Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2016 - 6 Sa 156/15
Gericht
Tenor
I. | Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.12.2014 - AZ.: 3 Ca 22/11 lev - wird zurückgewiesen. |
II. | Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. |
III. | Die Revision wird nicht zugelassen. |
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Höhe einer der Klägerin zustehenden Hinterbliebenenversorgung.
3Die am 03.10.1954 geborene Klägerin ist die Witwe des am 03.05.1945 geborenen und am 02.05.1985 verstorbenen W. N.. Dieser war - abgesehen von einer sechsmonatigen Unterbrechung - seit dem 01.08.1969 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin erhält eine monatliche Hinterbliebenenrente, die sich aus einer Grundrente, einer Firmenrente und einer Firmenrente aus Zurechnungszeiten zusammensetzt.
4Dem verstorbenen Ehemann wurde bereits im Anstellungsvertrag (C.. 66 ff. d.A.) zugesagt, dass nach fünfjähriger Betriebszugehörigkeit eine Aufnahme in die zusätzliche Altersversorgung seiner Arbeitgeberin entsprechend den betrieblich vorgesehenen Regelungen erfolgen solle. Mit Datum vom 01.02.1975 erhielt er sodann eine Versorgungszusage über 150,- DM, die entsprechend einer Vereinbarung auf Basis der damaligen Versorgungsrichtlinien (Bl. 72 d.A.) unter dem Datum des 01.02.1980 auf 250,- DM erhöht wurde. Diese Versorgungsrichtlinien beinhalteten u.a. eine Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 50% für die überlebende Ehefrau.
5Im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zum C.- Konzern vereinbarte die Beklagte mit ihrem Betriebsrat unter dem 19.12.1983 (Anlage K 22, Bl. 296 d.A.) die - von einigen Ausnahmen abgesehene - Geltung einer Gesamt-Betriebsvereinbarung vom 06.12.1983. Anschließend wurde eine zum 01.01.1985 in Kraft getretene Betriebsvereinbarung (Anlage K 12, Bl. 74 ff. d.A.) mit folgendem Inhalt vereinbart:
6"Für Angestellte, die derzeit eine Zusage im Rahmen der I. - Versorgungs - Richtlinien haben, gilt künftig ausschließlich die sich aus dieser Betriebsvereinbarung ergebende Regelung.
7I. Angestellte Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1984 weder das 55. Lebensjahr erreicht, noch bei denen die Summe aus Dienst- und Lebensalter den Summenwert 84,0 überschreitet.
8§ 1
9Die Angestellten können die ordentliche Mitgliedschaft in der Pensionskasse der Mitarbeiter der C. AG, M., mit Wirkung ab 01. Januar 1985 erwerben. Teilt der Angestellte dem Unternehmen nicht bis zum 20. April 1985 mit, dass er von diesem Recht keinen Gebrauch machen will, ist die Mitgliedschaft mit Wirkung vom 01. Januar 1985 begründet.
10...
11§ 4
12Für Dienstzeiten vor dem 01. Januar 1985 wird ein Besitzstandsrecht gewahrt. Der Besitzstand entspricht der unverfallbaren Anwartschaft auf Altersrente gemäß § 2 des Betriebsrentengesetzes.
13...
14III. Schlussbestimmungen
15§ 7
16Durch diese Betriebsvereinbarung werden die I. - Versorgungs- Richtlinien abgelöst, soweit sich aus dieser Betriebsvereinbarung nicht etwas anderes ergibt."
17Die Gesamt-Betriebsvereinbarung vom 06.12.1983 (im Folgenden: GBV 1983) regelte die Grundsätze einer neuen Versorgungsordnung, bestehend aus einer Grund- und einer Zusatzrente. Für Mitarbeiter, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat, sollte die neue Versorgungsordnung in Verbindung mit näher festgelegten Übergangsregelungen gelten. U.a. enthielt die GBV 1983 folgende Regelungen:
18"I - Grundsätze der neuen Versorgungsordnung
19...
20§ 2
21Leistungsvoraussetzungen
22Die Voraussetzungen, unter denen Rentenleistungen von Mitarbeitern erworben werden sowie deren Berechnungsgrundlagen und Höhe bestimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in der jeweils gültigen Fassung, der Ordnung der betrieblichen Grundrente vom 5. Dezember 1983 und der Ordnung der betrieblichen Zusatzrente vom 5. Dezember 1983 sowie den in dieser Betriebsvereinbarung getroffenen ergänzenden Regelungen.
23II - Übergangsregelung für Mitarbeiter, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 1984 begonnen hat
24A Grundrente für Mitarbeiter, die nicht unter die Bestimmungen des § 7 dieser Ordnung fallen
25...
26§ 4
27Angestellte
281Angestellte Mitarbeiter können wahlweise den Mitgliedsbeitrag gemäß § 14/1 oder § 14/II der Pensionskassensatzung zahlen.
29Übt ein angestellter Mitarbeiter sein Wahlrecht nicht bis Ende Feb-ruar 1984 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Pensionskasse aus, gilt für ihn ab 1. Januar 1984 der Mitgliedsbeitrag gemäß § 14/II der Pensionskassensatzung.
30..."
31Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 23, Bl. 209 ff. d.A., verwiesen.
32Die unter dem gleichen Datum vereinbarte "Ordnung der "BETRIEBLICHEN GRUNDRENTE" beinhaltete u.a. nachstehende Bestimmungen:
33" ...
34§ 3
35Wartezeit
36...
373Der Anspruch auf Rentenleistungen der Pensionskasse setztvoraus, dass der Mitarbeiter mindestens fünf Jahre Mitglied der Kasse ist.
38§ 4
39Versorgungsträger
401Träger der betrieblichen Grundrente ist die Pensionskasse ...; soweit die Pensionskasse die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsren-ten und Hinterbliebenenrenten nach Maßgabe ihrer Satzung nicht erbringt, ist das Unternehmen Versorgungsträger.
41...
42IV - Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrenten
43...
44§ 11
45Firmenrenten
46...
472Das Unternehmen leistet Firmenrenten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ferner für Mitarbeiter, die wegen Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr in die Pensionskasse aufge-nommen werden können (§ 13/1 dieser Ordnung) oder die bei Ein-tritt des Versorgungsfalles die Wartezeit in der Pensionskasse nicht erfüllt haben (§ 13/3 dieser Ordnung).
483Tritt der Versorgungsfall vor Vollendung des 55. Lebensjahres ein, gewährt das Unternehmen einen Aufstockungsbetrag zur Pensi-onskassenrente oder zur Firmenrente (§ 13/2 dieser Ordnung).
49...
50§ 13
51Höhe der Firmenrente
52...
532Hat der Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgungsfalles die Wartezeit in der Pensionskasse erfüllt, erhält er zur Berufs- bzw. Erwerbsun-fähigkeitsrente nach § 10 oder nach § 11/1 dieser Ordnung einen jährlichen Aufstockungsbetrag für die bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres fehlende Dienstzeit (Zurechnungszeit).
54...
553Hat der Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgungsfalles die Wartezeit in der Pensionskasse nicht erfüllt, erhält er eine jährliche Firmen-rente für die bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zurückgelegte Dienstzeit und für die Zurechnungszeit gemäß Ziffer 2.
56Die Höhe dieser Firmenrente errechnet sich wie folgt:
573.1Bemessungsgrundlage ist die Summe der Mitgliedsbeiträge, die der Mitarbeiter bis zum Eintritt des Versorgungsfalles an die Pensionskassen entrichtet hat ... Der so ermittelte Betrag wird mit 42% verrentet.
583.2Tritt der Versorgungsfall vor Ablauf von zwölf Monaten der Mit-gliedschaft in der Pensionskasse ein, wird der durchschnittliche Monatsbeitrag für die Zurechnungszeit aus der Summe der eingezahlten Mitgliedsbeiträge, geteilt durch die Anzahl der Monate, ermittelt, für die sie entrichtet wurden.
59V - Hinterbliebenenrenten
60...
61§ 15
62Firmenrente
631Für Angehörige von Mitarbeitern, deren ordentliche Mitgliedschaft nach dem 31. Dezember 1983 begründet wird, leistet das Unter-nehmen anstelle der Pensionskasse Hinterbliebenenrente nach Maßgabe der Pensionskassensatzung in ihrer jeweils gültigen Fassung, sofern die Pensionskasse zuvor keine Mitgliedsrente erbracht hat.
643Die Hinterbliebenenrenten nach Ziffer 1 werden als Witwen-, Wit-wer-, Waisen- oder Elternrenten gezahlt. Auf sie finden die Vor-schriften der Satzung Pensionskasse über die Witwenrente (§ 33 bis 36 und 41)... sowie § 45 der Pensionskassensatzung entspre-chend Anwendung.
65..."
66Die "Ordnung der BETRIEBLICHEN ZUSATZRENTE" lautete auszugsweise:
67"I - Grundsätze
68...
69§ 3
70Rentenleistungen
71...
72Die Rentenleistungen werden vom Mitarbeiter für das beitragsfähige Einkommen oberhalb der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
73...
74§ 5
75Versorgungsaufwand
76Die betriebliche Zusatzrente bemißt sich nach dem vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Versorgungsaufwand. Der Versorgungsaufwand beträgt 11,25% des beitragsfähigen Einkommens oberhalb der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
77§ 6
78Beitragsfähiges Einkommen
791Beitragsfähig sind ... % des innerhalb eines Kalenderjahres bezo-genen Arbeitseinkommens ohne Bonus und sonstige Einmalzah-lungen, aber zuzüglich Urlaubsgeld, Jahres- und Treueprämie, bzw. Sonderzahlung/Sondervergütung.
80...
812Das beitragsfähige Einkommen ist bei jedem Mitarbeiter auf den Betrag begrenzt, der die jeweilige jährliche Beitragsbemessungs-grenze in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung um 60.000,00 DM pro Jahr übersteigt.
82...
83§ 7
84Höhe der Zusatzrente
85Die Rentenleistung beträgt jährlich 20% des bis zum Eintritt des Versorgungsfalles vom Unternehmen insgesamt zur Verfügung gestellten Versorgungsaufwandes.
86...
87IV - Hinterbliebenenrenten
88...
89§ 12
90Witwenrente
911... Die Witwenrente beträgt 60% der Alters- oder Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, die der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte.
92..."
93Ergänzend wird auf die als Anlagen K 24 (Bl. 226 ff. d.A.) und K 25 (Bl. 252 ff. d.A.) vollständig überreichten Ordnungen Bezug genommen. Bezüglich einiger von den Betriebsparteien vereinbarter Änderungen der Ordnungen wird auf die Anlage K 21, Bl. 203 ff. d.A. verwiesen.
94Die Satzung der "Pensionskasse der Mitarbeiter der C. AG Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit M." (kurz: Penka - Satzung) mit Stand "01.11.1984" enthielt u.a. nachfolgende Bestimmungen:
95"...
96Mitgliedschaft
97§ 2
98Mitglieder der Kasse sind:
991. die ordentlichen Mitglieder,
100...
101§ 7
102Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit
1031. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma ...
1042. dem Eintritt des Versicherungsfalles;
105...
106Einnahmen der Kasse
107I. Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder beträgt 1,5% des beitragsfähigen Einkommens bis zur halben jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und 2,5% für den darüber hinausgehenden Teil des beitragsfähigen Einkommens.
108Beitragsfähig sind für tarifliche Mitarbeiter 100% , für alle anderen Mitarbeite 97 des gesamten innerhalb eines Kalenderjahres bezogenen Arbeitseinkommens ohne Bonus, variable und sonstige Einmalzahlungen, aber zuzüglich Urlaubsgeld, Jahres- und Treueprämie, bzw. Sonderzahlung/Sondervergütung, bis zur jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Bei Beginn oder Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft innerhalb eines Kalenderjahres wird für die Begrenzung des beitragsfähigen Einkommens die Beitragsbemessungsgrenze zeitanteilig berücksichtigt. ...
109...
110II. Mitglieder, die am 31. Dezember 1983 der Pensionskasse angehören ... können nach folgender Regelung Beiträge entrichten:
111Für beitragsfähige Einkommensteile bis zur jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ist der persönliche Beitragsprozentsatz für 1983 (2% entsprechend III/a/a bzw. 5% entsprechend III/2 maßgeblich. ...
112III. Der Beitrag der ordentlichen Mitglieder, die am 31. Dezember 1983 der Pensionskasse angehören ... beträgt:
1131. für Mitglieder, die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind
114a) 2% des beitragsfähigen Einkommens bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung;
115b) 5% des beitragsfähigen Einkommens, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt;
116...
117Kassenleistungen - Allgemeine Bestimmungen
118...
119§ 26
120I. Für ab 1. Januar 1973 eintretende Versicherungsfälle setz sich die jährliche Mitgliedsrente zusammen aus:
1211. 42% der vom Mitglied seit dem 21. Juni 1948 an die Kasse entrichteten Beiträge (§ 14)...
122...
123§ 35
124I. Die Witwenrente beträgt 60% der Mitgliedsrente.
125..."
126Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage C. 6, Bl. 368 ff. d.A., Bezug genommen.
127W. N. wurde mit Wirkung zum 01.01.1985 Mitglied der Pensionskasse. Er verstarb am 02.05.1985 während der Arbeit. Der Klägerin wurde mit Wirkung zum 01.07.1985 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von DM 309,95 bewilligt. Insoweit wird auf die Berechnung der Beklagten vom 23.08.1995 (Anlage C. 7, Bl. 386 d.A) Bezug genommen. Nach mehreren Anpassungen betrug die Rente ab dem 01.01.2006 230,94 €, ab dem 01.01.2009 237,94 € und ab dem 01.01.2012 245,15 € brutto monatlich (Bl. 450 r und s).
128In der Zeit von 2009 bis August 2011 behielt die Beklagte infolge eines Beitragsbescheides der Techniker Krankenkasse (TKK) vom 25.05.2009 über die nachträgliche Abführung von Beiträgen jeweils die Hälfte der Nettorente der Klägerin ein.
129Mit ihrer Klage vom 01.10.2010 hat die Klägerin zunächst die Beklagte gemeinsam mit dem C. Pensionskasse Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit auf Zahlung von 2.855,28 € brutto abzüglich 1.107,60 € netto verklagt. Später hat sie diesen Klageantrag zu 1) auf Zahlung eines Betrages von 1.951,53 € netto nebst Zinsen umgestellt und im Übrigen eine Neuberechnung und Nachzahlung ihrer Rente verlangt. Mit Teil-Urteil vom 18.04.2012 hat das Arbeitsgericht Solingen den Klageantrag zu 1) abgewiesen. Gegen dieses der Klägerin am 12.05.2012 zugestellte Urteil hat sie kein Rechtsmittel eingelegt. Mit einem am 21.11.2012 eingegangenen Schriftsatz vom 18.11.2012 hat die Klägerin den verbliebenen Klageantrag - beschränkt auf die nunmehr alleinige Beklagte - umgestellt und Rentennachzahlungen von insgesamt 54.977,75 € brutto für die Zeit von Januar 2008 bis November 2011 nebst Zinsen geltend gemacht. Mit einem Schriftsatz vom 21.05.2014 hat die Klägerin die Rücknahme der Klage hinsichtlich der Zusatzrente und der Rente aus dem Besitzstand erklärt und mit einem am 22.05.2014 eingegangenen Schriftsatz vorgetragen, damit ermäßige sich der verbleibende Klageantrag auf eine Grundrente ab dem 01.01.2008 bis zum 30.11.2012 in Höhe von 18.784,90 € brutto nebst Zinsen. Als die Klägerin am 11.09.2014 nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, hat das Arbeitsgericht die Klage mit einem der Klägerin am 17.09.2014 zugestellten Schluss-Versäumnisurteil vom 11.09.2014 abgewiesen. Am 12.09.2014 ist ein Schriftsatz der Klägerin mit Datum vom 06.09.2014 eingegangen, mit welchem sie die Klage auf Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 71.563,48 € brutto für die Zeit bis einschließlich August 2014 nebst Zinsen in Höhe von 11.646,20 € erweitert hat. Mit einem am 16.09.2014 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin unter Berufung auf eine Erkrankung ihr Fernbleiben am 11.09.2014 entschuldigt und Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt.
130Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünde aus der Versorgungszusage vom 01.02.1980 eine Witwenrente in Höhe von anfänglich 150,- DM zu. Eine Kürzung entsprechend der Beschäftigungszeit bis zum 31.12.1984 sei nicht zulässig. Weiter hat sie gemeint, die Betriebsrente gemäß der Ordnung der betrieblichen Grundrente müsse auf Basis von 30 Jahren, nicht lediglich 15 Jahren erfolgen. Die Beklagte habe die Zurechnungszeit bis zum 55. Lebensjahr nicht berücksichtigt. Auch hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Beklagte sei fälschlicherweise von einem zu geringen Beitragssatz ausgegangen. Da ihr verstorbener Ehemann von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht habe, habe der erhöhte Beitragssatz des § 14 II. der Satzung der Pensionskasse gegolten. Sie sei bereit, die erhöhten Beiträge nachträglich zu entrichten, soweit dies zu einem entsprechend erhöhten Rentenanspruch führe. Darüber hinaus habe die Beklagte ein zu niedriges pensionsfähiges Einkommen in Ansatz gebracht. Insbesondere hätten das im Mai fällige Urlaubsgeld für 25 genommene Urlaubstage sowie Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld für 34 abzugeltende Urlaubstage mit in Ansatz gebracht werden müssen. Bezüglich letztgenanntem Punkt hat sie sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12.06.2014 (AZ: C-118/14) berufen, wonach ein Urlaubsabgeltungsanspruch auch im Falle des Versterbens eines Arbeitnehmers entstehe. Zudem ergebe sich aus dem insoweit erhöhten Entgelt, dass auch ein Anspruch auf die Zusatzrente bestehe. Für die im Mai 1985 zu vergütenden Tage habe das Entgelt unter Berücksichtigung des Urlaubgeldes bzw. der Urlaubsabgeltung oberhalb der täglichen Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 180,- DM gelegen.
131Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
132das Schlussversäumnisurteil vom 11.09.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 71.573,48 € zzgl. Zinsen in Höhe von 11.646,20 € zu zahlen.
133Die Beklagte hat beantragt,
134das Schlussversäumnisurteil vom 11.09.2014 aufrechtzuerhalten und den Antrag vom 06.09.2014 im Übrigen abzuweisen.
135Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Rente der Klägerin sei zutreffend berechnet. Der Besitzstand aus der alten Versorgungszusage sei zum 31.12.1984 errechnet worden, indem die tatsächliche Dienstzeit (aufgerundet auf 15 Jahre) zur möglichen Dienstzeit (abgerundet auf 40 Jahre) ins Verhältnis gesetzt worden sei. Danach sei die Witwenrente aus dem Besitzstand wie folgt berechnet worden:
136250,- DM x 35,5% = DM 93,75 DM x 60% = 56,25 DM, was wiederum 28,76 € entspreche.
137Daneben erhalte die Klägerin eine Grundrente für die viermonatige Mitgliedschaft ihres verstorbenen Mannes in der Pensionskasse. Ausgehend von insgesamt abgeführten Beiträgen in Höhe von 232,70 DM errechne sich dieser Teil des Pensionsanspruchs wie folgt: 232,70 DM x 0,42 : 12 x 0,6 = DM 4,90.
138Weiter stehe der Klägerin eine sog. Firmenrente aus Zurechnungszeiten zu. Da der verstorbene Ehemann der Klägerin bei seinem Ableben das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, sei der Klägerin eine Aufstockung wie folgt gewährt worden:
139Ausgehend von einem Entgelt in Höhe von zuletzt 3.406,- DM monatlich zuzüglich einer Jahresprämie von 3.683,- DM ergebe sich ein berücksichtigungsfähiges Jahresentgelt von 44.555,- DM. Entsprechend der für 1985 maßgebenden Bemessungsgrenze und der Berechnung gemäß § 14 Abs. 1 der Satzung errechne sich ein Jahresmitgliedsbetrag von 789,88 DM [(32.400,- DM x 0,015) + (12.155,- DM x 0,025)|. Daraus sei die Witwenrente wie folgt zu errechnen: DM 789,88 x 15 x 0,42 : 12 x 0,6 = 248,80 DM = 127,21 €.
140Urlaubsabgeltung könne nicht berücksichtigt werden. Mit dem Tod eines Arbeitnehmers erlösche der Urlaubsanspruch. Abgesehen davon habe sich der anteilige Urlaubsanspruch für 1985 nur auf 10 Tage belaufen. Äußerst vorsorglich berufe sich die Beklagte auf Verjährung. Ein Anspruch auf Zusatzrente bestehe nicht, da das Entgelt des verstorbenen Ehemannes der Klägerin weit unterhalb der damaligen Bemessungsgrenze von 64.800,- DM (= 5.400,- DM pro Monat) gelegen habe.
141Das Arbeitsgericht hat das Schlussversäumnisurteil mit Schlussurteil vom 04.12.2014 aufrecht erhalten und die Klage auch im Übrigen abgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, das Einkommen des Ehemannes der Klägerin habe die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Ein mögliches Überschreiten der Grenze von lediglich zwei Tagen sei nicht entscheidend. Etwaige Urlaubsansprüche wären auch allenfalls anteilig entstanden. Zudem sei ein Großteil möglicher Ansprüche verjährt, nachdem die Klägerin die Klage zunächst teilweise zurückgenommen habe, wodurch die Ansprüche als nicht anhängig geworden anzusehen seien.
142Gegen dieses Urteil, welches der Klägerin am 02.01.2015 zugestellt worden ist, hat sie mit einem am 21.01.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 02.04.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
143Die Klägerin rügt, das Arbeitsgericht habe die Sach- und Rechtslage falsch gewürdigt. Es habe infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tod des Ehemannes der Klägerin auch nach damaliger Rechtslage ein Abgeltungsanspruch bestanden. Allerdings sei dieser Anspruch durch den EuGH erst mit der Entscheidung im Jahre 2014 eröffnet worden, so dass zuvor auch noch keine Verjährung habe eintreten können. Infolge der Urlaubsabgeltungsansprüche habe das Einkommen des Ehemannes der Klägerin im Mai 1985 die Beitragsbemessungsgrenze überstiegen. Das beitragsfähige Einkommen zur Pensionskasse bestimme sich bei Beginn und Ende der ordentlichen Mitgliedschaft innerhalb eines Kalenderjahres, in dem die Beitragsbemessungsgrenze zur Deutschen Rentenversicherung zeitanteilig zu berücksichtigen sei (§ 14/i., 2. Abs. T.. 3 der Penka-Satzung). Dementsprechend sei auch ein Anspruch auf Zusatzrente entstanden. Zudem seien zu Unrecht lediglich 15 Beschäftigungsjahre zugrunde gelegt worden. Nach § 13 Ziff. 3 der Ordnung der betrieblichen Grundrente erhalte ein Mitarbeiter eine jährliche Firmengrundrente für die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zurückgelegte Dienstzeit und für die Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe bei Eintritt des Versorgungsfalles bereits eine Dienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen gehabt. Hinzu komme die Zurechnungszeit von ebenfalls 15 Jahren bis zum Zeitpunkt, an dem er das 55. Lebensjahr vollendet hätte, also insgesamt eine Dienstzeit von 30 Jahren. Außerdem sei das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein Großteil der Ansprüche verjährt sei. Gemäß § 204 Abs. 2 BGB trete die Verjährung sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens ein. Unter die zweite Alternative falle nach h.M. auch die Klagerücknahme. Zeitpunkt einer etwaigen Klagerücknahme sei der 21.05.2014 gewesen. Die erneute Rechtshängigmachung der Ansprüche der Klägerin sei vor Ablauf von sechs Monaten, nämlich mit Schriftsatz vom 06.09.2014 erfolgt.
144Weiter vertritt die Klägerin die Ansicht, die Ansprüche aus der ursprünglichen Versorgungszusage bestünden neben den Ansprüchen aus der Versorgungszusage vom 28.03.1985 fort. Einer wirksamen Ablösung stünde bereits entgegen, dass es sich bei der Versorgungszusage vom 01.02.1980 bzw. zuvor vom 01.02.1975 um einzelvertragliche Zusagen aufgrund des Arbeitsvertrages vom 27.06.1969 gehandelt habe und nicht etwa um eine Gesamtzusage. Darüber hinaus sei eine Ablösung gemäß § 7 der Betriebsvereinbarung vom 28.03.1985 ohnehin nur erfolgt, "soweit sich aus der Betriebsvereinbarung nicht etwas anderes ergibt". Der Anspruch der Klägerin auf die Witwenrente aus der Zusage vom 01.02.1980 habe daher nicht gemäß § 2 BetrAVG gekürzt werden dürfen.
145Auch habe die Beklagte das pensionsfähige Einkommen falsch berechnet. Den Begriff der "regelmäßigen Vergütung", den die Beklagte verwendet habe, kenne die Penka - Satzung nicht. Gemäß § 14/ I, 2. Absatz der Penka - Satzung umfasse das beitragsfähige Einkommen 100% des gesamten, innerhalb eines Kalenderjahres bezogenen Arbeitseinkommens ohne Bonus, variable und sonstige Einmalzahlungen, aber zuzüglich Urlaubsgeld, Jahres- und Treueprämie bzw. Sonderzahlung/Sondervergütung bis zur jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der deutschen Rentenversicherung. Damit habe auch das Urlaubsgeld für 25 vom Ehemann der Klägerin im Jahr 1985 genommene Urlaubstage zum beitragsfähigen Einkommen gehört. Dieses Urlaubsgeld habe im Mai 1985 ausgezahlt werden und bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden müssen.
146Die Klägerin beantragt,
147das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 04.12.2014 - AZ: 3 Ca 22/11 lev - abzuändern und unter Aufhebung des Schlussversäumnisurteils des Arbeitsgerichts Solingen vom 11.09.2014
1481. die Beklagte zu verurteilen, an sie 71.563,48 € brutto für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.08.2014 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus für den Zeitraum ab dem 01.01.2008 zu zahlen;
1492. hilfsweise für den Fall, dass die Klägern mit dem Hauptantrag ausschließlich infolge einer Verjährung der geltend gemachten Ansprüche unterliegen sollte, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.09.2014 monatliche Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 1.159,75 € brutto zu zahlen.
150Die Beklagte beantragt,
151die Berufung zurückzuweisen.
152Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvorbringens. Sie trägt vor, die auf einer Gesamtzusage beruhende Versorgungszusage vom 01.02.1980 sei durch das auf der Betriebsvereinbarung vom 06.12.1983 beruhende Gesamtversorgungssystem abgelöst worden. Die Ablösung sei insgesamt für die Arbeitnehmer sowie individuell für die Klägerin günstiger gewesen. Zudem habe es jedem Arbeitnehmer frei gestanden, ob er seine bisherige Versorgungszusage fortführen oder in das neue Versorgungssystem habe wechseln wollen. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe sich aus guten Gründen entschlossen, die ihm erteilte Versorgungszusage durch den Beitritt zum neuen Gesamtversorgungssystem abzulösen.
153Die Komponenten der Witwenrente seien richtig berechnet Die vor dem 01.01.1985 erbrachten Dienstjahre seien nicht für die neue Versorgungsordnung zu berücksichtigen, da in dieser Zeit keine Mitgliedschaft in der Pensionskasse bestanden habe. Weiter sei das beitragsfähige Einkommen mit dem monatlichen Gehalt von 3.406- DM zuzüglich einer Jahresprämie von 3.683,- DM richtig berechnet worden. Auch hätten nicht 2% des Einkommens als Beiträge abgeführt werden müssen. § 4 der GBV lege zwar fest, dass Mitarbeiter, die ihr Wahlrecht nicht bis zum Februar 1984 ausgeübt hätten, den höheren Beitrag nach § 14 Abs. 2 der Satzung entrichten müssten. Diese Regelung könne aber nach ihrem Telos nur für Mitarbeiter gelten, die bereits ab der Neuordnung des Versorgungssystems zum 01.01.1984 in die Pensionskasse eingetreten seien. Diese treffe auf den erst zum 01.01.1985 beigetretenen Ehemann der Klägerin nicht zu. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch habe im Jahr 1985 beim Tod des Ehemannes mangels Rückwirkung der zur Richtlinie 2003/88/EG ergangenen Entscheidung des EuGH nicht bestanden. Zudem hätte allenfalls ein anteiliger Anspruch von 10 Urlaubstagen entstehen können. Ohnehin seien Ansprüche aus 1985 mittlerweile verjährt.
154Wegen des weiteren Sach- und Rechtsstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, die Sitzungsprotokolle erster und zweiter Instanz sowie sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
155A.
156Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
157I. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 64 Abs.1, 2 lit. c) ArbGG.
158II. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Auch die weitergehende Zahlungsklage ist unbegründet. Über den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da dieser unter die zulässige innerprozessuale Bedingung gestellt worden ist, dass der Hauptantrag lediglich wegen Verjährung abgewiesen wird. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, da die Klage unabhängig von einer etwaigen Verjährung der Hauptforderung unbegründet ist.
1591. Die Klägerin hat gegen das Schlussversäumnisurteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 11.09.2014 einen zulässigen Einspruch eingelegt.
160Der Einspruch ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 59, 46 Abs. 2 T.. 1 ArbGG i.V.m. § 340 Abs. 2 ZPO innerhalb der bis zum 24.09.2014 laufenden Frist durch den am 16.09.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tage erfolgt.
161Nach § 340 Abs. 2 ZPO muss die Einspruchsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten, gegen das der Einspruch gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Durch die Pflicht zur Einreichung einer Einspruchsschrift und den in § 340 Abs. 2 ZPO zwingend vorgeschriebenen Inhalt dieser Schrift soll gewährleistet werden, dass für Gericht und Gegner zuverlässig feststeht, ob die säumige Partei trotz ihrer Säumnis den Prozess weiterbetreiben will (BGH v. 09.06.1994 - IX ZR 193/93 - NJW 1994, 1213; BGH v. 20.09.1988 - XI ZR 5/88 - NJW 1989, 530). In Zweifelsfällen ist die Einspruchsschrift auszulegen (BGH v. 09.06.1994 aaO).
162Danach genügt der Schriftsatz vom 16.09.2014 den Anforderungen. Zunächst einmal ist es unschädlich, dass er bereits vor Zustellung des Versäumnisurteils eingegangen ist (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 8. Auflage 2013, § 59 Rn. 34). Ebenso ist es unerheblich, dass nicht ausdrücklich "Einspruch" eingelegt wird. Der Verwendung des Wortes "Einspruch" bedarf es nicht, wenn die säumige Partei unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass sie das Versäumnisurteil nicht gegen sich gelten lassen will (BGH v. 09.06.1994 aaO). Dies ist hier der Fall, da die Klägerin die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung begehrt und sie zudem ausdrücklich um Entschuldigung ihrer Versäumnis bittet. Schließlich ist es irrelevant, dass das Versäumnisurteil vom 11.09.2014 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Indem die Klägerin das Datum der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2014 und ihre Versäumnis erwähnt, wird zweifelsfrei deutlich, dass sie sich gegen ein - etwaig - an diesem Tag ergangenes Versäumnisurteil wenden möchte. Dies hat sie zudem später auf Nachfrage des Arbeitsgerichts schriftsätzlich bestätigt.
1632. Der Einspruch war aber zurückzuweisen. Die in ihrer zuletzt gestellten Fassung zulässige Klage ist - auch hinsichtlich der Klageerweiterung - insgesamt unbegründet. Die geltend gemachten Zahlungsansprüche für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.08.2014 bestehen nicht. Der Klägerin stand in diesem Zeitraum keine höhere Betriebsrente zu als monatlich 230,94 € (bis zum 31.12.2008), 237,94 € (für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2011) und 245,15 € (ab dem 01.01.2012). Diese Beträge ergeben sich nach entsprechenden - unstreitigen - Anpassungsentscheidungen auf Grundlage der ursprünglich mit DM 309,95 festgesetzten Witwenrente. Diese Festsetzung war nicht zu niedrig.
164a) Aus der Versorgungszusage vom 01.02.1980 stand der Klägerin maximal ein Besitzstand in Höhe von DM 56,25 brutto zu.
165aa) Die ursprüngliche Versorgungszusage ist durch die Betriebsvereinbarung vom 28.03.1985 abgelöst worden.
166aaa) Gemäß § 7 der BV 1985 wurden die I.-Versorgungs-Richtlinien abgelöst, soweit sich nicht aus der Betriebsvereinbarung etwas anderes ergab.
167Eine abweichende Regelung enthält die BV 1985 lediglich in § 4, wonach für Dienstzeiten vor dem 01.01.1985 ein Besitzstandsrecht gewahrt werden sollte, sowie in § 6 für ältere Arbeitnehmer. Nur insoweit sollten die alten Richtlinien weitergelten.
168bbb) Gegen die Wirksamkeit der Ablösung bestehen keine Bedenken.
169(1) Die ursprüngliche Versorgungsregelung war betriebsvereinbarungsoffen.
170(a) Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese nach einheitlichen Regeln, d.h. als System erbringen (BAG v. 10.03.2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 32, AP Nr. 68 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Da die Geltung der Regelungen auf einen längeren, unbestimmten Zeitraum angelegt ist, sind diese von vornherein auch für die Begünstigten erkennbar einem möglichen künftigen Änderungsbedarf ausgesetzt. Ein solches System darf somit nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf alle Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers, für die die Versorgungsordnung gelten soll, sichergestellt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage deutlich zum Ausdruck bringen (BAG v. 10.03.2015 aaO). Mit der Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln wurde auch die Möglichkeit für eine Ablösung auf kollektivvertraglicher Grundlage eröffnet. Die Zusage einer Versorgung nach den jeweils beim Arbeitgeber geltenden Versorgungsregeln erfasst alle Regelungen, mit denen betriebliche Altersversorgung gestaltet werden kann. Der Arbeitgeber kann - wenn ein Betriebsrat gewählt ist - die Ausgestaltung der geltenden Versorgungsregelungen grundsätzlich nicht einseitig ändern. Vielmehr steht dem Betriebsrat hierbei ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu, das typischerweise durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung ausgeübt wird (BAG v. 10.03.2015 Rn. 33, aaO).
171Nichts anderes gilt für vertragliche Einheitsregelungen oder sogar einzelvertragliche Zusagen, sofern diese allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten, die einen kollektiven Bezug haben (BAG v. 05.03.2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 60, AP Nr. 105 zu § 77 BetrVG 1972). Macht der Arbeitgeber deutlich, dass im Betrieb einheitliche Bedingungen gelten sollen, so stünde dem eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung entgegen (BAG v. 05.03.2013 Rn. 60, aaO). Die Änderung und Umgestaltung von betriebseinheitlich gewährten Leistungen wäre nur durch den Ausspruch von Änderungskündigungen möglich. Der Abschluss von betriebsvereinbarungsfesten Abreden würde zudem den Gestaltungsraum der Betriebsparteien für zukünftige Anpassungen von Arbeitsbedingungen mit kollektivem Bezug einschränken. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen ebenso wie Bestimmungen in einer Betriebsvereinbarung auf eine Vereinheitlichung der Regelungsgegenstände gerichtet sind, kann aus Sicht eines verständigen und redlichen Arbeitnehmers nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsbedingungen um solche handelt, die einer Änderung durch Betriebsvereinbarung zugänglich sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen (BAG v. 05.03.2013 Rn. 60, aaO).
172(b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die dem verstorbenen Ehemann der Klägerin erteilte Versorgungszusage betriebsvereinbarungsoffen gestaltet war.
173Entgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich nicht um eine rein individualvertragliche Zusage. Die Versorgungszusagen vom 01.02.1975 und 01.02.1980 erfolgten in Erfüllung der arbeitsvertraglichen Regelung. Danach sollte "nach 5-jähriger Betriebszugehörigkeit "eine Aufnahme in die zusätzliche Altersversorgung der Firma I. entsprechend den betrieblich vorgesehenen Regelungen" (Hervorhebung durch Unterzeichner) erfolgen. Ob es sich bei diesen betrieblichen Regelungen um eine Gesamtzusage oder vertragliche Einheitsregelungen handelte, kann dahingestellt bleiben, da sich daraus hinsichtlich der Ablösbarkeit keine Unterschiede ergeben. Gesamtzusage und vertragliche Einheitsregelung unterscheiden sich nur hinsichtlich Besonderheiten bei der Begründung der Ansprüche (vgl. BAG GS v. 16.09.1986 - GS 1/82 -, unter II. 1. a) der Gründe, AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972). Bei einer vertraglichen Einheitsregelung unterbreitet der Arbeitgeber in den Fällen, in denen eine freiwillige soziale Leistung versprochen werden soll, den Arbeitnehmern ein Angebot, das von den Arbeitnehmern ausdrücklich angenommen wird. Eine Gesamtzusage richtet sich an alle Arbeitnehmer des Betriebs oder an abgrenzbare Gruppen; das Angebot wird in allgemeiner Form, etwa am "Schwarzen Brett" bekanntgemacht. Eine ausdrückliche Annahmeerklärung wird nicht erwartet (BAG GS, v. 16.09.1986 aaO).
174Zusätzlich wurde mit der Erteilung der Versorgungszusage auf die Versorgungsrichtlinien Bezug genommen. Erst aus den Richtlinien selbst ergaben sich dann die konkreten Leistungen, so u.a. die Hinterbliebenenversorgung. Damit war für jeden verständigen und redlichen Arbeitnehmer klar, dass die der Zusage zugrunde liegenden Bedingungen einheitlich gelten sollten. Zugleich war damit entsprechend den obigen Ausführungen auch erkennbar, dass die Richtlinien unter dem Vorbehalt späterer Änderungen - gegebenenfalls im Wege einer Betriebsvereinbarung - standen.
175(2) Die Ablösung verstößt nicht gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.
176(a) Ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes ergibt sich zunächst einmal nicht daraus, dass die Betriebsvereinbarung vom 28.03.1985 die I. - Versorgungsrichtlinien rückwirkend zum 01.01.1985 ablöst.
177Ein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz scheidet insoweit deshalb aus, weil die Betriebsparteien bereits in der Betriebsvereinbarung vom 19.12.1983 eine Ablösung der alten Versorgungsordnungen und eine Geltung der C.-Gesamtbetriebsvereinbarung vorgesehen haben. § 3 Abs. 2 der BV 1983 enthielt dementsprechend folgende Bestimmung: "Für abweichende Versorgungszusagen soll Anfang 1984 eine Vereinbarung mit entsprechenden Übergangsregelungen getroffen werden." Damit war das Vertrauen der Arbeitnehmer auf ein Fortbestehen der bisherigen Versorgungsrichtlinien ab dem Zeitpunkt der Geltung dieser Betriebsvereinbarung nicht mehr schutzwürdig.
178(b) Es liegt auch im Übrigen kein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit vor.
179(aa) Zur Konkretisierung dieser Grundsätze hat das Bundesarbeitsgericht für Versorgungsanwartschaften ein dreistufiges Prüfungsschema entwickelt (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu C. II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57). Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 51 mwN, BAGE 144, 160). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich-proportionale Gründe (vgl. etwa BAG v. 30.09.2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 24, AP Nr. 72 zu § 2 BetrAVG).
180Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (BAG v. 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 26, AP Nr. 55 zu § 1 BetrAVG Ablösung; vgl. auch BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 36, AP Nr. 53 zu § 1 BetrAVG § 1 Ablösung). Dazu ist es erforderlich, dass die Versorgungsrechte bzw. Anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen berechnet und gegenübergestellt werden. Deshalb kann etwa bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (BAG v. 15.05.2012 Rn. 26, aaO; vgl. für einen Eingriff in die erdiente Dynamik BAG 11. Dezember 2001 - 3 AZR 128/01 - BAGE 100, 105).
181(bb) Das dreistufige Prüfungsschema ist auch für die Beurteilung der Wirksamkeit der Ablösung der I.-Versorgungsrichtlinien durch die BV 1985 maßgeblich. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht die bei Eingriffen in Versorgungsrechte zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit für Betriebsrentenanwartschaften erstmals in seinem Urteil vom 17. April 1985 (- 3 AZR 72/83 - zu C. II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57), mithin zeitlich nach der am 28.03.1985 vereinbarten Betriebsvereinbarung, durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert. Dies steht jedoch einer Überprüfung der BV 1985 nach Maßgabe dieses Prüfungsschemas nicht entgegen (vgl. BAG v. 10.03.2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 37, AP Nr. 68 zu § 1 BetrAVG Ablösung. Die Prüfungsmaßstäbe haben sich durch die Rechtsprechung in dem genannten Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht verändert, sie wurden nur konkretisiert. Auch für Eingriffe in Versorgungsrechte im Jahr 1982 ist das vom Bundesarbeitsgericht entwickelte dreistufige Prüfungsschema daher anzuwenden (vgl. BAG v. 10.03.2015 Rn. 37, aaO; BAG v. 30.09.2014 - 3 AZR 998/12 - Rn. 26, aaO; BAG v. 15.01.2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 54 mwN, BAGE 144, 160).
182(cc) Die BV 1985 greift nicht in Besitzstände der Klägerin bzw. ihres Ehemannes aus der I.-Versorgungszusage ein.
183(aaa) Ein Eingriff in den vom Ehemann der Klägerin bis zum 31.12.1984 bereits erdienten und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 BetrAVG ermittelten Teilbetrag scheidet aus, da dieser gemäß § 4 der BV 1985 ausdrücklich erhalten bleibt.
184(bbb) Ein Eingriff in die Anwartschaftsdynamik liegt nicht vor, da die I. - Versorgungszusage nicht endgehaltsbezogen war.
185(ccc) Aber auch ein Eingriff in die dritte Stufe scheidet aus. Der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis anzustellende Günstigkeitsvergleich ergibt, dass die neue Versorgungsregelung für die Klägerin als Witwe des verstorbenen Arbeitnehmers W. N. eindeutig günstiger ist.
186Nach der I. - Versorgungszusage hätte ihr gemäß Ziffer 3 T.. 1 der Versorgungsrichtlinien als Witwe eine monatliche Rente in Höhe von 50% der zugesagten Alterspension in Höhe von 250,- DM zugestanden. Diesem Betrag in Höhe von 125,00 DM steht eine infolge der neuen Versorgungsordnung gewährte monatliche Anfangsrente in Höhe von 309,95 DM gegenüber. Selbst wenn man im Rahmen des Günstigkeitsvergleichs den eigenfinanzierten Anteil unberücksichtigt lässt, ist die Klägerin infolge der Neuregelung deutlich besser gestellt als sie unter Fortgeltung der alten Zusage gestanden hätte. Da W. N. lediglich für vier Monate Beiträge entrichten konnte, beträgt der auf dieser Beitragszahlung beruhende Rentenanteil lediglich DM 4,90 (siehe die zutreffende Berechnung der Beklagten auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 26.03.2013, Bl. 511 d.A.). Es verbleibt damit eine arbeitgeberfinanzierte Witwenrente in Höhe von 305,05 DM, die mehr als doppelt so hoch ist wie die ursprünglich zugesagte Witwenrente gewesen wäre.
187bb) Gegen die Höhe des errechneten Besitzstandes von anfänglich DM 56,20 bestehen keine Bedenken.
188Zwar hat die Beklagte bei der Berechnung anders als üblich nicht Monate, sondern Jahre zugrunde gelegt. Da insoweit jedoch zugunsten der Klägerin die Dienstjahre von 14 Jahren und 11 Monaten (01.02.1970 [Eintritt fiktiv nach Abzug der sechs Unterbrechungsmonate] - 31.12.1984) auf 15 Dienstjahre auf- und die zu erreichende Dienstzeit (01.02.1970 - 31.05.2010) auf 40 Dienstjahre abgerundet wurden, ist ihr hierdurch kein Nachteil entstanden. Es ergibt sich folgender Besitzstand: 15/40 = 37,5%. 250,00 DM x 37,5% = 93,75 DM.
189Davon hat die Beklagte - zugunsten der Klägerin abweichend von Ziffer 3. der ursprünglichen Richtlinien - eine Witwenrente in Höhe von 60% (statt 50%) und damit den ihr gewährten Anfangsbetrag von DM 56,25 errechnet.
190b) Auch aus der BV 1985 i.V.m. der GBV C. und der Ordnung der betrieblichen Grundrente steht der Klägerin kein höherer Rentenanspruch zu als ihr von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlt worden ist. Die Firmengrundrente von anfänglich 253,70 DM ist nicht zu niedrig festgesetzt worden.
191aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist keine Dienstzeit von 30 Jahren, sondern die Dienstzeit von 15 Jahren und 4 Monaten zugrunde zu legen.
192Bei Eintritt des Versorgungsfalls war W. N. erst seit vier vollen Monaten Mitglied der Pensionskasse. Gemäß § 11/3 i.V.m. § 13/3 sowie § 13/2 der Ordnung der betrieblichen Grundrente ist für die bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres fehlende Dienstzeit (Zurechnungszeit) ein Aufstockungsbetrag zu gewähren. Beide Zeiten hat die Beklagte berücksichtigt, wie der Rentenberechnung vom 23.05.1985 (Anlage C. 7, Bl. 286 d.A.) zu entnehmen ist.
193Hingegen führen die Dienstzeiten vor Beginn der Mitgliedschaft in der Pensionskasse nicht zu einer Rentenerhöhung. Dies lässt sich § 26 Ziff. I Nr. 1 der Satzung der Pensionskasse entnehmen. Danach beträgt die jährliche Mitgliedsrente 42% der vom Mitglied an die Kasse entrichteten Beiträge. Da W. N. vor dem 01.01.1985 keine Beiträge entrichtet hat, können sich diese Dienstzeiten nicht rentenerhöhend auswirken. Eine Ausnahme dieses Beitragsprinzips enthalten lediglich § 13/2 und § 13/3 der Ordnung der betrieblichen Grundrente. Zurechnungszeiten sind hiernach aber nur diejenigen Zeiten, für die wegen des Eintritts des Versorgungsfalles vor Vollendung des 55. Lebensjahres keine Beiträge mehr entrichtet werden können. Für die Dienstzeiten bis zum 31.12.1984 hätte W. N. aber selbst bei Erreichen des 55. Lebensjahres keine Beiträge entrichten können.
194bb) Es sind zutreffend Beiträge von 1,5% bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze (DM 2.700,-) sowie von 2,5% für den darüber hinausgehenden Teil des Einkommens abgeführt und dementsprechend bei der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden. Entgegen der Ansicht der Klägerin waren nicht einheitlich 2% bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze abzuführen.
195aaa) Die Voraussetzungen von § 14 Ziff. II. bzw. III. der Satzung der Pensionskasse sind nicht erfüllt, da W. N. am 31.12.1983 nicht Mitglied der Pensionskasse war.
196bbb) Auch die Sonderregelung in § 4 der C. - GBV führt nicht zu einem höheren Beitragssatz.
197(1) § 4 Abs. 2 der C. - GBV ist nicht anwendbar.
198Diese Norm setzt zwingend eine Mitgliedschaft spätestens im Februar 1984 voraus, weil bis zu diesem Zeitpunkt auch das Wahlrecht hinsichtlich des Beitragssatzes ausgeübt worden sein muss. W. N. ist aber erst zum 01.01.1985 Mitglied geworden.
199Unerheblich ist, ob ihm gegebenenfalls infolge der Betriebsvereinbarung vom 19.12.1983, welche die Wirkung der C. - GBV bereits mit Wirkung zum 01.01.1984 vorsah, die Möglichkeit offen gestanden hätte, bereits zum 01.01.1984 Mitglied zu werden. Unstreitig hat er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist die Betriebsvereinbarung vom 19.12.1983 durch die Betriebsvereinbarung vom 28.03.1985 abgelöst worden. Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (vgl. nur BAG v. 18.09.2012 - 3 AZR 431/10 Rn. 34, AP Nr. 58 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Das Ablösungsprinzip ermöglicht allerdings nicht jede Änderung. Soweit in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten (BAG v. 18.09.2012 - Rn. 34 - aaO; BAG v. 10.02.2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 18, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Ein Eingriff in die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit scheidet hier aus. Zum einen konnte kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen, weil § 3 der BV v. 19.12.1983 zu entnehmen war, dass es zur Umsetzung noch ergänzender Regelungen bedurfte. Zum anderen ist die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1983 nicht umgesetzt worden, so dass durch die Neuregelung im März 1985 - jedenfalls bezogen auf die Klägerin und ihren verstorbenen Ehemann - kein Vertrauen verletzt werden konnte.
200(2) § 4 Abs. 2 der C.-GBV kann auch nicht in der Weise angewendet werden, dass auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt werden kann. Eine dahingehende ergänzende Auslegung ist nicht möglich.
201Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit aufweist (BAG v. 23.04.2013 - 3 AZR 475/11 - Rn. 14, NZA 2013, 1275). Eine Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn zwar nicht übersehen, aber bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung der Vereinbarungen eine angemessene interessengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (BAG v. 23.04.2013 aaO; BAG v. 17.04.2012 - 3 AZR 803/09 - Rn. 24, juris). Lassen sich nach diesen Kriterien hinreichende Anhaltspunkte für einen hypothetischen Parteiwillen nicht finden, etwa weil mehrere gleichwertige Möglichkeiten der Lückenschließung in Betracht kommen, scheidet eine ergänzende Vertragsauslegung grundsätzlich aus (BAG v. 23.04.2013 aaO; BGH v. 10.02.2009 - VI ZR 28/08 - Rn. 24, NJW 2009, 1482; vgl. auch BAG v. 24.10.2007 - 10 AZR 825/06 -, BAGE 124, 259). Auch in Betriebsvereinbarungen bestehende unbewusste Regelungslücken sind von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Vertragspartner ergeben (insoweit zutreffend BAG v. 21.04.2009 - 3 AZR 471/07 - Rn. 23, AP Nr. 1 zu § 159 SGB VI; vgl. für Tarifverträge etwa BAG v. 12.12.2013 - 8 AZR 942/12 - juris; BAG v. 23.04.2013 - 3 AZR 23/11 - juris; BAG v. 03.11.1998 - 3 AZR 432/97 - zu I 2a der Gründe, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
202Danach scheidet eine ergänzende Auslegung aus verschiedenen Gründen aus. Zum einen fehlt es bereits an einer Regelungslücke. Da die Penka-Satzung jedenfalls in der ab 1985 gültigen Fassung gar keine Wahlmöglichkeit für Mitglieder vorsah, die erst zum 01.01.1985 die Mitgliedschaft erworben hatten, bedurfte es auch nicht der Regelung einer solchen. Selbst wenn aber im Jahr 1985 noch eine Regelungsmöglichkeit bestanden hätte, so gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Betriebsparteien unbewusst davon Abstand genommen hätten. Ihnen war die Gesamtbetriebsvereinbarung aus dem Jahr 1983 und damit auch die Beitragsregelung in § 4 bekannt. Gleichzeitig war ihnen natürlich bekannt, dass eine etwaige Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Beitrags nicht mehr bis Februar 1984 ausgeübt werden konnte. Wenn sie dennoch keine anderweitige Regelung getroffen haben, so muss davon ausgegangen werden, dass dies bewusst geschehen ist. Selbst wenn aber eine unbewusste Regelungslücke vorgelegen hätte, so kann diese vom Gericht nicht geschlossen werden, da es unzählige Alternativen zur Schließung derselben gäbe. Es wäre sowohl denkbar, dass ein bestimmter Beitragssatz fest vereinbart, als auch dass ein Wahlrecht eingeräumt worden wäre. Für den Fall, dass - immerhin entgegen der Satzung - ein solches Wahlrecht hätte gewährt werden sollen, so wären zahlreiche Stichtage zur Ausübung desselben in Betracht gekommen. Das Gericht ist nicht befugt, selbst einen geeigneten Stichtag auszusuchen.
203cc) Die Ansicht der Klägerin, ihr stehe eine höhere Witwenrente zu, weil das beitragsfähige Einkommen zu niedrig angesetzt und dementsprechend zu niedrige Beiträge abgeführt worden seien, ist unzutreffend.
204aaa) Ein höherer Betriebsrentenanspruch ergibt sich nicht infolge eines Urlaubsabgeltungsanspruchs.
205(1) Ein infolge des Versterbens des Arbeitnehmers entstehender etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch kann schon deshalb nicht zum beitragsfähigen Einkommen zählen, da mit dem Tod die Mitgliedschaft in der Pensionskasse geendet hat. Es liegt sowohl der Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Nr. 1 der Penka-Satzung) als auch des Eintritts des Versicherungsfalles (§ 7 Nr. 2 der Penka-Satzung) vor. Damit endete zugleich die Beitragspflicht.
206(2) Ein etwaiger Urlaubsabgeltungsanspruch infolge des Versterbens kann zudem deshalb nicht zum beitragsfähigen Einkommen zählen, da der Anspruch schon zum Zeitpunkt des Entstehens nur den Erben zustehen kann. Mit dem Tode endet die Rechtsfähigkeit (vgl. nur Schmitt in Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 7. Auflage 2015, § 1 BGB Rn. 18). Ein Verstorbener kann nicht mehr Träger von Rechten und Pflichten sein (zur Definition der Rechtsfähigkeit: MükoBGB - Schmitt, § 1 BGB Rn. 6). Einschränkungen werden nur für das - hier nicht tangierte - allgemeine Persönlichkeitsrecht vorgenommen (vgl. ausführlich MükoBGB - Schmitt, § 1 BGB Rn. 49 ff.).
207(3) Unabhängig davon ist aber ohnehin kein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden.
208§ 7 Abs. 4 BUrlG war jedenfalls nach damaligem Recht so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergegangen ist und sich nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln konnte (so zuletzt noch BAG v. 12.03.2013 - 3 AZR 532/11 - NZA 2013, 678). Aus der Entscheidung des EuGH v. 12.06.2014 - C-118/13 - in Sachen "Bollacke" ergibt sich hier nichts anderes. Die Entscheidung ist auf Grundlage der Richtlinie RL 2003/88/EG ergangen. Da diese Richtlinie im Jahr 1985 noch nicht in Kraft war, kann sie nicht zur Auslegung der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Normen herangezogen werden.
209bbb) Eine höhere Betriebsrente ergibt sich auch nicht aus einem Urlaubsgeldanspruch für Urlaub, den W. N. im Jahr 1985 tatsächlich genommen hat.
210(1) Die Klage ist insoweit schon deshalb unschlüssig, weil nicht vorgetragen ist, woraus sich ein solcher Anspruch ergeben soll. Die Klägerin beruft sich zwar pauschal auf tarifvertragliche Ansprüche, trägt aber weder vor, aus welchem konkreten Tarifvertrag mit welchem Inhalt dieser Anspruch hergeleitet wird, noch, woraus sich die Anwendbarkeit dieses Tarifvertrages ergibt. Die Kammer sieht sich angesichts des insoweit nicht vorhandenen Vortrags weder in der Lage, die Voraussetzungen noch die Höhe eines Urlaubsgeldanspruchs nachzuvollziehen.
211(2) Darüber hinaus wäre ein solcher Urlaubsgeldanspruch auch nach dem Vortrag der Klägerin erst mit dem Entgelt im Mai 1985 fällig geworden. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit war die Mitgliedschaft in der Pensionskasse aber infolge des vor Fälligkeit eingetretenen Todes bereits erloschen, so dass insoweit keine Beitragspflicht mehr entstehen konnte.
212dd) Auch für die Zurechnungszeit ist die Betriebsrente nicht zu niedrig berechnet worden.
213Allerdings ist der Klägerin zuzugestehen, dass zum einen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung keine Grundlage in den Ruhegeldbestimmungen hat und zum anderen nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund ausschließlich die Sonderzahlung, nicht aber etwaige andere Leistungen zusätzlich zum Festgehalt Berücksichtigung gefunden haben. Die Klägerin übersieht aber, dass sie durch die Berechnung der Beklagten besser gestellt wird als sie im Falle einer korrekten Anwendung der Ruhegeldbestimmungen stünde.
214Gemäß § 13/3.2 der Ordnung der betrieblichen Grundrente ist der durchschnittliche Monatsbeitrag für die Zurechnungszeit dann, wenn der Versorgungsfall vor Ablauf von 12 Monaten der Mitgliedschaft in der Pensionskasse eintritt, wie folgt zu berechnen: Summe der eingezahlten Mitgliedsbeiträge geteilt durch die Anzahl der Monate, für die sie entrichtet wurden.
215Richtig wäre demnach folgende Berechnung gewesen:
216DM 58,15 x 12 = 697,80 DM x 15 (Zurechnungsjahre) x 0,42 : 12 x 0,6 = DM 219,81.
217Tatsächlich betrug die Anfangsrente der Klägerin für die Zurechnungsjahre aber DM 248,80. Auf die Berechnung auf Seite 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 26.03.2013 (Bl. 512 d.A.) wird Bezug genommen.
218c) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erhöhte Betriebsrente nach der Ordnung der betrieblichen Zusatzrente.
219Die betriebliche Zusatzrente bemisst sich nach dem von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Versorgungsaufwand für oberhalb der jeweiligen jährlichen Beitragsbemessungsgrenze liegende beitragsfähige Einkommen (vgl. § 3 der Ordnung der Betrieblichen Zusatzrente). Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat in keinem Jahr ein Einkommen oberhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze bezogen.
220Auch im Jahr 1985 hat er diese Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten. Selbst wenn man der Klägerin darin folgen würde, die Beitragsbemessungsgrenze von damals DM 64.800,- DM sei für das Jahr 1985 anteilig herabzusetzen, ergäbe sich keine Überschreitung. Für die Monate Januar bis Mai 1985 wäre dann eine Beitragsbemessungsgrenze von 27.000,- DM (5.400,- DM x 5) anzusetzen. Diese hat der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht einmal dann erreicht, wenn man vollständig den Betrag von 25.931,13 DM zugrunde legen würde, den die Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 27.08.2015 für zutreffend erachtet hat.
221Ohnehin ist aber der von der Klägerin errechnete Jahresverdienst für 1985 deutlich überhöht. Laut Abrechnung 05/85 erhielt der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahr 1985 13.954,82 DM. Selbst wenn man Urlaubsgeld für 25 Urlaubstage, die im Jahr 1985 genommen wurden, hinzu addieren würde, würde lediglich ein Betrag von 16.015,85 DM erreicht. Hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruchs wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen unter b) cc) aaa) verwiesen. Selbst wenn man aber entgegen den dortigen Argumenten einen Urlaubsabgeltungsanspruch in Ansatz bringen würde, so könnte dieser bei einem Anspruch von 30 Tagen Erholungsurlaub im Jahr gemäß § 5 Abs. 1 c) BUrlG nur 10 Tage betragen. Bei einem Verdienst von 3.406,- DM ergäbe dies einen Anspruch in Höhe von 1.572,- DM und dann maximal einem Gesamtverdienst in Höhe von 17.587,85 DM. Sonstige zu berücksichtigende Entgeltansprüche bestanden nicht. Die von der Klägerin für die Zeit bis zum 02.05.1985 errechnete Beitragsbemessungsgrenze von DM 21.960,-- wäre immer noch weit unterschritten.
222Zu einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 1985 käme man selbst bei den von der Klägerin errechneten vermeintlichen Ansprüchen allenfalls dann, wenn man die Beitragsbemessungsgrenze für Mai 1985 auf zwei Tage herunterrechnen würde. Eine Rechtsgrundlage dafür findet sich aber in der insoweit allein einschlägigen Ordnung der betrieblichen Zusatzrente nicht. Auf die Penka-Satzung kann insoweit nicht zurückgegriffen werden, weil es an einem entsprechenden Verweis fehlt. Die Pensionskasse ist nur hinsichtlich der Grundrente, nicht aber bezüglich der Zusatzrente Versorgungsträger. Dies ist vielmehr ausschließlich das Unternehmen (vgl. § 2 der Ordnung der betrieblichen Zusatzrente).
223C..
224I. Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die Klägerin die Kosten für das erfolglos eingelegte Rechtsmittel zu tragen.
225II. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.
226RECHTSMITTELBELEHRUNG
227Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
228Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
229BarthPeitzGleichmann
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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Der Schulungsnachweis wird mit den Mindestangaben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf Jahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Absatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.
(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde.
(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht, sowie Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende für die Begründung die Frist verlängern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer Fristversäumung ist bei der Zustellung des Versäumnisurteils hinzuweisen.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.