Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 30. Apr. 2014 - 1 Ta 6/14

bei uns veröffentlicht am30.04.2014

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. März 2014, 21 Ca 619/13, teilweise abgeändert und der übersteigende Wert des Vergleichs um weitere € 615 auf insgesamt € 3.075 erhöht. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Im Ausgangsverfahren wandte sich der Kläger gegen eine Kündigung und verlangte unter anderem für den Fall des Obsiegens mit seinem Bestandsschutzantrag, die Beklagte zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen. Mit Beschluss vom 20. Januar 2014, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 32 bis 34 d.A. verwiesen wird, stellte das Arbeitsgericht den Abschluss eines Vergleichs zwischen den Parteien fest, nach dem das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung zum 28. Februar 2014 enden sollte. Unter anderem ist in diesem Vergleich in Ziffer V vorgesehen, dass der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsvertrag ausscheiden kann und sich eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes um die Bruttogehälter erhöht, die bei einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 28. Februar 2014 noch zu zahlen gewesen wären. Wegen der Einzelheiten des Vergleichs wird auf Bl. 32 bis 34 d.A. verwiesen.

2

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten die Festsetzung des Gegenstandswertes. Mit Beschluss vom 13. März 2014 setzte das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Hauptsache auf € 9.840 und den übersteigenden Wert des Vergleichs auf € 2.460 fest. Gegen diesen Beschluss, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. März 2014 zugestellt wurde, haben sie mit Schriftsatz vom 27. März 2014, beim Arbeitsgericht eingegangen am 28. März 2014, Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2014 (Bl. 57 bis 61 d.A.) nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Hamburg zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht unter anderem Folgendes ausgeführt:

3

„Kündigt ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit „für den Fall des Obsiegens“ den Hilfsantrag an, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, ist dieser unechte Hilfsantrag bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen wird. Das gilt nicht nur für den Gerichtsgebührenstreitwert sondern auch für die anwaltliche Wertfestsetzung. Entsprechendes gilt, wenn in einem Vergleich nicht über einen derartigen Hilfsantrag eine Regelung getroffen wird (vgl. LAG Düsseldorf 8. November 1990 - 7 Ta 356/90 - LAGE § 19 GKG Nr. 10; LAG Hessen 23. April 1999 - 15/6 Ta 28/98 - NZA-RR 1999, 434; LAG Schleswig-Holstein 14. Januar 2003 - 2 Ta 224/02 - juris; LAG Düsseldorf 8. April 2003 -17 Ta 139/03 – juris; LAG Schleswig-Holstein 28. Juli 2003 - 2 Ta 162/03 – juris; LAG Schleswig-Holstein 23. Dezember 2005 - 1 Ta 228/05 – juris; LAG Düsseldorf 18. Oktober 2006 - 6 Ta 551/06 – und 21. Dezember 2006 - 6 Ta 640/06 – juris; LAG Rheinland- Pfalz 16. Januar 2009 – 1 Ta 220/08 – und vom 08. Dezember 2009 - 1 Ta 264/09 –juris; LAG Schleswig-Holstein 11. Januar 2010 - 3 Ta 196/09 – juris; LAG Baden-Württemberg 22. Februar 2011 - 5 Ta 214/10 – juris; ErfK/Koch 11. Aufl. § 12 ArbGG Rz. 17 am Ende; a.A. LAG Hamm 26. Mai 1989 - 8 Ta 65/89 - LAGE § 19 GKG Nr. 6; LAG München 30. Oktober 1990 - 5 Ta 135/90 - NZA 1992, 140 f; LAG Hamburg 26. März 1992 – 4 Ta 20/91 – LAGE § 19 GKG Nr. 14; LAG Rheinland-Pfalz 16. April 1992 - 10 Ta 76/92 - LAGE § 19 GKG Nr. 13; LAG Köln 4. Juli 1995 - 10 Ta 80/95 - MDR 1995, 1150; LAG Köln 31. Juli 1995 - 13 Ta 114/95 - NZA 1996, 840; Sächsisches LAG 4. April 1996 - 6 Ta 48/96 - NZA-RR 1997, 150 f; LAG Niedersachsen 17.04.2001 - 3 Ta 118/01 - NZA-RR 2001, 495 f; LAG Hamm 28. Juni 2002 - 9 Ta 283/02 - juris; LAG Berlin 09. März 2004 - 17 Ta 6010/04 - NZA-RR 2004, 492; LAG Hamburg 7. September 2007 - 2 Ta 6/06 -, nicht veröffentlicht; LAG Nürnberg, 13. März 2008 - 6 Ta 58/08 - juris; LAG Schleswig-Holstein 25. Juni 2009 - 6 Ta 112/09 – juris; LAG Schleswig-Holstein 13. August 2009 - 1 Ta 100 d/09 – juris; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl.; § 12 Rz. 150; AnwK-ArbR/Krönig, § 12 ArbGG Rz. 42; BCF/Creutzfeldt, ArbGG, 5. Aufl., zu § 12 Rz. 60; Düwell/Lipke-Jurkat, ArbGG, 2000, § 12 Rz. 24).

4

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG19 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich geregelt wurde. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG sind wortgleich mit § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.

5

Zwar wird vertreten, dass der Gerichtsgebührenstreitwert für die Anwaltsgebühren nicht maßgebend sei, weil sich die anwaltliche und die gerichtliche Tätigkeit nicht auf denselben Gegenstand bezögen. Der Anwalt sei anders als das Gericht mit dem Weiterbeschäftigungsbegehren befasst gewesen, so dass diese Befassung gemäß § 33 Abs. 1 RVG zusätzlich zu bewerten sei (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rz. 186; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, VV 3100, Rz. 132; LAG Hamm vom 26.05.1989 – 8 Ta 65/89 – LAGE § 19 GK Nr. 6; LAG Nürnberg vom 13.03.2008 – 6 Ta 57/08; LAG Niedersachsen vom 17.04.2001, 3 Ta 118/01; LAG Rheinland-Pfalz vom 16.04.1992, 10 Ta 76/92; LAG Berlin vom 09.03.2004 – 17 Ta 6010/04 – NZA-RR 2004, 492; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Auflage, § 12 Rz. 150).

6

Einer Addition stehen jedoch der Wortlaut des Gesetzes und die Entstehungsgeschichte der Norm entgegen. Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG (vormals § 10 BRAGO) setzt voraus, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder dass es an einem solchen Wert fehlt. Das bedeutet, dass der Wert für die Gerichtsgebühren von dem für die anwaltliche Tätigkeit abweichen kann. Das ist hier aber nicht der Fall. Damit sollten Fälle erfasst werden, in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen konnte, z.B. gerichtsgebührenfreie Verfahren oder wenn sich die Gegenstandswerte der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nicht decken. Demgegenüber bestimmt aber § 32 Abs. 1 RVG (ehemals § 9 Abs. 1 BRAGO), dass dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Hieraus folgt, dass § 32 RVG hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Wertvorschriften verweist, die für die Gerichtsgebühren gelten. Hierzu zählt auch § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.

7

Die Regelung in § 45 GKG hat ihren Grund ersichtlich darin, dass für Anträge, mit denen das Gericht sich nicht befasst hat und entsprechend den Anträgen der Parteien auch nicht befassen sollte, Gebühren nicht erhoben werden sollen. Dies gilt nicht nur für die sogenannten echten Hilfsanträge, d. h. solche Anträge, die für den Fall gestellt sind, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt, sondern auch für sogenannte unechte oder uneigentliche Hilfsanträge, d.h. Hilfsanträge, die nicht als zusätzlicher Antrag, sondern ausdrücklich nur für den Fall des Erfolgs mit dem Hauptantrag gestellt werden (LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003 – 2 Ta 224/02 – zitiert nach Juris, Rz. 11 m.w.N.; vgl. LAG Bremen vom 30.07.2001, 1 Ta 51/01 – zitiert nach Juris Rz. 11 f; LAG Düsseldorf 27.07.2000 – 7 Ta 249/00 Rz. 4). Insoweit ist auch für die anwaltliche Wertfestsetzung die für Hilfsanträge mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vormals 19 Abs. 1 Satz 2 GKG) gewollte kostenrechtliche Besserstellung für die Partei zu berücksichtigen. Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 und nach der weiteren Neufassung ab 01.07.2004 erweist sich diese Auffassung umso mehr als richtig. Dem Gesetzgeber war die Kontroverse um den uneigentlichen Hilfsantrag bekannt. Gleichwohl hat er ihn nicht aus dem Geltungsbereich des § 45 Abs. 1 GKG herausgenommen (vgl. LAG Hamm vom 18.10.2006 – 6 Ta 551/06 – zitiert nach Juris, Rz. 17; LAG Niedersachsen vom 09.03.2009 – 15 Ta 53/09 – zitiert nach Juris, Rz. 11).

8

Dem steht auch nicht entgegen, dass beim uneigentlichen Hilfsantrag Haupt- und Hilfsantrag nicht in einem Alternativverhältnis stehen. Bei einem uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag handelt es sich nach der Rechtsprechung des BAG um einen zulässigen Hilfsantrag (BAG vom 08.04.1988 – 2 AZR 777/87, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung). § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Arten des Hilfsantrags kostenrechtlich unterschiedlich zu behandeln sind. Eine kumulative Klagehäufung, die die Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag rechtfertigen, liegt sowohl bei einem unechten als auch bei einem echten Hilfsantrag immer erst dann vor, wenn über den Hilfsantrag entschieden worden ist (LAG Niedersachsen vom 09.03.2009 – 15 Ta 53/09 – zitiert nach Juris, Rz. 13 m. w. N.; vgl. auch LAG Bremen vom 30.07.2001 – 1 TA 51/01 – zitiert nach Juris Rz. 10 f m. w. N.).

9

Auch vor dem Hintergrund, dass Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag wirtschaftlich zwei Streitgegenstände darstellen und der Rechtsanwalt - anders als das Gericht – im Zeitpunkt der Klageeinreichung mit beiden befasst ist, ergibt sich nichts anderes.

10

Das alleine kann eine gesonderte Berücksichtigung nicht gebieten. Auch bei Anträgen auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG ist der Streitwert nicht zu erhöhen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG), obwohl der Rechtsanwalt mit ihnen befasst war zu dazu vortragen musste. Es besteht zudem die Wahlmöglichkeit, den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch unbedingt geltend zu machen. Geschieht das, dann ist er – auch im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit - streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Wird der Anspruch aber ausdrücklich nur als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens geltend gemacht, kann das nicht ignoriert werden. Es ist insoweit abzustufen und dem klar erklärten Willen des Klägers Rechnung zu tragen. Der Antrag ist in Anwendung des GKG bei der Wertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird oder eine andere Regelung getroffen wurde.

11

Demnach kann der Antrag zu 3 (als) sogenannter uneigentlicher Hilfsantrag nicht berücksichtigt werden, weil über ihn keine Entscheidung ergangen ist. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden. Dieser enthält hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruches keine Regelung.

12

Der vom Beschwerdeführer angeführte Beschluss des LAG Hamburg vom 12.8.2012 (4 Ta 17/11) führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Wortlaut des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist eindeutig. Die These des LAG, dass die Norm nur für den gerichtlichen Streitwert gelte, ist weder belegt noch überzeugend. Mit der ausführlichen Begründung der gegenteiligen Ansicht des Arbeitsgerichts zu diesem Punkt hat sich das Landesarbeitsgericht nicht auseinandergesetzt. Zu Recht vertreten deshalb andere Kammern des LAG Hamburg die hier vertretene Auffassung (vgl. LAG Hamburg, Beschluss vom 23.12.2013 – 5 Ta 19/13).

13

2. Das unter 5. im Vergleich vom 20.1.2014 geregelte Sonderlösungsrecht ist nicht werterhöhend, weil diese Regelung von § 42 Abs. 3 GKG erfasst wird. Denn hier wird das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses geregelt.“

14

Die Prozessbevollmächtigten des Klägers meinen, dass der Weiterbeschäftigungsantrag und das im Vergleich vereinbarte Sonderlösungsrecht entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts jeweils mit € 2.460 streitwerterhöhend zu berücksichtigen seien.

II.

15

1. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

16

a) Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200 übersteigt. Die Beschwerde ist in der nach § 33 Abs. 7 Satz 1 RVG vorgesehenen schriftlichen Form beim Arbeitsgericht eingelegt worden, an das die Beschwerde nach § 33 Abs. 7 Satz 3 RVG zu richten ist. Die Beschwerdeführer sind durch den angegriffenen Beschluss beschwert, weil sich ihre Vergütung nach dem festgesetzten Wert richtet.

17

b) Die Beschwerde ist nur zum Teil begründet, im Übrigen aber zurückzuweisen.

18

aa) Der Wert ist nicht um den ein Monatsentgelt wegen des Beschäftigungsantrages zu erhöhen. Ein uneigentlicher Hilfsantrag auf Beschäftigung ist jedenfalls dann nicht streitwerterhöhend, wenn über ihn – wie vorliegend – nicht entschieden und er auch nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden ist. Auf die äußerst gründlichen und überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 31. März 2014 wird verwiesen. Das Beschwerdegericht schließt sich diesen Überlegungen nach eigener Prüfung an. Ferner schließt sich das Beschwerdegericht nach einiger Prüfung den folgenden Ausführungen der Zweiten Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamburg in dem Beschluss vom 17. April 2014 (2 Ta 2/14) an:

19

„Wird mit der Kündigungsschutzklage der unbedingte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als Hauptantrag geltend gemacht, wirkt sich dieser Streitwert erhöhend aus (LAG Rheinland-Pfalz 20.01.2009, MDR 2009, 454; LAG Hamburg 02.09.2002, MDR 2002, 178; LAG Niedersachsen 03.01.1989, NZA 1989, 862). Wird der Anspruch jedoch nur als unechter Hilfsantrag, also für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 KSchG geltend gemacht, ist er für die Anwaltsgebühren nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird (vgl. LAG Hamburg 23.12.2013, 5 Ta 19/13; LAG Schleswig-Holstein 11.01.2010, 3 Ta 196/09; LAG Niedersachsen 09.03.2009, 15 Ta 53/09; LAG Düsseldorf 27.07.2000, NZA-RR 2000, 613; 14.03.2012, 2 Ta 83/12; LAG Hessen 23.04.1999, NZA-RR 1999, 434; LAG Baden-Württemberg 22.02.2011, 5 Ta 214/10 sowie die weiteren Nachweise in der angegriffenen Entscheidung des ArbG; a. A.: LAG Hamburg 12.08.2011, 4 Ta 17/11; LAG München 30.10.1990, NZA 1992, 140f.; LAG Köln 04.07.1995, MDR 1995, 1150; Sächsisches LAG 04.04.1996, NZA-RR 1997, 150f.; LAG Hamm 28.06.2002, 9 Ta 283/02; LAG Berlin 09.03.2004, 17 Ta 1610/04; LAG Nürnberg 13.03.2008, 6 Ta 58/08).

20

Der erstgenannten Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Echte Hilfsanträge führen nur dann zu einer Streitwerterhöhung, wenn über sie entschieden wird, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Entsprechendes gilt auch für unechte Hilfsanträge. Nur dann, wenn in dem Vergleich eine Regelung über die Weiterbeschäftigung erfolgt, erhöht sich der Vergleichswert.

21

Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass einer Streitwertaddition sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Kostennormen entgegenstehen. Denn die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG setzt voraus, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder dass es an einem solchen Wert fehlt. Ein solcher ist hier aber gegeben. § 32 Abs. 1 RVG bestimmt, dass dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich ist. Daraus ist zu folgern, dass § 32 RVG hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Wertvorschriften verweist, die für die Gerichtsgebühren gelten, also auch auf § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.

22

Der Zweck des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG besteht offensichtlich darin, dass für Anträge, mit denen sich das Gericht nicht befasst hat – wie hier -, Gebühren nicht erhoben werden sollen. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des Kostenrechts - obwohl ihm der Streit um die Bewertung des unechten Hilfsantrages bekannt war - diesen nicht ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des § 45 Abs. 1 GKG herausgenommen (LAG Niedersachsen 09.03.2009, 15 Ta 53/09). Es spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber die einzelnen Arten des Hilfsantrages kostenrechtlich nicht unterschiedlich behandeln wollte. All dies spricht für die hier vertretene Auffassung.

23

Auch der Gesichtspunkt des Arbeitsgerichts, dass obwohl Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag wirtschaftlich zwei Streitgegenstände darstellen und der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Klageeinreichung mit beiden befasst ist, deshalb nicht zwangsläufig eine gesonderte Berücksichtigung geboten ist, überzeugt. Denn eine solche Situation ist im Arbeitsrecht keineswegs unüblich, wie der Auflösungsantrag nach §§ 9,10 KSchG zeigt, der regelmäßig gleichfalls nicht zu einer Werterhöhung führt.“

24

Soweit die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts darauf abstellt (Beschluss vom 12. August 2011, 4 Ta 17/11, Rn 11), dass § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur für den gerichtlichen Streitwert und nicht für den für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblichen Wert gilt, wird dem nicht gefolgt. Das Arbeitsgericht und die Zweite Kammer des Landesarbeitsgerichts weisen zu Recht auf die eindeutige gesetzliche Regelung hin, dass die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren auch maßgeblich sind für die Wertfestsetzung zum Zwecke der anwaltlichen Vergütung. Soweit die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts in ihrem Beschluss vom 20. September 2012 (3 Ta 29/12) darauf abstellt, dass der Prozessbevollmächtigte beim uneigentlichen Hilfsantrag als Geschäft auch diesen zu besorgen habe, weil er vom gerade gewünschten Erfolg abhänge, handelt es sich um keine Besonderheit gegenüber dem echten Hilfsantrag. Auch dieser ist von der anwaltlichen Vertretung so vorzubereiten, dass im Falle einer Abweisung des Hauptantrages über ihn entschieden werden kann. Regelmäßig wird über Haupt- und echten Hilfsantrag gemeinsam entschieden, so dass die anwaltliche Vertretung immer auch das Geschäft des echten Hilfsantrages zu besorgen hat. Die Befassung mit einem unechten Hilfsantrag ist auch nicht schwieriger als die mit einem echten Hilfsantrag. Insoweit gibt es insoweit keine Unterschiede zwischen echten und unechten Hilfsanträgen. Die Begründung eines unechten Weiterbeschäftigungsantrages dürfte regelmäßig einfacher sein als etwa echten Hilfsantrages auf Urlaubsabgeltung, die die Ermittlung der restlichen Urlaubstage und die Höhe des Urlaubsentgelts erfordert. Im Übrigen kommt es für die Bemessung des Wertes nicht auf die Schwierigkeit der Angelegenheit an. Ferner ist ohne Bedeutung, dass im Falle des unechten Hilfsantrages von vornherein das Obsiegen mit einem höheren Wert angestrebt wird, weil die klagende Partei eigentlich mit Haupt- und Hilfsantrag gewinnen will. Diese Überlegung kann nicht dafür maßgeblich sein, ob der Wert des Hilfsantrages überhaupt berücksichtigt werden kann. Zunächst ist nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zu klären, ob eine Zusammenrechnung erfolgen kann, erst dann ist zu prüfen, zu welchem Ergebnis eine derartige Zusammenrechnung führt.

25

Schließlich spricht maßgeblich für die Behandlung des unechten Hilfsantrages nach § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG, dass der Antrag gerade in einem Eventualverhältnis zu dem Hauptantrag gestellt wird, um das Kostenrisiko zu senken. Warum dieses nur im Verhältnis zum Gericht, nicht aber im Verhältnis zur eigenen anwaltlichen Vertretung oder im Verhältnis der im PKH-Verfahren beigeordneten anwaltlichen Vertretung zur Staatskasse gelten soll, ist nicht ersichtlich.

26

Der Wert des uneigentlichen Hilfsantrages auf Weiterbeschäftigung ist ferner nicht nach § 45 Abs. 4 GKG zu berücksichtigen. Anders als bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung der 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 20. September 2012 (3 Ta 29/12) zugrunde LAG, ist vorliegend über die Weiterbeschäftigung keine Regelung im Vergleich getroffen worden. Dieser betrifft nur die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

27

bb) Der Wert des Vergleichs ist nicht wegen des darin vorgesehenen Sonderlösungsrechts zu erhöhen. Dabei handelt es sich um eine Regelung, die sich im Rahmen des Bestandsschutzstreits hält, dessen Wert in § 42 Abs. 2 GKG geregelt ist.

28

cc) Der Vergleichswert ist aber wegen der in Ziffer III des Vergleichs geregelten Freistellung um € 615 zu erhöhen. Der Kläger wird für etwa einen Monat freigestellt. Das ist mit 25 % eines Monatsentgelts zu berücksichtigen. Angesichts des Umstandes, dass ein unbefristeter Weiterbeschäftigungsantrag unter Berücksichtigung seines besonderen Wertes für die Sicherung des Arbeitsplatzes und das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers mit einem Monatsentgelt bewertet wird, ist es angemessen, für die Freistellung 25 % eines Monatsentgelt pro Monat der Freistellung, maximal aber ein Monatsentgelt als Wert anzusetzen. Soweit das Landesarbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 7. Dezember 2011 (7 Ta 31/11, Rn 5) angenommen hat, dass bereits immer dann, wenn eine Freistellung von mehr als einem Monat Dauer vereinbart wird, ein Wert von einem Monatsentgelt anzusetzen ist, wird dem nicht gefolgt. Zwar ist die Freistellung das Gegenteil der Weiterbeschäftigung. Sie hat aber gerade nicht dieselbe Bedeutung für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und den Erhalt des Arbeitsplatzes. Es ist deshalb angemessen, für sie pro Monat der Freistellung nur ein Viertel des Monatsentgelts anzusetzen (Streitwertkatalog, NZA 13, 809, A II 25.2).

29

3) Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

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(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
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die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 18.11.2008 - 4 Ca 393/08, wie folgt abgeändert:

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird auf 8.665,00 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu ½.

3. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit einer Kündigungsschutz- und Entfristungsklage.

2

Der Kläger war bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter mit einem Bruttomonatsgehalt von 1.733,00 EUR beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis war für ein Jahr (01.03.2007 - 29.02.2008) befristet. Am 01.03.2008 vereinbarten die Parteien die befristete Verlängerung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01.03.2008 - 28.02.2009. Ziffer 5 dieser Vereinbarung räumte beiden Seiten das Recht zur ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ein. Am 15.05.2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 15.06.2008.

3

In seiner daraufhin erhobenen Klage begehrte der Kläger neben dem gegen die ordentliche Kündigung gerichteten Kündigungsschutzantrag die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 01.03.2008 zum 28.02.2009 ende, sondern darüber hinaus unverändert fortbestehe. Zur Begründung für den letztgenannten Antrag führte er aus, die Befristung sei gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG unwirksam, da die Verlängerungsabrede erst nach Beendigung der ersten Befristung getroffen worden sei.

4

Das Verfahren endete vor dem Arbeitsgericht durch Vergleich. In dessen Ziffer 1 vereinbarten die Parteien neben der Zahlung einer Abfindung in Höhe von 10.000,00 EUR die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 15.05.2008 zum 30.09.2008.

5

Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 18.11.2008 den Gegenstandswert ihrer anwaltlichen Tätigkeit auf 6.932,00 EUR festgesetzt. Dabei hat es den Kündigungsschutzantrag mit drei Bruttomonatsgehältern und den Entfristungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet.

6

Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 25.11.2008 Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, den Gegenstandswert mit sechs Bruttomonatsgehältern (= 10.398,00 EUR) zu bewerten. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, sowohl der Kündigungsschutz- wie auch der Entfristungsantrag seien jeweils mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten. Eine "Deckelung" des Entfristungsantrags auf ein Bruttomonatsgehalt in Anlehnung an die Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz bei mehreren Kündigungen komme vorliegend nicht in Betracht, da es sich hier um eine andere Situation handele. Zum einen gehe es nicht um zwei Kündigungen, die auf denselben Kündigungsgrund gestützt würden oder eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses in zeitlicher unmittelbarer Nähe zum Gegenstand hätten. Zum anderen lägen die Beendigungszeitpunkte der unwirksamen Befristung und der streitgegenständlichen ordentlichen Kündigung mehr als ein halbes Jahr auseinander.

7

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

8

Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.

9

In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag im Hinblick auf die im Kündigungszeitpunkt bestehende Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als einem Jahr und in Anlehnung an die einschlägige Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07) zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern (= 5.199,00 EUR) bewertet. Für den Entfristungsantrag waren vorliegend jedoch nicht ein, sondern zwei Bruttomonatsvergütungen (= 3.466,00 EUR) zu veranschlagen.

10

Nach der Rechtsprechung der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden ausschließlich zuständigen erkennenden Kammer des LAG Rheinland-Pfalz gelten in Bezug auf die Gegenstandswertfestsetzung bei mehreren Kündigungen folgende Grundsätze (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2007 - 1 Ta 105/07; Beschluss vom 11.06.2007 - 1 Ta 103/07; Beschluss vom 28.04.2008 - 1 Ta 60/08): Wird die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden sind, in einem Verfahren angegriffen und liegt ihnen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde, dann ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten und jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend. Wird dagegen die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen, die keinen unmittelbaren Bezug zueinander haben, mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten angegriffen und sind diese in einem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen worden, dann ist die zeitlich erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten. Jede weitere Kündigung ist grundsätzlich zunächst mit dem Betrag zu bewerten, der dem durchschnittlichen Verdienst entspricht, den der Arbeitnehmer bei Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts aufgrund der weiteren Kündigung mehr bzw. bei Vorschieben des Beendigungszeitpunkts durch diese weniger verdienen würde. Allerdings ist dieser Verlängerungs- bzw. Verkürzungszeitraum grundsätzlich auf max. einen Monatsverdienst begrenzt (Deckelung).

11

Die vorgenannten Grundsätze gelten entsprechend, wenn es sich nicht um mehrere Kündigungen, sondern um das Zusammentreffen einer Entfristungsklage mit einem Kündigungsschutzantrag handelt, da auch in diesem Fall mit beiden Anträgen um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG gestritten wird (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2008 - 1 Ta 284/07). Gleichwohl kommt vorliegend eine Deckelung des zweiten (Entfristungs-)Antrags auf ein Bruttomonatsgehalt nicht in Betracht, da es im Streitfalle an den Voraussetzungen hierfür fehlt und damit auch eine entsprechende Anwendung der vorgenannten Grundsätze ausscheidet.

12

Voraussetzung für eine Deckelung auf eine Monatsvergütung wäre entweder ein naher zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Beendigungstatbeständen mit identischem zugrundeliegendem Sachverhalt oder - bei verschiedenen Beendigungstatbeständen ohne unmittelbaren Bezug zueinander und mit verschiedenen Beendigungszeitpunkten - ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Beendigungstatbeständen. Weder das Eine noch das Andere liegt hier vor.

13

Die Beendigungszeitpunkte der zum 15.06.2008 ausgesprochenen Kündigung und der am 28.02.2009 endenden Befristung liegen über acht Monate auseinander und stehen damit in keinem zeitlichen Zusammenhang mehr. Ebenso wenig ist ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen den Beendigungstatbeständen gegeben. Die Beklagte hat die Kündigung ausgesprochen, als sich - aus ihrer Sicht - die der Verlängerung der ersten Befristung zugrunde liegende positive betriebliche Prognose in Bezug auf ihre Auftragslage im Nachhinein geändert haben soll. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Parteien in dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Beendigungsvergleich die Kündigung ausdrücklich als betriebsbedingt bezeichnet haben. Dagegen wurde die zweite Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der (rein formalen) Begründung angegriffen, sie sei erst nach dem Ablauf der ersten Befristung vereinbart worden und daher unwirksam.

14

Somit waren beide Beendigungstatbestände jeweils eigenständig zu bewerten, ohne dass eine Deckelung zu erfolgen hätte. Für den zweiten (Entfristungs-)Antrag kommt es nun darauf an, welchen durchschnittlichen Verdienst der Kläger im Differenzzeitraum zwischen den beiden Beendigungsterminen (15.06.2008 und 28.02.2009) erzielt hätte. Dieser Verdienst ist sodann gem. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG auf höchstens drei Bruttomonatsverdienste zu begrenzen. Dabei ist auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der dort genannte Vierteljahresverdienst keinen Regelstreitwert darstellt, sondern lediglich die Obergrenze für den vom Gericht gem. § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzenden Streit- bzw. Gegenstandswert bildet; dieser ist in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten grundsätzlich auf drei Monatsverdienste festzusetzen (vgl. dazu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.09.2007 - 1 Ta 207/07; Beschluss vom 26.11.2007 - 1 Ta 249/07; Beschluss vom 20.12.2007 - 1 Ta 293/07). Da vorliegend beide Beendigungstatbestände eine zeitliche Differenz zwischen sechs und zwölf Monaten zur Folge haben, waren dementsprechend nach den für reine Kündigungen geltenden Grundsätzen zwei Bruttomonatsgehälter für den Entfristungsantrag festzusetzen.

15

Nach alledem war der Beschluss wie geschehen abzuändern.

16

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9 RVG nicht gebührenfrei.

17

Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gem. § 92 Abs. 1 ZPO zu 50 % zu tragen.

18

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.09.2009 – 4 Ca 134 b/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger stand seit dem 01.09.2006 bei der Beklagten zu 1 in einem Ausbildungsverhältnis. Er erhielt zuletzt 585,-- EUR brutto monatlich. Die Beklagte zu 1 hat das Ausbildungsverhältnis sowohl am 16.01.2009 und dann erneut am 04.03.2009 fristlos gekündigt. Der Kläger hat sich jeweils unter Beachtung der Klagefrist gegen die Kündigungen beim Arbeitsgericht Elmshorn gewehrt. Er hat insgesamt folgende Anträge erhoben:

2
1. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht aufgrund der von der Beklagten zu 1. ausgesprochenen fristlosen Kündigung, datiert mit dem 16. Januar 2009, dem Kläger zugegangen am 17. Januar 2009 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist,
3
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Kündigung der Beklagten zu 1. entstehen wird.
4
3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 850,-- brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2009 zu zahlen,
5
4. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit seinem Klagantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 02.02.2009 als Auszubildenden zum Gärtner/Fachrichtung Baumschule weiter zu beschäftigen,
6
5. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis auch nicht durch die weitere (fristlose) Kündigung der Beklagten zu 1. vom 04.03.2009, zugegangen am 06.03.2009, mit sofortiger Wirkung beendet worden ist,
7
6. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände beendet werden wird,
8
7. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger auch aus der weiteren Kündigung der Beklagten zu 1. vom 04.03.2009 entstehen wird,
9
8. die Beklagte zu 1. für den Fall des Obsiegens des Klägers in erster Instanz als Gärtner/Fachrichtung Baumschule weiter auszubilden.
10

Der Rechtsstreit endete am 29.04.2009 durch einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

11
1. Das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien endet einvernehmlich mit Ablauf des 30.04.2009.
12
2. Die Beklagten zahlen an den Kläger für den Verlust des Ausbildungsplatzes eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 7.000,-- EUR brutto.
13
3. Die Beklagten verpflichten sich, das Ausbildungsverhältnis bis zum 30.04.2009 ordnungsgemäß abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger zu zahlen.
14
4. Dem Kläger im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zustehender Urlaub ist diesem in natura gewährt worden.
15
5. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis, dessen Beendigung sowie dieser Rechtsstreit erledigt. Wechselseitige Vorwürfe werden nicht aufrechterhalten und etwaige Strafanzeigen zurückgenommen. Von der Generalquittung nicht umfasst sind die gesetzlichen Verpflichtungen zur Erteilung eines Ausbildungszeugnisses und Erteilung etwaiger Arbeitsbescheinigungen oder sonstiger Bescheinigungen.
16

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht Elmshorn mit Beschluss vom 15.09.2009 (Blatt 93 d. A.) den Wert des Streitgegenstandes auf 7.067,50 EUR festgesetzt. Es hat dabei den Streitwert der ersten Kündigung vom 16.01.2009 mit 1,5 Gehältern à 585,-- EUR bewertet. Für die Klaganträge zu 2. und zu 7., gerichtet auf die Feststellung des Bestehens einer gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten, ist es von insgesamt 3.000,-- EUR ausgegangen; den Klagantrag zu 3. hat es mit der Höhe des Zahlungsbegehrens von 850,-- EUR bewertet. Der mit Ziffer 4. eingereichte zweite Kündigungsschutzantrag wurde mit drei Gehältern à 585,-- EUR, also 1.755,-- EUR, bewertet; das Weiterbeschäftigungsbegehren der Klaganträge zu 4. und zu 8. mit insgesamt einem Gehalt à 585,-- EUR. Den mit Klagantrag zu 6. gestellten allgemeinen Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht mit 0 bewertet.

17

Gegen diesen dem Klägervertreter am 17.09.2009 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss hat er am 22.09.2009 Beschwerde eingelegt. Er meint, der Kündigungsschutzantrag zu 1. sei nicht nur mit 1,5 sondern mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten; der auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gerichtete Klagantrag zu 2. sei mit wenigstens 6.000,-- EUR (Blatt 88 d. A.), wenn nicht gar mit 9.000,-- EUR (Blatt 100 d. A.) zu bewerten. Der Antrag zu 7., mit dem erneut die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung begehrt wird, habe ebenfalls einen eigenständigen Streitwert. Die Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrages (Antrag zu 6.) mit 0 wird nicht beanstandet; der mit Antrag zu 8. formulierte Weiterbeschäftigungsantrag sei unabhängig von der bereits erfolgten Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrages zu Ziff. 4 nochmals mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

18

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass schon der mit Antrag zu 4 als bedingter Antrag angekündigte Weiterbeschäftigungsantrag an sich nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, da er letztendlich nicht angefallen ist (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 29.10.2009, Blatt 103 d. A.). Es hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

19

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 32 Abs. 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Der Beschwerdewert ist angesichts dessen, dass der Klägervertreter u.a. eine Werterhöhung für die Schadensersatzanträge zu 2 und 7 um mehr als 6.000,-- EUR und für den unter Ziffer 8 angekündigten zweiten Weiterbeschäftigungsantrag um 585,-- EUR begehrt, erreicht.

20

In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.

21

1. Den Klagantrag zu 1. hat das Arbeitsgericht im Rahmen des ihm nach § 3 ZPO zustehenden Ermessens gemäß § 42 Abs. 4 GKG zutreffend mit 1,5 Bruttomonatsgehältern bewertet.

22

a) Die Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen, die der Arbeitnehmer in einem Kündigungsprozess angegriffen hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum außerordentlich kontrovers beurteilt (s. hierzu und zum Folgenden LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 19.12.2001 - 6 Ta 184/01 - mit Nachw.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist in solchen Fällen darauf abzustellen, welchen zeitlichen Bereich ein Feststellungsantrag mit dem ihm innewohnenden Streitgegenstand umfasst. Hierbei wird der Feststellungsantrag hinsichtlich der zeitlich ersten Kündigung in jedem Fall begrenzt durch den Feststellungsantrag hinsichtlich der zeitlich zweiten und der jeweils weiteren Kündigung. Dabei ist jeweils auf den Kündigungstermin abzustellen (LAG Schl.-Holst., a.a.O.; Beschl. vom 31.07.2003 - 1 Ta 77/03 -; Beschl. vom 20.06.2005 – 1 Ta 25/05). Liegen zwischen der ersten Kündigung und der zweiten Kündigung sowie einer dritten Kündigung weniger als 3 Monate, so kann der Streitwert auch nur nach dem Zeitraum bemessen werden, der zwischen diesen Kündigungen liegt (LAG Schl.-Holst. vom 08.02.2007- 1 Ta 265/08; vgl. auch LAG München vom 08.05.1989, Jur. Büro 1989, 1389 f.). Die letzte Kündigung bemisst sich dann nach den Grundsätzen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG). Die vorangehenden Kündigungen werden nach der sog. Differenztheorie mit dem Arbeitsentgelt bewertet, das der Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen erster und zweiter Kündigung erhalten hätte, wobei jeweils die Obergrenze des § 42 Abs. 4 GKG zu beachten ist. Die einzelnen Streitwerte sind sodann gemäß § 5 ZPO zu addieren. (vgl. nur LAG Schl.-Holst. vom 08.02.2007, Az. 1 Ta 285/06; LAG Schl.-Holst. vom 09.01.2007, Az. 1 Ta 262/06; LAG Schl.-Holst. vom 20.06.2005, 1 Ta 25/05; vgl. auch LAG München vom 12.12.2006, 7 Ta 378/06; LAG Berlin vom 02.11.2005, 17 Ta (Kost) 6073/05; LAG Hamburg vom 30.05.2002, 6 Ta 14/02; LAG Niedersachsen vom 17.04.2001, 3 Ta 118/01).

23

b) Die Kündigungssachverhalte der beiden Kündigungen waren vorliegenden nicht identisch. Zwischen dem Ausspruch der ersten Kündigung vom 16.01.2009 und dem Ausspruch der zweiten Kündigung vom 04.03.2009 liegt ein zeitlicher Abstand von rund 1,5 Monaten. Damit ist für den Klagantrag zu 1 zutreffend der Wert mit 1,5 Gehältern à 585,-- EUR = 877,50 EUR berücksichtigt worden. Der zweite Kündigungsschutzantrag (Klagantrag zu 5) ist korrekt mit 1.755,-- EUR (3 x 585,--EUR) bewertet worden.

24

2. Die auf die Feststellung von Schadensersatzansprüchen aus Anlass der beiden Kündigungen gerichteten Anträge zu 2. und 7 hat das Arbeitsgericht zutreffend mit insgesamt nicht mehr als 3.000,-- EUR bewertet.

25

a) Der Kläger hat unbezifferte Feststellungsanträge gestellt. Die Wertfestsetzung richtet sich daher nach § 3 ZPO und erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichtes unter dem Gesichtspunkt der Schätzung im Sinne des § 287 ZPO. Dabei ist das wechselseitige Vorbringen heranzuziehen.

26

Es ist anerkannt, dass bei einer positiven Feststellungsklage ein Abschlag gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen ist. Dabei kann auch je nach Fallkonstellation ein Abschlag von mehr als 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorgenommen werden (vgl. nur Zöller-Herget, Kom. zur ZPO, § 3 ZPO Stichworte Feststellungsklage, Schadensersatz; Thomas/Putzo, Rz. 65 zu § 3 ZPO, m. w. N.). Ausnahmsweise können auch nur 50 % des Wert eines Leistungsanspruchs (BGH - RR 01, 316), oder sogar nur 40 % oder auch nur 20 % festgesetzt werden (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann Rz. 53 zu § 3 ZPO m.w.N.). Bei der Schadensschätzung ist vom wahren Interesse des Klägers auszugehen. Es kommt auch darauf an, wie hoch das Eintrittsrisiko eines künftigen Schadens ist (vgl. Baumbach u.a., a.a.O.) und was im Einzelnen vorgebracht wurde.

27

b) Das mit Klagantrag zu 2. geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsbegehren wurde seitens des Klägervertreters während des laufenden Rechtsstreits mit keinem Wort begründet; das mit dem Klagantrag zu 7. geltend gemachte Begehren mit einer möglicherweise auf die Kündigung vom 04.03.2009 zurückzuführenden längeren Ausbildungsdauer.

28

Der vor diesem Hintergrund mit 3.000,-- EUR für die Klaganträge zu 2. und zu 7. festgesetzte Betrag ist unter Berücksichtigung des dem Arbeitsgericht Elmshorn zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der Streitwertanhörung vom Klägervertreter vorgebrachten Angaben zur Höhe des sich aus § 23 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG ergebenden möglichen Schadensersatzanspruches sind beliebig gegriffen, nicht näher spezifiziert und nach Ansicht der Berufungskammer ergebnisbezogen. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Klägervertreter in der Streitwertanhörung noch von einem möglichen Gegenstandswert von 6.000,-- EUR ausgegangen ist, während er ihn im Rahmen der Beschwerdebegründung ohne veränderte Tatsachen mit 9.000,-- EUR berücksichtigt wissen will. Das Ausbildungsverhältnis des Klägers sollte ausweislich der Klageschrift aufgrund von Fehlzeiten wegen Krankheit ursprünglich vereinbarungsgemäß jedenfalls am 31.01.2010 enden. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm durch die Kündigungen vom 16.01.2009 und vom 04.03.2009 ein Gesellenlohn in Höhe von 2.000,-- EUR für die Dauer von rund sechs Monaten als Schaden entgangen sein könnte. Woraus soll entnommen werden, dass der Kläger die Ausbildung am 31.01.2010 erfolgreich beendet und dann – nahtlos - Gesellenlohn in der genannten Höhe erhalten hätte? Es sind auch Lohnersatzleistungen denkbar. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, vor welchem Hintergrund sich aus einer verzögerten Ausbildung ein notwendiger Umzug, zusätzliche Prüfungsgebühren etc. ergeben sollen. Soweit der Klägervertreter die Anträge zu 2 und zu 7 jeweils gesondert bewertet wissen will, ist angesichts der Existenz von zwei Kündigungen auch eine etwaige überholende Kausalität zu berücksichtigen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG anzuwenden, wonach nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend ist, wenn Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Angesichts all dieser Gesichtspunkte ist die Bewertung der beiden Schadensersatzbegehren mit 3.000,-- EUR unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft.

29

3. Die Bewertung des mit dem Klagantrag zu 3. geltend gemachten Zahlungsbegehrens in Höhe von 850,-- EUR wird nicht vom Kläger beanstandet und ist im Übrigen auch korrekt.

30

4. Die mit dem Klagantrag zu 4. angegriffene Kündigung vom 04.03.2009 ist mit drei Gehältern à 585,-- EUR = 1.755,-- EUR rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen Ziffer 1a dieses Beschlusses verwiesen.

31

5. Beide angekündigten sogenannte uneigentliche Weiterbeschäftigungsanträge hätten bei der anwaltlichen Wertfestsetzung nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden dürfen.

32

a) Das Arbeitsgericht Elmshorn hat den mit dem Antrag zu 5. geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet, den mit dem Klagantrag zu 8. im Zusammenhang mit der weiteren Kündigung erneut gestellten Weiterbeschäftigungsantrag hingegen mit „0“. Es hat in der Nichtabhilfeentscheidung darauf hingewiesen, dass an sich beide Anträge mit „0“ zu bewerten gewesen wären. Soweit der Klägervertreter sich gegen diese Wertfestsetzung mit der Begründung wendet, jeder dieser Weiterbeschäftigungsanträge sei insoweit jeweils mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, kann dem nicht gefolgt werden. Diese als uneigentliche Hilfsanträge angekündigten Anträge sind nicht bei der Wertfestsetzung werterhöhend zu berücksichtigen, weil über sie weder entschieden noch eine vergleichsweise Regelung getroffen wurde (so auch LAG Düsseldorf vom 27.07.2000 – 7 Ta 249/00; LAG Köln vom 04.07.1995, MDR 1995, 1150; LAG Hamm vom 18.10.2006- 6 Ta 551/06; LAG Niedersachsen vom 09.03.2009, 15 Ta 53/09; LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003, 2 Ta 224/02; LAG Hessen vom 23.04.1999 - 15/6 Ta 28/98; ErfK/Koch 9. Aufl. § 12 ArbGG, Rz 17). Insoweit folgt die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts-Schleswig-Holstein der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (vgl. nur LAG Schleswig-Holstein vom 06.12.2008 – 2 Ta 195/08; LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003 – 2 Ta 224/02 – zitiert nach Juris; LAG Schleswig-Holstein vom 23.12.2005 - 1 Ta 228/05) und weicht damit ausdrücklich von einer Entscheidung der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 25.06.2009 – 6 Ta 112/09 – und einer Entscheidung der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 13.08.2009, 1 Ta 100 d/09, ab.

33

b) Kündigt ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit „für den Fall des Obsiegens“ den Hilfsantrag an, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, ist dieser unechte Hilfsantrag bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen wird. Das gilt nicht nur für den Gerichtsgebührenstreitwert sondern auch für die anwaltliche Wertfestsetzung. Entsprechendes gilt, wenn in einem Vergleich nicht über einen derartigen Hilfsantrag eine Regelung getroffen wird.

34

aa) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG19 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich geregelt wurde. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG sind wortgleich mit § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F..

35

bb) Zwar wird vertreten, dass der Gerichtsgebührenstreitwert für die Anwaltsgebühren nicht maßgebend sei, weil sich die anwaltliche und die gerichtliche Tätigkeit nicht auf denselben Gegenstand bezögen. Der Anwalt sei anders als das Gericht mit dem Weiterbeschäftigungsbegehren befasst gewesen, so dass diese Befassung gemäß § 33 Abs. 1 RVG zusätzlich zu bewerten sei (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rz. 186; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, VV 3100, Rz. 132; LAG Hamm vom 26.05.1989 – 8 Ta 65/89 – LAGE § 19 GK Nr. 6; LAG Nürnberg vom 13.03.2008 – 6 Ta 57/08; LAG Niedersachsen vom 17.04.2001, 3 Ta 118/01; LAG Rheinland-Pfalz vom 16.04.1992, 10 Ta 76/92; LAG Berlin vom 09.03.2004 – 17 Ta 6010/04 – NZA-RR 2004, 492; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Auflage, § 12 Rz. 150).

36

cc) Einer Addition stehen jedoch der Wortlaut des Gesetzes und die Entstehungsgeschichte der Norm entgegen. Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG (vormals § 10 BRAGO) setzt voraus, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder dass es an einem solchen Wert fehlt. Das bedeutet, dass der Wert für die Gerichtsgebühren von dem für die anwaltliche Tätigkeit abweichen kann. Das ist hier aber nicht der Fall. Damit sollten Fälle erfasst werden, in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen konnte, z.B. gerichtsgebührenfreie Verfahren oder wenn sich die Gegenstandswerte der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nicht decken. Demgegenüber bestimmt aber § 32 Abs. 1 RVG (ehemals § 9 Abs. 1 BRAGO), dass dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Hieraus folgt, dass § 32 RVG hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Wertvorschriften verweist, die für die Gerichtsgebühren gelten. Hierzu zählt auch § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.

37

Die Regelung in § 45 GKG hat ihren Grund ersichtlich darin, dass für Anträge, mit denen das Gericht sich nicht befasst hat und entsprechend den Anträgen der Parteien auch nicht befassen sollte, Gebühren nicht erhoben werden sollen. Dies gilt nicht nur für die sogenannten echten Hilfsanträge, d. h. solche Anträge, die für den Fall gestellt sind, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt, sondern auch für sogenannte unechte oder uneigentliche Hilfsanträge, d.h. Hilfsanträge, die nicht als zusätzlicher Antrag, sondern ausdrücklich nur für den Fall des Erfolgs mit dem Hauptantrag gestellt werden (LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003 – 2 Ta 224/02 – zitiert nach Juris, Rz. 11 m.w.N.; vgl. LAG Bremen vom 30.07.2001, 1 Ta 51/01 – zitiert nach Juris Rz. 11 f; LAG Düsseldorf 27.07.2000 – 7 Ta 249/00 Rz. 4). Insoweit ist auch für die anwaltliche Wertfestsetzung die für Hilfsanträge mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vormals 19 Abs. 1 Satz 2 GKG) gewollte kostenrechtliche Besserstellung für die Partei zu berücksichtigen. Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 und nach der weiteren Neufassung ab 01.07.2004 erweist sich diese Auffassung umso mehr als richtig. Dem Gesetzgeber war die Kontroverse um den uneigentlichen Hilfsantrag bekannt. Gleichwohl hat er ihn nicht aus dem Geltungsbereich des § 45 Abs. 1 GKG herausgenommen (vgl. LAG Hamm vom 18.10.2006 – 6 Ta 551/06 – zitiert nach Juris, Rz. 17; LAG Niedersachsen vom 09.03.2009 – 15 Ta 53/09 – zitiert nach Juris, Rz. 11).

38

dd) Dem steht auch nicht entgegen, dass beim uneigentlichen Hilfsantrag Haupt- und Hilfsantrag nicht in einem Alternativverhältnis stehen. Bei einem uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag handelt es sich nach der Rechtsprechung des BAG um einen zulässigen Hilfsantrag (BAG vom 08.04.1988 – 2 AZR 777/87, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung). § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Arten des Hilfsantrags kostenrechtlich unterschiedlich zu behandeln sind. Eine kumulative Klagehäufung, die die Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag rechtfertigen, liegt sowohl bei einem unechten als auch bei einem echten Hilfsantrag immer erst dann vor, wenn über den Hilfsantrag entschieden worden ist (LAG Niedersachsen vom 09.03.2009 – 15 Ta 53/09 – zitiert nach Juris, Rz. 13 m. w. N.; vgl. auch LAG Bremen vom 30.07.2001 – 1 TA 51/01 – zitiert nach Juris Rz. 10 f m. w. N.).

39

ee) Auch vor dem Hintergrund, dass Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag wirtschaftlich zwei Streitgegenstände darstellen und der Rechtsanwalt - anders als das Gericht – im Zeitpunkt der Klageeinreichung mit beiden befasst ist, ergibt sich nichts anderes.

40

Das alleine kann eine gesonderte Berücksichtigung nicht gebieten. Auch bei Anträgen auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9,10 KSchG ist ausdrücklich eine Streitwerterhöhung ausgeschlossen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG), obgleich der Rechtsanwalt mit ihnen befasst ist, zu ihnen argumentieren muss. Es besteht zudem die Wahlmöglichkeit, den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch unbedingt geltend zu machen. Geschieht das, dann ist er – auch im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit - streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Wird der Anspruch aber ausdrücklich nur als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens geltend gemacht, kann das nicht ignoriert werden. Es ist insoweit abzustufen und dem klar erklärten Willen des Klägers Rechnung zu tragen. Der Antrag ist in Anwendung des GKG bei der Wertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird oder eine andere Regelung getroffen wurde.

41

c) Demnach können die Anträge zu 5. und zu 8. als sogenannte uneigentliche Hilfsanträge nicht berücksichtigt werden, weil über sie keine Entscheidung ergangen ist. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden. Dieser enthält hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruches keine Regelung.

42

Nur unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbotes erfolgt vorliegend in Bezug auf die für den Antrag zu 5 erfolgte Bewertung mit einem Betrag von 585,-- EUR keine Abänderung des Wertfestsetzungsbeschlusses zu Lasten des Klägers.

43

6. Die Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrages mit „0“ wurde nicht angegriffen. Sie entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein. Die Summe aller aufgeführten Einzelwerte ergibt den festgesetzten Betrag in Höhe von 7.067,50 EUR. Die angefochtene Wertfestsetzung ist zu bestätigen.

44

Die Beschwerde des Klägervertreters war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

45

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

Das Justizverwaltungskostengesetz und das Justizbeitreibungsgesetz gelten entsprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden. Bei Einziehung der Gerichts- und Verwaltungskosten leisten die Vollstreckungsbehörden der Justizverwaltung oder die sonst nach Landesrecht zuständigen Stellen den Gerichten für Arbeitssachen Amtshilfe, soweit sie diese Aufgaben nicht als eigene wahrnehmen. Vollstreckungsbehörde ist für die Ansprüche, die beim Bundesarbeitsgericht entstehen, die Justizbeitreibungsstelle des Bundesarbeitsgerichts.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat das Gericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Entscheidung hat das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.

(2) Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte.

(1) Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.

(2) Hat der Arbeitnehmer das fünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens fünfzehn Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu fünfzehn Monatsverdiensten, hat der Arbeitnehmer das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und hat das Arbeitsverhältnis mindestens zwanzig Jahre bestanden, so ist ein Betrag bis zu achtzehn Monatsverdiensten festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, den das Gericht nach § 9 Abs. 2 für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses festsetzt, das in der Vorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Regelaltersrente bezeichnete Lebensalter erreicht hat.

(3) Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. Januar 2014 – 21 Ca 451/13 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Im Ausgangsverfahren machte der Kläger die Unwirksamkeit einer Kündigung und einen allgemeinen Feststellungsantrag geltend und verlangte mit einem uneigentlichen Hilfsantrag seine Weiterbeschäftigung.

2

Das Verfahren endete mit einem durch gerichtlichen Beschluss vom 2. Dezember 2013 festgestellten Vergleich, in dem u.a. eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2013, eine einmonatige Freistellung, ordnungsgemäße Abrechnung, die Erteilung eines Zwischen- bzw. Endzeugnisses, eine Regelung über die Folgen eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens, die Erteilung von Arbeitspapieren und eine Generalquittung vereinbart wurden.

3

Der Kläger erhielt im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ein Bruttomonatseinkommen von € 3.763,30.

4

Mit dem Beschluss vom 13. Januar 2014 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für die Klage auf € 11.289,90 (3 Gehälter für den Kündigungsschutzantrag) festgesetzt. Der Vergleichswert wurde mit überschreitenden € 8.776,60 festgesetzt (Freistellung mit einem Gehalt, Zeugnisanträge mit insgesamt einem Gehalt, Ordnungswidrigkeitsverfahren mit € 500,00 und Erteilung Arbeitspapiere mit € 750,00).

5

Der Beschluss wurde am 17. Januar 2014 zugestellt, die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ging ein am 30. Januar 2014. Sie wird darauf gestützt, dass ein unechter Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung auch dann werterhöhend zu berücksichtigen sei, wenn darüber nicht gerichtlich entschieden werde. Denn § 45 Abs. 1 S. 2 GKG gelte nur für den gerichtlichen Streitwert, nicht aber für den Gebührenwert des Rechtsanwalts. Im Übrigen habe das Gericht auch über den Antrag entschieden, da die Angelegenheit gemäß Vergleichsbeschluss vom 2. Dezember 2013 erledigt worden sei. Auch die Festsetzung hinsichtlich der Arbeitspapiere sei fehlerhaft, da nach der Auffassung der Streitwertkommission der Landesarbeitsgerichtspräsidenten 10 % vom Bruttoeinkommen je Papier zugrunde zu legen seien, nicht aber insgesamt nur € 750,00 wie vom Arbeitsgericht entschieden.

6

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 31. Januar 2014 der Beschwerde nicht abgeholfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass über den Weiterbeschäftigungsantrag nicht entschieden worden sei. Auch der Vergleich enthalte keine Regelung über eine Weiterbeschäftigung des Klägers. Auch für unechte Hilfsanträge sei § 45 Abs. 1 S. 2 GKG maßgeblich. Auch der Wortlaut der §§ 33 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG und die Entstehungsgeschichte der Norm sprächen für die vom Arbeitsgericht vertretene Auffassung.

7

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Stellung genommen.

II.

8

1. Die Beschwerde ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Wert der Beschwer übersteigt € 200,-. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsbefugt und hat seine Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt.

9

2. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 13. Januar 2014 zutreffend festgesetzt.

10

a) Nicht begründet ist die Beschwerde hinsichtlich des als uneigentlicher Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrages. Wird mit der Kündigungsschutzklage der unbedingte allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch als Hauptantrag geltend gemacht, wirkt sich dieser Streitwert erhöhend aus (LAG Rheinland-Pfalz 20.01.2009, MDR 2009, 454; LAG Hamburg 02.09.2002, MDR 2002, 178; LAG Niedersachsen 03.01.1989, NZA 1989, 862). Wird der Anspruch jedoch nur als unechter Hilfsantrag, also für den Fall des Obsiegens mit der Klage nach § 4 KSchG geltend gemacht, ist er für die Anwaltsgebühren nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird (vgl. LAG Hamburg 23.12.2013, 5 Ta 19/13; LAG Schleswig-Holstein 11.01.2010, 3 Ta 196/09; LAG Niedersachsen 09.03.2009, 15 Ta 53/09; LAG Düsseldorf 27.07.2000, NZA-RR 2000, 613; 14.03.2012, 2 Ta 83/12; LAG Hessen 23.04.1999, NZA-RR 1999, 434; LAG Baden-Württemberg 22.02.2011, 5 Ta 214/10 sowie die weiteren Nachweise in der angegriffenen Entscheidung des ArbG; a. A.: LAG Hamburg 12.08.2011, 4 Ta 17/11; LAG München 30.10.1990, NZA 1992, 140f.; LAG Köln 04.07.1995, MDR 1995, 1150; Sächsisches LAG 04.04.1996, NZA-RR 1997, 150f.; LAG Hamm 28.06.2002, 9 Ta 283/02; LAG Berlin 09.03.2004, 17 Ta 1610/04; LAG Nürnberg 13.03.2008, 6 Ta 58/08).

11

Der erstgenannten Auffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Echte Hilfsanträge führen nur dann zu einer Streitwerterhöhung, wenn über sie entschieden wird, § 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Entsprechendes gilt auch für unechte Hilfsanträge. Nur dann wenn in dem Vergleich eine Regelung über die Weiterbeschäftigung erfolgt, erhöht sich der Vergleichswert.

12

Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass einer Streitwertaddition sowohl der Wortlaut des Gesetzes als auch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Kostennormen entgegenstehen. Denn die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG setzt voraus, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder dass es an einem solchen Wert fehlt. Ein solcher ist hier aber gegeben. § 32 Abs. 1 RVG bestimmt, dass dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgeblich ist. Daraus ist zu folgern, dass § 32 RVG hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Wertvorschriften verweist, die für die Gerichtsgebühren gelten, also auch auf § 45 Abs. 1 S. 2 GKG.

13

Der Zweck des § 45 Abs. 1 S. 2 GKG besteht offensichtlich darin, dass für Anträge, mit denen sich das Gericht nicht befasst hat – wie hier -, Gebühren nicht erhoben werden sollen. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Neufassung des Kostenrechts - obwohl ihm der Streit um die Bewertung des unechten Hilfsantrages bekannt war - diesen nicht ausdrücklich aus dem Geltungsbereich des § 45 Abs. 1 GKG herausgenommen (LAG Niedersachsen 09.03.2009, 15 Ta 53/09). Es spricht viel dafür, dass der Gesetzgeber die einzelnen Arten des Hilfsantrages kostenrechtlich nicht unterschiedlich behandeln wollte. All dies spricht für die hier vertretene Auffassung.

14

Auch der Gesichtspunkt des Arbeitsgerichts, dass obwohl Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag wirtschaftlich zwei Streitgegenstände darstellen und der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Klageeinreichung mit beiden befasst ist, deshalb nicht zwangsläufig eine gesonderte Berücksichtigung geboten ist, überzeugt. Denn eine solche Situation ist im Arbeitsrecht keineswegs unüblich, wie der Auflösungsantrag nach §§ 9,10 KSchG zeigt, der regelmäßig gleichfalls nicht zu einer Werterhöhung führt.

15

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf abstellt, dass über den Weiterbeschäftigungsantrag im Vergleich "entschieden" worden sei, ist dem nicht zu folgen. Denn in dem Vergleich vom 2. Dezember 2013 ist ja gerade eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2013 mit vorheriger Freistellung vereinbart worden, nicht aber eine Form von Weiterbeschäftigung des Klägers.

16

Soweit der Beschwerdeführer auf eine ältere Entscheidung der erkennenden Kammer des LAG Hamburg verweist (Beschluss vom 07.09.2007, 2 Ta 6/06) wird darauf hingewiesen, dass der Vorsitz personell zwischenzeitlich gewechselt hat und die Beschwerdekammer diese Auffassung - wie dargelegt - nicht mehr vertritt.

17

b) Auch hinsichtlich der Festsetzung des Arbeitsgerichts bezüglich Ziffer 12 des Vergleichs (Arbeitspapiere) mit € 750,00 bestehen keine rechtlichen Bedenken.

18

Im Vergleich vom 2. Dezember 2013 sind in Ziff. 12 drei Arbeitspapiere (Lohnsteuerbescheinigung, Sozialversicherungsnachweise und Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III) geregelt worden. Insoweit eine Bewertung mit € 250,00 je Papier vorzunehmen, ist nicht fehlerhaft und entspricht der langjährigen Gegenstandswertfestsetzungspraxis des LAG Hamburg (s. nur Beschluss 11.01.2008, 8 Ta 13/07). Auch wenn im Streitwertkatalog der Landesarbeitsgerichtspräsidenten eine Bewertung mit 10 % vom Bruttomonatseinkommen des Klägers vorgeschlagen wird, ergibt sich daraus nicht, dass dem zwangsläufig zu folgen wäre. Der Streitwertkatalog stellt nur eine Anregung oder Leitlinie dar.

19

Hinsichtlich der übrigen Festsetzungen des Arbeitsgerichts besteht keine abweichende Auffassung des Beschwerdeführers.

20

Nach allem war die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

Tenor

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 15.09.2009 – 4 Ca 134 b/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger stand seit dem 01.09.2006 bei der Beklagten zu 1 in einem Ausbildungsverhältnis. Er erhielt zuletzt 585,-- EUR brutto monatlich. Die Beklagte zu 1 hat das Ausbildungsverhältnis sowohl am 16.01.2009 und dann erneut am 04.03.2009 fristlos gekündigt. Der Kläger hat sich jeweils unter Beachtung der Klagefrist gegen die Kündigungen beim Arbeitsgericht Elmshorn gewehrt. Er hat insgesamt folgende Anträge erhoben:

2
1. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis nicht aufgrund der von der Beklagten zu 1. ausgesprochenen fristlosen Kündigung, datiert mit dem 16. Januar 2009, dem Kläger zugegangen am 17. Januar 2009 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist,
3
2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus der Kündigung der Beklagten zu 1. entstehen wird.
4
3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 850,-- brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2009 zu zahlen,
5
4. die Beklagten zu verurteilen, den Kläger für den Fall des Obsiegens mit seinem Klagantrag zu 1. aus der Klageschrift vom 02.02.2009 als Auszubildenden zum Gärtner/Fachrichtung Baumschule weiter zu beschäftigen,
6
5. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis auch nicht durch die weitere (fristlose) Kündigung der Beklagten zu 1. vom 04.03.2009, zugegangen am 06.03.2009, mit sofortiger Wirkung beendet worden ist,
7
6. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Ausbildungsverhältnis auch nicht aufgrund anderer Beendigungstatbestände beendet werden wird,
8
7. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger auch aus der weiteren Kündigung der Beklagten zu 1. vom 04.03.2009 entstehen wird,
9
8. die Beklagte zu 1. für den Fall des Obsiegens des Klägers in erster Instanz als Gärtner/Fachrichtung Baumschule weiter auszubilden.
10

Der Rechtsstreit endete am 29.04.2009 durch einen Vergleich mit folgendem Inhalt:

11
1. Das Ausbildungsverhältnis zwischen den Parteien endet einvernehmlich mit Ablauf des 30.04.2009.
12
2. Die Beklagten zahlen an den Kläger für den Verlust des Ausbildungsplatzes eine Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG in Höhe von 7.000,-- EUR brutto.
13
3. Die Beklagten verpflichten sich, das Ausbildungsverhältnis bis zum 30.04.2009 ordnungsgemäß abzurechnen und die sich daraus ergebenden Nettobeträge an den Kläger zu zahlen.
14
4. Dem Kläger im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses zustehender Urlaub ist diesem in natura gewährt worden.
15
5. Mit Erfüllung dieses Vergleiches sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis, dessen Beendigung sowie dieser Rechtsstreit erledigt. Wechselseitige Vorwürfe werden nicht aufrechterhalten und etwaige Strafanzeigen zurückgenommen. Von der Generalquittung nicht umfasst sind die gesetzlichen Verpflichtungen zur Erteilung eines Ausbildungszeugnisses und Erteilung etwaiger Arbeitsbescheinigungen oder sonstiger Bescheinigungen.
16

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Arbeitsgericht Elmshorn mit Beschluss vom 15.09.2009 (Blatt 93 d. A.) den Wert des Streitgegenstandes auf 7.067,50 EUR festgesetzt. Es hat dabei den Streitwert der ersten Kündigung vom 16.01.2009 mit 1,5 Gehältern à 585,-- EUR bewertet. Für die Klaganträge zu 2. und zu 7., gerichtet auf die Feststellung des Bestehens einer gesamtschuldnerischen Schadensersatzpflicht der Beklagten, ist es von insgesamt 3.000,-- EUR ausgegangen; den Klagantrag zu 3. hat es mit der Höhe des Zahlungsbegehrens von 850,-- EUR bewertet. Der mit Ziffer 4. eingereichte zweite Kündigungsschutzantrag wurde mit drei Gehältern à 585,-- EUR, also 1.755,-- EUR, bewertet; das Weiterbeschäftigungsbegehren der Klaganträge zu 4. und zu 8. mit insgesamt einem Gehalt à 585,-- EUR. Den mit Klagantrag zu 6. gestellten allgemeinen Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht mit 0 bewertet.

17

Gegen diesen dem Klägervertreter am 17.09.2009 zugestellten Wertfestsetzungsbeschluss hat er am 22.09.2009 Beschwerde eingelegt. Er meint, der Kündigungsschutzantrag zu 1. sei nicht nur mit 1,5 sondern mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten; der auf Feststellung eines Schadensersatzanspruches gerichtete Klagantrag zu 2. sei mit wenigstens 6.000,-- EUR (Blatt 88 d. A.), wenn nicht gar mit 9.000,-- EUR (Blatt 100 d. A.) zu bewerten. Der Antrag zu 7., mit dem erneut die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung begehrt wird, habe ebenfalls einen eigenständigen Streitwert. Die Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrages (Antrag zu 6.) mit 0 wird nicht beanstandet; der mit Antrag zu 8. formulierte Weiterbeschäftigungsantrag sei unabhängig von der bereits erfolgten Bewertung des Weiterbeschäftigungsantrages zu Ziff. 4 nochmals mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten.

18

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dabei unter anderem darauf hingewiesen, dass schon der mit Antrag zu 4 als bedingter Antrag angekündigte Weiterbeschäftigungsantrag an sich nicht zu berücksichtigen gewesen wäre, da er letztendlich nicht angefallen ist (vgl. Nichtabhilfebeschluss vom 29.10.2009, Blatt 103 d. A.). Es hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

19

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 32 Abs. 1 RVG, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig. Der Beschwerdewert ist angesichts dessen, dass der Klägervertreter u.a. eine Werterhöhung für die Schadensersatzanträge zu 2 und 7 um mehr als 6.000,-- EUR und für den unter Ziffer 8 angekündigten zweiten Weiterbeschäftigungsantrag um 585,-- EUR begehrt, erreicht.

20

In der Sache ist die Beschwerde jedoch unbegründet.

21

1. Den Klagantrag zu 1. hat das Arbeitsgericht im Rahmen des ihm nach § 3 ZPO zustehenden Ermessens gemäß § 42 Abs. 4 GKG zutreffend mit 1,5 Bruttomonatsgehältern bewertet.

22

a) Die Streitwertfestsetzung bei Mehrfachkündigungen, die der Arbeitnehmer in einem Kündigungsprozess angegriffen hat, wird in Rechtsprechung und Schrifttum außerordentlich kontrovers beurteilt (s. hierzu und zum Folgenden LAG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 19.12.2001 - 6 Ta 184/01 - mit Nachw.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts ist in solchen Fällen darauf abzustellen, welchen zeitlichen Bereich ein Feststellungsantrag mit dem ihm innewohnenden Streitgegenstand umfasst. Hierbei wird der Feststellungsantrag hinsichtlich der zeitlich ersten Kündigung in jedem Fall begrenzt durch den Feststellungsantrag hinsichtlich der zeitlich zweiten und der jeweils weiteren Kündigung. Dabei ist jeweils auf den Kündigungstermin abzustellen (LAG Schl.-Holst., a.a.O.; Beschl. vom 31.07.2003 - 1 Ta 77/03 -; Beschl. vom 20.06.2005 – 1 Ta 25/05). Liegen zwischen der ersten Kündigung und der zweiten Kündigung sowie einer dritten Kündigung weniger als 3 Monate, so kann der Streitwert auch nur nach dem Zeitraum bemessen werden, der zwischen diesen Kündigungen liegt (LAG Schl.-Holst. vom 08.02.2007- 1 Ta 265/08; vgl. auch LAG München vom 08.05.1989, Jur. Büro 1989, 1389 f.). Die letzte Kündigung bemisst sich dann nach den Grundsätzen des § 42 Abs. 4 GKG (früher: 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG). Die vorangehenden Kündigungen werden nach der sog. Differenztheorie mit dem Arbeitsentgelt bewertet, das der Arbeitnehmer in dem Zeitraum zwischen erster und zweiter Kündigung erhalten hätte, wobei jeweils die Obergrenze des § 42 Abs. 4 GKG zu beachten ist. Die einzelnen Streitwerte sind sodann gemäß § 5 ZPO zu addieren. (vgl. nur LAG Schl.-Holst. vom 08.02.2007, Az. 1 Ta 285/06; LAG Schl.-Holst. vom 09.01.2007, Az. 1 Ta 262/06; LAG Schl.-Holst. vom 20.06.2005, 1 Ta 25/05; vgl. auch LAG München vom 12.12.2006, 7 Ta 378/06; LAG Berlin vom 02.11.2005, 17 Ta (Kost) 6073/05; LAG Hamburg vom 30.05.2002, 6 Ta 14/02; LAG Niedersachsen vom 17.04.2001, 3 Ta 118/01).

23

b) Die Kündigungssachverhalte der beiden Kündigungen waren vorliegenden nicht identisch. Zwischen dem Ausspruch der ersten Kündigung vom 16.01.2009 und dem Ausspruch der zweiten Kündigung vom 04.03.2009 liegt ein zeitlicher Abstand von rund 1,5 Monaten. Damit ist für den Klagantrag zu 1 zutreffend der Wert mit 1,5 Gehältern à 585,-- EUR = 877,50 EUR berücksichtigt worden. Der zweite Kündigungsschutzantrag (Klagantrag zu 5) ist korrekt mit 1.755,-- EUR (3 x 585,--EUR) bewertet worden.

24

2. Die auf die Feststellung von Schadensersatzansprüchen aus Anlass der beiden Kündigungen gerichteten Anträge zu 2. und 7 hat das Arbeitsgericht zutreffend mit insgesamt nicht mehr als 3.000,-- EUR bewertet.

25

a) Der Kläger hat unbezifferte Feststellungsanträge gestellt. Die Wertfestsetzung richtet sich daher nach § 3 ZPO und erfolgt nach freiem Ermessen des Gerichtes unter dem Gesichtspunkt der Schätzung im Sinne des § 287 ZPO. Dabei ist das wechselseitige Vorbringen heranzuziehen.

26

Es ist anerkannt, dass bei einer positiven Feststellungsklage ein Abschlag gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu machen ist. Dabei kann auch je nach Fallkonstellation ein Abschlag von mehr als 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage vorgenommen werden (vgl. nur Zöller-Herget, Kom. zur ZPO, § 3 ZPO Stichworte Feststellungsklage, Schadensersatz; Thomas/Putzo, Rz. 65 zu § 3 ZPO, m. w. N.). Ausnahmsweise können auch nur 50 % des Wert eines Leistungsanspruchs (BGH - RR 01, 316), oder sogar nur 40 % oder auch nur 20 % festgesetzt werden (Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann Rz. 53 zu § 3 ZPO m.w.N.). Bei der Schadensschätzung ist vom wahren Interesse des Klägers auszugehen. Es kommt auch darauf an, wie hoch das Eintrittsrisiko eines künftigen Schadens ist (vgl. Baumbach u.a., a.a.O.) und was im Einzelnen vorgebracht wurde.

27

b) Das mit Klagantrag zu 2. geltend gemachte Schadensersatzfeststellungsbegehren wurde seitens des Klägervertreters während des laufenden Rechtsstreits mit keinem Wort begründet; das mit dem Klagantrag zu 7. geltend gemachte Begehren mit einer möglicherweise auf die Kündigung vom 04.03.2009 zurückzuführenden längeren Ausbildungsdauer.

28

Der vor diesem Hintergrund mit 3.000,-- EUR für die Klaganträge zu 2. und zu 7. festgesetzte Betrag ist unter Berücksichtigung des dem Arbeitsgericht Elmshorn zustehenden Ermessensspielraums nicht zu beanstanden. Die im Rahmen der Streitwertanhörung vom Klägervertreter vorgebrachten Angaben zur Höhe des sich aus § 23 Abs. 1 und Abs. 2 BBiG ergebenden möglichen Schadensersatzanspruches sind beliebig gegriffen, nicht näher spezifiziert und nach Ansicht der Berufungskammer ergebnisbezogen. Das ergibt sich bereits daraus, dass der Klägervertreter in der Streitwertanhörung noch von einem möglichen Gegenstandswert von 6.000,-- EUR ausgegangen ist, während er ihn im Rahmen der Beschwerdebegründung ohne veränderte Tatsachen mit 9.000,-- EUR berücksichtigt wissen will. Das Ausbildungsverhältnis des Klägers sollte ausweislich der Klageschrift aufgrund von Fehlzeiten wegen Krankheit ursprünglich vereinbarungsgemäß jedenfalls am 31.01.2010 enden. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm durch die Kündigungen vom 16.01.2009 und vom 04.03.2009 ein Gesellenlohn in Höhe von 2.000,-- EUR für die Dauer von rund sechs Monaten als Schaden entgangen sein könnte. Woraus soll entnommen werden, dass der Kläger die Ausbildung am 31.01.2010 erfolgreich beendet und dann – nahtlos - Gesellenlohn in der genannten Höhe erhalten hätte? Es sind auch Lohnersatzleistungen denkbar. Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, vor welchem Hintergrund sich aus einer verzögerten Ausbildung ein notwendiger Umzug, zusätzliche Prüfungsgebühren etc. ergeben sollen. Soweit der Klägervertreter die Anträge zu 2 und zu 7 jeweils gesondert bewertet wissen will, ist angesichts der Existenz von zwei Kündigungen auch eine etwaige überholende Kausalität zu berücksichtigen. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG anzuwenden, wonach nur der Wert des höheren Anspruches maßgebend ist, wenn Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Angesichts all dieser Gesichtspunkte ist die Bewertung der beiden Schadensersatzbegehren mit 3.000,-- EUR unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ermessensfehlerhaft.

29

3. Die Bewertung des mit dem Klagantrag zu 3. geltend gemachten Zahlungsbegehrens in Höhe von 850,-- EUR wird nicht vom Kläger beanstandet und ist im Übrigen auch korrekt.

30

4. Die mit dem Klagantrag zu 4. angegriffene Kündigung vom 04.03.2009 ist mit drei Gehältern à 585,-- EUR = 1.755,-- EUR rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Ausführungen Ziffer 1a dieses Beschlusses verwiesen.

31

5. Beide angekündigten sogenannte uneigentliche Weiterbeschäftigungsanträge hätten bei der anwaltlichen Wertfestsetzung nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden dürfen.

32

a) Das Arbeitsgericht Elmshorn hat den mit dem Antrag zu 5. geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet, den mit dem Klagantrag zu 8. im Zusammenhang mit der weiteren Kündigung erneut gestellten Weiterbeschäftigungsantrag hingegen mit „0“. Es hat in der Nichtabhilfeentscheidung darauf hingewiesen, dass an sich beide Anträge mit „0“ zu bewerten gewesen wären. Soweit der Klägervertreter sich gegen diese Wertfestsetzung mit der Begründung wendet, jeder dieser Weiterbeschäftigungsanträge sei insoweit jeweils mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten, kann dem nicht gefolgt werden. Diese als uneigentliche Hilfsanträge angekündigten Anträge sind nicht bei der Wertfestsetzung werterhöhend zu berücksichtigen, weil über sie weder entschieden noch eine vergleichsweise Regelung getroffen wurde (so auch LAG Düsseldorf vom 27.07.2000 – 7 Ta 249/00; LAG Köln vom 04.07.1995, MDR 1995, 1150; LAG Hamm vom 18.10.2006- 6 Ta 551/06; LAG Niedersachsen vom 09.03.2009, 15 Ta 53/09; LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003, 2 Ta 224/02; LAG Hessen vom 23.04.1999 - 15/6 Ta 28/98; ErfK/Koch 9. Aufl. § 12 ArbGG, Rz 17). Insoweit folgt die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts-Schleswig-Holstein der langjährigen ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (vgl. nur LAG Schleswig-Holstein vom 06.12.2008 – 2 Ta 195/08; LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003 – 2 Ta 224/02 – zitiert nach Juris; LAG Schleswig-Holstein vom 23.12.2005 - 1 Ta 228/05) und weicht damit ausdrücklich von einer Entscheidung der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 25.06.2009 – 6 Ta 112/09 – und einer Entscheidung der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 13.08.2009, 1 Ta 100 d/09, ab.

33

b) Kündigt ein Arbeitnehmer im Kündigungsrechtsstreit „für den Fall des Obsiegens“ den Hilfsantrag an, den Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung zu verurteilen, ist dieser unechte Hilfsantrag bei der Wertfestsetzung nicht zu berücksichtigen, wenn die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen wird. Das gilt nicht nur für den Gerichtsgebührenstreitwert sondern auch für die anwaltliche Wertfestsetzung. Entsprechendes gilt, wenn in einem Vergleich nicht über einen derartigen Hilfsantrag eine Regelung getroffen wird.

34

aa) Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG19 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.) wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch nur dann mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht oder er in einem Vergleich geregelt wurde. § 45 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 GKG sind wortgleich mit § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F..

35

bb) Zwar wird vertreten, dass der Gerichtsgebührenstreitwert für die Anwaltsgebühren nicht maßgebend sei, weil sich die anwaltliche und die gerichtliche Tätigkeit nicht auf denselben Gegenstand bezögen. Der Anwalt sei anders als das Gericht mit dem Weiterbeschäftigungsbegehren befasst gewesen, so dass diese Befassung gemäß § 33 Abs. 1 RVG zusätzlich zu bewerten sei (vgl. GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rz. 186; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Auflage, VV 3100, Rz. 132; LAG Hamm vom 26.05.1989 – 8 Ta 65/89 – LAGE § 19 GK Nr. 6; LAG Nürnberg vom 13.03.2008 – 6 Ta 57/08; LAG Niedersachsen vom 17.04.2001, 3 Ta 118/01; LAG Rheinland-Pfalz vom 16.04.1992, 10 Ta 76/92; LAG Berlin vom 09.03.2004 – 17 Ta 6010/04 – NZA-RR 2004, 492; Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Auflage, § 12 Rz. 150).

36

cc) Einer Addition stehen jedoch der Wortlaut des Gesetzes und die Entstehungsgeschichte der Norm entgegen. Die Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG (vormals § 10 BRAGO) setzt voraus, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder dass es an einem solchen Wert fehlt. Das bedeutet, dass der Wert für die Gerichtsgebühren von dem für die anwaltliche Tätigkeit abweichen kann. Das ist hier aber nicht der Fall. Damit sollten Fälle erfasst werden, in denen ein Gerichtsbeschluss nach dem Gerichtskostengesetz nicht ergehen konnte, z.B. gerichtsgebührenfreie Verfahren oder wenn sich die Gegenstandswerte der gerichtlichen und der anwaltlichen Tätigkeit nicht decken. Demgegenüber bestimmt aber § 32 Abs. 1 RVG (ehemals § 9 Abs. 1 BRAGO), dass dann, wenn der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt wird, die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend ist. Hieraus folgt, dass § 32 RVG hinsichtlich der Anwaltsgebühren auf die Wertvorschriften verweist, die für die Gerichtsgebühren gelten. Hierzu zählt auch § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG.

37

Die Regelung in § 45 GKG hat ihren Grund ersichtlich darin, dass für Anträge, mit denen das Gericht sich nicht befasst hat und entsprechend den Anträgen der Parteien auch nicht befassen sollte, Gebühren nicht erhoben werden sollen. Dies gilt nicht nur für die sogenannten echten Hilfsanträge, d. h. solche Anträge, die für den Fall gestellt sind, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt, sondern auch für sogenannte unechte oder uneigentliche Hilfsanträge, d.h. Hilfsanträge, die nicht als zusätzlicher Antrag, sondern ausdrücklich nur für den Fall des Erfolgs mit dem Hauptantrag gestellt werden (LAG Schleswig-Holstein vom 14.01.2003 – 2 Ta 224/02 – zitiert nach Juris, Rz. 11 m.w.N.; vgl. LAG Bremen vom 30.07.2001, 1 Ta 51/01 – zitiert nach Juris Rz. 11 f; LAG Düsseldorf 27.07.2000 – 7 Ta 249/00 Rz. 4). Insoweit ist auch für die anwaltliche Wertfestsetzung die für Hilfsanträge mit § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG (vormals 19 Abs. 1 Satz 2 GKG) gewollte kostenrechtliche Besserstellung für die Partei zu berücksichtigen. Nach der Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 und nach der weiteren Neufassung ab 01.07.2004 erweist sich diese Auffassung umso mehr als richtig. Dem Gesetzgeber war die Kontroverse um den uneigentlichen Hilfsantrag bekannt. Gleichwohl hat er ihn nicht aus dem Geltungsbereich des § 45 Abs. 1 GKG herausgenommen (vgl. LAG Hamm vom 18.10.2006 – 6 Ta 551/06 – zitiert nach Juris, Rz. 17; LAG Niedersachsen vom 09.03.2009 – 15 Ta 53/09 – zitiert nach Juris, Rz. 11).

38

dd) Dem steht auch nicht entgegen, dass beim uneigentlichen Hilfsantrag Haupt- und Hilfsantrag nicht in einem Alternativverhältnis stehen. Bei einem uneigentlichen Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung im Falle des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag handelt es sich nach der Rechtsprechung des BAG um einen zulässigen Hilfsantrag (BAG vom 08.04.1988 – 2 AZR 777/87, AP Nr. 4 zu § 611 BGB Weiterbeschäftigung). § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Arten des Hilfsantrags kostenrechtlich unterschiedlich zu behandeln sind. Eine kumulative Klagehäufung, die die Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsantrag rechtfertigen, liegt sowohl bei einem unechten als auch bei einem echten Hilfsantrag immer erst dann vor, wenn über den Hilfsantrag entschieden worden ist (LAG Niedersachsen vom 09.03.2009 – 15 Ta 53/09 – zitiert nach Juris, Rz. 13 m. w. N.; vgl. auch LAG Bremen vom 30.07.2001 – 1 TA 51/01 – zitiert nach Juris Rz. 10 f m. w. N.).

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ee) Auch vor dem Hintergrund, dass Kündigungsschutzantrag und Weiterbeschäftigungsantrag wirtschaftlich zwei Streitgegenstände darstellen und der Rechtsanwalt - anders als das Gericht – im Zeitpunkt der Klageeinreichung mit beiden befasst ist, ergibt sich nichts anderes.

40

Das alleine kann eine gesonderte Berücksichtigung nicht gebieten. Auch bei Anträgen auf Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach §§ 9,10 KSchG ist ausdrücklich eine Streitwerterhöhung ausgeschlossen (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG), obgleich der Rechtsanwalt mit ihnen befasst ist, zu ihnen argumentieren muss. Es besteht zudem die Wahlmöglichkeit, den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch unbedingt geltend zu machen. Geschieht das, dann ist er – auch im Hinblick auf die anwaltliche Tätigkeit - streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Wird der Anspruch aber ausdrücklich nur als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens geltend gemacht, kann das nicht ignoriert werden. Es ist insoweit abzustufen und dem klar erklärten Willen des Klägers Rechnung zu tragen. Der Antrag ist in Anwendung des GKG bei der Wertfestsetzung nur zu berücksichtigen, wenn über ihn entschieden wird oder eine andere Regelung getroffen wurde.

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c) Demnach können die Anträge zu 5. und zu 8. als sogenannte uneigentliche Hilfsanträge nicht berücksichtigt werden, weil über sie keine Entscheidung ergangen ist. Der Rechtsstreit ist durch Vergleich beendet worden. Dieser enthält hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruches keine Regelung.

42

Nur unter dem Gesichtspunkt des Verschlechterungsverbotes erfolgt vorliegend in Bezug auf die für den Antrag zu 5 erfolgte Bewertung mit einem Betrag von 585,-- EUR keine Abänderung des Wertfestsetzungsbeschlusses zu Lasten des Klägers.

43

6. Die Bewertung des allgemeinen Feststellungsantrages mit „0“ wurde nicht angegriffen. Sie entspricht zudem der ständigen Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein. Die Summe aller aufgeführten Einzelwerte ergibt den festgesetzten Betrag in Höhe von 7.067,50 EUR. Die angefochtene Wertfestsetzung ist zu bestätigen.

44

Die Beschwerde des Klägervertreters war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

45

Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 32 Abs. 1 RVG, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.