Finanzgericht Münster Urteil, 26. Okt. 2016 - 7 K 3345/13 E

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1981 zu Gunsten des Klägers geändert werden können und ob geleistete Steuerbeträge zurückzuzahlen sind.
3Der Kläger wurde in den Streitjahren 1979 bis 1981 zusammen mit seiner im Jahr 1992 verstorbenen Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Beide Eheleute erzielten selbstständige Einkünfte aus einer gemeinsam betriebenen Arztpraxis. Der Kläger war darüber hinaus als stiller Gesellschafter an der L II Gesellschaft mbH und Co. KG (im Folgenden: L II) sowie an der L V Gesellschaft mbH und Co. KG (im Folgenden: L V) beteiligt. Beide Gesellschaften hatten ihren Sitz in A-Stadt.
4Im Rahmen ihrer jeweils im Folgejahr abgegebenen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machten die Eheleute gewerbliche Verluste des Klägers aus den Beteiligungen an der L II und L V geltend, die der Beklagte aufgrund entsprechender Mitteilungen des zuständigen Finanzamts für Körperschaften IV B zunächst in folgender Höhe anerkannte:
51979 |
1980 |
1981 |
|
L II |
15.758 DM |
4.190 DM |
1.387 DM |
L V |
85.200 DM |
148.873 DM |
14.096 DM |
Aufgrund geänderter Feststellungsbescheide des Finanzamts für Körperschaften IV B änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzungen für 1979 und 1980 mit Bescheiden vom 6.9.1990 und für 1981 mit Bescheid vom 17.9.1990 gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) dahingehend, dass für die Gesellschaften L II und L V Einkünfte in Höhe von 0 DM angesetzt wurden.
7Hinsichtlich der Gesellschaft L II hob das Finanzamt für Körperschaften IV B die geänderten Feststellungsbescheide wegen Festsetzungsverjährung wieder auf. Der Beklagte änderte die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre zunächst nicht und lehnte auch entsprechende Änderungsanträge des Klägers ab. Mit Urteil vom 1.12.2004 änderte das Finanzgericht Münster (Az. 10 K 553/03 E) die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre jedoch dahingehend, dass die ursprünglich angesetzten Verluste aus der L II wieder angesetzt wurden. Die hiergegen vom Beklagten eingelegte Revision hatte insoweit Erfolg, als der Urteilsausspruch dahingehend geändert wurde, dass der Beklagte lediglich verpflichtet sei, Änderungsbescheide zu erlassen. In der Sache hatte die Revision dagegen keinen Erfolg. Vielmehr bestätigte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24.5.2006 (Az. I R 9/05) die Auffassung des Finanzgerichts Münster. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urteile des Finanzgerichts Münster und des Bundesfinanzhofs Bezug genommen.
8Der Beklagte erließ daraufhin am 11.10.2006 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, mit denen er die Verlustanteile des Klägers aus der L II in der ursprünglich berücksichtigten Höhe ansetzte. Die Beteiligungseinkünfte aus der L V berücksichtigte er weiterhin mit 0 DM.
9Gegen diese Änderungsbescheide legte der Kläger Einsprüche ein und verwies hinsichtlich der Beteiligungseinkünfte aus der L V auf ein noch beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg gegen die Feststellungsbescheide anhängiges Verfahren. Diesbezüglich beantragte er, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen. Der Beklagte setzte die streitigen Steuerbeträge weiterhin von der Vollziehung aus.
10Nachdem die Klage der L V vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 5.10.2010 (6 K 5019/05 B) abgewiesen wurde und die hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls erfolglos blieb (BFH-Beschluss vom 26.10.2011, Az. IV B 5/11), teilte das Finanzamt für Körperschaften IV B dem Beklagten mit, dass die Aussetzung der Vollziehung beendet sei. Der Beklagte beendete daraufhin mit Schreiben vom 3.5.2012 die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide für 1979 bis 1981 und nahm das ruhende Einspruchsverfahren wieder auf. Der Kläger entrichtete daraufhin die offenen Beträge.
11Am 31.7.2012 beantragte der Kläger, insoweit vertreten durch seinen jetzigen Prozessvertreter, den Erlass der zuvor ausgesetzten Steuerbeträge und berief sich auf Verjährung und Verwirkung, weil das Finanzamt die Geltendmachung über einen längeren Zeitraum unterlassen habe. Eine Vollmacht des Klägers reichte der Prozessvertreter nicht ein. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.
12Mit Schreiben vom 20.11.2012 teilte der Beklagte dem Prozessvertreter des Klägers mit, dass die vorgetragenen Gründe keinen Erlass rechtfertigten. Das Schreiben enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.
13Mit Einspruchsentscheidung vom 5.3.2013 wies der Beklagte die Einsprüche gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1979 bis 1981 vom 11.10.2006 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die in den Grundlagenbescheiden festgestellten Besteuerungsgrundlagen bindend seien. Die Einspruchsentscheidung wurde gegenüber dem Kläger persönlich bekannt gegeben.
14Der Prozessvertreter des Klägers legte gegen den Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen für die Streitjahre in Höhe von insgesamt 47.655 € Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.9.2013 als unbegründet zurückwies.
15Am 18.10.2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich zunächst auch gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen wendete. Nachdem der Beklagte den Zinsbescheid aufgehoben hat, hat sich der Rechtsstreit insoweit erledigt. Hilfsweise begehrt der Kläger einen Billigkeitserlass der streitigen Einkommensteuerbeträge.
16Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Einspruchsentscheidung vom 5.3.2013 nichtig und damit unwirksam sei. Insbesondere verstoße sie gegen das Rechtsinstitut der Verwirkung, was zu einem äußerst schwerwiegenden und offenkundigen Fehler führe. Aufgrund des Zeitablaufs sei der Verfahrensfehler nicht mehr heilbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters Bezug genommen.
17Der Kläger beantragt,
18- 19
1. die Steuerbescheide für 1979 bis 1981 über Einkommensteuer und evangelische Kirchensteuer vom 11.10.2012 in der Fassung des Bescheids vom 3.5.2012 sowie der Einspruchsentscheidung vom 5.3.2013 sowie dem dieser Einspruchsentscheidung ergänzenden Bescheid vom 6.8.2013 aufzuheben,
- 21
2. den Beklagten zu verurteilen, den vom Kläger am 11.7.2012 unter Vorbehalt gezahlten Betrag in Höhe von 40.212,02 € (Einkommensteuer und evangelische Kirchensteuer 1979 bis 1981) an den Kläger zurückzuzahlen,
- 23
3. den Beklagten zu verurteilen, den vom Kläger am 23.7.2012 unter Vorbehalt gezahlten Betrag in Höhe von 729 € (Säumniszuschläge für Juni und Juli 2012) an den Kläger zurückzuzahlen,
- 25
4. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Steuererlass in Höhe von 88.596,02 € aus Billigkeitsgründen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Er ist der Ansicht, die Klage sei mit dem Hauptantrag verfristet. Der Beklagte habe keine Vollmacht missachtet, weil eine eindeutige und unmissverständliche Empfangsvollmacht des Prozessvertreters nicht vorliege. Der Kläger habe diesen vielmehr nur im Erhebungsverfahren bezüglich des Antrags auf Steuererlass bevollmächtigt. Darüber hinaus leide die Einspruchsentscheidung auch nicht an einem schwerwiegenden Mangel, zumal die Einsprüche nicht begründet worden seien.
29Hinsichtlich des Hilfsantrags ist der Beklagte der Ansicht, dass die Klage mangels Vorverfahrens unzulässig sei. Der Beklagte habe den Erlassantrag mit Bescheid vom 20.11.2012 abgelehnt. Hiergegen sei kein Einspruch eingelegt worden.
30Vor dem Senat hat am 26.10.2016 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage hat keinen Erfolg.
33- 34
I. Anfechtungsklage
Den Klageantrag zu 1 legt der Senat dahingehend aus, dass der Kläger die geänderten Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1979 bis 1981 vom 11.10.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.3.2013 angreift. Soweit sich der Kläger auch gegen die Kirchensteuerfestsetzungen wendet, hat er diesbezüglich keine eigenständigen Einwendungen erhoben. Da sich hierbei um Folgebescheide zu den Einkommensteuerbescheiden handelt, ist eine gesonderte Anfechtung dieser Bescheide nicht erforderlich. Soweit der Kläger das Schreiben des Beklagten vom 3.5.2012 angreift, handelt es sich hierbei nicht um eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung, sondern zum einen um eine rechtliche Stellungnahme und zum anderen um die Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung. Der klägerische Vortrag kann nicht dahingehend verstanden werden, dass der Kläger eine weitere Aussetzung der Vollziehung wünscht, zumal er die Beträge bereits entrichtet hat. Soweit der Kläger einen die Einspruchsentscheidung ergänzenden Bescheid vom 6.8.2013 in seinem Antrag anführt, liegt dem Gericht ein solcher Bescheid nicht vor. Der Senat geht nicht davon aus, dass der Beklagte einen Bescheid erlassen hat, der die Einspruchsentscheidung vom 5.3.2013 bestätigt. Eine solche Vorgehensweise wäre auch nicht üblich.
36Die Anfechtungsklage ist unzulässig. Der Kläger hat die am 18.10.2013 bei Gericht eingegangene Klage offensichtlich außerhalb der Monatsfrist (§ 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, FGO) erhoben.
37Die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Kläger hat den Lauf der Klagefrist in Gang gesetzt, denn der Beklagte hat die Einspruchsentscheidung wirksam gegenüber dem Kläger als Adressaten bekannt gegeben. Eine Bekanntgabe gegenüber dem jetzigen Prozessvertreter war nicht geboten, weil beim Beklagten keine Empfangsvollmacht eingereicht wurde. Das Schreiben des Prozessvertreters vom 31.7.2012 kann nicht als Empfangsvollmacht im Sinne von § 80 Abs. 1 Satz 2 AO ausgelegt werden. Der Prozessvertreter zeigt in diesem Schreiben zwar an, dass er den Kläger anwaltlich vertrete. In dem Verfahren geht es allerdings allein um Vorgänge, die das Erhebungsverfahren (Erlass gemäß § 227 AO, Einrede der Verjährung, Einwand der Verwirkung, Zahlung unter Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht) betreffen. Für den Beklagten als Empfänger dieses Schreibens lässt sich daraus keine Vollmacht zum Empfang von Steuerbescheiden und Einspruchsentscheidungen herleiten. Insbesondere hat der Prozessvertreter keine Stellungnahme im zu diesem Zeitpunkt bereits laufenden Einspruchsverfahren abgegeben und auch die schriftliche Vollmacht nicht vorgelegt.
38- 39
II. Nichtigkeitsfeststellungsklage
Da der Kläger die Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide sowie der Einspruchsentscheidung vom 5.3.2013 geltend macht, kommt zwar eine Auslegung des Klageantrags in eine Nichtigkeitsfeststellungsklage im Sinne von § 41 Abs. 1 FGO in Betracht. Diese ist jedoch unbegründet, weil die Einspruchsentscheidung wirksam bekannt gegeben wurde (s. o.) und keine Nichtigkeitsgründe vorliegen.
41Die geänderten Einkommensteuerbescheide vom 11.10.2006 und die Einspruchsentscheidung vom 5.3.2013 sind nicht im Sinne von § 125 Abs. 1 AO nichtig. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Eine Nichtigkeit scheitert bereits daran, dass weder die Steuerbescheide noch die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind.
42Die geänderten Einkommensteuerbescheide vom 11.10.2006 sind rechtmäßig, weil sie zutreffend das durch den Bundesfinanzhof bestätigte Urteil des Finanzgerichts Münster vom 1.12.2004 (Az. 10 K 553/03 E) umsetzen, wonach der Beklagte verpflichtet wurde, entsprechende Änderungen zu Gunsten des Klägers vorzunehmen. Diese Änderungen bezogen sich auf die Anerkennung der Verluste aus der Gesellschaft L II. Zur Anerkennung der geltend gemachten Verluste aus der Gesellschaft L V war der Beklagte weder aufgrund des genannten Urteils noch aufgrund geänderter Grundlagenbescheide des Finanzamts für Körperschaften B IV nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet.
43Auch die Einspruchsentscheidung vom 5.3.2013 ist nicht nichtig. Vielmehr sind die Einsprüche gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1979 bis 1981 im Ergebnis zu Recht erfolglos geblieben. Die Einsprüche waren bereits unzulässig, weil der Kläger durch die geänderten Einkommensteuerbescheide nicht beschwert war (§ 350 AO). Gemäß § 351 Abs. 1 AO können Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt. Die Einkommensteuerbescheide vom 11.10.2006 haben die bereits bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre aus dem Jahr 1990 zugunsten des Klägers geändert. Mit der Anfechtung dieser Bescheide konnte der Kläger daher keine weitere Änderung zu seinen Gunsten erreichen. Auch aus anderen Vorschriften ergab sich keine Änderungsmöglichkeit, insbesondere nicht aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, weil keine Feststellungsbescheide hinsichtlich der Anerkennung der Verluste der L V vorliegen. Das insoweit von dieser Gesellschaft im Gerichtsverfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg verfolgte Klagebegehren ist vielmehr endgültig erfolglos geblieben.
44- 45
III. Allgemeine Leistungsklage
Soweit der Kläger mit seinen Anträgen zu 2 und zu 3 die Rückzahlung der (unter Vorbehalt) geleisteten Zahlungen auf die Einkommensteuern und Nebenleistungen der Streitjahre begehrt, ist die Klage unbegründet. Der Kläger verfolgt insoweit mit der allgemeinen Leistungsklage die Erstattung von aus seiner Sicht zu Unrecht gezahlten Steuerbeträgen nach § 37 Abs. 2 AO. Ein solches Begehren kann jedoch nicht unmittelbar mit einer Leistungsklage verfolgt werden. Vielmehr ist zuvor beim Finanzamt der Erlass eines Abrechnungsbescheids im Sinne von § 218 Abs. 2 AO zu beantragen, gegen den im Wege des Einspruchs und gegebenenfalls der Anfechtungsklage vorgegangen werden kann (BFH-Urteil vom 12.6.1986 VII R 103/83, BStBl. II 1986, 702). Ein derartiger Abrechnungsbescheid ist im Streitfall ersichtlich nicht beantragt und auch nicht erlassen worden.
47Unabhängig davon hat der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beträge. Da die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre wirksam sind (s. o.) besteht ein Rechtsgrund für die Zahlung. Eine Zahlungsverjährung ist nicht eingetreten, da diese gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO aufgrund der gewährten Aussetzung der Vollziehung unterbrochen war.
48Die Zahlungsansprüche waren auch nicht verwirkt. Das Rechtsinstitut der Verwirkung gilt zwar auch im Steuerrecht. Die Voraussetzungen hierfür liegen im Streitfall jedoch ersichtlich nicht vor. Dabei kann offenbleiben, ob tatsächlich eine überlange Verfahrensdauer vorlag, denn nach ständiger Rechtsprechung führt eine überlange Verfahrensdauer nicht zur Verwirkung desjenigen Steueranspruchs, der Gegenstand des verzögerten Verwaltungsverfahrens oder Rechtsstreits ist (BFH-Urteile vom 13.12.1995 XI R 43-45/89, BStBl II 1996, 232; vom 21.3.1996 XI R 82/94, BStBl II 1996, 518; vom 16.10.2002 XI R 41/99, BStBl II 2003, 179; vom 24.10.2006 I R 90/05, BFH/NV 2007, 849 und vom 27.4.2016 X R 1/15, BFH/NV 2016, 1325). Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt hat.
49- 50
IV. Erlass
Die mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage ist unzulässig. Bezüglich der Ablehnung des Erlasses gemäß § 227 AO ist das erforderliche Vorverfahren (§ 44 Abs. 1 FGO) nicht durchgeführt worden. Geht man mit dem Beklagten davon aus, dass sein Schreiben vom 20.11.2012 als Ablehnung des Erlassantrags auszulegen ist, wäre die am 18.10.2013 erhobene Klage als Einspruch hiergegen auszulegen und zunächst vom Beklagten zu bearbeiten (§ 45 Abs. 3 FGO), da dieser einer Sprungklage nicht zugestimmt hat. Der Einspruch ist nicht verfristet, weil der Ablehnungsbescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält und damit gemäß § 356 Abs. 2 AO eine Jahresfrist gilt.
52- 53
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.
(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, - 2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.
(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.
(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Die Verjährung eines Anspruchs wird unterbrochen durch
- 1.
Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung, Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder Vollstreckungsaufschub, - 2.
Sicherheitsleistung, - 3.
eine Vollstreckungsmaßnahme, - 4.
Anmeldung im Insolvenzverfahren, - 5.
Eintritt des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, - 7.
Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen und - 8.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs.
(2) Die Unterbrechung der Verjährung dauert fort
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis zum Ablauf der Maßnahme, - 2.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis zum Erlöschen der Sicherheit, - 3.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 bis zum Erlöschen des Pfändungspfandrechts, der Zwangshypothek oder des sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung, - 4.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, - 5.
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis zum Wegfall des Vollstreckungsverbots nach § 210 oder § 294 Absatz 1 der Insolvenzordnung, - 6.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6, bis der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt oder hinfällig wird.
(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.
(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.
(1) Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt. Hat von mehreren Berechtigten einer einen außergerichtlichen Rechtsbehelf eingelegt, ein anderer unmittelbar Klage erhoben, ist zunächst über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden.
(2) Das Gericht kann eine Klage, die nach Absatz 1 ohne Vorverfahren erhoben worden ist, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Akten der Behörde bei Gericht, spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Klagezustellung, durch Beschluss an die zuständige Behörde zur Durchführung des Vorverfahrens abgeben, wenn eine weitere Sachaufklärung notwendig ist, die nach Art oder Umfang erhebliche Ermittlungen erfordert, und die Abgabe auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Der Beschluss ist unanfechtbar.
(3) Stimmt die Behörde im Falle des Absatzes 1 nicht zu oder gibt das Gericht die Klage nach Absatz 2 ab, ist die Klage als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln.
(4) Die Klage ist außerdem ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Anordnung eines dinglichen Arrests geltend gemacht wird.*
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist für die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darüber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.