Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil, 17. Dez. 2014 - 12 Sa 742/14
Gericht
Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.06.2014 - 5 Ca 2153/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
a)
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente aus dem Zeitraum 01.10.2011 bis 31.08.2013 in Höhe von 175,72 Euro brutto zu zahlen.
b)
Es wird festgestellt, dass die Beklagte die dem Kläger ab dem 01.09.2013 zu zahlende Betriebsrente zur Renten-Nr. 37836-54 von unstreitig 168,48 Euro brutto um 7,64 Euro brutto monatlich auf insgesamt 176,12 Euro brutto zu erhöhen hat.
c)
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten zu 34% und dem Kläger zu 66 % auferlegt. Die Kosten erster Instanz tragen die Beklagte zu 29 % und der Kläger zu 71%.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T A T B E S T A N D :
2Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zu zahlenden Betriebsrente.
3Der Kläger, welcher bei der Beklagten langjährig als Tarifangestellter beschäftigt war, bezog seit dem 02.11.2002 mehrere Betriebsrenten zu den Rentennummern 33290054 und 37836-54. In diesem Verfahren streiten die Parteien nur über die richtige Höhe der Betriebsrente zur Nummer 37836-54 (im Folgenden Betriebsrente). Die Betriebsrente betrug zu Rentenbeginn monatlich 153,23 Euro brutto. Die Beklagte nahm die Anpassung der Betriebsrente zu gebündelten Anpassungsstichtagen am 01.10 alle drei Jahre vor. Sie passte dabei die Betriebsrente des Klägers - im Ergebnis - am 01.10.2005 um 3 %; am 01.10.2008 um 3 % und am 01.10.2011 um 3,64 % an. Ab dem 01.10.2011 zahlte die Beklagte an den Kläger eine monatliche Betriebsrente von 168,48 Euro brutto.
4Jedenfalls zu dem Anpassungsstichtag 01.10.2008 und nachfolgend ließ die U. L. Dienstleistungen GmbH namens und im Auftrag der Beklagten den Betriebsrentnern, auch dem Kläger, Anpassungsschreiben zukommen. In diesen teilte die Beklagte mit, dass sie Betriebsrente um 3 % anheben werde. Eine Begründung zur Höhe der Anpassung und zur Relation zur Kaufpreisentwicklung enthielten die Schreiben nicht. Die Überweisungen der erhöhten Betriebsrenten enthielten die Hinweise "Okt/05 Erhoehung 3 vH" und "Okt/08 Erhoehung 3 vH", die auf den Kontoauszügen des Klägers ersichtlich waren. Der Kläger widersprach den Anpassungen zum 01.10.2005 und 01.10.2008 bis zum 01.10.2011 nicht.
5Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine Betriebsrente zum 01.10.2005 um 5,13 %, zum 01.10.2008 um 6,66 % und zum 01.10.2011 um 3,74 % anzupassen. Da er keine den gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs. 4 BetrAVG entsprechende Mitteilung erhalten habe, könne er auch Betriebsrente aus den Anpassungen zum 01.10.2005 und zum 01.10.2008 in der von ihm geforderten Höhe aus der nicht verjährten Zeit ab dem 01.01.2010 verlangen. Nicht ausreichend sei der Hinweis auf seinem Überweisungsträger. Mangels ausreichender Unterrichtung habe er nicht bis zum nächsten Anpassungsstichtag widersprechen müssen. Wegen der unrichtigen und unvollständigen Unterrichtung bestehe mindestens ein Anpassungszeitraum von rückwirkend sechs Jahren. Der Kläger hat die von ihm geforderten Nachzahlungsbeträge gemäß der gestellten Klageanträge auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes Basis 2000 für Deutschland berechnet. Gemäß § 30c Abs. 4 BetrAVG sei nicht der Verbraucherpreisindex 1995 anzuwenden, weil der Index mit der Basis 2000 im Jahre 2005 bereits bekannt gewesen sei. Die mit der Rückrechnungsmethode angewandte Verhältnisberechnung sei unzutreffend.
6Der Kläger hat zuletzt beantragt,
71.die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente aus dem Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2011 in Höhe von 179,43 Euro brutto zu zahlen;
82.die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente aus dem Zeitraum 01.01.2011 bis 31.08.2013 in Höhe von 251, 85 Euro brutto zu zahlen;
93.festzustellen, dass die ihm ab dem 01.10.2011 zu zahlende Betriebsrente zur Rentennummer 37836-54 von unstreitig 168,48 Euro um weitere 10,95 Euro brutto, mithin insgesamt 179,43 Euro brutto zu erhöhen ist;
104.hilfsweise, für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts der zu 3. gestellte Antrag höher zu bemessen ist, die Beklagte zu verurteilen, die Leistungen auf seiner betrieblichen Altersversorgung beginnend mit dem 01.10.2010 um einen von dem Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat gemeint, sie habe die Betriebsrente des Klägers ausreichend angepasst. Weitere Zahlungsansprüche für die Vergangenheit stünden dem Kläger ebenso wenig zu wie eine höhere laufende Anpassung ab dem 01.10.2011.
14Ein Anspruch auf Zahlungen aus den Anpassungen 2005 und 2008 stehe dem Kläger schon mangels rechtzeitiger Rüge dieser Anpassungsentscheidungen nicht zu. Jedenfalls aus den Mitteilungen auf den Kontoauszügen ergebe sich die ausdrückliche Anpassungsentscheidung. Der Umstand, dass die Anpassungsschreiben nicht den Vorgaben des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG entsprachen, sei insoweit unerheblich.
15Aber auch ab dem 01.10.2011 stehe dem Kläger kein Anspruch auf eine höhere Betriebsrente zu. Die Beklagte hat gemeint, sie sei gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet, die zu Recht unterbliebene (Teil-)Anpassung zu den Stichtagen 01.10.2005 und 01.10.2008 nachzuholen. Der Anspruch auf diese Anpassungen sei mangels Rüge des Klägers erloschen und sei bei einer Berechnung des Anpassungsbedarfs zum 01.10.2011 nicht mehr zu berücksichtigen. In jedem Fall sei der Anpassungsbedarf des Klägers ab dem 01.11.2002 zum Anpassungsstichtag 01.10.2011 nach der sog. Rückrechnungsmethode auf der Grundlage von § 30c Abs. 4 BetrAVG zu bestimmen. Dabei sei bis Dezember 2002 auf den Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) abzustellen. Für die Zeit ab Januar 2003 sei der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) heranzuziehen. Die vom Kläger begehrte Vollanpassung zum Stichtag 01.10.2011 ergebe danach nur eine Betriebsrente von monatlich 176,12 Euro brutto.
16Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis zum 31.08.2013 rückständige Betriebsrente in Höhe von 214,39 Euro brutto zu zahlen und festgestellt, dass die dem Kläger zur Rentennummer 37836-54 zu zahlende Betriebsrente von unstreitig 168,48 Euro brutto ab dem 01.10.2011 um 9,32 Euro brutto auf insgesamt 177,80 Euro brutto zu erhöhen ist. Die weitergehende Klage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger für den Zeitraum vor dem 01.10.2011 mangels Rüge keine Zahlung einer höheren Betriebsrente mehr verlangen könne. Den Anpassungsbedarf ab dem 01.10.2011 hat das Arbeitsgericht nach der Splittingmethode auf der Grundlage des Rechenprogramms www.destatis.de/wkslive berechnet. Das Urteil des Arbeitsgerichts, welches die Berufung für beide Parteien zugelassen hat, ist beiden Parteien am 30.06.2014 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 25.07.2014 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2014 - am 30.09.2014 begründet. Der Kläger hat am 30.07.2014 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.09.2014 - am 30.09.2014 begründet.
17Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung nur gegen die Abweisung der Klage für den Zeitraum 01.01.2010 bis zum 30.09.2011. Er meint, die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlange für den Eintritt des Rügeverlusts eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers. Er sei nur indirekt informiert worden, weil die Zahlungen geringfügig höher ausgefallen seien. Dies hätte auch aus Änderungen der gesetzlichen Renten- oder Pflegeversicherung herrühren können. Im Übrigen führe eine unzureichende oder gar nicht erfolgte Anpassungsmitteilung nicht zum Verlust des Rügerechts. Die Mitteilungen auf seinen Überweisungsträgern seien nicht ausreichend gewesen. Er hat sich zudem auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die Beklagte habe z.B. in den Fällen L. und A. eine rückwirkende Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex anerkannt. Dies gelte auch in einer Vielzahl anderer Fälle.
18Für die Höhe der Betriebsrente ab dem 01.10.2011 macht der Kläger sich die Begründung des Arbeitsgerichts zu eigen.
19Der Kläger beantragt,
201.unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Duisburg - 5 Ca 2153/13, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente aus dem Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2011 in Höhe von 179,43 Euro brutto zu zahlen und
212.die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
22Die Beklagte beantragt,
231.das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuändern und
242.die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
25Sie rügt, dass der Anpassungsbedarf ab dem 01.10.2011 nach der sog. Rückrechnungsmetode zu bestimmen sei. Maximal sei die dem Kläger zu zahlende Betriebsrente um 7,64 Euro brutto pro Monat zu erhöhen. Unabhängig davon müsse aufgrund der nicht erfolgten Rügen bei der Bestimmung des Anpassungsbedarfs der bis zum 01.10.2008 aufgelaufene und bisher nicht ausgeglichene Bedarf unberücksichtigt bleiben. Es ergebe sich so allenfalls ein Nachzahlungsbetrag von 0,27 Euro brutto monatlich.
26Das Arbeitsgericht habe die begehrte Nachzahlung für die Zeit vor dem 01.10.2011 zu Recht abgewiesen. Sie hat behauptet, den Kläger auch über die Anpassungsentscheidung zum 01.10.2005 schriftlich informiert zu haben. Die Rentenfälle L. und A. belegten keine rückwirkende Anpassung für Zeiträume vor dem 01.10.2011.
27Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Instanzen Bezug genommen.
28E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:
29A.Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Beide Berufungen sind unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes statthaft, weil die Berufung vom Arbeitsgericht im Urteil zugelassen worden ist (§ 64 Abs. 2 Buchstabe a ArbGG). Beide Berufungen sind fristgemäß eingelegt und fristgemäß und ordnungsgemäß begründet worden.
30B.Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Er kann von der Beklagten für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.09.2011 keine Zahlung rückständiger Betriebsrente in Höhe von 179,43 Euro brutto verlangen. Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Die Betriebsrente des Klägers war für die Zeit ab dem 01.10.2011 nur um 7,64 Euro brutto monatlich zu erhöhen. Für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.08.2013 kann er mithin lediglich Zahlung von 175,12 Euro brutto rückständiger Betriebsrente verlangen. Der Feststellungsantrag hatte für die Zeit ab dem 01.09.2013 nur mit einer von unstreitig 168,48 Euro brutto auf 176,12 Euro brutto erhöhten Betriebsrente Erfolg.
31I.Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Er kann von der Beklagten für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.09.2011 keine Zahlung rückständiger Betriebsrente in Höhe von 179,43 Euro brutto auf der Grundlage der von ihm begehrten vollständigen Anpassung zu den Stichtagen 01.10.2005 und 01.10.2008 verlangen. Erst die in der (Voll-)Anpassungsentscheidung enthaltene Leistungsbestimmung für die beiden genannten Anpassungsstichtage könnte den begehrten Anspruch auf Zahlung einer höheren Betriebsrente auslösen. Mangels Rüge des Klägers bis zum Anpassungsstichtag 01.10.2011 sind die Verpflichtungen zur Änderung der Anpassungsentscheidungen zum 01.10.2005 und 01.10.2008 und damit die Grundlage für Nachzahlungsansprüche erloschen.
321.Der Anspruch auf Prüfung und Entscheidung über eine Anpassung erlischt in der Regel nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Anpassungsstichtag. Die nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu treffende Anpassungsentscheidung hat eine Befriedungsfunktion und streitbeendenden Charakter. Wenn der Versorgungsempfänger die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers für unrichtig hält, muss er dies grundsätzlich vor dem nächsten Anpassungsstichtag dem Arbeitgeber gegenüber wenigstens außergerichtlich geltend machen. Mit dem nächsten Anpassungsstichtag entsteht ein neuer Anspruch auf Anpassungsprüfung und -entscheidung. Ohne Rüge erlischt der Anspruch auf nachträgliche Anpassung, also auf Korrektur einer früheren Anpassungsentscheidung. Damit wird sämtlichen Streitigkeiten über die Richtigkeit früherer Anpassungsentscheidungen die Grundlage entzogen. Die streitbeendende Wirkung ist umfassend. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Versorgungsschuldner keine ausdrückliche (positive oder negative) Anpassungsentscheidung getroffen hat. Das Schweigen des Versorgungsschuldners enthält zwar die Erklärung, nicht anpassen zu wollen. Diese Erklärung gilt jedoch erst nach Ablauf von drei Jahren nach dem Anpassungsstichtag als abgegeben. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die unterbliebene Anpassung bis zum übernächsten Anpassungstermin rügen (BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95, AP Nr. 35 zu § 16 BetrAVG Rn. 28 ff.; BAG 25.04.2006 - 3 AZR 372/05, AP Nr. 60 zu § 16 BetrAVG Rn. 15; BAG 17.06.2014 - 3 AZR 298/13, BetrAV 2014, 667 Rn. 27).
332.Entgegen der Ansicht des Klägers ist für die Anpassungsstichtage 01.10.2005 und 01.10.2008 ihm gegenüber eine ausdrückliche Anpassungsentscheidung mitgeteilt worden. Richtig ist zunächst, dass die Beklagte für eine getroffene Anpassungsentscheidung und die Unterrichtung des Betriebsrentners davon darlegungs- und beweispflichtig ist (BAG 18.02.2003 - 3 AZR 172/02, AP Nr. 53 zu § 16 BetrAVG Rn. 19). Die vom Arbeitgeber getroffene Anpassungsentscheidung ist dabei eine Leistungsbestimmung im Sinne des § 315 BGB und bedarf einer Willenserklärung. An das Vorliegen einer derartigen Willenserklärung sind aber geringe Anforderungen zu stellen (BAG 17.04.1996 a.a.O. Rn. 31 a.E.). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger auf dem Kontoauszug die getroffene Anpassungsentscheidung mitgeteilt und der Kläger hat diese Mitteilungen auf den Kontoauszügen erhalten. Dies ist mit dem konkret verwandten Text ausreichend. Zunächst ist der Anpassungstermin, nämlich "Okt/05" bzw. "Okt/08" genannt. Es wird weiter ausgeführt, dass eine Erhöhung erfolgt ist und diese "3 vH" betrug. Damit ist auch klar, dass eine Anpassung vorgenommen wurde. Es ist ausweislich des exemplarisch zur Akte gereichten Kontoauszugs auch ersichtlich, dass sich diese Erhöhung auf die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente bezog. Damit war für den Betriebsrentner aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ersichtlich, dass eine Anpassung der Betriebsrente zum Anpassungsstichtag in der Höhe von 3 vom Hundert erfolgte. Richtig ist zwar, dass es sich bei den Erhöhungsbeträgen nicht um große Beträge handelte. Aufgrund der auf dem Kontoausdruck enthaltenen Mitteilung war aber zu ersehen, dass eine Erhöhung der Betriebsrente um 3 vom Hundert zum Stichtag Oktober 2005 bzw. 2008 vorgenommen wurde und es sich nicht um eine bloße Änderung aufgrund von Veränderungen der Beitragssätze der Renten- oder Pflegeversicherung handelte. Da der Kläger die getroffenen Anpassungen nicht bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag am 01.10.2008 bzw. 01.10.2011 gerügt hat, ist die Verpflichtung der Beklagten zur Änderung dieser Anpassungsentscheidungen erloschen. Unabhängig davon jedenfalls hat der Kläger jedenfalls für den Stichtag 01.10.2008 die von ihm als unzureichend gerügte Anpassungsmitteilung erhalten. Auch aus dieser war ersichtlich, welche Anpassungsentscheidung die Beklagte getroffen hatte. Unterstellt man, dass der Kläger zum 01.10.2005 keine solche schriftliche Mitteilung erhalten hat und sieht man von den - ausreichenden - Mitteilungen auf dem Kontoauszug ab, änderte dies nichts. Er hätte dann lediglich auch betreffend den Stichtag 01.10.2005 noch bis zum 01.10.2011 Zeit gehabt, eine Rüge zu erheben. Dies ist - wie ausgeführt - nicht erfolgt. Unerheblich ist auch, dass in den Anpassungsmitteilungen bereits auf die künftige Garantieanpassung zum nächsten Stichtag hingewiesen wurde. An der Anpassungsmitteilung zum aktuellen Stichtag änderte dies nichts.
343.Der Umstand, dass die Mitteilungen an den Kläger weder auf dem Kontoauszug noch in den schriftlichen Mitteilungen der Beklagten unstreitig nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG entsprachen, ändert an dem Ergebnis nichts. Aus der Einschränkung der sog. nachholenden Anpassung durch § 16 Abs. 4 BetrAVG kann nicht der Gegenschluss gezogen werden, dass die bisherige Begrenzung der nachträglichen Anpassung entfallen sollte. Nach der Gesetzesbegründung dient die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abweichende Neuregelung des § 16 Abs. 4 BetrAVG "dem Ziel, die Bereitschaft von Unternehmen zu fördern, neue Zusagen zu erteilen und die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu fördern". Die Planungs- und Rechtssicherheit für den versorgungspflichtigen Arbeitgeber sollte erhöht werden. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er entgegen dieser Zielsetzung gleichzeitig nachträgliche Anpassungen ausweiten wollte (BAG 10.02.2009 - 3 AZR 610/07, NZA-RR 2010, 42 Rn. 23 f.). An der zu B. I. 1. dargestellten Begrenzung hält das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung fest (zuletzt BAG 17.06.2014 a.a.O.). Davon abzuweichen besteht kein Anlass. Insbesondere führt, wie ausgeführt, die Fiktion des § 16 Abs. 4 BetrAVG - und nur zu dieser Vorschrift verhält sich das vom Kläger angezogene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.10.2011 - 3 AZR 732/09, ZIP 2012, 644 - zu keinem anderen Ergebnis. Entspricht die Mitteilung den Anforderungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG und erfolgt keine Rüge innerhalb von drei Kalendermonaten, hat dies eine andere, weitergehende Rechtsfolge. Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben. Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen (BAG 20.08.2013 - 3 AZR 750/11, BetrAV 2013, 721 Rn. 20). So weitgehend ist die von der Rechtsprechung entwickelte Begrenzung der nachträglichen Anpassung in ihren Rechtsfolgen nicht. Wenn die Rügefrist versäumt und der Anspruch auf nachträgliche Anpassung erloschen ist, so wirkt sich dies nur zeitlich begrenzt aus. Bei der nächsten Anpassung hat der versorgungspflichtige Arbeitgeber zu beachten, dass der maßgebliche Prüfungszeitraum vom Rentenbeginn an rechnet. Der von § 16 BetrAVG für den Anpassungsbedarf vorgegebene Prüfungszeitraum ist zwingend und steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers. Dies führt dazu, dass der Anpassungsbedarf für die Zukunft richtig festzustellen und der frühere Fehler für die Zukunft zu bereinigen ist (BAG 10.02.2009 a.a.O. Rn. 29). So ausdifferenziert steht die Rügefrist für die nachträgliche Anpassung neben § 16 Abs. 4 BetrAVG.
354.Der Kläger kann seinen Anspruch nicht auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.
36a)Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er verbietet nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz erfordert die Bildung einer Gruppe begünstigter Arbeitnehmer (BAG 21.08.2012 - 3 AZR 81/10, juris Rn. 23 f.).
37b)An einer solchen Gruppenbildung fehlt es. Der Arbeitnehmer hat darzulegen, dass es eine für den Gleichbehandlungsgrundsatz relevante, vom Arbeitgeber geschaffene allgemeine Ordnung gibt (BAG 15.07.2008 - 3 AZR 61/07, NZA-RR 2009, 313 Rn. 33; BAG 24.01.2012 - 9 AZR 131/11, juris Rn. 25). Ein solcher Vortrag des Klägers fehlt. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte anderen Betriebsrentnern trotz fehlender Rüge im Anpassungszeitraum rückwirkend eine erhöhte Betriebsrente aufgrund einer nachträglichen Anpassung der Betriebsrente gezahlt hat. Soweit sich der Kläger auf Herrn L. bezieht, so wird in dem von diesem zur Akte gereichten Schreiben vom 11.10.2012 der U. L. Dienstleistungen GmbH namens und im Auftrag der Beklagten ausdrücklich ausgeführt, dass eine nachträgliche Anpassung aufgrund der nicht erfolgten Rüge im Anpassungszeitraum abgelehnt wird. Das Schreiben betreffend Frau A. vom 06.03.2013 enthielt lediglich den allgemeinen Hinweis, dass nachträgliche Anpassungen geprüft werden. Die Beklagte hat zu Frau A. konkret vorgetragen, welche Anpassungen vorgenommen wurden und dass eine nachträgliche Anpassung ebenso wie im Falle des Klägers nicht erfolgt ist (Seite 2 des Schriftsatzes vom 12.12.2014). Weiterer Vortrag des Klägers ist zum Aspekt der Gleichbehandlung schriftsätzlich nicht erfolgt. Dies ist in der mündlichen Verhandlung nochmals erörtert worden. Letztlich hat der Kläger eingeräumt, dass er keine Fälle darlegen kann, in denen eine rückwirkende nachträgliche Anpassung bei anderen Betriebsrentnern trotz fehlender Rüge erfolgt ist.
38II.Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg. Die Betriebsrente des Klägers war für die Zeit ab dem 01.10.2011 nur um 7,64 Euro brutto monatlich zu erhöhen. Für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.08.2013 kann er mithin lediglich Zahlung von 175,12 Euro brutto rückständiger Betriebsrente verlangen. Der Feststellungsantrag hatte für die Zeit ab dem 01.09.2013 nur mit einer von unstreitig 168,48 Euro brutto auf 176,12 Euro brutto erhöhten Betriebsrente Erfolg.
391. Zunächst bedarf der Feststellungsantrag des Klägers der Auslegung. Dieser ist ersichtlich für die Zeit ab dem 01.09.2013 gestellt, weil für die Zeit ab dem 01.10.2011 bis zum 31.08.2013 bereits der Zahlungsantrag gestellt ist. Dem entspricht, dass der letztlich gestellte Feststellungsantrag den angekündigten Zahlungsantrag auf künftige Leistungen zu 3. aus dem Schriftsatz vom 04.06.2014 ersetzte, der die Zeit ab dem 01.09.2013 betraf. Diese Auslegung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Beklagte hat keine Einwände erhoben. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger auf (künftige) Leistung klagen könnte. Zwar hat eine Leistungsklage in der Regel Vorrang vor einer Feststellungsklage. Für eine Feststellungsklage kann allerdings trotz der Möglichkeit einer Leistungsklage ein Feststellungsinteresse bestehen, wenn durch die Feststellung der Streit insgesamt beseitigt und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG 12.08.2014 - 3 AZR 764/12, juris Rn. 15). So liegt der Fall hier. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag führt zu einer endgültigen Beseitigung des Streits über die Höhe der dem Kläger aufgrund der Erhöhung zum Stichtag 01.10.2011 zustehenden Betriebsrente für die Zukunft, soweit er nicht bereits Zahlungen eingeklagt hatte.
402. Der Kläger kann von der Beklagten ab dem 01.10.2011 auf der Grundlage von § 16 Abs. 1 BetrAVG eine monatlich um 7,64 Euro brutto erhöhte Betriebsrente, d.h. insgesamt eine Betriebsrente von 176,12 Euro brutto, verlangen. Für die Zeit vom 01.10.2011 bis zum 31.08.2013 kann der Kläger mithin lediglich Zahlung von 175,72 Euro brutto (23 x 7,64 Euro brutto) rückständiger Betriebsrente verlangen. Der Feststellungsantrag hatte für die Zeit ab dem 01.09.2013 nur mit einer von unstreitig 168,48 Euro brutto auf 176,12 Euro brutto erhöhten Betriebsrente Erfolg.
41a)Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. nur BAG 17.06.2014 a.a.O. Rn. 83). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlass. Entgegen der Meinung der Beklagten sind auch nicht die zu den Stichtagen 01.01.2005 und 01.10.2008 ermittelten Anpassungsbedarfe herauszurechnen. Mitteilungen, welchen den Anforderungen des § 16 Abs. 4 Satz 2 BetrAVG genügen, liegen nicht vor, so dass die Rechtsfolge des § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht eintreten konnte. Der Verlust der nachträglichen Anpassung aufgrund fehlender Rüge führt nicht dazu, dass der Anpassungsbedarf bei der nachholenden Anpassung nicht ab dem Rentenbeginn zu berechnen ist. Dies wurde bereits zu B I 3 der Entscheidungsgründe ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen.
42b)Für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 01.01.2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31.12.2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 01.01.2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (BAG 17.06.2014 a.a.O. Rn. 84). Die Rückrechnungsmetode wendet das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung an. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass. Sie führt für diesen Fall zu folgendem Ergebnis:
43Zum Anpassungsstichtag 01.10.2011 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex auf der Basis 2005 war zu diesem Zeitpunkt vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Der Verbraucherpreisindex mit dem Basiswert 2010 wurde erst am 28.02.2013 bekanntgegeben (Schipp in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnittker, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Stand 9/2015, Teil 14 Rz. 401). Er war für die Anpassung zum Stichtag 01.10.2011 noch nicht zu berücksichtigen. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für Oktober 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 110,70 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 96,66 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für September 2011 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 111,10. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 01.10.2011 eine Steigerung von 14,94 % ([110,10 : 96,66 - 1] x 100). Ausgehend von der Betriebsrente zu Rentenbeginn von 153,23 Euro ergibt sich so eine monatliche Betriebsrente von 176,12 Euro brutto ab dem 01.10.2011 (153,25 x 114,94 : 100). Gegenüber der bereits gezahlten Betriebsrente von 168,48 Euro ist das eine monatliche Differenz von 7,64 Euro.
44c)Es besteht kein Anlass, von der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung angewandten Rückrechnungsmethode abzuweichen. Sie führt im Übrigen, abgesehen von etwaigen Rundungsdifferenzen, zu keinen abweichenden Ergebnissen (Schipp a.a.O. Rn. 404). Für die Splittingmethode wäre wie hier folgt zu rechnen (vgl. zum Berechnungsweg Schipp a.a.O,. Rn. 404):
451. LHK Dezember 2002 = 110,4 : LHK aus Monat vor Rentenbeginn (Oktober 2002) = 110,7 ergibt Faktor 0,9973
462. VPI (Basis 2005) aus Monat vor Anpassungsstichtag (September 2011) = 111,10 : VPI (Basis 2005) Dezember 2002 = 96,40 ergibt Faktor 1,1525
473. (Faktor 0,9973 x Faktor 1,1525 x 100) - 100 ergibt Anpassungsprozentsatz von 14,94 %.
48Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Splittingmethode oder der Rückrechnungsmethode zu folgen ist. Die von dem Arbeitsgericht mittels der Online-Berechnung www.destatis.de/wkslive vorgenommene Berechnung ist nicht geeignet, weil sie nicht sämtliche Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts beachtet. So ist z.B. eine Eingabe nach den unterschiedlich im Fünf-Jahreszeitraum neu basierten Indizes nicht möglich, was aber - wie ausgeführt - in Bezug auf den jeweiligen Anpassungsstichtag erforderlich ist.
49d)Entgegen der Ansicht der Beklagten entspricht ihre Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers zum 01.10.2011 nicht vollständig an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, nicht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand der vollständigen Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 01.10.2011 nicht entgegen. Dies hat sie im Prozess nicht eingewandt. Ebenso sind sonstige Ausnahmetatbestände des § 16 Abs. 2 oder 3 BetrAVG weder dargelegt, noch ersichtlich.
50C.Die Kostenentscheidung für die erste und zweite Instanz folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
51D.Gründe, die Revision zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG), liegen nicht vor.
52RECHTSMITTELBELEHRUNG
53Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
54Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
55Dr. GotthardtDültgenBrinkmann
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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.
(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.
(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.
(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.
(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.
(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.
(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.
(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.
(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.
(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.
(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3
- 1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet, - 2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und - 3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.
(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.
(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.
(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.
(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
- 1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder - 2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen, - 2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder - 3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.