlichen Gesichtspunkt abstellt. Dabei statuiert Art. 103 Absatz 1 GG zwar keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts. Die Parteien eines Zivilprozesses müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Absatz 1 GG ist aber dann anzunehmen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen eine gewissenhafte und kundige Partei auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17; juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägervertreters nicht vor.

Allerdings ist mit Beschluss vom 16.11.2018 der Streitwert für die Schmerzensgeldanträge festgesetzt worden, ohne vorher rechtliches Gehör zu gewähren. Das erkennende Gericht hat seine Absicht, den Streitwert entsprechend festzusetzen, den Beteiligten vor dem Beschluss nicht kundgetan.

Der Klägervertreter hat indes danach rechtliches Gehör erhalten.

Er hat sich mit Schriftsatz vom 23.11.2018 gegen die Festsetzung des Streitwerts auf je 5.000,00 € für die Anträge auf Schmerzensgeld gewandt und darin ausgeführt, es könne, wenn ein Kläger der Auffassung sei, ihm stehe eine bestimmte Forderung zu, nur diese der Klage zugrunde gelegte Auffassung den Wert der Klage bestimmen. Auf die Frage, ob die Vorstellungen des Klägers realistisch oder aus Sicht des Gerichts überzogen seine, komme es nicht an.

In seinem Beschluss vom 07.12.2018 hat sich das erkennende Gericht mit der Auffassung des Klägervertreters auseinandergesetzt. Es hat hierzu Folgendes ausgeführt:

Der Gegenstandswert für die unbezifferten Klageanträge auf Schmerzensgeld ist nicht höher als jeweils 5.000,00 € anzusetzen.

Bei unbezifferten Anträgen, insbesondere bei Anträgen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, ist vom Gericht als Streitwert gemäß § 3 ZPO der Betrag festzusetzen, der, den Sachverhalt der Klagepartei zugrunde gelegt, dieser zuzusprechen wäre, wenn die Klage begründet wäre.

Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass ein vom Kläger genannter Mindestbetrag als Untergrenze für die Wertfestsetzung bindend sei.

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Ansicht nicht an.

Wie in § 3 ZPO bestimmt, ist der Wert eines Anspruchs durch das Gericht „nach freiem Ermessen“ festzusetzen. Mit dieser Regelung stünde die Bindung des Gerichts an Vorstellungen der Klagepartei über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs im Widerspruch.

Das „freie Ermessen“ des Gerichts wird in der Weise ausgeübt, dass das Gericht den Sachvortrag der Klagepartei als richtig unterstellt und ihn einer rechtlichen Bewertung unterzieht. Dies gilt auch und gerade in den Fällen, in denen die Klagepartei eine „angemessenes“ Schmerzensgeld begehrt. Diese dem Gericht durch den Gesetzgeber übertragene Aufgabe der Wertung würde unterlaufen, wenn das Gericht an die möglicherweise überzogenen oder zu gering anzusehenden Vorstellungen der Klagepartei gebunden wäre.

Der Kläger stützte seinen Anspruch auf Schmerzensgeld zum einen auf die Ehrverletzung, die im Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe seine Kollegin sexuell genötigt, liege, zum anderen auf eine Verletzung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung, weil die Beklagte strafrechtliche Ermittlungsakten öffentlich gemacht habe.

Sowohl der ungerechtfertigte Vorwurf einer (sexuell bestimmten) Straftat als auch das unbefugte Veröffentlichen einer strafrechtlichen Ermittlungsakte können zwar das Recht der Ehre bzw. das informelle Selbstbestimmungsrecht verletzen.

Ansprüche auf Ausgleich eines immateriellen Schadens wegen Ehrverletzung setzen voraus, dass die Anschuldigung wider besseres Wissen oder zumindest leichtfertig erhoben wurde.

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Auch nach dem Sachvortrag des Klägers wurde die Beklagte tätig, weil Frau T… gegen den Kläger entsprechende Anschuldigungen erhob. Die Beklagte war, nicht zuletzt wegen § 12 AGG, verpflichtet, diesen Vorwürfen nachzugehen, und war hierbei auf die ihr zugänglichen Ermittlungsmöglichkeiten angewiesen. Selbst wenn der Beklagten vorzuwerfen wäre, dass sie Frau T… mehr glaubte als dem Kläger, würde dies in keinem Fall das reklamierte Schmerzensgeld von 10.000,00 € rechtfertigen. Eher wären nicht einmal die als Streitwert festgesetzten 5.000,00 € gerechtfertigt.

Das Gleiche gilt im Ergebnis für die Ehrverletzung. Auch nach dem Sachvortrag des Klägers hat die Beklagte den Inhalt der Strafakte nicht „veröffentlicht“. Sie hat - etwas Anderes ergibt sich aus der Akte nicht - lediglich das Protokoll der polizeilichen Vernehmung von Frau T… im Prozess vorgelegt, um darzustellen, dass sich deren Inhalt nicht von dem unterschied, was Frau T… der Beklagten gegenüber äußerte. Damit hat die Beklagte Akteninhalt nicht einem größeren Kreis zugänglich gemacht. Im Übrigen war das Handeln der Beklagten durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt. Insbesondere macht der Kläger selbst nicht geltend, die Beklagte habe sich unbefugt Zugang zur Akte verschafft. Wie der Kläger zu Recht vorträgt, trägt die Staatsanwaltschaft als die Stelle, die Daten übermittelt, die Verantwortung für die Überlassung von Akteninhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass insoweit ein Fehler vorliegt.

Wenn die Beklagte sich das Zeugenprotokoll unbefugt erschlichen und in den Prozess eingeführt hätte, wäre jedenfalls das Ausmaß der Verbreitung nicht so groß gewesen, dass es ein Schmerzensgeld von 10.000,00 € rechtfertigen würde. Selbst die angesetzten 5.000,00 € wären nicht berechtigt.

Damit hat das erkennende Gericht die Ansicht des Klägervertreters aufgegriffen und sich mit ihr auseinandergesetzt. Es hat sich insbesondere mit der Ansicht befasst, ein von einem Kläger genannter Mindestbetrag sei als Untergrenze für die Wertfestsetzung bindend.

Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs wurde dadurch Genüge geleistet. Rechtliches Gehör gewährt den Beteiligten insbesondere nicht einen Anspruch darauf, dass das Gericht der Rechtsansicht eines der Beteiligten folgt (Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06; juris).

Gleichwohl wird noch ergänzend ausgeführt:

Ist ein Streitwert festzusetzen, kann dieser bedeutsam sein für die Zuständigkeit des Gerichts, für die Beschwer oder für die Festsetzung der Gerichts- und Anwaltsgebühren. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird der Streitwert lediglich im Hinblick auf die Beschwer und für die Gebühren bestimmt, da das Arbeitsgericht für alle Streitigkeiten ohne Rücksicht auf die Höhe der geltend gemachten Forderung das Eingangsgericht ist, § 8 Absatz 1 ArbGG, § 62 Satz 2 GKG.

Vorliegend geht es um den Gebührenstreitwert.

Gegenstand der Festsetzung ist ein unbezifferter Klageantrag auf ein der Höhe nach ins Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, wobei der Kläger einen Mindestanspruch in Höhe von jeweils 20.000,00 € reklamiert hat.

Eine besondere gesetzliche Regelung hinsichtlich der Streitwertbemessung in diesen Fällen besteht nicht. Vielmehr ergibt sich aus den Regelungen in § 48 Absatz 1 GKG, § 33 Absatz 1 RVG und § 3 ZPO, dass der Streitwert durch das Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt wird. Dies schließt eine Bindung des Gerichts durch die Einschätzung des Klägers aus.

Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung.

So ist der Streitwert grundsätzlich nach dem Betrag zu bemessen, den das Gericht aufgrund des Sachvortrags des Klägers als angemessen erachtet.

Hier ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Kläger, um nicht Gefahr zu laufen, dass sein Antrag gemäß § 253 Absatz 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abgewiesen wird, gehalten ist, einen bestimmten Mindestbetrag anzugeben. Nach dieser Rechtsprechung muss ein unbezifferter Klageantrag auf ein Schmerzensgeld neben der Darlegung des anspruchsbegründenden Sachverhalts auch die Angabe der ungefähren Größenordnung des verlangten Betrags enthalten (Bundesgerichtshof - Urteil vom 30.04.1996 - VI ZR 55/95; juris). Das Gericht ist dennoch bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes sowohl nach oben als auch nach unten frei. Unterschreitet das Gericht die vom Kläger gezogene Mindestgrenze, ist er insoweit beschwert (Bundesgerichtshof aaO).

Die Angabe eines für angemessen gehaltenen Mindestbetrags ist daher erheblich für die Frage der Beschwer. Vor allem stellt der Betrag nicht eine für das Gericht verbindliche Mindestgrenze dar. Wäre dies so, bedürfte es keiner Schlüssigkeitsprüfung, sondern das Gericht, das den Gebührenstreitwert festsetzt, müsste den vom Kläger genannten Betrag ungeprüft übernehmen.

Diese Auffassung findet sich auch bei Zöller (Zivilprozessordnung, 32. Auflage, RdNr. 16 zu § 3 „unbezifferte Klageanträge“).

Darüber hinaus ergibt sich aus den vom Klägervertreter genannten gerichtlichen Entscheidungen nichts Anderes.

Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11.07.2012 (9 W 15/12; juris) und vom Oberlandesgericht Stuttgart vom 30.10.2006 (5 W 65/06; juris) betrafen positive Feststellungsklagen. In der Entscheidung des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 11.03.1994 (1Z RR296/93; juris) ging es um den Wert eines altrechtlichen Nutzungsverhältnisses zum Abbau von Kalkstein. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig vom 20.01.2014 (6 W 36/14; juris) betraf die Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts bei einer Unterlassungsverfügung im Urheberrecht.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 06.04.1995 (5 W 159/95; juris) betraf zwar eine negative Feststellungsklage. Das Gericht führte aus, bei der Streitwertfestsetzung sei auf den Anspruch abzustellen, dessen sich die Gegenseite berühme. Dies gelte aber nicht, wenn die Forderung ganz offensichtlich einer tatsächlichen Grundlage entbehre, mithin auf völlig unrealistischen Vorstellungen des Anspruchstellers beruhe.

Aus dieser Entscheidung wird deutlich, dass die Gerichte den Vorstellungen der Parteien keineswegs zwingend zu folgen haben.

Dies ergibt sich auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 30.06.2003 (18 W 690/03; juris). Auch hier ging es um eine negative Feststellungsklage. Das Gericht lehnte es ab, den Streitwert in Höhe des abzuwehrenden Anspruchs festzusetzen. Es begründete dies damit, dass die Rechtsordnung es nicht billigen könne, dass jemand sich überhöhter Phantasieforderungen berühme und so den Streitwert in die Höhe treibe.

Dass das erkennende Gericht die vom Kläger als Schmerzensgeld geforderten Mindestbeträge, ausgehend von seinem Sachvortrag, als überzogen ansieht, wurde bereits im Beschluss vom 07.12.2018 dargestellt.

Der Klägervertreter hat hierzu keine neuen Tatsachen vorgetragen.

Es erscheint daher nach wie vor angemessen, den Streitwert wie geschehen festzusetzen.

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W
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published on 11/07/2012 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beklagten Ziff. 1 - 13 (Beschwerdeführer) gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 19.12.2011 - 5 O 176/10 - wird zurückgewiesen.   Gründe  I.1 Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränk
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.

(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.

(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.

(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach § 13 zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder der Dienststelle üblichen Informations- und Kommunikationstechnik erfolgen.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

Ist der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Berechnung der Gebühren maßgebend, soweit die Wertvorschriften dieses Gesetzes nicht von den Wertvorschriften des Verfahrensrechts abweichen. Satz 1 gilt nicht in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.