Mindestlohngesetz - MiLoG | § 4 Aufgabe und Zusammensetzung

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(1) Die Bundesregierung errichtet eine ständige Mindestlohnkommission, die über die Anpassung der Höhe des Mindestlohns befindet.

(2) Die Mindestlohnkommission wird alle fünf Jahre neu berufen. Sie besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratende Mitglieder).

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published on 13/06/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 11.12.2015 - 36 Ca 4986/15 - wird (Fussnote:(berichtigt gemäß Beschluss vom 04.07.2016))auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Beklagte
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