Arbeitsgericht München Endurteil, 11. Dez. 2015 - 36 Ca 4986/15

published on 11/12/2015 00:00
Arbeitsgericht München Endurteil, 11. Dez. 2015 - 36 Ca 4986/15
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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 60.673,00 brutto abzüglich € 11.400,00 netto zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der Tätigkeit sowie Leistung und Verhalten erstreckt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, eine Verdienstbescheinigung nach § 312 SGB III zu erteilen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 33% und die Klägerin zu 67%.

5. Der Streitwert wird auf € 49.673,00 festgestellt.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen ber Differenzlohnansprüche für den Zeitraum ab 2012 bis zur Vertragsbeendigung am 10.03.2015.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 15.09.2009 auf der Grundlage eines Vertrages, der mit „Praktikumsvertrag“ überschrieben ist, beschäftigt. Nach dem unbefristet abgeschlossenen Vertrag war eine regelmäßige wöchentliche Praktikumszeit von 43 Stunden gegen ein monatliches Entgelt von 300,00 € vereinbart. Die Klägerin kündigte das Vertragsverhältnis zum 10.03.2015.

Die Klägerin trägt vor, dass keine Ausbildung im erforderlichen Umfang, sondern lediglich an den Montagabenden und gelegentlich an Samstagen, stattgefunden habe. Ansonsten habe die Erbringung der Arbeitsleistung, die auch vom eingerichteten Home Office Arbeitsplatz aus verrichtet wurde, im Vordergrund gestanden. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass die Vergütungsabrede, die einen Stundenlohn von € 1,62 ergebe, sittenwidrig und damit nichtig sei, weshalb die übliche Vergütung geschuldet sei. Vergleichbar mit der Tätigkeit der Klägerin sei die des Versicherungsvermittlergewerbes, zumindest sei jedoch in Anlehnung an den nunmehr geltenden Mindestlohn ein Stundenlohn von € 8,50 heran zu ziehen.

Da der Geschäftsführer der Beklagten und eine weitere Mitarbeiterin die Klägerin bei Vertragsschluss über die Ausbildungsvoraussetzungen zum „Fachberater für Finanzdienstleistungen“ getäuscht hätten, seien auch diese zum Schadensersatz verpflichtet. Die Klägerin hat ihre Klage gegen den Beklagten zu 2) und die Beklagte zu 3) auf samtverbindliche Haftung in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der Klägerin beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägerin € 60.673,00 brutto abzüglich € 11.400,00 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein Zeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der Tätigkeit sowie Leistung und Verhalten der Klägerin im Arbeitsverhältnis erstreckt.

3. Die Beklagte wird verurteilt, eine Verdienstbescheinigung an die Arbeitsagentur für Arbeit zu erteilen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte macht geltend, dass mit der Klägerin ein Praktikumsvertrag zur Vermittlung der praktischen Erfahrungen in Vorbereitung der Prüfung zum Finanzfachwirt vereinbart worden sei. Ihre Leistungen seien weit unterdurchschnittlich gewesen, so dass zusätzlich zur regulären Praktikumszeit auch samstags und an jedem Montagabend Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden mussten. Ihre Arbeitsweise sei oberflächlich und illoyal gewesen, sie habe zig-tausende Euro Schaden hinterlassen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens sowie der Rechtsausführungen wird auf die Schriftsätze der Klägerin und des Beklagten, soweit diese zu berücksichtigen waren, jeweils nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 23.10.2015 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 495, 313 Abs. 2 ZPO.

Gründe

Die zum zuständigen Arbeitsgericht erhobene Klage ist zulässig und begründet.

I.

1. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte Lohnansprüche für geleistete Arbeit von Januar 2012 bis zu ihrem Ausscheiden am 10.03.2015 in einer Gesamthöhe von EUR 60.673,00 brutto abzüglich von für diesen Zeitraum erhaltenen EUR 11.400,00 netto zu.

a) Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis; der als Praktikumsvertrag bezeichnete Vertrag war in der Sache ein Arbeitsvertrag.

Kennzeichnend für Praktikanten ist, dass sie sich ohne Absolvierung einer systematischen Berufsausbildung zeitweilig einer betrieblichen Tätigkeit im Rahmen einer Gesamtausbildung unterziehen. Sie werden vorrangig deswegen tätig, um sich notwendige praktische Erfahrungen und Kenntnisse anzueignen, die zur Vorbereitung auf einen Beruf erforderlich sind. Kennzeichnend für ein Praktikumsverhältnis ist insbesondere auch seine zeitliche Begrenztheit, was nunmehr auch explizit seinen gesetzlichen Niederschlag im MiLoG, dort in § 22, gefunden hat. Letztlich entscheidend ist dabei, wie das Vertragsverhältnis tatsächlich gelebt wurde, nicht aber die dafür gewählten Bezeichnungen.

Bereits die vertraglichen Regelungen - Probezeitvereinbarung, 43 Wochenstunden, Nebentätigkeitsgenehmigung und Urlaubsplanung - sind typischerweise solche eines Arbeitsvertrages. Zudem ist eine rund 5 14 Jahre dauernde Tätigkeit in ein und demselben Betrieb, welche schließlich von der Klägerin beendet wurde, nur schwerlich mit dem Grundverständnis, dass ein Praktikum eine zeitweilige und zugleich zeitlich begrenzte Tätigkeit darstellt, in Einklang zu bringen. Das Gericht vermag nicht nachzuvollziehen, welche praktischen Erfahrungen und Kenntnisse auch noch nach Ablauf eines Zeitraumes, in dem der Großteil aller klassischen Ausbildungsberufe abgeschlossen wird, vermittelt worden sein sollen.

Nach dem Vorbringen der Beklagten und den Schilderungen des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin bei der Beklagten als Arbeitnehmerin beschäftigt war. Danach waren die Arbeitsleistungen unterdurchschnittlich, ihre Arbeitsweise oberflächlich und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wurden nicht alle bearbeiteten Unterlagen herausgegeben. Weiter stellt sich die Frage, womit die Klägerin zig-tausende Euro Schaden verursacht haben soll, wenn sie nur geschult wurde. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass ein Vertragsverhältnis über 5 Jahre fortgeführt wird, wenn eine „Praktikantin“ nur durchgehend unterdurchschnittliche Leistungen erbringt und zudem enorme Schäden - wodurch auch immer - verursacht.

Die Klägerin war auf der Grundlage eines unbefristeten, erkennbar auf Dauer angelegten Vertrages über Jahre hinweg beschäftigt, hat vor Ort und im Home Office Arbeitsleistungen für die Beklagte erbracht, sie war damit Arbeitnehmerin.

b) Die Vergütungsabrede über ein Monatsgehalt von € 300,00, was rechnerisch einen Stundenlohn von € 1,61 ergibt, ist wegen Lohnwucher nach § 138 Abs.2 BGB nichtig, die Beklagte schuldet nach § 612 BGB, der über seinen Wortlaut hinaus auch bei einer unwirksamen Vergütungsabrede Anwendung findet, die übliche Vergütung, da schwerlich davon ausgegangen werden kann, dass 43 Wochenstunden Dienstleistung über Jahre hinweg ohne entsprechende Vergütung erwartet werden konnten.

Die Beklagte schuldet über die Ansprüche für 2015 hinaus auch für die vorangegangenen Jahre den im MiLoG geregelten Mindeststundenlohn in Höhe von € 8,50 brutto: Die Klägerin nahm nach Abschluss der Schule ohne spezifische Ausbildung und ungelernt ihre Tätigkeit bei der Beklagten auf. Da es im Geschäftszweig der Beklagten keine einschlägigen tariflichen Regelungen gibt und in der Regel Entgelte über zu verprovisionierende Umsätze generiert werden, sind Rückschlüsse, in welcher Höhe üblicher Weise von Berufsanfängern Entgelte erzielt werden, vorliegend nicht möglich, weil insoweit weder Tatsachen vorgetragen noch Umstände erkennbar sind. Das Gericht erachtete es deshalb für sachgerecht und angemessen, den Stundenlohn von € 8,50 nach dem Mi-LoG, der für die geleisteten Arbeitszeiten im Jahr 2015 zugrunde zu legen ist, auch auf die vorangegangenen Jahre als übliche Vergütung heran zu ziehen.

Der Klage wurde zutreffend für den beanspruchten Zeitraum insgesamt 166 Wochen mit einer vereinbarten Wochenarbeitszeit von 43 Stunden zugrunde gelegt und die erhaltene Vergütung in Abzug gebracht.

2. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnis hat die Klägerin Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses, § 109 GewO. Dieses wurde bislang nicht erteilt, die Beklagte war demgemäß antragsgemäß zu verurteilen.

3. Auf ihr Verlangen hin hat die Klägerin Anspruch auf Erteilung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III, auch insoweit war die Beklagte antragsgemäß zu verurteilen.

Der Sachvortrag im Schriftsatz der Beklagten vom 02.12.2015 war ebenso verspätet wie das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung und beides findet gemäß §§ 56 Abs.2, 46 Abs.1 ArbGG, 282 ZPO keine Berücksichtigung. Eine Berücksichtigung würde einen neuen Termin erforderlich machen, der Rechtsstreit damit verzögert. Die Versäumung der in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten verkündeten und mit dem Protokoll zudem schriftlich zur Kenntnis gegebenen rund zweimonatigen Schriftsatzfrist blieb unentschuldigt. Auf die möglichen Folgen einer Fristversäumnis würde die Beklagte mündlich in der Güteverhandlung sowie ausweislich des Protokolls schriftlich belehrt.

II.

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs.2 ArbGG, 91, 269 Abs.3 ZPO.

2. Die Streitwertfestsetzung im Urteil beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3, 5 ZPO, 42 GKG.

3. Gegen diese Entscheidung kann die Beklagte nach Maßgabe nachfolgender Rechtsmittelbelehrung Berufung zum Landesarbeitsgericht München einlegen.

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Annotations

(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere

1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.

(4) (weggefallen)

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(1) Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Entscheidung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich sein können (Arbeitsbescheinigung), insbesondere

1.
die Art der Tätigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers,
2.
Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und
3.
das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat;
es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 1. Für Zwischenmeisterinnen, Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Macht der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 geltend, die Arbeitslosigkeit sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen, glaubhaft zu machen und eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Bescheinigungspflichtige nach Absatz 1 hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Sozialversicherungsträger haben auf Verlangen der Bundesagentur, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Absatz 2.

(4) (weggefallen)

(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, daß sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozeßordnung treffen.
Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.