Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Dez. 2014 - 12 Sa 742/14

ECLI:ECLI:DE:LAGD:2014:1217.12SA742.14.00
bei uns veröffentlicht am17.12.2014

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.06.2014 - 5 Ca 2153/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

a)

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente aus dem Zeitraum 01.10.2011 bis 31.08.2013 in Höhe von 175,72 Euro brutto zu zahlen.

b)

Es wird festgestellt, dass die Beklagte die dem Kläger ab dem 01.09.2013 zu zahlende Betriebsrente zur Renten-Nr. 37836-54 von unstreitig 168,48 Euro brutto um 7,64 Euro brutto monatlich auf insgesamt 176,12 Euro brutto zu erhöhen hat.

c)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 34% und dem Kläger zu 66 % auferlegt. Die Kosten erster Instanz tragen die Beklagte zu 29 % und der Kläger zu 71%.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


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Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


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(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 30c


(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden. (1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen be

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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.

(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.

(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.

(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.

(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.

(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.

(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.

(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.

(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Januar 2013 - 2 Sa 818/12 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 an den Kaufkraftverlust anzupassen und ob sie dem Kläger deshalb für die Zeit ab Januar 2007 eine höhere Betriebsrente schuldet.

2

Der am 15. August 1938 geborene Kläger war bis zum 31. August 1999 zuletzt bei der zum G-Konzern gehörenden G Firmen- und Privat-Service AG (im Folgenden: GFP), die seit dem Jahr 2004 als G GFP Verwaltungs-AG (im Folgenden: GFPA) firmierte, beschäftigt. Ihm war eine Versorgungszusage erteilt worden.

3

Die damalige Konzernobergesellschaft G-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG (im Folgenden: GKB) war aufgrund eines mit den Gesellschaften des G-Konzerns abgeschlossenen Vertrags vom 31. Dezember 1976 (im Folgenden: 1976er Vereinbarung) mit Wirkung vom 31. Dezember 1976 in die bestehenden und zukünftigen Pensionsversprechen aller Konzerngesellschaften „eingetreten“. Hintergrund dieser Vereinbarung war ua., dass die Pensionsverbindlichkeiten der Konzerngesellschaften bei der GKB bilanziert werden sollten.

4

Der G-Konzern wurde im Rahmen des Projekts „Phönix“ zum Jahreswechsel 2003/2004 gesellschaftsrechtlich neu strukturiert. Im Zuge dieser Umorganisation übertrug die GKB, die seit 2005 als W Verwaltungs-AG firmierte und später nach Maßgabe des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5. Dezember 2007 im Wege des Formwechsels in die W Verwaltungs-GmbH (im Folgenden: W) umgewandelt wurde, ihren Geschäftsbetrieb zum 31. Dezember 2004 sukzessive auf die G Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden: GBG). Die GBG war eine Tochtergesellschaft der GKB und späteren W.

5

Im Rahmen des Projekts „Phönix“ wurden zudem die Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaften des Konzerns - zu diesen gehörte auch die GFPA -, die unmittelbar unter der damaligen Konzernholding GKB zusammengefasst waren und ihre Aufgaben bis dahin gesellschaftsübergreifend wahrnahmen, aufgegliedert und jeweils direkt den entsprechenden deutschen Versicherungsgesellschaften zugeordnet. Die GFPA übertrug zum 31. Dezember 2003 ihren Geschäftsbereich mit den dazugehörigen Vermögensgegenständen auf mehrere Nachfolgegesellschaften. Die Arbeitsverhältnisse der aktiven Arbeitnehmer gingen zum 1. Januar 2004 auf diese Gesellschaften über. Seit dem 1. Januar 2004 beschäftigte die GFPA keine eigenen Mitarbeiter mehr. Sie war seitdem nicht mehr werbend am Markt tätig und erzielte aus werbenden Tätigkeiten keine Unternehmenserträge mehr. Ihre geschäftlichen Aktivitäten beschränkten sich auf die Verwaltung des eigenen Vermögens.

6

Am 23. November 2005 vereinbarten die damalige Konzernobergesellschaft W und die T AG die Übernahme der operativen Gesellschaften des G-Konzerns durch die T AG. Zum 30. April/1. Mai 2006 übernahm die T AG die Geschäftsanteile der GBG. Zwischen der GBG und der T AG wurde am 28. Juni 2006 ein Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag geschlossen. Dieser Vertrag wurde zum 31. März 2008 aufgehoben. Die W schied zum 1. Mai 2006 aus dem G-Konzern aus.

7

Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 teilten die GBG und die T AG dem Kläger Folgendes mit:

        

„…,    

        

nachdem die G-Konzern Versicherungs-Beteiligungs-AG (GKB) ihren Geschäftsbetrieb und alle Tochtergesellschaften des Erstversicherungskonzerns nunmehr auf die G-Beteiligungs-GmbH (GBG) übergeleitet hat, hat die GBG von der GKB mit Wirkung zum 30.04.2006 sämtliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ihnen gewährten Versorgungszusage übernommen.

        

…       

        

Die T AG hat in diesem Zusammenhang eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die Zahlungen der GBG im Hinblick auf ihre von der GBG übernommenen Versorgungsansprüche übernommen. Aufgrund der Übernahme werden dementsprechend sämtliche Zahlungen auf Ihre Versorgungsansprüche ab dem 1. Mai 2006 von der GBG geleistet.

        

An der Verwaltung Ihrer Versorgungsansprüche hat sich dadurch nichts geändert. Sofern Sie nichts Gegenteiliges von uns hören, bleiben Ihre bisherigen Ansprechpartner weiterhin für Sie tätig.

        

…“    

8

Aufgrund Vertrags vom 19. Juli 2006 übertrug die GBG mit Wirkung zum 30. Juni 2006 sämtliche Rechte und Ansprüche aus der 1976er Vereinbarung im Innenverhältnis auf die T AG. Im Geschäftsbericht der T AG für das Geschäftsjahr 2006 ist hierzu ausgeführt:

        

„Durch Schuldbeitritt vom 19. Juli 2006 hat die T AG im Zusammenhang mit der Übernahme der Anteile an der G Holding GmbH die Pensionsversprechen ihrer Tochtergesellschaft G Beteiligungs-GmbH gegenüber den Gesellschaften des G-Konzerns mit der Maßgabe übernommen, dass die T AG im Innenverhältnis allein für die Erfüllung der Pensionsversprechen haftet. …“

9

Die GFPA wurde auf der Grundlage des Verschmelzungsvertrags vom 5. August 2008 mit Wirkung zum 30. September 2008 auf die GBG verschmolzen. Seit dem Jahr 2010 firmiert diese als H Beteiligungs-GmbH.

10

Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1999 von der GFP und späteren GFPA eine Betriebsrente. Diese belief sich bei Rentenbeginn auf 2.744,80 DM (= 1.418,73 Euro) brutto. Die GFP, die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des G-Konzerns - die Anpassungsprüfungen zum 1. April eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, passte die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2002 auf 1.488,25 Euro brutto an. Eine Anpassung zu den folgenden Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 unterblieb.

11

Mit Schreiben vom 31. Mai 2005 teilte die GBG dem Kläger mit:

        

„…    

        

Unsere Prüfung hat ergeben, dass - wie bei den für die übrigen Versorgungsempfänger zuletzt durchgeführten Anpassungsprüfungen in 2003 und 2004 - eine Anpassung der Betriebsrenten für Ihre insoweit verpflichtete Arbeitgebergesellschaft eine übermäßige Belastung bedeuten würde. Um die Wettbewerbsfähigkeit und insbesondere die Arbeitsplätze im G-Konzern zu erhalten, muss eine Anpassung Ihrer Betriebsrente unterbleiben.

        

…       

        

Mit der anliegenden schriftlichen Darlegung der wirtschaftlichen Lage gilt die Anpassung nach § 16 Absatz 4 Betriebsrentengesetz als zu Recht unterblieben, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich dieser Anpassungsentscheidung widersprechen. Nach widerspruchslosem Ablauf der Frist sind wir nicht verpflichtet, die unterlassene Anpassung nachzuholen.

        

…“    

12

Der Kläger legte hiergegen mit Schreiben vom 7. Juni 2005 Widerspruch ein und bat um Zahlung der angepassten Betriebsrente.

13

Mit Schreiben vom 28. September 2009 wandte sich die H Pensionsmanagement AG „im Auftrag der G Beteiligungs-GmbH (GBG) als Rechtsnachfolgerin der G GFP Verwaltungs-AG (GFPA)“ an den Kläger. In diesem Schreiben heißt es:

        

„…    

        

Vor diesem Hintergrund haben wir als mit der Verwaltung Ihrer betrieblichen Altersversorgung betraute Gesellschaft im Auftrag der verpflichteten Gesellschaft entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung zum 1. April 2008 die Anpassung Ihrer Betriebsrente überprüft. Unsere Prüfung, die leider erst kürzlich abgeschlossen werden konnte, hat ergeben, dass eine Anpassung der Betriebsrenten nach wie vor eine übermäßige Belastung bedeuten würde. Daher muss eine Anpassung Ihrer Betriebsrente unterbleiben.

        

…       

        

Mit der beigefügten schriftlichen Darlegung der wirtschaftlichen Lage gilt die Anpassung nach § 16 Absatz 4 Betriebsrentengesetz als zu Recht unterblieben, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich dieser Anpassungsentscheidung widersprechen. Nach widerspruchslosem Ablauf der Frist muss die verpflichtete Gesellschaft die unterlassene Anpassung nicht nachholen.

        

…“    

14

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 legte der Kläger auch gegen diese Mitteilung Widerspruch ein. Unter dem 18. August 2010 forderte er die H Pensionsmanagement AG auf, die bislang unterbliebene Rentenanpassung zum 1. April 2008 vorzunehmen oder die Ablehnungsentscheidung durch Vorlage entsprechender geeigneter und nachvollziehbarer Belege zu untermauern.

15

Mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellten Klage hat der Kläger seine Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente ab Januar 2007 gegenüber der beklagten H Beteiligungs-GmbH weiterverfolgt. Er hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 um den in der Zeit von September 1999 bis März 2005 eingetretenen Kaufkraftverlust, den er mit 8,85 % beziffert hat, anzupassen. Zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 sei seine Betriebsrente um den in der Zeit von September 1999 bis März 2008 eingetretenen Kaufkraftverlust, der sich auf 16,06 % belaufe, anzuheben. Die Anpassung der Betriebsrente dürfe nicht unter Hinweis auf die schlechte wirtschaftliche Lage der GFPA verweigert werden. Die GFPA sei dadurch, dass sie ihren Geschäftsbetrieb mit den dazugehörigen Vermögensgegenständen zum 31. Dezember 2003 auf andere Gesellschaften übertragen habe, zu einer reinen „Rentnergesellschaft“ geworden. Da sie bei der Schaffung der „Rentnergesellschaft“ nicht ausreichend finanziell ausgestattet worden sei, sei es ihr nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen. Eine angemessene Ausstattung der GFPA sei zu unterstellen. Die Beklagte sei deshalb sowohl nach § 16 BetrAVG als auch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten zur Erhöhung der Betriebsrente verpflichtet. Zudem müsse sich die GFPA die günstige wirtschaftliche Lage der GKB, der damaligen GBG und der T AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen.

16

Der Kläger hat zuletzt (sinngemäß) beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 iHv. 840,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 56,03 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines Kalendermonats, beginnend mit dem 1. Februar 2007 und endend mit dem 1. April 2008 zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. April 2008 bis zum 30. September 2010 iHv. 4.749,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 158,32 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. Mai 2008 und endend mit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen,

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Oktober 2010 eine um monatlich 158,32 Euro brutto höhere Betriebsrente, mithin eine Betriebsrente iHv. monatlich insgesamt 1.646,57 Euro brutto, jeweils monatlich nachschüssig zu zahlen.

17

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Betriebsrente des Klägers sei weder zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 noch zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Die Ansprüche des Klägers auf nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 seien verwirkt. Im Übrigen sei die Anpassung zu beiden Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben. Es komme ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage der damaligen Versorgungsschuldnerin GFPA an. Deren wirtschaftliche Lage habe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegengestanden. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W, der damaligen GBG und der T AG lägen nicht vor. Zudem habe auch deren wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente nicht zugelassen.

18

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das arbeitsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

19

Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung der GFPA, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO).

20

A. Das Landesarbeitsgericht ist zwar zu Recht davon ausgegangen, dass zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 die Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen war, dass ein möglicher Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 nicht erloschen ist und der Kläger sein Klagerecht insoweit auch nicht verwirkt hat. Das Landesarbeitsgericht ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass die wirtschaftliche Lage der GFPA als Versorgungsschuldnerin einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 nicht entgegenstand.

21

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die damalige Versorgungsschuldnerin des Klägers, die GFPA, zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hatte.

22

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresrhythmus zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum allerdings eingehalten sein (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - Rn. 19, BAGE 139, 269; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 23). Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 732/09 - aaO; 30. November 2011 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49).

23

2. Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1999 eine Betriebsrente. Die GFPA, die - ebenso wie die anderen Konzerngesellschaften des G-Konzerns - die Anpassungsprüfungen zum 1. April eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführte, hatte die Betriebsrente des Klägers erstmals bereits zum 1. April 2002 und damit vor seinem individuellen Anpassungsstichtag am 1. September 2002 angepasst. Hieraus ergeben sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. April 2005 und 1. April 2008.

24

II. Das Landesarbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich der begehrten Nachzahlung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 nicht bereits deshalb unbegründet ist, weil ein möglicher Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 erloschen wäre und der Kläger sein Klagerecht insoweit verwirkt hätte. Beides ist nicht der Fall.

25

1. Der Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 ist nicht erloschen.

26

a) Der Kläger kann für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. März 2008 eine Nachzahlung nach § 16 BetrAVG nur dann beanspruchen, wenn er noch eine Korrektur der von der GFPA zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 getroffenen negativen Anpassungsentscheidung verlangen kann. Erst die in einer Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung kann Ansprüche auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auslösen. Mit dem Erlöschen der Verpflichtung zur Änderung der Anpassungsentscheidung entfällt die Grundlage für Nachzahlungsansprüche.

27

b) Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Anpassungsstichtag. Die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu treffende Anpassungsentscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend (vgl. etwa BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 83, 1; 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - Rn. 15 mwN, BAGE 118, 51). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag als abgegeben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die unterbliebene Anpassung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (vgl. etwa BAG 25. April 2006 - 3 AZR 372/05 - aaO).

28

c) Danach war der Anspruch des Klägers auf nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 nicht erloschen. Der Kläger hat zwar mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Anpassungsbeträge für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 eingeklagt und damit nach dem nächsten Anpassungsstichtag (1. April 2008) eine nachträgliche Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2005 verlangt. Der Kläger hatte aber bereits nach der Mitteilung der GBG vom 31. Mai 2005 über die unterbliebene Anpassung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 mit Schreiben vom 7. Juni 2005 Widerspruch hiergegen erhoben und um Zahlung der angepassten Betriebsrente ab dem 1. April 2005 gebeten. Damit hatte er noch vor dem nächsten Anpassungsstichtag außergerichtlich die zum 1. April 2005 unterbliebene Anpassung gerügt.

29

2. Der Kläger hat sein Klagerecht insoweit auch nicht verwirkt.

30

a) Vom Erlöschen des Anspruchs auf nachträgliche Anpassung wegen Versäumung der Rügefrist ist die Verwirkung des Klagerechts zu unterscheiden. Nach einer rechtzeitigen außergerichtlichen Rüge kann das Klagerecht verwirken, wenn nicht bis zum Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums Klage erhoben wird. Sind nach dem maßgeblichen Anpassungsstichtag sechs Jahre (sofern eine Anpassungsentscheidung - unabhängig davon, ob positiv oder negativ - getroffen wurde) bzw. neun Jahre (falls eine Anpassungsentscheidung überhaupt nicht getroffen wurde) verstrichen, so liegen in der Regel die für eine Verwirkung erforderlichen Zeit-, Umstands- und Zumutbarkeitsmomente vor (vgl. etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 610/07 - Rn. 31 mwN). Der Arbeitgeber kann erwarten, dass nach einer ausdrücklichen Anpassungsentscheidung der Versorgungsberechtigte die unterbliebene Anpassung nicht nur rechtzeitig rügt, sondern im Anschluss an den Rügezeitraum binnen dreier Jahre seine Ansprüche gerichtlich geltend macht. Dem stehen Interessen des Versorgungsberechtigten in der Regel nicht entgegen, wohingegen der Versorgungsverpflichtete ein erhebliches Interesse an der Klärung seiner Anpassungspflichten hat, da die weiteren Rentenerhöhungen auf den früheren Anpassungen aufbauen und eine zuverlässige Grundlage für die Kalkulation des Versorgungsaufwands sowie für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens benötigt wird (vgl. BAG 21. August 2007 - 3 AZR 330/06 - Rn. 21 mwN).

31

b) Danach hat der Kläger sein Klagerecht nicht verwirkt. Er hat seine aus der begehrten Anpassung zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 folgenden Ansprüche auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2008 mit der am 29. September 2010 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 6. Oktober 2010 zugestellten Klage vor Ablauf des nächsten auf die Rügefrist folgenden Anpassungszeitraums, dh. vor Ablauf des 31. März 2011, und damit fristgerecht geltend gemacht.

32

c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folgt aus der Regelung in § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht, dass Ansprüche auf eine nachträgliche Anpassung bis zum nächsten Anpassungsstichtag, zumindest aber innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Ablauf der in § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG bestimmten Rügefrist klageweise geltend gemacht werden müssen. § 16 Abs. 4 BetrAVG schränkt ausschließlich die Verpflichtung des Versorgungsschuldners zur nachholenden Anpassung ein und enthält keine Regelungen oder Wertungen, bis zu welchem Zeitpunkt eine nachträgliche Anpassung der Betriebsrente zu einem vorangegangen Prüfungstermin eingeklagt sein muss.

33

Da der Prüfungszeitraum nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vom Rentenbeginn bis zum jeweils aktuellen Anpassungsstichtag reicht(vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 13, BAGE 142, 116), ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, eine unterbliebene Anpassung der Betriebsrente an späteren Anpassungsstichtagen für die Zukunft nachzuholen. Diese Verpflichtung wird durch § 16 Abs. 4 BetrAVG beschränkt. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn laufende Leistungen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen waren. Nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben(vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 20 mwN). § 16 Abs. 4 BetrAVG enthält demnach lediglich Regelungen zu der am Anpassungsstichtag zu ermittelnden Höhe des Anpassungsbedarfs und betrifft damit die Begründetheit des Anpassungsverlangens der Höhe nach; unter welchen Voraussetzungen ein Klagerecht verwirkt ist, lässt sich dieser Bestimmung nicht entnehmen.

34

III. Das Landesarbeitsgericht ist mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger zum 1. April 2005 und zum 1. April 2008 eine Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust verlangen kann.

35

1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die „rechnerisch unstreitigen Rentenanpassungsbeträge“ zu. Die Beklagte sei zu der vom Kläger begehrten Anpassung der Betriebsrente zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 verpflichtet, da die wirtschaftliche Lage der damaligen Versorgungsschuldnerin GFPA eine Anpassung zugelassen habe. Die GFPA sei ab dem 1. Januar 2004 eine Rentnergesellschaft gewesen. Ihr müsse - entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats - weder eine angemessene Eigenkapitalverzinsung noch ein Kapitalerhalt zugebilligt werden. Sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, eine Anpassung nicht aus der Vermögenssubstanz finanzieren zu müssen. Entscheidend sei vielmehr, ob die GFPA über so viel Kapital oder Forderungen gegenüber Dritten verfügt habe, dass es ihr ohne Insolvenzgefahr möglich war, die Betriebsrenten zuzüglich der erforderlichen Anpassungen bis zum voraussichtlichen Versterben des letzten Anspruchsberechtigten zu zahlen. Davon sei auszugehen. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der GFPA seien nicht nur das ausgewiesene Stammkapital und die gesetzliche Rücklage zu berücksichtigen, sondern auch ein im Jahr 2003 erwirtschafteter Gewinn von 66 Mio. Euro, der aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags an die GKB/W abgeführt worden sei. Die Abführung von Gewinnen verstoße in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nur eine unvollständige Liquidation stattfinde und der Versorgungsschuldner vor seiner „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft durch die Abführung der Gewinne „arm“ gemacht werde, gegen Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich. Aufgrund der Übertragung der werbenden Tätigkeit und der dazu erforderlichen Betriebsmittel auf andere konzernangehörige Unternehmen sei der GFPA nicht ausreichend Kapital verblieben, um die Ansprüche der Betriebsrentner auf Anpassung der Betriebsrente erfüllen zu können. Hierdurch habe sich zudem ein konzerntypisches Risiko verwirklicht. Ebenso zu berücksichtigen seien bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der GFPA die aufgrund der 1976er Vereinbarung bei der GKB/W gebildeten Rückstellungen. Diese hätten aufgelöst werden können und so zusätzlich zum noch vorhandenen Eigenkapital der GFPA für Betriebsrentenanpassungen zur Verfügung gestanden. Zu den zu berücksichtigenden Vermögensgegenständen gehöre auch der Ausgleichsanspruch der GFPA gegenüber der GKB/W aufgrund des „Eintritts“ in die Pensionsversprechen. Der Schuldbeitritt der GKB/W erfasse die gesamten Versorgungsversprechen der GFPA. Diese beinhalteten auch die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG geschuldete Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust. Bei der Anpassungsprüfung zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 sei zudem zu berücksichtigen, dass sich die Kapitalausstattung der GFPA durch deren Verschmelzung auf die GBG nicht zuungunsten der Betriebsrentner der GFPA habe ändern dürfen. Da die GBG bis zum 31. März 2008 aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der T AG verbunden gewesen sei und unmittelbar vor Beendigung des Vertrags in erheblichem Umfang Gewinne an die T AG abgeführt habe, habe sich das konzerntypische Risiko ein zweites Mal verwirklicht. Hierin liege zudem ein verbotener kompensationsloser Eingriff in das Gesellschaftsvermögen der GBG. Der hieraus folgende Schadensersatzanspruch gehöre zum Gesellschaftsvermögen und sei bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Versorgungsschuldnerin des Klägers ebenfalls zu berücksichtigen.

36

2. Diese Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie ist in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die Grundsätze, die der Senat zur Rechtmäßigkeit einer vom Versorgungsschuldner aus wirtschaftlichen Gründen unterlassenen Anpassung von Betriebsrenten entwickelt hat, nicht angewendet und ist in unzutreffender Weise davon ausgegangen, dass sog. Rentnergesellschaften die Anpassung von Betriebsrenten aus der Vermögenssubstanz aufbringen müssen. Das Landesarbeitsgericht hat zudem nicht berücksichtigt, dass für die Frage, ob die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners einer Anpassung der Versorgungsleistungen entgegensteht, die tatsächlich bestehende wirtschaftliche Lage maßgeblich ist und nicht eine fiktive Lage, die bestehen würde, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen oder andere Dispositionen vorgenommen worden wären. Das Landesarbeitsgericht hat darüber hinaus nicht beachtet, dass es für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Versorgungsschuldners auf dessen Vermögens- und Ertragslage insgesamt ankommt und nicht auf einzelne Vermögenswerte oder Forderungen.

37

a) Gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat er die Belange der Versorgungsempfänger und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.

38

aa) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft das Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 53).

39

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39).

40

cc) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 30 mwN). Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Anpassungen aus der Unternehmenssubstanz zu finanzieren (vgl. BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 27, BAGE 135, 344; 22. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe). Die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals hat grundsätzlich auf der Grundlage der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zu erfolgen (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 - Rn. 42 mwN).

41

dd) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56). Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71 mwN; 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

42

ee) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 %, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 37 - 39 mwN).

43

Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keine Veranlassung. Sinn und Zweck der Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG erfordern auch bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften keinen Eingriff in die Vermögenssubstanz. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG regelt keine unbedingte Anpassungspflicht, sondern sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die im Fall der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeiten einen Eingriff in die Vermögenssubstanz verlangen könnte, gewährt § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht. Zudem bestünde bei einem Substanzverzehr die Gefahr, dass der Versorgungsschuldner langfristig auch die laufenden Rentenzahlungen nicht mehr erbringen kann. Im Insolvenzfall müsste der Pensionssicherungsverein die Zahlung der laufenden Renten einschließlich der aus der Vermögenssubstanz erbrachten Anpassungen - mit Ausnahme der in den letzten beiden Jahren vor Eintritt des Sicherungsfalls vorgenommenen Erhöhungen (§ 7 Abs. 5 BetrAVG) - gemäß § 7 Abs. 1 BetrAVG übernehmen, obwohl er selbst eine Anpassung nach § 16 BetrAVG nicht schuldet(vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 40).

44

b) An diesen Grundsätzen gemessen ist die der Klage stattgebende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts rechtsfehlerhaft.

45

Das Landesarbeitsgericht hat entgegen der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der GFPA als Versorgungsschuldnerin geprüft, ob deren wirtschaftliche Lage zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand. Zudem hat es verkannt, dass der GFPA als Rentnergesellschaft eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen war. Das Landesarbeitsgericht hat überdies zu Unrecht angenommen, die GFPA sei zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers imstande gewesen, da sowohl ein im Jahr 2003 erwirtschafteter Gewinn von 66 Mio. Euro, der aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrags an die GKB/W abgeführt worden sei, als auch die aufgrund der 1976er Vereinbarung bei der GKB und späteren W (im Folgenden: GKB/W) gebildeten Rückstellungen und ein Ausgleichsanspruch der GFPA gegenüber der GKB/W aufgrund des Eintritts in die Pensionsversprechen bei der Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Lage zu berücksichtigen seien. Diese Erwägungen sind bereits deshalb unzutreffend, da die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, der Versorgungsschuldner also nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet ist, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56), und da es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt, was einer fiktiven Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit entgegensteht; ebenso wenig kommt es darauf an, wie die wirtschaftliche Lage wäre, wenn andere unternehmerische Dispositionen getroffen worden wären. Die Berücksichtigung einer fiktiven günstigeren wirtschaftlichen Lage könnte dazu führen, dass die Anpassung von Versorgungsleistungen aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden muss. Dies ist jedoch nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht geschuldet.

46

B. Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als - dem Grunde nach - richtig dar, § 561 ZPO.

47

I. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war es der GFPA nicht deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit zu berufen, weil nicht für eine zur Anpassung der Betriebsrenten ausreichende finanzielle Ausstattung gesorgt worden war, bevor sie durch Übertragung ihrer werbenden Tätigkeit auf andere Unternehmen zur Rentnergesellschaft wurde. Einer Anwendung von § 242 BGB stehen die Wertungen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegen.

48

1. Gegen eine Anwendung von § 242 BGB spricht bereits, dass gesetzlich nur eine Anpassungsprüfung vorgesehen ist, welche auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Dabei kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive Lage an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Da der Versorgungsschuldner nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu jedem neuen Anpassungsstichtag erneut eine Anpassung der Betriebsrenten zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat und dabei auch seine - aktuelle - wirtschaftliche Lage berücksichtigen darf, kommt zudem eine fiktive Fortschreibung früherer wirtschaftlicher Verhältnisse nicht in Betracht(vgl. BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 51 mwN).

49

2. Eine Anwendung von § 242 BGB widerspräche auch Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 BetrAVG. Wäre es dem Arbeitgeber nach § 242 BGB verwehrt, sich auf eine zur Anpassung der Betriebsrente nicht ausreichende wirtschaftliche Lage zu berufen, müsste er die Anpassung ggf. aus der Vermögenssubstanz finanzieren. Dies will § 16 Abs. 1 BetrAVG jedoch gerade verhindern.

50

3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht geboten, wenn die für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichende wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners auf Einflussmaßnahmen aufgrund konzernrechtlicher Verflechtungen beruht. Derartige Umstände führen nicht dazu, dass es dem Versorgungsschuldner nach § 242 BGB verwehrt ist, sich auf seine ungünstige wirtschaftliche Lage zu berufen, sondern können allenfalls einen Berechnungsdurchgriff auf die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zur Folge haben.

51

4. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers lässt sich dem Urteil des Senats vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) nicht entnehmen, dass sich eine Gesellschaft, die in vorangegangenen Jahren „gute“ Ergebnisse erzielt und bei der „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft bewusst rechtsmissbräuchlich mit zu geringen Mitteln zur Deckung der laufenden Rentenleistungen und der Anpassungsverpflichtungen ausgestattet wurde, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf ihre für eine Anpassung der Betriebsrente nicht hinlängliche wirtschaftliche Lage berufen kann, sondern eine angemessene Ausstattung zu unterstellen sei.

52

Der Senat hat in der vom Kläger genannten Entscheidung zwar erkannt, dass den versorgungspflichtigen Arbeitgeber grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht trifft, eine Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist. Allerdings führt die Verletzung der Pflicht zur ausreichenden Ausstattung nicht dazu, dass sich der nunmehr versorgungspflichtige Arbeitgeber nach § 242 BGB nicht auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichende wirtschaftliche Lage berufen kann. Der Senat hat die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur hinreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft vielmehr als Außenhaftungstatbestand konzipiert. Die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur ausreichenden Ausstattung der Rentnergesellschaft kann lediglich zu einem Schadensersatzanspruch der Versorgungsempfänger gegen den übertragenden Rechtsträger nach § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2, §§ 31, 278 BGB führen(BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 56, BAGE 126, 120).

53

II. Die Beklagte ist auch nicht im Wege des Schadensersatzes verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust anzupassen. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand keine Verpflichtung, die GFPA anlässlich ihrer „Umwandlung“ zur Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten in der Lage sein würde, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte.

54

1. Eine solche Verpflichtung folgt nicht aus § 613a BGB.

55

Die GFPA hat zwar zum 31. Dezember 2003 ihre werbenden Tätigkeiten mit den dazu gehörenden Vermögensgegenständen im Wege des Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf andere konzernangehörige Gesellschaften übertragen. Aus § 613a BGB folgt jedoch keine Verpflichtung des Betriebsveräußerers, dafür Sorge zu tragen, dass er auch nach dem Betriebsübergang noch zu einer Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust imstande ist. § 613a BGB schützt nur die im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnisse. Für Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Zeitpunkt bereits beendet sind, gilt § 613a BGB nicht. Deshalb unterfallen Versorgungsempfänger und Arbeitnehmer, die bereits mit unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ausgeschieden sind, dem Schutzbereich des § 613a BGB nicht(st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn. 17, BAGE 126, 120; 27. Juni 2006 - 3 AZR 85/05 - Rn. 49 mwN). Aus § 613a BGB können sich deshalb keine Verpflichtungen gegenüber diesem Personenkreis ergeben.

56

2. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers bestand auch nach den Grundsätzen, die der Senat im Urteil vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) entwickelt hat, keine Verpflichtung, die GFPA im Zusammenhang mit ihrer „Umwandlung“ in eine Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie nicht nur in der Lage war, die laufenden Betriebsrenten zu zahlen, sondern auch die erforderlichen Anpassungen vornehmen konnte. Diese Grundsätze betreffen die Ausstattung einer Rentnergesellschaft, auf die im Wege der Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz Versorgungsverbindlichkeiten übertragen werden. Sie sind nicht anwendbar auf eine Rentnergesellschaft, die durch Übertragung ihres operativen Geschäfts im Wege des Betriebsübergangs auf einen Betriebserwerber entsteht.

57

Zwar trifft den versorgungspflichtigen Arbeitgeber nach dem Urteil des Senats vom 11. März 2008 (- 3 AZR 358/06 - BAGE 126, 120) im Falle der Übertragung der Versorgungsverbindlichkeiten durch Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz auf eine Rentnergesellschaft die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Rentnergesellschaft so auszustatten, dass sie die laufenden Betriebsrenten zahlen kann und zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist; eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft kann Schadensersatzansprüche auslösen. Dies beruht jedoch auf dem mit der Ausgliederung der Versorgungsverbindlichkeiten verbundenen Wechsel in der Person des Versorgungsschuldners. Schuldner der Versorgungsleistungen ist in diesem Fall nicht mehr der ursprüngliche Arbeitgeber, sondern die Rentnergesellschaft, auf die die Versorgungsverpflichtungen übertragen wurden. Diese hat nunmehr nicht nur die laufenden Versorgungsleistungen zu erbringen, sondern ist zudem zur Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet und darf eine Anpassung ablehnen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage eine solche nicht zulässt. Damit besteht die Gefahr, dass die Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes dazu genutzt werden, die Versorgungsverpflichtungen auf eine nicht ausreichend ausgestattete Gesellschaft zu übertragen und dadurch die schutzwürdigen Interessen der Versorgungsberechtigten zu beeinträchtigen. Eine vergleichbare Gefahr besteht hingegen nicht, wenn der frühere Arbeitgeber und - spätere - Versorgungsschuldner sein operatives Geschäft im Wege des Betriebsübergangs an einen Betriebserwerber veräußert, da die Versorgungsverpflichtungen bei dem ursprünglichen Versorgungsschuldner verbleiben. So verhält es sich hier. Versorgungsschuldnerin war vor und nach dem Betriebsübergang die GFPA als frühere Arbeitgeberin des Klägers.

58

3. Aus den Wertungen von § 4 BetrAVG kann der Kläger ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. § 4 BetrAVG regelt nur den Wechsel eines einzelnen Arbeitnehmers von seinem Arbeitgeber zu einem neuen Arbeitgeber und ist deshalb bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB nicht anwendbar(BT-Drs. 15/2150 S. 53).

59

C. Auf der Grundlage der vom Landesarbeitsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Entscheidung der GFPA, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG an den Kaufkraftverlust anzupassen, billigem Ermessen entspricht. Der Rechtsstreit ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

60

I. Das Landesarbeitsgericht hat nicht ausgehend von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der GFPA geprüft, ob deren wirtschaftliche Lage an den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und 1. April 2008 einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust entgegenstand; es hat hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) nachzuholen haben.

61

II. Sollte sich ergeben, dass die wirtschaftliche Lage der GFPA einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 bzw. 1. April 2008 entgegenstand, wird das Landesarbeitsgericht auch zu prüfen haben, ob die GFPA sich die günstige wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG und/oder der T AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste.

62

1. Dabei wird das Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen haben, ob die GKB/W, die GBG und die T AG aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zu einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust imstande waren.

63

a) Auch diese Prüfung wird das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung der vom Senat hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 -; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 615/10 -; 21. August 2012 - 3 ABR 20/10 -; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 -; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 -; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - BAGE 135, 344) durchzuführen haben.

64

b) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die bei der GKB/W gebildeten Pensionsrückstellungen hätten aufgelöst werden können und deshalb für eine Betriebsrentenanpassung zur Verfügung gestanden, geben Veranlassung zu dem Hinweis, dass eine Leistungsfähigkeit der GKB/W nicht mit dieser Begründung bejaht werden könnte.

65

Zum einen besteht eine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung nicht deshalb, weil Pensionsrückstellungen gebildet wurden (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 53). Pensionsrückstellungen erlauben es dem Unternehmen (nur), Gewinne nicht zu versteuern, sondern sie bis zur Fälligkeit der einzelnen Rentenbeträge als Betriebskapital - und zwar in Gestalt von Fremdkapital - zu verwenden. Während Deckungsmittel auf der Aktivseite der Bilanz stehen und Erträge erzielen können, stehen Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der Bilanz. Ihnen können keine Erträge zugerechnet werden. Pensionsrückstellungen sind im Wesentlichen ein Instrument der Innenfinanzierung. Es wird ein Aufwand verbucht, ohne dass tatsächlich Mittel abfließen. Im Jahr der Rückstellungsbildung wird der Jahresüberschuss reduziert oder ein Jahresfehlbetrag erhöht sich. Damit steht weniger Gewinn zur Ausschüttung zur Verfügung und es wird - ggf. - ein geringerer Gewinn der Besteuerung unterworfen. Das Eigenkapital des Unternehmens reduziert sich entsprechend. Im Jahr des Rückstellungsverbrauchs kommt es zu einem entsprechend erhöhten Gewinnausweis. Rückstellungen haben daher im Wesentlichen einen Zeit-, insbesondere einen Steuerstundungseffekt (vgl. BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 54).

66

Zum anderen wird die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt, weshalb die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon dann zulässt, wenn in den Jahresabschlüssen ausgewiesene Positionen den Umfang der Anpassungslast übersteigen (vgl. etwa BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56).

67

2. Bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG und/oder der T AG vorliegen, wird das Landesarbeitsgericht außerdem zu beachten haben, dass die Zurechnung der günstigen wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer dieser Unternehmen nicht zur Folge haben darf, dass die GFPA die Anpassungen letztlich aus ihrer Substanz leisten muss. Da ein Berechnungsdurchgriff dazu führt, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt, setzt der Berechnungsdurchgriff einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32, BAGE 135, 344). Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht - entgegen § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG - aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner.

68

3. Aufgrund der Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, die Abführung von Gewinnen an die GKB/W aufgrund eines mit dieser bestehenden Gewinnabführungsvertrags stelle eine rechtsmissbräuchliche Gestaltungsform dar, dadurch habe sich eine konzernspezifische Gefahr verwirklicht, zudem liege ein verbotener kompensationsloser Eingriff iSd. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - [Sanitary] BGHZ 179, 344) vor, auch habe die GFPA aufgrund der 1976er Vereinbarung einen Ausgleichsanspruch gegen die GKB/W und die Gewinnabführung aufgrund des Ergebnisabführungsvertrags rechtfertige den Durchgriff auf die Holding, erscheinen dem Senat folgende weitere Hinweise veranlasst:

69

a) Das Landesarbeitsgericht wird bei der ggf. vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte, nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180).

70

Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (- 3 AZR 244/91 - zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 - 3 AZR 519/93 - zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens im qualifiziert faktischen Konzern aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 - II ZR 89/93 -; 29. März 1993 - II ZR 265/91 - [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 - II ZR 135/90 - [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 - II ZR 285/84 - [Autokran] BGHZ 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.

71

Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (- II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 35 ff., BAGE 144, 180).

72

b) Das Landesarbeitsgericht wird zudem zu berücksichtigen haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff (BGH 9. Februar 2009 - II ZR 292/07 - BGHZ 179, 344; 16. Juli 2007 - II ZR 3/04 - [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) nach § 826 BGB nicht nur nicht gerechtfertigte und kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen, sondern auch die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraussetzt und dass diese Voraussetzungen bei der GFPA zu keinem Zeitpunkt vorlagen.

73

c) Ebenso wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der GKB/W nicht ohne Weiteres mit der Begründung bejaht werden kann, diese sei in der 1976er Vereinbarung den Pensionsverpflichtungen der GFPA beigetreten.

74

aa) Beim Schuldbeitritt (Schuldmitübernahme) tritt der Mitübernehmer zusätzlich neben dem bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis ein. Beide haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner iSd. §§ 421 ff. BGB (vgl. Palandt/Grüneberg 73. Aufl. Überbl. v. § 414 Rn. 2). Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Gesamtschuldner, aber insgesamt nur einmal fordern (BFH 26. April 2012 - IV R 43/09 - Rn. 15, BFHE 237, 215). Der Schuldbeitritt kann sich inhaltlich auf jede hinreichend bestimmte Verpflichtung richten, auch wenn sie künftig oder bedingt ist (Bamberger/Roth/Rohe BGB 3. Aufl. Bd. 1 §§ 414, 415 Rn. 31). Da der Schuldner und Mitübernehmer im Außenverhältnis als Gesamtschuldner haften, ist die Verpflichtung des Beitretenden in Entstehung und Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig (BGH 7. November 1995 - XI ZR 235/94 - zu 2 b bb der Gründe; Bamberger/Roth/Rohe aaO Rn. 33).

75

bb) Danach hätte ein Schuldbeitritt der GKB/W zu den Versorgungsverpflichtungen der GFPA zwar dazu geführt, dass die GKB/W nicht nur die Verpflichtung der GFPA zur Zahlung der laufenden Betriebsrenten, sondern auch deren Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG mitübernommen hätte. Allerdings wäre die GKB/W aufgrund des Beitritts zur Anpassungsprüfungs- und Entscheidungspflicht nur verpflichtet gewesen, die Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen, die aufgrund der wirtschaftlichen Lage der GFPA geschuldet waren. Da die Verpflichtung des Beitretenden in ihrer Beschaffenheit von derjenigen des Schuldners abhängig ist, hätte der Schuldbeitritt mithin daran, dass es nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin GFPA ankommt, nichts geändert.

76

cc) Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn es sich bei dem Schuldbeitritt nicht um einen „typischen“, sondern um einen „atypischen“, über die Wirkungen eines typischen Schuldbeitritts hinausgehenden Beitritt, gehandelt hätte. Dies könnte etwa dann anzunehmen sein, wenn sich der 1976er Vereinbarung selbst oder den Begleitumständen entnehmen ließe, hinter dem Versorgungsversprechen der GFPA stehe der gesamte Konzern, weshalb die Betriebsrenten der Versorgungsempfänger nach § 16 BetrAVG bereits dann anzupassen wären, wenn nur die wirtschaftliche Lage der GKB/W eine Anpassung zulässt.

77

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners auch dann ankommen, wenn dieses Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 638/10 - Rn. 39 mwN, BAGE 144, 180).

78

Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wäre vom Landesarbeitsgericht ggf. zu prüfen.

79

d) Schließlich erscheint der Hinweis geboten, dass es zweifelhaft ist, ob das Bestehen eines Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrags einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des Vertragspartners des Unternehmensvertrags rechtfertigt.

80

Zwar begründet das Bestehen eines Beherrschungsvertrags - ohne weitere Voraussetzungen - einen Berechnungsdurchgriff. Dies beruht darauf, dass das abhängige Unternehmen Anpassungsansprüche seiner Betriebsrentner nicht mit der Begründung ablehnen kann, seine schlechte wirtschaftliche Lage sei nicht durch Weisungen des herrschenden Unternehmens verursacht worden. Das herrschende Unternehmen hat die infolge der Anpassung der Betriebsrenten etwa entstehenden Verluste der abhängigen Gesellschaft nach § 302 AktG auszugleichen(BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 369/07 - Rn. 31, BAGE 131, 50).

81

Ob Entsprechendes gilt, wenn kein Beherrschungsvertrag, sondern lediglich ein Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrag besteht, ist zweifelhaft. Zwar ist nach § 302 Abs. 1 AktG der andere Vertragsteil auch bei Bestehen eines Ergebnis- bzw. Gewinnabführungsvertrags zum Verlustausgleich verpflichtet; allerdings ist die Interessenlage hier eine andere. Ein bloßer Gewinnabführungsvertrag ist weder mit einer tatsächlichen Beherrschung noch mit dem Recht und der Möglichkeit zur nachteiligen Einflussnahme auf den Versorgungsschuldner verbunden. Die Rechtsfolgen der §§ 302 f. AktG treten hier allein unter dem Gesichtspunkt des Ausgleichs für die Pflicht der verbundenen Gesellschaft zur Gewinnabführung ein (vgl. BGH 11. November 1991 - II ZR 287/90 - zu I 2 der Gründe, BGHZ 116, 37; 20. Februar 1989 - II ZR 167/88 - [Tiefbau] zu III 3 a der Gründe, BGHZ 107, 7; Stephan in K. Schmidt/Lutter AktG 2008 § 302 Rn. 7). Der Gewinnabführungsvertrag gibt der Konzernobergesellschaft - anders als der Beherrschungsvertrag - nicht das Recht und die Möglichkeit, ihre eigene unternehmerische Zielkonzeption zu entwickeln und zu verfolgen und diese, ggf. durch Ausübung des Weisungsrechts, in der durch den Unternehmensvertrag verbundenen Gesellschaft durchzusetzen. Die Möglichkeit einer fast schrankenlosen Disposition über die Geschäftspolitik und das Vermögen der verbundenen Gesellschaft besteht nicht. Deshalb verliert das verbundene Unternehmen - anders als beim Beherrschungsvertrag - nicht umfassend seine wirtschaftliche Selbstständigkeit; es wird nicht in seiner Geschäftspolitik und unternehmerischen Zielsetzung beeinflusst, es verliert „lediglich“ seine Freiheit, über die Verwendung des Gewinns zu entscheiden. Da es der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG auch hinzunehmen hat, dass ein nicht durch einen Unternehmensvertrag gebundenes Unternehmen seinen Gewinn nicht im Sinne einer optimalen Prosperität des Unternehmens verwendet, ist es zweifelhaft, ob allein das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrags ein Abweichen von der Grundregel des § 16 Abs. 1 BetrAVG rechtfertigt, wonach es ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners ankommt. Vielmehr ist zu erwägen, ob den Interessen der Versorgungsempfänger im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG dadurch ausreichend Rechnung getragen wird, dass die wirtschaftliche Lage des zur Anpassung verpflichteten Unternehmens vor der Gewinnabführung berücksichtigt wird.

82

III. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die GFPA aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage oder aufgrund eines Berechnungsdurchgriffs auf die günstige wirtschaftliche Lage der GKB/W, der GBG oder der T AG zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2005 und/oder 1. April 2008 in der Lage war, wird das Landesarbeitsgericht zu beachten haben, dass sich - entgegen seiner bisherigen Annahme und entgegen dem Vorbringen des Klägers - der in der Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 eingetretene Kaufkraftverlust nicht auf 8,85 % und für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 nicht auf 16,06 % beläuft, sondern - nach der Rückrechnungsmethode ermittelt - für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 8,47 % und für die Zeit vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 15,62 % beträgt, weshalb der Klage nicht in vollem Umfang entsprochen werden dürfte.

83

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319).

84

Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252).

85

2. Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 auf 8,47 % und vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auf 15,62 %.

86

Zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) an. Da der Anpassungsbedarf für den ab dem 1. September 1999 Versorgungsleistungen beziehenden Kläger auch für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 zu ermitteln ist, hat eine Umrechnung des Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland per 31. Dezember 2002 zu erfolgen. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) betrug im Dezember 2002 104,0. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) in einem Verhältnis von 1 : 0,94203. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für August 1999 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,3 mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren, was einen Wert von 99,20 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2005 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2000) von 107,6. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 eine Steigerung von 8,47 % ([107,6 : 99,20 - 1] x 100).

87

Zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für August 1999 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 105,3 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 91,94 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106,3. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 eine Steigerung von 15,62 % ([106,3 : 91,94 - 1] x 100).

88

D. Das Landesarbeitsgericht wird im Rahmen der neuen Entscheidung auch über die Kosten der Revision zu befinden haben.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Heuser    

        

    Busch    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. September 2009 - 9 Sa 280/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.

2

Der Kläger war bei der Beklagten als Tarifangestellter (Maschinenbau-Techniker) langjährig beschäftigt und bezieht seit dem 1. Februar 2002 eine Betriebsrente. Grundlage für die Gewährung der Betriebsrente des Klägers ist die Versorgungsordnung 1976 (VO 1976), die ua. regelt:

        

„§ 7 Ruhegeldfähiges Einkommen

        

1.    

Für die Errechnung der Versorgungsleistungen ist die höchste Monatsvergütung (Anlage 1 zum jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag bzw. vertraglich vereinbarte Monatsvergütung) der dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vorhergehenden 3 Jahre zu berücksichtigen. Zum ruhegeldfähigen Einkommen gehören ferner Vorarbeiterzulagen, Zulagen nach § 33 Manteltarifvertrag, Schichtzuschläge, die ruhegeldfähigen Anteile der Zulage nach § 19 MTV und ein Zwölftel der 13. Monatsvergütung.

                 

…       

                 

§ 14 Anpassung der Werkspension

        

1.    

Die bei Eintritt des Versorgungsfalls nach den Bestimmungen des § 9 (Gesamtversorgung) ermittelte Werkspension wird bei einer tarifvertraglich vereinbarten Änderung der Vergütungstabelle (Anlage 1 zum jeweils gültigen Vergütungstarifvertrag) im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt angepaßt. Maßgebend ist die prozentuale Vergütungsänderung in der früheren Vergütungsgruppe des Versorgungsberechtigten.

        

…       

        
        

3.    

Für außertarifliche Angestellte ist die prozentuale Vergütungsänderung in der höchsten Vergütungsgruppe der jeweils gültigen Vergütungstabelle maßgebend.

                 

…       

                 

§ 24 Zahlungsweise

        

Die Leistungen nach dieser Versorgungsordnung werden monatlich im voraus bargeldlos überwiesen.

        

…“    

3

Die Beklagte ist ein regional tätiges Energieversorgungsunternehmen, hervorgegangen aus der E AG - kommunales Elektrizitätswerk. Sie ist nicht nur mit eigenen Beschäftigten als Energieversorgungsunternehmen am Markt tätig, sondern ist zugleich eine Konzernobergesellschaft. Die Beklagte übernahm zum 1. Dezember 2001 die S AG, wandelte diese in die S GmbH um und ist mit dieser durch Unternehmenspacht- sowie Gewinnabführungsverträge verbunden.

4

Aus Anlass der bevorstehenden Übernahme der S AG durch die Beklagte schlossen die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, die E AG und die S AG mit der ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft einen „Tarifvertrag über die Zusammenführung der Versorgungsbereiche“ vom 30. November 2001, der in § 7 Abs. 2 ua. bestimmt:

        

„Für die bis zum 31. Dezember 1992 bei E AG eingetretenen Mitarbeiter sieht die VO 1976 in ihrem § 14 eine Anpassung der Werkspension vor. Die bei Eintritt des Versorgungsfalles nach den Bestimmungen des § 9 der VO 1976 ermittelte Werkspension (Gesamtversorgung) wird bei einer tarifvertraglich vereinbarten Änderung der Vergütungstabelle im gleichen Verhältnis angepasst. An Stelle der bei E AG von den Tarifpartnern vereinbarten tariflichen Steigerungen treten die tarifvertraglich vereinbarten Erhöhungen der tariflichen Bezüge, die die Tarifpartner für einen durch Verschmelzung der E AG und der S AG entstehenden Rechtsträger vereinbaren. …“

5

Die Betriebsrente des Klägers belief sich zunächst auf 1.086,87 Euro brutto monatlich. Sie wurde zuletzt nach § 14 Nr. 1 VO 1976 zum 1. Januar 2003 um 2,5 vH auf 1.114,04 Euro brutto erhöht.

6

Die Beklagte nahm zum 1. Juli 2006 eine Anpassungsprüfung der Betriebsrenten vor und schrieb unter dem 7. Juli 2006 wortgleich an alle Betriebsrentner:

        

„…    

        

Anpassung der Werkspension

        

Sehr geehrter Herr …

        

wir haben mit der Gewerkschaft ver.di für die Jahre 2004 bis 2008 vereinbart, dass keine Veränderung der Vergütungstabelle erfolgt. Diese Vereinbarung von Nullrunden für die Jahre 2004 bis 2008 hat Auswirkungen auf Ihre Werkspension. Gemäß § 14 Ziffer 1 der Versorgungsordnung 1976 wird Ihre Werkspension bei einer tarifvertraglich vereinbarten Änderung in der Vergütungstabelle im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt angepasst. Hieraus resultiert, dass eine Anpassung Ihrer Werkspension auf der Basis der Regelung in der Versorgungsordnung 1976 in den Jahren 2004 bis 2008 nicht erfolgen wird.

        

Eine Anpassung der Werkspension kann sich aber nicht nur aus der entsprechenden Bestimmung der Versorgungsordnung ergeben. § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung schreibt eine Anpassungsprüfung nach billigem Ermessen vor. Dabei sind nach der gesetzlichen Regelung drei Merkmale zu beachten: der Prüfungsrhythmus, die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und die Belange der Versorgungsempfänger. Nach dieser gesetzlichen Regelung sind wir verpflichtet, zum 1. Juli 2006 der Anpassungsprüfungspflicht nachzukommen und die Bezieher der Werkspension hierüber zu informieren.

        

Nach unserer ausführlichen Prüfung müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass auch aus dieser Rechtsgrundlage keine Anpassung Ihrer Werkspension erfolgt.

        

Der durchschnittliche Jahresüberschuss im Konzern für die Jahre 2003, 2004 und 2005 betrug bezogen auf das Eigenkapital lediglich 4,53 %. Es ist davon auszugehen, dass auch in den kommenden drei Jahren keine wesentlich besseren Ergebnisse erzielt werden. Mit den erwirtschafteten Jahresüberschüssen liegt die Eigenkapitalrendite unterhalb der vom Bundesarbeitsgericht als Grenze für eine Betriebsrentenerhöhung festgelegten Eigenkapitalrendite in Höhe der Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand nebst zwei Prozentpunkten Risikoaufschlag. Die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des M Konzerns führt somit zu dem Ergebnis, dass M aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Anpassung der Werkspension durchzuführen.

        

Trotz fehlender Anpassungsverpflichtung aufgrund der wirtschaftlichen Lage haben wir das Merkmal ‚Belange der Versorgungsempfänger’ geprüft. Hierzu ist festzustellen, dass das Nettoeinkommen vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer des Unternehmens in den vergangenen drei Jahren nicht gestiegen ist. Wegen der bekannten, u.a. durch die Tarifabschlüsse der Jahre 2004 bis 2008 gekennzeichneten tariflichen Entwicklung ist die Reallohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer des Unternehmens negativ, so dass auch unter diesem Merkmal keine Verpflichtung zur Anpassung besteht. Ebenso konnte die aktive Belegschaft keinen Inflationsausgleich erzielen, so dass auch keine Anpassung der Betriebsrente zum Inflationsausgleich vorgenommen werden kann.

        

Wir bitten daher um Verständnis, dass eine Anpassung Ihrer Werkspension aufgrund fehlender gesetzlicher Verpflichtung infolge der oben dargestellten Gründe nicht stattfinden kann.

        

Mit freundlichen Grüßen

        

…       

        

Belehrung gem. § 16 Abs. 4 BetrAVG

        

Wir sind der Ansicht, dass die unterbliebene Anpassung der Rente zu Recht erfolgt. Gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG müssen wir Sie jedoch auf folgendes hinweisen:

        

Die Rentenanpassung gilt als zu Recht unterblieben und M ist nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn Sie nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich widersprochen haben.“

7

Dieser Entscheidung der Beklagten widersprach der Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 unter Hinweis auf zwischenzeitlich ergangene erstinstanzliche Urteile, durch die die Beklagte zur Anpassung von Betriebsrenten anderer Versorgungsempfänger verurteilt worden war.

8

Mit seiner am 15. April 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Anpassung der Betriebsrente mit Wirkung zum 1. Januar 2006, hilfsweise zum 1. Juli 2006 entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (Basis 2000 = 100) durch die Beklagte begehrt. Der Kläger hat die Beklagte für verpflichtet gehalten, seine Betriebsrente anzupassen. Dem stehe nicht entgegen, dass er der Mitteilung der Beklagten vom 7. Juli 2006 nicht entsprechend § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG innerhalb von drei Monaten widersprochen habe. § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG betreffe nicht die nachträglichen Anpassung. Auch werde das Unterrichtungsschreiben den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Mitteilung eines Durchschnittswerts der Eigenkapitalrendite der letzten drei Jahre sei ungenügend. Aufgrund der positiven Ergebnisse für das Kalenderjahr 2006 sei keine unzureichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten in den kommenden drei Jahren zu prognostizieren. Es sei auf den Einzelabschluss der Beklagten, nicht auf den Konzernabschluss abzustellen. Eine konzernrechtliche Betrachtung sei nur zum Schutz des Arbeitnehmers bzw. des Betriebsrentners zulässig. Die sog. reallohnbezogene Obergrenze sei nicht richtig ermittelt.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.529,10 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 50,97 Euro seit dem 2. eines jeden Kalendermonats beginnend mit dem 2. Juli 2006 und endend mit dem 2. Dezember 2008 zu bezahlen,

        

2.    

die Beklagte weiter zu verurteilen, ab Januar 2009 zusätzlich zu der monatlichen Werksrente in Höhe von 1.114,04 Euro brutto weitere 50,97 Euro brutto monatlich an den Kläger zu bezahlen.

10

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Anpassung gelte infolge des nicht fristgemäßen Widerspruchs als zu Recht unterblieben. Das Unterrichtungsschreiben vom 7. Juli 2006 genüge den Anforderungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG, insbesondere sei die Mitteilung der Daten aus dem Konzernabschluss zutreffend. Der Einzelabschluss enthalte Unwägbarkeiten. Bei dem Konzernabschluss seien konzernintern realisierte Gewinne und Verluste zu eliminieren. Auch berücksichtige er die positiven Ergebnisse der Tochterunternehmen. Die Eigenkapitalrendite auf der Basis der Konzernabschlüsse habe im Jahr 2003 minus 0,76 %, im Jahr 2004 minus 0,05 % und im Jahr 2005 14,39 % betragen. Als Sonderereignisse seien ua. der Erwerb der S und die „Rücknahme von Abschreibungen der Beteiligungsansätze“ zu berücksichtigen. Das Eigenkapital der Beklagten sei von 2002 bis 2004 von 123,88 Mio. Euro auf 112,34 Mio. Euro abgesunken. Die Anpassung sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage und der Entwicklung der Nettoeinkommen der vergleichbaren aktiven Arbeitnehmer zu Recht unterblieben.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2006 eine um monatlich 42,39 Euro brutto höhere Betriebsrente zugesprochen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung einer weiteren Betriebsrente iHv. monatlich 42,39 Euro brutto seit dem 1. Juli 2006 verurteilt. Der Kläger hat nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2006 um 6,4 %. Die von der Beklagten abgelehnte Anpassung gilt nicht nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG als zu Recht unterblieben. Der Kläger war nicht gehalten, der unterbliebenen Anpassung innerhalb von drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung der Beklagten vom 7. Juli 2006 zu widersprechen, da das Unterrichtungsschreiben den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Berechnung des Anpassungsbedarfs nach § 16 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift des § 30c Abs. 4 BetrAVG ist im Ergebnis zutreffend und wird von den Parteien in der Revisionsinstanz nicht angegriffen.

13

I. Der Kläger hat nach § 16 Abs. 1 BetrAVG einen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2006.

14

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Da der Kläger seit dem 1. Februar 2002 eine Betriebsrente bezieht, ist sein individueller Anpassungsstichtag der 1. Februar 2005. Die Beklagte, die in der Vergangenheit, letztmalig zum 1. Januar 2003, stets eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 14 Nr. 1 VO 1976 entsprechend der prozentualen Veränderung der tariflichen Vergütung vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer vorgenommen hatte, war jedoch berechtigt, erstmalig eine Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG für alle Betriebsrentner einheitlich zum 1. Juli 2006 vorzunehmen. Dem stehen weder § 14 Nr. 1 VO 1976 iVm. dem Tarifvertrag über die Zusammenführung der Versorgungsbereiche vom 30. November 2001 noch § 16 Abs. 1 BetrAVG entgegen.

15

a) Die Beklagte hat mit der in § 14 Nr. 1 VO 1976 getroffenen Anpassungsregelung den Anpassungsmechanismus des § 16 BetrAVG nicht beseitigt; § 14 Nr. 1 VO 1976 enthält vielmehr eine zusätzliche Regelung über die Anpassung der Betriebsrenten, die neben den Anpassungsmechanismus des § 16 BetrAVG tritt. Die Beklagte wollte mit § 14 Nr. 1 VO 1976 eine für die Betriebsrentner im Vergleich zu § 16 BetrAVG günstigere Regelung schaffen.

16

Nach § 14 Nr. 1 VO 1976 werden die Betriebsrenten im gleichen Verhältnis und zum gleichen Zeitpunkt angepasst wie die tariflichen Vergütungstabellen der vergleichbaren aktiven Arbeitnehmer. Dieser Anpassungsmechanismus wirkte sich in der Vergangenheit bis zum 1. Januar 2003 stets dahin aus, dass die jeweiligen Anpassungen über dem jeweiligen Anpassungsbedarf der Betriebsrentner nach § 16 BetrAVG lagen. Anhaltspunkte dafür, dass die Anpassung der Betriebsrenten sich auch dann nach § 14 Nr. 1 VO 1976 richten sollte, wenn sie hinter der nach § 16 BetrAVG geschuldeten zurückbleiben sollte, sind nicht ersichtlich. Eine derartige Regelung zum Nachteil der Betriebsrentner wäre auch nicht mit § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG vereinbar, wonach von den Bestimmungen des BetrAVG nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann.

17

b) Etwas anderes folgt nicht aus dem Tarifvertrag über die Zusammenführung der Versorgungsbereiche vom 30. November 2001. Dieser Tarifvertrag enthält keine Regelungen darüber, wie die Betriebsrente anzupassen ist, sondern bestimmt lediglich die tarifliche Vergütung für die von § 14 VO 1976 in Bezug genommenen tariflichen Vergütungstabellen.

18

2. Die Beklagte war nicht verpflichtet, eine Anpassungsprüfung der dem Kläger seit dem 1. Februar 2002 gezahlten Betriebsrente im Dreijahresturnus des § 16 BetrAVG jeweils zum 1. Februar vorzunehmen. Sie konnte die Anpassung vielmehr gemeinsam mit anderen Betriebsrentenanpassungen einheitlich zum 1. Juli 2006 prüfen.

19

a) Der von § 16 BetrAVG vorgeschriebene Dreijahresturnus bei der Überprüfung von Betriebsrentenanpassungen zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für den Betriebsrentner verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die ihm daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Dreijahreszeitraum jedoch eingehalten sein (BAG 28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - zu I 1 der Gründe, BAGE 70, 137; 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 a der Gründe mwN, BAGE 115, 353). Durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag darf sich die erste Anpassung nicht um mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 b der Gründe, aaO; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 50, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

20

Es ist auch zulässig, nur alle drei Jahre eine gebündelte Prüfung für alle Betriebsrentner im Unternehmen vorzunehmen. Dies kann je nach dem Zeitpunkt des Versorgungsfalls zu einer unter Umständen deutlichen Vorverlegung der ersten Anpassung führen. Dies bringt dem einzelnen Versorgungsempfänger - auf die gesamte Laufzeit der Betriebsrente gesehen - mehr Vor- als Nachteile. Ein gemeinsamer Anpassungsstichtag, der nicht nur der Verwaltungsvereinfachung dient, sondern bei der gebotenen Gesamtbetrachtung den Versorgungsempfänger begünstigt, steht nicht im Widerspruch zu § 16 BetrAVG(vgl. BAG 30. August 2005 - 3 AZR 395/04 - zu II 1 a und b der Gründe, BAGE 115, 353; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 25, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56).

21

Diese Erwägungen greifen auch, wenn der Arbeitgeber bislang keine gebündelten Anpassungsprüfungen vorgenommen hat und diese erstmals einführt. Auch in diesem Fall rechtfertigen Gründe der Praktikabilität die Festlegung eines einheitlichen Anpassungsstichtags. Allerdings muss der Arbeitgeber für die Einführung gebündelter Anpassungsprüfungen einen nachvollziehbaren Zeitpunkt wählen.

22

b) Danach konnte die Beklagte erstmals zum 1. Juni 2006 eine einheitliche Anpassungsprüfung für alle Betriebsrentner vornehmen.

23

aa) Die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin haben bis zum Jahr 2003 die Betriebsrenten zeitgleich und im gleichen Umfang verändert wie die Bruttotariflöhne bzw. -gehälter vergleichbarer Arbeitnehmer. Damit erübrigte sich eine gesonderte Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG, weil die nach § 14 Nr. 1 VO 1976 erfolgte Anhebung der Versorgungsbezüge unstreitig regelmäßig höher war als die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG geschuldete Anpassung. Erst durch die ab 2004 vereinbarten „Null-Runden“ bei den tariflichen Löhnen und Gehältern wurde nach der letztmaligen Anhebung der Betriebsrenten zum 1. Januar 2003 im Jahr 2006 eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG erforderlich.

24

bb) Der von der Beklagten festgelegte Stichtag 1. Juli 2006 für die gebündelte Anpassungsprüfung ist nachvollziehbar gewählt worden. Die letzte Anhebung der Betriebsrenten auf der Grundlage von § 14 VO 1976 erfolgte zum 1. Januar 2003. In den folgenden Jahren wurden die von § 14 VO 1976 iVm. dem Tarifvertrag über die Zusammenführung der Versorgungsbereiche vom 30. November 2001 in Bezug genommenen tariflichen Vergütungstabellen nicht geändert. Zwischen der letzten Anhebung und der erstmaligen gebündelten Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG liegt ein auch sonst vom Senat bei Bündelungen als äußerste Grenze gebilligter Zeitraum von dreieinhalb Jahren(vgl. 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 49, AP BetrAVG § 16 Nr. 72 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 57).

25

Die Entscheidung, die Anpassungsprüfungen einheitlich zum 1. Juli des Jahres vorzunehmen, ist naheliegend. In der Mitte des Wirtschaftsjahres ist das vorangegangene Geschäftsjahr abgeschlossen und die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr liegt vor. Diese ist für die Anpassungsprüfung, bei der die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen ist, von erheblicher Bedeutung. Auch bleibt für das laufende Geschäftsjahr noch genügend Zeit für den Arbeitgeber, bei Direktzusagen die Anpassungslast steuerlich durch Rückstellungsbildung zu verrechnen (vgl. § 6a Abs. 1 EStG vgl. hierzu Höfer BetrAVG Stand Juni 2011 § 16 Rn. 5161).

26

II. Die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2006 gilt nicht gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG als zu Recht unterblieben. Dabei kann offenbleiben, ob § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG nur in Fällen der sog. nachholenden Anpassung, oder auch bei der sog. nachträglichen Anpassung oder - wofür vieles spricht - bei jeder Anpassungsprüfung zu beachten ist. Die Fiktion des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG ist trotz des nicht fristgerechten Widerspruchs des Klägers gegen die unterbliebene Anpassung seiner Betriebsrente nicht eingetreten, da das Unterrichtungsschreiben der Beklagten vom 7. Juli 2006 den gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG nicht genügt.

27

1. Nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, wenn laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen sind(zu Recht unterbliebene Anpassung). Gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG gilt eine Anpassung als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde. Die Fiktion der zu Recht unterbliebenen Anpassung tritt nur ein, wenn sich der schriftlichen Information des Arbeitgebers entnehmen lässt, aufgrund welcher Umstände davon auszugehen ist, dass das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Anpassungen zu leisten. Die Darstellung der wirtschaftlichen Lage im Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers muss so detailliert sein, dass der Versorgungsempfänger allein durch diese Unterrichtung in die Lage versetzt wird, die Entscheidung des Arbeitgebers auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen (Doetsch/Förster/Rühmann DB 1998, 258, 263; Vienken DB 2003, 994; ErfK/Steinmeyer 11. Aufl. § 16 BetrAVG Rn. 51). Dies ergibt eine Auslegung von § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG anhand des Gesetzeswortlauts, der Gesetzessystematik, der Gesetzgebungsgeschichte und des Zwecks der Regelung.

28

a) Nach seinem Wortlaut verlangt § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG, dass der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darlegt.

29

aa) Mit dem Begriff der „wirtschaftlichen Lage des Unternehmens“ knüpft § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG an § 16 Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG an (vgl. Höfer BetrAVG Stand Juni 2011 § 16 Rn. 5484).

30

Zu § 16 Abs. 1 BetrAVG entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit zu rechtfertigen vermag, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 83, 1; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20, BAGE 123, 319; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, BAGE 129, 292). Die Anpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 37; 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 a der Gründe, BAGE 105, 72). Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 146/99 - zu II 2 der Gründe, aaO; 10. Februar 2009 - 3 AZR 727/07 - Rn. 13, aaO; 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 30, AP BetrAVG § 16 Nr. 71 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 56). Folglich muss der Arbeitgeber für eine ordnungsgemäße Unterrichtung nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG zur voraussichtlichen Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung Stellung nehmen.

31

bb) Die Ausführungen des Arbeitgebers zur wirtschaftlichen Lage müssen, wie die Verwendung des Wortes „darlegen“ in § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG verdeutlicht, eine ausführliche Erläuterung bzw. Erklärung zur wirtschaftlichen Lage enthalten. Das Wort „darlegen“ steht nach seiner allgemeinen Wortbedeutung für ausführlich erläutern, erklären (vgl. Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden 3. Aufl. Stichwort: „darlegen“). Der Arbeitgeber ist daher gehalten, dem Versorgungsempfänger die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung so detailliert darzustellen, dass der Versorgungsempfänger nachvollziehen kann, weshalb die Anpassung seiner Betriebsrente unterblieben ist.

32

b) Dafür sprechen auch die Gesetzesgeschichte und der Zweck der Regelung.

33

Bei Schaffung des § 16 Abs. 4 BetrAVG durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999 - RRG 1999) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) wollte der Gesetzgeber aus Gründen der leichteren Umsetzbarkeit für die Praxis regeln, unter welchen Voraussetzungen die Anpassung einer Betriebsrente als zu Recht unterblieben gilt. Dabei sollte an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts angeknüpft werden, nach der es entscheidend auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens ankommt. Die Begründung des Arbeitgebers muss deshalb nach der Vorstellung des Gesetzgebers die maßgebenden Gründe für die Nichtanpassung enthalten, so dass der Versorgungsempfänger die Entscheidung des Arbeitgebers nachvollziehen kann (vgl. BT-Drucks. 13/8011 S. 74 Einzelbegründung zu § 16 Abs. 4 BetrAVG). Zwar sind an den Inhalt des Schreibens nach § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG keine zu hohen Anforderungen zu stellen(so auch Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 103), insbesondere bedarf es keiner so detaillierten Darlegung der wirtschaftlichen Lage, wie sie zu der gerichtlichen Überprüfung einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG notwendig ist. Auch ist nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die Bilanzen insgesamt oder sogar darüber hinausgehende Erläuterungen derselben zur Verfügung stellt. Die Information muss jedoch so beschaffen sein, dass der Versorgungsempfänger allein auf ihrer Grundlage in die Lage versetzt wird, die Entscheidung des Arbeitgebers nachzuvollziehen. Nur soweit der Versorgungsempfänger die Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage selbst (ggf. auch unter Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten) verstehen kann, will das Gesetz die weitreichende Vermutungswirkung des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG eintreten lassen. Um dem Versorgungsempfänger dies zu ermöglichen, müssen die mitgeteilten Daten so aussagekräftig sein, dass der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auf Plausibilität prüfen kann.

34

c) Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 16 BetrAVG, wonach für eine zuverlässige Prognose zur wirtschaftlichen Belastbarkeit die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren auszuwerten ist(vgl. 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20 mwN, BAGE 123, 319), muss der Arbeitgeber im Unterrichtungsschreiben daher die sich aus den Bilanzen der letzten drei Jahre ergebenden Daten zum Eigenkapital und zur Berechnung der Eigenkapitalverzinsung für jedes zur Prognoseerstellung angezogene Jahr angeben. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber für die seiner Prognose zugrunde gelegten Jahre das jeweils durchschnittliche Eigenkapital (vgl. BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 287/00 - zu 2 c aa (5) der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 46 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 38) und dessen Verzinsung - jedenfalls für die hier interessierende Zeit vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes - auf der Basis der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse mitteilt. Stützt der Arbeitgeber die fehlende Anpassungsmöglichkeit auf eine seiner Auffassung nach zu erwartende zu geringe Eigenkapitalverzinsung, so muss er die seiner Prognose zur wirtschaftlichen Belastbarkeit zugrunde liegenden Überlegungen im Unterrichtungsschreiben offenlegen. Nur so wird der Versorgungsempfänger durch die Unterrichtung des Arbeitgebers in die Lage versetzt, dessen Entscheidung zur Nichtanpassung der Betriebsrente nachzuvollziehen.

35

2. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 7. Juli 2006 nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte in dem Unterrichtungsschreiben zu Recht aus den Konzernabschlüssen entnommene Daten und nicht die Daten aus den Einzelabschlüssen der Beklagten genannt hat. Jedenfalls hat die Beklagte die wirtschaftliche Lage nicht ausreichend dargelegt.

36

Zur wirtschaftlichen Lage hat die Beklagte lediglich darauf hingewiesen, dass der durchschnittliche Jahresüberschuss im Konzern für die Jahre 2003, 2004 und 2005 bezogen auf das Eigenkapital 4,53 % betragen habe und damit unterhalb einer angemessenen Eigenkapitalrendite, die der Umlaufrendite der Anleihen der öffentlichen Hand mit einem zweiprozentigen Risikoaufschlag entspricht, liege. Dem Schreiben der Beklagten ist nicht zu entnehmen, auf welcher Datengrundlage sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Eigenkapitalrendite 4,53 % beträgt. Sie hat ebenso wenig mitgeteilt, weshalb sie davon ausging, auch in den folgenden Jahren keine ausreichende Eigenkapitalrendite erwirtschaften zu können. Mit den Ausführungen in dem Unterrichtungsschreiben vom 7. Juli 2006 wurde der Kläger nicht in die Lage versetzt, die Entscheidung der Beklagten zur Nichtanpassung der Betriebsrente zum 1. Juli 2006 auf Plausibilität zu überprüfen und nachzuvollziehen.

37

III. Die zum 1. Juli 2006 unterlassene Anpassung der Betriebsrente des Klägers ist auch nicht wegen der wirtschaftlichen Lage der Beklagten gerechtfertigt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.

38

1. Der Arbeitgeber kann eine Anpassung entsprechend dem seit dem individuellen Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust ganz oder teilweise ablehnen, wenn und soweit dadurch das Unternehmen übermäßig belastet würde (vgl. BAG 23. Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - zu I der Gründe, BAGE 84, 246; 25. Juni 2002 - 3 AZR 226/01 - zu I 2 der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 51 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 40). Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 BetrAVG ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 16 Nr. 43 = EzA BetrAVG § 16 Nr. 35). Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (vgl. BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20 mwN, BAGE 123, 319). Auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag kann sich auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Sie kann seine frühere Prognose bestätigen oder entkräften (vgl. BAG 23. Mai 2000 - 3 AZR 83/99 - zu II 2 a der Gründe, aaO; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55, EzA BetrAVG § 16 Nr. 49).

39

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landesarbeitsgericht zu Recht die wirtschaftliche Lage der Beklagten als einer vollständigen Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht entgegenstehend beurteilt. Die vom Landesarbeitsgericht hierzu gegebene ausführliche Begründung hat die Beklagte in der Revision nicht angegriffen und Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich.

40

IV. Das Landesarbeitsgericht hat den Anpassungsbedarf zum 1. Juli 2006 zutreffend ermittelt. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG sind bei der Anpassungsprüfung neben der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen vor allem darin, den Wert der Versorgungsleistung zu erhalten und eine Auszehrung durch den Kaufkraftverlust zu verhindern. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht zur Feststellung des Anpassungsbedarfs für den Zeitraum vom 1. Februar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 30c Abs. 4 BetrAVG auf den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen und für die Zeit danach auf den Verbraucherpreisindex abgestellt und einen Anpassungsbedarf von 6,4 % errechnet.

41

1. Zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG iVm. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen abzustellen(BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319), für Zeiträume danach kommt es auf den Verbraucherpreisindex an. Maßgeblich ist im Streitfall der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000. Zwar ist zum 29. Februar 2008 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2005 veröffentlicht worden (vgl. Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand Februar 2011 Teil 11 B Rn. 860.1). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist jedoch auf den am Anpassungsstichtag verfügbaren und veröffentlichten Index abzustellen (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - NZA 2011, 1285). Dies war am Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 der Verbraucherpreisindex für Deutschland Basis: 2000. Das Inkrafttreten eines geänderten Verbraucherpreisindex während eines gerichtlichen Verfahrens führt nicht dazu, dass die Berechnung des Anpassungsbedarfs neu vorzunehmen wäre (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - aaO).

42

2. Der Anpassungsbedarf des Klägers errechnet sich auf der Grundlage der sog. Rückrechnungsmethode (vgl. hierzu BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 -), dh. der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen wird auf den Verbraucherpreisindex umgerechnet. Dadurch wird sichergestellt, dass der gesamte Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag ohne Zwischenschritte berechnet wird.

43

Der Verbraucherpreisindex für Deutschland steht zu dem Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen unter Zugrundelegung der Indexwerte für Dezember 2002 von 110,4 bzw. 104,0 in einem Verhältnis von 1 zu 0,94203. Zur Umrechnung auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen Stand Januar 2002 (dh. dem Monat vor dem Rentenbeginn), der bei 110,1 lag, mit dem Faktor 0,94203 zu multiplizieren. Der sich ergebende gerundete Wert von 103,7 ist ins Verhältnis zum Verbraucherpreisindex für Juni 2006 von 110,3 zu setzen. Daraus errechnet sich eine prozentuale Steigerung von gerundet 6,4 % [(110,3 : 103,7 - 1) x 100].

44

V. Die Beklagte hat die Kosten der Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Schlewing    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Rau    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2011 - 4 Sa 129/11 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen auf den Betrag iHv. 100,88 Euro erst ab dem 21. August 2013 zu zahlen hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. April 2008 um 3,6 %, mithin um 12,61 Euro auf 362,77 Euro brutto zu erhöhen.

2

Der am 24. Juli 1935 geborene Kläger war vom 1. September 1969 bis zum 31. März 1995 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der A KG und nachfolgend der A GmbH (im Folgenden: A), beschäftigt. Er erhielt zuletzt Vergütung nach der tariflichen Vergütungsgruppe M 3 H. Die A KG sagte dem Kläger Leistungen nach ihrer Pensionsordnung vom 1. Juli 1976 zu. Die Geschäftsanteile der A wurden im Jahr 2001 auf die damalige T G GmbH, die spätere T G GmbH & Co. KG (im Folgenden: T G) übertragen. Die A firmierte zu Beginn des Jahres 2002 in A T GmbH (im Folgenden: A T) um.

3

Am 22. Dezember 2005 beschlossen die Gesellschafter der T G, die A T durch finanzielle Unterstützung iHv. 87.670.000,00 Euro zu entschulden. Durch die Übernahme von Verbindlichkeiten der A T erbrachte die T G eine Einlage iHv. 73.670.000,00 Euro. Weitere 14.000.000,00 Euro wurden unmittelbar von der T G in die Kapitalrücklage der A T geleistet. Der Ausgleich der bilanziellen Überschuldung diente dazu, eine Verschmelzung der A T mit der T O GmbH zu ermöglichen. Die A T wurde zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf die T O GmbH, die später in T GmbH - die Beklagte - umbenannt wurde, verschmolzen. Die Beklagte wurde im Jahr 2012 im Wege des Formwechsels in die T GmbH & Co. KG umgewandelt und firmiert inzwischen unter „A GmbH & Co. KG“.

4

Mit Verschmelzungsvertrag vom 26. Mai 2006 wurden sowohl die T-K GmbH als auch die T-S GmbH auf die Beklagte verschmolzen. Die Verschmelzungen wurden am 25. Juli 2006 sowie am 13. Oktober 2006 in das Handelsregister eingetragen. Nach den Verschmelzungen bestand die Beklagte aus vier Geschäftsbereichen, den Bereichen „A“, „O“, „S“ und „K“.

5

Der Kläger bezieht seit dem 1. April 1996 eine monatliche Betriebsrente iHv. 350,16 Euro. Zu den Anpassungsstichtagen 1. April 1999, 1. April 2002 und 1. April 2005 erfolgte keine Anpassung nach § 16 BetrAVG. Mit einer Anfang 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2002 und 1. April 2005. Das Arbeitsgericht wies die Klage durch Urteil vom 10. Oktober 2007 mit der Begründung ab, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Erträge und Wertzuwächse erwirtschaftet habe, die für eine Anpassung der Betriebsrenten zur Verfügung stünden. Das Urteil ist rechtskräftig.

6

Mit seiner im November 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei um 19,6 % zu erhöhen. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten lasse eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zu.

7

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 480,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2008 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 418,79 Euro zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, seine Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. April 2008 um einen von dem Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, eine Anpassung der Betriebsrente scheide bereits aufgrund der durchgehend negativen Betriebsergebnisse ihrer Rechtsvorgängerin A T aus. Sie, die Beklagte, müsse zunächst die Möglichkeit haben, über einen mittelfristig anzusetzenden Zeitraum zu regenerieren und den in der Vergangenheit eingetretenen Substanzverlust auszugleichen. Zudem sei auch nach Vollzug der Verschmelzungen ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Geschäftsbereichs „A“ - in dem der Kläger zu seiner aktiven Zeit beschäftigt gewesen sei - abzustellen. Dieser weise auch nach den Verschmelzungen ein negatives Eigenkapital und erhebliche Verluste aus. Jedenfalls müsse auch die nach dem Anpassungsstichtag liegende wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt werden, die ab dem dritten Quartal 2008 nachhaltig von der Weltwirtschaftskrise bestimmt worden sei. Im Übrigen werde der Anpassungsbedarf des Klägers durch die Verdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt. Vergleichsgruppe seien die in die Vergütungsgruppe G 6 H eingruppierten Mitarbeiter. Deren Vergütungen seien in der Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2008 um 3,6 % gestiegen. Der Kläger könne daher allenfalls eine Anpassung seiner Betriebsrente um 3,6 % verlangen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 100,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2008 sowie ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 362,77 Euro zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger für die Zeit von April 2008 bis November 2008 rückständige Versorgungsleistungen iHv. 100,88 Euro sowie ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 362,77 Euro zu zahlen. Zinsen auf den mit dem Klageantrag zu 1. zuletzt noch begehrten Nachzahlungsbetrag stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Dies ist der 21. August 2013. Nur insoweit ist die Klage unbegründet. Im Übrigen ist die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - zulässig und begründet.

11

I. Die Beklagte ist verpflichtet, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. April 2008 um mindestens 3,6 %, mithin um 12,61 Euro auf monatlich 362,77 Euro anzupassen.

12

1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. April 2008 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu erfolgen hatte.

13

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies sind - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. April 1996 - der 1. April 1999, der 1. April 2002, der 1. April 2005 und der 1. April 2008.

14

2. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2008 nicht anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen.

15

Der Arbeitgeber hat bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Belange des Klägers ergibt sich zum 1. April 2008 eine Anpassungspflicht von mindestens 3,6 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht der Anpassung nicht entgegen.

16

a) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt.

17

Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Danach gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum.

18

Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 24 mwN).

19

Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht verpflichtet ist, eine bei einem vorgelagerten Prüfungsstichtag zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem Folgestichtag nachzuholen(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 25 mwN).

20

Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben(BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 26 mwN). Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 26).

21

b) Danach beträgt der Anpassungsbedarf des Klägers im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. April 1996 (Rentenbeginn) bis zum 1. April 2008 (Anpassungsstichtag) mindestens 3,6 %.

22

aa) Der unter Berücksichtigung der zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2002 und 1. April 2005 zu Recht unterbliebenen Anpassungen auszugleichende Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 beläuft sich auf 7,38 %.

23

(1) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus dem seit 2003 maßgeblichen Index berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Verbraucherpreisindex für Deutschland im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, Stand Dezember 2002) ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252).

24

(2) Dementsprechend beläuft sich der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auf 20,54 %.

25

Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für März 1996 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 101,0 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 88,19 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106,3. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 eine Steigerung von 20,54 % ([106,3 : 88,19 - 1] x 100).

26

(3) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet, die zu den Anpassungsstichtagen 1. April 1999, 1. April 2002 und 1. April 2005 unterbliebenen Anpassungen zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 nachzuholen. Durch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. Oktober 2007 steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest (§ 322 Abs. 1 ZPO), dass die Anpassung zu den beiden Anpassungsstichtagen 1. April 2002 und 1. April 2005 zu Recht iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unterblieb. Daher durfte die Beklagte bei der Anpassungsprüfung zum 1. April 2008 den vom Rentenbeginn des Klägers (1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 aufgelaufenen Kaufkraftverlust unberücksichtigt lassen. Dieser beläuft sich, da der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) im März 2005 99,8 betragen hat, auf 13,16 % ([99,8 : 88,19 - 1] x 100). Hieraus errechnet sich ein auszugleichender Kaufkraftverlust von 7,38 % zum Anpassungsstichtag 1. April 2008. Dieser Betrag liegt über der vom Kläger in der Revision noch geltend gemachten Anpassungsforderung von 3,6 %.

27

bb) Die reallohnbezogene Obergrenze führt nicht zu einer geringeren Anpassungsverpflichtung der Beklagten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom individuellen Rentenbeginn des Klägers (1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auch unter Berücksichtigung der nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht nachzuholenden Anpassungen weniger als 3,6 % gestiegen sind(vgl. zur Darlegungslast für die reallohnbezogene Obergrenze BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu I 3 der Gründe; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe).

28

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht entgegen.

29

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung grundsätzlich über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39 und 52 mwN).

30

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 40 mwN). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

31

(1) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für alle Unternehmen mit Ausnahme der Rentner- und Abwicklungsgesellschaften einheitlich 2 % (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 41 mwN).

32

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN).

33

Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 44 mwN).

34

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 45 mwN).

35

Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

36

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dies folgt bereits daraus, dass nach der Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn mindern (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 47 mwN). Auch kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen verglichen werden, da deren Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. Höfer BetrAVG Bd. I Arbeitsrecht § 16 Rn. 5267). Zudem ist für die Frage, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten sind, von Bedeutung, wie der Arbeitgeber seinen Gewinn verwendet, § 278 HGB(vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 173).

37

(2) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 49 mwN). Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 51 mwN).

38

cc) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist.

39

Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es grundsätzlich auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319). Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner die aus der Anpassung resultierenden höheren Belastungen aus den zu erwartenden Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufbringen konnte (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, aaO). Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern umgekehrt auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 54).

40

Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56). Auf der anderen Seite kann er eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens negativ entwickelt haben oder sich negativ entwickeln werden. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Damit ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eine unternehmensbezogene Sichtweise zwingend (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 55 mwN).

41

dd) Der Versorgungsschuldner hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 56 mwN).

42

ee) Danach stand die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin des Klägers einer Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2008 nicht entgegen.

43

(1) Die ursprüngliche Versorgungsschuldnerin des Klägers, die A T, wurde zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf die Beklagte verschmolzen. Deshalb kommt es für die Zeit bis zum 25. April 2006 grundsätzlich sowohl auf die wirtschaftliche Lage der A T als auch auf die der Beklagten an. Ab der Verschmelzung der A T auf die Beklagte am 25. April 2006 ist allein die wirtschaftliche Lage der Beklagten maßgebend.

44

(2) Zwar hat die A T bis zu ihrer Verschmelzung durchgehend Verluste erzielt, ihr Eigenkapital aufgezehrt und keine Erträge oder Wertzuwächse erwirtschaftet, aus denen ihr eine Anpassung der Betriebsrenten möglich gewesen wäre. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten sowohl vor als auch nach der Verschmelzung der A T rechtfertigte jedoch am Anpassungsstichtag 1. April 2008 nicht die Prognose der Beklagten, dass es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein würde, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.

45

(a) Die Beklagte hat in den Geschäftsjahren 2005 bis 2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erzielt.

46

Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 27.275.030,03 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 6.569.710,00 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 4.048,79 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 20.701.271,24 Euro. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2004 auf 633.225,37 Euro und zum Ende des Geschäftsjahres 2005 auf 92.873.892,56 Euro. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2005 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 27.270.981,24 Euro ab. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen bilanziellen Eigenkapitals iHv. 46.753.558,96 Euro erzielte sie im Geschäftsjahr 2005 demnach eine Eigenkapitalverzinsung von 58,33 %. Diese überstieg die angemessene Eigenkapitalverzinsung um ein Vielfaches. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2006 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2005 eine Umlaufrendite von 3,2 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 5,2 %.

47

Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 48.501.760,77 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 7.224.179,69 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 375.675,84 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 40.901.905,24 Euro. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2006 auf 154.332.652,41 Euro. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2006 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 48.126.084,93 Euro ab. Ihr durchschnittliches bilanzielles Eigenkapital belief sich auf 123.603.272,48 Euro. Die Eigenkapitalverzinsung betrug demnach 39 % und lag deutlich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2007 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite von 3,7 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 5,7 %.

48

Im Geschäftsjahr 2007 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 73.270.992,70 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 12.080.902,03 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 314.141,06 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 60.875.949,61 Euro. Damit erzielte die Beklagte im Geschäftsjahr 2007 ein Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 72.956.851,64 Euro. Ihr durchschnittliches Eigenkapital wuchs - unter Zugrundelegung eines Eigenkapitals zum Schluss des Geschäftsjahres 2007 iHv. 215.208.602,02 Euro - auf 184.770.627,22 Euro. Damit hatte die Beklagte in diesem Geschäftsjahr eine Eigenkapitalverzinsung von 39,49 % erreicht. Diese lag erheblich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2008 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 6,3 %.

49

Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 76.238.208,44 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 9.026.309,36 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 242.303,18 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 66.969.595,90 Euro. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2008 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 75.995.905,26 Euro ab. Ihr durchschnittliches Eigenkapital wuchs - unter Zugrundelegung eines Eigenkapitals zum Schluss des Geschäftsjahres 2008 iHv. 282.178.197,92 Euro - auf 248.693.399,97 Euro. Die Eigenkapitalverzinsung betrug damit im Geschäftsjahr 2008 30,56 % und lag somit weit über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2008 eine Umlaufrendite von 4,0 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 6,0 %.

50

(b) Damit belegen die Zahlen aller drei vor dem Anpassungsstichtag liegenden Geschäftsjahre (2005 bis 2007), dass sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten positiv entwickelt hatte. Angesichts des in den Geschäftsjahren 2005 bis 2008 jährlich steigenden Eigenkapitals der Beklagten und einer Eigenkapitalverzinsung, die weit über den für angemessen erachteten Werten lag, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich nach der Verschmelzung mit der A T bis zum Anpassungsstichtag nicht konsolidiert hätte. Zwar beruht der Kapitalzuwachs der Beklagten in den Jahren 2005 und 2006 in einem nicht unerheblichen Umfang auf Verschmelzungen mit anderen, operativ tätigen Unternehmen. Er beruht - vor allem in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 - zugleich aber auch auf dem positiven Ergebnis dieser Geschäftstätigkeit.

51

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Eigenkapital habe sich im Geschäftsjahr 2006 im Vergleich zum Vorjahr 2005 sogar verringert, da ihr Eigenkapital um die Kapitalzuflüsse, die aus der Verschmelzung der A T auf die Beklagte resultieren, zu bereinigen sei. Ob die Eigenkapitalausstattung des Versorgungsschuldners unzureichend ist und deshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulässt, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Vermögenssubstanz (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71). Der Substanzerhalt ist von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu unterscheiden. Nur bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung und künftigen Eigenkapitalrendite können Bereinigungen der Jahresergebnisse geboten sein (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - aaO). Zudem würde die Auffassung der Beklagten dazu führen, dass diese im Hinblick auf ihre Eigenkapitalausstattung so behandelt würde, als sei die A T nicht auf sie verschmolzen worden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es jedoch auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären(vgl. schon BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - aaO). Eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse sieht § 16 BetrAVG nicht vor(BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319).

52

(c) Die Beklagte durfte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auch nicht mit der Begründung ablehnen, sie könne nicht für die wirtschaftlich instabile Situation ihrer Rechtsvorgängerin verantwortlich gemacht werden, indem im Rahmen der Anpassungsprüfung auf das Gesamtergebnis der nunmehr verschmolzenen Gesellschaft und nicht auf das Ergebnis des Geschäftsbereichs „A“ abgestellt werde. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners, dh. auf die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmens an; diese wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 69). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist daher nach Vollzug der Verschmelzung eine gesonderte Bewertung der einzelnen Geschäftsbereiche nicht zulässig. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten liefe darauf hinaus, auf die Verhältnisse eines in dieser Form nicht mehr existierenden Unternehmens abzustellen (vgl. schon BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 69). § 16 BetrAVG sieht jedoch eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor(BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319).

53

(d) Die Beklagte kann sich zur Begründung der unterbliebenen Anpassung nicht auf ihre wirtschaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2009 berufen.

54

(aa) Zwar erwirtschaftete die Beklagte im Geschäftsjahr 2009 einen Verlust iHv. 24.780.190,24 Euro und erzielte damit keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Die Beklagte hat allerdings nicht behauptet, dass diese wirtschaftliche Entwicklung bereits zum Anpassungsstichtag am 1. April 2008 vorhersehbar oder zu erwarten war. Nach dem Lagebericht der Geschäftsführer zum Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2008 war die Beklagte in den Geschäftsbereichen „S“ und „A“ erst im zweiten Halbjahr 2008 von den Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise betroffen; im Geschäftsbereich „O“ trat diese Entwicklung sogar erst im vierten Quartal 2008 ein.

55

(bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine weitergehende Berücksichtigung der nach dem Anpassungsstichtag liegenden, zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbaren wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten nicht geboten. Hat der Arbeitgeber eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen, ist für die gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung - die zwangsläufig zeitverzögert stattfindet - der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (vgl. BAG 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 33; 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 b aa der Gründe). Dies gilt auch für die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vom Arbeitgeber zu treffende Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten. Für die Billigkeit seiner Ermessensentscheidung kommt es auf die zum Zeitpunkt des Anpassungsstichtags zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in den folgenden drei Jahren bis zum nächsten Anpassungsstichtag an. Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung kann die vom Arbeitgeber getroffene Prognoseentscheidung nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats daher nur insoweit bestätigen oder entkräften, als sie am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war; nicht absehbare oder unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. nur BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 52; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 24, BAGE 135, 344; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72).

56

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag für die Zeit von April 2008 bis November 2008 iHv. 100,88 Euro erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 21. August 2013 zu. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es jedenfalls an der notwendigen Fälligkeit der Anpassungsforderung.

57

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig(vgl. BGH 24. November 1995 - V ZR 174/94 - zu II 3 b der Gründe). Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, BAGE 138, 213).

58

2. Ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Fall der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24; vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 50), kann offenbleiben. Denn jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

59

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Brunke    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 25. März 2009 - 8 Sa 930/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Vereinbarung einer Änderung der ihm erteilten Versorgungszusage.

2

Der Kläger ist seit dem 1. Februar 1979 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin als Bankangestellter beschäftigt. Er erhielt am 1. Januar 1992 Prokura. In diesem Zusammenhang schlossen die Parteien unter dem 30. Dezember 1991 einen Arbeitsvertrag, der in § 5 zur Altersversorgung folgende Regelung enthält:

        

„Die betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung des Mitarbeiters richtet sich nach der Dienstvereinbarung ‚Betriebliche Altersversorgung’ (DV ‚bAV’) und ‚Übergang’ (DV ‚Übergang’) vom 22. Dezember 1987 in der jeweils gültigen Fassung. Auf Basis einer einzelvertraglichen Regelung wird hiermit der Steigerungsbetrag nach 4.1.1. der DV ‚bAV’ angehoben auf 1,25 % der anrechenbaren Bezüge für je ein anrechenbares Dienstjahr (rückwirkend) ab dem vollendeten 30. Lebensjahr. Die Summe der Steigerungsbeträge (einschließlich etwaiger Steigerungsbeträge vor Vollendung des 30. Lebensjahres) ist auf maximal 45 % der anrechenbaren Bezüge begrenzt. Im übrigen gilt weiterhin Abschnitt B. der DV ‚Übergang’.

        

...“   

3

Die Dienstvereinbarung „Betriebliche Altersversorgung“ vom 22. Dezember 1987 (im Folgenden: DV „bAV“) lautet auszugsweise:

        

„EINFÜHRUNG

        

Die Bank und der Hauptpersonalrat vereinbaren hiermit gemäß den nachfolgenden Versorgungsbestimmungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und lösen damit sämtliche bisher geltenden Regelungen der betrieblichen Altersversorgung ab.

        

Die erforderlichen Übergangsregelungen sind Inhalt einer gesonderten Dienstvereinbarung.

        

...     

        

4.    

Höhe der betrieblichen Renten

        

4.1.1.

Bei der Berechnung des Ruhegeldes wird von einem Steigerungsbetrag in Höhe von 0,75 % der anrechenbaren Bezüge (5.2.1. bis 5.2.3.) für je ein anrechenbares Dienstjahr (5.1.2. und 5.1.3.) ausgegangen.

        

4.1.2.

Das Ruhegeld beträgt die Summe der Steigerungsbeträge. Das Ruhegeld erhöht sich um 0,5 % seines Betrages für jeden vollen Monat, um den der Anspruch nach Vollendung des 60. Lebensjahres erworben wird.

        

...“   

        
4

Der Kläger wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2001 zum stellvertretenden Direktor ernannt. Aus diesem Anlass bot ihm die Beklagte am 7. Februar 2001 rückwirkend zum 1. Januar 2001 einen neuen Anstellungsvertrag an, den der Kläger am 29. März 2001 unterzeichnete und der in § 5 zur Altersversorgung folgende Regelung enthält:

        

„Die betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung des Mitarbeiters richtet sich nach der Betriebsvereinbarung ‚Betriebliche Altersversorgung’ (Betriebsvereinbarung ‚bAV’) und ‚Übergang’ (Betriebsvereinbarung ‚Übergang’) vom 22. Dezember 1987 in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit einer von der Bank erteilten einzelvertraglichen Versorgungszusage.“

5

In der Personalabteilung der Beklagten existierte ein „Merkblatt für die betriebliche Altersversorgung“ Stand März 1991, das nicht an die Mitarbeiter der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin kommuniziert wurde und das nach dem Vortrag der Beklagten den Sachbearbeitern der Personalabteilung als Arbeitshilfe diente. Es lautet auszugsweise:

        

„1. Neuregelung gemäß Dienstvereinbarung vom 22. Dezember 1987

        

Sie gilt für alle Mitarbeiter, die ab 01.01.1988 in die Bank eingetreten sind, z.T. auch noch für Eintritte im Jahr 1987.

        

...     

        

2. Übergangsregelung

        

Dies betrifft Mitarbeiter, die bis ca. Anfang 1987 in die Bank eingetreten sind.

                 
        

Grundsatz:

        

Es gilt die Dienstvereinbarung von 1987 mit bestimmten Ausnahmeregelungen.

        

...     

        

Abweichungen von der 1987er Regelung:

        

-       

Dienstzeit wird gerechnet zwischen Alter 20 und 60, ohne die Möglichkeit, nach dem 60. Lebensjahr weitere Steigerungssätze zu erwerben

        

-       

Die R + V-Rente wird nicht auf die betriebliche Altersversorgung angerechnet

        

-       

Ab Prokuristen aufwärts wird der Steigerungssatz anders ermittelt

        

Im einzelnen gilt:

        

...     

        
        

d)    

Direktoren/stv. Direktoren (Pensionsschlüssel 020)

                 

Für jedes volle Dienstjahr, das nach Vollendung des 40. Lebensjahres in dieser Position abgeleistet wird, beträgt der Steigerungsbetrag 1,75 % der anrechenbaren Bezüge zuzüglich eines Sockelbetrages von 30 % der anrechenbaren Bezüge. Der Sockelbetrag ersetzt evtl. bis Alter 40 aufgelaufene Steigerungsbeträge.

                 

Zwischen dem vollendeten 40. Lebensjahr und einem späteren Zeitpunkt der Ernennung zum Direktor/stv. Direktor aufgelaufene Steigerungsbeträge bleiben dagegen erhalten und werden dem Sockelbetrag hinzugerechnet. …

                 

Die Versorgungszusage erfolgt nach 2-jähriger Vertragslaufzeit als Voll-Direktor bzw. nach 4-jähriger Vertragslaufzeit als stv. Direktor. …

                 

…“    

6

In einem in der Mitarbeiterzeitschrift „P“, Ausgabe 1/78, abgedruckten Artikel des damaligen Bereichsleiters Personal heißt es ua.:

        

„Für unsere außertariflichen Angestellten gilt ebenfalls das neue Versorgungswerk. Allerdings werden durch einzelvertragliche Zusagen, die jedoch festen Regeln folgen, die jährlichen Steigerungssätze so angehoben, daß das relative Zurückbleiben der mit festen Höchstbeträgen ausgestatteten Angestelltenversicherungsrente angemessen ausgeglichen wird.“

7

Eine Mitarbeiterinformation vom 6. September 2001 anlässlich der Zusammenführung von Z Bank und G Bank zur Beklagten hat auszugsweise folgenden Inhalt:

        

Neue Titelstruktur in der Z BANK / AT - Gehaltsstruktur

        

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

        

in der Z BANK wird es künftig noch vier Titelebenen geben. Das haben die Vorstände von G BANK und G-Bank bei ihrer jüngsten Sitzung beschlossen. Mit der Neufassung der Titelstruktur sollen die in beiden Banken bestehenden Regelungen harmonisiert und zugleich im Sinne einer klaren Trennung von Titel und Funktion vereinfacht werden.

        

So sieht die neue Titelstruktur der Z BANK künftig die Titelebenen Stellvertretender Abteilungsdirektor, Abteilungsdirektor, Stellvertretender Direktor und Direktor vor. Die Titel Generalbevollmächtigter und Prokurist werden nicht mehr neu vergeben. Die Eintragung einer Prokura ins Handelsregister wird nur noch dann erfolgen, wenn es die Funktion zwingend erfordert. Zugleich wird die Vergabe von Titeln künftig nicht mehr mit materiellen Aspekten (Altersversorgung, Dienstwagen) verknüpft sein.

        

...     

        

Bestehende Titel sind von der Neuregelung nicht betroffen. …“

8

Ein Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2003 an den bei ihr errichteten Gesamtbetriebsrat lautet auszugsweise:

        

„Betriebliche Altersversorgung

        

Streichung der Steigerungssätze i.V.m. BV bAV 87 und Übergang

        

Sehr geehrte Damen und Herren,

        

mit Vorstandsbeschluss vom 30.09.2003 wurde entschieden, dass ab 1.10.2003 die einzelvertragliche Anhebung der Steigerungssätze bei zukünftigen Vertragsänderungen (z.B. TG-AT-Wechsel) entfällt. Dies betrifft Mitarbeiter, für die die Betriebsvereinbarungen ‚bAV’ und/oder ‚Übergangsregelung’ vom 22.12.1987 gilt.

        

...“   

9

Von den in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des Jahres 2000 zu Direktoren oder stellvertretenden Direktoren ernannten Mitarbeitern erhielten etwa die Hälfte eine Verbesserung der Altersversorgung durch Vereinbarung eines auf 1,75 % erhöhten Steigerungssatzes. Mit zwei Mitarbeitern, die zum 1. Januar 2001 zu (stellvertretenden) Direktoren ernannt wurden, und mit einem Mitarbeiter, dessen Ernennung zum 1. April 2001 wirksam wurde, vereinbarte die Beklagte ebenfalls den erhöhten Steigerungssatz von 1,75 %. Seit dem 1. Januar 2001 wurde nach dem Vortrag der Beklagten mit keinem weiteren Mitarbeiter mehr ein erhöhter Steigerungssatz vereinbart.

10

Mit der am 5. April 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Vereinbarung eines Steigerungssatzes von 1,75 % verlangt.

11

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe aufgrund betrieblicher Übung und des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach vierjähriger Tätigkeit in der Funktion als stellvertretender Direktor ein Anspruch auf Erhöhung des Steigerungsbetrages für die Berechnung der betrieblichen Altersversorgung von 1,25 % auf 1,75 % zu. Seit Ende der 70er Jahre habe die Beklagte entsprechend den Angaben in dem Merkblatt vom März 1991 erhöhte Steigerungssätze mit stellvertretenden Direktoren und Direktoren vereinbart. Die Beklagte habe mit 52,5 %(21 von 40) der in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 ernannten (stellvertretenden) Direktoren derartige Vereinbarungen getroffen, ebenso mit drei weiteren im Jahr 2001 ernannten (stellvertretenden) Direktoren. Ein sachlicher Grund, ihn von der allgemeinen Regelung auszunehmen, bestehe nicht. Ein Vorstandsbeschluss, der die Automatik der Anhebung der Steigerungssätze bei Beförderungen im direktoralen Bereich aufhebe, datiere erst vom 30. September 2003. Die einschränkenden Schreiben aus den Jahren 2001 und 2003 hätten ihm gegenüber keine Wirkung, da er bereits zum 1. Januar 2001 zum stellvertretenden Direktor ernannt worden sei.

12

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Versorgungszusage wie folgt zu erteilen:

        

„Wir gewähren Ihnen Versorgungsansprüche gemäß Betriebsvereinbarungen vom 22.12.1987 (Betriebsvereinbarung ‚Betriebliche Altersversorgung’ und ‚Übergangsregelung’) in der jeweils gültigen Fassung mit folgender Abweichung:

        

Gemäß Ziffer 2 Abschnitt B der Betriebsvereinbarung ‚Übergangsregelung’ wird der Steigerungsbetrag wie folgt angehoben:

        

Für jedes volle Dienstjahr, das Sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres in der Position als stellvertretender Direktor ableisten, beträgt der Steigerungsbetrag 1,75 % der anrechenbaren Bezüge zuzüglich eines Sockelbetrages von 30 % der anrechenbaren Bezüge. Der Sockelbetrag ersetzt evtl. bis Alter 40 aufgelaufene Steigerungsbeträge.

        

Zwischen dem vollendeten 40. Lebensjahr und einem späteren Zeitpunkt der Ernennung zum stellvertretenden Direktor aufgelaufene Steigerungsbeträge bleiben dagegen erhalten und werden dem Sockelbetrag hinzugerechnet.

        

Der bisher gewährte Katastrophenschutz (Invaliditäts- und Hinterbliebenenrente) entfällt mit dieser Zusage.“

13

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe weder aus betrieblicher Übung noch aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Anspruch auf die begehrte Zusage. Das Merkblatt sei niemals kommuniziert worden und habe lediglich zum internen Gebrauch in der Personalabteilung gedient. Wenn in der Vergangenheit Steigerungsbeträge angehoben worden seien, sei dies auf der Grundlage von individualvertraglichen Vereinbarungen erfolgt, in denen nicht nur die Änderung des Steigerungssatzes vereinbart worden sei, sondern zugleich auch eine Modifikation der Altersversorgungsregelungen insgesamt. Dies sei jeweils im Einzelfall vom Vorstand beschlossen worden.

14

Im Übrigen sei die vom Kläger behauptete Praxis ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr vollzogen worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz zwinge den Arbeitgeber nicht, eine einmal praktizierte Handhabung für die Zukunft beizubehalten. Seit Januar 2001 hätten lediglich drei Personen nach individuellen Vorstandsentscheidungen eine verbesserte Leistungszusage erhalten. Hierbei handele es sich um die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer. 26 Mitarbeiter, die seitdem zu (stellvertretenden) Direktoren ernannt worden seien, seien nicht begünstigt worden.

15

Der Kläger könne sich auf Gleichbehandlung auch deshalb nicht berufen, weil er im März 2001 mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages die darin enthaltene Altersversorgungsregelung akzeptiert habe, die eine Anhebung des Steigerungssatzes nicht vorsehe.

16

Zudem stehe dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass sich der Kläger im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens im Jahr 2005 nicht gegen eine Rentenauskunft der Beklagten unter Berücksichtigung des Steigerungssatzes von 1,25 % gewandt habe, obwohl er gewusst habe, dass diese Auskunft verbindlich für den Versorgungsausgleich sein werde. In diesem Verhalten des Klägers liege ein negatives Schuldanerkenntnis.

17

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen die der Klage stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist begründet.

19

I. Die Klage ist zulässig, der Klageantrag bedarf jedoch der Auslegung. Er ist dahin zu verstehen, dass der Kläger von der Beklagten die Annahme seines im Klageantrag liegenden Vertragsangebots begehrt.

20

1. Klageanträge unterliegen als Prozesshandlungen der uneingeschränkten Auslegung durch das Revisionsgericht (BAG 14. August 2007 - 9 AZR 943/06 - Rn. 11, BAGE 123, 358). Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - zu II 1 a der Gründe mwN). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind für die Auslegung von Klageanträgen heranzuziehen. Das gilt auch im Revisionsverfahren ( BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26).

21

2. Danach ist der nach seinem Wortlaut auf Erteilung einer Versorgungszusage gerichtete Klageantrag als Antrag auf Annahme des in dem Klageantrag liegenden Vertragsangebots des Klägers durch die Beklagte zu verstehen. Der Kläger will ohne weiteren Zwischenschritt das Zustandekommen einer seine bisherige Versorgungszusage ändernden Versorgungsvereinbarung erreichen. Der Vertragsschluss soll mit der Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils nach § 894 Satz 1 ZPO herbeigeführt werden.

22

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vereinbarung der geänderten Versorgungszusage.

23

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 56, BAGE 133, 158; 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 21, BAGE 124, 22).

24

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 87; 21. Juni 2000 - 5 AZR 806/98 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 612 Nr. 60 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 83). Stellt der Arbeitgeber hingegen nur einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 39, AP BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Betriebliche Übung Nr. 11; 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - zu II 1 der Gründe mwN, aaO).

25

a) Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer. Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Vergünstigungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern muss nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen werden, die bei allen Begünstigten vorliegen. Erfolgt die Besserstellung unabhängig von abstrakten Merkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage, er verhindert jedoch nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer (vgl. etwa BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - zu II 1 der Gründe mwN, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 184 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 87). Ist die Anzahl der begünstigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur Gesamtzahl der betroffenen Arbeitnehmer sehr gering, kann ein nicht begünstigter Arbeitnehmer aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz keine Ansprüche herleiten (BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - zu II 2 der Gründe, aaO).

26

b) Werden für mehrere Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Leistungen vorgesehen, verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass diese Unterscheidung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 23; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 30, BAGE 133, 158).

27

Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31, BAGE 133, 158). Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 13, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 287 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 25). Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen.

28

c) Sind die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern nicht ohne Weiteres erkennbar, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese offenzulegen und jedenfalls im Rechtsstreit mit einem benachteiligten Arbeitnehmer so substantiiert darzutun, dass beurteilt werden kann, ob die Ungleichbehandlung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 25; 12. Oktober 2005 - 10 AZR 640/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 116, 136).

29

d) Sind die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne Weiteres erkennbar und legt der Arbeitgeber seine Differenzierungsgesichtspunkte nicht dar oder ist die unterschiedliche Behandlung nach dem vom Arbeitgeber vorgetragenen Zweck der Leistung sachlich nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmergruppe behandelt zu werden (BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 45, BAGE 125, 133).

30

2. Danach hat der Kläger einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz auf Erteilung einer geänderten Versorgungszusage mit einem auf 1,75 % erhöhten Steigerungssatz. Zumindest in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 haben etwa die Hälfte der (stellvertretenden) Direktoren eine entsprechende Zusage erhalten. Die Beklagte hat insoweit nicht nachvollziehbar dargelegt, dass zwischen den (stellvertretenden) Direktoren, denen sie einen erhöhten Steigerungssatz zugesagt hat, und den (stellvertretenden) Direktoren, die eine solche Zusage nicht erhalten haben, nachvollziehbare Unterschiede bestehen. Beide Gruppen verfügen über das gemeinsame Merkmal (stellvertretender) Direktor. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie ihre bisherige Handhabung zum 1. Januar 2001 geändert hat. Auch danach hat sie - jedenfalls für Ernennungen bis zum 1. April 2001 - noch geänderte Versorgungszusagen erteilt. Da der Kläger zum 1. Januar 2001 zum stellvertretenden Direktor ernannt wurde, kann er Gleichbehandlung mit den begünstigten (stellvertretenden) Direktoren verlangen.

31

a) Die Beklagte hat nicht lediglich einzelne oder eine sehr geringe Anzahl (stellvertretender) Direktoren begünstigt. Sie hat vielmehr mit etwa der Hälfte der in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 ernannten (stellvertretenden) Direktoren Steigerungsbeträge in Höhe von 1,75 % vereinbart, ebenso mit drei zum 1. Januar 2001 und zum 1. April 2001 ernannten (stellvertretenden) Direktoren. Da nicht erkennbar ist, weshalb nur etwa die Hälfte der Angehörigen dieses Personenkreises die Vergünstigung erhalten hat, hätte es der Beklagten oblegen, die Gründe für die unterschiedliche Behandlung offenzulegen. Dieser Darlegungslast ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie hat hierzu lediglich vorgetragen, dass die erteilten Zusagen auf individualvertraglichen Vereinbarungen beruhen, die im jeweiligen Einzelfall vom Vorstand beschlossen worden seien. Die Gründe, die für die Beschlussfassung des Vorstands und damit für die vorgenommene Differenzierung maßgeblich waren, lassen sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen. Aus dem verwaltungsinternen Merkblatt aus März 1991 sowie aus dem in der Mitarbeiterzeitschrift „P“, Ausgabe 1/78, veröffentlichten Artikel des Bereichsleiters Personal ergibt sich zudem, dass die Beklagte bei der Vereinbarung der Versorgungsregelungen nach einem generalisierenden Prinzip verfahren ist. Nach der Darstellung des Bereichsleiters Personal in der Mitarbeiterzeitschrift folgten die einzelvertraglichen Zusagen zur Anhebung der jährlichen Steigerungssätze für außertarifliche Angestellte „festen Regeln“. Das Merkblatt aus März 1991 enthält unter Nr. 2 Buchst. d allgemein für Direktoren und stellvertretende Direktoren anzuwendende Regelungen über die Anhebung der Steigerungsbeträge. Auch wenn das Merkblatt nur verwaltungsinternen Zwecken gedient hat und den Arbeitnehmern nicht bekannt gegeben wurde, lässt sich hieraus entnehmen, dass für die Vereinbarung der erhöhten Steigerungsbeträge abstrakte, allgemein geltende Kriterien maßgeblich waren. Das Vorbringen der Beklagten, tatsächlich sei nicht nach dem Merkblatt verfahren worden, ist substanzlos. Die Beklagte hat lediglich pauschal behauptet, im Zusammenhang mit der Änderung des Steigerungssatzes seien stets die Altersversorgungsregelungen insgesamt modifiziert worden. Welche Regelungen dabei jeweils wie geändert worden sein sollen, hat sie nicht erläutert. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass entgegen den Angaben in dem Merkblatt mit den begünstigten Personen jeweils unterschiedliche, jeweils auf den Einzelfall bezogene Vereinbarungen zur Altersversorgung getroffen wurden.

32

b) Die Beklagte hat die Begünstigung der (stellvertretenden) Direktoren nicht zum Stichtag 1. Januar 2001 eingestellt. Sie hat zwar vorgetragen, von den Vorständen der Z Bank und der G Bank sei bereits zu Beginn des Jahres 2001 beschlossen worden, zukünftig mit der Vergabe von Titeln keinerlei materielle Aspekte mehr zu verknüpfen, was insbesondere die Altersversorgung und den Dienstwagen betroffen habe. Diesen Beschluss hat die Beklagte aber - jedenfalls zunächst - nicht umgesetzt. Die Beklagte hat vielmehr drei im Jahr 2001 zu (stellvertretenden) Direktoren ernannten Mitarbeitern die Erhöhung des Steigerungssatzes zugesagt. Sie hat daher die bisherige Praxis zumindest bis in das Jahr 2001 hinein fortgesetzt. Deshalb kann der zum 1. Januar 2001 zum stellvertretenden Direktor ernannte Kläger verlangen, mit den begünstigten Personen gleichbehandelt zu werden. Auf die von den Parteien und dem Landesarbeitsgericht berechneten Prozentanteile von begünstigten und nicht begünstigten Mitarbeitern ab dem 1. Januar 2001 kommt es nicht an, da die Beklagte ihre Praxis nicht im Jahr 2001 begonnen, sondern die bisherige Praxis fortgeführt hat.

33

3. Weder der Abschluss des geänderten Arbeitsvertrages im Jahre 2001 noch das Verhalten des Klägers im familienrechtlichen Verfahren stehen dem Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung entgegen.

34

a) § 5 des Arbeitsvertrages aus dem Jahr 2001 trifft eine allgemeine Verweisungsregelung auf die Betriebsvereinbarungen zur Altersversorgung „in Verbindung mit einer von der Bank erteilten einzelvertraglichen Versorgungszusage“. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch den Vertragsschluss auf etwaige Ansprüche auf Gleichbehandlung in Bezug auf eine in der Vertragsbestimmung ausdrücklich genannte einzelvertragliche Versorgungszusage verzichtet hat.

35

b) Das Verhalten des Klägers im familienrechtlichen Verfahren stellt kein negatives Schuldanerkenntnis des Klägers gegenüber der Beklagten dar. Die Beklagte war nicht Partei dieses Verfahrens und der Kläger hat ihr gegenüber keine Erklärungen abgegeben. Ob der Kläger im familienrechtlichen Verfahren seine Rechtsauffassung hätte mitteilen müssen, dass ihm nach seiner Ansicht ab dem 1. Januar 2005 ein erhöhter Steigerungssatz bei der Berechnung der betrieblichen Altersversorgung zusteht, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich, denn jedenfalls kann die Beklagte zu ihren Gunsten hieraus nichts ableiten.

36

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Schmidt    

        

    Schepers    

                 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Dezember 2010 - 7 Sa 1288/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitdienstvertrags (Altersteilzeitarbeitsvertrag).

2

Der am 30. Dezember 1952 geborene Kläger ist seit dem 1. April 1975 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als pflegerischer Leiter des Funktionsdienstes der inneren Abteilung der Betriebsstätte J. Die Parteien wenden auf ihr Dienstverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung an. Hierzu gehört auch die Anlage 17 Altersteilzeitregelung (im Folgenden: Anlage 17 AVR). Dort heißt es, soweit maßgeblich, wie folgt:

        

„§ 2   

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

        
        

(1) Der Dienstgeber kann mit Mitarbeitern, die

        
                 

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,

                 

b) eine Beschäftigungszeit (§ 11 AT AVR) von fünf Jahren vollendet haben und

                 

c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

        

die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitdienstverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.

        
        

(2) Mit Mitarbeitern, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, soll auf deren Antrag ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbart werden. Der Antrag ist drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses zu stellen; von dieser Frist kann einvernehmlich abgewichen werden.

        
        

(3) Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen; diese liegen insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des § 3 Abs. 1 Nr. 3 ATG überschritten wird.

        
        

(4) Das Altersteilzeitdienstverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen.

        
        

…       

        
                 
        

§ 5     

Aufstockungsleistungen

        
        

…       

                 
        

(6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieser Anlage geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.

        
        

…“    

                 
3

Mit Schreiben vom 26. Februar 2009 bot der Kläger der Beklagten an, mit ihm ab dem 1. Dezember 2009 ein Altersteilzeitdienstverhältnis einzugehen. Die Altersteilzeit sollte im Blockmodell erfolgen mit einer Arbeitsphase ab dem 1. Dezember 2009 und einer sich anschließenden Freistellungsphase bis zur Beendigung des Altersteilzeitdienstverhältnisses am 31. Dezember 2015. In der Anlage 1 zu dem Angebotsschreiben des Klägers heißt es ua.:

        

„Damit mir noch die Gelegenheit von Altersteilzeit gegeben ist, bitte ich um Gewährung von Altersteilzeit für einen Zeitraum von 6 Jahren und 1 Monat.

        

Die Ihnen hieraus entstehenden Mehrkosten für einen Monat würde ich selbstverständlich erstatten.“

4

Die Beklagte lehnte es am 9. September 2009 schriftlich ab, mit dem Kläger einen Altersteilzeitdienstvertrag zu schließen. Im Mai 2008 hatte sie einen Altersteilzeitdienstvertrag mit dem am 18. Mai 1951 geborenen und ordentlich unkündbaren Oberarzt Dr. S geschlossen und im April 2009 mit dem am 3. Februar 1950 geborenen Chefarzt Dr. M Altersteilzeit vereinbart. Beide Altersteilzeitdienstverträge hatten eine Laufzeit von nicht mehr als sechs Jahren. Im Oktober 2003 hatten die Beklagte und ihr Mitarbeiter Mo einen Altersteilzeitdienstvertrag über eine Laufzeit von acht Jahren geschlossen.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR verpflichtet, mit ihm einen Altersteilzeitdienstvertrag zu schließen. Danach habe der Dienstgeber über den Abschluss eines Altersteilzeitdienstvertrags nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Der Kläger bestreitet die von der Beklagten behaupteten finanziellen Belastungen durch die Altersteilzeit. Weiterhin meint er, der Anspruch ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Beklagte mit den Mitarbeitern Dr. M, Dr. S und Mo ebenfalls Altersteilzeitdienstverträge geschlossen habe. Zudem verstoße die Differenzierung in § 2 Anlage 17 AVR gegen das AGG. Denn Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hätten, würde nur ein Anspruch auf Ermessensausübung zustehen. Demgegenüber hätten Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet hätten, grundsätzlich Anspruch auf Altersteilzeit, es sei denn, dringende betriebliche Gründe stünden dem entgegen. Dies sei eine Altersdiskriminierung iSd. AGG.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitarbeitsvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 17 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in Form eines Blockmodells nach § 3 Abs. 2 Buchst. a iVm. § 2 der Anlage 17 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes abzuschließen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit einer Laufzeit von sechs Jahren am 1. Dezember 2009 beginnt und bis zum 30. November 2015 einschließlich andauert,

        

hilfsweise

        

die Beklagte wie vorstehend formuliert zu verurteilen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis am 1. Dezember 2009 beginnt und bis zum 31. Dezember 2015 andauert, wobei die Parteien darüber einig sind, dass der Anspruch des Klägers auf Leistungen in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2009 gemäß § 5 Abs. 3 AltTZG ruht und etwa bereits gewährte Leistungen zurückzuerstatten sind.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, aufgrund der erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in der Betriebsstätte J im Jahr 2009 habe sie im August 2009 entschieden, dort keine Altersteilzeitdienstverhältnisse mehr zu begründen. Der vom Kläger begehrte, sechs Jahre überschreitende Zeitraum begründe eine besondere Kostenlast, die schon allein als Ablehnungsgrund ausreiche. Der Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht verletzt. Eine Vergleichbarkeit mit den beiden Ärzten scheide aus, weil bei diesen die Förderungshöchstdauer nicht überschritten würde. Bei dem Mitarbeiter Mo sei die Altersteilzeitvereinbarung über fünf Jahre vor dem Antrag des Klägers abgeschlossen worden. Ihre wirtschaftliche Situation sei damals besser gewesen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger beantragt in der Revision,

        

die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Altersteilzeitarbeitsvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 17 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in Form eines Blockmodells nach § 3 Abs. 2 Buchst. a iVm. § 2 der Anlage 17 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes abzuschließen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis am 1. Dezember 2009 beginnt und bis zum 31. Dezember 2015 andauert, wobei sich die Parteien darüber einig sind, dass der Anspruch des Klägers auf Leistungen in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2009 gemäß § 5 Abs. 3 AltTZG ruht und etwa bereits gewährte Leistungen zurückzuerstatten sind,

        

hilfsweise

        

die Beklagte zu verurteilen, mit dem Kläger einen Altersteilzeitarbeitsvertrag nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage 17 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in Form eines Blockmodells nach § 3 Abs. 2 iVm. § 2 der Anlage 17 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes abzuschließen mit der Maßgabe, dass das Altersteilzeitarbeitsverhältnis am 1. Dezember 2009 beginnt und bis zum 31. Dezember 2015 andauert.

9

Der Kläger trägt erstmals in der Revision vor, dass durch Bescheid der Stadt K vom 4. Juli 2011 ein GdB von 30 festgestellt worden sei. Die auf Seite 2 des Bescheids aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie Bauchwandbruch, mehrfache Bauchoperationen mit Dünndarmteilentfernung, Funktionsstörungen der Wirbelsäule, insbesondere Bandscheibenvorfall, Wirbelkanalenge, Schulterteilsteife links und „Tennisellenbogen“ links, hätten schon seit dem Jahr 2001 vorgelegen, sich aber in den letzten Jahren erheblich verschlechtert.

Entscheidungsgründe

10

A. Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, mit dem Kläger einen Altersteilzeitdienstvertrag abzuschließen.

11

I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger durfte in der Revision das Eventualverhältnis zwischen seinem Haupt- und Hilfsantrag umkehren. Er hat vor dem Landesarbeitsgericht den Abschluss eines Altersteilzeitdienstvertrags für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 30. November 2015 als Hauptantrag und hilfsweise für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2015 verlangt und stellt im Revisionsverfahren den Hilfsantrag als Haupt- und den Hauptantrag als Hilfsantrag, erweitert bis zum 31. Dezember 2015. Eine solche Umstellung von Haupt- und Hilfsantrag ist auch im Revisionsverfahren noch möglich. Zwar ist in diesem eine Antragsänderung grundsätzlich ausgeschlossen ( § 559 Abs. 1 ZPO ). Antragsänderungen können im Revisionsverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt und auf den unstreitigen Parteivortrag stützt. Dies trifft auf die Umstellung von Haupt- und Hilfsantrag regelmäßig zu (vgl. BAG 19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 11, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 29 = EzA BetrVG 2001 § 77 Nr. 16; 11. Februar 1992 - 1 ABR 49/91  - zu B I der Gründe, BAGE 69, 302 ). Soweit der Kläger seinen bisherigen Hilfsantrag zum Hauptantrag erhoben hat, handelte es sich nur um eine formelle Klageerweiterung, nachdem das Landesarbeitsgericht über beide Anträge entschieden hat. Die Umstellung der Anträge bewirkt damit keine Erweiterung des Prüfprogramms, sodass die Voraussetzungen einer zulässigen Antragsänderung in der Revision aus prozessökonomischen Gründen erfüllt sind.

12

II. Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag den Abschluss eines Altersteilzeitdienstvertrags für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2015 verlangt.

13

1. Der Anspruch folgt nicht aus § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR.

14

a) Nach § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR kann der Dienstgeber mit Mitarbeitern, die die in dieser Bestimmung genannten persönlichen Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren. Der Kläger erfüllte zwar am 1. Dezember 2009 diese persönlichen Voraussetzungen. Er hatte das 55. Lebensjahr und eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet und stand innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem vorgesehenen Beginn des Altersteilzeitdienstverhältnisses 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III. Die Regelung in § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR schließt einen Anspruch des Klägers auf Abschluss des beanspruchten Altersteilzeitdienstvertrags jedoch aus.

15

b) Nach § 2 Abs. 3 Halbs. 1 Anlage 17 AVR kann der Dienstgeber die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. Diese liegen gemäß § 2 Abs. 3 Halbs. 2 Anlage 17 AVR insbesondere vor, wenn durch das Altersteilzeitdienstverhältnis finanzielle Mittel Dritter (kirchliche und öffentliche Zuwendungen, Leistungen der Sozialleistungsträger) gemindert werden oder die Grenze des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG überschritten wird. Die Regelung in § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR räumt dem Dienstgeber das Recht, die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses abzulehnen, unabhängig davon ein, ob sich die vom Mitarbeiter beanspruchte Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis nach § 2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 2 Anlage 17 AVR richtet. Schon deshalb trägt das Argument des Klägers nicht, Mitarbeiter vor Vollendung des 60. Lebensjahres würden gegenüber Mitarbeitern nach Vollendung des 60. Lebensjahres bezüglich ihres Anspruchs auf Abschluss eines Altersteilzeitdienstvertrags wegen ihres Alters benachteiligt.

16

aa) Bereits aus der Formulierung in § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR(„Der Dienstgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnen …“) folgt, dass es für das Ablehnungsrecht des Dienstgebers nicht darauf ankommt, ob dieser gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden hat, ob er das Angebot eines Mitarbeiters, der zwar das 55. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hat, annimmt, ein Altersteilzeitdienstverhältnis einzugehen (§ 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR), oder ob sich der Anspruch des Mitarbeiters nach § 2 Abs. 2 Anlage 17 AVR richtet, weil er das 60. Lebensjahr vollendet hat und der Dienstgeber deshalb ein Altersteilzeitdienstverhältnis vereinbaren soll. Denn § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR differenziert nicht zwischen den verschiedenen Ansprüchen auf Altersteilzeit. Der systematische Zusammenhang bestätigt das Auslegungsergebnis. Die Ablehnungsbefugnis des Dienstgebers ist in einem eigenständigen Absatz geregelt und damit nicht untergeordneter Teil der Regelung in § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Anlage 17 AVR.

17

bb) Die Regelung in § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR verpflichtet den Dienstarbeitgeber nicht, bei Vorliegen dringender dienstlicher bzw. betrieblicher Gründe nach pflichtgemäßen Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB darüber zu entscheiden, ob er die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses ablehnt.

18

(1) Der Wortlaut „kann ablehnen“ zwingt im Gesamtzusammenhang nicht zu dem Schluss, der Dienstgeber müsse seine Entscheidung nach billigem Ermessen treffen. Das folgt schon aus dem in der Bestimmung genannten, auf die Grenze des § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG bezogenen Regelbeispiel. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit über fünf vH der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeit vereinbart. Schließt eine den Arbeitgeber verpflichtende Regelung diese freie Entscheidung aus, etwa durch die Bindung an billiges Ermessen gemäß § 315 BGB, besteht kein Anspruch auf Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach § 3 und § 4 AltTZG. Der Hinweis in § 2 Abs. 3 Halbs. 2 Anlage 17 AVR auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG soll sicherstellen, dass die Förderungsvoraussetzungen des AltTZG erfüllt werden. Der Senat hat deshalb aus denselben Erwägungen zum Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30. Juni 2000 (TV ATZ) entschieden, der Arbeitnehmer habe nach § 2 Abs. 1 TV ATZ gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch darauf, dass dieser nach billigem Ermessen darüber entscheidet, ob er mit dem Arbeitnehmer einen Altersteilzeitarbeitsvertrag schließt, wenn die Überlastquote des § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AltTZG überschritten würde (BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - Rn. 21, NZA 2012, 218).

19

(2) Die Regelung in § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR, wonach die Änderung des Dienstverhältnisses in ein Altersteilzeitdienstverhältnis „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ vereinbart werden kann, bestätigt das Auslegungsergebnis. Daraus wird deutlich, dass der Abschluss eines Altersteilzeitdienstverhältnisses auch an die Voraussetzungen für eine Refinanzierbarkeit mithilfe von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gekoppelt werden sollte (vgl. zu § 2 Abs. 1 TV ATZ, an den sich die Anlage 17 AVR erkennbar anlehnt: BAG 15. November 2011 - 9 AZR 387/10 - NZA 2012, 218).

20

cc) Das in § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR genannte Regelbeispiel der Minderung finanzieller Mittel ist erfüllt, weil der Kläger den Abschluss eines die Förderungshöchstdauer von sechs Jahren überschreitenden Altersteilzeitdienstverhältnisses verlangt. § 4 Abs. 1 AltTZG beschränkt die Förderungshöchstdauer auf sechs Jahre. Dies bewirkt, dass der Dienstgeber bei einer längeren Dauer des Altersteilzeitdienstverhältnisses nach dem Ende der Förderung die gesamte Aufstockung zu tragen hat, ohne dass ihm eine Refinanzierung möglich ist (vgl. BAG 4. Oktober 2008 - 9 AZR 511/07 - Rn. 21 ff., AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 41 = EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 29 ). Allerdings tritt dadurch im engeren Sinne noch keine Minderung von Leistungen eines Sozialleistungsträgers ein. Vielmehr werden nach dem Ende der Förderungshöchstdauer Leistungen überhaupt nicht mehr erbracht. Nach dem eindeutigen Sinn und Zweck des Regelbeispiels soll der Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitdienstverhältnisses jedoch ausgeschlossen werden, wenn dem Dienstgeber durch den Altersteilzeitdienstvertrag zusätzliche Kosten entstehen, weil finanzielle Mittel, die ihm im Regelfall zustehen, nicht gewährt werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Leistungen gemindert oder überhaupt nicht erbracht werden.

21

dd) Aus der Regelung in § 5 Abs. 6 Anlage 17 AVR, wonach ein Altersteilzeitdienstverhältnis länger als sechs Jahre dauern kann, folgt nichts anderes. Die Vorschrift stellt lediglich klar, dass ein Mitarbeiter auch dann Anspruch auf Aufstockungsleistungen hat, wenn das Altersteilzeitdienstverhältnis länger als sechs Jahre dauert, obgleich die Erstattungsleistungen auf den Sechsjahreszeitraum begrenzt sind (vgl. Beyer/Papenheim Arbeitsrecht der Caritas Stand März 2011 Anlage 17 - § 5 Aufstockungsleistungen Rn. 76). Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass der Dienstgeber sein Ablehnungsrecht gemäß § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR nicht ausüben muss und freiwillig sowie ohne Rücksicht auf die Refinanzierbarkeit auch Altersteilzeitdienstverhältnisse abschließen kann.

22

2. Der Umstand, dass der Kläger beantragt hat, dass sein Anspruch auf Leistungen für den Monat Dezember 2009 ruht bzw. dass er etwa bereits für diesen Monat gewährte Leistungen zurückerstattet, hindert den Anspruchsausschluss nach § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR nicht. Das folgt aus § 2 Abs. 1 Anlage 17 AVR, wonach der Dienstgeber die Änderung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses nur auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren darf. Mit dieser Anbindung an das Altersteilzeitgesetz wird das öffentlich-rechtliche System der an bestimmte Erfordernisse gebundenen Refinanzierung durch Erstattungsleistungen der öffentlichen Hand nach § 3 und § 4 AltTZG in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit einbezogen (vgl. zum gleichlautenden TV ATZ: BAG 18. Oktober 2011 - 9 AZR 225/10 - Rn. 26). Einen Erlass von Altersteilzeitvergütungsansprüchen oder deren Ruhen sieht das AltTZG nicht vor. Der Kläger beruft sich insoweit ohne Erfolg auf die Regelung in § 5 Abs. 3 AltTZG. Danach ruht der Anspruch des Arbeitgebers auf Förderung, wenn das Arbeitseinkommen aus Mehrarbeit, einer Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder aus einer selbstständigen Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV von monatlich 400,00 Euro überschreitet(Nimscholz/Oppermann/Ostrowicz Altersteilzeit 7. Aufl. S. 437; Grimmke/Podewin/Thau AltersteilzeitG § 5 Rn. 16 ff.). Diese Vorschrift ordnet damit kein Ruhen von Ansprüchen des Arbeitnehmers an, sondern ein Ruhen der Förderung zulasten des Arbeitgebers.

23

3. Der Anspruch des Klägers folgt auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

24

a) Dieser gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung (st. Rspr., vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23, BAGE 134, 223; 15. April 2008 - 9 AZR 111/07 - Rn. 45, BAGE 126, 264 ).

25

b) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Hinsichtlich der Mitarbeiter Dr. S und Dr. M fehlt es bereits an der Vergleichbarkeit, da ihre Altersteilzeitdienstverhältnisse die Förderungshöchstdauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Bezüglich des Mitarbeiters Mo beruft sich der Kläger auf einen Einzelfall und genügt damit nicht seiner Darlegungslast (vgl. zur Darlegungslast: BAG 15. Juli 2008 - 3 AZR 61/07  - Rn. 33, AP BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 6). Die Begünstigung eines einzelnen Arbeitnehmers erlaubt es grundsätzlich noch nicht, auf eine für den Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz erforderliche Gruppenbildung zu schließen. Eine Gruppenbildung liegt vielmehr erst dann vor, wenn die Besserstellung nach bestimmten Kriterien vorgenommen wird, die bei allen Begünstigten vorliegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist dementsprechend nicht anwendbar, wenn es sich um eine Einzelfallregelung handelt. In einem solchen Fall fehlt der notwendige kollektive Bezug (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 664/08  - Rn. 24, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 210 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 21). Allein der Umstand, dass die Beklagte mit ihrem Mitarbeiter Mo im Oktober 2003 ein Altersteilzeitdienstverhältnis mit einer Laufzeit von acht Jahren für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2011 vereinbarte, genügt zur Darlegung einer Gruppenbildung nicht. Zudem vereinbarte die Beklagte das Altersteilzeitdienstverhältnis mit dem Mitarbeiter Mo über fünf Jahre vor dem Antrag des Klägers.

26

III. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis zum 31. Dezember 2015. Die Beklagte konnte nach § 2 Abs. 3 Anlage 17 AVR die Vereinbarung eines Altersteilzeitdienstverhältnisses auch für diesen Zeitraum ablehnen.

27

B. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    W. Schmid    

        

    Merte    

                 

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten zu 1. und 2. wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 18. Mai 2012 - 4 Sa 1506/11 - aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 4. November 2011 - 5 Ca 5590/11 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar eines jeden Jahres um 2,2 % anzuheben.

2

Der im Juni 1939 geborene Kläger stand vom 26. November 1992 bis zum 31. Dezember 2005 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1. Er war zuletzt als Leiter des Finanz- und Rechnungswesens beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. war der Kläger noch bis zum 30. Juni 2008 für diese beratend tätig. Dabei erzielte er regelmäßige steuerpflichtige Einkünfte.

3

Der Kläger gehört zum Kreis von 26 Personen, denen die Beklagte zu 1. sog. Einzelzusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt hatte. Hierbei handelt es sich um Mitglieder des Führungskreises, darunter vier Geschäftsführer und 21 Abteilungsleiter, sowie eine Chefsekretärin eines Geschäftsführers. Nach der Versorgungszusage des Klägers vom 22. Juli 1998 wird die Betriebsrente nach Eintritt des Versorgungsfalls gemäß § 16 BetrAVG überprüft und angepasst.

4

Der Kläger bezog seit dem 1. Januar 2006 von der Beklagten zu 1. eine monatliche Betriebsrente. Die Beklagte zu 1. übertrug die Versorgungsverbindlichkeiten zum 1. Februar 2008 auf den Beklagten zu 2., eine Gruppenunterstützungskasse. Dieser zahlt seitdem die Betriebsrente des Klägers.

5

Im April 2008 erhielten die vier Geschäftsführer und sieben der 22 Arbeitnehmer, denen die Beklagte zu 1. eine Einzelzusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt hatte, ein gleichlautendes Schreiben vom 3. April 2008 folgenden Inhalts:

        

Anpassung Ihrer laufenden Betriebsrente aus den Einzelzusagen

        

Sehr geehrter Herr …,

        

Ihre Betriebsrente wird wie folgt angepasst:

        

1.)     

Die von der S auszuzahlende Rente wird jährlich um 2,2 % erhöht. Sollte die S bessere Erträge erwirtschaften, so kann die jährliche Anpassung auch höher ausfallen.

        

2.)     

Alle 3 Jahre wird von der S automatisch geprüft, ob die gezahlten Erhöhungen ausreichen, um der im Betriebsrentengesetz vorgesehenen Anpassungsregelung zu entsprechen (die Erhöhung der Betriebsrenten im Prüfungszeitraum wird nicht geringer ausfallen als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland).

        

3.)     

Sollte der Anstieg des Verbraucherpreisindexes höher sein als die sich aus 1.) und 2.) ergebende Anpassung, so wird die O GmbH, Köln, die S in die Lage versetzen, die im Betriebsrentengesetz vorgesehene Anpassung auch für Ihre Rente durchzuführen.“

6

Von den vier Geschäftsführern war im April 2008 der Geschäftsführer T bereits ausgeschieden. Von den 22 Arbeitnehmern, die eine Einzelzusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhalten hatten, standen im April 2008 acht Arbeitnehmer noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1., 14 waren bereits ausgeschieden. Sechs der aktiven Arbeitnehmer und der ausgeschiedene Arbeitnehmer K erhielten das Schreiben der Beklagten zu 1. vom 3. April 2008; der Kläger erhielt dieses Schreiben nicht.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagten seien gesamtschuldnerisch verpflichtet, auch seine Betriebsrente jährlich entsprechend dem Inhalt des Schreibens vom 3. April 2008 um 2,2 % anzuheben. Sein Anspruch folge aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er gehöre zum Kreis der begünstigten Führungskräfte. Die Beklagte zu 1. könne sich nicht darauf berufen, zwischen bereits ausgeschiedenen und noch aktiven Beschäftigten differenzieren zu wollen. Sie habe sich nicht an die von ihr behauptete Differenzierung gehalten. Zudem sei er im April 2008 noch für die Beklagte zu 1. tätig gewesen. Er könne deshalb jedenfalls Gleichbehandlung mit den aktiven Arbeitnehmern verlangen.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für den Zeitraum 1. Januar 2011 bis zum 31. Juni 2011 iHv. insgesamt 167,10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 27,85 Euro seit dem 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai und 1. Juni 2011 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass ihm für die Monate Juli bis Dezember 2011 jeweils eine monatliche Betriebsrente iHv. 7.740,68 Euro brutto zusteht,

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, seine Betriebsrente ungeachtet der Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 BetrAVG zum 1. eines jeden Kalenderjahres um 2,2 % zu erhöhen.

9

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben die Ansicht vertreten, der Kläger könne seinen Anspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die Beklagte zu 1. habe zwischen den noch aktiven und den bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern differenzieren dürfen. Daraus, dass dem Arbeitnehmer K die Zusage mit Schreiben vom 3. April 2008 erteilt worden sei, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr bei der Beklagten zu 1. beschäftigt gewesen sei, könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beklagte zu 2. hat zudem geltend gemacht, er sei nicht passivlegitimiert, da die Verbesserung der Einzelzusagen in Form der jährlichen Anpassung der Betriebsrenten um 2,2 % nicht Gegenstand seiner Versorgungsbedingungen sei.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

11

Die Revisionen der Beklagten sind begründet. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf eine jährliche Erhöhung seiner Betriebsrente um 2,2 % aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, weshalb es auf die Passivlegitimation des Beklagten zu 2. nicht ankommt.

12

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. und - in der gebotenen Auslegung - auch für den Klageantrag zu 3.

13

I. Der Klageantrag zu 2. ist zulässig. Er ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet und weist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse auf.

14

1. Der Klageantrag zu 2. ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 17. September 2013 - 3 AZR 418/11 - Rn. 20 mwN).

15

2. Für den Klageantrag zu 2. ist auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger auf (künftige) Leistung klagen könnte. Zwar hat eine Leistungsklage in der Regel Vorrang vor einer Feststellungsklage. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch die Feststellung der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 31, BAGE 139, 69; 18. September 2007 - 3 AZR 391/06 - Rn. 11). So liegt der Fall hier. Zwischen den Parteien steht die Höhe der Betriebsrente des Klägers für die Monate Juli bis Dezember 2011 im Streit. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag führt zu einer endgültigen Beseitigung des Streits über diesen Streitgegenstand. Der Kläger war nach Fälligkeit der Ansprüche auch nicht verpflichtet, den Feststellungsantrag auf einen Leistungsantrag umzustellen.

16

II. Der Klageantrag zu 3. ist in der gebotenen Auslegung zulässig, insbesondere ist er hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

17

1. Der Klageantrag zu 3. bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten begehrt, seine Betriebsrente ab dem 1. Januar 2012 jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres um 2,2 % zu erhöhen. Da der Kläger mit dem Antrag zu 1. rückständige Betriebsrente für die Zeit von Januar 2011 bis Juni 2011 eingeklagt und mit dem Antrag zu 2. die Feststellung der gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer um 2,2 % höheren Betriebsrente für die Monate Juli bis Dezember 2011 begehrt hat, geht es ihm mit dem Antrag zu 3. erkennbar darum, die entsprechende Verpflichtung der Beklagten auch für die weitere Zukunft und damit für die Zeit ab dem Jahr 2012 feststellen zu lassen.

18

2. In dieser Auslegung ist der Klageantrag zu 3. zulässig.

19

a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus ihm ergeben sich sowohl der Zeitpunkt, ab dem der Kläger die jeweilige jährliche Erhöhung seiner Betriebsrente begehrt, als auch der Betrag, um den die Anpassung erfolgen soll.

20

b) Der Klageantrag zu 3. ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 ZPO gerichtet. Für ihn besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, da die Beklagten bestreiten, ab dem 1. Januar 2012 zu einer jährlichen Anpassung der Betriebsrente des Klägers um 2,2 % verpflichtet zu sein.

21

B. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist die Klage jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine jährliche Erhöhung seiner Betriebsrente um 2,2 % aus dem als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ob der Beklagte zu 2. passivlegitimiert ist, kann deshalb dahinstehen.

22

I. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 23; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 56, BAGE 133, 158; 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu IV 2 a der Gründe, BAGE 104, 205).

23

1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Dabei ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung unzulässig (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 124, 22). Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet allerdings nur die Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage; er verhindert nicht die Begünstigung einzelner Arbeitnehmer (vgl. etwa BAG 13. Februar 2002 - 5 AZR 713/00 - zu II 1 der Gründe mwN). Stellt der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer unabhängig von abstrakten Differenzierungsmerkmalen in Einzelfällen besser, findet der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung. Erfolgt die Begünstigung unabhängig von abstrakten Merkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer hierauf deshalb zur Begründung gleichartiger Ansprüche nicht berufen (vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 24; 23. August 2011 - 3 AZR 650/09 - Rn. 39, BAGE 139, 69).

24

a) Der Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer. Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Vergünstigungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern muss nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen werden, die bei allen Begünstigten vorliegen (vgl. etwa BAG 21. August 2012 - 3 AZR 81/10 - Rn. 25).

25

b) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass die vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 23; 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 30, BAGE 133, 158).

26

c) Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31, BAGE 133, 158). Gerechtfertigt ist danach eine Gruppenbildung, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist (BAG 13. April 2011 - 10 AZR 88/10 - Rn. 13, BAGE 137, 339).

27

2. Sind die Gründe für die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern nicht ohne Weiteres erkennbar, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diese offenzulegen und jedenfalls im Rechtsstreit mit einem benachteiligten Arbeitnehmer so substantiiert darzutun, dass beurteilt werden kann, ob die Ungleichbehandlung durch sachliche Kriterien gerechtfertigt ist (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 448/09 - Rn. 25; 12. Oktober 2005 - 10 AZR 640/04 - zu II 2 der Gründe, BAGE 116, 136).

28

II. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf eine jährliche Erhöhung seiner Betriebsrente um 2,2 % aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

29

1. Aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1. sowohl den noch aktiven Geschäftsführern als auch dem ausgeschiedenen Geschäftsführer T die Erhöhung der laufenden Betriebsrentenleistungen um 2,2 % jährlich zugesagt hat, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bei diesen Personen handelt es sich nicht um Arbeitnehmer. Die Begünstigung von „Nichtarbeitnehmern“ kann Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz von vornherein nicht begründen.

30

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht darauf gerichtet, eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit anderen Personen zu gewährleisten, sondern soll sicherstellen, dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage unterbleibt. Geschäftsführer einer GmbH wie der Beklagten zu 1. sind keine Arbeitnehmer, sodass sich Arbeitnehmer zur Begründung von Ansprüchen auf Gleichbehandlung nicht darauf berufen können, die Geschäftsführer würden bessergestellt.

31

2. Der Kläger kann auch nicht verlangen, mit den sieben Arbeitnehmern gleichbehandelt zu werden, denen die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 3. April 2008 eine jährliche Erhöhung der laufenden Betriebsrente um 2,2 % zugesagt hat. Diese Arbeitnehmer bilden entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts und des Klägers hinsichtlich der gewährten Begünstigung keine vergleichbare Arbeitnehmergruppe.

32

a) Die Beklagte zu 1. hat nach ihrer Darstellung innerhalb der Gruppe der 22 Arbeitnehmer mit Einzelzusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für die Begünstigung danach differenziert, ob die Arbeitnehmer im April 2008 noch in einem Arbeitsverhältnis zu ihr standen oder bereits ausgeschieden bzw. Betriebsrentner waren. Diese von der Beklagten zu 1. behauptete Unterscheidung wird entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht dadurch infrage gestellt, dass die Beklagte diese Differenzierung nicht vollständig vollzogen hat. Die Beklagte zu 1. hat sechs von den im April 2008 noch beschäftigten acht Arbeitnehmern die aus dem Schreiben vom 3. April 2008 ersichtliche Erhöhung der laufenden Betriebsrente versprochen; demgegenüber hat sie nur einem von den 14 bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern die Begünstigung gewährt. Bereits dieses Zahlenverhältnis belegt, dass sich die Zusage der jährlichen Erhöhung der Betriebsrente um 2,2 % nur für die im April 2008 noch aktiven Arbeitnehmer als allgemeine Regel darstellt, während die Begünstigung eines einzelnen bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmers eine Ausnahme bildet.

33

Daraus, dass die Beklagte zu 1. nicht dargelegt hat, weshalb zwei der acht am 3. April 2008 noch aktiven Arbeitnehmer mit Einzelzusage die Begünstigung nicht erhalten haben und weshalb sie einem im April 2008 bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer entgegen ihrer Absicht, nur die Aktiven zu begünstigen, die Erhöhung der laufenden Betriebsrente um jährlich 2,2 % zugesagt hat, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Begünstigung des Arbeitnehmers K stellt sich innerhalb der Gruppe der im April 2008 bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer erkennbar als Ausnahme im Einzelfall dar, die Ansprüche auf Gleichbehandlung nicht begründen kann. Die Nichtbegünstigung der zwei im April 2008 noch in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1. stehenden Arbeitnehmer kann - sofern die Beklagte zu 1. keine Gründe hat, die den Ausschluss dieser Arbeitnehmer aus dem begünstigten Personenkreis rechtfertigen - dazu führen, dass diese Arbeitnehmer aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den sechs begünstigten Arbeitnehmern haben; die von der Beklagten zu 1. behauptete Differenzierung nach noch im Arbeitsverhältnis stehenden und bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern wird dadurch nicht infrage gestellt.

34

b) Die Differenzierung zwischen den im April 2008 noch aktiven und den zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern ist sachlich gerechtfertigt. Zwischen den noch aktiven Arbeitnehmern auf der einen Seite und den bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern und den Betriebsrentnern auf der anderen Seite bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass sie eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung rechtfertigen.

35

aa) Die Beklagte zu 1. will mit der Zusage einer jährlichen Anpassung der Betriebsrente um 2,2 % an die aktiven Arbeitnehmer erkennbar nicht nur abgeleistete Betriebszugehörigkeit honorieren, sondern auch einen Anreiz für künftige Betriebszugehörigkeit schaffen. Dadurch sollen Fluktuationen und Wechsel zu anderen Arbeitgebern verhindert werden. Eine solche Zielsetzung liegt insbesondere bei Arbeitnehmern in Führungspositionen nahe, da der Arbeitgeber an deren Weiterbeschäftigung regelmäßig ein besonderes Interesse hat. Diese Arbeitnehmer sollen davon abgehalten werden, ihr Arbeitsverhältnis von sich aus vorzeitig zu beenden und die gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen anderweitig zu verwenden.

36

bb) Das mit der Differenzierung verfolgte Ziel, die Arbeitnehmer an das Unternehmen zu binden, ist rechtmäßig.

37

Der Arbeitgeber kann mit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterschiedliche Zwecke verfolgen. Die betriebliche Altersversorgung soll die wirtschaftliche Lage der Arbeitnehmer im Alter verbessern. Außerdem dient die betriebliche Altersversorgung dazu, die von den Arbeitnehmern gezeigte Betriebszugehörigkeit zu belohnen und weitere Betriebszugehörigkeit zu fördern. Hierbei handelt es sich um ein rechtmäßiges Ziel. Dem steht nicht entgegen, dass die betriebliche Altersversorgung über den Versorgungscharakter hinaus Entgeltcharakter hat. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind zwar auch Entgelt für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit. Insoweit besteht ein gegenseitiges Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Dieses wird jedoch allein durch den mit der Ausgestaltung einer Zusage verfolgten Zweck, weitere Betriebszugehörigkeit zu fördern, nicht infrage gestellt (vgl. BAG 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 33).

38

cc) Die Differenzierung zwischen den im April 2008 noch aktiven und den bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern ist zur Erreichung des Ziels, weitere Betriebszugehörigkeit zu fördern, ohne Weiteres geeignet und auch angemessen. Weitere Betriebszugehörigkeit können nur Arbeitnehmer erbringen, die noch in einem Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber stehen.

39

dd) Aus dem vom Kläger angezogenen Urteil des Senats vom 10. Februar 2009 (- 3 AZR 653/07 -) folgt nichts anderes. Der Senat hat in dieser Entscheidung nicht angenommen, der Arbeitgeber dürfe bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht ohne Weiteres zwischen aktiven und bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmern differenzieren. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsstreit hatten die Parteien nicht über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern über Beihilfeleistungen gestritten. Im Übrigen markieren das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis sowie der Eintritt des Versorgungsfalls nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Zäsur und sind deshalb sachgerechte Anknüpfungspunkte für versorgungsrechtliche Bestimmungen (vgl. etwa BAG 11. August 2009 - 3 AZR 363/08 - Rn. 39).

40

3. Der Kläger kann seinen Anspruch nicht mit Erfolg darauf stützen, er gehöre zu der Gruppe der im April 2008 noch aktiven Arbeitnehmer, da er nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. noch über den Monat April 2008 hinaus für diese beratend tätig war. Es kann dahinstehen, welche Tätigkeiten der Kläger nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1. am 31. Dezember 2005 für diese erbracht hat. Der Kläger zählt bereits deshalb nicht zur Gruppe der aktiven Arbeitnehmer, da er im April 2008 nicht mehr dem Führungskreis der Beklagten zu 1. angehörte und zudem bereits eine Betriebsrente bezog.

41

Die Beklagte zu 1. hat die jährliche Erhöhung der laufenden Betriebsrente um 2,2 % nur Arbeitnehmern zugesagt, denen eine Einzelzusage auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt worden war. Dies diente dem Zweck, eine weitere Betriebszugehörigkeit dieser Arbeitnehmer zu fördern. Die Einzelzusagen für betriebliche Altersversorgung hatte die Beklagte zu 1. nur einem bestimmten Personenkreis erteilt. Hierzu gehörten - mit Ausnahme der Chefsekretärin - nur Mitglieder des Führungskreises, dh. Abteilungsleiter und Geschäftsführer. Damit war auch die Verbesserung der Versorgungszusage in Gestalt der Zusage der jährlichen Erhöhung der laufenden Betriebsrente um 2,2 % erkennbar an die Wahrnehmung einer entsprechenden Tätigkeit als Mitglied des Führungskreises gekoppelt. Die weitere Betriebszugehörigkeit dieses Personenkreises sollte gefördert werden. Da der Kläger im April 2008 nicht mehr zum Führungskreis gehörte, sondern aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1. ausgeschieden war und von dieser eine Betriebsrente bezog, ist er mit den im April 2008 begünstigten aktiven Arbeitnehmern nicht vergleichbar.

42

4. Aus der Begünstigung des im April 2008 bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmers K kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Arbeitnehmer K ist der einzige der 14 im April 2008 bereits ausgeschiedenen Arbeitnehmer, dessen Versorgungszusage durch das Schreiben der Beklagten zu 1. vom 3. April 2008 eine Verbesserung erfahren hat. Damit hat die Beklagte zu 1. den Arbeitnehmer K unabhängig von den von ihr aufgestellten abstrakten Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall bessergestellt. Dies steht einem Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung entgegen.

43

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Hormel    

                 

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.

(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.

(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.

(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.

(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.