Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG | § 7 Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung
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Gesetz über die strafbefreiende Erklärung Inhaltsverzeichnis
Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im Sinne des § 6
- 1.
- a)
bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder - b)
die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
- 2.
einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder - 3.
der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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01/10/2009 12:51
Lässt ein gegenüber einem Mitarbeiter einer Bank, der durch anonymisierte Ba
SubjectsSteuerstrafrecht
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(1) Die Strafbefreiung erstreckt sich auf alle Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, die sich auf nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerb
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Kö
Die §§ 1 bis 5 gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 der Abgabenordnung und § 26b des Umsatzsteuergesetzes entsprechend.
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published on 20/05/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 577/09 vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri
published on 25/02/2014 00:00
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1
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet und wurde in den Streitjahren 1997 und 1998 mit seiner Ehefrau (E) zur Einkommensteuer zusammen
published on 26/02/2013 00:00
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I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am Erlass von Einkommensteueränderungsbescheiden für die Jahre 1995 bis 1999 a
published on 26/02/2013 00:00
Tatbestand
1
I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am Erlass von Umsatzsteueränderungsbescheiden für die Jahre 1995 bis 1999 auf
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(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Körperschaftsteue...
Die §§ 1 bis 5 gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 der Abgabenordnung und § 26b des Umsatzsteuergesetzes entsprechend.