Finanzgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - 2 K 2799/12

bei uns veröffentlicht am19.05.2015

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der seit ... Mai 1994 geschiedene Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer und Unternehmensberater sowie aus Beteiligungen, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er wurde zunächst vom Finanzamt ... (FA) als damals zuständigem Wohnsitz- und Betriebsstätten-FA und ab 2007 vom Beklagten, zur Einkommensteuer veranlagt.

E ist die Lebensgefährtin und Verlobte des Klägers. Mit ihr hat er den Sohn J, geb. …1994. E lebte seit 1993 mit dem Kläger und nach dessen Geburt mit J im vom Kläger und ihr gemieteten Haus in W (vgl. BuStra-Akte, Bl. 79). Der Kläger war dort bis 1. Oktober 1999 gemeldet und dann bis 18. Oktober 2007 in einem Apartment (ca. 40 m²) in P. Im Anschluss daran meldete sich der Kläger in seinem Einfamilienhaus in N an und war dort bis 14. April 2008 gemeldet. E bewohnte dagegen ab September 1999 mit J das Einfamilienhaus des Klägers und war dort ab 2. Oktober 1999 ebenfalls bis 14. April 2008 gemeldet. Der Kläger, E und J lebten ab 14. April 2008 in dem vom Kläger und E am 22. Februar 2008 erworbenen Haus in B (vgl. Ermittlungsakte, Bd. 1, Bl. 53 ff., Bl. 80, Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 272). Seit 2011 wohnte der Kläger mit E in A in Österreich bis zu seinem Umzug nach G.

Mit Notarvertrag vom 18. Dezember 1998 (Übergang von Nutzen und Lasten im November 1999) erwarb der Kläger im Stadium der Planung das Einfamilienhaus in N, um nach dessen Fertigstellung dort mit E und J gemeinsam zu wohnen (vgl. BuStra-Akte, Bl. 79). Die Anschaffungskosten samt Sonderwünschen beliefen sich auf 809.485 DM (413.883 €). Zusätzlich wurde noch eine Küche in Höhe von 54.289 DM (27.758 €) angeschafft und in das Haus eingebaut (vgl. Rechnungen vom 13. September 1999 und vom 23. Oktober 1999, Ermittlungsakte, Bd.I, Bl. 138 f.). Im Jahr 2000 wurde eine Gartenanlage mit Pavillon für ca. 34.000 DM errichtet (vgl. Ermittlungsakte, Bd. I, Bl. 137).

Der Kläger -als Vermieter- und der Vater von E, (FJ), -als Mieterunterzeichneten am 1. Oktober 1999 einen sog. Einheitsmietvertrag (Vertrag, vgl. Ermittlungsakte, Bd. I, Bl. 223 ff.). Lt. diesem Vertrag sollte Mietgegenstand das Einfamilienhaus des Klägers (6 Zimmer, 1 Küche, Bad und WC, 180 m² Mietraumfläche) mit zwei Garagen in N sein. Der Vertrag sollte am 1. Oktober 1999 beginnen und auf die bestimmte Dauer von zwei Jahren laufen. Eine Verlängerungsklausel wurde nicht vereinbart. Die Miete sollte monatlich 1.200 DM betragen. Eine monatliche Vorauszahlung für Betriebskosten war ebenso wenig vorgesehen wie die Abrechnung von Nebenkosten oder eine zusätzliche Miete für die beiden Garagen. Lt. dem Vertrag blieb die Miete für die Dauer des Vertrags unverändert. Die Befugnis zur Untervermietung wurde nicht vereinbart. FJ nutzte das Einfamilienhaus nicht. Ab 1. Dezember 1999 bis 1. Oktober 2007 wurden von FJ an den Kläger monatlich 1.200 DM (613,55 €) per Dauerauftrag überwiesen (vgl. Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 105 ff., 268). Ab 1. Januar 2000 zahlte E ihrem Vater FJ bis November 2007 per Dauerauftrag monatlich 1.210 DM bzw. 618,66 € unter Angabe des Verwendungszwecks „Darlehensrückzahlung“ (vgl. Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 204, 207 ff, 268, BuStra-Akte, Bl. 43). Zugleich erhielt E vom Kläger im selben Zeitraum ein monatliches um ca. 1.209 DM aufgestocktes Haushaltsgeld (insgesamt: 2.709 DM, d.h. 1.500 DM + 1.209 DM, bzw. 1.385 €/1.300 €, vgl. Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 204 ff., 268). Mit Notarvertrag vom 22. Februar 2008 verkaufte der Kläger das Einfamilienhaus samt Küche für 347.500 €.

Am 1. Januar 2002 meldete der Kläger ein Gewerbe mit der Bezeichnung Rennstall (nur Organisation) unter der Anschrift in P an (Abmeldung wegen Betriebsaufgabe ab 8. Oktober 2007, vgl. Auszug aus der Betriebekartei, Ermittlungsakte Bd. I, Bl. 256 f.). Die Einnahmen sollten aus Sportsponsoring erzielt werden. Der Kläger stellte E ein. E wurde ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt. Von 2001 (bis Ende 2005) rechnete der Kläger für E Lohn/Gehalt ab (vgl. Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 430 ff).

Am 25. September 2003 schlossen der Kläger und der Geschäftsführer der T, WV, einen sog. Beratervertrag ab (Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 29 ff, mit Provisionsabrechnungen und Provisionsreporten). Die T bietet bundesweit … Telekommunikationslösungen an. Mit Wirkung ab 1. August 2003 sollte die T die Festnetzaktivitäten der Telefondienstgesellschaft RRM, deren ehemaliger Geschäftsführer der Kläger war, übernehmen. Nach dem Beratervertrag sollte Vertragsgegenstand die laufende Beratung der T in Fragen der Fortführung der Festnetzaktivitäten der zum 1. August 2003 übernommenen Kundenverhältnisse der RRM sein. Hierzu sollte insbesondere die Mithilfe

– bei Kundenbindungsmaßnahmen,

– bei Vertriebspartneraktionen und -veranstaltungen,

– bei Rückgewinnungen gekündigter Kunden

– sowie sonstiger Aufgaben, die der Bindung und Serviceleistung der betreffenden Kunden dienen, gehören (§ 1 des Beratervertrags).

Der Kläger sollte für seine Tätigkeit eine Vergütung gemäß nachfolgender Regelung erhalten (§ 4.1 des Beratervertrags):

– zum 1.Oktober 2003 mit einem Start-Up-Fee in Höhe von 15.000 €,

ab 1. November 2003 für die fortlaufenden 12 Monate in Höhe von 4%,

ab 1. November 2004 für die fortlaufenden 12 Monate in Höhe von 3% sowie ab 1. November 2005 für die fortlaufenden 15 Monate in Höhe von 2% über alle im TN geführten Telefonumsätze der von RR übernommenen Festnetzkunden für die Dauer der Laufzeit des Vertrags.

Nach § 4.4 des Beratervertrags sollte der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Bürokosten, Reisekosten und sämtliche weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung haben.

Der Kläger erhielt von T folgende Provisionen (vgl. strafrechtlicher Ermittlungsbericht, BuStra-Akte, Bl. 46):

Jahr

Betrag in € netto

2003

21.865,51

2004

54.586,58

2005

27.714,88

2006

11.969,16

2007

1.586,55

In seinen Einkommensteuererklärungen erklärte der Kläger Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Einfamilienhauses und hinsichtlich des Rennstalls unter Einbeziehung der o.g. Einnahmen von T und von Reisekostenerstattungen der TV-GmbH (vgl. BuStra-Akte, Bl. 46) Folgendes (vgl. Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 332 ff):

Lt. Einkommensteuererklärungen des Klägers für

Eingang am… bei der Finanzbehörde

Verluste aus VuV für EFH in €

Arbeitgeber lt. Lohnsteuerkarte

Verluste/ Gewinne Rennstall lt. Anlage GSE

in €

1998

2.236

1999

16.03.2000 (MB)

26.760

TVN…, München

2000

22.01.2001 (FA)

34.773

RR Inc..; München, ab 1.10.

2001

04.03.2002 (FA)

34.898

RRM

– 26.328 keine Einnahmen

2002

24.02.2003 (FA)

34.479

RRM

– 27.752

23.03.2004 (FA)

34.500

RRM, bis 0.06., Gesellschafter-Geschäftsführer der TV-GmbH in T, Ermittlungsakte Bd. I, Bl. 80

– 22.373

2004

05.04.2006 (FA)

33.369

+ 30.362

2005

24.08.2007 (FA)

33.617

+ 2.156

2006

19.09.2007 (FA)

33.437

– 8.918

2007

14. Mai 2008 (Bekl.)

18.317 eigengenutzt ab 10/07

– 15.786

Aufgabegewinn:

11.222

gesamt: 286.386

Der Kläger wurde zunächst unter Berücksichtigung der genannten Verluste aus Vermietung und Verpachtung und gewerblichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb Rennstall in den Streitjahren zur Einkommensteuer veranlagt. Hinsichtlich des Rennstalls erfolgte in den Jahren 2001 bis 2003 die Veranlagung zunächst vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), da die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend habe beurteilt werden können. Im Jahr 2006 prüfte das damals zuständige FA im Zusammenhang mit der am 5. April 2006 eingegangenen Einkommensteuererklärung 2004 des Klägers (vgl. ESt-Akte 2004, Bl. 29) die Gewinnerzielungsabsicht des Klägers wegen der seit Betriebsbeginn im Jahr 2001 erzielten Verluste des Rennstalls und kam aufgrund des im Jahr 2004 erklärten Gewinns von 30.362 € und der erklärten Umsatzerlöse von 65.451,42 € zu dem Schluss, die Gewinnerzielungsabsicht bis 2004 bejahen zu können, und veranlagte die Jahre 2001 bis 2003 endgültig (vgl. Vermerk auf dem Überwachungsbogen des FA vom 24. Juli 2006, ESt-Akte 2004, Bl. 23 und Bl. 37, Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 376).

Zur endgültigen Festsetzung der Einkommensteuer 2008 fand beim Kläger im Jahr 2010 eine betriebsnahe Veranlagung (BNV) statt (vgl. Ermittlungsakte, Bd. I, Bl. 120 f.). Dabei wurden auch die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hinsichtlich des Einfamilienhauses geprüft. Im Rahmen der Überprüfung ergaben sich für den Prüfer Verdachtsgründe der Steuerhinterziehung im Zeitraum 2004 bis 2008, die sich u.a. auf das Vortäuschen eines Mietverhältnisses zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile durch die Geltendmachung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung bezüglich des Einfamilienhauses bezogen.

Nach Einschaltung der Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts Y sowie nach Durchsuchungen am 9. Juni 2010 und weiterer Ermittlungen der Steuerfahndung (Steufa) des Finanzamts Y stellte der Fahndungsprüfer fest, dass der Kläger den Finanzbehörden gegenüber verschwiegen bzw. diese pflichtwidrig darüber in Unkenntnis gelassen habe, dass das Einfamilienhaus seit Oktober 1999 vom Kläger selbst, seiner Lebensgefährtin E und dem gemeinsamen Sohn J bewohnt worden sei. Der Kläger habe somit zu Unrecht Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht, die zu Steuerverkürzungen geführt hätten. Dies belegten zahlreiche Einzelfeststellungen (vgl. im Einzelnen die Prüfungsfeststellungen des Fahndungsprüfers, BuStra-Akte, Bl. 6 ff., den strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 23. Mai 2011, BuStra-Akte, Bl. 26 ff). Beispielsweise sei Verwendungsstromabnehmer bei der E.ON … für das Einfamilienhaus über den Zeitraum vom 24. September 1999 bis 30. April 2008 der Kläger (vgl. Ermittlungsakte, Bd. I, Bl. 270) gewesen. Ebenso habe der Kläger u.a. die Kosten für den Telekomanschluss, für Heizöl, den Kaminkehrer, für Strom-, Wasser- und Müll und für den Kabelanschluss übernommen, ebenso die Reparaturkosten von Haushaltsgeräten im Einfamilienhaus, alle Versicherungsprämien für E und J sowie alle Kfz-Kosten. Die Hausratsversicherung (Einfamilienhaus) habe der Kläger abgeschlossen. Der Kläger habe die Kreditkartenabrechnungen von E ausgeglichen sowie Urlaubsreisen mit E und J bezahlt. Mit Aufnahme der Tätigkeit des Rennstalls sei E als Arbeitnehmerin vom Kläger mit einem monatlichen Gehalt von 850 DM eingestellt worden. Die Eigennutzung des Vermietungsobjekts durch den Kläger werde auch durch die Vernehmungen der Nachbarn in N und der Nachbarin in P als Zeugen bestätigt (vgl. BuStra-Akte, Bl. 69 ff).

Darüber hinaus habe sich bei der Beweismittelsichtung ergeben, dass den Aufwendungen aus dem seit 2001 steuerlich geltend gemachten Gewerbe (Rennstall) keine oder nur geringe Betriebseinnahmen gegenüberstünden, da die Provisionszahlungen der T in keinem Zusammenhang mit dem Rennstall gestanden hätten. Daher habe es sich bei der Beratertätigkeit und dem Rennsportgewerbe des Klägers um verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen gehandelt, bei denen die Gewinnerzielungsabsicht gesondert für jede Tätigkeit zu prüfen sei.

Die von T erhaltenen Provisionen seien daher eigens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb des Klägers der Besteuerung zu unterwerfen (vgl. Prüfungsfeststellungen der Steufa vom 24. August 2010, BuStra-Akte, Bl. 11). Die Provisionszahlungen der T basierten auf dem Beratervertrag vom 25. September 2003, der bedingt durch die frühere Geschäftstätigkeit des Klägers für die RR GmbH zustande gekommen sei. Die T habe im Jahr 2003 den Kundenstamm der RR GmbH im Rahmen von deren Insolvenz übernommen. Zweck des Beratervertrages sei es gewesen, den Kundenstamm der RR GmbH an T zu binden. Auch der damalige Geschäftsführer der T habe bestätigt, dass der Beratervertrag zu keinem Zeitpunkt mit dem Rennstall des Klägers in Verbindung gestanden habe. T habe kein Sportsponsoring betrieben (vgl. Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 97).

Aufgrund fehlender Einnahmen sei kein Totalüberschuss aus dem Rennstall zu erzielen gewesen. Diese Tätigkeit sei von Beginn an aus persönlichen Gründen und Neigungen des Klägers und damit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt worden. Die Verluste daraus könnten daher nicht anerkannt werden. Nach Umgliederung der T-Einnahmen seien die veranlagten Verluste/Gewinne aus dem Rennstall nicht mehr anzuerkennen gewesen (vgl. strafrechtlicher Ermittlungsbericht vom 23. Mai 2011, BuStra-Akte, Bl. 45).

Der Kläger habe die festgestellten Steuerhinterziehungen auch vorsätzlich begangen. Mit Bezugsfertigkeit habe er das Einfamilienhaus bis zur Veräußerung im Jahr 2008 zusammen mit E und seinem Sohn J selbst genutzt und trotzdem steuerliche Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 286.368 € im Zeitraum 1998 bis 2007 geltend gemacht. Bezüglich des Rennstalls habe er vorsätzlich Kosten der Lebensführung mit gewerblichen Einnahmen aus dem Beratervertrag mit T vermengt, um dem damals zuständigen FA ein positives Gesamtergebnis des Rennstalls zu suggerieren.

Mit Bescheiden vom 12. November 2010 änderte der Beklagte entsprechend den Feststellungen der BNV und der Steufa die bisherigen Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2007 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Dagegen legte der Kläger Einsprüche ein. Aus hier nicht streitigen Gründen wurden die Einkommensteuerbescheide für 2006 mit Bescheid vom 21. Februar 2012 und für 2007 mit Bescheid vom 8. November 2012 geändert (vgl. FG-Akte, Bl. 160).

Gegen die Zurückweisung seiner Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 9. August 2012 wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er begehrt die Anerkennung der Verluste aus Vermietung und Verpachtung nur noch für die Jahre 1999 bis 2003. Ab 2004 weise der Sachverhalt Unschärfen über die steuerrechtliche Beurteilung auf und beträfe eine steuerrechtliche Grauzone. Er habe daher die festgesetzten Mehrsteuern hinsichtlich der nicht mehr vom Beklagten berücksichtigten Verluste aus Vermietung und Verpachtung für die der regulären Festsetzungsfrist unterliegenden Jahre 2004 bis 2007 entrichtet. Hinsichtlich des Rennstalls seien dagegen die von ihm erklärten Verluste/Gewinne in den Jahren 2001 bis 2007 zu berücksichtigen.

Der Beklagte sei auf seinen Sach- und Rechtsvortrag nicht eingegangen, insbesondere auf seine Schilderung der On-/Off-Beziehung zu E und auf die von ihm zitierte Rechtsprechung zur steuerunschädlichen Mitbenutzung durch den Vermieter. Der Beklagte habe sich in der Einspruchsentscheidung auf die vermeintlichen Widersprüche zwischen der Zeugenaussage der E und seiner Beschuldigtenvernehmung beschränkt und habe entgegen seinem Sachvortrag und entgegen der Zeugenaussage der E eine weitestgehend intakte Beziehung unterstellt, um das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft zwischen E und ihm in den Streitjahren 1999 bis Oktober 2007 zu begründen.

Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der verlängerten Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO nicht vor. Im Schreiben der Steufa vom 24. August 2010 seien seitenweise gesammelte Indizien aufgelistet, mit denen Tatsachen belegt werden sollten, die aus seiner Sicht völlig unstreitig seien (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 23. Dezember 2010, FG-Akte, Bl. 84). Umgekehrt hätte der Beklagte Tatsachen, die deutlich gegen eine Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 AO sprächen, unbeachtet gelassen. Er -der Klägerhabe sich am Tag der Durchsuchung umfangreich gegenüber den Beamten der Steufa zur Sache geäußert. Unstreitig sei, dass er im Einfamilienhaus ein gemeinsames Schlafzimmer mit seiner Lebensgefährtin E und Räumlichkeiten gehabt habe, die er regelmäßig genutzt habe, soweit seine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin intakt gewesen sei. In dieser Vernehmung habe er ausgesagt, dass er im Jahr 1999 geschäftlich sehr viel und lange unterwegs gewesen sei (im Inland, USA, etc.). Deshalb sei ihm der Gedanke gekommen, das Einfamilienhaus zu vermieten. FJ habe zu diesem Zeitpunkt ein Mietobjekt für Mitarbeiter zur Untervermietung gesucht. Tatsächlich sei dann das Einfamilienhaus von seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Sohn bezogen worden. E habe dafür an ihren Vater Miete gezahlt. Im Zeitraum von 1999 bis 2005/2006 hätten er und E sich häufig getrennt. Er habe eine On-/ Off-Beziehung mit E geführt. Dies habe auch E in ihrer Zeugenaussage bestätigt. Die Trennungen hätten unterschiedlich lange gedauert, aber nie länger als ein paar Wochen. Zu dieser Zeit hätte er einen völlig eingerichteten Hausstand in P unterhalten. Erst am Ende des Mietverhältnisses mit FJ habe sich die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin wieder gebessert. Deshalb habe er dann dem FA die Eigennutzung des Einfamilienhauses ab dem 18. Oktober 2007 mitgeteilt. Dies belege seine Steuerehrlichkeit. Die damals gestörte Beziehung zu E habe auf seiner ständigen Abwesenheit aus beruflichen Gründen beruht. Er sei bis weit ins Jahr 2003 hinein beruflich bedingt ständig im In- und Ausland tätig gewesen und habe sich nur alle paar Wochen -zumeist am Wochenendeim Raum München in seiner vollständig eingerichteten Wohnung in P oder bei E in N aufgehalten. Die anschließende Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der TV-GmbH in T habe ebenfalls nicht zu einer Stabilisierung der Beziehung beigetragen. Das neu gegründete Unternehmen habe sich im Aufbau befunden und habe einen 16 Stunden Tag erfordert. Er habe sich weder um E noch um J kümmern können. Die Zeugenaussagen der Nachbarn, er sei ab Bezugsfertigkeit des Einfamilienhauses im Jahr 1999 ständig in N gewesen, seien daher nachweislich falsch. Im Übrigen sei die Mitbenutzung eines Mietobjekts durch den Vermieter nicht per se steuerschädlich, zumal er sich nur besuchsweise in N aufgehalten und er darüber hinaus einen eigenen externen Hausstand unterhalten habe und sein Lebensmittelpunkt also sicherlich nicht in N gewesen sei. Zudem sei aufgrund der On-/Off-Beziehung nicht die persönliche Beziehung zu E Grundlage des Wohnens der E in seinem Haus gewesen, sondern der Mietvertrag mit FJ. Bei den Zahlungen der E an ihren Vater in Höhe von 618,66 € mit der Titulierung Darlehensrückzahlung soll es sich nach der Behauptung des Beklagten um den Rückfluss der Mieten gehandelt haben. Ein Rückfluss von ihm an FJ habe nicht stattgefunden. E und er hätten seit jeher getrennte Kassen geführt. Zudem habe nicht FJ das Einfamilienhaus bewohnt, sondern E, so dass die Zahlungen der E an ihren Vater die einzig logische bzw. wirtschaftliche Lösung dargestellt hätten. Aufgrund seiner damaligen besonderen Lebensumstände habe er damals entschieden, den Mietvertrag mit dem solventen Vater einzugehen, damit er mit einem dauerhaften Eingang der Mieten habe rechnen können. Gleichzeitig sei er E und J gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet gewesen und er habe entsprechende Zahlungen (tituliert als Haushaltsgeld) geleistet. E habe mit ihrem Vater vereinbart, ihm die verauslagten Mieten zu erstatten. Umgekehrt sei FJ daran gelegen gewesen, dass seine Tochter E in dem Mietobjekt habe bleiben können, auch wenn sie an ihn keine Rückzahlungen mehr hätte vornehmen können. An einen Fremdvergleich seien dann keine erhöhten Anforderungen zu stellen, wenn ein damit einhergehendes Misstrauen der Parteien untereinander in Rede stehe. Dass der Mietvertrag keine Regelung zu den Nebenkosten enthalte, sei schon deshalb unschädlich, weil er diese Kosten als Teilerfüllung seiner Unterhaltspflicht gegenüber E und J behandelt habe.

Hinsichtlich des Rennstalls habe der Beklage rechtswidrig behauptet, dass er Steuerhinterziehung begangen habe, von Anfang an keine Gewinnerzielungsabsicht gehabt habe und die Einnahmen der T in einem eigenen Gewerbebetrieb zu erfassen seien. Wie sich aus dem Schreiben des ehemaligen Prokuristen P vom 22. Dezember 2010 (vgl. Rb-Akte, Bl. 114) ergebe, stehe der Vertrag mit T in einem Förderungs- und Sachzusammenhang mit dem Rennstall. Der damalige Prokurist P führe in seinem Schreiben vom 22. Dezember 2010 aus, dass die Geschäftsführung der T ein reines Sportsponsoring nicht habe abschließen wollen. Lediglich für den Fall, dass Geschäftskunden oder Vertriebspartner Interesse an einer Motorsportveranstaltung haben sollten, habe der Kläger eingeräumt und angeboten, seinen Rennstall einzusetzen. Die Segmentierung sei daher rechtswidrig. Doch selbst wenn eine Segmentierung und damit Eliminierung der T-Einnahmen vorzunehmen wäre, könne von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht nicht gesprochen werden. Das FA habe bei der Einkommensteuerfestsetzung 2004 die Gewinnerzielungsabsicht (endgültig) bejaht. Steuerlich seien jedenfalls die Anfangsverluste anzuerkennen, auch wenn der Betrieb nach sieben Jahren aufgegeben worden sei. Es stehe nicht eindeutig fest, dass der Betrieb von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, nachhaltige Gewinne zu erzielen. Der Betrieb habe durchgängig nicht unerhebliche Betriebseinnahmen erzielt. Die Behauptung, der Gewerbebetrieb sei von Beginn an aus persönlichen Neigungen ausgeübt worden, sei eine schlicht falsche Unterstellung. Vor dem Hintergrund, dass das FA im Jahr 2004 die Gewinnerzielungsabsicht geprüft und bejaht habe, sei keiner der Erstbescheide über die Einkommensteuer 2001 bis 2007 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Demzufolge seien die angefochtenen Bescheide nach der Steuerfahndung auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützt worden. Die Segmentierung sei keine neue Tatsache i.S.v. § 173 AO. Als Betriebseinnahmen seien bereits in der Einkommensteuererklärung 2003 erhebliche Zahlungen der T erklärt worden. Eine Änderung komme zudem nicht in Betracht, wenn die Finanzbehörde die ihr tatsächlich erst später bekannt gewordenen Tatsachen bei ordnungsgemäßer Erfüllung ihrer Amtsermittlungspflichten nicht verborgen geblieben wären. Sollte sich seinerseits das damals zuständige FA nicht für den Hintergrund der Zahlungen der T interessiert haben, gehe dies nicht zu seinen Lasten. Zudem habe er keine falschen Angaben gemacht, wie das Schreiben des Herrn P vom 18. September 2011 belege. Darin habe Herr P zum Ausdruck gebracht, dass WV eine Aversion gegen Motorsport gehabt habe. Jedoch sei davon auszugehen gewesen, dass der Kläger seinen Rennstall bei Bedarf zur Werbung einsetzen werde. Herr P habe als damaliger Prokurist der T den Beratervertrag verantwortet und operativ umgesetzt. Danach habe der Beratervertrag mit dem Sportsponsoring (Rennstall) sehr wohl zu tun gehabt.

Der Kläger beantragt,

unter Änderung der geänderten Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2005 vom 12. November 2010, der Änderungsbescheide über die Einkommensteuer 2006 vom 21. Februar 2012 und über die Einkommensteuer 2007 vom 8. November 2012 sowie der Einspruchsentscheidung vom 9. August 2012 die Einkommensteuer 1999 bis 2003 unter Berücksichtigung der erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung und die Einkommensteuer 2001 bis 2007 unter Berücksichtigung der erklärten Verluste bzw. Gewinne aus dem Rennstall … festzusetzen,

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend nimmt er auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung über die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2003 vom 22. November 2012 Bezug.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Akten, insbesondere den Einheitsmietvertrag vom 1. Oktober 1999 (Ermittlungsakte, Bd. I, Bl. 223 ff.), den Beratervertrag vom 25. September 2003 (Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 29 ff.), den BNV-Bericht vom 28. Oktober 2010 (vgl. BP-Akte, Bl. 1 ff.), das Schreiben des Fahndungsprüfers vom 24. August 2010 über Prüfungsfeststellungen (vgl. BuStra-Akte, Bl. 1 ff.), den strafrechtlichen Ermittlungsbericht vom 23. Mai 2011 (vgl. BuStra-Akte, Bl. 26 ff., Rb-Akte, Bl. 137 ff), die Beschuldigtenvernehmung vom 9. Juni 2010 (vgl. FG-Akte, Bl. 102 ff.), die Zeugenaussage der E vom 31. Januar 2012 (vgl. BuStra-Akte, Bl. 79.f.), die Zeugenaussagen der Nachbarn in N und der Nachbarin in P (vgl. BuStra-Akte, Bl. 69 ff.), die Zeugenaussage des Geschäftsführers der T -WV- (vgl. Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 97 ff.), die Schreiben des ehemaligen Prokuristen der T -Pvom 22. Dezember 2010 und vom 18. September 2011 (FG-Akte, Bl. 117, 143), die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 7. Mai 2015 und vom 19. Mai 2015 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2015 verwiesen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Durch die vom Beklagten geänderten Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2007 wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Die vom Kläger in den Streitjahren 1999 bis 2003 geltend gemachten Verluste aus Vermietung und Verpachtung hinsichtlich des Einfamilienhauses in N sind nicht zu berücksichtigen. Ein Mietverhältnis zwischen dem Kläger und FJ ist nach der Würdigung der Gesamtumstände tatsächlich nicht durchgeführt worden und ist daher steuerlich nicht anzuerkennen.

a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erzielt, wer sein Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil in der Absicht vermietet, daraus auf Dauer ein positives Ergebnis zu erreichen. Maßgebend ist die auf eine bestimmte Immobilie ausgerichtete Tätigkeit des Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 26. November 2008 IX R 67/07, BStBl II 2009, 370). Die Anwendbarkeit des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfordert, dass der Eigentümer Dritten eine Wohnung oder Räume zur ausschließlichen Eigennutzung (d.h. Fremdnutzung im Verhältnis zum Eigentümer) überlässt, an denen er lediglich die einem Vermieter an vermieteten Räumen zustehenden Rechte (§§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs -BGB-; vgl. BFH-Urteil vom 8. August 1990 IX R 122/86, BStBl II 1991, 171) hat.

Ein Mietverhältnis zwischen FJ und dem Kläger ist schon deshalb steuerlich nicht anzuerkennen, weil der Vertrag nicht in der Absicht geschlossen worden ist, ein auf Dauer positives Ergebnis zu erzielen. Der ohne Verlängerungsoption geschlossene Vertrag zwischen FJ und dem Kläger war nur auf die Dauer von zwei Jahren begrenzt, so dass keine auf Dauer angelegte Vermietung vorliegt. Eine auf Dauer angelegte Vermietung ist jedoch Voraussetzung für die Anerkennung von Verlusten aus der mietweisen Überlassung von Wohnungen (vgl. BFH-Urteile in BStBl II 2009, 370, und vom 30. September 1997 IX R 80/94, BStBl II 1998, 771).

b) Der streitige Vertrag zwischen dem Kläger und FJ ist als steuerlich unerhebliches Scheinmietverhältnis zu behandeln.

Gemäß § 41 Abs. 2 AO sind Scheingeschäfte und Scheinhandlungen für die Besteuerung unerheblich. Ein Scheingeschäft ist ein in gegenseitigem Einverständnis simuliertes Rechtsgeschäft. Auf den Willen der Beteiligten, ein Scheingeschäft zu tätigen, kann nur aus äußeren Tatsachen geschlossen werden. Ob ein Scheingeschäft vorliegt, ist daher anhand des Gesamtbilds der Verhältnisse des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139). Ein wesentliches Indiz ist, dass die Parteien offenkundig die notwendigen Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht ziehen können oder nicht ziehen wollen, insbesondere keine Leistungen erbringen (Kruse in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und Finanzgerichtsordnung - FGO -, § 41 AO, Tz. 66 m.w.N.). Abweichungen vom Vereinbarten bei der tatsächlichen Durchführung eines Vertrags können daher den Schluss auf das Fehlen des erforderlichen Rechtsbindungswillens zulassen.

aa) In den Streitjahren sind die Hauptpflichten des vom Kläger behaupteten Mietvertrags

– nämlich Nutzungsüberlassung gegen Entgelt - von den Parteien nicht erfüllt worden.

(1) Das Einfamilienhaus wurde nicht entsprechend dem Vertrag dem FJ zur Nutzung überlassen. FJ wollte das Einfamilienhaus nicht selbst nutzen. Darüber hinaus hat der Kläger bereits im September 1999, d.h. vor Abschluss des Vertrags am 1. Oktober 1999, das Einfamilienhaus nicht FJ, sondern seiner Lebensgefährtin E und J zur Nutzung überlassen (vgl. BuStra-Akte, Bl. 79).

FJ wurde das Einfamilienhaus vom Kläger nicht zur Nutzung durch Untervermietung etwa an E überlassen. FJ wollte zwar nach den Angaben des Klägers das Einfamilienhaus von Anfang nur zur Untervermietung verwenden. Die angeblich gewollte Untervermietung ist hingegen vertraglich nicht vereinbart worden. Von Seiten des Klägers wird zudem nicht behauptet, dass FJ mit E einen Untermietvertrag geschlossen hat. Auch E geht nicht davon aus, Untermieterin zu sein, weil sie die monatlichen Zahlungen an ihren Vater mit Darlehensrückzahlung tituliert hat. Dementsprechend trägt der Kläger auch selbst vor, dass E ihrem Vater FJ die „verauslagte Miete“ erstattet habe.

Auch der Umstand, dass der Vertrag ausdrücklich nur für einen Zeitraum von zwei Jahren geschlossen worden ist, belegt, dass der Kläger das Einfamilienhaus nicht durch Vermietung aus der Hand geben wollte.

(2) Auch die Zahlung eines Mietzinses von FJ an den Kläger ist im Ergebnis unterblieben.

Zwar hat FJ monatliche Zahlungen an den Kläger geleistet. Jedoch war er dadurch tatsächlich zu keinem Zeitpunkt wirtschaftlich belastet. Denn FJ überwies an den Kläger per Dauerauftrag ab 1. Dezember 1999 bis 1. Oktober 2007 monatlich 1.200 DM (613,55 €). Ab Januar 2000 bis November 2007 überwies E per Dauerauftrag 1.210 DM (618,66 €) an ihren Vater und der Kläger stockte exakt im selben Zeitraum das Haushaltsgeld der E um monatlich um den Betrag von 1.209 DM (618,15 €) auf. Dieser durch Bankbelege dokumentierte Geldkreislauf (vgl. Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 268, 204 ff.) wurde auch vom Kläger nicht bestritten. Mit diesen Zahlungsflüssen hat der Kläger einerseits für die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses erreicht, einen Zahlungsfluss zwischen FJ und ihm vorweisen zu können, und andererseits FJ, dem das Einfamilienhaus auch nicht zur Nutzung überlassen worden ist, von Mietzahlungen freizustellen.

bb) Die Beweisaufnahme führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Zeuge SB hat lediglich ausgesagt, dass er den Vertrag vom 1. Oktober 1999 nie gesehen hat. Er hat weder die Miethöhe noch andere Einzelheiten des Vertrags mit dem Kläger besprochen. Die Steuererklärungen des Klägers hat eine Mitarbeiterin von ihm erstellt. Ihm war nur von Erzählungen des Klägers bekannt, dass dieser Ende der 90iger Jahre ein Haus in N zum Zwecke der Vermietung hat bauen wollen und dass dann der Kläger einen Vertrag mit FJ geschlossen hat, damit regelmäßig Geld eingeht. Er hat angenommen, dass E und J im Einfamilienhaus gewohnt haben. Die oben angesprochenen Zahlungsflüsse von FJ an den Kläger, vom Kläger an E sowie von E an FJ hat er nicht gekannt.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Mai 2015 beantragt hat, über die Tatsache, dass der Kläger im Zeitraum 1999 bis 2003 zum Zwecke der Täuschung der Finanzbehörden keinen Geldkreislauf installiert bzw. in keiner entsprechend dolosen Absicht für einen Rückfluss des Mietzinses an den vertraglichen Mieter Sorge getragen hat, und dass der Kläger von den monatlichen Zahlungen der E an den Mieter des Einfamilienhauses FJ nichts gewusst hat, durch Einvernahme der E, Beweis zu erheben, handelt es sich zum einen nicht um die Bezeugung von Tatsachen und zum anderen um einen Beweisermittlungs- oder

– ausforschungsantrag. Der Senat ist nicht verpflichtet, solchen ungeeigneten und unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561; vom 18. November 2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342; vom 12. März 2014 XI B 97/13, BFH/NV 2014, 1062).

Die Frage der Täuschung der Finanzbehörden bzw. die entsprechend dolose Absicht des Klägers im Hinblick auf den Rückfluss des Mietzinses ist eine rechtliche Wertung, die durch das Gericht vorzunehmen ist und nicht von E als Zeugin bekundet werden kann.

Unsubstantiiert ist darüber hinaus ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt, nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag handelt (BFH in BFH/NV 2014, 1062, m.w.N.).

Beweisgegenstand sind Tatsachen. Dazu gehören auch innere Tatsachen in der Person des Zeugen selbst; solche die in einer anderen Person eingetreten sind, sind in der Regel nur dann dem Zeugenbeweis zugänglich, wenn schlüssig dargelegt wird, auf Grund welcher Umstände der Zeuge von ihnen Kenntnis erlangt hat.

Daran fehlt es im Streitfall. Was der Kläger über die Zahlungen der E an ihren Vater wusste oder nicht, ist eine innere Tatsache in der Person des Klägers. Aus welchen konkreten Umständen sich die Kenntnis der E ergeben soll, wurde von Klägerseite nicht substantiiert dargelegt.

cc) Auch die weiteren zahlreichen Umstände belegen, dass im Streitfall lediglich ein Scheinmietverhältnis vorliegt und das Einfamilienhaus tatsächlich vom Kläger von Anfang an bis zu dessen Verkauf privat genutzt werden sollte und worden ist.

Das Einfamilienhaus wurde von der langjährigen Lebensgefährtin und Kindsmutter mit dem gemeinsamen Kind bewohnt. Beide sollten nach der Intention des Klägers versorgt sein. Dementsprechend wurde keine Umlagevereinbarung mit FJ getroffen. Der Kläger hat die Nebenkosten als Teil des Unterhalts für E und J betrachtet und selbst bezahlt. Gleichzeitig hat der Kläger allerdings die von ihm gezahlten Nebenkosten als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht. Auch darin zeigt sich, dass das Scheinmietverhältnis mit FJ lediglich den steuerlichen Abzug der Kosten der privaten Nutzung des Einfamilienhauses bezweckt hat.

Ferner ist es unglaubwürdig, dass der Kläger als angeblicher Vermieter auf eigene Kosten zum Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses eine individuell ausgestattete (und von E bestellte) Einbauküche über 54.000 DM (vgl. an E adressierte Rechnungen vom 13. September 1999 und vom 23. Oktober 1999, Ermittlungsakte, Bd. I, Bl. 138 f.) für FJ einbauen lässt, der lediglich eine monatliche Miete von nur insgesamt 1.200 DM zahlen soll. In Anbetracht dieser Miete ist es auch völlig lebensfremd, für FJ als behaupteten Mieter daneben im nächsten Jahr noch eine Gartenanlage mit Pavillon für über 34.000 DM herstellen zu lassen sowie zudem jährliche Finanzierungkosten von beispielsweise im Jahr 2000 von über 37.000 DM (vgl. Ermittlungsakte, Bd. I, Bl. 137) zu tragen. Die individuell gestaltete Einbauküche und die Gartenanlage mit Pavillon sprechen vielmehr dafür, dass das Einfamilienhaus vom Kläger privat -nämlich durch Überlassung an seine Lebensgefährtin und an das gemeinsame Kindgenutzt werden sollte und ab September 1999 genutzt worden ist. Der etwa zur gleichen Zeit mit FJ geschlossene Vertrag belegt die Absicht des Klägers, diese privaten Kosten von Anfang an steuerlich geltend zu machen.

In Anbetracht dieser Umstände erscheint der Vortrag des Klägers, selbst nur im 40 m² großen Apartment in P gewohnt zu haben, zwar ebenfalls lebensfremd und unglaubwürdig. Die eigene Einlassung des Klägers anlässlich seiner Vernehmung am 9. Juni 2010 (FG-Akte, Bl. 102 ff), dass er ein gemeinsames Schlafzimmer mit E und Räumlichkeiten des Einfamilienhauses regelmäßig genutzt hat, zumal die Beziehungskrisen nie länger als ein paar Wochen gedauert haben sollen, und die übereinstimmenden Zeugenaussagen der Nachbarn -ungeachtet des vom Prozessbevollmächtigten eingewendeten „Verwertungsverbots“- deuten aber auf die Selbstnutzung des Einfamilienhauses durch den Kläger hin. Jedoch kann im Streitfall dahinstehen, ob der Kläger im Einfamilienhaus in N mit gewohnt hat. Deshalb ist der hierzu mit Schriftsatz vom 19. Mai 2015 gestellte Beweisantrag des Klägervertreters unerheblich.

dd) Der Kläger und FJ waren sich über den Scheincharakter des Mietverhältnisses einig, denn beide haben gewusst, dass FJ das Einfamilienhaus nicht nutzen wollte und keine Kosten tragen sollte.

Beiden ging es einerseits glaubhaft und nachvollziehbar um das Wohl der E und des J. In der mündlichen Verhandlung bestätigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dementsprechend nochmal ausdrücklich, dass sich der Kläger immer für seinen Sohn J und für E verantwortlich gefühlt hat und dass es ihm darum gegangen ist, dass die beiden versorgt sind. Für ein angebliches Klima des Misstrauens zwischen dem Kläger und E bzw. FJ im Streitzeitraum gibt es keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht schon, dass gerade die Gebrauchsüberlassung an E im Vertrag nicht abgesichert worden ist. Zudem hat der Kläger an E in den Streitjahren ohne jede Unterbrechung monatlich Haushaltsgeld überwiesen (vgl. Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 204 ff., Bl. 268). Der Kläger hat darüber hinaus u.a. Reparaturrechnungen von Haushaltsgeräten im Einfamilienhaus, die Versicherungen für E und J gezahlt und schließlich die Kreditkartenabrechnungen der E über sein Konto ausgeglichen. Dies hat der Kläger auch unmissverständlich eingeräumt. Denn nach seiner Ansicht sind die im Schreiben der Steufa vom 24. August 2010 seitenweise aufgelisteten diesbezüglichen Indizien völlig unstreitig (vgl. FG-Akte, Bl. 84).

Der Kläger war nicht an der Erzielung von Mieteinnahmen interessiert. Ihm kam es offensichtlich nur darauf an, Verluste aus der privat veranlassten Nutzung des Einfamilienhauses beim FA geltend machen zu können. FJ, der gewusst hat, dass er zwar 1.200 DM als Miete an den Kläger zahlen muss, aber in etwa zeitgleich von E einen entsprechenden Betrag überwiesen bekommt, wurde vom Kläger einvernehmlich als Strohmann verwendet, um die Nutzung durch E und J verschleiern zu können.

Daraus folgt andererseits, dass der Kläger im Einvernehmen mit FJ das Mietverhältnis nur inszeniert hat, um die von ihm getragenen Kosten der privaten Nutzung des Einfamilienhauses durch E und J steuerlich geltend zu machen.

2. Der Kläger hat als Unternehmensberater bei T in den Jahren 2003 bis 2007 Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt.

Nach § 15 Abs. 2 EStG ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Tätigkeit anzusehen ist.

Liegen verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen vor, ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen (sog. Segmentierung; vgl. BFH-Urteile vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BStBl II 1997, 202; vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081). Selbständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich bloße Hilfstätigkeiten oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit darstellen, müssen auch selbständig beurteilt werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. November 2006, XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434).

a) Im Streitfall führten die von T erhaltenen Provisionen beim Kläger unabhängig vom Rennstallbetrieb zu selbständigen Einkünften aus Gewerbebetrieb. Der Beklagte hat bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht die Beratertätigkeit für T zu Recht als eigenständige Tätigkeit neben der Tätigkeit des Klägers als Rennstallbetreiber behandelt. Beide Tätigkeiten sind verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen und ohne weiteres sachlich und wirtschaftlich abgrenzbar. Sie haben sich weder gegenseitig bedingt, noch haben sie als Haupt- und Nebentätigkeit in einem Zusammenhang der gegenseitigen Förderung zueinander gestanden.

b) Der Kläger hat mit T einen Beratervertrag und keinen Sponsorenvertrag geschlossen. Auch ein Zusammenhang mit dem Rennstallbetrieb wegen Sportsponsoring ergibt sich aus dem Beratervertrag nicht.

Nach dem vom Geschäftsführer der T (WV) und dem Kläger unterzeichneten Beratervertrag war Vertragsgegenstand die laufende Beratung der T in Fragen der Fortführung der Festnetzaktivitäten der zum 1. August 2003 übernommenen Kundenverhältnisse der RR. Dafür hat er die von 2003 bis 2007 gezahlten Provisionen, die vertragsgemäß nach Maßgabe der Provisionsreporte berechnet worden sind (vgl. Ermittlungsakte Bd. II, Bl. 34 - 89), von T erhalten. Diese Provisionen waren infolge der schwindenden Bedeutung der Kundenbindung an den Kläger zeitlich begrenzt und haben sich über die Jahre betragsmäßig von 2004 an dementsprechend verringert.

c) Der Kläger hat im Streitzeitraum den Rennstall nicht erkennbar zur Kundenbindung an T eingesetzt. Der Kläger hat nichts anderes vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen. Auch die weiteren Feststellungen haben keine Anhaltspunkte über tatsächlich durchgeführte Kundenbindungsmaßnahmen unter Einsatz des Rennstalls im Streitzeitraum ergeben.

Damit hat der Kläger die gewerblichen Provisionen von T jedenfalls nicht (auch) für Kundenbindungsmaßnahmen infolge von Werbemaßnahmen mit dem Rennstallbetrieb erhalten. Den Provisionsabrechnungen (vgl. Ermittlungsakte, Bd. I, Bl. 33 ff.) nach Maßgabe des jeweiligen Provisionsreports (vgl. Auskunft der T vom 7. April 2011, Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 32) ist nichts anderes zu entnehmen. Eine zusätzliche Vergütung neben dem Beratervertrag hat dem Kläger für derartige Werbemaßnahmen zudem nach der Tz. 4.4 des Beratervertrags nicht zugestanden. Danach waren Ansprüche des Klägers auf Erstattung von sämtlichen weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung und darüber hinaus Einnahmen aus Sportsponsoring für den Rennstall durch T mangels eines eigenen Sportsponsoring-Vertrags ausgeschlossen.

Hinzu kommt, dass der Beratervertrag vom 25. September 2003 mit den vom Kläger geschlossenen Sponsorenverträgen (vgl. Ermittlungsakte Bd. II, Bl. 353, 360,363) aufgrund eines völlig anderen Vertragsinhalts nicht vergleichbar ist.

Dies entspricht auch dem Ergebnis der Beweisaufnahme.

Der Zeuge P hat bestätigt, dass der Beratervertrag so gewollt war, wie er vereinbart worden ist, und dass der Rennstall nicht Vertragsgegenstand des Beratervertrags gewesen ist. T und Muttergesellschaft der T waren generell gegen die Aufnahme von Hobbys - wie Golf, Segeln, Rennstallder jeweiligen Geschäftsführer der Kunden abgebenden Unternehmen in ihren in etwa gleichlautend geschlossenen Beraterverträgen, da die Hobbys den Vertragsinhalt nicht bestimmt haben. Die Gestaltung der Kundenbindungsmaßnahmen war allein Sache des Klägers. Der Kläger war somit nach dem Beratervertrag gegenüber T nicht verpflichtet, seinen Rennstall für Kundenbindungsmaßnahmen einzusetzen. Dem Kläger hat es vielmehr frei gestanden, seinen Rennstall einzusetzen oder nicht. Der Einsatz des Rennstalls hätte zudem zu keiner weiteren Vergütung neben der aus dem Beratervertrag geführt.

Die Vernehmung des Zeugen SB hat ergeben, dass der Kläger zwar beabsichtigt hat, mit T einen Sponsorenvertrag abzuschließen; dies ist jedoch am Widerstand des Vorstands der T gescheitert.

Nichts anderes ergibt die Aussage des WF, Geschäftsführer der T und Vertragsunterzeichner, im Rahmen seiner Vernehmung durch die Steufa. WV hat bestätigt, dass der Kläger mit seinem Rennstall Werbung für T hat machen wollen, er aber solchen Werbemaßnahmen nicht zugestimmt hat, da sie für T keinen Sinn gemacht hätten. Weiter hat WV ausdrücklich bestätigt, dass der Beratervertrag zu keinem Zeitpunkt mit dem Rennstall des Klägers in Verbindung gestanden hat, die Vertragsdauer aufgrund der Festlegung von Erfahrungswerten mit anderen übernommen Kundenstämmen festgelegt worden ist und die Beraterhonorare wie im Vertrag vereinbart gezahlt worden sind (Ermittlungsakte Bd. II, Bl. 97 ff.). Das Aussageprotokoll vom 14. April 2011 kann als Urkundenbeweis im finanzgerichtlichen Verfahren mangels substantiierter Einwendungen des Klägers verwertet werden. Der Kläger hat keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Mai 2013 VII B 163/12, BFH/NV 2013, 1615).

3. Zu Recht hat der Beklagte die Verluste aus dem Rennstallbetrieb nach Eliminierung der T-Einnahmen in den Streitjahren steuerlich nicht berücksichtigt. Der verlustbringende, im Nebenerwerb ausgeübte Rennstallbetrieb des Klägers ist bei objektiver Betrachtung von vornherein strukturell nicht zur Erzielung eines Totalgewinns geeignet gewesen. Dem Kläger mangelte es von Anfang an einer Gewinnerzielungsabsicht.

Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, auf die nicht aufgrund von Erklärungen oder Beteuerungen des Steuerpflichtigen, sondern nur aufgrund von äußerlich erkennbaren objektiven Merkmalen geschlossen werden kann. Dazu gehören nicht solche im Bereich der Lebensführung liegende Gründe oder Neigungen, die die Betätigung als Hobby erscheinen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BStBl II 2004, 1083).

Typisch für solche privat motivierten nebenberuflichen Tätigkeiten ist, dass der mit einer hauptberuflichen Tätigkeit verbundene Zwang, mit den Einkünften den Lebensunterhalt zu bestreiten, nicht vorliegt. Ebenfalls ist typisch dafür, dass Geschäftschancen nicht so dringend gesucht bzw. wahrgenommen werden, wie wenn es sich um einen Hauptberuf handelt. Die Erzielung von Betriebseinnahmen wird nachlässiger verfolgt, die Ausgabendisziplin ist weniger ausgeprägt als bei hauptberuflichen Tätigkeiten und die Kosten-Nutzen-Relation tritt zurück, weil der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich existentiell nicht belastet wird (vgl. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. September 2014 2 K 1611/13, BB 2014, 2966, m.w.N.).

Nach der Struktur des vom Kläger nebenberuflich betriebenen Rennstallbetriebs ist es nach Überzeugung des Senats nach Würdigung der Gesamtumstände im Streitfall von Anfang an ausgeschlossen gewesen, dass dieser auf lange Sicht betrachtet einen Totalgewinn hat erzielen können. Allein schon mangels erzielbarer Einnahmen mit Ausnahme von 2002 und geeigneter Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten war es nach der Art der Betriebsführung des Unternehmens nicht abzusehen, dass überhaupt Gewinne, geschweige denn dauerhafte, hätten erwirtschaftet werden können.

Die vom Kläger dargestellten Betriebseinnahmen ohne T (vgl. FG-Akte, Bl 91) beziehen sich nach den GuV 2003 bis 2007 nur noch auf Reisekostenerstattungen, Sachbezüge, Versicherungsentschädigungen und Umsatzsteuer (vgl. Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 368 ff.) und stellen also keine nachhaltigen Bezüge aus einer Einkunftsquelle dar. Der Kläger hat sich darüber hinaus nicht wie ein Einkünfteerzieler verhalten. Ein schlüssiges Betriebskonzept lag nicht vor. Der Kläger war auch kein Fachmann im Rennsport. Im Jahr 2002 konnte der Kläger aus anderen geschäftlichen Kontakten noch Geschäftspartner einmalig als Sponsoren gewinnen. Die Sponsorengelder im Jahr 2002 waren allerdings in Anbetracht der hohen Ausgaben lediglich Strohfeuer. In den Sponsorenrechnungen von 2002 sind zudem Kostenrechnungen enthalten, die der Kläger zusätzlich als Betriebsausgaben erfasst hat. In den Folgejahren hat die Gewinnung anderweitiger Geschäftspartner nicht mehr geklappt, wie das vorgelegte (einzige) Schreiben des Vorstandvorsitzenden der VR Raiffeisenbank eG … vom 17. Februar 2012 mit der Ablehnung des Sponsorings verdeutlicht (vgl. FG-Akte, Bl. 150). Dass der Kläger Versuche unternommen hat, (weitere) Sponsoren und neue Fahrer auf Dauer zu gewinnen, hat er weder schlüssig dargelegt noch nachgewiesen. Der Kläger ist darüber hinaus nach seinen Angaben in seinem Hauptberuf aufgrund seines 16-Stunden-Arbeitstags so belastet gewesen, dass er schon zeitlich nicht in der Lage war, daneben noch laufend neue Sponsoren und Fahrer zu mobilisieren.

Ist ein Betrieb jedoch bei objektiver Betrachtung von vornherein nicht zur Erzielung eines Totalgewinnes in der Lage und fehlt ein schlüssiges Betriebskonzept, so sind an die persönlichen Motive für die Hinnahme der Verluste keine hohen Anforderungen mehr zu stellen, sondern es ist anzunehmen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BStBl II 2000, 227).

Auch die Aufnahme betriebsfremder Einnahmen (von T und die Erstattung von Reisespesen seiner Arbeitgeberin, der TV-GmbH) in die GuV des Rennstalls als Einnahmen lässt auf persönliche Motive des Klägers für die Hinnahme von Verlusten schließen genauso wie die Unterbringung von Kosten der Lebensführung (z.B. Aufwendungen für den vierzigsten Geburtstag von E, vgl. BuStra-Akte, Bl. 11). Die Gesamtumstände sprechen daher dafür, dass der Kläger mit dem Rennstallbetrieb einem Hobby nachgegangen ist (vgl. Zeitungsausschnitt, Ermittlungsakte, Bd. I, Bl. 284).

Dies wird auch durch die Zeugen bestätigt.

Der Zeuge P hat ausgesagt, dass der Kläger den Motorsport seiner Auffassung nach semiprofessionell betrieben hat.

Der Zeuge SB hat bestätigt, dass Gewinne dadurch erwirtschaftet werden sollten, dass Fahrer und Sponsoren gewonnen werden. Da dem Kläger von Anfang an aber nur begrenzt Zeit für seinen Rennstallbetrieb zur Verfügung gestanden hat und er hauptberuflich anderweitig viel unterwegs gewesen ist, hat er nicht wie andere ihm, dem Zeugen SB, bekannte Rennstallunternehmen die Position erreichen können, die für die Gewinnung von Fahrern und Sponsoren erforderlich gewesen wäre. Einen detailliierten Businessplan hat es nicht gegeben.

4. Der Beklagte durfte die geänderten Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2007 vom 12. November 2010 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglich bekannt gewordener Umstände erlassen.

a) Gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

Tatsache im Sinne dieser Regelung ist jeder Lebensvorgang, der insgesamt oder teilweise den gesetzlichen Tatbestand oder ein einzelnes Merkmal dieses Tatbestands erfüllt, also Zustände und Vorgänge sowie Eigenschaften und Beziehungen materieller und immaterieller Art. Bloße Schlussfolgerungen sind keine Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 X R 56/06, BFH/NV 2009, 1411).

Nachträgliches Bekanntwerden dieser Tatsachen liegt dann vor, wenn sie dem zuständigen Veranlagungsbeamten erst nach Erlass der ursprünglichen Steuerfestsetzung bekannt werden (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 26. November 1996 IX R 77/95, BStBl II 1997, 422; und vom 17. November 1998 VIII R 24/98, BStBl II 1999, 223). In der Regel ist von der Unkenntnis der Finanzbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses des Erstbescheides auszugehen, wenn weder der Steuerpflichtige selbst das Finanzamt über die änderungsrelevanten Tatsachen in Kenntnis gesetzt hat, noch Anhaltspunkte für eine anderweitige Kenntniserlangung des Finanzamts vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 2009 II R 4/08, BFH/NV 2009, 1599). Dabei müssen die Angaben des Steuerpflichtigen zu den änderungsrelevanten Tatsachen in seinen Steuererklärungen nicht nur richtig und vollständig, sondern auch deutlich und klar sein (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1999 II R 79/97, BFH/NV 1999, 1301). Insbesondere bei Steuerklärungen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt bzw. abgegeben werden, kann das Finanzamt regelmäßig von der Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärungen ausgehen (vgl. Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 24. April 2008 IV 331/2006, juris).

b) Das FA hat zum Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 1999 bis 2003 keine Kenntnis davon gehabt, dass der Vertrag mit FJ, also einer nahestehenden Person, nämlich dem Vater der E, vereinbart worden ist, und E die Lebensgefährtin des Klägers und die Kindsmutter des gemeinsamen Sohnes J (gewesen) ist. Selbst bei der erstmaligen Einreichung der Anlage K für den gemeinsamen Sohn im Jahr 2004 (vgl. ESt-Akte 2004, Bl. 31) und in den Folgejahren hat der Kläger keine Angaben zur Kindsmutter gemacht (vgl. ESt-Akte 2005, Bl. 40, ESt-Akte 2006, Bl. 16 und ESt-Akte 2007, Bl. 18), obwohl die Anlage K die Nennung des Namens der Kindsmutter und deren Anschrift einfordert. Das FA hat insbesondere auch keine Kenntnis davon gehabt, dass dem im Vertrag als Mieter genannten FJ das Einfamilienhaus in N nicht zur Nutzung überlassen worden ist, sondern die Immobilie stattdessen E und dem gemeinsamen Sohn schon vor Fertigstellung seit September 1999 (bis zum Verkauf) und ohne (Untervermietungs-) Regelung im Vertrag genutzt worden ist, und dass E und J dort seit dem 2. Oktober 1999 (bis 14. April 2008) gemeldet waren. Zudem wusste das FA nicht, dass zeitgleich mit den Zahlungen von 1.200 DM (613,55 €) von FJ an den Kläger ab 1. Dezember 1999 per Dauerauftrag E aus ihrem vom Kläger um monatlich um 1.209 DM erhöhten Haushaltsgeld (von 1.500 DM auf insgesamt 2.709 DM bzw. 1.385,09 €/1.300 €) an FJ monatlich 1.210 DM (618,66 €) gezahlt hat (vgl. Dauerauftrag vom 1. Januar 2000 bis 2. November 2007, strafrechtlicher Ermittlungsbericht, BuStra-Akte, Bl. 43, Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 268, Zeugenaussage der E, BuStra-Akte, Bl. 79). Dem FA sind ferner die weiteren von der Steufa festgestellten und vom Kläger unstreitig gestellten Einzelumstände (vgl. Prüfungsfeststellungen der Steufa vom 24. August 2010, BuStra-Akte, Bl. 6 ff.) nicht bekannt gewesen, insbesondere, dass der Kläger sämtliche Betriebs- und Nebenkosten des Einfamilienhauses als Unterhaltsleistungen sowie die von E bestellte Einbauküche und die Reparaturrechnungen der Haushaltsgeräte im Einfamilienhaus gezahlt sowie weiter die Kreditkartenabrechnungen der E über sein Konto ausgeglichen hat.

c) Der Beklagte hat die geänderten Einkommensteuerbescheide für 2001 bis 2007 vom 12. November 2010 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch zu Recht wegen nachträglich bekannt gewordener Tatumstände, aus denen sich ergibt, dass der Kläger betriebsfremde Einnahmen (von T und Reisekostenerstattungen der TV-GmbH) in der GuV des Rennstalls erfasst hat, wodurch die Verluste aus dem Rennstallbetrieb des Klägers nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb geführt haben, erlassen dürfen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Einnahmen erklärt hat, die mit seinem Rennstall nichts zu tun hatten, haben sich bei den ursprünglichen Einkommensteuerveranlagungen des FA nicht ergeben. Entgegen der Behauptung des Klägers ergibt sich aus den Einkommensteuererklärungen des Klägers ab 2003 lediglich, dass er Erlöse erzielt hat. Für welche Tätigkeit er die Erlöse erhalten hat, hat der Kläger -im Gegensatz zum Veranlagungsjahr 2002- weder hier angegeben noch später dargelegt (vgl. GuV nach § 4 Abs. 3 EStG für 2003 bis 2007, Ermittlungsakte Bd. II, Bl. 332 ff.). Dem Schreiben des Steuerberaters SB vom 26. Juni 2004 an das FA, in dem die betriebswirtschaftlichen Aspekte des Rennstallbetriebs zur Gewinnerzielungsabsicht des Klägers -nur verbal und ohne eine Gewinnprognose zu erstellenerläutert worden sind, ist ebenfalls nicht zu entnehmen, dass der Kläger Provisionen von T als Einnahmen des Rennstalls erfasst hat.

d) Die Korrektur nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist nicht nach Treu und Glauben wegen eines Verstoßes gegen die Ermittlungspflicht des FA ausgeschlossen gewesen.

Die Finanzbehörde kann gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, wenn sie einen Steuerbescheid ändert, weil ihr nachträglich Tatsachen bekannt werden, die sie bei gehöriger Erfüllung der ihr nach § 88 AO obliegenden Ermittlungspflicht schon vor der Steuerfestsetzung hätte feststellen können. Bei sich aufdrängenden Unklarheiten oder Zweifelsfragen ist die Finanzbehörde zu Ermittlungen verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BStBl II 2004, 911). Allerdings muss auch der Steuerpflichtige selbst seine Mitwirkungspflichten in vollem Umfange erfüllt haben (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, § 173 AO, Tz. 62 m.w.N.). Das umfasst die vollständige und wahrheitsgemäße Angabe aller steuerlich relevanten Tatsachen und Beweismittel. Haben sowohl die Finanzbehörde als auch der Steuerpflichtige es versäumt, den Sachverhalt aufzuklären, trifft -nach Abwägung der Pflichtverletzungenin der Regel den Steuerpflichtigen die Verantwortung mit der Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 8. November 2011 X B 55/11, BFH/NV 2012, 169; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IV B 53/07, BFH/NV 2008, 924).

Selbst wenn danach das FA im Jahr 2006 im Hinblick auf die erklärten Erlöse von 65.451,42 € (vgl. Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 376) im Jahr 2004 Anlass zu weiterer Aufklärung im Hinblick auf die Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht für die Jahre 2001 bis 2004 gehabt haben sollte -wovon der erkennende Senat wegen der vom Kläger erklärten betriebsfremden Einnahmen im Streitfall nicht ausgeht-, fällt jedoch schwerer ins Gewicht, dass der Kläger seiner Steuererklärungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen ist. Das FA hatte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Einnahmen im Zeitraum 2003 bis 2007 erklärt hat, die mit dem Rennstall nichts zu tun hatten. Die vorsätzliche Täuschung des FA durch unrichtige und unvollständige Angaben über die Einnahmen fällt schwerer ins Gewicht. Der in den Steuererklärungen des Klägers für die Streitjahre dargestellte Sachverhalt ist zwar spärlich, jedoch in sich schlüssig und nachvollziehbar gewesen und hat nicht zwingend zu weiteren Ermittlungen Anlass geboten (siehe Vermerk auf dem Überwachungsbogen vom 24. Juli 2006, ESt-Akte 2004, Bl. 23). Der im Jahr 2004 erklärte hohe Gewinn von 30.362 € und die erklärten Erlöse von 65.451,42 € im Verhältnis zu den Vorjahren haben durchaus den Schluss des FA zugelassen, die Gewinnerzielungsabsicht bis 2004 und für die Folgezeit bis zur Betriebsaufgabe bejahen zu können. Die Erklärung betriebsfremder Einnahmen, ist für den Veranlagungsbeamten anhand der vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich gewesen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass stets ein Steuerberater mitgewirkt hat, auf dessen besondere Fachkenntnis das FA seinerseits hat vertrauen dürfen.

5. Im Streitfall hat der Beklagte die Einkommensteuerbescheide für 1999 bis 2007 ändern dürfen, da die jeweilige Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war.

Nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder ihre Änderung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

a) Zumindest hinsichtlich der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 2004 bis 2007 ist die reguläre Festsetzungsfrist nicht abgelaufen gewesen.

Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO vier Jahre. Gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO hat die Festsetzungsfrist, da der Kläger gemäß § 25 Abs. 3 EStG zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet gewesen ist, mit Ablauf des Jahres begonnen, in dem die jeweilige Steuerklärung eingereicht worden ist. Da die Einkommensteuererklärung für 2004 beim FA am 5. April 2006 eingegangen ist, hat die Festsetzungsfrist für 2004 mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen und ist somit zum Zeitpunkt des Ergehens des Änderungsbescheids für 2004 sowie der weiteren Änderungsbescheide für 2005 bis 2007 am 12. November 2010 noch nicht abgelaufen gewesen.

b) Der Änderung der Einkommensteuer für die Streitjahre 1999 bis 2003 steht allerdings die jeweils abgelaufene reguläre Festsetzungsfrist nicht entgegen, da der Kläger aufgrund seiner falschen Angaben über ein Mietverhältnis mit FJ und über seine Einkünfte aus Gewerbetrieb sowie dem Rennstall die Finanzbehörde über steuerrelevante Umstände getäuscht hat, um privat veranlasste Kosten als steuerlich relevante Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen zu können.

aa) Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen ist, § 169 Abs. 2 Satz 2 AO.

Die Einkommensteuererklärung für 1999 ging am 16. März 2000 beim FA ein. Die Festsetzungsfrist hat folglich mit Ablauf des Jahres 2000 begonnen. Für das Streitjahr 1999 war am Tag des Ergehens des streitgegenständlichen Änderungsbescheids am 12. November 2010 die zehnjährige Festsetzungsfrist noch nicht verstrichen. Dies gilt demnach gleichermaßen auch für die übrigen Änderungsbescheide vom 12. November 2010 für die Streitjahre 2000 bis 2003.

bb) Eine Steuerhinterziehung begeht gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt. Eine Steuerverkürzung liegt dann vor, wenn Steuern nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Steuerhinterziehung kann nur mit –mindestensbedingten Vorsatz begangen werden (§ 369 Abs. 2 AO i. V. m. § 15 StGB). Vorsatz bedeutet Kenntnis und Wollen der Verwirklichung der Merkmale des objektiven Hinterziehungstatbestands. Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige es in Kenntnis der Tatumstände für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Tatbestand verwirklicht wird. Es genügt, wenn sich der Steuerpflichtige dabei des sozialen Sinngehalts seines Verhaltens bewusst ist (so genannte Parallelwertung in der Laiensphäre). Bezogen auf den Vorsatz einer Steuerhinterziehung bedeutet das, dass der Täter wissen muss, dass er die Verwirklichung eines Steueranspruchs beeinträchtigt oder Steuervorteile erlangt, auf die er keinen Anspruch hat (Jäger in Klein, AO, 12. Aufl. § 370 Rn 170 f.).

Hiervon ausgehend hat der im Wirtschaftsleben erfahrene Kläger nach der Überzeugung des erkennenden Senats im Streitfall den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung verwirklicht.

(1) Das vom Kläger in den Streitjahren vorgetäuschte Mietverhältnis mit FJ ist als Scheinmietverhältnis aus den oben genannten Gründen steuerlich nicht anzuerkennen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 AO). Der Kläger hat daher die streitgegenständlichen Verluste aus Vermietung und Verpachtung zu Unrecht geltend gemacht. Der Kläger hat gegenüber dem FA steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtig oder unvollständig angegeben, indem er das hier streitige Mietverhältnis mit einer ihm nahestehenden Person bewusst und gewollt in seinen Steuererklärungen für die Streitjahre vorgetäuscht hat, um mit der Erklärung der Werbungskostenüberschüsse aus dem Scheinmietverhältnis bewusst und willentlich rechtswidrig die Steuer zu verkürzen (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 AO).

In den Anlagen V der Streitjahre 1999 bis 2003 hat der Kläger die Vereinnahmung einer Miete vorgespiegelt und dem FA ein tatsächlich nicht vollzogenes Mietverhältnis bewusst und gewollt vorgetäuscht. Dem Kläger ist bewusst gewesen, dass der Vertrag mit FJ nicht den Zweck gehabt hat, Mieteinnahmen zu erzielen, sondern ihm die Möglichkeit zu geben, einerseits seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn einen angemessenen Unterhalt (auch) in Form der Überlassung des Einfamilienhauses zukommen zu lassen sowie trotzdem die hohen Finanzierungskosten, Abschreibungen, die Nebenkosten sowie die Kücheneinrichtung und die Gartenanlage des Einfamilienhauses steuerlich zulasten des Fiskus geltend machen zu können. Die Zahlungsflüsse von FJ an den Kläger, von E an FJ und vom Kläger an E zeugen davon, dass der insoweit steuerlich beratene Kläger versucht hat, für die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnis einen Mietzahlungsfluss zwischen FJ und ihm vorzutäuschen. Dem Kläger ist auch bewusst gewesen, dass FJ ihm keine Miete geschuldet hat, da er nicht FJ, sondern E das Einfamilienhaus mit dem gemeinsamen Sohn zur Nutzung überlassen hat. Als „logische wirtschaftliche Konsequenz“ hat der Kläger die von FJ an ihn geleisteten Zahlungen über E zurückzahlen lassen. Denn nach der Vorstellung des Klägers war er für seine Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn verantwortlich und beiden zum Unterhalt verpflichtet. Damit hat der Kläger vorsätzlich seine privaten Kosten der Lebensführung zu Lasten des Fiskus der steuerlich relevanten Einkunftssphäre zugeordnet und vorsätzlich rechtswidrig als Verluste bei Vermietung und Verpachtung behandelt.

Dem Kläger ist bewusst gewesen ist, dass der Vertrag mit FJ nicht den Zweck gehabt hat, Mieteinnahmen zu erzielen. Allein der Umstand, dass der Kläger sich bei der gegebenen Sachlage -Nutzungsüberlassung des Einfamilienhauses an die Lebensgefährtin und den gemeinsamen Sohn, aber Vertrag mit dem Vater der Lebensgefährtineine allgemeine Auskunft bei seinem Steuerberater eingeholt hat, ohne diesem aber den tatsächlichen Sachverhalt mitzuteilen, und ohne später das FA über die gegebenen näheren Umstände zu unterrichten, deutet bereits auf seinen Steuerhinterziehungswillen hin. Der Kläger hat dem FA nicht offengelegt, dass der Mieter FJ der Vater von E ist. Ebenso ist die Gebrauchsüberlassung an die Kindsmutter und an den gemeinsamen Sohn J und damit die privat veranlasste Nutzung des Hauses gegenüber dem FA vom Kläger nicht offengelegt und somit verschleiert worden. Der Verschleierung der wahren Verhältnisse vor dem FA hat in diesem Zusammenhang auch dazu gedient, dass der Kläger bis einschließlich 2003 dem FA zwar das mit seiner geschiedenen Frau gemeinsame erstgeborene Kind, nicht aber das mit E gemeinsame Kind J in den Steuererklärungen angegeben hat. Zwar hat er ab 2004 das Kind J in der Anlage K angegeben, jedoch ohne dabei den Namen der E und deren Anschrift zu nennen, obwohl in der Anlage K ausdrücklich danach gefragt wird. Dem Kläger ist bewusst gewesen, dass die entsprechenden Angaben noch dazu mit der Anschrift des Vermietungsobjekts zu Nachfragen seitens des FA hinsichtlich seiner Vermietungsverluste führen hätten können.

Dem Vorsatz des Klägers zur Steuerhinterziehung steht insbesondere nicht die Beratung durch seinen Steuerberater, den Zeugen SB, entgegen, wie sich durch die Beweisaufnahme bestätigt hat. Denn nach Aussage des Zeugen SB hat dieser zwar dem Kläger gesagt, dass, wenn ein ordentlicher Mietvertrag mit FJ besteht, es unproblematisch ist, wenn E in dem Einfamilienhaus wohnt. Jedoch hat der Zeuge weder den zwischen dem Kläger und FJ vereinbarten Vertrag gesehen noch hat er mit ihm die Einzelheiten des Vertrags, wie z.B. dessen Laufzeit und oder die Höhe der Miete, noch die steuerlichen Details hinsichtlich der AfA für die Einbauküche oder den Gartenpavillon u.s.w. besprochen. Dem Zeugen sind auch die näheren Umstände der Durchführung des Vertrags, insbesondere der Zahlungskreislauf, nicht bekannt geworden.

Die Absicht zur Steuerhinterziehung hat der Kläger darüber hinaus selbst indirekt eingestanden, indem er zugegeben hat, dass er die Nebenkosten, die er als Werbungskosten bei seiner Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt hat, als Unterhaltsleistungen für E und J gezahlt hat (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 2011, FG-Akte, Bl. 119 ff, 123).

(2) Der Kläger hat des Weiteren bewusst unrichtige und unvollständige Angaben über seine gewerblichen Einkünfte und über die Einnahmen aus dem Rennstallbetrieb erklärt. Die Feststellungen haben ergeben, dass der Kläger ab 2003 keine Einnahmen aus dem Rennstall mehr erzielt hat, dass Sponsorengelder nur einmalig im Jahr 2002 geflossen und in Anbetracht der Kosten völlig unzureichend gewesen sind und dass der Kläger bei seinen Steuererklärungen ab 2003 die gewerblichen Provisionen von T und die Reisekostenerstattungen seiner Arbeitgeberin TV-GmbH bewusst unzutreffend als Einnahmen des Rennstalls erfasst hat, obwohl sie in keinem Zusammenhang damit gestanden haben.

Bei der Erstellung seiner Steuererklärungen und der GuV ab 2003 hat der Kläger dies auch gewusst, da er nur im Jahr 2002 eine Handvoll Sponsoren und ab 2003 keine Sponsoren oder Fahrer mehr hat gewinnen können. Er wusste auch von Anfang an, dass er den Rennstall nur halbherzig betreiben konnte und betrieben hat und dass das FA die Gewinnerzielungsabsicht prüfen wird. Denn die Einkommensteuerbescheide 2001 bis 2003 ergingen aufgrund der Verluste in diesen Jahren hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb Rennstall zunächst nur vorläufig (vgl. Vermerk auf dem Überwachungsbogen des FA vom 24. Juli 2006, ESt-Akte 2004, Bl. 23 und Bl. 37, Ermittlungsakte, Bd. II, Bl. 376). Dem im Geschäftsverkehr erfahrenen Kläger war insoweit bewusst, dass die beim Rennstall ab 2003 gebuchten und dem FA nicht offenbarten betriebsfremden Einnahmen (T und Reisekostenerstattungen, vgl. BuStra-Akte, Bl. 46, Ermittlungsakte, Bd. I, Bl. 345, 351 ff.) die Zweifel des FA an der Gewinnerzielungsabsicht für die Jahre 2001 bis 2004 ausräumen würden und ausgeräumt haben, zumal er durch die betriebsfremden Einnahmen im Jahr 2004 dem FA einen Gewinn von 30.362 € und Umsätze von 65.451,42 € aus dem Rennstall vorgetäuscht hat.

Dem Kläger ist auch bewusst gewesen, dass T keine Geldleistungen als Sponsor des Rennstalls erbracht hat. Gerade ihm ist bekannt gewesen, dass er bei T keinen Sponsorenvertrag hat durchsetzen können. Ebenso ist ihm bewusst gewesen, dass er, selbst wenn er seinen Rennstall für Werbezwecke einsetzen würde, nach Tz. 4.4 des Beratervertrages dafür keine Einnahmen erzielen würde. Dass er trotzdem die vertraglich mit T vereinbarten Provisionen steuerlich im Zusammenhang mit dem Rennstall erklärt hat, belegt seinen unbedingten Steuerhinterziehungswillen. Ebenso hat der Kläger gewusst, dass die Reisekostenerstattungen der TV-GmbH nicht dem Rennstall zuzurechnen waren. Damit hat er im Jahr 2006 durch unrichtige und unvollständige Angaben dem FA einen Gewinn und hohe Umsätze für das Veranlagungsjahr 2004 bewusst und gewollt vorgetäuscht, was dazu geführt hat, dass das FA die Verluste aus dem Rennstall in den Jahren 2001 bis 2003 (und daraus resultierend auch Gewinne/Verluste in den Folgejahren bis zur Einstellung des Betriebs im Jahr 2007) endgültig anerkannt hat, ohne dass tatsächlich ein steuerlich anzuerkennender Rennstallbetrieb vorgelegen hat.

Dem Kläger war ferner gerade wegen der Berücksichtigung betriebsfremder Einnahmen bewusst, dass ohne die von ihm vorgetäuschten Einnahmen auch die Anlaufverluste vom FA nicht berücksichtigt worden wären. Gleichzeitig hat er bewusst in Kauf genommen, dass die Provisionen der T nicht voll versteuert worden sind.

Dies entspricht auch dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Die Zeugen P und SB haben bestätigt, dass der Kläger den Rennstall nicht professionell betrieben hat. Der Zeuge SB hat angegeben, dass ihm der Kläger weder gesagt hat, was er für T konkret gemacht hat noch woher die Erlöse, die beim Rennstallbetrieb verbucht worden sind, stammen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO erkennbar nicht erfüllt sind.

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Finanzgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - 2 K 2799/12 zitiert 22 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Einkommensteuergesetz - EStG | § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb


(1) 1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind 1. Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie

Abgabenordnung - AO 1977 | § 169 Festsetzungsfrist


(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 370 Steuerhinterziehung


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Einkommensteuergesetz - EStG | § 23 Private Veräußerungsgeschäfte


(1) 1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind 1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitra

Abgabenordnung - AO 1977 | § 170 Beginn der Festsetzungsfrist


(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

Abgabenordnung - AO 1977 | § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung


(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn1.ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteue

Einkommensteuergesetz - EStG | § 21


(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die

Abgabenordnung - AO 1977 | § 88 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte


(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht

Einkommensteuergesetz - EStG | § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht


(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleib

Strafgesetzbuch - StGB | § 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln


Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 369 Steuerstraftaten


(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:1.Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,2.der Bannbruch,3.die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,4.die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach

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Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 de

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(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1)1Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind

1.
Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume.3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
2.
Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.2Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs.3Bei Anschaffung und Veräußerung mehrerer gleichartiger Fremdwährungsbeträge ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Beträge zuerst veräußert wurden.4Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre;
3.
Veräußerungsgeschäfte, bei denen die Veräußerung der Wirtschaftsgüter früher erfolgt als der Erwerb.
2Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe.3Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.4Die Anschaffung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter.5Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch
1.
die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
2.
die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.

(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(3)1Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1 Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 der gemeine Wert.3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind.5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro betragen hat.6In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen werden.8Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Kurgemeinde, unterhält u.a. Kurbetriebe und ist insoweit als Unternehmerin tätig. Sie erhebt von Kurgästen eine Kurtaxe.

2

In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1996 bis 1998 (Streitjahre) nahm die Klägerin aus der Errichtung und dem Unterhalt von Wanderwegen (nur) insoweit den Vorsteuerabzug vor, als diese nicht für den Gemeingebrauch gewidmet waren. Gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre legte sie aus nicht mehr streitigen Gründen Einsprüche ein, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) mit Einspruchsentscheidung vom 24. September 2010 als unbegründet zurückwies.

3

Erstmals im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, dass ihr auch aus den Kosten für die Errichtung und Unterhaltung der gewidmeten Spazier- und Wanderwege der vollständige Vorsteuerabzug zustehe, weil die Ausgaben im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen stünden. Der Kurgast könne als Gegenleistung für die Entrichtung des Kurbeitrags sämtliche Kureinrichtungen der Gemeinde, zu denen auch die straßenrechtlich gewidmeten Wanderwege gehörten, benutzen; über den Kurbeitrag würden rund 90 % der Aufwendungen für die gewidmeten Spazier- und Wanderwege wieder vereinnahmt. Im Verwaltungsverfahren habe sie, die Klägerin, bisher nur die anteiligen Vorsteuerabzüge für die nicht gewidmeten Wanderwege (ca. 19 % aller Wanderwege) geltend gemacht, um die Folgen einer Verzinsung bei Nichtanerkennung durch das FA zu vermeiden.

4

Auf den Hinweis des Finanzgerichts (FG) im Schreiben vom 17. Januar 2013, dass die Vorsteuerbeträge nicht nachgewiesen seien, und die Aufklärungsanordnung vom 21. Februar 2013, die Rechnungen für die Eingangsumsätze vorzulegen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug begehre, sowie die Zuordnung zu den Ausgangsumsätzen substantiiert darzulegen, machte die Klägerin geltend, eines Nachweises bedürfe es im finanzgerichtlichen Verfahren nicht, weil die anteilig (zu 19 %) geltend gemachten Vorsteuern bereits im Rahmen der Betriebsprüfung anerkannt worden seien; insoweit sei der Nachweis als erbracht anzusehen.

5

In der mündlichen Verhandlung vor dem FG am 24. Juli 2013 legte die Klägerin Unterlagen für den von ihr begehrten Vorsteuerabzug vor und beantragte, den Betriebsprüfer als Zeugen zu laden, damit er darüber befragt werden könne, inwieweit die streitigen Vorsteuerbeträge der Prüfung unterlegen hätten.

6

Das FG wies die Klage ab, weil die Klägerin bei der Bereitstellung und der Unterhaltung der hier streitbefangenen gewidmeten Wege nichtunternehmerisch tätig sei und sie den begehrten Vorsteuerabzug auch nach einem Hinweis des Gerichts nicht nachgewiesen habe; es ließ die Revision nicht zu. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1973 veröffentlicht.

7

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin sämtliche Zulassungsgründe geltend.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde ist unbegründet, weil in Bezug auf die zweite tragende Begründung des FG, dass die geltend gemachten Vorsteuerbeträge von der Klägerin nicht hinreichend nachgewiesen worden seien, keine Zulassungsgründe vorliegen.

9

1. Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere Begründungen gestützt, von denen jede für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO schlüssig dargelegt werden und auch vorliegen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 XI B 46/12, BFH/NV 2013, 273, Rz 25; vom 10. Dezember 2012 X B 139/11, BFH/NV 2013, 570, Rz 4; vom 12. Dezember 2012 I B 27/12, BFH/NV 2013, 545, Rz 11, jeweils m.w.N.).

10

2. Hieran fehlt es im Streitfall in Bezug auf die vom FG erfolgte Klageabweisung wegen fehlenden Nachweises der geltend gemachten Vorsteuerbeträge.

11

a) Das FG hat --entgegen der Auffassung der Klägerin-- insoweit nicht dadurch gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen, dass es den Betriebsprüfer nicht zu dem benannten Beweisthema als Zeugen geladen hat.

12

aa) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 76 Abs. 1 Satz 5 FGO). Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das FG von sich aus auch Beweise erheben kann, die von den Parteien nicht angeboten worden sind. Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das FG grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will. Auf die beantragte Beweiserhebung kann es im Regelfall nur verzichten, wenn es auf das Beweismittel für die Entscheidung nicht ankommt oder das Gericht die Richtigkeit der durch das Beweismittel zu beweisenden Tatsachen zugunsten der betreffenden Partei unterstellt, das Beweismittel nicht erreichbar ist oder völlig ungeeignet ist, den Beweis zu erbringen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 2009 VI B 11/09, BFH/NV 2010, 650; vom 2. Oktober 2013 III B 56/13, BFH/NV 2014, 62).

13

Auch ist das FG nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7. November 2012 I B 172/11, BFH/NV 2013, 561; vom 18. November 2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342). In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab. Dabei stehen der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten, die gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO eine Pflicht zur Förderung des finanzgerichtlichen Verfahrens haben. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind, der die Verletzung der Sachaufklärungspflicht rügt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28. Juni 2006 V B 199/05, BFH/NV 2006, 2098; vom 3. April 2008 I B 77/07, BFH/NV 2008, 1445). Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt (vgl. BFH-Beschluss vom 3. August 2005 I B 9/05, BFH/NV 2005, 2227), nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. April 2004 XI B 229/02, BFH/NV 2004, 980) oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Februar 2007 VI B 118/04, BFHE 216, 409, BStBl II 2007, 538), der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2007 I B 134/07, BFH/NV 2008, 736) oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann und es sich deshalb um einen Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag handelt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132).

14

bb) Nach diesen Grundsätzen hat das FG den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, "den Betriebsprüfer ... als Zeugen zu laden, damit er darüber befragt werden kann, inwieweit die streitigen Vorsteuerbeträge der Prüfung unterlagen", zu Recht abgelehnt.

15

Das FG hat diesen Beweisantrag auf Seite 11 seines Urteils als unsubstantiierten Ausforschungsbeweisantrag angesehen. Dies trifft zu, da er bereits keine Tatsachen in das Wissen des Zeugen stellt, mit denen --ihre Richtigkeit unterstellt-- die Klägerin ihr ggf. bestehendes Recht auf Vorsteuerabzug in den Streitjahren ausüben könnte. Auch wurde gegenüber dem FG nicht angegeben, was die Vernehmung des Zeugen ergeben hätte. Die für die Klägerin (möglicherweise) günstigen Tatsachen sollte erst die Befragung des Zeugen ergeben, weil die Klägerin sie (mittlerweile) selbst nicht (mehr) kennt.

16

cc) Soweit die Klägerin insoweit möglicherweise außerdem rügen will, das FG habe zur früheren Existenz und zum konkreten Inhalt der Rechnungen von sich aus weitere Beweise erheben müssen, ist ein möglicher Verfahrensfehler bereits nicht hinreichend dargelegt.

17

Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH sind nämlich insoweit u.a. Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben müssen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 III B 33/10, BFH/NV 2011, 433; vom 6. Februar 2013 X B 108/12, BFH/NV 2013, 710, Rz 13; vom 8. Oktober 2013 X B 105/12, BFH/NV 2014, 168, Rz 17). Die Klägerin legt diesbezüglich zwar dar, dass sie die Rechnungen nicht mehr vorlegen könne, weil diese verloren gegangen seien, und sie den Nachweis, dass die Rechnungen ursprünglich vorhanden waren, mit allen zulässigen Beweismitteln führen könne. Sie hat jedoch schon nicht dargetan, wie sich das FG Kenntnis vom konkreten Inhalt der Rechnungen hätte verschaffen sollen, den die Klägerin selbst nicht mehr kennt.

18

dd) Die Einwände der Klägerin richten sich im Übrigen gegen die Würdigung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung durch das FG. Mit solchen Einwendungen wird kein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht. Die Sachverhaltswürdigung und die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und der Prüfung des BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entzogen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Januar 2013 III B 167/11, BFH/NV 2013, 754; vom 9. September 2013 III B 26/13, BFH/NV 2014, 46; Lange in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 115 FGO Rz 246, jeweils m.w.N.).

19

ee) Soweit die Rüge der Klägerin darüber hinaus dahingehend zu verstehen sein könnte, dass gleichzeitig gerügt wird, das FG sei von der Rechtsprechung abgewichen, wonach der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug geltend macht, den Nachweis, dass der andere Unternehmer eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis erstellt und ihm selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten ausgehändigt hat, mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln führen kann (vgl. dazu BFH-Urteile vom 5. August 1988 X R 55/81, BFHE 154, 477, BStBl II 1989, 120; vom 16. April 1997 XI R 63/93, BFHE 182, 440, BStBl II 1997, 582; BFH-Beschluss vom 31. Juli 2007 V B 156/06, BFH/NV 2008, 416), liegt eine solche Abweichung jedenfalls nicht vor. Das FG hat nämlich auf Seite 12 seines Urteils ausgeführt, dass auch eine konkrete Darstellung des Inhalts der Rechnungen durch die Klägerin nicht erfolgt ist.

20

b) Weitere Zulassungsgründe hat die Klägerin in Bezug auf die zweite tragende Begründung nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geforderten Weise dargelegt.

21

Insbesondere ist in Bezug auf die unter 3., 4. und 5. der Beschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt, inwieweit sie auf Basis der zweiten tragenden Begründung, die Vorsteuerbeträge seien nicht nachgewiesen, entscheidungserheblich sein sollen: Selbst wenn man --im Ergebnis mit der Klägerin-- davon ausginge, dass die Bereitstellung von Wanderwegen auch im Falle ihrer straßenrechtlichen Widmung Teil einer unternehmerischen Tätigkeit "Bereitstellung von Kureinrichtungen und -veranstaltungen" (vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. Oktober 1981 V R 34/76, Umsatzsteuer-Rundschau 1982, 32) sei, für die die Kurtaxe das Entgelt sei, könnte die Klägerin den begehrten Vorsteuerabzug für die Streitjahre schon deshalb nicht ausüben, weil sie dem FG die Vorsteuerbeträge nicht tatsächlich nachgewiesen hat.

22

3. Soweit sich die Ausführungen der Klägerin gegen die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung richten, wird damit keiner der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe dargetan, sondern nur, dass das FG nach Auffassung der Klägerin falsch entschieden habe. Die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag indes die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO grundsätzlich nicht zu begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. September 2013 XI B 75/12, BFH/NV 2014, 164, m.w.N.; vom 19. November 2013 IX B 79/13, BFH/NV 2014, 371, Rz 11).

23

4. Ob hinsichtlich der anderen selbständig tragenden Begründung des FG, aus den Kosten für öffentlich gewidmete Wanderwege stehe der Klägerin auch deshalb kein Vorsteuerabzug zu, weil die Klägerin damit keine Leistungen gegen Entgelt erbracht habe, Zulassungsgründe gegeben wären, bedarf keiner weiteren Erörterung.

24

5. Der Senat sieht gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO von einer weiteren Begründung ab.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin mit ihrer in den Streitjahren selbständig ausgeübten Tätigkeit steuerlich relevante Verluste aus Gewerbebetrieb erzielte oder ob eine nicht berücksichtigungsfähige sog. Liebhaberei vorliegt.

2

Die Klägerin ist als Bankkauffrau bei der X AG nichtselbständig beschäftigt. Nach ihren in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen gemachten Angaben war sie dort jeden Arbeitstag tätig, bis einschließlich 1996 in Vollzeit, ab dem 1. Januar 1997 bis über das letzte Streitjahr hinaus mit 30 Wochenarbeitsstunden. Ihr Bruttoarbeitslohn betrug (gerundet auf volle 100,00 DM) 78.800,00 DM (1995), 80.600,00 DM (1996), 65.900,00 DM (1997), 72.900,00 DM (1998), 67.500,00 DM (1999), 71.900,00 DM (2000) und 72.900,00 DM (2001).

3

Bis 2004 bewohnte sie eine der beiden Wohnungen des ihr gehörenden Zweifamilienhauses O-Straße Hausnummer, M1. Die andere Wohnung war fremd vermietet. Von M1 zog sie nach F, später (in 2007) nach D1 und sodann (ebenfalls noch in 2007) in ihre aktuelle Wohnung nach M2. Das Haus in M1 veräußerte sie Ende 2005.

4

Zum 1. November 1995 hatte sie (erstmals) ein Gewerbe "Nageldesign, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck" unter ihrer damaligen Wohnadresse in M1 angemeldet, das sie - betreffend das Nageldesign - nach eigenem Bekunden (vgl. die hierzu in den Gewinnermittlungen geltend gemachten Fahrtaufwendungen und das für 1996 vorgelegte Fahrtenbuch, Bl. 16 a ff. Bilanzakten) zunächst bei den Kunden vor Ort ausübte. Im August 1996 zeigte sie die Verlegung des Gewerbes nach D2 an. Dort meldete sie im September 1996 folgende Tätigkeiten an: "Schönheitspflege, Bodyforming- und Nagelstudio, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck". Im August 1996 hatte sie eine Wohnung in der S-Straße Hausnummer, D2 zu einer Staffelmiete von monatlich zunächst 200,00 DM, ab dem 3. Vertragsjahr von 650,00 DM angemietet (Bl. 145 ff. Prozessakten) und im Oktober desselben Jahres eine Sonnenbank für (netto) rd. 33.500,00 DM, ein Bodyforming-Gerät für 4.300,00 DM sowie zwei Liegen für zusammen rd. 2.700,00 DM erworben und darüber hinaus ein oder mehrere weitere Geräte (oder Zubehör zu einem der Geräte) geleast.

5

Zeitgleich (Oktober 1996) hatte sie ein mit dem o.g. Grundstück abgesichertes Bankdarlehen über 110.000,00 DM aufgenommen (Bl. 140 ff. PA).

6

Die Räume in D2 gab die Klägerin im April 1998 wieder auf und meldete die Tätigkeit "Nageldesign, Bodyforming, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck" (nunmehr zusammen mit dem seit Juli 1997 zusätzlich angemeldeten Einzelhandel mit Textilien) wieder auf ihre damalige Wohnadresse (M1) um.

7

In 1999 veräußerte sie die Sonnenbank.

8

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1998 hatte sie hierzu ausgeführt, nachdem die Renovierungskosten für die Räume in D2 sich auf 15.000,00 DM belaufen hätten, sich das Studio im ländlichen Bereich aber nicht habe etablieren können, habe sie es aufgegeben. Die Geräte seien, da (bis zum damaligen Zeitpunkt) nicht veräußerbar, eingelagert worden. Der Leasingvertrag werde voraussichtlich im August 1999 aufgelöst werden. Sie suche zur Zeit in M1 geeignete Räume, um neben dem weitergeführten Fingernageldesign auch wieder die noch vorhandenen Geräte einsetzen zu können.

9

In der Zeit ab 1999 absolvierte die Klägerin Ausbildungen zum Qi Gong-Lehrer, zum Heilpraktiker und Feng Shui-Berater, Schulungen in traditioneller tibetischer Medizin und buddhistische Studien. Wegen der von ihr im Anschluss daran ausgeübten Aktivitäten wird auf die von ihr vorgelegte Auflistung, Bl. 110 und 111 PA, Bezug genommen.

10

Im August 2002 meldete sie der Gemeinde M1 die Neuausübung eines Facheinzelhandels (Vertrieb von Gesundheits- und Wellnessartikeln) sowie von Feng Shui, Qi Gong und Reiki an und teilte mit, die Tätigkeiten Nageldesign und Einzelhandel mit Textilien würden weiterhin betrieben.

11

Zum 01. Februar 2003 zeigte sie den Betrieb "Gesundheit und Wellness, Feng Shui, Qi Gong, Beratung, Seminar und Verkauf" in neu angemieteten Räumen in M3 an.

12

In 1995, dem Jahr des Beginns mit der Ausübung selbständiger Tätigkeiten, erwirtschaftete die Klägerin gem. der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzung einen Verlust von 7.414,00 DM. In den Veranlagungszeiträumen ab 1996 erzielte sie laut ihren im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgten Gewinnermittlungen bei Erlösen (netto, ohne Privatanteile, ohne Umsatzsteuererstattung, ohne Entnahmen und ohne Anlagenverkäufe) von (gerundet auf volle 100,00 DM) 22.600,00 DM (1996), 31.700,00 DM (1997), 16.700,00 DM (1998), 8.200,00 DM (1999), 9.100,00 DM (2000) und 13.000,00 DM (2001) Verluste i.H.v. (gerundet) 7.400,00 DM (1995), 71.300,00 DM (1996) 15.400,00 DM (1997), 25.000,00 DM (1998), 27.500,00 DM (1999), 16.600,00 DM (2000) und 11.000 DM (2001), insgesamt mithin (gerundet auf volle 1.000,00 DM) 174.000,00 DM.

13

(In der Einkommensteuererklärung für 1999, der der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid folgte, war fälschlicherweise lediglich ein Verlust von 22.181,00 DM erklärt worden statt des in der Gewinnermittlung aufgeführten Verlustes von rund 27.500,00 DM. Der Betrag von 22.181,00 DM entspricht dem für Zwecke der Gewerbesteuer nach Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden anzusetzenden Wert.)

14

Für die auf die Streitjahre folgenden Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 machte die Klägerin weitere Verluste i.H.v. rund 12.100,00 € bzw. 10.800,00 € geltend, während sie für die Jahre 2004 bis 2012 Gewinne von 5.200,00 €, 800,00 €, 300,00 €, 700,00 €, 800,00 €, 100,00 €, 400,00 €, 800,00 € und 300,00 € erklärte.

15

Während die o.g. Erlöse für die Jahre bis einschließlich 2000 in den Gewinnermittlungen ohne genauere Differenzierung zu einem Betrag zusammengefasst worden waren, hatte die Klägerin für die Zeit ab 2001 auch die Art der Erlöse angegeben. Danach setzten sich die Betriebseinnahmen (ohne die o.g. außer acht gelassenen Positionen wie Entnahmen etc.) für 2001 wie auch für das Folgejahr 2002 aus solchen für Nageldesign, Feng Shui und Qi Gong zusammen. Für die Zeit ab 2003 kamen noch solche für Wellnessbehandlungen und -beratungen sowie (teilweise) Seminare in traditioneller chinesischer Medizin, später für Lu Jong hinzu, während seit 2007 keine bzw. so gut wie keine Einnahmen aus Nageldesign mehr erzielt wurden.

16

Das vormals für die Veranlagung der Klägerin zuständig gewesene Finanzamt S war den Erklärungen mit den ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzungen für 1995 bis 2001 zunächst gefolgt, hatte die Bescheide jedoch "hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil z. Zt. die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann", vorläufig erlassen. In Anlagen zu den Einkommensteuerbescheiden für 1999 und 2000 hatte es dabei ausdrücklich die Gewinnerzielungsproblematik aufgeworfen (Bl. 63 und 83 ESt-Akten II).

17

Im Zuge der Veranlagung 2000 hatte die Klägerin auf entsprechende Nachfrage Gewinneinschätzungen für die Jahre von 2001 bis 2015 abgegeben. Auf Grund der in der Folgezeit eingereichten Einkommensteuererklärungen für 2001 und 2002 hatte sich jedoch herausgestellt, dass die prognostizierten Gewinne nicht realisiert worden waren. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2002 vom zwischenzeitlich zuständig gewordenen Finanzamt L daher auf die fortdauernde Verlustsituation angesprochen, ließ die Klägerin wissen, eine Marktanalyse sei nicht durchgeführt worden. Sie rechne mit einem Anstieg der Umsätze aus Feng Shui und Qi Gong-Kursen, da eine Zusammenarbeit mit einer Heilpraktikerschule im Raum ... angestrebt werde. Auch aus TCM-Seminaren und Wellnessanwendungen in einem Hotel könne zukünftig mit Umsätzen gerechnet werden. Die des weiteren angestrebte Aktivität als Heilpraktikerin stelle eine zusätzliche Einkunftsquelle dar. Sie prognostiziere einen Gewinn von 10.300,00 € für 2004, 8.000,00 € für 2005, 10.000,00 € für 2006 und 15.000,00 € für 2007. Sie habe bei einem Verlag sowie in der R-Zeitung in 2002 und bei der D Medien GmbH diverse Anzeigen geschaltet und weitere Werbemaßnahmen getätigt.

18

Nachdem sodann auch für 2003 entgegen aller bis dahin von der Klägerin aufgestellten Prognosen wiederum ein Verlust erklärt worden und zudem aus der Gewinnermittlung 2003 hervorgegangen war, dass keine Erlöse aus Bodyforming und nur noch geringe Erlöse aus Nageldesign erzielt worden waren (die Sonnenbank war - s.o. - bereits zuvor veräußert worden), ließ das Finanzamt mit auf § 165 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheiden vom 10. Oktober 2005 - der Klägerin, die deren Zugang bestritten hatte, am 15. Dezember 2005 erneut zugesandt - die Verluste für die Streitjahre unter Hinweis darauf, dass es sich um Liebhaberei handele, nicht mehr zum Abzug zu.

19

Die Klägerin legte hiergegen fristgerecht Einspruch ein. Nachdem das nunmehr zuständigkeitshalber mit der Streitsache befasste beklagte Finanzamt im Rahmen der Einspruchsbearbeitung hatte durchblicken lassen, dass es davon ausgehe, dass die Klägerin mehrere Gewerbe betrieben habe (nämlich ein Nagelstudio mit Vertrieb von Kosmetik, Modeschmuck und Textilien sowie ein Bodyformingstudio und den Betrieb "Qi Gong mit Feng Shui, Lu Jong und Seminaren in TCM" und schließlich das Gewerbe "Wellnessanwendungen und Facheinzelhandel mit Gesundheits- und Wellnessartikeln"), und die Klägerin zur Einreichung entsprechender Gewinnermittlungen aufgefordert hatte, wendete diese ein, sie habe mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, auf wirtschaftliche Verhältnisse und notwendige Veränderungen zeitnah reagiert und alle Anstrengungen unternommen, um ihre gewerbliche Tätigkeit erfolgreich zu führen. Sie habe  erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand betrieben, ab 1996 umfangreiche Investitionen getätigt und, nachdem sich ihre wirtschaftlichen Erwartungen nicht hätten umsetzen lassen, Veränderungen vorgenommen. Eine Aufteilung in einzelne Geschäftsbereiche sei weder geboten noch mit vertretbarem Aufwand durchführbar. Sie sei unternehmerisch in dem Gesamtbereich "Kosmetik - Wellness - Gesundheit" tätig geworden.

20

Das Finanzamt vermochte dem nicht zu folgen. Es erließ unter dem 16. April 2013 eine abschlägige Einspruchsentscheidung, in der es ausführte, der Klägerin sei es nicht gelungen, das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht, für das sie die Feststellungslast trage, darzutun. Bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen sei die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Einzelbetätigung zu prüfen. Eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung liege dann vor, wenn sie keine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit zu einer Haupttätigkeit darstelle. Abzugrenzen sei  nach dem Förderungs- und Sachzusammenhang. Nach dieser vom BFH unter dem Begriff der "Segmentierung" herausgearbeiteten Rechtsprechung seien im Streitfall die Tätigkeiten "Modeschmuck- und Kosmetikvertrieb, Nageldesign und Bodyforming" in einem Förderungs- und Sachzusammenhang zu sehen, da sie der Verschönerung und Pflege des Äußeren dienten. Bei den später aufgenommenen Tätigkeiten Qi Gong, Feng Shui etc. sei hierzu kein Förderungs- und Sachzusammenhang erkennbar. Diese beträfen vielmehr das Innere bzw. Seelische/Geistige des Menschen. Diese zweite Betätigungsgruppe sei im Wesentlichen erst nach den Streitjahren hinzugekommen.

21

Der bis 2001 ausgeübte Betrieb "Schmuck- und Kosmetikvertrieb, Nageldesign und Bodyforming" sei objektiv nicht geeignet gewesen, einen Totalgewinn zu erzielen. Die Klägerin habe diesbezüglich ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Erst durch die Einstellung des Kosmetik- und Schmuckvertriebes sowie des Bodyformings und den Wechsel in die Sparte "Feng Shui, Qi Gong, Wellness" habe sich die Ertragslage gebessert. Die von der Klägerin vorgelegten Prognosen für die Jahre ab 2001 seien jedoch bisher bei weitem nicht erreicht worden. Sie habe auch nicht erläutert, wie sie zu diesen Prognosen gekommen sei.

22

Darüber hinaus gehöre zu den äußeren Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen sei, auch die Art der Tätigkeit. Die Rechtsprechung verlange daher, dass der Steuerpflichtige, der gewerbliche Verluste geltend mache, ein betriebswirtschaftliches Umstrukturierungskonzept nebst Kosten-Nutzen-Analyse und überhaupt ein Gesamtkonzept/ein schlüssiges Betriebskonzept vorlege. Ein neu gegründeter Betrieb werde nicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt, wenn er so, wie ihn der Steuerpflichtige betreibe, von vornherein nicht in der Lage sei, nachhaltig Gewinne zu erzielen. Die Klägerin habe eingeräumt,  keine Marktanalyse durchgeführt zu haben. Darüber hinaus sei auch kein schlüssiges Betriebskonzept erstellt worden. Es sei auch keine Marktanpassung erfolgt, sondern die Klägerin habe sich mit immer neuen Tätigkeiten erst wieder neu am Markt positionieren müssen. Mit Aufnahme von Feng Shui, Qi Gong etc. habe auch nicht etwa eine Umstrukturierung des bis dahin bestehenden Betriebes stattgefunden, sondern ein Wechsel in eine gänzlich neue Sparte.

23

Mit dem bis 2001 betriebenen Unternehmen habe die Klägerin von vornherein keinen nachhaltigen Gewinn erzielen können. Aufgrund ihres Hauptberufes als Angestellte der X habe ihr die nötige Zeit gefehlt, sich intensiv um ihr Gewerbe zu kümmern. Auch nach der Reduzierung ihrer Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden habe sie nur eingeschränkte Öffnungszeiten anbieten können. Auf diese Weise seien nicht genügend Kunden zu gewinnen gewesen. Werde eine Tätigkeit nebenberuflich in der Freizeit ausgeführt, stelle dies nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein deutliches Indiz gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht dar. Erst durch die Aufgabe der ursprünglichen Tätigkeiten und die Aufnahme der neuen Sparte (Feng Shui u.ä.) sei die Klägerin in die Gewinnzone gekommen. Da es sich hierbei aber um einen gänzlich anderen Betrieb handele, seien diese Gewinne nicht mit den in den Streitjahren aufgelaufenen Verlusten zu verrechnen.

24

Ein persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste durch die Klägerin liege darin, dass die Beschäftigung mit Kosmetika, Bodyforming etc. für eine Dame jeder Altersklasse reizvoll sei und bei der Klägerin darüber hinaus zu einer deutlichen Vermindung ihrer Einkommensteuerlast geführt habe.

25

Da die Sparte "Feng Shui, Qi Gong u.ä." als eigene mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführte Tätigkeit anzusehen sei, hätte die Klägerin, solle ein diesbezüglicher Verlust Berücksichtigung finden, die auf die entsprechenden Erlöse entfallenden Betriebsausgaben ermitteln oder ggfs. im Schätzwege berechnen müssen. Dies habe sie jedoch trotz entsprechender Aufforderung des Finanzamtes nicht getan, so dass auch insoweit kein Verlust anzusetzen sei.

26

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin meint, schon wegen der langen Dauer des Verfahrens, immerhin gehe es um Streitjahre, die bis zu 18 Jahre zurücklägen, müsse der Klage aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten stattgegeben werden. Mit sämtlichen o.g. Aktivitäten habe sie seit 1995 bis dato fortlaufend eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Dass keine Einzeltätigkeiten aus der Gewinnermittlung herauszunehmen seien, zeige sich schon daran, dass die Veranlagungen (für 1995 und die Jahre ab 2002) Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin auswiesen und damit die gesamte gewerbliche Tätigkeit beträfen.

27

Die Klägerin habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, und zwar auf Grundlage betriebswirtschaftlicher und kaufmännischer Überlegungen. Sie habe notwendige unternehmerische Entscheidungen getroffen, auf veränderte Markt- und Wirtschaftssituationen reagiert und Veränderungen vorgenommen. Ihre Tätigkeit lasse sich weder inhaltlich noch zeitlich auseinanderdividieren, wie es der Beklagte tue, sondern es gebe nur eine durchgehende Entwicklung des Gewerbebetriebes. Hinsichtlich des Bereiches "Bodyforming" sei die Klägerin in 1996 auf Messen auf das New Age-Beraterkonzept sowie das New Weighters Bodyforming System aufmerksam geworden. In diesen Konzeptionen seien auch die Marktsituation und die Rentabilität beschrieben. Sie seien die Grundlage für die Konzeption der Klägerin gewesen. Sie habe sich auf die Marktanalysen der Schulungsfirma verlassen. Diese habe die Konzepte für die Firma N, die die Lieferantin der entsprechenden Geräte gewesen sei, vorgestellt und gute Erfolgschancen propagiert. Im Anschluss daran habe sich die Klägerin auch zur Bodyformberaterin ausbilden lassen. Im Rahmen der o.g. Schulungen sei empfohlen worden, eine Sonnenbank zu erwerben, da dies gute Zusatzeinnahmen ohne viel Personalaufwand verspreche. Die Klägerin habe hierzu Angebote von Lieferanten eingeholt und die zu erwartenden Behandlungen bzw. Umsätze zusammengestellt. Dabei sei sie von täglichen Öffnungszeiten von 17 - 21 Uhr mit einer entsprechenden Anzahl von Behandlungen ausgegangen. Diese Gesamtkonzeption habe sie der Bank vorgestellt. Auch die Bank habe dies als schlüssig angesehen und den entsprechenden Kredit gewährt. In diesem zeitlichen Rahmen habe sie auch Räume in D2 angemietet. Die Anschaffung der Geräte und die Neugestaltung der angemieteten Räume hätten dann zu dem in 1996 verwirklichten hohen Verlust geführt. Sie habe dann ihre Arbeitszeit bei der X reduziert, um flexibler zu sein. So habe sie in 1997 zwar durchaus erfolgversprechende Umsätze erzielt, aber erkennen müssen, dass die Akzeptanz bei den Kunden hinter den Planungen zurück geblieben sei und sich die allgemeine Wirtschaftslage schlecht entwickelt habe. In 1998 sei es zu Problemen mit der Vermieterin gekommen, die den bisherigen niedrigen Mietpreis nicht mehr habe aufrecht erhalten wollen. Dies habe zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Das Unternehmen sei dann in M1 weitergeführt worden, nachdem in 1998 und 1999 Kostenreduzierungen durch die Verkleinerung der Räume und den Verkauf von Geräten stattgefunden hätten. Darüber hinaus habe sich die Klägerin intensiv weitergebildet. Es sei ihr empfohlen worden, den Wellnessbereich, der Körper und Geist umfasse, auszubauen. Dazu habe sie den Betrieb um die Bereiche Qi Gong und Feng Shui erweitert. Hätte sie ihr Unternehmen bereits in 1998 beendet, so wäre sie auf einem Schuldenberg sitzen geblieben. Dies habe sie vermeiden müssen. Im Übrigen handele es sich auch bei Qi Gong und Lu Jong um Methoden, die nicht nur den seelischen/geistigen Bereich des Menschen ansprächen, sondern auch den Körper. Es handele sich um Bewegungsmethoden mit einem ganzheitlichen Ansatz.

28

Wegen der von der Klägerin zur Klagebegründung eingereichten Unterlagen, insbesondere den Informationen zur Ausbildung zum "New Age Berater" mit "Ertragsprognose", einer laut der Klägerin an die darlehensgebende Bank weitergeleitete Kostenaufstellung, einer Gegenüberstellung von Kosten und "Kapazitäten" sowie den Mietvertrag über die Räumlichkeiten S-Straße in D2 wird auf Bl. 113 ff. PA  verwiesen.

29

Die Klägerin beantragt,

1.    

die Einkommensteueränderungsbescheide 1996 bis 1998 und 2000 sowie 2001, jeweils vom 10. Oktober 2005 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2013, dahin zu ändern, dass unter Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerkes die erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb Berücksichtigung finden,

2.    

den Einkommensteueränderungsbescheid 1999 vom 10. Oktober 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2013 dahin zu ändern, dass unter Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerkes ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.541,30 DM Berücksichtigung findet.

30

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

31

Er nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Bereich "Nageldesign, Schmuck- und Kosmetikvertrieb" Bestandteil eines Gesamtkonzeptes "Kosmetik - Wellness - Gesundheit" gewesen sein könne. Dieses Gesamtkonzept habe nicht von Anfang an bestanden, vielmehr seien verschiedene Tätigkeiten erst nach und nach aufgenommen bzw. wieder aufgegeben worden. Etwa ab 2001 habe sich dann die Betätigung der Klägerin vom in der Einspruchsentscheidung dargestellten Ursprungsbetrieb auf den zweiten Betrieb verlagert.

32

Die von der Klägerin genannten betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Überlegungen seien nicht dargelegt worden. Eine auf sie bzw. ihren Betrieb zugeschnittene Marktanalyse liege nicht vor. Die von ihr erwähnten Konzeptinformationen seien ganz pauschal gehalten. Ob diese im lokalen Wirkungsbereich der Klägerin umzusetzen gewesen seien, sei nicht ermittelt worden. Hier wäre zu überprüfen gewesen, ob speziell für ihre Betätigungen in ihrem örtlichen Wirkungskreis ein entsprechendes Kundenumfeld vorhanden gewesen sei. Zudem werde in einem der Konzepte - anders als bei der Klägerin - eine durchschnittliche Studioöffnungszeit von durchgehend 10 - 22 Uhr genannt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass eine Firma, die, wie die von der Klägerin erwähnte Schulungsfirma, ihre Produkte verkaufen wolle, ihren potentiellen Kunden eher eine zu optimistische Betrachtung vorstelle. Außerdem ergebe die Rentabilitätsberechnung durch die Klägerin ein monatliches Defizit bei den Bodyformingbehandlungen. Dem stehe zwar ein Überschuss bei anderen Behandlungen gegenüber, die entsprechende Berechnung basiere jedoch auf einer Vollauslastung, die jedenfalls bei Beginn einer solchen Tätigkeit unrealistisch sei. Allein die Kreditgewährung durch eine Bank belege noch nicht die Gewinnerzielungsabsicht. Ferner sei das Ausfallrisiko der Bank dadurch minimiert worden, dass das Zweifamilienhaus der Klägerin als Sicherheit gedient habe.

33

Die hier anzustellende Totalgewinnprognose falle im übrigen auch dann negativ aus, wenn man keine Segmentierung betreibe, sondern einen einheitlichen Betrieb annähme. Die ab 2004 erzielten geringfügigen Gewinne reichten bei weitem nicht aus, um einen Totalgewinn zu erwirtschaften.

Entscheidungsgründe

34

Die Klage ist unbegründet.

35

Sie führt - entgegen der klägerischen Auffassung - insbesondere nicht bereits auf Grund bloßen Zeitablaufes zum Erfolg.

36

Dieser auf eine Verwirkung der Steueransprüche zielende Einwand setzt ein bestimmtes Verhalten der Finanzbehörde voraus, auf Grund dessen der Steuerpflichtige bei objektiver Betrachtung annehmen darf, die Behörde werde den Anspruch nicht oder nicht mehr geltend machen. Neben diesem Zeitmoment muss als vertrauensgeprägtes Umstandsmoment ein Verhalten der Finanzbehörde hinzukommen, aus dem der Steuerpflichtige bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, er solle nicht mehr in Anspruch genommen werden. Bei bloßer Untätigkeit der Finanzbehörde führt der Zeitablauf allein noch nicht zur Verwirkung (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B.: BFH, Beschluss vom 4. Juli 2007, VII B 39/07, BFH/NV 2007, 2062).

37

Im Streitfall wurde die Bildung entsprechenden Vertrauens schon durch die Aufnahme der o.g. Vorläufigkeitsvermerke in die Steuerbescheide verhindert. Hinzu kommen die Aufforderungen des Finanzamtes in einer Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1999, wonach die Klägerin zur Gewinnerzielungsabsicht Stellung nehmen sollte (Bl. 63 ESt-Akten Band II), sowie diverse dieses Thema betreffende weitere Anschreiben des Finanzamtes (z.B. vom 24. Juni 2004 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2002, Bl. 24, 25 ESt-Akten III) und der mit dem Einkommensteuerbescheid für 2000 gegebene Hinweis auf die Möglichkeit der Rückgängigmachung der angesetzten Verluste (Bl. 83 ESt-Akten Teil II).

38

Das Finanzamt hat die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb zu recht nicht zum Abzug zugelassen.

39

Eine einkommensteuerlich zu beachtende Betätigung ist nur dann gegeben, wenn und soweit die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Dabei ist im Wege einer Prognose auf das voraussichtliche Gesamtergebnis der Tätigkeit von deren Aufnahme bis zu ihrer Einstellung abzustellen und zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Absicht hat, über die Dauer der Tätigkeit gesehen einen Totalgewinn bzw. Totalüberschuss zu erzielen. Dies erfordert eine aus Sicht des jeweiligen Streitjahres in die Zukunft gerichtete Beurteilung, wofür sowohl die Verhältnisse bereits abgelaufener Zeiträume als auch die späterer Jahre (künftig zu erwartende Betriebsergebnisse, künftig zu erwartende Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne etc.) zu berücksichtigen sind.

40

Ist für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt, kann zur Errechnung eines Totalgewinnes nur darauf abgestellt werden, ob sich nach den Absichten des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. bereits das Urteil des BFH vom 24. November 1988, IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574).

41

Fällt die Prognose negativ aus, d.h.: ist die Erwirtschaftung eines Totalgewinnes bzw. Totalüberschusses nicht zu erwarten und übt der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen aus, so fehlt es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht.

42

Unter im Bereich der Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen sind nicht nur solche zu verstehen, die die Betätigung als Hobby erscheinen lassen. Hierfür kommen vielmehr sämtliche in der Privatsphäre liegenden Motivationen in Betracht. Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kann auch die bloße Möglichkeit, entstehende Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen Einkünften zu verrechnen, als maßgebliches persönliches Motiv dafür herangezogen werden, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus einkommensteuerlich unbeachtlichen Beweggründen ausübt (BFH, Urteil vom 21. Juli 2004, X R 33/03, BStBl II 2004, 1083). Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung in den einkommensteuerrelevanten Bereich zu verlagern (BFH, Urteil vom 23. Mai 2007, X R 33/04, BStBl II 2007, 874). Bei dieser Konstellation kann bereits die eintretende Steuerersparnis den Rückschluss auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zulassen, weil der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird.

43

Besonderheiten gelten in der Regel für die sog. Anlaufzeit eines neuen Betriebes. Eine sog. Liebhaberei kann sich im Allgemeinen erst nach Abschluss der Anlaufzeit, z.B. wegen unzureichender Reaktion auf entstandene Verluste, ergeben.

44

Jedoch kann auch im Falle eines neu entstandenen oder neu erworbenen Betriebes dieser von Anfang an nicht als Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechtes angesehen werden, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Unternehmens eindeutig feststeht, dass es so, wie es tatsächlich betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne abzuwerfen. Dann sind keine Anlauf-, sondern vielmehr strukturelle Probleme zu verzeichnen.

45

Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, auf deren Vorliegen oder Fehlen nicht aus Erklärungen oder Beteuerungen des Steuerpflichtigen, sondern nur aus äußerlich erkennbaren objektiven Merkmalen geschlossen werden kann.

46

Bei Tätigkeiten, die typischerweise der Befriedigung persönlicher Neigungen/Hobbys/Leidenschaften des Steuerpflichtigen dienen, spricht in der Regel der Beweis des ersten Anscheins gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Der Anscheinsbeweis kann von demjenigen, der sich zu seinen Gunsten auf die Gewinnerzielungsabsicht beruft, d.h. durch den Steuerpflichtigen, entkräftet werden.

47

Fällt die Unternehmung dagegen in einen Bereich, der nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, spricht der Beweis des ersten Anscheins - umgekehrt - grundsätzlich dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Der Anscheinsbeweis entfällt jedoch dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Fall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung der verlustbringenden Aktivität bestimmend waren (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2004, XI R 6/02, BStBl II 2005, 392). Das ist z.B. dann anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung ein positives Gesamtergebnis in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt hat und realistischerweise erwarten durfte, zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebes durch Gewinne auszugleichen. Wichtige äußere Beweisanzeichen sind in diesem Zusammenhang die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf Verlustperioden. Das fehlende Bemühen, Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten, zeigt an, dass diese aus im persönlichen Bereich liegenden Motiven hingenommen werden (BFH, Urteil vom 26. Februar 2004, IV R 43/02, BStBl II 2004, 455).

48

Das vorstehend Gesagte gilt jedoch nicht ohne Weiteres auch für eine nebenberufliche Tätigkeit. Letztere ist anders zu beurteilen, weil der mit einer hauptberuflichen Tätigkeit typischerweise verbundene Zwang, mit den Gewinnen den Lebensunterhalt zu bestreiten, bei der nebenberuflichen Tätigkeit nicht vorliegt. Vielmehr müssen sich das Geschäftsmodell und die tatsächliche Ausübung des Nebenberufes regelmäßig  den Erfordernissen des Hauptberufes anpassen. Daraus folgt typischerweise, dass Geschäftschancen nicht so dringend gesucht bzw. wahrgenommen werden, wie wenn es sich um einen Hauptberuf handelte. Die Erzielung von Betriebseinnahmen wird nachlässiger verfolgt, die Ausgabendisziplin ist weniger ausgeprägt als bei hauptberuflichen Tätigkeiten und die Kosten-Nutzen-Relation tritt zurück (vgl. hierzu: Finanzgericht München, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2008, 1 K 441/08, abgedruckt in Juris).

49

Zur Entscheidung der Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, hat stets eine Gesamtschau sämtlicher Einzelfallumstände stattzufinden, die auch den Besonderheiten der jeweils ausgeübten Betätigung Rechnung trägt.

50

Die Gewinnerzielungsabsicht ist bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen nicht einheitlich für die Gesamttätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Aktivität zu prüfen. Selbständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich bloße Hilfstätigkeiten oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit darstellen, müssen auch selbständig beurteilt werden (sog. Segmentierung, vgl. BFH, Urteil vom 15. November 2006, XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434). Verschiedene Tätigkeiten stellen im Rahmen der Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht mithin (nur) dann einen Betrieb dar, wenn sie zueinander in einem Förderungs- und Sachzusammenhang stehen. Ist dies nicht der Fall, so sind sie für Zwecke der Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht als unterschiedliche Betriebe anzusehen. Die zur gewerbesteuerlichen Erfassung mehrerer Teilbetriebe als Teile eines Gesamtbetriebes ergangene Rechtsprechung ist in diesem Rahmen nicht einschlägig. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Betätigungen finanziell und/oder organisatorisch (z.B. durch eine einheitliche Buchführung) zusammenhängen oder - umgekehrt - kein solcher Zusammenhang besteht. Ansonsten hätte es der Steuerpflichtige jederzeit in der Hand, eine aus persönlichen Neigungen betriebene verlustbringende Tätigkeit im Wege rein organisatorischer, keinen besonderen Aufwand erfordernder Maßnahmen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit zu bringen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2008, IV K 111/06, EFG 2008, 1118) (Anmerkung des Dokumentars: korrekte Schreibweise des Az.: 4 K 111/06).

51

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe mangelte es der Klägerin vorliegend von Anfang an an einer Gewinnerzielungsabsicht.

52

Nach Dafürhalten des Senates sind die in den Streitjahren ausgeübten Einzeltätigkeiten jeweils gesondert für sich zu betrachten. Ihre Eigenständigkeit ergibt sich schon daraus, dass sich die Zeitrahmen, in denen sie betrieben wurden, nur teilweise überschneiden. So wurde das Nageldesign noch nach Beendigung des Sonnenstudios und des Bodyforming und bereits vor Aufnahme von Feng Shui, Qi Gong etc. durchgeführt, das Bodyforming noch nach Beendigung des Sonnenstudios und so wurden schließlich Feng Shui, Qi Gong etc. erst nach Beendigung des Sonnenstudios und des Bodyforming aufgenommen und auch noch nach Beendigung des Nageldesigns fortgeführt.

53

Ein Förderzusammenhang im Sinne des Verhältnisses einer Haupt- zu einer Nebentätigkeit lässt sich zudem allenfalls zwischen den das äußere Erscheinungsbild betreffenden Tätigkeiten Nageldesign, Sonnenstudio und Bodyforming feststellen, nicht jedoch zwischen diesen Tätigkeiten und der meditativen, bewegungstherapeutischen Betätigung Qi Gong bzw. dem zur Bau- oder Raumgestaltung eingesetzten Feng Shui usw., die völlig unterschiedliche Kundenkreise mit ganz anderen Bedürfnissen ansprechen.

54

Beide Betrachtungsweisen (strikte Einzelbeurteilung bzw. Zusammenfassung der Tätigkeiten Nageldesign, Bodyforming und Sonnenstudio in Abgrenzung zu den anderen, ab 2001 entwickelten Betätigungen) führen zur Versagung der geltend gemachten Verluste.

55

Bei Einzelbetrachtung scheitert die Verlustberücksichtigung schon daran, dass die Klägerin ihre Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelte, sondern einheitlich für alle Betätigungen ohne Differenzierung danach, welche Ausgaben mit welchen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang standen, und auch später, als die Frage der Segmentierung vom Finanzamt aufgeworfen wurde, keine Trennung vornahm. Da sie, obwohl insoweit feststellungsbelastet, mithin nicht dargelegt hat, welche Betriebsausgaben in welcher Höhe auf welche der Teilbetätigungen entfielen, ist eine Verlustberücksichtigung zur Gänze zu versagen.

56

Zu dem selben Ergebnis gelangt man bei Zusammenfassung von Nageldesign,  Sonnenstudio und Bodyforming. Hiermit erzielte die Klägerin allein von 1995 bis 2000 Verluste in Höhe von 163.307,14 DM. Diese waren im ganz wesentlichen auf einen durchgehend eklatanten Mangel an Erlösen zurückzuführen, während auf Seiten der geltend gemachten Betriebsausgaben jeweils wechselnde Positionen zu Buche schlugen. Soweit Betriebsausgaben reduziert wurden (z.B. bei der Miete infolge der Aufgabe der Räume in D2), ging dies mit ebenfalls reduzierten Betriebseinnahmen einher, so dass allenfalls ein besseres Verhältnis der Betriebseinnahmen zu den Betriebsausgaben zu verzeichnen war, jedoch das Erreichen der Gewinnzone bei weitem verfehlt wurde.

57

Selbst dann, wenn man die in 2001, 2002 und 2003 u.a. mit Nageldesign erzielten Verluste unberücksichtigt ließe und die von 2004 bis zur Einstellung des Nageldesigns in 2007 erzielten Gewinne allein der Nagelmodellage zuschriebe, führte dies nur zu einer unwesentlichen Verringerung des bis 2000 erzielten Gesamtverlustes.

58

Sowohl das Nageldesign als auch das Bodyforming und die Sonnenbank waren so, wie diese Betätigungen tatsächlich betrieben wurden, aus Sicht eines Außenstehenden von Anfang an nicht geeignet, Gewinne zu erwirtschaften. Sie litten - wie angesprochen - vor allem an einem erheblichen Mangel an Betriebseinnahmen. Dieser Mangel war von vornherein in der Eigenschaft der Betätigungen als Nebentätigkeit der Klägerin angelegt und somit systemisch und nicht etwa anlauf- oder konjunkturell etc. bedingt. Er war mithin auf die Art der Betriebsführung als einem wesentlichen äußeren Kriterium, an dem die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist, zurückzuführen (BFH, Beschluss vom 14. April 2000, X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333).

59

In dem Umfang, in dem die Klägerin Zeit und Arbeitskraft in ihre Haupttätigkeit bei der X legte, stand sie ihren Nebentätigkeiten nicht zur Verfügung. Mit einem zeitlich derart eingeschränkten Leistungsspektrum lassen sich aber auch nur ganz eingeschränkt Kunden gewinnen, nämlich solche, die ihre Termine entsprechend einrichten können und wollen. Zum anderen steht schlichtweg auch nur ein kleines Zeitfenster zur Erzielung von Umsätzen aus den von der Klägerin ausgeübten zeitintensiven Nebentätigkeiten zur Verfügung. Mit anderen Worten: selbst wenn die Kunden Schlange gestanden hätten, hätten sich die zu erzielenden Erlöse nur in überschaubarem Umfang erhöhen lassen.

60

Hinzu kommt, dass die Klägerin ihre Betätigungen in den Streitjahren von Zuhause aus bzw. in der Zeit von August/September 1996 bis April 1998 in angemieteten Räumen in der S-Straße, D2, ausübte. Fehlt jedoch ein Geschäftslokal mit Schaufenster etc. bzw. befinden sich die (auch) betrieblich genutzten Räume an einem dermaßen abgelegenen Standort wie der S-Straße in D2 (Wohngebäude in einem reinen Wohngebiet am Rande eines größeren Dorfes, gelegen in einer engen Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr und mit begrenzten Parkmöglichkeiten), so ist die Gewinnung von Kundschaft, insbesondere von sog. Laufkundschaft, kaum möglich.

61

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, sie habe die Räume in D2 wieder aufgegeben, da die Vermieterin die Miete erhöht habe, und damit darzutun versucht, sie sei durch ein unvorhergesehenes Ereignis zur Kündigung der Räume quasi gezwungen worden, trifft dies nicht zu. Bereits im Mietvertrag vom 26. August 1996 war eine Staffelmiete mit einer für 1998 vorgesehenen Mieterhöhung von 200,00 auf 650,00 DM monatlich vorgesehen (Bl. 149 PA).

62

Umstände, die aus Sicht der Streitjahre auf eine positive Entwicklung der Tätigkeiten - wohlgemerkt: in der Art und Weise, wie diese tatsächlich durchgeführt wurden - hätten hindeuten können, sind weder vorgebracht noch sonst erkennbar. Die Klägerin hat darüber hinaus weder vor Aufnahme der Tätigkeiten noch zu irgend einem Zeitpunkt danach eine Marktanalyse in dem Sinne durchgeführt, dass sie Überlegungen dazu angestellt hätte, wie sie ganz konkret mit ihren Tätigkeiten in dem von ihr ins Auge gefassten örtlichen Wirkungskreis bei den von ihr zu tätigenden Investitionen und den weiteren konkret zu erwartenden einmaligen und laufenden Kosten reüssieren könnte. Mit anderen Worten: es mangelte an einem schlüssigen Betriebskonzept, das zu der rationalen Annahme einer Totalgewinnerzielung hätte führen können. Realistische Einnahmevorstellungen auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis sind jedoch Grundlage jeder unternehmerischen Tätigkeit (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2010, 6 K 97/07, EFG 2011, 231).

63

Sie hat dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 auch zunächst selbst eingeräumt. Ihre später geäußerte Behauptung, sie habe sehr wohl eine Marktanalyse angestellt, hat sie in keiner Weise belegt. Es mangelt an jeglichen Unterlagen, aus denen sich entsprechende Überlegungen ergeben könnten.

64

Die von ihr in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Konzepte einer Verkaufsfirma bewegen sich im ganz Pauschalen/Unbestimmten und ohne dass auf die Bedürfnisse bzw. Lebensumstände im Zusammenhang mit den von der Klägerin beabsichtigten Tätigkeiten eingegangen würde. Sie taugen allenfalls als Werbematerial, nicht jedoch zur Markteinschätzung bezogen auf einen ganz konkreten Betrieb.

65

Vor diesem Hintergrund verfängt auch die bloße, durch keinerlei Fakten belegte Behauptung der Klägerin, sie habe lediglich die fehlenden Gewinnerzielungsmöglichkeiten verkannt, nicht. Um etwas verkannt zu haben, müssen zuvor entsprechende auf hinreichend gesicherten Fakten beruhende Überlegungen angestellt worden sein. Dies war jedoch - wie gesagt - vorliegend gerade nicht der Fall.

66

Der Hinweis der Klägerin auf die Kreditgewährung durch die Bank geht ebenfalls fehl. Für die Entscheidung der streitbefangenen Frage, ob die Klägerin mit Gewinnerzielungsabsicht handelte, ist es irrelevant, welche Einschätzung die Bank getroffen hat, ob die tatsächlich durch die Klägerin erfolgte Betriebsführung dem entsprach, was der Bank zur Entscheidungsfindung unterbreitet wurde und ob die Kreditgewährung nicht schlicht darauf zurückzuführen ist, dass es eben das ureigene Geschäft einer Bank ist, Kredite zu vergeben, so dass es dann, wenn - wie hier - genügend Mittel zur Bedienung des Kredites zur Verfügung stehen und er darüber hinaus durch eine Immobilie ausreichend abgesichert ist, aus Sicht der Bank unerheblich ist, ob eine mit dem Darlehen finanzierte Geschäftsidee durchschlägt.

67

Im vorliegenden Fall ist vielmehr allein maßgeblich, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Betriebsinhaber zu der Einschätzung gelangen durfte, der Betrieb werde so, wie er tatsächlich geführt wurde, in die nach steuerlichen (nicht: betriebswirtschaftlichen) Maßstäben zu ermittelnde Totalgewinnzone gelangen.

68

In Zusammenschau aller oben dargestellten Umstände (fehlende Einschätzung der konkreten Marktsituation, Betrieb auf völlig unzureichender zeitlicher Basis im Nebenerwerb, Marktzugang mangels entsprechender publikumswirksamer Räumlichkeiten erschwert, Klägerin hauptberuflich in völlig anderer Branche tätig, 100%ige Fremdfinanzierung der Anfangsinvestitionen) stellen sich die in den Streitjahren erfolgten Betätigungen der Klägerin als Unternehmungen dar, die die Verlustgeneigtheit von Beginn an strukturell bedingt in sich tragen und quasi zwangsläufig zur Erwirtschaftung von Verlusten führen mussten.

69

War ein Betrieb jedoch bei objektiver Betrachtung von vornherein nicht zur Erzielung eines Totalgewinnes in der Lage und fehlt ein schlüssiges Betriebskonzept, so sind an die persönlichen Motive für die Hinnahme der Verluste keine hohen Anforderungen mehr zu stellen, sondern es ist anzunehmen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (BFH, Urteil vom 27. Januar 2000, IV R 33/99, BStBl II 2000, 227).

70

Im Streitfall bestehen darüber hinaus weitere Anhaltspunkte, die die Annahme, die Klägerin habe aus persönlichen Gründen und Neigungen heraus und nicht als ernsthafte Marktteilnehmerin gehandelt, zur Gewissheit verdichten. Die von ihr angeschafften Geräte (Sonnenbank, Bodyforming) finden im Allgemeinen ebenso gut, wie sie dem Betrieb eines Kosmetikstudios dienen können, rein private Verwendung (Freizeitgestaltung, Körper- bzw. Schönheitspflege). Werden solche Gegenstände sodann - wie im Streitfall - nur abends und evtl. noch an Wochenenden in einem Nebenerwerb und überwiegend in der privaten Wohnung eingesetzt und führen die im Betrieb erzielten Verluste zu einer Verrechnung mit anderweitigen positiven Einkünften und damit zu einer Verminderung der Steuerbelastung, so spricht alles gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.

71

Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa betreffend das letzte Streitjahr (2001), in dem die Klägerin erstmals Einnahmen aus Feng Shui und Qi Gong erklärte, denn diese Betätigungen lassen sich - wie oben dargestellt - nicht in einen Förder- und Sachzusammenhang mit den bis dahin ausgeübten Tätigkeiten bringen, so dass der Verlustabzug insoweit schon aus den oben betreffend die Einzelbetrachtung der jeweils ausgeübten Tätigkeiten aufgeführten Gründen zu versagen ist.

72

Bei Änderung der streitbefangenen Steuerbescheide war auch die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen. Betreffend 2000 und 2001 (Abgabe der Steuererklärungen in 02 bzw. 03) lief zur Zeit der Änderung noch die Regelverjährung. Hinsichtlich der Streitjahre 1996 bis 1999 lagen die Voraussetzungen der Ablaufhemmung des  § 171 Abs. 8 Satz 1 AO vor.

73

Danach endet die Festsetzungsfrist in den Fällen, in denen die Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig festgesetzt wurde, nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und das Finanzamt hiervon positive Kenntnis hat.

74

Die Ungewissheit betreffend die Einkünfteerzielungsabsicht ist erst dann beseitigt, wenn die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden äußerlichen Merkmale (Hilfstatsachen) entstanden sind und dem Finanzamt bekannt werden (BFH, Urteil vom 21. August 2013, X R 20/10, BFH/NV 2014, 524).

75

Vorliegend war erst mit Einreichung der Gewinnermittlung für 2003 mit der Einkommensteuererklärung 2003 (im Juni 2005), wonach die Klägern das dritte Jahr in Folge keine Einnahmen aus Bodyforming und Sonnenstudio mehr erzielt hatte und erkennbar war, dass sie sich allmählich auf die Bereiche "Feng Shui" etc. verlagerte und wonach das dritte Jahr in Folge die von der Klägerin zuvor aufgestellten Gewinnprognosen bei Weitem verfehlt wurden, hinreichend klar, dass die hier zu betrachtenden Tätigkeiten (Nageldesign, Bodyforming, Sonnenstudio) in der von der Klägerin betriebenen Art und Weise zu keinem positiven Ergebnis führen werden.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.

(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.

(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.

(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird,
2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger,
3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können,
4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Auf dem Gebiet der von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern legen die obersten Finanzbehörden der Länder die Einzelheiten der Risikomanagementsysteme zur Gewährleistung eines bundeseinheitlichen Vollzugs der Steuergesetze im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen fest.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.

2

1. Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dann ist schlüssig darzulegen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierzu ist darzustellen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Dies erfordert, dass sich die Beschwerdebegründung mit den in der Literatur und der Rechtsprechung zu dieser Frage vertretenen Auffassungen auseinandersetzt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Rechtsfrage bereits früher entschieden, muss zudem ausgeführt werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist und es daher einer erneuten Entscheidung des BFH bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

3

Diese vorstehend dargestellten Anforderungen gelten auch, soweit geltend macht wird, die Revisionszulassung sei zur Fortbildung des Rechts notwendig (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Denn bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).

4

2. Der Kläger hat nicht in der erforderlichen Weise die grundsätzliche Bedeutung und das Erfordernis der Zulassung aus Gründen der Rechtsfortbildung dargelegt.

5

a) Er macht geltend, es bedürfe der höchstrichterlichen Klärung, ob § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) auch dann anwendbar sei, wenn die Finanzbehörde interne Anweisungen zur Steuerüberwachung nicht beachte.

6

Der Kläger hat nicht begründet, weshalb die von ihm angesprochene Frage klärungsbedürftig sei. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der hierzu vorhandenen Rechtsprechung und Literatur. Der bloße Hinweis des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BFH neue Kriterien entwickele, die im Rahmen von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu prüfen seien, wenn die Finanzbehörde bestehende Verwaltungsanweisungen nicht beachte, ist nicht ausreichend.

7

Der Kläger setzt sich insbesondere nicht mit der ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auseinander, nach der die Änderung eines Steuerbescheids wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann. Voraussetzung ist hier, dass das Finanzamt (FA) bei Erlass des ursprünglichen Bescheids offenkundigen Zweifelsfragen, Unklarheiten oder Zweifeln, die sich ohne weiteres aufdrängen, nicht nachgeht und Ermittlungsmöglichkeiten nicht nutzt, deren Ergiebigkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911, und vom 12. Juli 2001 VII R 68/00, BFHE 196, 317, BStBl II 2002, 44).

8

Erfüllt allerdings, wovon das Finanzgericht (FG) im Streitfall ausgegangen ist, der Steuerpflichtige seinerseits nicht in zumutbarer Weise die ihm obliegende Mitwirkungspflicht zur vollständigen und richtigen Mitteilung des relevanten Sachverhalts, dann bedarf es im Falle der Verletzung der Ermittlungspflicht durch das FA einer Abwägung der jeweiligen Pflichtverletzungen. Eine solche Abwägung hat regelmäßig zur Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502).

9

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verstoß des FA gegen seine Ermittlungspflicht den Verstoß des Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflicht deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585). Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BFH-Beschluss vom 10. November 2009 VI B 54/09, BFH/NV 2010, 602). Maßgeblich ist die Würdigung und Gewichtung der jeweiligen Pflichtverletzung durch das FG. Abstrakte Grundsätze, wie im Rahmen von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Fälle zu beurteilen sind, in denen das FA Verwaltungsvorschriften nicht beachtet hat, lassen sich daher nicht aufstellen.

10

b) Auch soweit der Kläger die Frage formuliert, ob ein (im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung) zu berücksichtigendes Verschulden des Steuerpflichtigen gegeben sei, wenn sich die neue Tatsache auf einen Vorgang stütze, nach dem in der Steuererklärung nicht ausdrücklich gefragt worden sei, fehlt es an Ausführungen des Klägers zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage in grundsätzlicher Hinsicht.

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Das vom Kläger angesprochene, beim beschließenden Senat anhängige Verfahren X R 53/09 ist nicht einschlägig. Es bezieht sich auf das in § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO genannte Tatbestandsmerkmal des groben Verschuldens. Im Streitfall ist hingegen die Anwendbarkeit von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu beurteilen. Danach kommt es auf ein Verschulden grundsätzlich nicht an.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1.
Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2.
der Bannbruch,
3.
die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4.
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.

Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.