Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 10. Dez. 2015 - 2 TaBV 14/14

bei uns veröffentlicht am10.12.2015

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2014 – 1 BV 4/13 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass den Anträgen der Arbeitgeberin zu 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 14., 15., 17., 20., 22., 25. bis 35. und 38. bis 47. jeweils mit der Maßgabe stattgegeben wird, dass die Zustimmung des Betriebsrats nicht ersetzt wird, sondern festgestellt wird, dass die Zustimmung als erteilt gilt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens über die zutreffende erstmalige Eingruppierung aller Arbeitnehmer am Hamburger Standort der Arbeitgeberin.

2

Die antragstellende Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1.) mit Sitz in S. (Sachsen) erbringt Dienstleistungen für ihren Kunden A. bei der Herstellung von Luftfahrzeugen (Arbeitsbereiche: „Single Aisle“, „Long Range“, „AWACS“, „A380“ und „A400M“). An ihrem Hamburger Standort unterhält sie eine Betriebsstätte mit 151 Mitarbeitern, darunter auch Leiharbeitnehmer.

3

Der Beteiligte zu 2. ist der am Hamburger Standort gebildete Betriebsrat.

4

Am 09. März 2012 schlossen die Arbeitgeberin und die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt für den Hamburger Standort der Arbeitgeberin einen „Firmentarifvertrag“ (Anlage B I 1 – Bl. 23 d.A.), in dem es heißt:

5

㤠4
Anerkennung von Tarifverträgen

6

(1) Kraft dieses Anerkennungstarifvertrages gelten die nachfolgenden allgemeinverbindlichen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung, wenn und soweit die jeweilige Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) das Unternehmen erfasst:

7

1. Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) in der jeweils gültigen Fassung,
...“

8

Am 02. / 03. Juli 2012 schlossen die Beteiligten vor dem Hintergrund der notwendigen erstmaligen Eingruppierung aller Arbeitnehmer am Hamburger Standort auf der Grundlage des BRTV Baugewerbe eine „Vereinbarung über die Verlängerung der in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG enthaltenen Anhörungsfrist in Bezug auf die Ersteingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der... [Arbeitgeberin] – Standort Hamburg“ (Anlage B I 2 – Bl. 31 d.A.), in der es heißt:

9

„Die Anhörungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird einvernehmlich auf drei Wochen verlängert.“

10

Am 03. Juli 2012 übergab der Personalleiter der Arbeitgeberin an die Vorsitzende des Betriebsrats einen Ordner mit Unterrichtungsschreiben über die beabsichtigte (Erst-)Eingruppierung aller Arbeitnehmer des Hamburger Standorts in Lohngruppen des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013 – Anlagenband). Die Unterrichtungsschreiben an den Betriebsrat waren einheitlich wie folgt gestaltet und hinsichtlich der einzelnen Arbeitnehmer – bezogen auf den in der Beschwerdeinstanz streitgegenständlichen Arbeitsbereich „Single Aisle“ – jeweils ausgefüllt:

11

„Beabsichtigte Eingruppierung / Mitteilung nach § 99 BetrVG

12

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir beabsichtigen[,] rückwirkend zum 01.04.2012 die Eingruppierung des/der folgenden Mitarbeiters/Mitarbeiterin wie folgt vorzunehmen:

13

Name, Vorname: ...
Alter: ... Geburtsdatum: ...
Beschäftigungsort: Hamburg [...] Vollzeit [...] Teilzeit [...] Aushilfe
Ausbildung/Qualifikation: ...
Arbeitsplatz: Single Aisle / ...
Geplante Eingruppierung: Lohngruppe 2
Gründe für die vorgesehene Eingruppierung: Ersteinführung Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe
Weitere Auswirkungen der Eingruppierung: keine
Sollte[n] gegen die geplante Eingruppierung Bedenken bestehen, bitten wir innerhalb 3 Wochen um schriftliche Darlegung, anderenfalls um Zustimmung.
...“

14

Am 17. Juli 2012 beschloss der Betriebsrat, den von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierungen zu widersprechen und vermerkte dies auf dem jeweiligen Unterrichtungsschreiben unter Angabe von Gründen (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013 – Anlagenband).

15

Am 23. Juli 2012 versuchte die Vorsitzende des Betriebsrats, den Personalleiter der Arbeitgeberin, der seinen Dienstsitz nicht am Hamburger Standort der Arbeitgeberin hatte, per E-Mail zu erreichen, um die Übergabe des Ordners, in dem der Betriebsrat seine Stellungnahmen zusammengefasst hatte, zu besprechen. Hierauf erhielt die Vorsitzende des Betriebsrats keine Antwort.

16

Am 24. Juli 2012 versuchte die Vorsitzende des Betriebsrats erneut, den Personalleiter der Arbeitgeberin per E-Mail zu erreichen (Anlage B II 1 – Bl. 43 d.A.). Auch hierauf erhielt sie keine Antwort.

17

Am 24. Juli 2012 erreichte die Vorsitzende des Betriebsrats den Personalleiter der Arbeitgeberin schließlich per Mobiltelefon in P., wo sich dieser im Urlaub befand, wovon die Vorsitzende des Betriebsrats bis dahin nichts gewusst hatte. Auf ihre Frage, wie die Übergabe des Ordners mit den Stellungnahmen des Betriebsrats zur Eingruppierung gehandhabt werden solle, erwiderte der Personalleiter: „Lassen sie ihn liegen. Ich bin nächste Woche eh in Hamburg und dann nehme ich ihn mit.“ Daraufhin schloss die Vorsitzende des Betriebsrats den Ordner in einen Schrank des Betriebsrats ein.

18

Am 31. Juli 2012 erschien der Personalleiter der Arbeitgeberin am Hamburger Standort und erhielt den Ordner mit den Stellungnahmen des Betriebsrats zur Eingruppierung überreicht.

19

Die Arbeitgeberin hat vorgetragen, der Betriebsrat sei ausreichend unterrichtet worden. Auf eine etwaige Unvollständigkeit der Unterrichtung hätte der Betriebsrat innerhalb der – verlängerten – Wochenfrist hinweisen müssen. Die Vereinbarung über die – weitere – Fristverlängerung sei zu unbestimmt und verstoße gegen das Schriftlichkeitsgebot. Eine Vereinbarung über die Verlängerung der Frist auf einen unbestimmten Zeitpunkt sei ebenso unwirksam wie die Absprache, das Verfahren sei erst mit Übergabe der Zustimmung oder des Widerspruchs des Betriebsrats abgeschlossen. Jedenfalls rechtfertigten die vom Betriebsrat genannten Gründe dessen Zustimmungsverweigerung nicht. Die Arbeitnehmer, für die sie eine Eingruppierung in Lohngruppe 2 beantragt habe, erfüllten die Voraussetzungen der Lohngruppe 4 nicht, weil diese Arbeitnehmer die Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes nicht selbständig ausübten. Hierfür sei ein entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer geistigen Initiative notwendig. Daran fehle es.

20

Mit der am 13. März 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen, durch Schriftsatz vom 19. Juni 2013 (Bl. 52 d.A.) erweiterten und durch Schriftsatz vom 25. Juli 2014 (Bl. 270 d.A.) teils für erledigt erklärten und zuletzt in der Sitzung vom 19. September 2014 (Bl. 318 d.A.) teils weiter für erledigt erklärten und teils zurückgenommenen Antragsschrift hat die Arbeitgeberin zunächst nur beantragt,

21

1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers A. zu ersetzen;

22

2. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers A1 zu ersetzen;

23

3. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B. zu ersetzen;

24

4. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers B1 zu ersetzen;

25

5. ...;

26

6. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers E. zu ersetzen;

27

7. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers F. zu ersetzen;

28

8. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers F1 zu ersetzen;

29

9. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers G. zu ersetzen;

30

10. ...;

31

11. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H. zu ersetzen;

32

12. ...;

33

13. ...;

34

14. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H1 zu ersetzen;

35

15. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers H2 zu ersetzen;

36

16. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J. zu ersetzen;

37

17. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers J1 zu ersetzen;

38

18. ...;

39

19. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K. zu ersetzen;

40

20. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K1 zu ersetzen;

41

21. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K2 zu ersetzen;

42

22. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers K3 zu ersetzen;

43

23. ...;

44

24. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers L. zu ersetzen;

45

25. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers M. zu ersetzen;

46

26. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers N. zu ersetzen;

47

27. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers N1 zu ersetzen;

48

28. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers O. zu ersetzen;

49

29. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R. zu ersetzen;

50

30. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R1 zu ersetzen;

51

31. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R2 zu ersetzen;

52

32. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers R3 zu ersetzen;

53

33. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S1 zu ersetzen;

54

34. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S2 zu ersetzen;

55

35. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S3 zu ersetzen;

56

36. ...;

57

37. ...;

58

38. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S4 zu ersetzen;

59

39. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S5 zu ersetzen;

60

40. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers S6 zu ersetzen;

61

41. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers V. zu ersetzen;

62

42. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W. zu ersetzen;

63

43. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W1 zu ersetzen;

64

44. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W2 zu ersetzen;

65

45. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W3 zu ersetzen;

66

46. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers W4 zu ersetzen;

67

47. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung in Lohngruppe 2 des Firmentarifvertrages zwischen der Arbeitgeberin und der Industriegewerkschaft Bauen Agrar Umwelt des Arbeitnehmers Z. zu ersetzen.

68

Der Betriebsrat hat beantragt,

69

die Anträge zurückzuweisen.

70

Der Betriebsrat hat entgegnet, die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG habe noch gar nicht zu laufen begonnen, weil er nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden sei. Eine konkrete Zuordnung der Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers zur geplanten Eingruppierung sei nicht dargestellt worden. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 des BRTV lägen vor. Die Begriffsbestimmung des BAT zu den Anforderungen, die an selbständige Leistungen zu stellen seien, könne nicht übertragen werden. Im Arbeitsbereich der Arbeitgeberin bestehe eine hohe Vorgabendichte aus technischen Erfordernissen und Sicherheitsgründen. Ein gegebener Entscheidungsspielraum werde tariflich nicht gefordert. Die Arbeitnehmer hätten überwiegend berufliche Ausbildungen im handwerklichen oder technischen Bereich in der Bau- oder Metallbranche abgeschlossen. Die vermittelten Fähigkeiten versetzten die Absolventen in die Lage, handwerklich-technische Aufgaben zu bewältigen. Alle Arbeitnehmer hätten langjährige Berufserfahrung und weitere praktische Fertigkeiten erworben, weil sie alle ihre Tätigkeiten seit mehr als zwei Jahren ausübten. Auf eine Ausbildung als Isolierer komme es nicht an. Die Ausübung aller Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes sei nicht erforderlich, weil das Aufgabengebiet der Arbeitgeberin so gestaltet sei, dass nur spezielle Facharbeiten anfielen und andere Facharbeiten aus diesem Berufsbild nicht. Soweit für einige der Arbeitnehmer eine Eingruppierung in die Lohngruppe 5 für zutreffend gehalten werde, ergebe sich dies daraus, dass diese Arbeitnehmer eine kleine Gruppe von Arbeitnehmern führten.

71

Das Arbeitsgericht hat zunächst durch einen undatierten verfahrensleitenden Beschluss (Bl. 235 d.A.), den Beteiligten zugestellt am 04. und 05. März 2014 (Bl. 236, 237 d.A.), das Beschlussverfahren auf die Verhandlung und Entscheidung über die Anträge zu 1., 2., 4., 6. bis 9., 11., 13. bis 15., 17., 18., 20., 22., 23., 25. bis 47. und 76. (Arbeitnehmer des Arbeitsbereichs „Single Aisle“) beschränkt.

72

Das Arbeitsgericht hat sodann durch Teil-Beschluss vom 31. Oktober 2014 – 1 BV 4/13 – (Bl. 325 d.A.) den Anträgen der Arbeitgeberin zu 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 14., 15., 17., 20., 22., 25. bis 35. sowie 38. bis 47. mit der Maßgabe stattgegeben, dass die vom Betriebsrat jeweils verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der jeweiligen Arbeitnehmer in Lohngruppe 2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe ersetzt wird. Außerdem hat es durch Beschluss der Vorsitzenden vom 03. November 2014 – 1 BV 4/13 – (Bl. 351 d.A.), für die Beteiligten ausgefertigt (wohl irrtümlich) unter dem 31. Oktober 2014 (Bl. 354 d.A.), das Beschlussverfahren hinsichtlich der Anträge der Arbeitgeberin zu 5., 10., 12., 13., 18., 21., 23., 36., 37., 48., 50., 62., 63., 71. bis 73., 76., 78., 83. und 96. nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt.

73

Zur Begründung seines Teil-Beschlusses vom 31. Oktober 2014 hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Anträge der Arbeitgeberin auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmer des Arbeitsbereichs „Single Aisle“ in Lohngruppe 2 seien begründet. Die Zustimmung sei arbeitsgerichtlich zu ersetzen, weil die Arbeitgeberin das Verfahren nach § 99 BetrVG ordnungsgemäß eingeleitet habe und ein Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 BetrVG fehle.

74

Bei der Eingruppierung der Arbeitnehmer infolge der erstmaligen Anwendung des BRTV Baugewerbe handele es sich um eine personelle Maßnahme, die die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG erfordere.

75

Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG sei, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG ausreichend unterrichtet habe. Dieser Verpflichtung sei die Arbeitgeberin mit der Vorlage der Anhörungsschreiben und jedenfalls unter Berücksichtigung der Ausführungen aus ihrem Schriftsatz vom 19. Juni 2013 (Bl. 52 d.A.) nachgekommen.

76

Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung gelte nicht als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Der Betriebsrat habe die Zustimmung gegen die geplante personelle Maßnahme schriftlich unter ausreichender Mitteilung der Gründe verweigert, die die Zustimmungsverweigerung hätten tragen sollen. Die Beteiligten hätten die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wirksam verlängert bis zum 24. Juli 2012. Bis dahin habe der Betriebsrat die Beschlüsse über die Zustimmungsverweigerungen gefasst und schriftlich begründet. Soweit die Unterlagen dem Personalleiter der Arbeitgeberin erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen seien, folge hieraus nicht die Fiktion der Zustimmungserteilung. Die telefonisch am 24. Juli 2012 getroffene Abrede verlängere die Frist für die Stellungnahme des Betriebsrats zwar nicht. Die Beteiligten seien bei diesem Telefonat davon ausgegangen, dass die entsprechenden Schreiben fertig vorgelegen hätten. Es habe sich vielmehr um eine reine Absprache gehandelt, wie die Unterlagen infolge der Ortsabwesenheit des Personalleiters der Arbeitgeberin hätten zugeleitet werden sollen, mithin um eine Vereinbarung über die Umstände, unter denen der Zugang der vorliegenden Widersprüche sichergestellt werden könne. Insoweit könne dahinstehen, ob die Verlängerung der Stellungnahmefrist wirksam nur schriftlich hätte erfolgen können und ob eine Fristverlängerung bis zur Inempfangnahme der Unterlagen durch den Personalleiter zu unbestimmt gewesen wäre. Die Bindung der Arbeitgeberin an die getroffene Zugangsvereinbarung ergebe sich schon aus dem Gebot vertrauensvoller Zusammenarbeit (§ 2 BetrVG).

77

Die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer in Lohngruppe 2 sei zu ersetzen (§ 99 Abs. 4 BetrVG), weil dem Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsgrund zur Seite stehe. Es handele sich um die zutreffende Lohngruppe.

78

Soweit der Betriebsrat für die Mehrheit der Arbeitnehmer des Arbeitsbereichs „Single Aisle“ die Lohngruppe 4 für zutreffend erachte, lägen deren Voraussetzungen nicht vor. Die Regelqualifikation für eine Eingruppierung in diese Lohngruppe als Spezialfacharbeiter setze voraus, dass der Arbeitnehmer eine baugewerbliche Stufenausbildung der 2. Stufe absolviert (ab dem 2. Jahr seiner Tätigkeit) oder durch langjährige Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben habe. Zudem müsse er selbständig „Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes“ ausführen. Die Arbeitnehmer B. (Antrag zu 3.), F1 (Antrag zu 8.), G. (Antrag zu 9.), O. (Antrag zu 28.), R3 (Antrag zu 32.) und W1 (Antrag zu 43.) hätten zwar eine baugewerbliche Ausbildung 2. Stufe nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV) erworben: als Maurer, Baufacharbeiter, Zimmerer und Rohrleitungsbauer. Gleichwohl scheitere eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 daran, dass sie keine Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausführten. „Jeweilig“ sei auf Tätigkeiten des Berufsbildes bezogen, für welches die baugewerbliche Ausbildung 2. Stufe abgeschlossen worden sei. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob entsprechende Facharbeiten „selbständig“ ausgeführt worden seien, komme es damit nicht an. Soweit Arbeitnehmer eine andere Ausbildung absolviert hätten oder eben nicht mit Tätigkeiten des entsprechenden Berufsbildes der 2. Stufe der baugewerblichen Stufenausbildung beschäftigt seien, komme eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 nur in Betracht, wenn sie durch langjährige Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben hätten. Dies könne nach dem bisherigen Sachvortrag nicht angenommen werden. Wenn ein Arbeitnehmer ohne entsprechende Ausbildung vergütungsmäßig mit einem Ausgebildeten gleichgestellt werden solle, sei es sachgerecht zu verlangen, sich durch Berufsausübung Fertigkeiten anzueignen, die denen des Ausgebildeten gleichwertig seien. Notwendig sei das Vorliegen aller Fertigkeiten, die in der baugewerblichen Stufenausbildung vermittelt würden. Vorliegend könne aus der Mitteilung der von den Arbeitnehmern verrichteten Tätigkeiten allenfalls der Schluss gezogen werden, dass sie die hierfür erforderlichen Fertigkeiten besäßen. Dies sei jedoch nicht ausreichend. Erforderlich sei, dass durch langjährige Berufserfahrung der baugewerblichen Stufenausbildung 2. Stufe gleichwertige Fertigkeiten erworben worden seien. Die Fertigkeiten müssten dabei umfassend sein, etwa der Ausbildung zum Wärme-, Kälte und Schallschutzisolierer entsprechen (8. Abschnitt BauWiAusbV), was nach der Auffassung beider Beteiligter am ehesten in Betracht komme. Der Gegenstand der Ausbildung ergebe sich dann aus § 58 BauWiAusbV. Hier beständen an dem Erwerb gleichwertiger Fertigkeiten schon deshalb Zweifel, weil bei der Arbeitgeberin schon nicht alle dem Berufsbild eines Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers entsprechenden Tätigkeiten anfielen.

79

Auch die Voraussetzungen der Lohngruppe 5 betreffend die Arbeitnehmer J1 (Antrag zu 17.), K3 (Antrag zu 22.), R. (Antrag zu 29.), R2 (Antrag zu 31.), S3 (Antrag zu 35.) und W. (Antrag zu 42.) lägen nicht vor. Das entsprechende Eingruppierungsbegehren stütze der Betriebsrat darauf, dass diese Mitarbeiter eine kleine Gruppe von Arbeitnehmern führten. Allerdings sei offen und auch vom Betriebsrat nicht näher dargelegt, um welche Gruppe von Arbeitnehmern es sich jeweils handele und worin die Führung der Gruppe bestehen solle.

80

Auch die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Lohngruppe 3 hinsichtlich aller betroffenen Arbeitnehmer fehlten. Zunächst führten die Arbeitnehmer nicht alle Tätigkeiten des Berufsbildes des in Betracht kommenden Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers aus. Denn hierzu gehöre auch das Erstellen von Dämmungen für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz sowie das Herstellen von Bauteilen im Trockenbau. Diese Tätigkeiten gehörten nicht zu den bei der Arbeitgeberin anfallenden Aufgaben. Dass die Arbeitgeberin nicht alle Tätigkeiten anbiete, die zum Berufsbild gehörten, sei aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer zwar misslich, weil es die Möglichkeit einer Vergütung nach Lohngruppe 3 sperre. Für dieses Ergebnis streite aber der Gedanke, dass es der im BRTV angelegten unterschiedlichen Wertigkeit der verschiedenen Lohngruppen zueinander bei Tätigkeiten unterschiedlichen Umfangs Rechnung trage. Außerdem erfüllten die betroffenen Arbeitnehmer die Regelqualifikation der Lohngruppe 3 nicht. Der Arbeitnehmer müsse entweder über eine baugewerbliche Stufenausbildung 2. Stufe verfügen und im 1. Jahr mit Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes beschäftigt sein. Soweit einige der Arbeitnehmer über eine entsprechende Ausbildung verfügten, etwa B. (Antrag zu 3.) als Maurer und O. (Antrag zu 28.) als Zimmerer, scheitere deren Eingruppierung in Lohngruppe 3 daran, dass sie nicht Tätigkeiten des jeweiligen Berufsbildes ausübten, auf das sich ihre Stufenausbildung beziehe. Die Regelqualifikation der Lohngruppe 3 sei zwar auch erfüllt, wenn Arbeitnehmer über eine baugewerbliche Stufenausbildung in der 1. Stufe und Berufserfahrung verfügten. Soweit Arbeitnehmer eine anerkannte Ausbildung als Tischler o.ä. absolviert hätten, könne ebenfalls nach gewonnener Berufserfahrung eine Eingruppierung in Lohngruppe 3 gerechtfertigt sein. Gleiches gelte, soweit Arbeitnehmer eine anerkannte anderweitige Ausbildung absolviert hätten oder nur durch längere Berufserfahrung gleichwertige Fertigkeiten erworben hätten. Allerdings müsse die bei der Ausführung von Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes des Baugewerbes erworbene Berufserfahrung es rechtfertigen, den Arbeitnehmer demjenigen mit abgeschlossener Stufenausbildung 2. Stufe gleichzustellen. Die durch Berufserfahrung erworbenen Fertigkeiten müssten insgesamt denen aus der baugewerblichen Stufenausbildung für das jeweilige Berufsbild, hier dem des Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierers entsprechen. Dies könne nicht festgestellt werden. Die Voraussetzung der anerkannten Ausbildung außerhalb der baugewerblichen Stufenausbildung beziehe sich auf baugewerbliche Ausbildungen vor Einführung der Stufenausbildung. Eine Eingruppierung in Lohngruppe 3 komme dann in Betracht, wenn Facharbeiten des entsprechenden Berufsbildes ausgeführt würden. Diese Voraussetzung erfüllten die Arbeitnehmer aber nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des arbeitsgerichtlichen Teil-Beschlusses vom 31. Oktober 2014 Bezug genommen.

81

Gegen diesen am 05. November 2014 (Bl. 359 d.A.) ihm zugestellten Teil-Beschluss hat der Betriebsrat mit einem am 04. Dezember 2014 (Bl. 360 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Auf den am 19. Dezember 2014 (Bl. 367 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 05. Februar 2015 verlängert worden (Bl. 372 d.A.). Die Beschwerdebegründung ist am 05. Februar 2015 (Bl. 375 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangen.

82

Der Betriebsrat hält den arbeitsgerichtlichen Teil-Beschluss für unzutreffend und trägt vor, das Mitbestimmungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden, weil die Arbeitgeberin ihm lediglich die Lohngruppe des jeweiligen Arbeitnehmers sowie als Grund für die vorgesehene Eingruppierung die Ersteinführung des Tarifvertrages mitgeteilt habe. Der Vortrag der Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 19. Juni 2013 sei in Erfüllung der Auflage aus dem Gütetermin vom 16. April 2013 vorgebracht worden, nicht aber als seine ergänzende Unterrichtung.

83

Die Monteure im Flugzeugbau seien der Lohngruppe 4 zuzuordnen. Das tarifliche Tätigkeitsmerkmal der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes beziehe sich nicht auf die Berufsausbildung, die der jeweilige Arbeitnehmer abgeschlossen habe, sondern auf die dem Arbeitnehmer übertragene Tätigkeit. Diese Arbeitnehmer erfüllten auch das Tätigkeitsmerkmal der selbstständigen Ausführung der Facharbeiten. Damit sei nicht gemeint, dass der Arbeitnehmer die volle Bandbreite der Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten ausführen müsse. Dies geschehe auch selbstständig. Die Arbeitnehmer mit einer anderen Berufsausbildung erfüllten die Regelqualifikation der durch langjährige Berufserfahrung erworbenen gleichwertigen Fertigkeiten. Nicht erforderlich sei das Vorliegen aller Fertigkeiten, die in der baugewerblichen Stufenausbildung vermittelt würden. Die Fertigkeiten sollten zwar gleichwertig, nicht aber gleichartig sein. Eine vollständige Deckungsgleichheit könne nicht verlangt werden. Jedenfalls sei eine Eingruppierung in Lohngruppe 3 gerechtfertigt. Dafür sei nicht erforderlich, dass eine Ausbildung als Tischler oder eine anerkannte Ausbildung, deren Berufsbild keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit finde, nur dann herangezogen werden dürfe, wenn die Berufserfahrungen es rechtfertigten, den Arbeitnehmer demjenigen mit abgeschlossener Stufenausbildung der zweiten Stufe gleichzustellen. Dies sehe der Tarifvertrag gar nicht vor. Danach werde als Regelqualifikation eine anerkannte Ausbildung in bestimmten Berufen verlangt und weiter in Berufen, die keine Anwendung für eine baugewerbliche Tätigkeit finde. Zwar werde jeweils Berufserfahrung verlangt. Diese Anforderung sei aber nicht nur dann erfüllt, wenn sie bei der Ausführung von Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes des Baugewerbes erworben worden sei, sondern schon dann, wenn es sich um eine andere Ausbildung handele, sofern ihnen eine Berufserfahrung gefolgt sei. Auch Ausbildungen außerhalb des Baugewerbes seien erfasst. Die Arbeitnehmer J1, R., R2, S3 und W. seien in Lohngruppe 5 einzugruppieren, weil sie unter eigener Mitarbeit eine kleine Gruppe führten. Entgegen der Behauptung der Arbeitgeberin bestehe unterhalb der Schichtleiter durchaus eine Organisationsstruktur, innerhalb derer Führungsaufgaben von diesen Arbeitnehmern als Gruppenleitern wahrzunehmen seien.

84

Der Betriebsrat beantragt,

85

den Teil-Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. Oktober 2014 – 1 BV 4/13 – abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin zu 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 14., 15., 17., 20., 22., 25. bis 35. sowie 38. bis 47. abzuweisen.

86

Die Arbeitgeberin beantragt,

87

die Beschwerde zurückzuweisen.

88

Die Arbeitgeberin verteidigt den arbeitsgerichtlichen Teil-Beschluss und erwidert auf die Beschwerdebegründung, die Unterrichtung des Betriebsrates sei ordnungsgemäß erfolgt. Der Betriebsrat habe nicht rechtzeitig auf vermeintliche Mängel in der Unterrichtung hingewiesen. Dies sei erstmals nach neun Monaten geschehen. Jedenfalls sei die ordnungsgemäße Unterrichtung während des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens wirksam nachgeholt worden.

89

Keiner der benannten Arbeitnehmer erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Lohngruppe 4 hinsichtlich der Tätigkeiten und der Regelqualifikationen. Erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer alle Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes ausführen könne. Dies beziehe sich sowohl auf die Tätigkeit als auch auf die Berufsausbildung, wie sie als Regelqualifikation beschrieben sei. Die Tätigkeiten müssten sämtlich sowohl im Betrieb vorhanden als auch dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zuweisbar sein. Die Arbeitnehmer seien auch nicht selbstständig tätig. Die benannten Arbeitnehmer seien auch nicht in die Lohngruppe 3 einzugruppieren, weil es an der Vollständigkeit der Tätigkeiten des Berufsbildes bei ihr fehle. Außerdem lägen keine gleichwertigen Fertigkeiten vor. Die Arbeitnehmer J1, R., R2, S3 und W. seien nicht in Lohngruppe 5 einzugruppieren. Es gebe keine Gruppenleiter. Zwar teile Herr R. anderen Arbeitnehmern hin und wieder Arbeit zu, jedoch wüssten die Arbeitnehmer ohnehin bereits, was an Arbeit zu tun sei, da alle Arbeitsschritte von ihrem Kunden A. vorgegeben seien. Festgelegte Zeiten beachten und einplanen müssten die Arbeitnehmer der Lohngruppe 2 auch.

90

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die Beschwerdebegründung vom 05. Februar 2015 (Bl. 376 d.A.) und auf die Beschwerdebeantwortung vom 15. April 2015 (Bl. 397 d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Beteiligten und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1 ArbGG).

B.

91

Die Beschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.

I.

92

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 87 Abs. 1, § 66 Abs. 1 i.V.m. § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

93

Die Beschwerde des Betriebsrats ist unbegründet, weil die zulässigen Anträge der Arbeitgeberin zu 1. bis 4., 6. bis 9., 11., 14., 15., 17., 20., 22., 25. bis 35. sowie 38. bis 47. – in tenorierter Fassung – begründet sind.

94

1. Die Anträge der Arbeitgeberin sind zulässig, insbesondere das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist gegeben. Die erstmalige Zuordnung der in ihren Anträgen genannten Arbeitnehmer zu bestimmten Lohngruppen des BRTV Baugewerbe ist eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Die genannten Arbeitnehmer sind zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht bei ihr noch beschäftigt.

95

2. Die Anträge der Arbeitgeberin hinsichtlich der Eingruppierungen der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“, soweit sie noch streitgegenständlich sind, sind begründet. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung dieser Arbeitnehmer in die Lohngruppe 2 des BRTV Baugewerbe gilt als erteilt. Denn der Betriebsrat ist von der Arbeitgeberin über die geplante Maßnahme ordnungsgemäß unterrichtet und um Zustimmung gebeten worden, hat der Arbeitgeberin etwaige Zustimmungsverweigerungsgründe in der gebotenen Form aber nicht fristgerecht mitgeteilt.

96

a) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die geplante Eingruppierung der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“ ordnungsgemäß unterrichtet und ihn jeweils um Zustimmung gebeten.

97

aa) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber (BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 7 ABR 24/10 –, Rn. 21, juris).

98

bb) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ausreichend konkret über die Person und die beabsichtigte Eingruppierung der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“ unterrichtet. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin vom 02. Juli 2012 verwiesen (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Arbeitgeberin vom 19. Juni 2013 – Anlagenband). Darin bezeichnet die Arbeitgeberin den jeweiligen Arbeitnehmer eindeutig identifizierbar mit Name, Vorname, Alter, Geburtsdatum, Wohnort sowie Straße, und teilt den Beschäftigungsort und Arbeitsplatz sowie die geplante Eingruppierung mit.

99

Soweit der Betriebsrat geltend macht, die Arbeitgeberin hätte sich hinsichtlich der angegebenen „Gründe für die vorgesehene Eingruppierung“ nicht auf den pauschalen Hinweis „Ersteinführung Bundesrahmentarifvertrag Baugewerbe“ beschränken dürfen, sondern hätte die Eingruppierungsmerkmale hinsichtlich jedes Einzelfalls subsumieren müssen, führt dies nicht zu einer unvollständigen Unterrichtung des Betriebsrats. Eine bis ins Einzelne gehende Subsumtion unter die Tarifmerkmale des BRTV Baugewerbe ist nicht erforderlich gewesen, weil die – hier relevante – Lohngruppe 2 als „Tätigkeit“ abschließend definiert: „fachlich begrenzte Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung“ und Regelqualifikationen sowie Tätigkeitsbeispiele nennt, die mit der von der Arbeitgeberin jeweils mitgeteilten „Ausbildung/Qualifikation“ – etwa: „Maschinenbauer“ (Anlage B I 5 der Arbeitgeberin – Anlagenband) – des einzelnen Arbeitnehmers vom Betriebsrat haben abgeglichen werden können. Insoweit durfte die Arbeitgeberin davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, sodass es Sache des Betriebsrats gewesen wäre, innerhalb der Frist für die Zustimmungsverweigerung um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 7 ABR 24/10 –, Rn. 23, juris). Dies ist jedoch nicht geschehen, sondern erstmals mit Schriftsatz des Betriebsrats vom 10. April 2013 (Bl. 40 [41] d.A.) im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (sogleich zu B II 2 b der Gründe).

100

b) Der Betriebsrat hat der Arbeitgeberin etwaige Zustimmungsverweigerungsgründe gegen die geplanten Eingruppierungen der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“ in der gebotenen Form nicht fristgerecht mitgeteilt, sodass seine Zustimmung als erteilt gilt.

101

aa) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 1 und 2 BetrVG).

102

Die einvernehmliche Verlängerung dieser Frist durch die Betriebsparteien ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig. Das Fristende muss allerdings anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein (BAG, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 7 ABR 25/09 –, Rn. 40, juris; BAG, Beschluss vom 06. Oktober 2010 – 7 ABR 80/09 –, Rn. 34, juris). Die Betriebsparteien können zwar die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch Vereinbarung eines späteren Beginns und/oder eines späteren Endes einvernehmlich verlängern. Sie können diese Frist jedoch nicht völlig aufheben. Vielmehr muss das Fristende anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein. Andernfalls wäre die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit eines Eintretens der Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG dauerhaft ausgeschlossen; die gesetzliche Grundentscheidung für ein beschleunigtes innerbetriebliches Verfahren bliebe gänzlich unbeachtet. Das ist mit dem Rechtssicherheitsinteresse gerade von Arbeitgeber und Betriebsrat selbst und im Übrigen mit den Belangen der betroffenen Arbeitnehmer nicht vereinbar (BAG, Beschluss vom 03. Mai 2006 – 1 ABR 2/05 –, Rn. 21, juris).

103

bb) Der Betriebsrat hätte der Arbeitgeberin etwaige Zustimmungsverweigerungsgründe in der gebotenen Form – schriftlich, per Fax (BAG, Beschluss vom 11. Juni 2002 – 1 ABR 43/01 –, Rn. 27), in Textform gemäß § 126 b BGB (BAG, Beschluss vom 09. Dezember 2008 – 1 ABR 79/07, Rn. 27) oder per E-Mail, soweit diese der Textform genügt (BAG, Beschluss vom 10. März 2009 – 1 ABR 93/07 –, Rn. 29) – bis zum 24. Juli 2012 mitteilen müssen. Die Zustimmungsverweigerungsgründe sind aber erst durch die Übergabe des Ordners mit den Stellungnahmen des Betriebsrats an den Personalleiter der Arbeitgeberin am 31. Juli 2012 mitgeteilt worden, mithin verspätet.

104

(1) Nachdem der Betriebsrat am 03. Juli 2012 die Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin vom Personalleiter erhalten hatte, wäre die vom Betriebsrat einzuhaltende einwöchige gesetzliche Frist für die Mitteilung von Zustimmungsverweigerungsgründen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) an sich am 10. Juli 2012 abgelaufen.

105

(2) Die Beteiligten haben die Dauer der gesetzlichen Mitteilungsfrist aber durch die „Vereinbarung über die Verlängerung der in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG enthaltenen Anhörungsfrist in Bezug auf die Ersteingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter... – Standort Hamburg“ vom 02. / 03. Juli 2012 einvernehmlich auf einen Zeitraum von drei Wochen verlängert. Diese Vereinbarung der Beteiligten ist wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Zwar haben die Parteien einen bestimmten Zeitpunkt, etwa „Fristablauf am 24. Juli 2012“, nicht ausdrücklich benannt. Der maßgebende Zeitpunkt lässt sich aber aufgrund der vereinbarten Verlängerung auf einen Zeitraum von drei Wochen – seit Zugang der Unterrichtungsschreiben – ohne weiteres berechnen. Dies ist ausreichend und entspricht im Übrigen der Regelungstechnik des Gesetzes in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Durch die vereinbarte Verlängerung der gesetzlichen Mitteilungsfrist auf einen Zeitraum von drei Wochen ist diese nach dem Zugang der Unterrichtungsschreiben am 03. Juli 2012 nicht schon am 10. Juli 2012, sondern erst am 24. Juli 2012 abgelaufen.

106

(3) Dagegen ist die wirksam verlängerte Mitteilungsfrist durch die telefonische Absprache der Vorsitzenden des Betriebsrats mit dem Personalleiter der Arbeitgeberin am 24. Juli 2012 nicht nochmals wirksam verlängert worden.

107

Unabhängig davon, ob die gesetzliche Mitteilungsfrist durch eine lediglich mündliche Vereinbarung wirksam verlängert werden kann, was unentschieden bleibt, wäre eine solche Verlängerung nicht hinreichend bestimmt gewesen. Die Gesprächspartner des Telefonats hätten keinen neuen Zeitpunkt bestimmt, an dem die gesetzliche Mitteilungsfrist nunmehr hätte ablaufen sollen. Ihr Einvernehmen dahin, dass der Personalleiter den Ordner mit den Stellungnahmen des Betriebsrats „in der kommenden Woche“ abholen werde, genügte dafür noch nicht, weil es sich dabei nicht um einen eindeutig bestimmbaren Zeitpunkt, sondern um einen Zeitraum von einer Woche gehandelt hätte.

108

(4) Die Arbeitgeberin muss sich auch nicht so behandeln lassen, als wäre sie mit einer Verlängerung der gesetzlichen Mitteilungsfrist bis zur tatsächlichen Entgegennahme des Ordners mit den Stellungnahmen des Betriebsrats einverstanden gewesen. Eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) führt nicht zu einer solchen Rechtsfolge.

109

Zwar mag der Betriebsrat darauf vertraut haben, dass sich die Arbeitgeberin auf den Ablauf der bis zum 24. Juli 2012 einvernehmlich verlängerten gesetzlichen Mitteilungsfrist nicht berufen werde, wenn ihr urlaubsabwesender Personalleiter der Vorsitzenden des Betriebsrats am selben Tage vorschlägt, den Ordner mit den Stellungnahmen zunächst liegen zu lassen, weil der Personalleiter in der Folgewoche ohnehin in Hamburg sein und den Ordner mitnehmen werde. Es ist bereits fraglich, ob der Betriebsrat berechtigt gewesen ist, hierauf zu vertrauen. Jedenfalls könnte ein solches Vertrauen nicht zu der vom Betriebsrat begehrten Rechtsfolge führen, dass die – auch einvernehmlich verlängerte – Mitteilungsfrist zu einem unbestimmten späteren Zeitpunkt, während eines mehrtägigen Zeitraums abliefe. Dies wäre mit dem Rechtssicherheitsinteresse gerade von Arbeitgeber und Betriebsrat selbst und im Übrigen mit den Belangen der betroffenen Arbeitnehmer nicht vereinbar (vgl. BAG, Beschluss vom 03. Mai 2006 – 1 ABR 2/05 –, Rn. 21, juris).

110

(5) Die Auffassung des Betriebsrats, die Beteiligten hätten lediglich eine Vereinbarung über die Umstände getroffen, unter denen der Zugang der Stellungnahmen des Betriebsrats sichergestellt werden könne, mit der dabei wohl unterstellten Rechtsfolge, dass sich der maßgebende Zugangszeitpunkt entsprechend verschöbe, findet im Gesetz keine Stütze. Der für eine wirksame Zustimmungsverweigerung maßgebende Zugangszeitpunkt kann nicht losgelöst werden vom Zeitpunkt des Ablaufs der Mitteilungsfrist. Vielmehr fallen beide Zeitpunkte notwendig zusammen. Dass der Ablauf der Mitteilungsfrist durch eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) nicht hinausgeschoben wird, ist bereits oben dargelegt (soeben zu B II 2 b bb (4) der Gründe).

111

cc) Da der Betriebsrat etwaige Zustimmungsverweigerungsgründe in der gebotenen Form der Arbeitgeberin nicht fristgerecht mitgeteilt hat, gilt seine Zustimmung zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmer im Arbeitsbereich „Single Aisle“ in die Lohngruppe 2 des BRTV Baugewerbe, soweit noch streitgegenständlich, als erteilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Gleichwohl sind die Anträge der Arbeitgeberin, die Zustimmung des Betriebsrats zu den Eingruppierungen der Arbeitnehmer jeweils zu ersetzen, nicht als unbegründet abzuweisen.

112

(1) Zwar kann eine Zustimmung des Betriebsrats, die bereits als erteilt gilt und damit schon vorliegt, nicht mehr durch das Gericht ersetzt werden. Der Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers ist jedoch nicht auf eine solche rechtsgestaltende Entscheidung des Arbeitsgerichts beschränkt (BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87 –, Rn. 30, juris).

113

§ 99 Abs. 4 BetrVG verlangt grundsätzlich vom Arbeitgeber, das Arbeitsgericht anzurufen, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme schriftlich fristgemäß und unter Angabe von Gründen verweigert hat. Zwar kann der Arbeitgeber, der die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats für unbeachtlich hält, davon ausgehen, dass die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt, und die personelle Maßnahme durchführen. Er läuft dabei aber Gefahr, dass ihm auf Antrag des Betriebsrats nach § 101 BetrVG aufgegeben wird, die personelle Maßnahme wieder aufzuheben, weil entgegen seiner Ansicht die Zustimmung des Betriebsrats nicht als erteilt gilt und mangels eines von ihm gestellten Antrages auch nicht ersetzt worden ist. Stellt der Arbeitgeber aber den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats, so will er damit seiner gesetzlichen Verpflichtung genügen. Ist er gleichzeitig der Ansicht, dass die Zustimmung des Betriebsrats schon als erteilt gilt, will er mit dem gestellten Antrag das oben aufgezeigte Risiko vermeiden. Ziel seines Vorgehens in diesem Falle ist es, eine gerichtliche Entscheidung darüber zu erlangen, dass er dem Betriebsrat gegenüber berechtigt ist, die geplante personelle Maßnahme durchzuführen. Aus welchem Grunde das Arbeitsgericht diese betriebsverfassungsrechtliche Berechtigung bejaht, ist für ihn regelmäßig ohne Interesse. Von daher kann auch nicht gesagt werden, dass der Arbeitgeber dann, wenn er lediglich einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats stellt, nur eine Entscheidung darüber begehrt, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht verweigert hat. Eine solche Entscheidung wäre, wenn es auf die Berechtigung der Zustimmungsverweigerung nicht mehr ankommt, eine bloße gutachtliche Äußerung und könnte daher vom Gericht nicht getroffen werden. Dem Arbeitsgericht bliebe daher nur die Möglichkeit, den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung abzuweisen mit der Begründung, dass die Zustimmung bereits als erteilt gilt. Diese Begründung nähme jedoch an der Rechtskraftwirkung der Entscheidung nicht teil. In einem vom Betriebsrat anhängig gemachten Aufhebungsverfahren nach § 101 BetrVG könnte damit die Frage anders beurteilt werden mit der Folge, dass dem Arbeitgeber mangels als erteilt geltender Zustimmung des Betriebsrats die Aufhebung der Maßnahme wieder aufgegeben würde (BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87 –, Rn. 32, juris).

114

Dem Arbeitgeber, der seiner gesetzlichen Verpflichtung genügen will und einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats stellt und dabei nicht erkennt, dass die Zustimmung des Betriebsrats schon als erteilt gilt, kann dieses Risiko nicht auferlegt werden. Von daher gebieten es Gründe der Verfahrensökonomie und der Zweck des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG, dass in einem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats das Gericht auch ohne einen darauf gerichteten Antrag des Arbeitgebers die Feststellung ausspricht, dass die Zustimmung des Betriebsrats bereits als erteilt gilt, wenn sich dies im Laufe des Verfahrens herausstellt (BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87 –, Rn. 33, juris). Darin liegt kein Verstoß gegen § 308 ZPO, wonach ein Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Versteht man den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats dahin, dass dieser eine dem Betriebsrat gegenüber wirkende Entscheidung über die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten personellen Maßnahme begehrt, so wird von diesem Begehren auch eine Entscheidung des Gerichts umfasst, dass die geplante Maßnahme betriebsverfassungsrechtlich zulässig ist, weil die Zustimmung des Betriebsrats - schon - als erteilt gilt (BAG, Beschluss vom 18. Oktober 1988 – 1 ABR 33/87 –, Rn. 34, juris).

115

(2) Zwar hat das Arbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrats zu den von der Arbeitgeberin beantragten Eingruppierungen jeweils ersetzt (§ 99 Abs. 4 BetrVG). Das Landesarbeitsgericht als Beschwerdeinstanz ist aber nicht gehindert festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu diesen Eingruppierungen bereits als erteilt gilt (§ 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Insoweit ist der Tenor des arbeitsgerichtlichen Beschlusses klarzustellen gewesen.

C.

I.

116

Für dieses arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren werden gerichtliche Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (vgl. BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007 – 1 ABR 59/06 –, Rn. 11, stRspr).

II.

117

Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 92 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG).

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(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

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bei uns veröffentlicht am 03.11.2017

Tenor Die Beschwerde der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2017 - 1 BV 10/16 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. 1 Die Arbeitgeberin

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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

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(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
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4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
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6.
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(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 19. März 2010 - 6 TaBV 6/09 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die zutreffende Umgruppierung von 57 Arbeitnehmern in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungsschema.

2

Die Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in K. Sie betreibt ua. in Hamburg einen Betrieb, in welchem der zu 2. beteiligte Betriebsrat gewählt worden ist. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt.

3

Die Vergütung des bei der Arbeitgeberin beschäftigten Bodenpersonals richtete sich zunächst nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag für das Bodenpersonal, gültig ab 1. April 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999. Mit (Rück-)Wirkung zum 1. Dezember 2005 schlossen die für den Bodenbetrieb der Arbeitgeberin zuständigen Tarifpartner - die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di - für die Arbeitnehmer im Bodenbereich neue Tarifverträge zu Vergütungssystemen. Dabei handelt es sich um den Tarifvertrag Vergütungssystem Boden D (TV VS Boden) und den Vergütungstarifvertrag Nr. 1 Bodenpersonal D (VTV Nr. 1). Das Unterschriftenverfahren zu diesen auf den 30. November 2005 datierten Tarifverträgen endete am 14. August 2006.

4

In einer unter dem 30. November 2005 über den Angaben „Für D AG“ und „Für ver.di“ unterzeichneten und zum 1. Dezember 2005 in Kraft getretenen „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem D Bodenpersonal“ (Überleitungsvereinbarung) wurden einzelne Aspekte der Zuordnung der Tätigkeit der Arbeitnehmer zu einer Vergütungsgruppe des TV VS Boden festgelegt. In einer unter dem 25. April 2006 unterzeichneten Ergänzung zur Überleitungsvereinbarung wurde niedergelegt, dass „die Tarifpartner … die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsmerkmale des TV VS abschließend vorgenommen“ hätten. Die Überleitung sei „aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des neuen Systems … durch die Tarifpartner entsprechend der Tabelle gemäß Protokollnotiz III TV VS auf Grundlage der beigefügten Liste (TKM-Liste)“ erfolgt.

5

Der TV VS Boden enthält die Protokollnotiz III:

        

„Zuordnung der Mitarbeiter zum 1. Dezember 2005

        

Aus Anlass der Umstellung der bisherigen Vergütungsrahmentarifverträge (VRTV für das Bodenpersonal der D AG vom 1. April 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999 und VRTV Neue Bundesländer vom 1. Januar 1991) auf die Regelungen des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden (TV VS Boden) der D AG und der dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zugeordneten Gesellschaften vom 1. Dezember 2005 sind alle vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiter durch die Tarifpartner neu eingruppiert worden. Die Dokumentation der Eingruppierung wurde wie folgt vorgenommen:

        

Die Eingruppierung erfolgte durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Listen für jeden einzelnen Mitarbeiter und jede vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfasste Gesellschaft nach folgenden Daten:

        

-       

Name und Vorname des Mitarbeiters

        

-       

Pk-Nr.

        

-       

Abteilung

        

-       

Bisherige Tätigkeits-/Stellenbezeichnung

        

-       

Bisherige Vergütungsgruppe

        

-       

Künftige Tätigkeits-/Stellenbezeichnung

        

-       

Künftige Vergütungsgruppe

        

-       

Funktionszulage (soweit anwendbar)

        

Die Tarifpartner haben getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften jede einzelne Seite dieser Listen unterzeichnet.“

6

Die Arbeitgeberin ersuchte den Betriebsrat mit E-Mail vom 9. November 2005 um Zustimmung zur Umgruppierung ihres am Standort Hamburg beschäftigten Bodenpersonals, ua. der im Antrag genannten Arbeitnehmer. Sie führte aus, dass für die Tarifmitarbeiter (Boden) zum 1. Dezember 2005 neue Tarifverträge zum Vergütungssystem in Kraft träten. Dem Zustimmungsersuchen waren der VTV Nr. 1 und der TV VS Boden - jeweils Redaktionsstand 7. November 2005 -, die Überleitungsvereinbarung mit Stand vom 7. November 2005 und eine sog. TKM-Liste mit Stand 9. November 2005 beigefügt. Am 14. und 22. November 2005 gingen dem Betriebsrat außerdem Überleitungslisten gem. Protokollnotiz III des TV VS Boden zu.

7

Am 6. Dezember 2005 schlossen die Betriebsparteien eine „Regelungsvereinbarung“ des Inhalts:

        

„Präambel

        

Aus Anlass der Umstellung des bisherigen Vergütungsrahmentarifvertrages für das Bodenpersonal der D AG auf die Regelungen des Tarifvertrages Vergütungssystem Boden der D AG sind alle Mitarbeiter der D AG durch die Tarifpartner D AG/Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. und ver.di neu eingruppiert worden. Dem Betriebsrat sind entsprechende Listen mit der für jeden Mitarbeiter vorgesehenen Eingruppierung überreicht und damit das Verfahren nach § 99 BetrVG eingeleitet worden.

        

1.    

Es besteht Einvernehmen darüber, dass es erforderlich ist, die korrekte Eingruppierung der Mitarbeiter durch den Betriebsrat in jedem Einzelfall zu überprüfen. Da eine nachvollziehbare Überprüfung der Umgruppierungen bzw. Eingruppierungen innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist nicht möglich ist, besteht Einvernehmen, dass die gesetzliche Stellungnahmefrist nach § 99 BetrVG bis zum 31. März 2006 verlängert wird.

        

2.    

Es besteht Einvernehmen darüber, dass alle Mitarbeiter zum 1. Dezember 2005 entsprechend der von den Tarifpartnern vorgesehenen Eingruppierung in das neue Tarifsystem übergeleitet werden.

        

3.    

Geschäftsleitung und Betriebsrat werden abteilungsbezogen die korrekte Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter besprechen. Kommt zwischen den Betriebsparteien eine Einigung hinsichtlich der Eingruppierung zustande, so gilt der Mitarbeiter rückwirkend ab 1. Dezember 2005 als korrekt eingruppiert. Die Geschäftsleitung wird dem Betriebsrat Anfang Dezember eine um Änderungen bei Mitarbeitern, die nach dem 31.10.05 aufgrund von Stufensteigerungen, Umgruppierungen, Vergütungserhöhungen, Versetzungen etc. ergänzte Liste aller Mitarbeiter überreichen, die Grundlage der Gespräche zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat sein wird.

        

4.    

Sollte bis zum 31. März 2006 eine vollständige Beurteilung der korrekten Eingruppierung nicht möglich sein, erfolgt für die noch offenen Fälle eine Verlängerung der Frist bis zum 30. Juni 2006. Für die Fälle, die bis dahin nicht einvernehmlich geregelt werden, gilt die Zustimmung zur Eingruppierung als verweigert. Der Arbeitgeber wird dann die entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten.

                 

…“    

8

Eine ergänzte Überleitungsliste wurde dem Betriebsrat am 23. Januar 2006 übersandt. Die Liste wurde dem Betriebsrat - nach Neuformatierung und -sortierung - schließlich mit Daten vom 25. Januar 2006, 15. Februar 2006 und 28. Februar 2006 per Post übersandt; mit diesem Stand wurde sie nach den Angaben der Arbeitgeberin „im August 2006“ von Vertretern der AVH, der Arbeitgeberin und ver.di paraphiert. Mit zwei E-Mails vom 13. Juni 2006 wurden dem Betriebsrat in Dateianlagen die TKM-Liste, die „als Anlage dem TV VS beigefügt wird“, sowie Tätigkeits- und Funktionsprofile zur Kenntnis gegeben. Der Betriebsrat nahm zu den Umgruppierungen mit Schreiben vom 29. Juni 2006 wie folgt Stellung:

        

„Sehr geehrter Herr …,

        

der Betriebsrat HAM YX stellt fest:

        

Der Betriebsrat HAM YX hat die Namenslisten mit den vorgesehenen Umgruppierungen/Überleitungen erhalten. Er sieht sich allerdings nicht in der Lage, den vorgesehenen Umgruppierungen zuzustimmen, und zwar aus folgenden Gründen:

        

Es ist dem Betriebsrat nicht möglich gewesen, die Umgruppierungen in jedem Einzelfall anhand der ihm zugestellten Namenslisten innerhalb der bis zum 30.06.2006 verlängerten Frist zu prüfen. Dazu fehlen dem Betriebsrat HAM YX zur Entscheidungsfindung noch wichtige Informationen:

        

In der Protokollnotiz III zum Tarifvertrag Vergütungssystem Boden D, welche dem Betriebsrat bislang nur als Entwurf (Redaktionsstand 4.11.2005) vorliegt, ist festgelegt, dass die Eingruppierung durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Listen erfolgt, wobei die Tarifpartner jede einzelne Seite dieser Listen unterzeichnen. Die dem Betriebsrat vorliegenden Listen sind nicht unterzeichnet.

        

Dem Betriebsrat ist bekannt, dass trotz Ihrer Übersendung der überarbeiteten Tätigkeits- und Funktionsprofile am 13. Juni 2006 weitere Veränderungswünsche Ihrerseits an die Tarifpartner gestellt wurden. Nach heutiger Kenntnis ist die Meinungsfindung und Beschlussfassung in der Tarifkommission erst Anfang Juli geplant.

        

Der Betriebsrat HAM YX stellt somit fest, dass die zugesandten Profile nicht dem letzten Verhandlungsstand entsprechen.

        

Ohne die beschlossenen Tätigkeits- und Funktionsprofile ist es dem Betriebsrat jedoch unmöglich zu entscheiden, ob die Eingruppierung/Überleitung korrekt ist. Der Tarifvertrag Vergütungssystem Boden D sagt im § 2 (Zitat):‚... Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsmerkmale in die zutreffende Vergütungsgruppe gemäß § 4. Maßgebend ist dabei das konkrete Tätigkeitsprofil des Arbeitsplatzes, ...’.

        

Vor diesem Hintergrund ist offen, ob die Wochenfrist für die Anträge auf Versetzung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unseres Zuständigkeitsbereiches gemäß § 99 BetrVG trotz der gemeinsam geschlossenen Regelungsvereinbarung, die ein Ende der Frist mit Datum 30. Juni 2006 vorsieht, läuft.

        

Der Betriebsrat stellt fest, dass bislang eine einvernehmliche Lösung nicht zustande gekommen ist und damit gemäß der entsprechenden Ziffer der Regelungsvereinbarung die Zustimmung des Betriebsrates als verweigert gilt.

        

Wir fordern Sie auf, dem Betriebsrat eine vollständige Überleitungsliste mit Stand 1.12.2005 sowie die beschlossenen Fassungen der Tätigkeits- und Funktionsprofile zuzusenden.

        

Zusätzlich höchst hilfsweise widerspricht der Betriebsrat HAM YX den Versetzungen/Einstellungen von 244 Kolleginnen und Kollegen gemäß § 99 Abs. 2 Ziffer 1 und/oder 4 BetrVG. Die einzelnen - hilfsweisen - Widersprüche erhalten Sie heute mit separater Post durch unseren Kollegen …“

9

Am 29. Juni 2006 gingen bei der Arbeitgeberin die angekündigten 244 Widerspruchsschreiben des Betriebsrats ein. Der Referent Personalpolitik Herr Buc reagierte mit E-Mail vom 3. Juli 2006 an die Betriebsratsvorsitzende und führte ua. aus, dass die vorgelegten Listen mit den von den Tarifpartnern im original unterzeichneten Listen übereinstimmten.

10

Nach diversen Verhandlungen und Abstimmungsversuchen trafen die Betriebsparteien am 20. Oktober 2006 eine weitere sog. Regelungsvereinbarung in Ergänzung zur Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005. Sie stimmten in dieser Vereinbarung darin überein, dass eine Einigung über die Umgruppierungen der Arbeitnehmer am Standort Hamburg nicht erzielt worden sei. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen gelte daher nach Punkt 4 der Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 als verweigert.

11

In dem am 28. Februar 2007 von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen von 57 namentlich benannten Arbeitnehmern verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Zustimmungsverfahren zu den Umgruppierungen sei durch ihre E-Mail vom 9. November 2005 und die ergänzende Zuleitung der Überleitungslisten ordnungsgemäß eingeleitet worden. Aufgrund der verbindlichen tariflichen Stellenbewertungen beschränke sich die rechtsanwendende Mitbeurteilung des Betriebsrats auf die Frage, ob die Arbeitnehmer die ausgewiesenen Stellen tatsächlich innehätten und die auszuübenden Tätigkeiten den jeweiligen Arbeitsplatzbewertungen entsprächen.

12

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung

        

1.    

der Arbeitnehmerin P S mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Office“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

2.    

der Arbeitnehmerin B Ra mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Office“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

3.    

der Arbeitnehmerin S D mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Office“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

4.    

der Arbeitnehmerin B Ri mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

5.    

der Arbeitnehmerin G E mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Office“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

6.    

der Arbeitnehmerin C Bu mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

7.    

des Arbeitnehmers V K mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Referent Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe N2 des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

8.    

der Arbeitnehmerin H Sc mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Referent Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe N1 des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

9.    

der Arbeitnehmerin Sa R mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Referent Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe N2 des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

10.     

der Arbeitnehmerin A Z mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Referent Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe N1 des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

11.     

des Arbeitnehmers Ho He mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

12.     

des Arbeitnehmers W Br mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

13.     

der Arbeitnehmerin K Ei mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

14.     

der Arbeitnehmerin U O mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

15.     

der Arbeitnehmerin D Hi mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

16.     

der Arbeitnehmerin K P mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Informationsmanagement“ in die Vergütungsgruppe H des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

17.     

des Arbeitnehmers An Bü mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

18.     

des Arbeitnehmers Mi Ho mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Infrastruktur“ in die Vergütungsgruppe H des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

19.     

des Arbeitnehmers Be Ka mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Referent Infrastruktur“ in die Vergütungsgruppe N2 des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

20.     

der Arbeitnehmerin And B mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Personal“ in die Vergütungsgruppe G des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

21.     

des Arbeitnehmers Ge Mo mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Referent Personal“ in die Vergütungsgruppe N2 des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

22.     

des Arbeitnehmers Mai Kl mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Personal“ in die Vergütungsgruppe G des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

23.     

des Arbeitnehmers R F mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Referent Infrastruktur“ in die Vergütungsgruppe N1 des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

24.     

der Arbeitnehmerin Bi Fr mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Infrastruktur“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

25.     

des Arbeitnehmers Ro S mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Office“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

26.     

des Arbeitnehmers Ha Bi mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Basic Office 2“ in die Vergütungsgruppe B des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

27.     

des Arbeitnehmers T Kli mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Personal 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

28.     

der Arbeitnehmerin Br G mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Personal 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

29.     

des Arbeitnehmers M Kö mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

30.     

der Arbeitnehmerin Mar Se mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Vertrieb“ in die Vergütungsgruppe H des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

31.     

der Arbeitnehmerin Ul Ki mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Vertrieb“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

32.     

der Arbeitnehmerin G Fa mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Vertrieb 1“ in die Vergütungsgruppe G des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

33.     

der Arbeitnehmerin Su Ma mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Vertrieb 1“ in die Vergütungsgruppe G des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

34.     

der Arbeitnehmerin Ch N mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Vertrieb“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

35.     

der Arbeitnehmerin K M mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Office 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

36.     

des Arbeitnehmers O Mar mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Disposition 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

37.     

der Arbeitnehmerin G T mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Disposition 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

38.     

der Arbeitnehmerin K To mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Office“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

39.     

des Arbeitnehmers Kl Be mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Service 2“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

40.     

des Arbeitnehmers Di Sch mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Disposition“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

41.     

der Arbeitnehmerin Ann Ro mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Disposition“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

42.     

der Arbeitnehmerin Ul Gl mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1 (üTZ)“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

43.     

des Arbeitnehmers Wi Tr mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1 (üTZ)“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

44.     

des Arbeitnehmers Mi Schi mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Operations 1 (üTZ)“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

45.     

der Arbeitnehmerin Ca Ha mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Operations 1“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

46.     

der Arbeitnehmerin E Kr mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Planung 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

47.     

der Arbeitnehmerin Anne Gu mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Controlling 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

48.     

der Arbeitnehmerin Ma Tre mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Service 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

49.     

der Arbeitnehmerin Bir Ba mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1 (üTZ)“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

50.     

der Arbeitnehmerin Ba Re mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Office 1“ in die Vergütungsgruppe E des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

51.     

der Arbeitnehmerin Ka Kai mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1 (üTZ)“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

52.     

der Arbeitnehmerin Er Str mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1 (üTZ)“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

53.     

der Arbeitnehmerin De H mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1 (üTZ)“ in die Vergütungsgruppe D des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

54.     

der Arbeitnehmerin I Rei mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1“ in die Vergütungsgruppe C des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

55.     

der Arbeitnehmerin F Sp mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Professional Service 1“ in die Vergütungsgruppe C des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

56.     

der Arbeitnehmerin Ur Ru mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Experte Vertrieb“ in die Vergütungsgruppe H des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005,

        

57.     

der Arbeitnehmerin Da Bo mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 als „Allrounder Finanz- und Rechnungswesen“ in die Vergütungsgruppe F des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden vom 30. November 2005

        

zu ersetzen.

13

Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, es fehle an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung durch die Arbeitgeberin über die Umgruppierungen. Die TKM-Liste und die Überleitungslisten seien bei Übergabe nicht paraphiert gewesen und immer wieder ergänzt und geändert worden. In den zwischen den Beteiligten noch streitigen Fallgruppen seien die Arbeitnehmer jeweils zu niedrig eingruppiert. Die Tätigkeitsmerkmale der neuen Vergütungsgruppen entsprächen nicht den tatsächlichen Aufgaben der Arbeitnehmer.

14

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen der Arbeitnehmer bereits als erteilt gelte. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Zustimmung zu den Umgruppierungen der in den Anträgen zu 5., 18., 20., 21., 22., 25., 27., 28., 30., 32., 33., 35., 36., 37., 44., 45., 46., 48., 49., 50., 53., 54. und 55. aufgeführten Arbeitnehmer gelte als erteilt; bei den übrigen Arbeitnehmern sei die Zustimmung zu ersetzen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat sein Ziel der Abweisung der Anträge weiter. Die Arbeitgeberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

15

B. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen gelte bei 23 Arbeitnehmern als erteilt und sei bei 34 Arbeitnehmern zu ersetzen, hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Senat kann über die Zustimmungsersetzungsanträge nicht abschließend befinden. Hierzu bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.

16

I. Die zulässige Rechtsbeschwerde stützt sich darauf, das Landesarbeitsgericht habe die Tragweite der Abrede der Betriebsparteien über eine Zustimmungsverweigerungsfiktion nach Nr. 4 der Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 rechtsfehlerhaft verkannt. Dieser Angriff ist unbegründet. Die Betriebsparteien können nicht wirksam vereinbaren, dass die Zustimmung des Betriebsrats als verweigert gilt, wenn zwischen ihnen bis zum Ablauf der Äußerungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG oder einer vereinbarten längeren Stellungnahmefrist kein Einvernehmen über eine vom Arbeitgeber beantragte Umgruppierung erzielt wird. Für den damit verbundenen Eingriff in das Zustimmungsersetzungsverfahren des § 99 Abs. 4 BetrVG fehlt ihnen die Regelungskompetenz(vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 24, BB 2011, 1652; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 19 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Landesarbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von den Tarifvertragsparteien autorisierte Überleitungsliste Bestandteil der tariflichen Vergütungsbestimmungen sei, ist nicht begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Betriebsrats ist jedenfalls die paraphierte Überleitungsliste für die Umgruppierungen relevant. Die im Zuge der Einführung des neuen tariflichen Vergütungssystems vereinbarte Überleitungsliste ist eine Bestimmung, die im Sinne einer tarifvertraglichen Bewertung normative Wirkung entfaltet. Insbesondere entspricht die Einbeziehung der von den Tarifvertragsparteien paraphierten Liste - jedenfalls im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht - dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG(vgl. hierzu [in einem Parallelverfahren zum selben tariflichen Vergütungssystem und einer Überleitungsliste]: BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 18 bis 22 mwN, ZTR 2011, 254). Die Arbeitgeberin kann daher im vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahren im Zusammenhang mit der zutreffenden Umgruppierung der einzelnen Mitarbeiter auf die Überleitungsliste verweisen.

17

II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat jedoch aus anderen Gründen Erfolg. Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei einer zulässigen Rechtsbeschwerde nicht darauf beschränkt, die ausdrücklich geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe zu prüfen. Der angefochtene Beschluss ist in vollem Umfang auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 25, BB 2011, 1652; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 20 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Dieser Prüfung hält die Beschwerdeentscheidung nicht stand. Der Senat kann aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Antrag der Arbeitgeberin begründet oder unbegründet ist.

18

1. Zu Recht ist das Beschwerdegericht von der Zulässigkeit der Zustimmungsersetzungsanträge ausgegangen. Der Arbeitgeberin kommt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Anlass für eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung kann auch die Änderung der bisherigen Einreihung bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein, die auf einer Modifikation des bislang geltenden Vergütungsschemas beruht(vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 21 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

19

2. Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, der Antrag der Arbeitgeberin sei begründet, weil die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen bei 23 Arbeitnehmern nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gelte und bei 34 Arbeitnehmern nach § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen sei, hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.

20

a) Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitteilt. Voraussetzung sowohl für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion als auch für die gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten(BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 32, BB 2011, 1652; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 23 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

21

aa) Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Wo keine abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Tätigkeitsaufgaben zur korrekten Einreihung des Arbeitnehmers anzuwenden sind, besteht kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Das ist zB dann der Fall, wenn schon die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht haben. Ihre Einreihung ist in einem solchen Fall für die Betriebsparteien selbst dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde. Dabei wird die Kompetenz der Betriebsparteien bei einer Ein- oder Umgruppierung nach § 99 BetrVG nicht in rechtswidriger Weise beschnitten. Angesichts der verbindlichen tariflichen Stellenbewertung ist die rechtsanwendende Beurteilung der Betriebsparteien aber auf die Frage beschränkt, ob die ein- oder umzugruppierenden Arbeitnehmer die von den Tarifvertragsparteien bewertete Stelle tatsächlich innehaben und die dort zu leistenden Tätigkeiten und Aufgaben der Stellenbeschreibung entsprechen (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 33, BB 2011, 1652; 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 17 mwN, ZTR 2011, 254).

22

bb) Bei Umgruppierungen gehört zu einer vollständigen Unterrichtung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, die die Vergütungsordnung betreffen. Ein Grund für die Zustimmungsverweigerung zu einer Ein- oder Umgruppierung kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben sein, wenn der Arbeitgeber die Ein- oder Umgruppierung in einen nicht zur Anwendung kommenden Tarifvertrag vornehmen will(vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 34, BB 2011, 1652; 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 27, ZTR 2011, 254; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 24 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

23

cc) Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn der Betriebsrat es unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen. Durfte der Arbeitgeber dagegen davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten. Gelten die für die Ein- oder Umgruppierung maßgeblichen Tarifverträge - etwa mangels Unterzeichnung - noch nicht, ist der Arbeitgeber prinzipiell verpflichtet, dies dem Betriebsrat ebenso mitzuteilen wie die Gründe dafür, dass die Ein- oder Umgruppierung gleichwohl erfolgen soll. Kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese Umstände bekannt sind, ist es Sache des Betriebsrats, weitere Informationen zu verlangen, wenn er nicht über alle für die Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts erforderlichen Angaben verfügt (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 35, BB 2011, 1652; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 25 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

24

b) Hier durfte die Arbeitgeberin zunächst davon ausgehen, ihre Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vollständig erfüllt zu haben. Erst aufgrund der Rüge des Betriebsrats mit Schreiben vom 29. Juni 2006 musste sie erkennen, dass der Betriebsrat nicht über alle zur Beurteilung der Umgruppierung erforderlichen Informationen verfügte (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 36, BB 2011, 1652; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 26, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Ob diese Rüge fristgerecht erfolgte, kann der Senat anhand der getroffenen Feststellungen allerdings nicht beurteilen. Ebenso wenig lässt sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts abschließend beurteilen, ob die Arbeitgeberin im Laufe des Zustimmungsersetzungsverfahrens die Unterrichtung des Betriebsrats vervollständigt und dadurch die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt hat.

25

aa) Die Arbeitgeberin durfte zunächst davon ausgehen, den Betriebsrat hinreichend unterrichtet zu haben. Sie begründete in ihrem Schreiben vom 9. November 2005 die Notwendigkeit der Umgruppierungen mit der beabsichtigten Einführung des neuen Vergütungssystems für die im Bodendienst beschäftigten Arbeitnehmer. Die betroffenen Arbeitnehmer waren in der am 14. und 22. November 2005 nachgereichten Überleitungsliste mit ihrer Personalnummer namentlich aufgeführt und damit hinreichend individualisiert. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat die Tarifgruppe der betroffenen Arbeitnehmer mit und gab an, welcher Vergütungsgruppe nach dem TV VS Boden diese nun zugeordnet werden sollten. Durch die Angaben in der - in diesem Zeitpunkt noch nicht von den Tarifvertragsparteien paraphierten - Überleitungsliste war der Betriebsrat weiter darüber informiert, welche Tätigkeiten die von dem Antrag betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich ausübten und welchen neuen Tätigkeitsmerkmalen diese entsprechen sollten. Die Arbeitgeberin durfte insoweit davon ausgehen, dem Betriebsrat alle für die Umgruppierungen erforderlichen Umstände vollständig mitgeteilt zu haben (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 37, BB 2011, 1652; 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 30, ZTR 2011, 254; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 27, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16; 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 14 ff., BAGE 131, 358). Die Vorlage der Überleitungsliste im Original ist entgegen der Auffassung des Betriebsrats nicht notwendig, um die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG auszulösen.

26

bb) Zu Recht hat aber der Betriebsrat mit Schreiben vom 29. Juni 2006 gerügt, er sei für die Mitbeurteilung der Umgruppierungen noch nicht hinreichend unterrichtet. Ihm fehlten insbesondere Informationen dazu, dass die anzuwendenden Tarifverträge noch nicht unterschrieben und auch die Überleitungslisten von den Tarifvertragsparteien - jedenfalls im Zeitpunkt der Unterrichtung - weder unterzeichnet noch paraphiert waren. Diesen Umstand hat der Betriebsrat mit Schreiben vom 29. Juni 2006 aufgegriffen und beanstandet, dass ihm zu seiner Entscheidungsfindung noch wichtige Informationen - namentlich die von den Tarifvertragsparteien abgezeichneten Überleitungslisten und beschlossenen Tätigkeits- und Funktionsprofile - fehlten. Damit hat er deutlich gemacht, dass und weshalb er sich für die Mitbeurteilung der Umgruppierungen noch nicht als hinreichend informiert erachtete. Jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass am 29. Juni 2006 die Tarifverträge und Überleitungsliste von den Tarifvertragsparteien noch nicht (end-)unterzeichnet waren, ist diese Rüge auch berechtigt. Das Unterschriftsverfahren zum TV VS Boden und zum VTV Nr. 1 endete erst am 14. August 2006. Ein dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG genügendes Exemplar des TV VS Boden konnte dem Betriebsrat damit am 29. Juni 2006 nicht vorliegen. Ihm fehlten in diesem Zeitpunkt Informationen über die Entwicklung und den Stand der Tarifverhandlungen. Nur bei einer insoweit vervollständigten Unterrichtung ist der Betriebsrat in der Lage, zu prüfen, ob die beabsichtigten Umgruppierungen den tariflichen Vorgaben entsprechen. Die Arbeitgeberin durfte im Hinblick auf die berechtigte Beanstandung des Betriebsrats nicht mehr davon ausgehen, ihrer Unterrichtungsverpflichtung mit Schreiben vom 9. November 2005 und der Zuleitung der Überleitungsliste vollständig genügt zu haben (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 38, BB 2011, 1652; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 28, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von demjenigen, der dem Beschluss des Ersten Senats vom 18. August 2009 (- 1 ABR 49/08 - BAGE 131, 358) zugrunde lag; in diesem hatte der Betriebsrat innerhalb offener Frist keine entsprechende Rüge erhoben. Entgegen der in der Rechtsbeschwerdeerwiderung geäußerten Rechtsansicht der Arbeitgeberin lagen dem Betriebsrat nicht - auch nicht mit den beiden E-Mails vom 13. Juni 2006 - die „inhaltlich maßgeblichen Informationen“ vor, denn diese E-Mails bezogen sich allenfalls auf die Entwürfe der Tarifvertragsparteien und nicht auf die endgültig autorisierten umgruppierungsrelevanten Bestimmungen. Der Unterrichtungsrüge steht auch nicht entgegen, dass der Betriebsrat sich in der Sache zu den beabsichtigten Umgruppierungen detailliert geäußert und ihnen unter Bezugnahme auf die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG mit ausführlicher Begründung widersprochen hat. Bemängelt der Betriebsrat berechtigterweise seine unzureichende Information, relativiert er diese Beanstandung nicht dadurch, dass er sich auch zur Sache - im vorliegenden Fall durch ausdrücklich als „höchst hilfsweise“ bezeichnete Widersprüche - einlässt. Dem Arbeitgeber ist die unvollständige Unterrichtung vor Augen geführt. Er kann aus einer (hilfsweisen) Verweisung auf Zustimmungsverweigerungsgründe nicht den Schluss ziehen, die Unterrichtung sei aus Sicht des Betriebsrats (doch) ausreichend (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 32 mwN, ZTR 2011, 254).

27

cc) Der Senat vermag aber nicht zu beurteilen, ob die Rüge des Betriebsrats deshalb unbeachtlich ist, weil sie außerhalb der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgte.

28

(1) Die Betriebsparteien haben sich in der Regelungsabrede vom 6. Dezember 2005 auf eine Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bis zum 31. März 2006 - mit der Möglichkeit der weiteren Verlängerung bis zum 30. Juni 2006 - verständigt. Eine solche Einigung ist grundsätzlich zulässig, obgleich sie sich von der gesetzlichen Konzeption der Zustimmungsverweigerungsfrist erheblich unterscheidet (vgl. zuletzt BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 42 mwN, BB 2011, 1652). Sie wäre hingegen wirkungslos, wenn sie erst nach Ablauf der gesetzlichen Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG getroffen worden wäre. Sie könnte auch nicht etwa die nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG bereits eingetretene Fiktion der als erteilt geltenden Zustimmungen des Betriebsrats wieder beseitigen. Darin läge vielmehr ein Eingriff in das Zustimmungsersetzungsverfahren des § 99 Abs. 4 BetrVG; zu einem solchen fehlt den Betriebsparteien die Regelungskompetenz (vgl. BAG 18. August 2009 - 1 ABR 49/08 - Rn. 20, BAGE 131, 358).

29

(2) Durfte die Arbeitgeberin - wie bereits ausgeführt - zunächst davon ausgehen, ihrer Unterrichtungspflicht mit dem Zustimmungsersuchen vom 9. November 2005 und der dieses ergänzenden Übersendung der Überleitungsliste am 22. November 2005 genügt zu haben, wäre die gesetzliche Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für eine Zustimmungsverweigerung am 29. November 2005 abgelaufen, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB. Die Zustimmungen zu den Umgruppierungen würden nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt gelten und eine erst am 6. Dezember 2005 getroffene Vereinbarung über die Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist wäre wirkungslos. Es kommt daher darauf an, ob sich die Betriebsparteien während des Laufs der gesetzlichen Wochenfrist, also bis zum Ablauf des 29. November 2005 auf eine Fristverlängerung verständigt haben, die dann am 6. Dezember 2005 lediglich beurkundet worden wäre. Hiervon gehen beide Betriebsparteien augenscheinlich aus. Auch gibt es hierfür Anhaltspunkte (Fristverlängerungsangebot der Arbeitgeberin vom 11. November 2005 = Anlage B 2 Anlagenordner B), denen das Landesarbeitsgericht - aus seiner Sicht konsequent - nicht nachgegangen ist. Dies wird es nachzuholen haben.

30

(3) Sollte von einer wirksamen Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist auszugehen sein, wäre es dem Betriebsrat nicht - wie die Arbeitgeberin meint - im Hinblick auf die Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 und die ergänzende Regelungsvereinbarung vom 20. Oktober 2006 verwehrt, sich auf die unvollständige Unterrichtung zu berufen. Weder aus der vereinbarten Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist noch aus der übereinstimmenden Äußerung, die Zustimmung des Betriebsrats gelte als verweigert und das Zustimmungsersetzungsverfahren sei nun durchzuführen, folgt, dass sich der Betriebsrat wegen des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 Abs. 1 BetrVG nicht mehr auf sein Unterrichtungsrecht berufen kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er durch den Abschluss dieser Vereinbarungen ein schützenswertes Vertrauen der Arbeitgeberin erzeugte, er werde die Unvollständigkeit der ihm erteilten Informationen nicht geltend machen (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 43, BB 2011, 1652).

31

dd) Nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann der Senat auch nicht abschließend beurteilen, ob die Arbeitgeberin die Unterrichtung des Betriebsrats auf dessen Rüge hin jedenfalls im Verlauf des Zustimmungsersetzungsverfahrens vervollständigt und dadurch die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt hat.

32

(1) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, der Arbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen kann. Mit der Nachholung der Unterrichtung und der Vervollständigung der Informationen wird nun die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt. Für den Betriebsrat muss allerdings erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Informationen während des Zustimmungsersetzungsverfahrens auch deswegen ergänzt, weil er seiner noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG nachkommen möchte. Das muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich aus den Umständen der nachgereichten Informationen ergeben. Das Zustimmungsersuchen muss nicht wiederholt werden. Ein Hinweis darauf, dass jetzt die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat erneut zu laufen beginnt, ist nicht erforderlich (vgl. BAG 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 45, BB 2011, 1652; 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 39, ZTR 2011, 254; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 34, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Die ergänzende Information des Betriebsrats kann auch durch einen in einem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren eingereichten Schriftsatz oder ihm beigefügte Anlagen erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbarer Adressat nicht der Betriebsrat, sondern das Gericht ist. In einem solchen Fall besteht allerdings die erhebliche Gefahr, dass der Betriebsrat die Mitteilung nicht als ergänzende abschließende Unterrichtung versteht und auch nicht als solche verstehen muss. Der Lauf der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG beginnt in solch einem Fall zudem erst dann, wenn die nachgereichte Mitteilung beim Betriebsrat - nicht bei dessen Verfahrensbevollmächtigten - eingeht. Nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt. Das Risiko einer verspäteten oder unterbliebenen Weiterleitung trägt mithin der Arbeitgeber (BAG 9. März 2011 - 7 ABR 127/09 - Rn. 25; 12. Januar 2011 - 7 ABR 25/09 - Rn. 45, BB 2011, 1652).

33

(2) Hier konnte der Betriebsrat insbesondere die im Antragsschriftsatz vom 22. Februar 2007 gegebenen Informationen und die dem Verfahrensschriftsatz der Arbeitgeberin vom 2. Mai 2007 als Anlagen A 259 und A 260 beigefügten, von den Tarifvertragsparteien paraphierten Überleitungs- und TKM-Listen möglicherweise als abschließende Information der Arbeitgeberin verstehen. Die bisher festgestellten Umstände genügen für eine entsprechende Würdigung jedoch nicht. Bislang sind keine Feststellungen getroffen, ob, wann und unter welchen Begleitumständen die Schriftsätze und Anlagen der Betriebsratsvorsitzenden zugingen. Das Landesarbeitsgericht wird diese Umstände festzustellen und zu würdigen haben. Entgegen seiner Annahme genügt jedenfalls nicht, dass die als fehlend gerügten Dokumente in der unterzeichneten Fassung im Zustimmungsersetzungsverfahren vorgelegt worden sind. Das Landesarbeitsgericht wird auch zu beurteilen haben, mit welcher der mehreren nachträglich erteilten Informationen gegebenenfalls für den Betriebsrat erkennbar dessen abschließende Unterrichtung erfolgte.

        

    Linsenmaier    

        

    Gallner    

        

    Schmidt    

        

        

        

    R. Schiller    

        

    Glock    

                 

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 13. Januar 2009 - 3 TaBV 1/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Betriebsrats an der Umgruppierung von zuletzt 186 Arbeitnehmern in ein neu eingeführtes tarifliches Vergütungssystem.

2

Die antragstellende Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in K. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Sie führt ua. in H einen Betrieb, in dem der zu 2. beteiligte Betriebsrat besteht.

3

Die Vergütung des bei der Arbeitgeberin beschäftigten Bodenpersonals richtete sich zunächst nach dem Vergütungsrahmentarifvertrag für das Bodenpersonal, gültig ab 1. April 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999. Mit (Rück-)Wirkung zum 1. Dezember 2005 schlossen die für den Bodenbetrieb der Arbeitgeberin zuständigen Tarifpartner - die Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. und die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di - für die Arbeitnehmer im Bodenbereich neue Tarifverträge zu Vergütungssystemen. Dabei handelt es sich um den Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH (TV VS Boden) und den Vergütungstarifvertrag Nr. 1 Bodenpersonal DLH (VTV Nr. 1). Der TV VS Boden mit Redaktionsstand vom 7. November 2005 wurde von den Tarifvertragsparteien am 30. November 2005 paraphiert. Das Unterschriftenverfahren zu diesen Tarifverträgen endete am 14. August 2006. In einer unter dem 30. November 2005 über den Angaben „Für DLH AG“ und „Für ver.di“ unterzeichneten und zum 1. Dezember 2005 in Kraft getretenen „Vereinbarung der Tarifpartner zur Überleitung in das neue Vergütungssystem DLH Bodenpersonal“ (Überleitungsvereinbarung) wurden einzelne Aspekte der Zuordnung der Tätigkeit der Arbeitnehmer zu einer Vergütungsgruppe des TV VS Boden festgelegt. In einer unter dem 25. April 2006 über den Angaben „Für DLH AG“ und „Für ver.di“ unterzeichneten Ergänzung zur Überleitungsvereinbarung wurde niedergelegt, dass „die Tarifpartner … die Eingruppierung der Mitarbeiter anhand der Tätigkeitsmerkmale des TV VS abschließend vorgenommen“ hätten. Die Überleitung sei „aus der bisherigen Tätigkeit/Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des neuen Systems … durch die Tarifpartner entsprechend der Tabelle gemäß Protokollnotiz III TV VS auf der Grundlage der beigefügten Liste (TKM-Liste)“ erfolgt.

4

Der TV VS Boden enthält die Protokollnotiz III:

        

„Zuordnung der Mitarbeiter zum 1. Dezember 2005

        

Aus Anlass der Umstellung der bisherigen Vergütungsrahmentarifverträge (VRTV für das Bodenpersonal der Deutschen Lufthansa AG vom 1. April 1989 in der Fassung vom 17. Februar 1999 und VRTV Neue Bundesländer vom 1. Januar 1991) auf die Regelungen des Tarifvertrags Vergütungssystem Boden (TV VS Boden) der Deutschen Lufthansa AG und der dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zugeordneten Gesellschaften vom 1. Dezember 2005 sind alle vom Geltungsbereich erfassten Mitarbeiter durch die Tarifpartner neu eingruppiert worden. Die Dokumentation der Eingruppierung wurde wie folgt vorgenommen:

        

Die Eingruppierung erfolgte durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Listen für jeden einzelnen Mitarbeiter und jede vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfasste Gesellschaft nach folgenden Daten:

        

-       

Name und Vorname des Mitarbeiters

        

-       

Pk-Nr.

        

-       

Abteilung

        

-       

Bisherige Tätigkeits-/Stellenbezeichnung

        

-       

Bisherige Vergütungsgruppe

        

-       

Künftige Tätigkeits-/Stellenbezeichnung

        

-       

Künftige Vergütungsgruppe

        

-       

Funktionszulage (soweit anwendbar)

        

Die Tarifpartner haben getrennt nach den vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages umfassten Gesellschaften jede einzelne Seite dieser Listen unterzeichnet.“

5

Die Arbeitgeberin ersuchte den Betriebsrat mit Schreiben vom 9. November 2005 um Zustimmung zur Umgruppierung ihres am Standort H beschäftigten Bodenpersonals. In dem Schreiben ist ua. ausgeführt, dass für die Tarifmitarbeiter (Boden) zum 1. Dezember 2005 neue Tarifverträge zum Vergütungssystem in Kraft träten. Dem Schreiben beigefügt waren die paraphierten Entwürfe des VTV Nr. 1 und des TV VS Boden in der Fassung vom 7. November 2005, die TKM-Liste mit Stand vom 9. November 2005 sowie die Überleitungsvereinbarung in paraphierter Fassung vom 7. November 2005. Die im Schreiben angekündigte, nicht paraphierte Überleitungsliste mit Stand vom 8. November 2005 erhielt der Betriebsrat am 14. November 2005. Am 23. Januar 2006 wurde ihm eine ergänzte, nicht paraphierte Überleitungsliste übersandt. Schließlich erhielt der Betriebsrat am 25. Februar 2006 eine Überleitungsliste vom 15. Februar 2006, die am 14. August 2006 von den Tarifvertragsparteien paraphiert wurde.

6

Die Betriebsparteien vereinbarten am 18. November 2005, die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für die Stellungnahme des Betriebsrats bis 31. März 2006 zu verlängern. Am 6. Dezember 2005 schlossen sie eine „Regelungsvereinbarung“ des Inhalts:

        

„Präambel

        

Aus Anlass der Umstellung des bisherigen Vergütungsrahmentarifvertrages für das Bodenpersonal der Deutsche Lufthansa AG auf die Regelungen des Tarifvertrages Vergütungssystem Boden der Deutschen Lufthansa AG sind alle Mitarbeiter der Deutschen Lufthansa AG durch die Tarifpartner Deutsche Lufthansa AG/Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. und ver.di. neu eingruppiert worden. Dem Betriebsrat sind entsprechende Listen mit der für jeden Mitarbeiter vorgesehenen Eingruppierung überreicht und damit das Verfahren nach § 99 BetrVG eingeleitet worden.

        

1.    

Es besteht Einvernehmen darüber, dass es erforderlich ist, die korrekte Eingruppierung der Mitarbeiter durch den Betriebsrat in jedem Einzelfall zu überprüfen. Da eine nachvollziehbare Überprüfung der Umgruppierungen bzw. Eingruppierungen innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist nicht möglich ist, besteht Einvernehmen, dass die gesetzliche Stellungnahmefrist nach § 99 BetrVG bis zum 31. März 2006 verlängert wird.

        

2.    

Es besteht Einvernehmen darüber, dass alle Mitarbeiter zum 1. Dezember 2005 entsprechend der von den Tarifpartnern vorgesehenen Eingruppierung in das neue Tarifsystem übergeleitet werden.

        

3.    

Geschäftsleitung und Betriebsrat werden abteilungsbezogen die korrekte Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiter besprechen. Kommt zwischen den Betriebsparteien eine Einigung hinsichtlich der Eingruppierung zustande, so gilt der Mitarbeiter rückwirkend ab 1. Dezember 2005 als korrekt eingruppiert. Die Geschäftsleitung wird dem Betriebsrat Anfang Dezember eine um Änderungen bei Mitarbeitern, die nach dem 31.10.05 aufgrund von Stufensteigerungen, Umgruppierungen, Vergütungserhöhungen, Versetzungen etc. ergänzte Liste aller Mitarbeiter überreichen, die Grundlage der Gespräche zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat sein wird.

        

4.    

Sollte bis zum 31. März 2006 eine vollständige Beurteilung der korrekten Eingruppierung nicht möglich sein, erfolgt für die noch offenen Fälle eine Verlängerung der Frist bis zum 30. Juni 2006. Für die Fälle, die bis dahin nicht einvernehmlich geregelt werden, gilt die Zustimmung zur Eingruppierung als verweigert. Der Arbeitgeber wird dann die entsprechenden Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten.

        

...     

“       

7

Der Betriebsrat nahm zu den Umgruppierungen mit Schreiben vom 29. Juni 2006 - der Arbeitgeberin zugegangen am 30. Juni 2006 - wie folgt Stellung:

        

„Sehr geehrter Herr …,

        

der Betriebsrat X stellt fest:

        

Der Betriebsrat X hat die Namensliste mit den vorgesehenen Eingruppierungen/Überleitungen erhalten. Er sieht sich nicht in der Lage, den vorgesehenen Umgruppierungen zuzustimmen.

        

Es ist dem Betriebsrat nicht möglich gewesen, die Umgruppierungen in jedem Einzelfall anhand der ihm zugestellten Namenslisten innerhalb der bis zum 30.06.2006 verlängerten Frist zu prüfen. Dazu fehlen dem Betriebsrat X zur Entscheidungsfindung noch wichtige Informationen.

        

In der Protokollnotiz III zum Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH, welche dem Betriebsrat bislang nur als Entwurf (Redaktionsstand 4.11.2005) vorliegt, ist bestimmt, dass die Eingruppierung durch Beschluss der Tarifpartner anhand der zwischen den Tarifpartnern vereinbarten Listen erfolgt, wobei die Tarifpartner jede einzelne Seite dieser Listen unterzeichnen. Die dem Betriebsrat vorliegenden Listen sind nicht unterzeichnet.

        

Dem Betriebsrat ist bekannt, dass trotz Ihrer Übersendung der überarbeiteten Tätigkeits- und Funktionsprofile am 13. Juni 2006 weitere Veränderungswünsche Ihrerseits an die Tarifpartner gestellt wurden. Nach heutiger Kenntnis ist die Meinungsfindung und Beschlussfassung in der Tarifkommission erst Anfang Juli geplant.

        

Der Betriebsrat X stellt somit fest, dass die zugesandten Profile nicht dem letzten Verhandlungsstand entsprechen.

        

Ohne die beschlossenen Tätigkeits- und Funktionsprofile ist es dem Betriebsrat jedoch unmöglich zu entscheiden, ob die Eingruppierung/Überleitung korrekt ist. Der Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH sagt im § 2 (Zitat):‚... Die Eingruppierung erfolgt tätigkeitsbezogen über die Tätigkeitsmerkmale in die zutreffende Vergütungsgruppe gemäß § 4. Maßgebend ist dabei das konkrete Tätigkeitsprofil des Arbeitsplatzes, ...’.

        

…       

        

Vor diesem Hintergrund ist offen, ob die Wochenfrist für die Anträge auf Versetzung aller Kolleginnen und Kollegen unseres Zuständigkeitsbereiches gemäß § 99 BetrVG trotz der gemeinsam geschlossenen Regelungsvereinbarung, die ein Ende der Frist mit Datum 30. Juni 2006 vorsieht, läuft.

        

Der Betriebsrat stellt fest, dass bislang eine einvernehmliche Lösung nicht zustande gekommen ist und damit gemäß der entsprechenden Ziffer 5 der Regelungsvereinbarung die Zustimmung des Betriebsrates als verweigert gilt.

        

Wir fordern Sie auf, dem Betriebsrat eine vollständige Überleitungsliste mit Stand 1.12.2005 sowie die beschlossenen Fassungen der Tätigkeits- und Funktionsprofile zuzusenden.

        

Zusätzlich höchst hilfsweise widerspricht der Betriebsrat X den Versetzungen/Einstellungen der Kolleginnen und Kollegen gem. BetrVG § 99 Abs. 2, Ziffer 1.

        

…“    

8

Am 11. August 2006 leitete die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine um drei Arbeitnehmer ergänzte sowie bei zwei Arbeitnehmern geänderte Liste zu und bat um Zustimmung zur Eingruppierung.

9

Die Betriebsparteien trafen am 5. September 2006 eine weitere sog. Regelungsvereinbarung ergänzend zur Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005. Sie stimmten in der Ergänzung darin überein, dass eine Einigung über die Umgruppierungen der Arbeitnehmer am Standort H nicht erzielt worden sei. Die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen gelte daher nach Punkt 4 der Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 als verweigert.

10

In dem am 18. Dezember 2006 von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen der in einer Anlage zur Antragsschrift im Einzelnen bezeichneten Arbeitnehmer verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, das Zustimmungsverfahren zu den Umgruppierungen sei durch ihr Schreiben vom 9. November 2005 und die ergänzende Zuleitung der Überleitungsliste am 14. November 2005 ordnungsgemäß eingeleitet worden. Aufgrund der verbindlichen tariflichen Stellenbewertungen beschränke sich die rechtsanwendende Mitbeurteilung des Betriebsrats auf die Frage, ob die Arbeitnehmer die ausgewiesenen Stellen tatsächlich innehätten und die auszuübenden Tätigkeiten der Arbeitsplatzbewertung entsprächen.

11

Die Arbeitgeberin hat im Zustimmungsersetzungsverfahren mit einem an das Arbeitsgericht gerichteten Schriftsatz vom 11. Mai 2007 Kopien der nun paraphierten Überleitungsliste und der TKM-Liste übersandt.

12

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

        

die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der in der Anlage A1 zur Antragsschrift vom 14. Dezember 2006 benannten Mitarbeiter in die in dieser Anlage benannte Vergütungsgruppe nach dem „Tarifvertrag Vergütungssystem Boden DLH“ vom 30. November 2005 zu ersetzen.

13

Die Anlage A1 zur Antragsschrift lautet auszugsweise, soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Interesse:

Name MA/Bew.

Planstelle

Tarifgruppe

Neues Tätigkeitsmerkmal

neue Tarifgruppe

…       

Sachbearbeiter Verkauf

111     

Allrounder Vertrieb

F       

        

Sachbearbeiter Verkauf

112     

Allrounder Vertrieb

F       

        

Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

F       

        

Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

F       

        

Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

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Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

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Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

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Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

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Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

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Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

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Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

F       

        

Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

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Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

F       

        

Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

F       

        

Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

F       

        

Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

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Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

F       

        

Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

F       

        

Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

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Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

F       

        

Sachbearbeiter Verkauf

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Allrounder Vertrieb

F       

        

Teamleiter Vertrieb

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Experte Vertrieb

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SB Sales Support

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Allrounder Marketing

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Manager Business Development

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Allrounder Vertrieb

F       

        

National Key Account Manager

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Experte Vertrieb

H       

        

Local Account Manager

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Experte Vertrieb 1

G       

        

Local Account Manager

115     

Experte Vertrieb 1

G       

        

FK Sonderbetreuung Lounges

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Professional Service 1

C       

        

FK Sonderbetreuung Lounges

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Professional Service 1

D       

        

FK Sonderbetreuung Lounges

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Professional Service 1

D       

        

FK Sonderbetreuung Lounges

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Professional Service 1

D       

        

FK Sonderbetreuung Lounges

199     

Professional Service 1

D       

        

FK Sonderbetreuung Lounges

199     

Professional Service 1

C       

        

FK Sonderbetreuung Lounges

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Professional Service 1

C       

        

Disponent

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Allrounder Disposition 1

E       

        

Disponent

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Allrounder Disposition 1

E       

        

Disponent

111     

Allrounder Disposition 1

E       

        

Disponent

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Allrounder Disposition 1

E       

        

Disponent

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Allrounder Disposition 1

E       

        

Disponent

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Allrounder Disposition 1

E       

        

Disponent

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Allrounder Disposition 1

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Sachbearbeiter Fluggastabfertigung

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Allrounder Office

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Sachbearbeiter Personaleinsatzplanung

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Allrounder Office

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Flight Manager Passagierabfertigung

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Allrounder Service 2

F       

        

Flight Manager Passagierabfertigung

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Allrounder Service 2

F       

        

Flight Manager Passagierabfertigung

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Allrounder Service 2

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Flight Manager Passagierabfertigung

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Allrounder Service 2

F       

        

Flight Manager Passagierabfertigung

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Allrounder Service 2

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Flight Manager Passagierabfertigung

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Allrounder Service 2

F       

        

Flight Manager Passagierabfertigung

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Allrounder Service 2

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Allrounder Service 2

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Allrounder Service 2

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Allrounder Service 2

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Allrounder Service 2

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Professional Service 1

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Professional Service 1

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Professional Service 1

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Professional Service 1

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Professional Service 1

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Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1

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Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1

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Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1

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Fachkraft Passagierabfertigung

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Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1

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Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1

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Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1

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Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1

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1. Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1 (üTZ)

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1. Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1 (üTZ)

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1. Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1 (üTZ)

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1. Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1 (üTZ)

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1. Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1 (üTZ)

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1. Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1 (üTZ)

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Professional Service 1 (üTZ)

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1. Fachkraft Passagierabfertigung

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1. Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1 (üTZ)

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1. Fachkraft Passagierabfertigung

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Professional Service 1 (üTZ)

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1. Fachkraft Passagierabfertigung

109     

Professional Service 1 (üTZ)

D       

        

1. Fachkraft Passagierabfertigung

109     

Professional Service 1 (üTZ)

D       

        

1. Fachkraft Passagierabfertigung

109     

Professional Service 1 (üTZ)

D       

        

Fachkraft Flugzeugabfertigung

109     

Professional Operations 1

D       

        

Fachkraft Flugzeugabfertigung

109     

Professional Operations 1

D       

        

Fachkraft Flugzeugabfertigung

109     

Professional Operations 1

D       

        

Fachkraft Flugzeugabfertigung

109     

Professional Operations 1

D       

        

Fachkraft Flugzeugabfertigung

109     

Professional Operations 1

D       

        

Fachkraft Flugzeugabfertigung

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Professional Operations 1

D       

        

Fachkraft Flugzeugabfertigung

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Professional Operations 1

D       

        

Fachkraft Flugzeugabfertigung

109     

Professional Operations 1

D       

        

1. Fachkraft Flugzeugabfertigung

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Professional Operations 1 (üTZ)

D       

        

1. Fachkraft Flugzeugabfertigung

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Professional Operations 1 (üTZ)

D       

        

1. Fachkraft Flugzeugabfertigung

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Professional Operations 1 (üTZ)

D       

        

1. Fachkraft Flugzeugabfertigung

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Professional Operations 1 (üTZ)

D       

        

1. Fachkraft Flugzeugabfertigung

111     

Professional Operations 1 (üTZ)

D       

        

Teamleiter SO/SE

114     

Experte Operations

H       

        

Sachbearbeiter Training

113     

Allrounder Training 1

E       

        

Sachbearbeiter Betriebsplanung

115     

Experte Planung

H       

        

Fachkraft Office

108     

Professional Office

D       

        

SB Personal Außenorganisation

112     

Allrounder Personal 1

E       

        

SB Personal Außenorganisation

112     

Allrounder Personal 1

E       

        

SB Rechnungswesen

112     

Allrounder Controlling 1

E       

        

Sachbearbeiter Office

112     

Allrounder Office 1

E       

        

Sachbearbeiter Office

112     

Allrounder Office 1

E       

        

Fachkraft Gepäck

108     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Gepäck

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Gepäck

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Gepäck

109     

Professional Service 1

C       

        

Fachkraft Gepäck

109     

Professional Service 1

C       

        

Fachkraft Gepäck

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Gepäck

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Gepäck

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Gepäck

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Gepäck

109     

Professional Service 1

C       

        

1. Fachkraft Gepäck

110     

Professional Service 1 (üTZ)

D       

        

1. Fachkraft Gepäck

110     

Professional Service 1 (üTZ)

D       

        

1. Fachkraft Gepäck

110     

Professional Service 1 (üTZ)

D       

        

1. Fachkraft Gepäck

110     

Professional Service 1 (üTZ)

D       

        

1. Fachkraft Gepäck

110     

Professional Service 1 (üTZ)

D       

        

1. Fachkraft Gepäck

110     

Professional Service 1 (üTZ)

D       

        

SB Station

113     

Allrounder Office 1

E       

        

Leiter Flugscheinschalter

113     

Allrounder Service 2

F       

        

Leiter Flugscheinschalter

113     

Allrounder Service 2

F       

        

Leiter Flugscheinschalter

113     

Allrounder Service 2

F       

        

Leiter Flugscheinschalter

113     

Allrounder Service 2

F       

        

Fachkraft Verkauf

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Verkauf

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Verkauf

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Verkauf

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Verkauf

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Verkauf

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Verkauf

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Verkauf

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Verkauf

109     

Professional Service 1

C       

        

Fachkraft Verkauf

109     

Professional Service 1

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Fachkraft Verkauf

109     

Professional Service 1

D       

        

Fachkraft Verkauf

109     

Professional Service 1

D       

        

1. Fachkraft Verkauf

111     

Professional Service 1 (üTZ)

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1. Fachkraft Verkauf

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1. Fachkraft Verkauf

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Professional Service 1 (üTZ)

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1. Fachkraft Verkauf

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Professional Service 1 (üTZ)

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1. Fachkraft Verkauf

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Professional Service 1 (üTZ)

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1. Fachkraft Verkauf

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Professional Service 1 (üTZ)

D       

14

Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat gemeint, er sei nicht hinreichend über die konkreten Tätigkeiten der betroffenen Arbeitnehmer informiert worden. Es fehle damit bereits an einer ordnungsgemäßen Unterrichtung durch die Arbeitgeberin über die Umgruppierungen. Die lediglich paraphierten Überleitungs- und TKM-Listen genügten nicht dem Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG und seien deshalb keine verbindlichen Tarifbestimmungen, mit der die Arbeitgeberin die Umgruppierungen begründen könne.

15

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen eines Teils der in der Anlage A1 zur Antragsschrift genannten Arbeitnehmer als erteilt gelte. Hinsichtlich der übrigen in dieser Anlage bezeichneten Arbeitnehmer hat es die Zustimmung ersetzt. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dessen Zustimmung zur Eingruppierung/Umgruppierung aller in der Anlage A1 zur Antragsschrift genannten Arbeitnehmer als erteilt gelte. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Betriebsrat weiter die Abweisung des Antrags der Arbeitgeberin.

16

B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerdeentscheidung ist nicht schon deswegen aufzuheben, weil die Beschlussformel auf eine Anlage verweist. Eine solche Handhabung genügt zwar nicht den Erfordernissen des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der angefochtenen Entscheidung fehlt auch ein ordnungsgemäßer tatbestandlicher Teil iSv. § 313 Abs. 2 ZPO. Die gestellten Anträge sind nicht ausreichend dargestellt. Diese Verfahrensfehler zwingen jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung. Sie können im Rechtsbeschwerdeverfahren behoben werden. Die Beschwerdeentscheidung ist aber deshalb aufzuheben, weil mit der Begründung des Beschwerdegerichts nicht angenommen werden kann, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Umgruppierung der noch vom Antrag erfassten Arbeitnehmer als erteilt gilt. Für eine abschließende Entscheidung fehlen erforderliche Tatsachenfeststellungen. Die Sache ist daher zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

17

I. Der angefochtene Beschluss verstößt gegen § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Dieser von Amts wegen zu berücksichtigende Verfahrensfehler zwingt aber nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Er kann im Rechtsbeschwerdeverfahren behoben werden.

18

1. Nach der auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren Bestimmung des § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält ein verfahrensbeendender Beschluss eine Beschlussformel. Bei dem Beschluss, der einem Antrag stattgibt, ist der Inhalt des Ausspruchs regelmäßig in der Beschlussformel wiederzugeben. Wird ein Antrag abgewiesen, muss er nach der im Beschlussverfahren ebenfalls anwendbaren Bestimmung des § 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO im tatbestandlichen Teil des Beschlusses wiedergegeben sein. Der gerichtlichen Entscheidung muss sich grundsätzlich auch ohne Kenntnis der Akten und der im Verfahren gewechselten Schriftsätze entnehmen lassen, worüber das Gericht entschieden hat.

19

a) Das Erfordernis der Bestimmtheit der Beschlussformel dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft iSv. § 322 Abs. 1 ZPO und damit die Entscheidungswirkungen müssen festgestellt werden können. Der Entscheidungsinhalt muss deshalb äußerlich in einer Weise niedergelegt werden, die es gewährleistet, dass er auch danach bestimmbar bleibt. Sonst können nach Rechtskraft der Entscheidung Unsicherheiten entstehen. Aus diesem Grund muss der Entscheidungsausspruch in aller Regel aus sich selbst heraus oder gegebenenfalls im Zusammenhang mit seiner Begründung bestimmbar sein. Der Entscheidungsinhalt ist grundsätzlich in einer einheitlichen Urkunde festzulegen (vgl. BGH 14. Oktober 1999 - I ZR 117/97 - [Musical-Gala] zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 142, 388).

20

b) Das gilt aber nicht ausnahmslos. In besonders gelagerten Fällen sind die Erfordernisse wirksamen Rechtsschutzes oder der Vermeidung unangemessenen Aufwands mit den Belangen der Rechtssicherheit abzuwägen. Lockerungen sind etwa geboten, wenn zu einer Unterlassung verurteilt wird, die nicht mit Worten umschrieben werden kann, weil es auf nicht mit Worten zu beschreibende oder auch nur abzubildende Eigenschaften eines Gegenstands ankommt. In anderen Fällen kann der Gegenstand, auf den sich der Unterlassungsausspruch bezieht, nach Art und Umfang nicht oder nur unverhältnismäßig erschwert in das Urteil aufgenommen werden, wie das zB bei Unterlassungstiteln, die sich auf Kino- und Fernsehfilme oder Software beziehen, der Fall ist. In diesen Sonderfällen kann in der Entscheidungsformel auch auf Anlagen, die zu den Akten gegeben worden sind, verwiesen werden (vgl. BGH 14. Oktober 1999 - I ZR 117/97 - [Musical-Gala] zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 142, 388; in dem anderen Zusammenhang der Bestimmtheit des Antrags iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch 23. Januar 2003 - I ZR 18/01 - [Innungsprogramm] zu II 1 a der Gründe mwN, NJW-RR 2003, 910).

21

c) Lässt sich der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht zweifelsfrei entnehmen, welchem Antrag es stattgegeben oder welchen Antrag es abgewiesen hat, ist der darin liegende Verfahrensfehler im Rechtsbeschwerdeverfahren auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten. Sonst besteht die Gefahr, dass die objektiven Grenzen der Rechtskraft der Entscheidung später nicht mehr zuverlässig feststellbar sind. Das Rechtsbeschwerdegericht kann den Verfahrensfehler beheben, indem es die Anträge, über die das Landesarbeitsgericht entschieden hat, in seinem Beschluss wiedergibt, sofern das anhand der ihm vorliegenden Akten möglich ist (vgl. zum fehlenden oder unvollständigen Tatbestand BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 627/05 - Rn. 15 f. mwN, AP KSchG 1969 § 15 Ersatzmitglied Nr. 2 = EzA ArbGG 1979 § 69 Nr. 5).

22

2. Danach ist der Beschluss des Landesarbeitsgerichts insoweit verfahrensfehlerhaft, als sich ihm allein nicht zuverlässig entnehmen lässt, welchen Anträgen das Beschwerdegericht stattgegeben hat. Der Ausspruch des Landesarbeitsgerichts findet sich weder vollständig in der Beschlussformel, noch hat das Beschwerdegericht die von ihm für begründet gehaltenen Anträge mit ihrem genauen Inhalt im tatbestandlichen Teil seines Beschlusses wiedergegeben. Die Bezugnahme auf die von der Arbeitgeberin eingereichte Anlage A1 genügt hier nicht. Die Voraussetzungen einer Ausnahme vom Erfordernis eines in allen Teilen bestimmten Entscheidungsausspruchs aus Gründen effektiven Rechtsschutzes sind nicht erfüllt. Die Wiedergabe der Namen aller von den Umgruppierungen betroffenen Arbeitnehmer in der Beschlussformel ist weder unmöglich, noch erfordert sie einen unvertretbaren Aufwand. Dieser Verfahrensfehler zwingt den Senat aber nicht zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. Der Mangel kann im Rechtsbeschwerdeverfahren geheilt werden. Der Beschlussgegenstand ist mithilfe der in Bezug genommenen Anlage A1 bestimmbar. Der Senat hat der Anlage A1 die erforderlichen Angaben entnommen und sie im Beschluss wiedergegeben.

23

II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat jedoch aus anderen Gründen Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann aufgrund der getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen, ob der Antrag der Arbeitgeberin begründet ist.

24

1. Die Rechtsbeschwerde stützt sich in erster Linie darauf, das Landesarbeitsgericht habe die Abrede der Betriebsparteien über eine Zustimmungsverweigerungsfiktion nach Nr. 4 der Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 rechtsfehlerhaft für unwirksam erachtet. Dieser Angriff ist unbegründet. Die Betriebsparteien können nicht wirksam vereinbaren, dass die Zustimmung des Betriebsrats als verweigert gilt, wenn zwischen ihnen bis zum Ablauf der Äußerungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG oder einer vereinbarten längeren Stellungnahmefrist kein Einvernehmen über eine vom Arbeitgeber beantragte Umgruppierung erzielt wird. Für den damit verbundenen Eingriff in das Zustimmungsersetzungsverfahren des § 99 Abs. 4 BetrVG fehlt ihnen die Regelungskompetenz(vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 19 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

25

2. Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei einer zulässigen Rechtsbeschwerde aber nicht darauf beschränkt, die ausdrücklich geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe zu prüfen. Der angefochtene Beschluss ist in vollem Umfang auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 20 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Dieser Prüfung hält die Beschwerdeentscheidung nicht stand.

26

a) Der auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen von noch 186 Arbeitnehmern gerichtete Antrag der Arbeitgeberin ist zulässig. Er ist ausreichend bestimmt und von einem Rechtsschutzbedürfnis getragen.

27

aa) Der Antrag ist hinreichend bestimmt.

28

(1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung iSv. § 322 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann(BAG 27. Juli 2010 - 1 ABR 74/09 - Rn. 11 mwN). Der Antrag muss aus sich heraus verständlich sein. Nur dann kann eine der materiellen Rechtskraft zugängliche Sachentscheidung ergehen (vgl. BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - Rn. 22, BAGE 128, 358). Die Gerichte sind allerdings gehalten, Anträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann. Dabei ist gegebenenfalls die Antragsbegründung heranzuziehen (vgl. BAG 12. August 2009 - 7 ABR 15/08 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 34 Nr. 2 = EzA BetrVG 2001 § 34 Nr. 1).

29

(2) Diesen Anforderungen wird der Antrag gerecht. In ihm ist genau bezeichnet, gegen wen er sich richtet, um welche personellen Einzelmaßnahmen es sich handelt, auf welcher Rechtsgrundlage die Umgruppierungen vorgenommen werden sollen und - durch die Bezugnahme - für welche umzugruppierenden Arbeitnehmer die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt werden soll. Die Anlage ist eindeutig gekennzeichnet. Anders als - im Regelfall - die Entscheidungsformel darf sich der Antrag auf eine Anlage beziehen, wenn der Verfahrensgegenstand dadurch ausreichend individualisiert wird (vgl. etwa BAG 25. April 1989 - 3 AZR 35/88 - zu I 1 der Gründe, AP BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 7 = EzA BGB § 611 Betriebsgeheimnis Nr. 2; BGH 22. November 2007 - I ZR 12/05 - Rn. 24 f., GRUR 2008, 357). Dem steht kein Verfahrensrecht entgegen. Das Antragsziel kann mithilfe der Anlage ermittelt werden. Den insbesondere mit Blick auf § 322 Abs. 1 ZPO zu schützenden Belangen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit kann Rechnung getragen werden, indem der Inhalt der Anlage in die Entscheidungsformel oder - im Fall der Antragsabweisung - in den tatbestandlichen Teil des Beschlusses aufgenommen wird. Die nach § 253 Abs. 1 ZPO nötige Schriftform ist durch die Unterschrift unter dem Schriftsatz und die in der Antragsschrift enthaltene Bezugnahme auf die Anlage gewahrt.

30

bb) Der Arbeitgeberin kommt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zu. In ihrem Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Anlass für eine nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Umgruppierung kann auch die Änderung der bisherigen Einreihung bei unveränderter Tätigkeit des Arbeitnehmers sein, die auf einer Modifikation des bislang geltenden Vergütungsschemas beruht(vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 21 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

31

b) Die Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, der Antrag der Arbeitgeberin sei begründet, weil die Zustimmung des Betriebsrats zu den Umgruppierungen der in der Anlage A1 zur Antragsschrift genannten Arbeitnehmer nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG wegen nicht ordnungsgemäßer Zustimmungsverweigerung als erteilt gelte, hält einer rechtsbeschwerderechtlichen Überprüfung nicht stand.

32

aa) Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen als erteilt, wenn der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung der Zustimmung nicht frist- und formgerecht mitteilt. Voraussetzung für den Eintritt dieser gesetzlichen Fiktion, wie auch für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG, ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen ausreichend zu unterrichten( BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 23 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

33

(1) Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt. In den Fällen der Ein- und Umgruppierung besteht das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und 2 BetrVG in einem Recht auf Mitbeurteilung der Rechtslage im Sinne einer Richtigkeitskontrolle. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass dabei möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt werden. Das Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats aus § 99 BetrVG reicht nicht weiter als die Notwendigkeit zur Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber. Wo keine abstrakten Tätigkeitsmerkmale einer Vergütungsordnung auf die mit einer konkreten Arbeitsstelle verbundenen Tätigkeitsaufgaben zur korrekten Einreihung des Arbeitnehmers anzuwenden sind, besteht kein Erfordernis der Beurteilung der Rechtslage durch den Arbeitgeber und damit kein Erfordernis der Mitbeurteilung durch den Betriebsrat. Das ist zB dann der Fall, wenn schon die Urheber der Vergütungsordnung selbst die betreffende Stelle mit bindender Wirkung für den Arbeitgeber in ihr abstraktes Vergütungsschema eingereiht haben. Ihre Einreihung ist in einem solchen Fall für die Betriebsparteien selbst dann maßgeblich, wenn die Anwendung der abstrakten Tätigkeitsmerkmale zu einem anderen Ergebnis führen würde. Dabei wird die Kompetenz der Betriebsparteien bei einer Ein- oder Umgruppierung nach § 99 BetrVG nicht in rechtswidriger Weise beschnitten. Angesichts der verbindlichen tariflichen Stellenbewertung ist die rechtsanwendende Beurteilung der Betriebsparteien aber auf die Frage beschränkt, ob die ein- oder umzugruppierenden Arbeitnehmer die von den Tarifvertragsparteien bewertete Stelle tatsächlich innehaben und die dort zu leistenden Tätigkeiten und Aufgaben der Stellenbeschreibung entsprechen (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 17 mwN).

34

(2) Bei Umgruppierungen gehört zu einer vollständigen Unterrichtung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Angabe der bisherigen und der vorgesehenen Vergütungsgruppe sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber auch über alle ihm bekannten Umstände zu informieren, die die Vergütungsordnung betreffen. Ein Grund für die Zustimmungsverweigerung zu einer Ein- oder Umgruppierung kann nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben sein, wenn der Arbeitgeber die Ein- oder Umgruppierung in einen nicht zur Anwendung kommenden Tarifvertrag vornehmen will(vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 27; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 24 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

35

(3) Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn der Betriebsrat es unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständigkeit der Unterrichtung hinzuweisen. Durfte der Arbeitgeber dagegen davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten. Gelten die für die Ein- oder Umgruppierung maßgeblichen Tarifverträge - etwa mangels Unterzeichnung - noch nicht, ist der Arbeitgeber prinzipiell verpflichtet, dies dem Betriebsrat ebenso mitzuteilen wie die Gründe dafür, dass die Ein- oder Umgruppierung gleichwohl erfolgen soll. Kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass diese Umstände bekannt sind, ist es Sache des Betriebsrats, weitere Informationen zu verlangen, wenn er nicht über alle für die Ausübung seines Mitbeurteilungsrechts erforderlichen Angaben verfügt (vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 25 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

36

(4) Hier durfte die Arbeitgeberin zunächst davon ausgehen, ihre Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vollständig erfüllt zu haben. Erst aufgrund der Rüge des Betriebsrats, die innerhalb der wirksam bis 30. Juni 2006 verlängerten Zustimmungsverweigerungsfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgte, musste die Arbeitgeberin erkennen, dass der Betriebsrat nicht über alle zur Beurteilung der Umgruppierung erforderlichen Informationen verfügte(vgl. BAG 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 26, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

37

(a) Die Arbeitgeberin durfte annehmen, den Betriebsrat hinreichend unterrichtet zu haben. Sie begründete in ihrem Schreiben vom 9. November 2005 die Notwendigkeit der Umgruppierungen mit der beabsichtigten Einführung des neuen Vergütungssystems für die im Bodendienst beschäftigten Arbeitnehmer. Die betroffenen Arbeitnehmer waren in der am 14. November 2005 nachgereichten Überleitungsliste mit ihrer Personalnummer namentlich aufgeführt und damit hinreichend individualisiert. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat die Tarifgruppe der betroffenen Arbeitnehmer mit und gab an, welcher Vergütungsgruppe nach dem TV VS Boden diese nun zugeordnet werden sollten. Durch die Angaben in der Überleitungsliste war der Betriebsrat weiter darüber informiert, welche Tätigkeiten die von dem Antrag betroffenen Arbeitnehmer tatsächlich ausübten und welchen neuen Tätigkeitsmerkmalen diese entsprechen sollten. Die Arbeitgeberin durfte insoweit davon ausgehen, dem Betriebsrat alle für die Umgruppierung erforderlichen Umstände vollständig mitgeteilt zu haben (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 30; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 27 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

38

(b) Der Betriebsrat beanstandete mit Schreiben vom 29. Juni 2006 jedoch zu Recht, er sei für die Mitbeurteilung der Umgruppierungen noch nicht hinreichend unterrichtet. Ihm fehlten insbesondere Informationen dazu, dass die anzuwendenden Tarifverträge noch nicht unterschrieben und auch die Überleitungslisten von den Tarifvertragsparteien weder unterzeichnet noch paraphiert waren. Diesen Umstand griff der Betriebsrat mit Schreiben vom 29. Juni 2006 auf und beanstandete, dass ihm zu seiner Entscheidungsfindung noch wichtige Informationen - namentlich die von den Tarifvertragsparteien abgezeichneten Überleitungslisten sowie die beschlossenen Tätigkeits- und Funktionsprofile - fehlten. Damit machte er deutlich, dass und weshalb er sich für die Mitbeurteilung der Umgruppierungen noch nicht als hinreichend informiert erachtete. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Tarifverträge und Überleitungslisten von den Tarifvertragsparteien am 29. Juni 2006 noch nicht (end-)unterzeichnet waren, ist diese Rüge berechtigt. Dem Betriebsrat fehlten Informationen über die Entwicklung und den Stand der Tarifverhandlungen. Nur bei einer vervollständigten Unterrichtung war er in der Lage zu prüfen, ob die beabsichtigten Umgruppierungen den tariflichen Vorgaben entsprachen. Die Arbeitgeberin durfte nun nicht mehr davon ausgehen, ihrer Unterrichtungspflicht durch das Schreiben vom 9. November 2005, die Übermittlung der Überleitungsliste am 14. November 2005 und die dem Betriebsrat im weiteren Verlauf überreichten korrigierten Überleitungslisten in dem Zeitraum vom 14. November 2005 bis 11. August 2006 vollständig genügt zu haben. Die dem Betriebsrat mit Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. August 2006 vorgelegte ergänzte und geänderte Überleitungsliste setzte die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht in Lauf. Die Arbeitgeberin machte nach den festgestellten Umständen nicht ausreichend deutlich, mit der nachgereichten Überleitungsliste ihrer Verpflichtung zur vollständigen Unterrichtung aufgrund der Rüge des Betriebsrats nachkommen zu wollen. Es fehlten noch immer die verlangten (aktuellen) Tätigkeits- und Funktionsprofile und die Unterrichtung über den Stand des Tarifabschlusses.

39

(5) Die Rüge des Betriebsrats war nicht deshalb unbeachtlich, weil sie außerhalb der gesetzlichen Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgte. Die Betriebsparteien verlängerten die Zustimmungsverweigerungsfrist wirksam bis 30. Juni 2006.

40

(a) Die einvernehmliche Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die Betriebsparteien ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zulässig. Das Fristende muss allerdings anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 34; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 30 mwN, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

41

(b) Die Betriebsparteien verhandelten unmittelbar im Anschluss an die Übergabe der Überleitungsliste am 14. November 2005 über eine Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Sie einigten sich am 18. November 2005 zunächst auf eine Fristverlängerung bis 31. März 2006. In der Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 war erneut die Fristverlängerung bis 31. März 2006 vorgesehen. Der Betriebsrat nutzte die nach Nr. 4 Satz 1 der Regelungsvereinbarung - wegen der bis dahin nicht erfolgten vollständigen Beurteilung der korrekten Umgruppierung - mögliche weitere Fristverlängerung bis 30. Juni 2006. Der Eintritt der bereits in der Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 festgelegten Bedingung für die Fristverlängerung bis 30. Juni 2006 wurde mit der Regelungsvereinbarung vom 5. September 2006 bestätigt.

42

(c) Eine Fristverlängerung um mehr als sieben Monate unterscheidet sich von der gesetzlichen Konzeption der einwöchigen Zustimmungsverweigerungsfrist erheblich. Sie begegnet im Streitfall aber keinen Bedenken. Sie trägt angesichts der Zahl der Umgruppierungen nachvollziehbaren praktischen Bedürfnissen Rechnung. Die Tarifvertragsparteien stimmten die Überleitungs- und TKM-Listen außerdem noch während der verlängerten Frist ab und sahen zugleich vor, das neue Vergütungssystem rückwirkend zum 1. Dezember 2005 in Kraft zu setzen. In Anbetracht dieser Umstände ist es angemessen, bei der dem Betriebsrat eingeräumten Frist die noch nicht endgültig abgeschlossenen Verhandlungen der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 36; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 31, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16).

43

(6) Dem Betriebsrat ist es nicht etwa im Hinblick auf die Regelungsvereinbarung vom 6. Dezember 2005 und die ergänzende Regelungsvereinbarung vom 5. September 2006 verwehrt, sich auf die unvollständige Unterrichtung zu berufen. Weder aus der vereinbarten Verlängerung der Zustimmungsverweigerungsfrist noch aus der übereinstimmenden Äußerung, die Zustimmung des Betriebsrats gelte als verweigert und das Zustimmungsersetzungsverfahren sei nun durchzuführen, folgt, dass sich der Betriebsrat wegen des Gebots zur vertrauensvollen Zusammenarbeit in § 2 Abs. 1 BetrVG nicht mehr auf sein Unterrichtungsrecht berufen kann. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er durch den Abschluss dieser Vereinbarungen ein schützenswertes Vertrauen der Arbeitgeberin erzeugte, er werde die Unvollständigkeit der ihm erteilten Informationen nicht geltend machen.

44

bb) Der Senat kann anhand der festgestellten Tatsachen nicht beurteilen, ob die Unterrichtung des Betriebsrats im Verlauf des Zustimmungsersetzungsverfahrens vervollständigt und dadurch die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt wurde.

45

(1) In Fällen, in denen der Betriebsrat auf eine unvollständige Unterrichtung hin seine Zustimmung verweigert hat, kann der Arbeitgeber auch noch im Zustimmungsersetzungsverfahren die fehlenden Informationen nachholen. Mit der Nachholung der Unterrichtung und der Vervollständigung der Informationen wird nun die Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in Lauf gesetzt. Für den Betriebsrat muss allerdings erkennbar sein, dass der Arbeitgeber die Informationen während des Zustimmungsersetzungsverfahrens auch deswegen vervollständigt, weil er seiner gegebenenfalls noch nicht vollständig erfüllten Unterrichtungspflicht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG nachkommen möchte. Das muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich aus den Umständen der nachgereichten Informationen ergeben. Das Zustimmungsersuchen muss nicht wiederholt werden. Ein Hinweis darauf, dass jetzt die Zustimmungsverweigerungsfrist für den Betriebsrat erneut zu laufen beginnt, ist nicht erforderlich (vgl. BAG 6. Oktober 2010 - 7 ABR 80/09 - Rn. 39; 5. Mai 2010 - 7 ABR 70/08 - Rn. 34, EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 16). Die ergänzende Information des Betriebsrats kann auch durch einen in einem gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren eingereichten Schriftsatz oder ihm beigefügte Anlagen erfolgen. Dem steht nicht entgegen, dass unmittelbarer Adressat nicht der Betriebsrat, sondern das Gericht ist. In einem solchen Fall besteht allerdings die erhebliche Gefahr, dass der Betriebsrat die Mitteilung nicht als ergänzende abschließende Unterrichtung versteht und auch nicht als solche verstehen muss. In einem derartigen Fall beginnt der Lauf der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zudem erst dann, wenn die Mitteilung beim Vorsitzenden des Betriebsrats eingeht. Das Risiko einer verspäteten oder unterbliebenen Weiterleitung trägt daher der Arbeitgeber.

46

(2) Hier konnte der Betriebsrat den Schriftsatz vom 11. Mai 2007 und die ihm beigefügten Anlagen möglicherweise als abschließende Information der Arbeitgeberin verstehen. Die bisher festgestellten Umstände genügen für eine entsprechende Würdigung jedoch nicht. Bislang sind auch keine Feststellungen getroffen, ob, wann und unter welchen Begleitumständen der Schriftsatz vom 11. Mai 2007 und seine Anlagen dem Betriebsratsvorsitzenden zugingen. Das Landesarbeitsgericht wird diese Umstände festzustellen und zu würdigen haben. Dagegen begegnet es Bedenken, die von der Arbeitgeberin angeführten E-Mails des Personalreferenten B vom 3. Juli 2006 und 21. Juli 2006 an den Betriebsrat als ergänzende abschließende Unterrichtung zu verstehen. Sie waren zwar unmittelbar an den Betriebsrat gerichtet, gingen ihm aber bereits vor dem maßgeblichen Ende des Unterschriftenverfahrens der Tarifvertragsparteien am 14. August 2006 zu.

47

(3) Das Landesarbeitsgericht wird ferner aufzuklären haben, ob und gegebenenfalls wie der Betriebsrat zu den Zustimmungsanträgen der Arbeitgeberin hinsichtlich der fünf in dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 11. August 2006 bezeichneten Arbeitnehmer Stellung nahm.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt    

        

    Gallner    

        

        

        

    Busch    

        

    Rose    

                 

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.

(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.