Besoldungsüberleitungsgesetz - BesÜG | § 1 Geltungsbereich

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Dieses Gesetz gilt für die

1.
Beamtinnen und Beamten des Bundes,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes,
3.
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
soweit sie am 1. Juli 2009 und am Vortag den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A oder den Besoldungsgruppen R 1 oder R 2 angehören.

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(1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen nach einer Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A im Sinne des § 1 Nr. 1 und 3 werden auf der Grundlage des am 30. Juni 2009 maßgeblichen Amtes mit den für Juni 2009 zustehenden Dienstbezügen
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published on 07/10/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 30/09/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 21 K 14.3173 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. September 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1324 Hauptpunkte: Rückforderung von überzahlt
published on 19/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist beim beklagten Land als Lehrer im Schuldienst tätig. Nach einer mehrjährigen Abordnung als Schulrat im Schu
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