Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Aug. 2013 - 3 AZR 750/11

published on 20/08/2013 00:00
Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Aug. 2013 - 3 AZR 750/11
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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 28. Juli 2011 - 4 Sa 129/11 B - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen auf den Betrag iHv. 100,88 Euro erst ab dem 21. August 2013 zu zahlen hat.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. April 2008 um 3,6 %, mithin um 12,61 Euro auf 362,77 Euro brutto zu erhöhen.

2

Der am 24. Juli 1935 geborene Kläger war vom 1. September 1969 bis zum 31. März 1995 bei den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, der A KG und nachfolgend der A GmbH (im Folgenden: A), beschäftigt. Er erhielt zuletzt Vergütung nach der tariflichen Vergütungsgruppe M 3 H. Die A KG sagte dem Kläger Leistungen nach ihrer Pensionsordnung vom 1. Juli 1976 zu. Die Geschäftsanteile der A wurden im Jahr 2001 auf die damalige T G GmbH, die spätere T G GmbH & Co. KG (im Folgenden: T G) übertragen. Die A firmierte zu Beginn des Jahres 2002 in A T GmbH (im Folgenden: A T) um.

3

Am 22. Dezember 2005 beschlossen die Gesellschafter der T G, die A T durch finanzielle Unterstützung iHv. 87.670.000,00 Euro zu entschulden. Durch die Übernahme von Verbindlichkeiten der A T erbrachte die T G eine Einlage iHv. 73.670.000,00 Euro. Weitere 14.000.000,00 Euro wurden unmittelbar von der T G in die Kapitalrücklage der A T geleistet. Der Ausgleich der bilanziellen Überschuldung diente dazu, eine Verschmelzung der A T mit der T O GmbH zu ermöglichen. Die A T wurde zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf die T O GmbH, die später in T GmbH - die Beklagte - umbenannt wurde, verschmolzen. Die Beklagte wurde im Jahr 2012 im Wege des Formwechsels in die T GmbH & Co. KG umgewandelt und firmiert inzwischen unter „A GmbH & Co. KG“.

4

Mit Verschmelzungsvertrag vom 26. Mai 2006 wurden sowohl die T-K GmbH als auch die T-S GmbH auf die Beklagte verschmolzen. Die Verschmelzungen wurden am 25. Juli 2006 sowie am 13. Oktober 2006 in das Handelsregister eingetragen. Nach den Verschmelzungen bestand die Beklagte aus vier Geschäftsbereichen, den Bereichen „A“, „O“, „S“ und „K“.

5

Der Kläger bezieht seit dem 1. April 1996 eine monatliche Betriebsrente iHv. 350,16 Euro. Zu den Anpassungsstichtagen 1. April 1999, 1. April 2002 und 1. April 2005 erfolgte keine Anpassung nach § 16 BetrAVG. Mit einer Anfang 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2002 und 1. April 2005. Das Arbeitsgericht wies die Klage durch Urteil vom 10. Oktober 2007 mit der Begründung ab, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten keine Erträge und Wertzuwächse erwirtschaftet habe, die für eine Anpassung der Betriebsrenten zur Verfügung stünden. Das Urteil ist rechtskräftig.

6

Mit seiner im November 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Beklagte auf Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente an den Kaufkraftverlust zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei um 19,6 % zu erhöhen. Die wirtschaftliche Situation der Beklagten lasse eine Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zu.

7

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 480,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2008 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 418,79 Euro zu zahlen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, seine Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab dem 1. April 2008 um einen von dem Gericht nach billigem Ermessen festzusetzenden Anpassungsbetrag zu erhöhen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Ansicht vertreten, eine Anpassung der Betriebsrente scheide bereits aufgrund der durchgehend negativen Betriebsergebnisse ihrer Rechtsvorgängerin A T aus. Sie, die Beklagte, müsse zunächst die Möglichkeit haben, über einen mittelfristig anzusetzenden Zeitraum zu regenerieren und den in der Vergangenheit eingetretenen Substanzverlust auszugleichen. Zudem sei auch nach Vollzug der Verschmelzungen ausschließlich auf die wirtschaftliche Lage des Geschäftsbereichs „A“ - in dem der Kläger zu seiner aktiven Zeit beschäftigt gewesen sei - abzustellen. Dieser weise auch nach den Verschmelzungen ein negatives Eigenkapital und erhebliche Verluste aus. Jedenfalls müsse auch die nach dem Anpassungsstichtag liegende wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt werden, die ab dem dritten Quartal 2008 nachhaltig von der Weltwirtschaftskrise bestimmt worden sei. Im Übrigen werde der Anpassungsbedarf des Klägers durch die Verdienstentwicklung der aktiven Arbeitnehmer begrenzt. Vergleichsgruppe seien die in die Vergütungsgruppe G 6 H eingruppierten Mitarbeiter. Deren Vergütungen seien in der Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. März 2008 um 3,6 % gestiegen. Der Kläger könne daher allenfalls eine Anpassung seiner Betriebsrente um 3,6 % verlangen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 100,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2008 sowie ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 362,77 Euro zu zahlen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist im Wesentlichen unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an den Kläger für die Zeit von April 2008 bis November 2008 rückständige Versorgungsleistungen iHv. 100,88 Euro sowie ab Dezember 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 362,77 Euro zu zahlen. Zinsen auf den mit dem Klageantrag zu 1. zuletzt noch begehrten Nachzahlungsbetrag stehen dem Kläger jedoch erst ab dem Folgetag des Tages zu, an dem das Urteil rechtskräftig wird. Dies ist der 21. August 2013. Nur insoweit ist die Klage unbegründet. Im Übrigen ist die Klage - soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist - zulässig und begründet.

11

I. Die Beklagte ist verpflichtet, die monatliche Betriebsrente des Klägers ab dem 1. April 2008 um mindestens 3,6 %, mithin um 12,61 Euro auf monatlich 362,77 Euro anzupassen.

12

1. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. April 2008 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu erfolgen hatte.

13

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies sind - ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. April 1996 - der 1. April 1999, der 1. April 2002, der 1. April 2005 und der 1. April 2008.

14

2. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. April 2008 nicht anzupassen, entspricht nicht billigem Ermessen.

15

Der Arbeitgeber hat bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Belange des Klägers ergibt sich zum 1. April 2008 eine Anpassungspflicht von mindestens 3,6 %. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten steht der Anpassung nicht entgegen.

16

a) Die Belange des Versorgungsempfängers werden durch den Anpassungsbedarf und die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt.

17

Der Anpassungsbedarf richtet sich nach dem seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust. Dies hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG nunmehr ausdrücklich klargestellt. Danach gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland im Prüfungszeitraum.

18

Der Anpassungsbedarf der Versorgungsempfänger wird durch die Nettoverdienstentwicklung bei den aktiven Arbeitnehmern begrenzt (reallohnbezogene Obergrenze). Dies wird durch die in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG getroffene Regelung bestätigt, wonach die Verpflichtung nach Abs. 1 auch dann als erfüllt gilt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum. Der Billigkeit widerspricht es nicht, wenn der Arbeitgeber die Betriebsrente nur bis zur durchschnittlichen Steigerung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer anpasst. Soweit die Entwicklung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer hinter dem Kaufkraftverlust zurückbleibt, müssen sich auch die Betriebsrentner mit einer entsprechend geringeren Rentenerhöhung begnügen. Damit wird das Versorgungsniveau in demselben Umfang aufrechterhalten wie das Einkommensniveau der Aktiven (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 24 mwN).

19

Prüfungszeitraum sowohl für den Kaufkraftverlust als auch für die reallohnbezogene Obergrenze ist die Zeit vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 4 BetrAVG nicht verpflichtet ist, eine bei einem vorgelagerten Prüfungsstichtag zu Recht unterbliebene Anpassung ab dem Folgestichtag nachzuholen(vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 25 mwN).

20

Soweit eine Anpassung wegen der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht unterblieben ist und deshalb nach § 16 Abs. 4 BetrAVG bei späteren Anpassungen nicht mehr nachgeholt werden muss, dürfen sowohl der damals zu verzeichnende Anstieg des Verbraucherpreisindexes als auch die damals zu verzeichnenden Reallohnerhöhungen bei den späteren Anpassungsentscheidungen unberücksichtigt bleiben(BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 26 mwN). Ist die Anpassung zu vorangegangenen Anpassungsstichtagen zu Recht ganz unterblieben, ist demnach der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum aktuellen Anpassungsstichtag zu ermitteln und hiervon der Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum vorgelagerten Anpassungsstichtag in Abzug zu bringen (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 26).

21

b) Danach beträgt der Anpassungsbedarf des Klägers im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. April 1996 (Rentenbeginn) bis zum 1. April 2008 (Anpassungsstichtag) mindestens 3,6 %.

22

aa) Der unter Berücksichtigung der zu den Anpassungsstichtagen 1. April 2002 und 1. April 2005 zu Recht unterbliebenen Anpassungen auszugleichende Kaufkraftverlust in der Zeit vom Rentenbeginn des Klägers (1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 beläuft sich auf 7,38 %.

23

(1) Nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ist für die Ermittlung des Kaufkraftverlustes auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Dabei kommt es auf den am Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus dem seit 2003 maßgeblichen Index berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Verbraucherpreisindex für Deutschland im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, Stand Dezember 2002) ins Verhältnis gesetzt zum Verbraucherpreisindex für Deutschland, Stand Dezember 2002. In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassungsstichtag (vgl. BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252).

24

(2) Dementsprechend beläuft sich der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auf 20,54 %.

25

Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für März 1996 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 101,0 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 88,19 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für März 2008 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 106,3. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 eine Steigerung von 20,54 % ([106,3 : 88,19 - 1] x 100).

26

(3) Die Beklagte war nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht verpflichtet, die zu den Anpassungsstichtagen 1. April 1999, 1. April 2002 und 1. April 2005 unterbliebenen Anpassungen zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 nachzuholen. Durch das Urteil des Arbeitsgerichts vom 10. Oktober 2007 steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest (§ 322 Abs. 1 ZPO), dass die Anpassung zu den beiden Anpassungsstichtagen 1. April 2002 und 1. April 2005 zu Recht iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unterblieb. Daher durfte die Beklagte bei der Anpassungsprüfung zum 1. April 2008 den vom Rentenbeginn des Klägers (1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2005 aufgelaufenen Kaufkraftverlust unberücksichtigt lassen. Dieser beläuft sich, da der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) im März 2005 99,8 betragen hat, auf 13,16 % ([99,8 : 88,19 - 1] x 100). Hieraus errechnet sich ein auszugleichender Kaufkraftverlust von 7,38 % zum Anpassungsstichtag 1. April 2008. Dieser Betrag liegt über der vom Kläger in der Revision noch geltend gemachten Anpassungsforderung von 3,6 %.

27

bb) Die reallohnbezogene Obergrenze führt nicht zu einer geringeren Anpassungsverpflichtung der Beklagten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom individuellen Rentenbeginn des Klägers (1. April 1996) bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auch unter Berücksichtigung der nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht nachzuholenden Anpassungen weniger als 3,6 % gestiegen sind(vgl. zur Darlegungslast für die reallohnbezogene Obergrenze BAG 17. August 2004 - 3 AZR 367/03 - zu I 3 der Gründe; 20. Mai 2003 - 3 AZR 179/02 - zu II 5 der Gründe).

28

c) Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers nicht entgegen.

29

aa) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung grundsätzlich über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 39 und 52 mwN).

30

bb) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 40 mwN). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).

31

(1) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für alle Unternehmen mit Ausnahme der Rentner- und Abwicklungsgesellschaften einheitlich 2 % (vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 41 mwN).

32

Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 42 mwN).

33

Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der im Streitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn-/Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 44 mwN).

34

Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 45 mwN).

35

Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

36

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dies folgt bereits daraus, dass nach der Anpassungsentscheidung die Rentenerhöhungen den steuerpflichtigen Gewinn mindern (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 47 mwN). Auch kann nur das Jahresergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag sinnvollerweise mit der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen verglichen werden, da deren Zinserträge als Einkünfte aus Kapitalvermögen ebenfalls grundsätzlich der Einkommenssteuer unterliegen (vgl. Höfer BetrAVG Bd. I Arbeitsrecht § 16 Rn. 5267). Zudem ist für die Frage, ob und in welcher Höhe gegebenenfalls Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zu entrichten sind, von Bedeutung, wie der Arbeitgeber seinen Gewinn verwendet, § 278 HGB(vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 16 Rn. 173).

37

(2) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden. Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 49 mwN). Vom Versorgungsschuldner kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die Vermögenssubstanz des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach Eigenkapitalverlusten bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Eigenkapitalausstattung sorgt und bis dahin von Betriebsrentenerhöhungen absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die Summe aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 Satz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 51 mwN).

38

cc) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Damit ist es grundsätzlich entscheidend, wer zum jeweiligen Anpassungsstichtag Versorgungsschuldner ist.

39

Ist der Versorgungsschuldner aus einer Verschmelzung zweier Unternehmen entstanden, die in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen Zeitraum stattgefunden hat, kommt es grundsätzlich auch auf die wirtschaftliche Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen bis zur Verschmelzung an (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 23, BAGE 123, 319). Die Verschmelzung ist bei der Prognose zu berücksichtigen. Maßgeblich ist deshalb, ob aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung der beiden ursprünglich selbstständigen Unternehmen am Anpassungsstichtag damit zu rechnen war, dass der Versorgungsschuldner die aus der Anpassung resultierenden höheren Belastungen aus den zu erwartenden Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufbringen konnte (BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 24, aaO). Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur bei einer Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden Unternehmens auf ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen, sondern umgekehrt auch dann, wenn ein wirtschaftlich schwaches Unternehmen auf ein wirtschaftlich starkes Unternehmen verschmolzen wird (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 54).

40

Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 - 3 AZR 502/08 - Rn. 56). Auf der anderen Seite kann er eine Anpassung der Betriebsrente nach § 16 BetrAVG nicht allein mit der Begründung ablehnen, dass sich die Ergebnisse einzelner Geschäftsbereiche des Unternehmens negativ entwickelt haben oder sich negativ entwickeln werden. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Damit ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eine unternehmensbezogene Sichtweise zwingend (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 55 mwN).

41

dd) Der Versorgungsschuldner hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 56 mwN).

42

ee) Danach stand die wirtschaftliche Lage der Versorgungsschuldnerin des Klägers einer Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. April 2008 nicht entgegen.

43

(1) Die ursprüngliche Versorgungsschuldnerin des Klägers, die A T, wurde zum 25. April 2006 durch Aufnahme auf die Beklagte verschmolzen. Deshalb kommt es für die Zeit bis zum 25. April 2006 grundsätzlich sowohl auf die wirtschaftliche Lage der A T als auch auf die der Beklagten an. Ab der Verschmelzung der A T auf die Beklagte am 25. April 2006 ist allein die wirtschaftliche Lage der Beklagten maßgebend.

44

(2) Zwar hat die A T bis zu ihrer Verschmelzung durchgehend Verluste erzielt, ihr Eigenkapital aufgezehrt und keine Erträge oder Wertzuwächse erwirtschaftet, aus denen ihr eine Anpassung der Betriebsrenten möglich gewesen wäre. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten sowohl vor als auch nach der Verschmelzung der A T rechtfertigte jedoch am Anpassungsstichtag 1. April 2008 nicht die Prognose der Beklagten, dass es ihr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein würde, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen.

45

(a) Die Beklagte hat in den Geschäftsjahren 2005 bis 2008 eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalverzinsung erzielt.

46

Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2005 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 27.275.030,03 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 6.569.710,00 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 4.048,79 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 20.701.271,24 Euro. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2004 auf 633.225,37 Euro und zum Ende des Geschäftsjahres 2005 auf 92.873.892,56 Euro. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2005 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 27.270.981,24 Euro ab. Unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen bilanziellen Eigenkapitals iHv. 46.753.558,96 Euro erzielte sie im Geschäftsjahr 2005 demnach eine Eigenkapitalverzinsung von 58,33 %. Diese überstieg die angemessene Eigenkapitalverzinsung um ein Vielfaches. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2006 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2005 eine Umlaufrendite von 3,2 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % betrug die angemessene Eigenkapitalverzinsung 5,2 %.

47

Im Geschäftsjahr 2006 erzielte die Beklagte ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 48.501.760,77 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 7.224.179,69 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 375.675,84 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 40.901.905,24 Euro. Das Eigenkapital der Beklagten belief sich zum Ende des Geschäftsjahres 2006 auf 154.332.652,41 Euro. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2006 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 48.126.084,93 Euro ab. Ihr durchschnittliches bilanzielles Eigenkapital belief sich auf 123.603.272,48 Euro. Die Eigenkapitalverzinsung betrug demnach 39 % und lag deutlich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2007 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2006 eine Umlaufrendite von 3,7 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 5,7 %.

48

Im Geschäftsjahr 2007 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 73.270.992,70 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 12.080.902,03 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 314.141,06 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 60.875.949,61 Euro. Damit erzielte die Beklagte im Geschäftsjahr 2007 ein Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 72.956.851,64 Euro. Ihr durchschnittliches Eigenkapital wuchs - unter Zugrundelegung eines Eigenkapitals zum Schluss des Geschäftsjahres 2007 iHv. 215.208.602,02 Euro - auf 184.770.627,22 Euro. Damit hatte die Beklagte in diesem Geschäftsjahr eine Eigenkapitalverzinsung von 39,49 % erreicht. Diese lag erheblich über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2008 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2007 eine Umlaufrendite von 4,3 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 6,3 %.

49

Im Geschäftsjahr 2008 erzielte die Beklagte ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 76.238.208,44 Euro. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. (minus) 9.026.309,36 Euro sowie abzüglich sonstiger Steuern iHv. (minus) 242.303,18 Euro ergab sich ein Jahresüberschuss iHv. 66.969.595,90 Euro. Danach schloss die Beklagte das Geschäftsjahr 2008 mit einem Betriebsergebnis vor Steuern vom Einkommen und vom Ertrag iHv. 75.995.905,26 Euro ab. Ihr durchschnittliches Eigenkapital wuchs - unter Zugrundelegung eines Eigenkapitals zum Schluss des Geschäftsjahres 2008 iHv. 282.178.197,92 Euro - auf 248.693.399,97 Euro. Die Eigenkapitalverzinsung betrug damit im Geschäftsjahr 2008 30,56 % und lag somit weit über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung. Ausweislich des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Jahrbuchs für das Jahr 2009 erzielten die öffentlichen Anleihen im Jahr 2008 eine Umlaufrendite von 4,0 %. Zuzüglich des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung auf 6,0 %.

50

(b) Damit belegen die Zahlen aller drei vor dem Anpassungsstichtag liegenden Geschäftsjahre (2005 bis 2007), dass sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten positiv entwickelt hatte. Angesichts des in den Geschäftsjahren 2005 bis 2008 jährlich steigenden Eigenkapitals der Beklagten und einer Eigenkapitalverzinsung, die weit über den für angemessen erachteten Werten lag, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich nach der Verschmelzung mit der A T bis zum Anpassungsstichtag nicht konsolidiert hätte. Zwar beruht der Kapitalzuwachs der Beklagten in den Jahren 2005 und 2006 in einem nicht unerheblichen Umfang auf Verschmelzungen mit anderen, operativ tätigen Unternehmen. Er beruht - vor allem in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 - zugleich aber auch auf dem positiven Ergebnis dieser Geschäftstätigkeit.

51

Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr Eigenkapital habe sich im Geschäftsjahr 2006 im Vergleich zum Vorjahr 2005 sogar verringert, da ihr Eigenkapital um die Kapitalzuflüsse, die aus der Verschmelzung der A T auf die Beklagte resultieren, zu bereinigen sei. Ob die Eigenkapitalausstattung des Versorgungsschuldners unzureichend ist und deshalb eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zulässt, beurteilt sich auf der Grundlage der tatsächlich vorhandenen Vermögenssubstanz (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 71). Der Substanzerhalt ist von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung zu unterscheiden. Nur bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung und künftigen Eigenkapitalrendite können Bereinigungen der Jahresergebnisse geboten sein (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - aaO). Zudem würde die Auffassung der Beklagten dazu führen, dass diese im Hinblick auf ihre Eigenkapitalausstattung so behandelt würde, als sei die A T nicht auf sie verschmolzen worden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es jedoch auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners und nicht auf eine fiktive an, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären(vgl. schon BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - aaO). Eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse sieht § 16 BetrAVG nicht vor(BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319).

52

(c) Die Beklagte durfte eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. April 2008 auch nicht mit der Begründung ablehnen, sie könne nicht für die wirtschaftlich instabile Situation ihrer Rechtsvorgängerin verantwortlich gemacht werden, indem im Rahmen der Anpassungsprüfung auf das Gesamtergebnis der nunmehr verschmolzenen Gesellschaft und nicht auf das Ergebnis des Geschäftsbereichs „A“ abgestellt werde. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG kommt es auf die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners, dh. auf die wirtschaftliche Lage des gesamten Unternehmens an; diese wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 69). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist daher nach Vollzug der Verschmelzung eine gesonderte Bewertung der einzelnen Geschäftsbereiche nicht zulässig. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten liefe darauf hinaus, auf die Verhältnisse eines in dieser Form nicht mehr existierenden Unternehmens abzustellen (vgl. schon BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 69). § 16 BetrAVG sieht jedoch eine fiktive Fortschreibung früherer gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse nicht vor(BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 15, BAGE 123, 319).

53

(d) Die Beklagte kann sich zur Begründung der unterbliebenen Anpassung nicht auf ihre wirtschaftliche Entwicklung im Geschäftsjahr 2009 berufen.

54

(aa) Zwar erwirtschaftete die Beklagte im Geschäftsjahr 2009 einen Verlust iHv. 24.780.190,24 Euro und erzielte damit keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Die Beklagte hat allerdings nicht behauptet, dass diese wirtschaftliche Entwicklung bereits zum Anpassungsstichtag am 1. April 2008 vorhersehbar oder zu erwarten war. Nach dem Lagebericht der Geschäftsführer zum Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2008 war die Beklagte in den Geschäftsbereichen „S“ und „A“ erst im zweiten Halbjahr 2008 von den Auswirkungen der weltweiten Finanzkrise betroffen; im Geschäftsbereich „O“ trat diese Entwicklung sogar erst im vierten Quartal 2008 ein.

55

(bb) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine weitergehende Berücksichtigung der nach dem Anpassungsstichtag liegenden, zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbaren wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten nicht geboten. Hat der Arbeitgeber eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen, ist für die gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung - die zwangsläufig zeitverzögert stattfindet - der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (vgl. BAG 20. März 2013 - 10 AZR 8/12 - Rn. 33; 10. Mai 2005 - 9 AZR 294/04 - zu B II 3 b aa der Gründe). Dies gilt auch für die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vom Arbeitgeber zu treffende Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten. Für die Billigkeit seiner Ermessensentscheidung kommt es auf die zum Zeitpunkt des Anpassungsstichtags zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens in den folgenden drei Jahren bis zum nächsten Anpassungsstichtag an. Die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung kann die vom Arbeitgeber getroffene Prognoseentscheidung nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats daher nur insoweit bestätigen oder entkräften, als sie am Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar war; nicht absehbare oder unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. nur BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 125/11 - Rn. 52; 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 32, BAGE 139, 252; 30. November 2010 - 3 AZR 754/08 - Rn. 52; 29. September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 24, BAGE 135, 344; 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 20; 25. April 2006 - 3 AZR 50/05 - Rn. 55; 18. Februar 2003 - 3 AZR 172/02 - zu A II 2 b der Gründe, BAGE 105, 72).

56

II. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts stehen dem Kläger Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag für die Zeit von April 2008 bis November 2008 iHv. 100,88 Euro erst ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, mithin ab dem 21. August 2013 zu. Für die davor liegenden Zeiträume fehlt es jedenfalls an der notwendigen Fälligkeit der Anpassungsforderung.

57

1. Der Anspruch auf Verzugszinsen nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB entsteht - da Verzug erst ab Fälligkeit eintreten kann - frühestens ab der Fälligkeit der Forderung. Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig(vgl. BGH 24. November 1995 - V ZR 174/94 - zu II 3 b der Gründe). Dazu gehören auch die aufgrund einer Anpassungsentscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu gewährenden Leistungen(vgl. etwa BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 32, BAGE 138, 213).

58

2. Ob Prozesszinsen nach § 291 BGB im Fall der Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil überhaupt zugesprochen werden können(dagegen BGH 4. April 2006 - X ZR 122/05 - Rn. 23, BGHZ 167, 139; 4. April 2006 - X ZR 80/05 - Rn. 24; vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 464/11 - Rn. 50), kann offenbleiben. Denn jedenfalls könnte auch der Anspruch auf Prozesszinsen frühestens ab der Fälligkeit der Forderung (§ 291 Satz 1 Halbs. 2 BGB) entstehen.

59

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Brunke    

                 
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 28/05/2013 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 14. Dezember 2010 - 3 Sa 1188/09 B - wird zurückgewiesen.
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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 17.09.2014 - 20 Ca 6903/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Part
published on 29/01/2018 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.12.2016 - 11 Ca 1982/16 - aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. 4. Die R
published on 17/12/2014 00:00

Tenor 1.Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.06.2014 - 5 Ca 2194/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: a)Die Beklagte wird verurteilt an den Kl
published on 17/12/2014 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.06.2014 - 5 Ca 2153/13 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständi
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(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) § 16 Abs. 3 Nr. 1 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 1998 erteilt werden.

(1a) § 16 Absatz 3 Nummer 2 gilt auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen; in diesen Zeiträumen bereits erfolgte Anpassungen oder unterbliebene Anpassungen, gegen die der Versorgungsberechtigte vor dem 1. Januar 2016 Klage erhoben hat, bleiben unberührt.

(2) § 16 Abs. 4 gilt nicht für vor dem 1. Januar 1999 zu Recht unterbliebene Anpassungen.

(3) § 16 Abs. 5 gilt nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2000 erteilt werden.

(4) Für die Erfüllung der Anpassungsprüfungspflicht für Zeiträume vor dem 1. Januar 2003 gilt § 16 Abs. 2 Nr. 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verbraucherpreisindexes für Deutschland der Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen tritt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
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eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
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im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.

(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.

(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

1.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3.
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4.
der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.

(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.

(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.

(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.