Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 27. Juli 2016 - 4 Ta 118/16

ECLI:ECLI:DE:LAGHAM:2016:0727.4TA118.16.00
27.07.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016 – 5 Ca 1459/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.


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Arbeitsrecht: Arbeitszeugnis darf nicht mit "Kinderschrift" oder "gekippt" unterschrieben werden

19.06.2017

Es ist möglich, in einem Vergleich bestimmte Vorgaben an ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung dieser Vorgaben kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden.
Zeugnis

Referenzen - Gesetze

Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss, 27. Juli 2016 - 4 Ta 118/16 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 126 Schriftform


(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnun

Zivilprozessordnung - ZPO | § 888 Nicht vertretbare Handlungen


(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Hand

Gewerbeordnung - GewO | § 109 Zeugnis


(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich di

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 62 Zwangsvollstreckung


(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf se

Zivilprozessordnung - ZPO | § 891 Verfahren; Anhörung des Schuldners; Kostenentscheidung


Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 883 Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen


(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. (2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung


Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Diens

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 129 Öffentliche Beglaubigung


(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung1.in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder2.in elektronischer Form abgefasst und

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Jan. 2016 - I ZB 110/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2016

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Stade - 9. Zivilkammer - vom 31. Oktober 2014 aufgehoben.
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 16. Jan. 2017 - 1 Ta 111/16

bei uns veröffentlicht am 16.01.2017

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.09.2016 - 1 Ca 1869 c/14 - geändert. Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben entsprechend dem Festsetzungsantrag der Beklagten vom 18.08.2015 €

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(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.

(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Landgerichts Stade - 9. Zivilkammer - vom 31. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, mit dem die Schuldnerin dazu verurteilt worden ist,

"am US-Trailer des Klägers Marke Keystone (…) folgende Leistungen zu erbringen:

Pos.      

Anzahl   

Einheit   

Bezeichnung

1       

1       

Stk.   

Hydr. Zugeinrichtung (Actuator) entsprechend den Anforderungen liefern und umbauen, Adapter liefern und verschweißen, 50mm Kugelkopf-Zugeinrichtung liefern und montieren (…)

2       

1       

Stk.   

Hydraulische Scheibenbremsanlage mit 10'' Bremsscheiben an der Vorderachse komplett liefern und an vorhandene Flanschaufnahme montieren (…)

(…)     

(…)     

(…)     

(…)     

12    

                 

Entrostungsarbeiten an Gasleitung, Achsen und Federn

13    

                 

Das Fahrzeug nach I.     liefern.

2

In den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass eine Bringschuld vereinbart worden sei und die Schuldnerin den Nachweis, die geschuldeten Arbeiten erbracht zu haben, nicht geführt habe. Eine Abnahme des Werks habe bisher nicht stattgefunden, weil der Gläubiger den Trailer noch nicht entgegengenommen habe.

3

Der Gläubiger hat die mit diesem Urteil für die vorläufige Vollstreckbarkeit angeordnete Sicherheitsleistung erbracht. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils ist den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin am 13. Mai 2014 zugestellt worden.

4

Am 17. Juni 2014 beauftragte der Gläubiger die Gerichtsvollzieherin, den Trailer der Schuldnerin im Wege der Herausgabevollstreckung wegzunehmen und in I.     herauszugeben. Die Gerichtsvollzieherin teilte daraufhin mit, sie könne die Vollstreckung nicht durchführen, weil es sich nicht um einen Herausgabetitel handele. Die Schuldnerin sei lediglich zur Durchführung eines Transports, also zu einer nach § 887 ZPO zu vollstreckenden vertretbaren Handlung, verurteilt worden.

5

Das Amtsgericht hat die gegen die Weigerung der Gerichtsvollzieherin, den Vollstreckungsauftrag auszuführen, gerichtete Erinnerung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht durch den Einzelrichter die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Durchführung des Vollstreckungsauftrags nicht mit der Begründung abzulehnen, dass sich aus dem zu vollstreckenden Urteil keine Herausgabeverpflichtung der Schuldnerin ergibt. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Schuldnerin Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

6

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Urteil enthalte eine hinreichend bestimmte Herausgabeverpflichtung, die nach § 883 ZPO zu vollstrecken sei. Der Titel laute zwar nicht ausdrücklich auf "Herausgabe". Der Tenor "Das Fahrzeug nach I.     liefern" sei aber dahingehend auszulegen, dass der Gläubiger von der Schuldnerin die Übergabe und damit die Herausgabe verlangen könne. Auch ein Titel, der auf das Verbringen einer bestimmten Sache gerichtet sei, werde im Wege der Herausgabevollstreckung vollstreckt. Gleiches gelte für einen Titel, der neben der Herausgabeverpflichtung weitere auf die herauszugebende Sache gerichtete Verpflichtungen enthalte, solange die neben der Herausgabe geschuldeten Leistungen lediglich unselbstständigen Charakter hätten. Dies sei bei dem Verbringen der Sache an einen anderen Ort der Fall, da es sich hierbei lediglich um die Art und Weise handele, wie die Herausgabeverpflichtung zu erfüllen sei. Der Herausgabevollstreckung stehe ferner nicht entgegen, dass die Gerichtsvollzieherin nicht überprüfen könne, ob die nach dem Titel geschuldeten weiteren Leistungen bereits erbracht worden seien. Diese weiteren Leistungen hätten selbstständigen Charakter, da sie über die bloße Herausgabe des Fahrzeugs hinausgingen. Solche seien neben der Herausgabevollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO zu vollstrecken. Die Sache sei der Schuldnerin vorliegend in dem Zustand wegzunehmen, in dem sie sich derzeit befinde. Der Gläubiger könne die Annahme dann nicht mit dem Hinweis verweigern, die im Vollstreckungstitel angegebenen Arbeiten seien noch nicht ausgeführt worden. Dahinstehen könne, ob und in welcher Weise der Gläubiger nach der Herausgabe die weiter titulierten Leistungen noch durchsetzen könne.

7

III. Die aufgrund ihrer Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch ansonsten zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache.

8

1. Das Verfahren ist nicht durch die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens der Schuldnerin und die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Cuxhaven gemäß § 240 ZPO unterbrochen worden. Die Unterbrechungswirkung des § 240 ZPO tritt nicht ein, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot, sondern nur ein Zustimmungsvorbehalt im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO auferlegt wird und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen deshalb nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht (BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822).

9

2. Die angefochtene Entscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. Sie ist deshalb aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

10

Der Einzelrichter durfte über die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 4 mwN). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung ist im weitesten Sinne zu verstehen, so dass nicht der Einzelrichter, sondern das Kollegium entscheiden muss, wenn zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder - wie vorliegend - zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. November 2011 - VII ZB 33/11, NJW-RR 2012, 441 Rn. 9).

11

IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

12

Der vorliegend titulierte Anspruch auf Lieferung des Fahrzeugs nach I.     unterliegt der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO.

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1. Für die Beantwortung der Frage, welchen Vorschriften die Vollstreckung titulierter Verpflichtungen unterliegt, ist zunächst der Vollstreckungstitel auszulegen (vgl. MünchKomm.ZPO/Gruber, 4. Aufl., § 883 Rn. 14 mwN). Ergibt diese Auslegung, dass im Titel ein Herausgabeanspruch mit weiteren sachbezogenen, die herauszugebende Sache betreffenden Handlungspflichten - etwa zur Versendung, Herstellung oder Reparatur - verbunden ist (vgl. zum Begriff der Handlungspflichten Schilken, DGVZ 1988, 49, 52), so kommt - je nach Gegenstand dieser weiteren Handlungspflichten - eine unterschiedliche vollstreckungsrechtliche Einordnung in Betracht (vgl. Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 883 Rn. 4).

14

2. Im vorliegenden Fall umfasst der Vollstreckungstitel sowohl Pflichten zur Vornahme von Werkleistungen an dem Fahrzeug (Ziffern 1 bis 12) als auch die Pflicht zu dessen Lieferung nach I.     (Ziffer 13). Der vorliegende Vollstreckungsauftrag bezieht sich allerdings allein auf die Lieferpflicht. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass sich aus dem Tenor und dem zu seiner Auslegung heranzuziehenden Inhalt des Urteils hinreichend deutlich die Pflicht der Schuldnerin ergibt, das Fahrzeug dem Gläubiger herauszugeben und an dessen Wohnsitz in G.     bei I.     zu liefern.

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3. Die vollstreckungsrechtliche Einordnung einer Pflicht zum Versand oder Verbringen einer herauszugebenden Sache ist umstritten.

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a) Teilweise wird befürwortet, auf die Pflicht zur Organisation des Transports, soweit sie eine vertretbare Handlung darstellt, § 887 ZPO anzuwenden; § 887 Abs. 3 ZPO stehe dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift sich allein auf die eigentliche Herausgabe beziehe (OLG Zweibrücken, OLG-Rep. 2001, 70).

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b) Weiter wird vertreten, ein Verschaffungstitel habe jedenfalls dann eine der Vollstreckung nach § 888 ZPO unterfallende nicht vertretbare Handlung zum Gegenstand, wenn der Transport der Sache - wie etwa die Überführung eines Fahrzeugs über eine lange Strecke - mit erheblichem Aufwand und Risiko verbunden sei (MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 883 Rn. 16; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 883 Rn. 9; Schneider, MDR 1983, 287, 288).

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c) Die Verpflichtung zum Versand oder Verbringen einer beweglichen Sache wird schließlich in Teilen der Rechtsprechung und Literatur als ein die Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO nicht hindernder Umstand angesehen, weil ihr gegenüber der Herausgabepflicht keine relevante eigenständige Bedeutung zukomme (RGZ 36, 369, 372 f.; OLG Frankfurt, MDR 1983, 325; AG Osnabrück, DGVZ 1966, 91; Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 883 ZPO Rn. 26; Schilken, DGVZ 1988, 49, 53). Davon ist auch das Beschwerdegericht ausgegangen.

19

4. Dieser letztgenannten Ansicht ist der Vorzug zu geben.

20

Für die Beurteilung der Frage, ob die Vollstreckung einer neben der Herausgabepflicht titulierten weiteren Pflicht der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO oder der Handlungsvollstreckung nach §§ 887 f. ZPO unterfällt, ist richtigerweise darauf abzustellen, ob diese weitere Pflicht im Verhältnis zur Herausgabe eine eigenständige Bedeutung hat oder lediglich ein unselbstständiger Teil ist (vgl. MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 883 Rn. 16).

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Die titulierte Pflicht zur Versendung oder Verbringung der herauszugebenden Sache erlangt gegenüber der Herausgabepflicht grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung. Nach § 883 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Sache nicht nur dem Schuldner wegzunehmen, sondern sie auch dem Gläubiger zu übergeben; die Übergabe ist mithin Bestandteil der Herausgabevollstreckung (vgl. Bendtsen in Kindl/Meller-Hannich/Wolf aaO § 883 ZPO Rn. 26). Die durch den Gerichtsvollzieher veranlasste Verbringung der Sache an den im Titel bezeichneten Leistungsort lässt sich zwanglos unter den Begriff der Herausgabevollstreckung fassen. Damit wird in der Zwangsvollstreckung das Ergebnis des Erkenntnisverfahrens keineswegs hinfällig und der Schuldner entgegen der Urteilsformel von der Verbringung entlastet (aA Schneider, MDR 1983, 287). Mit der Verbringung der Sache durch den Gerichtsvollzieher wird zum einen die titulierte Verpflichtung durchgesetzt. Zum anderen sind die Kosten der Verbringung notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 ZPO, die deshalb der Schuldner zu tragen hat (vgl. Schilken, DGVZ 1988, 49, 54).

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Diese Lösung ist gegenüber einer fallbezogenen, auf den jeweiligen Aufwand abstellenden Betrachtungsweise (vgl. oben Rn. 17 [3.b]) wegen der ansonsten häufig auftretenden Rechtsunsicherheit vorzugswürdig. Die Anwendung des § 887 ZPO auf die Pflicht zur Verbringung (vgl. oben Rn. 16 [3. a]) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Anwendung dieser Vorschrift im Falle der Erwirkung zur Herausgabe oder Leistung von Sachen ausgeschlossen ist (§ 887 Abs. 3 ZPO).

Büscher                  Schaffert                         Kirchhoff

                Koch                      Feddersen

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung

1.
in schriftlicher Form abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden oder
2.
in elektronischer Form abgefasst und die qualifizierte elektronische Signatur des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden.
In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden kann.

(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.