Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Juli 2016 - 2 Sa 233/15

published on 19/07/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Juli 2016 - 2 Sa 233/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist beim beklagten Land als Lehrer im Schuldienst tätig. Nach einer mehrjährigen Abordnung als Schulrat im Schulamt verlangt er nunmehr die Feststellung, dass er inzwischen dauerhaft die Position eines Schulrates bekleide. Außerdem verlangt er Nachzahlungen wegen der seiner Ansicht nach höherwertigen Tätigkeit in seiner Stellung als Schulrat.

2

Der Kläger hat sein Studium an der Universität R. zu DDR-Zeiten als Diplomlehrer für Sport und Geschichte beendet und war anschließend im Schuldienst der DDR tätig. Zuletzt hat er hier die Stelle des Schulleiters der Polytechnischen Oberschule in A-Stadt (auf R.) bekleidet. Mit der Landesgründung im Oktober 1990 ist er als Lehrer in den Landesdienst übernommen worden und hat seine bisherige Stellung als Schulleiter beibehalten. Nachdem seine Schule in A-Stadt geschlossen wurde, bekleidet er seit August 2002 die Stelle des Schulleiters der verbundenen Haupt- und Realschule im benachbarten G.. Mit Zeugnis vom 10. April 2013 ist dem Kläger durch das Lehrerprüfungsamt des Landes Mecklenburg-Vorpommern bescheinigt worden, dass er die Aufbauprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Sinne der Lehrerprüfungsverordnung 2000 abgelegt und bestanden habe.

3

Mit Erlass vom 6. Januar 2009 wurde der Kläger befristet für den Zeitraum vom 12. Januar 2009 bis zum 1. November 2010 an das Schulamt G. abgeordnet, wo ihm die Aufgaben eines Schulrats mit der Aufsicht über die Regionalschulen übertragen wurden (1. Abordnung). Diese Abordnung ist mit Erlass des Bildungsministeriums vom 7. Januar 2010 bis zum 11. Januar 2011 verlängert worden (2. Abordnung). Anschließend ist die Abordnung mit Erlass des Schulamts vom 16. Dezember 2010 abermals befristet verlängert worden bis zum 31. Juli 2011 (3. Abordnung). Eine weitere Verlängerung der Abordnung bis zum 31. Juli 2012 ist mit Erlass des Schulamts vom 7. Juli 2011 angeordnet worden (4. Abordnung). Sodann wurde die Abordnung letztlich nochmals verlängert durch Erlass des Schulamts vom 4. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013 (5. Abordnung). Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 hat das Schulamt den Kläger darauf hingewiesen, dass die Abordnung nicht abermals verlängert werde.

4

Seit der Beendigung der Abordnung ist der Kläger wieder als Schulleiter tätig zuletzt an einer Schule in B-Stadt.

5

Während seiner Abordnung war der Kläger durchgängig als Schulrat in der Schulaufsicht mit der Verantwortung für den Bereich der Regionalen Schulen tätig. Seine Aufsicht hat sich auf 22 Schulen bezogen.

6

Aufgrund seiner Tätigkeit als Schulleiter war der Kläger vor seiner Abordnung an das Schulamt eingruppiert in die Entgeltgruppe E 14 TV-L. Zusätzlich hat er wegen der Größe seiner Schule die Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung bezogen. Während der Zeit der Abordnung hat sich weder diese Eingruppierung noch das Entgelt des Klägers geändert, auch während dieser Zeit ist ihm die Amtszulage weitergezahlt worden. Auch nach Beendigung der Abordnung bezieht der Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe E 14 TV-L nebst Amtszulage.

7

Während der Zeit seiner Abordnung an das Schulamt war dort zunächst eine Stelle als Schulrat mit der Aufsicht über Regionale Schulen zur dauerhaften Besetzung ausgeschrieben. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 22. April 2009 auf diese Stelle beworben. Seine Bewerbung fand keine Berücksichtigung, Die Stelle wurde ausweislich des Schreibens des Ministeriums vom 15. Februar 2010 mit einer Kollegin besetzt. Jahre später war abermals eine Stelle als Schulrat, diesmal mit der Aufsicht über die Gymnasien, ausgeschrieben gewesen. Der Kläger hatte sich auch auf diese Stelle beworben, sie wurde jedoch einer anderen Bewerberin übertragen. Gegen die Nichtberücksichtigung dieser Bewerbung ist der Kläger gerichtlich vorgegangen. Dieser Rechtsstreit zog sich bis in das Jahr 2014.

8

Nach vergeblichen außergerichtlichen Bemühungen verfolgt der Kläger sein Begehren auf dauerhafte Übertragung des Postens als Schulrat mit der Aufsicht über Regionale Schulen mit einer im Juli 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. Dabei geht es ihm sowohl um die Statusfeststellung als auch um die Feststellung daraus abgeleiteter Vergütungsdifferenzansprüche.

9

Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit Urteil vom 31. August 2015 (1 Ca 291/13) als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf etwas über 21.000 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

10

Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Berufungsrechtszug unverändert weiter.

11

Der Kläger meint, die Tätigkeit als Schulrat mit der Aufsicht über die Regionalschulen sei – bei dauerhafter Übertragung – mit der Entgeltgruppe E 15 TV-L zu bewerten. Daher habe es sich bei seiner Abordnung um die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne von § 14 TV-L gehandelt. Lege man dann den Maßstab an, den das Bundesarbeitsgericht für die Grenzen einer solchen interimistischen Übertragung eines Dienstpostens aufgestellt habe, habe sich die wiederholte befristete Abordnung außerhalb des gezogenen Rahmens bewegt. Das habe zur Folge, dass ihm die Aufgabe als Schulrat rechtlich gesehen nunmehr dauerhaft übertragen sei. Daher habe das Arbeitsgericht seinen ersten Hauptantrag zu Unrecht abgewiesen.

12

Selbst wenn man hilfsweise davon ausgehen wolle, dass das beklagte Land bei der mehrfachen befristeten Abordnung die Grenzen des billigen Ermessens noch nicht überschritten habe, sei die Beendigung der Abordnung zum Schuljahresende im Juli 2013 ermessensfehlerhaft. Es sei Aufgabe des Gerichts durch eine angemessene Verlängerung der Abordnung eine dem billigen Ermessen entsprechende Lösung zu finden. Daher hätte das Arbeitsgericht auch den Hilfsantrag zum ersten Hauptantrag nicht abweisen dürfen.

13

Unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits bezüglich der Statusfeststellung sei jedenfalls sein zweiter Hauptantrag, mit dem er die Feststellung der Vergütung aus der Entgeltgruppe E 15 TV-L für die Zeit seiner Tätigkeit als Schulrat begehre, begründet. Sollte das Berufungsgericht dem nicht folgen, hätte er jedenfalls Anspruch auf eine Zulage und zwar entweder in Form der Amtszulage aus Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung oder in Form der Zulage nach § 46 BBesG aF (Verweis auf LAG Mecklenburg-Vorpommern 25. September 2012 – 5 Sa 224/11).

14

Der Kläger beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils

1.

15

a) Festzustellen, dass die Übertragung der Tätigkeit eines Schulrates am Staatlichen Schulamt in G. an den Kläger nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer erfolgt ist;

16

b) Hilfsweise die zeitliche Dauer der Übertragung anders zu bestimmen;

2.

17

a) Das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger ab dem 12.02.2009 die Entgeltgruppe E 15 oder eine Zulage in Höhe der Differenz der Entgeltgruppe E 14 zur Entgeltgruppe E 15 zu zahlen;

18

b) Hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger eine Amtszulage nach Anlage 8 des jeweils maßgeblichen Besoldungs- und Versorgungs- und Anpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern zur Besoldungsgruppe A 14 zu zahlen.

19

Das beklagte Land beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Das beklagte Land ist der Auffassung, mit der Abordnung an das Schulamt sei dem Kläger keine höherwertige Tätigkeit übertragen worden. Der Schulrat als Schulaufsichtsbeamter in einem Staatlichen Schulamt sei als Beamter nach der Landesbesoldungsordnung im Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 14 zugeordnet, die mit der Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe E 14 vergleichbar sei. Stelle man allein auf die Entgeltordnung zum TV-L ab, sei jedenfalls nicht erkennbar, dass für die Position als Schulrat mit Zuständigkeit für die Regionalschulen das Hervorhebungsmerkmal der Entgeltgruppe E 15, Fallgruppe 1 Entgeltordnung TV-L ("Maß der damit verbundenen Verantwortung") ohne Hinzutreten weiterer Umstände erfüllt sei. Auch die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe E 15 TV-L sei nicht erfüllt, da dem Kläger während seiner Tätigkeit als Schulrat keine Beschäftigten der Entgeltgruppe E 13 TV-L unterstellt gewesen seien. Die Beschäftigten an den seiner Aufsicht unterliegenden Schulen zählten im Tarifsinne nicht zu den unterstellten Beschäftigten.

22

Aber selbst dann, wenn man mit dem Kläger und wohl auch mit dem Arbeitsgericht davon ausgehe, dass es sich bei der Tätigkeit in der Schulaufsicht um eine höherwertige Tätigkeit handele, habe das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass keine der befristeten Abordnungen des Klägers die Grenzen des billigen Ermessens überschritten habe. Die Abordnungen seien lediglich befristet möglich gewesen, da noch nicht abschätzbar gewesen sei, wie sich die Landkreisneuordnung (Kreisstrukturgesetz vom 12. Juli 2010, GVOBl. M-V S. 366, mit den veränderten Kreisgebietsstrukturen ab dem 4. September 2011) auf den Arbeitsanfall im Schulamt auswirken werde. Dabei habe auch berücksichtigt werden müssen, dass auch dieser zweite Anlauf für die Kreisstrukturreform verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt war, so dass Planungssicherheit erst gegeben war, als das Landesverfassungsgericht mit Urteil vom 18. August 2011 (LVerfG 22/10) die Verfassungsbeschwerde der ehemals kreisfreien Hansestadt G. zurückgewiesen hatte. Zeitlich parallel hierzu seien Stelleneinsparvorgaben der Landesregierung aus dem Personalkonzept 2010 umzusetzen gewesen, was einer dauerhaften Übertragung des Amtes an den Kläger ebenfalls entgegengestanden habe. In diesem Zusammenhang ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass die Stelle im Schulamt, die dem Kläger befristet übertragen war, nach Beendigung seiner Abordnung nicht wieder besetzt wurde. Vielmehr wurde die Schulaufsicht über die 22 dem Kläger anvertrauten Schulen auf andere Schulräte verteilt.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die klägerische Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zutreffend als in allen Punkten unbegründet abgewiesen.

I.

25

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger durch eine der fünf Abordnungsverfügungen zwischen 2009 und 2013 das Amt als Schulrat dauerhaft übertragen worden ist.

26

Alle Abordnungsverfügungen waren zeitlich befristet, so dass die Klage nur dann Erfolg haben könnte, wenn man mit dem Kläger davon ausgeht, dass ihm mit der Abordnung eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden ist und es bei einer der fünf Abordnungen nicht mehr billigem Ermessen entsprochen habe, ihm diese Stelle weiterhin nur interimistisch zu übertragen. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Klage in zwei wesentlichen Punkten unschlüssig ist.

27

Zum einen kann das Gericht nicht feststellen, dass die Tätigkeit des Klägers als Schulrat im Vergleich zu seiner auf Dauer übertragenen Tätigkeit als Leiter einer Regionalen Schule höherwertig ist (unten 1). Zum andern kann nicht festgestellt werden, dass eine der fünf lediglich befristet angeordneten Abordnungen des Klägers nicht mehr billigem Ermessen im Sinne von § 106 GewO in der Auslegung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG 18. April 2012 – 10 AZR 134/11 – NZA 2012, 927; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 15. März 2016 – 5 Sa 119/15 – ArbR 2016, 280) entsprochen hat.

1.

28

Als Schulrat mit der Aufsicht über die Regionalschulen hat der Kläger während seiner Abordnungszeit im Vergleich zu seiner Eingruppierung als Schulleiter keine höherwertige Tätigkeit im Sinne von § 14 TV-L wahrgenommen.

29

Die tarifrechtliche Eingruppierung eines Schulrats im Angestelltenverhältnis richtet sich nach den allgemeinen Eingruppierungsvorschriften für Verwaltungsangestellte (ehemals Vergütungsordnung zum BAT, seit 2012 Entgeltordnung zum TV-L). Die besonderen tariflichen Vorschriften für die Eingruppierung von Lehrkräften kommen nicht zur Anwendung, da ein Schulrat nicht unter den tariflichen Begriff der Lehrkraft fällt (LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Januar 2004 – 5 Sa 162/03 – unveröffentlicht sowie 16. Mai 2007 – 2 Sa 366/06 – juris.de und 10. Juni 2009 – 2 Sa 328/08 – juris.de). Nach der Protokollerklärung zu § 44 Nr. 1 TV-L sind Lehrkräfte im Tarifsinne Personen, "bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge geben". Ein Schulrat ist weder mit der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten befasst, noch übt er seine Tätigkeiten im Rahmen des Schulbetriebes aus.

30

Da der Kläger in der ihm ständig übertragenen Aufgabe als Schulleiter der Entgeltgruppe E 14 TV-L zugeordnet ist, könnte es sich bei der Abordnung an das Schulamt nur dann um die Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit handeln, wenn die ihm dort vorübergehend übertragene Aufgabe der Schulaufsicht über Regionale Schulen tariflich der Entgeltgruppe E 15 TV-L zugeordnet werden könnte. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Klägers als Schulrat mit der Aufsicht über Regionale Schulen der Entgeltgruppe E 15 TV-L zuzuordnen ist.

a)

31

Nach der inzwischen ständigen Rechtsprechung des hiesigen Landesarbeitsgerichts steht fest, dass sich die Tätigkeit als Schulrat in der Schulaufsicht durch ihre besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der akademischen Eingangsvergütungsgruppe E 13 TV-L hervorhebt, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 14 gerechtfertigt ist (LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Januar 2004 aaO, 16. Mai 2007 aaO und 10. Juni 2009 aaO).

32

Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L käme nur dann in Betracht, wenn sich die Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus den Anforderungen an die Entgeltgruppe E 14 TV-L hervorhebt (nunmehr Entgeltordnung zum TV-L Entgeltgruppe E 15, Fallgruppe 1, bisher Fallgruppe 1a zur Vergütungsgruppe Ia der Vergütungsordnung zum BAT), oder wenn dem Schulrat mindestens fünf Beschäftigte mit der Entgeltgruppe E 13 im Tarifsinne unterstellt sind (nunmehr Entgeltordnung zum TV-L Entgeltgruppe E 15, Fallgruppe 2, bisher Fallgruppe 1b zur Vergütungsgruppe Ia der Vergütungsordnung zum BAT). Beides kann nicht festgestellt werden.

b)

33

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Tätigkeit des Klägers als Schulrat durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich gegenüber den Anforderungen aus der Entgeltgruppe E 14 TV-L hervorhebt.

34

Unter Verantwortung im Sinne des Tätigkeitsmerkmals der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a Teil I Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT (nunmehr Fallgruppe 1 zu Entgeltgruppe E 15 der Entgeltordnung zum TV-L) ist die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG 24. Juni 1998 – 4 AZR 304/97 – AP Nr. 241 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA-RR 1999, 106; BAG 29. Januar 1986 – 4 AZR 465/84 – AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAG 16. April 1986 - 4 AZR 595/84 - BAGE 51, 356 = AP Nr. 120 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Diese Verantwortung wird gelegentlich auch als "Normalverantwortung" bezeichnet. Die "hervorgehobene Verantwortung" im Sinne der Entgeltgruppe E 15, Fallgruppe 1 erfordert zusätzlich eine erhebliche Heraushebung, so dass – ausgehend von den Anforderungen der Entgeltgruppe E 14 TV-L – eine beträchtliche, gewichtige Heraushebung und damit eine besonders weitreichende und hohe Verantwortung gegeben sein muss (BAG 29. Januar 1986 aaO).

35

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt es allerdings keine abgeschlossene Definition der hervorgehobenen Verantwortung im Sinne der Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe E 15 TV-L. Vielmehr müsse diese Frage in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweils konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Dabei kann sich je nach der Lage des Einzelfalles die tariflich geforderte herausgehobene Verantwortung des Angestellten beispielsweise auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, auf Sachen, auf Arbeitsabläufe, auf zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder gegebenenfalls auch auf technische Zusammenhänge beziehen (BAG 29. Januar 1986 aaO).

36

Vorliegend ist nicht erkennbar, worin das besondere Maß der Verantwortung des Klägers zum Ausdruck kommt. Nach der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Gerichts ist die Eingruppierung eines Schulrats in die Entgeltgruppe E 14 TV-L gerechtfertigt, weil er in einem heterogenen Interessenfeld konfliktträchtige Entscheidungen treffen muss, womit die besondere Schwierigkeit der Tätigkeit im Tarifsinne erreicht ist. Die zusätzliche Anforderung der besonderen Bedeutung der Aufgabe wird aus der Bedeutung von Schule und Bildung innerhalb unseres Gesellschaftssystems abgeleitet (LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Januar 2004 aaO). Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die unabhängig von den soeben dargestellten Umständen, die die Schwierigkeit und die Bedeutung der Tätigkeit im Sinne der Anforderungen aus der Entgeltgruppe E 14 TV-L kennzeichnen, vorliegend eine abermalige tarifliche Hervorhebung rechtfertigen könnten.

37

Grundsätzlich mag das Ausmaß der Selbständigkeit in der Aufgabenerledigung und eine nur noch lockere Führung durch die Vorgesetzten das besondere Maß der herausgehobenen Verantwortung begründen (BAG 29. Januar 1986 aaO sowie LAG Mecklenburg-Vorpommern 20. Januar 2004 aaO bezogen auf einen bereits langjährig tätigen Schulrat mit der ausschließlichen Aufsicht über die Gymnasien). Dass diese besondere Unabhängigkeit während der Tätigkeit des Klägers als Schulrat gegeben war, kann hier jedoch nicht festgestellt werden.

38

Durch die jeweils nur befristete Übertragung der Tätigkeit war der Kläger gar nicht in der Lage, sein volles Potential zu entfalten und innerhalb des Schulamtes eine Autorität und sachliche Unabhängigkeit aufzubauen, die das notwendige Gegenstück für die nur noch lockere Führung durch die Vorgesetzten darstellt. Damit soll nicht in Frage gestellt werden, dass der Kläger – wie von ihm hervorgehoben – seine Tätigkeit im Wesentlichen frei von Weisungen ausgeübt hat. Mit der besonderen Verantwortung, die aus einer nur lockeren Führung durch die Vorgesetzten resultieren kann, ist jedoch etwas anders gemeint. Es geht hier um das gesamte Ausmaß an Aufmerksamkeit, dass Vorgesetzte der Tätigkeit des Angestellten widmen müssen. Diese Aufmerksamkeit geht weit über das Führen durch Weisungen hinaus. Insoweit ist bereits fraglich, ob man sich eine solche Unabhängigkeit und Autorität überhaupt in den wenigen Jahren, die der Kläger im Schulamt tätig war, erarbeiten kann. Im Übrigen gibt es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die leitende Schulrätin tatsächlich ihrer Führungsaufgabe gegenüber dem Kläger aufgrund des gewachsenen Vertrauens in seine Arbeitsleistung keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt hat.

39

Dieser Standpunkt des Gerichts steht nicht in Widerspruch zu der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts zur Eingruppierung von Schulräten. Insoweit ist lediglich richtig, dass das Gericht in der Entscheidung vom 15. Mai 2007 (2 Sa 366/06 – juris.de) einer Schulrätin mit der Aufsicht über Grund- und Förderschulen eine Eingruppierung in die – heutige – Entgeltgruppe E 15 TV-L zugebilligt hatte, eine abermalige Hervorhebung jedoch abgelehnt hatte. Ebenso ist es richtig, dass das Gericht in der Entscheidung vom 10. Juni 2009 (2 Sa 328/08 – juris.de) einer Schulrätin mit der Aufsicht über berufliche Schulen eine Eingruppierung in die – heutige – Entgeltgruppe E 15 TV-L zugebilligt hatte, eine abermalige Hervorhebung jedoch abgelehnt hatte. Aus keinem der beiden Urteile gehen jedoch die Umstände hervor, die das Gericht für die Zuordnung zu dieser Entgeltgruppe als maßgeblich erachtet hat. Demnach finden sich in den beiden Urteilen auch keine Ausführungen zur Auslegung des Tarifbegriffs der Hervorhebung durch das Maß der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung. Damit kann eine Abweichung des vorliegenden Urteils von den zitierten Urteilen nicht festgestellt werden.

c)

40

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in seiner Position als Schulrat aufgrund der Anzahl der ihm unterstellten Angestellten mit der Entgeltgruppe E 13 TV-L die Fallgruppe 2 zur Entgeltgruppe E 15 TV-L erfüllt hat. Nach der Fallgruppe 2 ist ein Beschäftigter in der Entgeltgruppe E 15 TV-L eingruppiert, wenn ihm mindestens 5 Beschäftigte mit mindestens der Entgeltgruppe E 13 TV-L durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Das ist hier nicht der Fall.

41

Eine Unterstellung im tariflichen Sinne (jetzt Entgeltordnung zum TV-L, vormals Vergütungsordnung zum BAT) setzt voraus, dass der Angestellte gegenüber dem Unterstellten nicht nur eine fachliche Aufsichts-, sondern auch eine dienstlich-organisatorische Weisungsbefugnis auszuüben hat. Letztere erfordert grundsätzlich die Beschäftigung von vorgesetztem und unterstelltem Angestellten in derselben Organisationseinheit (ständige Rechtsprechung vgl. nur BAG 22. März 2000 – 4 AZR 118/99 – AP Nr. 278 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = NZA 2001, 282).

42

Gemessen an diesem Maßstab ist dem Kläger in seiner Tätigkeit als Schulrat kein Beschäftigter im Tarifsinne unterstellt gewesen, der mindestens eingruppiert ist in die Entgeltgruppe E 13 TV-L.

2.

43

Selbst wenn man entgegen der Hauptbegründung des erkennenden Gerichts hilfsweise davon ausgehen mag, dass die vorübergehende Tätigkeit des Klägers als Schulrat tatsächlich der Wertigkeit nach eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 15 TV-L gerechtfertigt hätte, bleibt die Klage mit ihrem ersten Hauptantrag unschlüssig, denn es kann nicht festgestellt werden, dass die lediglich befristete Abordnung des Klägers an das Schulamt nicht mehr billigem Ermessen im Sinne von § 106 GewO entsprochen hat.

44

Die vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit ist an den Regeln zu messen, die der Arbeitgeber bei der Ausübung seines arbeitsvertraglichen Leistungsbestimmungsrechts (Direktionsrechts) nach § 106 GewO grundsätzlich einzuhalten hat. In einem ersten Schritt muss es billigem Ermessen entsprechen, dem Arbeitnehmer die höher bewertete Tätigkeit überhaupt zu übertragen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob es billigem Ermessen entspricht, diese Tätigkeit nur vorübergehend zu übertragen (BAG 16. April 2015 – 6 AZR 242/14 – NZA-RR 2015, 532; LAG Mecklenburg-Vorpommern 15. März 2016 – 5 Sa 119/15).

45

Vorliegend stellt der Kläger allein den zweiten Schritt in Frage, weil er meint, es habe zum Schluss nicht mehr billigem Ermessen entsprochen, ihn nur noch befristet abzuordnen.

a)

46

Für die Frage, ob die lediglich befristete Übertragung noch billigem Ermessen entspricht, ist unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls abzuwägen, ob das Interesse des Arbeitgebers an einer nur vorübergehenden Übertragung oder das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung der höherwertigen Tätigkeit und ggf. einer höheren Vergütung überwiegt. Bei einer mehrfachen Übertragung steigen die Anforderungen an die darzulegenden Gründe (BAG 4. Juli 2012 – 4 AZR 759/10 – ZTR 2013, 24; LAG Mecklenburg-Vorpommern 15. März 2016 aaO). Wird demselben Angestellten dieselbe oder eine gleichermaßen höherwertige Tätigkeit mehrmals nacheinander vorübergehend oder vertretungsweise übertragen, unterliegt jeder dieser Übertragungsakte der gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 BGB. Ist bei auch nur einer dieser mehreren interimistischen Übertragungen billiges Ermessen hinsichtlich dessen, dass die Übertragung nicht auf Dauer erfolgte, nicht gewahrt, kann dies zur Folge haben, dass diese Übertragung kraft richterlicher Entscheidung entsprechend § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB als auf Dauer erfolgt anzusehen ist (BAG 18. April 2012 – 10 AZR 134/11 – NZA 2012, 927; BAG 17. April 2002 – 4 AZR 174/01 – NZA 2003, 159).

b)

47

Gemessen an diesem Maßstab kann nicht festgestellt werden, dass eine der 5 befristet angeordneten Abordnungen nicht mehr billigem Ermessen entsprochen hat.

aa)

48

Die Befristung der ersten drei Abordnungen (12. Januar 2009 bis zum 1. November 2010 verlängert am 7. Januar 2010 bis zum 11. Januar 2011, verlängert am 16. Dezember 2010 bis zum 31. Juli 2011) ist durch die Planungsunsicherheiten, die durch die Kreisgebietsreform aufgetreten sind, gerechtfertigt. Die Kreisgebietsreform ist im Juli 2010 vom Landtag beschlossen worden und sie sollte im September 2011 in Kraft treten. Dieses Gesetzesvorhaben war erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Für den Landtag war es bereits der zweite Anlauf für eine Kreisgebietsreform, da ein vorausgegangener Reformversuch vom Landesverfassungsgericht als verfassungswidrig angesehen wurde. Außerdem hatten mehrere Personen gegen das neue Gesetz abermals Verfassungsbeschwerde eingelegt. Damit hatte das beklagte Land erst mit der Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde der Hansestadt G. mit Urteil vom 18. August 2011 (LVerfG 22/10 – NordÖR 2011, 549) die notwendige Planungssicherheit zur Entwicklung der Personalstruktur des Schulamts in G.. Selbst wenn zu diesem Zeitpunkt – was der Kläger hervorhebt – noch weitere Verfassungsbeschwerden anhängig gewesen waren, war mit der richtungsweisenden Entscheidung des Verfassungsgerichts vom 18. August 2011 jedenfalls eine ausreichende Planungssicherheit hergestellt.

49

Damit war es sachlich begründet, die Abordnungen des Klägers jedenfalls bis zur Herstellung der Planungssicherheit lediglich befristet anzuordnen.

bb)

50

Mit dem Arbeitsgericht geht das Berufungsgericht davon aus, dass auch die beiden weiteren lediglich befristet angeordneten Abordnungen (Verlängerung um 1 Jahr bis zum 31. Juli 2012 mit Erlass des Schulamts vom 7. Juli 2011 sowie abermalige Verlängerung um ein Jahr durch Erlass des Schulamts vom 4. Juli 2012 bis zum 31. Juli 2013) noch billigem Ermessen entsprochen haben.

51

Denn wie sich aus dem unstreitigen beiderseitigen Parteivortrag ergibt, hatte das Schulamt in der Folgezeit nach September 2011 mehrere andere organisatorische Probleme zu bewältigen, die es sachlich rechtfertigen, die Schulaufsichtsstelle, die der Kläger bekleidet hat, vorläufig nicht dauerhaft zu besetzen.

52

Dabei lässt das Gericht offen, ob die Einsparvorgaben aus dem Personalkonzept 2010 die weitere nicht dauerhafte Besetzung der vom Kläger befristet ausgefüllten Stelle rechtfertigen können. Denn das beklagte Land hat sich zu den Einsparvorgaben im Allgemeinen und den daraus abzuleitenden Konsequenzen für das Schulamt in G. nicht weiter eingelassen. – Insoweit lässt sich lediglich feststellen, dass die Stelle, die der Kläger zeitweilig ausgefüllt hatte, nach Beendigung seiner Abordnung Ende Juli 2013 nicht wieder besetzt wurde und dass die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben erfolgreich auf die anderen Schulräte verteilt werden konnten. Das spricht dafür, dass es jedenfalls unter dem Gebot der sparsamen Haushaltsführung unklug gewesen wäre, die Stelle wie vom Kläger gewünscht schon 2011 oder 2012 bei der vierten und fünften Verlängerung seiner Abordnung ihm dauerhaft zu übertragen.

53

Außerdem ergibt sich aus dem Parteivortrag, dass im Schulamt auch die Stelle der Schulaufsicht über die Gymnasien neu zu besetzen war und sich das beklagte Land dazu entschlossen hatte, zunächst diese Stelle zu besetzen. Es ist nicht zu beanstanden und im Sinne der Bewerber sogar ausgesprochen freundlich, wenn das beklagte Land die zu besetzenden Beförderungsstellen nicht gleichzeitig zur Besetzung ausschreibt, sondern zeitlich gestaffelt hintereinander. Da sich die Besetzung dieser Stelle – nicht zuletzt auch wegen des gerichtlichen Vorgehens des Klägers – zeitlich hinausgezögert hat, konnte das beklagte Land notwendig auch die Stelle, die der Kläger zeitweilig ausgefüllt hatte, zunächst nicht zur dauerhaften Besetzung ausschreiben. Damit war es gezwungen, die Abordnung des Klägers an das Schulamt abermals befristet zu verlängern.

II.

54

Der Hilfsantrag des Klägers zu seinem ersten Hauptantrag ist ebenfalls nicht begründet.

55

Mit dem Hilfsantrag begehrt der Kläger eine gerichtliche Gestaltung der Dauer seiner Abordnung im Sinne von § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB. Eine solche gerichtliche Gestaltung setzt voraus, dass die Leistungsbestimmung durch das beklagte Land nicht der Billigkeit entspricht (vgl. § 315 Absatz 3 Satz 1 BGB). Da nicht festgestellt werden kann, dass die Leistungsbestimmung in Form der Abordnungsverfügungen nicht mehr billigem Ermessen entsprochen haben, kommt eine gerichtliche Bestimmung nicht in Betracht. Der Sache nach dürfte es sich also um einen unechten Hilfsantrag handeln, der das Schicksal des Hauptantrags teilt.

III.

56

Die Klage ist auch bezüglich ihres zweiten Hauptantrages unbegründet.

57

Mit dem zweiten Hauptantrag begehrt der Kläger die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet sei, ihm für die Zeit seiner Tätigkeit als Schulrat die Vergütungsdifferenz zwischen seiner bezogenen Vergütung und der von ihm für zutreffend erachteten Vergütung aus der Entgeltgruppe E 15 TV-L nachzuzahlen.

58

Nach der in der Kammerverhandlung vom Kläger auf Nachfrage gegebenen Klarstellung, dass es sich bei diesem Antrag um einen Feststellungsantrag handele, bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrages keine Bedenken.

59

Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die dem Kläger als Schulrat übertragene Tätigkeit ihrer Wertigkeit nach bei dauerhafter Übertragung eine höhere Eingruppierung nicht rechtfertigen könnte. Wegen der Einzelheiten kann auf die obigen Ausführungen unter I. Bezug genommen werden.

IV.

60

Auch der Hilfsantrag zum zweiten Hauptantrag ist nicht begründet.

61

Mit diesem Antrag begehrt der Kläger wenigstens die Zahlung einer Zulage für die Zeit seiner Tätigkeit als Schulrat.

62

Auf welcher Grundlage die Zulage gezahlt werden soll, geht aus dem Vortrag des Klägers nicht eindeutig hervor. Einzelheiten dazu können dahinstehen, da dem Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Zulage für die Zeit seiner Tätigkeit als Schulrat zusteht.

1.

63

In erster Linie hat der Kläger wohl gemeint, ihm stehe eine Zulage nach § 46 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) aF zu. Nach dieser Vorschrift hatten unter anderem Beamte, die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen bekommen haben, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben – bei Vorliegen der weiteren dort aufgeführten Voraussetzungen – Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt ihrer Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.

64

Der Bund hat seine Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungsrecht der Beamten der Länder und Gemeinden im Rahmen der Föderalismusreform vom 28. August 2006 (BGBl. I, Seite 2034) an die Bundesländer verloren. Seit diesem Zeitpunkt galt § 46 BBesG nur noch übergangsweise bis zur Abänderung durch den Landesgesetzgeber als Landesrecht weiter. Der hiesige Landesgesetzgeber hat dann durch das Besoldungsüberleitungsgesetz (BesÜG M-V) vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V Seite 376) erstmals von seiner neuen Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Nach § 1 Absatz 1 Nr. 1 BesÜG M-V ist § 46 BBesG nicht in das Landesrecht übernommen worden (ausführlich dazu LAG Mecklenburg-Vorpommern 25. September 2012 – 5 Sa 224/11). Auf Bundesebene ist inzwischen § 46 BBesG mit Ablauf des Jahres 2015 ersatzlos gestrichen worden.

65

Da § 46 BBesG aF demnach als Landesrecht noch bis mindestens Juli 2011 weitergegolten hat, ist es denkbar, dass der Kläger aus dieser Norm Anspruch auf eine Zulage haben könnte. Auf § 46 BBesG aF kann der Kläger seinen Hilfsantrag vorliegend allerdings nicht stützen, da er nicht zum Kreis der Beamten zählt. Die Vorschrift ist auch nicht mittelbar auf ihn anwendbar, da der Kläger die Zulage nicht für eine Tätigkeit als Lehrkraft fordert, denn durch seine Tätigkeit als Schulrat galten für ihn nicht mehr die besonderen tariflichen Vorschriften für Lehrkräfte, die sich durch die weitgehend analoge Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften ausgezeichnet hatten.

66

Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen oben I., dass das dem Kläger vorübergehend übertragene Amt als Schulrat tariflich betrachtet nicht höherwertig war. Selbst wenn man hilfsweise – entgegen der Überzeugung des Gerichts – wegen der grundständigen Aufgabe des Klägers als Lehrer im Schuldienst für die Bewertung der Tätigkeit als Schulrat einen beamtenrechtlichen Maßstab anlegen müsste, würde sich im Ergebnis an der Bewertung nichts ändern. In der Besoldungsgruppe A 14 sind in der Landesbesoldungsordnung sowohl das klägerische Amt als Schulleiter als auch das Amt des Schulrats (als Eingangsamt) erfasst. Damit haben beide Ämter dasselbe Endgrundgehalt. Dem Kläger ist der Nachweis nicht gelungen, dass er als Beamter in seiner Position als Schulrat ein Beförderungsamt (A 15, A 16) übertragen bekommen hat.

2.

67

Dem Kläger steht auch keine Zulage aus § 14 TV-L zu, denn dem Kläger ist – wie bereits mehrfach betont – durch die Abordnung an das Schulamt keine höherwertige Tätigkeit übertragen worden.

3.

68

Soweit der Kläger hilfsweise die Zahlung der Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 14 der Landesbesoldungsordnung begehrt, geht sein Hilfsantrag ins Leere, da im Rahmen der Kammerverhandlung unstreitig geworden ist, dass der Kläger diese Zulage bereits als Schulleiter wegen der Größe seiner Schule bezogen hatte und diese Zahlung auch während der gesamten Zeit der Abordnung beibehalten wurde.

V.

69

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO).

70

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol
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published on 15/03/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 15.01.2015 - 11 Ca 1366/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten d
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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 14. Januar 2014 - 7 Sa 398/12 - aufgehoben.
published on 04/07/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Juli 2010 - 5 Sa 757/09 - aufgehoben.
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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 17. Dezember 2010 - 16 Sa 701/10 E - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Annotations

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Dieses Gesetz gilt für die

1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes,
3.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.