Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG | § 7 Ausschluss der Straf- oder Bußgeldbefreiung

Straf- oder Bußgeldfreiheit tritt nicht ein, soweit vor Eingang der strafbefreienden Erklärung wegen einer Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder einer Handlung im Sinne des § 6

1.
a)
bei dem Erklärenden oder seinem Vertreter ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b)
die Tat bereits entdeckt war und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste,
2.
einem Tatbeteiligten (Täter oder Teilnehmer) oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist und der Erklärende dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder
3.
der Erklärende unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachgeholt hat.
Ist das Verfahren im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 vor Eingang der strafbefreienden Erklärung abgeschlossen worden, kann Straf- oder Bußgeldfreiheit eintreten, soweit sich die strafbefreiende Erklärung auf Einnahmen bezieht, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht festgestellt worden sind.

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Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG | § 4 Umfang der Strafbefreiung


(1) Die Strafbefreiung erstreckt sich auf alle Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, die sich auf nach dem 31. Dezember 1992 und vor dem 1. Januar 2003 entstandene Ansprüche auf Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Vermögensteuer, Gewerb
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG | § 1 Inhalt und Wirkung der strafbefreienden Erklärung


(1) Wer gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Einkommensteuer, Kö

Strafbefreiungserklärungsgesetz - StraBEG | § 6 Steuerordnungswidrigkeiten


Die §§ 1 bis 5 gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 der Abgabenordnung und § 26b des Umsatzsteuergesetzes entsprechend.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2010 - 1 StR 577/09

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 577/09 vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeri

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Feb. 2014 - X R 10/11

bei uns veröffentlicht am 25.02.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet und wurde in den Streitjahren 1997 und 1998 mit seiner Ehefrau (E) zur Einkommensteuer zusammen

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Feb. 2013 - VIII R 6/11

bei uns veröffentlicht am 26.02.2013

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am Erlass von Einkommensteueränderungsbescheiden für die Jahre 1995 bis 1999 a

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Feb. 2013 - VIII R 7/11

bei uns veröffentlicht am 26.02.2013

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am Erlass von Umsatzsteueränderungsbescheiden für die Jahre 1995 bis 1999 auf

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 29. Nov. 2012 - 1 K 184/09

bei uns veröffentlicht am 29.11.2012

Tenor Der Bescheid vom 12. Dezember 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 7. August 2009 werden teilweise aufgehoben. Das beklagte Finanzamt wird verpflichtet, die aufgrund der strafbefreienden Erklärung festgesetzte Abgabe um 315.779,20 EU

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 11. Dez. 2006 - 6 K 214/05

bei uns veröffentlicht am 11.12.2006

Tatbestand   1  Streitig ist die Wirksamkeit einer Strafbefreiungserklärung. 2  Die Klägerin ist als einzige Tochter Rechtsnachfolgerin der Eheleute X, die 2004 bzw. 2005 verstorben sind. Frau X war Eigentü

Landgericht Offenburg Beschluss, 12. Apr. 2005 - 3 Qs 120/04

bei uns veröffentlicht am 12.04.2005

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts O. vom 01.09.2004, 3 Gs 78/04, am 02.09.2004 beim Beschwerdeführer durchgeführte Durchsuchung rechtswidrig war. 2. Im übrigen wird die Beschwerde des Dr. F. gegen

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Die §§ 1 bis 5 gelten bei Steuerordnungswidrigkeiten nach §§ 378 bis 380 der Abgabenordnung und § 26b des Umsatzsteuergesetzes entsprechend.