Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 02. Apr. 2014 - 11 Sa 1040/12
Gericht
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.09.2012 – 1 Ca 1714/12 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten zuletzt noch über Lohndifferenzen, Mehrarbeitsvergütung und Mehrarbeitszuschläge, Lohnausgleich für nicht gewährte Erholungszeit und Arbeit an Vorfesttagen.
3Der Kläger, Mitglied der Gewerkschaft ver.di, ist seit dem Jahre 1975 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Sein Änderungsvertrag mit der D B vom 21.11.1991 enthält eine Bezugnahmeklausel auf den Tarifvertrag für die Angestellten der D B T und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der D B T im Beitrittsgebiet in der jeweiligen Fassung. Zum 01.01.1995 wurde das Arbeitsverhältnis im Zuge der sog. Postreform II auf die D T AG (DT AG) übergeleitet. Zum 01.12.2008 ging das Arbeitsverhältnis im Zuge eines Betriebsübergangs der Technikzentren auf die Beklagte über.
4Die Beklagte wendete in der Folgezeit auf das Arbeitsverhältnis nicht die Tarifverträge der DT AG, sondern die von ihr selbst mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossenen Tarifverträge an.
5Mit Stand vom 30.11.2008 betrug die tarifliche Wochenarbeitszeit des Klägers bei der DT AG 34 Stunden. Der 24.12. und der 31.12. eines jeden Jahres galten nicht als reguläre Arbeitstage, § 16 Abs. 1 bis 4 MTV DT AG. Nach dem TV Erholungszeit in der Fassung vom 07.06.2006 hatte der Kläger einen Anspruch auf eine „angemessene Erholungszeit“ in Höhe von 4,19 Minuten je Arbeitsstunde und zusätzlich weitere 2,17 Minuten je Arbeitsstunde „für persönlich bedingtes Unterbrechen der Tätigkeit“.
6Die Haustarifverträge der Beklagten sehen u. a. eine tarifliche Wochenarbeitszeit von 38 Stunden ohne Lohnausgleich vor sowie die Umstellung auf ein neues Entgeltsystem, bei dem die Struktur zwischen fixen und variablen Anteilen des Jahreszielentgelts neu aufgeteilt wird. Es werden bezüglich des variablen Entgeltbestandteils zeitlich befristet Ausgleichszahlungen geleistet. Zudem werden auf das Jahreszielentgelt Abschlagszahlungen erbracht. Eine dem TV Erholungszeit bei der DT AG entsprechende Regelung enthalten die Haustarifverträge der Beklagten nicht. Die tarifvertragliche Arbeitsbefreiung am 24.12. und 31.12 eines jeden Jahres entfällt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Tarifeinigung zur Überführung der Technik-Zentren vom 25.11.2008 (Bl. 163 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto nach den tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für Arbeitszeit- und Langzeitkonten (TV AzK DTTS, Bl. 412 ff. d.A.).
7Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.12.2008 (B. 188 f. d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten „sämtliche Ansprüche“, welche sich aus den tariflichen Bestimmungen des Tarifwerkes der DT AG geltend gemacht und die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.01.2009 zur Bestätigung aufgefordert, dass die Tarifverträge der DT AG Tarifstand 30.11.2008 auf das Arbeitsverhältnis angewendet werden und auch eine „entsprechende Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses erfolgt“. Die Beklagte hatte daraufhin dem Kläger mit Schreiben vom 27.01.2009 mitgeteilt, dass sie sich wegen der ausstehenden gerichtlichen Klärung der im Streit stehenden Rechtsfragen außerstande sehe, die geforderte Erklärung abzugeben bzw. eine entsprechende Rückabwicklung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen.
8Der Kläger war mit seiner am 08.04.2009 erhobenen Feststellungsklage, wonach auf sein Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der DT AG mit dem Tarifstand 30.11.2008 Anwendung finden, erfolgreich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20.06.2012 - 4 AZR 657/10 - Bezug genommen.
9Mit seiner der Beklagten am 23.07.2012 zugestellten Klage hat der Kläger Lohndifferenzen, Mehrarbeitszuschläge, Lohnausgleich für weggefallene Erholungszeit und die Nachentrichtung von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum Dezember 2008 bis Juni 2012 begehrt. Mit der am 13.09.2012 der Beklagten zugestellten Klageerweiterung hat er die Klage auf den Zeitraum bis August 2012 erweitert.
10Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.09.2012 (Bl. 583 ff. d.A.) erkannt, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Arbeitszeitkonto des Klägers für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.08.2012 140 Stunden in der Spalte "kumGLZ" als Mehrarbeit gutzuschreiben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass einem Zahlungsanspruch auf Mehrarbeitsvergütung die Protokollnotiz zu § 13 MTV DT AG entgegen stehe, wonach die Regelung zur Mehrarbeitsvergütung für Arbeitnehmer mit Arbeitszeitkonto nicht gelte. Der Kläger könne daher nur eine Gutschrift auf sein Arbeitszeitkonto verlangen, da er statt 34 Stunden die Woche, wie es § 11 Abs. 1 MTV DT AG vorsehe, 38 Stunden die Woche gearbeitet habe. Der Anspruch auf Gutschrift bis Dezember 2011 sei gemäß § 31 Abs. 1 MTV DT AG verfallen. Auch Differenzlohnansprüche bis 31.12.2011 seien nach § 31 Abs. 1 MTV DT AG verfallen. Die am 08.04.2009 erhobene Klage auf Feststellung der Anwendung der Tarifverträge der DT AG stelle keine hinreichende Geltendmachung dar. Der Kläger werde durch das Erfordernis der Einhaltung der Ausschlußfristen nicht unverhältnismäßig belastet. Die Beklagte verstoße auch nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie sich auf den Verfall der Ansprüche berufe. Zudem seien die Differenzlohnansprüche nicht ausreichend dargetan, da der Kläger in seiner Vergleichsberechnung weder Tariflohnerhöhungen noch variable Entgeltbestandteile berücksichtige. Die Arbeit an Vorfesttaggen könne nach den tariflichen Regelungen nur in das Arbeitszeitkonto eingebucht werden, sei hingegen nicht finanziell abzugelten. Auch die nicht genommene Erholungszeit sei nach dem TV Erholungszeit nicht zu vergüten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
11Gegen das ihr am 15.10.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24.10.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 14.01.2013 begründet.
12Gegen das ihm am 16.10.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15.11.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 16.01.2013 begründet. Mit seiner Berufungsbegründung, der Beklagten am 01.02.2013 zugestellt, hat er die Klage auf den Zeitraum bis Dezember 2012 erweitert. Zudem hat er den Hilfsantrag auf Gutschrift des Arbeitszeitkontos auf die nicht gewährten Erholungszeiten erweitert. Mit Schriftsatz vom 17.07.2013, der Beklagte am 06.09.2013 zugestellt, hat der Kläger seine Klage nach Neuberechnung um einen weiteren Hilfsantrag ergänzt.
13Die Beklagte rügt die fehlende Schlüssigkeit der Klage, u.a. seien variables Entgelt, Ausgleichszahlungen und der in der 34-Stunden-Entgelttabelle enthaltene Teillohnausgleich in Höhe von 1,5 Stunden pro Woche sowie Tariflohnerhöhungen nicht oder fehlerhaft berücksichtigt. Sämtliche Ansprüche seien nach § 31 MTV DT AG verfallen, Differenzvergütungsansprüche für das Jahr 2008 verjährt. Die Tarifverträge der Beklagten seien insgesamt günstiger als jene der DT AG. Dabei seien nicht nur Vergütung und Arbeitszeit, sondern auch Beschäftigungssicherung und Einkommenssicherung bei der Sachgruppenbildung einzubeziehen. Dem Urteilsspruch des Arbeitsgerichts sei nicht zu entnehmen, in welcher Art und Weise die Gutschrift der Arbeitsstunden erfolgen solle. Die Beklagte führe ein Arbeitszeitkonto aufgrund eigener tariflicher Bestimmungen, ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden, nicht hingegen ein Arbeitszeitkonto nach den statischen tariflichen Regelungen der DT AG Tarifstand 30.11.2008. Die geleisteten Arbeitsstunden seien von der Beklagten vergütet worden. Die Arbeitszeitkontenregelungen des TV AzK der DT AG seien als Betriebsnormen nicht Gegenstand der arbeitsvertraglichen Bezugnahme. Der Kläger habe Ausfallzeiten in seinen Pauschalberechnungen nicht berücksichtigt. Er verkenne, dass er keine Mehrarbeit im Rechtssinne verrichtet habe, da die betriebsübliche Arbeitszeit bei der Beklagten 38 Stunden die Woche betrage. Bei lebensnaher Betrachtung sei anzunehmen, dass der Kläger seine Arbeitszeit persönlich bedingt wiederholt unterbreche. Für das Jahr 2011 berücksichtige der Kläger nicht, dass die Vorfesttage auf einen Samstag und damit in das arbeitsfreie Wochenende gefallen seien. Aus der Protokollnotiz zu § 13 MTV DT AG ergebe sich, dass ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung und Vergütung wegen der Arbeit an Vorfesttaggen aufgrund der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos ausscheide. Einen finanziellen Ausgleich für nicht gewährte Erholungszeiten sehe der TV Erholungszeit DT AG nicht vor. Selbst wenn man von einer Mehrarbeit des Klägers ausgehe, schmelze der Zahlungsanspruch auf 1 Stunde pro Woche zusammen, denn die ersten 30 Minuten seien nach § 13 Abs. 4 MTV DTAG nicht zu berücksichtigen. Zudem seien 4 Stunden und 20 Minuten zu Beginn eines jeden Monats aus dem Arbeitszeitkonto von Arbeitnehmern, die aus der Wochenarbeitszeitverkürzung herausgenommen seien, obligatorisch herauszubuchen (§ 5 Abs. 8 TV Azk DT AG). Ferner sei der Teillohnausgelich im Rahmen des Beschäftigungsbündnisses 2004 in Höhe von 1,5 Stunden wöchentlich zu beachten, der in den Entgeltwert für die 34 Stundenwoche eingepreist sei.
14Die Beklagte beantragt,
151. das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.09.2012 mit dem Aktenzeichen 1 Ca 1714/12 abzuändern und die Klage abzuweisen;
162. die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.09.2012 mit dem Aktenzeichen 1 Ca 1714/12 zurückzuweisen.
17Der Kläger beantragt zuletzt,
181. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen;
192. das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.09.2012, Az.: 1 Ca 1714/12, abzuändern und
20a) die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei 75.116,43 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.600,80 € seit dem 17.12.2008, aus 1.575,39 € seit dem 17.01.2009, aus 1.524,57 € seit dem 17.02.2009, aus 1.575,39 € seit dem 17.03.2009, aus 1.575,39 € seit dem 17.04.2009, aus 1.549,98 € seit dem 17.05.2009, aus 1.575,39 € seit dem 17.06.2009, aus 1.600,80 € seit dem 17.07.2009, aus 1.549,98 € seit dem 17.08.2009, aus 1.575,39 € seit dem 17.09.2009, aus 1.575,39 € seit dem 17.10.2009, aus 1.549,98 € seit dem 17.11.2009, aus 1.600,80 € seit dem 17.12.2009, aus 1.549,98 € seit dem 17.01.2010, aus 1.524,57 € seit dem 17.02.2010, aus 1.600,80 € seit dem 17.03.2010, aus 1.575,39 € seit dem 17.04.2010, aus 1.549,98 € seit dem 17.05.2010, aus 1.575,39 € seit dem 17.06.2010, aus 1.575,39 € seit dem 17.07.2010, aus 1.575,39 € seit dem 17.08.2010, aus 1.575,39 € seit dem 17.09.2010, aus 1.549,98 € seit dem 17.10.2010, aus 1.575,39 € seit dem 17.11.2010, aus 1.600,80 € seit dem 17.12.2010, aus 1.549,98 € seit dem 17.01.2011, aus 1.524,57 € seit dem 17.02.2011, aus 1.600,80 € seit dem 17.03.2011, aus 1.549,98 € seit dem 17.04.2011, aus 1.575,39 € seit dem 17.05.2011, aus 1.575,39 € seit dem 17.06.2011, aus 1.549,98 € seit dem 17.07.2011, aus 1.600,80 € seit dem 17.08.2011, aus 1.575,39 € seit dem 17.09.2011, aus 1.549,98 € seit dem 17.10.2011, aus 1.575,39 € seit dem 17.11.2011, aus 1.575,39 € seit dem 17.12.2011, aus 1.575,39 € seit dem 17.01.2012, aus 1.549,98 € seit dem 17.02.2012, aus 1.575,39 € seit dem 17.03.2012, aus 1.549,98 € seit dem 17.04.2012, aus 1.600,80 € seit dem 17.05.2012, aus 1.549,98 € seit dem 17.06.2012 sowie Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.931,62 € sowie aus 5.982,88 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
21b) hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht keinen Zahlungsanspruch zu a) sieht,
22dem Arbeitszeitkonto das Klägers für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 850,4 Stunden in der Spalte „kumGLZ“ als Mehrarbeit und 715,34 Stunden bezogen auf nicht gewährte Erholungszeit gutzuschreiben;
23c) äußerst hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 30.630,74 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 934,72 € seit dem 17.01.2009, aus 934,72 € seit dem 17.02.2009, aus 934,72 € seit dem 17.03.2009, aus 934,72 € seit dem 17.04.2009, aus 934,72 € seit dem 17.05.2009, aus 934,72 € seit dem 17.06.2009, aus 934,72 € seit dem 17.07.2009, aus 934,72 € seit dem 17.08.2009, aus 934,72 € seit dem 17.09.2009, aus 934,72 € seit dem 17.10.2009, aus 934,72 € seit dem 17.11.2009, aus 934,72 € seit dem 17.12.2009 sowie aus weiteren 2.414,08 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24Der Kläger nimmt Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er meint, das Arbeitsgericht habe rechtsirrig den Verfall von Ansprüchen angenommen. Für den Günstigkeitsvergleich zwischen den Tarifwerken der Beklagten und den der DT AG (Stand 30.11.2008) seien folgende Sachgruppen getrennt zu vergleichen: Zunächst die Sachgruppe Arbeitsvergütung auf der Basis des monatlichen Grundentgelts, allerdings ohne Berücksichtigung des variablen Entgelts und etwaiger Zuschläge. Der Kläger habe auch bei der DT AG ein Leistungsentgelt erhalten, welches mit dem variablen Entgelt bei der Beklagten vergleichbar gewesen sei. Die Ausgleichszulage T-Service sei ein freiwillige Zulage gewesen, da die Tarifeinigung vom 25.11.2008 unwirksam gewesen sei. Sodann sei die Sachgruppe Arbeitsleistung zu vergleichen. Der Kläger habe die Sollarbeitszeit bei der Beklagten in Höhe von 38 Stunden erbracht, abzuziehen seien lediglich drei Streiktage. Die zu viel geleisteten Arbeitsstunden seien mit dem Stundenlohn bei der DT AG zu multiplizieren. Die dritte Sachgruppe seien die Mehrarbeitszuschläge von 25 % für die nach der zweiten Sachgruppe geleistete Mehrarbeit. Als vierte Sachgruppe seien die nicht gewährten Erholungszeiten anzusehen, wobei die Beklagte wegen der Nichtgewährung auch Schadenersatz schulde. Schließlich sei die Sachgruppe der Arbeitszeit an Vorfeststagen zu bilden. Die hilfsweise geltend gemachte Zeitgutschrift sei als Surrogat zur Vergütung der Mehrarbeit anzusehen. Würde der Kläger trotz Mehrarbeit keine zusätzliche Vergütung oder eine Zeitgutschrift erhalten, verstoße dies gegen den Schutzgedanken der Richtlinie 77/187/EWG zum Betriebsübergang. Zu dem mit Schriftsatz vom 17.07.2013 eingeführten Hilfsantrag führt der Kläger aus, er habe nur die größten bzw. offensichtlichsten Positionen berücksichtigt. Er wisse nicht, welche Gehaltsbestandteile er im streitigen Zeitraum nach dem Tarifwerk der DT AG bekommen hätte. Es obliege der Beklagten eine Neuberechnung nach dem Tarifwerk der DT AG vorzunehmen, was ihr aufgrund des Abrechnungsprogramms Saphir leicht möglich sei. Anders als für das Jahr 2009 räumt der Kläger ein, dass er für die Jahre 2010 bis 2012 bei der Beklagten ein höheres Entgelt erhalten habe als bei der DT AG, selbst unter Hinzurechnung von vier Stunden Mehrarbeitsvergütung nebst Zuschlägen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 14.01.2013, 16.01.2013 28.02.201302.04.2013, 03.05.2013, 17.07.2013, 04.11.2013 und 31.03.2014, die Sitzungsniederschriften vom 07.05.2013 und 02.04.2014 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
26E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
27A. Berufung des Klägers
28I. Die Berufung des Klägers ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung seiner Klage auf Zahlung einer Lohndifferenz für den Zeitraum Dezember 2008 bis Dezember 2011 sowie gegen die Abweisung einer Zeitgutschrift für den genannten Zeitraum richtet.
291. In der Berufungsbegründung muss für jeden der Streitgegenstände eine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG, Urt. v. 08.05.2008 – 6 AZR 517/07 – m. w. N.). Die aufgrund § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG anwendbare Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfordert eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Der Berufungsführer hat die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Er muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des Urteils befassen, wenn er dieses bekämpfen will. Formelhafte Wendungen und die bloße Bezugnahme oder Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht (BAG, Urt. v. 19.02.2013 – 9 AZR 543/11 – m.w.N.).
302. Der Kläger setzt sich mit der ausführlichen Begründung des Arbeitsgerichts, Differenzlohn und Zeitgutschrift für die Zeit 01.12.2008 bis 31.12.2011 seien gemäß § 31 Abs. 1 MTV DT AG verfallen, in seiner Berufung nicht auseinander. Es genügt nicht, wenn der Kläger pauschal ausführt, das Arbeitsgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass die tariflichen Ausschlußfristen nicht eingehalten worden seien. Der Kläger geht nicht auf die Würdigung des Arbeitsgerichts zum Beginn des Laufs der Ausschlußfristen, der unzureichenden Geltendmachung durch die erhobene Feststellungsklage, den verfassungsrechtlichen Erwägungen und den Ausführungen zu Treu und Glauben ein. Da die bloße Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsbegründung aus den dargelegten Gründen unzureichend ist, ist die Berufung insoweit unzulässig.
31II. Im Übrigen ist die Berufung des Klägers zulässig, denn sie ist nach § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet.
321. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch wegen Lohndifferenzen, Mehrarbeitsvergütung und -zuschläge, Lohnausgleich für nicht gewährte Erholungszeit und Arbeit an Vorfesttagen aus den Tarifverträgen der DT AG mit dem Tarifstand 30.11.2008. Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass das einzelvertraglich in Bezug genommene Tarifwerk der DT AG für den streitigen Zeitraum zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund ist auch ein Schaden des Klägers wegen der Nichtgewährung von Erholungszeiten nach dem TV Erholungszeit DT AG nicht feststellbar.
33a) Ob die Regelungen der Tarifverträge der DT AG mit dem Regelungsbestand vom 30.11.2008 neben den für den Kläger nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend geltenden Regelungen der von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, ist nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips gemäß § 4 Abs. 3 TVG zu beantworten (vgl.: BAG, Urt. v. 20.06.2012 – 4 AZR 657/10 –). Die im Verhältnis zu den von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträgen günstigeren Regelungskomplexe sind im Wege des Sachgruppenvergleichs zu ermitteln (BAG, Urt. v. 06.07.2011 – 4 AZR 707/09 – m.w.N.).
34b) Geeignete Sachgruppe ist vorliegend das „Austauschverhältnis der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten“ bzw. „Preis-/Leistungsverhältnis“ (vgl.: LAG Köln, Urt. v. 17.01. 2013 – 7 Sa 873/12 – m.w.N.). Dabei sind im Wege einer Gesamtbetrachtung alle Regelungen miteinander zu vergleichen, die in einem inneren sachlichen Zusammenhang stehen. Bei einem Vergleich verschieden langer Arbeitszeiten ist zumindest das dem gegenüberstehende Entgelt einzubeziehen. Hierbei sind alle Vergütungsbestandteile von Bedeutung, die sich als Gegenleistung zu der zu erbringenden Arbeitsleistung darstellen. Neben dem regelmäßig zu zahlenden Entgelt kann dies u.a. leistungs- und ergebnisbezogene Entgeltbestandteile, Einmalzahlungen, Sonderzuwendungen und Zulagen betreffen (BAG, Urt. v. 12.12.2012 – 4 AZR 328/11 – m.w.N. ). Die erkennende Kammer teilt daher nicht die Auffassung des Klägers, wonach jeweils isoliert die Sachgruppen Arbeitsvergütung auf der Basis des monatlichen Grundentgelts, Arbeitsleistung, Mehrarbeitszuschläge, Erholungszeiten und Arbeitszeit an Vorfesttagen zu bilden sind. Vielmehr bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller wertbildenden Faktoren hinsichtlich des Umfangs der geschuldeten Arbeitsleistung sowie der Höhe der Vergütung. Zum einen ist monatlich zu ermitteln, welche Vergütung der Kläger in dem streitigen Zeitraum nach dem Tarifwerk der DT AG erzielt hätte. Die Vergütung setzt sich zum einen statisch aus dem tariflichen Grundgehalt (Stand 30.11.2008), den einschlägigen tariflichen variablen Entgelten sowie einer Mehrarbeitsvergütung zusammen. Von der Beklagten angeordnete Arbeitszeiten, die über die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV DT AG vorgesehene Arbeitszeit von 34 Stunden die Woche hinausgehen, sind grundsätzlich als Mehrarbeit zu behandeln und entsprechend den tariflichen Bestimmungen der Tarifverträge zur Mehrarbeit der DT AG zu vergüten (BAG, Urt. v. 21.11.2012 – 4 AZR 231/120 -). Darüber hinaus sind jedoch auch Zeiten bezahlter Arbeitsfreistellung mit ihrem Vergütungswert einzustellen. Dies sind zum einen die Erholungszeit von 4,19 Minuten je Arbeitsstunde (§ 2 TV Erholungszeit DT AG), zum anderen die zu gewährenden Zeiten für persönliche Bedürfnisse von 2,17 Minuten je Arbeitsstunde (§ 3 TV Erholungszeit DT AG). Ferner die Vorfesttage 24.12. und 31.12, die nach § 16 Abs. 2 MTV DT AG grundsätzlich als Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Monatsentgelts zu gewähren sind, soweit es die dienstlichen bzw. betrieblichen Verhältnisse zulassen.
35Der hiernach ermittelte Betrag ist den tariflich geschuldeten Vergütungsleistungen der Beklagten gegenüberzustellen, wobei hier sämtliche im Synallagma stehenden Entgelte zu berücksichtigen, also neben dem festen monatlichen Tarifgehalt in der jeweiligen Höhe auch tarifliche Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Umstellung des Entgeltsystems (vgl.: BAG, Urt. v. 21.11.2012 – 4 AZR 231/10 -) sowie Leistungsentgelte oder ergebnisbezogene Entgelte. Bleibt der von der Beklagten nach ihren tariflichen Bestimmungen zu zahlende Betrag hinter dem Anspruch des Klägers nach dem Tarifwerk DT AG zurück, so kann der Kläger Ansprüche aus dem Tarifwerk der DT AG geltend machen, weil es sich als günstiger erweist.
36c) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Kläger keine Ansprüche nach dem Tarifwerk der DT AG mit dem Tarifstand 30.11.2008 mit Erfolg geltend machen, denn für den streitigen Zeitraum ist für die Kammer nicht hinreichend ersichtlich, dass die Tarifverträge der DT AG in der Sachgruppe des Austauschverhältnisses der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten insgesamt günstiger als jene der Beklagten sind. Die klägerische Berechnungsweise erweist sich als unschlüssig, denn sie ermöglicht keinen stichhaltigen Gesamtvergleich. Bereits erstinstanzlich hat die Beklagte zutreffend dargetan, dass die Tarifdynamik hinsichtlich der Gehaltsentwicklung zu beachten ist. Es kann hinsichtlich der Lohndifferenzen nicht pauschal auf einen Vergleich des monatlichen Monatsentgelts bezogen auf den Monat Dezember 2008 abgestellt werden. Die Beklagte hat unwidersprochen mit Schriftsatz vom 21.08.2012 vorgetragen, dass mehrfach Tariflohnerhöhungen mit Wirkung zum 01.01.2009, 01.01.2010, 0101.2011, 01.04.2011 sowie zum 01.02.2012 erfolgt seien, die der Kläger in seiner Lohndifferenzbetrachtung nicht berücksichtigt. Der Kläger bestreitet nicht, dass er nach dem Tarifwerk der DT AG ein Leistungsentgelt zu beanspruchen hat und bis zum Betriebsübergang auch erhalten hat. Seine tarifliche Grundlage findet der Anspruch auf variables Entgelt in den §§ 13 ff. ERTV DT AG. Welcher Art das Leistungsentgelt war und welchen Betrag er fiktiv, ggfs. unter Zugrundelegung des bisher bezogen Leistungsentgelts, erzielt hätte, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen. Der Kläger legt auch nicht dar, welches Leistungsentgelt bzw. ergebnisbezogene Entgelt er nach Maßgabe der tariflichen Bestimmungen bei der Beklagten zu beanspruchen hat. Unstreitig hat er ein solches Entgelt bezogen, eine andere als eine tarifvertragliche Grundlage ist nicht ersichtlich. Aufgrund der von der Beklagten erteilten Abrechnungen kann er jedenfalls die tatsächlich geleisteten gezahlten Abschlags- und Endzahlungen des variablen Entgelts beziffern. Ebenso unterlässt er es, die bis zum 31.12.2011 befristeten Ausgleichszahlungen aufgrund der Tarifeinigung vom 25.11.2008, die im Zusammenhang mit der Entgeltsicherung aufgrund der Umstellung auf Jahreszielgehalte stehen, in seiner Berechnung zu berücksichtigen.
372. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gutschrift in der Spalte „kumGLZ“ seines Arbeitskontos wegen geleisteter Mehrarbeit und nicht gewährter Erholungszeit.
38Die Beklagte führt für den Kläger ein Arbeitszeitkonto nach den tariflichen Regelungen des Tarifvertrags für Arbeitszeit- und auf der Basis einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38 Stunden. Erst das Überschreiten der täglichen Sollzeit von 7 Stunden und 36 Minuten (vgl. § 4 Abs. 2 TV AzK DTTS) kann dazu führen, dass Mehrleistungen in ein nach den Bestimmungen des TV AzK DTTS geführtes Arbeitszeitkonto verbucht werden, nicht aber Zeiten, die nach einem anderen Tarifvertrag eine Überschreitung der Sollzeiten bedeuten würden. Eine zu geringe Vergütung von geleisteten Arbeitsstunden begründet keinen Anspruch, diese Stunden auf einem nach anderen Bestimmungen geführten Arbeitszeitkonto als Mehrheit zu verbuchen. In Betracht kommt nur ein Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz (BAG, Urt. v. 22.02.2012– 4 AZR 527/10 – m.w.N.)
39III. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Sie ist auch aus den in II. 2. genannten Gründen begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Mehrarbeit von 140 Stunden im Zeitraum Januar 2012 bis August 2012 auf das bei der Beklagten nach Maßgabe des TV AzK DTTS geführte Arbeitszeitkonto gut geschrieben werden.
40IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
41V. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung entscheidungserheblicher Rechtsfragen zugelassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
42R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
43Gegen dieses Urteil kann vom Kläger
44R E V I S I O N
45eingelegt werden.
46Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
47Bundesarbeitsgericht
48Hugo-Preuß-Platz 1
4999084 Erfurt
50Fax: 0361 2636 2000
51eingelegt werden.
52Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
53Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
54- 55
1. Rechtsanwälte,
- 56
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 57
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
59Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
60Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
61* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.