Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Nov. 2012 - 4 AZR 231/10
Gericht
Tenor
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1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 11. Februar 2010 - 6 Sa 499/09 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Entgeltansprüche und in diesem Zusammenhang darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.
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Die nicht tarifgebundene Klägerin ist seit 1984 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängerinnen tätig. Sie ist zuletzt als Kundenbetreuerin beschäftigt. Im schriftlichen Änderungsvertrag mit der Deutschen Bundespost Telekom vom 21. Juni 1991 heißt es ua.:
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„Für das Arbeitsverhältnis gelten die für das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet vereinbarten Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten/Arbeiter der Deutschen Bundespost TELEKOM (TV Ang (Ost) bzw. TV Arb (Ost)) und der sonstigen für das genannte Gebiet vereinbarten Tarifverträge für die Angestellten/Arbeiter der Deutschen Bundespost TELEKOM in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart.“
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Im Zuge der sog. Postreform II wurden die Geschäftsbereiche der Deutschen Bundespost durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 - Postumwandlungsgesetz - PostUmwG) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem die Klägerin tätig gewesen war, entstand kraft Gesetzes die Deutsche Telekom AG (nachfolgend DT AG). Die DT AG vereinbarte in der Folgezeit mit der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) Tarifverträge, die ua. die zuvor zwischen der Deutschen Bundespost und der DPG geschlossenen Tarifverträge für die Arbeiter und Angestellten der Deutschen Bundespost in Ost und West für den Bereich der DT AG abänderten. Eine weitgehende Ablösung der vormals mit der Deutschen Bundespost geschlossenen und nachfolgend geänderten Tarifverträge erfolgte anlässlich der Einführung des „Neuen Bewertungs- und Bezahlungssystems - NBBS“ zum 1. Juli 2001 in einem gesonderten Übergangstarifvertrag, dem Tarifvertrag zur Umstellung auf das NBBS. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin wurden die jeweiligen für sie einschlägigen Tarifverträge der Deutschen Bundespost Telekom und später die der DT AG angewendet.
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Die Kundenniederlassung, in der die Klägerin bislang tätig war, wurde von der Beklagten im Wege des Betriebsübergangs mit Wirkung ab dem 25. Juni 2007 übernommen. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses nicht. In der Folgezeit wendete die Beklagte auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die von ihr mit der Gewerkschaft ver.di gleichfalls am 25. Juni 2007 geschlossenen Haustarifverträge, darunter den Manteltarifvertrag für die Deutsche Telekom Kundenservice GmbH (MTV DTKS), den Tarifvertrag über besondere Arbeitsbedingungen bei der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH (TVSR DTKS) und den Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV DTKS) an, die von den Tarifverträgen der DT AG ua. bei der Arbeitszeit und beim Entgelt Abweichungen enthalten. In dem Unterrichtungsschreiben vom 17. Juli 2007 wurde die Klägerin ua. darüber informiert, dass ihr Entgelt ab dem 1. Juli 2007 auf das bei der Beklagten bestehende Entgeltsystem der Haustarifverträge umgestellt und ihre wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem MTV DTKS von 34 Stunden auf 38 Stunden ohne Lohnausgleich angehoben werde.
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Differenzentgelts auf Basis der Tarifverträge der DT AG mit dem Regelungsstand zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs unter Anrechnung des von der Beklagten nach dem ERTV DTKS gezahlten Entgelts. Die Tarifverträge der Beklagten fänden auf ihr Arbeitsverhältnis keine Anwendung, da es sich bei der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht um eine Tarifwechselklausel handele.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
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1.
die Beklagte zu verurteilen, 6.630,45 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Mai 2008 an sie zu zahlen,
2.
die Beklagte zu verurteilen, weitere 1.376,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Juli 2008 zu zahlen,
3.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Arbeitsentgelt für die Monate August, September und Oktober 2008 in Höhe von 2.064,00 Euro brutto zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, fortlaufend, beginnend für den Monat November 2008 und bis zum 31. Januar 2010, einen monatlichen Differenzbetrag in Höhe von 688,00 Euro brutto zuzüglich zu dem bisher gewährten Gehalt zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezugnahmeklausel erfasse auch die von ihr geschlossenen Haustarifverträge.
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Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts konnte die Klage nicht abgewiesen werden. Ob sie im beantragten Umfang begründet ist, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO)und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung (§ 563 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
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I. Die Leistungsklage ist zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO(zu den Anforderungen etwa BAG 9. Oktober 2002 - 5 AZR 160/01 - zu I der Gründe mwN, AP ZPO § 253 Nr. 40 = EzA ZPO § 253 Nr. 23). Unter Heranziehung des Sachvortrages der Klägerin (dazu BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 501/09 - Rn. 70 mwN) ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass die Entgeltdifferenz begehrt wird, die sich aus einem Vergleich mit dem von der Beklagten gezahlten monatlichen Bruttoentgelt iHv. 2.665,95 Euro und einer Vergütung nach Entgeltgruppe T 5 des Entgeltrahmentarifvertrages der Deutschen Telekom AG (ERTV DT AG) nach dem tariflichen Regelungsstand vom 24. Juni 2007 auf der Basis einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden ergibt. Diese Entgeltdifferenzen können auch einzelnen Monaten zugeordnet werden.
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II. Die Revision ist begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts finden die Tarifverträge der DT AG kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem tariflichen Regelungsbestand vom 24. Juni 2007 weiter Anwendung. Die Bezugnahmeklausel aus dem Arbeitsvertrag vom 21. Juni 1991 erfasst nicht die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge.
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1. Bei der Bezugnahmeregelung des Arbeitsvertrages handelt es sich um eine sog. Gleichstellungsabrede iSd. früheren Rechtsprechung des Senats (ausf. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 17 ff., NZA 2012, 100). Sie verweist auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin, die Deutsche Bundespost Telekom, tarifgebunden war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als Gleichstellungsabrede ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages der Klägerin geworden.
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2. Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, deren Auslegung vom Senat ohne Einschränkung überprüft werden kann (zum Maßstab BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 21 mwN, NZA 2012, 100), enthält nur eine zeitdynamische Bezugnahme auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom in ihrer jeweiligen Fassung. Sie erfasst nach ihrem Wortlaut hingegen nicht die ersetzenden Tarifverträge der DT AG im Zuge der Vereinbarung der Tarifverträge des NBBS. Diese sind keine „jeweilige Fassung“ des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom. Der Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Bezugnahme nur zeitdynamisch auf den Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom, nicht aber inhaltsdynamisch auf die Tarifverträge der DT AG ausgestaltet (ausf. BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 22 ff. mwN, aaO).
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3. Eine Anwendbarkeit der Tarifverträge der DT AG folgt jedoch aus einer ergänzenden Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen Bezugnahmeklausel.
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Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält aufgrund des Übergangs der Deutschen Bundespost Telekom im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die DT AG zum 1. Januar 1995 und durch die Ablösung der fortgeschriebenen Regelungen des Tarifvertrages für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom und der sonstigen Tarifverträge durch die Einführung des NBBS und der in diesem Zusammenhang geschlossenen Tarifverträge jedenfalls spätestens seit dem 1. Juli 2001 eine nachträglich eingetretene Regelungslücke. Diese ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Danach waren zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die Beklagte kraft vertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge der DT AG mit dem Stand vom 24. Juni 2007 anzuwenden. Dies hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 25 ff. mwN, NZA 2012, 100; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 34 ff. mwN; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 28 ff.). Da im Streitfall keine Besonderheiten erkennbar sind, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründungen in den genannten Entscheidungen.
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4. Die von der Beklagten geschlossenen Haustarifverträge werden von der Bezugnahmeklausel nicht erfasst. Diese kann weder als eine sog. Tarifwechselklausel noch als eine solche verstanden werden, die auch auf die im Konzern der DT AG für die einzelnen Konzernunternehmen jeweils geschlossenen Tarifverträge verweist. Auch dies hat der Senat in vergleichbaren Fällen bereits mehrfach entschieden und ausführlich begründet (BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 706/09 - Rn. 36 ff. mwN, NZA 2012, 100; weiterhin 6. Juli 2011 - 4 AZR 494/09 - Rn. 45 ff. mwN; 16. November 2011 - 4 AZR 822/09 - Rn. 21, 42 ff.; 14. Dezember 2011 - 4 AZR 179/10 - Rn. 38 ff.).
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III. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung.
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1. Der Klage kann derzeit nicht stattgegeben werden. Die von der Klägerin beantragte Entgeltdifferenz ist nicht schlüssig dargetan. Nach den in Bezug genommenen Tarifverträgen der DT AG (Tarifstand: 24. Juni 2007) beträgt die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin im Zeitpunkt des Betriebsübergangs nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV DT AG 34 Stunden. Bereits dieser Umstand steht dem Vorgehen der Klägerin entgegen, zur Bestimmung der Entgeltdifferenz die Entgelttabellen heranzuziehen, die für Arbeitnehmer gelten, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach dem MTV DT AG 38 Stunden betragen, weil sie in bestimmten Bereichen tätig sind. Dies berücksichtigt nicht, dass es sich bei der von der Beklagten angeordneten Arbeitszeit, die über die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV DT AG vorgesehene von wöchentlich 34 Stunden hinausgeht, nicht um die vertraglich geschuldete regelmäßige Arbeitszeit, sondern um Mehrarbeit handelt. Diese ist grundsätzlich entsprechend den tariflichen Bestimmungen der Tarifverträge zur Mehrarbeit der DT AG zu vergüten. Ob und in welchem Umfang die Klägerin vergütungspflichtige Mehrarbeitsstunden in den streitgegenständlichen Monaten im Einzelnen geleistet hat, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.
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2. Die Leistungsanträge sind allerdings auch noch nicht unter Hinweis auf einen fehlenden Tatsachenvortrag der Klägerin abzuweisen. Die Vorinstanzen haben - von ihrem Rechtsstandpunkt konsequent - die Klägerin nicht auf ihren unzureichenden Sachvortrag hingewiesen. Ihr ist daher unter dem Gesichtspunkt der Gewährung rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu geben, im Rahmen der neuen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ergänzend vorzutragen.
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3. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesarbeitsgericht ua. dem Vortrag der Beklagten nachzugehen und zu beachten haben, die Klägerin habe bei ihrer Berechnung der Klageforderung weder die Umstellung der Entgeltstruktur bei der DT AG zum Jahreswechsel 2006/2007 noch die geleistete „Ausgleichszulage T-Service“ berücksichtigt. Weiterhin wird es die zweistufige Ausschlussfrist nach § 31 MTV DT AG zu bedenken haben.
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Eylert
Winter
Treber
Kiefer
Görgens
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Annotations
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
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die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.