Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Jan. 2013 - 1 Sa 74/12
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten darüber, ob und wann zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen und wie dieses gegebenenfalls zu vergüten ist.
- 2
Der Kläger ist eingetragener Student an der Universität A-Stadt.
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Nach § 18 der auf der Grundlage der §§ 2 Abs. 1, 80 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (künftig: LHG MV) beschlossenen Grundordnung in der Fassung vom 25.07.2008 wird die Universität A-Stadt durch ein Rektorat geleitet, zu dessen Mitgliedern auch eine immatrikulierte Studierende bzw. ein immatrikulierter Studierender als studentische/r Prorektor/in gehört. Nach der Wahlordnung der Universität A-Stadt wird der/die studentische Prorektor/in für die Dauer eines Jahres durch das Konzil der Universität gewählt.
- 4
Am 27.01.2010 wurde der Kläger erstmalig zum studentischen Prorektor gewählt. Anschließend bestellte ihn der Rektor der Universität durch Schreiben vom 01.03.2010 mit Wirkung zum 15.04.2010 für die Dauer von einem Jahr zum Prorektor für studentische Angelegenheiten (vgl. Blatt 368 der Akten). Mit weiterem Schreiben vom 16.03.2010 (Anlage BK 8, Blatt 374 der Akten) teilte der Personaldezernent der Universität A-Stadt dem Kläger mit, das ihm für die Wahrnehmung der Tätigkeit des studentischen Prorektors für die Dauer der Amtsperiode vom 15.04.2010 bis zum 14.04.2011 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR brutto gezahlt werde. Mit dieser Information war der Hinweis verbunden, dass mit der Aufgabenwahrnehmung des studentischen Prorektors kein Arbeitsverhältnis begründet werde.
- 5
Wegen der Übernahme des Amtes als Prorektor für studentische Angelegenheiten hat sich der Kläger ab 01.04.2010 von seinem Studium beurlauben lassen. Er widmete sich anschließend engagiert und mit großem Zeitaufwand seinem Amt.
- 6
Der Kläger bezog neben der ihm zuerkannten Aufwandsentschädigung seitens der Universität A-Stadt auch noch Leistungen des H.-Jobcenters in A-Stadt. Nachdem sowohl das Jobcenter als auch die Krankenkasse des Klägers diesem gegenüber die Zulässigkeit der Zahlung eines Betrages von 800,00 EUR als Aufwandsentschädigung in Frage gestellt hatten, wandte sich der Kläger mehrfach sowohl an die Kanzlerin als auch an den Rektor der Universität mit dem Bestreben, einen Arbeitsvertrag für die Tätigkeit als studentischer Prorektor abzuschließen.
- 7
In der Folgezeit wurden von der Universität A-Stadt mehrere Entwürfe für eine Vereinbarung mit dem Kläger über die Vergütung seiner Tätigkeit als studentischer Prorektor diskutiert und gefertigt. Dazu zählte zum einen der Entwurf eines "Vertrages über die Tätigkeit als Prorektor für studentische Angelegenheiten" in der Fassung vom 23.07.2010 (Anlage BK3 – Blatt 361/362 der Akten), der eine selbständige nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit des Klägers mit einer monatlichen Unterstützung von 800,00 EUR für die Dauer der Amtsperiode als studentischer Prorektor vorsah. Zu einer entsprechenden Vereinbarung kam es zwischen den Parteien nicht. Vielmehr legte die Universität A-Stadt auf Drängen des Klägers zum anderen am 17.02.2011 den Entwurf eines befristeten Arbeitsvertrages (rückwirkend für die Zeit vom 15.04.2010 bis 14.04.2011) für eine Vollzeittätigkeit bei einer Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 12 TV-L vor. Auch zu einer Unterzeichnung dieses Vertrages kam es nicht, denn der Kläger war mit der Höhe der dort geregelten Vergütung nicht einverstanden.
- 8
Bereits am 19.01.2011 war der Kläger erneut durch das Konzil der Universität für eine weitere Amtsperiode von einem Jahr zum studentischen Prorektor für die Zeit ab 15.04.2011 gewählt worden. Der Rektor der Universität gratulierte dem Kläger zu seiner Wiederwahl, eine förmliche Bestellung zum Prorektor für studentische Angelegenheiten unterblieb in der Folgezeit jedoch. Dessen ungeachtet nahm der Kläger auch in der Amtsperiode 2011/2012 seine Funktion als studentischer Prorektor wahr.
- 9
Mit Schreiben vom 16.05.2011 teilte der Kanzler der Universität A-Stadt dem Kläger mit, dass ihm als gewähltem Prorektor für die Amtsperiode 2011/2012 ab dem 15.04.2011 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR brutto gewährt werde. Hierzu sei es erforderlich in dem Schreiben im Einzelnen genannte Unterlagen beim Landesbesoldungsamt einzureichen. Da der Kläger die geforderten Angaben nicht machte, zahlte die Universität die angekündigte Aufwandsentschädigung in der 2. Amtsperiode an den Kläger nicht aus.
- 10
Zur Klärung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 27.05.2011 beim Arbeitsgericht Rostock Klage auf Feststellung, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bestehe und der Kläger seit dem 15.04.2010 entsprechend der Besoldungsgruppe W3 der Bundesbesoldungsordnung zu vergüten sei.
- 11
Das Arbeitsgericht hat die Klage im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, zwischen den Parteien sei mangels privatrechtlicher Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen. Der Kläger habe seine Dienste als studentischer Prorektor nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages, sondern aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art erbracht. Der Kläger sei nämlich vom Rektor der Universität A-Stadt im März 2010 schriftlich durch Verwaltungsakt zum studentischen Prorektor bestellt worden. Auch wenn eine ausdrückliche Bestellung des Klägers zum Prorektor nach seiner Wiederwahl im Jahr 2011 unterblieben sei, sei dies unerheblich, denn die ursprüngliche Bestellung habe weiterhin Bestandskraft.
- 12
Die vom Kläger behauptete Weisungsgebundenheit bzw. Weisungsbefugnis bei der Ausübung seiner Tätigkeit als studentischer Prorektor führe zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass auch in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen eigener Art sich Über- und Unterordnungsverhältnisse ergeben könnten, sei davon auszugehen, dass die Aufgabenerteilung und Aufgabenerfüllung im Rektorat Ausdruck kollegialer Zusammenarbeit gewesen sei.
- 13
Für die Frage, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, komme es auch nicht darauf an, wie Versicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit dieses Rechtsverhältnis bewerteten. Über die Angemessenheit der beklagtenseitig gezahlten Aufwandsentschädigung, die üblicherweise für ein Ehrenamt gewährt werde, sei durch das Arbeitsgericht nicht zu befinden.
- 14
Weil ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, könne der Kläger auch nicht verlangen, entsprechend der Besoldungsgruppe W3 der Bundesbesoldungsgruppe vergütet zu werden.
- 15
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 16.03.2012 (Blatt 158 – 171 der Akten) Bezug genommen.
- 16
Der Kläger hat gegen das ihm am 22.03.2012 zugestellte Urteil mit einem am 02.04.2012 als Telefax beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – mit am 05.06.2012 als Fax eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 17
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor:
- 18
Entgegen der unzutreffenden Ansicht des Arbeitsgerichtes sei zwischen den Parteien spätestens am 19.04.2010 durch übereinstimmende Willenserklärungen ein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Schon vor diesem Tage habe sich der Kläger nach seiner Wahl zum studentischen Prorektor mehrfach an Rektor und Kanzlerin der Universität mit der Bitte um Abschluss eines Arbeitsvertrages gewandt, was ihm in Aussicht gestellt, jedoch bis dahin nicht umgesetzt worden sei.
- 19
Am 19.04.2010 habe der Kläger den Rektor nochmals auf den fehlenden Arbeitsvertrag angesprochen; die ebenfalls anwesende Kanzlerin habe dann in Anwesenheit des Rektors die Vorlage eines rückzudatierenden Arbeitsvertrages bis zum Ablauf der Woche zugesagt. Auf den Einwand des Klägers, dass sich dieser sehr unwohl fühle, ohne einen Arbeitsvertrag zu arbeiten, habe der Rektor erwidert, dass sich der Kläger keine Sorgen machen solle und schon einmal zu arbeiten anfangen könne. Diese Aussage des Rektors der Universität könne nur so verstanden werden, dass dem Kläger hiermit der Abschluss eines Arbeitsvertrages angeboten worden sei und der Kläger dieses Angebot durch Aufnahme seiner Tätigkeit auch angenommen habe.
- 20
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes liege auch kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art vor. Zumindest nach seiner Wiederwahl für die 2. Wahlperiode könne schon deshalb nicht von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ausgegangen werden, weil es an dem erforderlichen Verwaltungsakt fehle. Unstreitig sei der Kläger nicht erneut zum studentischen Prorektor bestellt worden. Dennoch habe er mit Billigung der Universität A-Stadt als studentischer Prorektor weitergearbeitet. Diese Tätigkeit sei auch nur gegen Vergütung zu erwarten.
- 21
Zudem sei der Kläger auch weisungsabhängig tätig geworden und in die Arbeitsorganisation der Universität eingegliedert gewesen. So habe der Rektor der Universität dem Kläger wiederholt Weisungen hinsichtlich der Aufgabenerledigung als studentischer Prorektor erteilt. (Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrages wird auf Blatt 351 – 356 der Akten verwiesen.)
- 22
Es habe sich entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichtes Rostock auch nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit gehandelt. Das Amt des studentischen Prorektors sei zu keinem Zeitpunkt ein Ehrenamt gewesen und auch nicht so angelegt. Dagegen spreche bereits die Tatsache, dass dem studentischen Prorektor in der Vergangenheit eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR gezahlt worden sei. Bei dieser Größenordnung könne von einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht mehr ausgegangen werden.
- 23
Gegen die behauptete Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit des Klägers spreche auch, dass auch nach Auffassung des beklagten Landes die Beurlaubung des Klägers für seine Tätigkeit als studentischer Prorektor zwingend notwendig gewesen sei, da eine derartige Tätigkeit in keiner Weise mit einem Studium vereinbar sei. Schließlich habe der Rektor der Universität die Beurlaubung des Klägers zur Amtsführung sogar aktiv unterstützt, um eine umfassende Tätigkeit des Klägers zu ermöglichen.
- 24
Weil zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, diese sich jedoch über die Höhe der Vergütung nicht hätten einigen können, habe der Kläger Anspruch auf Zahlung der ortsüblichen Vergütung. Diese müsse sich an der Bezahlung der hauptamtlichen Prorektoren orientieren. Diese würden nach der Besoldungsgruppe W3 vergütet, weshalb der Kläger ebenfalls eine entsprechende Entlohnung für seine Tätigkeit als studentischer Prorektor verlangen könne.
- 25
Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock – 4 Ca 809/11 – abzuändern und
- 27
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien seit dem 15.04.2010 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht sowie
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 15.04.2010 Vergütung entsprechend der Besoldungsgruppe W3 der Bundesbesoldungs-Ordnung zu zahlen.
- 29
Das beklagte Land beantragt,
- 30
die Berufung zurückzuweisen.
- 31
Das beklagte Land erwidert:
- 32
Zwischen den Parteien sei entgegen der Ansicht des Klägers kein Arbeitsverhältnis, sondern ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet worden. Der Kläger sei nach seiner Wahl zum studentischen Prorektor mit Schreiben vom 01.03.2010 unstreitig mit Wirkung ab 15.04.2010 förmlich für die Amtszeit von einem Jahr zum Prorektor für studentische Angelegenheiten bestellt worden. Nach seiner Wiederwahl am 19.01.2011 sei der Kläger dann vom Rektor für die 2. Amtszeit zum Prorektor für studentische Angelegenheiten zumindest konkludent bestellt worden, indem dieser dem Kläger zu seiner Wiederwahl gratuliert und zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich auf die weitere Zusammenarbeit freue.
- 33
Nach der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art habe es auch keine Änderung dadurch gegeben, dass die Parteien später über eine vertragliche Regelung dieses Dienstverhältnisses gesprochen hätten, denn zu einem Vertragsabschluss sei es gerade nicht gekommen. Richtig sei allein, dass die Parteien über die Gestaltung des Rechtsverhältnisses des Klägers zur Universität A-Stadt verhandelt hätten. Hierzu seien dem Kläger auch verschiedene Vertragsentwürfe, darunter eben auch der Entwurf eines Arbeitsvertrages (Anlage K2), vorgelegt worden. Zu einem Vertragsschluss sei es jedoch jeweils aufgrund ablehnender Haltung des Klägers nicht gekommen.
- 34
Ein konkludenter Vertragsschluss scheide ebenfalls aus, ein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die bloße Tätigkeitsaufnahme des Klägers als studentischer Prorektor begründet werden können, da dieser sich bereits mit der Annahme seiner Wahl zum studentischen Prorektor zur Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit bereit erklärt habe.
- 35
Der Kläger habe seine Tätigkeit als studentischer Prorektor gegenüber der Universität A-Stadt auch zu keiner Zeit von der Bereitstellung eines Vertrages abhängig gemacht. Erst nach Tätigkeitsaufnahme habe er zu einem späteren Zeitpunkt den Abschluss eines Arbeitsvertrages von der Universität verlangt.
- 36
Der Kläger habe seine Tätigkeit als studentischer Prorektor auch nicht weisungsgebunden ausgeübt. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Rektor in Ausübung seiner Richtlinienkompetenz dem Kläger als Mitglied des Rektorates einen eigenverantwortlichen Aufgabenbereich zugewiesen habe, denn der Kläger habe seine Tätigkeit als studentischer Prorektor im Rahmen dieses Aufgabenbereiches völlig frei gestaltet. Daran ändere auch die Wahrnahme bestimmter Pflichten, die sich aus der Übernahme des Amtes ergäben, nichts.
- 37
Der Kläger habe im Übrigen auch keinerlei Weisungen hinsichtlich des Inhaltes oder des Umfanges seiner Tätigkeit, bezüglich der zeitlichen Lage oder des Ortes, an dem er seine Amtsaufgaben wahrgenommen habe, erhalten. Weder sei er zur Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verpflichtet gewesen, noch habe er Urlaub beantragen müssen. Dies habe der Kläger vor Einreichung der Feststellungsklage auch zu keinem Zeitpunkt getan. (Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Sachvortrages des beklagten Landes wird auf Blatt 277 – 281 der Akten verwiesen.)
- 38
Ausschlaggebend sei aber vor allem, dass es sich bei dem Wahlamt des studentischen Prorektors um ein Ehrenamt handele. Amtsprägend sei nicht die Erbringung einer geschuldeten Dienst- oder Arbeitsleistung, sondern die Vertretung studentischer Interessen in der Hochschulleitung durch ein studentisches Mitglied der Körperschaft Hochschule. Für die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule gelte daher der Grundsatz, dass sie Recht und Pflicht ihrer Mitglieder sei und demgemäß im Rahmen des bestehenden Mitgliedschaftsverhältnisses wahrgenommen werde und wahrzunehmen sei.
- 39
Für den mit der Wahrnahme des Amtes verbundenen Aufwand sollte an den Kläger eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR monatlich gezahlt werden. Allerdings habe der Universität für die Zahlung einer derart hohen Aufwandsentschädigung eine Rechtsgrundlage gefehlt, was zu diversen Abstimmungsfragen im Bildungsministerium und im Landtag geführt habe. Daraus könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass die tatsächliche Zahlung dieser Aufwandsentschädigung nur auf der Grundlage eines Arbeitsverhältnisses habe erfolgen können. Für die arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit des studentischen Prorektors spiele auch die sozialversicherungs- und steuerrechtliche Einordnung der geleisteten Zahlungen an den Kläger keine Rolle.
- 40
Nach alledem habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Vergütung entsprechend der von ihm herangezogenen Besoldungsgruppe W3 Bundesbesoldungsgesetz. Ebenso wie der Kläger, der seine Aufgaben als studentischer Prorektor ehrenamtlich erfüllt habe, erhielten auch die professoralen Prorektoren für die zusätzlichen Aufgaben, die sie im Rahmen der Selbstverwaltung der Universität wahrnehmen würde, keine gesonderte Vergütung, sondern lediglich eine Stellenzulage, denn auch die anderen Prorektoren übten ihre Ämter nebenamtlich aus ihrer jeweiligen Statusgruppe heraus aus.
- 41
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 42
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet.
- 43
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn diese ist zwar zulässig (I.), aber nicht begründet. Zwischen den Parteien ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen und der Kläger hat demzufolge auch keinen Anspruch auf Vergütung entsprechend der von ihm begehrten Besoldungsgruppe W3 Bundesbesoldungsgesetz (II.).
I.
- 44
Die Klage ist zulässig.
- 45
Der Kläger hat das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse daran, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien alsbald feststellen zu lassen (vgl. BAG vom 09.03.2005, 5 AZR 493/04 m. w. N.).
- 46
Es ist auch nicht zu bestanden, dass der Kläger hinsichtlich der von ihm begehrten Vergütung eine Feststellungsklage erhoben hat, denn es ist davon auszugehen, dass das beklagte Land bei einem obsiegenden Feststellungsurteil des Klägers den geltend gemachten Anspruch ordnungsgemäß errechnen und auszahlen würde und demgemäß auch aufgrund eines Feststellungsurteils eine endgültige Streitbeilegung eintreten würde (vgl. BAG vom 09.04.2008, 4 AZR 104/07 m. w. N.).
II.
- 47
Die Klage ist hingegen – wie schon das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat - unbegründet.
1.
- 48
Zwischen den Parteien ist ein Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen.
1.1
- 49
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen.
- 50
Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrages zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend. Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit kann sich dabei auch aus einer sehr detaillierten und den Freiraum der Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben (vgl. BAG vom 15.02.2012, 10 AZR 111/11, Rn 14 – zitiert nach juris).
1.2
- 51
Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB aber, dass sich der Arbeitnehmervertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet (vgl. BAG vom 15.02.2012, 10 AZR 111/11 m. w. N.).
- 52
Der Arbeitsvertrag wird nach Maßgabe der §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme geschlossen. Zumindest müssen sich die Parteien über den wesentlichen Inhalt eines Arbeitsvertrages, das heißt gemäß § 611 Abs. 1 BGB über die zu leistende Arbeit und die Vergütungspflicht, geeinigt haben.
- 53
Für den Abschluss des Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich Formfreiheit, er muss daher nicht schriftlich, sondern kann auch mündlich oder durch stillschweigendes Verhalten begründet werden. Es genügt, wenn sich die Parteien über die Erbringung der Arbeitsleistung und den Beschäftigungsbeginn einigen. Ist die Arbeitsleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart (§ 612 Abs. 1 BGB).
- 54
Auch im Bereich des öffentlichen Dienstes bedarf der Abschluss eines Arbeitsvertrages zu seiner Wirksamkeit grundsätzlich nicht der Schriftform (vgl. BAG vom 12.09.1984, 4 AZR 373/82 m. w. N.). Allerdings entspricht es der im Bereich des öffentlichen Dienstes üblichen Verwaltungspraxis, Arbeitsverträge schriftlich mit beidseitiger Unterschrift abzuschließen (vgl. BAG vom 30.11.1984, 7 AZR 511/83, Rn. 45 – zitiert nach juris; BAG vom 13.07.2005, 5 AZR 435/04, Rn. 14 – zitiert nach juris; BAG vom 18.07.2007, 5 AZR 854/06, Rn. 13 – zitiert nach juris; LAG Baden-Württemberg vom 15.12.2010, 13 Sa 78/10; LAG Hamm vom 17.06.2010, 11 Sa 446/10).
1.3
- 55
Es kann vorliegend nicht angenommen werden, das beklagte Land habe mit dem Kläger abweichend von der üblichen Verwaltungspraxis einen Arbeitsvertrag mündlich oder konkludent abgeschlossen.
a)
- 56
Für das Vorliegen eines mündlichen Vertragsabschlusses trägt der Kläger keine hinreichenden Tatsachen vor. Auch wenn man seine Schilderungen hinsichtlich der zwischen ihm und dem Rektor bzw. der Kanzlerin der Universität geführten Gespräche als zutreffend unterstellen wollte, ergibt sich hieraus doch nur, dass beide Repräsentanten ihm jeweils die Vorlage schriftlicher Vertragsentwürfe angekündigt haben, wobei über längere Zeit auch noch Meinungsverschiedenheiten darüber aufgetreten sind, welcher Art das angestrebte Vertragsverhältnis sein sollte. Der intensive Austausch von Vertragsentwürfen und die wiederholt auf Seiten des Klägers angebrachte Kritik zu inhaltlichen Formulierungen sprechen dafür, dass zwischen den Parteien eine Einigung über die wesentlichen Vertragsinhalte mündlich noch nicht zustande gekommen war und die Parteien die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses von der schriftlichen Fixierung der getroffenen Vereinbarung abhängig machen wollten.
b)
- 57
Ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht konkludent durch Aufnahme der Tätigkeit des Klägers als studentischer Prorektor zustande gekommen, nachdem er gegenüber den Vertretern der Universität deutlich gemacht hat, dass er diese Tätigkeit nur gegen Zahlung einer Vergütung ausüben wolle.
- 58
Dies ergibt sich aus nachfolgenden Erwägungen.
- 59
Der Kläger ist eingetragener Student an der Universität A-Stadt. Damit ist er Teil der Studierendenschaft, welche die Interessen der Studierenden wahrnimmt und bei der Erfüllung der Aufgaben der Universität mitwirkt (vgl. § 24 Abs. 1 und 2 LHG MV). Als Mitglied der Universität (§ 15 Abs. 1 LHG MV) ist der Kläger zugleich zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Universität berechtigt und verpflichtet (§ 51 Abs. 2 S. 1 LHG MV). Die Mitglieder eines Selbstverwaltungsgremiums werden, sofern sie diesem nicht bereits kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt (§ 51 Abs. 4 S. 1 LHG MV).
- 60
Der Kläger gehört zur Statusgruppe der Studierenden (vgl. § 52 Abs. 2 Nr. 2 LHG MV). Als Vertreter dieser Gruppe hat er sich zur Wahl als studentischer Prorektor gestellt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Kläger – so wie in § 47 der Wahlordnung der Universität A-Stadt vom 29.10.2008 gefordert – sein schriftliches Einverständnis zur Kandidatur erteilt hat. Der Kläger war demzufolge damit einverstanden, die Gruppe der Studierenden aus seiner Statusgruppe heraus im Rektorat zu vertreten (vgl. auch § 7 und 8 der Grundordnung der Universität A-Stadt).
- 61
Durch die Tätigkeit des Klägers als studentischer Prorektor sollte sein Status als immatrikulierter Student gerade nicht berührt werden (vgl. § 36 Abs. 1 des Hochschulrahmengesetzes, der nach hauptberuflich Tätigen und eingeschriebenen Studierenden differenziert). Vielmehr war mit der ausdrücklichen Erklärung, für die Funktion des studentischen Prorektors zu kandidieren, unmittelbar auch die implizierte Zustimmung durch den Kläger abgegeben worden, in der universitären Selbstverwaltung ehrenamtlich mitzuwirken. Bei der Beurteilung dieser Tätigkeit darf der eigentliche Zweck des Studiums, nämlich einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen, nicht aus dem Auge verloren werden. Eine möglichst zügige Absolvierung des Studiums steht daher im Vordergrund. Das bedeutet zugleich, dass Studierende gehalten sind, der Tätigkeit in universitären Gremien und Funktionen nur eine untergeordnete Bedeutung einzuräumen (vgl. zu allem: BAG vom 12.12.2000, 9 AZR 598/99, Rn. 43 – zitiert nach juris; Hanau, PersV 1983, 353; BVerwG vom 15.12.2010, NVWZ 2011, 1272 – 1277).
- 62
Aus der Aufgabe der Studierenden, sich an der Selbstverwaltung der Universität zu beteiligen, kann deshalb nicht die Verpflichtung zu einer derart zeitintensiven Tätigkeit in den entsprechenden Gremien abgeleitet werden, dass etwa eine Beurlaubung vom Studium notwendig wird. Vielmehr ist die Mitwirkung grundsätzlich so angelegt, dass diese - wie andere ehrenamtliche Verpflichtungen auch - neben dem Studium ausgeübt wird (vgl. auch BSG vom 15.10.1998, B 14 KG 14/97 R, Rn. 16 – zitiert nach juris).
- 63
Die Amtsvorgänger des Klägers in der Funktion des studentischen Prorektors haben ihre Amtsausübung auch dementsprechend ausgerichtet. Der Umstand, dass der Kläger offenbar die Auffassung vertreten hat, seiner Verantwortung als studentischer Prorektor nur in einer Vollzeittätigkeit gerecht werden zu können und sich deshalb von seinem Studium hat beurlauben lassen, kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen.
- 64
Die Aufnahme der Tätigkeit des Klägers – und zwar unabhängig von der Frage seiner förmlichen Bestellung zum studentischen Prorektor durch den Rektor der Universität A-Stadt – war jeweils auf die Wahl des Klägers durch die zuständigen Gremien, nachdem er sich zu einer (ehrenamtlichen) Mitwirkung in der universitären Selbstverwaltung ausdrücklich als Kandidat bereit erklärt hatte, zurückzuführen.
- 65
Eine derartige ehrenamtliche Tätigkeit ist (und zwar unabhängig von ihrem Umfang) grundsätzlich nicht mit einer Vergütungserwartung verbunden, und es wird durch sie regelmäßig kein Arbeitsverhältnis begründet (vgl. BAG vom 29.08.2012, 10 AZR 499/11). In der Duldung und Respektierung der durch den Kläger geleisteten Tätigkeit in seiner Funktion als studentischer Prorektor durch die Universität A-Stadt kann daher kein Rechtsbindungswille gesehen werden, denn der Kläger war aufgrund seiner Wahl zum studentischen Prorektor für die damit verbundene Aufgabenerfüllung legitimiert.
- 66
Schließlich nehmen auch die hauptamtlichen professoralen Prorektoren ihre Aufgaben im Rektorat unstreitig nicht hauptberuflich wahr, sondern zusätzlich zu ihrer hauptamtlichen Tätigkeit in und aus der statusrechtlichen Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Ausfluss ihres universitären Mitgliedschaftsverhältnisses.
- 67
Auch daraus wird sichtbar, dass die Tätigkeit der Prorektoren im Rektorat der Universität A-Stadt nur als untergeordnete und keineswegs als Vollzeittätigkeit angelegt ist. Unstreitig erhalten demgemäß die neben dem Kläger tätigen Prorektoren für ihre Tätigkeit im Rektorat lediglich eine Zulage zu ihrer regulären Vergütung für ihre hauptamtliche Tätigkeit. Auch hier ändert sich der jeweilige Status der gewählten Prorektoren durch ihre Tätigkeit in der Selbstverwaltung der Universität nicht.
- 68
Die Wahrnehmung der Funktion eines Prorektors im Rektorat entspricht daher dem Begriff der ehrenamtlichen Tätigkeit, die im Allgemeinen nebenberuflich, unbesoldet und regelmäßig vorübergehend bzw. zeitlich befristet ausgeübt wird (vgl. auch BSG vom 27.01.2010, NZS 2011, 28 – 31).
c)
- 69
Für die 1. Wahlperiode, die am 14.04.2010 begann, wurde der Kläger überdies förmlich durch den Rektor der Universität mit Schreiben vom 01.03.2010 für die Dauer eines Jahres zum Prorektor für studentische Angelegenheiten bestellt (vgl. § 48 Abs. 2 der Wahlordnung der Universität A-Stadt).
- 70
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist somit davon auszugehen, dass zwischen den Parteien jedenfalls für die Dauer der Wahlperiode 2010/2011 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet worden ist. Die beklagte Universität ist als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechtes Träger öffentlicher Verwaltung und damit in der Lage, öffentlich-rechtlich zu handeln. An Hochschulen können neben Beamtenverhältnissen und Arbeitsverhältnissen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden. Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist gegeben, wenn es durch einseitige Maßnahme, das heißt durch einen Verwaltungsakt, begründet ist.
- 71
Die Gerichte aller Rechtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist. Diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (vgl. BAG vom 14.09.2011, ZTR 2012, 187/188; BAG vom 18.07.2007, ZTR 2007, 691/292; BAG vom 13.07.2005, ZTR 2006, 26 – 28). Danach stellt die schriftliche Bestellung des Klägers zum studentischen Prorektor vom 01.03.2010 einen Verwaltungsakt dar, dessen Nichtigkeit der Kläger nicht behauptet hat.
- 72
Zwar ist auch der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich zu einem bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis denkbar; allerdings kann davon nur beim Hinzutreten besonderer Umstände ausgegangen werden (vgl. LAG Rheinland-Pfalz vom 06.03.2008, 2 Sa 647/07; vom 14.04.2008, 2 Ta 244/07; ArbG Ulm vom 03.02.2010, 4 Ca 440/09). Daran fehlt es hier, denn nach den Feststellungen der Kammer (vgl. obige Ausführungen) haben die Parteien zwar intensiv über den Abschluss eines Arbeitsvertrages verhandelt, diesen jedoch nicht zum Abschluss gebracht.
d)
- 73
Dass der Kläger für die 2. Amtsperiode nicht förmlich bestellt wurde, ist im Ergebnis unschädlich. Allerdings kann nach Ansicht der Kammer in der Gratulation des Rektors zur Wiederwahl des Klägers nicht ein konkludenter Verwaltungsakt gesehen werden. Auch wenn der Erlass von Verwaltungsakten durch schlüssiges Verhalten für möglich gehalten wird, muss doch für den Betroffenen erkennbar bleiben, dass es sich um eine verbindliche hoheitliche Regelung der Behörde handelt (vgl. Kopp/Ramsauer, Rn 19 zu § 37 VwVfG m. w. N.). Aus einer im gesellschaftlichen Leben unter Höflichkeitsgesichtspunkten üblichen Gratulation zu einem Wahlerfolg kann ein erkennbarer Wille zu hoheitlichem Handeln nicht entnommen werden.
- 74
Gleichwohl führte bereits die Wiederwahl dazu, dass der Kläger für die Ausübung des Amtes des studentischen Prorektors legitimiert war (vgl. Ausführungen unter lit. b). Darüber bestand im übrigen offenbar unter allen Beteiligten Konsens, wie die Tätigkeitsaufnahme und Aufgabenwahrnehmung des Klägers im Rektorat zeigt.
- 75
Dass der Kläger auch zu Beginn der 2. Amtsperiode nicht davon ausgehen konnte, die Universität A-Stadt wolle ihn im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigten, ergibt sich im übrigen aus dem von ihm vorgelegten Anschreiben der Universität vom 16.05.2011 (Anlage K5), in welchem dem Kläger durch den Kanzler mitgeteilt wurde, ihm werde für seine Tätigkeit als studentischer Prorektor eine Aufwandsentschädigung gezahlt. Dem Kläger musste demzufolge erkennbar sein, dass ihm durch die Universität lediglich die mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Aufwendungen ersetzt werden sollten, nicht aber die Tätigkeit als solche vergütet werden sollte.
e)
- 76
Der Kläger kann sein Klagebegehren auch nicht auf die Behauptung stützen, er sei weisungsabhängig tätig geworden. Nach § 51 Abs. 4 S. 1 LHG MV werden gewählte Mitglieder der universitären Selbstverwaltungsgremien – so auch der studentische Prorektor – kraft Gesetzes frei von Weisungen tätig. Dagegen spricht nicht, dass dem Kläger im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung innerhalb des Rektorates durch den Rektor ein bestimmter Aufgabenbereich zugewiesen worden ist und er in Wahrnahme seiner Amtspflicht als studentischer Prorektor auch an Sitzungen des Rektorates teilzunehmen hatte.
- 77
Es liegt in diesem Zusammenhang auf der Hand, dass es für die verantwortungsvolle Wahrnahme der Selbstverwaltung der Universität A-Stadt notwendig ist, organisatorische Festlegungen zur Aufgabenverteilung in den einzelnen Ressorts zu treffen. Dies ist auch bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten üblich und sinnvoll (z. B. im Vereinsrecht).
- 78
Zu bedenken ist im Übrigen, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die behauptete Eingliederung des Klägers in die Arbeits- und Betriebsorganisation der beklagten Universität zustande gekommen sein kann. Denn nach der herrschenden Vertragstheorie ist die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines Arbeitsvertrages – wie hier - nicht denkbar (vgl. BAG vom 09.12.1992, 5 AZR 143/92). Derartige Maßnahmen waren daher lediglich als auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgaben der Universität ausgerichtet anzusehen.
- 79
Auch die vom Kläger angesprochenen Zuarbeiten zur Erledigung seiner Amtspflichten sind im Zusammenhang mit den sich aus § 20 Abs. 1 S. 2 der Grundordnung der Universität ergebenden Informationsrechten gegenüber den Universitätsangehörigen zu sehen.
- 80
Zutreffend weist schließlich das beklagte Land darauf hin, dass im Falle einer völligen Untätigkeit des Klägers als studentischer Prorektor die beklagte Universität keine Möglichkeit gehabt hätte, darauf etwa mit Sanktionen zu reagieren oder den Kläger seines Amtes zu entheben.
f)
- 81
Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 800,00 EUR an den Kläger und deren steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung haben keine Relevanz für die arbeitsrechtlich zu beantwortende Frage hinsichtlich des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien, denn die sozial- oder steuerrechtliche Abwicklung des Dienstverhältnisses ist für die Frage der Rechtsnatur ohne Bedeutung (vgl. BAG vom 18.07.2007, 5 AZR 854/06, Rn. 16; BAG vom 14.09.2011, 10 AZR 466/10, Rn. 13; LAG Baden-Württemberg vom 15.12.2010, 13 Sa 78/10; BAG vom 13.07.2005, EzA BGB 2002, § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5).
- 82
Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien ab dem 15.04.2010 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist.
2.
- 83
In Anbetracht der ehrenamtlich durch den Kläger zu erbringenden Tätigkeit als studentischer Prorektor muss auch der Antrag festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger entsprechend der Besoldungsgruppe W3 Bundesbesoldungsgesetz zu vergüten, erfolglos bleiben.
- 84
Nachdem feststeht, dass der Kläger seine Vergütungsforderungen nicht auf eine arbeitsvertragliche Grundlage stellen kann, sind anderweitige Anspruchsgrundlagen für das Vergütungsbegehren nicht ersichtlich.
- 85
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock musste daher erfolglos bleiben.
III.
- 86
Nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner erfolglos gebliebenen Berufung zu tragen.
- 87
Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.
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Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Tenor
-
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2010 - 5 Sa 1863/10 - wird zurückgewiesen.
-
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
- 2
-
Die Parteien schlossen unter dem 11. Dezember 2000 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 einen - bisher ungekündigten - Rahmenvertrag als „freier Mitarbeiter [über] die selbstständige Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages“.
-
Die vertragliche Regelung enthält ua. folgende Bestimmungen:
-
„§ 1
(1)
Der AN [Auftragnehmer] übernimmt ab 01.01.2001 nach Maßgabe einzelner Vereinbarungen zwischen dem AN und der AG [Auftraggeberin] als freier Mitarbeiter die selbstständige Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages, wie z. B. Wanderausstellungen, Messen, Bundestags-Mobil sowie Sonderveranstaltungen.
(2)
Der AN verpflichtet sich, eigenverantwortlich die notwendigen Arbeiten vor Ort abzuwickeln und dabei insbesondere folgende Aufgaben im Interesse des Deutschen Bundestages wahrzunehmen:
-
Unterrichtung der Presse, Informationsgespräche mit Einzelbesuchern, mit Vertretern von Wahlkreisbüros, Schulen und den gastgebenden Institutionen,
…
Der AN nimmt diese Aufgaben in fachlicher Selbstständigkeit ohne Bindung an Weisungen der AG wahr.
Er beschränkt seine Ausführungen auf sachliche Informationen ohne eigene Stellungnahme. Bei Fragen allgemeiner Art und aktuellen Fragen von Journalisten zu parlamentarischen Themen und ähnlichem, ist grundsätzlich auf das Referat PZ 1 [Pressezentrum] zu verweisen.
(3)
Zur Erzielung eines optimalen Ergebnisses im Sinne der Aufgabenstellung hat der AN in freier Disposition an Ort und Stelle die notwendigen Prioritäten festzulegen und Entscheidungen zu treffen, die diesem Ziel dienlich sind. Ergeben sich Änderungen, die die organisatorische Abwicklung der Veranstaltung betreffen oder Kosten verursachen können, sind diese vorab mit der AG abzustimmen. Der AN kann Zeit und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen, soweit die Natur des Auftrages dies zulässt. An Weisungen ist er nicht gebunden.
(4)
Der AN hat in seinem Auftreten und seinem äußeren Erscheinungsbild dem Ansehen des Deutschen Bundestages in der Öffentlichkeit als Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland Rechnung zu tragen.
§ 2
(1)
Die AG erteilt dem AN für jede Veranstaltung einen Einzelauftrag. Der AN wird unverzüglich erklären, ob er den Auftrag annimmt.
(2)
Ist der AN an der Ausführung eines nach Abs. 1 erteilten und angenommenen Auftrags aus wichtigem Grund gehindert, teilt er der AG dies unverzüglich mit, damit die AG einen anderen Vertragspartner beauftragen kann.
(3)
Aus diesem Vertrag kann der AN keinen Anspruch auf die Erteilung von weiteren Einzelaufträgen, insbesondere nicht auf eine bestimmte Zahl und Häufigkeit der Einzelaufträge herleiten. Der AN ist in der Entscheidung frei, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt.
§ 3
(1)
Der AN erhält - vorbehaltlich der Regelung für einen Ersteinsatz - für seine Leistungen nach § 1 ein Honorar in Höhe von 480,00 DM (i. W. vierhundertachtzig Deutsche Mark) pro Einsatztag. Dieser Betrag schließt sämtliche Nebenkosten (z. B. für Übernachtung und Fahrkosten am Ort) ein.
…
Für einen notwendigen zusätzlichen Anreisetag, der vor dem Tag der Aufnahme der Leistungen nach § 1 erfolgt, erhält der AN 240,00 DM. Für einen notwendigen Abreisetag erhält der AN 140,00 DM. Die Notwendigkeit wird von der AG bei der Auftragserteilung festgestellt.
…
Die Teilnahme an Vor- und Nachbesprechungen wird mit 30,00 DM pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten gemäß v. g. Regelung vergütet, soweit die Besprechungen nach Feststellung der AG notwendig sind.
Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage einer formlosen Rechnung.
(2)
Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen liegen beim AN. Er ist insoweit ausschließlich und selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
…
§ 5
Am Ende des Einsatzes hat der AN einen Bericht über den Ablauf der Veranstaltung vorzulegen. Der Bericht sollte enthalten:
…“
- 4
-
In den Jahren 2001 bis 2009 kam der Kläger nach den Aufzeichnungen der Beklagten auf 51 bis 135 Einsatztage pro Jahr und erzielte Honorare zwischen 13.815,10 Euro im Jahr 2001 und 38.530,00 Euro im Jahr 2006. Neben der Betreuung von Veranstaltungen machte deren Vorbereitung (sog. Scouting) etwa 30 % seiner Tätigkeit aus.
- 5
-
Mit Schreiben vom 18. März 2009 machte der Kläger gegenüber der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags ua. geltend, in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu stehen.
- 6
-
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 war der Kläger mit Wirkung ab Januar 2009 mit dem Scouting für die Einsätze des Bundestags-Mobils in Heilbronn, Würzburg, Cottbus, Berlin-Reinickendorf sowie Heiligenhafen und Umgebung beauftragt worden. Der letzte dieser Einsätze, deren Termine bei der Beauftragung feststanden, sollte vom 27. Juli bis 1. August 2009 stattfinden. Der Kläger rechnete die Vorbereitung für diesen Termin mit Rechnung vom 23. Juli 2009 gegenüber der Beklagten ab und übernahm aufgrund der Einzelvereinbarung vom 14. Juli/1. August 2009 die entsprechende Betreuung des Bundestags-Mobils.
- 7
-
Vom 12. Oktober bis 18. Oktober 2009 war ein Einsatz des Klägers in Berlin vor dem Reichstagsgebäude - Deutscher Bundestag vorgesehen. Wegen Krankheit des Klägers endete der Einsatz vorzeitig am 17. Oktober 2009. Am 19. Oktober 2009 unterzeichneten die Parteien eine Einzelvereinbarung über diesen Einsatz; am selben Tag erstellte der Kläger seine Honorarrechnung. Einen Bericht über diesen Einsatz fertigte er nicht mehr an. In der Folgezeit wurde er von der Beklagten nicht mehr beauftragt und eingesetzt.
- 8
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Beklagten bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Schon der Rahmenvertrag sei als Arbeitsvertrag zu werten. Praktisch habe er Aufträge nicht ablehnen können und dies auch nie getan. Die Tätigkeiten habe die Bundestagsverwaltung detailliert vorgegeben; es handle sich um weisungsgebundene Daueraufgaben im Rahmen einer vorgegebenen Organisation. Die Einzelvereinbarungen seien vielfach erst nachträglich unterschrieben worden und reine Formsache gewesen. Auch Umfang und Regelmäßigkeit der Einsätze sprächen für ein Dauerarbeitsverhältnis. § 17 TzBfG finde keine Anwendung, weil das Rahmenvertragsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Im Übrigen liege in der Kombination von Rahmenvertrag und Einzelvereinbarungen eine unzulässige Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften und ein Missbrauch der Rechtsform.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt
-
1.
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
2.
hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede in der Einzelvereinbarung vom 19. Oktober 2009 und auch nicht aufgrund der Befristungsabrede in der Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 beendet worden ist,
3.
hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe der Anträge zu 1. oder 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens als Referent Öffentlichkeitsarbeit mit der Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestags, insbesondere Wanderausstellungen, Messen, Bundestags-Mobil sowie Sonderveranstaltungen und der Vorbereitung der Einsätze des Bundestags-Mobils als Scout im bisherigen zeitlichen Umfang zwischen 160 und 180 Arbeitstagen im Jahr mit jeweils 8 Stunden am Tag weiterzubeschäftigen.
- 10
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Rahmenvertrag habe keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung beinhaltet. Entscheidend seien die jeweils geschlossenen Einzelvereinbarungen gewesen, über deren Annahme oder Ablehnung der Kläger frei habe entscheiden können. Im Rahmen der Durchführung habe der Kläger insbesondere beim Scouting ein besonders hohes Maß an zeitlicher und örtlicher Flexibilität besessen. Ein Rechtsmissbrauch durch die Verwendung von Rahmenverträgen sei nicht ersichtlich. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstelle, es seien jeweils befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen worden, so habe er die zuletzt vereinbarten Befristungen nicht innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen. Es sei nicht treuwidrig, sich auf diese Vorschrift zu berufen, da die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags dem Kläger schon im April 2009 eine Klage anheim gestellt habe.
-
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die zulässige Revision ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
- 13
-
I. Durch den Rahmenvertrag vom 11. Dezember 2000 ist kein Arbeitsverhältnis begründet worden.
- 14
-
1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (st. Rspr., zuletzt zB BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 18 mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17). Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit kann sich dabei auch aus einer sehr detaillierten und den Freiraum der Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben (BAG 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 87, 129; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b aa der Gründe, BGHZ 152, 213).
- 15
-
Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet(BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, AP TzBfG § 4 Nr. 2 = EzA TzBfG § 12 Nr. 1). Allerdings muss die Arbeitsleistung nicht schon von vornherein festgelegt sein. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass der Arbeitgeber die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung erst durch eine einseitige, gemäß § 106 Satz 1 GewO zu treffende Weisung auslöst(vgl. BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, aaO). Ebenso kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Demgegenüber ist ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag. Daher ist eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kein Arbeitsvertrag (BAG 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 18; 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 79; 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, aaO).
- 16
-
2. Gemessen daran ist die Rahmenvereinbarung vom 11. Dezember 2000 kein Arbeitsvertrag.
- 17
-
a) Unerheblich ist, dass nach dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern eine Tätigkeit auf selbstständiger Basis vereinbart ist (Auftragnehmer/Auftraggeber). Dies stünde einer Einordnung des Vertrags als Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Denn durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden. Ist der Betreffende nach dem objektiven Geschäftsinhalt Arbeitnehmer, so können die davon abweichenden Bezeichnungen und Vorstellungen der Parteien daran nichts ändern. Das gilt erst recht, wenn derartige Verträge nicht ausgehandelt, sondern von der einen Partei vorformuliert werden. Der wirkliche Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Wird ein als freier Mitarbeitervertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis wie ein Arbeitsverhältnis durchgeführt, ist es auch als Arbeitsverhältnis anzusehen (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - zu I 2 der Gründe, BAGE 84, 124). Ebenso unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vergütung - ohne dass die Umsatzsteuerpflichtigkeit näher bestimmt war - als Honorar bezeichnet wurde, der Kläger eine Rechnung zu stellen hatte und selbst für die Einhaltung der steuerlichen Bestimmungen verantwortlich sein sollte.
- 18
-
b) Der Kläger hat jedoch in der Rahmenvereinbarung keine Dienste zugesagt und sich nicht zur Erbringung von Diensten verpflichtet. Der Beklagten wurde auch nicht das Recht eingeräumt, durch Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts die konkrete Leistungspflicht des Klägers herbeizuführen (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 79). Schon § 1 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung verweist ausdrücklich auf den Abschluss einzelner Vereinbarungen. § 2 Abs. 1 bestimmt, dass die Auftraggeberin dem Auftragnehmer für jede Veranstaltung einen Einzelauftrag erteilt und der Auftragnehmer unverzüglich erklären wird, ob er den Auftrag annehme. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ist der Auftragnehmer in der Entscheidung frei, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt; ein Anspruch auf Erteilung weiterer Einzelaufträge soll nach Abs. 3 Satz 1 nicht bestehen. Damit entstand eine Verpflichtung noch nicht aufgrund dieser Rahmenvereinbarung, sondern es bedurfte des Abschlusses von Einzelvereinbarungen.
- 19
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c) Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit des Klägers entsprach nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts diesen vertraglichen Bestimmungen.
- 20
-
Der einzelne Einsatz des Klägers erfolgte nicht aufgrund einseitiger Anweisung der Beklagten. Zwar trug sich der Kläger zuletzt nicht mehr in Wunschlisten ein und ihm wurden auch einzelne Aufträge angeboten, die seinen Wünschen nicht entsprachen. Sein Einsatz erfolgte dennoch stets nach einer zumindest zuvor getroffenen mündlichen Absprache mit der zuständigen Sachgebietsleiterin. Bezüglich des konkreten Arbeitseinsatzes bestand somit das Konsensprinzip (vgl. BAG 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - zu II 3 d bb der Gründe, BAGE 47, 314). Damit hatte der Kläger auch in der Vertragspraxis stets die Möglichkeit, einen von der Beklagten angebotenen Einsatz abzulehnen. Auch wenn man den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, dass er dies aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen nie getan habe, so führt dies nicht zu der Annahme einer rechtlichen Verpflichtung. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit kann den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen begründen (vgl. am Beispiel des Franchisenehmers: BAG 16. Juli 1997 - 5 AZB 29/96 - zu II 5 der Gründe, BAGE 86, 178; BSG 4. November 2009 - B 12 R 3/08 - Rn. 27, BSGE 105, 46; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 152, 213; 4. November 1998 - VIII ZB 12/98 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 140, 11). Sie genügt für sich genommen aber nicht, um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen.
- 21
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Ein schriftlicher Abschluss der jeweiligen Einzelvereinbarung war nach dem Rahmenvertrag nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 1.2. der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages“. Zwar kommt diese Regelung über die Verweisung in § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung zur Anwendung; sie betrifft aber nur Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrags selbst. Hier haben die Parteien in Form der Einzelvereinbarungen jeweils neue Verträge abgeschlossen. Für die Frage, ob der Kläger aufgrund der jeweiligen Einzelabsprache tätig geworden ist, ist es zudem ohne Belang, ob die mündliche Vereinbarung vor oder erst nach dem Einsatz schriftlich bestätigt worden ist. Der Zeitpunkt der Unterzeichnung wäre - sollte es sich bei den einzelnen Einsätzen um Arbeitsverhältnisse handeln - nur für die Frage relevant, ob die jeweilige Befristungsabrede dem Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG genügt.
- 22
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3. Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Rahmenvereinbarung nach ihrem objektiven Geschäftsinhalt keine unzulässige, zu einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis führende Vertragsgestaltung dar.
- 23
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a) Es liegt weder eine Gesetzesumgehung noch der Missbrauch einer an sich zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit vor.
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Rahmenverträge, die bestimmte Einzelheiten künftig abzuschließender Einzelverträge festlegen, sind außerhalb arbeitsvertraglicher Vertragsbeziehungen grundsätzlich anerkannt. Sie sind auch bei arbeitsvertraglichen Beziehungen nicht ausgeschlossen. Hieran hält der Senat fest (grundlegend BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe mwN, AP TzBfG § 4 Nr. 2 = EzA TzBfG § 12 Nr. 1; kritisch und mit Überblick des Meinungsstands: Laux/Schlachter/Laux TzBfG 2. Aufl. § 12 Rn. 17 ff.). Es kann durchaus sachgerecht sein, die Bedingungen der noch abzuschließenden Einzelverträge in einer Rahmenvereinbarung niederzulegen und darauf bei Abschluss der Einzelverträge jeweils Bezug zu nehmen. Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarungen und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 TzBfG zu begründen(BAG 31. Juni 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe, aaO). § 12 TzBfG verbietet den Abschluss jeweils befristeter Einzelarbeitsverträge nicht. Die Bestimmung dient dem Schutz des Arbeitnehmers im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses, indem sie zum einen die Festlegung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit vorschreibt, bzw. bei Fehlen einer Festlegung fingiert (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TzBfG), und zum anderen bestimmt, dass der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt (§ 12 Abs. 2 TzBfG). Dieser Schutz des Arbeitnehmers ist geboten, weil er sich dauerhaft zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet hat. Gerade an der dauerhaften Verpflichtung fehlt es jedoch bei einer Rahmenvereinbarung wie der vorliegenden und deren tatsächlichen Handhabung. Auch kann der Arbeitnehmer ein Interesse an einer solchen Vertragskonstruktion haben; denn er kann dadurch über seine Zeit frei verfügen und läuft nicht Gefahr, dass seine anderweitigen Dispositionen und Verpflichtungen mit der Verpflichtung zur Arbeitsleistung kollidieren (BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe, aaO).
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b) Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Bestandsschutz wird nicht in unzulässiger Weise beseitigt oder beschränkt.
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Es unterliegt der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte, ob durch die Rahmenvereinbarung oder deren tatsächliche Handhabung eine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung und damit ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Auch wenn dies nicht der Fall ist, unterliegen die zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvereinbarungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, soweit es sich um Arbeitsverhältnisse handelt (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 2 der Gründe, BAGE 106, 79). Nach dem TzBfG kommt es nicht darauf an, ob die Wartezeit des § 1 KSchG erfüllt ist(BAG 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 108, 269).
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4. Ob die Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien unter Verstoß gegen Ausschreibungspflichten zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Selbst wenn ein solcher Verstoß vorgelegen haben sollte, könnte der Kläger daraus nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ableiten.
- 28
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II. Zwischen den Parteien ist auch zu einem späteren Zeitpunkt kein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen.
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1. Eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung wird vom Kläger nicht behauptet. Der konkludente Abschluss eines unbefristeten Vertrags ist ebenfalls nicht erfolgt. Der Kläger konnte seine Heranziehung zu den einzelnen Einsätzen nicht dahin verstehen, dass nunmehr ein unbefristetes Abrufarbeitsverhältnis begründet werden sollte. Durch die jeweils für den einzelnen Einsatz getroffene Vereinbarung und die Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung wurde wiederholt deutlich gemacht, dass gerade kein Dauerarbeitsverhältnis entstehen sollte.
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2. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich des sog. Scouting. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine Rahmenvereinbarung bestand, ob die Rahmenvereinbarung vom 11. Dezember 2000 konkludent um die Scouting-Tätigkeiten erweitert wurde oder ob hierüber mündlich eine gesonderte Rahmenvereinbarung getroffen wurde. Für die letztgenannte Annahme spricht die Darstellung des Klägers über das Zustandekommen der Scouting-Einsätze in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Jedenfalls gingen die Parteien vom Bestehen entsprechender Rahmenregelungen aus, da das Scouting nach den Bedingungen der Vereinbarung vom 11. Dezember 2000 abgewickelt wurde. Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Parteien nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch über die Scouting-Tätigkeit jeweils Einzelvereinbarungen abschlossen, durch die erst die Leistungspflicht des Klägers begründet wurde.
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III. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2. bleibt die Revision des Klägers ohne Erfolg.
- 32
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Es kann dahinstehen, ob mit den Einzelvereinbarungen vom 11. Dezember 2008 und vom 19. Oktober 2009 befristete Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien begründet wurden. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist die Einzelvereinbarung vom 11. Dezember 2008 durch nachfolgende Vertragsregelungen abgelöst worden. Die am 19. Oktober 2009 vereinbarte Befristung gilt gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger sie nicht nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen angegriffen hat.
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1. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die befristete Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 über das Scouting für bestimmte Einsätze sei durch die späteren Einzelvereinbarungen über die Betreuung derselben Einsätze abgelöst worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Der für das Befristungskontrollrecht zuständige Siebte Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle unterliege (vgl. zB BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 15, BAGE 130, 313). Er hat dies regelmäßig damit begründet, dass die Parteien durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage stellten, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sei. Damit werde zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 13 mwN, AP TzBfG § 314 Nr. 79 = EzA TzBfG § 14 Nr. 70; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 9, EzA TzBfG § 14 Nr. 57). Dies gelte allerdings nicht, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten hätten, die zuvor vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dann sei die Befristungskontrolle auch für den vorletzten Vertrag eröffnet (vgl. etwa BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = EzA TzBfG § 14 Nr. 50). Dazu reiche ein vom Arbeitnehmer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt müsse vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 121, 247). Schlössen die Parteien allerdings nach Zustellung einer Befristungskontrollklage beim Arbeitgeber einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag und träfen sie keine Vereinbarungen darüber, welche Auswirkungen der neue Vertragsschluss auf den bereits anhängigen Rechtsstreit haben solle, sei davon auszugehen, dass der neue Vertrag unter Vorbehalt geschlossen sei (vgl. hierzu BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12 mwN, aaO).
- 35
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In seiner Entscheidung vom 24. August 2011 (- 7 AZR 228/10 - Rn. 51, ZTR 2012, 106) hat der Siebte Senat nunmehr klargestellt, dass die Formulierung, prinzipiell unterliege nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle, nicht dahingehend zu verstehen sei, der Arbeitnehmer könne eine frühere Befristung nicht zum Gegenstand einer von ihm erhobenen Befristungskontrollklage machen. Vielmehr bestimme auch im Befristungskontrollprozess der Kläger den Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Mit der bislang verwendeten Formulierung und der sich anschließenden Begründung sei zum Ausdruck gebracht worden, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig (typischerweise) die Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags gerichtlich nicht mehr erfolgreich geltend machen kann, wenn er mit dem Arbeitgeber „vorbehaltlos“ einen Folgevertrag schließt. Der Siebte Senat hat ferner klargestellt, dass seine differenzierten Ausführungen zu den Voraussetzungen und Bedingungen eines beachtlichen „Vorbehalts“ typisierenden Charakter haben und nicht als zwingende, die Tatsachengerichte bindende Auslegungsregeln zu verstehen sind. Ob die Arbeitsvertragsparteien mit dem Abschluss eines Folgevertrags einen vorherigen Vertrag aufheben, bestimmt sich nach dem Inhalt der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen. Dieser ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der bei Abschluss des Folgevertrags abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (vgl. bezogen auf die „Vorbehalts“-Vereinbarung: BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 121, 247).
- 36
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Die Auslegung ist bei nichttypischen Erklärungen revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder für die Auslegung wesentliche Umstände außer Acht gelassen wurden (vgl. hierzu bereits BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 205/01 - zu I 2 b bb der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB § 620 Nr. 195).
- 37
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b) Danach hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
- 38
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Die Parteien haben weder die vorhergehenden Einzelvereinbarungen noch die letzte Einzelvereinbarung vom 14. Juli/1. August 2009 über die von der Scouting-Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 erfassten Einsätze unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der Befristung dieser Scouting-Vereinbarung abgeschlossen. Die Scouting- und die Betreuungstätigkeit haben keinen identischen Inhalt, bauen aber sach- und zeitlogisch aufeinander auf. Erst wenn das Scouting abgeschlossen ist, kann der Einsatz des Bundestags-Mobils stattfinden; erst dann finden Betreuungstätigkeiten statt. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Parteien spätestens mit der letzten Einzelvereinbarung betreffend den Einsatz in Heiligenhafen und Umgebung die Vereinbarung über das Scouting ablösen und ihre Vertragsbeziehungen auf eine neue Grundlage stellen wollten. Dementsprechend hatte der Kläger die Scouting-Tätigkeit bereits am 23. Juli 2009 in Rechnung gestellt. Zwar mag es in der Vergangenheit teilweise zeitliche Überschneidungen von Einzelvereinbarungen über das Scouting und Betreuungstätigkeiten an anderen Orten gegeben haben, so dass mehrere „letzte“ Vertragsverhältnisse bestanden (vgl. zu mehreren „letzten“ Arbeitsverhältnissen: BAG 13. Mai 1992 - 7 AZR 195/91 - zu IV 1 der Gründe). Dies war hinsichtlich der streitgegenständlichen Einzelvereinbarung vom 11. Dezember 2008 aber nicht der Fall.
- 39
-
2. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 19. Oktober 2009 hat der Kläger die Klagefrist nach § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG iVm § 7 Halbs. 1 KSchG versäumt. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses unterstellt, gilt die vereinbarte Befristung damit als rechtswirksam.
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-
a) Die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG läuft auch dann an, wenn der Arbeitnehmerstatus während eines befristeten Rechtsverhältnisses nicht abschließend geklärt ist (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 99/09 - Rn. 23 mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 119 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 16). Sie erfasst sowohl im Kündigungsschutzrecht als auch im Befristungskontrollrecht (fast) alle Unwirksamkeitsgründe. Abweichend vom Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG, der eine schriftliche Kündigung verlangt, knüpft allerdings § 17 Satz 1 TzBfG nicht an eine schriftliche Befristungsvereinbarung an. Der Arbeitnehmer muss die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG auch dann wahren, wenn er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung mit der Begründung wehrt, die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG sei nicht eingehalten. Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und Geschichte der Regelung des § 17 Satz 1 TzBfG lassen keine einschränkende Auslegung zu, die den Schriftformverstoß nicht der Klagefrist unterwirft(BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 18, EzA KSchG § 6 Nr. 3).
- 41
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b) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich ausschließlich um eine kalendermäßige Befristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 TzBfG) handelt und weder eine Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TzBfG) noch eine Kombination aus kalendermäßiger Befristung und Zweckbefristung (vgl. zu deren Zulässigkeit: BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 17 mwN, NZA 2011, 1346) vorliegt.
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Die Zeitdauer, für die der Kläger die Betreuung des Bundestags-Mobils übernehmen sollte, ist eindeutig kalendermäßig bestimmt und endete danach am 18. Oktober 2009. Für die Annahme einer Zweckbefristung ergeben sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung keine Anhaltspunkte. Auch die sich aus § 5 der Rahmenvereinbarung ergebende Berichtspflicht führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch sie wird lediglich der Inhalt der Vertragspflichten während des laufenden Vertragsverhältnis näher bestimmt, ohne dass dadurch die Erstellung des Berichts zum maßgebenden Vertragszweck würde. Gegen die Annahme einer Zweckbefristung spricht im Übrigen auch, dass die Vertragsparteien erst nachträglich die Einzelvereinbarung unterzeichneten und das Ende der Tätigkeit trotz des noch ausstehenden Berichts rückwirkend auf den 18. Oktober 2009 festlegten.
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c) Die Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG lief daher am 9. November 2009 (Montag, § 193 BGB) ab. Erst am 29. Dezember 2009 hat der Kläger eine ausschließlich auf die Feststellung seines Status gerichtete Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, ohne die Wirksamkeit der Befristung vom 19. Oktober 2009 anzusprechen. Erstmals mit seiner Berufungsbegründung vom 12. Oktober 2010 hat er einen Klageantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG angekündigt.
- 44
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d) Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Berufung der Beklagten auf die abgelaufene Klagefrist rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig erscheinen ließen (vgl. dazu BAG 19. Februar 2009 - 2 AZR 286/07 - Rn. 46, AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 38 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 88). Weder hat die Beklagte den Kläger arglistig von der Erhebung einer Klage nach § 17 TzBfG abgehalten noch durch ihr Verhalten schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen, wonach sie sich auch ohne entsprechende Klage nicht auf die Befristungsvereinbarung berufen werde.
- 45
-
3. Die Frage der Wirksamkeit der Befristung eines freien Dienstverhältnisses ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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IV. Über den für den Fall des Obsiegens der Feststellungsanträge gestellten Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers war nicht zu entscheiden.
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V. Der Kläger hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
-
Mikosch
Schmitz-Scholemann
W. Reinfelder
Kay Ohl
Frese
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2010 - 5 Sa 1863/10 - wird zurückgewiesen.
-
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses.
- 2
-
Die Parteien schlossen unter dem 11. Dezember 2000 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 einen - bisher ungekündigten - Rahmenvertrag als „freier Mitarbeiter [über] die selbstständige Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages“.
-
Die vertragliche Regelung enthält ua. folgende Bestimmungen:
-
„§ 1
(1)
Der AN [Auftragnehmer] übernimmt ab 01.01.2001 nach Maßgabe einzelner Vereinbarungen zwischen dem AN und der AG [Auftraggeberin] als freier Mitarbeiter die selbstständige Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestages, wie z. B. Wanderausstellungen, Messen, Bundestags-Mobil sowie Sonderveranstaltungen.
(2)
Der AN verpflichtet sich, eigenverantwortlich die notwendigen Arbeiten vor Ort abzuwickeln und dabei insbesondere folgende Aufgaben im Interesse des Deutschen Bundestages wahrzunehmen:
-
Unterrichtung der Presse, Informationsgespräche mit Einzelbesuchern, mit Vertretern von Wahlkreisbüros, Schulen und den gastgebenden Institutionen,
…
Der AN nimmt diese Aufgaben in fachlicher Selbstständigkeit ohne Bindung an Weisungen der AG wahr.
Er beschränkt seine Ausführungen auf sachliche Informationen ohne eigene Stellungnahme. Bei Fragen allgemeiner Art und aktuellen Fragen von Journalisten zu parlamentarischen Themen und ähnlichem, ist grundsätzlich auf das Referat PZ 1 [Pressezentrum] zu verweisen.
(3)
Zur Erzielung eines optimalen Ergebnisses im Sinne der Aufgabenstellung hat der AN in freier Disposition an Ort und Stelle die notwendigen Prioritäten festzulegen und Entscheidungen zu treffen, die diesem Ziel dienlich sind. Ergeben sich Änderungen, die die organisatorische Abwicklung der Veranstaltung betreffen oder Kosten verursachen können, sind diese vorab mit der AG abzustimmen. Der AN kann Zeit und Ort seiner Tätigkeit frei bestimmen, soweit die Natur des Auftrages dies zulässt. An Weisungen ist er nicht gebunden.
(4)
Der AN hat in seinem Auftreten und seinem äußeren Erscheinungsbild dem Ansehen des Deutschen Bundestages in der Öffentlichkeit als Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland Rechnung zu tragen.
§ 2
(1)
Die AG erteilt dem AN für jede Veranstaltung einen Einzelauftrag. Der AN wird unverzüglich erklären, ob er den Auftrag annimmt.
(2)
Ist der AN an der Ausführung eines nach Abs. 1 erteilten und angenommenen Auftrags aus wichtigem Grund gehindert, teilt er der AG dies unverzüglich mit, damit die AG einen anderen Vertragspartner beauftragen kann.
(3)
Aus diesem Vertrag kann der AN keinen Anspruch auf die Erteilung von weiteren Einzelaufträgen, insbesondere nicht auf eine bestimmte Zahl und Häufigkeit der Einzelaufträge herleiten. Der AN ist in der Entscheidung frei, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt.
§ 3
(1)
Der AN erhält - vorbehaltlich der Regelung für einen Ersteinsatz - für seine Leistungen nach § 1 ein Honorar in Höhe von 480,00 DM (i. W. vierhundertachtzig Deutsche Mark) pro Einsatztag. Dieser Betrag schließt sämtliche Nebenkosten (z. B. für Übernachtung und Fahrkosten am Ort) ein.
…
Für einen notwendigen zusätzlichen Anreisetag, der vor dem Tag der Aufnahme der Leistungen nach § 1 erfolgt, erhält der AN 240,00 DM. Für einen notwendigen Abreisetag erhält der AN 140,00 DM. Die Notwendigkeit wird von der AG bei der Auftragserteilung festgestellt.
…
Die Teilnahme an Vor- und Nachbesprechungen wird mit 30,00 DM pro Stunde zuzüglich Fahrtkosten gemäß v. g. Regelung vergütet, soweit die Besprechungen nach Feststellung der AG notwendig sind.
Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage einer formlosen Rechnung.
(2)
Die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen liegen beim AN. Er ist insoweit ausschließlich und selbst für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.
…
§ 5
Am Ende des Einsatzes hat der AN einen Bericht über den Ablauf der Veranstaltung vorzulegen. Der Bericht sollte enthalten:
…“
- 4
-
In den Jahren 2001 bis 2009 kam der Kläger nach den Aufzeichnungen der Beklagten auf 51 bis 135 Einsatztage pro Jahr und erzielte Honorare zwischen 13.815,10 Euro im Jahr 2001 und 38.530,00 Euro im Jahr 2006. Neben der Betreuung von Veranstaltungen machte deren Vorbereitung (sog. Scouting) etwa 30 % seiner Tätigkeit aus.
- 5
-
Mit Schreiben vom 18. März 2009 machte der Kläger gegenüber der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags ua. geltend, in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu stehen.
- 6
-
Mit schriftlicher Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 war der Kläger mit Wirkung ab Januar 2009 mit dem Scouting für die Einsätze des Bundestags-Mobils in Heilbronn, Würzburg, Cottbus, Berlin-Reinickendorf sowie Heiligenhafen und Umgebung beauftragt worden. Der letzte dieser Einsätze, deren Termine bei der Beauftragung feststanden, sollte vom 27. Juli bis 1. August 2009 stattfinden. Der Kläger rechnete die Vorbereitung für diesen Termin mit Rechnung vom 23. Juli 2009 gegenüber der Beklagten ab und übernahm aufgrund der Einzelvereinbarung vom 14. Juli/1. August 2009 die entsprechende Betreuung des Bundestags-Mobils.
- 7
-
Vom 12. Oktober bis 18. Oktober 2009 war ein Einsatz des Klägers in Berlin vor dem Reichstagsgebäude - Deutscher Bundestag vorgesehen. Wegen Krankheit des Klägers endete der Einsatz vorzeitig am 17. Oktober 2009. Am 19. Oktober 2009 unterzeichneten die Parteien eine Einzelvereinbarung über diesen Einsatz; am selben Tag erstellte der Kläger seine Honorarrechnung. Einen Bericht über diesen Einsatz fertigte er nicht mehr an. In der Folgezeit wurde er von der Beklagten nicht mehr beauftragt und eingesetzt.
- 8
-
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, mit der Beklagten bestehe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Schon der Rahmenvertrag sei als Arbeitsvertrag zu werten. Praktisch habe er Aufträge nicht ablehnen können und dies auch nie getan. Die Tätigkeiten habe die Bundestagsverwaltung detailliert vorgegeben; es handle sich um weisungsgebundene Daueraufgaben im Rahmen einer vorgegebenen Organisation. Die Einzelvereinbarungen seien vielfach erst nachträglich unterschrieben worden und reine Formsache gewesen. Auch Umfang und Regelmäßigkeit der Einsätze sprächen für ein Dauerarbeitsverhältnis. § 17 TzBfG finde keine Anwendung, weil das Rahmenvertragsverhältnis ungekündigt fortbestehe. Im Übrigen liege in der Kombination von Rahmenvertrag und Einzelvereinbarungen eine unzulässige Umgehung von Kündigungsschutzvorschriften und ein Missbrauch der Rechtsform.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt
-
1.
festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht,
2.
hilfsweise festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede in der Einzelvereinbarung vom 19. Oktober 2009 und auch nicht aufgrund der Befristungsabrede in der Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 beendet worden ist,
3.
hilfsweise für den Fall der Klagestattgabe der Anträge zu 1. oder 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens als Referent Öffentlichkeitsarbeit mit der Betreuung von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Deutschen Bundestags, insbesondere Wanderausstellungen, Messen, Bundestags-Mobil sowie Sonderveranstaltungen und der Vorbereitung der Einsätze des Bundestags-Mobils als Scout im bisherigen zeitlichen Umfang zwischen 160 und 180 Arbeitstagen im Jahr mit jeweils 8 Stunden am Tag weiterzubeschäftigen.
- 10
-
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Rahmenvertrag habe keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung beinhaltet. Entscheidend seien die jeweils geschlossenen Einzelvereinbarungen gewesen, über deren Annahme oder Ablehnung der Kläger frei habe entscheiden können. Im Rahmen der Durchführung habe der Kläger insbesondere beim Scouting ein besonders hohes Maß an zeitlicher und örtlicher Flexibilität besessen. Ein Rechtsmissbrauch durch die Verwendung von Rahmenverträgen sei nicht ersichtlich. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstelle, es seien jeweils befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen worden, so habe er die zuletzt vereinbarten Befristungen nicht innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen. Es sei nicht treuwidrig, sich auf diese Vorschrift zu berufen, da die Vizepräsidentin des Deutschen Bundestags dem Kläger schon im April 2009 eine Klage anheim gestellt habe.
-
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
- 12
-
Die zulässige Revision ist unbegründet. Zwischen den Parteien besteht kein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
- 13
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I. Durch den Rahmenvertrag vom 11. Dezember 2000 ist kein Arbeitsverhältnis begründet worden.
- 14
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1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist letztere maßgebend (st. Rspr., zuletzt zB BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 106/09 - Rn. 18 mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 120 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 17). Der hinreichende Grad persönlicher Abhängigkeit kann sich dabei auch aus einer sehr detaillierten und den Freiraum der Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder der tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben (BAG 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 87, 129; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b aa der Gründe, BGHZ 152, 213).
- 15
-
Notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 611 Abs. 1 BGB, dass sich der Arbeitnehmer vertraglich zur Leistung von Diensten verpflichtet(BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, AP TzBfG § 4 Nr. 2 = EzA TzBfG § 12 Nr. 1). Allerdings muss die Arbeitsleistung nicht schon von vornherein festgelegt sein. Die arbeitsvertragliche Vereinbarung kann auch beinhalten, dass der Arbeitgeber die konkrete Verpflichtung zur Arbeitsleistung erst durch eine einseitige, gemäß § 106 Satz 1 GewO zu treffende Weisung auslöst(vgl. BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, aaO). Ebenso kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG). Demgegenüber ist ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Dienstleistung begründet, kein Dienstvertrag und damit auch kein Arbeitsvertrag. Daher ist eine Rahmenvereinbarung, welche nur die Bedingungen der erst noch abzuschließenden Arbeitsverträge wiedergibt, selbst aber noch keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, kein Arbeitsvertrag (BAG 12. November 2008 - 7 ABR 73/07 - Rn. 18; 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 79; 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 1 a der Gründe, aaO).
- 16
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2. Gemessen daran ist die Rahmenvereinbarung vom 11. Dezember 2000 kein Arbeitsvertrag.
- 17
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a) Unerheblich ist, dass nach dem Wortlaut der Rahmenvereinbarung kein Arbeitsverhältnis vorliegt, sondern eine Tätigkeit auf selbstständiger Basis vereinbart ist (Auftragnehmer/Auftraggeber). Dies stünde einer Einordnung des Vertrags als Arbeitsverhältnis nicht entgegen. Denn durch Parteivereinbarung kann die Bewertung einer Rechtsbeziehung als Arbeitsverhältnis nicht abbedungen und der Geltungsbereich des Arbeitnehmerschutzrechts nicht eingeschränkt werden. Ist der Betreffende nach dem objektiven Geschäftsinhalt Arbeitnehmer, so können die davon abweichenden Bezeichnungen und Vorstellungen der Parteien daran nichts ändern. Das gilt erst recht, wenn derartige Verträge nicht ausgehandelt, sondern von der einen Partei vorformuliert werden. Der wirkliche Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Wird ein als freier Mitarbeitervertrag bezeichnetes Vertragsverhältnis wie ein Arbeitsverhältnis durchgeführt, ist es auch als Arbeitsverhältnis anzusehen (BAG 12. September 1996 - 5 AZR 104/95 - zu I 2 der Gründe, BAGE 84, 124). Ebenso unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Vergütung - ohne dass die Umsatzsteuerpflichtigkeit näher bestimmt war - als Honorar bezeichnet wurde, der Kläger eine Rechnung zu stellen hatte und selbst für die Einhaltung der steuerlichen Bestimmungen verantwortlich sein sollte.
- 18
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b) Der Kläger hat jedoch in der Rahmenvereinbarung keine Dienste zugesagt und sich nicht zur Erbringung von Diensten verpflichtet. Der Beklagten wurde auch nicht das Recht eingeräumt, durch Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts die konkrete Leistungspflicht des Klägers herbeizuführen (BAG 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 1 der Gründe, BAGE 106, 79). Schon § 1 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung verweist ausdrücklich auf den Abschluss einzelner Vereinbarungen. § 2 Abs. 1 bestimmt, dass die Auftraggeberin dem Auftragnehmer für jede Veranstaltung einen Einzelauftrag erteilt und der Auftragnehmer unverzüglich erklären wird, ob er den Auftrag annehme. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 ist der Auftragnehmer in der Entscheidung frei, ob er einen Einzelauftrag annimmt oder ablehnt; ein Anspruch auf Erteilung weiterer Einzelaufträge soll nach Abs. 3 Satz 1 nicht bestehen. Damit entstand eine Verpflichtung noch nicht aufgrund dieser Rahmenvereinbarung, sondern es bedurfte des Abschlusses von Einzelvereinbarungen.
- 19
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c) Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit des Klägers entsprach nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts diesen vertraglichen Bestimmungen.
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Der einzelne Einsatz des Klägers erfolgte nicht aufgrund einseitiger Anweisung der Beklagten. Zwar trug sich der Kläger zuletzt nicht mehr in Wunschlisten ein und ihm wurden auch einzelne Aufträge angeboten, die seinen Wünschen nicht entsprachen. Sein Einsatz erfolgte dennoch stets nach einer zumindest zuvor getroffenen mündlichen Absprache mit der zuständigen Sachgebietsleiterin. Bezüglich des konkreten Arbeitseinsatzes bestand somit das Konsensprinzip (vgl. BAG 12. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 - zu II 3 d bb der Gründe, BAGE 47, 314). Damit hatte der Kläger auch in der Vertragspraxis stets die Möglichkeit, einen von der Beklagten angebotenen Einsatz abzulehnen. Auch wenn man den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, dass er dies aus wirtschaftlichen und finanziellen Gründen nie getan habe, so führt dies nicht zu der Annahme einer rechtlichen Verpflichtung. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit kann den Status eines arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen begründen (vgl. am Beispiel des Franchisenehmers: BAG 16. Juli 1997 - 5 AZB 29/96 - zu II 5 der Gründe, BAGE 86, 178; BSG 4. November 2009 - B 12 R 3/08 - Rn. 27, BSGE 105, 46; BGH 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02 - zu II 2 b bb der Gründe, BGHZ 152, 213; 4. November 1998 - VIII ZB 12/98 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 140, 11). Sie genügt für sich genommen aber nicht, um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses anzunehmen.
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Ein schriftlicher Abschluss der jeweiligen Einzelvereinbarung war nach dem Rahmenvertrag nicht vorgesehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 1.2. der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen der Verwaltung des Deutschen Bundestages“. Zwar kommt diese Regelung über die Verweisung in § 6 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung zur Anwendung; sie betrifft aber nur Änderungen und Ergänzungen des Rahmenvertrags selbst. Hier haben die Parteien in Form der Einzelvereinbarungen jeweils neue Verträge abgeschlossen. Für die Frage, ob der Kläger aufgrund der jeweiligen Einzelabsprache tätig geworden ist, ist es zudem ohne Belang, ob die mündliche Vereinbarung vor oder erst nach dem Einsatz schriftlich bestätigt worden ist. Der Zeitpunkt der Unterzeichnung wäre - sollte es sich bei den einzelnen Einsätzen um Arbeitsverhältnisse handeln - nur für die Frage relevant, ob die jeweilige Befristungsabrede dem Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG genügt.
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3. Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Rahmenvereinbarung nach ihrem objektiven Geschäftsinhalt keine unzulässige, zu einem unbefristeten Dauerarbeitsverhältnis führende Vertragsgestaltung dar.
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a) Es liegt weder eine Gesetzesumgehung noch der Missbrauch einer an sich zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit vor.
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Rahmenverträge, die bestimmte Einzelheiten künftig abzuschließender Einzelverträge festlegen, sind außerhalb arbeitsvertraglicher Vertragsbeziehungen grundsätzlich anerkannt. Sie sind auch bei arbeitsvertraglichen Beziehungen nicht ausgeschlossen. Hieran hält der Senat fest (grundlegend BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe mwN, AP TzBfG § 4 Nr. 2 = EzA TzBfG § 12 Nr. 1; kritisch und mit Überblick des Meinungsstands: Laux/Schlachter/Laux TzBfG 2. Aufl. § 12 Rn. 17 ff.). Es kann durchaus sachgerecht sein, die Bedingungen der noch abzuschließenden Einzelverträge in einer Rahmenvereinbarung niederzulegen und darauf bei Abschluss der Einzelverträge jeweils Bezug zu nehmen. Die Arbeitsvertragsparteien sind nicht gezwungen, statt der Kombination von Rahmenvereinbarungen und Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 12 TzBfG zu begründen(BAG 31. Juni 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe, aaO). § 12 TzBfG verbietet den Abschluss jeweils befristeter Einzelarbeitsverträge nicht. Die Bestimmung dient dem Schutz des Arbeitnehmers im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses, indem sie zum einen die Festlegung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit vorschreibt, bzw. bei Fehlen einer Festlegung fingiert (§ 12 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 TzBfG), und zum anderen bestimmt, dass der Arbeitnehmer nur zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt (§ 12 Abs. 2 TzBfG). Dieser Schutz des Arbeitnehmers ist geboten, weil er sich dauerhaft zur Erbringung seiner Arbeitsleistung verpflichtet hat. Gerade an der dauerhaften Verpflichtung fehlt es jedoch bei einer Rahmenvereinbarung wie der vorliegenden und deren tatsächlichen Handhabung. Auch kann der Arbeitnehmer ein Interesse an einer solchen Vertragskonstruktion haben; denn er kann dadurch über seine Zeit frei verfügen und läuft nicht Gefahr, dass seine anderweitigen Dispositionen und Verpflichtungen mit der Verpflichtung zur Arbeitsleistung kollidieren (BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 181/01 - zu B 3 a der Gründe, aaO).
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b) Der durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Bestandsschutz wird nicht in unzulässiger Weise beseitigt oder beschränkt.
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Es unterliegt der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte, ob durch die Rahmenvereinbarung oder deren tatsächliche Handhabung eine Verpflichtung zur Erbringung von Arbeitsleistung und damit ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Auch wenn dies nicht der Fall ist, unterliegen die zwischen den Parteien geschlossenen Einzelvereinbarungen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle, soweit es sich um Arbeitsverhältnisse handelt (vgl. BAG 16. April 2003 - 7 AZR 187/02 - zu I 2 der Gründe, BAGE 106, 79). Nach dem TzBfG kommt es nicht darauf an, ob die Wartezeit des § 1 KSchG erfüllt ist(BAG 6. November 2003 - 2 AZR 690/02 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 108, 269).
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4. Ob die Rahmenvereinbarung zwischen den Parteien unter Verstoß gegen Ausschreibungspflichten zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Selbst wenn ein solcher Verstoß vorgelegen haben sollte, könnte der Kläger daraus nicht das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses ableiten.
- 28
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II. Zwischen den Parteien ist auch zu einem späteren Zeitpunkt kein unbefristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen.
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1. Eine entsprechende ausdrückliche Vereinbarung wird vom Kläger nicht behauptet. Der konkludente Abschluss eines unbefristeten Vertrags ist ebenfalls nicht erfolgt. Der Kläger konnte seine Heranziehung zu den einzelnen Einsätzen nicht dahin verstehen, dass nunmehr ein unbefristetes Abrufarbeitsverhältnis begründet werden sollte. Durch die jeweils für den einzelnen Einsatz getroffene Vereinbarung und die Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung wurde wiederholt deutlich gemacht, dass gerade kein Dauerarbeitsverhältnis entstehen sollte.
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2. Etwas anderes gilt auch nicht hinsichtlich des sog. Scouting. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit überhaupt eine Rahmenvereinbarung bestand, ob die Rahmenvereinbarung vom 11. Dezember 2000 konkludent um die Scouting-Tätigkeiten erweitert wurde oder ob hierüber mündlich eine gesonderte Rahmenvereinbarung getroffen wurde. Für die letztgenannte Annahme spricht die Darstellung des Klägers über das Zustandekommen der Scouting-Einsätze in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Jedenfalls gingen die Parteien vom Bestehen entsprechender Rahmenregelungen aus, da das Scouting nach den Bedingungen der Vereinbarung vom 11. Dezember 2000 abgewickelt wurde. Letztlich kommt es hierauf aber nicht entscheidungserheblich an. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Parteien nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts auch über die Scouting-Tätigkeit jeweils Einzelvereinbarungen abschlossen, durch die erst die Leistungspflicht des Klägers begründet wurde.
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III. Auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu 2. bleibt die Revision des Klägers ohne Erfolg.
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Es kann dahinstehen, ob mit den Einzelvereinbarungen vom 11. Dezember 2008 und vom 19. Oktober 2009 befristete Arbeitsverhältnisse zwischen den Parteien begründet wurden. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist die Einzelvereinbarung vom 11. Dezember 2008 durch nachfolgende Vertragsregelungen abgelöst worden. Die am 19. Oktober 2009 vereinbarte Befristung gilt gemäß § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als rechtswirksam, da der Kläger sie nicht nach § 17 Satz 1 TzBfG innerhalb von drei Wochen angegriffen hat.
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1. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die befristete Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 über das Scouting für bestimmte Einsätze sei durch die späteren Einzelvereinbarungen über die Betreuung derselben Einsätze abgelöst worden, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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a) Der für das Befristungskontrollrecht zuständige Siebte Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle unterliege (vgl. zB BAG 22. April 2009 - 7 AZR 743/07 - Rn. 15, BAGE 130, 313). Er hat dies regelmäßig damit begründet, dass die Parteien durch den vorbehaltlosen Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage stellten, die für ihre Rechtsbeziehungen künftig allein maßgeblich sei. Damit werde zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 AZR 397/09 - Rn. 13 mwN, AP TzBfG § 314 Nr. 79 = EzA TzBfG § 14 Nr. 70; 25. März 2009 - 7 AZR 34/08 - Rn. 9, EzA TzBfG § 14 Nr. 57). Dies gelte allerdings nicht, wenn die Parteien dem Arbeitnehmer bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten hätten, die zuvor vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dann sei die Befristungskontrolle auch für den vorletzten Vertrag eröffnet (vgl. etwa BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12, AP TzBfG § 14 Nr. 50 = EzA TzBfG § 14 Nr. 50). Dazu reiche ein vom Arbeitnehmer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. Der Vorbehalt müsse vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 121, 247). Schlössen die Parteien allerdings nach Zustellung einer Befristungskontrollklage beim Arbeitgeber einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag und träfen sie keine Vereinbarungen darüber, welche Auswirkungen der neue Vertragsschluss auf den bereits anhängigen Rechtsstreit haben solle, sei davon auszugehen, dass der neue Vertrag unter Vorbehalt geschlossen sei (vgl. hierzu BAG 18. Juni 2008 - 7 AZR 214/07 - Rn. 12 mwN, aaO).
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In seiner Entscheidung vom 24. August 2011 (- 7 AZR 228/10 - Rn. 51, ZTR 2012, 106) hat der Siebte Senat nunmehr klargestellt, dass die Formulierung, prinzipiell unterliege nur die in dem letzten Vertrag vereinbarte Befristung der Befristungskontrolle, nicht dahingehend zu verstehen sei, der Arbeitnehmer könne eine frühere Befristung nicht zum Gegenstand einer von ihm erhobenen Befristungskontrollklage machen. Vielmehr bestimme auch im Befristungskontrollprozess der Kläger den Streitgegenstand (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Mit der bislang verwendeten Formulierung und der sich anschließenden Begründung sei zum Ausdruck gebracht worden, dass ein Arbeitnehmer regelmäßig (typischerweise) die Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags gerichtlich nicht mehr erfolgreich geltend machen kann, wenn er mit dem Arbeitgeber „vorbehaltlos“ einen Folgevertrag schließt. Der Siebte Senat hat ferner klargestellt, dass seine differenzierten Ausführungen zu den Voraussetzungen und Bedingungen eines beachtlichen „Vorbehalts“ typisierenden Charakter haben und nicht als zwingende, die Tatsachengerichte bindende Auslegungsregeln zu verstehen sind. Ob die Arbeitsvertragsparteien mit dem Abschluss eines Folgevertrags einen vorherigen Vertrag aufheben, bestimmt sich nach dem Inhalt der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärungen. Dieser ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der bei Abschluss des Folgevertrags abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln (vgl. bezogen auf die „Vorbehalts“-Vereinbarung: BAG 14. Februar 2007 - 7 AZR 95/06 - Rn. 15 mwN, BAGE 121, 247).
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Die Auslegung ist bei nichttypischen Erklärungen revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt, allgemeine Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder für die Auslegung wesentliche Umstände außer Acht gelassen wurden (vgl. hierzu bereits BAG 5. Juni 2002 - 7 AZR 205/01 - zu I 2 b bb der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236 = EzA BGB § 620 Nr. 195).
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b) Danach hält die Auslegung des Landesarbeitsgerichts einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
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Die Parteien haben weder die vorhergehenden Einzelvereinbarungen noch die letzte Einzelvereinbarung vom 14. Juli/1. August 2009 über die von der Scouting-Vereinbarung vom 11. Dezember 2008 erfassten Einsätze unter dem Vorbehalt der Wirksamkeit der Befristung dieser Scouting-Vereinbarung abgeschlossen. Die Scouting- und die Betreuungstätigkeit haben keinen identischen Inhalt, bauen aber sach- und zeitlogisch aufeinander auf. Erst wenn das Scouting abgeschlossen ist, kann der Einsatz des Bundestags-Mobils stattfinden; erst dann finden Betreuungstätigkeiten statt. Vor diesem Hintergrund ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Parteien spätestens mit der letzten Einzelvereinbarung betreffend den Einsatz in Heiligenhafen und Umgebung die Vereinbarung über das Scouting ablösen und ihre Vertragsbeziehungen auf eine neue Grundlage stellen wollten. Dementsprechend hatte der Kläger die Scouting-Tätigkeit bereits am 23. Juli 2009 in Rechnung gestellt. Zwar mag es in der Vergangenheit teilweise zeitliche Überschneidungen von Einzelvereinbarungen über das Scouting und Betreuungstätigkeiten an anderen Orten gegeben haben, so dass mehrere „letzte“ Vertragsverhältnisse bestanden (vgl. zu mehreren „letzten“ Arbeitsverhältnissen: BAG 13. Mai 1992 - 7 AZR 195/91 - zu IV 1 der Gründe). Dies war hinsichtlich der streitgegenständlichen Einzelvereinbarung vom 11. Dezember 2008 aber nicht der Fall.
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2. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 19. Oktober 2009 hat der Kläger die Klagefrist nach § 17 Satz 1 und Satz 2 TzBfG iVm § 7 Halbs. 1 KSchG versäumt. Das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses unterstellt, gilt die vereinbarte Befristung damit als rechtswirksam.
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a) Die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG läuft auch dann an, wenn der Arbeitnehmerstatus während eines befristeten Rechtsverhältnisses nicht abschließend geklärt ist (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 99/09 - Rn. 23 mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 119 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 16). Sie erfasst sowohl im Kündigungsschutzrecht als auch im Befristungskontrollrecht (fast) alle Unwirksamkeitsgründe. Abweichend vom Wortlaut des § 4 Satz 1 KSchG, der eine schriftliche Kündigung verlangt, knüpft allerdings § 17 Satz 1 TzBfG nicht an eine schriftliche Befristungsvereinbarung an. Der Arbeitnehmer muss die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG auch dann wahren, wenn er sich gegen die Wirksamkeit der Befristung mit der Begründung wehrt, die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG sei nicht eingehalten. Wortlaut, Zusammenhang, Zweck und Geschichte der Regelung des § 17 Satz 1 TzBfG lassen keine einschränkende Auslegung zu, die den Schriftformverstoß nicht der Klagefrist unterwirft(BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 18, EzA KSchG § 6 Nr. 3).
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b) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich ausschließlich um eine kalendermäßige Befristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 TzBfG) handelt und weder eine Zweckbefristung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 TzBfG) noch eine Kombination aus kalendermäßiger Befristung und Zweckbefristung (vgl. zu deren Zulässigkeit: BAG 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - Rn. 17 mwN, NZA 2011, 1346) vorliegt.
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Die Zeitdauer, für die der Kläger die Betreuung des Bundestags-Mobils übernehmen sollte, ist eindeutig kalendermäßig bestimmt und endete danach am 18. Oktober 2009. Für die Annahme einer Zweckbefristung ergeben sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung keine Anhaltspunkte. Auch die sich aus § 5 der Rahmenvereinbarung ergebende Berichtspflicht führt zu keinem anderen Ergebnis. Durch sie wird lediglich der Inhalt der Vertragspflichten während des laufenden Vertragsverhältnis näher bestimmt, ohne dass dadurch die Erstellung des Berichts zum maßgebenden Vertragszweck würde. Gegen die Annahme einer Zweckbefristung spricht im Übrigen auch, dass die Vertragsparteien erst nachträglich die Einzelvereinbarung unterzeichneten und das Ende der Tätigkeit trotz des noch ausstehenden Berichts rückwirkend auf den 18. Oktober 2009 festlegten.
- 43
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c) Die Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG lief daher am 9. November 2009 (Montag, § 193 BGB) ab. Erst am 29. Dezember 2009 hat der Kläger eine ausschließlich auf die Feststellung seines Status gerichtete Klage beim Arbeitsgericht eingereicht, ohne die Wirksamkeit der Befristung vom 19. Oktober 2009 anzusprechen. Erstmals mit seiner Berufungsbegründung vom 12. Oktober 2010 hat er einen Klageantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG angekündigt.
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d) Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine Berufung der Beklagten auf die abgelaufene Klagefrist rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig erscheinen ließen (vgl. dazu BAG 19. Februar 2009 - 2 AZR 286/07 - Rn. 46, AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 38 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 88). Weder hat die Beklagte den Kläger arglistig von der Erhebung einer Klage nach § 17 TzBfG abgehalten noch durch ihr Verhalten schutzwürdiges Vertrauen hervorgerufen, wonach sie sich auch ohne entsprechende Klage nicht auf die Befristungsvereinbarung berufen werde.
- 45
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3. Die Frage der Wirksamkeit der Befristung eines freien Dienstverhältnisses ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
- 46
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IV. Über den für den Fall des Obsiegens der Feststellungsanträge gestellten Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers war nicht zu entscheiden.
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V. Der Kläger hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Mikosch
Schmitz-Scholemann
W. Reinfelder
Kay Ohl
Frese
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
(1) Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen und die eingeschriebenen Studierenden. Das Landesrecht regelt die Stellung der sonstigen an der Hochschule Tätigen sowie der Ehrenbürger und Ehrensenatoren.
(2) Den Professoren stehen nach dem Eintritt in den Ruhestand die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren zu.
Tenor
1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig.
2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen.
Gründe
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(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
Tenor
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1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. Juni 2010 - 11 Sa 446/10 - wird zurückgewiesen.
-
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zu der beklagten Universität in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis steht.
- 2
-
Der Kläger ist Gymnasiallehrer mit der Lehrbefähigung in den Fächern Mathematik und Physik. Mit Schreiben vom 23. September 2007 bewarb er sich bei der Beklagten um eine unter dem 18. September 2007 für den Fachbereich 10 - Mathematik und Informatik - ausgeschriebene Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis (Studienkoordinator mit Lehrverpflichtung). In der Folge übermittelte die Beklagte dem Kläger zum Zwecke der beabsichtigten Einstellung ein zweiseitiges Formular („Antrag auf Beschäftigung als wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in im Angestelltenverhältnis“), das dieser ausgefüllt an die Beklagte zurückgab. Im Rahmen des Konkurrentenklageverfahrens eines anderen Bewerbers verpflichtete sich die Beklagte, die ausgeschriebene Stelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens nicht zu besetzen.
-
Daraufhin übersandte die Beklagte dem Kläger folgendes Schreiben vom 7. November 2007:
-
„Beauftragung mit der Wahrnehmung von Aufgaben im Fachbereich 10 - Mathematik und Informatik -
Sehr geehrter Herr Dr. F,
auf Vorschlag des Dekans des Fachbereichs 10 - Mathematik und Informatik - beauftrage ich Sie für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. März 2008 mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben:
-
Studienberatung, insbesondere in den verschiedenen neuen Bachelor- und Master-Studiengängen des Fachbereichs. Dies schließt ein, dass Sie als Ansprechpartner für die Studierenden sowohl im Zusammenhang mit den technischen Anforderungen in diesen Studiengängen als auch für die Organisation des Studiums, die Kombination der vorgeschriebenen Module und die Auswahl von geeigneten Tutorien und Seminaren zur Verfügung stehen sowie das Anmeldeverfahren und die elektronische Erfassung begleiten und Hilfestellung bei Problemen mit dem elektronischen System geben
-
Lehre im Umfang von 2 SWS nach Absprache mit dem Dekan des Fachbereichs 10 - Mathematik und Informatik -
Bei dieser Beauftragung handelt es sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art.
Für die Wahrnehmung der oben genannten Aufgaben erhalten Sie eine Vergütung in Anlehnung an TVL E-13.
Mit der Zahlung der Vertretungsvergütung sind alle Nebenkosten abgegolten.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) in Düsseldorf werde ich entsprechend informieren.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Rektorin der Universität unter der oben angegebenen Anschrift einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so wird Ihnen dies zugerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
…“
- 4
-
Die Beauftragung wurde für die Zeiträume vom 1. April 2008 bis zum 31. März 2009 und vom 1. April 2009 bis 30. September 2009 mit entsprechenden Schreiben vom 11. März 2008 und 17. Februar 2009 verlängert. Der Kläger erhielt Bezüge nach der Entgeltgruppe (EG) 13 TV-L, von denen die Beklagte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abführte. Ferner führte die Beklagte Beiträge zur Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ab und gewährte dem Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub wie einem Tarifbeschäftigten.
- 5
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Der Kläger hat geltend gemacht, er stehe zur Beklagten in einem Arbeitsverhältnis, das mangels einer dem Schriftformerfordernis genügenden Befristungsabrede auf unbestimmte Zeit geschlossen sei. Für eine Tätigkeit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehe keine Rechtsgrundlage. Seinem wahren und von den Parteien übereinstimmend gewollten Inhalt nach sei das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. Dass die Parteien nicht auch der äußeren Form nach ein Arbeitsverhältnis begründet hätten, sei auf die erhobene Konkurrentenklage zurückzuführen gewesen. Die Beauftragung „in der scheinbaren Form des öffentlichen Rechts“ sei rechtsmissbräuchlich.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt
-
festzustellen, dass er über den 30. September 2009 hinaus in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit der vollen tariflichen Arbeitszeit und einer Vergütung nach der EG 13 TV-L zur Beklagten steht.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Kläger sei durch Verwaltungsakt in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art berufen worden. Dieses sei zeitlich befristet gewesen und habe zum 30. September 2009 geendet.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die zulässige Revision ist unbegründet.
- 10
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I. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen.
- 11
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1. Das Schreiben vom 7. November 2007 enthielt ebenso wie die folgenden Verlängerungsschreiben kein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags.
- 12
-
a) Aus der Sicht eines verständigen Empfängers sind diese Schreiben dahin zu verstehen, dass die Beklagte dem Kläger die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters einseitig per Verwaltungsakt übertragen und damit ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründen wollte. Aus der Formulierung „… beauftrage ich Sie … mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben: …“ wird deutlich, dass die Beklagte einseitig handeln und keinen Vertrag schließen wollte (vgl. BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 13, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11). Der weitere Inhalt des Schreibens, insbesondere die enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung, verdeutlichen dies. Auch die mögliche öffentlich-rechtliche Unzulässigkeit der im Schreiben vom 7. November 2007 und den folgenden Verlängerungsschreiben gewählten Rechtsform des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eigener Art lassen für sich genommen nicht den Schluss zu, die Beklagte habe ein Arbeitsverhältnis begründen wollen (vgl. BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 15, aaO).
- 13
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b) Zwar wird aus der Vorgeschichte, insbesondere der Ausschreibung der Stelle und dem Einstellungsformular deutlich, dass die Beklagte zunächst ein Arbeitsverhältnis begründen wollte. Davon hat sie aber - für den Kläger erkennbar - im Hinblick auf die im Konkurrentenklageverfahren eingegangene Verpflichtung wieder Abstand genommen und ihm kein Vertragsangebot unterbreitet. Die sozialversicherungsrechtliche Abwicklung des Dienstverhältnisses ist für die Frage der Rechtsnatur ohne Belang (BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 16, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11). Ebenso wenig ist entscheidend, dass das Dienstverhältnis hinsichtlich der materiellen Bedingungen wie ein Arbeitsverhältnis abgewickelt wurde.
- 14
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2. Die beklagte Hochschule hat mit dem Kläger ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art begründet.
- 15
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a) Die beklagte Universität ist als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger öffentlicher Verwaltung und damit in der Lage, öffentlich-rechtlich zu handeln (vgl. BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 18, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11).
- 16
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b) An Hochschulen können neben Beamtenverhältnissen und Arbeitsverhältnissen grundsätzlich auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden. Dies gilt insbesondere, wenn es um die zeitweise Übertragung öffentlicher Aufgaben geht (st. Rspr., BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 19, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11; 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 - zu I 2 a der Gründe mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5). Auch das nordrhein-westfälische Landesrecht kennt öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse eigener Art. Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2006 (GV NRW S. 474) idF vom 8. Oktober 2009 (GV NRW S. 516) - HG NRW - ist die Professurvertretung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis. Entsprechendes gilt gemäß § 43 Satz 3 HG NRW für Lehrbeauftragte.
- 17
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c) Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist gegeben, wenn es durch einseitige Maßnahme, dh. durch einen Verwaltungsakt, begründet ist (BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 - zu I 2 a der Gründe, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5). Der Verwaltungsakt ist die auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts typische Handlungsform der öffentlichen Verwaltung (BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 21, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11; 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 - zu I 2 b dd der Gründe, aaO). Solche Verwaltungsakte liegen nach dem klaren Inhalt der Schreiben vom 7. November 2007, 11. März 2008 und 17. Februar 2009 vor.
- 18
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d) Diese Verwaltungsakte sind bestandskräftig und nicht nichtig; an deren Tatbestandswirkung sind auch die Arbeitsgerichte gebunden.
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aa) Die Gerichte aller Rechtszweige sind an das Bestehen und den Inhalt von wirksamen Verwaltungsakten, selbst wenn sie rechtswidrig sind, gebunden, soweit ihnen nicht die Kontrollkompetenz eingeräumt ist. Diese Bindung entfällt nur, wenn der Verwaltungsakt nichtig ist (BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 25, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11; 22. September 1995 - 5 AZB 19/95 - zu II 2 b der Gründe mwN, RzK I 10a Nr. 21).
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bb) Die dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zugrunde liegenden Verwaltungsakte sind vom Kläger nicht im Wege des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage angegriffen worden. Sie sind damit bestandskräftig.
- 21
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cc) Die Verwaltungsakte sind nicht nichtig.
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(1) Ein Fall der Nichtigkeit des Verwaltungsakts liegt nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nur dann vor, wenn er an einem besonders schweren Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist(BAG 18. Juli 2007 - 5 AZR 854/06 - Rn. 25, AP BGB § 611 Lehrer, Dozenten Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 11). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Der dem Verwaltungsakt anhaftende Fehler muss diesen schlechterdings unerträglich, dh. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lassen. Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus für einen verständigen Bürger offensichtlich sein. Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG 11. Mai 2000 - 11 B 26.00 - NVwZ 2000, 1039 mwN).
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(2) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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Allerdings spricht vieles dafür, dass die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Anwendungsbereich des HG NRW nur in einem Beamten- oder in einem Arbeitsverhältnis erbracht werden kann. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik. Bereits die rahmengesetzliche Bundesnorm des § 53 Abs. 1 HRG legt diese Auslegung nahe. Danach sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Beamtinnen, Beamten und Angestellten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Die Möglichkeit, wissenschaftliche Mitarbeiter im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu beschäftigen, sieht das HRG nicht vor. Eine entsprechende Regelung enthält § 44 Abs. 1 HG NRW. Danach sind wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Universitäten die den Fachbereichen, den wissenschaftlichen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Universitäten zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Angestellte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung, Lehre und Krankenversorgung obliegen. § 44 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 HG NRW konkretisieren die dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen Mitarbeiter dahingehend, dass diese im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden können, und bestimmen die jeweiligen Einstellungsvoraussetzungen. Für wissenschaftliche Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die für das Vorbereiten einer Promotion förderlich sind, ordnet § 44 Abs. 5 HG NRW an, dass diese in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Wissenschaftliche Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen förderlich sind, können demgegenüber nach § 44 Abs. 6 HG NRW in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Auch die weiteren Bestimmungen des § 44 HG NRW beziehen sich ausschließlich auf Beschäftigungen im Beamten- oder Angestelltenverhältnis. Dies zeigt, dass der Landesgesetzgeber die Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen nicht vorgesehen hat. Andernfalls hätte er für diese eine § 39 Abs. 2 Satz 2 oder § 43 Satz 3 HG NRW vergleichbare Regelung geschaffen.
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Auch wenn damit der Ausschluss der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art verbunden sein sollte, ist dieser jedenfalls in der vorliegenden besonderen Konstellation nicht so offensichtlich, dass von einer Nichtigkeit der statusbegründenden Verwaltungsakte ausgegangen werden könnte.
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dd) Deshalb kann auch dahinstehen, ob im Fall der Nichtigkeit der Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, das im Übrigen nach den Regeln eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt wurde, eine Umdeutung in ein Arbeitsverhältnis in Betracht kommt. Dies erscheint insbesondere dann denkbar, wenn die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses dazu geeignet ist, sich zwingenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu entziehen (ablehnend für die Umdeutung eines nichtigen Beamtenverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis: BAG 13. Juli 2005 - 5 AZR 435/04 - zu I 2 b ee der Gründe, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 5).
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II. Die Frage der Wirksamkeit der Befristung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
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III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
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Mikosch
W. Reinfelder
Mestwerdt
Thiel
A. Effenberger
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
