Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte

(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend § 249 Absatz 1 oder 2 bei Versicherungspflicht des Beschäftigten zu tragen hätte. Satz 1 gilt für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, deren Mitgliedschaft auf der Versicherungsberechtigung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 beruht, entsprechend. Bestehen innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte, die eine Beschäftigung nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz ausüben, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuss den Betrag, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht der Freiwilligendienstleistenden nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches für die Krankenversicherung zu tragen hätte.

(2) Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder auf Grund von § 6 Abs. 3a versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Beschäftigten nach § 10 versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen dieses Buches entsprechen, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuß. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a und der nach § 226 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Für Beschäftigte, die bei Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, tritt an die Stelle des Beitragssatzes nach § 241 der Beitragssatz nach § 243. Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. Absatz 1 Satz 3 gilt.

(2a) Der Zuschuss nach Absatz 2 wird ab 1. Januar 2009 für eine private Krankenversicherung nur gezahlt, wenn das Versicherungsunternehmen

1.
diese Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt,
2.
einen Basistarif im Sinne des § 152 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anbietet,
2a.
sich verpflichtet, Interessenten vor Abschluss der Versicherung das amtliche Informationsblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 146 Absatz 1 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuhändigen, welches über die verschiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der privaten Krankenversicherung aufklärt,
3.
soweit es über versicherte Personen im brancheneinheitlichen Standardtarif im Sinne von § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung verfügt, sich verpflichtet, die in § 257 Abs. 2a in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung in Bezug auf den Standardtarif genannten Pflichten einzuhalten,
4.
sich verpflichtet, den überwiegenden Teil der Überschüsse, die sich aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft ergeben, zugunsten der Versicherten zu verwenden,
5.
vertraglich auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet,
6.
die Krankenversicherung nicht zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Der Versicherungsnehmer hat dem Arbeitgeber jeweils nach Ablauf von drei Jahren eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens darüber vorzulegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherungsunternehmen bestätigt hat, dass es die Versicherung, die Grundlage des Versicherungsvertrages ist, nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen betreibt.

(2b) u. (2c) (weggefallen)

(3) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 1 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beziehers von Vorruhestandsgeld zu tragen hätte. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Für Bezieher von Vorruhestandsgeld nach § 5 Abs. 3, die als Beschäftigte bis unmittelbar vor Beginn der Vorruhestandsleistungen Anspruch auf den vollen oder anteiligen Beitragszuschuß nach Absatz 2 hatten, bleibt der Anspruch für die Dauer der Vorruhestandsleistungen gegen den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten erhalten. Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 243 und des Vorruhestandsgeldes bis zur Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Absatz 3) als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Bezieher von Vorruhestandsgeld für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

2 relevante Anwälte

2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

2 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

2 Artikel zitieren .

GmbH-Geschäftsführer: Keine außerordentliche Kündigung bei geringem Verstoß und kurzer Kündigungsfrist

01.07.2016

Überschreitet der Geschäftsführer seine Kompetenz geringfügig so rechtfertigt dies bei einer ordentlichen Kündigungsfrist von einem halben Jahr keine fristlose Kündigung.

Kein Anspruch auf hälftige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Tarifvertrag

14.08.2013

§ 11 Abs. 4 Buchst. a TV UmBw (aF) verpflichtete die BRD nicht dazu, die Hälfte der Pflichtversicherungsbeiträge zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu tragen.
Tarifvertragsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 28 §§.

wird zitiert von 9 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13a Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag


(1) Für Auszubildende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, erhöht sich der Bedarf um 94 Euro monatlich für ihren Krankenversicherungsbeitrag. Für ihren Ve

Bundesbeihilfeverordnung - BBhV | § 5 Konkurrenzen


(1) Die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamtinnen und Beamte schließt 1. eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgung

Vorruhestandsgesetz - VRG | § 3 Höhe des Zuschusses zu den Vorruhestandsleistungen


(1) Der Zuschuß beträgt 35 vom Hundert der Aufwendungen für 1. das dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts gezahlte Vorruhestandsgeld,2. den Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Pflichtversicherung des aus

Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - KVLG 1989 | § 4 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht nach § 2 befreit, wer versicherungspflichtig wird 1. durch seine Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn der Wirtschaftswert (§ 40 Abs. 1 und 3) seines landwirtschaftlichen Unternehmens 60
wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung


(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben die vertragsärztliche Versorgung in dem in § 73 Abs. 2 bezeichneten Umfang sicherzustellen und den Krankenkassen und ihren Verbänden gegenüber die Gewähr dafür

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 53 Wahltarife


(1) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Die Krankenkasse hat für diese Mitglieder Prämienzahlungen vor

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte


(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber en

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 258 Beitragszuschüsse für andere Personen


In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Personen, die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfrei sind, sowie Bezieher von Übergangsgeld, die nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 von der Versicherungspflicht befreit sind, erhalten vom zuständigen Leistungsträger einen Zuschu
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 152 Basistarif


(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritt

Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG 2016 | § 146 Substitutive Krankenversicherung


(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes
zitiert 12 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht be

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 6 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücks

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 10 Familienversicherung


(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 5 Abs.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter


(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,3.der Zahlbetrag der der Ren

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 9 Freiwillige Versicherung


(1) Der Versicherung können beitreten1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbroche

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 257 Beitragszuschüsse für Beschäftigte


(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber en

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung


(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. D

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze


(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz


(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 2

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung


(1) Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b. (2) Der Ar

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 243 Ermäßigter Beitragssatz


Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglie

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

43 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2006 - IV ZR 175/05

bei uns veröffentlicht am 20.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 175/05 Verkündetam: 20.Dezember2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 16. Dez. 2015 - L 8 SF 128/12 EK

bei uns veröffentlicht am 16.12.2015

Tenor I. Der Beklagte hat 157,71 € als materiellen Schaden an den Kläger zu zahlen. Der Anspruch ist ab 1. Juni 2012 mit 5% Punkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Es wird festgestellt, dass die Dauer des Kos

Sozialgericht Regensburg Gerichtsbescheid, 15. Feb. 2019 - S 8 P 30/17

bei uns veröffentlicht am 15.02.2019

Tenor I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.308,48 Euro zu bezahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten die Rückerstattung

Oberlandesgericht München Endurteil, 29. Juli 2015 - 7 U 39/15

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 7 U 39/15 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 29.07.2015 15 HK O 6586/14 LG München I … Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit … - Kläg

Finanzgericht München Gerichtsbescheid, 31. März 2017 - 13 K 2270/15

bei uns veröffentlicht am 31.03.2017

Tatbestand I. Die Beteiligten streiten wegen der Berücksichtigung geleisteter Beiträge (1,53 % des Bruttoentgelts) nach dem österreichischen Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) als zugeflossene Einnahmen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2014 - 3 CS 13.2484

bei uns veröffentlicht am 31.01.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. November 2013 wird in den Nummern I und II abgeändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Rückforderungsbescheid des Landesamts für Fin

Bundessozialgericht Beschluss, 04. Apr. 2018 - B 12 KR 97/17 B

bei uns veröffentlicht am 04.04.2018

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. September 2017 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Sozialgericht Speyer Urteil, 16. Feb. 2018 - S 13 KR 286/16

bei uns veröffentlicht am 16.02.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 773,54 Euro zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 773,54 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Zahlung der weit

Bundessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2017 - B 1 KR 31/16 R

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Sozialgericht Speyer Urteil, 06. Okt. 2016 - S 17 KR 770/15

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.837,50 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt 23 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand 1

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 04. Juli 2016 - 11 Sa 1330/14

bei uns veröffentlicht am 04.07.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Dortmund vom 27.03.2014 – 6 Ca 3695/11 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert. Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils hinsichtlich der Abweisung des Abrec

Bundessozialgericht Urteil, 31. Mai 2016 - B 1 KR 38/15 R

bei uns veröffentlicht am 31.05.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2015 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisbu

Bundessozialgericht Urteil, 19. Aug. 2015 - B 12 KR 8/14 R

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 19. November 2013 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Jan. 2015 - L 11 KR 3392/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 09.04.2014 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die

Bundessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - B 11 AL 7/13 R

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. Februar 2013 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht für das Saarland Beschluss, 02. Juli 2014 - L 2 KR 24/14

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Gründe I.Die 1952 geborene Klägerin hat keine Familienangehörigen. Sie war seit ihrer Ausbildung zur Floristin im Jahr 1967 bis 1995, z

Sozialgericht Mainz Urteil, 24. Juni 2014 - S 3 KR 518/11

bei uns veröffentlicht am 24.06.2014

Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 4.996,16 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die ordnungsgemäß

Landessozialgericht NRW Urteil, 02. Apr. 2014 - L 8 R 530/13

bei uns veröffentlicht am 02.04.2014

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.4.2013 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 15.11.2013 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. D

Sozialgericht Mannheim Beschluss, 25. Feb. 2014 - S 9 KR 4352/13

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tenor Der Streitwert wird endgültig auf 3.510,88 EUR festgesetzt. Gründe  1 Das Klageverfahren ist nach § 197a SGG gerichtskostenpflichtig. Denn weder der Kläger noch die Beklagte rechnen zu dem Personenkreis, der nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivil

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 19. Dez. 2013 - 9 K 200/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2013

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 27.09.2011 eine weitere Beihilfe in Höhe von 55,53 EUR zu gewähren. Der Bescheid des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 06.10.2011 und dessen Widerspr

Bundesarbeitsgericht Urteil, 25. Apr. 2013 - 6 AZR 675/11

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 21. Juni 2011 - 14 Sa 11/11 - wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2013 - B 12 KR 4/11 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 18. November 2010 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 12. März 2013 - B 1 KR 4/12 R

bei uns veröffentlicht am 12.03.2013

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. November 2010 aufgehoben, soweit es wegen des Anspruchs auf Krankengeld für die Zeit vom 23. S

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Jan. 2013 - X R 43/09

bei uns veröffentlicht am 23.01.2013

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide waren privat krankenve

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Juli 2012 - 1 AZR 479/11

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tenor I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2011 - 18 Sa 1080/10 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers entsp

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Juli 2012 - 1 AZR 477/11

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tenor I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2011 - 18 Sa 1078/10 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers entsp

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Juli 2012 - 1 AZR 478/11

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tenor I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2011 - 18 Sa 1077/10 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Juli 2012 - 1 AZR 476/11

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tenor I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2011 - 18 Sa 1079/10 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Juli 2012 - 1 AZR 185/11

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tenor I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. November 2010 - 6/18 Sa 747/09 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 19. Apr. 2012 - 2 AZR 186/11

bei uns veröffentlicht am 19.04.2012

Tenor 1. Die Revision des Klägers und die Anschlussrevision der Beklagten zu 1) bis 3) gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 17. November 2010 - 4 Sa 795/07 - werd

Bundessozialgericht Urteil, 29. Feb. 2012 - B 12 KR 4/10 R

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 8. Oktober 2009, das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Februar 2008 sowie der Besch

Bundessozialgericht Urteil, 13. Dez. 2011 - B 1 KR 3/11 R

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Dez. 2011 - 3 K 3835/11

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist im vorliegenden Verfahren die einkommensteuerrechtliche Beurteilung von Beiträgen zur Kranken

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 07. Nov. 2011 - 2 S 2353/11

bei uns veröffentlicht am 07.11.2011

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2011 - 1 K 1551/10 - abgeändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger auf den Antrag vom 19.1.2010 eine weitere Beihilfe i.H.v. 141,68 EUR zu gewäh

Bundessozialgericht Urteil, 28. Sept. 2011 - B 12 KR 23/09 R

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 9. September 2009 und das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 22. Februar 2008 aufgehoben

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 25. Mai 2011 - L 4 KA 2/09

bei uns veröffentlicht am 25.05.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 8. Oktober 2008 (S 14 KA 27/06) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 25. Mai 2011 - L 4 KA 3/09

bei uns veröffentlicht am 25.05.2011

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 8. Oktober 2008 (S 14 KA 62/08) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Jan. 2011 - I R 49/10

bei uns veröffentlicht am 12.01.2011

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) lebt seit 2002 in Frankreich. Er war als Angestellter einer inländischen Aktiengesellschaft in Deutschland tätig,

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. Juni 2010 - 8 C 42/09

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tatbestand 1 Die Klägerin, ein privates Krankenversicherungsunternehmen, bietet seit dem Frühjahr 2007 neue Krankenversicherungstarife an, für die sie von der Beklagten

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Mai 2010 - XI R 35/08

bei uns veröffentlicht am 19.05.2010

Tatbestand 1 I. I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist als freie Journalistin weit überwiegend für eine Rundfunkanstalt (X) tätig. Sie wird von X jeweils f

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 03. Okt. 2008 - 4 K 996/08

bei uns veröffentlicht am 03.10.2008

Tatbestand   1  Streitig ist, mit welchem Höchstbetrag Ehegatten privat krankenversicherter Arbeitnehmer ihre Vorsorgeaufwendungen, soweit sie nicht der Alterssicherung dienen, nach § 10 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil, 26. Juni 2006 - 1 R 18/05

bei uns veröffentlicht am 26.06.2006

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger b

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Sept. 2004 - 11 K 258/02

bei uns veröffentlicht am 21.09.2004

Tatbestand   1  Umstritten ist, ob die Voraussetzungen für eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO vorliegen. 2  Die verheirateten Kläger werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlag

Referenzen

(1) Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b. (2) Der Arbeitgeber...
(1) Der Versicherung können beitreten1.Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens...
(1) Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. Die Leistungen...
(1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,1a...
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2...
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 zur...
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt1.das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,2.der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,3.der Zahlbetrag der der Rente...
Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder...
(1) Beschäftigte, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 13 versicherungspflichtig sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte. Bei geringfügig Beschäftigten gilt § 249b. (2) Der Arbeitgeber...
(1) Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ergibt sich aus der Differenz zwischen den voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen und den voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, die für die Zuweisungen nach den §§ 266 und 270 zur...
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des...
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3 nur nach Art...
(1) Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber als Beitragszuschuß den Betrag, den der Arbeitgeber entsprechend §...
(1) Versicherungspflichtig sind1.Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,2.Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil...
Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder...
(1) Die Beiträge sind für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt. (2) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Für die Berechnung ist die Woche zu sieben, der...