Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Aug. 2013 - 13 Ta 213/13

ECLI:ECLI:DE:LAGD:2013:0819.13TA213.13.00
19.08.2013

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.02.2013 (Reiseentschädigung) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung


Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Diens

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2004 - IV ZB 43/03

bei uns veröffentlicht am 03.03.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 43/03 vom 3. März 2004 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 27. Juli 2001) a) E

Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Feb. 2013 - 3 AZR 120/11

bei uns veröffentlicht am 12.02.2013

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 13/10 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 29. Sept. 2009 - 1 S 1682/09

bei uns veröffentlicht am 29.09.2009

Tenor Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2009 - 3 K 3190/08 - werden abgelehnt.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 19. Aug. 2013 - 13 Ta 213/13.

Landesarbeitsgericht Köln Beschluss, 19. Okt. 2016 - 9 Ta 213/16

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers  wird der die Erstattung der mit der Wahrnehmung des Gütetermins am 04.07.2016 entstandenen Reisekosten ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.08.2016- 4 Ca 3228/16 -  abgeändert. Dem Kläg

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2010 - 7 Sa 13/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses verlangen kann.

2

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 2. Januar 2008 bis zum 8. September 2008 im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme tätig, deren Ziel die Qualifizierung des Klägers zum Eisenbahnfahrzeugführer war.

3

Nach der Beendigung der Qualifizierungsmaßnahme bewarb sich der Kläger nach seinem Vorbringen bei der Fa. H um die Stelle eines Disponenten. Dieses Unternehmen teilte dem Kläger mit einem Schreiben vom 14. Januar 2009 ua. mit:

        

„…    

        

Sie haben im letzten Telefonat davon gesprochen, dass Sie uns Ihr fehlendes Zeugnis aus der Tätigkeit bei der D AG nachreichen werden.

        

Dies ist bis zum heutigen Tag leider nicht geschehen.

        

Gerne würden wir Sie und Ihre Erfahrungen bei uns im Unternehmen integriert wissen. Haben Sie jedoch bitte Verständnis dafür, dass wir Sie auf Grund dieser Lücke im Lebenslauf, welche für unseren Unternehmensbereich von außerordentlichem Interesse ist, nicht bei der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle als Disponent einstellen können.

        

…“    

4

Mit einer E-Mail vom 24. Februar 2009 bat der Kläger die Beklagte um Zusendung des fehlenden Zeugnisses.

5

Mit der am 30. März 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Erteilung eines ordnungsgemäßen Zeugnisses und die Zahlung von Schadensersatz verlangt. Nachdem die Beklagte dem Kläger am 23. April 2009 ein unter dem Datum des 8. September 2008 ausgestelltes Zeugnis erteilt hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt und seinen Schadensersatzanspruch auf 11.944,00 Euro beziffert. Er hat vorgetragen, sich bei der Fa. H beworben zu haben und nur wegen des fehlenden Zeugnisses der Beklagten nicht eingestellt worden zu sein. Ansonsten wäre er mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 als Disponent eingestellt worden und hätte ein monatliches Bruttogehalt iHv. 3.700,00 Euro erzielt. Stattdessen habe er monatlich nur Arbeitslosengeld iHv. 714,00 Euro bezogen. Für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. April 2009 ergebe sich daraus ein Schaden in Höhe von 11.944,00 Euro. Die Beklagte habe sich mit der Erteilung des Zeugnisses im Verzug befunden. Sein Zeugnisanspruch ergebe sich aus § 16 Abs. 1 BBiG. Danach komme der Arbeitgeber mit der Erteilung eines Zeugnisses mit der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ohne Mahnung in Verzug. Im Übrigen habe er die Beklagte wegen der Zeugniserteilung nicht erst mit der E-Mail vom 24. Februar 2009 gemahnt, sondern bereits zuvor. Nach mehreren (fern-)mündlichen Bitten habe er am 10. September 2008 ein Schreiben an die Zentrale Personalabteilung gerichtet und ua. die Übersendung eines Zeugnisses erbeten. Mit weiteren Schreiben vom 9. Oktober, 29. Oktober und 15. Dezember 2008 habe er nochmals das Zeugnis angemahnt. Die Schreiben vom 10. September, 9. Oktober und 29. Oktober 2008 habe er auf normale Weise mit der Post an die Beklagte versandt. Er habe die Schreiben jeweils mit seinem Computer ausgedruckt, kuvertiert, mit Briefmarken oder Frankieretiketten beklebt und zur Post gegeben. Das Schreiben vom 15. Dezember 2008 habe er an seinem häuslichen Computer mittels des Computer-Programms STAMPIT frankiert.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.944,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz ab dem 7. Mai 2009 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 und Abs. 2, § 286 BGB. Im Zeitpunkt der Ablehnung der Bewerbung des Klägers durch die Fa. H war die Beklagte mit der Erteilung eines Zeugnisses über die Qualifizierungsmaßnahme nicht im Verzug.

10

1. Die Beklagte war verpflichtet, dem Kläger ein Zeugnis über die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme zu erteilen. Diese Verpflichtung folgte entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 16 Abs. 1 BBiG, sondern aus § 630 BGB. Der Qualifizierungsvertrag begründete ein Berufsbildungsverhältnis in Gestalt eines beruflichen Umschulungsverhältnisses iSd. § 1 Abs. 1 und Abs. 5, § 58 ff. BBiG. Auf ein Umschulungsverhältnis findet § 16 BBiG weder unmittelbar noch nach § 26 BBiG Anwendung.

11

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auf Umschulungsverhältnisse die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über das Berufsausbildungsverhältnis nicht anwendbar (BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04 - Rn. 21, BAGE 117, 20; 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1; 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12 ). Das Berufsbildungsgesetz erfasst zwar die berufliche Bildung in § 1 umfassend, enthält aber nur Regelungen über die inhaltliche Gestaltung von Berufsausbildungsverträgen und anderen Vertragsverhältnissen, aufgrund derer erstmals einem Auszubildenden eine breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse bzw. erstmals berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen vermittelt werden (§ 1 Abs. 3, § 26 BBiG). Diese Voraussetzungen treffen auf die Umschulung iSv. § 1 Abs. 5, § 58 ff. BBiG nicht zu. Eine Umschulung soll den Übergang in eine andere geeignete berufliche Tätigkeit ermöglichen. Der Gesetzgeber hat darauf verzichtet, Umschulungsverhältnisse ebenso eingehend und zwingend zu regeln wie Berufsausbildungsverhältnisse. Er hat sich darauf beschränkt, allgemeine Grundsätze aufzustellen (vgl. § 58 ff. BBiG). Entgegen der Auffassung des Klägers hat daran die Neufassung des Berufsbildungsgesetzes durch das Gesetz zur Reform der beruflichen Bildung (Berufsbildungsreformgesetz - BerBiRefG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) nichts geändert. Auch bei der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, Umschulungsverhältnisse so detailliert wie Berufsausbildungsverhältnisse zu regeln (vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04 - aaO). Die Neuregelungen zu den Fortbildungs- und Umschulungsverhältnissen sollten lediglich unter Anpassung der Begrifflichkeiten transparenter gestaltet und weitgehend vereinheitlicht werden (vgl. BT-Drucks. 15/3980 S. 39 und 42 f.).

12

b) Die Anwendbarkeit des § 16 BBiG auf Umschulungsverhältnisse folgt nicht aus § 26 BBiG. Diese Bestimmung ordnet die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 23 und 25 BBiG nur für Rechtsverhältnisse an, die nicht als Arbeitsverhältnisse ausgestaltet sind und die Personen betreffen, „die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben“. § 26 BBiG erfasst damit - wie schon die Vorgängerregelung in § 19 BBiG aF - nur solche Rechtsverhältnisse, die im Gegensatz zur Umschulung oder Fortbildung auf die erstmalige Vermittlung beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen gerichtet sind, wie dies etwa bei Anlernlingen, Volontären oder Praktikanten der Fall ist(vgl. BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04 - Rn. 26, BAGE 117, 20; 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12, jeweils zu § 19 BBiG aF; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 41, NZA 2012, 1428 zu § 26 BBiG nF). § 26 BBiG stellt dabei nach dem Willen des Gesetzgebers eine bloße Übernahme des § 19 BBiG aF dar, bei der lediglich von einer Verweisung auf den im Berufsausbildungsverhältnis geregelten Weiterbeschäftigungsanspruch(§ 24 BBiG) abgesehen wurde und bei der die Begrifflichkeiten an § 1 BBiG angepasst wurden(BT-Drucks. 15/3980 S. 47). Hätte der Gesetzgeber eine Geltung der Regeln über das Berufsausbildungsverhältnis auch im Umschulungsverhältnis gewollt, hätte er im Zuge des Berufsbildungsreformgesetzes - vor dem Hintergrund der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts - eine entsprechende Änderung bei der Neufassung des § 26 BBiG vorgenommen.

13

c) Der Unanwendbarkeit von § 16 BBiG auf Umschulungsverhältnisse steht die vom Kläger hervorgehobene Bedeutung des Zeugnisanspruchs für den Umschüler im Hinblick auf seine weiteren Berufschancen nicht entgegen. Die fehlende Anwendbarkeit von § 16 BBiG führt nicht dazu, dass der Umschüler keinen Zeugnisanspruch hat. Dieser ergibt sich vielmehr aus § 630 BGB oder § 109 GewO.

14

d) Der Zeugnisanspruch des Klägers folgt aus § 630 BGB und nicht aus § 109 GewO, da die Qualifizierung des Klägers nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgte, sondern auf der Grundlage des Qualifizierungsvertrags, bei dem der Ausbildungszweck und nicht die Arbeitsleistung im Vordergrund stand(vgl. hierzu BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04 - Rn. 14 und 18, BAGE 117, 20). Sofern die Umschulung nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auf Grundlage eines (isolierten) Berufsbildungsvertrags durchgeführt wurde, ergibt sich der Zeugnisanspruch aus § 630 BGB. Diese Vorschrift ist jedenfalls auf solche Dienstnehmer anwendbar, die einem Arbeitnehmer vergleichbar beschäftigt werden und deswegen auf eine Beurteilung ihrer Tätigkeit angewiesen sind (Staudinger/Preis [2012] § 630 Rn. 3; MüKoBGB/Henssler 6. Aufl. § 630 Rn. 9). Dies ist bei einem Umschüler der Fall. Bei einem Umschulungsverhältnis handelt es sich um ein Dienstverhältnis iSd. § 611 BGB(vgl. BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 d dd der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1). Auch der Umschüler unterliegt den Weisungen seines Dienstherrn. Die Möglichkeit, ein Zeugnis über das Umschulungsverhältnis, dessen Dauer und ggf. über das Verhalten und die Leistung des Umschülers im Umschulungsverhältnis vorzulegen, ist in einer Bewerbungssituation von wesentlicher Bedeutung.

15

2. Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Ablehnung der Bewerbung des Klägers durch die Fa. H mit der Erteilung des Zeugnisses nicht im Verzug iSd. § 286 Abs. 1 BGB.

16

a) Nach § 630 BGB kann bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses der Dienstverpflichtete von dem Dienstgeber ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Auf Verlangen ist das Zeugnis auf die Leistung und Führung im Dienst zu erstrecken. Der Gläubiger hat daher ein Wahlrecht zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis. Bei dem Zeugnisanspruch nach § 630 BGB handelt es sich damit um einen sog. verhaltenen Anspruch, der zwar spätestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entsteht (vgl. BAG 27. Februar 1987 - 5 AZR 710/85 - AP BGB § 630 Nr. 16 = EzA BGB § 630 Nr. 11; 23. Februar 1983 - 5 AZR 515/80 - zu I 3 b der Gründe, BAGE 42, 41), der in seiner Erfüllbarkeit aber davon abhängig ist, dass der Gläubiger sein Wahlrecht bereits ausgeübt hat (vgl. etwa ErfK/Müller-Glöge 13. Aufl. § 109 GewO Rn. 7; Staudinger/Preis [2012] § 630 Rn. 11; MüArbR/Wank 3. Aufl. § 105 Rn. 5). Der Dienstgeber gerät mit seiner Pflicht zur Erteilung eines Zeugnisses nach § 630 BGB erst in Verzug iSd. § 286 Abs. 1 BGB, wenn der Dienstverpflichtete sein Wahlrecht ausgeübt und - bei Nichterteilung des Zeugnisses - dessen Erteilung gegenüber dem Schuldner iSv. § 286 Abs. 1 Satz 2 BGB angemahnt hat, sofern eine Mahnung nicht gemäß § 286 Abs. 2 BGB ausnahmsweise entbehrlich ist(vgl. etwa ErfK/Müller-Glöge § 109 GewO Rn. 63; Staudinger/Preis [2012] § 630 Rn. 76).

17

b) Danach befand sich die Beklagte bei der Ablehnung der Bewerbung des Klägers durch die Fa. H am 14. Januar 2009 mit der Erteilung des Zeugnisses nicht im Verzug. Der Kläger hatte erstmals per E-Mail vom 24. Februar 2009 die Erteilung eines Zeugnisses begehrt. Nach den nicht erfolgreich mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger von der Beklagten vor der Ablehnung seiner Bewerbung durch die Fa. H im Januar 2009 kein Zeugnis verlangt. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei hinsichtlich seiner Behauptung, die Schreiben vom 10. September, 9. Oktober, 29. Oktober und 15. Dezember 2008, mit denen er die Erteilung eines Zeugnisses verlangt habe, seien der Beklagten zugegangen, beweisfällig geblieben. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge, das Landesarbeitsgericht hätte ihn hinsichtlich seiner Behauptungen in Bezug auf die Absendung der vier Schreiben gemäß § 448 ZPO als Partei vernehmen müssen, greift nicht durch.

18

aa) Die Entscheidung über die Vernehmung einer Partei von Amts wegen nach § 448 ZPO ist in das Ermessen des Tatrichters gestellt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund einer vorangegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht (vgl. etwa BAG 6. Dezember 2001 - 2 AZR 396/00 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 52; 16. September 1999 - 2 AZR 712/98 - zu II 2 f dd der Gründe, AP GrO kath. Kirche Art. 4 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 45).

19

bb) Danach ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, von einer Parteivernehmung des Klägers abzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, aufgrund der fehlenden klägerischen Darlegungen zu den näheren Umständen der Versendung der Schreiben sei nicht von der erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der klägerischen Behauptungen auszugehen; daher sei auch nicht zu erwarten gewesen, dass die Vernehmung des Klägers als Partei zur Ausräumung von Zweifeln geeignet gewesen wäre. Mit dieser Argumentation hat sich der Kläger in der Revision nicht auseinandergesetzt.

20

c) Da der Kläger somit erstmals nach der Ablehnung der Bewerbung durch die Fa. H ein Zeugnis von der Beklagten verlangt hat, kann dahinstehen, ob er dadurch sein Wahlrecht nach § 630 BGB ausgeübt hat und ob nach der Nichterteilung des Zeugnisses nach Ausübung des Wahlrechts eine Mahnung erforderlich gewesen wäre, um die Beklagte in Verzug zu setzen.

21

3. Der Kläger hat die Kosten der Revision gemäß § 97 ZPO zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Knüttel     

        

    Rau     

                 

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2009 - 3 K 3190/08 - werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der - gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht dem Vertretungszwang unterliegende - Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Jedenfalls an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es im vorliegenden Fall. Denn aus dem Vorbringen des Klägers, der mangels anwaltlicher Vertretung zu den Zulassungsgründen nur in laienhafter Sicht vortragen und seine Einwendungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil nur in groben Zügen aufzeigen muss, kann nicht entnommen werden, dass die Berufung auf seinen Antrag zugelassen werden müsste. Ein Zulassungsgrund, insbesondere derjenige der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt aller Voraussicht nach nicht vor.
Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 - Nr. 4 VwGO ist hinsichtlich der das angegriffene Urteil tragenden Erwägungen zu den einzelnen Klaganträgen nicht ansatzweise erkennbar.
Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht bezüglich der Klaganträge Ziff. 1 bis 3 darauf ab, dass insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist. Zur rechtsprechenden Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts gehört selbstverständlich auch die Frage, wie mit offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Verfassungsbeschwerden zu verfahren ist. Die vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts letztlich verantwortete - vorläufige - Eintragung einer Verfassungsbeschwerde in das Allgemeine Register (AR) nach § 60 Abs. 2 Buchst. a, § 61 Abs. 1, § 12 GOBVerfG ist demnach keine Verwaltungstätigkeit, bezüglich derer gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Einen Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Bedienstete des Bundesverfassungsgerichts (Klagantrag Ziff. 4) kann der Kläger nicht geltend machen. Vielmehr wird ein Disziplinarverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG von Amts wegen eingeleitet, sofern der Verdacht eines Dienstvergehens vorliegt, wofür hier im Übrigen gar nichts spricht. Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung, nicht tätig zu werden, sieht das Gesetz nicht vor. Das Recht, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen, steht demgegenüber gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDG allein dem Beamten zu. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet keine andere Betrachtung. Der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz wird dadurch verwirklicht, dass der Bürger das Recht hat, gegen eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt, die ihn in seinen Rechten verletzt, die Gerichte anzurufen. Ist dieses Rechtsschutzbegehren begründet, so hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder verpflichtet den Hoheitsträger zu ihrer Rückgängigmachung. Mehr wird von Verfassung wegen nicht gefordert. Ein weitergehender Anspruch darauf, dass im Falle einer Rechtsverletzung auch der dafür verantwortliche Amtswalter disziplinarrechtlich zur Rechenschaft gezogen wird, ist daher nicht gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.1978 - 7 B 170.78 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 170; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.1996 - D 17 S 21/96, NVwZ 1998, 422).
Ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (Klagantrag Ziff. 5) folgt aus dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - nicht und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der Kläger ausweislich seiner Schriftsätze offensichtlich selbst in der Lage, sich juristische Informationen zu verschaffen.
Schließlich ist ein Verfahrensmangel (§124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ebenso wenig dargetan.
Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel darin, dass er an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht hat teilnehmen können. Das Verwaltungsgericht habe weder sein persönliches Erscheinen angeordnet, noch habe es die Übernahme seiner Reisekosten, die er wegen seiner Mittellosigkeit nicht habe tragen können, durch die Staatskasse angeordnet. Die damit geltend gemachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist allerdings nicht schon deswegen erfolglos, weil der Kläger nicht deutlich macht, welche entscheidungserheblichen Tatsachen er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Denn solche Angaben sind nach der Rechtsprechung der Fachgerichte dann entbehrlich, wenn sich der geltend gemachte Gehörsverstoß - wie hier die unterbliebene Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - auf das gesamte Verfahren bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1998 - 8 B 162.98 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285; BFH , Beschluss vom 03.09.2001 - GrS 3/98 -, BFHE 196, 39 <44, 46>; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 223, jeweils m.w.N.). Der Kläger zeigt indessen nicht ansatzweise auf, dass das Verwaltungsgericht prozessrechtliche Vorschriften falsch angewandt hat, die auch der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs oder eines fairen Verfahrens zu dienen bestimmt sind.
Die im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegende Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn eine solche Anordnung dient in erster Linie dem Interesse der weiteren Aufklärung des Sachverhalts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 04.06.1982 - 7 B 173.81 -, Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 6; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 95 Rn. 3, 7); insofern war die Anwesenheit des Klägers aber nicht geboten, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt ausgehend von der beanstandungsfreien Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geklärt war. Einem hiervon unabhängigen Anwesenheitsinteresse des Klägers musste das Verwaltungsgericht auch nicht angesichts der Unterbringung des Klägers im Maßregelvollzug (§ 63 StGB) durch die Anordnung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung tragen. Denn auch ohne eine solche Anordnung ist von den Vollzugsbehörden nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften (hier § 15 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 01.06.1982 ; siehe auch § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 12, § 36 StVollzG) darüber zu entscheiden, ob bei einem untergebrachten Kläger zum Zwecke der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung die Lockerung des Vollzugs zuzulassen ist. Hierum hat sich der Untergebrachte zu kümmern (vgl. Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 95 Rn. 17; Geiger in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 95 Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 23.09.2002 - 15 ZB 99.30975 -, juris Rz. 4).
Auch mit der Ablehnung der vom Kläger beantragten Reisekostenentschädigung hat das Verwaltungsgericht die Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung nicht in rechtswidriger Weise verhindert. Die Reisekosten eines Beteiligten können zwar in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe übernommen werden (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 122 Rn. 26; Motzer in: MünchKomm zur ZPO, Bd. I, 3. Aufl. 2008, § 122 Rn. 9, jeweils m.N.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 18.05.2009 indessen zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits abgelehnt worden ist; für einen wiederholten Prozesskostenhilfeantrag besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird wie der vorausgegangene abschlägig beschiedene Antrag (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 43/03 -, NJW 2004, 1805 <1806 f.>). Auch angesichts der Regelung in der - bundeseinheitlich geltenden - Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Gewährung von Entschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Entschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte (VwV Reiseentschädigung) in der damals geltenden Fassung vom 27.04.2006 (Justiz 2006, 245), die unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Außenwirkung entfaltet, war eine positive Entscheidung nicht geboten. Dabei kann hier offen bleiben, ob diese Verwaltungsvorschrift neben den gesetzlichen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe überhaupt anwendbar ist und ob insoweit ein Gleichlauf mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls in Bezug auf das Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung besteht (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.02.1997 - 3 PKH 1.97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37; BFH, Beschluss vom 29.11.1997 - III B 21/07 -, juris Rz. 4; OVG NRW; Beschluss vom 26.11.2008 - 20 E 1289/07 -, NJW 2009, 871; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2008 - 3 M 52.08 -, NJW 2009, 388). Denn selbst wenn - im Interesse des Äußerungsrechts in der mündlichen Verhandlung als des Mittelpunkts des gerichtlichen Verfahrens - hier auf eine strikte Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht grundsätzlich verzichtet wird (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 07.03.2006 - 25 ZB 05.31119 -, NJW 2006, 2204, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.09.2006 - 1 O 169/06 -, juris Rz. 2; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 166 Rn. 164), ist die Entschädigung gleichwohl nicht ohne Weiteres für jegliche Rechtsstreitigkeit zu gewähren. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände zu prüfen, ob die Anreise zum Termin auch bei einem bemittelten Beteiligten zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als notwendig zu erachten ist; dabei ist neben dem Anwesenheitsinteresse des Klägers gerade auch die Bedeutung des verfolgten Begehrens zu gewichten (vgl. etwa LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 21.03.2007 - L 7 SO 258/97 NZB -, juris Rz. 6 m.w.N.). Hiernach bestand kein Anlass, eine Reisekostenentschädigung an den Kläger anzuordnen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein verständiger Kläger das vorliegende Klageverfahren überhaupt angestrengt hätte.
10 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, denn der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht ordnungsgemäß vertreten. Im Übrigen wäre der Antrag, wie soeben dargelegt, auch unbegründet.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG (siehe hierzu den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 11.08.2009 im Verfahren - 1 S 1683/09 -).
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 43/03
vom
3. März 2004
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom
27. Juli 2001)

a) Ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß erlangt auch nach
der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle seiner Unanfechtbarkeit
keine materielle Rechtskraft.

b) Einem neuerlichen Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann es aber am
Rechtsschutzbedürfnis fehlen.
BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 3. März 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Klage auf Zahlung von 62.440,76 Erbinnen ihres verstorbenen Lebensgefährten. Sie hatte zuvor bereits in einem anderen Zivilrechtsstreit drei Prozeßkostenhilfegesuche gestellt, die sämtlich auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts in der Hauptsache das gleiche Begehren verfolgt hatten und vom Landgericht jeweils wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen worden waren. Dagegen jeweils erhobene Beschwerden hatte das Oberlandesgericht zurückgewiesen, zuletzt - nach Inkrafttreten der Neufassung der Zivilprozeßordnung - mit Beschluß vom 3. September 2002.
Den neuerlichen Antrag hat das Landgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hält den Antrag

für unzulässig, weil die Rechtskraft der vorgenannten früheren Entscheidung entgegenstehe. Mit der Einführung der befristeten Beschwerde gegen ablehnende Prozeßkostenhilfe-Entscheidungen (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 27. Juli 2001) habe der Gesetzgeber erkennbar abschließende Entscheidungen über solche Gesuche herbeiführen wollen.
Dagegen wendet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
II. Das nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg, weil der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch fehlt.
1. Allerdings trifft es nicht zu, daß der Zulässigkeit des neuerlichen Prozeßkostenhilfegesuchs die Rechtskraft der früheren Beschwerdeentscheidung vom 3. September 2002 entgegensteht. Denn ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß erlangt auch nach der Neufassung der Zivilprozeßordnung im Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft.
Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen und inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1984 - III ZR 86/83 - NJW 1985, 1335 unter II 1 a; vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84 - WM 1986, 331 unter II 2 c, gg, jeweils m.w.N.; OLG Oldenburg

FamRZ 2003, 1302 = VersR 2003, 1420 m.w.N.; B. Werner, Rechtskraft und Innenbindung zivilprozessualer Beschlüsse im Erkenntnis- und summarischen Verfahren [1983] S. 38 f., 85 ff. m.w.N.; Gottwald in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. § 322 Rdn. 28).

a) Zwar sind nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO Beschlüsse, welche Prozeßkostenhilfe versagen , mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Das hat zur Folge, daß sie nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.) unanfechtbar und damit formell rechtskräftig werden (vgl. dazu Musielak, ZPO 3. Aufl. § 329 Rdn. 17).

b) Ungeachtet des nunmehr befristeten Rechtsbehelfs fehlt es aber weiterhin an einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung.
aa) Ob eine solche vorliegt, ist am Zweck des in den §§ 322, 325 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu messen. Dessen Sinn liegt nach der heute vorherrschenden prozessualen Betrachtungsweise (vgl. dazu Gaul in Festschrift für Henckel, [1995] S. 235, 246 ff.; Musielak, aaO § 322 Rdn. 4, 5, 9 ff.; Gottwald, aaO Rdn. 6-15; Leipold in Stein/Jonas, ZPO Bd. 4/1 21. Aufl. § 322 Rdn. 19 ff.; Vollkommer in Zöller , ZPO 24. Aufl. vor § 322 Rdn. 14 ff., 19, jeweils m.w.N.) hauptsächlich in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits , der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll. Dieses ne bis in idem-Gebot liegt dort im Interesse des Ansehens der Gerichte, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens der Parteien (vgl. BGHZ 93, 287, 289), wo beliebige Wiederholungen des Streits über

ein und denselben Streitstoff ausgeschlossen werden sollen (BGHZ 123, 30, 34).
bb) Der Gegenstand des Prozeßkostenhilfeverfahrens ist einem solchen prozessualen Streitgegenstand aus mehreren Gründen nicht hinreichend vergleichbar, um - im Falle der Ablehnung - die entsprechende Anwendung des ne bis in idem-Gebots zu rechtfertigen.
(1) Zu Recht weist die Beschwerdebegründung darauf hin, daß es schon an einem kontradiktorischen Parteienstreit fehlt. Denn das Prozeßkostenhilfeverfahren ist außerhalb und innerhalb des Zivilprozesses nach der gesetzlichen Regelung in den §§ 114 ff. ZPO ein nicht streitiges , seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (BGHZ 89, 65, 66; OVG Münster DVBl 1983, 952, 953 f.; BGH, Beschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 unter II 2).
(2) Kennzeichnend für den der materiellen Rechtskraft fähigen und ihre Grenzen beschreibenden Begriff des prozessualen Streitgegenstandes ist es weiter, daß er unter anderem dem Zweck dient, die Parteien mit nachträglichem Vorbringen auszuschließen. Denn der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGHZ 117, 1, 6). Hat er es im Vorprozeß unterlassen, Tatsachen vorzutragen, die bei

natürlicher Anschauung zu dem angesprochenen Lebenssachverhalt gehörten , wirkt die materielle Rechtskraft auch gegenüber einer neuen Klage , die auf die nunmehr vorgetragenen Tatsachen gestützt wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich solcher Tatsachen, die nur eine Ergänzung des im Vorprozeß vorgetragenen Tatsachenstoffs darstellen oder die damals als unschlüssig erkannte Klage erst schlüssig machen (BGHZ 117, 1, 6 f. m.w.N.).
Im Verfahren über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe besteht ein solches Präklusionsbedürfnis grundsätzlich nicht. Das ergibt sich schon daraus, daß das Verfahren lediglich darauf gerichtet ist, dem mittellosen Antragsteller erst den Zugang zum gerichtlichen Verfahren und zu einem angemessenen juristischen Beistand zu eröffnen. Die Anforderungen an seinen Sachvortrag dürfen schon deshalb nicht überspannt werden. Weiter sprechen Gründe der Praktikabilität dafür, ein Nachschieben von Gründen im Rahmen erneuter Antragstellung grundsätzlich zu ermöglichen. Anderenfalls wäre der Antragsteller gezwungen, sich zur Darlegung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zunächst nicht lediglich auf den Vortrag der von ihm für wesentlich erachteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken, sondern alle denkbaren tatsächlichen Umstände und rechtlichen Aspekte vorsorglich vorzutragen. Ein solcher Aufwand erschiene angesichts dessen , daß der Antragsteller nicht notwendig von einem Rechtsanwalt vertreten ist und anderenfalls die entstehenden Kosten eines Rechtsanwalts zunächst noch nicht abgedeckt sind, unverhältnismäßig (vgl. dazu HessVGH AnwBl 1993, 45 f.).

cc) Es entsprach deshalb bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 127 Abs. 2 ZPO übereinstimmender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, daß Prozeßkostenhilfe versagende Beschlüsse der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind (vgl. dazu BVerfGE 56, 139, 145; OVG Münster aaO; OLG Köln OLGZ 1989, 67, 68; OVG Bremen NVwZ-RR 1992, 219, 220; OLG Bamberg FamRZ 1997, 756, 757; Philippi in Zöller, ZPO 24. Aufl. § 117 Rdn. 6 m.w.N.; Fischer in Musielak , ZPO 3. Aufl. § 127 Rdn. 6 m.w.N.).
dd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts (ebenso OLG Oldenburg aaO, 1303) kann den Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO (BT-Drucks 14/4722 S. 68, 75 f.) keine anderslautende gesetzgeberische Wertung entnommen werden. Vielmehr diente die Einführung des fristgebundenen Rechtsmittels lediglich dem Zweck, im Interesse der Rechtssicherheit eine zeitnahe Beschwerdeentscheidung zu gewährleisten und die Gerichte davor zu schützen, alte Verfahren nach langem Zeitablauf wieder aufgreifen zu müssen. Hätte der Gesetzgeber eine weitergehende Regelung im Auge gehabt, hätte es nahegelegen, in die Erwägungen einzubeziehen, daß auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seit langem anerkannt ist, daß Prozeßkostenhilfe ablehnende Beschlüsse trotz fristgebundener Beschwerde (§ 147 Abs. 1 VwGO) nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. HessVGH aaO; OVG Münster aaO).
2. Dennoch hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht die Zulässigkeit des erneuten Prozeßkostenhilfegesuchs der Antragstellerin verneint. Denn ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung, nachdem auf der Grundlage desselben Lebenssachver-

halts bereits drei gerichtliche Entscheidungen über ihren Antrag ergangen sind (vgl. dazu OLG Bamberg FamRZ 1997 aaO; OLG Köln aaO; OVG Bremen aaO; Philippi, aaO m.w.N.; Fischer, aaO m.w.N.; Wax in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. § 117 Rdn. 4).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Tenor

Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 22. Juni 2009 - 3 K 3190/08 - werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der - gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht dem Vertretungszwang unterliegende - Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu tragen, Prozesskostenhilfe, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Jedenfalls an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es im vorliegenden Fall. Denn aus dem Vorbringen des Klägers, der mangels anwaltlicher Vertretung zu den Zulassungsgründen nur in laienhafter Sicht vortragen und seine Einwendungen gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil nur in groben Zügen aufzeigen muss, kann nicht entnommen werden, dass die Berufung auf seinen Antrag zugelassen werden müsste. Ein Zulassungsgrund, insbesondere derjenige der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), liegt aller Voraussicht nach nicht vor.
Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 - Nr. 4 VwGO ist hinsichtlich der das angegriffene Urteil tragenden Erwägungen zu den einzelnen Klaganträgen nicht ansatzweise erkennbar.
Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht bezüglich der Klaganträge Ziff. 1 bis 3 darauf ab, dass insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist. Zur rechtsprechenden Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts gehört selbstverständlich auch die Frage, wie mit offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Verfassungsbeschwerden zu verfahren ist. Die vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts letztlich verantwortete - vorläufige - Eintragung einer Verfassungsbeschwerde in das Allgemeine Register (AR) nach § 60 Abs. 2 Buchst. a, § 61 Abs. 1, § 12 GOBVerfG ist demnach keine Verwaltungstätigkeit, bezüglich derer gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.
Einen Anspruch auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Bedienstete des Bundesverfassungsgerichts (Klagantrag Ziff. 4) kann der Kläger nicht geltend machen. Vielmehr wird ein Disziplinarverfahren nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG von Amts wegen eingeleitet, sofern der Verdacht eines Dienstvergehens vorliegt, wofür hier im Übrigen gar nichts spricht. Eine gerichtliche Überprüfung der Entscheidung, nicht tätig zu werden, sieht das Gesetz nicht vor. Das Recht, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu beantragen, steht demgegenüber gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDG allein dem Beamten zu. Die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet keine andere Betrachtung. Der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz wird dadurch verwirklicht, dass der Bürger das Recht hat, gegen eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt, die ihn in seinen Rechten verletzt, die Gerichte anzurufen. Ist dieses Rechtsschutzbegehren begründet, so hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder verpflichtet den Hoheitsträger zu ihrer Rückgängigmachung. Mehr wird von Verfassung wegen nicht gefordert. Ein weitergehender Anspruch darauf, dass im Falle einer Rechtsverletzung auch der dafür verantwortliche Amtswalter disziplinarrechtlich zur Rechenschaft gezogen wird, ist daher nicht gegeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.1978 - 7 B 170.78 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 170; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.11.1996 - D 17 S 21/96, NVwZ 1998, 422).
Ein Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Geschäftsordnung des Bundesverfassungsgerichts (Klagantrag Ziff. 5) folgt aus dem Informationsfreiheitsgesetz - IFG - nicht und ist auch ansonsten nicht ersichtlich. Im Übrigen ist der Kläger ausweislich seiner Schriftsätze offensichtlich selbst in der Lage, sich juristische Informationen zu verschaffen.
Schließlich ist ein Verfahrensmangel (§124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ebenso wenig dargetan.
Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel darin, dass er an der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nicht hat teilnehmen können. Das Verwaltungsgericht habe weder sein persönliches Erscheinen angeordnet, noch habe es die Übernahme seiner Reisekosten, die er wegen seiner Mittellosigkeit nicht habe tragen können, durch die Staatskasse angeordnet. Die damit geltend gemachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist allerdings nicht schon deswegen erfolglos, weil der Kläger nicht deutlich macht, welche entscheidungserheblichen Tatsachen er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hätte. Denn solche Angaben sind nach der Rechtsprechung der Fachgerichte dann entbehrlich, wenn sich der geltend gemachte Gehörsverstoß - wie hier die unterbliebene Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - auf das gesamte Verfahren bezieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1998 - 8 B 162.98 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285; BFH , Beschluss vom 03.09.2001 - GrS 3/98 -, BFHE 196, 39 <44, 46>; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 223, jeweils m.w.N.). Der Kläger zeigt indessen nicht ansatzweise auf, dass das Verwaltungsgericht prozessrechtliche Vorschriften falsch angewandt hat, die auch der Gewährleistung des rechtlichen Gehörs oder eines fairen Verfahrens zu dienen bestimmt sind.
Die im Ermessen des Verwaltungsgerichts liegende Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn eine solche Anordnung dient in erster Linie dem Interesse der weiteren Aufklärung des Sachverhalts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 04.06.1982 - 7 B 173.81 -, Buchholz 310 § 95 VwGO Nr. 6; Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 95 Rn. 3, 7); insofern war die Anwesenheit des Klägers aber nicht geboten, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt ausgehend von der beanstandungsfreien Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geklärt war. Einem hiervon unabhängigen Anwesenheitsinteresse des Klägers musste das Verwaltungsgericht auch nicht angesichts der Unterbringung des Klägers im Maßregelvollzug (§ 63 StGB) durch die Anordnung nach § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung tragen. Denn auch ohne eine solche Anordnung ist von den Vollzugsbehörden nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften (hier § 15 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes vom 01.06.1982 ; siehe auch § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 12, § 36 StVollzG) darüber zu entscheiden, ob bei einem untergebrachten Kläger zum Zwecke der Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung die Lockerung des Vollzugs zuzulassen ist. Hierum hat sich der Untergebrachte zu kümmern (vgl. Rudisile in: Schoch u.a. , VwGO, § 95 Rn. 17; Geiger in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 95 Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 23.09.2002 - 15 ZB 99.30975 -, juris Rz. 4).
Auch mit der Ablehnung der vom Kläger beantragten Reisekostenentschädigung hat das Verwaltungsgericht die Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung nicht in rechtswidriger Weise verhindert. Die Reisekosten eines Beteiligten können zwar in entsprechender Anwendung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe übernommen werden (vgl. Zöller-Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 122 Rn. 26; Motzer in: MünchKomm zur ZPO, Bd. I, 3. Aufl. 2008, § 122 Rn. 9, jeweils m.N.). Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seiner Verfügung vom 18.05.2009 indessen zu Recht darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits abgelehnt worden ist; für einen wiederholten Prozesskostenhilfeantrag besteht aber kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird wie der vorausgegangene abschlägig beschiedene Antrag (vgl. BGH, Beschluss vom 03.03.2004 - IV ZB 43/03 -, NJW 2004, 1805 <1806 f.>). Auch angesichts der Regelung in der - bundeseinheitlich geltenden - Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Gewährung von Entschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Entschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte (VwV Reiseentschädigung) in der damals geltenden Fassung vom 27.04.2006 (Justiz 2006, 245), die unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Außenwirkung entfaltet, war eine positive Entscheidung nicht geboten. Dabei kann hier offen bleiben, ob diese Verwaltungsvorschrift neben den gesetzlichen Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe überhaupt anwendbar ist und ob insoweit ein Gleichlauf mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls in Bezug auf das Erfordernis der hinreichenden Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung besteht (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 19.02.1997 - 3 PKH 1.97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37; BFH, Beschluss vom 29.11.1997 - III B 21/07 -, juris Rz. 4; OVG NRW; Beschluss vom 26.11.2008 - 20 E 1289/07 -, NJW 2009, 871; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2008 - 3 M 52.08 -, NJW 2009, 388). Denn selbst wenn - im Interesse des Äußerungsrechts in der mündlichen Verhandlung als des Mittelpunkts des gerichtlichen Verfahrens - hier auf eine strikte Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht grundsätzlich verzichtet wird (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 07.03.2006 - 25 ZB 05.31119 -, NJW 2006, 2204, OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.09.2006 - 1 O 169/06 -, juris Rz. 2; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 166 Rn. 164), ist die Entschädigung gleichwohl nicht ohne Weiteres für jegliche Rechtsstreitigkeit zu gewähren. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände zu prüfen, ob die Anreise zum Termin auch bei einem bemittelten Beteiligten zur verständigen Wahrnehmung seiner Rechte als notwendig zu erachten ist; dabei ist neben dem Anwesenheitsinteresse des Klägers gerade auch die Bedeutung des verfolgten Begehrens zu gewichten (vgl. etwa LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 21.03.2007 - L 7 SO 258/97 NZB -, juris Rz. 6 m.w.N.). Hiernach bestand kein Anlass, eine Reisekostenentschädigung an den Kläger anzuordnen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein verständiger Kläger das vorliegende Klageverfahren überhaupt angestrengt hätte.
10 
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, denn der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht ordnungsgemäß vertreten. Im Übrigen wäre der Antrag, wie soeben dargelegt, auch unbegründet.
11 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
12 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG (siehe hierzu den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 11.08.2009 im Verfahren - 1 S 1683/09 -).
13 
Der Beschluss ist unanfechtbar.