Landesarbeitsgericht München Urteil, 13. Juni 2016 - 3 Sa 23/16

bei uns veröffentlicht am13.06.2016

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11.12.2015 - 36 Ca 4986/15 - wird (Fussnote:(berichtigt gemäß Beschluss vom 04.07.2016))auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen und einen Anspruch der Klägerin auf Erstellung eines Zeugnisses und einer Arbeitsbescheinigung.

Die am ... geborene Klägerin, die sich nach dem Erwerb des Realschulabschlusses 2008 vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemüht hatte, wurde von der Beklagten, die ein Gewerbe zur Vermittlung von Versicherungen betreibt und eine Erlaubnis als Versicherungsmakler nach § 34 d GewO innehat, seit dem 15.09.2009 aufgrund eines als Praktikumsvertrag beschriebenen Vertrags zu 43 Wochenstunden und einem monatlichen Entgelt von 300,00 € brutto beschäftigt. Nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien sollte die Klägerin damit die Voraussetzungen einer mindestens vierjährigen „Berufspraxis“ für die Zulassung zur Prüfung zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft erwerben. Nach § 3 Abs. 2 der Verordnung muss diese Berufspraxis wesentliche Bezüge zu den in § 2 Abs. 2 der Verordnung genannten Aufgaben haben. Wegen der weiteren Regelungen in dieser Verordnung wird auf die Anlage B10 Bezug genommen. Nach dem Praktikumsvertrag galt eine sechsmo natige „Probezeit“, innerhalb derer eine Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich war, §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Praktikumsvertrag. Die Klägerin war verpflichtet, die ihr während ihrer „Tätigkeit“ „übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen, insbesondere … Internetrecherchen zu führen“ (§ 4 Abs. 1 Praktikumsvertrag), „den Weisungen zu folgen, die … im Rahmen der Tätigkeit … erteilt werden“ (§ 4 Abs. 3 Praktikumsvertrag) sowie Betriebsmittel „nur zu den. übertragenen Arbeiten zu verwenden“ (§ 4 Abs. 5 Praktikumsvertrag). Eine eventuelle „Arbeitsunfähigkeit“ und deren voraussichtliche Dauer waren unverzüglich mitzuteilen und eine ärztliche Bescheinigung hierüber spätestens am folgenden „Arbeitstag“ vorzulegen (§ 4 Abs. 8 Praktikumsvertrag). Nach § 6 Abs. 1 Praktikumsvertrag waren Nebentätigkeiten nur mit schriftlicher Genehmigung der Beklagten erlaubt. Überstunden sollten nicht vergütet werden, weil sie Bestandteil der Tätigkeit seien (§ 6 Abs. 1 Praktikumsvertrag). Die Praktikumstätigkeiten sollten Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere an jedem Montagabend und jedem ersten Samstag im Monat, umfassen (ebenda). Darüber hinaus hatte die Klägerin einen Urlaubsanspruch von „20 Arbeitstagen im Jahr“ (§ 6 Abs. 2 Praktikumsvertrag) und sollte bestimmte Vorgaben für die „Urlaubsplanung“ beachten (§ 6 Abs. 3 Praktikumsvertrag). Im sog. Ausbildungsrahmenplan (Anlage B2) wurde im Einzelnen festgelegt, welche Ausbildungsinhalte der Klägerin in den „Ausbildungsjahren Consumer Marketing Assistent, … Financial Planner … Investment Analyst“ vermittelt werden sollten. Wegen der weiteren Regelungen des Ausbildungsrahmenplanes wird auf Anlage B2 Bezug genommen. Nach Angaben der Beklagten (Schriftsatz vom 09.06.2015, Seite 2, und vom 02.12.2015, Seite 2) ist die Klägerin über die ersten Monate des Rahmenplanes nicht hinausgekommen. Am 01.10.2013 trafen die Parteien eine Vereinbarung über die Einführung eines alternierenden Home Office. Deren § 4 regelte das „Verhältnis zum bestehenden Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis .“, wonach das „Beschäftigungsverhältnis . unberührt (bleibt). Lediglich die Verpflichtung, der aufgetragenen Arbeit (richtig: die aufgetragene Arbeit) innerhalb der regelmäßigen Arbeitsstunden zu leisten, wird den Erfordernissen eines Home OfficeArbeitsplatzes angepasst.“ Nach § 8 Abs. 1 der Vereinbarung über die Einführung eines alternierenden Home Office sollte „die Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf die beiden Arbeitsorte“ zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Arbeitszeit könne bis zu 100% am Home Office-Arbeitsplatz ausgeführt werden. Wegen der weiteren Regelungen wird auf die Anlage B8 Bezug genommen.

Die Klägerin kündigte das Rechtsverhältnis zum 10.03.2015.

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 10.03.2015 zunächst einen Gesamtbruttolohn in Höhe von 77.316,00 €, Zinsen auf die rückständigen Jahresvergütungen, eine Schadenspauschale von 1.560,00 €, ein Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit begehrt. Zwischen den Parteien hätte ein verschleiertes Arbeitsverhältnis bestanden mit der Folge, dass die Vergütungsabrede sittenwidrig und nichtig sei und die Beklagte die übliche Vergütung schulde, die sich unter anderem nach der Gehaltsgruppe I des § 4 Ziff. 2 Manteltarifvertrag für das Versicherungsvermittelgewerbe und an § 1 Abs. 2 MiLoG orientiere. Die Arbeitsleistung der Klägerin habe im Vordergrund gestanden; eine Ausbildung habe nur an Montagabenden und gelegentlich an Samstagen stattgefunden. Ein Praktikum sei zudem nur von vorübergehender Dauer. In der Kammerverhandlung hat die Klägerin die Vergütungsforderung auf einen Betrag von 60.673,00 € brutto abzüglich 11.400,00 € netto, die sie im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Basis von 300,00 € brutto monatlich vergütet erhielt, zurückgenommen.

Die Beklagte hat für ihren Klageabweisungsantrag geltend gemacht, dass mit der zum Vertragsschluss minderjährigen Klägerin und ihren Eltern ein Praktikumsvertrag zur Vermittlung der praktischen Erfahrungen in Vorbereitung der Prüfung zum Finanzfachwirt auf deren ausdrücklichen Wunsch vereinbart worden sei. Die Leistungen der Klägerin seien weit unterdurchschnittlich gewesen, so dass zusätzlich zur regulären Praktikumszeit auch an jedem ersten Samstag und an jedem Montagabend Fertigkeiten und Kenntnisse hätten vermittelt werden müssen. Die Arbeitsweise der Klägerin sei oberflächlich und illoyal gewesen. Anweisungen habe sie in den meisten Fällen nicht beachtet. Die Klägerin habe zusätzlich „zig-tausende Euro Schaden“ hinterlassen, der sich unter anderem aus „ab-sichtliche(r) Arbeitsverweigerung von E-Mail-Versand“ in Höhe von 2.280,00 € und dem Vorgang „E-Mail versendet obwohl nicht erlaubt“ in Höhe von 1.467,99 € ergebe.

Das Arbeitsgericht München hat durch Urteil vom 11.12.2015 - 36 Ca 4986/15 - der Klage stattgegeben. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Vergütungsansprüche für den streitgegenständlichen Zeitraum auf der Basis von 8,50 € brutto pro Stunde zu. Zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, weil der als Praktikumsvertrag bezeichnete Vertrag der Sache nach ein Arbeitsvertrag gewesen sei. Bereits die vertraglichen Regelungen - Probezeitvereinbarung, 43 Wochenstunden, Nebentätigkeitsgenehmigung und Urlaubsplanung - seien typischerweise solche eines Arbeitsvertrages. Darüber hinaus widerspreche eine ca. 5,5 Jahre dauernde Tätigkeit dem Grundverständnis, dass ein Praktikum eine zeitweilige und zugleich zeitlich begrenzte Tätigkeit darstelle. Es sei nicht nachzuvollziehen, welche praktischen Erfahrungen und Kenntnisse die Klägerin auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes, in dem der Großteil aller klassischen Ausbildungsberufe abgeschlossen werde, vermittelt worden seien. Auch stelle sich die Frage, wie eine Praktikantin, die nur geschult werde, zig-tausende Euro Schaden verursachen könne. Auch zeigten die Formulierungen der Beklagten in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung (Arbeitsleistungen, Arbeitsweise, u.a.), dass die Klägerin bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt gewesen sei. Die vertragliche Vergütungsabrede, die rechnerisch einen Stundenlohn von 1,61 € brutto ergebe, sei wegen Lohnwuchers nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig. Die deshalb nach § 612 Abs. 2 BGB geschuldete übliche Vergütung sei für 2015 und die vorangegangenen Jahre mangels einschlägiger tariflicher Regelungen mit 8,50 € brutto pro Stunde als sachgerecht und angemessen zugrunde zu legen. Da die Klägerin im beanspruchten Zeitraum 166 Wochen mit 43 Stunden wöchentlich beschäftigt worden sei, errechne sich auf dieser Grundlage die zuletzt geforderte Gesamtsumme von 60.673,00 €, von der die erhaltene Vergütung von 11.400,00 € abzuziehen sei. Als Arbeitnehmer habe die Klägerin Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nach § 109 GewO und einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III.

Gegen dieses, der Beklagten am 12.01.2016 zugestellte Urteil haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 12.02.2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.04.2016 mit dem am 08.04.2016 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage begründet.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Praktikum und kein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 611 BGB nicht geprüft. Der als Praktikumsvertrag bezeichnete Vertrag enthalte die für ein Praktikum typischen Regelungen, insbesondere solche mit Bezug zur Ausbildung als „Fachberater für Finanzdienstleistungen“ und „Fachwirt für Finanzberatung“. Nach der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbil dungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft könne auch die über fünfjährige Praktikumsdauer nachvollzogen werden, da eine mindestens vierjährige Berufspraxis für die Zulassung zur Prüfung als Fachberater für Finanzdienstleistungen vorausgesetzt werde, § 3 Abs. 1 Nr. 3 der vorstehend genannten Verordnung. Zudem beschäftige die Beklagte keinen Arbeitnehmer, sondern nur freie Mitarbeiter. Außerdem könne die Klägerin keine Arbeitsleistungen erbracht haben, da nur geprüfte Finanzberater eine Zulassung und Erlaubnis erhielten, in der Finanzdienstleistungsbranche zu arbeiten. Die Klägerin habe Finanzprodukte und ein sicheres Auftreten mit einem gepflegten äußeren Erscheinungsbild und Umgangston im Mandantenkreis der Beklagten, die über 25 Jahre in der gehobenen Finanzdienstleistungsbranche etabliert sei, erlernen sollen. Der Vortrag der Klägerin in der Klageschrift sei unschlüssig gewesen. Insoweit stütze sich das Arbeitsgericht einseitig auf den Beklagtenvortrag. Begrifflichkeiten des Arbeitsverhältnisses habe die Beklagte als juristischer Laie verwandt. Da die Ausbildungsleiterin Frau L. die Klägerin zusätzlich am Montagabend, an jedem ersten Samstag im Monat und mehrmals die Woche zwei bis drei Stunden extra ausgebildet habe, habe keine Trennung von Ausbildungstätigkeiten und Arbeitsleistung stattgefunden, sondern es sei durchgängig ausgebildet worden. Tatsächlich habe sich die Klägerin intensiv mit den Internetblogs und dem Social-Media-Marketing der Beklagten beschäftigt, d.h. sie sollte Beiträge ins Internet einstellen, lesen, verstehen, passend zuordnen und verlinken, zusammengefasste Berichte schreiben und recherchieren. Hierdurch habe sie u.a. Mandantenakquise erlernt, sich inhaltlich mit den Finanzprodukten und dem Mandantenstamm der Beklagten auseinandergesetzt sowie ihre Schreib- und Sprachfertigkeiten verbessert. Daneben habe die Klägerin an Vorträgen der Beklagten oder externer Referenten und an Beratungsgesprächen teilgenommen sowie Webseminare besucht. Dementsprechend seien die gezahlten 300,00 € monatlich als Aufwandsentschädigung zu verstehen. Es verstoße gegen das Rückwirkungsverbot, für Vergütungsansprüche vor dem 01.01.2015 den erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Mindestlohn von 8,50 € pro Zeitstunde zugrunde zu legen. Sonstige Umstände für eine Vergütung von 8,50 € pro Zeitstunden seien nicht dargelegt worden. Als Praktikantin stünden der Klägerin weder ein Arbeitszeugnis noch eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit zu.

Die Beklagte beantragt,

  • 1.Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11.12.2015, Aktenzeichen 36 Ca 4986/15, wird abgeändert.

  • 2.Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht habe zu Recht entschieden, dass es sich bei dem vorliegenden Rechtsverhältnis nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe. Spätestens seit dem dritten Beschäftigungsjahr seien der Klägerin sämtliche Tätigkeiten, die sich stets wiederholt hätten und für deren Einzelheiten auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25.05.2016, Seite 9 ff., Bezug genommen wird, so geläufig gewesen, dass ein „Anlernen“ nicht mehr stattgefunden habe. Die Klägerin sei zu Akquise- und Marketingtätigkeiten gegen eine viel zu geringe Vergütung von 1,62 € brutto pro Stunde ausgenutzt worden. In der gesamten Zeit der Beschäftigung habe die Klägerin an nur 10 bis 15 Seminaren und 5 Mandantengesprächen teilgenommen.

Die Vergütung der Klägerin sei daher sittenwidrig. Für die Bestimmung der üblichen Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB seien Tarifverträge ähnlicher Branchen wie die des Banken- und Versicherungsgewerbes heranzuziehen. In der dortigen Sachbearbeitung würden letztlich ähnliche Tätigkeiten wie bei der Beklagten ausgeübt werden. Für das Versi-cherungsvermittlungsgewerbe habe sich das Tarifentgelt für Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten voraussetzten, wie sie im allgemeinen durch eine planmäßige Einarbeitung erworben würden, ab dem Jahr 2010 auf 1.638,00 € bezogen auf eine 38-Stunden-Woche belaufen, wodurch sich ein Stundenlohn in Höhe von 9,95 € brutto berechne.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 08.04.2016 (Bl. 311 - 355 d. A.) und vom 09.06.2016 (Bl. 426, 433 d. A.), der Klägerin vom 25.05.2016 (Bl. 393 - 414 d. A.) und die Sitzungsniederschrift vom 13.06.2016 (B. 423 - 425 d. A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

i. Die nach § 64 Abs. 1, Abs. 2 lit b) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO. Sie ist damit zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ansprüche der Klägerin auf Zahlung der Differenzvergütung, §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB, sowie auf ein Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, § 109 GewO, und auf Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Bundesagentur für Arbeit, § 312 SGB III, entsprochen. Hierauf wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die Berufungsangriffe der Beklagten können keine andere rechtliche Bewertung begründen.

1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Differenzvergütung in Höhe von 60.673,00 € brutto abzüglich 11.400,00 € netto gemäß §§ 611, 612 Abs. 2, 138 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG und § 4 Ziff. 2 Manteltarifvertrag für das Versicherungsvermittlergewerbe zu, weil die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 10.03.2015 bei der Beklagten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt wurde mit der Folge, dass die Vergütungsvereinbarung von 300,00 € brutto monatlich lohnwu cherisch und nichtig ist, § 138 Abs. 2 BGB. Die durch das Arbeitsgericht nach § 612 Abs. 2 BGB ermittelte übliche Vergütung von 8,50 € brutto pro Stunde ist zugrunde zu legen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer erbringt seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation. Seine Eingliederung in die Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, dass er einem Weisungsrecht unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann.

Demgegenüber ist ein Praktikant in aller Regel vorübergehend in einem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen - meist akademischen - Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Allerdings findet in einem Praktikantenverhältnis keine systematische Berufsausbildung statt. Vielmehr wird eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und beispielsweise für die Zulassung zu Studium oder Beruf benötigt. Danach steht bei einem Praktikantenverhältnis ein Ausbildungszweck im Vordergrund. Die Vergütung ist der Höhe nach deshalb auch eher eine Aufwandsentschädigung oder Beihilfe zum Lebensunterhalt (vgl. BAG, Urteil vom 13.03.2003 - 6 AZR 594/01 - BeckRS 2008, 54164).

b) Nach diesen Grundsätzen, denen sich die erkennende Kammer anschließt, ist die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2012 bis 10.03.2015 auf der Grundlage des als „Praktikumsvertrags“ bezeichneten Vertrags im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten beschäftigt worden.

aa) Für diese Bewertung sprechen bereits die verschiedenen Regelungen im „Praktikumsvertrag“, die typische Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis betreffen.

So durften der Klägerin „Verrichtungen und Aufgaben“ übertragen werden, wozu insbesondere gehörte, „Internetrecherchen zu führen“. In § 4 Abs. 3 Praktikumsvertrag hatte sich die Beklagte ein uneingeschränktes Weisungsrecht vorbehalten, wonach sie der Klägerin entsprechend § 106 GewO bestimmte Tätigkeiten zuweisen konnte. Eine Arbeitstä tigkeit der Klägerin bestätigt auch § 4 Abs. 5 Praktikumsvertrag, der die Klägerin verpflichtet, die Betriebsmittel nur zur den ihr „übertragenen Arbeiten zu verwenden.“ Demgegenüber wird einem Praktikanten ermöglicht, Arbeitsvorgänge kennenzulernen und unter Kontrolle und gemeinsamer nachfolgender Analyse übungsweise zu verrichten (siehe BAG, Urteil vom 10.02.2015 - 9 AZR 289/13 - NJOZ 2015, 1226, Rn. 18). Andere Regelungen des „Praktikumsvertrags“ haben Nebenpflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis zum Gegenstand, wie z.B. die Regelung zur Arbeitsunfähigkeit aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz in § 4 Abs. 8 Praktikumsvertrag oder die Regelung zur Genehmigungspflichtigkeit von Nebentätigkeiten. Zudem weist § 6 Abs. 2 mit der Regelung zur „Urlaubsplanung“ darauf hin, dass die Klägerin bei der Beklagten eine Tätigkeit verrichten sollte, auf die die Beklagte betrieblich angewiesen war, so dass ihre urlaubsbedingte Abwesenheit frühzeitig mitgeteilt werden sollte. Ebenso bestätigt die Regelung zur Probezeit in § 1 Abs. 2, 7 Praktikumsvertrag ein Arbeitsverhältnis, weil eine vorgeschaltete Probezeit typisch für ein Arbeitsverhältnis ist, bei dem der Arbeitgeber erst überprüfen will, ob der Arbeitnehmer die von ihm erwartete Leistung tatsächlich erbringt.

bb) Ein Indiz für das Vorliegen des Arbeitsverhältnisses ist zudem die beabsichtigte mehrjährige Dauer des Praktikums.

Zwar kann nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft auch zur Prüfung zugelassen werden, wer eine „mindestens vierjährige Berufspraxis“ nachweist. Wie der Vergleich zu den in den vorstehend genannten Ziffern 1 und 2 des § 3 Abs. 1 der Verordnung geregelten Zulassungsvoraussetzungen zeigt, die eine sechsmonatige bzw. einjährige „Berufspraxis“, jedoch nach dem erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung als Bankkaufmann, Versicherungskaufmann oder in einem anderen kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf verlangen, kann „Berufspraxis“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung nur eine Tätigkeit sein, die qualitativ der Berufspraxis eines ausgebildeten Bank-, Versicherungs- oder sonstigen Kaufmanns gleichsteht. Dies bestätigt auch § 3 Abs. 2 der Verordnung, nach dem die „Berufspraxis“ inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben eines Fachberaters für Finanzdienstleistungen haben muss, der die „Beratung von Privatkunden im Hinblick auf Geld- und Vermögensanlagen, Personenvorsorge, Sach- und Vermögenssicherung sowie Immobilienanlagen und Finanzierungen eigenständig und verantwortungsvoll“ durchführen soll. Im Hinblick auf den angestrebten Zweck der Zulassung zur Prüfung zur Fachberaterin für Finanzdienstleistungen hätte die Tätigkeit der Klägerin bei der Beklagten deshalb eine berufliche Tätigkeit beinhalten müssen, die einer Berufspraxis entspricht, wie sie typischerweise nach Abschluss einer kaufmännischen Ausbildung ausgeübt wird. Entsprechendes kann ein Praktikum, das auf ein Kennenlernen, „Hineinschnuppern“ und die übungsweise Verrichtung von Aufgaben mit ihrer anschließenden Kontrolle und Besprechung ausgerichtet ist, nicht leisten.

cc) Für die Annahme eines Arbeitsverhältnisses ist zudem auf die Behauptung der Beklagten zu verweisen, dass die Klägerin bis zu ihrem Ausscheiden „über den Rahmenplan der praktischen Lernprozesse der ersten Monate nicht hinausgekommen“ sei. Träfe diese Behauptung zu, hätte die Klägerin spätestens seit Sommer 2012 ausschließlich leichte organisatorische Arbeiten durchgeführt, einfache Financial Plannings selbst aufgenommen, Mandantenmarketing persönlich und mittels anderer Kommunikationsmedien durchgeführt, Meetings, Mandantenseminare und Mitarbeiterveranstaltungen organisiert, wie dies im Ausbildungsrahmenplan, Anlage B2, unter dem ersten Ausbildungsjahr niedergelegt ist. Entsprechendes hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 08.04.2016, Seite 8, zudem eingeräumt. Einerseits hätte die Klägerin damit gerade keine weiteren Tätigkeiten zur Vorbereitung auf die Prüfung als Fachberaterin für Finanzdienstleistungen kennengelernt. Andererseits hätten sich ihre für diese Tätigkeiten erworbenen Kenntnisse verfestigt und verstetigt mit der Folge, dass sie umgehend wieder der Tätigkeit selbst zu Gute gekommen wären (siehe hierzu auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.02.2008 - 5 Sa 45/07 - NZA 2008, 768). Die Klägerin hätte Arbeitsleistungen erbracht.

dd) Schließlich rechtfertigen die Schadensersatzforderungen der Beklagten die Annahme, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat. So macht die Beklagte wegen „absichtliche(r) Arbeitsverweigerung von E-Mail-Versand“ 2.280,00 € und wegen „E-Mail-Versand obwohl nicht erlaubt“ 1.467,93 € Schadensersatz geltend. Damit wird offenbar, dass der Klägerin Arbeit zugewiesen worden ist, die sie aber absichtlich verweigert haben soll, bzw. die Klägerin mit E-Mail-Versand befasst war, die sie jedoch weisungswidrig ausgeführt haben soll. Diese Schadensersatzforderungen stehen in einem unauflösbaren Widerspruch zu den Behauptungen der Beklagten, die Klägerin sei lediglich als Praktikantin eingesetzt und angelernt worden.

ee) Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin könne keine Arbeitsleistung erbracht haben, da nur geprüfte Finanzberater eine Zulassung und Erlaubnis erhielten, in der Finanzdienstleistungsbranche zu arbeiten, übersieht die Beklagte, dass ein rechtliches Dürfen nicht notwendig einem tatsächlichen Handeln entspricht. Im Übrigen macht die Klägerin lediglich einfache Tätigkeiten wie Büroorganisation und Internetrecherche geltend, die nicht erlaubnispflichtig sein dürften.

ff) Soweit die Beklagte darauf hinweist, die Klage sei unschlüssig gewesen und das Arbeitsgericht habe sich einseitig auf den Beklagtenvortrag gestützt, greift auch dieses Bedenken nicht durch. Der Klageschrift war bereits der Praktikumsvertrag beigefügt, der wie oben ausgeführt, bereits auf die Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses hindeutet. Im Übrigen ist des Gerichten für Arbeitssachen nicht verwehrt, Vortrag der beklagten Partei auch zu ihren Lasten zu verwerten.

c) LAG deshalb nach allem ein Arbeitsverhältnis vor, stellt sich die monatliche Vergütungsabrede von 300,00 € als Lohnwucher im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB dar. Die Vergütungsabrede ist deshalb nichtig.

Die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB, wonach nichtig insbesondere ein Rechtsgeschäft ist, durch das jemand durch Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögens oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einen Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen, liegen vor. Die Beklagte hat die Unerfahrenheit der Klägerin, die 2009 gerade 17 Jahre alt war und noch über keine beruflichen Erfahrungen verfügte, ausgenutzt. Auch stammte die Klägerin aus wirtschaftlich ärmeren Verhältnissen und soll erhebliche Defizite in ihren Schreib- und Sprachfähigkeiten gehabt haben (Berufungsbegründung, Seite 13 und 15). Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass weder ihr noch ihren Eltern die Verschiedenheit der Begriffe „Praktikum“ und „Berufspraxis“ bewusst waren. Darüber hinaus war die Klägerin im Sommer 2009 dringend auf eine berufliche Perspektive angewiesen, nachdem sie sich über ein Jahr erfolglos um eine Ausbildungsstelle beworben hatte. Dabei hat ihr die Beklagte immer wieder, etwa durch das seitens der Klägerin eingereichte Zeugnis und zu letzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, den Eindruck vermittelt, sie würde es zu einer Fachberaterin für Finanzdienstleistungen schaffen können, obwohl die Beklagte erkannt hatte, dass die Klägerin „über den Rahmenplan der praktischen Lernprozesse der ersten Monate nicht hinausgekommen sei“. Durch die Vorlage eines Parallelfalls seitens der Beklagten zeigt sich, dass die Beklagte schon zuvor und über Jahre einen „Praktikanten“ mit vergleichbaren Tätigkeiten zu einer vergleichbar geringen Vergütung beschäftigt hat, der ebenfalls wie die Klägerin eine Prüfung als Fachberater für Finanzdienstleistungen anstrebte.

d) Schließlich bestehen keine Bedenken gegen eine Stundenvergütung von 8,50 €.

Für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 10.03.2015 ergibt sich dies bereits aus § 1 Abs. 1 und 2 MiLoG. Aber auch für die Vorjahre bis rückwirkend 01.01.2012 ist dieser Stundenlohn gerechtfertigt. Die Klägerin hat insoweit zu Recht auf die Vergütungsregelung im ersten Beschäftigungsjahr einer Angestellten des Versicherungsvermittlergewerbes nach der Gehaltsgruppe I von 1.638,00 € brutto bei 38 Wochenstunden (Anlage BB3) hingewiesen, woraus sich ein Stundenlohn von 9,95 € brutto errechnet. Die Klägerin hat bei der Beklagten vergleichbare Tätigkeiten verrichtet, wie sie die Gehaltsgruppenmerkmale in § 4 Ziff. 2 Gehaltsgruppe I des Manteltarifvertrags für das Versicherungsvermittlergewerbe voraussetzen, nämlich einfache Büroarbeiten, einfache Schreib- und Rechenarbeiten, einfache Arbeiten an Datenerfassungs- oder Prüfgeräten, Formularausfertigung nach Vorgabe, Postabfertigungsarbeiten, Arbeiten in der Materialverwaltung. Auf die Frage der Rückwirkung des Mindestlohngesetzes auf Zeiträume vor seinem Inkrafttreten kommt es deshalb nicht an.

Gegen die Berechnung als solche hat die Beklagte keine Einwände vorgebracht, so dass sie als zutreffend zugrunde zu legen ist. Wegen Klagerücknahme auch hinsichtlich des zu 2. ursprünglich begehrten Zinsanspruchs war über Zinsen nicht mehr zu entscheiden.

2. Als Arbeitnehmerin hat die Klägerin Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis gemäß § 109 GewO. Des Weiteren ist die Beklagte gemäß § 312 SGB III verpflichtet, der Klägerin die begehrte Arbeitsbescheinigung zur Vorlage gegenüber der Bundesagentur für Arbeit auszustellen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Es bestand kein Anlass, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 66 Einlegung der Berufung, Terminbestimmung


(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


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(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn1.zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,2.spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbei

Verordnung über die Prüfung zu anerkannten Fortbildungsabschlüssen in der Finanzdienstleistungswirtschaft - FinDPrV | § 3 Zulassungsvoraussetzungen


(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau, Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswir

Mindestlohngesetz - MiLoG | § 4 Aufgabe und Zusammensetzung


(1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet. (2) Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs

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Landesarbeitsgericht München Urteil, 13. Juni 2016 - 3 Sa 23/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht München Urteil, 13. Juni 2016 - 3 Sa 23/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Feb. 2015 - 9 AZR 289/13

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. November 2012 - 11 Sa 74/12 - wird zurückgewiesen.

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(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau, Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen, Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau und danach mindestens eine Berufspraxis von sechs Monaten oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis
nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere

1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.

(4) (weggefallen)

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere

1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.

(4) (weggefallen)

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet.

(2) Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. November 2012 - 11 Sa 74/12 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3 zu tragen, die Beklagte zu 2/3.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darüber, ob die Klägerin für Tätigkeiten Entgelt beanspruchen kann, die sie in den letzten acht Monaten des Praktikums als Psychotherapeutin in der Ausbildung in der Klinik und Poliklinik der Beklagten für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie verrichtet hat.

2

Nach Abschluss eines Studiums der Pädagogik als Diplom-Pädagogin beschloss die Klägerin, sich zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin ausbilden zu lassen. Gemäß § 5 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) besteht die mindestens dreijährige Ausbildung aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließt mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. Die Mindestanforderungen an die Ausbildung werden durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten - KJPsychTh-APrV).

3

Mit einem Schreiben vom 27. November 2008 bewarb sich die Klägerin bei der Beklagten um einen Praktikumsplatz zur Erbringung der praktischen Tätigkeit iSd. § 2 KJPsychTh-APrV begleitend zu einer im Januar 2009 beginnenden theoretischen Ausbildung am Lehrinstitut B. Zwischen der Beklagten und dem Lehrinstitut besteht seit dem Jahr 2003 eine „Kooperationsvereinbarung Praktische Tätigkeit“. Nach einem persönlichen Vorstellungsgespräch bestätigte die Beklagte der Klägerin, sie könne „ein unentgeltliches Praktikum unter der Voraussetzung ableisten“, dass ihre gesundheitliche Eignung gegeben sei. Eine schriftliche Vereinbarung schlossen die Parteien nicht. Sie gingen bei der Vereinbarung des Praktikums übereinstimmend davon aus, dieses werde ohne Vergütung absolviert. Die Tätigkeit wurde für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2010 vereinbart.

4

Die Klägerin wurde an vier Tagen in der Woche jeweils zumindest von 9:00 Uhr bis 17:30 Uhr auf der Station 1 der Klinik und Poliklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie eingesetzt. Auf der Station 1 sind zwei fest angestellte Therapeutinnen beschäftigt und regelmäßig neun Kinder im Alter zwischen sechs und zwölf Jahren vollstationär aufgenommen. Die Therapeutinnen betreuen in einer Fünftagewoche jeweils vier Patienten. Einzeltherapien finden in der Regel für jeden Patienten der Station zweimal pro Woche statt. Die Klägerin erledigte regelmäßig in der Größenordnung von zwei Tagesarbeitspensen in der Woche Testungen und therapeutische Tätigkeiten eigenständig und in wirtschaftlich verwertbarer Art und Weise. Die Testungen beinhalteten ua. Intelligenztests, Lese- und Rechtschreibtests, Tests auf Dyskalkulie, Aufmerksamkeits- und Wahrnehmungsdefizite, Angststörung, Depression, Persönlichkeitsstruktur, emotionale Störung und Schulangst. Die testdiagnostischen Arbeiten wurden von der Klägerin ohne Überwachung oder Beaufsichtigung seitens der Beklagten eigenverantwortlich durchgeführt. Die Auswertung sowie die Interpretation der bei den Testungen gewonnenen Ergebnisse nahm die Klägerin ebenfalls selbstständig und ohne Aufsicht vor. Die von ihr gefertigten Berichte waren anschließend die Grundlage für die weitere Arbeit auf der Station. Die Beklagte rechnete die Leistungen der Klägerin gegenüber der Krankenkasse ab ohne offenzulegen, dass die Leistungen von einer unentgeltlich tätigen Praktikantin erbracht worden waren. Testdiagnostische Arbeiten werden bei der Beklagten auch von fertig ausgebildeten und fest angestellten Psychotherapeuten durchgeführt. Die Klägerin war in diese Arbeiten lediglich einmal im Rahmen einer ca. dreistündigen Fortbildung während der Einarbeitungsphase eingewiesen worden. Spätestens sechs Wochen nach Tätigkeitsbeginn begann die Klägerin mit den eigenverantwortlichen Testungen.

5

Ab Ende Mai 2009 bis in den letzten Ausbildungsmonat führte die Klägerin zudem bei jeweils zumindest einem ihr fest zugewiesenen Patienten stetig Einzeltherapiestunden selbstständig und ohne Aufsicht oder individuelle Nachbesprechung durch. Zudem hatte die Klägerin schon zu einem früheren Zeitpunkt begonnen, Therapiesitzungen der beiden fest angestellten Psychotherapeutinnen vertretungsweise bei deren Abwesenheit zu übernehmen. Der Klägerin wurde von der Beklagten in diesem Zusammenhang der Eindruck vermittelt, dass es untunlich sei, wenn sie während der urlaubsbedingten Abwesenheit der beiden Psychotherapeutinnen Urlaub nehme, da die Vertretung dann nicht sichergestellt werden könne. Insgesamt führte die Klägerin zumindest 19 Einzeltherapiesitzungen in Vertretung durch, beginnend mit fünf Sitzungen während der urlaubsbedingten Abwesenheit jeweils einer der beiden Therapeutinnen im Zeitraum vom 14. bis zum 24. April 2009. Sie erledigte damit zumindest ab Mai 2009 ein Viertel des Therapiepensums der beiden in Vollzeit tätigen Psychotherapeutinnen. Die von der Klägerin durchgeführten Therapien waren genau wie die von den beiden Psychotherapeutinnen durchgeführten Therapien Gegenstand des gemeinsamen fachlichen Diskurses der Station. Aus dem Praktikantenstatus der Klägerin folgte keine besondere Handhabung.

6

In der weder durch Testungen noch durch Einzeltherapietermine ausgefüllten Zeit war die Klägerin in den Fachdiskurs der Abteilung und in die sonstigen therapeutischen Abläufe der Station eingebunden. Sie war einbezogen in die regelmäßigen Arbeitsabläufe der Station und nahm an den Besprechungen zu den von anderen und von ihr therapierten, betreuten und getesteten Patienten teil. Sie erfuhr, was neben den Einzeltherapien therapeutisch gearbeitet wurde, und leistete zur Thematik eigene Beiträge. Es handelte sich um ein „Nehmen und Geben“ ohne spezifisch veranschlagbaren Ausbildungsaufwand der Beklagten. Die einzige spezifische Ausbildungsaktivität während der Dauer des „Praktikums“ bestand in den alle sechs bis acht Wochen durchgeführten Gruppensupervisionsterminen von jeweils 50 bis 60 Minuten Dauer bei Teilnahme von drei bis fünf auszubildenden Psychotherapeuten unter Leitung einer Oberärztin. Die Beklagte bescheinigte der Klägerin nach Abschluss ihrer Tätigkeit die nach § 2 KJPsychTh-APrV erforderlichen Tätigkeitsstunden.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit sei eine übliche Arbeitnehmertätigkeit gewesen. Nach einer Einarbeitungszeit sei sie in den Arbeitsablauf auf der Station voll eingebunden gewesen. Da die Beklagte personell unterbesetzt gewesen sei, habe sie dieselbe Arbeitsleistung erbringen müssen wie fest angestellte Psychotherapeuten.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Januar 2010 8.000,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2011 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, eine Vergütung stehe der Klägerin nicht zu. Nachdem diese sich im Rahmen ihrer Ausbildung um ein Klinikjahr beworben habe, sei sie unter Beachtung der entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ausgebildet worden. Vom Anfang bis zum Ende ihrer praktischen Tätigkeit sei die Klägerin einer auf der Station tätigen Psychotherapeutin zugeordnet gewesen. Die Organisation des Praktikums sei an dem Ausbildungsinhalt orientiert gewesen. Es sei gerade das Ziel der praktischen Ausbildung gewesen, die Klägerin nach und nach an ein Niveau heranzuführen, das es ihr ermögliche, möglichst viele Behandlungsmaßnahmen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin eigenständig durchzuführen. Nach einer Einarbeitungsphase sei die Klägerin mehr und mehr in Behandlungskonzepte einbezogen worden. Im Rahmen des Praktikums sei ihr schließlich ein Patient zugewiesen worden. Sämtliche Tätigkeiten seien jedoch in den fast täglich stattfindenden Teamgesprächen reflektiert und erörtert worden. Alle Behandlungen und Entscheidungen auf der Station 1 würden teamorientiert vorbereitet und besprochen. Alles werde im Team diskutiert und jede Entscheidung werde letztlich vom Therapeuten und/oder Arzt getroffen. Die Abrechnungsfähigkeit der von der Klägerin im Rahmen ihres Praktikums durchgeführten Tätigkeiten habe grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun, ob es sich dabei um Tätigkeiten handele, die der Ausbildung dienten.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts. Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung die ursprünglich auf Vergütung für die gesamte praktische Tätigkeit gerichtete Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen und nicht mehr Vergütung iHv. 12.000,00 Euro brutto, sondern nur noch iHv. 8.000,00 Euro brutto für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 beansprucht.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 Vergütung iHv. 8.000,00 Euro brutto zu zahlen.

12

I. Wird ein unentgeltliches Praktikum vereinbart, kann gleichwohl in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Vergütung bestehen. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier durch § 7 PsychThG - die Anwendung des Berufsbildungsgesetzes und damit der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 26 iVm. § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG ausgeschlossen ist.

13

1. Voraussetzung für die Anwendung des § 612 BGB ist grundsätzlich, dass eine Vereinbarung über die Vergütung der versprochenen Dienste fehlt(HWK/Thüsing 6. Aufl. § 612 BGB Rn. 8; AR/Kamanabrou 7. Aufl. § 612 BGB Rn. 1) oder die Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der zu erbringenden Dienste wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig ist(BAG 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 - Rn. 26 ff.; vgl. zu den Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit auch BAG 16. Mai 2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 29 ff. mwN, BAGE 141, 348). Allerdings kann auch dann, wenn die Parteien in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die Ableistung eines unentgeltlichen Praktikums vereinbart haben, in entsprechender Anwendung des § 612 Abs. 1 BGB eine Vergütungspflicht für bestimmte Dienstleistungen bestehen.

14

a) Die Vorschrift ist Ausdruck des althergebrachten Satzes, dass „jede Arbeit ihres Lohnes wert ist“ (BAG 15. März 1960 - 5 AZR 409/58 - zu 2 a der Gründe; vgl. auch Hilger in BGB-RGRK Bd. II Teil 3/1 12. Aufl. § 612 Rn. 4: „Insgesamt bewirkt das Gesetz, dass jede geldwerte Dienstleistung zu einem entsprechenden Entgeltanspruch führt.“). Mit ihr hat der Gesetzgeber ein bereicherungsrechtliches Element in das Dienstvertragsrecht eingeführt, das zu einem gerechten Ausgleich zugunsten des Dienstverpflichteten führen soll, wenn für das an diesen zu zahlende Entgelt eine sonstige Rechtsgrundlage fehlt (BAG 4. Oktober 1972 - 4 AZR 475/71 - BAGE 24, 452). Damit soll insbesondere die Anwendung von § 818 Abs. 3 BGB verhindert werden(vgl. BAG 15. März 1960 - 5 AZR 409/58 - zu 2 a der Gründe). Die Vorschrift kommt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts etwa dann (entsprechend) zur Anwendung, wenn über den Rahmen eines Arbeitsvertrags hinaus faktisch höherwertige Dienste auf Veranlassung des Arbeitgebers oder mit seiner Billigung geleistet werden, für die eine Vergütungsregelung fehlt (BAG 21. März 2002 - 6 AZR 456/01 - Rn. 13; 7. Juli 1993 - 5 AZR 488/92 - zu II der Gründe; 16. Februar 1978 - 3 AZR 723/76 - zu I 1 a der Gründe; 4. Oktober 1972 - 4 AZR 475/71 - aaO; zum Dienstvertragsrecht BGH 11. November 1977 - I ZR 56/75 - zu III 4 der Gründe; zustimmend Palandt/Weidenkaff 74. Aufl. § 612 BGB Rn. 2; ErfK/Preis 15. Aufl. § 612 BGB Rn. 16). In diesen Fällen deckt die vertragliche Vergütungsregelung nur die geschuldeten Dienstleistungen ab, die Vergütung der außervertraglichen, höherwertigen Arbeitsleistung erfolgt entsprechend § 612 Abs. 1 BGB(vgl. BAG 16. Februar 1978 - 3 AZR 723/76 - aaO; Staudinger/Richardi/Fischinger (2011) § 612 Rn. 25 ff.).

15

b) Das gleiche gilt, wenn ein Praktikant höherwertige Dienste verrichtet als die, die er während des Praktikums zu erbringen hat (vgl. BAG 7. Juli 1993 - 5 AZR 488/92 - zu II der Gründe). Soweit die Beklagte sich im Revisionsverfahren auf die Wertung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG berufen hat, verkennt sie, dass die Anwendung dieser Vorschrift voraussetzt, dass das Praktikum „auf Grund“ einer Ausbildungsordnung geleistet wird. Daran fehlt es, wenn die Durchführung des Praktikums von der in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Art und Weise erheblich abweicht.

16

2. Daran gemessen hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 zu Recht eine Vergütung iHv. monatlich 1.000,00 Euro brutto zugesprochen. Dabei kann offenbleiben, ob aus der Abwicklung des Vertragsverhältnisses gemäß der Annahme des Landesarbeitsgerichts auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses geschlossen werden kann. Das Landesarbeitsgericht hat jedenfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die Klägerin zumindest an zwei Tagen in der Woche Leistungen erbracht hat, die im Rahmen der praktischen Tätigkeit iSd. § 2 KJPsychTh-APrV nicht geschuldet und nur gegen die Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten waren.

17

a) Die praktische Tätigkeit nach § 2 KJPsychTh-APrV dient dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 PsychThG sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Soweit die Beklagte darauf hinweist, die praktische Tätigkeit habe die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, um in Diagnostik, Therapie und Rehabilitation eigenverantwortlich und selbstständig handeln zu können, handelt es sich dabei um das in § 1 Abs. 2 KJPsychTh-APrV genannte Ziel der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Die gesamte Ausbildung umfasst mindestens 4.200 Stunden und besteht aus der praktischen Tätigkeit (§ 2 KJPsychTh-APrV), einer theoretischen Ausbildung (§ 3 KJPsychTh-APrV), einer praktischen Ausbildung mit Krankenbehandlungen unter Supervision (§ 4 KJPsychTh-APrV) sowie einer Selbsterfahrung, die die Ausbildungsteilnehmer zur Reflexion eigenen therapeutischen Handelns befähigt (§ 5 KJPsychTh-APrV). Sie schließt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KJPsychTh-APrV mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab. Die praktische Tätigkeit steht damit am Anfang der Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Dem Kenntnisstand der Ausbildungsteilnehmer entsprechend ordnet § 2 Abs. 1 Satz 2 KJPsychTh-APrV an, dass die praktische Tätigkeit unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht steht. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 KJPsychTh-APrV ist während der praktischen Tätigkeit in der kinder- und jugendpsychiatrischen klinischen oder ambulanten Einrichtung eine Beteiligung der Ausbildungsteilnehmer an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen (Patienten) geregelt. Eigene Patientenbehandlungen sind während der praktischen Tätigkeit nicht vorgesehen. Erst in der vertieften Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren sind im Rahmen der praktischen Ausbildung nach § 4 KJPsychTh-APrV eigene Patientenbehandlungen unter Einzelsupervision und Supervision Teil des Curriculums.

18

b) Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin regelmäßig im Umfang von zwei Arbeitstagen in der Woche Tätigkeiten ausgeführt, die eine Praktikantin im Rahmen von § 2 KJPsychTh-APrV ohne Aufsicht, ohne Kontrolle und ohne gemeinsame nachfolgende Analyse nicht verrichten musste. Dies ist grundsätzlich mit einer Praktikumstätigkeit nicht zu vereinbaren (vgl. allgemein Seeger „Generation Praktikum“ S. 28 mwN; vgl. auch Orlowski RdA 2009, 38, 41 f.).

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aa) So führte die Klägerin ab Ende Mai 2009 bis Januar 2010 bei jeweils einem Patienten der Station 1 die Einzeltherapiestunden eigenständig durch. Damit erbrachte sie ein Viertel des Therapiepensums der beiden dort in Vollzeit tätigen Psychotherapeutinnen. Neben den Therapien an den ihr fest zugewiesenen Patienten führte die Klägerin vertretungsweise 19 weitere Therapiesitzungen eigenständig mit anderen Patienten der Station durch. Die von der Klägerin durchgeführten Therapien waren wie die übrigen Therapien der beiden Psychotherapeutinnen Gegenstand des fachlichen Diskurses der Station. Eine unterschiedliche Handhabung zwischen den Therapien, die die anderen beiden Therapeutinnen an Patienten durchführten, und den Therapien, die die Klägerin als Praktikantin durchführte, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Als spezifische Ausbildungsaktivität hat das Landesarbeitsgericht nur die von einer Oberärztin durchgeführten Gruppensupervisionssitzungen genannt, die mit einer Dauer von 50 bis 60 Minuten für jeweils drei bis fünf Praktikanten seltener als alle 14 Tage stattfanden.

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bb) Ferner führte die Klägerin im noch streitgegenständlichen Zeitraum an einem Arbeitstag in der Woche eigenständig testdiagnostische Arbeiten durch und wertete diese aus. Die für Tests im Bereich der Institutsambulanz zuständige Psychotherapeutin hat die Tests der Klägerin nicht überwacht. Auch soweit die Klägerin Testungen an Kindern und Jugendlichen, die in der Station 1 aufgenommen waren, durchführte, erfolgte dies allein und eigenständig. Eine Einweisung in die testdiagnostischen Arbeiten durch die Beklagte erfolgte im Wesentlichen nur im Rahmen einer etwa dreistündigen Fortbildung der Praktikanten im Februar 2009.

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c) Ohne revisiblen Rechtsfehler hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass diese Leistungen der Klägerin in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB nur gegen die Zahlung der üblichen Vergütung zu erwarten waren. Eine Tätigkeit, die über die vertraglich geschuldete hinausgeht, kann zwar auch unentgeltlich zu erbringen sein, wenn sie zB nur probe- oder vertretungsweise zugewiesen wird. Ob und wie lange danach die Dienstleistungen ohne das ihnen entsprechende Entgelt zu erbringen sind, hängt von dem vom Tatsachengericht zu bewertenden Einzelfall ab (vgl. BAG 16. Februar 1978 - 3 AZR 723/76 - zu I 1 a der Gründe). Auch ist in Bezug auf die Vergütungserwartung zu berücksichtigen, dass die im Rahmen eines Praktikums zu erbringende Ausbildung für den Ausbilder regelmäßig einen erheblichen Aufwand bedeutet. Deshalb hat ein Praktikant nicht für jede von ihm erbrachte nicht geschuldete Leistung ohne Weiteres Anspruch auf Vergütung. Auch bei Berücksichtigung dieser Einschränkung hat das Landesarbeitsgericht bei der Annahme, die nicht praktikumsbezogene Tätigkeit der Klägerin sei zu vergüten, seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Im verbliebenen Anspruchszeitraum waren der Klägerin sowohl die Testungen als auch die Einzeltherapien dauerhaft zugewiesen. Diese ohne Aufsicht und Kontrolle ausgeübten Tätigkeiten machten einen wesentlichen Teil der geleisteten Stunden aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es für die entsprechende Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB unerheblich, ob die Klägerin überwiegend solche von einer Praktikantin nicht geschuldete Tätigkeiten ausgeführt hat.

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d) Das Landesarbeitsgericht hat für den Senat bindend festgestellt, dass die übliche Vergütung für eine Psychotherapeutin in Vollzeit zwischen 2.700,00 Euro und 3.000,00 Euro brutto lag. Da die Beklagte die Klägerin wöchentlich an zwei Arbeitstagen wie eine Psychotherapeutin eingesetzt hat, ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klägerin habe für die Monate Juni 2009 bis Januar 2010 in entsprechender Anwendung von § 612 Abs. 1 BGB Anspruch auf Vergütung iHv. jeweils 1.000,00 Euro brutto, nicht zu beanstanden.

23

e) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Vergütungsanspruch der Klägerin nicht infolge einer tariflichen Verfallsfrist untergegangen. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass sich das Rechtsverhältnis der Parteien nach tariflichen Bestimmungen richtete.

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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

        

        

    Dipper    

        

    Anthonisen    

                 

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau, Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen, Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau und danach mindestens eine Berufspraxis von sechs Monaten oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
3.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis
nachweist.

(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 2 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere

1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.

(4) (weggefallen)

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.