Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Jan. 2013 - 1 Sa 74/12
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob und wann zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen und wie dieses gegebenenfalls zu vergüten ist.
- 2
Der Kläger ist eingetragener Student an der Universität A-Stadt.
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Nach § 18 der auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1, 80 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (künftig: LHG MV) beschlossenen Grundordnung in der Fassung vom 25.07.2008 wird die Universität A-Stadt durch ein Rektorat geleitet, zu dessen Mitgliedern auch eine immatrikulierte Studierende bzw. ein immatrikulierter Studierender als studentische/r Prorektor/in gehört. Nach der Wahlordnung der Universität A-Stadt wird der/die studentische Prorektor/in für die Dauer eines Jahres durch das Konzil der Universität gewählt.
- 4
Am 27.01.2010 wurde der Kläger erstmalig zum studentischen Prorektor gewählt. Anschließend bestellte ihn der Rektor der Universität durch Schreiben vom 01.03.2010 mit Wirkung zum 15.04.2010 für die Dauer von einem Jahr zum Prorektor für studentische Angelegenheiten (vgl. Blatt 368 der Akten). Mit weiterem Schreiben vom 16.03.2010 (Anlage BK 8, Blatt 374 der Akten) teilte der Personaldezernent der Universität A-Stadt dem Kläger mit, das ihm für die Wahrnehmung der Tätigkeit des studentischen Prorektors für die Dauer der Amtsperiode vom 15.04.2010 bis zum 14.04.2011 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR brutto gezahlt werde. Mit dieser Information war der Hinweis verbunden, dass mit der Aufgabenwahrnehmung des studentischen Prorektors kein Arbeitsverhältnis begründet werde.
- 5
Wegen der Übernahme des Amtes als Prorektor für studentische Angelegenheiten hat sich der Kläger ab 01.04.2010 von seinem Studium beurlauben lassen. Er widmete sich anschließend engagiert und mit großem Zeitaufwand seinem Amt.
- 6
Der Kläger bezog neben der ihm zuerkannten Aufwandsentschädigung seitens der Universität A-Stadt auch noch Leistungen des H.-Jobcenters in A-Stadt. Nachdem sowohl das Jobcenter als auch die Krankenkasse des Klägers diesem gegenüber die Zulässigkeit der Zahlung eines Betrages von 800,00 EUR als Aufwandsentschädigung in Frage gestellt hatten, wandte sich der Kläger mehrfach sowohl an die Kanzlerin als auch an den Rektor der Universität mit dem Bestreben, einen Arbeitsvertrag für die Tätigkeit als studentischer Prorektor abzuschließen.
- 7
In der Folgezeit wurden von der Universität A-Stadt mehrere Entwürfe für eine Vereinbarung mit dem Kläger über die Vergütung seiner Tätigkeit als studentischer Prorektor diskutiert und gefertigt. Dazu zählte zum einen der Entwurf eines "Vertrages über die Tätigkeit als Prorektor für studentische Angelegenheiten" in der Fassung vom 23.07.2010 (Anlage BK3 – Blatt 361/362 der Akten), der eine selbständige nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers mit einer monatlichen Unterstützung von 800,00 EUR für die Dauer der Amtsperiode als studentischer Prorektor vorsah. Zu einer entsprechenden Vereinbarung kam es zwischen den Parteien nicht. Vielmehr legte die Universität A-Stadt auf Drängen des Klägers zum anderen am 17.02.2011 den Entwurf eines befristeten Arbeitsvertrages (rückwirkend für die Zeit vom 15.04.2010 bis 14.04.2011) für eine Vollzeittätigkeit bei einer Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 12 TV-L vor. Auch zu einer Unterzeichnung dieses Vertrages kam es nicht, denn der Kläger war mit der Höhe der dort geregelten Vergütung nicht einverstanden.
- 8
Bereits am 19.01.2011 war der Kläger erneut durch das Konzil der Universität für eine weitere Amtsperiode von einem Jahr zum studentischen Prorektor für die Zeit ab 15.04.2011 gewählt worden. Der Rektor der Universität gratulierte dem Kläger zu seiner Wiederwahl, eine förmliche Bestellung zum Prorektor für studentische Angelegenheiten unterblieb in der Folgezeit jedoch. Dessen ungeachtet nahm der Kläger auch in der Amtsperiode 2011/2012 seine Funktion als studentischer Prorektor wahr.
- 9
Mit Schreiben vom 16.05.2011 teilte der Kanzler der Universität A-Stadt dem Kläger mit, dass ihm als gewähltem Prorektor für die Amtsperiode 2011/2012 ab dem 15.04.2011 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR brutto gewährt werde. Hierzu sei es erforderlich in dem Schreiben im Einzelnen genannte Unterlagen beim Landesbesoldungsamt einzureichen. Da der Kläger die geforderten Angaben nicht machte, zahlte die Universität die angekündigte Aufwandsentschädigung in der 2. Amtsperiode an den Kläger nicht aus.
- 10
Zur Klärung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 27.05.2011 beim Arbeitsgericht Rostock Klage auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe und der Kläger seit dem 15.04.2010 entsprechend der Besoldungsgruppe W3 der Bundesbesoldungsordnung zu vergüten sei.
- 11
Das Arbeitsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Parteien sei mangels privatrechtlicher Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen. Der Kläger habe seine Dienste als studentischer Prorektor nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages, sondern aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art erbracht. Der Kläger sei nämlich vom Rektor der Universität A-Stadt im März 2010 schriftlich durch Verwaltungsakt zum studentischen Prorektor bestellt worden. Auch wenn eine ausdrückliche Bestellung des Klägers zum Prorektor nach seiner Wiederwahl im Jahr 2011 unterblieben sei, sei dies unerheblich, denn die ursprüngliche Bestellung habe weiterhin Bestandskraft.
- 12
Die vom Kläger behauptete Weisungsgebundenheit bzw. Weisungsbefugnis bei der Ausübung seiner Tätigkeit als studentischer Prorektor führe zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass auch in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen eigener Art sich Über- und Unterordnungsverhältnisse ergeben könnten, sei davon auszugehen, dass die Aufgabenerteilung und Aufgabenerfüllung im Rektorat Ausdruck kollegialer Zusammenarbeit gewesen sei.
- 13
Für die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, komme es auch nicht darauf an, wie Versicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit dieses Rechtsverhältnis bewerteten. Über die Angemessenheit der beklagtenseitig gezahlten Aufwandsentschädigung, die üblicherweise für ein Ehrenamt gewährt werde, sei durch das Arbeitsgericht nicht zu befinden.
- 14
Weil ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, könne der Kläger auch nicht verlangen, entsprechend der Besoldungsgruppe W3 der Bundesbesoldungsgruppe vergütet zu werden.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.03.2012 (Blatt 158 – 171 der Akten) Bezug genommen.
- 16
Der Kläger hat gegen das ihm am 22.03.2012 zugestellte Urteil mit einem am 02.04.2012 als Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – mit am 05.06.2012 als Fax eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 17
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor:
- 18
Entgegen der unzutreffenden Ansicht des Arbeitsgerichtes sei zwischen den Parteien spätestens am 19.04.2010 durch übereinstimmende Willenserklärungen ein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Schon vor diesem Tage habe sich der Kläger nach seiner Wahl zum studentischen Prorektor mehrfach an Rektor und Kanzlerin der Universität mit der Bitte um Abschluss eines Arbeitsvertrages gewandt, was ihm in Aussicht gestellt, jedoch bis dahin nicht umgesetzt worden sei.
- 19
Am 19.04.2010 habe der Kläger den Rektor nochmals auf den fehlenden Arbeitsvertrag angesprochen; die ebenfalls anwesende Kanzlerin habe dann in Anwesenheit des Rektors die Vorlage eines rückzudatierenden Arbeitsvertrages bis zum Ablauf der Woche zugesagt. Auf den Einwand des Klägers, dass sich dieser sehr unwohl fühle, ohne einen Arbeitsvertrag zu arbeiten, habe der Rektor erwidert, dass sich der Kläger keine Sorgen machen solle und schon einmal zu arbeiten anfangen könne. Diese Aussage des Rektors der Universität könne nur so verstanden werden, dass dem Kläger hiermit der Abschluss eines Arbeitsvertrages angeboten worden sei und der Kläger dieses Angebot durch Aufnahme seiner Tätigkeit auch angenommen habe.
- 20
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes liege auch kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art vor. Zumindest nach seiner Wiederwahl für die 2. Wahlperiode könne schon deshalb nicht von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgegangen werden, weil es an dem erforderlichen Verwaltungsakt fehle. Unstreitig sei der Kläger nicht erneut zum studentischen Prorektor bestellt worden. Dennoch habe er mit Billigung der Universität A-Stadt als studentischer Prorektor weitergearbeitet. Diese Tätigkeit sei auch nur gegen Vergütung zu erwarten.
- 21
Zudem sei der Kläger auch weisungsabhängig tätig geworden und in die Arbeitsorganisation der Universität eingegliedert gewesen. So habe der Rektor der Universität dem Kläger wiederholt Weisungen hinsichtlich der Aufgabenerledigung als studentischer Prorektor erteilt. (Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrages wird auf Blatt 351 – 356 der Akten verwiesen.)
- 22
Es habe sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes Rostock auch nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit gehandelt. Das Amt des studentischen Prorektors sei zu keinem Zeitpunkt ein Ehrenamt gewesen und auch nicht so angelegt. Dagegen spreche bereits die Tatsache, dass dem studentischen Prorektor in der Vergangenheit eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR gezahlt worden sei. Bei dieser Größenordnung könne von einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr ausgegangen werden.
- 23
Gegen die behauptete Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit des Klägers spreche auch, dass auch nach Auffassung des beklagten Landes die Beurlaubung des Klägers für seine Tätigkeit als studentischer Prorektor zwingend notwendig gewesen sei, da eine derartige Tätigkeit in keiner Weise mit einem Studium vereinbar sei. Schließlich habe der Rektor der Universität die Beurlaubung des Klägers zur Amtsführung sogar aktiv unterstützt, um eine umfassende Tätigkeit des Klägers zu ermöglichen.
- 24
Weil zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, diese sich jedoch über die Höhe der Vergütung nicht hätten einigen können, habe der Kläger Anspruch auf Zahlung der ortsüblichen Vergütung. Diese müsse sich an der Bezahlung der hauptamtlichen Prorektoren orientieren. Diese würden nach der Besoldungsgruppe W3 vergütet, weshalb der Kläger ebenfalls eine entsprechende Entlohnung für seine Tätigkeit als studentischer Prorektor verlangen könne.
- 25
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock – 4 Ca 809/11 – abzuändern und
- 27
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 15.04.2010 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht sowie
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 15.04.2010 Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe W3 der Bundesbesoldungs-Ordnung zu zahlen.
- 29
Das beklagte Land beantragt,
- 30
die Berufung zurückzuweisen.
- 31
Das beklagte Land erwidert:
- 32
Zwischen den Parteien sei entgegen der Ansicht des Klägers kein Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet worden. Der Kläger sei nach seiner Wahl zum studentischen Prorektor mit Schreiben vom 01.03.2010 unstreitig mit Wirkung ab 15.04.2010 förmlich für die Amtszeit von einem Jahr zum Prorektor für studentische Angelegenheiten bestellt worden. Nach seiner Wiederwahl am 19.01.2011 sei der Kläger dann vom Rektor für die 2. Amtszeit zum Prorektor für studentische Angelegenheiten zumindest konkludent bestellt worden, indem dieser dem Kläger zu seiner Wiederwahl gratuliert und zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich auf die weitere Zusammenarbeit freue.
- 33
Nach der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art habe es auch keine Änderung dadurch gegeben, dass die Parteien später über eine vertragliche Regelung dieses Dienstverhältnisses gesprochen hätten, denn zu einem Vertragsabschluss sei es gerade nicht gekommen. Richtig sei allein, dass die Parteien über die Gestaltung des Rechtsverhältnisses des Klägers zur Universität A-Stadt verhandelt hätten. Hierzu seien dem Kläger auch verschiedene Vertragsentwürfe, darunter eben auch der Entwurf eines Arbeitsvertrages (Anlage K2), vorgelegt worden. Zu einem Vertragsschluss sei es jedoch jeweils aufgrund ablehnender Haltung des Klägers nicht gekommen.
- 34
Ein konkludenter Vertragsschluss scheide ebenfalls aus, ein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die bloße Tätigkeitsaufnahme des Klägers als studentischer Prorektor begründet werden können, da dieser sich bereits mit der Annahme seiner Wahl zum studentischen Prorektor zur Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereit erklärt habe.
- 35
Der Kläger habe seine Tätigkeit als studentischer Prorektor gegenüber der Universität A-Stadt auch zu keiner Zeit von der Bereitstellung eines Vertrages abhängig gemacht. Erst nach Tätigkeitsaufnahme habe er zu einem späteren Zeitpunkt den Abschluss eines Arbeitsvertrages von der Universität verlangt.
- 36
Der Kläger habe seine Tätigkeit als studentischer Prorektor auch nicht weisungsgebunden ausgeübt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Rektor in Ausübung seiner Richtlinienkompetenz dem Kläger als Mitglied des Rektorates einen eigenverantwortlichen Aufgabenbereich zugewiesen habe, denn der Kläger habe seine Tätigkeit als studentischer Prorektor im Rahmen dieses Aufgabenbereiches völlig frei gestaltet. Daran ändere auch die Wahrnahme bestimmter Pflichten, die sich aus der Übernahme des Amtes ergäben, nichts.
- 37
Der Kläger habe im Übrigen auch keinerlei Weisungen hinsichtlich des Inhaltes oder des Umfanges seiner Tätigkeit, bezüglich der zeitlichen Lage oder des Ortes, an dem er seine Amtsaufgaben wahrgenommen habe, erhalten. Weder sei er zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verpflichtet gewesen, noch habe er Urlaub beantragen müssen. Dies habe der Kläger vor Einreichung der Feststellungsklage auch zu keinem Zeitpunkt getan. (Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrages des beklagten Landes wird auf Blatt 277 – 281 der Akten verwiesen.)
- 38
Ausschlaggebend sei aber vor allem, dass es sich bei dem Wahlamt des studentischen Prorektors um ein Ehrenamt handele. Amtsprägend sei nicht die Erbringung einer geschuldeten Dienst- oder Arbeitsleistung, sondern die Vertretung studentischer Interessen in der Hochschulleitung durch ein studentisches Mitglied der Körperschaft Hochschule. Für die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule gelte daher der Grundsatz, dass sie Recht und Pflicht ihrer Mitglieder sei und demgemäß im Rahmen des bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisses wahrgenommen werde und wahrzunehmen sei.
- 39
Für den mit der Wahrnahme des Amtes verbundenen Aufwand sollte an den Kläger eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR monatlich gezahlt werden. Allerdings habe der Universität für die Zahlung einer derart hohen Aufwandsentschädigung eine Rechtsgrundlage gefehlt, was zu diversen Abstimmungsfragen im Bildungsministerium und im Landtag geführt habe. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die tatsächliche Zahlung dieser Aufwandsentschädigung nur auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses habe erfolgen können. Für die arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit des studentischen Prorektors spiele auch die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Einordnung der geleisteten Zahlungen an den Kläger keine Rolle.
- 40
Nach alledem habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Vergütung entsprechend der von ihm herangezogenen Besoldungsgruppe W3 Bundesbesoldungsgesetz. Ebenso wie der Kläger, der seine Aufgaben als studentischer Prorektor ehrenamtlich erfüllt habe, erhielten auch die professoralen Prorektoren für die zusätzlichen Aufgaben, die sie im Rahmen der Selbstverwaltung der Universität wahrnehmen würde, keine gesonderte Vergütung, sondern lediglich eine Stellenzulage, denn auch die anderen Prorektoren übten ihre Ämter nebenamtlich aus ihrer jeweiligen Statusgruppe heraus aus.
- 41
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 42
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
- 43
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn diese ist zwar zulässig (I.), aber nicht begründet. Zwischen den Parteien ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen und der Kläger hat demzufolge auch keinen Anspruch auf Vergütung entsprechend der von ihm begehrten Besoldungsgruppe W3 Bundesbesoldungsgesetz (II.).
I.
- 44
Die Klage ist zulässig.
- 45
Der Kläger hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse daran, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien alsbald feststellen zu lassen (vgl. BAG vom 09.03.2005, 5 AZR 493/04 m. w. N.).
- 46
Es ist auch nicht zu bestanden, dass der Kläger hinsichtlich der von ihm begehrten Vergütung eine Feststellungsklage erhoben hat, denn es ist davon auszugehen, dass das beklagte Land bei einem obsiegenden Feststellungsurteil des Klägers den geltend gemachten Anspruch ordnungsgemäß errechnen und auszahlen würde und demgemäß auch aufgrund eines Feststellungsurteils eine endgültige Streitbeilegung eintreten würde (vgl. BAG vom 09.04.2008, 4 AZR 104/07 m. w. N.).
II.
- 47
Die Klage ist hingegen – wie schon das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - unbegründet.
1.
- 48
Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen.
1.1
- 49
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
- 50
Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend. Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit kann sich dabei auch aus einer sehr detaillierten und den Freiraum der Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben (vgl. BAG vom 15.02.2012, 10 AZR 111/11, Rn 14 – zitiert nach juris).
1.2
- 51
Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB aber, dass sich der Arbeitnehmervertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet (vgl. BAG vom 15.02.2012, 10 AZR 111/11 m. w. N.).
- 52
Der Arbeitsvertrag wird nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme geschlossen. Zumindest müssen sich die Parteien über den wesentlichen Inhalt eines Arbeitsvertrages, das heißt gemäß § 611 Abs. 1 BGB über die zu leistende Arbeit und die Vergütungspflicht, geeinigt haben.
- 53
Für den Abschluss des Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich Formfreiheit, er muss daher nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich oder durch stillschweigendes Verhalten begründet werden. Es genügt, wenn sich die Parteien über die Erbringung der Arbeitsleistung und den Beschäftigungsbeginn einigen. Ist die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 612 Abs. 1 BGB).
- 54
Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes bedarf der Abschluss eines Arbeitsvertrages zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich nicht der Schriftform (vgl. BAG vom 12.09.1984, 4 AZR 373/82 m. w. N.). Allerdings entspricht es der im Bereich des öffentlichen Dienstes üblichen Verwaltungspraxis, Arbeitsverträge schriftlich mit beidseitiger Unterschrift abzuschließen (vgl. BAG vom 30.11.1984, 7 AZR 511/83, Rn. 45 – zitiert nach juris; BAG vom 13.07.2005, 5 AZR 435/04, Rn. 14 – zitiert nach juris; BAG vom 18.07.2007, 5 AZR 854/06, Rn. 13 – zitiert nach juris; LAG Baden-Württemberg vom 15.12.2010, 13 Sa 78/10; LAG Hamm vom 17.06.2010, 11 Sa 446/10).
1.3
- 55
Es kann vorliegend nicht angenommen werden, das beklagte Land habe mit dem Kläger abweichend von der üblichen Verwaltungspraxis einen Arbeitsvertrag mündlich oder konkludent abgeschlossen.
a)
- 56
Für das Vorliegen eines mündlichen Vertragsabschlusses trägt der Kläger keine hinreichenden Tatsachen vor. Auch wenn man seine Schilderungen hinsichtlich der zwischen ihm und dem Rektor bzw. der Kanzlerin der Universität geführten Gespräche als zutreffend unterstellen wollte, ergibt sich hieraus doch nur, dass beide Repräsentanten ihm jeweils die Vorlage schriftlicher Vertragsentwürfe angekündigt haben, wobei über längere Zeit auch noch Meinungsverschiedenheiten darüber aufgetreten sind, welcher Art das angestrebte Vertragsverhältnis sein sollte. Der intensive Austausch von Vertragsentwürfen und die wiederholt auf Seiten des Klägers angebrachte Kritik zu inhaltlichen Formulierungen sprechen dafür, dass zwischen den Parteien eine Einigung über die wesentlichen Vertragsinhalte mündlich noch nicht zustande gekommen war und die Parteien die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses von der schriftlichen Fixierung der getroffenen Vereinbarung abhängig machen wollten.
b)
- 57
Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht konkludent durch Aufnahme der Tätigkeit des Klägers als studentischer Prorektor zustande gekommen, nachdem er gegenüber den Vertretern der Universität deutlich gemacht hat, dass er diese Tätigkeit nur gegen Zahlung einer Vergütung ausüben wolle.
- 58
Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen.
- 59
Der Kläger ist eingetragener Student an der Universität A-Stadt. Damit ist er Teil der Studierendenschaft, welche die Interessen der Studierenden wahrnimmt und bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität mitwirkt (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 LHG MV). Als Mitglied der Universität (§ 15 Abs. 1 LHG MV) ist der Kläger zugleich zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität berechtigt und verpflichtet (§ 51 Abs. 2 S. 1 LHG MV). Die Mitglieder eines Selbstverwaltungsgremiums werden, sofern sie diesem nicht bereits kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt (§ 51 Abs. 4 S. 1 LHG MV).
- 60
Der Kläger gehört zur Statusgruppe der Studierenden (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 2 LHG MV). Als Vertreter dieser Gruppe hat er sich zur Wahl als studentischer Prorektor gestellt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger – so wie in § 47 der Wahlordnung der Universität A-Stadt vom 29.10.2008 gefordert – sein schriftliches Einverständnis zur Kandidatur erteilt hat. Der Kläger war demzufolge damit einverstanden, die Gruppe der Studierenden aus seiner Statusgruppe heraus im Rektorat zu vertreten (vgl. auch § 7 und 8 der Grundordnung der Universität A-Stadt).
- 61
Durch die Tätigkeit des Klägers als studentischer Prorektor sollte sein Status als immatrikulierter Student gerade nicht berührt werden (vgl. § 36 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes, der nach hauptberuflich Tätigen und eingeschriebenen Studierenden differenziert). Vielmehr war mit der ausdrücklichen Erklärung, für die Funktion des studentischen Prorektors zu kandidieren, unmittelbar auch die implizierte Zustimmung durch den Kläger abgegeben worden, in der universitären Selbstverwaltung ehrenamtlich mitzuwirken. Bei der Beurteilung dieser Tätigkeit darf der eigentliche Zweck des Studiums, nämlich einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, nicht aus dem Auge verloren werden. Eine möglichst zügige Absolvierung des Studiums steht daher im Vordergrund. Das bedeutet zugleich, dass Studierende gehalten sind, der Tätigkeit in universitären Gremien und Funktionen nur eine untergeordnete Bedeutung einzuräumen (vgl. zu allem: BAG vom 12.12.2000, 9 AZR 598/99, Rn. 43 – zitiert nach juris; Hanau, PersV 1983, 353; BVerwG vom 15.12.2010, NVWZ 2011, 1272 – 1277).
- 62
Aus der Aufgabe der Studierenden, sich an der Selbstverwaltung der Universität zu beteiligen, kann deshalb nicht die Verpflichtung zu einer derart zeitintensiven Tätigkeit in den entsprechenden Gremien abgeleitet werden, dass etwa eine Beurlaubung vom Studium notwendig wird. Vielmehr ist die Mitwirkung grundsätzlich so angelegt, dass diese - wie andere ehrenamtliche Verpflichtungen auch - neben dem Studium ausgeübt wird (vgl. auch BSG vom 15.10.1998, B 14 KG 14/97 R, Rn. 16 – zitiert nach juris).
- 63
Die Amtsvorgänger des Klägers in der Funktion des studentischen Prorektors haben ihre Amtsausübung auch dementsprechend ausgerichtet. Der Umstand, dass der Kläger offenbar die Auffassung vertreten hat, seiner Verantwortung als studentischer Prorektor nur in einer Vollzeittätigkeit gerecht werden zu können und sich deshalb von seinem Studium hat beurlauben lassen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
- 64
Die Aufnahme der Tätigkeit des Klägers – und zwar unabhängig von der Frage seiner förmlichen Bestellung zum studentischen Prorektor durch den Rektor der Universität A-Stadt – war jeweils auf die Wahl des Klägers durch die zuständigen Gremien, nachdem er sich zu einer (ehrenamtlichen) Mitwirkung in der universitären Selbstverwaltung ausdrücklich als Kandidat bereit erklärt hatte, zurückzuführen.
- 65
Eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit ist (und zwar unabhängig von ihrem Umfang) grundsätzlich nicht mit einer Vergütungserwartung verbunden, und es wird durch sie regelmäßig kein Arbeitsverhältnis begründet (vgl. BAG vom 29.08.2012, 10 AZR 499/11). In der Duldung und Respektierung der durch den Kläger geleisteten Tätigkeit in seiner Funktion als studentischer Prorektor durch die Universität A-Stadt kann daher kein Rechtsbindungswille gesehen werden, denn der Kläger war aufgrund seiner Wahl zum studentischen Prorektor für die damit verbundene Aufgabenerfüllung legitimiert.
- 66
Schließlich nehmen auch die hauptamtlichen professoralen Prorektoren ihre Aufgaben im Rektorat unstreitig nicht hauptberuflich wahr, sondern zusätzlich zu ihrer hauptamtlichen Tätigkeit in und aus der statusrechtlichen Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Ausfluss ihres universitären Mitgliedschaftsverhältnisses.
- 67
Auch daraus wird sichtbar, dass die Tätigkeit der Prorektoren im Rektorat der Universität A-Stadt nur als untergeordnete und keineswegs als Vollzeittätigkeit angelegt ist. Unstreitig erhalten demgemäß die neben dem Kläger tätigen Prorektoren für ihre Tätigkeit im Rektorat lediglich eine Zulage zu ihrer regulären Vergütung für ihre hauptamtliche Tätigkeit. Auch hier ändert sich der jeweilige Status der gewählten Prorektoren durch ihre Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Universität nicht.
- 68
Die Wahrnehmung der Funktion eines Prorektors im Rektorat entspricht daher dem Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit, die im Allgemeinen nebenberuflich, unbesoldet und regelmäßig vorübergehend bzw. zeitlich befristet ausgeübt wird (vgl. auch BSG vom 27.01.2010, NZS 2011, 28 – 31).
c)
- 69
Für die 1. Wahlperiode, die am 14.04.2010 begann, wurde der Kläger überdies förmlich durch den Rektor der Universität mit Schreiben vom 01.03.2010 für die Dauer eines Jahres zum Prorektor für studentische Angelegenheiten bestellt (vgl. § 48 Abs. 2 der Wahlordnung der Universität A-Stadt).
- 70
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist somit davon auszugehen, dass zwischen den Parteien jedenfalls für die Dauer der Wahlperiode 2010/2011 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet worden ist. Die beklagte Universität ist als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechtes Träger öffentlicher Verwaltung und damit in der Lage, öffentlich-rechtlich zu handeln. An Hochschulen können neben Beamtenverhältnissen und Arbeitsverhältnissen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden. Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist gegeben, wenn es durch einseitige Maßnahme, das heißt durch einen Verwaltungsakt, begründet ist.
- 71
Die Gerichte aller Rechtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist. Diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (vgl. BAG vom 14.09.2011, ZTR 2012, 187/188; BAG vom 18.07.2007, ZTR 2007, 691/292; BAG vom 13.07.2005, ZTR 2006, 26 – 28). Danach stellt die schriftliche Bestellung des Klägers zum studentischen Prorektor vom 01.03.2010 einen Verwaltungsakt dar, dessen Nichtigkeit der Kläger nicht behauptet hat.
- 72
Zwar ist auch der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis denkbar; allerdings kann davon nur beim Hinzutreten besonderer Umstände ausgegangen werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 06.03.2008, 2 Sa 647/07; vom 14.04.2008, 2 Ta 244/07; ArbG Ulm vom 03.02.2010, 4 Ca 440/09). Daran fehlt es hier, denn nach den Feststellungen der Kammer (vgl. obige Ausführungen) haben die Parteien zwar intensiv über den Abschluss eines Arbeitsvertrages verhandelt, diesen jedoch nicht zum Abschluss gebracht.
d)
- 73
Dass der Kläger für die 2. Amtsperiode nicht förmlich bestellt wurde, ist im Ergebnis unschädlich. Allerdings kann nach Ansicht der Kammer in der Gratulation des Rektors zur Wiederwahl des Klägers nicht ein konkludenter Verwaltungsakt gesehen werden. Auch wenn der Erlass von Verwaltungsakten durch schlüssiges Verhalten für möglich gehalten wird, muss doch für den Betroffenen erkennbar bleiben, dass es sich um eine verbindliche hoheitliche Regelung der Behörde handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, Rn 19 zu § 37 VwVfG m. w. N.). Aus einer im gesellschaftlichen Leben unter Höflichkeitsgesichtspunkten üblichen Gratulation zu einem Wahlerfolg kann ein erkennbarer Wille zu hoheitlichem Handeln nicht entnommen werden.
- 74
Gleichwohl führte bereits die Wiederwahl dazu, dass der Kläger für die Ausübung des Amtes des studentischen Prorektors legitimiert war (vgl. Ausführungen unter lit. b). Darüber bestand im übrigen offenbar unter allen Beteiligten Konsens, wie die Tätigkeitsaufnahme und Aufgabenwahrnehmung des Klägers im Rektorat zeigt.
- 75
Dass der Kläger auch zu Beginn der 2. Amtsperiode nicht davon ausgehen konnte, die Universität A-Stadt wolle ihn im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigten, ergibt sich im übrigen aus dem von ihm vorgelegten Anschreiben der Universität vom 16.05.2011 (Anlage K5), in welchem dem Kläger durch den Kanzler mitgeteilt wurde, ihm werde für seine Tätigkeit als studentischer Prorektor eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Dem Kläger musste demzufolge erkennbar sein, dass ihm durch die Universität lediglich die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Aufwendungen ersetzt werden sollten, nicht aber die Tätigkeit als solche vergütet werden sollte.
e)
- 76
Der Kläger kann sein Klagebegehren auch nicht auf die Behauptung stützen, er sei weisungsabhängig tätig geworden. Nach § 51 Abs. 4 S. 1 LHG MV werden gewählte Mitglieder der universitären Selbstverwaltungsgremien – so auch der studentische Prorektor – kraft Gesetzes frei von Weisungen tätig. Dagegen spricht nicht, dass dem Kläger im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung innerhalb des Rektorates durch den Rektor ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen worden ist und er in Wahrnahme seiner Amtspflicht als studentischer Prorektor auch an Sitzungen des Rektorates teilzunehmen hatte.
- 77
Es liegt in diesem Zusammenhang auf der Hand, dass es für die verantwortungsvolle Wahrnahme der Selbstverwaltung der Universität A-Stadt notwendig ist, organisatorische Festlegungen zur Aufgabenverteilung in den einzelnen Ressorts zu treffen. Dies ist auch bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten üblich und sinnvoll (z. B. im Vereinsrecht).
- 78
Zu bedenken ist im Übrigen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die behauptete Eingliederung des Klägers in die Arbeits- und Betriebsorganisation der beklagten Universität zustande gekommen sein kann. Denn nach der herrschenden Vertragstheorie ist die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines Arbeitsvertrages – wie hier - nicht denkbar (vgl. BAG vom 09.12.1992, 5 AZR 143/92). Derartige Maßnahmen waren daher lediglich als auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben der Universität ausgerichtet anzusehen.
- 79
Auch die vom Kläger angesprochenen Zuarbeiten zur Erledigung seiner Amtspflichten sind im Zusammenhang mit den sich aus § 20 Abs. 1 S. 2 der Grundordnung der Universität ergebenden Informationsrechten gegenüber den Universitätsangehörigen zu sehen.
- 80
Zutreffend weist schließlich das beklagte Land darauf hin, dass im Falle einer völligen Untätigkeit des Klägers als studentischer Prorektor die beklagte Universität keine Möglichkeit gehabt hätte, darauf etwa mit Sanktionen zu reagieren oder den Kläger seines Amtes zu entheben.
f)
- 81
Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR an den Kläger und deren steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung haben keine Relevanz für die arbeitsrechtlich zu beantwortende Frage hinsichtlich des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien, denn die sozial- oder steuerrechtliche Abwicklung des Dienstverhältnisses ist für die Frage der Rechtsnatur ohne Bedeutung (vgl. BAG vom 18.07.2007, 5 AZR 854/06, Rn. 16; BAG vom 14.09.2011, 10 AZR 466/10, Rn. 13; LAG Baden-Württemberg vom 15.12.2010, 13 Sa 78/10; BAG vom 13.07.2005, EzA BGB 2002, § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5).
- 82
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien ab dem 15.04.2010 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
2.
- 83
In Anbetracht der ehrenamtlich durch den Kläger zu erbringenden Tätigkeit als studentischer Prorektor muss auch der Antrag festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger entsprechend der Besoldungsgruppe W3 Bundesbesoldungsgesetz zu vergüten, erfolglos bleiben.
- 84
Nachdem feststeht, dass der Kläger seine Vergütungsforderungen nicht auf eine arbeitsvertragliche Grundlage stellen kann, sind anderweitige Anspruchsgrundlagen für das Vergütungsbegehren nicht ersichtlich.
- 85
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock musste daher erfolglos bleiben.
III.
- 86
Nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Berufung zu tragen.
- 87
Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die eingeschriebenen Studierenden. Das Landesrecht regelt die Stellung der sonstigen an der Hochschule Tätigen sowie der Ehrenbürger und Ehrensenatoren.
(2) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.