Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 03. Nov. 2017 - 6 TaBV 5/17

bei uns veröffentlicht am03.11.2017

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2017 - 1 BV 10/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Arbeitgeberin als Antragstellerin und Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin) erbringt Dienstleistungen für einen Kunden bei der Herstellung von Luftfahrzeugen. Sie unterhält u.a. am Standort Hamburg eine Betriebsstätte, in der 151 Mitarbeiter einschließlich der Leiharbeitnehmer beschäftigt sind. Beteiligter zu 2) ist der bei der Arbeitgeberin für den Standort Hamburg gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Zwischen den Beteiligten ist u.a. im Streit, ob die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Mitarbeitern der Arbeitgeberin kraft gesetzlicher Fiktion als erteilt gilt.

2

Mitarbeiter der Arbeitgeberin sind tätig in den Bereichen Single Aisle, Long Range, AWACS, A 380 und A400M. In diesen Bereichen gibt es folgende Arbeitsplätze: Reinigen und Rüsten, Fußbodeneinbau, Fenstereinbau, Isolierung und Versorgungszentrale. Hinsichtlich der auf den einzelnen Arbeitsplätzen anfallenden Tätigkeiten wird verwiesen auf den erstinstanzlichen Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013.

3

Die Arbeitgeberin schloss am 9. März 2012 mit der IG Bau einen Entgelttarifvertrag, der zum 1. April 2012 in Kraft trat und die Geltung des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (im Folgenden BRTV) in der jeweils gültigen Fassung vorsieht.

4

Mit schriftlicher Vereinbarung vom 2./3. Juli 2012 verständigten sich die Betriebsparteien darauf, die Wochenfrist des § 99 BetrVG zur Stellungnahme zu den erforderlich werdenden Eingruppierungen der Mitarbeiter in die Tarifgruppen des BRTV auf drei Wochen zu verlängern. Für den Wortlaut der Vereinbarung wird auf die Anlage BI2, Bl. 31 d.A. verwiesen. Am 3. Juli 2012 übergab der damalige Personalleiter der Arbeitgeberin, Herr Z., Anhörungsunterlagen zur Eingruppierung der Arbeitnehmer (Anlagen zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013, siehe Anlagenband) an die Vorsitzende des Betriebsrats. Diese Unterlagen beinhalteten Prozessbeschreibungen der jeweiligen Arbeitspakete (= Arbeitstätigkeiten) sowie eine Auswertung der von jedem Arbeitnehmer im Zeitraum Januar bis Juni 2012 in den Arbeitspaketen geleisteten Arbeitsstunden.

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Der Personalleiter der Arbeitgeberin Herr Z. hatte seinen Dienstsitz nicht im Betrieb in Hamburg, sondern in N.. Die Vorsitzende des Betriebsrats versuchte am 23. Juli 2013, Herrn Z. per E-Mail zu erreichen (siehe Anlage BII 1, Bl. 43 d.A.). Die E-Mail vom 23. Juli 2013 hatte folgenden Wortlaut:

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... Der Betriebsrat hat die Anhörungen zur Eingruppierung bearbeitet. Wie wollen wir das mit der Übergabe handhaben?“

7

Die Betriebsratsvorsitzende erhielt weder eine Antwort noch eine Abwesenheitsnotiz. Mit E-Mail vom 24. Juli 2012 hakte sie nochmals nach. Nachdem auch hierauf keine Antwort erfolgte, rief die Vorsitzende des Betriebsrats den Personalleiter unter dessen Mobiltelefonnummer an. Es stellte sich heraus, dass sich der Personalleiter im Urlaub in S. befand. Auf die Frage der Betriebsratsvorsitzenden, wie die Übergabe des Ordners mit den Stellungnahmen zur Eingruppierung gehandhabt werden solle, erwiderte der Personalleiter der Arbeitgeberin:

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„Lassen sie ihn liegen. Ich bin nächste Woche eh in Hamburg und dann nehme ich ihn mit.“

9

Die Betriebsratsvorsitzende schloss daraufhin den Ordner mit den Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin und den darauf befindlichen Zustimmungsverweigerungen am 24. Juli 2012 wieder in den Schrank des Betriebsrats ein. Der Personalleiter erhielt den Ordner bei seinem nächsten Besuch in Hamburg am 31. Juli 2012 ausgehändigt und nahm ihn mit.

10

Mit Antragsschrift vom 12. März 2013, beim Arbeitsgericht Hamburg am 13. März 2013 eingegangen, beantragte die Arbeitgeberin zunächst festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung namentlich genannter 98 Mitarbeiter als erteilt gelte, hilfsweise die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2013 begründete die Arbeitgeberin, warum die vom Betriebsrat jeweils für richtig gehaltenen Eingruppierungen nicht zutreffend seien, trug zum Tätigkeitsbereich der Mitarbeiter vor und legte die dem Betriebsrat übermittelten Anhörungsunterlagen vor.

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Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 beschränkte das Arbeitsgericht Hamburg die Verhandlung und Entscheidung zunächst auf die Anträge zu 1), 2), 4), 6) bis 9), 11), 13) bis 15), 17), 18), 20), 22), 23), 25) bis 47) und 76). Nachdem die Arbeitgeberin in der mündlichen Anhörung vom 19. September 2014 hinsichtlich der Anträge zu 1) bis 4), 6) bis 9), 11), 14), 15), 17), 20), 22), 25) bis 35) und 38) bis 47) die angekündigten Hauptanträge festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur jeweiligen Eingruppierung als erteilt gelte, zurückgenommen hatte, ersetzte das Arbeitsgericht Hamburg mit am 31. Oktober 2014 verkündetem Beschluss jeweils antragsgemäß die verweigerten Zustimmungen des Betriebsrats. Das Landesarbeitsgericht Hamburg erkannte mit Beschluss vom 10. Dezember 2015 hinsichtlich dieser Anträge darauf, dass die Zustimmung des Betriebsrats als ersetzt gelte, weil dessen Zustimmungsverweigerungen der Arbeitgeberin nicht rechtzeitig innerhalb der verlängerten Frist zugegangen seien.

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Die Arbeitgeberin hat dargelegt, sie gehe auch hinsichtlich der weiteren noch rechtshängigen Anträge davon aus, dass die Zustimmung der Arbeitgeberin zur jeweils beantragten Eingruppierung als erteilt gelte bzw. durch das Arbeitsgericht zu ersetzen sei.

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Die Arbeitgeberin hat beantragt,

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1. - 15. ...;
16. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. zu ersetzen;
17. ...;
18. ...;
19. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K. zu ersetzen;
20. – 48. ...;
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47.
48.
49. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B. zu ersetzen;
50. ...;
51. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E. zu ersetzen;
52. ...;
53. ...;
54. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K1 zu ersetzen;
55. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M. zu ersetzen;
56. ...;
57. ...;
58. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P. zu ersetzen;
59. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P1 zu ersetzen;
60. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P2 zu ersetzen;
61. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P3 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P3 zu ersetzen;
62. ...;
63. ...;
64. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S1 zu ersetzen;
65. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers V. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers V. zu ersetzen;
66. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W. zu ersetzen;
67. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S2 zu ersetzen;
68. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W1 zu ersetzen;
69. ...;
70. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B1 zu ersetzen;
71. ...;
72. ...;
73. ...;
74. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E1 zu ersetzen;
75. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E2 zu ersetzen;
76. ...;
77. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H. zu ersetzen;
78. ...;
79. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers I. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers I. zu ersetzen;
80. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M1 zu ersetzen;
81. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H1 zu ersetzen;
82. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M2 zu ersetzen;
83. ...;
84. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P4 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P4 zu ersetzen;
85. ...;
86. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S3 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S3 zu ersetzen;
87. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers Frank- W2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W2 zu ersetzen;
88. ...;
89. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers Z1 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers Z1 zu ersetzen;
90. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B2 zu ersetzen;
91. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H2 zu ersetzen;
92. ...;
93. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K2 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K2 zu ersetzen;
94. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AIV des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K3 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe AIV des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K3 zu ersetzen;
95. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AIII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R. als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe AIII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R. zu ersetzen;
96. ...;
97. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B3 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe AII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B3 zu ersetzen;
98. festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AIV des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S4 als erteilt gilt; hilfsweise die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung in Lohngruppe AIV des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S4 zu ersetzen.

15

Der Betriebsrat hat beantragt,

16

die Anträge zurückzuweisen.

17

Der Betriebsrat hat vorgetragen, der Auffassung des LAG, seine, des Betriebsrats, Zustimmung gelte als erteilt, weil die begründeten Verweigerungen dem Personalleiter der Arbeitgeberin nicht rechtzeitig innerhalb der schriftlich verlängerten Frist übergeben worden seien, sei nicht zu folgen. In jedem Fall habe er, der Betriebsrat, sich auf die Erklärung des Personalleiters verlassen und abwarten dürfen, bis dieser die Unterlagen hole.

18

Das Arbeitsgericht hat die Entscheidung auf die Hauptanträge der Arbeitgeberin beschränkt und diese durch Teilbeschluss vom 14. Februar 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter gelten nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt. Die Betriebsparteien hätten die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zunächst wirksam bis zum 24. Juli 2014 verlängert. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Betriebsrat die Beschlüsse über die Zustimmungsverweigerung in schriftlicher Form gefasst. Soweit die Beschlüsse dem Personalleiter erst nach dem 24. Juli 2014 ausgehändigt worden seien, folge hieraus keine Fiktion der Zustimmungserteilung.

19

Allerdings hätten die Betriebsratsvorsitzende und der Personalleiter die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG nicht nochmals verlängert. Sie hätten am 24. Juli 2014 telefonisch lediglich einer Absprache dazu getroffen, wie der Zugang der Stellungnahmen des Betriebsrats bei der Arbeitgeberin infolge der Ortsabwesenheit des Personalleiters habe bewirkt werden sollen. Insoweit hätten die Betriebsratsvorsitzende und der Personalleiter eine von § 130 BGB abweichende Abrede dergestalt getroffen, dass es für den fristgerechten Zugang der Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats bei der Arbeitgeberin ausreichend sei, dass der Betriebsrat die Übergabe der Stellungnahmen fristgerecht angeboten habe und ein Wechsel der Unterlagen in den Machtbereich des Personalleiters der Arbeitgeberin erst zu einem späteren Zeitpunkt unschädlich sei.

20

Selbst wenn man dies anders sehen wolle, sei die Arbeitgeberin jedenfalls nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit an die telefonisch getroffene Vereinbarung gebunden. Die Arbeitgeberin würde gegen den genannten Grundsatz verstoßen, wenn sie sich nunmehr darauf berufen würde, die Stellungnahmen seien ihr nicht rechtzeitig übergeben worden.

21

Für die weitere Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Gründe des Teilbeschlusses vom 14. Februar 2017 verwiesen.

22

Die Arbeitgeberin hat den ihr am 4. April 2017 zugestellten Teilbeschluss mit ihrer Beschwerde vom 2. Mai 2017, am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen, angegriffen. Die Begründung der Beschwerde ist nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. Juni 2017 mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz erfolgt.

23

Die Arbeitgeberin führt aus, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien die Anträge schon in ihrem Hauptantrag begründet. Die Beteiligte zu 1) habe den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet. Der Betriebsrat habe die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich der Arbeitgeberin mitgeteilt. Zwar sei die Mitteilungsfrist wirksam auf einen Zeitraum von drei Wochen verlängert worden. Doch sei die Mitteilungsfrist nicht durch eine Absprache des Personalleiters der Arbeitgeberin und der Betriebsratsvorsitzenden am 24. Juli 2012 nochmals wirksam verlängert worden. Die Auffassung des Arbeitsgerichts Hamburg, die Beteiligten hätten lediglich eine Vereinbarung über die Umstände getroffen, unter denen der Zugang der Stellungnahmen des Betriebsrats sichergestellt werden könne, sei unzutreffend. Der für eine wirksame Zustimmungsverweigerung maßgebende Zugangszeitpunkt könne nicht vom Zeitpunkt des Ablaufs der Mitteilungsfrist losgelöst werden, da beide Zeitpunkte notwendig zusammenfallen müssten. Insoweit sei auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2015 – 2 TaBV 14/14, Seite 23 zu verweisen.

24

Im Übrigen genüge die Erklärung des Personalleiters dahingehend, dass er den Ordner mit den Stellungnahmen in der „kommenden Woche“ abholen werde, nicht der Bestimmung eines neuen Fristendes, da es sich dabei nicht um einen eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt handele.

25

Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit als Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben hindere die Arbeitgeberin nicht daran, sich auf die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu berufen. Es sei bereits fraglich, ob der Betriebsrat berechtigt gewesen sei, darauf zu vertrauen, dass der Personalleiter sich nach dem Gespräch am 24. Juli 2012 nicht auf einen Fristablauf berufen werde. Jedenfalls könne ein solches Vertrauen nicht zu der Rechtsfolge führen, dass die Mitteilungsfrist erst zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt abgelaufen sei. Vielmehr müsse das Fristende anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein.

26

Nachdem das Verfahren in Bezug auf die Anträge zu 19, 55, 67, 89, 90, 94, 95 und 98 von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt und durch Beschluss des Gerichts eingestellt worden ist, stellt die Arbeitgeberin nunmehr folgenden Antrag:

27

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 1 BV 10/16 vom 14. Februar 2017 abgeändert.

28

Den Anträgen der Arbeitgeberin zu nachfolgenden Antragsnummern (entsprechend der Nummerierung des Arbeitsgerichts im Beschluss vom 7. November 2016) wird entsprochen.

29

1. - 15. ...
16. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. als erteilt gilt.
17.– 48....
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
27.
28.
29.
30.
31.
32.
33.
34.
35.
36.
37.
38.
39.
40.
41.
42.
43.
44.
49. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B. als erteilt gilt.
50. ...
51. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 5 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E. als erteilt gilt.
52.-53.....
54. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K1 als erteilt gilt.
55.-57. ...
58. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P. als erteilt gilt.
59. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P1 als erteilt gilt.
60. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P2 als erteilt gilt.
61. Es wird festgestellt,, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P3 als erteilt gilt.
62.-63. ...
64. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S1 als erteilt gilt.
65. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers V. als erteilt gilt.
66. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W. als erteilt gilt.
67. ...
68. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 1 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W1 als erteilt gilt. ;
69. ...
70. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B1 als erteilt gilt.
71.-73. ...
74. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E1 als erteilt gilt.
75. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E2 als erteilt gilt.
76. ...
77. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H. als erteilt gilt.
78. ...
79. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers I. als erteilt gilt.
80. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M1 als erteilt gilt.
81. Es wird festgestellt , dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H1 als erteilt gilt.
82. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M2 als erteilt gilt.
83. ...
84. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers P4 als erteilt gilt.
85. ...
86. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S3 als erteilt gilt.
87. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W2 als erteilt gilt.
88.-90. ...
91. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H2 als erteilt gilt.
92. ...
93. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K2 als erteilt gilt.
94.-96. ...
97. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung in Lohngruppe AII des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B3 als erteilt gilt.
98. ...

30

Der Betriebsrat beantragt,

31

die Beschwerde zurückzuweisen

32

Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts.

33

Für das Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

II.

34

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Teilbeschluss des Arbeitsgerichts vom 14. Februar 2017 ist unbegründet.

35

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG statthaft. Sie ist auch zulässig, da sie gemäß §§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und 2 ArbGG iVm. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.

36

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

37

Das Arbeitsgericht hat die Hauptanträge der Arbeitgeberin zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den streitgegenständlichen Eingruppierungen gilt nicht gemäß § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt.

38

a) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat mit den am 3. Juli 2012 überreichten Unterlagen ordnungsgemäß über die geplanten Eingruppierungen der in den streitgegenständlichen Anträgen genannten Arbeitnehmer unterrichtet und hierdurch die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat in Lauf gesetzt.

39

Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über den Beschäftigungsort und den Arbeitsplatz sowie die geplante Eingruppierung jedes einzelnen Arbeitnehmers informiert. Hierbei durfte sie sich für die Eingruppierung auf die Prozessbeschreibungen der jeweiligen Arbeitspakete beziehen. Die gewählte Art der Darstellung macht die Information nicht offenkundig unvollständig. Etwaigen ergänzenden Informationsbedarf hätte der Betriebsrat während der laufenden Stellungnahmefrist nach § 99 Abs. 3 BetrVG geltend machen müssen (vgl. BAG 29.06.2011 – 7 ABR 24/10 – juris Rn. 22f.). Da dies nicht erfolgt ist, kann sich der Betriebsrat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auf eine unvollständige Information berufen. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg zum Punkt „vollständige Information des Betriebsrats“ im Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 2 TaBV 14/14 – unter II. 1. a) bb) der Gründe Bezug genommen.

40

b) Der Betriebsrat hat den streitgegenständlichen Eingruppierungen seine Zustimmung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG rechtswirksam verweigert.

41

aa) Nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG muss der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitteilen. Vereinbarungen über eine Verlängerung dieser Frist zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind möglich (BAG 06.10.2010 – 7 ABR 80/09 – juris Rn 34; Fitting, 28. Aufl., § 99 BetrVG Rn. 266 m.w.N.).

42

Hier haben die Beteiligten die gesetzliche Mitteilungsfrist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die schriftliche Vereinbarung vom 2./3. Juli 2012 in zulässiger Weise auf einen Zeitraum von drei Wochen verlängert.

43

bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 10. Dezember 2015 – 2 TaBV 14/14 – sind die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats zu den streitgegenständlichen Eingruppierungen der Arbeitgeberin innerhalb der verlängerten Frist zugegangen (hierzu unter aaa). Selbst wenn dieser Auffassung nicht gefolgt wird, ist es der Beklagten zumindest verwehrt, sich auf den Ablauf der Zustimmungsverweigerungsfrist zu berufen (hierzu unter bbb).

44

aaa) Mit dem Arbeitsgericht ist das Telefongespräch zwischen der Betriebsratsvorsitzenden und dem Personalleiter am 24. Juli 2012 als maßgeblich dafür anzusehen, dass von einem rechtzeitigen Zugang der Zustimmungsverweigerungen bei der Arbeitgeberin auszugehen ist. Der Betriebsratsvorsitzenden ging es in dem Telefonat um die Beantwortung der vorher bereits per E-Mail an den Personalleiter übermittelten Frage, wie die Übergabe des Ordners mit den Stellungnahmen des Betriebsrats an die Arbeitgeberin gehandhabt werden sollte. Durch die von der Betriebsratsvorsitzenden akzeptierte Anweisung des Personalleiters, den Ordner liegen zu lassen, damit er, der Personalleiter diesen in der darauffolgenden Woche bei ihr abholen konnte, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts der Zugang der Zustimmungsverweigerungen nach § 130 BGB bewirkt worden.

45

(1) Grundsätzlich setzt der Zugang einer „verkörperten“ Erklärung nach § 130 BGB voraus, dass diese durch Übergabe in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt (BAG 04.11.2004 – 2 AZR 17/04 – juris Rn. 18, juris). Hierbei ist eine Zugangsvermittlung durch Dritte möglich. Wird auf Seiten des Empfängers ein Passivvertreter (§ 164 Abs. 3 BGB) eingesetzt, müssen die Voraussetzungen des Zugehens in seiner Person erfüllt sein. Auf die Weitergabe an den Vertretenen kommt es nicht an. Nicht erforderlich ist es, dass dem Dritten, der die schriftliche Erklärung für den Empfänger entgegennimmt, eine besondere Vollmacht oder Ermächtigung erteilt worden (BAG 13.10.1976 – 5 AZR 510/75 – juris Rn. 28).

46

Die Übermittlung einer schriftlichen Erklärung kann durch ein zulässiges In-Sich-Geschäft nach § 181 BGB, an dem der Erklärende zugleich als Vertreter des Empfängers beteiligt ist, erfolgen. Dies setzt voraus, dass der Vertretene das In-Sich-Geschäft durch eine formfreie Erklärung – ggf. durch schlüssiges Verhalten –gegenüber dem Vertreter gestattet hat (BGH 23.02.1979 – V ZR 171/77 – juris Rn 12; vgl. auch Palandt § 181 Rn. 17).

47

(2) Hier hat der Personalleiter die Vorsitzende des Betriebsrats in dem Telefonat am 24. Juli 2012 bevollmächtigt, als seine Empfangsvertreterin nach § 164 Abs. 3 BGB aufzutreten und die Zustimmungsverweigerungen im Rahmen eines genehmigten In-Sich-Geschäft für ihn „in Empfang zu nehmen“.

48

Denn er hat auf das Übergabeangebot der Betriebsratsvorsitzenden in der Weise reagiert, dass er sie aufgefordert hat, den Aktenordner mit den Zustimmungsverweigerungen (bei sich) liegen zu lassen. Zugleich hat er mitgeteilt hat, er würde den Ordner bei ihr abholen. Die Betriebsratsvorsitzende sollte die Stellungnahmen des Betriebsrats also so, wie sie waren, an einem von ihr zu bestimmenden Ort für den Personalleiter „liegen lassen“ und auf dessen Aufforderung an ihn übergeben.

49

Mit dieser Erklärung hat der Personalleiter die Vorsitzende des Betriebsrats bevollmächtigt, als Passivvertreterin für ihn tätig zu werden. Die Zustimmungsverweigerungen sollten gerade nicht im Herrschaftsbereich des Betriebsrats verbleiben und vom Betriebsrat verändert werden dürfen. Sie sollten dessen Herrschaftsbereich vielmehr verlassen.

50

Indem die Betriebsratsvorsitzende diese Aufforderung akzeptierte und in ihrer Rolle als Passivvertreterin des Personalleiters den Ordner für den Personalleiter im Schrank des Betriebsrats verwahrte, erreichten die darin enthaltenen Zustimmungsverweigerungen den Herrschaftsbereich des Personalleiters. Trotz des Verwahrungsortes hatte nicht mehr der Betriebsrat, sondern der Personalleiter die „Herrschaft“ über die Zustimmungsverweigerungen. So hätte der Personalleiter die Betriebsratsvorsitzende als seine Empfangsvertreterin jederzeit anweisen können, mit dem Ordner in einer von ihm bestimmten Weise zu verfahren, ihn beispielsweise zu einem bestimmten Mitarbeiter im Betrieb zu bringen.

51

In dem der Personalleiter die Betriebsratsvorsitzende zu seiner Empfangsvertreterin gemacht hat, hat er zugleich das darin liegende In-Sich-Geschäft nach § 181 BGB gestattet.

52

Da die Zustimmungsverweigerungen dem Personalleiter am 24. Juli 2012 und damit innerhalb der verlängerten Frist nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zugegangen sind, ist die Fiktionswirkung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht eingetreten.

53

bbb) Ergänzend: Selbst wenn ein Zugang der Zustimmungsverweigerungen erst am 31. Juli 2012 und damit nach Ablauf der verlängerten Frist unterstellt wird, kann die Arbeitgeberin aus der Fristversäumung keine Rechte herleiten. Eine Berufung der Arbeitgeberin auf die Fristversäumung wäre rechtsmissbräuchlich.

54

(1) Rechtsmissbräuchlich ist ein Verhalten dann, wenn es mit dem früheren Verhalten unvereinbar ist, die andere Partei auf das Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen als vorrangig schutzwürdig erscheinen. In einem solchen Fall steht die Geltendmachung des an sich gegebenen Rechts im Widerspruch zu Treu und Glauben (BAG 18.11.2003 – 9 AZR 173/03 – juris Rn 45; BAG 29.09.2010 – 3 AZR 546/08 – juris Rn. 21). Beim Rechtsmissbrauch infolge widersprüchlichen Verhaltens sind regelmäßig subjektive Zurechnungskriterien ausschlaggebend. Der Urheber des widersprüchlichen Verhaltens muss deshalb erkennen können, dass die Gegenpartei sein Verhalten als vertrauensbegründend werten durfte. Ein schuldhaftes Verhalten ist nicht erforderlich. Wer durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen und das Vertrauen im Rechtsverkehr untergraben, wenn es erlaubt wäre, sich nach Belieben mit seinen früheren Erklärungen und seinem früheren Verhalten derart in Widerspruch zu setzen (BAG 04.12.2002 - 5 AZR 556/01 – juris Rn 33; BAG 18.11.2003 – 9 AZR 173/03 – juris Rn 45).

55

Für die Betriebsratsbeteiligung nach § 99 BetrVG folgt aus diesen Grundsätzen, dass ein Arbeitgeber, der durch sein Verhalten veranlasst hat, dass der Betriebsrat von der Einhaltung der Frist für Zustimmungsverweigerungen abgesehen hat, sich mit seinem früheren Verhalten in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch setzte, wenn er dem Betriebsrat nunmehr die Versäumung der gesetzlichen Frist entgegenhalten würde. (vgl. BAG 20.06.1978 – 1 ABR 65/75 – juris Rn 24).

56

(2) Hier hat der Personalleiter der Arbeitgeberin durch seine Erklärung in dem Telefonat mit der Betriebsratsvorsitzenden am 24. Juli 2012 bewirkt, dass die Betriebsratsvorsitzende die Zustimmungsverweigerungen an diesem Tag nicht an eine andere, von der Arbeitgeberin bevollmächtigte Person übergeben hat, sondern bei sich behalten hat. Hierbei hat der Personalleiter das Vertrauen der Betriebsratsvorsitzenden geweckt, dass die faktische Übergabe des Ordners mit den Zustimmungsverweigerungen beim nächsten Besuch des Personalleiters im Betrieb in Hamburg rechtzeitig sein und keine nachteiligen Rechtsfolgen für den Betriebsrat auslösen würde. Der Personalleiter konnte auch erkennen, dass seine Erklärung ein entsprechendes Vertrauen auf Seiten der Betriebsratsvorsitzenden auslösen würde. Dieses Vertrauen darf die Arbeitgeberin nicht dadurch enttäuschen, dass sie sich nunmehr darauf beruft, dass zum Zeitpunkt Übergabe der Zustimmungsverweigerungen die Stellungnahmefrist abgelaufen gewesen sei. Vielmehr muss sie sich so behandeln lassen, als wäre die Frist gewahrt.

III.

57

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Gerichtskosten im Beschlussverfahren nicht erhoben werden (§ 2 Abs. 2 GKG).

IV.

58

Die Rechtsbeschwerde ist mit Blick auf die Entscheidung der 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Dezember 2015 – 2 TaBV 14/14, ergangen im selben Ausgangsverfahren, zuzulassen (§ 92 Abs. 1 iVm § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG).

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Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2014 – 1 BV 4/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Anträgen der Arbeitgeberin zu 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 14., 15., 17.,

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Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 9 Sa 1576/07 - wird zurückgewiesen.

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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2014 – 1 BV 4/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Anträgen der Arbeitgeberin zu 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 14., 15., 17., 20., 22., 25. bis 35. und 38. bis 47. jeweils mit der Maßgabe stattgegeben wird, dass die Zustimmung des Betriebsrats nicht ersetzt wird, sondern festgestellt wird, dass die Zustimmung als erteilt gilt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens über die zutreffende erstmalige Eingruppierung aller Arbeitnehmer am Hamburger Standort der Arbeitgeberin.

2

Die antragstellende Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1.) mit Sitz in S. (Sachsen) erbringt Dienstleistungen für ihren Kunden A. bei der Herstellung von Luftfahrzeugen (Arbeitsbereiche: „Single Aisle“, „Long Range“, „AWACS“, „A380“ und „A400M“). An ihrem Hamburger Standort unterhält sie eine Betriebsstätte mit 151 Mitarbeitern, darunter auch Leiharbeitnehmer.

3

Der Beteiligte zu 2. ist der am Hamburger Standort gebildete Betriebsrat.

4

Am 09. März 2012 schlossen die Arbeitgeberin und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für den Hamburger Standort der Arbeitgeberin einen „Firmentarifvertrag“ (Anlage B I 1 – Bl. 23 d.A.), in dem es heißt:

5

㤠4
Anerkennung von Tarifverträgen

6

(1) Kraft dieses Anerkennungstarifvertrages gelten die nachfolgenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, wenn und soweit die jeweilige Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) das Unternehmen erfasst:

7

1. Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils gültigen Fassung,
...“

8

Am 02. / 03. Juli 2012 schlossen die Beteiligten vor dem Hintergrund der notwendigen erstmaligen Eingruppierung aller Arbeitnehmer am Hamburger Standort auf der Grundlage des BRTV Baugewerbe eine „Vereinbarung über die Verlängerung der in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG enthaltenen Anhörungsfrist in Bezug auf die Ersteingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der... [Arbeitgeberin] – Standort Hamburg“ (Anlage B I 2 – Bl. 31 d.A.), in der es heißt:

9

„Die Anhörungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird einvernehmlich auf drei Wochen verlängert.“

10

Am 03. Juli 2012 übergab der Personalleiter der Arbeitgeberin an die Vorsitzende des Betriebsrats einen Ordner mit Unterrichtungsschreiben über die beabsichtigte (Erst-)Eingruppierung aller Arbeitnehmer des Hamburger Standorts in Lohngruppen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013 – Anlagenband). Die Unterrichtungsschreiben an den Betriebsrat waren einheitlich wie folgt gestaltet und hinsichtlich der einzelnen Arbeitnehmer – bezogen auf den in der Beschwerdeinstanz streitgegenständlichen Arbeitsbereich „Single Aisle“ – jeweils ausgefüllt:

11

„Beabsichtigte Eingruppierung / Mitteilung nach § 99 BetrVG

12

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beabsichtigen[,] rückwirkend zum 01.04.2012 die Eingruppierung des/der folgenden Mitarbeiters/Mitarbeiterin wie folgt vorzunehmen:

13

Name, Vorname: ...
Alter: ... Geburtsdatum: ...
Beschäftigungsort: Hamburg [...] Vollzeit [...] Teilzeit [...] Aushilfe
Ausbildung/Qualifikation: ...
Arbeitsplatz: Single Aisle / ...
Geplante Eingruppierung: Lohngruppe 2
Gründe für die vorgesehene Eingruppierung: Ersteinführung Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe
Weitere Auswirkungen der Eingruppierung: keine
Sollte[n] gegen die geplante Eingruppierung Bedenken bestehen, bitten wir innerhalb 3 Wochen um schriftliche Darlegung, anderenfalls um Zustimmung.
...“

14

Am 17. Juli 2012 beschloss der Betriebsrat, den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierungen zu widersprechen und vermerkte dies auf dem jeweiligen Unterrichtungsschreiben unter Angabe von Gründen (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013 – Anlagenband).

15

Am 23. Juli 2012 versuchte die Vorsitzende des Betriebsrats, den Personalleiter der Arbeitgeberin, der seinen Dienstsitz nicht am Hamburger Standort der Arbeitgeberin hatte, per E-Mail zu erreichen, um die Übergabe des Ordners, in dem der Betriebsrat seine Stellungnahmen zusammengefasst hatte, zu besprechen. Hierauf erhielt die Vorsitzende des Betriebsrats keine Antwort.

16

Am 24. Juli 2012 versuchte die Vorsitzende des Betriebsrats erneut, den Personalleiter der Arbeitgeberin per E-Mail zu erreichen (Anlage B II 1 – Bl. 43 d.A.). Auch hierauf erhielt sie keine Antwort.

17

Am 24. Juli 2012 erreichte die Vorsitzende des Betriebsrats den Personalleiter der Arbeitgeberin schließlich per Mobiltelefon in P., wo sich dieser im Urlaub befand, wovon die Vorsitzende des Betriebsrats bis dahin nichts gewusst hatte. Auf ihre Frage, wie die Übergabe des Ordners mit den Stellungnahmen des Betriebsrats zur Eingruppierung gehandhabt werden solle, erwiderte der Personalleiter: „Lassen sie ihn liegen. Ich bin nächste Woche eh in Hamburg und dann nehme ich ihn mit.“ Daraufhin schloss die Vorsitzende des Betriebsrats den Ordner in einen Schrank des Betriebsrats ein.

18

Am 31. Juli 2012 erschien der Personalleiter der Arbeitgeberin am Hamburger Standort und erhielt den Ordner mit den Stellungnahmen des Betriebsrats zur Eingruppierung überreicht.

19

Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, der Betriebsrat sei ausreichend unterrichtet worden. Auf eine etwaige Unvollständigkeit der Unterrichtung hätte der Betriebsrat innerhalb der – verlängerten – Wochenfrist hinweisen müssen. Die Vereinbarung über die – weitere – Fristverlängerung sei zu unbestimmt und verstoße gegen das Schriftlichkeitsgebot. Eine Vereinbarung über die Verlängerung der Frist auf einen unbestimmten Zeitpunkt sei ebenso unwirksam wie die Absprache, das Verfahren sei erst mit Übergabe der Zustimmung oder des Widerspruchs des Betriebsrats abgeschlossen. Jedenfalls rechtfertigten die vom Betriebsrat genannten Gründe dessen Zustimmungsverweigerung nicht. Die Arbeitnehmer, für die sie eine Eingruppierung in Lohngruppe 2 beantragt habe, erfüllten die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 nicht, weil diese Arbeitnehmer die Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes nicht selbständig ausübten. Hierfür sei ein entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer geistigen Initiative notwendig. Daran fehle es.

20

Mit der am 13. März 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen, durch Schriftsatz vom 19. Juni 2013 (Bl. 52 d.A.) erweiterten und durch Schriftsatz vom 25. Juli 2014 (Bl. 270 d.A.) teils für erledigt erklärten und zuletzt in der Sitzung vom 19. September 2014 (Bl. 318 d.A.) teils weiter für erledigt erklärten und teils zurückgenommenen Antragsschrift hat die Arbeitgeberin zunächst nur beantragt,

21

1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers A. zu ersetzen;

22

2. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers A1 zu ersetzen;

23

3. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B. zu ersetzen;

24

4. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B1 zu ersetzen;

25

5. ...;

26

6. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E. zu ersetzen;

27

7. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers F. zu ersetzen;

28

8. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers F1 zu ersetzen;

29

9. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers G. zu ersetzen;

30

10. ...;

31

11. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H. zu ersetzen;

32

12. ...;

33

13. ...;

34

14. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H1 zu ersetzen;

35

15. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H2 zu ersetzen;

36

16. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. zu ersetzen;

37

17. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J1 zu ersetzen;

38

18. ...;

39

19. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K. zu ersetzen;

40

20. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K1 zu ersetzen;

41

21. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K2 zu ersetzen;

42

22. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K3 zu ersetzen;

43

23. ...;

44

24. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers L. zu ersetzen;

45

25. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M. zu ersetzen;

46

26. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers N. zu ersetzen;

47

27. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers N1 zu ersetzen;

48

28. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers O. zu ersetzen;

49

29. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R. zu ersetzen;

50

30. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R1 zu ersetzen;

51

31. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R2 zu ersetzen;

52

32. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R3 zu ersetzen;

53

33. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S1 zu ersetzen;

54

34. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S2 zu ersetzen;

55

35. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S3 zu ersetzen;

56

36. ...;

57

37. ...;

58

38. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S4 zu ersetzen;

59

39. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S5 zu ersetzen;

60

40. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S6 zu ersetzen;

61

41. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers V. zu ersetzen;

62

42. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W. zu ersetzen;

63

43. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W1 zu ersetzen;

64

44. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W2 zu ersetzen;

65

45. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W3 zu ersetzen;

66

46. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W4 zu ersetzen;

67

47. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers Z. zu ersetzen.

68

Der Betriebsrat hat beantragt,

69

die Anträge zurückzuweisen.

70

Der Betriebsrat hat entgegnet, die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG habe noch gar nicht zu laufen begonnen, weil er nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Eine konkrete Zuordnung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers zur geplanten Eingruppierung sei nicht dargestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 des BRTV lägen vor. Die Begriffsbestimmung des BAT zu den Anforderungen, die an selbständige Leistungen zu stellen seien, könne nicht übertragen werden. Im Arbeitsbereich der Arbeitgeberin bestehe eine hohe Vorgabendichte aus technischen Erfordernissen und Sicherheitsgründen. Ein gegebener Entscheidungsspielraum werde tariflich nicht gefordert. Die Arbeitnehmer hätten überwiegend berufliche Ausbildungen im handwerklichen oder technischen Bereich in der Bau- oder Metallbranche abgeschlossen. Die vermittelten Fähigkeiten versetzten die Absolventen in die Lage, handwerklich-technische Aufgaben zu bewältigen. Alle Arbeitnehmer hätten langjährige Berufserfahrung und weitere praktische Fertigkeiten erworben, weil sie alle ihre Tätigkeiten seit mehr als zwei Jahren ausübten. Auf eine Ausbildung als Isolierer komme es nicht an. Die Ausübung aller Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes sei nicht erforderlich, weil das Aufgabengebiet der Arbeitgeberin so gestaltet sei, dass nur spezielle Facharbeiten anfielen und andere Facharbeiten aus diesem Berufsbild nicht. Soweit für einige der Arbeitnehmer eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 für zutreffend gehalten werde, ergebe sich dies daraus, dass diese Arbeitnehmer eine kleine Gruppe von Arbeitnehmern führten.

71

Das Arbeitsgericht hat zunächst durch einen undatierten verfahrensleitenden Beschluss (Bl. 235 d.A.), den Beteiligten zugestellt am 04. und 05. März 2014 (Bl. 236, 237 d.A.), das Beschlussverfahren auf die Verhandlung und Entscheidung über die Anträge zu 1., 2., 4., 6. bis 9., 11., 13. bis 15., 17., 18., 20., 22., 23., 25. bis 47. und 76. (Arbeitnehmer des Arbeitsbereichs „Single Aisle“) beschränkt.

72

Das Arbeitsgericht hat sodann durch Teil-Beschluss vom 31. Oktober 2014 – 1 BV 4/13 – (Bl. 325 d.A.) den Anträgen der Arbeitgeberin zu 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 14., 15., 17., 20., 22., 25. bis 35. sowie 38. bis 47. mit der Maßgabe stattgegeben, dass die vom Betriebsrat jeweils verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der jeweiligen Arbeitnehmer in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe ersetzt wird. Außerdem hat es durch Beschluss der Vorsitzenden vom 03. November 2014 – 1 BV 4/13 – (Bl. 351 d.A.), für die Beteiligten ausgefertigt (wohl irrtümlich) unter dem 31. Oktober 2014 (Bl. 354 d.A.), das Beschlussverfahren hinsichtlich der Anträge der Arbeitgeberin zu 5., 10., 12., 13., 18., 21., 23., 36., 37., 48., 50., 62., 63., 71. bis 73., 76., 78., 83. und 96. nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt.

73

Zur Begründung seines Teil-Beschlusses vom 31. Oktober 2014 hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer des Arbeitsbereichs „Single Aisle“ in Lohngruppe 2 seien begründet. Die Zustimmung sei arbeitsgerichtlich zu ersetzen, weil die Arbeitgeberin das Verfahren nach § 99 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet habe und ein Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 BetrVG fehle.

74

Bei der Eingruppierung der Arbeitnehmer infolge der erstmaligen Anwendung des BRTV Baugewerbe handele es sich um eine personelle Maßnahme, die die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG erfordere.

75

Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG sei, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG ausreichend unterrichtet habe. Dieser Verpflichtung sei die Arbeitgeberin mit der Vorlage der Anhörungsschreiben und jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen aus ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2013 (Bl. 52 d.A.) nachgekommen.

76

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung gelte nicht als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Der Betriebsrat habe die Zustimmung gegen die geplante personelle Maßnahme schriftlich unter ausreichender Mitteilung der Gründe verweigert, die die Zustimmungsverweigerung hätten tragen sollen. Die Beteiligten hätten die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wirksam verlängert bis zum 24. Juli 2012. Bis dahin habe der Betriebsrat die Beschlüsse über die Zustimmungsverweigerungen gefasst und schriftlich begründet. Soweit die Unterlagen dem Personalleiter der Arbeitgeberin erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen seien, folge hieraus nicht die Fiktion der Zustimmungserteilung. Die telefonisch am 24. Juli 2012 getroffene Abrede verlängere die Frist für die Stellungnahme des Betriebsrats zwar nicht. Die Beteiligten seien bei diesem Telefonat davon ausgegangen, dass die entsprechenden Schreiben fertig vorgelegen hätten. Es habe sich vielmehr um eine reine Absprache gehandelt, wie die Unterlagen infolge der Ortsabwesenheit des Personalleiters der Arbeitgeberin hätten zugeleitet werden sollen, mithin um eine Vereinbarung über die Umstände, unter denen der Zugang der vorliegenden Widersprüche sichergestellt werden könne. Insoweit könne dahinstehen, ob die Verlängerung der Stellungnahmefrist wirksam nur schriftlich hätte erfolgen können und ob eine Fristverlängerung bis zur Inempfangnahme der Unterlagen durch den Personalleiter zu unbestimmt gewesen wäre. Die Bindung der Arbeitgeberin an die getroffene Zugangsvereinbarung ergebe sich schon aus dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG).

77

Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer in Lohngruppe 2 sei zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG), weil dem Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsgrund zur Seite stehe. Es handele sich um die zutreffende Lohngruppe.

78

Soweit der Betriebsrat für die Mehrheit der Arbeitnehmer des Arbeitsbereichs „Single Aisle“ die Lohngruppe 4 für zutreffend erachte, lägen deren Voraussetzungen nicht vor. Die Regelqualifikation für eine Eingruppierung in diese Lohngruppe als Spezialfacharbeiter setze voraus, dass der Arbeitnehmer eine baugewerbliche Stufenausbildung der 2. Stufe absolviert (ab dem 2. Jahr seiner Tätigkeit) oder durch langjährige Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben habe. Zudem müsse er selbständig „Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes“ ausführen. Die Arbeitnehmer B. (Antrag zu 3.), F1 (Antrag zu 8.), G. (Antrag zu 9.), O. (Antrag zu 28.), R3 (Antrag zu 32.) und W1 (Antrag zu 43.) hätten zwar eine baugewerbliche Ausbildung 2. Stufe nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV) erworben: als Maurer, Baufacharbeiter, Zimmerer und Rohrleitungsbauer. Gleichwohl scheitere eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 daran, dass sie keine Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausführten. „Jeweilig“ sei auf Tätigkeiten des Berufsbildes bezogen, für welches die baugewerbliche Ausbildung 2. Stufe abgeschlossen worden sei. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob entsprechende Facharbeiten „selbständig“ ausgeführt worden seien, komme es damit nicht an. Soweit Arbeitnehmer eine andere Ausbildung absolviert hätten oder eben nicht mit Tätigkeiten des entsprechenden Berufsbildes der 2. Stufe der baugewerblichen Stufenausbildung beschäftigt seien, komme eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 nur in Betracht, wenn sie durch langjährige Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben hätten. Dies könne nach dem bisherigen Sachvortrag nicht angenommen werden. Wenn ein Arbeitnehmer ohne entsprechende Ausbildung vergütungsmäßig mit einem Ausgebildeten gleichgestellt werden solle, sei es sachgerecht zu verlangen, sich durch Berufsausübung Fertigkeiten anzueignen, die denen des Ausgebildeten gleichwertig seien. Notwendig sei das Vorliegen aller Fertigkeiten, die in der baugewerblichen Stufenausbildung vermittelt würden. Vorliegend könne aus der Mitteilung der von den Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten allenfalls der Schluss gezogen werden, dass sie die hierfür erforderlichen Fertigkeiten besäßen. Dies sei jedoch nicht ausreichend. Erforderlich sei, dass durch langjährige Berufserfahrung der baugewerblichen Stufenausbildung 2. Stufe gleichwertige Fertigkeiten erworben worden seien. Die Fertigkeiten müssten dabei umfassend sein, etwa der Ausbildung zum Wärme-, Kälte und Schallschutzisolierer entsprechen (8. Abschnitt BauWiAusbV), was nach der Auffassung beider Beteiligter am ehesten in Betracht komme. Der Gegenstand der Ausbildung ergebe sich dann aus § 58 BauWiAusbV. Hier beständen an dem Erwerb gleichwertiger Fertigkeiten schon deshalb Zweifel, weil bei der Arbeitgeberin schon nicht alle dem Berufsbild eines Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers entsprechenden Tätigkeiten anfielen.

79

Auch die Voraussetzungen der Lohngruppe 5 betreffend die Arbeitnehmer J1 (Antrag zu 17.), K3 (Antrag zu 22.), R. (Antrag zu 29.), R2 (Antrag zu 31.), S3 (Antrag zu 35.) und W. (Antrag zu 42.) lägen nicht vor. Das entsprechende Eingruppierungsbegehren stütze der Betriebsrat darauf, dass diese Mitarbeiter eine kleine Gruppe von Arbeitnehmern führten. Allerdings sei offen und auch vom Betriebsrat nicht näher dargelegt, um welche Gruppe von Arbeitnehmern es sich jeweils handele und worin die Führung der Gruppe bestehen solle.

80

Auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Lohngruppe 3 hinsichtlich aller betroffenen Arbeitnehmer fehlten. Zunächst führten die Arbeitnehmer nicht alle Tätigkeiten des Berufsbildes des in Betracht kommenden Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers aus. Denn hierzu gehöre auch das Erstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz sowie das Herstellen von Bauteilen im Trockenbau. Diese Tätigkeiten gehörten nicht zu den bei der Arbeitgeberin anfallenden Aufgaben. Dass die Arbeitgeberin nicht alle Tätigkeiten anbiete, die zum Berufsbild gehörten, sei aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer zwar misslich, weil es die Möglichkeit einer Vergütung nach Lohngruppe 3 sperre. Für dieses Ergebnis streite aber der Gedanke, dass es der im BRTV angelegten unterschiedlichen Wertigkeit der verschiedenen Lohngruppen zueinander bei Tätigkeiten unterschiedlichen Umfangs Rechnung trage. Außerdem erfüllten die betroffenen Arbeitnehmer die Regelqualifikation der Lohngruppe 3 nicht. Der Arbeitnehmer müsse entweder über eine baugewerbliche Stufenausbildung 2. Stufe verfügen und im 1. Jahr mit Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes beschäftigt sein. Soweit einige der Arbeitnehmer über eine entsprechende Ausbildung verfügten, etwa B. (Antrag zu 3.) als Maurer und O. (Antrag zu 28.) als Zimmerer, scheitere deren Eingruppierung in Lohngruppe 3 daran, dass sie nicht Tätigkeiten des jeweiligen Berufsbildes ausübten, auf das sich ihre Stufenausbildung beziehe. Die Regelqualifikation der Lohngruppe 3 sei zwar auch erfüllt, wenn Arbeitnehmer über eine baugewerbliche Stufenausbildung in der 1. Stufe und Berufserfahrung verfügten. Soweit Arbeitnehmer eine anerkannte Ausbildung als Tischler o.ä. absolviert hätten, könne ebenfalls nach gewonnener Berufserfahrung eine Eingruppierung in Lohngruppe 3 gerechtfertigt sein. Gleiches gelte, soweit Arbeitnehmer eine anerkannte anderweitige Ausbildung absolviert hätten oder nur durch längere Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben hätten. Allerdings müsse die bei der Ausführung von Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes des Baugewerbes erworbene Berufserfahrung es rechtfertigen, den Arbeitnehmer demjenigen mit abgeschlossener Stufenausbildung 2. Stufe gleichzustellen. Die durch Berufserfahrung erworbenen Fertigkeiten müssten insgesamt denen aus der baugewerblichen Stufenausbildung für das jeweilige Berufsbild, hier dem des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers entsprechen. Dies könne nicht festgestellt werden. Die Voraussetzung der anerkannten Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung beziehe sich auf baugewerbliche Ausbildungen vor Einführung der Stufenausbildung. Eine Eingruppierung in Lohngruppe 3 komme dann in Betracht, wenn Facharbeiten des entsprechenden Berufsbildes ausgeführt würden. Diese Voraussetzung erfüllten die Arbeitnehmer aber nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Teil-Beschlusses vom 31. Oktober 2014 Bezug genommen.

81

Gegen diesen am 05. November 2014 (Bl. 359 d.A.) ihm zugestellten Teil-Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am 04. Dezember 2014 (Bl. 360 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Auf den am 19. Dezember 2014 (Bl. 367 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 05. Februar 2015 verlängert worden (Bl. 372 d.A.). Die Beschwerdebegründung ist am 05. Februar 2015 (Bl. 375 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

82

Der Betriebsrat hält den arbeitsgerichtlichen Teil-Beschluss für unzutreffend und trägt vor, das Mitbestimmungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden, weil die Arbeitgeberin ihm lediglich die Lohngruppe des jeweiligen Arbeitnehmers sowie als Grund für die vorgesehene Eingruppierung die Ersteinführung des Tarifvertrages mitgeteilt habe. Der Vortrag der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 19. Juni 2013 sei in Erfüllung der Auflage aus dem Gütetermin vom 16. April 2013 vorgebracht worden, nicht aber als seine ergänzende Unterrichtung.

83

Die Monteure im Flugzeugbau seien der Lohngruppe 4 zuzuordnen. Das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes beziehe sich nicht auf die Berufsausbildung, die der jeweilige Arbeitnehmer abgeschlossen habe, sondern auf die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit. Diese Arbeitnehmer erfüllten auch das Tätigkeitsmerkmal der selbstständigen Ausführung der Facharbeiten. Damit sei nicht gemeint, dass der Arbeitnehmer die volle Bandbreite der Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten ausführen müsse. Dies geschehe auch selbstständig. Die Arbeitnehmer mit einer anderen Berufsausbildung erfüllten die Regelqualifikation der durch langjährige Berufserfahrung erworbenen gleichwertigen Fertigkeiten. Nicht erforderlich sei das Vorliegen aller Fertigkeiten, die in der baugewerblichen Stufenausbildung vermittelt würden. Die Fertigkeiten sollten zwar gleichwertig, nicht aber gleichartig sein. Eine vollständige Deckungsgleichheit könne nicht verlangt werden. Jedenfalls sei eine Eingruppierung in Lohngruppe 3 gerechtfertigt. Dafür sei nicht erforderlich, dass eine Ausbildung als Tischler oder eine anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit finde, nur dann herangezogen werden dürfe, wenn die Berufserfahrungen es rechtfertigten, den Arbeitnehmer demjenigen mit abgeschlossener Stufenausbildung der zweiten Stufe gleichzustellen. Dies sehe der Tarifvertrag gar nicht vor. Danach werde als Regelqualifikation eine anerkannte Ausbildung in bestimmten Berufen verlangt und weiter in Berufen, die keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit finde. Zwar werde jeweils Berufserfahrung verlangt. Diese Anforderung sei aber nicht nur dann erfüllt, wenn sie bei der Ausführung von Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes des Baugewerbes erworben worden sei, sondern schon dann, wenn es sich um eine andere Ausbildung handele, sofern ihnen eine Berufserfahrung gefolgt sei. Auch Ausbildungen außerhalb des Baugewerbes seien erfasst. Die Arbeitnehmer J1, R., R2, S3 und W. seien in Lohngruppe 5 einzugruppieren, weil sie unter eigener Mitarbeit eine kleine Gruppe führten. Entgegen der Behauptung der Arbeitgeberin bestehe unterhalb der Schichtleiter durchaus eine Organisationsstruktur, innerhalb derer Führungsaufgaben von diesen Arbeitnehmern als Gruppenleitern wahrzunehmen seien.

84

Der Betriebsrat beantragt,

85

den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2014 – 1 BV 4/13 – abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin zu 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 14., 15., 17., 20., 22., 25. bis 35. sowie 38. bis 47. abzuweisen.

86

Die Arbeitgeberin beantragt,

87

die Beschwerde zurückzuweisen.

88

Die Arbeitgeberin verteidigt den arbeitsgerichtlichen Teil-Beschluss und erwidert auf die Beschwerdebegründung, die Unterrichtung des Betriebsrates sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Betriebsrat habe nicht rechtzeitig auf vermeintliche Mängel in der Unterrichtung hingewiesen. Dies sei erstmals nach neun Monaten geschehen. Jedenfalls sei die ordnungsgemäße Unterrichtung während des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens wirksam nachgeholt worden.

89

Keiner der benannten Arbeitnehmer erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 hinsichtlich der Tätigkeiten und der Regelqualifikationen. Erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer alle Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausführen könne. Dies beziehe sich sowohl auf die Tätigkeit als auch auf die Berufsausbildung, wie sie als Regelqualifikation beschrieben sei. Die Tätigkeiten müssten sämtlich sowohl im Betrieb vorhanden als auch dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zuweisbar sein. Die Arbeitnehmer seien auch nicht selbstständig tätig. Die benannten Arbeitnehmer seien auch nicht in die Lohngruppe 3 einzugruppieren, weil es an der Vollständigkeit der Tätigkeiten des Berufsbildes bei ihr fehle. Außerdem lägen keine gleichwertigen Fertigkeiten vor. Die Arbeitnehmer J1, R., R2, S3 und W. seien nicht in Lohngruppe 5 einzugruppieren. Es gebe keine Gruppenleiter. Zwar teile Herr R. anderen Arbeitnehmern hin und wieder Arbeit zu, jedoch wüssten die Arbeitnehmer ohnehin bereits, was an Arbeit zu tun sei, da alle Arbeitsschritte von ihrem Kunden A. vorgegeben seien. Festgelegte Zeiten beachten und einplanen müssten die Arbeitnehmer der Lohngruppe 2 auch.

90

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung vom 05. Februar 2015 (Bl. 376 d.A.) und auf die Beschwerdebeantwortung vom 15. April 2015 (Bl. 397 d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).

B.

91

Die Beschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I.

92

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 87 Abs. 1, § 66 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

93

Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet, weil die zulässigen Anträge der Arbeitgeberin zu 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 14., 15., 17., 20., 22., 25. bis 35. sowie 38. bis 47. – in tenorierter Fassung – begründet sind.

94

1. Die Anträge der Arbeitgeberin sind zulässig, insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Die erstmalige Zuordnung der in ihren Anträgen genannten Arbeitnehmer zu bestimmten Lohngruppen des BRTV Baugewerbe ist eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Die genannten Arbeitnehmer sind zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht bei ihr noch beschäftigt.

95

2. Die Anträge der Arbeitgeberin hinsichtlich der Eingruppierungen der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“, soweit sie noch streitgegenständlich sind, sind begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung dieser Arbeitnehmer in die Lohngruppe 2 des BRTV Baugewerbe gilt als erteilt. Denn der Betriebsrat ist von der Arbeitgeberin über die geplante Maßnahme ordnungsgemäß unterrichtet und um Zustimmung gebeten worden, hat der Arbeitgeberin etwaige Zustimmungsverweigerungsgründe in der gebotenen Form aber nicht fristgerecht mitgeteilt.

96

a) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die geplante Eingruppierung der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“ ordnungsgemäß unterrichtet und ihn jeweils um Zustimmung gebeten.

97

aa) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 7 ABR 24/10 –, Rn. 21, juris).

98

bb) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ausreichend konkret über die Person und die beabsichtigte Eingruppierung der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“ unterrichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin vom 02. Juli 2012 verwiesen (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013 – Anlagenband). Darin bezeichnet die Arbeitgeberin den jeweiligen Arbeitnehmer eindeutig identifizierbar mit Name, Vorname, Alter, Geburtsdatum, Wohnort sowie Straße, und teilt den Beschäftigungsort und Arbeitsplatz sowie die geplante Eingruppierung mit.

99

Soweit der Betriebsrat geltend macht, die Arbeitgeberin hätte sich hinsichtlich der angegebenen „Gründe für die vorgesehene Eingruppierung“ nicht auf den pauschalen Hinweis „Ersteinführung Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe“ beschränken dürfen, sondern hätte die Eingruppierungsmerkmale hinsichtlich jedes Einzelfalls subsumieren müssen, führt dies nicht zu einer unvollständigen Unterrichtung des Betriebsrats. Eine bis ins Einzelne gehende Subsumtion unter die Tarifmerkmale des BRTV Baugewerbe ist nicht erforderlich gewesen, weil die – hier relevante – Lohngruppe 2 als „Tätigkeit“ abschließend definiert: „fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung“ und Regelqualifikationen sowie Tätigkeitsbeispiele nennt, die mit der von der Arbeitgeberin jeweils mitgeteilten „Ausbildung/Qualifikation“ – etwa: „Maschinenbauer“ (Anlage B I 5 der Arbeitgeberin – Anlagenband) – des einzelnen Arbeitnehmers vom Betriebsrat haben abgeglichen werden können. Insoweit durfte die Arbeitgeberin davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, sodass es Sache des Betriebsrats gewesen wäre, innerhalb der Frist für die Zustimmungsverweigerung um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 7 ABR 24/10 –, Rn. 23, juris). Dies ist jedoch nicht geschehen, sondern erstmals mit Schriftsatz des Betriebsrats vom 10. April 2013 (Bl. 40 [41] d.A.) im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (sogleich zu B II 2 b der Gründe).

100

b) Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin etwaige Zustimmungsverweigerungsgründe gegen die geplanten Eingruppierungen der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“ in der gebotenen Form nicht fristgerecht mitgeteilt, sodass seine Zustimmung als erteilt gilt.

101

aa) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG).

102

Die einvernehmliche Verlängerung dieser Frist durch die Betriebsparteien ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig. Das Fristende muss allerdings anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein (BAG, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 7 ABR 25/09 –, Rn. 40, juris; BAG, Beschluss vom 06. Oktober 2010 – 7 ABR 80/09 –, Rn. 34, juris). Die Betriebsparteien können zwar die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch Vereinbarung eines späteren Beginns und/oder eines späteren Endes einvernehmlich verlängern. Sie können diese Frist jedoch nicht völlig aufheben. Vielmehr muss das Fristende anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein. Andernfalls wäre die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Eintretens der Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dauerhaft ausgeschlossen; die gesetzliche Grundentscheidung für ein beschleunigtes innerbetriebliches Verfahren bliebe gänzlich unbeachtet. Das ist mit dem Rechtssicherheitsinteresse gerade von Arbeitgeber und Betriebsrat selbst und im Übrigen mit den Belangen der betroffenen Arbeitnehmer nicht vereinbar (BAG, Beschluss vom 03. Mai 2006 – 1 ABR 2/05 –, Rn. 21, juris).

103

bb) Der Betriebsrat hätte der Arbeitgeberin etwaige Zustimmungsverweigerungsgründe in der gebotenen Form – schriftlich, per Fax (BAG, Beschluss vom 11. Juni 2002 – 1 ABR 43/01 –, Rn. 27), in Textform gemäß § 126 b BGB (BAG, Beschluss vom 09. Dezember 2008 – 1 ABR 79/07, Rn. 27) oder per E-Mail, soweit diese der Textform genügt (BAG, Beschluss vom 10. März 2009 – 1 ABR 93/07 –, Rn. 29) – bis zum 24. Juli 2012 mitteilen müssen. Die Zustimmungsverweigerungsgründe sind aber erst durch die Übergabe des Ordners mit den Stellungnahmen des Betriebsrats an den Personalleiter der Arbeitgeberin am 31. Juli 2012 mitgeteilt worden, mithin verspätet.

104

(1) Nachdem der Betriebsrat am 03. Juli 2012 die Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin vom Personalleiter erhalten hatte, wäre die vom Betriebsrat einzuhaltende einwöchige gesetzliche Frist für die Mitteilung von Zustimmungsverweigerungsgründen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) an sich am 10. Juli 2012 abgelaufen.

105

(2) Die Beteiligten haben die Dauer der gesetzlichen Mitteilungsfrist aber durch die „Vereinbarung über die Verlängerung der in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG enthaltenen Anhörungsfrist in Bezug auf die Ersteingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter... – Standort Hamburg“ vom 02. / 03. Juli 2012 einvernehmlich auf einen Zeitraum von drei Wochen verlängert. Diese Vereinbarung der Beteiligten ist wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Zwar haben die Parteien einen bestimmten Zeitpunkt, etwa „Fristablauf am 24. Juli 2012“, nicht ausdrücklich benannt. Der maßgebende Zeitpunkt lässt sich aber aufgrund der vereinbarten Verlängerung auf einen Zeitraum von drei Wochen – seit Zugang der Unterrichtungsschreiben – ohne weiteres berechnen. Dies ist ausreichend und entspricht im Übrigen der Regelungstechnik des Gesetzes in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Durch die vereinbarte Verlängerung der gesetzlichen Mitteilungsfrist auf einen Zeitraum von drei Wochen ist diese nach dem Zugang der Unterrichtungsschreiben am 03. Juli 2012 nicht schon am 10. Juli 2012, sondern erst am 24. Juli 2012 abgelaufen.

106

(3) Dagegen ist die wirksam verlängerte Mitteilungsfrist durch die telefonische Absprache der Vorsitzenden des Betriebsrats mit dem Personalleiter der Arbeitgeberin am 24. Juli 2012 nicht nochmals wirksam verlängert worden.

107

Unabhängig davon, ob die gesetzliche Mitteilungsfrist durch eine lediglich mündliche Vereinbarung wirksam verlängert werden kann, was unentschieden bleibt, wäre eine solche Verlängerung nicht hinreichend bestimmt gewesen. Die Gesprächspartner des Telefonats hätten keinen neuen Zeitpunkt bestimmt, an dem die gesetzliche Mitteilungsfrist nunmehr hätte ablaufen sollen. Ihr Einvernehmen dahin, dass der Personalleiter den Ordner mit den Stellungnahmen des Betriebsrats „in der kommenden Woche“ abholen werde, genügte dafür noch nicht, weil es sich dabei nicht um einen eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt, sondern um einen Zeitraum von einer Woche gehandelt hätte.

108

(4) Die Arbeitgeberin muss sich auch nicht so behandeln lassen, als wäre sie mit einer Verlängerung der gesetzlichen Mitteilungsfrist bis zur tatsächlichen Entgegennahme des Ordners mit den Stellungnahmen des Betriebsrats einverstanden gewesen. Eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) führt nicht zu einer solchen Rechtsfolge.

109

Zwar mag der Betriebsrat darauf vertraut haben, dass sich die Arbeitgeberin auf den Ablauf der bis zum 24. Juli 2012 einvernehmlich verlängerten gesetzlichen Mitteilungsfrist nicht berufen werde, wenn ihr urlaubsabwesender Personalleiter der Vorsitzenden des Betriebsrats am selben Tage vorschlägt, den Ordner mit den Stellungnahmen zunächst liegen zu lassen, weil der Personalleiter in der Folgewoche ohnehin in Hamburg sein und den Ordner mitnehmen werde. Es ist bereits fraglich, ob der Betriebsrat berechtigt gewesen ist, hierauf zu vertrauen. Jedenfalls könnte ein solches Vertrauen nicht zu der vom Betriebsrat begehrten Rechtsfolge führen, dass die – auch einvernehmlich verlängerte – Mitteilungsfrist zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt, während eines mehrtägigen Zeitraums abliefe. Dies wäre mit dem Rechtssicherheitsinteresse gerade von Arbeitgeber und Betriebsrat selbst und im Übrigen mit den Belangen der betroffenen Arbeitnehmer nicht vereinbar (vgl. BAG, Beschluss vom 03. Mai 2006 – 1 ABR 2/05 –, Rn. 21, juris).

110

(5) Die Auffassung des Betriebsrats, die Beteiligten hätten lediglich eine Vereinbarung über die Umstände getroffen, unter denen der Zugang der Stellungnahmen des Betriebsrats sichergestellt werden könne, mit der dabei wohl unterstellten Rechtsfolge, dass sich der maßgebende Zugangszeitpunkt entsprechend verschöbe, findet im Gesetz keine Stütze. Der für eine wirksame Zustimmungsverweigerung maßgebende Zugangszeitpunkt kann nicht losgelöst werden vom Zeitpunkt des Ablaufs der Mitteilungsfrist. Vielmehr fallen beide Zeitpunkte notwendig zusammen. Dass der Ablauf der Mitteilungsfrist durch eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) nicht hinausgeschoben wird, ist bereits oben dargelegt (soeben zu B II 2 b bb (4) der Gründe).

111

cc) Da der Betriebsrat etwaige Zustimmungsverweigerungsgründe in der gebotenen Form der Arbeitgeberin nicht fristgerecht mitgeteilt hat, gilt seine Zustimmung zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“ in die Lohngruppe 2 des BRTV Baugewerbe, soweit noch streitgegenständlich, als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Gleichwohl sind die Anträge der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmer jeweils zu ersetzen, nicht als unbegründet abzuweisen.

112

(1) Zwar kann eine Zustimmung des Betriebsrats, die bereits als erteilt gilt und damit schon vorliegt, nicht mehr durch das Gericht ersetzt werden. Der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ist jedoch nicht auf eine solche rechtsgestaltende Entscheidung des Arbeitsgerichts beschränkt (BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87 –, Rn. 30, juris).

113

§ 99 Abs. 4 BetrVG verlangt grundsätzlich vom Arbeitgeber, das Arbeitsgericht anzurufen, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme schriftlich fristgemäß und unter Angabe von Gründen verweigert hat. Zwar kann der Arbeitgeber, der die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats für unbeachtlich hält, davon ausgehen, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt, und die personelle Maßnahme durchführen. Er läuft dabei aber Gefahr, dass ihm auf Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG aufgegeben wird, die personelle Maßnahme wieder aufzuheben, weil entgegen seiner Ansicht die Zustimmung des Betriebsrats nicht als erteilt gilt und mangels eines von ihm gestellten Antrages auch nicht ersetzt worden ist. Stellt der Arbeitgeber aber den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats, so will er damit seiner gesetzlichen Verpflichtung genügen. Ist er gleichzeitig der Ansicht, dass die Zustimmung des Betriebsrats schon als erteilt gilt, will er mit dem gestellten Antrag das oben aufgezeigte Risiko vermeiden. Ziel seines Vorgehens in diesem Falle ist es, eine gerichtliche Entscheidung darüber zu erlangen, dass er dem Betriebsrat gegenüber berechtigt ist, die geplante personelle Maßnahme durchzuführen. Aus welchem Grunde das Arbeitsgericht diese betriebsverfassungsrechtliche Berechtigung bejaht, ist für ihn regelmäßig ohne Interesse. Von daher kann auch nicht gesagt werden, dass der Arbeitgeber dann, wenn er lediglich einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats stellt, nur eine Entscheidung darüber begehrt, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert hat. Eine solche Entscheidung wäre, wenn es auf die Berechtigung der Zustimmungsverweigerung nicht mehr ankommt, eine bloße gutachtliche Äußerung und könnte daher vom Gericht nicht getroffen werden. Dem Arbeitsgericht bliebe daher nur die Möglichkeit, den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung abzuweisen mit der Begründung, dass die Zustimmung bereits als erteilt gilt. Diese Begründung nähme jedoch an der Rechtskraftwirkung der Entscheidung nicht teil. In einem vom Betriebsrat anhängig gemachten Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG könnte damit die Frage anders beurteilt werden mit der Folge, dass dem Arbeitgeber mangels als erteilt geltender Zustimmung des Betriebsrats die Aufhebung der Maßnahme wieder aufgegeben würde (BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87 –, Rn. 32, juris).

114

Dem Arbeitgeber, der seiner gesetzlichen Verpflichtung genügen will und einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats stellt und dabei nicht erkennt, dass die Zustimmung des Betriebsrats schon als erteilt gilt, kann dieses Risiko nicht auferlegt werden. Von daher gebieten es Gründe der Verfahrensökonomie und der Zweck des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG, dass in einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats das Gericht auch ohne einen darauf gerichteten Antrag des Arbeitgebers die Feststellung ausspricht, dass die Zustimmung des Betriebsrats bereits als erteilt gilt, wenn sich dies im Laufe des Verfahrens herausstellt (BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87 –, Rn. 33, juris). Darin liegt kein Verstoß gegen § 308 ZPO, wonach ein Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Versteht man den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats dahin, dass dieser eine dem Betriebsrat gegenüber wirkende Entscheidung über die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten personellen Maßnahme begehrt, so wird von diesem Begehren auch eine Entscheidung des Gerichts umfasst, dass die geplante Maßnahme betriebsverfassungsrechtlich zulässig ist, weil die Zustimmung des Betriebsrats - schon - als erteilt gilt (BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87 –, Rn. 34, juris).

115

(2) Zwar hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zu den von der Arbeitgeberin beantragten Eingruppierungen jeweils ersetzt (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Das Landesarbeitsgericht als Beschwerdeinstanz ist aber nicht gehindert festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu diesen Eingruppierungen bereits als erteilt gilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Insoweit ist der Tenor des arbeitsgerichtlichen Beschlusses klarzustellen gewesen.

C.

I.

116

Für dieses arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren werden gerichtliche Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (vgl. BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007 – 1 ABR 59/06 –, Rn. 11, stRspr).

II.

117

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 92 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG).

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. März 2010 - 6 TaBV 6/09 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Umgruppierung von 57 Arbeitnehmern in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungsschema.

2

Die Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in K. Sie betreibt ua. in Hamburg einen Betrieb, in welchem der zu 2. beteiligte Betriebsrat gewählt worden ist. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.

3

Die Vergütung des bei der Arbeitgeberin beschäftigten Bodenpersonals richtete sich zunächst nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag für das Bodenpersonal, gültig ab 1. April 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999. Mit (Rück-)Wirkung zum 1. Dezember 2005 schlossen die für den Bodenbetrieb der Arbeitgeberin zuständigen Tarifpartner - die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di - für die Arbeitnehmer im Bodenbereich neue Tarifverträge zu Vergütungssystemen. Dabei handelt es sich um den Tarifvertrag Vergütungssystem Boden D (TV VS Boden) und den Vergütungstarifvertrag Nr. 1 Bodenpersonal D (VTV Nr. 1). Das Unterschriftenverfahren zu diesen auf den 30. November 2005 datierten Tarifverträgen endete am 14. August 2006.

4

In einer unter dem 30. November 2005 über den Angaben „Für D AG“ und „Für ver.di“ unterzeichneten und zum 1. Dezember 2005 in Kraft getretenen „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem D Bodenpersonal“ (Überleitungsvereinbarung) wurden einzelne Aspekte der Zuordnung der Tätigkeit der Arbeitnehmer zu einer Vergütungsgruppe des TV VS Boden festgelegt. In einer unter dem 25. April 2006 unterzeichneten Ergänzung zur Überleitungsvereinbarung wurde niedergelegt, dass „die Tarifpartner … die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsmerkmale des TV VS abschließend vorgenommen“ hätten. Die Überleitung sei „aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des neuen Systems … durch die Tarifpartner entsprechend der Tabelle gemäß Protokollnotiz III TV VS auf Grundlage der beigefügten Liste (TKM-Liste)“ erfolgt.

5

Der TV VS Boden enthält die Protokollnotiz III:

        

„Zuordnung der Mitarbeiter zum 1. Dezember 2005

        

Aus Anlass der Umstellung der bisherigen Vergütungsrahmentarifverträge (VRTV für das Bodenpersonal der D AG vom 1. April 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999 und VRTV Neue Bundesländer vom 1. Januar 1991) auf die Regelungen des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden (TV VS Boden) der D AG und der dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zugeordneten Gesellschaften vom 1. Dezember 2005 sind alle vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiter durch die Tarifpartner neu eingruppiert worden. Die Dokumentation der Eingruppierung wurde wie folgt vorgenommen:

        

Die Eingruppierung erfolgte durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Listen für jeden einzelnen Mitarbeiter und jede vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfasste Gesellschaft nach folgenden Daten:

        

-       

Name und Vorname des Mitarbeiters

        

-       

Pk-Nr.

        

-       

Abteilung

        

-       

Bisherige Tätigkeits-/Stellenbezeichnung

        

-       

Bisherige Vergütungsgruppe

        

-       

Künftige Tätigkeits-/Stellenbezeichnung

        

-       

Künftige Vergütungsgruppe

        

-       

Funktionszulage (soweit anwendbar)

        

Die Tarifpartner haben getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften jede einzelne Seite dieser Listen unterzeichnet.“

6

Die Arbeitgeberin ersuchte den Betriebsrat mit E-Mail vom 9. November 2005 um Zustimmung zur Umgruppierung ihres am Standort Hamburg beschäftigten Bodenpersonals, ua. der im Antrag genannten Arbeitnehmer. Sie führte aus, dass für die Tarifmitarbeiter (Boden) zum 1. Dezember 2005 neue Tarifverträge zum Vergütungssystem in Kraft träten. Dem Zustimmungsersuchen waren der VTV Nr. 1 und der TV VS Boden - jeweils Redaktionsstand 7. November 2005 -, die Überleitungsvereinbarung mit Stand vom 7. November 2005 und eine sog. TKM-Liste mit Stand 9. November 2005 beigefügt. Am 14. und 22. November 2005 gingen dem Betriebsrat außerdem Überleitungslisten gem. Protokollnotiz III des TV VS Boden zu.

7

Am 6. Dezember 2005 schlossen die Betriebsparteien eine „Regelungsvereinbarung“ des Inhalts:

        

„Präambel

        

Aus Anlass der Umstellung des bisherigen Vergütungsrahmentarifvertrages für das Bodenpersonal der D AG auf die Regelungen des Tarifvertrages Vergütungssystem Boden der D AG sind alle Mitarbeiter der D AG durch die Tarifpartner D AG/Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. und ver.di neu eingruppiert worden. Dem Betriebsrat sind entsprechende Listen mit der für jeden Mitarbeiter vorgesehenen Eingruppierung überreicht und damit das Verfahren nach § 99 BetrVG eingeleitet worden.

        

1.    

Es besteht Einvernehmen darüber, dass es erforderlich ist, die korrekte Eingruppierung der Mitarbeiter durch den Betriebsrat in jedem Einzelfall zu überprüfen. Da eine nachvollziehbare Überprüfung der Umgruppierungen bzw. Eingruppierungen innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist nicht möglich ist, besteht Einvernehmen, dass die gesetzliche Stellungnahmefrist nach § 99 BetrVG bis zum 31. März 2006 verlängert wird.

        

2.    

Es besteht Einvernehmen darüber, dass alle Mitarbeiter zum 1. Dezember 2005 entsprechend der von den Tarifpartnern vorgesehenen Eingruppierung in das neue Tarifsystem übergeleitet werden.

        

3.    

Geschäftsleitung und Betriebsrat werden abteilungsbezogen die korrekte Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter besprechen. Kommt zwischen den Betriebsparteien eine Einigung hinsichtlich der Eingruppierung zustande, so gilt der Mitarbeiter rückwirkend ab 1. Dezember 2005 als korrekt eingruppiert. Die Geschäftsleitung wird dem Betriebsrat Anfang Dezember eine um Änderungen bei Mitarbeitern, die nach dem 31.10.05 aufgrund von Stufensteigerungen, Umgruppierungen, Vergütungserhöhungen, Versetzungen etc. ergänzte Liste aller Mitarbeiter überreichen, die Grundlage der Gespräche zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat sein wird.

        

4.    

Sollte bis zum 31. März 2006 eine vollständige Beurteilung der korrekten Eingruppierung nicht möglich sein, erfolgt für die noch offenen Fälle eine Verlängerung der Frist bis zum 30. Juni 2006. Für die Fälle, die bis dahin nicht einvernehmlich geregelt werden, gilt die Zustimmung zur Eingruppierung als verweigert. Der Arbeitgeber wird dann die entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten.

                 

…“    

8

Eine ergänzte Überleitungsliste wurde dem Betriebsrat am 23. Januar 2006 übersandt. Die Liste wurde dem Betriebsrat - nach Neuformatierung und -sortierung - schließlich mit Daten vom 25. Januar 2006, 15. Februar 2006 und 28. Februar 2006 per Post übersandt; mit diesem Stand wurde sie nach den Angaben der Arbeitgeberin „im August 2006“ von Vertretern der AVH, der Arbeitgeberin und ver.di paraphiert. Mit zwei E-Mails vom 13. Juni 2006 wurden dem Betriebsrat in Dateianlagen die TKM-Liste, die „als Anlage dem TV VS beigefügt wird“, sowie Tätigkeits- und Funktionsprofile zur Kenntnis gegeben. Der Betriebsrat nahm zu den Umgruppierungen mit Schreiben vom 29. Juni 2006 wie folgt Stellung:

        

„Sehr geehrter Herr …,

        

der Betriebsrat HAM YX stellt fest:

        

Der Betriebsrat HAM YX hat die Namenslisten mit den vorgesehenen Umgruppierungen/Überleitungen erhalten. Er sieht sich allerdings nicht in der Lage, den vorgesehenen Umgruppierungen zuzustimmen, und zwar aus folgenden Gründen:

        

Es ist dem Betriebsrat nicht möglich gewesen, die Umgruppierungen in jedem Einzelfall anhand der ihm zugestellten Namenslisten innerhalb der bis zum 30.06.2006 verlängerten Frist zu prüfen. Dazu fehlen dem Betriebsrat HAM YX zur Entscheidungsfindung noch wichtige Informationen:

        

In der Protokollnotiz III zum Tarifvertrag Vergütungssystem Boden D, welche dem Betriebsrat bislang nur als Entwurf (Redaktionsstand 4.11.2005) vorliegt, ist festgelegt, dass die Eingruppierung durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Listen erfolgt, wobei die Tarifpartner jede einzelne Seite dieser Listen unterzeichnen. Die dem Betriebsrat vorliegenden Listen sind nicht unterzeichnet.

        

Dem Betriebsrat ist bekannt, dass trotz Ihrer Übersendung der überarbeiteten Tätigkeits- und Funktionsprofile am 13. Juni 2006 weitere Veränderungswünsche Ihrerseits an die Tarifpartner gestellt wurden. Nach heutiger Kenntnis ist die Meinungsfindung und Beschlussfassung in der Tarifkommission erst Anfang Juli geplant.

        

Der Betriebsrat HAM YX stellt somit fest, dass die zugesandten Profile nicht dem letzten Verhandlungsstand entsprechen.

        

Ohne die beschlossenen Tätigkeits- und Funktionsprofile ist es dem Betriebsrat jedoch unmöglich zu entscheiden, ob die Eingruppierung/Überleitung korrekt ist. Der Tarifvertrag Vergütungssystem Boden D sagt im § 2 (Zitat):‚... Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsmerkmale in die zutreffende Vergütungsgruppe gemäß § 4. Maßgebend ist dabei das konkrete Tätigkeitsprofil des Arbeitsplatzes, ...’.

        

Vor diesem Hintergrund ist offen, ob die Wochenfrist für die Anträge auf Versetzung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Zuständigkeitsbereiches gemäß § 99 BetrVG trotz der gemeinsam geschlossenen Regelungsvereinbarung, die ein Ende der Frist mit Datum 30. Juni 2006 vorsieht, läuft.

        

Der Betriebsrat stellt fest, dass bislang eine einvernehmliche Lösung nicht zustande gekommen ist und damit gemäß der entsprechenden Ziffer der Regelungsvereinbarung die Zustimmung des Betriebsrates als verweigert gilt.

        

Wir fordern Sie auf, dem Betriebsrat eine vollständige Überleitungsliste mit Stand 1.12.2005 sowie die beschlossenen Fassungen der Tätigkeits- und Funktionsprofile zuzusenden.

        

Zusätzlich höchst hilfsweise widerspricht der Betriebsrat HAM YX den Versetzungen/Einstellungen von 244 Kolleginnen und Kollegen gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 1 und/oder 4 BetrVG. Die einzelnen - hilfsweisen - Widersprüche erhalten Sie heute mit separater Post durch unseren Kollegen …“

9

Am 29. Juni 2006 gingen bei der Arbeitgeberin die angekündigten 244 Widerspruchsschreiben des Betriebsrats ein. Der Referent Personalpolitik Herr Buc reagierte mit E-Mail vom 3. Juli 2006 an die Betriebsratsvorsitzende und führte ua. aus, dass die vorgelegten Listen mit den von den Tarifpartnern im original unterzeichneten Listen übereinstimmten.

10

Nach diversen Verhandlungen und Abstimmungsversuchen trafen die Betriebsparteien am 20. Oktober 2006 eine weitere sog. Regelungsvereinbarung in Ergänzung zur Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005. Sie stimmten in dieser Vereinbarung darin überein, dass eine Einigung über die Umgruppierungen der Arbeitnehmer am Standort Hamburg nicht erzielt worden sei. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen gelte daher nach Punkt 4 der Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 als verweigert.

11

In dem am 28. Februar 2007 von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen von 57 namentlich benannten Arbeitnehmern verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Zustimmungsverfahren zu den Umgruppierungen sei durch ihre E-Mail vom 9. November 2005 und die ergänzende Zuleitung der Überleitungslisten ordnungsgemäß eingeleitet worden. Aufgrund der verbindlichen tariflichen Stellenbewertungen beschränke sich die rechtsanwendende Mitbeurteilung des Betriebsrats auf die Frage, ob die Arbeitnehmer die ausgewiesenen Stellen tatsächlich innehätten und die auszuübenden Tätigkeiten den jeweiligen Arbeitsplatzbewertungen entsprächen.

12

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung

        

1.    

der Arbeitnehmerin P S mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Office“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

2.    

der Arbeitnehmerin B Ra mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Office“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

3.    

der Arbeitnehmerin S D mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Office“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

4.    

der Arbeitnehmerin B Ri mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

5.    

der Arbeitnehmerin G E mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Office“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

6.    

der Arbeitnehmerin C Bu mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

7.    

des Arbeitnehmers V K mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Referent Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe N2 des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

8.    

der Arbeitnehmerin H Sc mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Referent Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe N1 des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

9.    

der Arbeitnehmerin Sa R mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Referent Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe N2 des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

10.     

der Arbeitnehmerin A Z mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Referent Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe N1 des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

11.     

des Arbeitnehmers Ho He mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

12.     

des Arbeitnehmers W Br mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

13.     

der Arbeitnehmerin K Ei mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

14.     

der Arbeitnehmerin U O mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

15.     

der Arbeitnehmerin D Hi mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

16.     

der Arbeitnehmerin K P mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Informationsmanagement“ in die Vergütungsgruppe H des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

17.     

des Arbeitnehmers An Bü mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

18.     

des Arbeitnehmers Mi Ho mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Infrastruktur“ in die Vergütungsgruppe H des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

19.     

des Arbeitnehmers Be Ka mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Referent Infrastruktur“ in die Vergütungsgruppe N2 des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

20.     

der Arbeitnehmerin And B mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Personal“ in die Vergütungsgruppe G des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

21.     

des Arbeitnehmers Ge Mo mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Referent Personal“ in die Vergütungsgruppe N2 des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

22.     

des Arbeitnehmers Mai Kl mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Personal“ in die Vergütungsgruppe G des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

23.     

des Arbeitnehmers R F mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Referent Infrastruktur“ in die Vergütungsgruppe N1 des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

24.     

der Arbeitnehmerin Bi Fr mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Infrastruktur“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

25.     

des Arbeitnehmers Ro S mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Office“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

26.     

des Arbeitnehmers Ha Bi mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Basic Office 2“ in die Vergütungsgruppe B des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

27.     

des Arbeitnehmers T Kli mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Personal 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

28.     

der Arbeitnehmerin Br G mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Personal 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

29.     

des Arbeitnehmers M Kö mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

30.     

der Arbeitnehmerin Mar Se mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Vertrieb“ in die Vergütungsgruppe H des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

31.     

der Arbeitnehmerin Ul Ki mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Vertrieb“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

32.     

der Arbeitnehmerin G Fa mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Vertrieb 1“ in die Vergütungsgruppe G des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

33.     

der Arbeitnehmerin Su Ma mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Vertrieb 1“ in die Vergütungsgruppe G des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

34.     

der Arbeitnehmerin Ch N mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Vertrieb“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

35.     

der Arbeitnehmerin K M mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Office 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

36.     

des Arbeitnehmers O Mar mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Disposition 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

37.     

der Arbeitnehmerin G T mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Disposition 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

38.     

der Arbeitnehmerin K To mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Office“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

39.     

des Arbeitnehmers Kl Be mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Service 2“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

40.     

des Arbeitnehmers Di Sch mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Disposition“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

41.     

der Arbeitnehmerin Ann Ro mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Disposition“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

42.     

der Arbeitnehmerin Ul Gl mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1 (üTZ)“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

43.     

des Arbeitnehmers Wi Tr mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1 (üTZ)“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

44.     

des Arbeitnehmers Mi Schi mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Operations 1 (üTZ)“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

45.     

der Arbeitnehmerin Ca Ha mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Operations 1“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

46.     

der Arbeitnehmerin E Kr mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Planung 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

47.     

der Arbeitnehmerin Anne Gu mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Controlling 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

48.     

der Arbeitnehmerin Ma Tre mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Service 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

49.     

der Arbeitnehmerin Bir Ba mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1 (üTZ)“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

50.     

der Arbeitnehmerin Ba Re mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Office 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

51.     

der Arbeitnehmerin Ka Kai mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1 (üTZ)“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

52.     

der Arbeitnehmerin Er Str mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1 (üTZ)“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

53.     

der Arbeitnehmerin De H mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1 (üTZ)“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

54.     

der Arbeitnehmerin I Rei mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1“ in die Vergütungsgruppe C des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

55.     

der Arbeitnehmerin F Sp mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1“ in die Vergütungsgruppe C des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

56.     

der Arbeitnehmerin Ur Ru mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Vertrieb“ in die Vergütungsgruppe H des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

57.     

der Arbeitnehmerin Da Bo mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005

        

zu ersetzen.

13

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, es fehle an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung durch die Arbeitgeberin über die Umgruppierungen. Die TKM-Liste und die Überleitungslisten seien bei Übergabe nicht paraphiert gewesen und immer wieder ergänzt und geändert worden. In den zwischen den Beteiligten noch streitigen Fallgruppen seien die Arbeitnehmer jeweils zu niedrig eingruppiert. Die Tätigkeitsmerkmale der neuen Vergütungsgruppen entsprächen nicht den tatsächlichen Aufgaben der Arbeitnehmer.

14

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen der Arbeitnehmer bereits als erteilt gelte. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Zustimmung zu den Umgruppierungen der in den Anträgen zu 5., 18., 20., 21., 22., 25., 27., 28., 30., 32., 33., 35., 36., 37., 44., 45., 46., 48., 49., 50., 53., 54. und 55. aufgeführten Arbeitnehmer gelte als erteilt; bei den übrigen Arbeitnehmern sei die Zustimmung zu ersetzen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Ziel der Abweisung der Anträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

15

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen gelte bei 23 Arbeitnehmern als erteilt und sei bei 34 Arbeitnehmern zu ersetzen, hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Senat kann über die Zustimmungsersetzungsanträge nicht abschließend befinden. Hierzu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.

16

I. Die zulässige Rechtsbeschwerde stützt sich darauf, das Landesarbeitsgericht habe die Tragweite der Abrede der Betriebsparteien über eine Zustimmungsverweigerungsfiktion nach Nr. 4 der Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 rechtsfehlerhaft verkannt. Dieser Angriff ist unbegründet. Die Betriebsparteien können nicht wirksam vereinbaren, dass die Zustimmung des Betriebsrats als verweigert gilt, wenn zwischen ihnen bis zum Ablauf der Äußerungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG oder einer vereinbarten längeren Stellungnahmefrist kein Einvernehmen über eine vom Arbeitgeber beantragte Umgruppierung erzielt wird. Für den damit verbundenen Eingriff in das Zustimmungsersetzungsverfahren des § 99 Abs. 4 BetrVG fehlt ihnen die Regelungskompetenz(vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 24, BB 2011, 1652; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 19 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landesarbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von den Tarifvertragsparteien autorisierte Überleitungsliste Bestandteil der tariflichen Vergütungsbestimmungen sei, ist nicht begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats ist jedenfalls die paraphierte Überleitungsliste für die Umgruppierungen relevant. Die im Zuge der Einführung des neuen tariflichen Vergütungssystems vereinbarte Überleitungsliste ist eine Bestimmung, die im Sinne einer tarifvertraglichen Bewertung normative Wirkung entfaltet. Insbesondere entspricht die Einbeziehung der von den Tarifvertragsparteien paraphierten Liste - jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht - dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG(vgl. hierzu [in einem Parallelverfahren zum selben tariflichen Vergütungssystem und einer Überleitungsliste]: BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 18 bis 22 mwN, ZTR 2011, 254). Die Arbeitgeberin kann daher im vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahren im Zusammenhang mit der zutreffenden Umgruppierung der einzelnen Mitarbeiter auf die Überleitungsliste verweisen.

17

II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat jedoch aus anderen Gründen Erfolg. Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei einer zulässigen Rechtsbeschwerde nicht darauf beschränkt, die ausdrücklich geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe zu prüfen. Der angefochtene Beschluss ist in vollem Umfang auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 25, BB 2011, 1652; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 20 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Dieser Prüfung hält die Beschwerdeentscheidung nicht stand. Der Senat kann aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Antrag der Arbeitgeberin begründet oder unbegründet ist.

18

1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht von der Zulässigkeit der Zustimmungsersetzungsanträge ausgegangen. Der Arbeitgeberin kommt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Anlass für eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung kann auch die Änderung der bisherigen Einreihung bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein, die auf einer Modifikation des bislang geltenden Vergütungsschemas beruht(vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 21 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

19

2. Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, der Antrag der Arbeitgeberin sei begründet, weil die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen bei 23 Arbeitnehmern nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gelte und bei 34 Arbeitnehmern nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen sei, hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.

20

a) Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitteilt. Voraussetzung sowohl für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion als auch für die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten(BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 32, BB 2011, 1652; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 23 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

21

aa) Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Wo keine abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Tätigkeitsaufgaben zur korrekten Einreihung des Arbeitnehmers anzuwenden sind, besteht kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Das ist zB dann der Fall, wenn schon die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht haben. Ihre Einreihung ist in einem solchen Fall für die Betriebsparteien selbst dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde. Dabei wird die Kompetenz der Betriebsparteien bei einer Ein- oder Umgruppierung nach § 99 BetrVG nicht in rechtswidriger Weise beschnitten. Angesichts der verbindlichen tariflichen Stellenbewertung ist die rechtsanwendende Beurteilung der Betriebsparteien aber auf die Frage beschränkt, ob die ein- oder umzugruppierenden Arbeitnehmer die von den Tarifvertragsparteien bewertete Stelle tatsächlich innehaben und die dort zu leistenden Tätigkeiten und Aufgaben der Stellenbeschreibung entsprechen (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 33, BB 2011, 1652; 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 17 mwN, ZTR 2011, 254).

22

bb) Bei Umgruppierungen gehört zu einer vollständigen Unterrichtung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, die die Vergütungsordnung betreffen. Ein Grund für die Zustimmungsverweigerung zu einer Ein- oder Umgruppierung kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben sein, wenn der Arbeitgeber die Ein- oder Umgruppierung in einen nicht zur Anwendung kommenden Tarifvertrag vornehmen will(vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 34, BB 2011, 1652; 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 27, ZTR 2011, 254; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 24 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

23

cc) Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn der Betriebsrat es unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen. Durfte der Arbeitgeber dagegen davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten. Gelten die für die Ein- oder Umgruppierung maßgeblichen Tarifverträge - etwa mangels Unterzeichnung - noch nicht, ist der Arbeitgeber prinzipiell verpflichtet, dies dem Betriebsrat ebenso mitzuteilen wie die Gründe dafür, dass die Ein- oder Umgruppierung gleichwohl erfolgen soll. Kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese Umstände bekannt sind, ist es Sache des Betriebsrats, weitere Informationen zu verlangen, wenn er nicht über alle für die Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts erforderlichen Angaben verfügt (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 35, BB 2011, 1652; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 25 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

24

b) Hier durfte die Arbeitgeberin zunächst davon ausgehen, ihre Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vollständig erfüllt zu haben. Erst aufgrund der Rüge des Betriebsrats mit Schreiben vom 29. Juni 2006 musste sie erkennen, dass der Betriebsrat nicht über alle zur Beurteilung der Umgruppierung erforderlichen Informationen verfügte (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 36, BB 2011, 1652; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 26, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Ob diese Rüge fristgerecht erfolgte, kann der Senat anhand der getroffenen Feststellungen allerdings nicht beurteilen. Ebenso wenig lässt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts abschließend beurteilen, ob die Arbeitgeberin im Laufe des Zustimmungsersetzungsverfahrens die Unterrichtung des Betriebsrats vervollständigt und dadurch die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt hat.

25

aa) Die Arbeitgeberin durfte zunächst davon ausgehen, den Betriebsrat hinreichend unterrichtet zu haben. Sie begründete in ihrem Schreiben vom 9. November 2005 die Notwendigkeit der Umgruppierungen mit der beabsichtigten Einführung des neuen Vergütungssystems für die im Bodendienst beschäftigten Arbeitnehmer. Die betroffenen Arbeitnehmer waren in der am 14. und 22. November 2005 nachgereichten Überleitungsliste mit ihrer Personalnummer namentlich aufgeführt und damit hinreichend individualisiert. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat die Tarifgruppe der betroffenen Arbeitnehmer mit und gab an, welcher Vergütungsgruppe nach dem TV VS Boden diese nun zugeordnet werden sollten. Durch die Angaben in der - in diesem Zeitpunkt noch nicht von den Tarifvertragsparteien paraphierten - Überleitungsliste war der Betriebsrat weiter darüber informiert, welche Tätigkeiten die von dem Antrag betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich ausübten und welchen neuen Tätigkeitsmerkmalen diese entsprechen sollten. Die Arbeitgeberin durfte insoweit davon ausgehen, dem Betriebsrat alle für die Umgruppierungen erforderlichen Umstände vollständig mitgeteilt zu haben (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 37, BB 2011, 1652; 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 30, ZTR 2011, 254; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 27, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16; 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 14 ff., BAGE 131, 358). Die Vorlage der Überleitungsliste im Original ist entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht notwendig, um die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auszulösen.

26

bb) Zu Recht hat aber der Betriebsrat mit Schreiben vom 29. Juni 2006 gerügt, er sei für die Mitbeurteilung der Umgruppierungen noch nicht hinreichend unterrichtet. Ihm fehlten insbesondere Informationen dazu, dass die anzuwendenden Tarifverträge noch nicht unterschrieben und auch die Überleitungslisten von den Tarifvertragsparteien - jedenfalls im Zeitpunkt der Unterrichtung - weder unterzeichnet noch paraphiert waren. Diesen Umstand hat der Betriebsrat mit Schreiben vom 29. Juni 2006 aufgegriffen und beanstandet, dass ihm zu seiner Entscheidungsfindung noch wichtige Informationen - namentlich die von den Tarifvertragsparteien abgezeichneten Überleitungslisten und beschlossenen Tätigkeits- und Funktionsprofile - fehlten. Damit hat er deutlich gemacht, dass und weshalb er sich für die Mitbeurteilung der Umgruppierungen noch nicht als hinreichend informiert erachtete. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass am 29. Juni 2006 die Tarifverträge und Überleitungsliste von den Tarifvertragsparteien noch nicht (end-)unterzeichnet waren, ist diese Rüge auch berechtigt. Das Unterschriftsverfahren zum TV VS Boden und zum VTV Nr. 1 endete erst am 14. August 2006. Ein dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG genügendes Exemplar des TV VS Boden konnte dem Betriebsrat damit am 29. Juni 2006 nicht vorliegen. Ihm fehlten in diesem Zeitpunkt Informationen über die Entwicklung und den Stand der Tarifverhandlungen. Nur bei einer insoweit vervollständigten Unterrichtung ist der Betriebsrat in der Lage, zu prüfen, ob die beabsichtigten Umgruppierungen den tariflichen Vorgaben entsprechen. Die Arbeitgeberin durfte im Hinblick auf die berechtigte Beanstandung des Betriebsrats nicht mehr davon ausgehen, ihrer Unterrichtungsverpflichtung mit Schreiben vom 9. November 2005 und der Zuleitung der Überleitungsliste vollständig genügt zu haben (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 38, BB 2011, 1652; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 28, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von demjenigen, der dem Beschluss des Ersten Senats vom 18. August 2009 (- 1 ABR 49/08 - BAGE 131, 358) zugrunde lag; in diesem hatte der Betriebsrat innerhalb offener Frist keine entsprechende Rüge erhoben. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdeerwiderung geäußerten Rechtsansicht der Arbeitgeberin lagen dem Betriebsrat nicht - auch nicht mit den beiden E-Mails vom 13. Juni 2006 - die „inhaltlich maßgeblichen Informationen“ vor, denn diese E-Mails bezogen sich allenfalls auf die Entwürfe der Tarifvertragsparteien und nicht auf die endgültig autorisierten umgruppierungsrelevanten Bestimmungen. Der Unterrichtungsrüge steht auch nicht entgegen, dass der Betriebsrat sich in der Sache zu den beabsichtigten Umgruppierungen detailliert geäußert und ihnen unter Bezugnahme auf die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG mit ausführlicher Begründung widersprochen hat. Bemängelt der Betriebsrat berechtigterweise seine unzureichende Information, relativiert er diese Beanstandung nicht dadurch, dass er sich auch zur Sache - im vorliegenden Fall durch ausdrücklich als „höchst hilfsweise“ bezeichnete Widersprüche - einlässt. Dem Arbeitgeber ist die unvollständige Unterrichtung vor Augen geführt. Er kann aus einer (hilfsweisen) Verweisung auf Zustimmungsverweigerungsgründe nicht den Schluss ziehen, die Unterrichtung sei aus Sicht des Betriebsrats (doch) ausreichend (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 32 mwN, ZTR 2011, 254).

27

cc) Der Senat vermag aber nicht zu beurteilen, ob die Rüge des Betriebsrats deshalb unbeachtlich ist, weil sie außerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgte.

28

(1) Die Betriebsparteien haben sich in der Regelungsabrede vom 6. Dezember 2005 auf eine Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bis zum 31. März 2006 - mit der Möglichkeit der weiteren Verlängerung bis zum 30. Juni 2006 - verständigt. Eine solche Einigung ist grundsätzlich zulässig, obgleich sie sich von der gesetzlichen Konzeption der Zustimmungsverweigerungsfrist erheblich unterscheidet (vgl. zuletzt BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 42 mwN, BB 2011, 1652). Sie wäre hingegen wirkungslos, wenn sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG getroffen worden wäre. Sie könnte auch nicht etwa die nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG bereits eingetretene Fiktion der als erteilt geltenden Zustimmungen des Betriebsrats wieder beseitigen. Darin läge vielmehr ein Eingriff in das Zustimmungsersetzungsverfahren des § 99 Abs. 4 BetrVG; zu einem solchen fehlt den Betriebsparteien die Regelungskompetenz (vgl. BAG 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 20, BAGE 131, 358).

29

(2) Durfte die Arbeitgeberin - wie bereits ausgeführt - zunächst davon ausgehen, ihrer Unterrichtungspflicht mit dem Zustimmungsersuchen vom 9. November 2005 und der dieses ergänzenden Übersendung der Überleitungsliste am 22. November 2005 genügt zu haben, wäre die gesetzliche Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für eine Zustimmungsverweigerung am 29. November 2005 abgelaufen, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Die Zustimmungen zu den Umgruppierungen würden nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gelten und eine erst am 6. Dezember 2005 getroffene Vereinbarung über die Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist wäre wirkungslos. Es kommt daher darauf an, ob sich die Betriebsparteien während des Laufs der gesetzlichen Wochenfrist, also bis zum Ablauf des 29. November 2005 auf eine Fristverlängerung verständigt haben, die dann am 6. Dezember 2005 lediglich beurkundet worden wäre. Hiervon gehen beide Betriebsparteien augenscheinlich aus. Auch gibt es hierfür Anhaltspunkte (Fristverlängerungsangebot der Arbeitgeberin vom 11. November 2005 = Anlage B 2 Anlagenordner B), denen das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht nachgegangen ist. Dies wird es nachzuholen haben.

30

(3) Sollte von einer wirksamen Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist auszugehen sein, wäre es dem Betriebsrat nicht - wie die Arbeitgeberin meint - im Hinblick auf die Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 und die ergänzende Regelungsvereinbarung vom 20. Oktober 2006 verwehrt, sich auf die unvollständige Unterrichtung zu berufen. Weder aus der vereinbarten Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist noch aus der übereinstimmenden Äußerung, die Zustimmung des Betriebsrats gelte als verweigert und das Zustimmungsersetzungsverfahren sei nun durchzuführen, folgt, dass sich der Betriebsrat wegen des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 Abs. 1 BetrVG nicht mehr auf sein Unterrichtungsrecht berufen kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er durch den Abschluss dieser Vereinbarungen ein schützenswertes Vertrauen der Arbeitgeberin erzeugte, er werde die Unvollständigkeit der ihm erteilten Informationen nicht geltend machen (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 43, BB 2011, 1652).

31

dd) Nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat auch nicht abschließend beurteilen, ob die Arbeitgeberin die Unterrichtung des Betriebsrats auf dessen Rüge hin jedenfalls im Verlauf des Zustimmungsersetzungsverfahrens vervollständigt und dadurch die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt hat.

32

(1) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, der Arbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen kann. Mit der Nachholung der Unterrichtung und der Vervollständigung der Informationen wird nun die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt. Für den Betriebsrat muss allerdings erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Informationen während des Zustimmungsersetzungsverfahrens auch deswegen ergänzt, weil er seiner noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen möchte. Das muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich aus den Umständen der nachgereichten Informationen ergeben. Das Zustimmungsersuchen muss nicht wiederholt werden. Ein Hinweis darauf, dass jetzt die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat erneut zu laufen beginnt, ist nicht erforderlich (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 45, BB 2011, 1652; 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 39, ZTR 2011, 254; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 34, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Die ergänzende Information des Betriebsrats kann auch durch einen in einem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren eingereichten Schriftsatz oder ihm beigefügte Anlagen erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbarer Adressat nicht der Betriebsrat, sondern das Gericht ist. In einem solchen Fall besteht allerdings die erhebliche Gefahr, dass der Betriebsrat die Mitteilung nicht als ergänzende abschließende Unterrichtung versteht und auch nicht als solche verstehen muss. Der Lauf der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beginnt in solch einem Fall zudem erst dann, wenn die nachgereichte Mitteilung beim Betriebsrat - nicht bei dessen Verfahrensbevollmächtigten - eingeht. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt. Das Risiko einer verspäteten oder unterbliebenen Weiterleitung trägt mithin der Arbeitgeber (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 127/09 - Rn. 25; 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 45, BB 2011, 1652).

33

(2) Hier konnte der Betriebsrat insbesondere die im Antragsschriftsatz vom 22. Februar 2007 gegebenen Informationen und die dem Verfahrensschriftsatz der Arbeitgeberin vom 2. Mai 2007 als Anlagen A 259 und A 260 beigefügten, von den Tarifvertragsparteien paraphierten Überleitungs- und TKM-Listen möglicherweise als abschließende Information der Arbeitgeberin verstehen. Die bisher festgestellten Umstände genügen für eine entsprechende Würdigung jedoch nicht. Bislang sind keine Feststellungen getroffen, ob, wann und unter welchen Begleitumständen die Schriftsätze und Anlagen der Betriebsratsvorsitzenden zugingen. Das Landesarbeitsgericht wird diese Umstände festzustellen und zu würdigen haben. Entgegen seiner Annahme genügt jedenfalls nicht, dass die als fehlend gerügten Dokumente in der unterzeichneten Fassung im Zustimmungsersetzungsverfahren vorgelegt worden sind. Das Landesarbeitsgericht wird auch zu beurteilen haben, mit welcher der mehreren nachträglich erteilten Informationen gegebenenfalls für den Betriebsrat erkennbar dessen abschließende Unterrichtung erfolgte.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    R. Schiller    

        

    Glock    

                 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2014 – 1 BV 4/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Anträgen der Arbeitgeberin zu 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 14., 15., 17., 20., 22., 25. bis 35. und 38. bis 47. jeweils mit der Maßgabe stattgegeben wird, dass die Zustimmung des Betriebsrats nicht ersetzt wird, sondern festgestellt wird, dass die Zustimmung als erteilt gilt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens über die zutreffende erstmalige Eingruppierung aller Arbeitnehmer am Hamburger Standort der Arbeitgeberin.

2

Die antragstellende Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1.) mit Sitz in S. (Sachsen) erbringt Dienstleistungen für ihren Kunden A. bei der Herstellung von Luftfahrzeugen (Arbeitsbereiche: „Single Aisle“, „Long Range“, „AWACS“, „A380“ und „A400M“). An ihrem Hamburger Standort unterhält sie eine Betriebsstätte mit 151 Mitarbeitern, darunter auch Leiharbeitnehmer.

3

Der Beteiligte zu 2. ist der am Hamburger Standort gebildete Betriebsrat.

4

Am 09. März 2012 schlossen die Arbeitgeberin und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für den Hamburger Standort der Arbeitgeberin einen „Firmentarifvertrag“ (Anlage B I 1 – Bl. 23 d.A.), in dem es heißt:

5

㤠4
Anerkennung von Tarifverträgen

6

(1) Kraft dieses Anerkennungstarifvertrages gelten die nachfolgenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, wenn und soweit die jeweilige Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) das Unternehmen erfasst:

7

1. Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils gültigen Fassung,
...“

8

Am 02. / 03. Juli 2012 schlossen die Beteiligten vor dem Hintergrund der notwendigen erstmaligen Eingruppierung aller Arbeitnehmer am Hamburger Standort auf der Grundlage des BRTV Baugewerbe eine „Vereinbarung über die Verlängerung der in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG enthaltenen Anhörungsfrist in Bezug auf die Ersteingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der... [Arbeitgeberin] – Standort Hamburg“ (Anlage B I 2 – Bl. 31 d.A.), in der es heißt:

9

„Die Anhörungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird einvernehmlich auf drei Wochen verlängert.“

10

Am 03. Juli 2012 übergab der Personalleiter der Arbeitgeberin an die Vorsitzende des Betriebsrats einen Ordner mit Unterrichtungsschreiben über die beabsichtigte (Erst-)Eingruppierung aller Arbeitnehmer des Hamburger Standorts in Lohngruppen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013 – Anlagenband). Die Unterrichtungsschreiben an den Betriebsrat waren einheitlich wie folgt gestaltet und hinsichtlich der einzelnen Arbeitnehmer – bezogen auf den in der Beschwerdeinstanz streitgegenständlichen Arbeitsbereich „Single Aisle“ – jeweils ausgefüllt:

11

„Beabsichtigte Eingruppierung / Mitteilung nach § 99 BetrVG

12

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beabsichtigen[,] rückwirkend zum 01.04.2012 die Eingruppierung des/der folgenden Mitarbeiters/Mitarbeiterin wie folgt vorzunehmen:

13

Name, Vorname: ...
Alter: ... Geburtsdatum: ...
Beschäftigungsort: Hamburg [...] Vollzeit [...] Teilzeit [...] Aushilfe
Ausbildung/Qualifikation: ...
Arbeitsplatz: Single Aisle / ...
Geplante Eingruppierung: Lohngruppe 2
Gründe für die vorgesehene Eingruppierung: Ersteinführung Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe
Weitere Auswirkungen der Eingruppierung: keine
Sollte[n] gegen die geplante Eingruppierung Bedenken bestehen, bitten wir innerhalb 3 Wochen um schriftliche Darlegung, anderenfalls um Zustimmung.
...“

14

Am 17. Juli 2012 beschloss der Betriebsrat, den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierungen zu widersprechen und vermerkte dies auf dem jeweiligen Unterrichtungsschreiben unter Angabe von Gründen (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013 – Anlagenband).

15

Am 23. Juli 2012 versuchte die Vorsitzende des Betriebsrats, den Personalleiter der Arbeitgeberin, der seinen Dienstsitz nicht am Hamburger Standort der Arbeitgeberin hatte, per E-Mail zu erreichen, um die Übergabe des Ordners, in dem der Betriebsrat seine Stellungnahmen zusammengefasst hatte, zu besprechen. Hierauf erhielt die Vorsitzende des Betriebsrats keine Antwort.

16

Am 24. Juli 2012 versuchte die Vorsitzende des Betriebsrats erneut, den Personalleiter der Arbeitgeberin per E-Mail zu erreichen (Anlage B II 1 – Bl. 43 d.A.). Auch hierauf erhielt sie keine Antwort.

17

Am 24. Juli 2012 erreichte die Vorsitzende des Betriebsrats den Personalleiter der Arbeitgeberin schließlich per Mobiltelefon in P., wo sich dieser im Urlaub befand, wovon die Vorsitzende des Betriebsrats bis dahin nichts gewusst hatte. Auf ihre Frage, wie die Übergabe des Ordners mit den Stellungnahmen des Betriebsrats zur Eingruppierung gehandhabt werden solle, erwiderte der Personalleiter: „Lassen sie ihn liegen. Ich bin nächste Woche eh in Hamburg und dann nehme ich ihn mit.“ Daraufhin schloss die Vorsitzende des Betriebsrats den Ordner in einen Schrank des Betriebsrats ein.

18

Am 31. Juli 2012 erschien der Personalleiter der Arbeitgeberin am Hamburger Standort und erhielt den Ordner mit den Stellungnahmen des Betriebsrats zur Eingruppierung überreicht.

19

Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, der Betriebsrat sei ausreichend unterrichtet worden. Auf eine etwaige Unvollständigkeit der Unterrichtung hätte der Betriebsrat innerhalb der – verlängerten – Wochenfrist hinweisen müssen. Die Vereinbarung über die – weitere – Fristverlängerung sei zu unbestimmt und verstoße gegen das Schriftlichkeitsgebot. Eine Vereinbarung über die Verlängerung der Frist auf einen unbestimmten Zeitpunkt sei ebenso unwirksam wie die Absprache, das Verfahren sei erst mit Übergabe der Zustimmung oder des Widerspruchs des Betriebsrats abgeschlossen. Jedenfalls rechtfertigten die vom Betriebsrat genannten Gründe dessen Zustimmungsverweigerung nicht. Die Arbeitnehmer, für die sie eine Eingruppierung in Lohngruppe 2 beantragt habe, erfüllten die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 nicht, weil diese Arbeitnehmer die Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes nicht selbständig ausübten. Hierfür sei ein entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer geistigen Initiative notwendig. Daran fehle es.

20

Mit der am 13. März 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen, durch Schriftsatz vom 19. Juni 2013 (Bl. 52 d.A.) erweiterten und durch Schriftsatz vom 25. Juli 2014 (Bl. 270 d.A.) teils für erledigt erklärten und zuletzt in der Sitzung vom 19. September 2014 (Bl. 318 d.A.) teils weiter für erledigt erklärten und teils zurückgenommenen Antragsschrift hat die Arbeitgeberin zunächst nur beantragt,

21

1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers A. zu ersetzen;

22

2. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers A1 zu ersetzen;

23

3. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B. zu ersetzen;

24

4. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B1 zu ersetzen;

25

5. ...;

26

6. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E. zu ersetzen;

27

7. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers F. zu ersetzen;

28

8. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers F1 zu ersetzen;

29

9. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers G. zu ersetzen;

30

10. ...;

31

11. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H. zu ersetzen;

32

12. ...;

33

13. ...;

34

14. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H1 zu ersetzen;

35

15. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H2 zu ersetzen;

36

16. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. zu ersetzen;

37

17. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J1 zu ersetzen;

38

18. ...;

39

19. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K. zu ersetzen;

40

20. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K1 zu ersetzen;

41

21. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K2 zu ersetzen;

42

22. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K3 zu ersetzen;

43

23. ...;

44

24. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers L. zu ersetzen;

45

25. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M. zu ersetzen;

46

26. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers N. zu ersetzen;

47

27. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers N1 zu ersetzen;

48

28. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers O. zu ersetzen;

49

29. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R. zu ersetzen;

50

30. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R1 zu ersetzen;

51

31. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R2 zu ersetzen;

52

32. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R3 zu ersetzen;

53

33. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S1 zu ersetzen;

54

34. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S2 zu ersetzen;

55

35. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S3 zu ersetzen;

56

36. ...;

57

37. ...;

58

38. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S4 zu ersetzen;

59

39. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S5 zu ersetzen;

60

40. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S6 zu ersetzen;

61

41. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers V. zu ersetzen;

62

42. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W. zu ersetzen;

63

43. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W1 zu ersetzen;

64

44. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W2 zu ersetzen;

65

45. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W3 zu ersetzen;

66

46. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W4 zu ersetzen;

67

47. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers Z. zu ersetzen.

68

Der Betriebsrat hat beantragt,

69

die Anträge zurückzuweisen.

70

Der Betriebsrat hat entgegnet, die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG habe noch gar nicht zu laufen begonnen, weil er nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Eine konkrete Zuordnung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers zur geplanten Eingruppierung sei nicht dargestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 des BRTV lägen vor. Die Begriffsbestimmung des BAT zu den Anforderungen, die an selbständige Leistungen zu stellen seien, könne nicht übertragen werden. Im Arbeitsbereich der Arbeitgeberin bestehe eine hohe Vorgabendichte aus technischen Erfordernissen und Sicherheitsgründen. Ein gegebener Entscheidungsspielraum werde tariflich nicht gefordert. Die Arbeitnehmer hätten überwiegend berufliche Ausbildungen im handwerklichen oder technischen Bereich in der Bau- oder Metallbranche abgeschlossen. Die vermittelten Fähigkeiten versetzten die Absolventen in die Lage, handwerklich-technische Aufgaben zu bewältigen. Alle Arbeitnehmer hätten langjährige Berufserfahrung und weitere praktische Fertigkeiten erworben, weil sie alle ihre Tätigkeiten seit mehr als zwei Jahren ausübten. Auf eine Ausbildung als Isolierer komme es nicht an. Die Ausübung aller Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes sei nicht erforderlich, weil das Aufgabengebiet der Arbeitgeberin so gestaltet sei, dass nur spezielle Facharbeiten anfielen und andere Facharbeiten aus diesem Berufsbild nicht. Soweit für einige der Arbeitnehmer eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 für zutreffend gehalten werde, ergebe sich dies daraus, dass diese Arbeitnehmer eine kleine Gruppe von Arbeitnehmern führten.

71

Das Arbeitsgericht hat zunächst durch einen undatierten verfahrensleitenden Beschluss (Bl. 235 d.A.), den Beteiligten zugestellt am 04. und 05. März 2014 (Bl. 236, 237 d.A.), das Beschlussverfahren auf die Verhandlung und Entscheidung über die Anträge zu 1., 2., 4., 6. bis 9., 11., 13. bis 15., 17., 18., 20., 22., 23., 25. bis 47. und 76. (Arbeitnehmer des Arbeitsbereichs „Single Aisle“) beschränkt.

72

Das Arbeitsgericht hat sodann durch Teil-Beschluss vom 31. Oktober 2014 – 1 BV 4/13 – (Bl. 325 d.A.) den Anträgen der Arbeitgeberin zu 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 14., 15., 17., 20., 22., 25. bis 35. sowie 38. bis 47. mit der Maßgabe stattgegeben, dass die vom Betriebsrat jeweils verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der jeweiligen Arbeitnehmer in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe ersetzt wird. Außerdem hat es durch Beschluss der Vorsitzenden vom 03. November 2014 – 1 BV 4/13 – (Bl. 351 d.A.), für die Beteiligten ausgefertigt (wohl irrtümlich) unter dem 31. Oktober 2014 (Bl. 354 d.A.), das Beschlussverfahren hinsichtlich der Anträge der Arbeitgeberin zu 5., 10., 12., 13., 18., 21., 23., 36., 37., 48., 50., 62., 63., 71. bis 73., 76., 78., 83. und 96. nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt.

73

Zur Begründung seines Teil-Beschlusses vom 31. Oktober 2014 hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer des Arbeitsbereichs „Single Aisle“ in Lohngruppe 2 seien begründet. Die Zustimmung sei arbeitsgerichtlich zu ersetzen, weil die Arbeitgeberin das Verfahren nach § 99 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet habe und ein Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 BetrVG fehle.

74

Bei der Eingruppierung der Arbeitnehmer infolge der erstmaligen Anwendung des BRTV Baugewerbe handele es sich um eine personelle Maßnahme, die die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG erfordere.

75

Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG sei, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG ausreichend unterrichtet habe. Dieser Verpflichtung sei die Arbeitgeberin mit der Vorlage der Anhörungsschreiben und jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen aus ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2013 (Bl. 52 d.A.) nachgekommen.

76

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung gelte nicht als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Der Betriebsrat habe die Zustimmung gegen die geplante personelle Maßnahme schriftlich unter ausreichender Mitteilung der Gründe verweigert, die die Zustimmungsverweigerung hätten tragen sollen. Die Beteiligten hätten die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wirksam verlängert bis zum 24. Juli 2012. Bis dahin habe der Betriebsrat die Beschlüsse über die Zustimmungsverweigerungen gefasst und schriftlich begründet. Soweit die Unterlagen dem Personalleiter der Arbeitgeberin erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen seien, folge hieraus nicht die Fiktion der Zustimmungserteilung. Die telefonisch am 24. Juli 2012 getroffene Abrede verlängere die Frist für die Stellungnahme des Betriebsrats zwar nicht. Die Beteiligten seien bei diesem Telefonat davon ausgegangen, dass die entsprechenden Schreiben fertig vorgelegen hätten. Es habe sich vielmehr um eine reine Absprache gehandelt, wie die Unterlagen infolge der Ortsabwesenheit des Personalleiters der Arbeitgeberin hätten zugeleitet werden sollen, mithin um eine Vereinbarung über die Umstände, unter denen der Zugang der vorliegenden Widersprüche sichergestellt werden könne. Insoweit könne dahinstehen, ob die Verlängerung der Stellungnahmefrist wirksam nur schriftlich hätte erfolgen können und ob eine Fristverlängerung bis zur Inempfangnahme der Unterlagen durch den Personalleiter zu unbestimmt gewesen wäre. Die Bindung der Arbeitgeberin an die getroffene Zugangsvereinbarung ergebe sich schon aus dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG).

77

Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer in Lohngruppe 2 sei zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG), weil dem Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsgrund zur Seite stehe. Es handele sich um die zutreffende Lohngruppe.

78

Soweit der Betriebsrat für die Mehrheit der Arbeitnehmer des Arbeitsbereichs „Single Aisle“ die Lohngruppe 4 für zutreffend erachte, lägen deren Voraussetzungen nicht vor. Die Regelqualifikation für eine Eingruppierung in diese Lohngruppe als Spezialfacharbeiter setze voraus, dass der Arbeitnehmer eine baugewerbliche Stufenausbildung der 2. Stufe absolviert (ab dem 2. Jahr seiner Tätigkeit) oder durch langjährige Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben habe. Zudem müsse er selbständig „Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes“ ausführen. Die Arbeitnehmer B. (Antrag zu 3.), F1 (Antrag zu 8.), G. (Antrag zu 9.), O. (Antrag zu 28.), R3 (Antrag zu 32.) und W1 (Antrag zu 43.) hätten zwar eine baugewerbliche Ausbildung 2. Stufe nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV) erworben: als Maurer, Baufacharbeiter, Zimmerer und Rohrleitungsbauer. Gleichwohl scheitere eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 daran, dass sie keine Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausführten. „Jeweilig“ sei auf Tätigkeiten des Berufsbildes bezogen, für welches die baugewerbliche Ausbildung 2. Stufe abgeschlossen worden sei. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob entsprechende Facharbeiten „selbständig“ ausgeführt worden seien, komme es damit nicht an. Soweit Arbeitnehmer eine andere Ausbildung absolviert hätten oder eben nicht mit Tätigkeiten des entsprechenden Berufsbildes der 2. Stufe der baugewerblichen Stufenausbildung beschäftigt seien, komme eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 nur in Betracht, wenn sie durch langjährige Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben hätten. Dies könne nach dem bisherigen Sachvortrag nicht angenommen werden. Wenn ein Arbeitnehmer ohne entsprechende Ausbildung vergütungsmäßig mit einem Ausgebildeten gleichgestellt werden solle, sei es sachgerecht zu verlangen, sich durch Berufsausübung Fertigkeiten anzueignen, die denen des Ausgebildeten gleichwertig seien. Notwendig sei das Vorliegen aller Fertigkeiten, die in der baugewerblichen Stufenausbildung vermittelt würden. Vorliegend könne aus der Mitteilung der von den Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten allenfalls der Schluss gezogen werden, dass sie die hierfür erforderlichen Fertigkeiten besäßen. Dies sei jedoch nicht ausreichend. Erforderlich sei, dass durch langjährige Berufserfahrung der baugewerblichen Stufenausbildung 2. Stufe gleichwertige Fertigkeiten erworben worden seien. Die Fertigkeiten müssten dabei umfassend sein, etwa der Ausbildung zum Wärme-, Kälte und Schallschutzisolierer entsprechen (8. Abschnitt BauWiAusbV), was nach der Auffassung beider Beteiligter am ehesten in Betracht komme. Der Gegenstand der Ausbildung ergebe sich dann aus § 58 BauWiAusbV. Hier beständen an dem Erwerb gleichwertiger Fertigkeiten schon deshalb Zweifel, weil bei der Arbeitgeberin schon nicht alle dem Berufsbild eines Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers entsprechenden Tätigkeiten anfielen.

79

Auch die Voraussetzungen der Lohngruppe 5 betreffend die Arbeitnehmer J1 (Antrag zu 17.), K3 (Antrag zu 22.), R. (Antrag zu 29.), R2 (Antrag zu 31.), S3 (Antrag zu 35.) und W. (Antrag zu 42.) lägen nicht vor. Das entsprechende Eingruppierungsbegehren stütze der Betriebsrat darauf, dass diese Mitarbeiter eine kleine Gruppe von Arbeitnehmern führten. Allerdings sei offen und auch vom Betriebsrat nicht näher dargelegt, um welche Gruppe von Arbeitnehmern es sich jeweils handele und worin die Führung der Gruppe bestehen solle.

80

Auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Lohngruppe 3 hinsichtlich aller betroffenen Arbeitnehmer fehlten. Zunächst führten die Arbeitnehmer nicht alle Tätigkeiten des Berufsbildes des in Betracht kommenden Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers aus. Denn hierzu gehöre auch das Erstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz sowie das Herstellen von Bauteilen im Trockenbau. Diese Tätigkeiten gehörten nicht zu den bei der Arbeitgeberin anfallenden Aufgaben. Dass die Arbeitgeberin nicht alle Tätigkeiten anbiete, die zum Berufsbild gehörten, sei aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer zwar misslich, weil es die Möglichkeit einer Vergütung nach Lohngruppe 3 sperre. Für dieses Ergebnis streite aber der Gedanke, dass es der im BRTV angelegten unterschiedlichen Wertigkeit der verschiedenen Lohngruppen zueinander bei Tätigkeiten unterschiedlichen Umfangs Rechnung trage. Außerdem erfüllten die betroffenen Arbeitnehmer die Regelqualifikation der Lohngruppe 3 nicht. Der Arbeitnehmer müsse entweder über eine baugewerbliche Stufenausbildung 2. Stufe verfügen und im 1. Jahr mit Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes beschäftigt sein. Soweit einige der Arbeitnehmer über eine entsprechende Ausbildung verfügten, etwa B. (Antrag zu 3.) als Maurer und O. (Antrag zu 28.) als Zimmerer, scheitere deren Eingruppierung in Lohngruppe 3 daran, dass sie nicht Tätigkeiten des jeweiligen Berufsbildes ausübten, auf das sich ihre Stufenausbildung beziehe. Die Regelqualifikation der Lohngruppe 3 sei zwar auch erfüllt, wenn Arbeitnehmer über eine baugewerbliche Stufenausbildung in der 1. Stufe und Berufserfahrung verfügten. Soweit Arbeitnehmer eine anerkannte Ausbildung als Tischler o.ä. absolviert hätten, könne ebenfalls nach gewonnener Berufserfahrung eine Eingruppierung in Lohngruppe 3 gerechtfertigt sein. Gleiches gelte, soweit Arbeitnehmer eine anerkannte anderweitige Ausbildung absolviert hätten oder nur durch längere Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben hätten. Allerdings müsse die bei der Ausführung von Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes des Baugewerbes erworbene Berufserfahrung es rechtfertigen, den Arbeitnehmer demjenigen mit abgeschlossener Stufenausbildung 2. Stufe gleichzustellen. Die durch Berufserfahrung erworbenen Fertigkeiten müssten insgesamt denen aus der baugewerblichen Stufenausbildung für das jeweilige Berufsbild, hier dem des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers entsprechen. Dies könne nicht festgestellt werden. Die Voraussetzung der anerkannten Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung beziehe sich auf baugewerbliche Ausbildungen vor Einführung der Stufenausbildung. Eine Eingruppierung in Lohngruppe 3 komme dann in Betracht, wenn Facharbeiten des entsprechenden Berufsbildes ausgeführt würden. Diese Voraussetzung erfüllten die Arbeitnehmer aber nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Teil-Beschlusses vom 31. Oktober 2014 Bezug genommen.

81

Gegen diesen am 05. November 2014 (Bl. 359 d.A.) ihm zugestellten Teil-Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am 04. Dezember 2014 (Bl. 360 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Auf den am 19. Dezember 2014 (Bl. 367 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 05. Februar 2015 verlängert worden (Bl. 372 d.A.). Die Beschwerdebegründung ist am 05. Februar 2015 (Bl. 375 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

82

Der Betriebsrat hält den arbeitsgerichtlichen Teil-Beschluss für unzutreffend und trägt vor, das Mitbestimmungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden, weil die Arbeitgeberin ihm lediglich die Lohngruppe des jeweiligen Arbeitnehmers sowie als Grund für die vorgesehene Eingruppierung die Ersteinführung des Tarifvertrages mitgeteilt habe. Der Vortrag der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 19. Juni 2013 sei in Erfüllung der Auflage aus dem Gütetermin vom 16. April 2013 vorgebracht worden, nicht aber als seine ergänzende Unterrichtung.

83

Die Monteure im Flugzeugbau seien der Lohngruppe 4 zuzuordnen. Das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes beziehe sich nicht auf die Berufsausbildung, die der jeweilige Arbeitnehmer abgeschlossen habe, sondern auf die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit. Diese Arbeitnehmer erfüllten auch das Tätigkeitsmerkmal der selbstständigen Ausführung der Facharbeiten. Damit sei nicht gemeint, dass der Arbeitnehmer die volle Bandbreite der Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten ausführen müsse. Dies geschehe auch selbstständig. Die Arbeitnehmer mit einer anderen Berufsausbildung erfüllten die Regelqualifikation der durch langjährige Berufserfahrung erworbenen gleichwertigen Fertigkeiten. Nicht erforderlich sei das Vorliegen aller Fertigkeiten, die in der baugewerblichen Stufenausbildung vermittelt würden. Die Fertigkeiten sollten zwar gleichwertig, nicht aber gleichartig sein. Eine vollständige Deckungsgleichheit könne nicht verlangt werden. Jedenfalls sei eine Eingruppierung in Lohngruppe 3 gerechtfertigt. Dafür sei nicht erforderlich, dass eine Ausbildung als Tischler oder eine anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit finde, nur dann herangezogen werden dürfe, wenn die Berufserfahrungen es rechtfertigten, den Arbeitnehmer demjenigen mit abgeschlossener Stufenausbildung der zweiten Stufe gleichzustellen. Dies sehe der Tarifvertrag gar nicht vor. Danach werde als Regelqualifikation eine anerkannte Ausbildung in bestimmten Berufen verlangt und weiter in Berufen, die keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit finde. Zwar werde jeweils Berufserfahrung verlangt. Diese Anforderung sei aber nicht nur dann erfüllt, wenn sie bei der Ausführung von Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes des Baugewerbes erworben worden sei, sondern schon dann, wenn es sich um eine andere Ausbildung handele, sofern ihnen eine Berufserfahrung gefolgt sei. Auch Ausbildungen außerhalb des Baugewerbes seien erfasst. Die Arbeitnehmer J1, R., R2, S3 und W. seien in Lohngruppe 5 einzugruppieren, weil sie unter eigener Mitarbeit eine kleine Gruppe führten. Entgegen der Behauptung der Arbeitgeberin bestehe unterhalb der Schichtleiter durchaus eine Organisationsstruktur, innerhalb derer Führungsaufgaben von diesen Arbeitnehmern als Gruppenleitern wahrzunehmen seien.

84

Der Betriebsrat beantragt,

85

den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2014 – 1 BV 4/13 – abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin zu 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 14., 15., 17., 20., 22., 25. bis 35. sowie 38. bis 47. abzuweisen.

86

Die Arbeitgeberin beantragt,

87

die Beschwerde zurückzuweisen.

88

Die Arbeitgeberin verteidigt den arbeitsgerichtlichen Teil-Beschluss und erwidert auf die Beschwerdebegründung, die Unterrichtung des Betriebsrates sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Betriebsrat habe nicht rechtzeitig auf vermeintliche Mängel in der Unterrichtung hingewiesen. Dies sei erstmals nach neun Monaten geschehen. Jedenfalls sei die ordnungsgemäße Unterrichtung während des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens wirksam nachgeholt worden.

89

Keiner der benannten Arbeitnehmer erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 hinsichtlich der Tätigkeiten und der Regelqualifikationen. Erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer alle Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausführen könne. Dies beziehe sich sowohl auf die Tätigkeit als auch auf die Berufsausbildung, wie sie als Regelqualifikation beschrieben sei. Die Tätigkeiten müssten sämtlich sowohl im Betrieb vorhanden als auch dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zuweisbar sein. Die Arbeitnehmer seien auch nicht selbstständig tätig. Die benannten Arbeitnehmer seien auch nicht in die Lohngruppe 3 einzugruppieren, weil es an der Vollständigkeit der Tätigkeiten des Berufsbildes bei ihr fehle. Außerdem lägen keine gleichwertigen Fertigkeiten vor. Die Arbeitnehmer J1, R., R2, S3 und W. seien nicht in Lohngruppe 5 einzugruppieren. Es gebe keine Gruppenleiter. Zwar teile Herr R. anderen Arbeitnehmern hin und wieder Arbeit zu, jedoch wüssten die Arbeitnehmer ohnehin bereits, was an Arbeit zu tun sei, da alle Arbeitsschritte von ihrem Kunden A. vorgegeben seien. Festgelegte Zeiten beachten und einplanen müssten die Arbeitnehmer der Lohngruppe 2 auch.

90

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung vom 05. Februar 2015 (Bl. 376 d.A.) und auf die Beschwerdebeantwortung vom 15. April 2015 (Bl. 397 d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).

B.

91

Die Beschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I.

92

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 87 Abs. 1, § 66 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

93

Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet, weil die zulässigen Anträge der Arbeitgeberin zu 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 14., 15., 17., 20., 22., 25. bis 35. sowie 38. bis 47. – in tenorierter Fassung – begründet sind.

94

1. Die Anträge der Arbeitgeberin sind zulässig, insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Die erstmalige Zuordnung der in ihren Anträgen genannten Arbeitnehmer zu bestimmten Lohngruppen des BRTV Baugewerbe ist eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Die genannten Arbeitnehmer sind zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht bei ihr noch beschäftigt.

95

2. Die Anträge der Arbeitgeberin hinsichtlich der Eingruppierungen der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“, soweit sie noch streitgegenständlich sind, sind begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung dieser Arbeitnehmer in die Lohngruppe 2 des BRTV Baugewerbe gilt als erteilt. Denn der Betriebsrat ist von der Arbeitgeberin über die geplante Maßnahme ordnungsgemäß unterrichtet und um Zustimmung gebeten worden, hat der Arbeitgeberin etwaige Zustimmungsverweigerungsgründe in der gebotenen Form aber nicht fristgerecht mitgeteilt.

96

a) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die geplante Eingruppierung der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“ ordnungsgemäß unterrichtet und ihn jeweils um Zustimmung gebeten.

97

aa) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 7 ABR 24/10 –, Rn. 21, juris).

98

bb) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ausreichend konkret über die Person und die beabsichtigte Eingruppierung der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“ unterrichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin vom 02. Juli 2012 verwiesen (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013 – Anlagenband). Darin bezeichnet die Arbeitgeberin den jeweiligen Arbeitnehmer eindeutig identifizierbar mit Name, Vorname, Alter, Geburtsdatum, Wohnort sowie Straße, und teilt den Beschäftigungsort und Arbeitsplatz sowie die geplante Eingruppierung mit.

99

Soweit der Betriebsrat geltend macht, die Arbeitgeberin hätte sich hinsichtlich der angegebenen „Gründe für die vorgesehene Eingruppierung“ nicht auf den pauschalen Hinweis „Ersteinführung Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe“ beschränken dürfen, sondern hätte die Eingruppierungsmerkmale hinsichtlich jedes Einzelfalls subsumieren müssen, führt dies nicht zu einer unvollständigen Unterrichtung des Betriebsrats. Eine bis ins Einzelne gehende Subsumtion unter die Tarifmerkmale des BRTV Baugewerbe ist nicht erforderlich gewesen, weil die – hier relevante – Lohngruppe 2 als „Tätigkeit“ abschließend definiert: „fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung“ und Regelqualifikationen sowie Tätigkeitsbeispiele nennt, die mit der von der Arbeitgeberin jeweils mitgeteilten „Ausbildung/Qualifikation“ – etwa: „Maschinenbauer“ (Anlage B I 5 der Arbeitgeberin – Anlagenband) – des einzelnen Arbeitnehmers vom Betriebsrat haben abgeglichen werden können. Insoweit durfte die Arbeitgeberin davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, sodass es Sache des Betriebsrats gewesen wäre, innerhalb der Frist für die Zustimmungsverweigerung um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 7 ABR 24/10 –, Rn. 23, juris). Dies ist jedoch nicht geschehen, sondern erstmals mit Schriftsatz des Betriebsrats vom 10. April 2013 (Bl. 40 [41] d.A.) im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (sogleich zu B II 2 b der Gründe).

100

b) Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin etwaige Zustimmungsverweigerungsgründe gegen die geplanten Eingruppierungen der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“ in der gebotenen Form nicht fristgerecht mitgeteilt, sodass seine Zustimmung als erteilt gilt.

101

aa) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG).

102

Die einvernehmliche Verlängerung dieser Frist durch die Betriebsparteien ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig. Das Fristende muss allerdings anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein (BAG, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 7 ABR 25/09 –, Rn. 40, juris; BAG, Beschluss vom 06. Oktober 2010 – 7 ABR 80/09 –, Rn. 34, juris). Die Betriebsparteien können zwar die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch Vereinbarung eines späteren Beginns und/oder eines späteren Endes einvernehmlich verlängern. Sie können diese Frist jedoch nicht völlig aufheben. Vielmehr muss das Fristende anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein. Andernfalls wäre die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Eintretens der Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dauerhaft ausgeschlossen; die gesetzliche Grundentscheidung für ein beschleunigtes innerbetriebliches Verfahren bliebe gänzlich unbeachtet. Das ist mit dem Rechtssicherheitsinteresse gerade von Arbeitgeber und Betriebsrat selbst und im Übrigen mit den Belangen der betroffenen Arbeitnehmer nicht vereinbar (BAG, Beschluss vom 03. Mai 2006 – 1 ABR 2/05 –, Rn. 21, juris).

103

bb) Der Betriebsrat hätte der Arbeitgeberin etwaige Zustimmungsverweigerungsgründe in der gebotenen Form – schriftlich, per Fax (BAG, Beschluss vom 11. Juni 2002 – 1 ABR 43/01 –, Rn. 27), in Textform gemäß § 126 b BGB (BAG, Beschluss vom 09. Dezember 2008 – 1 ABR 79/07, Rn. 27) oder per E-Mail, soweit diese der Textform genügt (BAG, Beschluss vom 10. März 2009 – 1 ABR 93/07 –, Rn. 29) – bis zum 24. Juli 2012 mitteilen müssen. Die Zustimmungsverweigerungsgründe sind aber erst durch die Übergabe des Ordners mit den Stellungnahmen des Betriebsrats an den Personalleiter der Arbeitgeberin am 31. Juli 2012 mitgeteilt worden, mithin verspätet.

104

(1) Nachdem der Betriebsrat am 03. Juli 2012 die Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin vom Personalleiter erhalten hatte, wäre die vom Betriebsrat einzuhaltende einwöchige gesetzliche Frist für die Mitteilung von Zustimmungsverweigerungsgründen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) an sich am 10. Juli 2012 abgelaufen.

105

(2) Die Beteiligten haben die Dauer der gesetzlichen Mitteilungsfrist aber durch die „Vereinbarung über die Verlängerung der in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG enthaltenen Anhörungsfrist in Bezug auf die Ersteingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter... – Standort Hamburg“ vom 02. / 03. Juli 2012 einvernehmlich auf einen Zeitraum von drei Wochen verlängert. Diese Vereinbarung der Beteiligten ist wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Zwar haben die Parteien einen bestimmten Zeitpunkt, etwa „Fristablauf am 24. Juli 2012“, nicht ausdrücklich benannt. Der maßgebende Zeitpunkt lässt sich aber aufgrund der vereinbarten Verlängerung auf einen Zeitraum von drei Wochen – seit Zugang der Unterrichtungsschreiben – ohne weiteres berechnen. Dies ist ausreichend und entspricht im Übrigen der Regelungstechnik des Gesetzes in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Durch die vereinbarte Verlängerung der gesetzlichen Mitteilungsfrist auf einen Zeitraum von drei Wochen ist diese nach dem Zugang der Unterrichtungsschreiben am 03. Juli 2012 nicht schon am 10. Juli 2012, sondern erst am 24. Juli 2012 abgelaufen.

106

(3) Dagegen ist die wirksam verlängerte Mitteilungsfrist durch die telefonische Absprache der Vorsitzenden des Betriebsrats mit dem Personalleiter der Arbeitgeberin am 24. Juli 2012 nicht nochmals wirksam verlängert worden.

107

Unabhängig davon, ob die gesetzliche Mitteilungsfrist durch eine lediglich mündliche Vereinbarung wirksam verlängert werden kann, was unentschieden bleibt, wäre eine solche Verlängerung nicht hinreichend bestimmt gewesen. Die Gesprächspartner des Telefonats hätten keinen neuen Zeitpunkt bestimmt, an dem die gesetzliche Mitteilungsfrist nunmehr hätte ablaufen sollen. Ihr Einvernehmen dahin, dass der Personalleiter den Ordner mit den Stellungnahmen des Betriebsrats „in der kommenden Woche“ abholen werde, genügte dafür noch nicht, weil es sich dabei nicht um einen eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt, sondern um einen Zeitraum von einer Woche gehandelt hätte.

108

(4) Die Arbeitgeberin muss sich auch nicht so behandeln lassen, als wäre sie mit einer Verlängerung der gesetzlichen Mitteilungsfrist bis zur tatsächlichen Entgegennahme des Ordners mit den Stellungnahmen des Betriebsrats einverstanden gewesen. Eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) führt nicht zu einer solchen Rechtsfolge.

109

Zwar mag der Betriebsrat darauf vertraut haben, dass sich die Arbeitgeberin auf den Ablauf der bis zum 24. Juli 2012 einvernehmlich verlängerten gesetzlichen Mitteilungsfrist nicht berufen werde, wenn ihr urlaubsabwesender Personalleiter der Vorsitzenden des Betriebsrats am selben Tage vorschlägt, den Ordner mit den Stellungnahmen zunächst liegen zu lassen, weil der Personalleiter in der Folgewoche ohnehin in Hamburg sein und den Ordner mitnehmen werde. Es ist bereits fraglich, ob der Betriebsrat berechtigt gewesen ist, hierauf zu vertrauen. Jedenfalls könnte ein solches Vertrauen nicht zu der vom Betriebsrat begehrten Rechtsfolge führen, dass die – auch einvernehmlich verlängerte – Mitteilungsfrist zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt, während eines mehrtägigen Zeitraums abliefe. Dies wäre mit dem Rechtssicherheitsinteresse gerade von Arbeitgeber und Betriebsrat selbst und im Übrigen mit den Belangen der betroffenen Arbeitnehmer nicht vereinbar (vgl. BAG, Beschluss vom 03. Mai 2006 – 1 ABR 2/05 –, Rn. 21, juris).

110

(5) Die Auffassung des Betriebsrats, die Beteiligten hätten lediglich eine Vereinbarung über die Umstände getroffen, unter denen der Zugang der Stellungnahmen des Betriebsrats sichergestellt werden könne, mit der dabei wohl unterstellten Rechtsfolge, dass sich der maßgebende Zugangszeitpunkt entsprechend verschöbe, findet im Gesetz keine Stütze. Der für eine wirksame Zustimmungsverweigerung maßgebende Zugangszeitpunkt kann nicht losgelöst werden vom Zeitpunkt des Ablaufs der Mitteilungsfrist. Vielmehr fallen beide Zeitpunkte notwendig zusammen. Dass der Ablauf der Mitteilungsfrist durch eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) nicht hinausgeschoben wird, ist bereits oben dargelegt (soeben zu B II 2 b bb (4) der Gründe).

111

cc) Da der Betriebsrat etwaige Zustimmungsverweigerungsgründe in der gebotenen Form der Arbeitgeberin nicht fristgerecht mitgeteilt hat, gilt seine Zustimmung zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“ in die Lohngruppe 2 des BRTV Baugewerbe, soweit noch streitgegenständlich, als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Gleichwohl sind die Anträge der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmer jeweils zu ersetzen, nicht als unbegründet abzuweisen.

112

(1) Zwar kann eine Zustimmung des Betriebsrats, die bereits als erteilt gilt und damit schon vorliegt, nicht mehr durch das Gericht ersetzt werden. Der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ist jedoch nicht auf eine solche rechtsgestaltende Entscheidung des Arbeitsgerichts beschränkt (BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87 –, Rn. 30, juris).

113

§ 99 Abs. 4 BetrVG verlangt grundsätzlich vom Arbeitgeber, das Arbeitsgericht anzurufen, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme schriftlich fristgemäß und unter Angabe von Gründen verweigert hat. Zwar kann der Arbeitgeber, der die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats für unbeachtlich hält, davon ausgehen, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt, und die personelle Maßnahme durchführen. Er läuft dabei aber Gefahr, dass ihm auf Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG aufgegeben wird, die personelle Maßnahme wieder aufzuheben, weil entgegen seiner Ansicht die Zustimmung des Betriebsrats nicht als erteilt gilt und mangels eines von ihm gestellten Antrages auch nicht ersetzt worden ist. Stellt der Arbeitgeber aber den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats, so will er damit seiner gesetzlichen Verpflichtung genügen. Ist er gleichzeitig der Ansicht, dass die Zustimmung des Betriebsrats schon als erteilt gilt, will er mit dem gestellten Antrag das oben aufgezeigte Risiko vermeiden. Ziel seines Vorgehens in diesem Falle ist es, eine gerichtliche Entscheidung darüber zu erlangen, dass er dem Betriebsrat gegenüber berechtigt ist, die geplante personelle Maßnahme durchzuführen. Aus welchem Grunde das Arbeitsgericht diese betriebsverfassungsrechtliche Berechtigung bejaht, ist für ihn regelmäßig ohne Interesse. Von daher kann auch nicht gesagt werden, dass der Arbeitgeber dann, wenn er lediglich einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats stellt, nur eine Entscheidung darüber begehrt, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert hat. Eine solche Entscheidung wäre, wenn es auf die Berechtigung der Zustimmungsverweigerung nicht mehr ankommt, eine bloße gutachtliche Äußerung und könnte daher vom Gericht nicht getroffen werden. Dem Arbeitsgericht bliebe daher nur die Möglichkeit, den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung abzuweisen mit der Begründung, dass die Zustimmung bereits als erteilt gilt. Diese Begründung nähme jedoch an der Rechtskraftwirkung der Entscheidung nicht teil. In einem vom Betriebsrat anhängig gemachten Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG könnte damit die Frage anders beurteilt werden mit der Folge, dass dem Arbeitgeber mangels als erteilt geltender Zustimmung des Betriebsrats die Aufhebung der Maßnahme wieder aufgegeben würde (BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87 –, Rn. 32, juris).

114

Dem Arbeitgeber, der seiner gesetzlichen Verpflichtung genügen will und einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats stellt und dabei nicht erkennt, dass die Zustimmung des Betriebsrats schon als erteilt gilt, kann dieses Risiko nicht auferlegt werden. Von daher gebieten es Gründe der Verfahrensökonomie und der Zweck des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG, dass in einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats das Gericht auch ohne einen darauf gerichteten Antrag des Arbeitgebers die Feststellung ausspricht, dass die Zustimmung des Betriebsrats bereits als erteilt gilt, wenn sich dies im Laufe des Verfahrens herausstellt (BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87 –, Rn. 33, juris). Darin liegt kein Verstoß gegen § 308 ZPO, wonach ein Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Versteht man den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats dahin, dass dieser eine dem Betriebsrat gegenüber wirkende Entscheidung über die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten personellen Maßnahme begehrt, so wird von diesem Begehren auch eine Entscheidung des Gerichts umfasst, dass die geplante Maßnahme betriebsverfassungsrechtlich zulässig ist, weil die Zustimmung des Betriebsrats - schon - als erteilt gilt (BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87 –, Rn. 34, juris).

115

(2) Zwar hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zu den von der Arbeitgeberin beantragten Eingruppierungen jeweils ersetzt (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Das Landesarbeitsgericht als Beschwerdeinstanz ist aber nicht gehindert festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu diesen Eingruppierungen bereits als erteilt gilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Insoweit ist der Tenor des arbeitsgerichtlichen Beschlusses klarzustellen gewesen.

C.

I.

116

Für dieses arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren werden gerichtliche Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (vgl. BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007 – 1 ABR 59/06 –, Rn. 11, stRspr).

II.

117

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 92 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG).

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Dezember 2008 - 10 TaBV 664/08 und 10 TaBV 1642/08 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung von zuletzt zwölf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern anlässlich eines neu eingeführten tariflichen Vergütungsschemas.

2

Die Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Köln. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Sie führt ua. in Berlin einen Betrieb, in welchem der zu 2. beteiligte Betriebsrat besteht. Die Vergütung des bei der Arbeitgeberin beschäftigten Bodenpersonals richtete sich zunächst nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag für das Bodenpersonal, gültig ab 1. April 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999. Mit (Rück-)Wirkung zum 1. Dezember 2005 schlossen die für den Bodenbetrieb der Arbeitgeberin zuständigen Tarifpartner - die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg eV und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft - für die Mitarbeiter im Bodenbereich neue Tarifverträge zu Vergütungssystemen. Hierbei handelt es sich um den Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH (TV VS Boden) und den Vergütungstarifvertrag Nr. 1 Bodenpersonal DLH (VTV Nr. 1). Der TV VS Boden mit dem Redaktionsstand 7. November 2005 wurde von den Tarifvertragsparteien am 30. November 2005 paraphiert. Das Unterschriftenverfahren zu diesen Tarifverträgen endete am 14. August 2006. In einer unter dem 30. November 2005 über den Angaben „Für DLH AG“ und „Für ver.di“ unterzeichneten und zum 1. Dezember 2005 in Kraft getretenen „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem DLH Bodenpersonal“ (Überleitungsvereinbarung) wurden einzelne Aspekte der Zuordnung der Tätigkeit der Mitarbeiter zu einer Vergütungsgruppe des TV VS Boden festgelegt. In einer unter dem 25. April 2006 über den Angaben „Für DLH AG“ und „Für ver.di“ unterzeichneten „Ergänzung zur Überleitungsvereinbarung“ wurde niedergelegt, dass „die Tarifpartner … die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsmerkmale des TV VS abschließend vorgenommen“ haben, wobei die Überleitung „aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des neuen Systems … durch die Tarifpartner entsprechend der Tabelle gemäß Protokollnotiz III TV VS auf der Grundlage der beigefügten Liste (TKM-Liste)“ erfolgt sei.

3

Der TV VS Boden enthält folgende Protokollnotiz III:

        

„Zuordnung der Mitarbeiter zum 1. Dezember 2005

        

Aus Anlass der Umstellung der bisherigen Vergütungsrahmentarifverträge (VRTV für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 1. April 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999 und VRTV Neue Bundesländer vom 1. Januar 1991) auf die Regelungen des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden (TV VS Boden) der Deutschen Lufthansa AG und der dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zugeordneten Gesellschaften vom 1. Dezember 2005 sind alle vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiter durch die Tarifpartner neu eingruppiert worden. Die Dokumentation der Eingruppierung wurde wie folgt vorgenommen:

        

Die Eingruppierung erfolgte durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Listen für jeden einzelnen Mitarbeiter und jede vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfasste Gesellschaft nach folgenden Daten:

        

-       

Name und Vorname des Mitarbeiters

        

-       

Pk-Nr.

        

-       

Abteilung

        

-       

Bisherige Tätigkeits-/Stellenbezeichnung

        

-       

Bisherige Vergütungsgruppe

        

-       

Künftige Tätigkeits-/Stellenbezeichnung

        

-       

Künftige Vergütungsgruppe

        

-       

Funktionszulage (soweit anwendbar)

        

Die Tarifpartner haben getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften jede einzelne Seite dieser Liste unterzeichnet.“

4

Die Arbeitgeberin ersuchte den Betriebsrat mit Schreiben vom 9. November 2005 um Zustimmung zur Umgruppierung ihres am Standort Berlin beschäftigten Bodenpersonals, ua. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer C, F, L, M, P, W, D, H, G, R, N und S. In diesem Schreiben ist ua. ausgeführt, dass zum 1. Dezember 2005 für die Tarifmitarbeiter (Boden) neue Tarifverträge zum Vergütungssystem in Kraft treten würden. Dem Schreiben beigefügt waren die paraphierten Entwürfe des VTV Nr. 1 und des TV VS Boden in der Fassung vom 7. November 2005, die TKM-Liste mit Stand vom 9. November 2005 sowie die Überleitungsvereinbarung in paraphierter Fassung vom 7. November 2005. Die im Schreiben angekündigte, nicht paraphierte Überleitungsliste mit dem Stand 8. November 2005 erhielt der Betriebsrat am 15. November 2005. Am 23. Januar 2006 wurde dem Betriebsrat eine ergänzte, nicht paraphierte Überleitungsliste zugesandt. Mit Datum vom 15./28. Februar 2006 überreichte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat die Überleitungsliste in der Form, die dann im August 2006 von den Tarifvertragsparteien paraphiert wurde.

5

Am 17. November 2005 vereinbarten die Betriebsparteien eine Verlängerung der Wochenfrist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für die Stellungnahme des Betriebsrats bis zum 29. November 2005. Eine am 23. November 2005 vom Betriebsrat beantragte weitere Fristverlängerung bis zum 31. März 2006 bestätigte der Arbeitgeber am 25. November 2005. Am 6. Dezember 2005 schlossen die Betriebsparteien eine „Regelungsvereinbarung“ folgenden Inhalts:

        

„Präambel

        

Aus Anlass der Umstellung des bisherigen Vergütungsrahmentarifvertrages für das Bodenpersonal der Deutsche Lufthansa AG auf die Regelungen des Tarifvertrages Vergütungssystem Boden der Deutschen Lufthansa AG sind alle Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa AG durch die Tarifpartner Deutsche Lufthansa AG/Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. und ver.di vorläufig neu eingruppiert worden. Dem Betriebsrat sind entsprechende Listen mit der für jeden Mitarbeiter vorgesehenen Eingruppierung überreicht und damit das Verfahren nach § 99 BetrVG eingeleitet worden.

        

1.    

Es besteht Einvernehmen darüber, dass es erforderlich ist, die korrekte Eingruppierung der Mitarbeiter durch den Betriebsrat in jedem Einzelfall zu überprüfen. Da eine nachvollziehbare Überprüfung der Umgruppierungen bzw. Eingruppierungen innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, besteht Einvernehmen, dass die gesetzliche Stellungnahmefrist nach § 99 BetrVG bis zum 31. März 2006 verlängert wird.

        

2.    

Es besteht Einvernehmen darüber, dass alle Mitarbeiter zum 1. Dezember 2005 entsprechend der von den Tarifpartnern vorgesehenen Eingruppierung in das neue Tarifsystem übergeleitet werden.

        

3.    

Geschäftsleitung und Betriebsrat werden abteilungsbezogen die korrekte Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter besprechen. Kommt zwischen den Betriebsparteien eine Einigung hinsichtlich der Eingruppierung zustande, so gilt der Mitarbeiter rückwirkend ab 1. Dezember 2005 als korrekt eingruppiert. Die Geschäftsleitung wird dem Betriebsrat Anfang Dezember eine um Änderungen bei Mitarbeitern, die nach dem 31.10.05 aufgrund von Stufensteigerungen, Umgruppierungen, Vergütungserhöhungen, Versetzungen etc. ergänzte Liste aller Mitarbeiter überreichen, die Grundlage der Gespräche zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat sein wird.

        

4.    

Sollte bis zum 31. März 2006 eine vollständige Beurteilung der korrekten Eingruppierung nicht möglich sein, erfolgt für die noch offenen Fälle eine Verlängerung der Frist bis zum 30. Juni 2006. Für die Fälle, die bis dahin nicht einvernehmlich geregelt werden, gilt die Zustimmung zur Eingruppierung als verweigert. Der Arbeitgeber wird dann die entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten…“

6

Mit einem der Arbeitgeberin am 30. Juni 2006 zugegangenen Schreiben vom 29. Juni 2006 nahm der Betriebsrat zu den Umgruppierungen wie folgt Stellung:

        

„Sehr geehrter Herr …,

        

der Betriebsrat BER YX stellt fest:

        

Der Betriebsrat BER YX hat die Namensliste mit den vorgesehenen Eingruppierungen/Überleitungen erhalten. Er sieht sich allerdings nicht in der Lage, den vorgesehenen Umgruppierungen zuzustimmen und zwar aus folgenden Gründen:

        

Es ist dem Betriebsrat nicht möglich gewesen, die Umgruppierung in jedem Einzelfall anhand der ihm zugestellten Namenslisten innerhalb der bis zum 30.06.2006 verlängerten Frist zu prüfen. Dazu fehlen dem Betriebsrat BER YX zur Entscheidungsfindung noch wichtige Informationen:

        

In der Protokollnotiz III zum Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH, welche dem Betriebsrat bislang nur als Entwurf (Redaktionsstand 4.11.2005) vorliegt, ist bestimmt, dass die Eingruppierung durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Listen erfolgt, wobei die Tarifpartner jede einzelne Stelle dieser Listen unterzeichnen. Die dem Betriebsrat vorliegenden Listen sind nicht unterzeichnet.

        

Dem Betriebsrat ist bekannt, dass trotz Ihrer Übersendung der überarbeiteten Tätigkeits- und Funktionsprofile am 13. Juni 2006 weitere Veränderungswünsche Ihrerseits an die Tarifpartner gestellt wurden. Nach heutiger Kenntnis ist die Meinungsfindung und Beschlussfassung in der Tarifkommission erst Anfang Juli geplant.

        

Der Betriebsrat BER YX stellt somit fest, dass die zugesandten Profile nicht dem letzten Verhandlungsstand entsprechen.

        

Ohne die beschlossenen Tätigkeits- und Funktionsprofile ist es dem Betriebsrat jedoch unmöglich zu entscheiden, ob die Eingruppierung/Überleitung korrekt ist. Der Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH sagt im § 2 (Zitat): ‚... Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsmerkmale in die zutreffende Vergütungsgruppe gemäß § 4. Maßgebend ist dabei das konkrete Tätigkeitsprofil des Arbeitsplatzes, ...’

        

…       

        

Vor diesem Hintergrund ist offen, ob die Wochenfrist für die Anträge auf Umgruppierung aller Kolleginnen und Kollegen unseres Zuständigkeitsbereiches gemäß § 99 BetrVG trotz der gemeinsam geschlossenen Regelungsvereinbarung, die ein Ende der Frist mit Datum 30. Juni 2006 vorsieht, läuft.

        

Der Betriebsrat stellt fest, dass bislang eine einvernehmliche Lösung nicht zustande gekommen ist und damit gemäß Ziffer 4 der Regelungsvereinbarung die Zustimmung des Betriebsrates als verweigert gilt.

        

Wie fordern Sie auf, dem Betriebsrat eine vollständige Überleitungsliste mit Stand 1.12.2005, sowie die beschlossenen Fassungen der Tätigkeits- und Funktionsprofile zuzusenden.

        

Zusätzlich höchst hilfsweise widerspricht der Betriebsrat BER YX den Versetzungen/Einstellungen folgender Kolleginnen und Kollegen gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 1 und 4 BetrVG:

        

…“    

7

In den diesem Schreiben beigelegten „einzelnen - hilfsweisen - Widersprüchen“ führte der Betriebsrat zu den beabsichtigten Umgruppierungen seine Widerspruchsgründe näher aus.

8

Am 25. September 2006 schlossen die Betriebsparteien eine „Regelungsvereinbarung in Ergänzung zur Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005“, ausweislich derer sie ua. darin übereinstimmten, dass eine Einigung zu den Umgruppierungen der Mitarbeiter am Standort Berlin teilweise nicht erzielt worden sei und die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen daher gemäß Punkt 4 der Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 als verweigert gelte.

9

In dem am 19. Dezember 2006 von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der im einzelnen bezeichneten Arbeitnehmer begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Zustimmungsverfahren zu den Umgruppierungen sei durch ihr Schreiben vom 9. November 2005 und die ergänzende Zuleitung der Überleitungsliste am 15. November 2005 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Aufgrund der nach den Festlegungen der Tarifvertragsparteien verbindlich vorgesehenen Umgruppierungen stünden dem Betriebsrat keine Zustimmungsverweigerungsgründe zur Seite.

10

Die Arbeitgeberin hat - soweit für die Rechtsbeschwerdeinstanz noch von Interesse - beantragt,

        

1.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der Frau C als Professional Service 1 in die Vergütungsgruppe C nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

2.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung des Herrn F als Allrounder Service 2 in die Vergütungsgruppe F nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

3.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der Frau L als Professional Service 1 in die Vergütungsgruppe C nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

4.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der Frau M als Allrounder Service 2 in die Vergütungsgruppe F nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

5.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der Frau P als Experte Vertrieb 1 in die Vergütungsgruppe G nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

6.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der Frau W als Experte Vertrieb in die Vergütungsgruppe H nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

7.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der Frau D als Allrounder Vertrieb in die Vergütungsgruppe F nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

8.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der Frau H als Allrounder Vertrieb in die Vergütungsgruppe F nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

9.    

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung des Herrn G als Professional Office in die Vergütungsgruppe D nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

10.     

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung des Herrn R als Allrounder Disposition 1 in die Vergütungsgruppe E nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

11.     

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der Frau N als Professional Office in die Vergütungsgruppe D nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt,

        

12.     

die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung/Umgruppierung der Frau S als Professional Service 1 in die Vergütungsgruppe D nach dem Tarifvertrag Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005 wird ersetzt.

11

Der Betriebsrat hat Antragsabweisung beantragt und gemeint, er sei nicht hinreichend über die konkreten Tätigkeiten der betroffenen Mitarbeiter informiert worden. Es fehle damit bereits an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung durch die Arbeitgeberin über die Umgruppierungen. Die lediglich paraphierten Überleitungs- und TKM-Listen würden nicht dem Schriftformerfordernis nach § 1 Abs. 2 TVG entsprechen und seien daher keine verbindlichen Tarifbestimmungen, mit der die Arbeitgeberin die Umgruppierungen begründen könne.

12

Das Arbeitsgericht hat elf der in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch streitbefangenen Zustimmungsersetzungsanträge abgewiesen und in einem Fall - bei der Mitarbeiterin S - dem Antrag der Arbeitgeberin entsprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin - soweit die noch anhängigen Zustimmungsersetzungsanträge betroffen sind - zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats hat es auch den auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der Mitarbeiterin S gerichteten Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 28. April 2009 zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den beabsichtigten Umgruppierungen. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

13

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Zustimmungsersetzungsanträge allerdings nicht wegen fehlender Unterzeichnung der paraphierten Überleitungsliste unbegründet. Jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung genügte die Einbeziehung der Überleitungsliste in der Protokollnotiz III des TV VS Boden den Anforderungen an das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG. Die Zustimmungsersetzungsanträge sind aber bereits deshalb unbegründet, weil die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht vollständig unterrichtet hat. Die Zustimmung zu den Umgruppierungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer C, F, L, M, P, W, D, H, G, R, N, S kann daher nicht ersetzt werden.

14

I. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts können die Zustimmungsersetzungsanträge nicht abgewiesen werden.

15

1. Das Beschwerdegericht hat argumentiert, bei der Ersetzung der Zustimmung zu den Umgruppierungen komme es entscheidend auf die Eingruppierungskriterien des Tarifvertrags an. Die konkreten Inhalte der Tätigkeiten der betroffenen Mitarbeiter habe die Arbeitgeberin aber nicht geschildert, so dass diese nicht unter die Tarifmerkmale subsumiert werden könnten. Der Verweis der Arbeitgeberin auf die Überleitungsliste, mit welcher sich die Tarifvertragsparteien auf die jeweilige Umgruppierung der Bodenpersonalmitarbeiter konkret verständigt hätten, helfe nicht weiter. Denn es handele sich nicht um eine wirksame Überleitungsliste gemäß Protokollnotiz III des TV VS Boden. Mit der Protokollnotiz III des TV VS Boden hätten sich die Tarifvertragsparteien auf eine Unterzeichnung jeder Seite der Liste geeinigt. Diesem selbst gewählten Identifikationsmerkmal werde durch die bloße Paraphierung nicht genügt. Auch die TKM-Liste habe keine Relevanz für die Umgruppierungen, denn diese sei von den Tarifvertragsparteien nicht wirksam in Bezug genommen. Sie werde lediglich in der von der Arbeitgeberin - und nicht der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg eV als Tarifvertragspartei - und ver.di unterzeichneten „Ergänzung zur Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem DLH Bodenpersonal vom 30.11.2005“ erwähnt. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht offensichtlich auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG abgestellt und angenommen, die für die Umgruppierungen von der Arbeitgeberin herangezogenen Regelungen seien keine tarifvertraglichen Bestimmungen.

16

2. Entgegen dieser Rechtsauffassung ist jedenfalls die paraphierte Überleitungsliste für die Umgruppierungen relevant. Diese ist Bestandteil der tariflichen Vergütungsregelung.

17

a) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage. Die korrekte Einreihung des Arbeitnehmers in einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung ist keine ins Ermessen des Arbeitgebers gestellte, rechtsgestaltende Maßnahme, sondern Rechtsanwendung. Daher reicht das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Wo es der Anwendung abstrakter Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Tätigkeitsaufgaben zur korrekten Einreihung des Arbeitnehmers nicht bedarf, besteht kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Dies ist zB dann der Fall, wenn schon die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht haben. Ihre Einreihung ist in einem solchen Fall für die Betriebsparteien selbst dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 25 - 27, BAGE 118, 141). Dabei wird die Kompetenz der Betriebsparteien bei einer Ein- und Umgruppierung nach § 99 BetrVG nicht in rechtswidriger Weise beschnitten(BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 38, aaO). Angesichts der verbindlichen tariflichen Stellenbewertung ist die rechtsanwendende Beurteilung der Betriebsparteien aber auf die Frage beschränkt, ob die ein- oder umzugruppierenden Arbeitnehmer die von den Tarifvertragsparteien bewertete Stelle tatsächlich inne haben und die dort zu leistenden Tätigkeiten und Aufgaben der Stellenbeschreibung entsprechen (vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 44, aaO).

18

b) Die im Zuge der Einführung des neuen tariflichen Vergütungssystems vereinbarte Überleitungsliste ist eine Bestimmung, die im Sinne einer tarifvertraglichen Bewertung normative Wirkung entfaltet. Insbesondere entspricht die Einbeziehung der Liste - jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung - dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG. Die Arbeitgeberin kann daher im vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahren im Zusammenhang mit der zutreffenden Umgruppierung der einzelnen Mitarbeiter auf die Überleitungsliste verweisen.

19

aa) Nach § 1 Abs. 2 TVG bedürfen Tarifverträge der Schriftform. Das Tarifvertragsrecht kennt keinen eigenständigen Schriftformbegriff. Die Schriftform richtet sich damit grundsätzlich nach § 126 BGB und nach den in der Rechtsprechung entwickelten Konkretisierungen dieser Norm. Hiernach muss die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Es reicht bei Dokumenten mit Anlagen aber aus, wenn die sachliche Zusammengehörigkeit von unterzeichneter Haupturkunde und Anlage zweifelsfrei feststeht (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 30, BAGE 118, 141; BGH 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - zu 3 a aa (1) der Gründe, NJW 2000, 354). Dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG ist daher genügt, wenn die Tarifvertragsurkunde klar und zweifelsfrei auf - nicht selbst unterzeichnete - Schriftstücke verweist, selbst wenn diese nicht körperlich mit der Urkunde verbunden sind. Dies ist anzunehmen, wenn der Tarifvertrag in seinem Wortlaut unmittelbar oder mittelbar auf die Anlage Bezug nimmt (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 30, aaO; 9. November 1956 - 1 AZR 421/54 - BAGE 3, 174).

20

bb) Hiernach genügt die paraphierte Überleitungsliste, mit der die Mitarbeiter von dem alten Tarifvertrag in das neue Regelungswerk individuell übergeleitet worden sind, dem Schriftformerfordernis.

21

(1) Die Protokollnotiz III ist Bestandteil des von beiden Tarifvertragsparteien unterzeichneten TV VS Boden. Dieser führt die Protokollnotiz III im Inhaltsverzeichnis auf. Die Protokollnotiz III verweist wiederum eindeutig auf die Überleitungsliste. An deren Identität konnten jedenfalls bei Abschluss des Unterschriftenverfahrens zum TV VS Boden im August 2006 keine Zweifel bestehen. Es gab zu diesem Zeitpunkt nur eine von den Tarifpartnern einzeln auf jeder Seite paraphierte Überleitungsliste.

22

(2) Mit der Bestimmung in der Protokollnotiz III zum TV VS Boden, letzter Satz, nach der die Tarifvertragsparteien jede einzelne Seite der Listen „unterzeichnet haben“, ist entgegen der landesarbeitsgerichtlichen Auffassung kein Identifikationsmerkmal für die Überleitungsliste dahingehend festgelegt, dass nur auf eine solche verwiesen wird, bei der die Seitenabzeichnungen in Form eines vollständigen handschriftlichen Namenszuges erfolgt sind. Der vergangenheitsbezogene Wortlaut „Die Tarifpartner … haben … unterzeichnet“ gibt die Kenntnisnahme der Tarifvertragsparteien von den Listen wieder, die sie auf jeder einzelnen Seite als „unterzeichnet“ ansehen. „Unterzeichnet“ war im Zeitpunkt des Abschlusses des Unterschriftsverfahrens zu den tariflichen Regelungen im August 2006 jede Seite der Überleitungsliste nur mit den Paraphen der Vertreter der Tarifvertragsparteien.

23

c) Ob auch die paraphierte TKM-Liste dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG genügt, muss für das vorliegende Zustimmungsersetzungsverfahren nicht abschließend entschieden werden.

24

II. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig, so dass die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, § 561 ZPO. Der Betriebsrat ist nicht ausreichend über die Umgruppierungen unterrichtet worden. Die von ihm verweigerten Zustimmungen sind daher nicht zu ersetzen.

25

1. Die auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer C, F, L, M, P, W, D, H, G, R, N, S gerichteten Anträge der Arbeitgeberin sind zulässig. Insbesondere besteht hierfür das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Daher bedarf es bei einer Umgruppierung, zu der auch die durch eine Modifikation des bislang geltenden Vergütungsschemas veranlasste Änderung der bisherigen Einreihung bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers zählt, gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats(vgl. BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 15, BAGE 118, 141). Weil der Betriebsrat den Umgruppierungen seine Zustimmung verweigert hat, kann die Arbeitgeberin diese gerichtlich ersetzen lassen, § 99 Abs. 4 BetrVG.

26

2. Voraussetzung für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf (BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 23; 10. März 2009 - 1 ABR 93/07 - Rn. 27, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 127 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 12). Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten(BAG 28. Juni 2005 - 1 ABR 26/04 - Rn. 21 mwN, BAGE 115, 173).

27

a) Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Bei Umgruppierungen gehört daher zu einer vollständigen Unterrichtung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, welche die Wirksamkeit der Vergütungsordnung betreffen. Ein Grund für die Zustimmungsverweigerung zu einer Ein- und Umgruppierung kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG nämlich dann gegeben sein, wenn der Arbeitgeber die Ein- und Umgruppierung in einen nicht zur Anwendung kommenden Tarifvertrag vornehmen will(BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 24 mwN).

28

Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn es der Betriebsrat unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen. Durfte der Arbeitgeber hingegen davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten. Gelten die für die Ein- oder Umgruppierung maßgeblichen Tarifverträge zum Zeitpunkt der Einleitung des Zustimmungsverfahrens - etwa wie im vorliegenden Fall mangels Unterzeichnung - noch nicht, ist der Arbeitgeber prinzipiell verpflichtet, dies dem Betriebsrat ebenso mitzuteilen wie die Gründe dafür, dass die Ein- oder Umgruppierung gleichwohl erfolgen soll. Kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese Umstände bekannt sind, ist es Sache des Betriebsrats, weitere Informationen zu verlangen, wenn er nicht über alle für die Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts erforderlichen Angaben verfügt (BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 25 mwN).

29

b) Vorliegend durfte die Arbeitgeberin zunächst davon ausgehen, ihre Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vollständig erfüllt zu haben. Erst aufgrund der Rüge des Betriebsrats vom 29. Juni 2006, die innerhalb der wirksam bis zum 30. Juni 2006 verlängerten Zustimmungsverweigerungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgte, musste die Arbeitgeberin erkennen, dass der Betriebsrat nicht über alle zur Mitbeurteilung der Umgruppierung erforderlichen Informationen verfügte. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von demjenigen, der dem Beschluss des Ersten Senats vom 18. August 2009 (-  1 ABR 49/08 - AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 128 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 14 ) zugrunde lag; in diesem hatte der Betriebsrat innerhalb offener Frist keine entsprechende Rüge erhoben.

30

aa) Die Arbeitgeberin durfte zunächst annehmen, den Betriebsrat hinreichend unterrichtet zu haben. Sie hat in ihrem Schreiben vom 9. November 2005 die Notwendigkeit der Umgruppierungen mit der beabsichtigten Einführung des neuen Vergütungssystems für die im Bodendienst beschäftigten Arbeitnehmer begründet. Die betroffenen Arbeitnehmer waren in der am 15. November 2005 nachgereichten Überleitungsliste mit ihrer Personalnummer namentlich aufgeführt und damit hinreichend individualisierbar bezeichnet. Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat die Tarifgruppe der betroffenen Arbeitnehmer mitgeteilt und angegeben, welcher Vergütungsgruppe nach dem TV VS Boden diese nunmehr zugeordnet werden sollen. Durch die Angaben in der Überleitungsliste war der Betriebsrat des Weiteren darüber informiert, welche Tätigkeit die von dem Antrag betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich ausüben und welchem neuen Tätigkeitsmerkmal diese entsprechen soll. Insoweit durfte die Arbeitgeberin davon ausgehen, dem Betriebsrat alle für die Ein- und Umgruppierungen erforderlichen Umstände vollständig mitgeteilt zu haben.

31

bb) Mit Schreiben vom 29. Juni 2006 hat der Betriebsrat jedoch zu Recht beanstandet, er sei für die von ihm vorzunehmende Mitbeurteilung der Umgruppierungen noch nicht hinreichend informiert. Das Schreiben der Arbeitgeberin vom 9. November 2005 enthielt keine Angaben dazu, dass die anzuwendenden maßgeblichen Tarifverträge noch nicht unterschrieben und auch die Überleitungsliste zu diesem Zeitpunkt von den Tarifvertragsparteien noch nicht paraphiert waren. Diese Umstände hat der Betriebsrat mit Schreiben vom 29. Juni 2006 aufgegriffen und beanstandet, dass ihm zu seiner Entscheidungsfindung noch wichtige Informationen - namentlich die von den Tarifvertragsparteien abgezeichneten Überleitungslisten und die endgültig beschlossenen Tätigkeits- und Funktionsprofile - fehlten. Damit hat er deutlich gemacht, dass und weshalb er sich für die Mitbeurteilung der Umgruppierungen noch nicht als hinreichend informiert erachtete. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass am 29. Juni 2006 die Tarifverträge und Überleitungsliste von den Tarifvertragsparteien noch nicht (end-)unterzeichnet waren, ist diese Rüge auch berechtigt. Das Unterschriftenverfahren zum TV VS Boden war erst im August 2006 abgeschlossen. Ein dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG genügendes Exemplar des TV VS Boden konnte dem Betriebsrat damit am 29. Juni 2006 nicht vorliegen. Ihm fehlten also am 29. Juni 2006 Informationen über die Entwicklung und den Stand der Tarifverhandlungen. Ohne eine insoweit vervollständigte Unterrichtung war er nicht in der Lage zu prüfen, ob die beabsichtigten Umgruppierungen den tariflichen Vorgaben entsprechen. Die Arbeitgeberin durfte im Hinblick auf die berechtigte Beanstandung des Betriebsrats nicht mehr davon ausgehen, ihrer Unterrichtungsverpflichtung mit Schreiben vom 9. November 2005 und der Zuleitung der Übergangsliste am 15. November 2005 vollständig genügt zu haben.

32

Dem steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat sich in der Sache zu den beabsichtigten Umgruppierungen detailliert geäußert und ihnen unter Bezugnahme auf die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Ziff. 1 und 4 BetrVG mit ausführlicher Begründung widersprochen hat. Bemängelt der Betriebsrat berechtigterweise seine unzureichende Information, relativiert er diese Beanstandung nicht dadurch, dass er sich auch zur Sache - im vorliegenden Fall durch ausdrücklich als „hilfsweise“ bezeichnete Widersprüche - einlässt. Dem Arbeitgeber ist die unvollständige Unterrichtung vor Augen geführt. Er kann aus einer (hilfsweisen) Verweisung auf Zustimmungsverweigerungsgründe nicht den Schluss ziehen, die Unterrichtung sei aus Sicht des Betriebsrats (doch) ausreichend (ebenso für den Fall der offensichtlichen Unvollständigkeit der Unterrichtung des Betriebsrats und dessen Stellungnahme in der Sache: BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - zu B II 2 d bb der Gründe, BAGE 113, 109).

33

cc) Die Rüge der unvollständigen Unterrichtung ist nicht deshalb unbeachtlich, weil sie außerhalb der gesetzlichen Wochenfrist für die Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgte. Die Betriebsparteien haben die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat wirksam bis zum 30. Juni 2006 verlängert.

34

(1) Die einvernehmliche Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die Betriebsparteien ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig(BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 30 mwN). Das Fristende muss allerdings anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein (BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - Rn. 21, BAGE 118, 141).

35

(2) Vorliegend haben die Arbeitgeberin und der Betriebsrat zunächst am 17. November 2005 eine Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bis zum 29. November 2005 verabredet. Eine am 23. November 2005 vom Betriebsrat beantragte weitere Fristverlängerung bis zum 31. März 2006 bestätigte die Arbeitgeberin am 25. November 2005. In der Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 ist erneut die Fristverlängerung bis 31. März 2006 vereinbart und sodann vom Betriebsrat die gemäß Ziffer 4 Satz 1 der Regelungsvereinbarung - wegen der bis dahin nicht erfolgten vollständigen Beurteilung der korrekten Eingruppierung - mögliche Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2006 ausgenutzt worden. Der Eintritt der bereits in der Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 festgelegten Bedingung für die Fristverlängerung bis zum 30. Juni 2006 ist mit der am 25. September 2006 getroffenen „Regelungsvereinbarung in Ergänzung zur Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005“ bestätigt worden.

36

(3) Eine Fristverlängerung um mehr als sieben Monate unterscheidet sich von der gesetzlichen Konzeption der Zustimmungsverweigerungsfrist erheblich. Sie begegnet aber im vorliegenden Fall keinen Bedenken. Denn sie trägt angesichts der Anzahl der Umgruppierungen nachvollziehbaren praktischen Bedürfnissen Rechnung. Die Tarifvertragsparteien haben außerdem die Überleitungs- und TKM-Listen noch während der verlängerten Frist abgestimmt und zugleich vorgesehen, das neue Vergütungssystem rückwirkend zum 1. Dezember 2005 in Kraft zu setzen. In Anbetracht dieser Umstände erscheint es angemessen, bei der dem Betriebsrat zur Verfügung stehenden Frist die noch nicht endgültig abgeschlossenen Verhandlungen der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen (BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 31).

37

dd) Dem Betriebsrat ist es nicht etwa im Hinblick auf die Regelungsvereinbarungen vom 6. Dezember 2005 und vom 25. September 2006 verwehrt, sich auf die unvollständige Unterrichtung zu berufen. Weder aus der Verabredung über die Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist noch aus der übereinstimmenden Äußerung, dass die Zustimmung des Betriebsrats als verweigert gelte und nunmehr das Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen sei, folgt, dass sich der Betriebsrat auf sein betriebsverfassungsrechtliches Recht auf eine umfassende Unterrichtung zu den personellen Maßnahmen wegen des in § 2 Abs. 1 BetrVG normierten Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht mehr berufen könne. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit der Betriebsrat durch den Abschluss dieser Vereinbarungen bei der Arbeitgeberin ein schützenswertes Vertrauen darauf hervorgerufen hätte, er werde die Unvollständigkeit der ihm erteilten Informationen nicht geltend machen (vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 32).

38

c) Es ist nicht ersichtlich, dass die Arbeitgeberin die als fehlend gerügten Informationen während des gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens nachgeholt und die Unterrichtung damit vervollständigt hat.

39

aa) In Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, kann der Arbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen. Mit der Nachholung der Unterrichtung und Vervollständigung der Informationen wird nunmehr die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt. Allerdings muss für den Betriebsrat bei einer Vervollständigung der Informationen während des Zustimmungsersetzungsverfahrens erkennbar sein, dass der Arbeitgeber diese jedenfalls auch zur Ergänzung seiner etwa noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungsverpflichtung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG vornimmt(BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 34).

40

bb) Die Arbeitgeberin hat dem Betriebsrat im laufenden Zustimmungsersetzungsverfahren nicht die paraphierte - und erst damit von den Tarifvertragsparteien „endgültig“ vereinbarte - Überleitungsliste zukommen lassen. Als Anlage A 28 zum Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 hat sie lediglich die nicht paraphierte Liste, die dem Betriebsrat bereits im Februar 2006 zugeleitet wurde, beigefügt. Damit genügt sie nicht der vom Betriebsrat zu Recht beanstandeten Unterrichtungspflicht. Daneben ist dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 als Anlage A 27 zwar eine Kopie der auf jeder Seite paraphierten - und damit wohl endgültigen - TKM-Liste beigefügt. Die Arbeitgeberin hat aber gegenüber dem Betriebsrat nicht deutlich gemacht, mit dieser Anlage zu einem Verfahrensschriftsatz zugleich ihrer Verpflichtung zur vollständigen Unterrichtung des Betriebsrats genügen zu wollen und diese Verpflichtung nunmehr als erfüllt anzusehen. Vielmehr sprechen die Umstände der Informationsnachreichung dafür, dass die Arbeitgeberin damit „nur“ ihrer Beibringungspflicht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nachgekommen ist.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Schmidt    

        

        

        

    Schuh    

        

    Kley    

                 

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 6. Mai 2008 - 9 Sa 1576/07 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, aufgrund eines „Leistungsbescheides“ dem Kläger eine höhere monatliche Betriebsrente zu zahlen, als es der gesetzlichen Einstandspflicht an sich entspricht.

2

Der Kläger war als Arbeitnehmer bei der A GmbH & Co. KG beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 17. Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger hatte gerichtliche Verfahren mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin und dem Beklagten über seine Versorgungsanwartschaften geführt. Die Verfahren sind zwischenzeitlich beendet.

3

Nachdem der Kläger seine persönlichen Daten und die sonstigen Grundlagen für die Berechnung seiner Ansprüche, wie sie auch dem Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens zugrunde gelegen haben, mitgeteilt hatte, übersandte der Beklagte dem Kläger unter dem 11. August 2006 ein Schriftstück, das mit „Leistungsbescheid“ und in der nächsten Zeile weiter mit „Mitteilung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)“ überschrieben war. Darin heißt es auszugsweise:

        

„Infolge der Insolvenz des vorgenannten Arbeitgebers werden die Ihnen zustehenden Leistungen Ihrer betrieblichen Altersversorgung nicht bzw. nicht mehr in vollem Umfang erbracht.

        

Diese Leistungen wird der PENSIONS-SICHERUNGS-VEREIN in Höhe des Ausfalls gemäß § 7 BetrAVG sicherstellen, und zwar für die Ansprüche, die bei Eintritt der Insolvenz entstanden waren und künftig entstehen werden. … Ihre Ansprüche aus der o.a. Versorgungsregelung, soweit sie Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung betreffen, hat der PSVaG aufgrund der vorgelegten Unterlagen und erteilten Auskünfte des Insolvenzverwalters bzw. des insolventen Arbeitgebers kraft gesetzlichen Auftrags festgestellt.

        

Ab dem 01.01.2004 haben Sie Anspruch auf Alters-Versorgungsleistungen in Höhe von 258,64 EUR monatlich nachträglich.           

        

Ferner erhalten Sie für die Zeit vom 01.07.2003 bis 31.12.2003 eine einmalige Zahlung in Höhe von 1.551,84 EUR.           

        

…“    

4

Unter dem 6. September 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, ihm sei bei einer Überprüfung der Versorgungsangelegenheit ein Fehler bei der Berechnung des unverfallbaren Versorgungsanspruchs aufgefallen. Der Berechnung der anrechnungsfähigen Dienstjahre hätten falsche Daten zugrunde gelegen. Er müsse dem Kläger daher mitteilen, dass er den Leistungsbescheid vom 11. August 2006 zum Teil widerrufe. Der Anspruch bestehe lediglich iHv. 64,66 Euro monatlich. Die so vorgenommene Berechnung entspricht der gesetzlichen Eintrittspflicht des Beklagten.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe die im Leistungsbescheid festgestellte monatliche Betriebsrente zu. Der Beklagte sei an diesen Bescheid gebunden. Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Widerruf lägen nicht vor. Ein Kalkulationsirrtum gehe zu Lasten des Beklagten.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm Altersversorgungsleistungen iHv. monatlich 258,64 Euro seit dem 1. Juli 2003 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Er hat die Ansicht vertreten, nicht an den Leistungsbescheid gebunden zu sein.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers war erfolglos. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag weiter. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

A. Die Revision ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist sie hinreichend begründet (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Aus den Ausführungen der Revisionsbegründung wird noch hinreichend deutlich, mit welcher Argumentation die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts angegriffen werden sollen (zu den Anforderungen an eine Revisionsbegründung: BAG 22. Oktober 2009 - 8 AZR 520/08 - Rn. 19). Der Kläger hat sich darauf berufen, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht einen Erfüllungsanspruch aufgrund eines durch den Leistungsbescheid geschaffenen Vertrauenstatbestands verneint.

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B. Die Revision ist unbegründet. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Vorinstanzen haben sie daher zu Recht abgewiesen.

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I. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

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Der Kläger macht mit seiner Feststellungsklage geltend, er könne aufgrund des von dem Beklagten erteilten „Leistungsbescheides“ Ansprüche gegen den Beklagten richten. Für eine derartige Klage liegen die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Es geht um die Feststellung, in welchem Umfang aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses der Beklagte Ansprüche zu erfüllen hat. Der Feststellungsantrag ist geeignet, den wesentlichen Streitpunkt zwischen den Parteien zu beseitigen (vgl. BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 181/08 - Rn. 30, EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 48; 13. November 2007 - 3 AZR 455/06 - Rn. 16, BAGE 125, 11). Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung auch auf einen Feststellungstitel leisten wird. Auf den Vorrang der Leistungsklage - zumal teilweise für die Zukunft nach §§ 257 ff. ZPO - kann der Kläger nicht verwiesen werden.

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II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger kann daraus, dass im „Leistungsbescheid“ des Beklagten vom 11. August 2006 ein höherer Betrag genannt ist als es der gesetzlichen Einstandspflicht des Beklagten entspricht, keine Ansprüche ableiten.

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1. Der Leistungsbescheid ist kein rechtsbegründender Verwaltungsakt, der nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVerfG zurückgenommen oder widerrufen werden könnte. Die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien ist vielmehr privatrechtlicher Natur. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist der Beklagte ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Er untersteht der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die dabei die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden hat. Für das Dreiecksverhältnis zwischen dem Beklagten als Versicherer, dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und dem Arbeitnehmer als Versichertem gelten damit zivilrechtliche Regeln (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 14 Rn. 21 ff.). Hoheitliche Befugnisse, die zur Anwendung öffentlichen Rechts führen, stehen dem Beklagten nur insoweit zu, als das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto § 14 Rn. 7 mwN). Das ist nur im Zusammenhang mit der Durchsetzung der gesetzlich vorgesehenen Pflichtversicherung gegenüber den Arbeitgebern der Fall, insbesondere im Bereich der Beitragseinziehung (§ 10 Abs. 1 BetrAVG).

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2. Bei dem „Leistungsbescheid“ handelt es sich nicht um ein Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB), sondern lediglich um eine Wissenserklärung, aus der keine Ansprüche hergeleitet werden können. Dies ergibt die Auslegung.

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a) Der „Leistungsbescheid“ enthält typische Erklärungen, deren Auslegung einer unbeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegt, auch hinsichtlich der Frage, ob mit ihnen überhaupt eine rechtsgeschäftliche Bindung eingegangen werden soll (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 373/08 - Rn. 32, NZA 2010, 935).

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b) Der „Leistungsbescheid“ enthält keine Willenserklärung des Beklagten, unabhängig von der Einstandspflicht nach § 7 BetrAVG Leistungen an den Kläger erbringen zu wollen. Dies lässt sich bereits dem Wortlaut des „Leistungsbescheides“ entnehmen, der in seiner Überschrift als „Mitteilung gemäß § 9 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes“ bezeichnet ist. Der Beklagte hat damit ausreichend klargestellt, wie er den im Zivilrecht unüblichen Begriff des „Leistungsbescheides“ verstanden wissen will, nämlich als eine ihm gesetzlich obliegende Mitteilung. Die Bedeutung des im Zivilrecht nicht gebräuchlichen Begriffs des „Leistungsbescheides“ geht deshalb über das gesetzlich Vorgesehene nicht hinaus.

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Aus dem in Anlehnung an das Gesetz verwendeten Begriff der „Mitteilung“ ergibt sich, dass es sich insoweit um eine Wissens- und nicht um eine Willenserklärung handelt. Die Mitteilungen des Beklagten nach § 9 Abs. 1 BetrAVG haben lediglich deklaratorische Bedeutung(vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 594/09 - Rn. 73, EzA BetrAVG § 1 Nr. 93). Der für eine Willenserklärung erforderliche Bindungswille fehlt (BAG 20. Juni 2000 - 3 AZR 491/98 - zu IV der Gründe, KTS 2002, 156; im Ergebnis ebenso BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 b der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob dem Leistungsbescheid vom 11. August 2006 ein Kalkulationsirrtum zugrunde liegt. Der Beklagte hat mit dem Schreiben vom 6. September 2006 keine Willenserklärung angefochten, sondern eine fehlerhafte Wissenserklärung richtiggestellt (vgl. zur Bedeutung des Kalkulationsirrtums bei der Anfechtung einer Willenserklärung: Palandt/Ellenberger 69. Aufl. § 119 Rn. 18 ff.).

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3. Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu. Die Berufung des Beklagten auf die fehlerhafte Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

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a) Nicht jedes widersprüchliche Verhalten ist rechtsmissbräuchlich. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu (vgl. etwa BAG 4. Dezember 2002 - 5 AZR 556/01 - zu II 4 b der Gründe, BAGE 104, 86). Widersprüchliches Verhalten ist erst dann rechtsmissbräuchlich, wenn die andere Seite auf ein Verhalten vertrauen durfte und ihre Interessen vorrangig schutzwürdig erscheinen. Der Urheber des widersprüchlichen Verhaltens muss erkennen können, dass die Gegenpartei sein Verhalten als vertrauensbegründend werten durfte. Auf ein schuldhaftes Verhalten kommt es dabei nicht an. Maßgeblich ist, ob für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 18. November 2003 - 9 AZR 173/03 - zu II 2 b der Gründe; 4. Dezember 2002 - 5 AZR 556/01 - zu II 4 b der Gründe, aaO).

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Das durch einen Leistungsbescheid nach § 9 Abs. 1 BetrAVG begründete Vertrauen ist danach für die Zukunft grundsätzlich nicht schutzwürdig. Ein Versorgungsempfänger kann regelmäßig nicht darauf vertrauen, dass der Beklagte als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung sich an der Feststellung von Leistungspflichten festhalten lassen will, die über das gesetzlich gebotene Maß hinausgehen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Versorgungsempfänger im Vertrauen auf die Richtigkeit des Leistungsbescheides Vermögensdispositionen getroffen oder zu treffen unterlassen hat, die er auch für die Zukunft nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen bzw. nachholen kann. In diesem Fall sind die Nachteile bis zur Höhe der zugesagten Leistung zu ersetzen (BGH 3. Februar 1986 - II ZR 54/85 - zu 1 c der Gründe, AP BetrAVG § 9 Nr. 4).

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b) Danach steht dem Kläger ein Ersatzanspruch nicht zu. Er hat nicht dargelegt, aufgrund der fehlerhaften Mitteilung vom 11. August 2006 Vermögensdispositionen getroffen oder unterlassen und dadurch Nachteile erlitten zu haben.

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C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Suckale    

        

    G. Kanzleiter    

                 

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.