Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung von bei dem Kläger angestellten Rechtsanwälten in voller Höhe zu Arbeitslohn und damit zu einer Lohnsteuerhaftung des Klägers führt.

Der Kläger ist Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in 1. Bis 14.10.2010 handelte es sich um eine Partnerschaftsgesellschaft, nach Ausscheiden des damaligen Partners entstand die Einzelkanzlei „Kläger & Kollegen“.

Der Kläger hat unter „Kläger & Kollegen“ eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der A Versicherung AG, zuvor B Versicherung AG, abgeschlossen (vgl. die Versicherungsscheine vom 22.06.2010, 13.05.2011, 07.11.2011, 20.03.2012, 03.07.2012 und 22.11.2012, …). Darin ist eine Versicherungssumme für Vermögensschäden je Versicherungsfall von 1 Mio. € und eine Jahreshöchstleistung von 2 Mio. € für die Kanzlei enthalten. Versicherte Personen sind im Streitzeitraum 2 - 4 Sozien (genannt werden der Kläger und Rechtsanwalt C, zusätzlich ab 03.07.2012 Rechtsanwältin D und ab 22.11.2012 Rechtsanwältin E) sowie jeweils 1 - 2 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Mitarbeiter. Die Beiträge zu der Versicherung der angestellten Rechtsanwälte trug im Streitzeitraum in voller Höhe der Kläger, ohne sie der Lohnsteuer zu unterwerfen.

In der Zeit von 06. bis 25.03.2015 fand eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2014 statt (vgl. Prüfungsanordnung vom 28.01.2015). Hierbei wurde festgestellt, dass der Kläger für die bei ihm angestellten Rechtsanwälte C, D und E die Beiträge für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung wie folgt übernommen hatte (vgl. Prüfungsbericht vom 24.03.2015, Tz. 1):

Jahr

2011

2012

2013

2014

Herr C

1.206,58 €

1.206,58 €

1.206,58 €

1.206,58 €

Frau D

900,00 €

1.206,58 €

1.206,58 €

1.206,58 €

Frau E

300,00 €

1.206,58 €

1.206,58 €

Die Übernahme von Beiträgen zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber führe zu Arbeitslohn, weil gemäß § 51 BRAO eine Pflicht zum Abschluss der Versicherung bestehe. Auch eine Versicherung über die Mindestdeckungssumme hinaus habe nicht zur Folge, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren wäre. Die individuelle Versicherungspflicht nach § 51 BRAO werde auch durch eine vom Arbeitgeber geschlossene Gruppenversicherung erfüllt, bei der die angestellten Rechtsanwälte als versicherte Personen namentlich genannt seien. Eine Aufteilung der Versicherungssumme nach Mindestdeckungssumme und überschießender Summe sei nicht vorzunehmen. Die Nachversteuerung erfolge aufgrund der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Lohnsteuer-Außenprüfung, unterwarf die übernommenen Versicherungsbeiträge der Lohnsteuer und erließ am 23.04.2015 den angefochtenen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014. Darin wurden folgende Haftungsbeträge festgesetzt: Lohnsteuer 3.426 €, Solidaritätszuschlag 180,09 €, evangelische Kirchensteuer 132,88 €, insgesamt 3.738,97 € und der Kläger zur Zahlung dieses Betrages bis 26.05.2015 aufgefordert. Für die Lohnsteuer-Anmeldungen und die Steuerfestsetzungen für die Zeit von Januar 2011 bis Dezember 2014 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.

Der Haftungsbescheid vom 23.04.2015 enthält u.a. folgende Erläuterungen:

„Für die Haftungsbeträge haften Sie gemäß § 42d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und den entsprechenden Vorschriften des Kirchensteuergesetzes, der Kindergeldauszahlungsverordnung und des Gesetzes über Bergmannsprämien.

Sie haften für die festgesetzten Beträge, weil Sie Lohnsteuer in unzutreffender Höhe einbehalten und abgeführt haben.

Sie werden als Haftender an Stelle des Arbeitnehmers in Anspruch genommen, weil ein Haftungsausschluss nicht vorliegt.

Ihre Inanspruchnahme ist nicht unbillig.

Es liegt kein entschuldbarer Rechtsirrtum vor.

Sie haben sich mit der Inanspruchnahme einverstanden erklärt.

Der Prüfungsbericht vom 24.03.2015 über die LSt-Außenprüfung ist beigefügt.

Wegen der Prüfungsfeststellungen wird auf den Prüfungsbericht vom 24.03.2015 hingewiesen.“

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 23.05.2015 (= Eingang beim Finanzamt) Einspruch ein.

Zur Begründung führte er aus, dass der Beitrag zur Berufshaftpflicht von angestellten Rechtsanwälten steuerpflichtigen Arbeitslohn darstelle, soweit es um den Mindestversicherungsbeitrag (Mindestdeckungssumme 250.000 €) gehe, der für die Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich sei. Die Übernahme des Beitrages, der durch eine Höherversicherung bedingt sei (im Streitfall Versicherungssumme 1 Mio. €), sei kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, da das Anstellungsverhältnis im Briefkopf der Kanzlei und sonstiger Veröffentlichungen durch den Zusatz „angestellter Rechtsanwalt“ deutlich gemacht werde und ein überwiegendes eigenbetriebliches Interesse an der Höherversicherung bestehe.

Eine mögliche Außenhaftung der angestellten Rechtsanwälte als „Scheinsozien“ sei - anders als im Fall des BFH-Urteils vom 26.07.2007 (VI R 64/06, BStBl II 2007, 892) - ausgeschlossen. Die angestellten Anwälte hätten nach den arbeitsrechtlichen Grundsätzen „gefahrgeneigter Tätigkeit“ ggf. nur solche Schäden zu tragen bzw. für solche Schäden den Regressanspruch des zuvor vom Geschädigten in Anspruch genommenen Arbeitgebers zu erfüllen, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätten. Bei mittlerer Fahrlässigkeit hätten sie nur einen Teil des Schadens zu tragen, bei leichter Fahrlässigkeit müsste der Kläger als Arbeitgeber alleine für den Schaden aufkommen. Der Mandant könne sich im Schadensfall immer zunächst an den Arbeitgeber halten, daher bestehe für diesen die Gefahr, bei Schäden, die die Deckung aufgrund der Mindestversicherungssumme überstiegen, haften zu müssen, wenn er die angestellten Anwälte nicht entsprechend höher versichere. Die „Höherversicherung“ der angestellten Anwälte liege deshalb ganz überwiegend in seinem eigenbetrieblichen Interesse. Der angestellte Anwalt sei bereits durch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs geschützt.

Laut telefonischer Auskunft des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers ergebe sich als Basisprämie für die Mindestversicherungssumme von 250.000 € ein Betrag von 540 € jährlich.

Der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt weiche entscheidend von dem des FG Nürnberg vom 05.01.2011 (6 K 1574/10, EFG 2011, 973) ab, bei dem eine sog. Scheinsozietät vorgelegen habe. Seine, des Klägers, Kanzlei verwende keine Vollmachten, aus denen die beteiligten Rechtsanwälte zu erkennen seien. Zudem erhielten Mandanten in der Regel bei Mandatsbeginn und damit im Rahmen der Unterzeichnung der Vollmacht eine Kanzleiinformation, aus der sich ebenfalls der „Status“ des jeweiligen Rechtsanwalts ergebe.

Es bestehe für den jeweils angestellten Rechtsanwalt ein Zwang zur Höherversicherung, da andernfalls keine Anstellung erfolgen würde. Der Kanzleiinhaber würde sonst versicherungstechnisch seine eigene Versicherung „torpedieren“, da die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer grundsätzlich bei Schäden eine Zusammenrechnung machten, unabhängig davon, ob sich die Kanzlei im Außenverhältnis als Sozietät darstelle oder nicht. Es komme den Versicherern rein auf die Nennung im Briefkopf an. Der Kläger verwies auf § 12 II Nr. 1 der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie Risikobeschreibungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwälte (AVB-WSR), wonach die Leistung auf die Haftpflichtsumme in der Weise zu berechnen sei, dass zunächst bei jedem einzelnen Versicherten festgestellt werde, wie viel er vom Versicherer zu erhalten habe (fiktive Leistung) und sodann die Summe dieser fiktiven Leistungen durch die Zahl aller Versicherten geteilt werde.

Es bestehe daher ein ganz wesentliches betriebliches Interesse des Klägers als Kanzleiinhaber, die von ihm angestellten Rechtanwälte mit den gleichen Versicherungssummen zu versichern wie sich selbst. Die Höherversicherung eines angestellten Rechtsanwalts decke nur in wenigen Ausnahmefällen ein eigenes Schadensrisiko, nämlich dann, wenn der angestellte Rechtsanwalt einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht habe.

Im Streitfall könne die Inanspruchnahme eines angestellten Anwalts als Scheinsozius nahezu ausgeschlossen werden. Daher überwiege sein, des Klägers, eigenbetriebliches Interesse daran, nicht auf einem durch Unterversicherung und damit Unterdeckung verursachten Schaden „sitzen zu bleiben“. Das mehr hypothetisch bestehende Eigeninteresse des angestellten Anwalts an einer dem „Gesamtkanzleirisiko“ entsprechenden Versicherung aller Anwälte trete dahinter zurück.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10.08.2017 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung der angestellten Rechtsanwälte durch den Kläger sei auch im eigenen Interesse der Arbeitnehmer erfolgt und deshalb Arbeitslohn anzunehmen.

Gemäß § 51 BRAO sei ein Anwalt gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Versicherungspflicht könne auch durch eine vom Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppenversicherung erfüllt werden, bei der die angestellten Rechtsanwälte als versicherte Personen namentlich genannt würden. Ein Verstoß gegen die Versicherungspflicht werde mit der Nichtzulassung zum Beruf (§ 12 Abs. 2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem sanktioniert (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung sei damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Komme er dieser gesetzlichen Verpflichtung nach, handele er in typischer Weise im eigenen Interesse. Soweit der Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller angestellten Rechtsanwälte ein Interesse an einer die Mindestsumme von 250.000 € (vgl.§ 51 Abs. 4 BRAO) übersteigenden Versicherungssumme habe, habe dies nicht zur Folge, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren wäre.

Unerheblich sei, ob der angestellte Rechtsanwalt als Außensozius auf dem Briefkopf der Rechtsanwaltskanzlei dargestellt oder im Briefkopf der Kanzlei mit der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt “angestellt“ geführt werde (Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 06.05.2009, VI B 4109, BFH/NV 2009, 1432 und vom 28.03.2011, VI B 31/11 BFH/NV 2011, 1322).

Zwar habe der BFH im Urteil vom 10.03.2016 (VI R 58/14, BStBI II 2016, 621) entschieden, dass die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Rechtsanwälten führe. Zudem habe er im Urteil vom 19.11.2015 (VI R 74/14, BStBI II 2016, 303) ausgeführt, dass die eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GmbH nach § 59j BRAO nicht zu Lohn bei den angestellten Rechtsanwälten führe. Der Streitfall sei jedoch nicht mit den Sachverhalten in den Urteilsfällen vergleichbar, da dort die angestellten Rechtsanwälte eigene Haftpflichtversicherungen abgeschlossen hätten. Zudem sei ausdrücklich ausgeführt worden, dass die Entscheidungen nicht zu einer Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung führten.

Dass die angestellten Rechtsanwälte eine eigene Versicherung abgeschlossen hätten, habe der Kläger nicht nachgewiesen. Die Übernahme der Versicherungsbeiträge der Arbeitnehmer sei Arbeitslohn. Für den Abschluss der Versicherung sei kein anderer Grund ersichtlich als das Arbeitsverhältnis. Zwar habe der Kläger als Arbeitgeber ein Interesse daran, dass die Berufshaftpflichtversicherung der Arbeitnehmer für Vermögensschäden einstehe, die sie bei Ausübung ihrer anwaltlichen Tätigkeit verursachten. Das Interesse der Arbeitnehmer, dass durch die Zahlung der Versicherungsbeiträge die anwaltliche Zulassung erhalten bleibe, trete aber nicht hinter das Interesse des Klägers zurück. Die Höherversicherung sei dabei unbeachtlich.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 14.09.2017 (= Eingang beim FG) Klage erhoben.

Zur Begründung ergänzt er sein Vorbringen dahingehend, dass es sich um jeweils eigenständige Versicherungen der einzelnen Rechtsanwälte handele, die lediglich aus organisatorischen Gründen im Rahmen eines Versicherungsscheins seitens des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers dargestellt würden.

Exemplarisch werde dies am Beispiel des Rechtsanwalts C dargestellt. Für diesen habe die B Versicherung am 27.08.2008 eine Bestätigung zur Vorlage bei der Rechtsanwaltskammer ausgestellt, dass sie ihm ab Zulassung entsprechenden Mindestdeckungsschutz gewähre. Hierzu sei Bezug genommen worden auf die Versicherungsnummer …, also die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers „Kläger & Kollegen“ bei dieser Versicherung, auf dem auch Rechtsanwalt C als versicherte Person aufgeführt sei (Versicherungsschein vom 20.03.2012).

Im Ergebnis gewähre der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer jedem der über den Versicherungsvertrag versicherten Rechtsanwälte eine eigene Versicherung, da anders eine Zulassung bzw. der Erhalt der Zulassung als Rechtsanwalt nicht möglich sei. Dies betreffe als Arbeitslohn aber nur den herausrechenbaren Anteil der Versicherungsprämie, der auf die für die Zulassung erforderliche Mindestdeckungssumme entfalle. Die Übernahme der für die Höherversicherung seitens des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich aufzuwendenden Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber erfolge indessen nahezu ausschließlich eigenem betrieblichen Interesse. Es könne dabei keinen Unterschied machen, ob es sich abrechnungstechnisch seitens der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung um formal getrennte Verträge handele (Mindestversicherungsvertrag und gesonderte Höherversicherung) oder ob beides in einer Versicherungsurkunde zusammengefasst sei.

Kein angestellter Anwalt in der Kanzlei des Klägers sei im Übrigen verpflichtet, seine Versicherung bei der B abzuschließen. Soweit er einen anderen Versicherer wähle, habe er nur den Abschluss der Höherversicherung nachzuweisen.

Der Beklagte unterscheide nicht zwischen einer Sozietät bzw. Scheinsozietät und einer Einzelkanzlei mit angestellten Rechtsanwälten und der daraus resultierenden völlig anderen Interessenlage. Anders als im Fall der Scheinsozietat hafte der angestellte Rechtsanwalt nicht für durch andere Anwälte der Kanzlei verursachte Schäden mit. Daher trete sein Eigeninteresse hinter das Kanzleiinteresse an der Höherversicherung nahezu vollständig zurück.

Durch das Bestehen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung werde im Streitfall unstreitig die Innenhaftung des angestellten Rechtsanwalts gegenüber ihm, dem Kläger, als Arbeitgeber arbeitsrechtlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss bestehe jedoch unabhängig von der Höhe der Versicherung. Der Arbeitgeber habe allerdings, wie bereits dargelegt, ein erhebliches Unterversicherungsrisiko, dass er nur über die entsprechende Höherversicherung der angestellten Rechtsanwälte ausgleichen könne.

Rechtsanwalt C sei nie Sozius gewesen, sondern stets angestellt. Er sei in den Versicherungsscheinen als Sozius (Scheinsozius) geführt worden, weil seinerzeit noch keine Differenzierung auf Briefköpfen und anderen Medien zwischen Sozien und angestellten Rechtsanwälten gemacht worden sei. Das sei nie geändert worden und habe keinen fiskalischen Unterschied gemacht. Auch später sei die Bezeichnung des Versicherers nicht einheitlich hinsichtlich der Bezeichnung von Rechtsanwälten als Sozien oder angestellten Anwälten.

Die Versicherungsverträge seien in der Regel nicht unterschrieben worden. Lediglich den Erstantrag habe er, der Kläger, unterschrieben, ebenso eine Änderung vom 22.10.2012. Bei der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung handele es sich um eine einheitliche Versicherung, die jeweils die berufsrechtlich erforderliche eigene Mindestversicherung des jeweils angestellten Rechtsanwalts und die Höherversicherung umfasse. Laut telefonischer Auskunft der A-Versicherung handele es sich um eine sog. Kanzleiversicherung, die ausreichend sei, um das Bestehen einer Versicherung im Sinne von § 51 BRAO nachzuweisen. Der Begriff Sozius würde dabei in den Versicherungsscheinen nicht im gesellschaftsrechtlichen Sinne verwendet.

Der Kläger beantragt, den Lohnsteuerhaftungsbescheid vom 23.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2017 dahingehend abzuändern, dass die Haftungsbeträge auf Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsprämien herabgesetzt werden, soweit die Beträge auf höheren Prämien als 540 € pro Rechtsanwalt und Jahr beruhen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er verweist zur Begründung darauf, dass es unterschiedlich zu beurteilen sei, ob ein angestellter Rechtsanwalt selbst eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen und der Arbeitgeber ihn im Rahmen seiner eigenen Versicherung zusätzlich höher versichert habe oder ob der Arbeitgeber einen einheitlichen Vertrag über eine Haftpflichtversicherung für den Arbeitnehmer abgeschlossen habe, welche die Mindestdeckungssumme und eine Höherversicherung enthalte. Er verweist dazu auf das BFH-Urteil vom 26.07.2007 (VI R 64/06, a.a.O.). Dass im Falle einer Sozietät eine höhere Versicherungssumme im Interesse jedes einzelnen Sozius liege, habe der BFH in diesem Urteil nur als ergänzenden Aspekt angesehen. Es finde deshalb nicht nur für Scheinsozien Anwendung.

Ein erhebliches Interesse des Arbeitnehmers an einer Haftpflichtversicherung werde in der Literatur auch aus Haftungsgründen gesehen. Das Eigeninteresse des Arbeitnehmers wiege ebenso schwer wie das Interesse des Arbeitgebers (Hinweis auf Peetz, Haftpflichtversicherungsbeiträge und Arbeitslohn, DStZ 2011, 413). Dies sei für das Vorliegen von Arbeitslohn ausreichend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2019, die Schriftsätze der Beteiligten sowie den Akteninhalt verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von Januar 2011 bis Juni 2015 vom 23.04.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Der Beklagte hat den Kläger zu Recht gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 42d EStG für die auf die von ihm im Streitzeitraum für die angestellten Rechtsanwälte C, D und E gezahlten Beträge zur Berufshaftpflichtversicherung entfallende Lohnsteuer als Haftenden in Anspruch genommen.

1. Der Haftungsbescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war der Beklagte als Betriebsstättenfinanzamt für den Lohnsteuerabzug und damit auch für den Erlass des angefochtenen Haftungsbescheids zuständig, § 41a Abs. 1 EStG.

Der Haftungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Klägers vorlagen und der Beklagte das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Der Kläger hatte seiner Inanspruchnahme zugestimmt.

Gemäß § 191 Abs. 1 AO kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet, durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Kläger haftet als Arbeitgeber nach § 42d EStG für die Lohnsteuerschuld der im Streitzeitraum bei ihm angestellten Rechtsanwälte C, D und E.

In Höhe der festgesetzten Haftungsschuld besteht eine Steuerschuld von Herrn C, Frau D und Frau E, für die der Kläger haftet.

2. Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung für die angestellten Rechtsanwälte im Streitzeitraum stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Dem Tatbestandsmerkmal „für“ ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden.

Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen (vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O.). Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden (vgl. BFH, Urteile vom 19.11.2015 VI R 47/14, und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (vgl. BFH, Urteile vom 14.11.2013 VI R 36/12, BStBl. II 2014, 278 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. BFH, Urteile vom 11.04.2006 VI R 60/02, BStBl. II 2006, 691, vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O., vom 17.01.2008 VI R 26/06, BStBl. II 2008, 378, vom 12.02.2009 VI R 32/08, BStBl. II 2009, 462 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

b) Im Hinblick auf diese Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Streitfalls führt die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung für die drei angestellten Rechtsanwälte durch den Kläger im Streitzeitraum zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Nach § 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 BRAO ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestdeckungssumme von 250.000 € abzuschließen und diese während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem sanktioniert (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Kommt er oder sie dieser gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er oder sie in typischer Weise im eigenen Interesse (vgl. BFH, Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O.).

Zwar besteht auch ein Interesse des Arbeitgebers daran, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitnehmers für Vermögensschäden einsteht, die dieser bei Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit verursacht. In erster Linie schützt sie jedoch den Versicherten selbst. Sein Eigeninteresse an der Versicherung überwiegt daher das des Arbeitgebers.

Soweit der Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts im Hinblick auf die Haftungsrisiken aller weiteren Sozien bzw. weiterer angestellter Rechtsanwälte ein Interesse an einer die Mindestdeckungssumme übersteigenden Versicherungssumme hat, hat dies nicht zur Folge, dass das Interesse des einzelnen Arbeitnehmers am Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als unerheblich zu qualifizieren wäre (vgl. BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O.).

Das gilt auch dann, wenn zur Abdeckung des Haftungsrisikos des angestellten Anwalts allein aus „seinen Streitwerten“ eine niedrigere als die vereinbarte Versicherungssumme ausreichend erschiene. Aufgrund der „Briefkopfhaftung“ hat jeder „Briefkopfanwalt“ ein eigenes Interesse an einer am Haftungsrisiko der Kanzlei ausgerichteten, ausreichend hohen Versicherungssumme. Wegen dieses erweiterten Haftungsrisikos liegt eine höhere Versicherungssumme somit im Interesse jedes einzelnen Sozius bzw. Mitarbeiters (vgl. FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2006 VI 200/2005, Juris, nachfolgend BFH-Urteil vom 26.07.2007 VI R 64/06, a.a.O., FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2008 13 K 2508/08, Juris, nachfolgend BFH-Beschluss vom 06.05.2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431, ebenso BFH-Beschluss vom 28.03.2011 VI B 31/11, BFH/NV 2011, 1322).

Dies gilt nicht nur im Falle von Scheinsozien, sondern auch wenn im Briefkopf, Internet etc. stets auf das Angestelltenverhältnis hingewiesen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 28.03.2011 VI B 31/11, a.a.O.). Eine Außenhaftung des angestellten Rechtsanwalts mag damit zwar weniger wahrscheinlich sein, ist aber nicht ausgeschlossen. Damit besteht kein das Interesse des Arbeitnehmers überwiegendes Interesse des Arbeitgebers.

c) Schließlich ist im Streitfall darauf hinzuweisen, dass nach dem Sachvortrag des Klägers für eine Anstellung der Rechtsanwälte in dessen Kanzlei der Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit der Mindestdeckungssumme nicht ausreichend war, sondern nur unter der Bedingung einer Höherversicherung erfolgte. Auch hieraus ergibt sich das Eigeninteresse der Arbeitnehmer.

3. Schließlich folgt eine andere Beurteilung der Rechtslage auch nicht aus der jüngeren BFH-Rechtsprechung.

a) Dem Urteil des BFH vom 19.11.2015 (VI R 47/14, a.a.O.) lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Krankhaus angestellte Klinikärzte in der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung mitversicherte. Beiträge für private, auf angestellte Ärzte persönlich lautende Berufshaftpflichtversicherungen hatte die Arbeitgeberin nicht übernommen. Bei seiner Entscheidung stellte der BFH darauf ab, dass der von der Arbeitgeberin erworbene Versicherungsschutz zur Deckung des mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos und damit ihrem eigenen Versicherungsschutz gedient habe. Damit habe sie den Arbeitnehmern in lohnsteuerrechtlicher Hinsicht nichts zugewandt; deren Einbeziehung folgte allein aus der gesetzlichen Regelung in § 102 Abs. 1 VVG. Soweit die angestellten Ärzte keinen eigenen Haftpflichtversicherungsschutz mehr erwerben mussten, habe es sich um bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Betätigung der Arbeitgeberin gehandelt.

b) Im Urteilsfall, welcher der BFH-Entscheidung vom 19.11.2015 (VI R 74/14, a.a.O.) zugrunde lag, war eine Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH alleinige Versicherungsnehmerin der streitgegenständlichen Berufshaftpflichtversicherung. Jeder angestellte Anwalt der GmbH unterhielt zudem die nach § 51 BRAO für die Zulassung als Rechtsanwalt notwendige persönliche Berufshaftpflichtversicherung mit den Mindestversicherungssummen des § 51 Abs. 4 BRAO. Die GmbH hatte die Versicherungsbeiträge für diese persönlichen Berufshaftpflichtversicherungen übernommen und vollständig der Lohnsteuer unterworfen. Die Beiträge für ihre eigene Haftpflichtversicherung hatte die Klägerin nicht lohnversteuert. Dieses Vorgehen hielt der BFH für zutreffend, denn die Versicherung der Rechtsanwalts GmbH habe insbesondere nicht der Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung der bei ihr tätigen Rechtsanwälte gemäß § 51 Abs. 1 BRAO gedient, sondern habe eine Haftpflichtversicherung nach §§ 59j, 51 Abs. 1 BRAO dargestellt.

c) In gleicher Weise sah der BFH in den Beiträgen zu einer von einer GbR in ihrem Namen und für ihre Rechnung abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die neben den nach § 51 BRAO vorgeschriebenen Vermögenschaden-Haftpflichtversicherungen der dort angestellten Rechtsanwälte, die keine Gesellschafter waren, bestand, keinen Arbeitslohn der Angestellten (vgl. BFH, Urteil vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O.).

d) Der Streitfall unterscheidet sich von den diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalten dadurch, dass der Kläger durch die Zahlung der streitgegenständlichen Versicherungsbeiträge nicht seine eigene Berufstätigkeit versichert hatte, sondern Aufwendungen tätigte, welche ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung von Herrn C, Frau D und Frau E betrafen, die jeweils die versicherten Personen waren. Den BFH-Entscheidungen vom 09.11.2015 (VI R 74/14, a.a.O.) und vom 10.03.2016 (VI R 58/14, a.a.O.) lagen dagegen Konstellationen zugrunde, in denen sowohl die Gesellschaft (GmbH bzw. GbR) als auch die angestellten Rechtsanwälte jeweils gesonderte Haftpflichtversicherungen zur Erlangung eigenen Versicherungsschutzes zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abgeschlossen hatten. Der BFH sah darin, dass die Gesellschaft jeweils die Beiträge zu ihrer eigenen Haftpflichtversicherung trug, keinen lohnsteuerlichen Vorteil der Anwälte.

Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass der BFH auch den vorliegenden Fall, in dem der Arbeitgeber die Beiträge zu der nach § 51 BRAO gesetzlich vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung der bei ihm angestellten Rechtsanwälte trägt, in gleicher Weise entscheiden würde. Im Gegenteil hat der BFH in den am 19.11.2015 ergangenen Entscheidungen sowie dem Urteil vom 10.03.2016 jeweils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss dieser nach § 51 BRAO verpflichtet ist, die Zuwendung lohnsteuerrechtlich erheblicher Vorteile des Arbeitgebers liege, die zu Arbeitslohn führe (vgl. BFH, Urteile vom 19.11.2015 VI R 47/14, a.a.O. Rz. 16, vom 19.11.2015 VI R 74/14, a.a.O. Rz. 16 und vom 10.03.2016 VI R 58/14, a.a.O. Rz. 19, ebenso FG Münster, Urteil vom 01.02.2018 1 K 2943/16 L, Juris).

4. Der Beklagte hat die vom Kläger für die angestellten Rechtsanwälte im Streitzeitraum übernommenen Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung der Buchführung des Klägers entnommen. Die Beiträge wurden in der Höhe zutreffend zugrunde gelegt. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die darauf entfallende Lohnsteuer ist zutreffend berechnet.

5. Die Klage ist daher abzuweisen.

II.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Das Urteil stellt eine Einzelfallentscheidung auf der Basis der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung dar. Auch eine Divergenz zu dem Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 08.11.2017 (3 K 337/17, EFG 2018, 954, Rev. zugel. und anhängig unter VI R 12/18) liegt nicht vor, da dieses die Zahlung von Beiträgen zu einer im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossenen Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung) einer Rechtsanwalts-GbR für deren eigene „Tätigkeit als Rechtsanwalt“ betraf und damit einen anderen Sachverhalt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. Feb. 2019 - 5 K 1199/17.NW

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. Feb. 2019 - 5 K 1199/17.NW zitiert 14 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Einkommensteuergesetz - EStG | § 19


(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

Abgabenordnung - AO 1977 | § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide


(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen

Einkommensteuergesetz - EStG | § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer


(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums1.dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen,

Einkommensteuergesetz - EStG | § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung


(1) Der Arbeitgeber haftet 1. für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,2. für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,3. für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angab

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden,

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 51 Berufshaftpflichtversicherung


(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrec

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 12 Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde. (2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. vereidigt ist und2. den Ab

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 59j Geschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane


(1) Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben u

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 102 Betriebshaftpflichtversicherung


(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. Feb. 2019 - 5 K 1199/17.NW zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 27. Feb. 2019 - 5 K 1199/17.NW zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. März 2016 - VI R 58/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2016

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2014  9 K 9369/12 und der Haftungsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2012 in der Gestalt der Ein

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Nov. 2015 - VI R 47/14

bei uns veröffentlicht am 19.11.2015

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25. Juni 2014  2 K 78/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 14. Nov. 2013 - VI R 36/12

bei uns veröffentlicht am 14.11.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine internationale Spedition. Sie hatte Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von

Bundesfinanzhof Beschluss, 28. März 2011 - VI B 31/11

bei uns veröffentlicht am 28.03.2011

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er beschäftigt in seiner Kanzlei zwei angestellte Anwälte, die im Briefkopf der Kanzlei beide

Referenzen

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

(1) Der Arbeitgeber haftet

1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
vereidigt ist und
2.
den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2014  9 K 9369/12 und der Haftungsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Partnerschaftsgesellschaft. Sie war in den Streitjahren (2008 bis 2011) eine GbR. Gesellschafter der Klägerin waren ein Notar, mehrere Rechtsanwälte und Steuerberater.

2

Bei der Klägerin angestellte Rechtsanwälte, die nicht Gesellschafter waren, hatten für ihre "freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt" eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von 250.000 € pro Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen. Darüber hinaus bestand "hinsichtlich dieser angestellten Rechtsanwälte" auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung der Klägerin mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1 Million € pro Schadensfall.

3

Im Rahmen einer bei der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die von der Klägerin getragenen Versicherungsbeiträge für die in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte anzusehen seien, da das Interesse am Versicherungsschutz für die Kanzlei das eigene Interesse der Rechtsanwälte an dem Versicherungsschutz nicht eindeutig überwiege.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung des Prüfers und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid gemäß § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG).

5

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab.

6

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2014 und den Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufzuheben.

8

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Beiträge der Klägerin zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu Unrecht als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte beurteilt.

10

A. Die Klage und die Revision, die nach ihrem Wortlaut von der GbR erhoben wurden, sind als solche der Partnerschaftsgesellschaft auszulegen.

11

1. Für die Beteiligtenstellung ist die Bezeichnung in der Klageschrift nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. In diese Beurteilung ist auch das tatsächliche Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens miteinzubeziehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178). Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Beteiligter anzusprechen, die erkennbar durch die Beteiligtenbezeichnung betroffen werden soll (BFH-Urteile in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178, und vom 7. Juli 1987 VII R 94/84, BFHE 150, 492, BStBl II 1987, 804; BFH-Beschlüsse vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH/NV 1986, 171; vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146; vom 31. August 1999 VIII B 29/99, BFH/NV 2000, 442, und vom 8. November 2005 VIII B 3/96, BFH/NV 2006, 570). Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem FA und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab (BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795). Dabei ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass eine Klage für jemanden erhoben wird, der nicht mehr existent ist (BFH-Urteil in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 570). Eine Auslegung der Klageschrift entgegen ihrem Wortlaut kommt nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Klägerbezeichnung durch eine fehlerhafte Rubrumsbezeichnung in der Einspruchsentscheidung veranlasst worden ist (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, und vom 11. April 2013 IV R 20/10, BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705).

12

2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass Klage und Revision --entgegen ihrem Wortlaut-- von der Partnerschaftsgesellschaft erhoben worden sind. Mit Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft im Partnerschaftsregister im Januar 2012 wurde die GbR in die Partnerschaftsgesellschaft ohne Rückgriff auf eine gesetzliche Regelung außerhalb des Umwandlungsgesetzes im Wege des identitätswahrenden Rechtsformwechsels umgewandelt (vgl. dazu Henssler, PartGG, 2. Aufl., § 1 Rz 33; Schäfer, MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 1 PartGG Rz 31; Beck’sches Handbuch der Personengesellschaften, 4. Aufl., § 20 Rz 50, 113). Die Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 war (ebenso wie der Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012) dennoch zu Unrecht an die GbR und nicht an die Partnerschaftsgesellschaft gerichtet, obwohl die GbR schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung (und des Haftungsbescheids) in die Partnerschaftsgesellschaft formwechselnd umgewandelt worden war. Die Umwandlung der GbR in die Partnerschaftsgesellschaft war dem FA jedenfalls bei Erlass der Einspruchsentscheidung auch bekannt. Denn die Klägerin trat im Einspruchsverfahren bereits als Partnerschaftsgesellschaft auf. Dies war aus dem von ihr verwendeten Briefpapier für das FA auch klar erkennbar.

13

Gleichwohl führte die fehlerhafte Adressierung der Einspruchsentscheidung nicht zu deren Unwirksamkeit, da sie sich trotz Adressierung an die GbR inhaltlich an die durch identitätswahrenden Rechtsformwechsel entstandene Partnerschaftsgesellschaft richtete und dem Bevollmächtigten der Partnerschaftsgesellschaft als Bekanntgabeadressaten wirksam bekannt gegeben wurde. Entspricht das Rubrum der Klageschrift in diesem Fall dem der Einspruchsentscheidung, hat das FA die fehlerhafte Klägerbezeichnung dem Grunde nach veranlasst. Da aber für das FA erkennbar war, dass die Klage zulässigerweise nur von der Partnerschaftsgesellschaft erhoben werden konnte, kann auch die Klage gegen den Wortlaut nur dahin ausgelegt werden, dass sie von der Partnerschaftsgesellschaft eingelegt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1650). Dass die Klage von einem rechtskundigen Prozessvertreter erhoben worden ist, steht der Auslegung in diesem Fall nicht entgegen.

14

B. Die Revision der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Beiträge der Klägerin zu ihrer eigenen Haftpflichtversicherung zu Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtsanwälte führten.

15

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

16

1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, und vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303).

17

a) Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 14. November 2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).

18

b) Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern hiernach erst recht nicht, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und vom 19. November 2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

19

2. Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat die Übernahme der Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892). Denn ein Rechtsanwalt ist gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf (§ 12 Abs. 2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem sanktioniert (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Kommt er der gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber folglich nicht in dessen ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse, sondern auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts.

20

Andererseits hat der erkennende Senat entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber, im dortigen Streitfall eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (Urteil in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303). Dem lag zugrunde, dass der von der Rechtsanwaltsgesellschaft erworbene Versicherungsschutz der Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden i.S. der §§ 59j, 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO diente. Deshalb versicherte die Rechtsanwaltsgesellschaft durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufstätigkeit und wandte ihren Arbeitnehmern dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

21

Wie oben bereits dargelegt, hat der Senat des Weiteren entschieden, dass bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern führen. Aus diesem Grund wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit dem Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung keinen Arbeitslohn zu, da es i.S. der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats an einer Leistung des Arbeitgebers fehlt, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Urteil in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

22

Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehenden Personen erstreckt. Denn Bedeutung und Zweck der Erweiterung des Versicherungsschutzes bestehen darin, dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm beschäftigten Personen zu gewähren, weil nur dann erreicht werden kann, die Haftpflichtrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen. Zudem haften Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Arbeitgeber häufig nicht oder nur beschränkt; im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit können sie vom Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens Freistellung verlangen (z.B. Toussaint in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 257 BGB Rz 5; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 1993  8 AZR 247/92). Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflicht von betriebsangehörigen Arbeitnehmern hilft somit, Spannungen zwischen den Mitarbeitern und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu vermeiden, die bei ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten entstehen können, und dient so letztlich dem Unternehmenswohl (Senatsurteil in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, Rz 16).

23

3. Nach diesen Maßstäben sind die Beiträge der Klägerin zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der angestellten Rechtanwälte anzusehen.

24

a) Der erkennende Senat versteht die tatsächlichen Feststellungen des FG, nach denen "hinsichtlich dieser angestellten Rechtsanwälte eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung der Klägerin" existierte, dahin, dass es sich bei der fraglichen Versicherung um eine solche der Klägerin handelte, die diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen hatte.

25

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung diente hiernach der Deckung des mit dem Betrieb der Klägerin verbundenen Haftungsrisikos, also dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter, die neben der GbR als mögliche Anspruchsgegner wegen Vermögensschäden in Betracht kamen (dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2012  IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193). Dies galt auch, soweit ein Vermögensschaden durch einen bei der GbR angestellten Rechtsanwalt verursacht wurde, da die GbR und ihre Gesellschafter nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für solche Vermögensschäden ebenfalls einzustehen hatten. Durch den Erwerb ihres eigenen Versicherungsschutzes wandte die GbR den bei ihr angestellten Rechtsanwälten indessen keinen geldwerten Vorteil zu.

26

b) Steuerbarer Arbeitslohn läge im Übrigen auch dann nicht vor, wenn es sich bei den angestellten Rechtsanwälten um sogenannte Scheinsozien gehandelt haben sollte. Zwar können "Scheinsozien" für durch Anwaltsfehler verursachte Vermögensschäden in entsprechender Anwendung des § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auch persönlich haften (dazu z.B. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2010  28 U 238/09, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2011, 137). Gleichwohl wäre die Einbeziehung der Scheinsozien in den Versicherungsschutz nur eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Klägerin und damit lediglich Folge der ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen der Klägerin und ihrer Gesellschafter, für sich einen hinreichenden Versicherungsschutz gegen von der GbR, ihren Gesellschaftern und etwaigen "Scheinsozien" verursachte Vermögensschäden zu erlangen. Denn für diese hatten die GbR und ihre Gesellschafter ebenfalls einzustehen. Hierdurch wandte die Klägerin den bei ihr angestellten Rechtsanwälten aber nichts "für" deren Beschäftigung zu, weil sie nur so erreichen konnte, die Haftpflichtrisiken aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen.

27

c) Das Vorliegen von Arbeitslohn folgt entgegen der Auffassung des FA und des FG schließlich auch nicht aus den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892. Denn diese Entscheidung betraf die Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss der Rechtsanwalt nach § 51 BRAO gesetzlich verpflichtet ist. Um Beiträge zu einer solchen Versicherung geht es im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht, da die angestellten Rechtsanwälte der Klägerin eine solche Versicherung auf eigene Kosten unterhielten, ohne dass die Klägerin die Beiträge zu dieser Versicherung übernahm.

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Der Arbeitgeber haftet

1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

(1)1Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

1.
dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
2.
die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Die Lohnsteuer-Anmeldung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.3Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Arbeitgeber oder von einer zu seiner Vertretung berechtigten Person zu unterschreiben.4Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und das dem Finanzamt mitteilt.

(2)1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 080 Euro, aber nicht mehr als 5 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 080 Euro betragen hat.3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

(3)1Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde.2Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

(4)1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer abziehen und einbehalten, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird.2Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staaten führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem Meeresboden eingesetzt werden.4Bei Besatzungsmitgliedern, die auf Schiffen, einschließlich Ro-Ro-Fahrgastschiffen, arbeiten, die im regelmäßigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingesetzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn die Besatzungsmitglieder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist.5Bei Seeschiffen, die für Schlepp- und Baggerarbeiten genutzt werden, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn es sich um seetüchtige Schlepper und Baggerschiffe mit Eigenantrieb handelt und die Schiffe während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.6Ist für den Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu ermitteln, bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer der Steuerklasse I.

(1) Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich oder elektronisch zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zuständigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften über die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, in den Fällen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre, in den Fällen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knüpft. Ist die Steuer, für die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist für den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der für die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemäß. In den Fällen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die Haftungsansprüche nach dem für sie maßgebenden Recht noch nicht verjährt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1.
soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,
2.
soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.

(1) Der Arbeitgeber haftet

1.
für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
2.
für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
3.
für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
4.
für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.

(2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.

(3)1Soweit die Haftung des Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.2Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen.3Der Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird.4Der Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch genommen werden,

1.
wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
2.
wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat.2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.

(4)1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der Arbeitgeber

1.
die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
2.
nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Nachforderung zu übernehmender pauschaler Lohnsteuer.

(5) Von der Geltendmachung der Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.

(6)1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem Arbeitgeber.2Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist.3Der Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte.4Die Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm der Arbeitnehmer überlassen worden ist.5Soweit die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.6Der Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.7Ist durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist.8Die Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.9Die Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der Betriebsstätte des Verleihers.

(7) Soweit der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher nach Absatz 6.

(8)1Das Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist anzuwenden.2Der Verwaltungsakt kann auch mündlich erlassen werden.3Die Höhe des einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht überschritten wird.

(9)1Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a dessen Pflichten trägt.2In diesen Fällen haftet der Dritte neben dem Arbeitgeber.3Soweit die Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner.4Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des Dritten.5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2 beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer übersteigt.7Betrifft die Haftungsschuld mehrere Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die Arbeitgeber aufzuteilen.8In den Fällen des § 38 Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25. Juni 2014  2 K 78/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die von einem Krankenhaus für die dort beschäftigten Klinikärzte abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Klinikärzten begründet.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im streitigen Zeitraum 2007 bis 2009 ein Krankenhaus. Sie gehörte zum Gesundheitskonzern ... GmbH, einem privaten Betreiber von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Die Klägerin war in den Versicherungsschutz des Haftpflicht-Rahmenvertrags mit der ... Versicherung vom 1. Januar 2006 einbezogen, der das mit dem Betrieb des Krankenhauses für die Klägerin erwachsende Haftungsrisiko erfasste. Er erstreckte sich nach § 102 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auch auf die Haftung für die zur Vertretung der Klägerin befugten Personen sowie auf die Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Klägerin standen, nämlich insbesondere auf medizinisches Fachpersonal und die angestellten Ärzte. Der dadurch gewährleistete Versicherungsschutz für angestellte Ärzte beschränkte sich auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsende Haftungsrisiko. Beiträge für private, auf angestellte Ärzte persönlich lautende Berufshaftpflichtversicherungen hatte die Klägerin nicht übernommen.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung die Auffassung, dass die von der Klägerin gezahlten Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf die angestellten Ärzte erstreckten, einen geldwerten lohnsteuerlichen Vorteil darstellten. § 21 der Berufsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein (BO) verpflichte Ärzte, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Klägerin habe als Arbeitgeber mit den Ärzten einen Dienstvertrag vereinbart, in dem sich die Klägerin verpflichtet habe, für die Ärzte eine Haftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche Dritter abzuschließen. Im jährlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 138.000 € seien Anteile enthalten, die die Beiträge der angestellten Ärzte abdeckten. Die Übernahme dieser Beiträge durch den Arbeitgeber führe zu Arbeitslohn; der auf die Ärzte entfallende jährliche Vorteil sei auf 6.505 € zu schätzen. Dementsprechend erließ das FA für die Jahre 2007 bis 2009 einen Haftungsbescheid über insgesamt 6.830,25 € Lohnsteuer zuzüglich Annexsteuern.

4

Im erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren machte die Klägerin insbesondere geltend, dass nach § 30 Nr. 6 des Heilberufekammergesetzes (HBKG) vom 29. Februar 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 1996, 248) die Kammermitglieder nur zu einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet seien, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen sei. Die Klägerin habe eine solche Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, so dass darüber hinaus für die angestellten Ärzte keine gesetzliche Verpflichtung bestünde, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

5

Die Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1620 veröffentlichten Gründen erfolgreich. Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin sei für die Ärzte mangels eigener gesetzlicher Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kein geldwerter Vorteil.

6

Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

7

Es beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) vom 25. Juni 2014  2 K 78/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin für die angestellten Ärzte mangels eigener gesetzlicher Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kein geldwerter Vorteil war.

10

1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904).

11

a) Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 14. November 2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).

12

b) Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern erst recht nicht, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten tätig wird, nur ihnen gegenüber eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer originär ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt. Dementsprechend entstehen keine durch das Dienstverhältnis veranlassten geldwerten Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen solche, einen vermeintlichen Vorteil begründenden Reflexwirkungen zwingend aus gesetzlichen Regelungen folgen, ohne dass der Arbeitgeber andere rechtliche Möglichkeiten hat, die von ihm angestrebte betriebsfunktionale Zielsetzung zu erreichen.

13

2. Nach Maßgabe dieser vorgenannten Rechtsgrundsätze hat die Klägerin mit dem Abschluss ihrer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung ihren angestellten Ärzten keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil zugewandt.

14

a) Das FG hat Bestand, Inhalt und Zweckbestimmung der durch ein Landesgesetz geregelten Anforderungen an den Versicherungsschutz von Ärzten in Schleswig-Holstein, nämlich die §§ 29, 30 HBKG, festgestellt. Es hat diese als gesetzliche Ausnahmeregelungen verstanden, nach denen für die angestellten Ärzte gerade keine eigene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bestehe, soweit sie in einem Krankenhaus nichtselbständig tätig und in der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses mitversichert seien. Daran ist der Senat gemäß § 155 FGO i.V.m. § 560 der Zivilprozessordnung wie an tatsächliche Feststellungen des FG gebunden. Denn es handelt sich um die Auslegung von Landesrecht, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Einwände des FA gegen die Auslegung der §§ 29, 30 HBKG durch das FG sind daher unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Senatsurteile vom 9. Juni 1989 VI R 154/86, BFHE 157, 530, BStBl II 1990, 121; VI R 27/88, BFHE 157, 535, BStBl II 1990, 123, 125; jeweils m.w.N.). Nichts anderes gilt für den Einwand des FA, dass das FG § 23 BO und die dazu ergangene Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm unzutreffend ausgelegt habe. Danach steht fest, dass die bei der Klägerin angestellten Ärzte nicht verpflichtet waren, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

15

b) Der von der Klägerin erworbene Versicherungsschutz zur Deckung des mit dem Betrieb ihres Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos diente ihrem eigenen Versicherungsschutz. Die Klägerin wandte damit ihren Arbeitnehmern nichts zu; die Einbeziehung der Arbeitnehmer in die Versicherung folgt allein aus der gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 1 VVG. Danach erstreckt sich die für ein Unternehmen bestehende Versicherung auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Soweit die angestellten Ärzte der Klägerin angesichts dieser Rechtslage und in Verbindung mit § 30 Nr. 6 HBKG keinen eigenen Haftpflichtversicherungsschutz mehr erwerben mussten, sind dies bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Betätigung der Klägerin als Arbeitgeber. Diese bestand darin, dass die Klägerin gegen mögliche Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit entstehen können, als Versicherungsnehmerin eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung i.S. des § 102 Abs. 1 VVG abzuschließen hatte. Soweit die Betriebshaftpflichtversicherung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG als für fremde Rechnung i.S. der §§ 43 ff. VVG genommen gilt und sich dadurch auch auf die Haftpflicht der in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehenden Personen erstreckt, ist der damit gegebenenfalls bestehende Versicherungsschutz lediglich Folge der insoweit zwingenden gesetzlichen Regelung für die Betriebshaftpflichtversicherung, ohne dass der Arbeitgeber damit etwas "für" die Beschäftigung gewährt. Im versicherungsrechtlichen Sinne mag die Betriebshaftpflichtversicherung dadurch zwar als aufgespaltete Versicherung gelten, nämlich als Eigenversicherung zu Gunsten des Versicherungsnehmers und als davon zu unterscheidende Fremdversicherung zu Gunsten des Versicherten (Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 102 Rz 7, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1967 II ZR 169/65, BGHZ 49, 130). In lohnsteuerrechtlicher Hinsicht wendet aber der Arbeitgeber damit den Arbeitnehmern nichts zu. Denn insoweit fehlt es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats an einer Leistung des Arbeitgebers, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen könnte (z.B. Senatsurteil in BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904).

16

Dem entspricht der versicherungsrechtliche Regelungszweck. Denn Bedeutung und Zweck der Erweiterung des Versicherungsschutzes werden insbesondere darin gesehen, dem Versicherungsnehmer einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm beschäftigten Personen zu gewähren, weil nur dann erreicht werden kann, die Haftpflichtrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen (Langheid/Wandt/Littbarski, Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Bd. 2, § 102 Rz 70 f.). Im Weiteren wird aus versicherungsrechtlicher Sicht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Unternehmer häufig nicht oder nur beschränkt haften und im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit Freistellung vom Unternehmer verlangen können. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die gesetzliche Haftpflicht von Betriebsangehörigen hilft somit, Spannungen zwischen den Mitarbeitern und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu vermeiden, die bei ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten entstehen können, und dient so letztlich dem Unternehmenswohl (Koch in: Bruck/Möller, a.a.O., § 102 Rz 3 ff.). Regelungszweck des § 102 Abs. 1 VVG ist damit zuvörderst nicht die Zuwendung lohnsteuerrechtlicher Vorteile, sondern die Absicherung unternehmerischer Betätigung durch entsprechende versicherungsrechtliche Regelungen.

17

c) Das FG hat schließlich auch zutreffend entschieden, dass der Streitfall nicht mit den Fällen vergleichbar ist, in denen der Arbeitgeber eigene Beiträge der Arbeitnehmer zu deren von ihnen selbst abzuschließenden Versicherungen übernimmt, wie dies der Senat etwa zur Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber entschieden hat. In solchen Fällen liegt eine Zuwendung des Arbeitgebers vor, die zu Arbeitslohn führt (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431; vom 28. März 2011 VI B 31/11, BFH/NV 2011, 1322).

18

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2014  9 K 9369/12 und der Haftungsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Partnerschaftsgesellschaft. Sie war in den Streitjahren (2008 bis 2011) eine GbR. Gesellschafter der Klägerin waren ein Notar, mehrere Rechtsanwälte und Steuerberater.

2

Bei der Klägerin angestellte Rechtsanwälte, die nicht Gesellschafter waren, hatten für ihre "freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt" eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von 250.000 € pro Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen. Darüber hinaus bestand "hinsichtlich dieser angestellten Rechtsanwälte" auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung der Klägerin mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1 Million € pro Schadensfall.

3

Im Rahmen einer bei der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die von der Klägerin getragenen Versicherungsbeiträge für die in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte anzusehen seien, da das Interesse am Versicherungsschutz für die Kanzlei das eigene Interesse der Rechtsanwälte an dem Versicherungsschutz nicht eindeutig überwiege.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung des Prüfers und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid gemäß § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG).

5

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab.

6

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2014 und den Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufzuheben.

8

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Beiträge der Klägerin zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu Unrecht als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte beurteilt.

10

A. Die Klage und die Revision, die nach ihrem Wortlaut von der GbR erhoben wurden, sind als solche der Partnerschaftsgesellschaft auszulegen.

11

1. Für die Beteiligtenstellung ist die Bezeichnung in der Klageschrift nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. In diese Beurteilung ist auch das tatsächliche Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens miteinzubeziehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178). Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Beteiligter anzusprechen, die erkennbar durch die Beteiligtenbezeichnung betroffen werden soll (BFH-Urteile in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178, und vom 7. Juli 1987 VII R 94/84, BFHE 150, 492, BStBl II 1987, 804; BFH-Beschlüsse vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH/NV 1986, 171; vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146; vom 31. August 1999 VIII B 29/99, BFH/NV 2000, 442, und vom 8. November 2005 VIII B 3/96, BFH/NV 2006, 570). Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem FA und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab (BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795). Dabei ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass eine Klage für jemanden erhoben wird, der nicht mehr existent ist (BFH-Urteil in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 570). Eine Auslegung der Klageschrift entgegen ihrem Wortlaut kommt nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Klägerbezeichnung durch eine fehlerhafte Rubrumsbezeichnung in der Einspruchsentscheidung veranlasst worden ist (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, und vom 11. April 2013 IV R 20/10, BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705).

12

2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass Klage und Revision --entgegen ihrem Wortlaut-- von der Partnerschaftsgesellschaft erhoben worden sind. Mit Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft im Partnerschaftsregister im Januar 2012 wurde die GbR in die Partnerschaftsgesellschaft ohne Rückgriff auf eine gesetzliche Regelung außerhalb des Umwandlungsgesetzes im Wege des identitätswahrenden Rechtsformwechsels umgewandelt (vgl. dazu Henssler, PartGG, 2. Aufl., § 1 Rz 33; Schäfer, MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 1 PartGG Rz 31; Beck’sches Handbuch der Personengesellschaften, 4. Aufl., § 20 Rz 50, 113). Die Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 war (ebenso wie der Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012) dennoch zu Unrecht an die GbR und nicht an die Partnerschaftsgesellschaft gerichtet, obwohl die GbR schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung (und des Haftungsbescheids) in die Partnerschaftsgesellschaft formwechselnd umgewandelt worden war. Die Umwandlung der GbR in die Partnerschaftsgesellschaft war dem FA jedenfalls bei Erlass der Einspruchsentscheidung auch bekannt. Denn die Klägerin trat im Einspruchsverfahren bereits als Partnerschaftsgesellschaft auf. Dies war aus dem von ihr verwendeten Briefpapier für das FA auch klar erkennbar.

13

Gleichwohl führte die fehlerhafte Adressierung der Einspruchsentscheidung nicht zu deren Unwirksamkeit, da sie sich trotz Adressierung an die GbR inhaltlich an die durch identitätswahrenden Rechtsformwechsel entstandene Partnerschaftsgesellschaft richtete und dem Bevollmächtigten der Partnerschaftsgesellschaft als Bekanntgabeadressaten wirksam bekannt gegeben wurde. Entspricht das Rubrum der Klageschrift in diesem Fall dem der Einspruchsentscheidung, hat das FA die fehlerhafte Klägerbezeichnung dem Grunde nach veranlasst. Da aber für das FA erkennbar war, dass die Klage zulässigerweise nur von der Partnerschaftsgesellschaft erhoben werden konnte, kann auch die Klage gegen den Wortlaut nur dahin ausgelegt werden, dass sie von der Partnerschaftsgesellschaft eingelegt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1650). Dass die Klage von einem rechtskundigen Prozessvertreter erhoben worden ist, steht der Auslegung in diesem Fall nicht entgegen.

14

B. Die Revision der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Beiträge der Klägerin zu ihrer eigenen Haftpflichtversicherung zu Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtsanwälte führten.

15

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

16

1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, und vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303).

17

a) Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 14. November 2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).

18

b) Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern hiernach erst recht nicht, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und vom 19. November 2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

19

2. Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat die Übernahme der Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892). Denn ein Rechtsanwalt ist gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf (§ 12 Abs. 2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem sanktioniert (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Kommt er der gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber folglich nicht in dessen ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse, sondern auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts.

20

Andererseits hat der erkennende Senat entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber, im dortigen Streitfall eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (Urteil in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303). Dem lag zugrunde, dass der von der Rechtsanwaltsgesellschaft erworbene Versicherungsschutz der Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden i.S. der §§ 59j, 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO diente. Deshalb versicherte die Rechtsanwaltsgesellschaft durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufstätigkeit und wandte ihren Arbeitnehmern dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

21

Wie oben bereits dargelegt, hat der Senat des Weiteren entschieden, dass bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern führen. Aus diesem Grund wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit dem Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung keinen Arbeitslohn zu, da es i.S. der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats an einer Leistung des Arbeitgebers fehlt, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Urteil in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

22

Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehenden Personen erstreckt. Denn Bedeutung und Zweck der Erweiterung des Versicherungsschutzes bestehen darin, dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm beschäftigten Personen zu gewähren, weil nur dann erreicht werden kann, die Haftpflichtrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen. Zudem haften Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Arbeitgeber häufig nicht oder nur beschränkt; im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit können sie vom Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens Freistellung verlangen (z.B. Toussaint in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 257 BGB Rz 5; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 1993  8 AZR 247/92). Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflicht von betriebsangehörigen Arbeitnehmern hilft somit, Spannungen zwischen den Mitarbeitern und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu vermeiden, die bei ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten entstehen können, und dient so letztlich dem Unternehmenswohl (Senatsurteil in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, Rz 16).

23

3. Nach diesen Maßstäben sind die Beiträge der Klägerin zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der angestellten Rechtanwälte anzusehen.

24

a) Der erkennende Senat versteht die tatsächlichen Feststellungen des FG, nach denen "hinsichtlich dieser angestellten Rechtsanwälte eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung der Klägerin" existierte, dahin, dass es sich bei der fraglichen Versicherung um eine solche der Klägerin handelte, die diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen hatte.

25

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung diente hiernach der Deckung des mit dem Betrieb der Klägerin verbundenen Haftungsrisikos, also dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter, die neben der GbR als mögliche Anspruchsgegner wegen Vermögensschäden in Betracht kamen (dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2012  IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193). Dies galt auch, soweit ein Vermögensschaden durch einen bei der GbR angestellten Rechtsanwalt verursacht wurde, da die GbR und ihre Gesellschafter nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für solche Vermögensschäden ebenfalls einzustehen hatten. Durch den Erwerb ihres eigenen Versicherungsschutzes wandte die GbR den bei ihr angestellten Rechtsanwälten indessen keinen geldwerten Vorteil zu.

26

b) Steuerbarer Arbeitslohn läge im Übrigen auch dann nicht vor, wenn es sich bei den angestellten Rechtsanwälten um sogenannte Scheinsozien gehandelt haben sollte. Zwar können "Scheinsozien" für durch Anwaltsfehler verursachte Vermögensschäden in entsprechender Anwendung des § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auch persönlich haften (dazu z.B. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2010  28 U 238/09, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2011, 137). Gleichwohl wäre die Einbeziehung der Scheinsozien in den Versicherungsschutz nur eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Klägerin und damit lediglich Folge der ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen der Klägerin und ihrer Gesellschafter, für sich einen hinreichenden Versicherungsschutz gegen von der GbR, ihren Gesellschaftern und etwaigen "Scheinsozien" verursachte Vermögensschäden zu erlangen. Denn für diese hatten die GbR und ihre Gesellschafter ebenfalls einzustehen. Hierdurch wandte die Klägerin den bei ihr angestellten Rechtsanwälten aber nichts "für" deren Beschäftigung zu, weil sie nur so erreichen konnte, die Haftpflichtrisiken aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen.

27

c) Das Vorliegen von Arbeitslohn folgt entgegen der Auffassung des FA und des FG schließlich auch nicht aus den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892. Denn diese Entscheidung betraf die Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss der Rechtsanwalt nach § 51 BRAO gesetzlich verpflichtet ist. Um Beiträge zu einer solchen Versicherung geht es im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht, da die angestellten Rechtsanwälte der Klägerin eine solche Versicherung auf eigene Kosten unterhielten, ohne dass die Klägerin die Beiträge zu dieser Versicherung übernahm.

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine internationale Spedition. Sie hatte Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und der Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt worden waren, für ihre Fahrer bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten.

2

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ daraufhin im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung einen Nachforderungsbescheid, nachdem die Klägerin beantragt hatte, die insoweit streitigen Beträge nach § 40 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Durchschnittssätzen zu versteuern.

3

Die gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 518 veröffentlichten Gründen abgewiesen.

4

Die Klägerin wendet sich dagegen mit der Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

5

Sie beantragt,
das Urteil des FG Köln vom 22. September 2011 und die Einspruchsentscheidung des FA vom 25. Februar 2010 insgesamt sowie den Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 27. Januar 2009 insoweit aufzuheben, als diese einen Betrag von 5.274,41 € übersteigen.

6

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet. Sie ist nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung zurückzuweisen.

8

1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Zahlung der gegen die Arbeitnehmer der Klägerin verhängten Bußgelder durch die Klägerin bei deren Arbeitnehmern zu Arbeitslohn führt.

9

a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dem Tatbestandsmerkmal "für" ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind u.a. solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.

10

b) Der erkennende Senat bejaht in ständiger Rechtsprechung ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse, wenn im Rahmen einer im Wesentlichen den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz obliegenden Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen der Zuwendung zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des "ganz überwiegend" eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber --neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers-- ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; insgesamt dazu Krüger, Deutsches Steuerrecht 2013, 2029).

11

2. Das hier mit der Revision angefochtene FG-Urteil entspricht diesen vorgenannten Rechtsgrundsätzen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; dies gilt insbesondere für die Würdigung der Vorinstanz, dass die Übernahme der Bußgeldzahlungen durch die Klägerin als Arbeitgeberin nicht in deren ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse erfolgte. Die revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbare Gesamtwürdigung (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488; vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530; Senatsurteil vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.) lässt keinen Rechtsfehler erkennen; sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.

12

a) Zu solchen notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zählen gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht. Der Senat hält an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 (BFHE 208, 104, BStBl II 2005, 367) vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter fest. Er berücksichtigt die insoweit dazu geäußerte Kritik (vgl. Blümich/Thürmer, § 19 EStG Rz 280 "Verwarnungsgelder"; Breinersdorfer, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 19 Rz B 361; Eisgruber in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 19 Rz 66; insgesamt dazu Fellmeth, Finanz-Rundschau 2012, 1064).

13

Für den erkennenden Senat ist danach insbesondere entscheidend, dass ungeachtet der Frage, ob der Arbeitgeber ein solches rechtswidriges Verhalten angewiesen hat und anweisen darf, jedenfalls auf einem solchen rechtswidrigen Tun der Betrieb auch nicht teilweise gründen kann und daher insoweit keine beachtlichen betriebsfunktionalen Gründe vorliegen können.

14

b) Dementsprechend hat das FG das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin zu Recht im Wesentlichen damit verneint, dass es nicht darauf gerichtet sein könne, generell die Fahrer anzuweisen, Lenk- und Ruhezeiten zu überschreiten, so dass dementsprechende Weisungen des Arbeitgebers unbeachtlich seien. Weiter hat es im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht ebenfalls berücksichtigt, dass es angesichts der gegen einzelne Fahrer verhängten Bußgeldbescheide über rund 2.950 € und 3.640 € nicht nur gelegentliche und geringfügige Verstöße waren.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2014  9 K 9369/12 und der Haftungsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Partnerschaftsgesellschaft. Sie war in den Streitjahren (2008 bis 2011) eine GbR. Gesellschafter der Klägerin waren ein Notar, mehrere Rechtsanwälte und Steuerberater.

2

Bei der Klägerin angestellte Rechtsanwälte, die nicht Gesellschafter waren, hatten für ihre "freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt" eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von 250.000 € pro Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen. Darüber hinaus bestand "hinsichtlich dieser angestellten Rechtsanwälte" auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung der Klägerin mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1 Million € pro Schadensfall.

3

Im Rahmen einer bei der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die von der Klägerin getragenen Versicherungsbeiträge für die in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte anzusehen seien, da das Interesse am Versicherungsschutz für die Kanzlei das eigene Interesse der Rechtsanwälte an dem Versicherungsschutz nicht eindeutig überwiege.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung des Prüfers und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid gemäß § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG).

5

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab.

6

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2014 und den Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufzuheben.

8

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Beiträge der Klägerin zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu Unrecht als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte beurteilt.

10

A. Die Klage und die Revision, die nach ihrem Wortlaut von der GbR erhoben wurden, sind als solche der Partnerschaftsgesellschaft auszulegen.

11

1. Für die Beteiligtenstellung ist die Bezeichnung in der Klageschrift nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. In diese Beurteilung ist auch das tatsächliche Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens miteinzubeziehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178). Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Beteiligter anzusprechen, die erkennbar durch die Beteiligtenbezeichnung betroffen werden soll (BFH-Urteile in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178, und vom 7. Juli 1987 VII R 94/84, BFHE 150, 492, BStBl II 1987, 804; BFH-Beschlüsse vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH/NV 1986, 171; vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146; vom 31. August 1999 VIII B 29/99, BFH/NV 2000, 442, und vom 8. November 2005 VIII B 3/96, BFH/NV 2006, 570). Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem FA und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab (BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795). Dabei ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass eine Klage für jemanden erhoben wird, der nicht mehr existent ist (BFH-Urteil in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 570). Eine Auslegung der Klageschrift entgegen ihrem Wortlaut kommt nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Klägerbezeichnung durch eine fehlerhafte Rubrumsbezeichnung in der Einspruchsentscheidung veranlasst worden ist (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, und vom 11. April 2013 IV R 20/10, BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705).

12

2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass Klage und Revision --entgegen ihrem Wortlaut-- von der Partnerschaftsgesellschaft erhoben worden sind. Mit Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft im Partnerschaftsregister im Januar 2012 wurde die GbR in die Partnerschaftsgesellschaft ohne Rückgriff auf eine gesetzliche Regelung außerhalb des Umwandlungsgesetzes im Wege des identitätswahrenden Rechtsformwechsels umgewandelt (vgl. dazu Henssler, PartGG, 2. Aufl., § 1 Rz 33; Schäfer, MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 1 PartGG Rz 31; Beck’sches Handbuch der Personengesellschaften, 4. Aufl., § 20 Rz 50, 113). Die Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 war (ebenso wie der Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012) dennoch zu Unrecht an die GbR und nicht an die Partnerschaftsgesellschaft gerichtet, obwohl die GbR schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung (und des Haftungsbescheids) in die Partnerschaftsgesellschaft formwechselnd umgewandelt worden war. Die Umwandlung der GbR in die Partnerschaftsgesellschaft war dem FA jedenfalls bei Erlass der Einspruchsentscheidung auch bekannt. Denn die Klägerin trat im Einspruchsverfahren bereits als Partnerschaftsgesellschaft auf. Dies war aus dem von ihr verwendeten Briefpapier für das FA auch klar erkennbar.

13

Gleichwohl führte die fehlerhafte Adressierung der Einspruchsentscheidung nicht zu deren Unwirksamkeit, da sie sich trotz Adressierung an die GbR inhaltlich an die durch identitätswahrenden Rechtsformwechsel entstandene Partnerschaftsgesellschaft richtete und dem Bevollmächtigten der Partnerschaftsgesellschaft als Bekanntgabeadressaten wirksam bekannt gegeben wurde. Entspricht das Rubrum der Klageschrift in diesem Fall dem der Einspruchsentscheidung, hat das FA die fehlerhafte Klägerbezeichnung dem Grunde nach veranlasst. Da aber für das FA erkennbar war, dass die Klage zulässigerweise nur von der Partnerschaftsgesellschaft erhoben werden konnte, kann auch die Klage gegen den Wortlaut nur dahin ausgelegt werden, dass sie von der Partnerschaftsgesellschaft eingelegt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1650). Dass die Klage von einem rechtskundigen Prozessvertreter erhoben worden ist, steht der Auslegung in diesem Fall nicht entgegen.

14

B. Die Revision der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Beiträge der Klägerin zu ihrer eigenen Haftpflichtversicherung zu Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtsanwälte führten.

15

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

16

1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, und vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303).

17

a) Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 14. November 2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).

18

b) Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern hiernach erst recht nicht, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und vom 19. November 2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

19

2. Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat die Übernahme der Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892). Denn ein Rechtsanwalt ist gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf (§ 12 Abs. 2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem sanktioniert (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Kommt er der gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber folglich nicht in dessen ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse, sondern auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts.

20

Andererseits hat der erkennende Senat entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber, im dortigen Streitfall eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (Urteil in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303). Dem lag zugrunde, dass der von der Rechtsanwaltsgesellschaft erworbene Versicherungsschutz der Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden i.S. der §§ 59j, 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO diente. Deshalb versicherte die Rechtsanwaltsgesellschaft durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufstätigkeit und wandte ihren Arbeitnehmern dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

21

Wie oben bereits dargelegt, hat der Senat des Weiteren entschieden, dass bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern führen. Aus diesem Grund wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit dem Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung keinen Arbeitslohn zu, da es i.S. der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats an einer Leistung des Arbeitgebers fehlt, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Urteil in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

22

Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehenden Personen erstreckt. Denn Bedeutung und Zweck der Erweiterung des Versicherungsschutzes bestehen darin, dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm beschäftigten Personen zu gewähren, weil nur dann erreicht werden kann, die Haftpflichtrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen. Zudem haften Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Arbeitgeber häufig nicht oder nur beschränkt; im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit können sie vom Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens Freistellung verlangen (z.B. Toussaint in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 257 BGB Rz 5; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 1993  8 AZR 247/92). Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflicht von betriebsangehörigen Arbeitnehmern hilft somit, Spannungen zwischen den Mitarbeitern und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu vermeiden, die bei ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten entstehen können, und dient so letztlich dem Unternehmenswohl (Senatsurteil in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, Rz 16).

23

3. Nach diesen Maßstäben sind die Beiträge der Klägerin zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der angestellten Rechtanwälte anzusehen.

24

a) Der erkennende Senat versteht die tatsächlichen Feststellungen des FG, nach denen "hinsichtlich dieser angestellten Rechtsanwälte eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung der Klägerin" existierte, dahin, dass es sich bei der fraglichen Versicherung um eine solche der Klägerin handelte, die diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen hatte.

25

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung diente hiernach der Deckung des mit dem Betrieb der Klägerin verbundenen Haftungsrisikos, also dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter, die neben der GbR als mögliche Anspruchsgegner wegen Vermögensschäden in Betracht kamen (dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2012  IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193). Dies galt auch, soweit ein Vermögensschaden durch einen bei der GbR angestellten Rechtsanwalt verursacht wurde, da die GbR und ihre Gesellschafter nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für solche Vermögensschäden ebenfalls einzustehen hatten. Durch den Erwerb ihres eigenen Versicherungsschutzes wandte die GbR den bei ihr angestellten Rechtsanwälten indessen keinen geldwerten Vorteil zu.

26

b) Steuerbarer Arbeitslohn läge im Übrigen auch dann nicht vor, wenn es sich bei den angestellten Rechtsanwälten um sogenannte Scheinsozien gehandelt haben sollte. Zwar können "Scheinsozien" für durch Anwaltsfehler verursachte Vermögensschäden in entsprechender Anwendung des § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auch persönlich haften (dazu z.B. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2010  28 U 238/09, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2011, 137). Gleichwohl wäre die Einbeziehung der Scheinsozien in den Versicherungsschutz nur eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Klägerin und damit lediglich Folge der ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen der Klägerin und ihrer Gesellschafter, für sich einen hinreichenden Versicherungsschutz gegen von der GbR, ihren Gesellschaftern und etwaigen "Scheinsozien" verursachte Vermögensschäden zu erlangen. Denn für diese hatten die GbR und ihre Gesellschafter ebenfalls einzustehen. Hierdurch wandte die Klägerin den bei ihr angestellten Rechtsanwälten aber nichts "für" deren Beschäftigung zu, weil sie nur so erreichen konnte, die Haftpflichtrisiken aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen.

27

c) Das Vorliegen von Arbeitslohn folgt entgegen der Auffassung des FA und des FG schließlich auch nicht aus den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892. Denn diese Entscheidung betraf die Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss der Rechtsanwalt nach § 51 BRAO gesetzlich verpflichtet ist. Um Beiträge zu einer solchen Versicherung geht es im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht, da die angestellten Rechtsanwälte der Klägerin eine solche Versicherung auf eigene Kosten unterhielten, ohne dass die Klägerin die Beiträge zu dieser Versicherung übernahm.

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1.
vereidigt ist und
2.
den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Rechtsanwalt. Er beschäftigt in seiner Kanzlei zwei angestellte Anwälte, die im Briefkopf der Kanzlei beide mit der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt "(angestellt)" geführt werden. Auf seine Anfrage vom 20. April 2010 erteilte ihm das Betriebsstättenfinanzamt unter dem Datum 5. Mai 2010 nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG) die Auskunft, dass die Übernahme der Berufshaftpflichtversicherungsbeiträge der angestellten Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber steuerbarer und steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Der Einspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats in dessen Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06 (BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892) ab. Die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber erfolge auch im eigenen Interesse des angestellten Rechtsanwalts und führe daher zu Arbeitslohn. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde und macht als Revisionszulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Außerdem sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich.

Entscheidungsgründe

2

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zu.

4

a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und auch keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). Davon ist im Streitfall auszugehen.

5

Der Senat hat sich sowohl in dem vom FG in Bezug genommenen Urteil in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892 als auch in dem Beschluss vom 6. Mai 2009 VI B 4/09 (BFH/NV 2009, 1431) mit der Rechtsfrage befasst, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Vorteil noch aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse zuwendet und damit kein Lohn i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorliegt. Danach folgt aus dem in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG enthaltenen Tatbestandsmerkmal "für", dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Die Rechtsprechung verneint Arbeitslohn bei solchen Vorteilen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.

6

Es entspricht weiter der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass es Aufgabe des FG ist, im jeweiligen Streitfall eine Gesamtwürdigung der fraglichen Vorteile vorzunehmen und dabei insbesondere deren Anlass, Art und Höhe, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme und die besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Diese Gesamtwürdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488; vom 10. November 2005 VI B 75/05, BFH/NV 2006, 530; BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643; in BFH/NV 2009, 1431; Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.).

7

b) Die vom Kläger als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob die Übernahme der Haftpflichtversicherungsbeiträge eines angestellten Rechtsanwalts, der auf dem Briefkopf als angestellter Rechtsanwalt aufgeführt ist, auch dann steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, wenn die in § 51 Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung vorgesehene Mindestversicherungssumme bei weitem überstiegen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Denn die Antwort auf diese Rechtsfrage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und der dazu ergangenen und vorstehend zitierten Rechtsprechung des Senats zur Abgrenzung zwischen Entlohnung und notwendiger Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung. Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage anhand eigenständiger, gegebenenfalls neu zu entwickelnder Rechtsprinzipien zu entscheiden ist. Der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass eine Vielzahl von angestellten Rechtsanwälten von der Rechtsfrage betroffen sei, rechtfertigt eine erneute Entscheidung des BFH jedenfalls nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2007 VIII B 42/07, BFH/NV 2008, 802).

8

2. Die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen der §§ 115 Abs. 2, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt.

9

Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) wäre es erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG herauszuarbeiten und tragenden Rechtssätzen einer zu gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt ergangenen anderen Entscheidung gegenüberzustellen, so dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 5. Februar 2010 IV B 57/09, BFH/NV 2010, 880). Daran fehlt es vorliegend. Denn der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, dass es zu divergierenden Entscheidungen anderer Finanzämter oder Finanzgerichte kommen könne.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25. Juni 2014  2 K 78/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die von einem Krankenhaus für die dort beschäftigten Klinikärzte abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Klinikärzten begründet.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im streitigen Zeitraum 2007 bis 2009 ein Krankenhaus. Sie gehörte zum Gesundheitskonzern ... GmbH, einem privaten Betreiber von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Die Klägerin war in den Versicherungsschutz des Haftpflicht-Rahmenvertrags mit der ... Versicherung vom 1. Januar 2006 einbezogen, der das mit dem Betrieb des Krankenhauses für die Klägerin erwachsende Haftungsrisiko erfasste. Er erstreckte sich nach § 102 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auch auf die Haftung für die zur Vertretung der Klägerin befugten Personen sowie auf die Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Klägerin standen, nämlich insbesondere auf medizinisches Fachpersonal und die angestellten Ärzte. Der dadurch gewährleistete Versicherungsschutz für angestellte Ärzte beschränkte sich auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsende Haftungsrisiko. Beiträge für private, auf angestellte Ärzte persönlich lautende Berufshaftpflichtversicherungen hatte die Klägerin nicht übernommen.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung die Auffassung, dass die von der Klägerin gezahlten Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf die angestellten Ärzte erstreckten, einen geldwerten lohnsteuerlichen Vorteil darstellten. § 21 der Berufsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein (BO) verpflichte Ärzte, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Klägerin habe als Arbeitgeber mit den Ärzten einen Dienstvertrag vereinbart, in dem sich die Klägerin verpflichtet habe, für die Ärzte eine Haftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche Dritter abzuschließen. Im jährlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 138.000 € seien Anteile enthalten, die die Beiträge der angestellten Ärzte abdeckten. Die Übernahme dieser Beiträge durch den Arbeitgeber führe zu Arbeitslohn; der auf die Ärzte entfallende jährliche Vorteil sei auf 6.505 € zu schätzen. Dementsprechend erließ das FA für die Jahre 2007 bis 2009 einen Haftungsbescheid über insgesamt 6.830,25 € Lohnsteuer zuzüglich Annexsteuern.

4

Im erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren machte die Klägerin insbesondere geltend, dass nach § 30 Nr. 6 des Heilberufekammergesetzes (HBKG) vom 29. Februar 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 1996, 248) die Kammermitglieder nur zu einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet seien, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen sei. Die Klägerin habe eine solche Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, so dass darüber hinaus für die angestellten Ärzte keine gesetzliche Verpflichtung bestünde, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

5

Die Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1620 veröffentlichten Gründen erfolgreich. Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin sei für die Ärzte mangels eigener gesetzlicher Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kein geldwerter Vorteil.

6

Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

7

Es beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) vom 25. Juni 2014  2 K 78/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin für die angestellten Ärzte mangels eigener gesetzlicher Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kein geldwerter Vorteil war.

10

1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904).

11

a) Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 14. November 2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).

12

b) Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern erst recht nicht, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten tätig wird, nur ihnen gegenüber eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer originär ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt. Dementsprechend entstehen keine durch das Dienstverhältnis veranlassten geldwerten Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen solche, einen vermeintlichen Vorteil begründenden Reflexwirkungen zwingend aus gesetzlichen Regelungen folgen, ohne dass der Arbeitgeber andere rechtliche Möglichkeiten hat, die von ihm angestrebte betriebsfunktionale Zielsetzung zu erreichen.

13

2. Nach Maßgabe dieser vorgenannten Rechtsgrundsätze hat die Klägerin mit dem Abschluss ihrer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung ihren angestellten Ärzten keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil zugewandt.

14

a) Das FG hat Bestand, Inhalt und Zweckbestimmung der durch ein Landesgesetz geregelten Anforderungen an den Versicherungsschutz von Ärzten in Schleswig-Holstein, nämlich die §§ 29, 30 HBKG, festgestellt. Es hat diese als gesetzliche Ausnahmeregelungen verstanden, nach denen für die angestellten Ärzte gerade keine eigene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bestehe, soweit sie in einem Krankenhaus nichtselbständig tätig und in der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses mitversichert seien. Daran ist der Senat gemäß § 155 FGO i.V.m. § 560 der Zivilprozessordnung wie an tatsächliche Feststellungen des FG gebunden. Denn es handelt sich um die Auslegung von Landesrecht, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Einwände des FA gegen die Auslegung der §§ 29, 30 HBKG durch das FG sind daher unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Senatsurteile vom 9. Juni 1989 VI R 154/86, BFHE 157, 530, BStBl II 1990, 121; VI R 27/88, BFHE 157, 535, BStBl II 1990, 123, 125; jeweils m.w.N.). Nichts anderes gilt für den Einwand des FA, dass das FG § 23 BO und die dazu ergangene Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm unzutreffend ausgelegt habe. Danach steht fest, dass die bei der Klägerin angestellten Ärzte nicht verpflichtet waren, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

15

b) Der von der Klägerin erworbene Versicherungsschutz zur Deckung des mit dem Betrieb ihres Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos diente ihrem eigenen Versicherungsschutz. Die Klägerin wandte damit ihren Arbeitnehmern nichts zu; die Einbeziehung der Arbeitnehmer in die Versicherung folgt allein aus der gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 1 VVG. Danach erstreckt sich die für ein Unternehmen bestehende Versicherung auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Soweit die angestellten Ärzte der Klägerin angesichts dieser Rechtslage und in Verbindung mit § 30 Nr. 6 HBKG keinen eigenen Haftpflichtversicherungsschutz mehr erwerben mussten, sind dies bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Betätigung der Klägerin als Arbeitgeber. Diese bestand darin, dass die Klägerin gegen mögliche Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit entstehen können, als Versicherungsnehmerin eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung i.S. des § 102 Abs. 1 VVG abzuschließen hatte. Soweit die Betriebshaftpflichtversicherung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG als für fremde Rechnung i.S. der §§ 43 ff. VVG genommen gilt und sich dadurch auch auf die Haftpflicht der in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehenden Personen erstreckt, ist der damit gegebenenfalls bestehende Versicherungsschutz lediglich Folge der insoweit zwingenden gesetzlichen Regelung für die Betriebshaftpflichtversicherung, ohne dass der Arbeitgeber damit etwas "für" die Beschäftigung gewährt. Im versicherungsrechtlichen Sinne mag die Betriebshaftpflichtversicherung dadurch zwar als aufgespaltete Versicherung gelten, nämlich als Eigenversicherung zu Gunsten des Versicherungsnehmers und als davon zu unterscheidende Fremdversicherung zu Gunsten des Versicherten (Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 102 Rz 7, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1967 II ZR 169/65, BGHZ 49, 130). In lohnsteuerrechtlicher Hinsicht wendet aber der Arbeitgeber damit den Arbeitnehmern nichts zu. Denn insoweit fehlt es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats an einer Leistung des Arbeitgebers, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen könnte (z.B. Senatsurteil in BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904).

16

Dem entspricht der versicherungsrechtliche Regelungszweck. Denn Bedeutung und Zweck der Erweiterung des Versicherungsschutzes werden insbesondere darin gesehen, dem Versicherungsnehmer einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm beschäftigten Personen zu gewähren, weil nur dann erreicht werden kann, die Haftpflichtrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen (Langheid/Wandt/Littbarski, Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Bd. 2, § 102 Rz 70 f.). Im Weiteren wird aus versicherungsrechtlicher Sicht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Unternehmer häufig nicht oder nur beschränkt haften und im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit Freistellung vom Unternehmer verlangen können. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die gesetzliche Haftpflicht von Betriebsangehörigen hilft somit, Spannungen zwischen den Mitarbeitern und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu vermeiden, die bei ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten entstehen können, und dient so letztlich dem Unternehmenswohl (Koch in: Bruck/Möller, a.a.O., § 102 Rz 3 ff.). Regelungszweck des § 102 Abs. 1 VVG ist damit zuvörderst nicht die Zuwendung lohnsteuerrechtlicher Vorteile, sondern die Absicherung unternehmerischer Betätigung durch entsprechende versicherungsrechtliche Regelungen.

17

c) Das FG hat schließlich auch zutreffend entschieden, dass der Streitfall nicht mit den Fällen vergleichbar ist, in denen der Arbeitgeber eigene Beiträge der Arbeitnehmer zu deren von ihnen selbst abzuschließenden Versicherungen übernimmt, wie dies der Senat etwa zur Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber entschieden hat. In solchen Fällen liegt eine Zuwendung des Arbeitgebers vor, die zu Arbeitslohn führt (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431; vom 28. März 2011 VI B 31/11, BFH/NV 2011, 1322).

18

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genommen.

(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seiner Berechtigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2014  9 K 9369/12 und der Haftungsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Partnerschaftsgesellschaft. Sie war in den Streitjahren (2008 bis 2011) eine GbR. Gesellschafter der Klägerin waren ein Notar, mehrere Rechtsanwälte und Steuerberater.

2

Bei der Klägerin angestellte Rechtsanwälte, die nicht Gesellschafter waren, hatten für ihre "freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt" eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von 250.000 € pro Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen. Darüber hinaus bestand "hinsichtlich dieser angestellten Rechtsanwälte" auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung der Klägerin mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1 Million € pro Schadensfall.

3

Im Rahmen einer bei der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die von der Klägerin getragenen Versicherungsbeiträge für die in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte anzusehen seien, da das Interesse am Versicherungsschutz für die Kanzlei das eigene Interesse der Rechtsanwälte an dem Versicherungsschutz nicht eindeutig überwiege.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung des Prüfers und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid gemäß § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG).

5

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab.

6

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2014 und den Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufzuheben.

8

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Beiträge der Klägerin zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu Unrecht als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte beurteilt.

10

A. Die Klage und die Revision, die nach ihrem Wortlaut von der GbR erhoben wurden, sind als solche der Partnerschaftsgesellschaft auszulegen.

11

1. Für die Beteiligtenstellung ist die Bezeichnung in der Klageschrift nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. In diese Beurteilung ist auch das tatsächliche Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens miteinzubeziehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178). Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Beteiligter anzusprechen, die erkennbar durch die Beteiligtenbezeichnung betroffen werden soll (BFH-Urteile in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178, und vom 7. Juli 1987 VII R 94/84, BFHE 150, 492, BStBl II 1987, 804; BFH-Beschlüsse vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH/NV 1986, 171; vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146; vom 31. August 1999 VIII B 29/99, BFH/NV 2000, 442, und vom 8. November 2005 VIII B 3/96, BFH/NV 2006, 570). Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem FA und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab (BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795). Dabei ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass eine Klage für jemanden erhoben wird, der nicht mehr existent ist (BFH-Urteil in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 570). Eine Auslegung der Klageschrift entgegen ihrem Wortlaut kommt nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Klägerbezeichnung durch eine fehlerhafte Rubrumsbezeichnung in der Einspruchsentscheidung veranlasst worden ist (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, und vom 11. April 2013 IV R 20/10, BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705).

12

2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass Klage und Revision --entgegen ihrem Wortlaut-- von der Partnerschaftsgesellschaft erhoben worden sind. Mit Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft im Partnerschaftsregister im Januar 2012 wurde die GbR in die Partnerschaftsgesellschaft ohne Rückgriff auf eine gesetzliche Regelung außerhalb des Umwandlungsgesetzes im Wege des identitätswahrenden Rechtsformwechsels umgewandelt (vgl. dazu Henssler, PartGG, 2. Aufl., § 1 Rz 33; Schäfer, MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 1 PartGG Rz 31; Beck’sches Handbuch der Personengesellschaften, 4. Aufl., § 20 Rz 50, 113). Die Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 war (ebenso wie der Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012) dennoch zu Unrecht an die GbR und nicht an die Partnerschaftsgesellschaft gerichtet, obwohl die GbR schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung (und des Haftungsbescheids) in die Partnerschaftsgesellschaft formwechselnd umgewandelt worden war. Die Umwandlung der GbR in die Partnerschaftsgesellschaft war dem FA jedenfalls bei Erlass der Einspruchsentscheidung auch bekannt. Denn die Klägerin trat im Einspruchsverfahren bereits als Partnerschaftsgesellschaft auf. Dies war aus dem von ihr verwendeten Briefpapier für das FA auch klar erkennbar.

13

Gleichwohl führte die fehlerhafte Adressierung der Einspruchsentscheidung nicht zu deren Unwirksamkeit, da sie sich trotz Adressierung an die GbR inhaltlich an die durch identitätswahrenden Rechtsformwechsel entstandene Partnerschaftsgesellschaft richtete und dem Bevollmächtigten der Partnerschaftsgesellschaft als Bekanntgabeadressaten wirksam bekannt gegeben wurde. Entspricht das Rubrum der Klageschrift in diesem Fall dem der Einspruchsentscheidung, hat das FA die fehlerhafte Klägerbezeichnung dem Grunde nach veranlasst. Da aber für das FA erkennbar war, dass die Klage zulässigerweise nur von der Partnerschaftsgesellschaft erhoben werden konnte, kann auch die Klage gegen den Wortlaut nur dahin ausgelegt werden, dass sie von der Partnerschaftsgesellschaft eingelegt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1650). Dass die Klage von einem rechtskundigen Prozessvertreter erhoben worden ist, steht der Auslegung in diesem Fall nicht entgegen.

14

B. Die Revision der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Beiträge der Klägerin zu ihrer eigenen Haftpflichtversicherung zu Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtsanwälte führten.

15

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

16

1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, und vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303).

17

a) Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 14. November 2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).

18

b) Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern hiernach erst recht nicht, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und vom 19. November 2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

19

2. Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat die Übernahme der Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892). Denn ein Rechtsanwalt ist gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf (§ 12 Abs. 2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem sanktioniert (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Kommt er der gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber folglich nicht in dessen ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse, sondern auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts.

20

Andererseits hat der erkennende Senat entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber, im dortigen Streitfall eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (Urteil in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303). Dem lag zugrunde, dass der von der Rechtsanwaltsgesellschaft erworbene Versicherungsschutz der Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden i.S. der §§ 59j, 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO diente. Deshalb versicherte die Rechtsanwaltsgesellschaft durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufstätigkeit und wandte ihren Arbeitnehmern dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

21

Wie oben bereits dargelegt, hat der Senat des Weiteren entschieden, dass bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern führen. Aus diesem Grund wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit dem Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung keinen Arbeitslohn zu, da es i.S. der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats an einer Leistung des Arbeitgebers fehlt, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Urteil in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

22

Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehenden Personen erstreckt. Denn Bedeutung und Zweck der Erweiterung des Versicherungsschutzes bestehen darin, dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm beschäftigten Personen zu gewähren, weil nur dann erreicht werden kann, die Haftpflichtrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen. Zudem haften Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Arbeitgeber häufig nicht oder nur beschränkt; im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit können sie vom Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens Freistellung verlangen (z.B. Toussaint in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 257 BGB Rz 5; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 1993  8 AZR 247/92). Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflicht von betriebsangehörigen Arbeitnehmern hilft somit, Spannungen zwischen den Mitarbeitern und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu vermeiden, die bei ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten entstehen können, und dient so letztlich dem Unternehmenswohl (Senatsurteil in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, Rz 16).

23

3. Nach diesen Maßstäben sind die Beiträge der Klägerin zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der angestellten Rechtanwälte anzusehen.

24

a) Der erkennende Senat versteht die tatsächlichen Feststellungen des FG, nach denen "hinsichtlich dieser angestellten Rechtsanwälte eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung der Klägerin" existierte, dahin, dass es sich bei der fraglichen Versicherung um eine solche der Klägerin handelte, die diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen hatte.

25

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung diente hiernach der Deckung des mit dem Betrieb der Klägerin verbundenen Haftungsrisikos, also dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter, die neben der GbR als mögliche Anspruchsgegner wegen Vermögensschäden in Betracht kamen (dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2012  IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193). Dies galt auch, soweit ein Vermögensschaden durch einen bei der GbR angestellten Rechtsanwalt verursacht wurde, da die GbR und ihre Gesellschafter nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für solche Vermögensschäden ebenfalls einzustehen hatten. Durch den Erwerb ihres eigenen Versicherungsschutzes wandte die GbR den bei ihr angestellten Rechtsanwälten indessen keinen geldwerten Vorteil zu.

26

b) Steuerbarer Arbeitslohn läge im Übrigen auch dann nicht vor, wenn es sich bei den angestellten Rechtsanwälten um sogenannte Scheinsozien gehandelt haben sollte. Zwar können "Scheinsozien" für durch Anwaltsfehler verursachte Vermögensschäden in entsprechender Anwendung des § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auch persönlich haften (dazu z.B. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2010  28 U 238/09, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2011, 137). Gleichwohl wäre die Einbeziehung der Scheinsozien in den Versicherungsschutz nur eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Klägerin und damit lediglich Folge der ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen der Klägerin und ihrer Gesellschafter, für sich einen hinreichenden Versicherungsschutz gegen von der GbR, ihren Gesellschaftern und etwaigen "Scheinsozien" verursachte Vermögensschäden zu erlangen. Denn für diese hatten die GbR und ihre Gesellschafter ebenfalls einzustehen. Hierdurch wandte die Klägerin den bei ihr angestellten Rechtsanwälten aber nichts "für" deren Beschäftigung zu, weil sie nur so erreichen konnte, die Haftpflichtrisiken aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen.

27

c) Das Vorliegen von Arbeitslohn folgt entgegen der Auffassung des FA und des FG schließlich auch nicht aus den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892. Denn diese Entscheidung betraf die Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss der Rechtsanwalt nach § 51 BRAO gesetzlich verpflichtet ist. Um Beiträge zu einer solchen Versicherung geht es im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht, da die angestellten Rechtsanwälte der Klägerin eine solche Versicherung auf eigene Kosten unterhielten, ohne dass die Klägerin die Beiträge zu dieser Versicherung übernahm.

28

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 25. Juni 2014  2 K 78/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die von einem Krankenhaus für die dort beschäftigten Klinikärzte abgeschlossene Betriebshaftpflichtversicherung einen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Klinikärzten begründet.

2

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im streitigen Zeitraum 2007 bis 2009 ein Krankenhaus. Sie gehörte zum Gesundheitskonzern ... GmbH, einem privaten Betreiber von Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen. Die Klägerin war in den Versicherungsschutz des Haftpflicht-Rahmenvertrags mit der ... Versicherung vom 1. Januar 2006 einbezogen, der das mit dem Betrieb des Krankenhauses für die Klägerin erwachsende Haftungsrisiko erfasste. Er erstreckte sich nach § 102 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auch auf die Haftung für die zur Vertretung der Klägerin befugten Personen sowie auf die Personen, die in einem Dienstverhältnis zur Klägerin standen, nämlich insbesondere auf medizinisches Fachpersonal und die angestellten Ärzte. Der dadurch gewährleistete Versicherungsschutz für angestellte Ärzte beschränkte sich auf das aus dem Anstellungsverhältnis erwachsende Haftungsrisiko. Beiträge für private, auf angestellte Ärzte persönlich lautende Berufshaftpflichtversicherungen hatte die Klägerin nicht übernommen.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Lohnsteuer-Außenprüfung die Auffassung, dass die von der Klägerin gezahlten Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf die angestellten Ärzte erstreckten, einen geldwerten lohnsteuerlichen Vorteil darstellten. § 21 der Berufsordnung (Satzung) der Ärztekammer Schleswig-Holstein (BO) verpflichte Ärzte, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Klägerin habe als Arbeitgeber mit den Ärzten einen Dienstvertrag vereinbart, in dem sich die Klägerin verpflichtet habe, für die Ärzte eine Haftpflichtversicherung gegen Schadenersatzansprüche Dritter abzuschließen. Im jährlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 138.000 € seien Anteile enthalten, die die Beiträge der angestellten Ärzte abdeckten. Die Übernahme dieser Beiträge durch den Arbeitgeber führe zu Arbeitslohn; der auf die Ärzte entfallende jährliche Vorteil sei auf 6.505 € zu schätzen. Dementsprechend erließ das FA für die Jahre 2007 bis 2009 einen Haftungsbescheid über insgesamt 6.830,25 € Lohnsteuer zuzüglich Annexsteuern.

4

Im erfolglos durchgeführten Einspruchsverfahren machte die Klägerin insbesondere geltend, dass nach § 30 Nr. 6 des Heilberufekammergesetzes (HBKG) vom 29. Februar 1996 (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 1996, 248) die Kammermitglieder nur zu einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet seien, soweit nicht zur Deckung der Schäden Vorsorge durch eine Betriebshaftpflichtversicherung getroffen sei. Die Klägerin habe eine solche Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen, so dass darüber hinaus für die angestellten Ärzte keine gesetzliche Verpflichtung bestünde, eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

5

Die Klage war aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1620 veröffentlichten Gründen erfolgreich. Die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin sei für die Ärzte mangels eigener gesetzlicher Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kein geldwerter Vorteil.

6

Das FA rügt mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

7

Es beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts (FG) vom 25. Juni 2014  2 K 78/13 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Mitversicherung der angestellten Klinikärzte in der Betriebshaftpflichtversicherung der Klägerin für die angestellten Ärzte mangels eigener gesetzlicher Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kein geldwerter Vorteil war.

10

1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Urteil vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904).

11

a) Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 14. November 2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).

12

b) Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern erst recht nicht, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten tätig wird, nur ihnen gegenüber eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer originär ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt. Dementsprechend entstehen keine durch das Dienstverhältnis veranlassten geldwerten Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen solche, einen vermeintlichen Vorteil begründenden Reflexwirkungen zwingend aus gesetzlichen Regelungen folgen, ohne dass der Arbeitgeber andere rechtliche Möglichkeiten hat, die von ihm angestrebte betriebsfunktionale Zielsetzung zu erreichen.

13

2. Nach Maßgabe dieser vorgenannten Rechtsgrundsätze hat die Klägerin mit dem Abschluss ihrer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung ihren angestellten Ärzten keinen lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil zugewandt.

14

a) Das FG hat Bestand, Inhalt und Zweckbestimmung der durch ein Landesgesetz geregelten Anforderungen an den Versicherungsschutz von Ärzten in Schleswig-Holstein, nämlich die §§ 29, 30 HBKG, festgestellt. Es hat diese als gesetzliche Ausnahmeregelungen verstanden, nach denen für die angestellten Ärzte gerade keine eigene Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bestehe, soweit sie in einem Krankenhaus nichtselbständig tätig und in der Betriebshaftpflichtversicherung des Krankenhauses mitversichert seien. Daran ist der Senat gemäß § 155 FGO i.V.m. § 560 der Zivilprozessordnung wie an tatsächliche Feststellungen des FG gebunden. Denn es handelt sich um die Auslegung von Landesrecht, auf dessen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Die Einwände des FA gegen die Auslegung der §§ 29, 30 HBKG durch das FG sind daher unbeachtlich (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, Senatsurteile vom 9. Juni 1989 VI R 154/86, BFHE 157, 530, BStBl II 1990, 121; VI R 27/88, BFHE 157, 535, BStBl II 1990, 123, 125; jeweils m.w.N.). Nichts anderes gilt für den Einwand des FA, dass das FG § 23 BO und die dazu ergangene Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamm unzutreffend ausgelegt habe. Danach steht fest, dass die bei der Klägerin angestellten Ärzte nicht verpflichtet waren, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

15

b) Der von der Klägerin erworbene Versicherungsschutz zur Deckung des mit dem Betrieb ihres Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos diente ihrem eigenen Versicherungsschutz. Die Klägerin wandte damit ihren Arbeitnehmern nichts zu; die Einbeziehung der Arbeitnehmer in die Versicherung folgt allein aus der gesetzlichen Regelung des § 102 Abs. 1 VVG. Danach erstreckt sich die für ein Unternehmen bestehende Versicherung auf die Haftpflicht der zur Vertretung des Unternehmens befugten Personen sowie der Personen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Soweit die angestellten Ärzte der Klägerin angesichts dieser Rechtslage und in Verbindung mit § 30 Nr. 6 HBKG keinen eigenen Haftpflichtversicherungsschutz mehr erwerben mussten, sind dies bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Betätigung der Klägerin als Arbeitgeber. Diese bestand darin, dass die Klägerin gegen mögliche Haftpflichtansprüche aus Schadensfällen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit entstehen können, als Versicherungsnehmerin eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung i.S. des § 102 Abs. 1 VVG abzuschließen hatte. Soweit die Betriebshaftpflichtversicherung nach § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG als für fremde Rechnung i.S. der §§ 43 ff. VVG genommen gilt und sich dadurch auch auf die Haftpflicht der in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehenden Personen erstreckt, ist der damit gegebenenfalls bestehende Versicherungsschutz lediglich Folge der insoweit zwingenden gesetzlichen Regelung für die Betriebshaftpflichtversicherung, ohne dass der Arbeitgeber damit etwas "für" die Beschäftigung gewährt. Im versicherungsrechtlichen Sinne mag die Betriebshaftpflichtversicherung dadurch zwar als aufgespaltete Versicherung gelten, nämlich als Eigenversicherung zu Gunsten des Versicherungsnehmers und als davon zu unterscheidende Fremdversicherung zu Gunsten des Versicherten (Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2013, § 102 Rz 7, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1967 II ZR 169/65, BGHZ 49, 130). In lohnsteuerrechtlicher Hinsicht wendet aber der Arbeitgeber damit den Arbeitnehmern nichts zu. Denn insoweit fehlt es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats an einer Leistung des Arbeitgebers, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweisen könnte (z.B. Senatsurteil in BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904).

16

Dem entspricht der versicherungsrechtliche Regelungszweck. Denn Bedeutung und Zweck der Erweiterung des Versicherungsschutzes werden insbesondere darin gesehen, dem Versicherungsnehmer einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm beschäftigten Personen zu gewähren, weil nur dann erreicht werden kann, die Haftpflichtrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen (Langheid/Wandt/Littbarski, Münchener Kommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, Bd. 2, § 102 Rz 70 f.). Im Weiteren wird aus versicherungsrechtlicher Sicht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Unternehmer häufig nicht oder nur beschränkt haften und im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit Freistellung vom Unternehmer verlangen können. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die gesetzliche Haftpflicht von Betriebsangehörigen hilft somit, Spannungen zwischen den Mitarbeitern und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu vermeiden, die bei ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten entstehen können, und dient so letztlich dem Unternehmenswohl (Koch in: Bruck/Möller, a.a.O., § 102 Rz 3 ff.). Regelungszweck des § 102 Abs. 1 VVG ist damit zuvörderst nicht die Zuwendung lohnsteuerrechtlicher Vorteile, sondern die Absicherung unternehmerischer Betätigung durch entsprechende versicherungsrechtliche Regelungen.

17

c) Das FG hat schließlich auch zutreffend entschieden, dass der Streitfall nicht mit den Fällen vergleichbar ist, in denen der Arbeitgeber eigene Beiträge der Arbeitnehmer zu deren von ihnen selbst abzuschließenden Versicherungen übernimmt, wie dies der Senat etwa zur Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung eines angestellten Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber entschieden hat. In solchen Fällen liegt eine Zuwendung des Arbeitgebers vor, die zu Arbeitslohn führt (vgl. dazu im einzelnen Senatsurteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; Senatsbeschlüsse vom 6. Mai 2009 VI B 4/09, BFH/NV 2009, 1431; vom 28. März 2011 VI B 31/11, BFH/NV 2011, 1322).

18

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2014  9 K 9369/12 und der Haftungsbescheid des Beklagten vom 3. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Partnerschaftsgesellschaft. Sie war in den Streitjahren (2008 bis 2011) eine GbR. Gesellschafter der Klägerin waren ein Notar, mehrere Rechtsanwälte und Steuerberater.

2

Bei der Klägerin angestellte Rechtsanwälte, die nicht Gesellschafter waren, hatten für ihre "freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt" eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung über eine Versicherungssumme in Höhe von 250.000 € pro Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen. Darüber hinaus bestand "hinsichtlich dieser angestellten Rechtsanwälte" auch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung der Klägerin mit einer Versicherungssumme in Höhe von 1 Million € pro Schadensfall.

3

Im Rahmen einer bei der Klägerin für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die von der Klägerin getragenen Versicherungsbeiträge für die in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte anzusehen seien, da das Interesse am Versicherungsschutz für die Kanzlei das eigene Interesse der Rechtsanwälte an dem Versicherungsschutz nicht eindeutig überwiege.

4

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der Auffassung des Prüfers und erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid gemäß § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG).

5

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage ab.

6

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 3. Juni 2014 und den Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 aufzuheben.

8

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Beiträge der Klägerin zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu Unrecht als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte beurteilt.

10

A. Die Klage und die Revision, die nach ihrem Wortlaut von der GbR erhoben wurden, sind als solche der Partnerschaftsgesellschaft auszulegen.

11

1. Für die Beteiligtenstellung ist die Bezeichnung in der Klageschrift nicht allein ausschlaggebend. Vielmehr kommt es darauf an, welcher Sinn der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. In diese Beurteilung ist auch das tatsächliche Vorbringen im weiteren Verlauf des Verfahrens miteinzubeziehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. November 1986 III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178). Bei unrichtiger äußerer Bezeichnung ist grundsätzlich die Person als Beteiligter anzusprechen, die erkennbar durch die Beteiligtenbezeichnung betroffen werden soll (BFH-Urteile in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178, und vom 7. Juli 1987 VII R 94/84, BFHE 150, 492, BStBl II 1987, 804; BFH-Beschlüsse vom 25. September 1985 IV R 180/83, BFH/NV 1986, 171; vom 6. Mai 1998 IV B 108/97, BFH/NV 1999, 146; vom 31. August 1999 VIII B 29/99, BFH/NV 2000, 442, und vom 8. November 2005 VIII B 3/96, BFH/NV 2006, 570). Auch bei scheinbar eindeutiger Erklärung hängt die Bestimmung des Klägers von allen dem FA und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten oder erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab (BFH-Urteil vom 8. Januar 1991 VII R 61/88, BFH/NV 1991, 795). Dabei ist im Allgemeinen nicht anzunehmen, dass eine Klage für jemanden erhoben wird, der nicht mehr existent ist (BFH-Urteil in BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178; BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 570). Eine Auslegung der Klageschrift entgegen ihrem Wortlaut kommt nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls dann in Betracht, wenn die fehlerhafte Klägerbezeichnung durch eine fehlerhafte Rubrumsbezeichnung in der Einspruchsentscheidung veranlasst worden ist (BFH-Urteile vom 23. April 2009 IV R 87/05, BFH/NV 2009, 1650, und vom 11. April 2013 IV R 20/10, BFHE 241, 132, BStBl II 2013, 705).

12

2. Nach diesen Grundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass Klage und Revision --entgegen ihrem Wortlaut-- von der Partnerschaftsgesellschaft erhoben worden sind. Mit Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft im Partnerschaftsregister im Januar 2012 wurde die GbR in die Partnerschaftsgesellschaft ohne Rückgriff auf eine gesetzliche Regelung außerhalb des Umwandlungsgesetzes im Wege des identitätswahrenden Rechtsformwechsels umgewandelt (vgl. dazu Henssler, PartGG, 2. Aufl., § 1 Rz 33; Schäfer, MünchKomm BGB, 6. Aufl., § 1 PartGG Rz 31; Beck’sches Handbuch der Personengesellschaften, 4. Aufl., § 20 Rz 50, 113). Die Einspruchsentscheidung vom 17. Oktober 2012 war (ebenso wie der Haftungsbescheid vom 3. Mai 2012) dennoch zu Unrecht an die GbR und nicht an die Partnerschaftsgesellschaft gerichtet, obwohl die GbR schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung (und des Haftungsbescheids) in die Partnerschaftsgesellschaft formwechselnd umgewandelt worden war. Die Umwandlung der GbR in die Partnerschaftsgesellschaft war dem FA jedenfalls bei Erlass der Einspruchsentscheidung auch bekannt. Denn die Klägerin trat im Einspruchsverfahren bereits als Partnerschaftsgesellschaft auf. Dies war aus dem von ihr verwendeten Briefpapier für das FA auch klar erkennbar.

13

Gleichwohl führte die fehlerhafte Adressierung der Einspruchsentscheidung nicht zu deren Unwirksamkeit, da sie sich trotz Adressierung an die GbR inhaltlich an die durch identitätswahrenden Rechtsformwechsel entstandene Partnerschaftsgesellschaft richtete und dem Bevollmächtigten der Partnerschaftsgesellschaft als Bekanntgabeadressaten wirksam bekannt gegeben wurde. Entspricht das Rubrum der Klageschrift in diesem Fall dem der Einspruchsentscheidung, hat das FA die fehlerhafte Klägerbezeichnung dem Grunde nach veranlasst. Da aber für das FA erkennbar war, dass die Klage zulässigerweise nur von der Partnerschaftsgesellschaft erhoben werden konnte, kann auch die Klage gegen den Wortlaut nur dahin ausgelegt werden, dass sie von der Partnerschaftsgesellschaft eingelegt worden ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 1650). Dass die Klage von einem rechtskundigen Prozessvertreter erhoben worden ist, steht der Auslegung in diesem Fall nicht entgegen.

14

B. Die Revision der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass die Beiträge der Klägerin zu ihrer eigenen Haftpflichtversicherung zu Arbeitslohn der bei ihr angestellten Rechtsanwälte führten.

15

Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

16

1. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG --neben Gehältern und Löhnen-- auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist vielmehr zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BFHE 245, 230, BStBl II 2014, 904, und vom 19. November 2015 VI R 74/14, BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303).

17

a) Vorteile, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, sind dagegen nicht als Arbeitslohn anzusehen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 14. November 2013 VI R 36/12, BFHE 243, 520, BStBl II 2014, 278).

18

b) Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern hiernach erst recht nicht, wenn er ausschließlich gegenüber Dritten eigene Verpflichtungen eingeht und eigene Ansprüche erwirbt, die keinen unmittelbaren Zusammenhang zu seinen Arbeitnehmern und den mit ihnen begründeten Dienstverhältnissen aufweisen. Daraus für die Arbeitnehmer folgende etwaige Annehmlichkeiten sind bloße Reflexwirkungen einer ausschließlich eigenbetrieblichen Betätigung des Arbeitgebers, mit der er andere betriebsfunktionale Zielsetzungen als die Entlohnung seiner Arbeitnehmer verfolgt (Senatsurteile in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303, und vom 19. November 2015 VI R 47/14, BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

19

2. Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze hat der erkennende Senat die Übernahme der Beiträge zu der Berufshaftpflichtversicherung einer angestellten Rechtsanwältin durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn beurteilt (Urteil vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892). Denn ein Rechtsanwalt ist gemäß § 51 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gesetzlich verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht wird mit der Nichtzulassung zum Beruf (§ 12 Abs. 2 BRAO) oder der Entfernung aus diesem sanktioniert (§ 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO). Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist damit unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines (angestellten) Rechtsanwalts. Kommt er der gesetzlichen Verpflichtung nach, handelt er typischerweise im eigenen Interesse. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt die Übernahme der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber folglich nicht in dessen ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse, sondern auch im wesentlichen Interesse des angestellten Rechtsanwalts.

20

Andererseits hat der erkennende Senat entschieden, dass der Erwerb eigenen Haftpflichtversicherungsschutzes durch den Arbeitgeber, im dortigen Streitfall eine Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zu keinem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil bei den Arbeitnehmern führt (Urteil in BFHE 252, 129, BStBl II 2016, 303). Dem lag zugrunde, dass der von der Rechtsanwaltsgesellschaft erworbene Versicherungsschutz der Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden i.S. der §§ 59j, 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO diente. Deshalb versicherte die Rechtsanwaltsgesellschaft durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung ihre eigene Berufstätigkeit und wandte ihren Arbeitnehmern dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

21

Wie oben bereits dargelegt, hat der Senat des Weiteren entschieden, dass bloße Reflexwirkungen der originär eigenbetrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers nicht zu Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern führen. Aus diesem Grund wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern mit dem Abschluss einer eigenen Betriebshaftpflichtversicherung keinen Arbeitslohn zu, da es i.S. der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats an einer Leistung des Arbeitgebers fehlt, die sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist (Urteil in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301).

22

Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf die in einem Dienstverhältnis zu dem Unternehmen stehenden Personen erstreckt. Denn Bedeutung und Zweck der Erweiterung des Versicherungsschutzes bestehen darin, dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) einen möglichst umfassenden Versicherungsschutz für alle bei ihm beschäftigten Personen zu gewähren, weil nur dann erreicht werden kann, die Haftpflichtrisiken aus der unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen. Zudem haften Arbeitnehmer nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadenausgleichs gegenüber dem Arbeitgeber häufig nicht oder nur beschränkt; im Falle ihrer Inanspruchnahme durch Dritte wegen Schäden aus ihrer beruflichen Tätigkeit können sie vom Arbeitgeber in Abhängigkeit vom Grad des Verschuldens Freistellung verlangen (z.B. Toussaint in: jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 257 BGB Rz 5; Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26. August 1993  8 AZR 247/92). Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf die Haftpflicht von betriebsangehörigen Arbeitnehmern hilft somit, Spannungen zwischen den Mitarbeitern und dem Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) zu vermeiden, die bei ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten entstehen können, und dient so letztlich dem Unternehmenswohl (Senatsurteil in BFHE 252, 124, BStBl II 2016, 301, Rz 16).

23

3. Nach diesen Maßstäben sind die Beiträge der Klägerin zu ihrer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn der angestellten Rechtanwälte anzusehen.

24

a) Der erkennende Senat versteht die tatsächlichen Feststellungen des FG, nach denen "hinsichtlich dieser angestellten Rechtsanwälte eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im Namen und auf Rechnung der Klägerin" existierte, dahin, dass es sich bei der fraglichen Versicherung um eine solche der Klägerin handelte, die diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abgeschlossen hatte.

25

Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung diente hiernach der Deckung des mit dem Betrieb der Klägerin verbundenen Haftungsrisikos, also dem eigenen Versicherungsschutz der GbR und ihrer Gesellschafter, die neben der GbR als mögliche Anspruchsgegner wegen Vermögensschäden in Betracht kamen (dazu z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2012  IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193). Dies galt auch, soweit ein Vermögensschaden durch einen bei der GbR angestellten Rechtsanwalt verursacht wurde, da die GbR und ihre Gesellschafter nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für solche Vermögensschäden ebenfalls einzustehen hatten. Durch den Erwerb ihres eigenen Versicherungsschutzes wandte die GbR den bei ihr angestellten Rechtsanwälten indessen keinen geldwerten Vorteil zu.

26

b) Steuerbarer Arbeitslohn läge im Übrigen auch dann nicht vor, wenn es sich bei den angestellten Rechtsanwälten um sogenannte Scheinsozien gehandelt haben sollte. Zwar können "Scheinsozien" für durch Anwaltsfehler verursachte Vermögensschäden in entsprechender Anwendung des § 128 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auch persönlich haften (dazu z.B. Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2010  28 U 238/09, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2011, 137). Gleichwohl wäre die Einbeziehung der Scheinsozien in den Versicherungsschutz nur eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Klägerin und damit lediglich Folge der ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interessen der Klägerin und ihrer Gesellschafter, für sich einen hinreichenden Versicherungsschutz gegen von der GbR, ihren Gesellschaftern und etwaigen "Scheinsozien" verursachte Vermögensschäden zu erlangen. Denn für diese hatten die GbR und ihre Gesellschafter ebenfalls einzustehen. Hierdurch wandte die Klägerin den bei ihr angestellten Rechtsanwälten aber nichts "für" deren Beschäftigung zu, weil sie nur so erreichen konnte, die Haftpflichtrisiken aus ihrer unternehmerischen Tätigkeit weitgehend auf den Versicherer abzuwälzen.

27

c) Das Vorliegen von Arbeitslohn folgt entgegen der Auffassung des FA und des FG schließlich auch nicht aus den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892. Denn diese Entscheidung betraf die Übernahme der Beiträge zu der eigenen Berufshaftpflichtversicherung des angestellten Rechtsanwalts, zu deren Abschluss der Rechtsanwalt nach § 51 BRAO gesetzlich verpflichtet ist. Um Beiträge zu einer solchen Versicherung geht es im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht, da die angestellten Rechtsanwälte der Klägerin eine solche Versicherung auf eigene Kosten unterhielten, ohne dass die Klägerin die Beiträge zu dieser Versicherung übernahm.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.