Bundesfinanzhof Beschluss, 08. Nov. 2011 - X B 55/11
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Zulassungsgrunds i.S. des § 115 Abs. 2 FGO.
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1. Wird geltend gemacht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), dann ist schlüssig darzulegen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Hierzu ist darzustellen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage zweifelhaft und strittig ist. Dies erfordert, dass sich die Beschwerdebegründung mit den in der Literatur und der Rechtsprechung zu dieser Frage vertretenen Auffassungen auseinandersetzt. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die Rechtsfrage bereits früher entschieden, muss zudem ausgeführt werden, inwiefern und aus welchen Gründen die höchstrichterlich beantwortete Frage weiterhin umstritten ist und es daher einer erneuten Entscheidung des BFH bedarf (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32 f., m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
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Diese vorstehend dargestellten Anforderungen gelten auch, soweit geltend macht wird, die Revisionszulassung sei zur Fortbildung des Rechts notwendig (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO). Denn bei diesem Zulassungsgrund handelt es sich um einen speziellen Tatbestand der Grundsatzrevision (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
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2. Der Kläger hat nicht in der erforderlichen Weise die grundsätzliche Bedeutung und das Erfordernis der Zulassung aus Gründen der Rechtsfortbildung dargelegt.
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a) Er macht geltend, es bedürfe der höchstrichterlichen Klärung, ob § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) auch dann anwendbar sei, wenn die Finanzbehörde interne Anweisungen zur Steuerüberwachung nicht beachte.
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Der Kläger hat nicht begründet, weshalb die von ihm angesprochene Frage klärungsbedürftig sei. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der hierzu vorhandenen Rechtsprechung und Literatur. Der bloße Hinweis des Klägers, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der BFH neue Kriterien entwickele, die im Rahmen von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu prüfen seien, wenn die Finanzbehörde bestehende Verwaltungsanweisungen nicht beachte, ist nicht ausreichend.
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Der Kläger setzt sich insbesondere nicht mit der ständigen Rechtsprechung des BFH zu § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auseinander, nach der die Änderung eines Steuerbescheids wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben ausgeschlossen sein kann. Voraussetzung ist hier, dass das Finanzamt (FA) bei Erlass des ursprünglichen Bescheids offenkundigen Zweifelsfragen, Unklarheiten oder Zweifeln, die sich ohne weiteres aufdrängen, nicht nachgeht und Ermittlungsmöglichkeiten nicht nutzt, deren Ergiebigkeit sich ihm hätten aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2004 XI R 10/03, BFHE 206, 303, BStBl II 2004, 911, und vom 12. Juli 2001 VII R 68/00, BFHE 196, 317, BStBl II 2002, 44).
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Erfüllt allerdings, wovon das Finanzgericht (FG) im Streitfall ausgegangen ist, der Steuerpflichtige seinerseits nicht in zumutbarer Weise die ihm obliegende Mitwirkungspflicht zur vollständigen und richtigen Mitteilung des relevanten Sachverhalts, dann bedarf es im Falle der Verletzung der Ermittlungspflicht durch das FA einer Abwägung der jeweiligen Pflichtverletzungen. Eine solche Abwägung hat regelmäßig zur Folge, dass der Steuerbescheid geändert werden kann (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 56/01, BFH/NV 2004, 1502).
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Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Verstoß des FA gegen seine Ermittlungspflicht den Verstoß des Steuerpflichtigen gegen seine Mitwirkungspflicht deutlich überwiegt (BFH-Urteil vom 20. Dezember 1988 VIII R 121/83, BFHE 156, 339, BStBl II 1989, 585). Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BFH-Beschluss vom 10. November 2009 VI B 54/09, BFH/NV 2010, 602). Maßgeblich ist die Würdigung und Gewichtung der jeweiligen Pflichtverletzung durch das FG. Abstrakte Grundsätze, wie im Rahmen von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO Fälle zu beurteilen sind, in denen das FA Verwaltungsvorschriften nicht beachtet hat, lassen sich daher nicht aufstellen.
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b) Auch soweit der Kläger die Frage formuliert, ob ein (im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung) zu berücksichtigendes Verschulden des Steuerpflichtigen gegeben sei, wenn sich die neue Tatsache auf einen Vorgang stütze, nach dem in der Steuererklärung nicht ausdrücklich gefragt worden sei, fehlt es an Ausführungen des Klägers zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage in grundsätzlicher Hinsicht.
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Das vom Kläger angesprochene, beim beschließenden Senat anhängige Verfahren X R 53/09 ist nicht einschlägig. Es bezieht sich auf das in § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO genannte Tatbestandsmerkmal des groben Verschuldens. Im Streitfall ist hingegen die Anwendbarkeit von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu beurteilen. Danach kommt es auf ein Verschulden grundsätzlich nicht an.
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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
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soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.