Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 29. Nov. 2012 - 1 K 184/09

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2012:1129.1K184.09.0A
29.11.2012

Tenor

Der Bescheid vom 12. Dezember 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 7. August 2009 werden teilweise aufgehoben. Das beklagte Finanzamt wird verpflichtet, die aufgrund der strafbefreienden Erklärung festgesetzte Abgabe um 315.779,20 EUR herabzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 67 Prozent und das beklagte Finanzamt zu 33 Prozent zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist für den Kläger wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Finanzamt darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger erstrebt die Änderung einer aufgrund einer strafbefreienden Erklärung eingetretenen Abgabenfestsetzung.

2

Mit einer am 1. Dezember 2004 bei dem beklagten Finanzamt eingegangenen Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung - Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) erklärte der Kläger für die Jahre 1993 bis 2002 zu Unrecht nicht besteuerte Einnahmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG in Höhe von 5.598.006,71 EUR und eine daraus errechnete Abgabe in Höhe von 1.399.501,68 EUR. Aus der Erklärung ergeben sich u.a. folgende Beschreibungen der zugrunde liegenden Lebenssachverhalte:

3

Kalenderjahr

Lebenssachverhalt

        

Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG

1997   

Konto-Nr. ... lautend auf die X-Stiftung, Vaduz, Liechtenstein

                 
        

Privatentnahmen

220.602,00 EUR

        
        

Schenkungsteuer 20%

        

44.120,40 EUR

1998   

Konto-Nr. ... lautend auf die X-Stiftung, Vaduz, Liechtenstein

                 
        

Privatentnahmen

359.714,00 EUR

        
        

Schenkungsteuer 20%

        

71.942,80 EUR

        

Übertragung des gesamten Kapitalvermögens der X-Stiftung zu je 50 % auf die neu gegründeten Stiftungen Y und Z im Jahr 1998.

                 
        

Mitte 1998 wurde die X-Stiftung im Amtsregister gelöscht

                 
        

Schenkungsteuer 20 % für den Kapitalübertrag in Höhe von 5.735.268,00 EUR

                 
        

Von der X Stiftung auf den Inhaber:

        

1.147.053,60 EUR

        

Schenkungsteuer 20 % für den Kapitalübertrag in Höhe von 5.735.268,00 EUR

                 
        

Vom Inhaber auf die neu gegründeten Stiftungen Y und Z:

        

1.147.053,60 EUR

2000   

Im Jahr 2000 wurden die Stiftungen Y und Z gelöscht und das gesamte Kapitalvermögen auf ein neu eingerichtetes Nummernkonto ... mit der Bezeichnung „ABA“ bei der Bank AG in der Schweiz übertragen. Ende wurden die Y und Z im Amtsregister gelöscht

                 
        

Gesamtvermögenswert Ende 2000 inklusive Teilrücklieferungen von 0%-

                 
        

Anleihen aus dem Safe zurück aufs Konto

6.630.187,00 EUR

        
        

Schenkungsteuer 20 % für die Übertragung des Kapitalvermögens in der Höhe von 6.630.187,00 EUR von den Stiftungen Y und Z auf das neue Konto ...

                 

       

mit der Bezeichnung „ABA"

        

1.326.037,40 EUR

2001   

Schenkungsteuer 20 % für die Restrücklieferung von 0% Anleihen aus dem Safe in der Höhe von 628.756,00 von den Stiftungen Y und Z auf das neue Konto ...

                 
        

mit der Bezeichnung „ABA“

        

125.751,20 EUR

4

Aus diesen Angaben errechneten sich Einnahmen in Höhe von 3.861.959,00 EUR und eine Abgabe nach dem StraBEG (25 % der Einnahmen) in Höhe von 965.489,75 EUR.

5

Die Aufstellung der Lebenssachverhalte beinhaltete darüber hinaus Angaben zu Einnahmen aus Kapitalvermögen betreffend die Stiftungen X, Y und Z sowie ab 2001 betreffend das Konto „ABA“. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 2 – 12 des Hefters „StraBEG-Erklärung“ Bezug genommen.

6

Die Erklärung wurde durch das Finanzamt am 3. Dezember 2004 überschlägig auf formale Fehler überprüft und am selben Tag an die Finanzkasse mit der Bitte um Sollstellung und in Kopie an die Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes  und an die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamtes weitergeleitet.

7

Nachdem die Bußgeld- und Strafsachenstelle am 10. Dezember 2004 mitgeteilt hatte, dass hinsichtlich der strafbefreienden Erklärung keine Sperrtatbestände i.S.d. § 7 StraBEG vorlägen und festgestellt worden war, dass die Einzahlung der errechneten Abgabe am 1. Dezember 2004 erfolgt war, wurde in einem Vermerk vom 29. Dezember 2004 festgehalten, dass die Erklärung strafbefreiend wirksam geworden sei.

8

Vor Abgabe der strafbefreienden Erklärung durch den Kläger hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Datum vom 3. Februar 2004 ein bundeseinheitliches Merkblatt zum StraBEG veröffentlicht (Bundessteuerblatt - BStBl I 2004, 225) und dieses mit Datum vom 20. Juli 2004 (IV A 4 - S 1928 - 94/04) durch einen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmten Fragen-Antworten-Katalog erweitert, der mit Datum vom 16. September 2004 (IV A 4-S 1928-120/04, IV A 4-S 1928-94/04) erweitert und ergänzt wurde. In Ziffer 19 (zitiert nach juris in der Fassung vom 16. September 2004) ist Folgendes ausgeführt:

9

„Frage:

Wie kann eine strafbefreiende Erklärung abgeben werden, wenn der Steuerpflichtige Vermögen auf eine ausländische Stiftung übertragen hat und die Stiftung insoweit nur (unechte) Treuhänderin des zivilrechtlich wirksam übertragenen Vermögens ist? Wie ist eine (Rück-)Zahlung der Stiftung an den Stifter schenkungsteuerlich zu behandeln?

Antwort:

Im zivilrechtlich geprägten Schenkungsteuerrecht ist der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG erfüllt, wenn Vermögen vom Stifter in das Eigentum einer von ihm errichteten rechtsfähigen Stiftung übergegangen ist; das gilt auch dann, wenn der Zuwendende aufgrund von vorbehaltenen Rechten weiter als wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 AO anzusehen ist (std. BFH-Rspr., zuletzt Urt. vom 15. Juli 1997, BStBl 1998 II S. 152 m.w.N.). Auch die ertragsteuerliche Zurechnung des Einkommens einer Familienstiftung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG ist für die Erbschaftsteuer unbeachtlich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 AStG).

Soweit die Stiftung allerdings von Anfang an im Verhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei über das zugewendete Vermögen verfügen kann, fehlt es an einer Bereicherung der Stiftung. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sie von Anfang an zivilrechtlich zur Herausgabe des Überlassenen verpflichtet ist (vgl. BFH-Urt. vom 25. Januar 2001, HFR 2001 S. 678, zum Fall eines Herausgabeanspruchs nach § 667 BGB). Die Pflicht zur Herausgabe muss aber bereits mit dem Stiftungsgeschäft entstanden sein. Nachträgliche Rechtsgeschäfte können eine erfolgte Schenkung nicht rückgängig machen.

Nur wenn diese Voraussetzung vorliegt, ist die Vermögensübertragung auf die Stiftung mangels Entreicherung des „Stifters“ insoweit nicht schenkungsteuerpflichtig. In diesem Fall wäre auch die (Rück-)Übertragung von Vermögen von der Stiftung an den „Stifter“ in Erfüllung des Herausgabeanspruchs nicht schenkungsteuerpflichtig. Mangels Steuerpflicht würde also insoweit auch keine Steuerverkürzung vorliegen.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer unechten Treuhänderschaft werden in jedem Einzelfall zu prüfen sein. Nachträgliche Vereinbarungen sind dabei in jedem Fall unbeachtlich.

Alle von der Stiftung mit diesem - im Ergebnis treuhänderisch verwalteten - Vermögen erzielten Erträge sind ertragsteuerlich unmittelbar dem „Stifter“ nach Maßgabe des EStG als eigene Einkünfte zuzurechnen. Wurden sie nicht versteuert, können sie vom „Stifter“ strafbefreiend erklärt werden. Der „Stifter“ muss die Erträge aus dem Stiftungsvermögen allerdings auch nach 2002 als eigene Einnahmen versteuern.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer unechten Treuhandschaft hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Zu berücksichtigen sind dabei Vertragsgestaltung, evtl. Nebenabreden und die tatsächliche Durchführung der Verträge und Abreden. Allgemeine und verbindliche Aussagen dazu sind nicht möglich. Eine allgemeine Beweislastumkehr in derartigen Fällen ist nicht möglich.

Als Hilfestellung bei der Einzelfallentscheidung können z.B. folgende Fragen dienen:

- Ist der Verwalter der Stiftung an Weisungen des Stifters gebunden?

- Wenn keine formale rechtliche Bindung vorliegt, liegt ein entsprechender „Letter of wishes“ vor? Wurde diese „unverbindliche“ Vereinbarung von den Parteien gleichwohl uneingeschränkt beachtet?

- Kann der Stifter den Verwalter kündigen bzw. dessen Ablösung wirksam durchsetzen?

- Ist der Verwalter bei seinen Anlageentscheidungen an Weisungen des Stifters gebunden bzw. muss dieser die Entscheidungen nachträglich billigen?

- Welche Regelungen gelten, wenn der Stifter verstirbt?

- Kann der Stifter jederzeit die Vermögensübertragung auf die Stiftung rückgängig machen?

- Konnte der Stifter nach den Stiftungsreglements zu Lebzeiten jederzeit wie ein Kontoinhaber über das Vermögen verfügen?

Von Bedeutung ist dabei, dass bei derartigen Gestaltungen nicht allein auf die offizielle Gründungsurkunde abgestellt werden darf, da diese zum einen den zivilrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen muss und zum anderen gerade auch verschleiern soll, was die Beteiligten in Wirklichkeit anstreben (vgl. § 117 Abs. 2 BGB). Zusätzliche Vereinbarungen, sei es in Form verbindlicher Nebenabreden oder in Form sogen. „Letter of wishes“, sind ebenfalls zu würdigen, wenn die Verwaltung und Verwendung des Vermögens sich nachweislich tatsächlich nach diesen Abmachungen richtete.

Letztlich ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller genannten Gesichtspunkte und der tatsächlichen Durchführung anzustellen.“

10

Nach Eingang der strafbefreienden Erklärung des Klägers entschied das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 14. März 2005 (4 K 1590/03), dass in einem Fall, in welchem ein inländischer Stifter einer nach liechtensteinischem Recht rechtsfähigen Familienstiftung unentgeltlich ein Wertpapierdepot übertrage, der Annahme einer schenkungsteuerpflichtigen freigebigen Zuwendung nicht entgegenstehe, dass der Stifter über das Stiftungsvermögen durch entsprechende Weisungen an den Stiftungsrat nach Belieben bestimmen könne. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 28. Juni 2007 (II R 21/05, BFHE 217, 254, BStBl II 2007, 669) auf. In der Übertragung des Vermögens auf eine ausländische Stiftung liege keine Schenkung, wenn die Stiftung nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Innenverhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen könne.

11

Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Oktober 2008 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des BFH vom 28. Juni 2007, die strafbefreiende Erklärung gemäß § 173 Abgabenordnung (AO) bzw. § 10 Abs. 3 StraBEG zu ändern. Die Übertragung des Vermögens auf die Stiftungen sowie die Rückübertragung habe nicht zu schenkungsteuerpflichtigen Vorgängen geführt.

12

Das beklagte Finanzamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 ab. Neue Tatsachen im Sinne des § 173 AO lägen nicht vor. Vielmehr habe der Kläger im Rahmen der strafbefreienden Erklärung zunächst bestimmte Sachverhalte als schenkungssteuerpflichtig erklärt, die aufgrund später ergangener Rechtsprechung des BFH von ihm nunmehr als nicht steuerpflichtig angesehen würden. Die irrtümlich falsche rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes stelle keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache dar. § 10 Abs. 3 StraBEG finde als Korrekturvorschrift keine Anwendung, da der Kläger bei Abgabe der strafbefreienden Erklärung davon ausgegangen sei, dass hinsichtlich bestimmter Vorgänge eine Steuerpflicht bestehe. Nach den Verfahrensregelungen zum StraBEG sei die strafbefreiende Erklärung als Steueranmeldung ausgestaltet worden und wirke damit ohne weiteres Zutun des Finanzamtes als Steuerfestsetzung, allerdings ohne Vorbehalt der Nachprüfung im Sinne des § 164 AO. Den möglicherweise bestehenden Unsicherheiten hätte der Kläger durch Einlegung eines Einspruches Rechnung tragen können.

13

Mit seinem gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2008 erhobenen Einspruch machte der Kläger geltend, dass sich erst aus den mit dem Änderungsantrag eingereichten Unterlagen (Statuten, Mandatsverträge usw.) ergebe, dass der Kläger im Innenverhältnis die gesamte Verfügungsmacht über das angelegte Vermögen zurückbehalten habe; hierbei handele es sich um eine neue Tatsache im Sinne des § 173 AO. Den Kläger treffe auch kein grobes Verschulden an dem verspäteten Bekanntwerden der neuen Tatsache. Zwar sei die Frage der Schenkungsteuerpflicht im Hinblick auf ausländische Stiftungen bereits in dem BMF-Schreiben vom 20. Juli 2004 behandelt worden, dieses Schreiben habe dem Kläger jedoch bei Erstellung der strafbefreienden Erklärung nicht vorgelegen.

14

Mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2009 wies das beklagte Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Wie sich aus den Angaben in dem Änderungsantrag ergebe, sei dem Kläger die Problematik schenkungsteuerlicher Aspekte unechter Treuhandschaften bei fortbestehender Verfügungsmacht bekannt gewesen. Die Finanzverwaltung habe zur Praxishandhabung des StraBEG Merkblätter herausgegeben, im zweiten Merkblatt sei unter der Frage 19 ausdrücklich die Problematik der schenkungsteuerrechtlichen Aspekte unechter Treuhänderinnen bei fortbestehender Verfügungsmacht des Stifters erläutert worden. Das Merkblatt sei bereits veröffentlicht gewesen, als der Kläger seine strafbefreiende Erklärung erstellt und abgegeben habe. Der Kläger habe somit nicht alle zur Verfügung stehenden Informationsquellen ausgeschöpft, er habe sich ferner bewusst gegen die Einbeziehung fachlicher Berater entschieden und habe sich damit bewusst dem Risiko formeller und materiellrechtlicher Fehler ausgesetzt. Dieses Verhalten sei als grob fahrlässig einzuordnen und stehe einer Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO entgegen. Eine Änderungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs. 3 StraBEG. Eine Änderung nach der genannten Vorschrift setze voraus, dass trotz der strafbefreienden Erklärung keine Straf- oder Bußgeldfreiheit nach dem Gesetz eingetreten sei. Die typischen Fälle einer missglückten Amnestieerklärung, zum Beispiel wegen nicht fristgemäßer Zahlung oder wegen eines Sperrgrundes im Sinne des § 7 StraBEG, seien nicht einschlägig. Eine analoge Anwendung der Änderungsvorschrift zwecks Durchbrechung der Bestandskraft sei mangels Analogiefähigkeit der Vorschrift nicht möglich.

15

Am 26. August 2009 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er das bisherige Vorbringen wiederholt und vertieft.

16

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 hat die Berichterstatterin zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Hinweise zur Rechtslage gegeben und das Finanzamt um klarstellende Mitteilung gebeten, ob das Vorbringen der Klägerseite, der Kläger habe die volle Verfügungsmacht über die Finanzmittel, die in die Stiftungen eingebracht und aus ihnen wieder entnommen worden sind, zurückbehalten und die Stiftungen hätten nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Innenverhältnis zum Stifter nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen können, der gerichtlichen Feststellung zu Grunde gelegt werden könne. Auf die daraufhin von dem beklagten Finanzamt vorgebrachten Einwände (Schriftsatz vom 25. Januar 2012 und Schriftsatz vom 8. Juni 2012) hat der Kläger weitere Unterlagen vorgelegt und mitgeteilt, dass fehlende Unterlagen auch über den ehemaligen Treuhänder nicht hätten beschafft werden können, da die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren abgelaufen sei. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

17

X Stiftung

18

Die in Vaduz/Liechtenstein ansässige ... (B) errichtete am 12. Oktober 1987 eine Stiftung unter dem Namen X Stiftung mit Sitz in Vaduz. Ausweislich Art. 1 der Statuten hat die X Stiftung eine eigene Rechtspersönlichkeit nach Art. 552 ff. des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR), das Stiftungskapital beträgt gemäß Art. 2 der Statuten 30.000 Schweizer Franken (SFr). Organ der Stiftung ist gemäß Art. 6 der Statuten der aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehende Stiftungsrat, der die Stiftung gemäß Art. 7 der Statuten in rechtsverbindlicher Weise gegenüber den Stiftungsberechtigten und Dritten vertritt und durch seine Beschlüsse unter Wahrung der Vorschriften des Statuts den Stiftungswillen bildet. Der Stiftungsrat ist gemäß Art. 10 der Statuten befugt, Änderungen am Statut oder an der Organisation vorzunehmen und die Stiftung jederzeit durch einstimmigen Beschluss aufzulösen. Zweck der Stiftung ist gemäß Art. 3 der Statuten die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte und/oder Familienmitglieder des Stifters nach Maßgabe eines durch den Stiftungsrat zu erlassenden Reglements (Beistatut). Gemäß Art. 2 der Statuten können der Stifter oder Dritte der Stiftung jederzeit Vermögenswerte aller Art zukommen lassen. Gemäß Art. 8 der Statuten sind auf die Stiftungsbeteiligten (Stifter, Stiftungsrat, Begünstigte und deren Anwärter) die Bestimmungen des Gesetzes über das Treuunternehmen (TrUG) analog anzuwenden. Von der Anwendung ausgeschlossen sind u. a. die den Treugeber betreffenden Bestimmungen des TrUG. Im Falle der Auflösung der Stiftung entscheidet gemäß Art. 10 der Statuten der Stiftungsrat im Rahmen des Reglements über die Verwendung des Stiftungsvermögens.

19

Der Kläger erteilte dem in Vaduz ansässigen Rechtsanwalt C mit Datum von Ende 1987 den Auftrag, als Treuhänder im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und demnach im Innenverhältnis auch zu Eigentum des Treugebers, also des Klägers, eine liechtensteinische Stiftung unter dem Namen X Stiftung zu gründen. Der Kläger erklärte in dem Gründungsauftrag, hierfür einen Betrag von 30 000 SFr zur Verfügung zu stellen. Die Stiftung sollte die Verwaltung des Stiftungsvermögens sowie die Ausrichtung von Zuwendungen an Dritte und/oder Familienmitglieder des Stifters bezwecken, die in einem Reglement (Beistatut) bezeichnet werden. Im Gründungsauftrag wurden die Mitglieder des Stiftungsrats (C und D) sowie die B als Domizilstelle (Repräsentanz) bestimmt.

20

Der Gründungsauftrag sieht vor, dass nach Hinterlegung der Stiftungsakten beim Landgericht die dem Stifter vorbehaltenen Rechte automatisch auf den Auftraggeber übergehen. Der liechtensteinischem Recht unterstellte Treuhandvertrag sollte damit beendet sein.

21

Der Kläger schloss Ende 1987 einen ebenfalls dem liechtensteinischen Recht unterstellten Mandatsvertrag mit der B, durch den diese das treuhänderisch nach seinen Instruktionen auszuübende Mandat als Mitglied des Verwaltungsorganes der X Stiftung und das gemäß Art. 239 bis 243 PGR auszuübende Mandat als Repräsentant (Domizilstelle) der X Stiftung übernahm. Die B verpflichtete sich, das Mandat ausschließlich nach den Instruktionen des Klägers auszuüben und es jederzeit auf dessen Verlangen niederzulegen. Sie sollte ohne Instruktionen weder ermächtigt noch berechtigt, aber auch nicht verpflichtet sein, selbstständig zu handeln. Hierbei sollten lediglich diejenigen Ausnahmen vorbehalten bleiben, welche Gesetze, Recht und gute Sitten sowie die soziale und gesellschaftliche Stellung der B als Beauftragter auferlegen.

22

Nach dem vom Stiftungsrat erlassenen Reglement der X Stiftung von Ende 1987 stehen dem Kläger zu seinen Lebzeiten alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag allein zu (Art. 1). Das Reglement enthält ferner Regelungen, wem Ertrag und Stiftungsvermögen nach dem Tode des Klägers zustehen (Art. 2). Art. 3 des Reglements sieht vor, dass der Kläger jederzeit das Recht hat, dem Stiftungsrat Abänderungen des Reglements aufzutragen. Das Reglement von Ende 1987 wurde durch Reglements von Anfang 1989, Herbst 1994, Anfang 1996 und Anfang 1998 ersetzt, die Regelung, dass dem Kläger Ertrag und Vermögen der Stiftung zu seinen Lebzeiten allein zustehen und dass er jederzeit das Recht hat, dem Stiftungsrat Änderungen des Reglements aufzutragen, blieben unverändert erhalten, die Änderungen beziehen sich auf die nach dem Tode des Klägers vorgesehenen Berechtigungen.

23

Z Stiftung

24

Die in Vaduz/Liechtenstein ansässige ... (B) errichtete am Anfang 1998 eine Stiftung unter dem Namen Z Stiftung mit Sitz in Vaduz. Die Statuten entsprechen in den den o.g. Punkten der für die X Stiftung getroffenen Regelung.

25

Gründungsauftrag und Mandatsauftrag betreffend die Z Stiftung liegen nicht vor, auch fehlen Angaben zum Vorhandensein und zum Inhalt eines zeitnah zur Gründung errichteten Reglements. Das von den Mitgliedern des Stiftungsrates D und E unterzeichnete Reglement von Mitte 2000 sieht in Art. 1 vor, dass dem Kläger zu seinen Lebzeiten alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag allein zustehen. Das Reglement enthält ferner Regelungen, wem Ertrag und Stiftungsvermögen nach dem Tode des Klägers zustehen (Art. 2). Art. 3 des Reglements sieht vor, dass der Kläger jederzeit das Recht hat, dem Stiftungsrat Abänderungen des Reglements aufzutragen.

26

Y Stiftung

27

Die in Vaduz/Liechtenstein ansässige ... (B) errichtete Anfang 1998 eine Stiftung unter dem Namen Y Stiftung mit Sitz in Vaduz. Die Statuten entsprechen in den den o.g. Punkten der für die X Stiftung getroffenen Regelung.

28

Gründungsauftrag und Mandatsauftrag betreffend die Y Stiftung liegen nicht vor, auch fehlen Angaben zum Vorhandensein und zum Inhalt eines zeitnah zur Gründung errichteten Reglements. Das von den Mitgliedern des Stiftungsrates D und E unterzeichnete Reglement vom 5. August 2000 sieht in Art. 1 vor, dass dem Kläger zu seinen Lebzeiten alle Rechte am Stiftungsvermögen und dessen Ertrag allein zustehen. Das Reglement enthält ferner Regelungen, wem Ertrag und Stiftungsvermögen nach dem Tode des Klägers zustehen (Art. 2). Art. 3 des Reglements sieht vor, dass der Kläger jederzeit das Recht hat, dem Stiftungsrat Abänderungen des Reglements aufzutragen.

29

Der Kläger macht geltend, dass ihm 1998 geraten worden sei, das Vermögen der X Stiftung zu je 1/2 auf zwei neu zu gründende Stiftungen zu übertragen, zumal dadurch Streitigkeiten zwischen den späteren Erben vermieden werden könnten. Ansonsten hätte sich hinsichtlich der Verfügungsberechtigung des Klägers nichts geändert. Zwar könnten die alten Mandatsverträge und auch die alten Reglements nicht mehr vorgelegt werden, dass der Kläger ununterbrochen verfügungsberechtigt gewesen sei, ergebe sich jedoch daraus, dass auf seine Anweisung hin die Geldbeträge, die sich in den beiden Stiftungen Z und Y befunden hätten, auf sein Nummernkonto „ABA“ übertragen worden seien. Diesen Weisungen habe sich der Treuhänder nur deshalb unterworfen, weil – wie es in Liechtenstein üblich gewesen sei – wirtschaftlich Berechtigter stets der Stifter gewesen sei. Dass diese Verfügungskette nicht unterbrochen worden sei, ergebe sich auch daraus, dass die Treuhänder ansonsten gegenüber den Stiftungen Z und Y Untreue begangen hätten. Ergänzend verweist der Kläger auf ein Schreiben der F AG vom 19. Oktober 2012, in welchem bestätigt wird, dass die AG als damalige externe Vermögensverwalterin sämtliche Maßnahmen bezüglich Eröffnung und Löschung der Stiftungen auf ausschließliche Anweisungen des Klägers getroffen habe. Ferner verweist der Kläger auf ein ergänzendes Schreiben der AG vom 1. November 2012, in welchem ausgeführt wird, dass die Aufträge des Klägers nicht direkt durch die AG ausgeführt, sondern an die Verwaltungsratsmitglieder der Stiftungen weitergeleitet worden seien.

30

Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 12. Dezember 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 7. August 2009 aufzuheben und das beklagte Finanzamt zu verpflichten, die aufgrund der strafbefreienden Erklärung festgesetzte Abgabe um 965.489,75 EUR herabzusetzen.

31

Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.

32

Es sei nicht ausreichend und vollständig dargelegt, dass der Kläger hinsichtlich der Stiftungen ununterbrochen und vollständig verfügungsberechtigt gewesen sei. Selbst wenn keine Schenkungsvorgänge anzunehmen sein sollten, sei eine Korrektur der Abgabe weder gemäß § 173 AO noch nach § 10 Abs. 3 StraBEG möglich.

33

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

34

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

35

1) Der Kläger hat einen aus § 10 Abs. 3 StraBEG folgenden Anspruch auf Änderung der aus der strafbefreienden Erklärung resultierenden Festsetzung, soweit die Abgabe die Übertragung des Vermögens von der X Stiftung auf den Kläger betrifft.

36

a) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich ein Anspruch auf Änderung der Festsetzung nicht aus § 173 AO. Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Die Anwendung des § 173 AO setzt voraus, dass die (frühere) Kenntnis der später bekannt werdenden Tatsache für die ursprüngliche, zu ändernde Veranlagung rechtserheblich gewesen wäre. Daher findet die Korrekturvorschrift des § 173 AO keine Anwendung, wenn die Finanzbehörde auch bei Kenntnis der betreffenden Tatsache im Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung zu keiner anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung gekommen wäre (vgl. z.B. Rüsken in Klein, Abgabenordnung, Kommentar, 11. Auflage 2012, Rn 71 zu § 173). So liegt der Fall hier.

37

Gemäß § 10 Abs. 2 StraBEG steht die strafbefreiende Erklärung einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Diese Regelung führt dazu, dass unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben und unabhängig von einer rechtlichen Bewertung die strafbefreiende Erklärung als Steueranmeldung ohne weitere Mitwirkungshandlung der Finanzbehörde zu einer Steuerfestsetzung führt. Eine Prüfungsmöglichkeit durch das Finanzamt ist in § 10 Abs. 2 StraBEG – ebenso wie in Fällen der Steueranmeldung nach § 168 Satz 1 AO und anders als in Fällen der Steueranmeldung nach § 168 Satz 2 AO – nicht vorgesehen. Das Finanzamt kann daher selbst in Fällen, in denen es bereits bei Eingang der strafbefreienden Erklärung erkennt, dass zum Beispiel die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG nicht vorliegen, nicht verhindern, dass (zunächst) die Wirkung des § 10 Abs. 2 StraBEG eintritt. Zwar ist eine strafbefreiende Erklärung in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 1 StraBEG nicht vorliegen, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes „nicht wirksam“ (vgl. Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477), jedoch bewirkt auch eine „nicht wirksame“ strafbefreiende Erklärung eine Steuerfestsetzung gemäß § 10 Abs. 2 StraBEG (so auch Levedag, Die „fehlgeschlagene“ Strafbefreiende Erklärung vor dem Finanzgericht, Finanz-Rundschau – FR 2006, 1084, 1086), welche durch eine Aufhebung gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG zu korrigieren ist (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477).

38

b) Die Voraussetzungen für eine Korrektur der gemäß § 10 Abs. 2 StraBEG fingierten Steuerfestsetzung liegen vor, soweit die Abgabe die Übertragung des Vermögens von der X Stiftung auf den Kläger betrifft. Gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern, soweit nach dem StraBEG keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt.

39

aa) Hauptanwendungsbereich für § 10 Abs. 3 StraBEG sind die Fälle, in denen eine strafbare Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 StraBEG vorliegt und eine strafbefreiende Erklärung erfolgt, die sich aus der strafbefreienden Erklärung ergebende Abgabe jedoch nicht rechtzeitig gezahlt wird (diesen Fall erwähnt die Gesetzesbegründung, Bundesratsdrucksache 542/03 vom 15. August 2003) oder aber die Sperrwirkung gemäß § 7 StraBEG eintritt. Hierbei handelt es sich um diejenigen Fälle, in denen die Grundvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 StraBEG vorliegen, also eine Steuerverkürzung oder die Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile eingetreten ist und eine vollendete Steuerhinterziehung vorliegt.

40

bb) Darüber hinaus ist § 10 Abs. 3 StraBEG auch auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen schon die Grundvoraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 StraBEG nicht vorliegen, die in § 10 Abs. 2 StraBEG getroffene Regelung jedoch allein aufgrund der entsprechenden Steueranmeldung zu einer Festsetzung führt. Hierbei sind insbesondere folgende Konstellationen denkbar:

41

- es liegt eine vollendete Steuerhinterziehung vor, diese ist jedoch erst nach dem 10. Oktober 2003 begangen worden; eine Strafbefreiung nach dem StraBEG kann gemäß § 1 Abs. 7 StraBEG nicht eintreten (vgl. vergleiche dazu BFH, Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477);

- es liegt eine Straftat vor, die allerdings nicht von § 1 Abs. 1 StraBEG erfasst ist, zum Beispiel, wenn lediglich eine versuchte Steuerhinterziehung vorliegt (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, BFH/NV 2011, 1477);

- es liegt keine Straftat vor, es ist jedoch eine Steuerverkürzung eingetreten (vgl. FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29. Oktober 2009, 5 K 531/06, EFG 2010, 984; Revisionsverfahren anhängig unter dem Aktenzeichen VIII R 50/10);

- es liegt keine Straftat vor und es ist auch keine Steuerverkürzung eingetreten.

42

In allen genannten Konstellationen ermöglicht § 10 Abs. 3 StraBEG eine Korrektur der durch § 10 Abs. 2 StraBEG fingierten Festsetzung. Dies gilt nicht nur in den drei erstgenannten Fallgruppen, in denen die Korrektur sich regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen auswirken wird, vielmehr greift § 10 Abs. 3 StraBEG immer dann ein, wenn die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG nicht vorliegen. Diesem Verständnis steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen. Denn eine Straf- oder Bußgeldfreiheit nach dem StraBEG kann auch in den Fällen nicht eintreten, in denen gar keine Strafbarkeit oder Bußgeldbewehrung vorliegt. Dementsprechend kann ein Aufhebungsbescheid nach § 10 Abs. 3 StraBEG rechtmäßig ergehen, wenn eine Person sich zu Unrecht bezichtigt hat, die in der strafbefreienden Erklärung ausgewiesenen Steuerdelikte begangen zu haben, da die von einem Nichttäter abgegebene strafbefreiende Erklärung keine Straf- oder Bußgeldfreiheit nach dem StraBEG bewirken kann (vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2007, X R 31/06, BFHE 219, 498, BStBl II 2008, 344).

43

cc) Allerdings kann die Anwendung des § 10 Abs. 3 StraBEG in Fällen, in denen keine Straftat und auch keine Steuerverkürzung vorliegt, zu Wertungswidersprüchen führen. Denn der Gesetzgeber hat die strafbefreiende Erklärung als eine stichtagsbezogene Steueranmeldung ohne Vorbehalt der Nachprüfung ausgestaltet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgeht, dass der (vermeintlich) Steuerunehrliche die von ihm für die Nacherklärung völlig frei wählbaren Lebenssachverhalte endgültig der Besteuerung unterwerfen muss, wenn er sie in der strafbefreienden Erklärung anmeldet (vergleiche Levedag, Wechselwirkungen zwischen StraBEG, EStG und Verfassungsrecht, FR 2006, 491, 496). Dem läuft es zuwider, wenn im Rahmen eines Änderungsantrages nach § 10 Abs. 3 StraBEG nachträglich über die Strafbarkeit dieser Lebenssachverhalte noch gestritten werden kann (vergleiche zur Zielsetzung des StraBEG-Verfahrens auch FG Niedersachsen, Urteil vom 8. Februar 2012, 9 K 399/10, juris). Der mit der Regelung des StraBEG angestrebte Vereinfachungseffekt kann auf diese Weise nicht erreicht werden. Andererseits hat der Gesetzgeber der Erklärung und Einschätzung des Steuerpflichtigen zum Vorliegen der Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG gerade keine Bindungswirkung beigemessen. Daraus folgt, dass sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten desjenigen, der eine strafbefreiende Erklärung abgibt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG im Rahmen der Anwendung des § 10 Abs. 3 StraBEG zu prüfen ist (im Ergebnis ebenso: Levedag, FR 2006, 491, 494).

44

dd) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG liegen nicht vor, soweit der Kläger in Bezug auf die Vermögensübertragungen von der Stiftung X Schenkungen erklärt hat. Die in der strafbefreienden Erklärung dargestellten Lebenssachverhalte haben nicht zu einem schenkungsteuerlichen Vorgang geführt, daher lag in der Nichterklärung der Vorgänge auch keine vorsätzliche Steuerstraftat. Aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Stiftung X nach den getroffenen Vereinbarungen und Regelungen über das Vermögen im Innenverhältnis zum Kläger nicht tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte. Das ergibt sich – ebenso wie in dem von dem BFH mit Urteil vom 28. Juni 2007 entschiedenen Fall (II R 21/05, a.a.O) – daraus, dass die im Gründungsauftrag, im Mandatsvertrag, in den Statuten und dem Reglement getroffenen Regelungen zu einer Weisungsunterworfenheit der Stiftung und ihrer Organe führten, welche es dem Kläger ermöglichte, über das angelegte Stiftungsvermögen wie über eigenes Vermögen zu verfügen.

45

Auf die Übertragung von Vermögen aus der Stiftung X auf den Kläger entfällt eine Abgabe nach dem StraBEG in Höhe von 315.779,20 EUR, die sich wie folgt ermittelt:

46
        

Übertragung

Bemessungsgrundlage

Privatentnahmen

      220.602,00 EUR

          44.120,40 EUR

Privatentnahmen

359.714,00 EUR

71.942,80 EUR

Kapitalübertragung aus Stiftung (X auf den Inhaber)

   5.735.268,00 EUR

      1.147.053,60 EUR

Summe 

  6.315.584,00 EUR

      1.263.116,80 EUR

25 % der Bemessungsgrundlage

        

315.779,20 EUR

47

In diesem Umfang hat der Kläger einen Anspruch auf Änderung der gemäß § 10 Abs. 2 StraBEG erfolgten Abgabenfestsetzung.

48

2) Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Hinsichtlich der Vermögensübertragungen auf die Stiftungen Z und Y sowie von diesen Stiftungen auf den Kläger lässt sich – auch unter Berücksichtigung einer denkbaren Reduzierung des Beweismaßes – nicht feststellen, dass die Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG vorliegen. Sollte das Vermögen zumindest zeitweise den Stiftungen Z und Y oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person zuzurechnen gewesen sein, so läge eine Schenkung und damit eine Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung vor. Sollte das Vermögen dem Kläger zuzurechnen gewesen sein, so fehlte es bereits an einer Steuerverkürzung, jedenfalls aber an einer relevanten Steuerstraftat. Die Nichtaufklärbarkeit des Sachverhaltes geht in der vorliegenden Konstellation zu Lasten des Klägers.

49

a) Nach der im Klageverfahren erfolgten weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes unter Heranziehung der Beteiligten ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass es dem Kläger ununterbrochen möglich war, über das angelegte Stiftungsvermögen wie über eigenes Vermögen zu verfügen. Gründungsauftrag und Mandatsauftrag betreffend die Stiftungen Z und Y liegen nicht vor, auch fehlen Unterlagen zum Vorhandensein und zum Inhalt eines zeitnah zur Gründung errichteten Reglements. Nach den vorliegenden Unterlagen erscheint es zwar durchaus wahrscheinlich, dass auch betreffend die Stiftungen Z und Y Regelungen getroffen worden sind, die den in Bezug auf die Stiftung X erfolgten Regelungen entsprechen, zumal derartige Regelungen einer im liechtensteinischen Stiftungswesen häufigen Gestaltung entsprechen (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2007, II R 21/05, a.a.O., so auch BFH, Urteil vom 22. Dezember 2010, I R 84/09, BFHE 232, 352). Allein eine gewisse oder gar überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines bestimmten Sachverhaltes reicht jedoch für die richterliche Überzeugungsbildung nicht aus, erforderlich ist vielmehr eine Gewissheit oder zumindest eine aus der Gesamtwürdigung gewonnene Überzeugung, dass ein bestimmter Sachverhalt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegt. Ein solcher Wahrscheinlichkeitsgrad wird vorliegend nicht erreicht. So schließt der Umstand, dass das Vermögen schließlich auf den Kläger zurückübertragen worden ist, nicht aus, dass dieses Vermögen zuvor einer anderen natürlichen oder juristischen Person zuzurechnen war, dies kann die Stiftung oder aber auch eine andere Person gewesen sein. Auch die Bestätigung des Vermögensverwalters des Klägers, dass alle Maßnahmen bezüglich Eröffnung und Löschung der Stiftungen auf ausschließliche Anweisungen des Klägers getroffen worden seien, sagt nichts darüber aus, ob das Vermögen ununterbrochen dem Kläger zuzurechnen war.

50

Auf der anderen Seite ist das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass der Kläger die Verfügungsbefugnis über das in den Stiftungen angelegte Vermögen verloren hat. Vielmehr sind beide Sachverhaltsvarianten denkbar.

51

b) Bleiben die gerichtlichen Versuche zur Sachaufklärung erfolglos, weil ein Beteiligter, der über eine besondere Beweisnähe verfügt, die ihm zumutbare Mitwirkung an der Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 3 FinanzgerichtsordnungFGO) verweigert, hat das Finanzgericht vor einer Anwendung der Regeln über die Feststellungslast zu erwägen, ob das im konkreten Einzelfall für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche, aber auch ausreichende Beweismaß gegenüber dem Regelbeweismaß zu reduzieren ist. Das Beweismaß kann sich dann auf eine „größtmögliche Wahrscheinlichkeit“ verringern (vgl. z.B. BFH, Beschluss vom 7. Mai 2004, IV B 221/02, BFH/NV 2004, 1367; Urteil vom 23. März 2011, X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884).

52

Eine Reduzierung des Beweismaßes wegen der Beweisnähe und den bei Vorliegen eines Auslandssachverhaltes aus § 90 Abs. 2 AO resultierenden besonderen Mitwirkungspflichten kann allenfalls hinsichtlich der zweitgenannten Sachverhaltsvariante – zu Lasten des Klägers – zu einer Reduzierung des Beweismaßes führen. Allerdings spricht nicht die größtmögliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger die Verfügungsbefugnis verloren hat, vielmehr erscheint die Sachverhaltsvariante, dass der Kläger ununterbrochen in der Lage war, über das Stiftungsvermögen wie über eigenes Vermögen zu verfügen, zumindest ebenso wahrscheinlich.

53

c) Ansatzpunkte für eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten, noch sind sie sonst ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sachaufklärungspflicht des Gerichts durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten beschränkt wird. Die Unaufklärbarkeit des Sachverhaltes geht vorliegend zu Lasten des Klägers.

54

aa) Im Allgemeinen gilt für den Steuerprozess, dass der Steuergläubiger die objektive Beweislast für die den Steueranspruch begründenden Tatsachen trägt, während der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begründen oder die den Steueranspruch aufheben oder einschränken. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, denn die Frage, welchem der Beteiligten des Rechtsstreits es zum Nachteil gereicht, wenn nicht festzustellen ist, ob bestimmte rechtserhebliche Tatsachen gegeben sind, ist nur von Fall zu Fall unter Würdigung der einschlägigen Rechtsnormen und ihrer Zweckbestimmung zu beantworten (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 12. Oktober 2004, V R 37/02, BFH/NV 2005, 923). Liegt ein bestimmter Umstand in der Verantwortungssphäre des Steuerpflichtigen und ist ihm die Beweisführung zur Klärung des Sachverhalts möglich und auch zumutbar, so kann nicht nach der angeführten allgemeinen Beweislastregel vorgegangen werden (vgl. BFH, Urt. Vom 12. Oktober 2004, V R 37/02, a.a.O.).

55

Soll ein bestandskräftiger Bescheid korrigiert werden und sieht die Korrekturnorm besondere tatbestandliche Voraussetzungen vor, so trägt regelmäßig derjenige die Feststellungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen, der die Korrekturmöglichkeit für sich in Anspruch nimmt.

56

bb) Daraus ergibt sich im Rahmen der Anwendung des § 10 Abs. 3 StraBEG Folgendes: Die Vorschriften des StraBEG haben die Wirkung einer begünstigenden Norm, da zum einen die Möglichkeit der Strafverfolgung beschränkt wird, zum anderen losgelöst von den tatsächlich verwirklichten Steuertatbeständen eine Abgabe festgesetzt wird, die regelmäßig geringer ist als die ohne die Anwendung des StraBEG festzusetzende Steuer. Dementsprechend trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast dafür, dass die Grundvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG vorliegen, insbesondere auch, ob eine Steuerstraftat vorliegt. An dieser Verteilung der Feststellungslast ändert sich dann nichts, wenn das Finanzamt im Rahmen der Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG nicht festgestellt werden kann und deshalb die gemäß § 10 Abs. 2 StraBEG eingetretene Festsetzung gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG aufhebt. Anders als beispielsweise in Fällen einer Änderung eines bestandskräftigen Bescheides gemäß § 173 AO besteht für das Finanzamt erstmals im Rahmen der Anwendung des § 10 Abs. 3 StraBEG die Möglichkeit, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG zu prüfen. Allein der Umstand, dass sich durch den in § 10 Abs. 2 StraBEG vorgesehenen Automatismus die verfahrensrechtliche Rolle des Finanzamtes gegenüber dem üblichen Ablauf ändert und die Erstprüfung im Rahmen der Anwendung der Korrekturnorm des § 10 Abs. 3 StraBEG erfolgt, führt nicht zu einer Veränderung der Feststellungslast. Dementsprechend kann eine Aufhebung gemäß § 10 Abs. 3 StraBEG dann erfolgen, wenn Zweifel an einer Tatbegehung bestehen, der Grundsatz „in dubio pro reo“ anzuwenden ist und aufgrund der Unschuldsvermutung die Begehung einer Straftat nicht festgestellt werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 17. Mai 2011, VIII R 31/08, a.a.O.).

57

cc) Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Steuerpflichtige die Abgabenfestsetzung nach dem StraBEG durch seinen Antrag herbeigeführt hat, um die im StraBEG vorgesehenen Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, die gemäß § 10 Abs. 2 StraBEG eintretende Festsetzung bestandskräftig werden lässt und zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund einer veränderten rechtlichen Einschätzung die Aufhebung der bestandskräftigen Festsetzung begehrt. In einem solchen Fall geht es zu seinen Lasten, wenn sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 StraBEG – vorliegend das Fehlen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 StraBEG – aus in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht feststellen lässt. Eine solche Verteilung der Feststellungslast ergibt sich insbesondere aus der Zweckbestimmung der Normen des StraBEG. Wie bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber die strafbefreiende Erklärung als Steueranmeldung ohne Vorbehalt der Nachprüfung ausgestaltet und damit zum Ausdruck gebracht, dass er davon ausgeht, dass derjenige, der die Erklärung abgibt, die von ihm ausgewählten Lebenssachverhalte endgültig der Besteuerung unterwerfen muss, wenn er sie in der strafbefreienden Erklärung anmeldet und die Wirkungen der strafbefreienden Erklärung in Anspruch nehmen will. Hat der Erklärende Zweifel an dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung, so kann er den Eintritt der Bestandskraft der durch die Erklärung ausgelösten Festsetzung durch einen rechtzeitigen Einspruch verhindern. Anders als das Finanzamt, welches aufgrund des Automatismus des § 10 Abs. 2 StraBEG keine Einflussmöglichkeiten darauf hat, ob und mit welchem Inhalt die Festsetzung erfolgt, bestehen für denjenigen, der die strafbefreiende Erklärung abgibt, diese Einflussmöglichkeiten. Durch seine Angaben in der strafbefreienden Erklärung bestimmt er Gegenstand und Umfang der eintretenden Festsetzung, er hat es – anders als das Finanzamt – in der Hand, den Eintritt der Bestandskraft dieser von ihm initiierten Festsetzung zu verhindern. Diese unterschiedliche verfahrensrechtliche Rolle rechtfertigt es, im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 StraBEG die Feststellungslast danach zu bestimmen, ob das Finanzamt die Korrekturmöglichkeit des § 10 Abs. 3 StraBEG in Anspruch nimmt, oder ob der Abgabenpflichtige die Korrektur einer aufgrund seiner eigenen Angaben bestandskräftig gewordenen Festsetzung erstrebt.

58

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1 Satz 1, 139 Abs. 3 Satz 3 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 (analog), 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

59

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.


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Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG | § 7 Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung


Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im Sinne des § 6 1. a) bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Fina

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1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im Sinne des § 6

1.
a)
bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b)
die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
2.
einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
3.
der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat.
Ist das Verfahren im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 vor Eingang der strafbefreienden Erklärung abgeschlossen worden, kann Straf- oder Bußgeldfreiheit eintreten, soweit sich die strafbefreiende Erklärung auf Einnahmen bezieht, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt worden sind.

(1) Als Schenkungen unter Lebenden gelten

1.
jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
2.
was infolge Vollziehung einer von dem Schenker angeordneten Auflage oder infolge Erfüllung einer einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung erlangt wird, es sei denn, daß eine einheitliche Zweckzuwendung vorliegt;
3.
was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmigung einer Schenkung Leistungen an andere Personen angeordnet oder zur Erlangung der Genehmigung freiwillig übernommen werden;
4.
die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) erfährt;
5.
was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346 und 2352 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gewährt wird;
6.
(weggefallen)
7.
was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt;
8.
der Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden. Dem steht gleich die Bildung oder Ausstattung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist;
9.
was bei Auflösung, Aufhebung, Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen oder bei Auflösung eines Vereins, dessen Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, erworben wird. Dem steht gleich der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, sowie der Erwerb durch Zwischenberechtigte während des Bestehens der Vermögensmasse. Wie eine Auflösung wird auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in eine Kapitalgesellschaft behandelt;
10.
was als Abfindung für aufschiebend bedingt, betagt oder befristet erworbene Ansprüche, soweit es sich nicht um einen Fall des § 3 Abs. 2 Nr. 5 handelt, vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gewährt wird.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 7 ist der Versteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu legen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.

(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder unter einer Auflage gemacht oder in die Form eines lästigen Vertrags gekleidet wird.

(5) Ist Gegenstand der Schenkung eine Beteiligung an einer Personengesellschaft, in deren Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß der neue Gesellschafter bei Auflösung der Gesellschaft oder im Fall eines vorherigen Ausscheidens nur den Buchwert seines Kapitalanteils erhält, werden diese Bestimmungen bei der Feststellung der Bereicherung nicht berücksichtigt. Soweit die Bereicherung den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt, gilt sie als auflösend bedingt erworben.

(6) Wird eine Beteiligung an einer Personengesellschaft mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet, die insbesondere der Kapitaleinlage, der Arbeits- oder der sonstigen Leistung des Gesellschafters für die Gesellschaft nicht entspricht oder die einem fremden Dritten üblicherweise nicht eingeräumt würde, gilt das Übermaß an Gewinnbeteiligung als selbständige Schenkung, die mit dem Kapitalwert anzusetzen ist.

(7) Als Schenkung gilt auch der auf dem Ausscheiden eines Gesellschafters beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft auf die anderen Gesellschafter oder die Gesellschaft, soweit der Wert, der sich für seinen Anteil zur Zeit seines Ausscheidens nach § 12 ergibt, den Abfindungsanspruch übersteigt. Wird auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung der Geschäftsanteil eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden eingezogen und übersteigt der sich nach § 12 ergebende Wert seines Anteils zur Zeit seines Ausscheidens den Abfindungsanspruch, gilt die insoweit bewirkte Werterhöhung der Anteile der verbleibenden Gesellschafter als Schenkung des ausgeschiedenen Gesellschafters. Bei Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.

(8) Als Schenkung gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. Freigebig sind auch Zuwendungen zwischen Kapitalgesellschaften, soweit sie in der Absicht getätigt werden, Gesellschafter zu bereichern und soweit an diesen Gesellschaften nicht unmittelbar oder mittelbar dieselben Gesellschafter zu gleichen Anteilen beteiligt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten außer für Kapitalgesellschaften auch für Genossenschaften.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Vermögen und Einkünfte einer Familienstiftung, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat (ausländische Familienstiftung), werden dem Stifter, wenn er unbeschränkt steuerpflichtig ist, sonst den unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet. Dies gilt nicht für die Erbschaftsteuer.

(2) Familienstiftungen sind Stiftungen, bei denen der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.

(3) Hat ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder als Mitunternehmer oder eine Körperschaft, eine Personenvereinigung oder eine Vermögensmasse eine Stiftung errichtet, die Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, so wird die Stiftung wie eine Familienstiftung behandelt, wenn der Stifter, seine Gesellschafter, von ihm abhängige Gesellschaften, Mitglieder, Vorstandsmitglieder, leitende Angestellte und Angehörige dieser Personen zu mehr als der Hälfte bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt sind.

(4) Den Stiftungen stehen sonstige Zweckvermögen, Vermögensmassen und rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen gleich.

(5) Auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Stifters oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person werden die Steuern vom Einkommen angerechnet, die zu Lasten der ausländischen Stiftung auf die zuzurechnenden Einkünfte erhoben worden sind. Bei der Anrechnung sind die Vorschriften des § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(6) Hat eine Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn

1.
nachgewiesen wird, dass das Stiftungsvermögen der Verfügungsmacht der in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen rechtlich und tatsächlich entzogen ist und
2.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat, in dem die Familienstiftung Geschäftsleitung oder Sitz hat, auf Grund der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes oder einer vergleichbaren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, um die Besteuerung durchzuführen.

(7) Die Einkünfte der Stiftung nach Absatz 1 werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes ermittelt. Bei der Ermittlung der Einkünfte gilt § 10 Absatz 3 Satz 3 bis 6 entsprechend; § 8b des Körperschaftsteuergesetzes bleibt unberücksichtigt. Ergibt sich ein negativer Betrag, entfällt die Zurechnung.

(8) Die nach Absatz 1 dem Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person zuzurechnenden Einkünfte gehören bei Personen, die ihre Einkünfte nicht nach dem Körperschaftsteuergesetz ermitteln, zu den Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 des Einkommensteuergesetzes. § 20 Absatz 8 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt; § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d und § 32d des Einkommensteuergesetzes sind nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschriften bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Personen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden wären. Soweit es sich beim Stifter oder der bezugs- oder anfallsberechtigten Person um Personen handelt, die ihre Einkünfte nach dem Körperschaftsteuergesetz ermitteln, bleibt § 8 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes unberührt; § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist nur insoweit anzuwenden, als diese Vorschrift bei unmittelbarem Bezug der zuzurechnenden Einkünfte durch die Personen im Sinne des Absatzes 1 anzuwenden wäre.

(9) Ist eine ausländische Familienstiftung oder eine andere ausländische Stiftung im Sinne des Absatzes 10 an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat und die nicht gemäß § 3 Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuerpflicht ausgenommen ist (ausländische Gesellschaft), beteiligt, so gehören die Einkünfte dieser Gesellschaft in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 13 mit dem Teil zu den Einkünften der Familienstiftung, der auf die Beteiligung der Stiftung am Nennkapital der Gesellschaft entfällt. § 7 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Auf Gewinnausschüttungen der ausländischen Gesellschaft, denen nachweislich bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(10) Einer ausländischen Familienstiftung werden Vermögen und Einkünfte einer anderen ausländischen Stiftung, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erfüllt, entsprechend ihrem Anteil zugerechnet, wenn sie allein oder zusammen mit den in den Absätzen 2 und 3 genannten Personen zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar bezugsberechtigt oder anfallsberechtigt ist. Auf Zuwendungen der ausländischen Stiftung, denen nachweislich bereits nach Satz 1 zugerechnete Beträge zugrunde liegen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(11) Zuwendungen der ausländischen Familienstiftung unterliegen bei Personen im Sinne des Absatzes 1 nicht der Besteuerung, soweit die den Zuwendungen zugrunde liegenden Einkünfte nachweislich bereits nach Absatz 1 zugerechnet worden sind. Steuern von den nach Satz 1 befreiten Zuwendungen werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum der Zurechnung der zugrunde liegenden Einkünfte in entsprechender Anwendung des § 34c Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes angerechnet oder abgezogen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im Sinne des § 6

1.
a)
bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b)
die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
2.
einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
3.
der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat.
Ist das Verfahren im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 vor Eingang der strafbefreienden Erklärung abgeschlossen worden, kann Straf- oder Bußgeldfreiheit eintreten, soweit sich die strafbefreiende Erklärung auf Einnahmen bezieht, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt worden sind.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer Steuervergütung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch Abgabe einer Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz --StraBEG--) bewirkte Steuerfestsetzung zu Recht aufgehoben hat, soweit sie die Einkommensteuer für 2002 betrifft.

2

Der Kläger erzielte seit 1998 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Ingenieur. Für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2002 gab er weder Einkommen- noch Umsatzsteuererklärungen ab. Im Dezember 2004 reichte er für diese Jahre strafbefreiende Erklärungen nach dem StraBEG ein und entrichtete jeweils rechtzeitig den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG ermittelten Betrag.

3

Das FA hielt die Erklärung für unwirksam, soweit sie den Veranlagungszeitraum 2002 betraf und hob die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung insoweit durch Bescheid vom 21. Januar 2005 auf. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Auf die Klage hat das Finanzgericht (FG) den Aufhebungsbescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Für die Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung komme es darauf an, ob der Kläger die Einkommensteuer bis zum 17. Oktober 2003 verkürzt habe. Bei Nichtabgabe der Erklärung sei insoweit der Abschluss der regelmäßigen Veranlagungsarbeiten maßgeblich. Davon sei hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 erst im November 2004 auszugehen.

4

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, er habe sich gegen Ende des Kalenderjahres 2004 entschlossen, sein bisheriges steuerliches Fehlverhalten unter Beachtung des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit zu korrigieren. Er habe die Steuerhinterziehung auch hinsichtlich der Einkommensteuer für 2002 vor dem entscheidenden Datum des 17. Oktober 2003 begangen. Eine Hinterziehungstat sei zu der Zeit begangen, zu der der Täter gehandelt habe oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Maßgeblich für eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen sei insoweit der Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), für die Einkommensteuererklärung 2002 mithin der 31. Mai 2003. Im angefochtenen Urteil werde nichts weiter zur Legaldefinition des § 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) ausgeführt, wonach es für die Tatbegehung nicht auf den Eintritt des Taterfolgs ankomme.

5

Der Kläger beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Aufhebungsbescheid vom 21. Januar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2006 aufzuheben.

6

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

Zutreffend hat das FG erkannt, dass der Bescheid vom 21. Januar 2005 rechtmäßig ist, mit dem das FA die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufgehoben hat.

9

a) Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG ist die mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung (§ 10 Abs. 2 StraBEG) aufzuheben oder zu ändern, soweit nach dem StraBEG keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt. Ob die Straf- oder Bußgeldfreiheit im Sinne der Vorschrift eintritt, richtet sich nach dem ersten Abschnitt des Gesetzes (vgl. § 8 Abs. 1 StraBEG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG wird u.a. nicht nach den §§ 370, 370a AO bestraft, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer verkürzt hat, wenn auch die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ist ausgeschlossen, soweit die Tat i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist (§ 1 Abs. 7 StraBEG).

10

b) Straffreiheit nach § 1 Abs. 1 StraBEG tritt nur ein, wenn die mit der strafbefreienden Erklärung offenbarte Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits vollendet war.

11

aa) Dafür spricht der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG, der voraussetzt, dass der Erklärende die Steuer verkürzt hat. Der Senat schließt sich mit dieser Auslegung der ganz überwiegenden Ansicht im Schrifttum an, dass der Versuch der Tat (§ 370 Abs. 2 AO i.V.m. § 23 StGB) durch das StraBEG nicht privilegiert wird (so etwa Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., § 1 StraBEG Rz 6; Levedag, Finanz-Rundschau --FR-- 2006, 491 f.; Kamps/Wulf, FR 2004, 121, 123 f.; Stahl, Die Steuerberatung 2004, 153 f.; Lausterer/Haisch, Deutsche Steuer-Zeitung 2004, 215, 217, m.w.N.; a.A. Schwedhelm/Spatschek, Deutsches Steuerrecht 2004, 109, 113).

12

bb) Aus § 1 Abs. 7 StraBEG ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift betrifft lediglich den zeitlichen Anwendungsbereich des StraBEG und ändert nichts an den materiellen Anwendungsvoraussetzungen des Gesetzes; insoweit verweist sie vielmehr ausdrücklich auf "die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1". Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich schon deshalb aus der Bestimmung in § 8 StGB, wonach der Eintritt des Taterfolgs nicht maßgeblich für die Zeit der Tatbegehung ist, kein (Umkehr-)Schluss im Sinne seines Klagebegehrens ziehen.

13

cc) Eine andere Beurteilung folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägers nicht daraus, dass der Gesetzgeber das Streitjahr (2002) erst in einem späteren Stadium des Gesetzgebungsverfahrens --im Dezember 2003-- in den vom StraBEG erfassten Zeitrahmen einbezogen hat (Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002, § 4 Abs. 1 Satz 1 StraBEG). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine strafbefreiende Erklärung für das Jahr 2002 auch in Fällen der bis zum Stichtag (17. Oktober 2003) nur versuchten Steuerhinterziehung durch Unterlassen begünstigen wollte. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich daher auch für das Jahr 2002 nur auf Fälle, in denen der Taterfolg bis zum 17. Oktober 2003 eingetreten ist.

14

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Das FA hat die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung zu Recht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG aufgehoben, soweit sie die Einkommensteuer für 2002 betrifft, weil insoweit die vom Kläger allenfalls beabsichtigte Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung noch nicht vollendet war, so dass insoweit Straffreiheit nach dem ersten Abschnitt des StraBEG nicht eintreten konnte.

15

aa) Zu Recht hat das FG darauf abgestellt, dass hinsichtlich der vom Kläger (möglicherweise) beabsichtigten Hinterziehung der Einkommensteuer der Taterfolg bis zum 17. Oktober 2003 noch nicht eingetreten war, weil der bei Nichtabgabe der Erklärung nach der Rechtsprechung insoweit maßgebliche Abschluss der regelmäßigen Veranlagungsarbeiten (s. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 1998  5 StR 500/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 669) nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht vor dem 1. November 2004 anzunehmen war.

16

bb) Aus dem vom Kläger ins Feld geführten Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich nichts anderes. Da nach der zutreffenden Auffassung des FG feststeht, dass der Kläger vor dem 18. Oktober 2003 keine Tat i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG begangen hat, ist kein Raum für entsprechende Zweifel. Im Übrigen ist der Grundsatz "in dubio pro reo" zwar auch bei Anwendung des StraBEG beachtlich (vgl. Joecks in Franzen/Gast/ Joecks, a.a.O., § 1 StraBEG Rz 4, m.w.N.), allerdings mit der Folge, dass bei bestehenden Zweifeln über eine Tatbegehung die Unschuldsvermutung gilt und das StraBEG keine Anwendung findet, weil dann nicht von einer begangenen Straftat oder Steuerordnungswidrigkeit ausgegangen werden kann (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, a.a.O., § 1 StraBEG Rz 4).

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch Abgabe einer Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz --StraBEG--) bewirkte Steuerfestsetzung zu Recht aufgehoben hat, soweit sie die Einkommensteuer für 2002 betrifft.

2

Der Kläger erzielte seit 1998 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Ingenieur. Für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2002 gab er weder Einkommen- noch Umsatzsteuererklärungen ab. Im Dezember 2004 reichte er für diese Jahre strafbefreiende Erklärungen nach dem StraBEG ein und entrichtete jeweils rechtzeitig den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG ermittelten Betrag.

3

Das FA hielt die Erklärung für unwirksam, soweit sie den Veranlagungszeitraum 2002 betraf und hob die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung insoweit durch Bescheid vom 21. Januar 2005 auf. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Auf die Klage hat das Finanzgericht (FG) den Aufhebungsbescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Für die Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung komme es darauf an, ob der Kläger die Einkommensteuer bis zum 17. Oktober 2003 verkürzt habe. Bei Nichtabgabe der Erklärung sei insoweit der Abschluss der regelmäßigen Veranlagungsarbeiten maßgeblich. Davon sei hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 erst im November 2004 auszugehen.

4

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, er habe sich gegen Ende des Kalenderjahres 2004 entschlossen, sein bisheriges steuerliches Fehlverhalten unter Beachtung des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit zu korrigieren. Er habe die Steuerhinterziehung auch hinsichtlich der Einkommensteuer für 2002 vor dem entscheidenden Datum des 17. Oktober 2003 begangen. Eine Hinterziehungstat sei zu der Zeit begangen, zu der der Täter gehandelt habe oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Maßgeblich für eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen sei insoweit der Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), für die Einkommensteuererklärung 2002 mithin der 31. Mai 2003. Im angefochtenen Urteil werde nichts weiter zur Legaldefinition des § 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) ausgeführt, wonach es für die Tatbegehung nicht auf den Eintritt des Taterfolgs ankomme.

5

Der Kläger beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Aufhebungsbescheid vom 21. Januar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2006 aufzuheben.

6

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

Zutreffend hat das FG erkannt, dass der Bescheid vom 21. Januar 2005 rechtmäßig ist, mit dem das FA die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufgehoben hat.

9

a) Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG ist die mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung (§ 10 Abs. 2 StraBEG) aufzuheben oder zu ändern, soweit nach dem StraBEG keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt. Ob die Straf- oder Bußgeldfreiheit im Sinne der Vorschrift eintritt, richtet sich nach dem ersten Abschnitt des Gesetzes (vgl. § 8 Abs. 1 StraBEG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG wird u.a. nicht nach den §§ 370, 370a AO bestraft, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer verkürzt hat, wenn auch die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ist ausgeschlossen, soweit die Tat i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist (§ 1 Abs. 7 StraBEG).

10

b) Straffreiheit nach § 1 Abs. 1 StraBEG tritt nur ein, wenn die mit der strafbefreienden Erklärung offenbarte Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits vollendet war.

11

aa) Dafür spricht der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG, der voraussetzt, dass der Erklärende die Steuer verkürzt hat. Der Senat schließt sich mit dieser Auslegung der ganz überwiegenden Ansicht im Schrifttum an, dass der Versuch der Tat (§ 370 Abs. 2 AO i.V.m. § 23 StGB) durch das StraBEG nicht privilegiert wird (so etwa Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., § 1 StraBEG Rz 6; Levedag, Finanz-Rundschau --FR-- 2006, 491 f.; Kamps/Wulf, FR 2004, 121, 123 f.; Stahl, Die Steuerberatung 2004, 153 f.; Lausterer/Haisch, Deutsche Steuer-Zeitung 2004, 215, 217, m.w.N.; a.A. Schwedhelm/Spatschek, Deutsches Steuerrecht 2004, 109, 113).

12

bb) Aus § 1 Abs. 7 StraBEG ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift betrifft lediglich den zeitlichen Anwendungsbereich des StraBEG und ändert nichts an den materiellen Anwendungsvoraussetzungen des Gesetzes; insoweit verweist sie vielmehr ausdrücklich auf "die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1". Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich schon deshalb aus der Bestimmung in § 8 StGB, wonach der Eintritt des Taterfolgs nicht maßgeblich für die Zeit der Tatbegehung ist, kein (Umkehr-)Schluss im Sinne seines Klagebegehrens ziehen.

13

cc) Eine andere Beurteilung folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägers nicht daraus, dass der Gesetzgeber das Streitjahr (2002) erst in einem späteren Stadium des Gesetzgebungsverfahrens --im Dezember 2003-- in den vom StraBEG erfassten Zeitrahmen einbezogen hat (Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002, § 4 Abs. 1 Satz 1 StraBEG). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine strafbefreiende Erklärung für das Jahr 2002 auch in Fällen der bis zum Stichtag (17. Oktober 2003) nur versuchten Steuerhinterziehung durch Unterlassen begünstigen wollte. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich daher auch für das Jahr 2002 nur auf Fälle, in denen der Taterfolg bis zum 17. Oktober 2003 eingetreten ist.

14

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Das FA hat die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung zu Recht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG aufgehoben, soweit sie die Einkommensteuer für 2002 betrifft, weil insoweit die vom Kläger allenfalls beabsichtigte Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung noch nicht vollendet war, so dass insoweit Straffreiheit nach dem ersten Abschnitt des StraBEG nicht eintreten konnte.

15

aa) Zu Recht hat das FG darauf abgestellt, dass hinsichtlich der vom Kläger (möglicherweise) beabsichtigten Hinterziehung der Einkommensteuer der Taterfolg bis zum 17. Oktober 2003 noch nicht eingetreten war, weil der bei Nichtabgabe der Erklärung nach der Rechtsprechung insoweit maßgebliche Abschluss der regelmäßigen Veranlagungsarbeiten (s. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 1998  5 StR 500/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 669) nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht vor dem 1. November 2004 anzunehmen war.

16

bb) Aus dem vom Kläger ins Feld geführten Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich nichts anderes. Da nach der zutreffenden Auffassung des FG feststeht, dass der Kläger vor dem 18. Oktober 2003 keine Tat i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG begangen hat, ist kein Raum für entsprechende Zweifel. Im Übrigen ist der Grundsatz "in dubio pro reo" zwar auch bei Anwendung des StraBEG beachtlich (vgl. Joecks in Franzen/Gast/ Joecks, a.a.O., § 1 StraBEG Rz 4, m.w.N.), allerdings mit der Folge, dass bei bestehenden Zweifeln über eine Tatbegehung die Unschuldsvermutung gilt und das StraBEG keine Anwendung findet, weil dann nicht von einer begangenen Straftat oder Steuerordnungswidrigkeit ausgegangen werden kann (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, a.a.O., § 1 StraBEG Rz 4).

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im Sinne des § 6

1.
a)
bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b)
die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
2.
einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
3.
der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat.
Ist das Verfahren im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 vor Eingang der strafbefreienden Erklärung abgeschlossen worden, kann Straf- oder Bußgeldfreiheit eintreten, soweit sich die strafbefreiende Erklärung auf Einnahmen bezieht, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt worden sind.

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch Abgabe einer Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz --StraBEG--) bewirkte Steuerfestsetzung zu Recht aufgehoben hat, soweit sie die Einkommensteuer für 2002 betrifft.

2

Der Kläger erzielte seit 1998 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Ingenieur. Für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2002 gab er weder Einkommen- noch Umsatzsteuererklärungen ab. Im Dezember 2004 reichte er für diese Jahre strafbefreiende Erklärungen nach dem StraBEG ein und entrichtete jeweils rechtzeitig den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG ermittelten Betrag.

3

Das FA hielt die Erklärung für unwirksam, soweit sie den Veranlagungszeitraum 2002 betraf und hob die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung insoweit durch Bescheid vom 21. Januar 2005 auf. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Auf die Klage hat das Finanzgericht (FG) den Aufhebungsbescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Für die Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung komme es darauf an, ob der Kläger die Einkommensteuer bis zum 17. Oktober 2003 verkürzt habe. Bei Nichtabgabe der Erklärung sei insoweit der Abschluss der regelmäßigen Veranlagungsarbeiten maßgeblich. Davon sei hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 erst im November 2004 auszugehen.

4

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, er habe sich gegen Ende des Kalenderjahres 2004 entschlossen, sein bisheriges steuerliches Fehlverhalten unter Beachtung des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit zu korrigieren. Er habe die Steuerhinterziehung auch hinsichtlich der Einkommensteuer für 2002 vor dem entscheidenden Datum des 17. Oktober 2003 begangen. Eine Hinterziehungstat sei zu der Zeit begangen, zu der der Täter gehandelt habe oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Maßgeblich für eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen sei insoweit der Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), für die Einkommensteuererklärung 2002 mithin der 31. Mai 2003. Im angefochtenen Urteil werde nichts weiter zur Legaldefinition des § 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) ausgeführt, wonach es für die Tatbegehung nicht auf den Eintritt des Taterfolgs ankomme.

5

Der Kläger beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Aufhebungsbescheid vom 21. Januar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2006 aufzuheben.

6

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

Zutreffend hat das FG erkannt, dass der Bescheid vom 21. Januar 2005 rechtmäßig ist, mit dem das FA die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufgehoben hat.

9

a) Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG ist die mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung (§ 10 Abs. 2 StraBEG) aufzuheben oder zu ändern, soweit nach dem StraBEG keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt. Ob die Straf- oder Bußgeldfreiheit im Sinne der Vorschrift eintritt, richtet sich nach dem ersten Abschnitt des Gesetzes (vgl. § 8 Abs. 1 StraBEG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG wird u.a. nicht nach den §§ 370, 370a AO bestraft, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer verkürzt hat, wenn auch die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ist ausgeschlossen, soweit die Tat i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist (§ 1 Abs. 7 StraBEG).

10

b) Straffreiheit nach § 1 Abs. 1 StraBEG tritt nur ein, wenn die mit der strafbefreienden Erklärung offenbarte Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits vollendet war.

11

aa) Dafür spricht der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG, der voraussetzt, dass der Erklärende die Steuer verkürzt hat. Der Senat schließt sich mit dieser Auslegung der ganz überwiegenden Ansicht im Schrifttum an, dass der Versuch der Tat (§ 370 Abs. 2 AO i.V.m. § 23 StGB) durch das StraBEG nicht privilegiert wird (so etwa Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., § 1 StraBEG Rz 6; Levedag, Finanz-Rundschau --FR-- 2006, 491 f.; Kamps/Wulf, FR 2004, 121, 123 f.; Stahl, Die Steuerberatung 2004, 153 f.; Lausterer/Haisch, Deutsche Steuer-Zeitung 2004, 215, 217, m.w.N.; a.A. Schwedhelm/Spatschek, Deutsches Steuerrecht 2004, 109, 113).

12

bb) Aus § 1 Abs. 7 StraBEG ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift betrifft lediglich den zeitlichen Anwendungsbereich des StraBEG und ändert nichts an den materiellen Anwendungsvoraussetzungen des Gesetzes; insoweit verweist sie vielmehr ausdrücklich auf "die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1". Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich schon deshalb aus der Bestimmung in § 8 StGB, wonach der Eintritt des Taterfolgs nicht maßgeblich für die Zeit der Tatbegehung ist, kein (Umkehr-)Schluss im Sinne seines Klagebegehrens ziehen.

13

cc) Eine andere Beurteilung folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägers nicht daraus, dass der Gesetzgeber das Streitjahr (2002) erst in einem späteren Stadium des Gesetzgebungsverfahrens --im Dezember 2003-- in den vom StraBEG erfassten Zeitrahmen einbezogen hat (Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002, § 4 Abs. 1 Satz 1 StraBEG). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine strafbefreiende Erklärung für das Jahr 2002 auch in Fällen der bis zum Stichtag (17. Oktober 2003) nur versuchten Steuerhinterziehung durch Unterlassen begünstigen wollte. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich daher auch für das Jahr 2002 nur auf Fälle, in denen der Taterfolg bis zum 17. Oktober 2003 eingetreten ist.

14

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Das FA hat die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung zu Recht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG aufgehoben, soweit sie die Einkommensteuer für 2002 betrifft, weil insoweit die vom Kläger allenfalls beabsichtigte Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung noch nicht vollendet war, so dass insoweit Straffreiheit nach dem ersten Abschnitt des StraBEG nicht eintreten konnte.

15

aa) Zu Recht hat das FG darauf abgestellt, dass hinsichtlich der vom Kläger (möglicherweise) beabsichtigten Hinterziehung der Einkommensteuer der Taterfolg bis zum 17. Oktober 2003 noch nicht eingetreten war, weil der bei Nichtabgabe der Erklärung nach der Rechtsprechung insoweit maßgebliche Abschluss der regelmäßigen Veranlagungsarbeiten (s. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 1998  5 StR 500/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 669) nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht vor dem 1. November 2004 anzunehmen war.

16

bb) Aus dem vom Kläger ins Feld geführten Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich nichts anderes. Da nach der zutreffenden Auffassung des FG feststeht, dass der Kläger vor dem 18. Oktober 2003 keine Tat i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG begangen hat, ist kein Raum für entsprechende Zweifel. Im Übrigen ist der Grundsatz "in dubio pro reo" zwar auch bei Anwendung des StraBEG beachtlich (vgl. Joecks in Franzen/Gast/ Joecks, a.a.O., § 1 StraBEG Rz 4, m.w.N.), allerdings mit der Folge, dass bei bestehenden Zweifeln über eine Tatbegehung die Unschuldsvermutung gilt und das StraBEG keine Anwendung findet, weil dann nicht von einer begangenen Straftat oder Steuerordnungswidrigkeit ausgegangen werden kann (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, a.a.O., § 1 StraBEG Rz 4).

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch Abgabe einer Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz --StraBEG--) bewirkte Steuerfestsetzung zu Recht aufgehoben hat, soweit sie die Einkommensteuer für 2002 betrifft.

2

Der Kläger erzielte seit 1998 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Ingenieur. Für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2002 gab er weder Einkommen- noch Umsatzsteuererklärungen ab. Im Dezember 2004 reichte er für diese Jahre strafbefreiende Erklärungen nach dem StraBEG ein und entrichtete jeweils rechtzeitig den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG ermittelten Betrag.

3

Das FA hielt die Erklärung für unwirksam, soweit sie den Veranlagungszeitraum 2002 betraf und hob die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung insoweit durch Bescheid vom 21. Januar 2005 auf. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Auf die Klage hat das Finanzgericht (FG) den Aufhebungsbescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Für die Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung komme es darauf an, ob der Kläger die Einkommensteuer bis zum 17. Oktober 2003 verkürzt habe. Bei Nichtabgabe der Erklärung sei insoweit der Abschluss der regelmäßigen Veranlagungsarbeiten maßgeblich. Davon sei hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 erst im November 2004 auszugehen.

4

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, er habe sich gegen Ende des Kalenderjahres 2004 entschlossen, sein bisheriges steuerliches Fehlverhalten unter Beachtung des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit zu korrigieren. Er habe die Steuerhinterziehung auch hinsichtlich der Einkommensteuer für 2002 vor dem entscheidenden Datum des 17. Oktober 2003 begangen. Eine Hinterziehungstat sei zu der Zeit begangen, zu der der Täter gehandelt habe oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Maßgeblich für eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen sei insoweit der Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), für die Einkommensteuererklärung 2002 mithin der 31. Mai 2003. Im angefochtenen Urteil werde nichts weiter zur Legaldefinition des § 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) ausgeführt, wonach es für die Tatbegehung nicht auf den Eintritt des Taterfolgs ankomme.

5

Der Kläger beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Aufhebungsbescheid vom 21. Januar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2006 aufzuheben.

6

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

Zutreffend hat das FG erkannt, dass der Bescheid vom 21. Januar 2005 rechtmäßig ist, mit dem das FA die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufgehoben hat.

9

a) Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG ist die mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung (§ 10 Abs. 2 StraBEG) aufzuheben oder zu ändern, soweit nach dem StraBEG keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt. Ob die Straf- oder Bußgeldfreiheit im Sinne der Vorschrift eintritt, richtet sich nach dem ersten Abschnitt des Gesetzes (vgl. § 8 Abs. 1 StraBEG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG wird u.a. nicht nach den §§ 370, 370a AO bestraft, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer verkürzt hat, wenn auch die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ist ausgeschlossen, soweit die Tat i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist (§ 1 Abs. 7 StraBEG).

10

b) Straffreiheit nach § 1 Abs. 1 StraBEG tritt nur ein, wenn die mit der strafbefreienden Erklärung offenbarte Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits vollendet war.

11

aa) Dafür spricht der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG, der voraussetzt, dass der Erklärende die Steuer verkürzt hat. Der Senat schließt sich mit dieser Auslegung der ganz überwiegenden Ansicht im Schrifttum an, dass der Versuch der Tat (§ 370 Abs. 2 AO i.V.m. § 23 StGB) durch das StraBEG nicht privilegiert wird (so etwa Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., § 1 StraBEG Rz 6; Levedag, Finanz-Rundschau --FR-- 2006, 491 f.; Kamps/Wulf, FR 2004, 121, 123 f.; Stahl, Die Steuerberatung 2004, 153 f.; Lausterer/Haisch, Deutsche Steuer-Zeitung 2004, 215, 217, m.w.N.; a.A. Schwedhelm/Spatschek, Deutsches Steuerrecht 2004, 109, 113).

12

bb) Aus § 1 Abs. 7 StraBEG ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift betrifft lediglich den zeitlichen Anwendungsbereich des StraBEG und ändert nichts an den materiellen Anwendungsvoraussetzungen des Gesetzes; insoweit verweist sie vielmehr ausdrücklich auf "die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1". Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich schon deshalb aus der Bestimmung in § 8 StGB, wonach der Eintritt des Taterfolgs nicht maßgeblich für die Zeit der Tatbegehung ist, kein (Umkehr-)Schluss im Sinne seines Klagebegehrens ziehen.

13

cc) Eine andere Beurteilung folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägers nicht daraus, dass der Gesetzgeber das Streitjahr (2002) erst in einem späteren Stadium des Gesetzgebungsverfahrens --im Dezember 2003-- in den vom StraBEG erfassten Zeitrahmen einbezogen hat (Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002, § 4 Abs. 1 Satz 1 StraBEG). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine strafbefreiende Erklärung für das Jahr 2002 auch in Fällen der bis zum Stichtag (17. Oktober 2003) nur versuchten Steuerhinterziehung durch Unterlassen begünstigen wollte. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich daher auch für das Jahr 2002 nur auf Fälle, in denen der Taterfolg bis zum 17. Oktober 2003 eingetreten ist.

14

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Das FA hat die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung zu Recht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG aufgehoben, soweit sie die Einkommensteuer für 2002 betrifft, weil insoweit die vom Kläger allenfalls beabsichtigte Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung noch nicht vollendet war, so dass insoweit Straffreiheit nach dem ersten Abschnitt des StraBEG nicht eintreten konnte.

15

aa) Zu Recht hat das FG darauf abgestellt, dass hinsichtlich der vom Kläger (möglicherweise) beabsichtigten Hinterziehung der Einkommensteuer der Taterfolg bis zum 17. Oktober 2003 noch nicht eingetreten war, weil der bei Nichtabgabe der Erklärung nach der Rechtsprechung insoweit maßgebliche Abschluss der regelmäßigen Veranlagungsarbeiten (s. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 1998  5 StR 500/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 669) nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht vor dem 1. November 2004 anzunehmen war.

16

bb) Aus dem vom Kläger ins Feld geführten Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich nichts anderes. Da nach der zutreffenden Auffassung des FG feststeht, dass der Kläger vor dem 18. Oktober 2003 keine Tat i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG begangen hat, ist kein Raum für entsprechende Zweifel. Im Übrigen ist der Grundsatz "in dubio pro reo" zwar auch bei Anwendung des StraBEG beachtlich (vgl. Joecks in Franzen/Gast/ Joecks, a.a.O., § 1 StraBEG Rz 4, m.w.N.), allerdings mit der Folge, dass bei bestehenden Zweifeln über eine Tatbegehung die Unschuldsvermutung gilt und das StraBEG keine Anwendung findet, weil dann nicht von einer begangenen Straftat oder Steuerordnungswidrigkeit ausgegangen werden kann (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, a.a.O., § 1 StraBEG Rz 4).

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist die Hinzurechnung des Einkommens der C-Stiftung nach § 15 der im Streitjahr 1998 geltenden Fassung des Gesetzes über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz --AStG a.F.--) streitig.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist neben ihren zwei Geschwistern als Erbin Gesamtrechtsnachfolgerin der im Jahr 2001 verstorbenen A. A hatte seit 1971 dauerhaft in Monaco gelebt und in Deutschland keinen Wohnsitz unterhalten. Im Jahr 1995 hatte sie die C-Stiftung und die D-Stiftung als Familienstiftungen liechtensteinischen Rechts errichtet, bevor sie im Jahr 1997 nach Deutschland zog. In den Statuten und im Beistatut der C-Stiftung ist als "Stifter" und als "einziges Mitglied des Stiftungsrats" R bezeichnet.

3

Alleiniger Begünstigter der C-Stiftung war der jüngste Sohn der Stifterin, E. Im Falle seines Ablebens sollten Begünstigte dieser Stiftung seine drei Kinder sein. Im Beistatut war außerdem geregelt, dass der Alleinbegünstigte E erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ableben der A über seine Begünstigung benachrichtigt werden sollte.

4

Begünstigte der D-Stiftung sollten die drei Kinder der A, nämlich die Klägerin, G und E zu gleichen Teilen sein. Das Beistatut enthielt unter Ziffer II. Bedingungen, an die die Auszahlung des Stiftungsvermögens an die Begünstigten gekoppelt war. So durften beispielsweise die Begünstigten nicht mehr als ihr Pflichtteilsrecht geltend machen und mussten sie sich mit ihrer Mindesterbberechtigung abfinden.

5

A hatte in ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1998 bis 2000 die Erträge aus der D-Stiftung als Einkünfte aus Kapitalvermögen deklariert, nicht jedoch die Einkünfte aus der C-Stiftung.

6

Ab dem 30. Juni 2004 fand bei den Rechtsnachfolgern der verstorbenen A eine Steuerfahndungsprüfung statt, die auch die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen der beiden Stiftungen betraf. Auf der Grundlage des Berichts der Steuerfahndung vom 9. Januar 2006 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 13. März 2006 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1998 gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin nach A. Darin erfasste er u.a. die Einkünfte aus beiden liechtensteinischen Familienstiftungen. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage durch den Einzelrichter ab (Hessisches FG, Urteil vom 18. August 2009  2 K 952/09, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge --ZEV-- 2010, 535).

7

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil und den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 13. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

8

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

Die Feststellungen des FG reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die tatsächlichen Feststellungen zum Inhalt der Statuten und Beistatuten der C-Stiftung mit Blick auf das liechtensteinische Recht treffen müssen, die eine Entscheidung ermöglichen, ob die von der C-Stiftung erwirtschafteten Erträge steuerlich dieser oder unmittelbar der Stifterin A als von ihr erzielte Einkünfte zuzurechnen sind. Ebenso wird das FG weitere Feststellungen zur Frage der Festsetzungsfrist treffen müssen.

11

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. wird für Zwecke der Einkommensteuer das Einkommen einer Familienstiftung i.S. des § 15 Abs. 2 AStG a.F., die sowohl ihren Sitz als auch ihre Geschäftsleitung im Ausland hat, dem unbeschränkt steuerpflichtigen Stifter zugerechnet. Diese Zurechnung setzt voraus, dass die Familienstiftung ein entsprechendes Einkommen im steuerrechtlichen Sinn erzielt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2009 I B 223/08, BFH/NV 2009, 1437; Senatsurteil vom 5. November 1992 I R 39/92, BFHE 170, 62, BStBl II 1993, 388). Die Vorschrift regelt nur die Zurechnung des Einkommens, nicht aber die --vorgelagerte-- Frage der Erzielung von Einkünften (vgl. Senatsurteil vom 2. Februar 1994 I R 66/92, BFHE 173, 404, BStBl II 1994, 727). Die mit der Anwendung des § 15 AStG a.F. einhergehende Durchbrechung der Abschirmwirkung ausländischer Rechtsträger tritt somit --abweichend von der Regelungslage bei einschlägigen Missbrauchsvermeidungsvorschriften (vgl. §§ 7 ff. AStG a.F.), denen sowohl nach ihrem Tatbestand als auch nach ihrer Rechtsfolge spezialgesetzlicher Vorrang zukommt (vgl. z.B. Senatsurteil vom 29. Januar 2008 I R 26/06, BFHE 220, 392, BStBl II 2008, 978)-- zurück, wenn die betreffenden Einkünfte aufgrund allgemeiner Regelungen nicht der Stiftung, sondern einer anderen Person --dem Stifter-- zuzurechnen sind (ebenso z.B. Blümich/Vogt, EStG/KStG/GewStG, § 15 AStG Rz 1; Schulz in Lademann, EStG, § 15 AStG Rz 7; Wassermeyer, Internationales Steuerrecht --IStR-- 2009, 191; Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, § 15 AStG Rz 28 zu Stiftungen in Liechtenstein unter Verweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 15. Juli 1997 VIII R 56/93, BFHE 183, 518, BStBl II 1998, 152; Rundshagen in Strunk/Kaminski/Köhler, AStG/DBA, § 15 AStG Rz 23; Wenz/Linn in Haase, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, § 15 AStG Rz 32; Schulz, Die Besteuerung ausländischer Familienstiftungen nach dem Außensteuergesetz, 2010, S. 94 ff.; vgl. auch Kirchhain, Die Familienstiftung im Außensteuerrecht, 2010, S. 101 f. sowie derselbe in Mössner/Fuhrmann, Außensteuergesetz, 2. Aufl., § 15 Rz 21; Schütz, Der Betrieb --DB-- 2008, 603; zu österreichischen Stiftungen auch von Löwe, IStR 2005, 577; s. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 16. September 2004 IV A 4 - S 1928 - 120/04, IV A 4 - S 1928 - 94/04, dort Antwort zu Frage 19, Absatz 3). Ob sich an dieser Rechtslage durch die Anfügung des § 15 Abs. 6 AStG durch das Jahressteuergesetz 2009 (AStG n.F.) etwas geändert hat, bedarf jedenfalls für das Streitjahr keiner Entscheidung (vgl. § 21 Abs. 18 Satz 1 AStG n.F.).

12

2. Aufgrund dieser Ausgangslage hätte das FG prüfen müssen, wer wirtschaftlicher Eigentümer der von der C-Stiftung gehaltenen Wirtschaftsgüter war und wem die damit erzielten Einkünfte zuzurechnen sind. Im Allgemeinen kann insbesondere bei Kapitaleinkünften davon ausgegangen werden, dass der wirtschaftlichen Inhaberschaft einer Forderung die Zurechnung der daraus resultierenden Einkünfte folgt (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1999 I R 69/97, BFHE 188, 254, BStBl II 1999, 514). Da bei Stiftungen in Liechtenstein der Stiftungsrat regelmäßig an die Anweisungen des Stifters gebunden ist (vgl. Wassermeyer in Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 15 AStG Rz 28; Schütz, DB 2008, 603; zu "kontrollierten" Treuhandstiftungen vgl. auch Schulz in Lademann, a.a.O., § 15 AStG Rz 8), kann entgegen der Vorgehensweise des FG nicht unterstellt werden, das von der Stiftung verwaltete Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte seien dieser ohne Weiteres steuerrechtlich zuzurechnen. Das FG hat insbesondere zu den Rechtsfolgen der Statuten und Beistatuten, einschließlich des Inhalts eines etwaigen Mandatsvertrags zu dem als rechtlicher Stifter aufgetretenen R, nach dem insoweit anwendbaren liechtensteinischen Recht bisher keine näheren Feststellungen getroffen. Es hat sich insoweit auf die Feststellung beschränkt, der Einwand der Klägerin, die verstorbene Stifterin A habe zu Lebzeiten über die Erträge der D-Stiftung verfügen können, während das bei der C-Stiftung nicht der Fall gewesen wäre, gehe "ins Leere". Gerade die Frage der Gestaltungs- und Verfügungsmacht über das Stiftungsvermögen ist aber entscheidungserheblich. Auch wenn das FG bei der allgemeinen Darstellung der Besteuerung nach § 15 AStG a.F. davon ausgeht, dass die Besteuerungstatbestände von der Familienstiftung verwirklicht wurden, lässt das keinen Rückschluss darauf zu, ob § 15 AStG a.F. überhaupt anwendbar ist.

13

Die dazu erforderlichen Feststellungen zum ausländischen Recht gehören zu den Tatsachenfeststellungen i.S. des § 118 Abs. 2 FGO, die das FG von Amts wegen und unter Beachtung des § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) sowie der §§ 16, 17 AStG a.F. vorzunehmen hat (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung) und die im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden können. Dabei hat das FG eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Streitfall vorzunehmen (vgl. zu den zu würdigenden Aspekten beispielhaft BMF-Schreiben vom 16. September 2004, a.a.O., Antwort zu Frage 19, Absatz 5 f.). Die Art und Weise der Ermittlung ausländischen Rechts steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 I R 46/07, BFH/NV 2008, 930 m.w.N.).

14

3. Wenn der Stiftung die Einkünfte unmittelbar zuzurechnen sind, wird das FG für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. darüber hinaus prüfen müssen, ob sich seine bisherige Rechtsauffassung, dass sich nicht nur der Sitz, sondern auch die Geschäftsleitung der Stiftung in Liechtenstein befand, aufrecht halten lässt. Dazu bedarf es ebenfalls näherer Feststellungen, die dem Revisionsgericht versagt sind.

15

Schließlich wird das FG die Höhe des zu versteuernden Einkommens im Falle einer unmittelbaren Zurechnung der Einkünfte oder einer Zurechnung des Einkommens nach § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F., unter Berücksichtigung der jeweiligen Ermittlungsvorschriften für natürliche Personen und Körperschaften einschließlich etwaiger Verlustabzüge, in der verfahrensrechtlichen Grenze des Verböserungsverbotes berechnen müssen.

16

4. Weitere Feststellungen zu den Verhältnissen der C-Stiftung sind nicht deshalb entbehrlich, weil der angefochtene Bescheid nach Ablauf der maßgeblichen Festsetzungsfrist ergangen ist. Denn ob zu Lasten der A und ihrer Rechtsnachfolger von einer Verlängerung der Festsetzungsfrist auszugehen ist, kann erst nach Klärung des vollständigen Sachverhalts beurteilt werden.

17

Darüber hinaus ist auch keine abschließende Entscheidung möglich, ob durch die eingeleitete Steuerfahndungsprüfung der Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 5 AO gehemmt wurde. Weder dem FG-Urteil noch dem von ihm in Bezug genommenen Steuerfahndungsbericht kann entnommen werden, auf welche Steuerarten sich die Fahndungsprüfung bis zu welchen Zeitpunkten erstreckte.

18

Die Klägerin ist Steuerpflichtige i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO, da sie als Gesamtrechtsnachfolgerin die Stellung der verstorbenen A als Steuerschuldnerin in Miterbengemeinschaft übernommen hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 AO) und somit Schuldnerin der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis geworden ist, deren Festsetzungsfrist gehemmt werden soll (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 27. März 1996 I R 100/94, BFH/NV 1996, 798; BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721). Sollte z.B. zunächst nur die Erbschaftsteuer Prüfungsgegenstand gewesen sein, ist deshalb im Hinblick auf § 171 Abs. 5 AO maßgeblich, wann die Erstreckung der Prüfung auf die Einkommensteuer 1998 für die Klägerin erkennbar geworden ist (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2002 I R 25/01, BFHE 198, 303, BStBl II 2002, 586, und in BFH/NV 1996, 798). Auch dazu hat das FG keine Feststellungen getroffen. Indes bedarf es entgegen dem Vortrag der Klägerin bei einer Fahndungsprüfung für eine Ablaufhemmung keiner Prüfungsanordnung (vgl. BFH-Urteil vom 9. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186, m.w.N.).

19

5. Es ist nicht erforderlich, das Verfahren nach Art. 267 Abs. 2, Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Amtsblatt der Europäischen Union 2007 Nr. C 306/01) auszusetzen und wegen der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der Vereinbarkeit des § 15 AStG a.F. mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorzulegen. Ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit oder den freien Kapitalverkehr nach Art. 31 bzw. Art. 40 des EWR-Abkommens liegt nicht vor.

20

Zwar beschränkt § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. insbesondere den freien Kapitalverkehr. Die Beschränkung der EWR-Freiheiten wird aber gerechtfertigt, wenn es an einem steuerlichen Auskunftsaustausch mit einem anderen EWR-Staat fehlt und deshalb das Interesse der Allgemeinheit, Steuerhinterziehung zu bekämpfen, und die Notwendigkeit, die Wirksamkeit von Steuerprüfungen zu wahren, durch eine hierfür geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Regelung in anderer Weise sichergestellt wird (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 28. Oktober 2010 C-72/09 "Établissements Rimbaud", IStR 2010, 842; so auch EuGH-Urteil vom 19. November 2009 C-540/07 "Kommission ./. Italien", IStR 2009, 853). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall vor.

21

Im Streitjahr bestand mit Liechtenstein kein Amtshilfeabkommen in Steuersachen und auch kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einer gleichwertigen Auskunftsregelung. Insoweit weist das FA berechtigterweise darauf hin, dass es sich nicht auf einen Nachweis durch den Steuerpflichtigen verweisen lassen muss, wenn es dessen Angaben nicht im Wege der Amtshilfe überprüfen kann. Das mit Liechtenstein am 2. September 2009 abgeschlossene Abkommen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen (BGBl II 2010, 951) wirkt nach dessen Art. 13 Abs. 2 nicht auf das Streitjahr zurück. Angesichts dessen hat der erkennende Senat keine Zweifel an der Vereinbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 1 AStG a.F. mit dem EWR-Abkommen (vgl. zur fehlenden Vorlageverpflichtung bei offenkundiger Rechtslage EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 "C.I.L.F.I.T.", Slg. 1982, 3415).

22

6. Auch der von der Klägerin erhobene Einwand, die Vorschrift sei jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn die Stiftung vor der Wohnsitzverlegung nach Deutschland errichtet wurde, ist unbeachtlich. Für die Anwendung des § 15 AStG a.F. und seine Vereinbarkeit mit dem EWR-Abkommen kommt es auf das tatsächliche Vorliegen einer "Steuer- oder Kapitalflucht" aus Deutschland nicht an.

23

7. Aufgrund der Notwendigkeit einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG bedarf es keiner Entscheidung, ob das angefochtene Urteil auf den von der Klägerin gerügten verfahrensrechtlichen Mängeln beruht.

24

8. Die Sache wird gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an den zuständigen voll besetzten Senat und nicht an den Einzelrichter zurückverwiesen, da die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 FGO).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(3) Ein Steuerpflichtiger hat über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst neben der Darstellung der Geschäftsvorfälle (Sachverhaltsdokumentation) auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Fremdvergleichsgrundsatz beachtende Vereinbarung von Bedingungen, insbesondere Preisen (Verrechnungspreisen), sowie insbesondere Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation). Hat ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des Satzes 1 für ein Unternehmen zu erstellen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, so gehört zu den Aufzeichnungen auch ein Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppe und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung, es sei denn, der Umsatz des Unternehmens hat im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 100 Millionen Euro betragen. Eine multinationale Unternehmensgruppe besteht aus mindestens zwei in verschiedenen Staaten ansässigen, im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes einander nahestehenden Unternehmen oder aus mindestens einem Unternehmen mit mindestens einer Betriebsstätte in einem anderen Staat. Zu außergewöhnlichen Geschäftsvorfällen sind zeitnah Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungen im Sinne dieses Absatzes sind auf Anforderung der Finanzbehörde zu ergänzen.

(4) Die Finanzbehörde kann jederzeit die Vorlage der Aufzeichnungen nach Absatz 3 verlangen; die Vorlage richtet sich nach § 97. Im Falle einer Außenprüfung sind die Aufzeichnungen ohne gesondertes Verlangen vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vorzulegen. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist verlängert werden.

(5) Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der nach den Absätzen 3 und 4 zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch Abgabe einer Erklärung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (Strafbefreiungserklärungsgesetz --StraBEG--) bewirkte Steuerfestsetzung zu Recht aufgehoben hat, soweit sie die Einkommensteuer für 2002 betrifft.

2

Der Kläger erzielte seit 1998 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Ingenieur. Für die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2002 gab er weder Einkommen- noch Umsatzsteuererklärungen ab. Im Dezember 2004 reichte er für diese Jahre strafbefreiende Erklärungen nach dem StraBEG ein und entrichtete jeweils rechtzeitig den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StraBEG ermittelten Betrag.

3

Das FA hielt die Erklärung für unwirksam, soweit sie den Veranlagungszeitraum 2002 betraf und hob die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung insoweit durch Bescheid vom 21. Januar 2005 auf. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Auf die Klage hat das Finanzgericht (FG) den Aufhebungsbescheid hinsichtlich der Umsatzsteuer für 2002 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Für die Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung komme es darauf an, ob der Kläger die Einkommensteuer bis zum 17. Oktober 2003 verkürzt habe. Bei Nichtabgabe der Erklärung sei insoweit der Abschluss der regelmäßigen Veranlagungsarbeiten maßgeblich. Davon sei hinsichtlich der Einkommensteuer 2002 erst im November 2004 auszugehen.

4

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, er habe sich gegen Ende des Kalenderjahres 2004 entschlossen, sein bisheriges steuerliches Fehlverhalten unter Beachtung des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit zu korrigieren. Er habe die Steuerhinterziehung auch hinsichtlich der Einkommensteuer für 2002 vor dem entscheidenden Datum des 17. Oktober 2003 begangen. Eine Hinterziehungstat sei zu der Zeit begangen, zu der der Täter gehandelt habe oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Maßgeblich für eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen sei insoweit der Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), für die Einkommensteuererklärung 2002 mithin der 31. Mai 2003. Im angefochtenen Urteil werde nichts weiter zur Legaldefinition des § 8 des Strafgesetzbuchs (StGB) ausgeführt, wonach es für die Tatbegehung nicht auf den Eintritt des Taterfolgs ankomme.

5

Der Kläger beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und den Aufhebungsbescheid vom 21. Januar 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2006 aufzuheben.

6

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

Zutreffend hat das FG erkannt, dass der Bescheid vom 21. Januar 2005 rechtmäßig ist, mit dem das FA die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufgehoben hat.

9

a) Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG ist die mit der Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung (§ 10 Abs. 2 StraBEG) aufzuheben oder zu ändern, soweit nach dem StraBEG keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt. Ob die Straf- oder Bußgeldfreiheit im Sinne der Vorschrift eintritt, richtet sich nach dem ersten Abschnitt des Gesetzes (vgl. § 8 Abs. 1 StraBEG). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG wird u.a. nicht nach den §§ 370, 370a AO bestraft, wer die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer verkürzt hat, wenn auch die weiteren Voraussetzungen der Norm vorliegen. Die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ist ausgeschlossen, soweit die Tat i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist (§ 1 Abs. 7 StraBEG).

10

b) Straffreiheit nach § 1 Abs. 1 StraBEG tritt nur ein, wenn die mit der strafbefreienden Erklärung offenbarte Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bereits vollendet war.

11

aa) Dafür spricht der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG, der voraussetzt, dass der Erklärende die Steuer verkürzt hat. Der Senat schließt sich mit dieser Auslegung der ganz überwiegenden Ansicht im Schrifttum an, dass der Versuch der Tat (§ 370 Abs. 2 AO i.V.m. § 23 StGB) durch das StraBEG nicht privilegiert wird (so etwa Joecks in Franzen/ Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 6. Aufl., § 1 StraBEG Rz 6; Levedag, Finanz-Rundschau --FR-- 2006, 491 f.; Kamps/Wulf, FR 2004, 121, 123 f.; Stahl, Die Steuerberatung 2004, 153 f.; Lausterer/Haisch, Deutsche Steuer-Zeitung 2004, 215, 217, m.w.N.; a.A. Schwedhelm/Spatschek, Deutsches Steuerrecht 2004, 109, 113).

12

bb) Aus § 1 Abs. 7 StraBEG ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift betrifft lediglich den zeitlichen Anwendungsbereich des StraBEG und ändert nichts an den materiellen Anwendungsvoraussetzungen des Gesetzes; insoweit verweist sie vielmehr ausdrücklich auf "die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1". Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich schon deshalb aus der Bestimmung in § 8 StGB, wonach der Eintritt des Taterfolgs nicht maßgeblich für die Zeit der Tatbegehung ist, kein (Umkehr-)Schluss im Sinne seines Klagebegehrens ziehen.

13

cc) Eine andere Beurteilung folgt entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Klägers nicht daraus, dass der Gesetzgeber das Streitjahr (2002) erst in einem späteren Stadium des Gesetzgebungsverfahrens --im Dezember 2003-- in den vom StraBEG erfassten Zeitrahmen einbezogen hat (Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002, § 4 Abs. 1 Satz 1 StraBEG). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Materialien ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine strafbefreiende Erklärung für das Jahr 2002 auch in Fällen der bis zum Stichtag (17. Oktober 2003) nur versuchten Steuerhinterziehung durch Unterlassen begünstigen wollte. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich daher auch für das Jahr 2002 nur auf Fälle, in denen der Taterfolg bis zum 17. Oktober 2003 eingetreten ist.

14

c) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Vorentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Das FA hat die durch die Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung zu Recht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 StraBEG aufgehoben, soweit sie die Einkommensteuer für 2002 betrifft, weil insoweit die vom Kläger allenfalls beabsichtigte Steuerhinterziehung im Zeitpunkt der Abgabe der strafbefreienden Erklärung noch nicht vollendet war, so dass insoweit Straffreiheit nach dem ersten Abschnitt des StraBEG nicht eintreten konnte.

15

aa) Zu Recht hat das FG darauf abgestellt, dass hinsichtlich der vom Kläger (möglicherweise) beabsichtigten Hinterziehung der Einkommensteuer der Taterfolg bis zum 17. Oktober 2003 noch nicht eingetreten war, weil der bei Nichtabgabe der Erklärung nach der Rechtsprechung insoweit maßgebliche Abschluss der regelmäßigen Veranlagungsarbeiten (s. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 1998  5 StR 500/98, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1999, 669) nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht vor dem 1. November 2004 anzunehmen war.

16

bb) Aus dem vom Kläger ins Feld geführten Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich nichts anderes. Da nach der zutreffenden Auffassung des FG feststeht, dass der Kläger vor dem 18. Oktober 2003 keine Tat i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG begangen hat, ist kein Raum für entsprechende Zweifel. Im Übrigen ist der Grundsatz "in dubio pro reo" zwar auch bei Anwendung des StraBEG beachtlich (vgl. Joecks in Franzen/Gast/ Joecks, a.a.O., § 1 StraBEG Rz 4, m.w.N.), allerdings mit der Folge, dass bei bestehenden Zweifeln über eine Tatbegehung die Unschuldsvermutung gilt und das StraBEG keine Anwendung findet, weil dann nicht von einer begangenen Straftat oder Steuerordnungswidrigkeit ausgegangen werden kann (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, a.a.O., § 1 StraBEG Rz 4).

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerbesteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer oder Abzugsteuern nach dem Einkommensteuergesetz verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat, wird nicht nach den §§ 370, 370a der Abgabenordnung oder § 26c des Umsatzsteuergesetzes bestraft, soweit

1.
er nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2005 die auf Grund seiner unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen gegenüber der Finanzbehörde erklärt (strafbefreiende Erklärung) und
2.
innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2004 25 vom Hundert der Summe der erklärten Beträge entrichtet werden.

Für die Fristberechnung gelten § 108, für den Zeitpunkt der Zahlung § 224 Abs. 2 und für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 110 der Abgabenordnung entsprechend.

(2) Wurde Einkommen- oder Körperschaftsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
60 vom Hundert der einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen.

(3) Wurde Gewerbesteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
10 vom Hundert der gewerbesteuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden;
2.
alle Ausgaben, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Gewerbesteuer der Erhebungszeiträume 1993 bis 2002 berücksichtigt wurden. Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift sind Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben und Veräußerungskosten.
Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, soweit Ausgaben bereits nach Absatz 2 Nr. 2 berücksichtigt wurden.

(4) Wurde Umsatzsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1:

1.
30 vom Hundert der Gegenleistungen für Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 nicht berücksichtigt wurden; 2.200 vom Hundert der auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben bei der Festsetzung der Umsatzsteuer der Besteuerungszeiträume 1993 bis 2002 zu Unrecht berücksichtigten Vorsteuerbeträge.

(5) Wurde Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer verkürzt, gelten als Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 20 vom Hundert der nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz steuerpflichtigen Erwerbe, soweit sie auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Besteuerung der Schenkung oder Erbschaft nicht berücksichtigt wurden. Zu berücksichtigen sind nur Erwerbe, die nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 angefallen sind.

(6) Wird die strafbefreiende Erklärung nach dem 31. Dezember 2004 und vor dem 1. April 2005 abgegeben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass innerhalb von zehn Tagen nach Abgabe der Erklärung, spätestens aber bis zum 31. März 2005 35 vom Hundert des erklärten Betrags zu entrichten sind.

(7) Soweit die Tat im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nach dem 17. Oktober 2003 begangen worden ist, ist die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung ausgeschlossen.

(1) Der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu entrichtende Betrag gilt als Einkommensteuer; dies gilt nicht für Zwecke der Zuschlagsteuern.

(2) Die strafbefreiende Erklärung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sie lässt Festsetzungen der in § 8 genannten Steueransprüche unberührt, soweit diese nicht auf Grund der strafbefreienden Erklärung erloschen sind.

(3) Soweit nach diesem Gesetz keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt, ist die mit Abgabe der strafbefreienden Erklärung bewirkte Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern. Dies gilt nicht, soweit die strafbefreiende Erklärung Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 oder Handlungen im Sinne des § 6 umfasst, die aus anderen Gründen nicht mehr geahndet werden können.

(4) Die §§ 156, 163, 222, 227, 240 und 361 der Abgabenordnung und § 69 der Finanzgerichtsordnung sind nicht anzuwenden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.