Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 04. Juli 2016 - 11 Sa 1330/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Dortmund vom 27.03.2014 – 6 Ca 3695/11 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils hinsichtlich der Abweisung des Abrechungsbegehrens wird das Versäumnisurteil des ArbG Dortmund vom 23.01.2014 – 6 Ca 3695/11 - im Übrigen aufgehoben und das beklagte Land verurteilt,
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1. an den Kläger für den Monat November 2009 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen,
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2. an den Kläger für den Monat Dezember 2009 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen,
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3. an den Kläger für den Monat Januar 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen,
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4. an den Kläger für den Monat Februar 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen,
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5. an den Kläger für den Monat März 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen,
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6. an den Kläger für den Monat April 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zu zahlen,
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7. an den Kläger für den Monat Mai 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen,
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8. an den Kläger für den Monat Juni 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen,
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9. an den Kläger für den Monat Juli 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen,
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10. an den Kläger für den Monat August 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen,
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11. an den Kläger für den Monat September 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen,
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12. an den Kläger für den Monat Oktober 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen,
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13. an den Kläger für den Monat November 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen,
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14. an den Kläger für den Monat Dezember 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen,
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15. an den Kläger für den Monat Januar 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen,
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16. an den Kläger für den Monat Februar 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen,
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17. an den Kläger für den Monat März 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen,
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18. an den Kläger für den Monat April 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen,
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19. an den Kläger für den Monat Mai 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen,
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20. an den Kläger für den Monat Juni 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen,
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21. an den Kläger für den Monat Juli 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen,
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22. an den Kläger für den Monat August 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen,
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23. an den Kläger für den Monat September 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen.
Der Kläger trägt 5 % der Kosten des Rechtsstreits, das beklagte Land trägt 95 % der Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohnansprüche / hilfsweise Schadensersatzansprüche des Klägers für die Zeit von November 2009 bis September 2011.
3Der 1954 geborene Kläger ist seit dem 08.08.1994 bei dem beklagten Land als Lehrer, zuletzt in der Gesamtschule S in K, mit einer verringerten Stundenzahl zu einem Bruttoverdienst von 3.543,63 € sowie einem Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 222,57 € monatlich angestellt (Arbeitsvertrag Bl. 13, 14 GA).
4Ab März 2007 war der Kläger arbeitsunfähig krank. In der Zeit vom 08.02.2008 bis 18.05.2009 befand sich der Kläger in der Behandlung von Frau Dr. S, Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Fachärztin für Psychiatrie – Psychotherapie –.
5Diese schlug unter dem Datum vom 18.05.2009 Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben vor. Auf das zur Akte gereichte Formular „Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (Wiedereingliederungsplan)“ wird Bezug genommen (Bl. 15 GA sowie Bl. 498 GA). In diesem Wiedereingliederungsplan empfahl die Ärztin Dr. S eine Aufnahme der Tätigkeit vom 26.06.2009 bis zum 03.07.2009 mit drei Stunden täglich. Als „absehbarer“ Zeitpunkt der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist angegeben: „Ende der Sommerferien“. Die Sommerferien in Nordrhein-Westfalen währten 2009 vom 02.07.2009 (Do) bis zum 14.08.2009 (Fr.).
6Den Wiedereingliederungsplan übersandte der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 18.06.2009 an das beklagte Land (Bl. 16, 17 GA).
7Das beklagte Land führte die ärztlich empfohlene Wiedereingliederung nicht durch.
8Per E-Mail vom 17.08.2009 wandte sich der Bevollmächtigte des Klägers ein weiteres Mal an die Bezirksregierung und bat um Rückmeldung (Bl. 377 GA).
9Der Kläger legt im Berufungsrechtszug die Kopie eines Schreibens seines seinerzeitigen Bevollmächtigten an die Bezirksregierung vom 17.08.2009 vor (Bl. 437 GA sowie Bl. 499 GA):
10„… wie besprochen übersende ich Ihnen anliegend den ergänzten Wiedereingliederungsplan für den Zeitraum 17.08.2009 bis zum 31.08.2009 zur weiteren Verwendung. Termine und Abläufe können auch direkt mit Frau Dr. S als auch mit Herrn T besprochen werden, so dass unnötige Zeitverluste vermieden werden.“.
11Das beklagte Land bestreitet die klägerseits dargestellte Übermittlung eines Wiedereingliederungsplans, ein solcher Plan befinde sich nicht bei ihren Akten.
12Ein entsprechendes Schriftstück hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 24.03.2014 als „Änderung des Plans zur stufenweisen Wiedereingliederung ursprünglich vorgesehen vom 26.06.2009 bis zum 3.7.2009“ zur Gerichtsakte gereicht. Auf die entsprechende Kopie wird Bezug genommen (Bl. 254 GA).
13Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte der Bezirksregierung mit Schreiben vom 25.08.2009 mit, „dass die Arbeitsunfähigkeit von Herrn T am 31.08.2009 enden soll“ und weiterhin eine Wiedereingliederung erfolgen solle. Zugleich schlug er „bis zur endgültigen Entscheidung über die Wiedereingliederung zunächst eine Freistellung [des Klägers] ab dem 01.09.2009“ vor (Bl. 18, 19 GA).
14Das beklagte Land teilte unter dem 03.09.2009 mit, solange eine Arbeitsfähigkeit nicht nachgewiesen sei, sondern nur behauptet werde, komme ein schulischer Einsatz des Klägers nicht in Betracht (Bl. 20, 21 GA).
15Unter dem 07.09.2009 antworteten die seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers, dass bereits seit mehreren Wochen bekannt sei, dass die Arbeitsunfähigkeit am 01.09.2009 ende und der vorgelegte Wiedereingliederungsplan aus dem Monat Juni 2009 datiere, ohne dass Aktivitäten seitens des beklagten Landes erfolgt seien (Bl. 380, 381 GA).
16Mit Schreiben vom 16.09.2009 bestätigte das beklagte Land, dass der Kläger unstreitig zum 01.09.2009 seine Arbeitskraft angeboten habe, dieses Angebot aber nicht angenommen werde. Der Wiedereingliederungsplan besage lediglich, dass ein Arbeitsversuch begonnen werden könne, während der Zeit der Wiedereingliederung aber eine fortlaufende Arbeitsunfähigkeit bestehen würde. Aufgrund des bisherigen schulischen Verhaltens des Klägers komme ein schulischer Einsatz aufgrund einer behaupteten Arbeitsfähigkeit nicht in Betracht. Die Arbeitsfähigkeit sei zunächst durch differenzierte ärztliche Voten der behandelnden Ärzte nachzuweisen, unter Angabe der durchgeführten Behandlungen im psychischen Bereich und einer sich hieran anschließenden amtsärztlichen und bzw. vertrauensärztlichen Untersuchung (Bl. 382, 383 GA).
17Unter dem Datum vom 14.10.2009 überreichte der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers dem beklagten Land die ärztliche Bescheinigung des Herrn Dr. E vom 01.10.2009 und führte in seinem Anschreiben aus, nach der geltenden Rechtsprechung sei ein weitergehender Vortrag bezüglich der Arbeitsfähigkeit nicht erforderlich, aufgrund des bereits erklärten Arbeitskraftangebotes bestehe nunmehr die Verpflichtung, den Kläger zu beschäftigen (Bl. 22, 23 GA). In der Bescheinigung des Dr. E2 heißt es (Bl. 24 GA):
18„Bei Gewährung normaler schulischer Rahmenbedingungen (Verzicht auf überdurchschnittliche Setzung von Vertretungs-stunden/Mehrarbeit sonstiger Art) ist Herr T ab sofort wieder voll arbeitsfähig.“
19Nachdem eine Reaktion des beklagten Landes nicht erfolgte, hat der Kläger dann mit einer am 10.11.2009 bei Gericht eingegangenen Klage Entgelt für die Monate September 2009 und Oktober 2009 eingefordert, diese Klage ist in zwei Instanzen abgewiesen worden (ArbG Dortmund 4 Ca 5440/09 / Kopie der Klageschrift Bl. 25 – 30 GA / Kopie des dortigen erstinstanzlichen klagabweisenden Urteils Bl. 31 – 37 GA / Kopie der dagegen gerichteten Berufungsbegründung des Klägers vom 14.01.2011 Bl. 38 – 46 GA / Berufungsurteil LAG Hamm vom 16.05.2013 – 11 Sa 1936/10 – Bl. 495 ff GA der beigezogenen Akte 11 Sa 1936/10 / Kopie des Beschlusses des BAG vom 11.12.2013 über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Berufungsurteil vom 16.05.2013 – 11 Sa 1936/10 – Bl. 195 – 200 GA).
20Wegen des Ergebnisses der amtsärztlichen Untersuchung des Klägers durch Frau Dr. U vom 13.01.2010 wird auf die vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 03.02.2014 zitierte Darstellung dieses Ergebnisses auf S. 21 des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens Bezug genommen.
21(Bl. 230/231 GA, Bl. 120 ff GA, Zitat im Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 27.03.2014, S. 4 = Bl. 261R GA:
22„Von einer weiteren psychiatrischen Begutachtung habe ich abgesehen, da eine Klärung der unterschiedlichen Meinungen zweier Fachärzte für Psychiatrie durch eine weitere ambulante Begutachtung nicht zu erwarten ist. Klärung herbeiführen könnte ein 4- bis 6wöchiges Heilverfahren mit gutachterlicher Beobachtung und stationärer Berufsbelastung in der Psychosomatischen Abteilung der Uniklinik M.“)
23Die vorliegende Klage, mit der Entgeltansprüche für die Monate November 2009 bis September 2011 verfolgt werden, ist am 30.08.2011 bei dem Arbeitsgericht eingegangen und der Beklagten am 12.09.2011 zugestellt worden.
24Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens hat sich herausgestellt, dass der Kläger ab dem 01.05.2011 monatlich 364,00 € Sozialleistungen von der Bundesagentur für Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts bezog. Der Kläger hat diesen Betrag fortan bei seinen Zahlungsanträgen für Mai bis September 2011 abgesetzt.
25Mit Beweisbeschluss vom 24.11.2011 (Bl. 86 GA) hat das Arbeitsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten des Prof. Dr. N eingeholt. Das Gutachten ist am 21.05.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangen (Weiteres s.u.). Unter dem 31.05.2012 hat das beklagte Land angeregt, der Ausgang des anhängigen Berufungsverfahrens im Vorprozess solle abgewartet werden (11 Sa 1936/10).
26Das Arbeitsgericht hat die vorliegende Klage durch Versäumnisurteil vom 23.01.2014, zugestellt am 30.01.2014, abgewiesen (Bl. 214 GA). Mit Schriftsatz vom 03.02.2014, bei dem Arbeitsgericht eingegangen am 03.02.2014, hat der Kläger Einspruch eingelegt (Bl. 216 – 226 = 244- 254 GA).
27Das Arbeitsgericht hat die Verfahrensakte des vorausgegangenen Rechtsstreits (4 Ca 5440/09 = 11 Sa 1936/10) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 27.03.2014 gemacht.
28Der Kläger hat behauptet, er sei ab dem 01.09.2009 arbeitsfähig gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten sei er nicht gehalten gewesen, seine Arbeitsfähigkeit zu beweisen. Berufe sich ein Arbeitnehmer auf seine Arbeitsunfähigkeit, treffe den Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für ein von ihm angenommenes Unvermögen des Arbeitnehmers. Grundsätzlich könne der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nicht die Vorlage einer Arbeitsfähigkeitsbescheinigung verlangen. Das Sachverständigengutachten vom 16.05.2012 belege auf S. 21, dass man für die Zeit nach September/Oktober 2009 bis November 2011 vom Fehlen eines relevanten depressiven Syndroms oder eines anderen akuten Krankheitssyndroms ausgehen könne. Eine gestufte Wiedereingliederungsmaßnahme wäre auch nach den Feststellungen des Gutachters seit dem 18.05.2009 durchgängig möglich gewesen. Ihm sei die Möglichkeit genommen worden, gerade im Rahmen einer gestuften Wiedereingliederungsmaßnahme seine Arbeitsfähigkeit nachzuweisen. In der Einspruchsbegründung vom 03.02.2014 hat der Kläger vorgetragen, es komme weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen auf die Berufungsentscheidung im Vorprozess (11 Sa 1936/10) an, der dortige Rechtsstreit betreffe nur die Monate September und Oktober 2009. Hier gehe es um den Zeitraum ab November 2009, jedenfalls für diesen Zeitraum seien die Zahlungsansprüche begründet. Davon abgesehen sei die Entscheidung 11 Sa 1936/10 rechtsfehlerhaft. Sollte man der Auffassung nicht folgen, dass ein Anspruch auf Annahmeverzugsentgelt bestehe, so wäre die Beklagte jedenfalls aus Gründen des Schadensersatzes nach §§ 280, 249 i.V.m. §§ 611, 612 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag vom 25.08.1994 zur Zahlung der eingeklagten Beträge verpflichtet. Der Anspruch werde ausdrücklich hilfsweise auf diese Schadensersatzansprüche gestützt. Er habe – unstreitig erfolglos – zwei Anträge auf stufenweise Wiedereingliederung gestellt und zwar im September 2008 und am 18.05.2009 (für die Zeit vom 26.06.2009 bis 03.07.2009). Durch die Ablehnung habe das beklagte Land die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit treuwidrig vereitelt. Zu der im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 27.03.2014 von ihm vorgelegten „Änderung des Plans zur stufenweisen Wiedereingliederung“ hat der Kläger ausgeführt, nachdem die Bezirksregierung auf den ursprünglichen Vorschlag nicht eingegangen sei, sei eine Erweiterung um zwei Wochen für die Zeit vom 17.08. bis 31.08.2009 ärztlicherseits vorgeschlagen worden (s.o.).
29Der Kläger hat ursprünglich mit der Klageschrift vom 30.08.2011 Vergütungsansprüche in Höhe von 3.543,63 € brutto und 222,57 € netto nebst Zinsen für die Monate November 2009 bis August 2011 verfolgt, ohne Sozialleistungen in Abzug zu bringen. Mit Schriftsatz vom 27.10.2011 hat er die Klage für den Monat September 2011 erweitert. Nach Hinweis des Arbeitsgerichts hat er für die Monate Mai 2011 bis September 2011 erhaltene Sozialleistungen von monatlich 364,- € (x 5 Monate = 1.820,- €) in Abzug gebracht (s.o.) und die Klage insoweit zurückgenommen.
30Der Kläger hat beantragt,
31-
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24. Das Versäumnisurteil vom 23.01.2014 – 6 Ca 3695/11 -, zugestellt am 30.01.2014, wird aufgehoben.
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25. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2009 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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36
26. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2009 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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27. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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40
28. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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42
29. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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44
30. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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31. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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32. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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50
33. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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52
34. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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35. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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36. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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37. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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60
38. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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62
39. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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40. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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41. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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68
42. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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70
43. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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44. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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45. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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46. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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47. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
Das beklagte Land beantragt,
80das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
81Das beklagte Land hat ausgeführt, die Klageforderung auf Entgeltzahlung gemäß §§ 615, 611, 612 BGB für die Monate November 2009 bis August 2011 bestehe schon dem Grunde nach nicht. Das beklagte Land sei nicht in Annahmeverzug geraten. Ansprüche aus Annahmeverzug setzten voraus, dass der Arbeitnehmer nicht nur willens sondern auch objektiv in der Lage sei, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Nach wie vor sei die Arbeitsfähigkeit durch den Kläger nicht nachgewiesen worden. Der Verlauf des Berufungsverfahrens im Vorprozess indiziere weitere Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Dort sei deutlich geworden, dass die seinerzeit bereits erstinstanzlich festgestellte massiv ausgeprägte Angst des Klägers hinsichtlich einer in Zukunft zu erwartenden willkürlichen Diagnose eines begutachtenden Arzt/Psychiaters fortbestanden habe. Gerichtlich vorgeschlagene Gutachter habe der Kläger abgelehnt. Das Urteil des LAG Hamm vom 16.05.2013 im Vorprozess (11 Sa 1936/10) habe festgestellt, dass das beklagte Land sich nicht in Annahmeverzug befunden habe. Für die nachfolgenden Monate ab November 2009 bis September 2011 könne nachvollziehbar geschlossen werden, dass dem Kläger Arbeitsentgelt für diese Monate nicht zustehe. Der Kläger habe weder seine Arbeitsfähigkeit nachgewiesen noch seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich einer Wiedereingliederung erfüllt. Da der Kläger keinen geeigneten Wiedereingliederungsplan vorgelegt habe, habe keine Verpflichtung zur Wiedereingliederung bestanden. Der Gutachter habe in seinem Gutachten zum Vorprozess festgestellt, dass ohne die Prüfung einer berufsspezifischen Belastbarkeit auf dem Hintergrund der im September/Oktober 2009 vorhandenen paranoiden Persönlichkeitsstörung die Arbeitsfähigkeit nicht festgestellt werden könne. Der Kläger habe sich unstreitig nicht dazu bereit erklärt, dem von der Amtsärztin vorgeschlagenen Heilverfahren zu folgen. Gemäß § 297 BGB könne der Kläger kein Annahmeverzugsentgelt beanspruchen.
82Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben über die Frage, ob der Kläger in der Zeit von November 2009 bis September 2011 arbeitsunfähig erkrankt war und insbesondere, ob in dem Zeitraum psychische Erkrankungen vorlagen, die einer Arbeitsfähigkeit entgegenstanden, durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme ist auf das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. N vom 16.05.2012 zu verweisen (Bl. 100 - 124 GA). In dem Gutachten heißt es u. a.:
83„[…]
84Für die Zeit nach September/Oktober 2009 bis zum November 2011, kann man also vom Fehlen eines relevanten depressiven Syndroms oder eines anderen akuten Krankheitssyndroms ausgehen.
85Die Symptomremission bezüglich der affektiven Störung reicht aber nicht aus, um die Arbeitsfähigkeit unter den gegebenen beruflichen Bedingungen in der Schule zu garantieren. Hierzu ist eine zusätzliche Einschätzung der Belastbarkeit auf dem Hintergrund der im September/Oktober 2009 vorhandenen paranoiden Persönlichkeitsstörung entscheidend.
86[…]
87Für den Zeitraum von Mai 2009 bis zur Begutachtung (November 2011) liegt keine fachärztliche Beurteilung vor, u. a. da sich Herr T den von Frau Dr. U empfohlenen fachärztlichen Beurteilungen entzogen hat. Die geforderte gutachterliche Stellungnahme kann also nur aus vorliegenden und vorgetragenen Beurteilungen und Berichten für andere Zeitintervalle erschlossen werden. Die vorliegenden Evidenzen lassen folgende Folgerung zu:
88Die Feststellung der Arbeitsfähigkeit von September/Oktober 2009 bis zur Begutachtung (Nov. 2011) erfordert die gleichzeitige Berücksichtigung der Persönlichkeit von Herrn T, wie deren Störung und der arbeitsbezogener Umwelt; die Arbeitsfähigkeit ist dabei von der Modifizierbarkeit der Arbeitsbedingungen abhängig:
89(a) Unter Fortbestand der bis zur AU-Schreibung 2007 geltenden Rahmenbedingungen (mit Notwendigkeit von Vertretungsleistungen und Kommunikationsproblemen mit Schulleitung und Dienstherren) war eine Arbeitsfähigkeit vermutlich wegen wahrscheinlicher, unverhältnismäßiger Reaktionsbildungen bei paranoider Persönlichkeitsstörung nicht gegeben. Diese Aussage ist aber ohne Wiedereingliederungsversuch nicht sicher feststellbar.
90(b) Bei Modifikation der Rahmenbedingungen (keine Vertretungsstunden, evtl. Reduktion des Stundenkontingents, Entgegenkommen und Kommunikationsangebote seitens des Dienstherren und der Schulleitung) wäre eine stufenweise Wiedereingliederung voraussichtlich erfolgreich verlaufen.
91(c) Ob eine hinlängliche Belastbarkeit nach dem festgestellten Verschwinden der zu Beginn der AU-Fähigkeit bestehenden Beeinträchtigungen und Beschwerden besteht, kann nur durch eine gestufte Wiedereingliederungsmaßnahme (während der ja weiterhin Arbeitsunfähigkeit besteht) entschieden werden. Eine solche Maßnahme ist seit dem 18.05.2009 aufgrund des Fehlens relevanter, beeinträchtigender Akuterkrankungen durchgängig möglich gewesen.“
92Das Arbeitsgericht hat das klagabweisende Versäumnisurteil vom 23.01.2014 mit Urteil vom 27.03.2014 aufrechterhalten. Das Arbeitsgericht hat den Tatbestand des Berufungsurteils vom 26.05.2013 – 11 Sa 1936/10 – wörtlich wiedergegeben (Bl. 260R – 266 GA). Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Zahlungsanspruch bestehe weder unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs noch des Schadensersatzes. Das Arbeitsgericht hat sich zunächst die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils 11 Sa 1936/10 zu Eigen gemacht und diese wörtlich wiedergegeben (Bl. 264 – 272R). Anschließend hat es ausgeführt: Die Kammer gehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit des Klägers auch für die Zeit nach Oktober 2009 aus. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gelangt, dass eine stufenweise Wiedereingliederung die gebotene Maßnahme gewesen wäre, die aber eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers bedinge. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht. Es verbleibe bei der Feststellung des Berufungsurteils 11 Sa 1936/10, dass der Kläger nach Vorlage des Plans vom 18.05.2009 nicht erneut mit einem ärztlich unterschriebenen Wiedereingliederungsplan vorstellig geworden sei. Ein Anspruch auf Erteilung von Vergütungsabrechnungen bestehe nicht, weil das beklagte Land keine Nettozahlungen geleistet habe. Eine Abrechnung werde erst bei Zahlung geschuldet.
93Das Urteil ist dem Kläger am 26.08.2014 zugestellt worden. Der Kläger hat am 24.09.2014 Berufung eingelegt und die Berufung nach Fristverlängerung bis zum 26.11.2014 am 26.11.2014 begründet.
94Der Kläger wendet ein, zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Rechtsfehlerhaft habe sich das Arbeitsgericht im Rahmen seiner Entscheidungsbegründung auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts gestützt. Hier gehe es um die Monate ab November 2009, während der Entscheidung 11 Sa 1936/10 die Monate September 2009 und Oktober 2009 zugrunde lägen. So sei auch vom Arbeitsgericht im vorliegenden Rechtsstreit ein separates Gutachten eingeholt worden. Zu beanstanden sei, dass das Arbeitsgericht auf die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen im Berufungsverfahren betreffend die anderen Monate abstelle. Entscheidungsgrundlage dürfe nur sein, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei. Die Kammer des Arbeitsgerichts habe an den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen vor dem Landesarbeitsgericht nicht teilgenommen. Hierin liege ein wesentlicher Verfahrensmangel. Die Frage der Arbeitsunfähigkeit müsse bei einem länger währenden Zeitraum für die einzelnen Monate separat gesehen werden. Feststellungen für September und Oktober 2009 erlaubten keine Feststellungen, ob auch für den nachfolgenden Zeitraum von nahezu zwei Jahren ebenfalls Arbeitsunfähigkeit vorliege. Ungeachtet, ob das LAG im Berufungsurteil zu einem zutreffenden Beweisergebnis gelangt sei, seien die dortigen Feststellungen für die hier maßgeblichen Monate irrelevant. Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts sei zu beanstanden. Der Annahmeverzugsanspruch sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum arbeitsunfähig sei, was der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen habe. Im Ergebnis habe der Sachverständige in seinem Gutachten keine abschließende Beurteilung abgegeben sondern sich lediglich auf Vermutungen beschränken können (S. 20, 21, 24 des Gutachtens). Die Feststellungen der Frau S, der Frau Dr. U vom 13.01.2010 sowie die Begutachtung des Sachverständigen am 09.11.2011 sprächen für das Vorhandensein einer Arbeitsfähigkeit. Nach dem Gutachten könne eine Arbeitsunfähigkeit ab November 2009 nicht festgestellt werden. Eine bloße Möglichkeit einer Arbeitsunfähigkeit reiche für eine Beweisführung nicht aus. Bei einer offenen Beweissituation (non liquet) sei von einer Arbeitsfähigkeit auszugehen mit der Folge, dass das beklagte Land die Vergütung nachzuentrichten habe. Rechtsfehlerhaft habe das Arbeitsgericht einen Schadensersatzanspruch verneint. Das beklagte Land habe wiederholt die Durchführung einer Wiedereingliederung kategorisch abgelehnt. Die von dem beklagten Land eingeforderten verschiedenen ärztliche Voten und Nachweise seien durch das Gesetz nicht vorgesehen. Etwaige Bedenken gegen die vorgesehene Wiedereingliederung hätte das beklagte Land gegenüber dem Kläger, gegenüber dessen Bevollmächtigten oder sogar gegenüber der behandelnden Ärztin Dr. S äußern können und müsssen. Würde man von seiner Arbeitsunfähigkeit im November 2009 ausgehen, so habe es das beklagte Land durch seine kategorische Verweigerung einer Wiedereingliederung treuwidrig vereitelt, dass er seine Arbeitsfähigkeit nach durchgeführter Wiedereingliederung wiedererlange. Die Ergänzung des Wiedereingliederungsantrags für den Zeitraum 17.08.2009 bis 31.08.2009 sei mit Schreiben des seinerzeitigen Bevollmächtigten an das beklagte Land überreicht worden. Die seinerzeit behandelnde Ärztin hätte im Rahmen ihrer Untersuchungen festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.09.2009 wieder arbeitsfähig sei und bis zu diesem Zeitpunkt die Wiedereingliederung in der dargelegten Form erfolgen solle. Das beklagte Land habe nicht einmal ansatzweise den Versuch unternommen, die Wiedereingliederung mit ihm, dem Kläger, und der behandelnden Ärztin abzustimmen, was im Schreiben vom 17.08.2009 ausdrücklich angeboten worden sei. Nicht einmal die Bestätigung der Ablehnung nach Ziffer 8 der Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie sei auf dem Vordruck bescheinigt worden.
95Der Kläger beantragt,
96Das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.03.2014, 6 Ca 3695/11, zugestellt am 26.08.2014, wird aufgehoben.
97-
98
1. Das Versäumnisurteil vom 23.01.2014 – 6 Ca 3695/11 -, zugestellt am 30.01.2014 wird aufgehoben.
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100
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2009 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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102
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2009 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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104
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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106
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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110
7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Oktober 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Dezember 2010 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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134
19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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136
20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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138
21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat August 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
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24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat September 2011 3.543,63 € brutto sowie weitere 222,57 € netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 aus 3.179,63 € brutto und 222,57 € netto zu zahlen und hierüber eine ordnungsgemäße Lohn- und Gehaltabrechnung vorzulegen.
Das beklagte Land beantragt,
146die Berufung zurückzuweisen.
147Das beklagte Land verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Das Arbeitsgericht habe ebenfalls ein Sachverständigengutachten zum Vorliegen der Arbeitsfähigkeit eingeholt. Es liege kein Verstoß gegen § 128 ZPO vor. Der Gutachter habe Arbeitsunfähigkeit festgestellt. Angesichts der Grunderkrankung des Klägers sei es unsinnig, dass gleichsam jeder einzelne Monat vom Gutachter dahingehend zu überprüfen sei, ob Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Annahmeverzug habe ebenso wenig bestanden wie ein Schadensersatzanspruch des Klägers. Dass nach dem Gutachten möglicherweise bei besonderen Rahmenbedingungen eine Wiedereingliederung erfolgreich verlaufen wäre, ändere nichts. Wiedereingliederung setze Arbeitsunfähigkeit voraus. Das beklagte Land habe weder Verpflichtung noch Veranlassung gehabt, in eine Wiedereingliederungsmaßnahme einzuwilligen. Ein konkreter Wiedereingliederungsplan sei bis heute nicht vorgelegt worden. Eine kategorische Ablehnung einer Wiedereingliederung habe es nicht gegeben. Wie das Gericht im vorangegangenen Prozess entschieden habe, sei das Land nicht verpflichtet gewesen, dem Wiedereingliederungsplan vom 18.05.2009 zu entsprechen, da der darin angegebene Zeitraum keine ordnungsgemäße Wiedereingliederung gewährleistet habe (atypische Schulwoche, vier Schultage unmittelbar vor den Sommerferien). Der von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht vorgelegte geänderte Wiedereingliederungsplan (erweitert um den Zeitraum 17.08.2009 bis 31.08.2009) liege nach Kenntnis des Terminvertreters und Durchsicht der Akte nicht vor. Das beklagte Land bestreitet in einem nachfolgenden Schriftsatz die vom Kläger dargestellte Übermittlung eines (geänderten) Wiedereingliederungsplans für den 17.08.2009 bis 31.08.2009 mit einem Schreiben der klägerischen Anwälte vom 17.08.2009. Anlässlich des Termins zur mündlichen Verhandlung habe der Kläger einen Wiedereingliederungsplan vorgelegt, welcher nicht mehr umsetzbar gewesen sei, weil der Wiedereingliederungsbeginn bereits in der Vergangenheit gelegen habe. Der Kläger habe angekündigt einen aktualisierten Wiedereingliederungsplan vorzulegen. Auch dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Es sei Sache des Klägers, einen ordnungsgemäßen Wiedereingliederungsplan vorzulegen. Das beklagte Land verweist auf zwei Zeitungsartikel vom 05.11.2015 aus dem T Anzeiger „Lehrer wird zum ‚Wüterich‘“ / „Klage abgelehnt – Lehrer wurde zum Wüterich“ zu einem Vorfall aus April 2014 (Bl. 488 GA), bei dem als „Wüterich“ bezeichneten Lehrer dürfte es sich um den Kläger handeln. Es sei dem beklagten Land und insbesondere auch den Schülern nicht zuzumuten, den Kläger lehren zu lassen.
148Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Rechtsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die gerichtlichen Protokolle Bezug genommen.
149Entscheidungsgründe
150Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG. Der Kläger hat seine Berufung form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet.
151Die Berufung hat auch in der Sache weitgehend Erfolg. Nach §§ 615, 293 ff BGB, 257 SGB V schuldet das beklagte Land dem Kläger für die Monate November 2009 bis September 2011 Arbeitsentgelt und die monatlichen Zuschussbeträge zur Krankenversicherung in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe. Anders als im Rechtsstreit 11 Sa 1936/10 ist es dem beklagten Land im vorliegenden Rechtsstreit nicht gelungen, den Beweis zu führen, dass der Kläger im Zeitraum November 2009 bis September 2011 arbeitsunfähig erkrankt war. Unbegründet ist die Berufung hinsichtlich des Antrags auf Erteilung monatlicher Abrechnungen.
1521. Dem Erfolg des Zahlungsantrags steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung um einen dem öffentlichen Recht angehörigen Anspruch handelt und es sich bei einem Streit um diesen Zuschuss nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 2 ArbGG handelt. Da im erstinstanzlichen Verfahren die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht gerügt worden ist, muss nach §§ 17 a Abs. 5 GVG, 65 ArbGG beim Rechtsmittelgericht die Frage des richtigen Rechtswegs unberücksichtigt bleiben (BAG 21.01.2003 AP SGB V § 257 Nr. 3). Nach § 65 ArbGG prüft das Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
1532. Der Zahlungsanspruch des Klägers folgt aus §§ 615, 293 ff BGB, 257 SGB V. Nach § 615 Satz 1 BGB kann ein Arbeitnehmer das vereinbarte Arbeitsentgelt verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein, wenn der Arbeitgeber mit der Annahme der Dienste in Verzug gekommen ist. Die Voraussetzungen eines Entgeltanspruchs wegen Annahmeverzugs sind erfüllt.
154a) Unstreitig bestand in den Monaten November 2009 bis September 2011 zwischen den Parteien aufgrund des im August 1994 abgeschlossenen Arbeitsvertrags ein Arbeitsverhältnis. Eine Arbeitsleistung des Klägers erfolgte in den Monaten November 2009 bis September 2011 nicht. Das beklagte Land hat einen Einsatz des Klägers als Lehrer durchgängig abgelehnt.
155b) Der Kläger hat seine Arbeitsleistung für die Monate November 2009 bis September 2011 in zureichender Weise angeboten.
156Nach § 293 BGB kommt der Arbeitgeber in Verzug, wenn er die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Nach § 294 BGB muss die Arbeitsleistung dem Arbeitgeber so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden. Nach § 295 BGB genügt eine wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Arbeitgebers erforderlich ist.
157Die Voraussetzungen des § 295 BGB sind erfüllt. Mit Schreiben vom 25.08.2009 hatte der Kläger mitgeteilt, dass seine Arbeitsunfähigkeit am 31.08.2009 enden solle und eine kurzfristige Lösung zur Beschäftigung erforderlich sei. In der Antwort vom 03.09.2009 teilte das beklagte Land mit, solange die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht nachgewiesen sei sondern nur behauptet werde, komme ein schulischer Einsatz nicht in Betracht, insbesondere sei darzulegen, welche Behandlungen im psychischen Bereich durchgeführt worden seien. Der Kläger hat dann seine Arbeitsleistung mit dem anwaltlichen Schreiben vom 14.10.2009 unter Vorlage einer Arbeitsfähigkeitsbescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. E2 angeboten; aufgrund des bereits erklärten Arbeitskraftangebots bestehe nunmehr die Verpflichtung, ihn zu beschäftigen und zu vergüten; für eine abschließende Erklärung bezüglich der Beschäftigung bzw. Vergütung hat der Anwalt des Klägers dem beklagten Land eine Frist bis zum 23.10.2009 gesetzt. Indem das beklagte Land bei seiner bereits Anfang September artikulierten Ablehnung verblieb und dem Kläger keinen schulischen Einsatz zuwies, hat das beklagte Land die ihm zur Ermöglichung eines Arbeitseinsatzes obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen. Für die streitgegenständlichen Monate liegt damit ein nach § 295 BGB ausreichendes wörtliches Angebot der Arbeitsleistung des Klägers vor.
158c) Dem Anspruch steht nicht der Einwand der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung nach § 297 BGB entgegen.
159Nach § 297 BGB kommt der Arbeitgeber als Gläubiger der Arbeitsleistung nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer als Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Fall des § 296 BGB zu der für die Handlung des Arbeitgebers bestimmten Zeit außerstande ist, die Arbeitsleistung zu erbringen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Unvermögen des Arbeitnehmers infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit trägt der Arbeitgeber (BAG 05.11.2003 AP BGB § 615 Nr. 106; BAG, 29.10.1998 AP BGB § 615 Nr. 77). Angesichts dieser Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist der Arbeitnehmer nicht gehalten, vor Arbeitsantritt eine ärztliche Bescheinigung zu seiner – arbeitgeberseits angezweifelten – Arbeitsfähigkeit beizubringen.
160Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (BAG 29.01.1992 – 5 AZR 37/91 – AP SGB V § 74 Nr. 1; BAG 26.07.1989 – 5 AZR 301/88 – AP LohnFG § 1 Nr. 86). Die durch Krankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer seine geschuldeten Vertragspflichten anstatt voll nur teilweise zu erbringen vermag. Arbeitsrechtlich bedeutet es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer durch die Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird. Auch der vermindert Arbeitsfähige ist arbeitsunfähig erkrankt im Rechtssinne (BAG 29.01.1992 – 5 AZR 37/91 – AP SGB V § 74 Nr. 1). Die Grundsätze der Rechtsprechung stimmen überein mit der Definition in § 2 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien (jurisPK-SGB V- Adolf, § 74 SGB V Rn. 10 [Stand 01.04.2012]; Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V vom 01.12.2003 [nebst Anlage „Empfehlungen zur Umsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung“ - www.g-ba.de / informationen / richtlinien -]: „ Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte aufgrund von Krankheit seine zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welche Bedingungen die bisherige Tätigkeit konkret geprägt haben. Arbeitsunfähigkeit liegt auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich allein noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausübung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung abträgliche Folgen erwachsen, die Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen. Arbeitsunfähigkeit besteht auch während einer stufenweisen Wiederaufnahme der Arbeit fort, durch die dem Versicherten die dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch eine schrittweise Heranführung an die volle Arbeitsbelastung ermöglicht werden soll. Arbeitsunfähigkeit kann auch während einer Belastungserprobung und einer Arbeitstherapie bestehen.“ ).
161Durch die vorliegenden ärztlichen Befunde und das ärztliche Sachverständigengutachten vom 16.05.2012 und dessen mündliche Erläuterung durch den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 04.07.2016 ist nicht der Beweis geführt, dass der Kläger im September und Oktober 2009 arbeitsunfähig erkrankt war. Die Kammer hat nicht die zweifelsfreie Überzeugung (§ 286 ZPO) gewonnen, dass der Kläger in den Monaten November 2009 bis September 2011 arbeitsunfähig erkrankt war. Den klägerseits vorgelegten Wiedereingliederungsplänen der bis dato behandelnden Fachärztin für psychotherapeutische Medizin / Psychiatrie Dr. S vom 18.05.2009 und dem abgeänderten Plan über eine Wiedereingliederung vom 17.08.2009 bis zum 31.08.2009 kann einerseits die ärztliche Einschätzung entnommen werden, dass die Ärztin für den jeweils vorgeschlagenen Wiedereingliederungszeitraum Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, damit also bis zum 03.07.2009 und später dann bis zum 31.08.2009; zugleich hat die behandelnde Ärztin andererseits im Wiedereingliederungsplan vom 18.05.2009 als Zeitpunkt, für den die „Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit absehbar“ ist, angegeben: „Ende der Sommerferien [2009]“. Ausdrückliche Aussagen über eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers im hier interessierenden Anspruchszeitraum ab November 2009 enthalten diese ärztlich erstellten Dokumente nicht. Da die Behandlung durch Dr. S ausweislich deren schriftlicher Auskunft vom 30.04.2010 (Bl. 502 GA) mit dem 18.05.2009 geendet hatte, besitzen die Angaben der Ärztin in den Wiedereingliederungsplänen wie auch deren sonstige Angaben für die Kammer keinen beachtlichen Beweiswert zum Beweisthema „Arbeitsunfähigkeit ab November 2009“. Auch den Feststellungen der Amtsärztin Dr. U vom Januar 2010 lässt sich eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit nicht entnehmen. Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts vermittelt das von Prof. Dr. N schriftlicher erstellte und am 04.07.2016 ergänzend mündlich erörterte Sachverständigengutachten der Berufungskammer nicht die zweifelsfreie Überzeugung, dass der Kläger in den Monaten November 2009 bis September 2011 arbeitsunfähig erkrankt war, wie die Beklagte behauptet. Der Gutachter hat für den Anspruchszeitraum die diagnostische Zuordnung getroffen, dass der Kläger in den Monaten ab November 2009 und auch zum Zeitpunkt der Begutachtung am 09.11.2011 an einem „Zustand nach depressiver Episode, rezidivierend, gegenwärtig remittiert (ICD-10:F32.4)“ litt, dass seither keine neue depressive Episode aufgetreten war und so zurückliegend bis 2009 eine akute psychische Störung nach ICD-10 ausgeschlossen werden kann, wie sie zuvor bei Beginn der Behandlung durch Dr. S im Februar 2008 vorgelegen hatte; demgegenüber verbleibe als überdauernde Krankheit eine Persönlichkeitsstörung (F60 nach ICD-10), welche sich nicht dauerhaft oder häufig wiederkehrend in abweichendem Verhalten niederschlagen müsse und aus der bei einer intelligenten und durchaus leistungsmotivierten Persönlichkeit wie dem Kläger unter günstigen Bedingungen ein sozial unauffälliges Verhalten auch im schulischen Beruf resultieren könne (S. 13-18 Gutachten / Bl. 112-117 GA); auf der Grundlage der fachärztlichen Begutachtungen ab dem 18.05.2009, so der Gutachter abschließend, waren die wesentlichen Gründe für die langjährige Arbeitsunfähigkeit ersichtlicherweise entfallen (S. 23 / Bl. 122 GA, im Text ersichtlich fehlerhaft: „Arbeitsfähigkeit“). Durch diese Aussagen ist eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab November 2009 nicht belegt. Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Aussage des Gutachters, die Symptomremission bezüglich der affektiven Störung reiche aber nicht aus, um die Arbeitsfähigkeit unter den gegebenen beruflichen Bedingungen in der Schule zu garantieren, hierzu sei eine zusätzliche Einschätzung der Belastbarkeit auf dem Hintergrund der im September/Oktober 2009 vorhandenen paranoiden Persönlichkeitsstörung entscheidend (S. 21, 23 Gutachten / Bl. 120, 122 GA). Auch die weitere Aussage des Gutachters „Ob ab dem September 2009 Arbeitsfähigkeit bestand, kann aber ohne die Prüfung der berufsspezifischen Belastungsfähigkeit im Rahmen eingestuften Wiedereingliederungsversuchs nicht entschieden werden“ (S. 23 / Bl. 122 GA) ermöglicht nicht die sichere Feststellung, dass der Kläger ab November 2009 arbeitsunfähig war, wie es die Beklagte behauptet. Durch die Aussage des Gutachters ist eine Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für die im Tatbestand wiedergegebenen abschließenden Ausführungen unter (a) – (c) des schriftlichen Gutachtens (S. 24 / Bl. 123 GA). Nachdem das beklagte Land sich auf die klägerseits wiederholt angesprochene Möglichkeit einer Wiedereingliederungsmaßnahme in keiner Weise eingelassen hat, muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, zur Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit sei zuvor eine Belastungserprobung in einem Wiedereingliederungsverhältnis durchzuführen gewesen. Auch die mündlichen Erläuterungen des Gutachters vom 04.07.2016 haben die Berufungskammer nicht überzeugt, dass der Kläger in den streitgegenständlichen Monaten arbeitsunfähig erkrankt war. Auch bei seiner Anhörung in der Berufungsverhandlung hat der Gutachter angegeben, dass im Klagezeitraum vom Fehlen eines relevanten depressiven Syndroms oder eines anderen akuten Krankheitssyndroms auszugehen ist, dass aber andererseits die vorhandene paranoide / narzisstische Persönlichkeitsstörung fortbestand, welche sich allerdings im Alter etwas entdifferenzieren könne. Auch in der mündlichen Aussage hat der Gutachter wiederholt die Erkenntnismöglichkeit durch Wiedereingliederung betont. Zwar hat der Gutachter dann im weiteren Verlauf ausgeführt, ohne Wiedereingliederung sei von einer Arbeitsunfähigkeit bis September 2011 auszugehen, in einer solchen Situation sei eine Arbeit in Vollzeit aus ärztlicher Sicht nicht empfehlenswert, weil das eine Überforderung bedeuten würde. Dies begründet für die Kammer jedoch nicht die zweifelsfreie Überzeugung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Denn der Gutachter hat eingangs seiner Erläuterung und in Übereinstimmung mit seinem schriftlichen Gutachten dargestellt, dass die bei Beginn der Behandlung im Februar 2008 vorliegende akute Störung nach ICD-10 im Anspruchszeitraum nicht vorgelegen habe, damit seien die wesentlichen Gründe für die zuvor langjährige Arbeitsunfähigkeit entfallen, die überdauernde Persönlichkeitsstörung (F 60 nach ICD-10) müsse sich nicht dauerhaft oder häufig wiederkehrend in abweichendem Verhalten niederschlagen, aus dieser Störung könne unter günstigen Bedingungen ein sozial unauffälliges Verhalten auch im schulischen Beruf resultieren. Vorausgeschickt hatte der Gutachter, dass es für das Bestehen von Arbeitsfähigkeit auf eine doppelte Passfähigkeit im Hinblick auf das Arbeitsumfeld ankomme („Der Mitarbeiter muss passen, das Arbeitsumfeld muss passen, also beide müssen zueinander passen (Schlüssel und Schloss).“). Eine Gesamtwürdigung der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Gutachters führen aus den vorstehend dargestellten Gründen zu dem Ergebnis, dass die Kammer nicht überzeugt ist (§ 286 ZPO), dass der Kläger in den Anspruchsmonaten bei dem vertragsgerechten Einsatz als angestellte Lehrkraft in der Schule arbeitsunfähig krank war.
1623. Die Verfallfrist des § 37 Abs. 1 TV-L steht dem Erfolg der Klage nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Berechtigten schriftlich geltend gemacht werden. Nach § 37 Satz 2 TV-L reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Eine diesen Anforderungen genügende Geltendmachung ist hier mit dem Anwaltsschreiben vom 14.10.2009 erfolgt (s.o. unter 2. b) ). Da für das beklagte Land Grund und Höhe des Anspruchs ersichtlich waren, ist es unschädlich, dass der Anspruch nicht ausdrücklich beziffert worden ist (vgl. BAG 18.02.2016 – 6 AZR 700/14 – Rn. 45). Eine weitere zureichende Geltendmachung stellt die Klageerhebung für die Monate September und Oktober 2009 im November 2009 dar.
1634. Als Rechtsfolge des Annahmeverzugs ergibt sich aus § 615 Satz 1 BGB die Zahlungspflicht hinsichtlich Entgelt und Zuschuss für die streitgegenständlichen Monate November 2009 bis September 2011 in der zwischen den Parteien unstreitigen Höhe. Die anderweitig erzielten Bezüge hat sich der Kläger anrechnen lassen und sie in den Klageanträgen ab Mai 2011 zum Abzug gebracht. Verzinsung schuldet das beklagte Land nach §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 247 BGB. Zu verzinsen ist der Bruttobetrag (BAG GS 07.03.2001 AP BGB § 288 Nr. 1).
1645. Unbegründet ist die Berufung, soweit der Kläger mit seinen Klageanträgen jeweils monatliche Abrechnungen begehrt. Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei der Zahlung von Arbeitsentgelt eine Abrechnung in Textform zu überreichen, welche mindestens Angaben über den Abrechnungszeitraum und die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten muss. Ein Anspruch, bei einer nachträglich für mehrere Monate erfolgenden Zahlung für jeden Monat eine gesonderte Abrechnung zu erhalten, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Insoweit war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
1656. Die Kostenentscheidung fußt auf § 92 Abs. 1 ZPO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
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(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.
(3) (weggefallen)
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich zuständig für
- 1.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Tarifvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen; - 2.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt; - 3.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern - a)
aus dem Arbeitsverhältnis; - b)
über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses; - c)
aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen; - d)
aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - e)
über Arbeitspapiere;
- 4.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und - a)
Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; - b)
gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts oder Versorgungseinrichtungen, soweit Letztere reine Beitragszusagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a des Betriebsrentengesetzes durchführen, über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 5.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und dem Träger der Insolvenzsicherung über Ansprüche auf Leistungen der Insolvenzsicherung nach dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; - 6.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Einrichtungen nach Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 sowie zwischen diesen Einrichtungen, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist; - 7.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz; - 8.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz; - 8a.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz; - 9.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen; - 10.
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen behinderten Menschen im Arbeitsbereich von Werkstätten für behinderte Menschen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen.
(2) Die Gerichte für Arbeitssachen sind auch zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
- a)
die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben; - b)
die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben.
(3) Vor die Gerichte für Arbeitssachen können auch nicht unter die Absätze 1 und 2 fallende Rechtsstreitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer bei einem Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeit der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist.
(4) Auf Grund einer Vereinbarung können auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
(5) In Rechtsstreitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Urteilsverfahren statt.
(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, deren Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 beruht, entsprechend. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Krankenversicherung zu tragen hätte.
(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243. Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. Absatz 1 Satz 3 gilt.
(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen
- 1.
diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt, - 2.
einen Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet, - 2a.
sich verpflichtet, Interessenten vor Abschluss der Versicherung das amtliche Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuhändigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt, - 3.
soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten, - 4.
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden, - 5.
vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet, - 6.
die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2b) u. (2c) (weggefallen)
(3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 3) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten; dabei ist den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen und psychisch Kranker Rechnung zu tragen, vor allem bei den Leistungen zur Belastungserprobung und Arbeitstherapie; er kann dabei die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen einschränken oder ausschließen, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind; er kann die Verordnung von Arzneimitteln einschränken oder ausschließen, wenn die Unzweckmäßigkeit erwiesen oder eine andere, wirtschaftlichere Behandlungsmöglichkeit mit vergleichbarem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen verfügbar ist. Er soll insbesondere Richtlinien beschließen über die
- 1.
ärztliche Behandlung, - 2.
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädische Behandlung, - 3.
Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Qualitätssicherung der Früherkennungsuntersuchungen sowie zur Durchführung organisierter Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a einschließlich der systematischen Erfassung, Überwachung und Verbesserung der Qualität dieser Programme, - 4.
ärztliche Betreuung bei Schwangerschaft und Mutterschaft, - 5.
Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, - 6.
Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und außerklinischer Intensivpflege sowie zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes, - 7.
Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit einschließlich der Arbeitsunfähigkeit nach § 44a Satz 1 sowie der nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des Zweiten Buches, - 8.
Verordnung von im Einzelfall gebotenen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und die Beratung über Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, - 9.
Bedarfsplanung, - 10.
medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27a Abs. 1 sowie die Kryokonservierung nach § 27a Absatz 4, - 11.
Maßnahmen nach den §§ 24a und 24b, - 12.
Verordnung von Krankentransporten, - 13.
Qualitätssicherung, - 14.
spezialisierte ambulante Palliativversorgung, - 15.
Schutzimpfungen.
(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auf eine ursachengerechte, zahnsubstanzschonende und präventionsorientierte zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferorthopädischer Behandlung auszurichten. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat die Richtlinien auf der Grundlage auch von externem, umfassendem zahnmedizinisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu beschließen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgeben, einen Beschluss zu einzelnen dem Bundesausschuss durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zu überprüfen und hierzu eine angemessene Frist setzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eine aus den Mitgliedern des Bundesausschusses zu bildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagen den erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstelle besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden, den zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern des Bundesausschusses und je einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmten Vertreter. Vor der Entscheidung des Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ist den für die Wahrnehmung der Interessen von Zahntechnikern maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(1b) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134a Absatz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(2) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 haben Arznei- und Heilmittel unter Berücksichtigung der Bewertungen nach den §§ 35a und 35b so zusammenzustellen, daß dem Arzt die wirtschaftliche und zweckmäßige Auswahl der Arzneimitteltherapie ermöglicht wird. Die Zusammenstellung der Arzneimittel ist nach Indikationsgebieten und Stoffgruppen zu gliedern. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, sind zu den einzelnen Indikationsgebieten Hinweise aufzunehmen, aus denen sich für Arzneimittel mit pharmakologisch vergleichbaren Wirkstoffen oder therapeutisch vergleichbarer Wirkung eine Bewertung des therapeutischen Nutzens auch im Verhältnis zu den Therapiekosten und damit zur Wirtschaftlichkeit der Verordnung ergibt; § 73 Abs. 8 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Um dem Arzt eine therapie- und preisgerechte Auswahl der Arzneimittel zu ermöglichen, können ferner für die einzelnen Indikationsgebiete die Arzneimittel in folgenden Gruppen zusammengefaßt werden:
- 1.
Mittel, die allgemein zur Behandlung geeignet sind, - 2.
Mittel, die nur bei einem Teil der Patienten oder in besonderen Fällen zur Behandlung geeignet sind, - 3.
Mittel, bei deren Verordnung wegen bekannter Risiken oder zweifelhafter therapeutischer Zweckmäßigkeit besondere Aufmerksamkeit geboten ist.
(2a) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft vom pharmazeutischen Unternehmer im Benehmen mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte oder dem Paul-Ehrlich-Institut innerhalb einer angemessenen Frist ergänzende versorgungsrelevante Studien zur Bewertung der Zweckmäßigkeit eines Arzneimittels fordern. Absatz 3a gilt für die Forderung nach Satz 1 entsprechend. Das Nähere zu den Voraussetzungen, zu der Forderung ergänzender Studien, zu Fristen sowie zu den Anforderungen an die Studien regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. Werden die Studien nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt, kann der Gemeinsame Bundesausschuss das Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 von der Verordnungsfähigkeit ausschließen. Eine gesonderte Klage gegen die Forderung ergänzender Studien ist ausgeschlossen.
(3) Für Klagen gegen die Zusammenstellung der Arzneimittel nach Absatz 2 gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend. Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Eine gesonderte Klage gegen die Gliederung nach Indikationsgebieten oder Stoffgruppen nach Absatz 2 Satz 2, die Zusammenfassung der Arzneimittel in Gruppen nach Absatz 2 Satz 4 oder gegen sonstige Bestandteile der Zusammenstellung nach Absatz 2 ist unzulässig.
(3a) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes und Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 ist den Sachverständigen der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaft und Praxis sowie den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer, den betroffenen pharmazeutischen Unternehmern, den Berufsvertretungen der Apotheker und den maßgeblichen Dachverbänden der Ärztegesellschaften der besonderen Therapierichtungen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Gutachten oder Empfehlungen von Sachverständigen, die er bei Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zur Verordnung von Arzneimitteln und zur Anwendung von Arzneimitteln für neuartige Therapien im Sinne von § 4 Absatz 9 des Arzneimittelgesetzes sowie bei Therapiehinweisen nach Absatz 2 Satz 7 zu Grunde legt, bei Einleitung des Stellungnahmeverfahrens zu benennen und zu veröffentlichen sowie in den tragenden Gründen der Beschlüsse zu benennen.
(4) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 sind insbesondere zu regeln
- 1.
die Anwendung wirtschaftlicher Verfahren und die Voraussetzungen, unter denen mehrere Maßnahmen zur Früherkennung zusammenzufassen sind, - 2.
das Nähere über die Bescheinigungen und Aufzeichnungen bei Durchführung der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten, - 3.
Einzelheiten zum Verfahren und zur Durchführung von Auswertungen der Aufzeichnungen sowie der Evaluation der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten einschließlich der organisierten Krebsfrüherkennungsprogramme nach § 25a.
(4a) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen nach Satz 1 ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Regelungen nach Satz 1 über das Bundesministerium für Gesundheit einen Bericht über deren Umsetzung vorzulegen. Bei der Erstellung des Berichtes ist den Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In Ergänzung der nach Satz 1 beschlossenen Regelungen beschließt der Gemeinsame Bundesausschuss bis zum 31. Januar 2024 in den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen sowie ausschließlich bezogen auf in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannte Patientinnen und Patienten auch nach telefonischer Anamnese.
(5) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 ist den in § 111b Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer, den Rehabilitationsträgern (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Neunten Buches) sowie der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. In den Richtlinien ist zu regeln, bei welchen Behinderungen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Verfahren die Vertragsärzte die Krankenkassen über die Behinderungen von Versicherten zu unterrichten haben.
(6) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist insbesondere zu regeln
- 1.
der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel, - 2.
die Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen, - 3.
die indikationsbezogenen orientierenden Behandlungsmengen und die Zahl der Behandlungseinheiten je Verordnung, - 4.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Heilmittelerbringer, - 5.
auf welche Angaben bei Verordnungen nach § 73 Absatz 11 Satz 1 verzichtet werden kann sowie - 6.
die Dauer der Gültigkeit einer Verordnung nach § 73 Absatz 11 Satz 1.
(6a) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 ist insbesondere das Nähere über die psychotherapeutisch behandlungsbedürftigen Krankheiten, die zur Krankenbehandlung geeigneten Verfahren, das Antrags- und Gutachterverfahren, die probatorischen Sitzungen sowie über Art, Umfang und Durchführung der Behandlung zu regeln; der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. Sofern sich nach einer Krankenhausbehandlung eine ambulante psychotherapeutische Behandlung anschließen soll, können erforderliche probatorische Sitzungen frühzeitig, bereits während der Krankenhausbehandlung sowohl in der vertragsärztlichen Praxis als auch in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden; das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach Satz 1 und nach Absatz 6b. Die Richtlinien nach Satz 1 haben darüber hinaus Regelungen zu treffen über die inhaltlichen Anforderungen an den Konsiliarbericht und an die fachlichen Anforderungen des den Konsiliarbericht (§ 28 Abs. 3) abgebenden Vertragsarztes. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt in den Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur Flexibilisierung des Therapieangebotes, insbesondere zur Einrichtung von psychotherapeutischen Sprechstunden, zur Förderung der frühzeitigen diagnostischen Abklärung und der Akutversorgung, zur Förderung von Gruppentherapien und der Rezidivprophylaxe sowie zur Vereinfachung des Antrags- und Gutachterverfahrens. Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Ergänzung der Richtlinien nach Satz 1 Regelungen zur weiteren Förderung der Gruppentherapie und der weiteren Vereinfachung des Gutachterverfahrens; für Gruppentherapien findet ab dem 23. November 2019 kein Gutachterverfahren mehr statt. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat sämtliche Regelungen zum Antrags- und Gutachterverfahren aufzuheben, sobald er ein Verfahren zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 2a eingeführt hat.
(6b) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2020 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung, insbesondere für schwer psychisch kranke Versicherte mit einem komplexen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlungsbedarf. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann dabei Regelungen treffen, die diagnoseorientiert und leitliniengerecht den Behandlungsbedarf konkretisieren. In der Richtlinie sind auch Regelungen zur Erleichterung des Übergangs von der stationären in die ambulante Versorgung zu treffen.
(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine interdisziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den Anwendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versorgung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krankheitsausprägung wie Long-COVID aufweist.
(7) In den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 sind insbesondere zu regeln
- 1.
die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und deren ärztliche Zielsetzung, - 2.
Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit des verordnenden Vertragsarztes mit dem jeweiligen Leistungserbringer und dem Krankenhaus, - 3.
die Voraussetzungen für die Verordnung häuslicher Krankenpflege und für die Mitgabe von Arzneimitteln im Krankenhaus im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, - 4.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur Dekolonisation von Trägern mit dem Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA), - 5.
Näheres zur Verordnung häuslicher Krankenpflege zur ambulanten Palliativversorgung.
(7a) Vor der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Richtlinien zur Verordnung von Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den in § 127 Absatz 9 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer und den Spitzenorganisationen der betroffenen Hilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7b) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 14 ist den maßgeblichen Organisationen der Hospizarbeit und der Palliativversorgung sowie den in § 132a Abs. 1 Satz 1 genannten Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7c) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung von Soziotherapie nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 ist den maßgeblichen Organisationen der Leistungserbringer der Soziotherapieversorgung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7d) Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach den §§ 135, 137c und § 137e ist den jeweils einschlägigen wissenschaftlichen Fachgesellschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; bei Methoden, deren technische Anwendung maßgeblich auf dem Einsatz eines Medizinprodukts beruht, ist auch den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Medizinproduktehersteller und den jeweils betroffenen Medizinprodukteherstellern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Methoden, bei denen radioaktive Stoffe oder ionisierende Strahlung am Menschen angewandt werden, ist auch der Strahlenschutzkommission Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(7e) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben.
(7f) Bei den Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht; Absatz 7e Satz 2 bis 7 gilt entsprechend. Vor der Entscheidung über die Richtlinien nach § 136 Absatz 1 in Verbindung mit § 136a Absatz 1 Satz 1 bis 3 ist dem Robert Koch-Institut Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Robert Koch-Institut hat die Stellungnahme mit den wissenschaftlichen Kommissionen am Robert Koch-Institut nach § 23 des Infektionsschutzgesetzes abzustimmen. Die Stellungnahme ist in die Entscheidung einzubeziehen.
(7g) Vor der Entscheidung über die Richtlinien zur Verordnung außerklinischer Intensivpflege nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist den in § 132l Absatz 1 Satz 1 genannten Organisationen der Leistungserbringer sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Versicherten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
(8) Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sind Bestandteil der Bundesmantelverträge.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch sowie zur Vorlage bei den Sozial- und Familiengerichten verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Besoldungsmitteilungen für Beamte, Richter oder Soldaten, die inhaltlich der Entgeltbescheinigung nach Satz 1 entsprechen, können für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.