Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Sept. 2014 - 2 K 1611/13

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2014:0924.2K1611.13.0A
bei uns veröffentlicht am24.09.2014

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin mit ihrer in den Streitjahren selbständig ausgeübten Tätigkeit steuerlich relevante Verluste aus Gewerbebetrieb erzielte oder ob eine nicht berücksichtigungsfähige sog. Liebhaberei vorliegt.

2

Die Klägerin ist als Bankkauffrau bei der X AG nichtselbständig beschäftigt. Nach ihren in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen gemachten Angaben war sie dort jeden Arbeitstag tätig, bis einschließlich 1996 in Vollzeit, ab dem 1. Januar 1997 bis über das letzte Streitjahr hinaus mit 30 Wochenarbeitsstunden. Ihr Bruttoarbeitslohn betrug (gerundet auf volle 100,00 DM) 78.800,00 DM (1995), 80.600,00 DM (1996), 65.900,00 DM (1997), 72.900,00 DM (1998), 67.500,00 DM (1999), 71.900,00 DM (2000) und 72.900,00 DM (2001).

3

Bis 2004 bewohnte sie eine der beiden Wohnungen des ihr gehörenden Zweifamilienhauses O-Straße Hausnummer, M1. Die andere Wohnung war fremd vermietet. Von M1 zog sie nach F, später (in 2007) nach D1 und sodann (ebenfalls noch in 2007) in ihre aktuelle Wohnung nach M2. Das Haus in M1 veräußerte sie Ende 2005.

4

Zum 1. November 1995 hatte sie (erstmals) ein Gewerbe "Nageldesign, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck" unter ihrer damaligen Wohnadresse in M1 angemeldet, das sie - betreffend das Nageldesign - nach eigenem Bekunden (vgl. die hierzu in den Gewinnermittlungen geltend gemachten Fahrtaufwendungen und das für 1996 vorgelegte Fahrtenbuch, Bl. 16 a ff. Bilanzakten) zunächst bei den Kunden vor Ort ausübte. Im August 1996 zeigte sie die Verlegung des Gewerbes nach D2 an. Dort meldete sie im September 1996 folgende Tätigkeiten an: "Schönheitspflege, Bodyforming- und Nagelstudio, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck". Im August 1996 hatte sie eine Wohnung in der S-Straße Hausnummer, D2 zu einer Staffelmiete von monatlich zunächst 200,00 DM, ab dem 3. Vertragsjahr von 650,00 DM angemietet (Bl. 145 ff. Prozessakten) und im Oktober desselben Jahres eine Sonnenbank für (netto) rd. 33.500,00 DM, ein Bodyforming-Gerät für 4.300,00 DM sowie zwei Liegen für zusammen rd. 2.700,00 DM erworben und darüber hinaus ein oder mehrere weitere Geräte (oder Zubehör zu einem der Geräte) geleast.

5

Zeitgleich (Oktober 1996) hatte sie ein mit dem o.g. Grundstück abgesichertes Bankdarlehen über 110.000,00 DM aufgenommen (Bl. 140 ff. PA).

6

Die Räume in D2 gab die Klägerin im April 1998 wieder auf und meldete die Tätigkeit "Nageldesign, Bodyforming, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck" (nunmehr zusammen mit dem seit Juli 1997 zusätzlich angemeldeten Einzelhandel mit Textilien) wieder auf ihre damalige Wohnadresse (M1) um.

7

In 1999 veräußerte sie die Sonnenbank.

8

Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1998 hatte sie hierzu ausgeführt, nachdem die Renovierungskosten für die Räume in D2 sich auf 15.000,00 DM belaufen hätten, sich das Studio im ländlichen Bereich aber nicht habe etablieren können, habe sie es aufgegeben. Die Geräte seien, da (bis zum damaligen Zeitpunkt) nicht veräußerbar, eingelagert worden. Der Leasingvertrag werde voraussichtlich im August 1999 aufgelöst werden. Sie suche zur Zeit in M1 geeignete Räume, um neben dem weitergeführten Fingernageldesign auch wieder die noch vorhandenen Geräte einsetzen zu können.

9

In der Zeit ab 1999 absolvierte die Klägerin Ausbildungen zum Qi Gong-Lehrer, zum Heilpraktiker und Feng Shui-Berater, Schulungen in traditioneller tibetischer Medizin und buddhistische Studien. Wegen der von ihr im Anschluss daran ausgeübten Aktivitäten wird auf die von ihr vorgelegte Auflistung, Bl. 110 und 111 PA, Bezug genommen.

10

Im August 2002 meldete sie der Gemeinde M1 die Neuausübung eines Facheinzelhandels (Vertrieb von Gesundheits- und Wellnessartikeln) sowie von Feng Shui, Qi Gong und Reiki an und teilte mit, die Tätigkeiten Nageldesign und Einzelhandel mit Textilien würden weiterhin betrieben.

11

Zum 01. Februar 2003 zeigte sie den Betrieb "Gesundheit und Wellness, Feng Shui, Qi Gong, Beratung, Seminar und Verkauf" in neu angemieteten Räumen in M3 an.

12

In 1995, dem Jahr des Beginns mit der Ausübung selbständiger Tätigkeiten, erwirtschaftete die Klägerin gem. der ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzung einen Verlust von 7.414,00 DM. In den Veranlagungszeiträumen ab 1996 erzielte sie laut ihren im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgten Gewinnermittlungen bei Erlösen (netto, ohne Privatanteile, ohne Umsatzsteuererstattung, ohne Entnahmen und ohne Anlagenverkäufe) von (gerundet auf volle 100,00 DM) 22.600,00 DM (1996), 31.700,00 DM (1997), 16.700,00 DM (1998), 8.200,00 DM (1999), 9.100,00 DM (2000) und 13.000,00 DM (2001) Verluste i.H.v. (gerundet) 7.400,00 DM (1995), 71.300,00 DM (1996) 15.400,00 DM (1997), 25.000,00 DM (1998), 27.500,00 DM (1999), 16.600,00 DM (2000) und 11.000 DM (2001), insgesamt mithin (gerundet auf volle 1.000,00 DM) 174.000,00 DM.

13

(In der Einkommensteuererklärung für 1999, der der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid folgte, war fälschlicherweise lediglich ein Verlust von 22.181,00 DM erklärt worden statt des in der Gewinnermittlung aufgeführten Verlustes von rund 27.500,00 DM. Der Betrag von 22.181,00 DM entspricht dem für Zwecke der Gewerbesteuer nach Hinzurechnung von Entgelten für Dauerschulden anzusetzenden Wert.)

14

Für die auf die Streitjahre folgenden Veranlagungszeiträume 2002 und 2003 machte die Klägerin weitere Verluste i.H.v. rund 12.100,00 € bzw. 10.800,00 € geltend, während sie für die Jahre 2004 bis 2012 Gewinne von 5.200,00 €, 800,00 €, 300,00 €, 700,00 €, 800,00 €, 100,00 €, 400,00 €, 800,00 € und 300,00 € erklärte.

15

Während die o.g. Erlöse für die Jahre bis einschließlich 2000 in den Gewinnermittlungen ohne genauere Differenzierung zu einem Betrag zusammengefasst worden waren, hatte die Klägerin für die Zeit ab 2001 auch die Art der Erlöse angegeben. Danach setzten sich die Betriebseinnahmen (ohne die o.g. außer acht gelassenen Positionen wie Entnahmen etc.) für 2001 wie auch für das Folgejahr 2002 aus solchen für Nageldesign, Feng Shui und Qi Gong zusammen. Für die Zeit ab 2003 kamen noch solche für Wellnessbehandlungen und -beratungen sowie (teilweise) Seminare in traditioneller chinesischer Medizin, später für Lu Jong hinzu, während seit 2007 keine bzw. so gut wie keine Einnahmen aus Nageldesign mehr erzielt wurden.

16

Das vormals für die Veranlagung der Klägerin zuständig gewesene Finanzamt S war den Erklärungen mit den ursprünglichen Einkommensteuerfestsetzungen für 1995 bis 2001 zunächst gefolgt, hatte die Bescheide jedoch "hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil z. Zt. die Einkünfteerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann", vorläufig erlassen. In Anlagen zu den Einkommensteuerbescheiden für 1999 und 2000 hatte es dabei ausdrücklich die Gewinnerzielungsproblematik aufgeworfen (Bl. 63 und 83 ESt-Akten II).

17

Im Zuge der Veranlagung 2000 hatte die Klägerin auf entsprechende Nachfrage Gewinneinschätzungen für die Jahre von 2001 bis 2015 abgegeben. Auf Grund der in der Folgezeit eingereichten Einkommensteuererklärungen für 2001 und 2002 hatte sich jedoch herausgestellt, dass die prognostizierten Gewinne nicht realisiert worden waren. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2002 vom zwischenzeitlich zuständig gewordenen Finanzamt L daher auf die fortdauernde Verlustsituation angesprochen, ließ die Klägerin wissen, eine Marktanalyse sei nicht durchgeführt worden. Sie rechne mit einem Anstieg der Umsätze aus Feng Shui und Qi Gong-Kursen, da eine Zusammenarbeit mit einer Heilpraktikerschule im Raum ... angestrebt werde. Auch aus TCM-Seminaren und Wellnessanwendungen in einem Hotel könne zukünftig mit Umsätzen gerechnet werden. Die des weiteren angestrebte Aktivität als Heilpraktikerin stelle eine zusätzliche Einkunftsquelle dar. Sie prognostiziere einen Gewinn von 10.300,00 € für 2004, 8.000,00 € für 2005, 10.000,00 € für 2006 und 15.000,00 € für 2007. Sie habe bei einem Verlag sowie in der R-Zeitung in 2002 und bei der D Medien GmbH diverse Anzeigen geschaltet und weitere Werbemaßnahmen getätigt.

18

Nachdem sodann auch für 2003 entgegen aller bis dahin von der Klägerin aufgestellten Prognosen wiederum ein Verlust erklärt worden und zudem aus der Gewinnermittlung 2003 hervorgegangen war, dass keine Erlöse aus Bodyforming und nur noch geringe Erlöse aus Nageldesign erzielt worden waren (die Sonnenbank war - s.o. - bereits zuvor veräußert worden), ließ das Finanzamt mit auf § 165 Abs. 2 AO gestützten Änderungsbescheiden vom 10. Oktober 2005 - der Klägerin, die deren Zugang bestritten hatte, am 15. Dezember 2005 erneut zugesandt - die Verluste für die Streitjahre unter Hinweis darauf, dass es sich um Liebhaberei handele, nicht mehr zum Abzug zu.

19

Die Klägerin legte hiergegen fristgerecht Einspruch ein. Nachdem das nunmehr zuständigkeitshalber mit der Streitsache befasste beklagte Finanzamt im Rahmen der Einspruchsbearbeitung hatte durchblicken lassen, dass es davon ausgehe, dass die Klägerin mehrere Gewerbe betrieben habe (nämlich ein Nagelstudio mit Vertrieb von Kosmetik, Modeschmuck und Textilien sowie ein Bodyformingstudio und den Betrieb "Qi Gong mit Feng Shui, Lu Jong und Seminaren in TCM" und schließlich das Gewerbe "Wellnessanwendungen und Facheinzelhandel mit Gesundheits- und Wellnessartikeln"), und die Klägerin zur Einreichung entsprechender Gewinnermittlungen aufgefordert hatte, wendete diese ein, sie habe mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, auf wirtschaftliche Verhältnisse und notwendige Veränderungen zeitnah reagiert und alle Anstrengungen unternommen, um ihre gewerbliche Tätigkeit erfolgreich zu führen. Sie habe  erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand betrieben, ab 1996 umfangreiche Investitionen getätigt und, nachdem sich ihre wirtschaftlichen Erwartungen nicht hätten umsetzen lassen, Veränderungen vorgenommen. Eine Aufteilung in einzelne Geschäftsbereiche sei weder geboten noch mit vertretbarem Aufwand durchführbar. Sie sei unternehmerisch in dem Gesamtbereich "Kosmetik - Wellness - Gesundheit" tätig geworden.

20

Das Finanzamt vermochte dem nicht zu folgen. Es erließ unter dem 16. April 2013 eine abschlägige Einspruchsentscheidung, in der es ausführte, der Klägerin sei es nicht gelungen, das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht, für das sie die Feststellungslast trage, darzutun. Bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen sei die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Einzelbetätigung zu prüfen. Eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung liege dann vor, wenn sie keine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit zu einer Haupttätigkeit darstelle. Abzugrenzen sei  nach dem Förderungs- und Sachzusammenhang. Nach dieser vom BFH unter dem Begriff der "Segmentierung" herausgearbeiteten Rechtsprechung seien im Streitfall die Tätigkeiten "Modeschmuck- und Kosmetikvertrieb, Nageldesign und Bodyforming" in einem Förderungs- und Sachzusammenhang zu sehen, da sie der Verschönerung und Pflege des Äußeren dienten. Bei den später aufgenommenen Tätigkeiten Qi Gong, Feng Shui etc. sei hierzu kein Förderungs- und Sachzusammenhang erkennbar. Diese beträfen vielmehr das Innere bzw. Seelische/Geistige des Menschen. Diese zweite Betätigungsgruppe sei im Wesentlichen erst nach den Streitjahren hinzugekommen.

21

Der bis 2001 ausgeübte Betrieb "Schmuck- und Kosmetikvertrieb, Nageldesign und Bodyforming" sei objektiv nicht geeignet gewesen, einen Totalgewinn zu erzielen. Die Klägerin habe diesbezüglich ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Erst durch die Einstellung des Kosmetik- und Schmuckvertriebes sowie des Bodyformings und den Wechsel in die Sparte "Feng Shui, Qi Gong, Wellness" habe sich die Ertragslage gebessert. Die von der Klägerin vorgelegten Prognosen für die Jahre ab 2001 seien jedoch bisher bei weitem nicht erreicht worden. Sie habe auch nicht erläutert, wie sie zu diesen Prognosen gekommen sei.

22

Darüber hinaus gehöre zu den äußeren Kriterien, an denen die Gewinnerzielungsabsicht zu messen sei, auch die Art der Tätigkeit. Die Rechtsprechung verlange daher, dass der Steuerpflichtige, der gewerbliche Verluste geltend mache, ein betriebswirtschaftliches Umstrukturierungskonzept nebst Kosten-Nutzen-Analyse und überhaupt ein Gesamtkonzept/ein schlüssiges Betriebskonzept vorlege. Ein neu gegründeter Betrieb werde nicht mit Gewinnerzielungsabsicht geführt, wenn er so, wie ihn der Steuerpflichtige betreibe, von vornherein nicht in der Lage sei, nachhaltig Gewinne zu erzielen. Die Klägerin habe eingeräumt,  keine Marktanalyse durchgeführt zu haben. Darüber hinaus sei auch kein schlüssiges Betriebskonzept erstellt worden. Es sei auch keine Marktanpassung erfolgt, sondern die Klägerin habe sich mit immer neuen Tätigkeiten erst wieder neu am Markt positionieren müssen. Mit Aufnahme von Feng Shui, Qi Gong etc. habe auch nicht etwa eine Umstrukturierung des bis dahin bestehenden Betriebes stattgefunden, sondern ein Wechsel in eine gänzlich neue Sparte.

23

Mit dem bis 2001 betriebenen Unternehmen habe die Klägerin von vornherein keinen nachhaltigen Gewinn erzielen können. Aufgrund ihres Hauptberufes als Angestellte der X habe ihr die nötige Zeit gefehlt, sich intensiv um ihr Gewerbe zu kümmern. Auch nach der Reduzierung ihrer Wochenarbeitszeit auf 30 Stunden habe sie nur eingeschränkte Öffnungszeiten anbieten können. Auf diese Weise seien nicht genügend Kunden zu gewinnen gewesen. Werde eine Tätigkeit nebenberuflich in der Freizeit ausgeführt, stelle dies nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ein deutliches Indiz gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht dar. Erst durch die Aufgabe der ursprünglichen Tätigkeiten und die Aufnahme der neuen Sparte (Feng Shui u.ä.) sei die Klägerin in die Gewinnzone gekommen. Da es sich hierbei aber um einen gänzlich anderen Betrieb handele, seien diese Gewinne nicht mit den in den Streitjahren aufgelaufenen Verlusten zu verrechnen.

24

Ein persönliches Motiv für die Hinnahme der Verluste durch die Klägerin liege darin, dass die Beschäftigung mit Kosmetika, Bodyforming etc. für eine Dame jeder Altersklasse reizvoll sei und bei der Klägerin darüber hinaus zu einer deutlichen Vermindung ihrer Einkommensteuerlast geführt habe.

25

Da die Sparte "Feng Shui, Qi Gong u.ä." als eigene mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführte Tätigkeit anzusehen sei, hätte die Klägerin, solle ein diesbezüglicher Verlust Berücksichtigung finden, die auf die entsprechenden Erlöse entfallenden Betriebsausgaben ermitteln oder ggfs. im Schätzwege berechnen müssen. Dies habe sie jedoch trotz entsprechender Aufforderung des Finanzamtes nicht getan, so dass auch insoweit kein Verlust anzusetzen sei.

26

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage. Die Klägerin meint, schon wegen der langen Dauer des Verfahrens, immerhin gehe es um Streitjahre, die bis zu 18 Jahre zurücklägen, müsse der Klage aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten stattgegeben werden. Mit sämtlichen o.g. Aktivitäten habe sie seit 1995 bis dato fortlaufend eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt. Dass keine Einzeltätigkeiten aus der Gewinnermittlung herauszunehmen seien, zeige sich schon daran, dass die Veranlagungen (für 1995 und die Jahre ab 2002) Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin auswiesen und damit die gesamte gewerbliche Tätigkeit beträfen.

27

Die Klägerin habe auch mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, und zwar auf Grundlage betriebswirtschaftlicher und kaufmännischer Überlegungen. Sie habe notwendige unternehmerische Entscheidungen getroffen, auf veränderte Markt- und Wirtschaftssituationen reagiert und Veränderungen vorgenommen. Ihre Tätigkeit lasse sich weder inhaltlich noch zeitlich auseinanderdividieren, wie es der Beklagte tue, sondern es gebe nur eine durchgehende Entwicklung des Gewerbebetriebes. Hinsichtlich des Bereiches "Bodyforming" sei die Klägerin in 1996 auf Messen auf das New Age-Beraterkonzept sowie das New Weighters Bodyforming System aufmerksam geworden. In diesen Konzeptionen seien auch die Marktsituation und die Rentabilität beschrieben. Sie seien die Grundlage für die Konzeption der Klägerin gewesen. Sie habe sich auf die Marktanalysen der Schulungsfirma verlassen. Diese habe die Konzepte für die Firma N, die die Lieferantin der entsprechenden Geräte gewesen sei, vorgestellt und gute Erfolgschancen propagiert. Im Anschluss daran habe sich die Klägerin auch zur Bodyformberaterin ausbilden lassen. Im Rahmen der o.g. Schulungen sei empfohlen worden, eine Sonnenbank zu erwerben, da dies gute Zusatzeinnahmen ohne viel Personalaufwand verspreche. Die Klägerin habe hierzu Angebote von Lieferanten eingeholt und die zu erwartenden Behandlungen bzw. Umsätze zusammengestellt. Dabei sei sie von täglichen Öffnungszeiten von 17 - 21 Uhr mit einer entsprechenden Anzahl von Behandlungen ausgegangen. Diese Gesamtkonzeption habe sie der Bank vorgestellt. Auch die Bank habe dies als schlüssig angesehen und den entsprechenden Kredit gewährt. In diesem zeitlichen Rahmen habe sie auch Räume in D2 angemietet. Die Anschaffung der Geräte und die Neugestaltung der angemieteten Räume hätten dann zu dem in 1996 verwirklichten hohen Verlust geführt. Sie habe dann ihre Arbeitszeit bei der X reduziert, um flexibler zu sein. So habe sie in 1997 zwar durchaus erfolgversprechende Umsätze erzielt, aber erkennen müssen, dass die Akzeptanz bei den Kunden hinter den Planungen zurück geblieben sei und sich die allgemeine Wirtschaftslage schlecht entwickelt habe. In 1998 sei es zu Problemen mit der Vermieterin gekommen, die den bisherigen niedrigen Mietpreis nicht mehr habe aufrecht erhalten wollen. Dies habe zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt. Das Unternehmen sei dann in M1 weitergeführt worden, nachdem in 1998 und 1999 Kostenreduzierungen durch die Verkleinerung der Räume und den Verkauf von Geräten stattgefunden hätten. Darüber hinaus habe sich die Klägerin intensiv weitergebildet. Es sei ihr empfohlen worden, den Wellnessbereich, der Körper und Geist umfasse, auszubauen. Dazu habe sie den Betrieb um die Bereiche Qi Gong und Feng Shui erweitert. Hätte sie ihr Unternehmen bereits in 1998 beendet, so wäre sie auf einem Schuldenberg sitzen geblieben. Dies habe sie vermeiden müssen. Im Übrigen handele es sich auch bei Qi Gong und Lu Jong um Methoden, die nicht nur den seelischen/geistigen Bereich des Menschen ansprächen, sondern auch den Körper. Es handele sich um Bewegungsmethoden mit einem ganzheitlichen Ansatz.

28

Wegen der von der Klägerin zur Klagebegründung eingereichten Unterlagen, insbesondere den Informationen zur Ausbildung zum "New Age Berater" mit "Ertragsprognose", einer laut der Klägerin an die darlehensgebende Bank weitergeleitete Kostenaufstellung, einer Gegenüberstellung von Kosten und "Kapazitäten" sowie den Mietvertrag über die Räumlichkeiten S-Straße in D2 wird auf Bl. 113 ff. PA  verwiesen.

29

Die Klägerin beantragt,

1.    

die Einkommensteueränderungsbescheide 1996 bis 1998 und 2000 sowie 2001, jeweils vom 10. Oktober 2005 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2013, dahin zu ändern, dass unter Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerkes die erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb Berücksichtigung finden,

2.    

den Einkommensteueränderungsbescheid 1999 vom 10. Oktober 2005 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 16. April 2013 dahin zu ändern, dass unter Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerkes ein Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 27.541,30 DM Berücksichtigung findet.

30

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

31

Er nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit der Bereich "Nageldesign, Schmuck- und Kosmetikvertrieb" Bestandteil eines Gesamtkonzeptes "Kosmetik - Wellness - Gesundheit" gewesen sein könne. Dieses Gesamtkonzept habe nicht von Anfang an bestanden, vielmehr seien verschiedene Tätigkeiten erst nach und nach aufgenommen bzw. wieder aufgegeben worden. Etwa ab 2001 habe sich dann die Betätigung der Klägerin vom in der Einspruchsentscheidung dargestellten Ursprungsbetrieb auf den zweiten Betrieb verlagert.

32

Die von der Klägerin genannten betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Überlegungen seien nicht dargelegt worden. Eine auf sie bzw. ihren Betrieb zugeschnittene Marktanalyse liege nicht vor. Die von ihr erwähnten Konzeptinformationen seien ganz pauschal gehalten. Ob diese im lokalen Wirkungsbereich der Klägerin umzusetzen gewesen seien, sei nicht ermittelt worden. Hier wäre zu überprüfen gewesen, ob speziell für ihre Betätigungen in ihrem örtlichen Wirkungskreis ein entsprechendes Kundenumfeld vorhanden gewesen sei. Zudem werde in einem der Konzepte - anders als bei der Klägerin - eine durchschnittliche Studioöffnungszeit von durchgehend 10 - 22 Uhr genannt. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass eine Firma, die, wie die von der Klägerin erwähnte Schulungsfirma, ihre Produkte verkaufen wolle, ihren potentiellen Kunden eher eine zu optimistische Betrachtung vorstelle. Außerdem ergebe die Rentabilitätsberechnung durch die Klägerin ein monatliches Defizit bei den Bodyformingbehandlungen. Dem stehe zwar ein Überschuss bei anderen Behandlungen gegenüber, die entsprechende Berechnung basiere jedoch auf einer Vollauslastung, die jedenfalls bei Beginn einer solchen Tätigkeit unrealistisch sei. Allein die Kreditgewährung durch eine Bank belege noch nicht die Gewinnerzielungsabsicht. Ferner sei das Ausfallrisiko der Bank dadurch minimiert worden, dass das Zweifamilienhaus der Klägerin als Sicherheit gedient habe.

33

Die hier anzustellende Totalgewinnprognose falle im übrigen auch dann negativ aus, wenn man keine Segmentierung betreibe, sondern einen einheitlichen Betrieb annähme. Die ab 2004 erzielten geringfügigen Gewinne reichten bei weitem nicht aus, um einen Totalgewinn zu erwirtschaften.

Entscheidungsgründe

34

Die Klage ist unbegründet.

35

Sie führt - entgegen der klägerischen Auffassung - insbesondere nicht bereits auf Grund bloßen Zeitablaufes zum Erfolg.

36

Dieser auf eine Verwirkung der Steueransprüche zielende Einwand setzt ein bestimmtes Verhalten der Finanzbehörde voraus, auf Grund dessen der Steuerpflichtige bei objektiver Betrachtung annehmen darf, die Behörde werde den Anspruch nicht oder nicht mehr geltend machen. Neben diesem Zeitmoment muss als vertrauensgeprägtes Umstandsmoment ein Verhalten der Finanzbehörde hinzukommen, aus dem der Steuerpflichtige bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, er solle nicht mehr in Anspruch genommen werden. Bei bloßer Untätigkeit der Finanzbehörde führt der Zeitablauf allein noch nicht zur Verwirkung (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B.: BFH, Beschluss vom 4. Juli 2007, VII B 39/07, BFH/NV 2007, 2062).

37

Im Streitfall wurde die Bildung entsprechenden Vertrauens schon durch die Aufnahme der o.g. Vorläufigkeitsvermerke in die Steuerbescheide verhindert. Hinzu kommen die Aufforderungen des Finanzamtes in einer Anlage zum Einkommensteuerbescheid 1999, wonach die Klägerin zur Gewinnerzielungsabsicht Stellung nehmen sollte (Bl. 63 ESt-Akten Band II), sowie diverse dieses Thema betreffende weitere Anschreiben des Finanzamtes (z.B. vom 24. Juni 2004 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2002, Bl. 24, 25 ESt-Akten III) und der mit dem Einkommensteuerbescheid für 2000 gegebene Hinweis auf die Möglichkeit der Rückgängigmachung der angesetzten Verluste (Bl. 83 ESt-Akten Teil II).

38

Das Finanzamt hat die geltend gemachten Verluste aus Gewerbebetrieb zu recht nicht zum Abzug zugelassen.

39

Eine einkommensteuerlich zu beachtende Betätigung ist nur dann gegeben, wenn und soweit die Absicht besteht, auf Dauer gesehen nachhaltig Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Dabei ist im Wege einer Prognose auf das voraussichtliche Gesamtergebnis der Tätigkeit von deren Aufnahme bis zu ihrer Einstellung abzustellen und zu prüfen, ob der Steuerpflichtige die Absicht hat, über die Dauer der Tätigkeit gesehen einen Totalgewinn bzw. Totalüberschuss zu erzielen. Dies erfordert eine aus Sicht des jeweiligen Streitjahres in die Zukunft gerichtete Beurteilung, wofür sowohl die Verhältnisse bereits abgelaufener Zeiträume als auch die späterer Jahre (künftig zu erwartende Betriebsergebnisse, künftig zu erwartende Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinne etc.) zu berücksichtigen sind.

40

Ist für die Dauer eines Unternehmens kein bestimmter Zeitraum festgelegt, kann zur Errechnung eines Totalgewinnes nur darauf abgestellt werden, ob sich nach den Absichten des Steuerpflichtigen in absehbarer Zeit ein Überschuss des Betriebsvermögens ergibt (ständige Rechtsprechung, vgl. bereits das Urteil des BFH vom 24. November 1988, IV R 37/85, BFH/NV 1989, 574).

41

Fällt die Prognose negativ aus, d.h.: ist die Erwirtschaftung eines Totalgewinnes bzw. Totalüberschusses nicht zu erwarten und übt der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen aus, so fehlt es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht.

42

Unter im Bereich der Lebensführung liegenden Gründen oder Neigungen sind nicht nur solche zu verstehen, die die Betätigung als Hobby erscheinen lassen. Hierfür kommen vielmehr sämtliche in der Privatsphäre liegenden Motivationen in Betracht. Unter bestimmten weiteren Voraussetzungen kann auch die bloße Möglichkeit, entstehende Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen Einkünften zu verrechnen, als maßgebliches persönliches Motiv dafür herangezogen werden, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus einkommensteuerlich unbeachtlichen Beweggründen ausübt (BFH, Urteil vom 21. Juli 2004, X R 33/03, BStBl II 2004, 1083). Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung in den einkommensteuerrelevanten Bereich zu verlagern (BFH, Urteil vom 23. Mai 2007, X R 33/04, BStBl II 2007, 874). Bei dieser Konstellation kann bereits die eintretende Steuerersparnis den Rückschluss auf eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zulassen, weil der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird.

43

Besonderheiten gelten in der Regel für die sog. Anlaufzeit eines neuen Betriebes. Eine sog. Liebhaberei kann sich im Allgemeinen erst nach Abschluss der Anlaufzeit, z.B. wegen unzureichender Reaktion auf entstandene Verluste, ergeben.

44

Jedoch kann auch im Falle eines neu entstandenen oder neu erworbenen Betriebes dieser von Anfang an nicht als Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechtes angesehen werden, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Unternehmens eindeutig feststeht, dass es so, wie es tatsächlich betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltig Gewinne abzuwerfen. Dann sind keine Anlauf-, sondern vielmehr strukturelle Probleme zu verzeichnen.

45

Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, auf deren Vorliegen oder Fehlen nicht aus Erklärungen oder Beteuerungen des Steuerpflichtigen, sondern nur aus äußerlich erkennbaren objektiven Merkmalen geschlossen werden kann.

46

Bei Tätigkeiten, die typischerweise der Befriedigung persönlicher Neigungen/Hobbys/Leidenschaften des Steuerpflichtigen dienen, spricht in der Regel der Beweis des ersten Anscheins gegen das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. Der Anscheinsbeweis kann von demjenigen, der sich zu seinen Gunsten auf die Gewinnerzielungsabsicht beruft, d.h. durch den Steuerpflichtigen, entkräftet werden.

47

Fällt die Unternehmung dagegen in einen Bereich, der nach der Lebenserfahrung nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen, spricht der Beweis des ersten Anscheins - umgekehrt - grundsätzlich dafür, dass sie in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Der Anscheinsbeweis entfällt jedoch dann, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Fall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Fortführung der verlustbringenden Aktivität bestimmend waren (BFH, Urteil vom 14. Dezember 2004, XI R 6/02, BStBl II 2005, 392). Das ist z.B. dann anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung ein positives Gesamtergebnis in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist und der Steuerpflichtige nicht nachweisen kann, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt hat und realistischerweise erwarten durfte, zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebes durch Gewinne auszugleichen. Wichtige äußere Beweisanzeichen sind in diesem Zusammenhang die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf Verlustperioden. Das fehlende Bemühen, Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten, zeigt an, dass diese aus im persönlichen Bereich liegenden Motiven hingenommen werden (BFH, Urteil vom 26. Februar 2004, IV R 43/02, BStBl II 2004, 455).

48

Das vorstehend Gesagte gilt jedoch nicht ohne Weiteres auch für eine nebenberufliche Tätigkeit. Letztere ist anders zu beurteilen, weil der mit einer hauptberuflichen Tätigkeit typischerweise verbundene Zwang, mit den Gewinnen den Lebensunterhalt zu bestreiten, bei der nebenberuflichen Tätigkeit nicht vorliegt. Vielmehr müssen sich das Geschäftsmodell und die tatsächliche Ausübung des Nebenberufes regelmäßig  den Erfordernissen des Hauptberufes anpassen. Daraus folgt typischerweise, dass Geschäftschancen nicht so dringend gesucht bzw. wahrgenommen werden, wie wenn es sich um einen Hauptberuf handelte. Die Erzielung von Betriebseinnahmen wird nachlässiger verfolgt, die Ausgabendisziplin ist weniger ausgeprägt als bei hauptberuflichen Tätigkeiten und die Kosten-Nutzen-Relation tritt zurück (vgl. hierzu: Finanzgericht München, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2008, 1 K 441/08, abgedruckt in Juris).

49

Zur Entscheidung der Frage, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, hat stets eine Gesamtschau sämtlicher Einzelfallumstände stattzufinden, die auch den Besonderheiten der jeweils ausgeübten Betätigung Rechnung trägt.

50

Die Gewinnerzielungsabsicht ist bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen nicht einheitlich für die Gesamttätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Aktivität zu prüfen. Selbständige Tätigkeitsbereiche, die nicht lediglich bloße Hilfstätigkeiten oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit darstellen, müssen auch selbständig beurteilt werden (sog. Segmentierung, vgl. BFH, Urteil vom 15. November 2006, XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434). Verschiedene Tätigkeiten stellen im Rahmen der Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht mithin (nur) dann einen Betrieb dar, wenn sie zueinander in einem Förderungs- und Sachzusammenhang stehen. Ist dies nicht der Fall, so sind sie für Zwecke der Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht als unterschiedliche Betriebe anzusehen. Die zur gewerbesteuerlichen Erfassung mehrerer Teilbetriebe als Teile eines Gesamtbetriebes ergangene Rechtsprechung ist in diesem Rahmen nicht einschlägig. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Betätigungen finanziell und/oder organisatorisch (z.B. durch eine einheitliche Buchführung) zusammenhängen oder - umgekehrt - kein solcher Zusammenhang besteht. Ansonsten hätte es der Steuerpflichtige jederzeit in der Hand, eine aus persönlichen Neigungen betriebene verlustbringende Tätigkeit im Wege rein organisatorischer, keinen besonderen Aufwand erfordernder Maßnahmen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit zu bringen (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18. März 2008, IV K 111/06, EFG 2008, 1118) (Anmerkung des Dokumentars: korrekte Schreibweise des Az.: 4 K 111/06).

51

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe mangelte es der Klägerin vorliegend von Anfang an an einer Gewinnerzielungsabsicht.

52

Nach Dafürhalten des Senates sind die in den Streitjahren ausgeübten Einzeltätigkeiten jeweils gesondert für sich zu betrachten. Ihre Eigenständigkeit ergibt sich schon daraus, dass sich die Zeitrahmen, in denen sie betrieben wurden, nur teilweise überschneiden. So wurde das Nageldesign noch nach Beendigung des Sonnenstudios und des Bodyforming und bereits vor Aufnahme von Feng Shui, Qi Gong etc. durchgeführt, das Bodyforming noch nach Beendigung des Sonnenstudios und so wurden schließlich Feng Shui, Qi Gong etc. erst nach Beendigung des Sonnenstudios und des Bodyforming aufgenommen und auch noch nach Beendigung des Nageldesigns fortgeführt.

53

Ein Förderzusammenhang im Sinne des Verhältnisses einer Haupt- zu einer Nebentätigkeit lässt sich zudem allenfalls zwischen den das äußere Erscheinungsbild betreffenden Tätigkeiten Nageldesign, Sonnenstudio und Bodyforming feststellen, nicht jedoch zwischen diesen Tätigkeiten und der meditativen, bewegungstherapeutischen Betätigung Qi Gong bzw. dem zur Bau- oder Raumgestaltung eingesetzten Feng Shui usw., die völlig unterschiedliche Kundenkreise mit ganz anderen Bedürfnissen ansprechen.

54

Beide Betrachtungsweisen (strikte Einzelbeurteilung bzw. Zusammenfassung der Tätigkeiten Nageldesign, Bodyforming und Sonnenstudio in Abgrenzung zu den anderen, ab 2001 entwickelten Betätigungen) führen zur Versagung der geltend gemachten Verluste.

55

Bei Einzelbetrachtung scheitert die Verlustberücksichtigung schon daran, dass die Klägerin ihre Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität ermittelte, sondern einheitlich für alle Betätigungen ohne Differenzierung danach, welche Ausgaben mit welchen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang standen, und auch später, als die Frage der Segmentierung vom Finanzamt aufgeworfen wurde, keine Trennung vornahm. Da sie, obwohl insoweit feststellungsbelastet, mithin nicht dargelegt hat, welche Betriebsausgaben in welcher Höhe auf welche der Teilbetätigungen entfielen, ist eine Verlustberücksichtigung zur Gänze zu versagen.

56

Zu dem selben Ergebnis gelangt man bei Zusammenfassung von Nageldesign,  Sonnenstudio und Bodyforming. Hiermit erzielte die Klägerin allein von 1995 bis 2000 Verluste in Höhe von 163.307,14 DM. Diese waren im ganz wesentlichen auf einen durchgehend eklatanten Mangel an Erlösen zurückzuführen, während auf Seiten der geltend gemachten Betriebsausgaben jeweils wechselnde Positionen zu Buche schlugen. Soweit Betriebsausgaben reduziert wurden (z.B. bei der Miete infolge der Aufgabe der Räume in D2), ging dies mit ebenfalls reduzierten Betriebseinnahmen einher, so dass allenfalls ein besseres Verhältnis der Betriebseinnahmen zu den Betriebsausgaben zu verzeichnen war, jedoch das Erreichen der Gewinnzone bei weitem verfehlt wurde.

57

Selbst dann, wenn man die in 2001, 2002 und 2003 u.a. mit Nageldesign erzielten Verluste unberücksichtigt ließe und die von 2004 bis zur Einstellung des Nageldesigns in 2007 erzielten Gewinne allein der Nagelmodellage zuschriebe, führte dies nur zu einer unwesentlichen Verringerung des bis 2000 erzielten Gesamtverlustes.

58

Sowohl das Nageldesign als auch das Bodyforming und die Sonnenbank waren so, wie diese Betätigungen tatsächlich betrieben wurden, aus Sicht eines Außenstehenden von Anfang an nicht geeignet, Gewinne zu erwirtschaften. Sie litten - wie angesprochen - vor allem an einem erheblichen Mangel an Betriebseinnahmen. Dieser Mangel war von vornherein in der Eigenschaft der Betätigungen als Nebentätigkeit der Klägerin angelegt und somit systemisch und nicht etwa anlauf- oder konjunkturell etc. bedingt. Er war mithin auf die Art der Betriebsführung als einem wesentlichen äußeren Kriterium, an dem die Gewinnerzielungsabsicht zu messen ist, zurückzuführen (BFH, Beschluss vom 14. April 2000, X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333).

59

In dem Umfang, in dem die Klägerin Zeit und Arbeitskraft in ihre Haupttätigkeit bei der X legte, stand sie ihren Nebentätigkeiten nicht zur Verfügung. Mit einem zeitlich derart eingeschränkten Leistungsspektrum lassen sich aber auch nur ganz eingeschränkt Kunden gewinnen, nämlich solche, die ihre Termine entsprechend einrichten können und wollen. Zum anderen steht schlichtweg auch nur ein kleines Zeitfenster zur Erzielung von Umsätzen aus den von der Klägerin ausgeübten zeitintensiven Nebentätigkeiten zur Verfügung. Mit anderen Worten: selbst wenn die Kunden Schlange gestanden hätten, hätten sich die zu erzielenden Erlöse nur in überschaubarem Umfang erhöhen lassen.

60

Hinzu kommt, dass die Klägerin ihre Betätigungen in den Streitjahren von Zuhause aus bzw. in der Zeit von August/September 1996 bis April 1998 in angemieteten Räumen in der S-Straße, D2, ausübte. Fehlt jedoch ein Geschäftslokal mit Schaufenster etc. bzw. befinden sich die (auch) betrieblich genutzten Räume an einem dermaßen abgelegenen Standort wie der S-Straße in D2 (Wohngebäude in einem reinen Wohngebiet am Rande eines größeren Dorfes, gelegen in einer engen Anliegerstraße ohne Durchgangsverkehr und mit begrenzten Parkmöglichkeiten), so ist die Gewinnung von Kundschaft, insbesondere von sog. Laufkundschaft, kaum möglich.

61

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang ausführt, sie habe die Räume in D2 wieder aufgegeben, da die Vermieterin die Miete erhöht habe, und damit darzutun versucht, sie sei durch ein unvorhergesehenes Ereignis zur Kündigung der Räume quasi gezwungen worden, trifft dies nicht zu. Bereits im Mietvertrag vom 26. August 1996 war eine Staffelmiete mit einer für 1998 vorgesehenen Mieterhöhung von 200,00 auf 650,00 DM monatlich vorgesehen (Bl. 149 PA).

62

Umstände, die aus Sicht der Streitjahre auf eine positive Entwicklung der Tätigkeiten - wohlgemerkt: in der Art und Weise, wie diese tatsächlich durchgeführt wurden - hätten hindeuten können, sind weder vorgebracht noch sonst erkennbar. Die Klägerin hat darüber hinaus weder vor Aufnahme der Tätigkeiten noch zu irgend einem Zeitpunkt danach eine Marktanalyse in dem Sinne durchgeführt, dass sie Überlegungen dazu angestellt hätte, wie sie ganz konkret mit ihren Tätigkeiten in dem von ihr ins Auge gefassten örtlichen Wirkungskreis bei den von ihr zu tätigenden Investitionen und den weiteren konkret zu erwartenden einmaligen und laufenden Kosten reüssieren könnte. Mit anderen Worten: es mangelte an einem schlüssigen Betriebskonzept, das zu der rationalen Annahme einer Totalgewinnerzielung hätte führen können. Realistische Einnahmevorstellungen auf hinreichend gesicherter Tatsachenbasis sind jedoch Grundlage jeder unternehmerischen Tätigkeit (Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Juni 2010, 6 K 97/07, EFG 2011, 231).

63

Sie hat dies im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2002 auch zunächst selbst eingeräumt. Ihre später geäußerte Behauptung, sie habe sehr wohl eine Marktanalyse angestellt, hat sie in keiner Weise belegt. Es mangelt an jeglichen Unterlagen, aus denen sich entsprechende Überlegungen ergeben könnten.

64

Die von ihr in diesem Zusammenhang in Bezug genommenen Konzepte einer Verkaufsfirma bewegen sich im ganz Pauschalen/Unbestimmten und ohne dass auf die Bedürfnisse bzw. Lebensumstände im Zusammenhang mit den von der Klägerin beabsichtigten Tätigkeiten eingegangen würde. Sie taugen allenfalls als Werbematerial, nicht jedoch zur Markteinschätzung bezogen auf einen ganz konkreten Betrieb.

65

Vor diesem Hintergrund verfängt auch die bloße, durch keinerlei Fakten belegte Behauptung der Klägerin, sie habe lediglich die fehlenden Gewinnerzielungsmöglichkeiten verkannt, nicht. Um etwas verkannt zu haben, müssen zuvor entsprechende auf hinreichend gesicherten Fakten beruhende Überlegungen angestellt worden sein. Dies war jedoch - wie gesagt - vorliegend gerade nicht der Fall.

66

Der Hinweis der Klägerin auf die Kreditgewährung durch die Bank geht ebenfalls fehl. Für die Entscheidung der streitbefangenen Frage, ob die Klägerin mit Gewinnerzielungsabsicht handelte, ist es irrelevant, welche Einschätzung die Bank getroffen hat, ob die tatsächlich durch die Klägerin erfolgte Betriebsführung dem entsprach, was der Bank zur Entscheidungsfindung unterbreitet wurde und ob die Kreditgewährung nicht schlicht darauf zurückzuführen ist, dass es eben das ureigene Geschäft einer Bank ist, Kredite zu vergeben, so dass es dann, wenn - wie hier - genügend Mittel zur Bedienung des Kredites zur Verfügung stehen und er darüber hinaus durch eine Immobilie ausreichend abgesichert ist, aus Sicht der Bank unerheblich ist, ob eine mit dem Darlehen finanzierte Geschäftsidee durchschlägt.

67

Im vorliegenden Fall ist vielmehr allein maßgeblich, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Betriebsinhaber zu der Einschätzung gelangen durfte, der Betrieb werde so, wie er tatsächlich geführt wurde, in die nach steuerlichen (nicht: betriebswirtschaftlichen) Maßstäben zu ermittelnde Totalgewinnzone gelangen.

68

In Zusammenschau aller oben dargestellten Umstände (fehlende Einschätzung der konkreten Marktsituation, Betrieb auf völlig unzureichender zeitlicher Basis im Nebenerwerb, Marktzugang mangels entsprechender publikumswirksamer Räumlichkeiten erschwert, Klägerin hauptberuflich in völlig anderer Branche tätig, 100%ige Fremdfinanzierung der Anfangsinvestitionen) stellen sich die in den Streitjahren erfolgten Betätigungen der Klägerin als Unternehmungen dar, die die Verlustgeneigtheit von Beginn an strukturell bedingt in sich tragen und quasi zwangsläufig zur Erwirtschaftung von Verlusten führen mussten.

69

War ein Betrieb jedoch bei objektiver Betrachtung von vornherein nicht zur Erzielung eines Totalgewinnes in der Lage und fehlt ein schlüssiges Betriebskonzept, so sind an die persönlichen Motive für die Hinnahme der Verluste keine hohen Anforderungen mehr zu stellen, sondern es ist anzunehmen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausgeübt hat (BFH, Urteil vom 27. Januar 2000, IV R 33/99, BStBl II 2000, 227).

70

Im Streitfall bestehen darüber hinaus weitere Anhaltspunkte, die die Annahme, die Klägerin habe aus persönlichen Gründen und Neigungen heraus und nicht als ernsthafte Marktteilnehmerin gehandelt, zur Gewissheit verdichten. Die von ihr angeschafften Geräte (Sonnenbank, Bodyforming) finden im Allgemeinen ebenso gut, wie sie dem Betrieb eines Kosmetikstudios dienen können, rein private Verwendung (Freizeitgestaltung, Körper- bzw. Schönheitspflege). Werden solche Gegenstände sodann - wie im Streitfall - nur abends und evtl. noch an Wochenenden in einem Nebenerwerb und überwiegend in der privaten Wohnung eingesetzt und führen die im Betrieb erzielten Verluste zu einer Verrechnung mit anderweitigen positiven Einkünften und damit zu einer Verminderung der Steuerbelastung, so spricht alles gegen eine Gewinnerzielungsabsicht.

71

Etwas anderes ergibt sich auch nicht etwa betreffend das letzte Streitjahr (2001), in dem die Klägerin erstmals Einnahmen aus Feng Shui und Qi Gong erklärte, denn diese Betätigungen lassen sich - wie oben dargestellt - nicht in einen Förder- und Sachzusammenhang mit den bis dahin ausgeübten Tätigkeiten bringen, so dass der Verlustabzug insoweit schon aus den oben betreffend die Einzelbetrachtung der jeweils ausgeübten Tätigkeiten aufgeführten Gründen zu versagen ist.

72

Bei Änderung der streitbefangenen Steuerbescheide war auch die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen. Betreffend 2000 und 2001 (Abgabe der Steuererklärungen in 02 bzw. 03) lief zur Zeit der Änderung noch die Regelverjährung. Hinsichtlich der Streitjahre 1996 bis 1999 lagen die Voraussetzungen der Ablaufhemmung des  § 171 Abs. 8 Satz 1 AO vor.

73

Danach endet die Festsetzungsfrist in den Fällen, in denen die Steuer nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig festgesetzt wurde, nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und das Finanzamt hiervon positive Kenntnis hat.

74

Die Ungewissheit betreffend die Einkünfteerzielungsabsicht ist erst dann beseitigt, wenn die zu ihrer Beurteilung heranzuziehenden äußerlichen Merkmale (Hilfstatsachen) entstanden sind und dem Finanzamt bekannt werden (BFH, Urteil vom 21. August 2013, X R 20/10, BFH/NV 2014, 524).

75

Vorliegend war erst mit Einreichung der Gewinnermittlung für 2003 mit der Einkommensteuererklärung 2003 (im Juni 2005), wonach die Klägern das dritte Jahr in Folge keine Einnahmen aus Bodyforming und Sonnenstudio mehr erzielt hatte und erkennbar war, dass sie sich allmählich auf die Bereiche "Feng Shui" etc. verlagerte und wonach das dritte Jahr in Folge die von der Klägerin zuvor aufgestellten Gewinnprognosen bei Weitem verfehlt wurden, hinreichend klar, dass die hier zu betrachtenden Tätigkeiten (Nageldesign, Bodyforming, Sonnenstudio) in der von der Klägerin betriebenen Art und Weise zu keinem positiven Ergebnis führen werden.

76

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 165 Vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung


(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn1.ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteue

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb seit deren Fertigstellung im Jahr 1985 eine Reithalle auf einem Grundstück, welches sie von ihrem 1

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. März 2008 - 4 K 111/06

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Tatbestand   1  Streitig ist, ob der Nichtanerkennung der vom Kläger (Kl) mit dem Handel mit Reinigungsmitteln erwirtschafteten Verluste der Umstand entgegensteht, dass der Kl diese Handelstätigkeit in den Streitjahren 2001 und
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Finanzgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - 2 K 2799/12

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der seit ... Mai 1994 geschiedene Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einz

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(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob der Nichtanerkennung der vom Kläger (Kl) mit dem Handel mit Reinigungsmitteln erwirtschafteten Verluste der Umstand entgegensteht, dass der Kl diese Handelstätigkeit in den Streitjahren 2001 und 2002 mit einer gewerblichen Betätigung als Maschinenführer zu einem im Hinblick auf Buchführung, Bankverbindung und Auftreten nach außen einheitlichen Gewerbebetrieb zusammengefasst hat.
Der 1959 geborene Kl ist von Beruf Maschinenführer. In diesem Beruf war er zunächst bis einschließlich 2000 als Arbeitnehmer der X-GmbH & Co.KG nichtselbständig tätig.
Bereits im Jahre 1994 nahm der Kl auf die Empfehlung eines Arbeitskollegen hin eine nebenberufliche, selbständige Handelstätigkeit mit dem Verkauf von Reinigungsmitteln auf. Dabei handelte es sich um Reinigungstücher, Reinigungsgeräte, Sauerstoffwasseraufbereiter, Brillentücher, Fensterreiniger, Klapphalter und Kalklöser zunächst des Typs „-Y-“ und ab 1996 des Typs „-Z-“. Aus dieser Handelstätigkeit erzielte der Kl im Jahre 1995 einen Gewinn von 495 DM und in den Jahren 1994 sowie 1996 bis 2000 Verluste von insgesamt 76.951 DM (1994: ./. 5.240 DM, 1996: ./. 20.464 DM, 1997: ./. 11.543 DM, 1998: ./. 16.042 DM, 1999: ./. 14.717 DM, 2000: ./. 8.945 DM). Für die Jahre 1997 und 2000 lehnte das beklagte Finanzamt (der Beklagte - Bekl -) eine Veranlagung des Kl zur Einkommensteuer (ESt) wegen Überschreitung der Antragsfrist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab. Für die übrigen Jahre wurde der Kl mit den genannten Beträgen als Einkünften aus Gewerbebetrieb erklärungsgemäß veranlagt. Die ESt-Bescheide für die Jahre 1996 und 1998 ergingen insoweit vorläufig mit der Erläuterung, dass zur (damaligen) Zeit die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne. Hinsichtlich der anderen Jahre ist die Festsetzung der ESt bestandskräftig.
Da der Kl sich wegen der zeitlichen Belastung durch seine nichtselbständige Tätigkeit als Maschinenführer der Handelstätigkeit nicht mehr in dem gleichen Umfang wie zuvor widmen konnte, ging der Wareneinkauf des Handelsunternehmens seit dem Jahre 1999 kontinuierlich zurück.
Ende 2000 wurde der Betrieb, in dem der Kläger gearbeitet und in dem er zuletzt einen Bruttoarbeitslohn von 64.468 DM erzielt hatte, umstrukturiert. Daraufhin machte sich der Kl mit Beginn des Streitjahres 2001 auch als Maschinenführer selbständig. In der Folgezeit übte der Kl diese selbständige Tätigkeit als Auftragnehmer sowohl bei seinem früheren Arbeitgeber als auch bei mehreren anderen Unternehmen, so etwa bei der Firma -A-, beim -B- und bei der -C-, aus. Drei der genannten Unternehmen zählten zugleich zum Kundenkreis, an den der Kl weiterhin seine Reinigungsprodukte vertrieb. Bei diesen Unternehmen, die in den Streitjahren etwa 5% der vom Kl insgesamt verkauften Ware abnahmen, wurden die Produkte des Kl zur Körperpflege, zum anderen aber auch zur Reinigung der Arbeitsmaschinen eingesetzt.
In den Streitjahren nutzte der Kl seinen Pkw und seine Büroeinrichtung sowohl zur Erzielung seiner Einkünfte als Maschinenführer als auch im Rahmen seiner fortdauernden Handelstätigkeit mit Reinigungsprodukten. Seine Ausgangsrechnungen für sämtliche Betätigungen erstellte der Kl einheitlich unter dem Briefkopf „-Z- - das Tuch mit der Reinigungskraft der Natur / -Z- [Name und Anschrift des Kl]“. In diesen Rechnungen gab der Kl für Kundenzahlungen stets das gleiche betriebliche Girokonto an, auf das in der Folgezeit sowohl die Einnahmen aus der Tätigkeit des Kl als Maschinenführer als auch solche aus der Handelstätigkeit des Kl überwiesen wurden. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben aus diesen Betätigungen erfasste der Kl in einer einheitlichen Buchführung und Gewinnermittlung.
Für das Streitjahr 2001 setzte der Kl in seiner am 15. April 2003 beim Bekl eingereichten ESt-Erklärung einen Gewinn aus Gewerbebetrieb unter der Bezeichnung „Verkauf von Reinigungsmitteln“ in Höhe von 77.180 DM an. In diesem Gewinn waren auch die vom Kl erzielten Einnahmen als Maschinenführer und die mit diesen Einnahmen im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben enthalten. Mit dem erklärten Gewinn wurde der Kl vom Bekl durch Bescheid vom 27. Juni 2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zur ESt veranlagt.
Für das Streitjahr 2002 erklärte der Kl - eingehend beim Bekl am 12. Juli 2004 - unter der Bezeichnung „Maschinenführer“ einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 29.845 EUR. Dieser Gewinn umfasste auch die Einnahmen des Kl aus seiner Handelstätigkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben. Mit ihm wurde der Kl vom Bekl durch Bescheid vom 27. Juli 2004 - wiederum unter dem Vorbehalt der Nachprüfung - erklärungsgemäß zur ESt veranlagt.
Im Frühjahr und Sommer 2005 fand beim Kl eine vom Bekl für die Streitjahre angeordnete Außenprüfung statt. Anlässlich dieser Außenprüfung gelangte die Prüferin zu der Erkenntnis, es liege eine Mehrheit von Betrieben vor, da in Bezug auf die Betätigung als Maschinenführer und diejenige als Handeltreibender verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt worden seien. Eine enge finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung sei nicht gegeben. Die Prüferin teilte daher die Betriebseinnahmen und -ausgaben dergestalt auf, dass sie einerseits die Betriebseinnahmen den jeweiligen Betätigungen anhand der gestellten Rechnungen zuordnete und andererseits die Betriebsausgaben den Betätigungen direkt aufgrund der jeweiligen Verursachung und im Übrigen - soweit sie nicht direkt zugeordnet werden konnten - prozentual entsprechend der Höhe der Betriebseinnahmen zuwies. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Prüferin angestellten Berechnungen (Anlagen 6a, 6b und 7a zum Betriebsprüfungsbericht vom 25. Juli 2005, Bl. 21 - 23 der Betriebsprüfungsakte) verwiesen. In dem Handel mit Reinigungsmitteln sah die Prüferin einen (einkommen-)steuerlich unbeachtlichen Liebhabereibetrieb, da der Kl damit bislang Verluste erwirtschaftet habe, eine Änderung im betriebswirtschaftlichen Konzept nicht dargelegt worden sei und stille Reserven im Handelsbetrieb des Kl nicht vorhanden seien.
10 
Mit geänderten ESt-Bescheiden vom 8. September 2005 setzte der Bekl die ESt für die Streitjahre neu fest. Dabei erhöhte er die Einkünfte des Kl aus Gewerbebetrieb auf 82.555 DM (2001) und 38.824 EUR (2002). Die in den Bescheiden vom 27. Juni 2003 und vom 27. Juli 2004 erfassten Verluste des Kl aus seiner Handelstätigkeit, wie sie die Prüferin berechnet hatte, wurden unberücksichtigt gelassen. Zugleich hob der Bekl für beide Streitjahre den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
11 
Gegen die geänderten Bescheide legte der Kl am 7. Oktober 2005 jeweils Einspruch ein. Die Schlussfolgerung der Prüferin, es liege eine „Mehrheit von Betrieben“ vor, könne er nicht nachvollziehen. Weder im EStG noch in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung noch in den Einkommensteuer-Richtlinien sei hierzu etwas ausfindig zu machen. Demgegenüber finde man diesen Punkt in den Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR), wobei dort der Ausgangspunkt der Gewerbesteuerfreibetrag gewesen sei. Tatsächlich liege zwischen allen betrieblichen Tätigkeiten eine enge finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung vor. Eine Übertragung vom Gewerbesteuerrecht auf das Einkommensteuerrecht könne nicht akzeptiert werden.
12 
Der Bekl wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 1. März 2006 als unbegründet zurück. Bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen sei die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen.  Eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung in diesem Sinne sei anzunehmen, wenn der selbständige Tätigkeitsbereich keine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit sei. Zur Beurteilung dessen komme es auf den Förderungs- und Sachzusammenhang an. Im Hinblick darauf seien die Tätigkeiten des Kl zur Beurteilung der Frage, ob eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzunehmen sei, auseinanderzuziehen. Wie die Vorjahre zeigten, sei die Handelstätigkeit unzweifelhaft abgrenzbar von der Betätigung als Maschinenführer. Beide Tätigkeiten unterschieden sich zudem hinsichtlich der in Betracht kommenden Kunden und hinsichtlich der Gewinnaussichten. Allein die Nutzung eines einheitlichen Bankkontos sowie von Büro und Briefkopf führe nicht zu einem hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht einheitlichen Gewerbebetrieb. Der Gesetzeswortlaut des § 15 EStG spreche zudem von Einkünften aus gewerblichen Unternehmen und benutze damit selbst den Begriff in der Mehrzahl. Der vom Kl betriebene Handel mit Reinigungsmitteln sei außerdem jedenfalls in den Streitjahren nicht mehr von Gewinnerzielungsabsicht getragen. Einen Totalüberschuss könne der Kl nicht mehr erzielen. Auf die eingetretenen Verluste habe der Kl in keiner Weise reagiert. Das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln, spreche schon für sich dafür, dass der Kl die langjährigen Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen habe. Hinzu trete, dass die Tätigkeit es dem Kl ermöglicht habe, Kosten der privaten Lebensführung für Pkw, Kommunikationsmittel und Computer in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern.
13 
Mit der am 2. April 2006 beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage verfolgt der Kl sein Anliegen, die im Zusammenhang mit der Handelstätigkeit stehenden Verluste bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb steuermindernd in Ansatz zu bringen, weiter. Er ist weiterhin der Auffassung, eine Mehrheit von Betrieben liege nicht vor. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen verschiedenartige Tätigkeiten eines Einzelunternehmers einen Gewerbebetrieb darstellten, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung verschiedener Merkmale unter Gewichtung nach den Verhältnissen des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei komme es auf die räumliche Trennung der Betriebe, die gesonderte Buchführung, das jeweils eigene Personal und die jeweils eigene Verwaltung, die selbständige Organisation und das jeweils eigene Anlagevermögen an. Genau diese Punkte sprächen aber dafür, dass im Streitfall nur ein Gewerbebetrieb vorliege. Gerade dies sei von seiner Seite auch immer angenommen worden. Hierzu verweise er auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 2000 XI B 41/00 (BFH/NV 2001, 204). Es müsse zunächst die Feststellung getroffen werden, dass verschiedene wirtschaftliche Betätigungen vorlägen, bevor im Rahmen einer sog. Segmentierung die Frage der Liebhaberei geprüft werden könne. Die Frage der Liebhaberei im Zeitpunkt, in dem der Handelsgewerbebetrieb mit dem Maschinenführergewerbebetrieb verbunden worden sei, stehe außer Diskussion.
14 
Der Bekl hat den mit der Klage angefochtenen ESt-Bescheid für 2002 vom 8. September 2005 mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 aus Gründen, die im Klageverfahren nicht streitig geworden sind, nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geändert.
15 
Der Kl beantragt, den geänderten ESt-Bescheid 2001 vom 8. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. März 2006 und den geänderten ESt-Bescheid 2002 vom 24. Oktober 2006 dahin abzuändern, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Kl aus seiner Betätigung als Maschinenführer und als Handeltreibender mit Reinigungsprodukten bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb angesetzt werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
16 
Der Bekl beantragt, die Klage abzuweisen.
17 
 Er ist der Auffassung, auf die vom Kl herausgestellte Frage, ob eine Mehrheit von Betrieben vorliege oder nicht, komme es nicht an. Denn nach der zur Prüfung, ob eine Betätigung in steuerrechtlicher Hinsicht als sog. Liebhaberei zu beurteilen sei, ergangenen Rechtsprechung des BFH sei dies im Streitfall für jede der vom Kl ausgeübten Betätigungen gesondert zu prüfen.
18 
Am 18. Januar 2008 hat ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem vom erkennenden Senat bestimmten Berichterstatter stattgefunden, hinsichtlich dessen Verlaufs auf den Inhalt der Niederschrift vom 22. Januar 2008 verwiesen wird. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist nicht begründet.
20 
Der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben des Kl im Zusammenhang mit seiner Betätigung als Handeltreibender mit Reinigungsmitteln ist nicht Bestandteil der vom Kl erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), da diese Betätigung in den Streitjahren nicht von Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 Abs. 2 EStG) getragen war und vom Kl auch nicht mit der daneben ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Maschinenführer zu einem einheitlichen und insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen gewerblichen Unternehmen zusammengefasst werden konnte.
21 
1. Verluste aus einer Tätigkeit können nur dann mit - der ESt unterliegenden - Gewinnen ausgeglichen werden, wenn sie einer Einkunftsart i. S. des § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen sind. Steuerlich zu berücksichtigende Einkünfte sind - unabhängig davon, ob es sich um Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) oder um Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG) handelt - nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige mit der Tätigkeit beabsichtigt, auf Dauer einen Gewinn bzw. Überschuss zu erzielen (Gewinnerzielungsabsicht). Fehlt eine solche Gewinnerzielungsabsicht, liegt eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit und damit ein sog. Liebhabereibetrieb vor.
22 
Bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen (grundlegend: BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202). Eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung in diesem Sinn ist bei einem selbständigen Tätigkeitsbereich anzunehmen, der keine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit ist. Abzugrenzen ist nach dem "Förderungs- und Sachzusammenhang", in dem die jeweilige Einzeltätigkeit zu der betrieblichen Haupttätigkeit oder der steuerlich unbeachtlichen Tätigkeit steht. Diese vom BFH zunächst zur gewerblichen Tätigkeit einer Personengesellschaft entwickelten und mit dem Begriff der „Segmentierung“ umschriebenen Grundsätze gelten - wie der BFH mittlerweile mehrfach entschieden hat - gleichermaßen auch für die Tätigkeiten eines Einzelgewerbetreibenden (BFH-Urteile vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081, unter II.1.a, und vom 15. November 2006 XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434). Dem pflichtet das steuerrechtliche Schrifttum bei (vgl. z. B. Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 26. Aufl., § 15 Rz. 29; Reiß in Kirchhof, Kompaktkommentar EStG, 7. Aufl., § 15 Rz. 42; Blümich/Stuhrmann, § 15 EStG Rz. 43).
23 
 2.  Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BFH an.
24 
a) Demgegenüber vertritt der Kl die Auffassung, für die Frage, ob ein abgrenzbarer Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen mit anderen Tätigkeitsbereichen im Hinblick auf die Absicht, damit insgesamt einen Totalgewinn zu erzielen, zusammengefasst werden könne, komme es auf die (fehlende) räumliche Trennung der Betriebe, die (fehlende) gesonderte Buchführung, das (fehlende) jeweils eigene Personal und die (fehlende) jeweils eigene Verwaltung, die (fehlende) selbständige Organisation und das (fehlende) jeweils eigene Anlagevermögen an.
25 
Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten. Sie beruht - wie die Bezugnahme des Kl auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 204 und auf das dort (unter 1.a der Gründe) zitierte BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 130/87 (BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901) erkennen lässt - auf der Ansicht, die zur gewerbesteuerlichen Erfassung mehrerer Teilbetriebe als Teile eines Gesamtbetriebes ergangene Rechtsprechung lasse sich auch auf die Maßstäbe zur Beurteilung der einkommensteuerrechtlichen Gewinnerzielungsabsicht übertragen. Dem ist indessen nicht so.
26 
Zutreffend ist, dass der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901 (unter 3.) bemerkt hat, die Annahme eines (von einem anderen Betrieb) selbständigen Gewerbebetriebs erfordere eine vollkommene Eigenständigkeit, wobei die Verbindung im Wesentlichen nur (noch) in der Person des Steuerpflichtigen bestehen dürfe, der die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilhaben lasse. Auch hat der BFH in jener Entscheidung zu erkennen gegeben, mehrere Gewerbebetriebe seien regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die gewerblichen Betätigungen nicht wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch zusammenhingen (ähnlich auch Abschn. 16 Abs. 2 GewStR). Hintergrund dieser Ausführungen ist jedoch die Frage, ob es sich bei den jeweiligen gewerblichen Betätigungen um einen einzigen Gewerbebetrieb i. S. des § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes als Steuergegenstand der Gewerbesteuer handelt oder nicht. Auch die im BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 204 (unter 1.a) enthaltene Bemerkung, die Frage, unter welchen Voraussetzungen verschiedenartige Tätigkeiten eines Einzelunternehmers ein Gewerbebetrieb sind, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung verschiedener Merkmale wie etwa der Gleichartigkeit der Betätigung, der räumlichen Trennung der Betriebe, der gesonderten Buchführung, des eigenen Personals, der eigenen Verwaltung, der selbständigen Organisation und des eigenes Anlagevermögen unter Gewichtung der einzelnen Merkmale nach den Verhältnisses des Einzelfalles zu entscheiden, steht im Zusammenhang mit der gewerbesteuerlich eröffneten oder versagten Möglichkeit der Verlustverrechnung.
27 
Damit ist die Abgrenzung eines eigenständigen Betätigungsbereichs im Rahmen der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht im einkommensteuerrechtlichen Sinne nicht vergleichbar. Die Auffassung des Kl hätte nämlich zur Folge, dass es letztlich allein dem Steuerpflichtigen überlassen bliebe, einen erkannter- und gebilligtermaßen verlustträchtigen Gewerbebetrieb durch bloße organisatorische Maßnahmen im Wege der Einbindung in einen weiteren, damit in keinerlei nachvollziehbarem Förderungs- und Sachzusammenhang stehenden gewinnabwerfenden Gewerbebetrieb vor der steuerlichen Behandlung als Liebhabereiobjekt zu bewahren. Dafür, dem Steuerpflichtigen - entgegen der oben (unter 1.) dargelegten Rechtsprechung des BFH - eine solch weitreichende Gestaltungsmöglichkeit einzuräumen, sieht der Senat keinen Anlass.
28 
 b) Unter Anwendung der vom BFH aufgestellten Grundsätze zur Segmentierung auf den Streitfall handelte es sich bei der vom Kl ausgeübten Geschäftstätigkeit als Handeltreibender mit Reinigungsmitteln um eine eigenständige wirtschaftliche Betätigung, die mit der daneben zunächst als Arbeitnehmer und seit Beginn des Streitjahres 2001 als selbständiger Gewerbetreibender ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer in keinem Förderungs- und Sachzusammenhang stand.
29 
Der Verkauf von Reinigungstüchern, Reinigungsgeräten, Sauerstoffwasseraufbereitern, Brillentüchern, Fensterreinigern, Klapphaltern und Kalklösern war - wie bereits der Umstand zeigt, dass ihn der Kl seit 1994 ohne Verknüpfung mit seinem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer im Nebenberuf nach Feierabend hatte ausüben können - von der Tätigkeit eines Maschinenführers sachlich und wirtschaftlich ohne weiteres abgrenzbar. Beide Tätigkeiten bedingten sich weder gegenseitig, noch standen sie als Haupt- und Nebentätigkeit in einem Zusammenhang der gegenseitigen Förderung miteinander. Der Anteil der Reinigungsprodukte, die der Kl an die zugleich als Auftraggeber seiner Maschinenführertätigkeit auftretenden Kunden verkaufte, am Gesamtumfang der vertriebenen Handelsware war mit etwa fünf Prozent fast verschwindend gering. Dass ihn die Auftraggeber seiner Maschinenführertätigkeit nur deswegen oder im Wesentlichen gerade deshalb beschäftigten, weil sie über seine Handelstätigkeit auf ihn aufmerksam geworden wären, hat der Kl - auch im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats - selbst nicht behauptet. Maschinenführer- und Handelstätigkeit des Kl standen jedenfalls in keinem engeren Sachzusammenhang zueinander als die vom BFH bereits im Sinne einer Segmentierung entschiedenen Fälle der Trennung der (verlustträchtigen) Vermietung von Fluggeräten von der (gewinnträchtigen) Verpachtung von Baumaschinen (BFH-Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202), der (verlustträchtigen) Vermietung eines Motorbootes von der (gewinnträchtigen) Betätigung als Anlageberater und Reise- und Veranstaltungsvermittler (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1081) und des (verlustträchtigen) Betriebs einer Heilfasten-Klinik von der (gewinnträchtigen) Ausübung einer Tätigkeit als niedergelassener Arzt in eigener Praxis (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 434).
30 
3. Jedenfalls in den Streitjahren war die Betätigung des Kl als Handeltreibender mit Reinigungsprodukten bei objektiver Betrachtung nicht mehr zur Erzielung eines Totalgewinns geeignet. Auch war die Verkaufstätigkeit in diesen Jahren nicht (mehr) von der Absicht des Kl getragen, mit ihr insgesamt noch einen solchen Totalgewinn zu erwirtschaften. Das hat der Kl im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats unumwunden eingeräumt. Die Bemerkung seines Prozessbevollmächtigten, die Frage der Liebhaberei im Zeitpunkt, in dem der Handelsgewerbebetrieb zu Beginn des Streitjahres 2001 mit dem Maschinenführergewerbebetrieb verbunden worden sei, stehe außer Diskussion, ist im Zusammenhang mit der Erörterung dieser Frage mit dem Kl zu sehen.
31 
Der Vollständigkeit halber weist der Senat indessen auf Folgendes hin:
32 
a) Wie der BFH mehrfach dargelegt hat, spricht im Falle einer längeren Verlustperiode vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 3.a, und vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, unter 3.a, m. w. N.). Auch wenn selbst in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85), so ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten doch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Wie der X. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 17. November 2004 X R 62/01 (BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b bb (3)) und vom 23. Mai 2007 X R 33/04 (BStBl II 2007, 874, BFH/NV 2007, 2164, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, unter II.2.b.bb) im Einzelnen dargelegt hat, lässt ein solches Verhalten den Schluss darauf zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein. An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichten trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb, sofern die betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen bereits abgelaufen ist, keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen.
33 
b) Im Streitfall war die Anlaufphase für den Handelsbetrieb des Kl, innerhalb derer das Unterbleiben einer Reaktion auf bereits eingetretene Verluste für sich betrachtet noch nicht als Beweisanzeichen für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht hätte herangezogen werden können, zu Beginn des Streitjahres 2001 bereits abgelaufen. Bei den in den Jahren 1994 bis 2000 über einen Zeitraum von sieben Jahren erwirtschafteten negativen Geschäftsergebnissen handelte es sich bereits um langjährige Verluste im Sinne der Rechtsprechung des BFH.
34 
aa) Wie der BFH mit Urteil in BStBl II 2007, 874, BFH/NV 2007, 2164 (unter II.2.b.cc) ausgeführt hat, ist die Dauer der Anlaufphase bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen vor allem vom Gegenstand und von der Art des jeweiligen Betriebs abhängig und lässt sich nicht allgemeinverbindlich festlegen. Indessen sind hierfür nach Auffassung des erkennenden Senats im Wesentlichen die gleichen Kriterien heranzuziehen, die der X. Senat des BFH bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.b.aa) als Maßstäbe für die Beurteilung des „überschaubaren Zeitraums“ benannt hat, innerhalb dessen der Steuerpflichtige bei Erstellung einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation oder Ergebnisprognose während eines Verlustzeitraums mit seinem Betrieb voraussichtlich die Gewinnzone wird erreichen müssen, damit sich die infolge der Kalkulation getroffenen Umstrukturierungsmaßnahmen als geeignete Reaktion zur Abwendung weiterer Verluste einordnen lassen. Danach ist solchen Unternehmen, die eines hohen Kapitaleinsatzes, insbesondere hoher Anfangs- bzw. Umstrukturierungsinvestitionen, bedürfen oder deren Geschäftskonzept auf der allmählichen Gewinnung eines langfristig zu bindenden Kundenstamms beruht, ein längerer Prognosezeitraum und damit auch eine längere Anlaufphase zuzubilligen als etwa Unternehmen, deren Gegenstand die Erbringung eher einfacher, standardisierter Dienstleistungen ist. Ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren kann als Anlaufphase jedoch nur im Ausnahmefall in Betracht kommen (BFH-Urteil in BStBl II 2007, 874, BFH/NV 2007, 2164, unter II.2.b.cc).
35 
bb) Dies vorausgeschickt, betrug der Anlaufzeitraum für die Tätigkeit des Kl als Handeltreibender mit Reinigungsprodukten keinesfalls mehr als fünf bis sechs Jahre und war daher zu Beginn des Streitjahres bereits abgeschlossen. Denn die Tätigkeit des  Kl war nur mit einem verhältnismäßig geringen Investitionsaufwand verbunden, der sich bei regulärer Betriebsführung vergleichsweise zügig durch Einnahmen würde egalisieren lassen. Die vom Kl vertriebenen Produkte waren zur Zeit der Betriebsgründung im Jahre 1994 bereits marktgängig, so dass die Vertriebstätigkeit des Kl eher einer standardisierten Dienstleistung und jedenfalls nicht einem Investitionsbetrieb gleichkam. Zur nachhaltigen Gewinnung eines verlässlichen Kundenstammes für die Produkte war ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles kann jedenfalls nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Verlusten der Streitjahre noch um typische Anlaufverluste gehandelt hat, wie sie sich in den ersten Jahren nach Betriebsgründung bei Gewerbetreibenden beinahe niemals werden vermeiden lassen.
36 
c) Auf seine Erkenntnis, dass sich die eingetretenen langjährigen Verluste auch nach Abschluss der Anlaufphase seines Handelsbetriebes in den Jahren 1999/2000 weiter verstetigen würden, hat der Kl, wie er selber vorträgt, allein in der Weise reagiert, dass er den Betrieb als Handeltreibender mit Reinigungsmitteln zu Beginn des Streitjahrs 2001 mit dem nach Wegfall seines Arbeitsplatzes bei seinem früheren Arbeitgeber neu zu gründenden Gewerbebetrieb als selbständiger Maschinenführer organisatorisch zusammengelegt hat.
37 
Eine solche Reaktion genügt indessen nicht, um die dargelegte Indizwirkung gegen eine fortdauernde Absicht zur Erzielung von Gewinnen mit dem Handelsbetrieb auch nur im Ansatz zu entkräften. Denn allein durch die Zusammenfassung zweier wirtschaftlich eigenständiger Betätigungen in einer gemeinsamen Buchführung, mit einem gemeinsamen Bankkonto und unter einem gemeinsamen Briefkopf werden die mit der einen Tätigkeit - segmentiert betrachtet - verbundenen negativen Geschäftsergebnisse nicht ungeschehen gemacht. Erforderlich wären vielmehr Umstrukturierungsmaßnahmen gewesen, die geeignet gewesen wären, auch diesen segmentierten Verlusten nachhaltig ein Ende zu bereiten. Dagegen hatten die Maßnahmen des Kl lediglich die Funktion einer „Ergebniskosmetik“ zur Verdeckung und Verschleierung der tatsächlich fortwährend anfallenden Verluste.
38 
d) Wie bereits dargelegt, sind an die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Kl trotz der erlittenen Verluste zur Weiterführung seines Handelsunternehmens bewogen haben könnten, unter diesen Umständen keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen. Der Senat sieht solche Motive in dem vom Kl im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter eingeräumten Anliegen, das langjährig aufgebaute Vertrauen der Kunden in seine Person als Verkäufer der vertriebenen Produkte aufrechtzuerhalten. Eine derartige Geschäftsführung, die darauf hinausläuft, den Schein eines erfolgreichen Betriebs zu bewahren, um gegenüber dem vorhandenen Abnehmerkreis - der sich in nicht geringen Teilen mit dem persönlichen Bekanntenkreis des Kl deckte - das Scheitern des Unternehmens und dessen mangelnde Eignung zur Erzielung von Gewinnen nicht eingestehen zu müssen, ist nicht von wirtschaftlicher Vernunft, sondern letztlich vom persönlichen Geltungsbedürfnis getragen. Weitere Beweggründe zur Erklärung seines in wirtschaftlicher Hinsicht nicht rationalen Verhaltens hat der Kl in das Verfahren nicht eingeführt, obwohl dazu seit dem Aufgriff der Frage durch die Außenprüfung vielfältig Gelegenheit bestanden hätte.
39 
4. Einwendungen gegen die seitens der Außenprüferin des Bekl vorgenommene Ermittlung des auf die Handelstätigkeit entfallenden Verlustes hat der Kl nicht erhoben. Der erkennende Senat schließt sich daher den mit der Betriebsprüfungsakte vorgelegten Berechnungen des Bekl an, die er als Maßstab zur Vornahme der erforderlichen Schätzung (§ 162 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) für sachgerecht erachtet.
40 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
41 
6. Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht vorliegen. Die vom Kl im Klageverfahren allein streitig gestellte Frage nach der getrennten oder geschlossenen Beurteilung mehrerer Betätigungen im Hinblick auf die mit ihnen verbundene Absicht zur Erzielung gewerblicher Gewinne ist im Grundsätzlichen durch die Rechtsprechung des BFH zur Segmentierung bereits hinlänglich entschieden und im Übrigen eine vom BFH nicht revisible Frage der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall.

Gründe

 
19 
Die Klage ist nicht begründet.
20 
Der Saldo aus Einnahmen und Ausgaben des Kl im Zusammenhang mit seiner Betätigung als Handeltreibender mit Reinigungsmitteln ist nicht Bestandteil der vom Kl erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG), da diese Betätigung in den Streitjahren nicht von Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 Abs. 2 EStG) getragen war und vom Kl auch nicht mit der daneben ausgeübten Tätigkeit als selbständiger Maschinenführer zu einem einheitlichen und insgesamt mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenen gewerblichen Unternehmen zusammengefasst werden konnte.
21 
1. Verluste aus einer Tätigkeit können nur dann mit - der ESt unterliegenden - Gewinnen ausgeglichen werden, wenn sie einer Einkunftsart i. S. des § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen sind. Steuerlich zu berücksichtigende Einkünfte sind - unabhängig davon, ob es sich um Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) oder um Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG) handelt - nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige mit der Tätigkeit beabsichtigt, auf Dauer einen Gewinn bzw. Überschuss zu erzielen (Gewinnerzielungsabsicht). Fehlt eine solche Gewinnerzielungsabsicht, liegt eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit und damit ein sog. Liebhabereibetrieb vor.
22 
Bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen (grundlegend: BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202). Eine wirtschaftlich eigenständige Betätigung in diesem Sinn ist bei einem selbständigen Tätigkeitsbereich anzunehmen, der keine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit ist. Abzugrenzen ist nach dem "Förderungs- und Sachzusammenhang", in dem die jeweilige Einzeltätigkeit zu der betrieblichen Haupttätigkeit oder der steuerlich unbeachtlichen Tätigkeit steht. Diese vom BFH zunächst zur gewerblichen Tätigkeit einer Personengesellschaft entwickelten und mit dem Begriff der „Segmentierung“ umschriebenen Grundsätze gelten - wie der BFH mittlerweile mehrfach entschieden hat - gleichermaßen auch für die Tätigkeiten eines Einzelgewerbetreibenden (BFH-Urteile vom 24. Februar 1999 X R 106/95, BFH/NV 1999, 1081, unter II.1.a, und vom 15. November 2006 XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434). Dem pflichtet das steuerrechtliche Schrifttum bei (vgl. z. B. Schmidt/Weber-Grellet, Einkommensteuergesetz, 26. Aufl., § 15 Rz. 29; Reiß in Kirchhof, Kompaktkommentar EStG, 7. Aufl., § 15 Rz. 42; Blümich/Stuhrmann, § 15 EStG Rz. 43).
23 
 2.  Auch der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung des BFH an.
24 
a) Demgegenüber vertritt der Kl die Auffassung, für die Frage, ob ein abgrenzbarer Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen mit anderen Tätigkeitsbereichen im Hinblick auf die Absicht, damit insgesamt einen Totalgewinn zu erzielen, zusammengefasst werden könne, komme es auf die (fehlende) räumliche Trennung der Betriebe, die (fehlende) gesonderte Buchführung, das (fehlende) jeweils eigene Personal und die (fehlende) jeweils eigene Verwaltung, die (fehlende) selbständige Organisation und das (fehlende) jeweils eigene Anlagevermögen an.
25 
Dieser Auffassung kann der Senat nicht beitreten. Sie beruht - wie die Bezugnahme des Kl auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 204 und auf das dort (unter 1.a der Gründe) zitierte BFH-Urteil vom 9. August 1989 X R 130/87 (BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901) erkennen lässt - auf der Ansicht, die zur gewerbesteuerlichen Erfassung mehrerer Teilbetriebe als Teile eines Gesamtbetriebes ergangene Rechtsprechung lasse sich auch auf die Maßstäbe zur Beurteilung der einkommensteuerrechtlichen Gewinnerzielungsabsicht übertragen. Dem ist indessen nicht so.
26 
Zutreffend ist, dass der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 158, 80, BStBl II 1989, 901 (unter 3.) bemerkt hat, die Annahme eines (von einem anderen Betrieb) selbständigen Gewerbebetriebs erfordere eine vollkommene Eigenständigkeit, wobei die Verbindung im Wesentlichen nur (noch) in der Person des Steuerpflichtigen bestehen dürfe, der die Betriebe nebeneinander am Wirtschaftsleben teilhaben lasse. Auch hat der BFH in jener Entscheidung zu erkennen gegeben, mehrere Gewerbebetriebe seien regelmäßig nur dann anzunehmen, wenn die gewerblichen Betätigungen nicht wirtschaftlich, finanziell oder organisatorisch zusammenhingen (ähnlich auch Abschn. 16 Abs. 2 GewStR). Hintergrund dieser Ausführungen ist jedoch die Frage, ob es sich bei den jeweiligen gewerblichen Betätigungen um einen einzigen Gewerbebetrieb i. S. des § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes als Steuergegenstand der Gewerbesteuer handelt oder nicht. Auch die im BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 204 (unter 1.a) enthaltene Bemerkung, die Frage, unter welchen Voraussetzungen verschiedenartige Tätigkeiten eines Einzelunternehmers ein Gewerbebetrieb sind, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung verschiedener Merkmale wie etwa der Gleichartigkeit der Betätigung, der räumlichen Trennung der Betriebe, der gesonderten Buchführung, des eigenen Personals, der eigenen Verwaltung, der selbständigen Organisation und des eigenes Anlagevermögen unter Gewichtung der einzelnen Merkmale nach den Verhältnisses des Einzelfalles zu entscheiden, steht im Zusammenhang mit der gewerbesteuerlich eröffneten oder versagten Möglichkeit der Verlustverrechnung.
27 
Damit ist die Abgrenzung eines eigenständigen Betätigungsbereichs im Rahmen der Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht im einkommensteuerrechtlichen Sinne nicht vergleichbar. Die Auffassung des Kl hätte nämlich zur Folge, dass es letztlich allein dem Steuerpflichtigen überlassen bliebe, einen erkannter- und gebilligtermaßen verlustträchtigen Gewerbebetrieb durch bloße organisatorische Maßnahmen im Wege der Einbindung in einen weiteren, damit in keinerlei nachvollziehbarem Förderungs- und Sachzusammenhang stehenden gewinnabwerfenden Gewerbebetrieb vor der steuerlichen Behandlung als Liebhabereiobjekt zu bewahren. Dafür, dem Steuerpflichtigen - entgegen der oben (unter 1.) dargelegten Rechtsprechung des BFH - eine solch weitreichende Gestaltungsmöglichkeit einzuräumen, sieht der Senat keinen Anlass.
28 
 b) Unter Anwendung der vom BFH aufgestellten Grundsätze zur Segmentierung auf den Streitfall handelte es sich bei der vom Kl ausgeübten Geschäftstätigkeit als Handeltreibender mit Reinigungsmitteln um eine eigenständige wirtschaftliche Betätigung, die mit der daneben zunächst als Arbeitnehmer und seit Beginn des Streitjahres 2001 als selbständiger Gewerbetreibender ausgeübten Tätigkeit als Maschinenführer in keinem Förderungs- und Sachzusammenhang stand.
29 
Der Verkauf von Reinigungstüchern, Reinigungsgeräten, Sauerstoffwasseraufbereitern, Brillentüchern, Fensterreinigern, Klapphaltern und Kalklösern war - wie bereits der Umstand zeigt, dass ihn der Kl seit 1994 ohne Verknüpfung mit seinem Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer im Nebenberuf nach Feierabend hatte ausüben können - von der Tätigkeit eines Maschinenführers sachlich und wirtschaftlich ohne weiteres abgrenzbar. Beide Tätigkeiten bedingten sich weder gegenseitig, noch standen sie als Haupt- und Nebentätigkeit in einem Zusammenhang der gegenseitigen Förderung miteinander. Der Anteil der Reinigungsprodukte, die der Kl an die zugleich als Auftraggeber seiner Maschinenführertätigkeit auftretenden Kunden verkaufte, am Gesamtumfang der vertriebenen Handelsware war mit etwa fünf Prozent fast verschwindend gering. Dass ihn die Auftraggeber seiner Maschinenführertätigkeit nur deswegen oder im Wesentlichen gerade deshalb beschäftigten, weil sie über seine Handelstätigkeit auf ihn aufmerksam geworden wären, hat der Kl - auch im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats - selbst nicht behauptet. Maschinenführer- und Handelstätigkeit des Kl standen jedenfalls in keinem engeren Sachzusammenhang zueinander als die vom BFH bereits im Sinne einer Segmentierung entschiedenen Fälle der Trennung der (verlustträchtigen) Vermietung von Fluggeräten von der (gewinnträchtigen) Verpachtung von Baumaschinen (BFH-Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202), der (verlustträchtigen) Vermietung eines Motorbootes von der (gewinnträchtigen) Betätigung als Anlageberater und Reise- und Veranstaltungsvermittler (BFH-Urteil in BFH/NV 1999, 1081) und des (verlustträchtigen) Betriebs einer Heilfasten-Klinik von der (gewinnträchtigen) Ausübung einer Tätigkeit als niedergelassener Arzt in eigener Praxis (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 434).
30 
3. Jedenfalls in den Streitjahren war die Betätigung des Kl als Handeltreibender mit Reinigungsprodukten bei objektiver Betrachtung nicht mehr zur Erzielung eines Totalgewinns geeignet. Auch war die Verkaufstätigkeit in diesen Jahren nicht (mehr) von der Absicht des Kl getragen, mit ihr insgesamt noch einen solchen Totalgewinn zu erwirtschaften. Das hat der Kl im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats unumwunden eingeräumt. Die Bemerkung seines Prozessbevollmächtigten, die Frage der Liebhaberei im Zeitpunkt, in dem der Handelsgewerbebetrieb zu Beginn des Streitjahres 2001 mit dem Maschinenführergewerbebetrieb verbunden worden sei, stehe außer Diskussion, ist im Zusammenhang mit der Erörterung dieser Frage mit dem Kl zu sehen.
31 
Der Vollständigkeit halber weist der Senat indessen auf Folgendes hin:
32 
a) Wie der BFH mehrfach dargelegt hat, spricht im Falle einer längeren Verlustperiode vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, für sich genommen schon dafür, dass langjährige, stetig ansteigende Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden (vgl. etwa BFH-Entscheidungen vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455, unter 3.a, und vom 5. Juli 2002 IV B 42/02, BFH/NV 2002, 1447, unter 3.a, m. w. N.). Auch wenn selbst in diesen Fällen die Gewinnerzielungsabsicht nicht allein wegen der Tatsache langjähriger Erwirtschaftung von Verlusten und fehlender Reaktionen auf bereits eingetretene hohe Verluste verneint werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. September 2002 IV R 60/01, BFHE 200, 284, BStBl II 2003, 85), so ist das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten doch als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Wie der X. Senat des BFH in seinen Urteilen vom 17. November 2004 X R 62/01 (BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336, unter II.1.b bb (3)) und vom 23. Mai 2007 X R 33/04 (BStBl II 2007, 874, BFH/NV 2007, 2164, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, unter II.2.b.bb) im Einzelnen dargelegt hat, lässt ein solches Verhalten den Schluss darauf zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich darauf gerichtet war, erfolgreich am Markt tätig zu sein. An die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Steuerpflichten trotz überwiegender Verluste zur Weiterführung seines Unternehmens bewogen haben könnten, sind deshalb, sofern die betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen bereits abgelaufen ist, keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen.
33 
b) Im Streitfall war die Anlaufphase für den Handelsbetrieb des Kl, innerhalb derer das Unterbleiben einer Reaktion auf bereits eingetretene Verluste für sich betrachtet noch nicht als Beweisanzeichen für eine mangelnde Gewinnerzielungsabsicht hätte herangezogen werden können, zu Beginn des Streitjahres 2001 bereits abgelaufen. Bei den in den Jahren 1994 bis 2000 über einen Zeitraum von sieben Jahren erwirtschafteten negativen Geschäftsergebnissen handelte es sich bereits um langjährige Verluste im Sinne der Rechtsprechung des BFH.
34 
aa) Wie der BFH mit Urteil in BStBl II 2007, 874, BFH/NV 2007, 2164 (unter II.2.b.cc) ausgeführt hat, ist die Dauer der Anlaufphase bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen vor allem vom Gegenstand und von der Art des jeweiligen Betriebs abhängig und lässt sich nicht allgemeinverbindlich festlegen. Indessen sind hierfür nach Auffassung des erkennenden Senats im Wesentlichen die gleichen Kriterien heranzuziehen, die der X. Senat des BFH bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03 (BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.3.b.aa) als Maßstäbe für die Beurteilung des „überschaubaren Zeitraums“ benannt hat, innerhalb dessen der Steuerpflichtige bei Erstellung einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation oder Ergebnisprognose während eines Verlustzeitraums mit seinem Betrieb voraussichtlich die Gewinnzone wird erreichen müssen, damit sich die infolge der Kalkulation getroffenen Umstrukturierungsmaßnahmen als geeignete Reaktion zur Abwendung weiterer Verluste einordnen lassen. Danach ist solchen Unternehmen, die eines hohen Kapitaleinsatzes, insbesondere hoher Anfangs- bzw. Umstrukturierungsinvestitionen, bedürfen oder deren Geschäftskonzept auf der allmählichen Gewinnung eines langfristig zu bindenden Kundenstamms beruht, ein längerer Prognosezeitraum und damit auch eine längere Anlaufphase zuzubilligen als etwa Unternehmen, deren Gegenstand die Erbringung eher einfacher, standardisierter Dienstleistungen ist. Ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren kann als Anlaufphase jedoch nur im Ausnahmefall in Betracht kommen (BFH-Urteil in BStBl II 2007, 874, BFH/NV 2007, 2164, unter II.2.b.cc).
35 
bb) Dies vorausgeschickt, betrug der Anlaufzeitraum für die Tätigkeit des Kl als Handeltreibender mit Reinigungsprodukten keinesfalls mehr als fünf bis sechs Jahre und war daher zu Beginn des Streitjahres bereits abgeschlossen. Denn die Tätigkeit des  Kl war nur mit einem verhältnismäßig geringen Investitionsaufwand verbunden, der sich bei regulärer Betriebsführung vergleichsweise zügig durch Einnahmen würde egalisieren lassen. Die vom Kl vertriebenen Produkte waren zur Zeit der Betriebsgründung im Jahre 1994 bereits marktgängig, so dass die Vertriebstätigkeit des Kl eher einer standardisierten Dienstleistung und jedenfalls nicht einem Investitionsbetrieb gleichkam. Zur nachhaltigen Gewinnung eines verlässlichen Kundenstammes für die Produkte war ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles kann jedenfalls nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Verlusten der Streitjahre noch um typische Anlaufverluste gehandelt hat, wie sie sich in den ersten Jahren nach Betriebsgründung bei Gewerbetreibenden beinahe niemals werden vermeiden lassen.
36 
c) Auf seine Erkenntnis, dass sich die eingetretenen langjährigen Verluste auch nach Abschluss der Anlaufphase seines Handelsbetriebes in den Jahren 1999/2000 weiter verstetigen würden, hat der Kl, wie er selber vorträgt, allein in der Weise reagiert, dass er den Betrieb als Handeltreibender mit Reinigungsmitteln zu Beginn des Streitjahrs 2001 mit dem nach Wegfall seines Arbeitsplatzes bei seinem früheren Arbeitgeber neu zu gründenden Gewerbebetrieb als selbständiger Maschinenführer organisatorisch zusammengelegt hat.
37 
Eine solche Reaktion genügt indessen nicht, um die dargelegte Indizwirkung gegen eine fortdauernde Absicht zur Erzielung von Gewinnen mit dem Handelsbetrieb auch nur im Ansatz zu entkräften. Denn allein durch die Zusammenfassung zweier wirtschaftlich eigenständiger Betätigungen in einer gemeinsamen Buchführung, mit einem gemeinsamen Bankkonto und unter einem gemeinsamen Briefkopf werden die mit der einen Tätigkeit - segmentiert betrachtet - verbundenen negativen Geschäftsergebnisse nicht ungeschehen gemacht. Erforderlich wären vielmehr Umstrukturierungsmaßnahmen gewesen, die geeignet gewesen wären, auch diesen segmentierten Verlusten nachhaltig ein Ende zu bereiten. Dagegen hatten die Maßnahmen des Kl lediglich die Funktion einer „Ergebniskosmetik“ zur Verdeckung und Verschleierung der tatsächlich fortwährend anfallenden Verluste.
38 
d) Wie bereits dargelegt, sind an die Feststellung persönlicher Gründe oder Motive, die den Kl trotz der erlittenen Verluste zur Weiterführung seines Handelsunternehmens bewogen haben könnten, unter diesen Umständen keine hohen Anforderungen (mehr) zu stellen. Der Senat sieht solche Motive in dem vom Kl im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter eingeräumten Anliegen, das langjährig aufgebaute Vertrauen der Kunden in seine Person als Verkäufer der vertriebenen Produkte aufrechtzuerhalten. Eine derartige Geschäftsführung, die darauf hinausläuft, den Schein eines erfolgreichen Betriebs zu bewahren, um gegenüber dem vorhandenen Abnehmerkreis - der sich in nicht geringen Teilen mit dem persönlichen Bekanntenkreis des Kl deckte - das Scheitern des Unternehmens und dessen mangelnde Eignung zur Erzielung von Gewinnen nicht eingestehen zu müssen, ist nicht von wirtschaftlicher Vernunft, sondern letztlich vom persönlichen Geltungsbedürfnis getragen. Weitere Beweggründe zur Erklärung seines in wirtschaftlicher Hinsicht nicht rationalen Verhaltens hat der Kl in das Verfahren nicht eingeführt, obwohl dazu seit dem Aufgriff der Frage durch die Außenprüfung vielfältig Gelegenheit bestanden hätte.
39 
4. Einwendungen gegen die seitens der Außenprüferin des Bekl vorgenommene Ermittlung des auf die Handelstätigkeit entfallenden Verlustes hat der Kl nicht erhoben. Der erkennende Senat schließt sich daher den mit der Betriebsprüfungsakte vorgelegten Berechnungen des Bekl an, die er als Maßstab zur Vornahme der erforderlichen Schätzung (§ 162 AO i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) für sachgerecht erachtet.
40 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
41 
6. Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht vorliegen. Die vom Kl im Klageverfahren allein streitig gestellte Frage nach der getrennten oder geschlossenen Beurteilung mehrerer Betätigungen im Hinblick auf die mit ihnen verbundene Absicht zur Erzielung gewerblicher Gewinne ist im Grundsätzlichen durch die Rechtsprechung des BFH zur Segmentierung bereits hinlänglich entschieden und im Übrigen eine vom BFH nicht revisible Frage der Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob der Kläger in den Streitjahren 1999 bis 2004 als sog. Reiki -Lebensberater mit Gewinnerzielungsabsicht tätig war.
Die Kläger waren in den Streitjahren miteinander verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt; inzwischen sind sie geschieden. Die Klägerin erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Buchhalterin bzw. Sachbearbeiterin. Der Kläger war überwiegend als Lagerist tätig und erzielte hierbei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der 1967 geborene Kläger absolvierte von 1986 bis 1989 eine Ausbildung zum Gärtner und war ab 1989 in verschiedenen Betrieben als Gärtner tätig. Von 1991 bis 1997 arbeitete er bei der Y - GmbH, die in A ansässig ist und homöopathische Arzneimittel sowie Naturkosmetik herstellt, als Lagerist.
Nach ihrer Eheschließung im Februar 1998 wohnten die Kläger in der W - Straße in B in einer angemieteten Vierzimmerwohnung mit einer Wohnfläche von ca. 94 m². Der Kläger war bei der Firma Z als Hallenmitarbeiter im Bereich der Lagerhaltung halbtags beschäftigt. Die Halbtagsbeschäftigung war deshalb notwendig geworden, weil die Klägerin eine sechsjährige Tochter mit in die Ehe gebracht hatte, die der Kläger ab der Eheschließung betreute und versorgte. Das eigene leibliche Kind des Klägers wohnte im Haushalt der Mutter in V. Die Klägerin war in den Streitjahren durchgehend ganztags beschäftigt.
Von Juli 1999 bis August 2000 arbeitete der Kläger – ebenfalls halbtags –  bei der Firma Q in B als Lagerist. Nachdem ihm aus betriebsbedingten Gründen gekündigte wurde, war er vom 1. September 2000 bis 31. Dezember 2000 arbeitslos.
Zum 1. Januar 2001 fand der Kläger bei der Firma P in F eine neue Halbtagsstelle als Lagerist. Aus diesem Grund zog die Familie im Dezember 2000 um nach N, in eine angemietete Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 120 m².  Auch die Klägerin fand zum 1. Januar 2001 im Raum K eine neue Ganztagesstelle.
Im April 2002 erlitt der Kläger einen Bandscheibenvorfall und wurde arbeitsunfähig. Seinen erlernten Beruf als Gärtner und den später ausgeübten Hauptberuf als Lagerist konnte der Kläger von da an aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Im Zeitraum vom 7. Juni 2002 bis 7. September 2003 bezog er Krankengeld und vom 8. September 2003 bis 31. Dezember 2004 erhielt er von der LVA Baden-Württemberg Übergangsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Aus wirtschaftlichen Gründen entschloss sich der Kläger, im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme eine Ausbildung zum Arbeitserzieher zu machen und besuchte vom 8. September 2003 bis zum 15. Juli 2005 eine Vollzeitschule. Diese Ausbildung musste der Kläger von November 2004 bis Januar 2005 und von Februar bis April 2005 wegen erneuter Bandscheibenbeschwerden unterbrechen, die auch einen erneuten operativen Eingriff erforderlich machten. Von 2005 bis April 2010 war der Kläger als Arbeitserzieher in Vollzeit beschäftigt. Seit April 2010 ist der Kläger arbeitslos.
Zum 1. April 2000 nahm der Kläger eine nebenberufliche Tätigkeit als sog. Reiki -Lebensberater auf und reichte am 22. Mai 2000 einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung „Aufnahme einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit“ beim beklagten Finanzamt (Beklagter - FA-) ein, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 1 ff. der Akte selbständige Arbeit). Darin prognostizierte er im Jahr der Betriebseröffnung Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 0 DM und im Folgejahr in Höhe von ca. 1000 DM. Seine Umsätze schätzte er für 2000 auf 9.000 DM und für 2001 auf 15.000 DM.
10 
Reiki ist ein aus Japan kommendes alternativmedizinisches Behandlungsverfahren. Laut Wikipedia (im Internet unter http://de.wikipedia.org/wiki/Reiki) ist Reiki in der Regel zu übersetzen mit „universelle oder universale Lebensenergie“. Der Kläger erklärt es als System der Entspannung in drei Stufen (Graden). Die ersten beiden Grade Reiki erwarb der Kläger im Rahmen von Wochenendseminaren am 24./25. April 1999 sowie am 18./19. Oktober 1999 in B. Den Meister- und Lehrer-Grad Reiki erwarb der Kläger am 9. Januar 2000, ebenfalls in B. Wegen weiterer Einzelheiten zum Reiki -Lebenslauf wird auf die frühere Internetseite des Klägers (ausgedruckt in Bl. 51 f. der Rechtsbehelfsakten) Bezug genommen. Ab Mai 2005 bildete sich der Kläger in einer weiteren Methode des Reiki names „Jinlap Maitri Tibetan Tantric Reiki“ weiter und erwarb in dieser Methode weitere vier Grade.
11 
Der Kläger hielt zum Thema Entspannung in den Streitjahren verschiedene Seminare ab, in denen er seine Kunden in der Reiki -Methode ausbildete; er führte jedoch keine Anwendungen durch. Damit war er ein Reiki -Lehrer und kein Reiki -Anwender. Sein Kundenkreis war weit gefächert und reichte vom Banker bis zum Arbeitslosen. Die Kunden kamen in verschiedenen Lebensphasen zu ihm mit Beschwerden wie Stressbewältigung oder Immunschwäche. Die Seminare hielt der Kläger als sog. Wochenendseminare in einem ca. 30 m²-großen Raum im Obergeschoss der von der Familie selbstgenutzten Wohnung in B ab, der in 1999 als Besprechungs- bzw. Behandlungsraum eingerichtet wurde. Dieser Raum war in der oberen Etage der Zweietagenwohnung belegen und war Durchgangszimmer zum Kinderzimmer und nur durch einen Vorhang (gestrichelte Linie auf der Klägerskizze) abgetrennt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gefertigten handschriftlichen Skizze Bezug genommen.
12 
In der am 12. Februar 2001 beim FA eingegangenen Einkommensteuererklärung 1999 hatte der Kläger negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit (vorweggenommene Betriebsausgaben) von 3.974 DM in Bezug auf die ab 1. April 2000 begonnene Tätigkeit als Lebensberater erklärt. Auf die Gewinnermittlung (Bl. 1 ff der Akte selbständige Arbeit) wird verwiesen. Mit Bescheid vom 26. März 2001 führte das FA die Zusammenveranlagung wie erklärt durch, wobei der Bescheid hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorläufig erging, weil die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden konnte.
13 
Die gemeinsame Einkommensteuererklärung der Kläger für 2000 ging am 7. August 2001 beim FA ein. Darin erklärte der Kläger einen Verlust aus seiner Tätigkeit als Lebensberater in Höhe von 10.609 DM. Auch hier wird auf die Gewinnermittlung verwiesen. Der erstmalige Einkommensteuerbescheid 2000 vom 4. September 2001 wurde nach Einspruch des Klägers durch Bescheid vom 19. Oktober 2001 abgeändert. In beiden Bescheiden berücksichtigte das FA den erklärten Verlust aus selbständiger Arbeit mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk.
14 
Aufgrund der Einkommensteuererklärung 2001 berücksichtigte das FA mit Bescheid vom 30. Januar 2001 die erklärten negativen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 13.231 DM als Verlust aus Gewerbebetrieb und versah diese Einkünfte mit einem Vorläufigkeitsvermerk.
15 
Für 2002 erklärte der Kläger einen Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von 7.785 EUR, der durch Bescheid vom 21. Januar 2004 als Verlust aus Gewerbebetrieb in dieser Höhe berücksichtigt wurde. Auch hier erging der Bescheid vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mangels Beurteilungsfähigkeit der Gewinnerzielungsabsicht.
16 
Für 2003 berücksichtigte das FA aufgrund der erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ./. 3.414 EUR einen vorläufigen Verlust aus Gewerbebetrieb in dieser Höhe durch Bescheid vom 7. Oktober 2004.
17 
In der Einkommensteuererklärung 2004 erklärte der Kläger einen Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von 4.418 EUR. Mit Bescheid vom 7. November 2005 erkannte das FA vorläufig einen Verlust aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.200 EUR an, wobei es den betrieblichen Anteil an den Telefonkosten schätzte und geringer festsetzte. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid bittet das FA, der Steuererklärung für 1995 eine langfristige, in die Zukunft gerichtete Prognoseberechnung auf Grundlage der bisherigen Betriebs- und Wirtschaftsführung vorzulegen, die auch die künftige wirtschaftliche Entwicklung berücksichtigt. Auch dieser Bescheid erging hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorläufig, weil die Gewinnerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilt werden konnte.
18 
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2005, auf das ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 1 ff. der Einkommensteuerakten - Änderung 1999 bis 2004) bat das FA um detailliertere Angaben, damit geprüft werden könne, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe.
19 
Im Oktober 2005 antwortete der Kläger dem FA wie folgt: Der Großteil seiner Tätigkeit als sog. Reiki -Lebensberater bestehe im Abhalten von Seminaren. Er habe schon frühzeitig Kontakt zu Reiki gehabt, da er schon immer spirituell interessiert gewesen sei. Dies sei durch seine Tätigkeit bei der Fa. Y - GmbH vertieft worden. In 1999 habe er seine Reiki Ausbildung begonnen. In diesem Jahr habe er den Entschluss gefasst, das Gelernte an andere weiterzugeben. Auf Rat seines damaligen Steuerberaters habe er im April 2000 seine Nebentätigkeit angemeldet, um diese in einem ordentlichen rechtlichen Rahmen auszuüben und um seine Verdienste zu versteuern. Die Nebentätigkeit als Reiki -Lebensberater übe er in Einzelseminaren durch, für die er aus Kostengründen keine Werbung in Print-Medien durchführen könne. Sie werde daher ausschließlich durch Mundpropaganda und Internetwerbung beworben. Dies mache es ihm unmöglich, eine langfristige, realitätsbezogene Prognoseplanung zu erstellen. Aufgrund seiner Internetpräsenz meldeten sich Leute bei ihm, mit denen er individuelle Seminartermine vereinbare. Im Schnitt halte er auf diese Weise ca. alle 2 bis 3 Monate ein Seminar mit jeweils einem oder zwei Seminarteilnehmern ab, die dafür Preise je nach Seminar zwischen 150 und 600 EUR bezahlten. Aufgrund seines Bandscheibenvorfalls im April 2002 habe er eine krankheitsbedingte Pause von ca. ein bis eineinhalb Jahren einlegen müssen. Derzeit bemühe er sich durch eine eigenfinanzierte Weiterbildung sein nebenberufliches Angebot um fünf weitere Seminare der Reiki -Methode „Jinlap Maitri Tibetan Tantric Reiki“ zu erweitern. Diese Weiterbildung werde er voraussichtlich im Januar oder Februar 2006 abschließen und werde dann beginnen, die ersten Seminare dieser Methode in Deutschland abzuhalten. Die Steigerung der Nachfrage seiner Seminartätigkeit aufgrund dieser Deutschlandeinführung könne er momentan noch nicht exakt abschätzen. Er schätze die Seminarkosten pro Person und Seminar voraussichtlich zwischen 250 und 350 EUR. Er werde diesbezüglich die Rentabilität von Seminaren mit bis zu 10 Teilnehmern prüfen, was allerdings die terminbezogene Anmietung von Seminarräumen (= Mehrkosten) zur Folge hätte.
20 
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2005 meldete der Kläger seine nebenberufliche Tätigkeit zum 31. Dezember 2005 beim FA ab. In den letzten Jahren sei es zu einer Häufung widriger Umstände gekommen, die eine Gewinnerzielung trotz intensiver Bemühungen seinerseits verhindert hätten. Der Umzug im Dezember 2000 habe dazu geführt, dass er sich einen neuen Kundenstamm habe erschließen müssen, was eine offensivere Werbestrategie habe erforderlich gemacht. Aus Kostengründen hätte er jedoch auch weiterhin auf Werbeanzeigen in den Printmedien verzichten müssen. Die Weiterbildung in der Methode „Jinlap Maitri Tibetan Tantric Reiki“ habe hohe Kosten verursacht. Im letzten Jahr habe sich zunehmend abgezeichnet, dass dies in diesem Umfang für ihn nicht mehr möglich sei. Für eine Steigerung der Gewinnsituation durch die geplante Deutschlandeinführung der derzeit von ihm neu erlernten Methode würden weitere Vorabkosten in Form von Werbung und Miete entstehen und einen hohen zeitlichen Aufwand verursachen, den er in diesem Umfang momentan nicht leisten könne.
21 
Mit Anhörungsschreiben vom 4. Januar 2006 teilte das FA den Klägern mit, es beabsichtige, die Verluste bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbständiger Arbeit steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen, da nach Aktenlage eine Gewinnerzielungsabsicht nicht gegeben sei.
22 
Mit Bescheiden vom 16. März 2006 änderte das FA die bisherigen Einkommensteuerfestsetzungen 1999 bis 2004 jeweils gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) ab. Dabei wurden die in Zusammenhang mit dem Betreiben  der Lebensberatung durch den Kläger erklärten Verluste jeweils nicht mehr anerkannt.
23 
Gegen diese Bescheide legten die Kläger mit Schreiben vom 5. April 2006 Einspruch ein mit der Begründung, der Betrieb sei objektiv geeignet gewesen, auf Dauer mit Gewinn zu arbeiten. Die Beweislast für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht liege beim FA. Es gebe eine Vielzahl haupt- oder nebenberuflich praktizierender Reiki -Berater. Damit sei bereits nachgewiesen, dass Reiki -Beratung objektiv Gegenstand einer mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit sein könne. Aus der zeitlichen Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben in Verbindung mit der Werbeaktivität sei klar erkennbar, dass der Kläger die Tätigkeit ursprünglich mit Gewinnerzielungsabsicht begonnen habe. Nur aufgrund der steuerrechtlich unbeachtlichen subjektiven Merkmale in Form der Erkrankung des Klägers sei der Erfolg versagt geblieben.
24 
Nach seiner Krankheit in 2002 habe der Kläger offensichtlich erfolgreich neue Kunden gewonnen. Darüber hinaus habe er die Kosten in 2003 und 2004 erheblich reduziert und damit die von der Rechtsprechung geforderten unternehmerischen Maßnahmen ergriffen. Wenn das FA ihm nun eine unternehmerische Fehlmaßnahme wegen falscher Werbung vorwerfe, habe es damit gleichzeitig die objektive Eignung zur Gewinnerzielung bei richtiger Betriebsführung bestätigt. Die private Motivation leite das FA aus der Ausübung der Glaubensrichtung Buddhismus des Klägers ab. Jedoch würden auch katholische und evangelische Geistliche und islamische Imame versuchen, wirtschaftlichen Erfolg aus ihrer theologischen Ausbildung und der Glaubensausübung zu ziehen. Darüber hinaus sei der Zeitraum für die Beurteilung der Frage der Liebhaberei nicht vorhanden. Wirtschaftlich betrachtet habe der Kläger in 2003 nach seinem Bandscheibenvorfall mit seinem Betrieb neu beginnen müssen. Die Jahre zuvor könnten daher zur Beurteilung einer Gewinnerzielungsabsicht gar nicht herangezogen werden. Trotz seiner Belastung durch Umschulung und gesundheitlichen Rückschlägen habe er seit 2003 wieder Kunden gewinnen und die Kosten weiter reduzieren können. Zudem habe er Maßnahmen ergriffen, sein Leistungsangebot zu erweitern. Erst nachdem er gemerkt habe, dass er die Kosten nicht mehr aufbringen könne, habe er zum 31. Dezember 2005 seine selbständige Tätigkeit aufgegeben. Dies spreche gegen eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht.
25 
Mit Einspruchsentscheidung vom 2. August 2006, auf die ergänzend Bezug genommen wird, wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Wegen der vom Kläger in den Streitjahren aus seiner Tätigkeit als Reiki -Lebensberater bezogenen Einkünfte sowie die Schichtung der geltend gemachten Betriebsausgaben wird auf die Anlage 8 der Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
26 
Mit ihrer am 29. August 2006 bei Gericht eingegangenen Klage begehren die Kläger weiterhin die Aufhebung der Änderungsbescheide. Zur Begründung führen die Kläger in Ergänzung zu ihrer Begründung im Einspruchsverfahren aus, die Änderungsbescheide vom 16. März 2006 enthielten keinerlei Begründung. Im Streitfall lägen keine längeren Verlustperioden vor. Der Beurteilungszeitraum erstrecke sich von 2000 bis 2004 über fünf Jahre - in 1999 seien lediglich Vorbereitungen erfolgt. Die werbende Tätigkeit sei im April 2000 aufgenommen worden und die Jahre 2001 und 2002 seien durch einschneidende Veränderungen gekennzeichnet gewesen. Zur Beurteilung der Frage, ob längere Verluste hingenommen wurden, seien dem Beklagten lediglich die Jahre 2003 und 2004 verblieben. Die Steuererklärung 2005 habe der Beklagte nicht mehr abgewartet. Nach der Unterbrechung durch die außergewöhnlichen Jahre 2001 und 2002 habe dem Kläger ein zweiter Anlaufversuch zugestanden werden müssen. In 2003 habe der Kläger Einnahmen in derselben Höhe wie in 2000 bei einem insgesamt niedrigeren Verlust erzielt. Die Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 2005 nach nur drei normalen Jahren zeige eindeutig, dass der Kläger nicht bereit war, Verluste auf Dauer hinzunehmen. Er habe sich vielmehr Gedanken über die Entwicklung seines Betriebs gemacht und aus seiner Analyse der Entwicklungsmöglichkeiten die letzte Konsequenz gezogen. Mit dem „Handbuch für Lebensberater“ von Walter Lübeck, das 1996 in der Windpferd-Verlagsgesellschaft erschienen sei, liege ein Leitfaden für die Organisation selbständiger Lebensberater vor. Damit sei nachgewiesen, dass Lebensberatung mit der Reiki -Methode objektiv Gegenstand einer selbständigen Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht sei. Kostenintensive Marktuntersuchungen seien in der angestrebten Unternehmensgröße des Klägers völlig unüblich und auch unerschwinglich. Die Beschränkung seiner Werbemaßnahmen auf Adresslisten und Empfehlungen sei objektiv nicht ungeeignet, Kunden zu gewinnen. Mehrere Berufsgruppen seien über lange Zeit vom Gesetzgeber auf diese Marketingmaßnahmen beschränkt gewesen. Das FA habe bislang nicht nachgewiesen, dass kostenintensive Auftritte in herkömmlichen Printmedien mehr Kunden erreicht hätten. Die vom Kläger gewählte Marketingstrategie sei eine subjektive Unternehmensentscheidung gewesen und er habe rechtzeitig die notwendigen Konsequenzen gezogen. Der Verweis des FA auf die Nebenberuflichkeit sei ein unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass viele erfolgreiche Unternehmen zunächst nebenberuflich gestartet seien. Die Mittelstandsbank fördere daher mit ihrem Mikrodarlehen ausdrücklich gerade nebenberufliche Unternehmen. Der Verweis des Beklagten auf die Möglichkeit Verluste mit positiven Einkünften zu verrechnen werde vom BFH als „privates Motiv“ zur Beibehaltung einer verlustbringenden Tätigkeit seit jeher vehement abgelehnt. Der Verweis des Beklagten auf die „Flucht in den Buddhismus“ sei ein abwertender Angriff auf die in Art. 4 Grundgesetz garantierte Glaubensfreiheit. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass gerade nebenberufliche Unternehmensgründungen den Zweck verfolgten, zunächst privat erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten wirtschaftlich zu verwerten. Nicht in jedem Fall führe dies zum gewünschten Erfolg. Das FA könne beim Kläger nicht den Schluss ziehen, dass er die verlustbringende Tätigkeit nur aus in dem Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründe beibehalten habe.
27 
Nach Erwerb seines dritten Reiki -Grads im Januar 2000 habe er Werbung im Internet betrieben und auch einen eigenen Flyer gestaltet. Zum Nachweis legt der Kläger einen Ausdruck der Internetseite des Klägers vor, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 9 der FG-Akte). Zu diesem Zeitpunkt habe er beschlossen, Wochenendseminare abzuhalten. Dies sollte zunächst lediglich als sog. Zubrot erfolgen und erst wenn es sich finanziell tragen sollte, habe er sich vollständig selbständig machen wollen im Umfang eines Vollzeiterwerbs. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt vor allem durch Austausch mit anderen Kollegen als auch über das Handbuch für Lebensberater informiert.
28 
Es gebe durchaus einen ernst zu nehmenden Markt für die Gewährung von Lebenshilfe (Coaching u.ä.). Der Kläger habe daher alles verwirklicht, was zu einer Gewinnerzielungsabsicht gehöre.
29 
Im April 2000 sei ihm bewusst gewesen, dass er nicht ein Ladengeschäft aufmache, das vom ersten Tag an mit einer gewissen Auslastung rechnen können. Bei der von ihm praktizierten Lebensberatung handele es sich um eine Tätigkeit, die typischerweise vom Netzwerk der Weiterempfehlungen lebe. Da ihm die finanziellen Mittel gefehlt hätten, habe er eine gewisse Zeit bis zum Aufbau eines Netzwerks zu überbrücken versucht und sich entschlossen, die selbständige Tätigkeit nebenberuflich aufzunehmen und auszuüben. Der Kläger habe damals konkret geplant, Lebensberatungskurse mit der Reiki -Methode für ca. vier Personen pro Kurs für jeweils zwei Nachmittage (innerhalb eines Wochenendes) mit Kosten für die Teilnehmer in Höhe von 300 bis 1.200 DM (= 150 bis 600 EUR) Honorar pro Person abzuhalten. Er habe dabei günstigere Einsteigerkurse, in denen die Teilnehmer den 1. Grad Reiki erwerben konnten zum Preis von 300 DM und teurere Fortgeschrittenen-Kurse (2. Grad-Reiki für 600 DM) vorgesehen. Für die Vermittlung des 3. Reiki -Grads habe er 1.200 DM (= 600 EUR) nehmen wollen. Ein Empfehlungsnetzwerk habe er schrittweise aufbauen wollen. Das Angebot sollte ausgedehnt werden, sobald genügend Kunden vorhanden gewesen wären.
30 
Ausgehend von den im Jahr 2000 tatsächlich realisierten Kosten in Höhe von 13.152 EUR hätte der Kläger nach Ende der Aufbauphase mindestens 13.152 EUR Einnahmen erzielen müssen. Um das nur mit der Mindestkursgebühr zu erreichen, hätte er 88 Kunden benötigt. Bei vier Kunden pro Kurs hätten hierzu 22 Wochenendkurse ausgereicht. Jeder weitere Kunde hätte zu Gewinn geführt. Angesichts der Anzahl im Jahr verbleibenden freien Wochenenden und der Berechnung mit dem angestrebten Mindesthonorar sei ein erhebliches Gewinnpotential verblieben. Die angestrebten Gebühren seien realistisch. Die Anschaffung einer Massage-Liege mit Zubehör zum Preis für 1.109,70 DM am 5. April 2000 sei für einen Privathaushalt untypisch und unterstreiche die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers.
31 
Die Kläger beantragen, die ändernden Einkommensteuerbescheide 1999 bis 2004 vom 16. März 2006 – alle in der Form der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2006 – aufzuheben, hilfsweise für den Fall des teilweisen oder vollständigen Unterliegens Zulassung der Revision.
32 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
33 
Der Kläger habe mit seiner Tätigkeit als Lebensberater unbestritten einen Totalverlust erzielt. Es gebe ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Tätigkeit aus privaten Gründen begonnen und fortgeführt habe. Der Kläger habe sich bereits vor Aufnahme der Tätigkeit aus privatem Interesse mit der Thematik Reiki befasst. Es sei darüber hinaus davon auszugehen, dass er sich auch nach Einstellung seiner Tätigkeit weiterhin damit beschäftigen werde. Bei den Verlusten in den Streitjahren handele es sich nicht um Verluste in der Anlaufzeit eines Betriebs, vielmehr sei die Befriedigung privater Interessen und nicht die Gewinnerzielungsabsicht im Vordergrund gestanden. Der Kläger habe offensichtlich vor Aufnahme der Tätigkeit kein wirtschaftliches Konzept erstellt. Ein solches setze nicht unbedingt kostenintensive Marktuntersuchungen voraus. Entscheidend sei, dass der Kläger gänzlich auf eine Prognose verzichtet habe, in der er die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zumindest gedanklich einander gegenüberstellt. Mit seiner Argumentation, er habe aus Kostengründen weitgehend auf Werbeanzeigen in den Printmedien verzichten müssen, scheine der Kläger offensichtlich selbst davon ausgegangen zu sein, dass die Schaltung von Werbeanzeigen in den Printmedien ein geeignetes Mittel gewesen wäre, neue Kunden zu akquirieren. Sollte er sich bei Aufnahme der Tätigkeit tatsächlich keine Werbung habe leisten können, so spreche dies bereits dagegen, dass die Tätigkeit mit ernsthafter Gewinnerzielungsabsicht begonnen worden sei. Der Besuch verschiedener Reiki -Kurse, die auch der Befriedigung seiner privaten Interessen gedient haben dürften, verbunden mit Reisekosten, seien ihm dagegen finanziell möglich gewesen. Weitere Kosten, insbesondere Raumkosten und Kosten für die Raumausstattung, seien ohnehin angefallen. Es spreche nicht für ein ernsthaftes und mit Nachdruck verfolgtes Gewinnstreben, wenn gerade Kosten, die die Teilnahme am Markt betreffen, nicht auf sich genommen werden. Wenn der Kläger Ende 2005 zu der Auffassung gelang sei, eine entsprechende Verwertung seiner neuen Deutschlandeinführungskurse könne er sich nicht mehr leisten, so hätte er diese Überlegungen bereits vor dem Besuch der Kurse anstellen müssen und nicht noch die Kosten für diese Kurse steuerlich mitnehmen sollen. Die Einstellung der Tätigkeit vom 31. Dezember 2005 sei nach alledem nicht geeignet, eine am Gewinnstreben orientierte Unternehmensführung durch den Kläger zu belegen. Nach den Gesamtumständen geht das FA daher davon aus, dass der Betrieb wie er vom Kläger geführt worden sei, von vornherein nicht in der Lage gewesen sei, nachhaltig Gewinne zu erzielen.
34 
Es sei nicht verständlich, warum gerade nach Beendigung des letzten Reiki -Kurses der Betrieb eingestellt worden sei, wo doch in 2005 mit dem Besuch von fünf Reiki -Kursen wieder erhebliche Kosten auf sich genommen worden seien. Es habe sich die Auffassung des FA erhärtet, dass der Betrieb nur gerade zu denjenigen Zeiten aufrechterhalten worden sei, als insbesondere Kosten für die Kurse angefallen seien. Gerade die Einstellung zum 31. Dezember 2005 sei daher nicht geeignet, eine am Gewinnstreben orientierte Unternehmensführung durch den Kläger zu belegen. Der Betrieb des Klägers sei nur während der Phase des Erlangens der Reiki -Kenntnisse betrieben worden und sei gerade dann aufgegeben worden, als das Erreichen einer gewissen Qualifikation eine gewinnorientierte Abhaltung von Reiki -Kursen hätten wahrscheinlicher werden lassen.
35 
Mit Schriftsatz vom 18. April 2007 legt das FA die Gewinnermittlung für das Jahr 2005 vor, in der der Kläger einen Verlust aus seiner Tätigkeit als Reiki -Berater in Höhe von 2.567 EUR geltend macht. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese Gewinnermittlung (Bl. 27 ff. der FG-Akten) Bezug genommen.
36 
Am 22. Oktober 2009 ist die Sach- und Rechtslage vor der Berichterstatterin des Senats ausführlich erörtert worden.
37 
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger vom Senat ausführlich angehört worden. Auf seine Äußerungen, die unmittelbar auf digitalen Tonträger aufgezeichnet worden sind, auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Akten des FAs sowie die Niederschrift des Erörterungstermins sowie der mündlichen Verhandlung wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
38 
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
39 
Das FA hat in den angegriffenen Bescheiden zu Recht die vorläufigen Steuerfestsetzungen der Streitjahre aufgehoben und die begehrten Verluste aus der Tätigkeit des Klägers als Reiki -Lebensberater steuerlich nicht anerkannt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger insoweit ohne Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt und damit eine steuerrechtlich unbeachtliche Tätigkeit (sog. Liebhaberei) betrieben hat.
40 
1. Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es um eine innere Tatsache, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 23. Mai 2007 X R 33/04, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2007, 874, 876). Auf das Fehlen oder Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht muss aus objektiven Umständen geschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289).
41 
a) Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ist der Liebhabereibegriff subjektiv zu verstehen, d.h. entscheidend sind stets die individuellen Verhältnisse des einzelnen Steuerpflichtigen. Hiernach ist es – jedenfalls bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise in der Nähe eines Hobbybereichs anzusiedeln sind – für die Verneinung der Einkünfte-/Gewinnerzielungsabsicht nicht ausreichend, dass der Steuerpflichtige mit seiner Tätigkeit langjährige Verluste erzielt. Vielmehr muss für die Annahme der Liebhaberei hinzukommen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. u.a. Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, jeweils m.w.N.).
42 
b) Es sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls mit seinen jeweils zu würdigenden Verhältnisse zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424). Liebhaberei liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Tätigkeit "nach ihrem Wesen und der Art der Betriebsführung nicht geeignet ist, einen Totalgewinn zu erzielen" (z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227). Unter dieser Voraussetzung ist auch eine Anerkennung von Anlaufverlusten ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; und vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202; BFH-Beschlüsse vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333 - Yachtvercharterung; vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381 - "strukturelle Verluste"). Wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern, kann dies in tragender Funktion als persönliches Motiv herangezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063). In solchen Fällen kann bereits die eintretende Steuerersparnis den Rückschluss auf die fehlende Absicht tragen, mit dem Verlustbetrieb Gewinne zu erzielen, weil der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird.
43 
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall und unter Berücksichtigung der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Reiki -Lebensberater ohne Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die vom Kläger in den Streitjahren erzielten Verluste den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zuzurechnen sind.
44 
a) Es gelten dabei die allgemeinen Regeln zur objektiven Beweislast. Mithin trägt der Steuergläubiger, vertreten durch das FA, die Beweislast (Feststellungslast) für diejenigen Tatsachen, die die Steuerschuld begründen, z.B. die Einnahmen. Dagegen trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für diejenigen Tatsachen, die die Steuerschuld aufheben oder mindern (BFH-Urteil vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BStBl II 1989, 879, 881). Berufen sich Steuerpflichtige zur Begründung der von ihnen behaupteten Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids z.B. auf einen die Steuer mindernden Sachverhalt und lässt sich nicht klären, ob dieser Sachverhalt in der behaupteten Weise vorliegt, so gereicht dies den Steuerpflichtigen zum Nachteil. Sie tragen insoweit die Feststellungslast (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986, VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44; BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289). Da der Kläger für die Streitjahre die Berücksichtigung von Verlusten begehrt, trägt er die Feststellungslast dafür, dass er seine Tätigkeit als Lebensberater mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben hat. Aus nachfolgenden Gründen ist es dem Kläger nicht gelungen, den Senat vom Vorliegen dieser inneren Tatsache zu überzeugen.
45 
b) Der Kläger hat seine Tätigkeit als Lebensberater in 2000 aufgenommen und von Beginn an nur Verluste erwirtschaftet, sogar noch in dem zurückliegenden Veranlagungszeitraum 1999 durch vorweggenommene Betriebsausgaben. Über einen Tätigkeitszeitraum von fünf Jahren (2000 bis einschließlich 2004) hat der Kläger daher einen Totalverlust von ca. 25.000 EUR erlitten. Er hat zwar Verluste von insgesamt über 27.000 EUR erklärt, tatsächlich liegt der Totalverlust in diesem Zeitraum aber um 2.181 EUR (= 4.267 DM) niedriger, weil die geltend gemachten Raumkosten (Seminarraum in der Wohnung in B) – wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat – tatsächlich gar nicht abzugsfähig sind. Mangels Abgeschlossenheit ist dieses Arbeitszimmer im Jahr 2000 nicht berücksichtigungsfähig. Daher ist von einem erlittenen Totalverlust von ca. 25.000 EUR auszugehen. Unter Berücksichtigung der vorweggenommenen Betriebsausgaben aus 1999 liegt der Totalverlust sogar bei rd. 26.000 EUR.
46 
c) Nach Auffassung des Senats beruhte die Entscheidung zur Neugründung seines Betriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Neigungen und Fähigkeiten des Klägers.
47 
Nach seinen Äußerungen im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin war der Kläger schon immer spirituell interessiert. Dieses Interesse habe sich während seiner Beschäftigung bei der FA. Y  vertieft. Nachdem er in 1999 seine eigene Ausbildung begonnen und im Januar 2000 seinen dritten Reiki -Grad erworben hatte, fasste er seinen  Entschluss, in diesem Bereich einen Betrieb zu eröffnen. Die Gründung dieses Betriebs beruhte damit auf seinen spirituellen Neigungen und den in seiner eigenen Reiki -Ausbildung erworbenen Fähigkeiten. Der Senat hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Kläger mit der Tätigkeit als Reiki -Lebensberater sein Hobby zum Beruf machen wollte.
48 
Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Klägers ihm die Möglichkeit eröffnet hat, Kosten der privaten Lebensführung in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern.
49 
Hierunter fallen zwar nicht die Kosten für den ohnehin angefallenen Mietanteil auf den Seminarraum innerhalb der eigenen Wohnung. Diese Kosten hat der Kläger zwar geltend gemacht, so dass davon auszugehen ist, dass er mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Kosten gerechnet hat. Tatsächlich sind diese Kosten – jedenfalls für den Seminarraum in der Wohnung in B – wie bereits dargelegt – nicht berücksichtigungsfähig. Diese Kosten konnte der Kläger daher objektiv nicht in den betrieblichen Bereich verlagern.
50 
Tatsächlich konnte der Kläger in 1999 die ohnehin schon in seinem Privatvermögen vorhandenen Gegenstände zur Einrichtung des Seminarraums (buddhistischer Altar samt Ausstattung, Buddhastatuen, Räucherstäbchen, Unterlagen eines Fernstudiums: 1 Ordner und 133 Audiokassetten etc.) zu einem von ihm geschätzten Teilwert von über 6.000 DM in seinen Betrieb einlegen und damit in den steuerlich relevanten Bereich verlagern. Einen Teil der Gegenstände im Wert von 2.753 DM hat der Kläger als geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 2 EStG in 1999 sofort in voller Höhe abgeschrieben. Der Rest ist über mehrere Jahre hinweg im Wege der AfA (§ 7 Abs. 1 EStG) als Betriebsausgeben berücksichtigt worden. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die ganz überwiegend auch seiner Religionsausübung dienen und daher primär der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
51 
Die Raumkosten für den Seminarraum in der Wohnung in N von insgesamt 6.916 EUR, die in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 die Verluste weiter erhöhten, stellen ebenfalls Kosten der privaten Lebensführung dar, die ohnehin angefallen wären und die der Kläger aufgrund seiner Lebensberater-Tätigkeit in den betrieblichen Bereich verlagern konnte.
52 
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der Verlagerung eines erheblichen Teils seiner an sich privaten Kosten in den betrieblichen Bereich mit den Verlusten wirtschaftlich in deutlich geringerem Ausmaß belastet worden ist. Die dargelegten Umstände haben dem Kläger einen hinreichenden Anreiz zur Aufnahme seiner verlustbringenden Tätigkeit, und auch zu deren Fortsetzung vermittelt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger ohne die Möglichkeit, die dargelegten Kosten der privaten Lebensführung in den betrieblichen Bereich zu verlagern, die erlittenen Verluste nicht über den Zeitraum der Streitjahre hingenommen hätte.
53 
d) In der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit kein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können.
54 
Auf die Frage des Gerichts, welche Überlegungen er zu Beginn seiner Tätigkeit angestellt habe und inwieweit er Einnahmen und Ausgaben kalkuliert habe, antwortete der Kläger, dass er keine große Kalkulation angestellt habe. Am Anfang sei es ein Ausprobieren gewesen, wie er in den Markt hinein komme. Bei der Höhe der Preises für seine Kurse (150 bis 600 EUR pro Kurs und Teilnehmer) habe er sich an die in der Reiki -Szene üblichen Preise angelehnt und sich hierbei im unteren Preissegment bewegt. Auf die weitere Frage des Gerichts , ob er ernsthaft damit rechnen konnte, z. B. 100 Kunden pro Jahr zu gewinnen, ohne dass er Werbung gemacht habe, antwortete er mit einem klaren „nein“. Er wisse auch nicht, mit was er habe rechnen können. Er habe das Möglichste getan, was ihm finanziell möglich gewesen sei, nämlich das Eintragen in Reiki -Listen im Internet sowie Werbung auf seiner eigenen bzw. anderen Webseiten. Damit habe er es einfach mal probiert.
55 
Ein solches Vorgehen spricht eindeutig gegen ein schlüssiges Betriebskonzept. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Klägers – v. a. der Tatsache, dass er darauf angewiesen war, die Reiki -Kurse innerhalb der eigenen Wohnung durchzuführen – die Marktlage realistisch einzuschätzen. Der Kläger konnte zu Beginn seiner Tätigkeit nicht davon ausgehen, dass er mit seinen individuellen Möglichkeiten, Einnahmen in Höhe der von ihm verursachten Kosten erzielen kann, wenn er hierfür zu Werbezwecken lediglich im Internet tätig wird und auf Mundpropaganda vertraut sowie beabsichtigt, die Tätigkeit innerhalb der eigenen Wohnung durchzuführen. Es erscheint unrealistisch, in einem ca. 30m² großen Durchgangszimmer innerhalb einer 94 m² großen Wohnung Einnahmen in diesem Umfang erzielen zu wollen, wenn die damals 8-jährige Tochter während der Wochenendseminare noch nicht einmal ihr Kinderzimmer benutzen kann, ohne den Seminarablauf zu stören.
56 
Es ist dem Gericht durchaus bewusst, dass ein Kleinunternehmer im Regelfall kein schriftlich ausgearbeitetes betriebswirtschaftliches Konzept über mehrere Seiten erstellt. Darauf kommt es auch nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass der Unternehmer vor seinem Schritt in die Selbstständigkeit nach Beobachtung des konkreten Marktes, auf dem er sich bewegen möchte, realistische Überlegungen anstellt, welche Einnahmen er mit seinem beabsichtigten Handeln am Markt voraussichtlich wird erzielen können, und diese realistischen Einnahmenvorstellungen den voraussichtlichen Ausgaben gegenüberstellt. Dieses Vorgehen ist Grundlage jeder unternehmerischer Tätigkeit. Solche Überlegungen hat der Kläger ersichtlich nicht angestellt. Das mit Schreiben vom 13. November 2009 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegte angebliche Konzept des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Hier hat der Kläger lediglich rein theoretisch erzielbare Einnahmen aufgelistet, aber völlig unberücksichtigt gelassen, dass die genannte Anzahl von 88 Seminarteilnehmern mit den Mittel des Klägers innerhalb der eigenen Wohnung ohne nennenswerte werbende Tätigkeit gar nicht gefunden werden konnten. Rein rechnerisch wäre die Anzahl von 44 fiktiven Seminarteilnehmern  richtig gewesen. Aber auch diese Zahl erscheint dem Gericht mit den Mitteln des Klägers nicht realisierbar, zumal er die Tätigkeit – wie er in der mündliche Verhandlung versichert hat – nur nebenberuflich ausüben wollte und er innerhalb der Familie die Betreuungsleitung für seine Stieftochter erbringen musste, weil seine Ehefrau ganztags beschäftigt war.
57 
Auch nach dem Umzug der Kläger nach N im Dezember 2000 hat der Kläger
58 
weiterhin „ausprobiert“, ob sich auf diese Weise Einnahmen erzielen lassen. Aber auch hier ist kein schlüssiges Betriebskonzept erkennbar. Er hat weiterhin Kurse innerhalb der eigenen Wohnung durchgeführt, ohne mit der notwendigen Entschlossenheit an den Markt zu treten. Er hat weiterhin lediglich auf das Internet vertraut und keine weitere Werbung in Printmedien betrieben. Es ist zwar richtig, dass es dem Kläger gelungen ist, in 2003 und 2004 die Kosten zu senken und er in 2003 die zweithöchsten Einnahmen seiner Unternehmensgeschichte erzielen konnte. Das ändert aber nichts daran, dass er weiterhin kein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt hat.
59 
Der Betrieb des Klägers war daher bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, nach der Gestaltung der Betriebsführung und nach den gegebenen Ertragsaussichten von vornherein zur Erzielung eines Totalgewinns nicht in der Lage.
60 
e) Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Kläger aus privaten Gründen (Verlust des Arbeitsplatzes) im Dezember 2000 umgezogen sind und sich der Kläger erst einmal wieder neu orientieren musste. Denn selbst ohne Umzug wären nach Ansicht des Senats mit der Tätigkeit des Klägers keine Gewinne zu erzielen gewesen. Mit dem Umzug war jedenfalls keine Aufgabe eines Kundenstamms verbunden, denn bei den in 2000 erzielten Einnahmen kann man nicht von einem Kundenstamm sprechen.
61 
Gleiches gilt für den im April 2002 erlittenen Bandscheibenvorfall des Klägers. Auch dieser tangiert nicht das bereits zu Beginn der Tätigkeit fehlende Betriebskonzept des Klägers.
62 
Im Streitfall liegen daher sog. strukturelle Verluste vor, welche eine Anerkennung von Anlaufverlusten ausschließen (siehe BFH-Beschluss vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381 ff. m.w.N.). Das FA konnte daher rechtsfehlerfrei bereits nach fünf Jahren eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht vornehmen und aufgrund der bislang erlittenen Verluste sowie des fehlenden Betriebskonzepts zu Beginn der Tätigkeit die steuerliche Anerkennung versagen.
63 
II. Die Kläger haben als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
64 
III. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO war die Revision nicht zuzulassen. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgebend waren allein die Verhältnisse des Einzelfalls.

Gründe

 
38 
I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
39 
Das FA hat in den angegriffenen Bescheiden zu Recht die vorläufigen Steuerfestsetzungen der Streitjahre aufgehoben und die begehrten Verluste aus der Tätigkeit des Klägers als Reiki -Lebensberater steuerlich nicht anerkannt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger insoweit ohne Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt und damit eine steuerrechtlich unbeachtliche Tätigkeit (sog. Liebhaberei) betrieben hat.
40 
1. Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es um eine innere Tatsache, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 23. Mai 2007 X R 33/04, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2007, 874, 876). Auf das Fehlen oder Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht muss aus objektiven Umständen geschlossen werden (vgl. BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289).
41 
a) Seit der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) ist der Liebhabereibegriff subjektiv zu verstehen, d.h. entscheidend sind stets die individuellen Verhältnisse des einzelnen Steuerpflichtigen. Hiernach ist es – jedenfalls bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise in der Nähe eines Hobbybereichs anzusiedeln sind – für die Verneinung der Einkünfte-/Gewinnerzielungsabsicht nicht ausreichend, dass der Steuerpflichtige mit seiner Tätigkeit langjährige Verluste erzielt. Vielmehr muss für die Annahme der Liebhaberei hinzukommen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. u.a. Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751; BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BFHE 205, 243, BStBl II 2004, 455; vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, jeweils m.w.N.).
42 
b) Es sind jeweils die Besonderheiten des Einzelfalls mit seinen jeweils zu würdigenden Verhältnisse zu berücksichtigen (z.B. BFH-Urteil vom 14. März 1985 IV R 8/84, BFHE 143, 355, BStBl II 1985, 424). Liebhaberei liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Tätigkeit "nach ihrem Wesen und der Art der Betriebsführung nicht geeignet ist, einen Totalgewinn zu erzielen" (z.B. BFH-Urteil vom 27. Januar 2000 IV R 33/99, BFHE 191, 119, BStBl II 2000, 227). Unter dieser Voraussetzung ist auch eine Anerkennung von Anlaufverlusten ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; und vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202; BFH-Beschlüsse vom 14. April 2000 X B 118/99, BFH/NV 2000, 1333 - Yachtvercharterung; vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381 - "strukturelle Verluste"). Wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern, kann dies in tragender Funktion als persönliches Motiv herangezogen werden (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063). In solchen Fällen kann bereits die eintretende Steuerersparnis den Rückschluss auf die fehlende Absicht tragen, mit dem Verlustbetrieb Gewinne zu erzielen, weil der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird.
43 
2. Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall und unter Berücksichtigung der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei der Ausübung seiner Tätigkeit als Reiki -Lebensberater ohne Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat. Hierbei kann dahinstehen, ob die vom Kläger in den Streitjahren erzielten Verluste den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit zuzurechnen sind.
44 
a) Es gelten dabei die allgemeinen Regeln zur objektiven Beweislast. Mithin trägt der Steuergläubiger, vertreten durch das FA, die Beweislast (Feststellungslast) für diejenigen Tatsachen, die die Steuerschuld begründen, z.B. die Einnahmen. Dagegen trägt der Steuerpflichtige die Beweislast für diejenigen Tatsachen, die die Steuerschuld aufheben oder mindern (BFH-Urteil vom 23. Mai 1989 X R 17/85, BStBl II 1989, 879, 881). Berufen sich Steuerpflichtige zur Begründung der von ihnen behaupteten Rechtswidrigkeit eines Steuerbescheids z.B. auf einen die Steuer mindernden Sachverhalt und lässt sich nicht klären, ob dieser Sachverhalt in der behaupteten Weise vorliegt, so gereicht dies den Steuerpflichtigen zum Nachteil. Sie tragen insoweit die Feststellungslast (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 1986, VIII B 30/86, BFH/NV 1987, 44; BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289). Da der Kläger für die Streitjahre die Berücksichtigung von Verlusten begehrt, trägt er die Feststellungslast dafür, dass er seine Tätigkeit als Lebensberater mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben hat. Aus nachfolgenden Gründen ist es dem Kläger nicht gelungen, den Senat vom Vorliegen dieser inneren Tatsache zu überzeugen.
45 
b) Der Kläger hat seine Tätigkeit als Lebensberater in 2000 aufgenommen und von Beginn an nur Verluste erwirtschaftet, sogar noch in dem zurückliegenden Veranlagungszeitraum 1999 durch vorweggenommene Betriebsausgaben. Über einen Tätigkeitszeitraum von fünf Jahren (2000 bis einschließlich 2004) hat der Kläger daher einen Totalverlust von ca. 25.000 EUR erlitten. Er hat zwar Verluste von insgesamt über 27.000 EUR erklärt, tatsächlich liegt der Totalverlust in diesem Zeitraum aber um 2.181 EUR (= 4.267 DM) niedriger, weil die geltend gemachten Raumkosten (Seminarraum in der Wohnung in B) – wie sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat – tatsächlich gar nicht abzugsfähig sind. Mangels Abgeschlossenheit ist dieses Arbeitszimmer im Jahr 2000 nicht berücksichtigungsfähig. Daher ist von einem erlittenen Totalverlust von ca. 25.000 EUR auszugehen. Unter Berücksichtigung der vorweggenommenen Betriebsausgaben aus 1999 liegt der Totalverlust sogar bei rd. 26.000 EUR.
46 
c) Nach Auffassung des Senats beruhte die Entscheidung zur Neugründung seines Betriebs im Wesentlichen auf den persönlichen Neigungen und Fähigkeiten des Klägers.
47 
Nach seinen Äußerungen im Erörterungstermin vor der Berichterstatterin war der Kläger schon immer spirituell interessiert. Dieses Interesse habe sich während seiner Beschäftigung bei der FA. Y  vertieft. Nachdem er in 1999 seine eigene Ausbildung begonnen und im Januar 2000 seinen dritten Reiki -Grad erworben hatte, fasste er seinen  Entschluss, in diesem Bereich einen Betrieb zu eröffnen. Die Gründung dieses Betriebs beruhte damit auf seinen spirituellen Neigungen und den in seiner eigenen Reiki -Ausbildung erworbenen Fähigkeiten. Der Senat hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Kläger mit der Tätigkeit als Reiki -Lebensberater sein Hobby zum Beruf machen wollte.
48 
Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit des Klägers ihm die Möglichkeit eröffnet hat, Kosten der privaten Lebensführung in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern.
49 
Hierunter fallen zwar nicht die Kosten für den ohnehin angefallenen Mietanteil auf den Seminarraum innerhalb der eigenen Wohnung. Diese Kosten hat der Kläger zwar geltend gemacht, so dass davon auszugehen ist, dass er mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit dieser Kosten gerechnet hat. Tatsächlich sind diese Kosten – jedenfalls für den Seminarraum in der Wohnung in B – wie bereits dargelegt – nicht berücksichtigungsfähig. Diese Kosten konnte der Kläger daher objektiv nicht in den betrieblichen Bereich verlagern.
50 
Tatsächlich konnte der Kläger in 1999 die ohnehin schon in seinem Privatvermögen vorhandenen Gegenstände zur Einrichtung des Seminarraums (buddhistischer Altar samt Ausstattung, Buddhastatuen, Räucherstäbchen, Unterlagen eines Fernstudiums: 1 Ordner und 133 Audiokassetten etc.) zu einem von ihm geschätzten Teilwert von über 6.000 DM in seinen Betrieb einlegen und damit in den steuerlich relevanten Bereich verlagern. Einen Teil der Gegenstände im Wert von 2.753 DM hat der Kläger als geringwertige Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 2 EStG in 1999 sofort in voller Höhe abgeschrieben. Der Rest ist über mehrere Jahre hinweg im Wege der AfA (§ 7 Abs. 1 EStG) als Betriebsausgeben berücksichtigt worden. Hierbei handelt es sich um Gegenstände, die ganz überwiegend auch seiner Religionsausübung dienen und daher primär der privaten Lebensführung zuzuordnen sind.
51 
Die Raumkosten für den Seminarraum in der Wohnung in N von insgesamt 6.916 EUR, die in den Veranlagungszeiträumen 2001 bis 2004 die Verluste weiter erhöhten, stellen ebenfalls Kosten der privaten Lebensführung dar, die ohnehin angefallen wären und die der Kläger aufgrund seiner Lebensberater-Tätigkeit in den betrieblichen Bereich verlagern konnte.
52 
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der Verlagerung eines erheblichen Teils seiner an sich privaten Kosten in den betrieblichen Bereich mit den Verlusten wirtschaftlich in deutlich geringerem Ausmaß belastet worden ist. Die dargelegten Umstände haben dem Kläger einen hinreichenden Anreiz zur Aufnahme seiner verlustbringenden Tätigkeit, und auch zu deren Fortsetzung vermittelt. Der Senat ist davon überzeugt, dass der Kläger ohne die Möglichkeit, die dargelegten Kosten der privaten Lebensführung in den betrieblichen Bereich zu verlagern, die erlittenen Verluste nicht über den Zeitraum der Streitjahre hingenommen hätte.
53 
d) In der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit kein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeit werde insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden können.
54 
Auf die Frage des Gerichts, welche Überlegungen er zu Beginn seiner Tätigkeit angestellt habe und inwieweit er Einnahmen und Ausgaben kalkuliert habe, antwortete der Kläger, dass er keine große Kalkulation angestellt habe. Am Anfang sei es ein Ausprobieren gewesen, wie er in den Markt hinein komme. Bei der Höhe der Preises für seine Kurse (150 bis 600 EUR pro Kurs und Teilnehmer) habe er sich an die in der Reiki -Szene üblichen Preise angelehnt und sich hierbei im unteren Preissegment bewegt. Auf die weitere Frage des Gerichts , ob er ernsthaft damit rechnen konnte, z. B. 100 Kunden pro Jahr zu gewinnen, ohne dass er Werbung gemacht habe, antwortete er mit einem klaren „nein“. Er wisse auch nicht, mit was er habe rechnen können. Er habe das Möglichste getan, was ihm finanziell möglich gewesen sei, nämlich das Eintragen in Reiki -Listen im Internet sowie Werbung auf seiner eigenen bzw. anderen Webseiten. Damit habe er es einfach mal probiert.
55 
Ein solches Vorgehen spricht eindeutig gegen ein schlüssiges Betriebskonzept. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse des Klägers – v. a. der Tatsache, dass er darauf angewiesen war, die Reiki -Kurse innerhalb der eigenen Wohnung durchzuführen – die Marktlage realistisch einzuschätzen. Der Kläger konnte zu Beginn seiner Tätigkeit nicht davon ausgehen, dass er mit seinen individuellen Möglichkeiten, Einnahmen in Höhe der von ihm verursachten Kosten erzielen kann, wenn er hierfür zu Werbezwecken lediglich im Internet tätig wird und auf Mundpropaganda vertraut sowie beabsichtigt, die Tätigkeit innerhalb der eigenen Wohnung durchzuführen. Es erscheint unrealistisch, in einem ca. 30m² großen Durchgangszimmer innerhalb einer 94 m² großen Wohnung Einnahmen in diesem Umfang erzielen zu wollen, wenn die damals 8-jährige Tochter während der Wochenendseminare noch nicht einmal ihr Kinderzimmer benutzen kann, ohne den Seminarablauf zu stören.
56 
Es ist dem Gericht durchaus bewusst, dass ein Kleinunternehmer im Regelfall kein schriftlich ausgearbeitetes betriebswirtschaftliches Konzept über mehrere Seiten erstellt. Darauf kommt es auch nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass der Unternehmer vor seinem Schritt in die Selbstständigkeit nach Beobachtung des konkreten Marktes, auf dem er sich bewegen möchte, realistische Überlegungen anstellt, welche Einnahmen er mit seinem beabsichtigten Handeln am Markt voraussichtlich wird erzielen können, und diese realistischen Einnahmenvorstellungen den voraussichtlichen Ausgaben gegenüberstellt. Dieses Vorgehen ist Grundlage jeder unternehmerischer Tätigkeit. Solche Überlegungen hat der Kläger ersichtlich nicht angestellt. Das mit Schreiben vom 13. November 2009 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers dargelegte angebliche Konzept des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Hier hat der Kläger lediglich rein theoretisch erzielbare Einnahmen aufgelistet, aber völlig unberücksichtigt gelassen, dass die genannte Anzahl von 88 Seminarteilnehmern mit den Mittel des Klägers innerhalb der eigenen Wohnung ohne nennenswerte werbende Tätigkeit gar nicht gefunden werden konnten. Rein rechnerisch wäre die Anzahl von 44 fiktiven Seminarteilnehmern  richtig gewesen. Aber auch diese Zahl erscheint dem Gericht mit den Mitteln des Klägers nicht realisierbar, zumal er die Tätigkeit – wie er in der mündliche Verhandlung versichert hat – nur nebenberuflich ausüben wollte und er innerhalb der Familie die Betreuungsleitung für seine Stieftochter erbringen musste, weil seine Ehefrau ganztags beschäftigt war.
57 
Auch nach dem Umzug der Kläger nach N im Dezember 2000 hat der Kläger
58 
weiterhin „ausprobiert“, ob sich auf diese Weise Einnahmen erzielen lassen. Aber auch hier ist kein schlüssiges Betriebskonzept erkennbar. Er hat weiterhin Kurse innerhalb der eigenen Wohnung durchgeführt, ohne mit der notwendigen Entschlossenheit an den Markt zu treten. Er hat weiterhin lediglich auf das Internet vertraut und keine weitere Werbung in Printmedien betrieben. Es ist zwar richtig, dass es dem Kläger gelungen ist, in 2003 und 2004 die Kosten zu senken und er in 2003 die zweithöchsten Einnahmen seiner Unternehmensgeschichte erzielen konnte. Das ändert aber nichts daran, dass er weiterhin kein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt hat.
59 
Der Betrieb des Klägers war daher bei objektiver Betrachtung nach seiner Art, nach der Gestaltung der Betriebsführung und nach den gegebenen Ertragsaussichten von vornherein zur Erzielung eines Totalgewinns nicht in der Lage.
60 
e) Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Kläger aus privaten Gründen (Verlust des Arbeitsplatzes) im Dezember 2000 umgezogen sind und sich der Kläger erst einmal wieder neu orientieren musste. Denn selbst ohne Umzug wären nach Ansicht des Senats mit der Tätigkeit des Klägers keine Gewinne zu erzielen gewesen. Mit dem Umzug war jedenfalls keine Aufgabe eines Kundenstamms verbunden, denn bei den in 2000 erzielten Einnahmen kann man nicht von einem Kundenstamm sprechen.
61 
Gleiches gilt für den im April 2002 erlittenen Bandscheibenvorfall des Klägers. Auch dieser tangiert nicht das bereits zu Beginn der Tätigkeit fehlende Betriebskonzept des Klägers.
62 
Im Streitfall liegen daher sog. strukturelle Verluste vor, welche eine Anerkennung von Anlaufverlusten ausschließen (siehe BFH-Beschluss vom 27. März 2001 X B 60/00, BFH/NV 2001, 1381 ff. m.w.N.). Das FA konnte daher rechtsfehlerfrei bereits nach fünf Jahren eine Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht vornehmen und aufgrund der bislang erlittenen Verluste sowie des fehlenden Betriebskonzepts zu Beginn der Tätigkeit die steuerliche Anerkennung versagen.
63 
II. Die Kläger haben als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
64 
III. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO war die Revision nicht zuzulassen. Der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgebend waren allein die Verhältnisse des Einzelfalls.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb seit deren Fertigstellung im Jahr 1985 eine Reithalle auf einem Grundstück, welches sie von ihrem 1996 verstorbenen Ehemann gepachtet hatte. Dieser erzielte insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Eheleute sind bis 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Aufgrund ihrer Trennung erfolgte ab 1995 Einzelveranlagung.

2

Für die Jahre 1991 bis 1993 enthielten die Einkommensteuerbescheide Vorläufigkeitsvermerke, die sich u.a. auf die Gewinnerzielungsabsicht für den Gewerbebetrieb "Reithalle" der Klägerin bezogen. Für die Jahre 1994 und 1995 waren in Vorläufigkeitsvermerken nur die "Einkünfte aus Gewerbebetrieb – Betrieb Reithalle" genannt. Hinweise auf das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht enthielten diese Bescheide nicht.

3

Der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1996, der aufgrund der am 26. März 1998 eingereichten Einkommensteuererklärung am 31. August 1998 erlassen worden ist, enthielt in der Anlage u.a. die folgende Nebenbestimmung:

4


"Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Hinsichtlich der Einkünfte aus der Reithalle ergeht der Bescheid gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig."

5

Daneben war der Bescheid wegen anhängiger Verfassungsbeschwerden bzw. anderer gerichtlicher Verfahren hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen vorläufig.

6

In den Erläuterungen zum Änderungsbescheid vom 21. April 1999 hieß es --neben einem Hinweis auf die Vorläufigkeit hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen--: "Der Bescheid ist weiterhin vorläufig aus den im Bescheid vom 31.08.1998 mitgeteilten Gründen." Der nachfolgende Änderungsbescheid vom 21. Juli 1999 enthielt demgegenüber nur noch einen Vorläufigkeitsvermerk in Bezug auf die Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen. In den weiteren Änderungsbescheiden vom 18. September 2000, 23. Oktober 2000 und 29. Januar 2001 war wiederum der Hinweis auf die im Bescheid vom 31. August 1998 mitgeteilten Gründe enthalten.

7

Für das Streitjahr 1997 erließ der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) am 29. März 1999 einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid. Dieser enthielt nur Vorläufigkeitsvermerke in Bezug auf anhängige Musterverfahren, nicht aber hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht. In dem nachfolgenden --gemäß § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) in der in den Streitjahren geltenden Fassung unter gleichzeitiger Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung geänderten-- Bescheid vom 14. Juli 1999, mit dem die Einkommensteuer auf 0 DM herabgesetzt wurde, war zusätzlich der Hinweis enthalten: "Der Bescheid ergeht vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weil z.Z. die Einkunftserzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden kann (Liebhaberei)." Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb waren in diesem Bescheid neben den Verlusten aus dem Reithallenbetrieb Gewinne aus einem …-Handel, Einkünfte aus Beteiligungen sowie aus Veräußerungsgewinnen angesetzt.

8

Am 18. September 2000 und 29. Januar 2001 wiederholte das FA die Einkommensteuerfestsetzungen für 1997. Der Vorläufigkeitsvermerk aus dem Bescheid vom 14. Juli 1999 wurde jeweils wörtlich wiederholt.

9

Bereits am 21. Juli 1999 hatte das FA daneben einen Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1997 erlassen, der durch Bescheid vom 10. Oktober 2000 geändert worden ist. Diese Verlustfeststellungsbescheide enthielten keine Vorläufigkeitsvermerke.

10

Im Rahmen der nach dem Tod ihres Ehemanns erfolgten Erbauseinandersetzung erwarb die Klägerin in 1999 das gepachtete Grundstück. Sie aktivierte in ihrer Bilanz auf den 31. Dezember 1999 den betrieblich genutzten Teil und passivierte die in diesem Zusammenhang übernommenen Verbindlichkeiten.

11

In 2004 führte das FA eine steuerliche Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2000 bis 2002 durch, die zu umfangreichen, die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin betreffenden Feststellungen im Hinblick auf ihren Reithallenbetrieb führte. Der Prüfer kam zu der Ansicht, aufgrund dieser Feststellungen sei der Reithallenbetrieb der Klägerin u.a. in den Streitjahren 1996 und 1997 als Liebhaberei zu beurteilen. Das FA erließ daraufhin für die Streitjahre am 26. August 2004 entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide und hob unter dem gleichen Datum die Verlustfeststellung zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1997 auf. Die Einsprüche der Klägerin hiergegen blieben erfolglos.

12

Im Klageverfahren hob das Finanzgericht (FG) die Änderungsbescheide auf und stellte den verbleibenden Verlust auf 25.249 DM fest.

13

Aufgrund des Erwerbs des Betriebsgrundstücks und des damit verbundenen "Verpachtungsbetriebs" ihres verstorbenen Ehemanns im August 1999 habe ein neuer Betrieb der Klägerin begonnen. Dieser sei mit ihrem bisherigen Pachtbetrieb nicht identisch. Somit sei der Beurteilungszeitraum des Reithallenbetriebs auf die Dauer des Pachtverhältnisses zu beschränken. Die in § 171 Abs. 8 AO vorgesehene Ablaufhemmung habe spätestens Ende November 2001 geendet und damit vor Erlass der Änderungsbescheide im Jahr 2004.

14

Mit der Revision macht das FA Verletzung materiellen Rechts geltend.

15

Es sei keine Festsetzungsverjährung eingetreten, da die maßgeblichen Hilfstatsachen für eine endgültige Steuerfestsetzung nicht festgestellt werden könnten. Weder sei ein Betriebswechsel noch ein Wechsel des Betriebsinhabers oder ein unentgeltlicher Erwerb erfolgt. Der Hinzuerwerb des Betriebsgrundstücks stelle eine Umstrukturierungsmaßnahme dar. Die Ungewissheit hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht der Klägerin habe bis zur steuerlichen Außenprüfung fortbestanden.

16

Das FA beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

17

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

18

II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FA konnte die Einkommensteuerfestsetzungen aufgrund des § 165 Abs. 2 Satz 1 AO noch ändern, obwohl die Vorläufigkeitsvermerke ungenau gefasst worden waren (unter 1.). Festsetzungsverjährung war bei Erlass der Änderungsbescheide nicht eingetreten, da die Ungewissheit in Bezug auf die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin andauerte und nicht durch den Erwerb des bislang gepachteten Grundstücks beseitigt worden ist (unter 2.). Dies ermöglicht dem Grunde nach auch die Änderung der Verlustfeststellung 1997 (unter 3.). Die Sache geht zur Nachholung von Feststellungen in Bezug auf die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin in den Streitjahren sowie hinsichtlich der Verjährung der Verlustfeststellung 1997 an das FG zurück (unter 4.).

19

1. Trotz Ungenauigkeiten der den Einkommensteuerbescheiden 1996 und 1997 beigefügten Vorläufigkeitsvermerke ergibt deren Auslegung, dass sie sich auf die Frage bezogen, ob die Klägerin hinsichtlich des Reithallenbetriebs mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat.

20

a) Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG Inhalt und Reichweite der Vorläufigkeitsvermerke überprüfen. Das FG hat festgestellt, dass die Veranlagungen für die Jahre 1991 bis 1993 hinsichtlich der fraglichen Gewinnerzielungsabsicht bezüglich der gewerblichen Einkünfte aus dem Reithallenbetrieb vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 AO vorgenommen wurden. Weiter hat es festgestellt, dass die Veranlagungen für die Jahre 1995 sowie die Streitjahre ebenfalls vorläufig ergingen. Damit nimmt das FG Bezug auf die die Vorläufigkeitsvermerke enthaltenden Bescheide, deren Inhalt damit als festgestellt gilt. Die Frage, welchen Inhalt ein Verwaltungsakt hat, ist vom Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit zu beantworten und ggf. zu korrigieren (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Mai 2012 IV R 34/09, BFHE 239, 485, BStBl II 2013, 471, m.w.N.).

21

b) Gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 AO kann die Steuer vorläufig festgesetzt werden, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind. In diesen Fällen hat das FA gemäß § 165 Abs. 1 Satz 3 AO den Grund und Umfang der Vorläufigkeit für den Steuerpflichtigen ausreichend erkennbar anzugeben. Die Reichweite der Vorläufigkeit muss daher grundsätzlich dem Bescheid entnommen werden können, was zweifelsfrei durch den Wortlaut der Erläuterungen und durch eine klare Formulierung erreicht wird. Fehlen Erläuterungen oder ist die Formulierung unklar, so kann der Vorläufigkeitsvermerk dennoch wirksam sein, wenn sich der Umfang der Vorläufigkeit im Wege der Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers feststellen lässt. Für diese Auslegung von Bedeutung ist neben dem Inhalt des Steuerbescheids, ob die betroffene Steuererklärung eindeutig ist. Auch ist zu prüfen, ob bestehende Unklarheiten vom Steuerpflichtigen selbst zu verantworten sind. Zudem können sonstige Umstände wie Vermerke und Korrespondenz herangezogen werden, aus denen der Steuerpflichtige schließen kann, welche Tatsache das FA als unsicher beurteilt (vgl. zum Ganzen: Senatsurteil vom 12. Juli 2007 X R 22/05, BFHE 218, 26, BStBl II 2008, 2).

22

c) Im vorliegenden Fall begründen diese Überlegungen keine Unwirksamkeit des in dem letzten vor der Außenprüfung ergangenen und daher maßgebenden Bescheids vom 29. Januar 2001 enthaltenen Vorläufigkeitsvermerks für das Streitjahr 1996. Er ist zwar ungenau, sein Umfang ergibt sich jedoch aus anderen Umständen.

23

aa) Die Vorläufigkeitsvermerke der Einkommensteuerbescheide --bis auf den vom 21. Juli 1999-- für dieses Streitjahr verweisen auf die Anlage zum Bescheid vom 31. August 1998 und damit auf die Vorläufigkeit der Einkünfte aus dem Reithallenbetrieb. Der Vorläufigkeitsvermerk in dieser Anlage ist für sich genommen unbestimmt. Er lässt nicht erkennen, auf welches der drei Sachverhaltselemente der Gewinnermittlung, nämlich die Betriebseinnahmen, die Betriebsausgaben und die Einkünfteerzielungsabsicht, er sich bezieht (ebenso in einem vergleichbaren Fall: Senatsurteil in BFHE 218, 26, BStBl II 2008, 2, unter II.4.a aa).

24

bb) Dass sich der Umfang dieser Vorläufigkeit jedoch allein auf die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin beschränkt, ist --anders als in dem genannten Senatsurteil-- aus anderen Umständen zu schließen. So war für die Klägerin spätestens seit dem Erlass des Einkommensteuerbescheids für 1991 in 1993 erkennbar, dass das FA den Reithallenbetrieb ggf. als Liebhaberei ansehen werde und deshalb die Steuer nicht endgültig festsetzen will. Für die Jahre 1992 und 1993 wiederholte das FA entsprechende eindeutige Vorläufigkeitsvermerke vor Erlass des entscheidenden Einkommensteuerbescheids vom 31. August 1998 für das Streitjahr.

25

cc) Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil der Änderungsbescheid vom 21. Juli 1999 nur eine Vorläufigkeit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit privater Schuldzinsen enthielt, da die danach erlassenen weiteren Änderungsbescheide, welche bestandskräftig geworden sind, wieder auf die Gründe des Bescheids vom 31. August 1998 verweisen.

26

(1) Bis zu seiner ausdrücklichen Aufhebung bleibt der Vorläufigkeitsvermerk wirksam. § 165 Abs. 2 Satz 2 AO sieht die ausdrückliche Aufhebung vor, wenn die Ungewissheit über die Voraussetzungen für die Entstehung des Steueranspruchs beseitigt ist. Die Möglichkeit einer stillschweigenden Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks durch eine Änderungsveranlagung, auch wenn sie auf eine (andere) Korrekturvorschrift gestützt ist, ist ausgeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 1987 X R 19/80, BFHE 150, 459, BStBl II 1987, 746, und BFH-Urteil vom 9. September 1988 III R 191/84, BFHE 154, 430, BStBl II 1989, 9).

27

(2) Der Vorläufigkeitsvermerk wird jedoch durch einen in einem Änderungsbescheid enthaltenen neuen Vorläufigkeitsvermerk von seinem Umfang der Vorläufigkeit her neu bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 19. Oktober 1999 IX R 23/98, BFHE 190, 44, BStBl II 2000, 282). Dies war im Änderungsbescheid vom 21. Juli 1999 der Fall, weil dieser lediglich eine Vorläufigkeit hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von privaten Schuldzinsen (weiterhin) enthielt. Die danach ergangenen und nicht angegriffenen und folglich bestandskräftig gewordenen Änderungsbescheide enthalten jedoch wiederum den (vorherigen) Vorläufigkeitsvermerk, der auf die Gründe des Bescheids vom 31. August 1998 und damit auf die Liebhabereiproblematik des Reithallenbetriebs verweist. Auch insoweit erfolgte eine erneute Änderung der vorläufigen Steuerfestsetzung gemäß § 165 Abs. 2 AO.

28

Wie der Steuerbescheid als Verwaltungsakt nach § 155 Abs. 1 Satz 2 AO selbst wird auch der Vorläufigkeitsvermerk als Verwaltungsakt mit dem Inhalt gemäß § 124 Abs. 1 Satz 2 AO wirksam, mit dem er bekanntgegeben wird (Senatsurteil vom 27. November 1996 X R 20/95, BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791). Die Klägerin hat den Bescheid vom 29. Januar 2001 nicht angefochten, so dass er einschließlich des Vorläufigkeitsvermerks bestandskräftig geworden ist. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Vermerks können nicht mehr im vorliegenden Verfahren gegen den endgültigen Steuerbescheid nachgeholt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 23. September 1992 X R 10/92, BFHE 169, 331, BStBl II 1993, 338, unter 1.b).

29

d) Auch für das Streitjahr 1997 liegt ein Vorläufigkeitsvermerk vor, der im Wege der Auslegung die Gewinnerzielungsabsicht des Reithallenbetriebs umfasst. So weist der Vorläufigkeitsvermerk im Einkommensteueränderungsbescheid vom 14. Juli 1999 ausdrücklich auf die nicht abschließend mögliche Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht und die Liebhaberei hin.

30

Der Regelungsinhalt dieser Nebenbestimmung --Vorläufigkeit in Bezug auf die Gewinnerzielungsabsicht-- beschränkt sich aufgrund der der Klägerin bekannten Umstände auf den Reithallenbetrieb.

31

Entscheidend für den materiellen Gehalt einer Nebenbestimmung ist der "objektive Verständnishorizont". Zu fragen ist dabei, wie der Adressat den materiellen Gehalt nach den ihm bekannten Umständen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verstehen konnte (Senatsurteil in BFHE 183, 348, BStBl II 1997, 791).

32

Unter Beachtung dieser Grundsätze musste der Vorläufigkeitsvermerk ausgehend von den Vorjahren so verstanden werden, dass er sich allein auf den Reithallenbetrieb und die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin insoweit bezog. Anhaltspunkte für eine daneben bestehende --neue-- Liebhabereiproblematik bei den weiteren gewerblichen Einkunftsquellen der Klägerin sind weder vom FG festgestellt worden noch erkennbar.

33

2. Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre vom 26. August 2004 sind nicht --wie vom FG rechtsirrig angenommen-- nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen.

34

a) Die Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO). Wenn wie hier aufgrund der §§ 25 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), 56 Satz 1 Nr. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung --EStDV-- (jeweils in den in den Streitjahren geltenden Fassungen) i.V.m. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG für die Streitjahre Einkommensteuererklärungen abzugeben sind, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird.

35

Die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1996 wurde am 26. März 1998, die für das Streitjahr 1997 am 23. Oktober 1998 abgegeben. Die vierjährige Festsetzungsfrist aus § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO endete somit für beide Jahre gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des 31. Dezember 2002.

36

b) Dem Ablauf der Festsetzungsfrist steht aber in beiden Fällen entgegen, dass die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO ergangen waren.

37

aa) Wurde die Steuer vorläufig nach § 165 AO festgesetzt, so endet die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat.

38

Für den Beginn der Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO kommt es auf die positive Kenntnis von der Beseitigung der Ungewissheit an. Ein bloßes "Kennenmüssen" von Tatsachen, die das FA bei pflichtgemäßem Ermitteln erfahren hätte, steht der Kenntnis nicht gleich (BFH-Urteil vom 26. August 1992 II R 107/90, BFHE 169, 9, BStBl II 1993, 5). Welche Ungewissheit maßgebend ist, ergibt sich aus § 165 AO (BFH-Urteil vom 4. September 2008 IV R 1/07, BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).

39

bb) Eine Unsicherheit nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO im Tatsächlichen ist dann gegeben, wenn fraglich ist, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob stattdessen Liebhaberei vorliegt. Sie ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und das FA davon positive Kenntnis hat (BFH-Urteil in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).

40

(1) Das Gewinnstreben ist nicht als eine Unsicherheit in der steuerlichen Beurteilung, sondern als eine innere Tatsache anzusehen, auf deren Vorhandensein anhand äußerlicher Merkmale (Hilfstatsachen) geschlossen werden kann (Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 2.b). Derartige Hilfstatsachen können (auch) nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung oder der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen entstehen und für diesen Zeitpunkt zu einer veränderten Würdigung in Bezug auf die innere Tatsache der Einkünfteerzielungsabsicht führen (BFH-Urteil in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335, m.w.N.).

41

(2) Die Einkünfteerzielungsabsicht ist nur dann i.S. des § 165 AO ungewiss, wenn die maßgeblichen Hilfstatsachen nicht mit der gebotenen Sicherheit festgestellt werden können (Senatsurteil in BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278). Die Unsicherheit besteht nicht mehr, wenn die maßgeblichen Hilfstatsachen entstanden sind und dies dem FA bekannt ist. Deren Würdigung ist Teil der steuerrechtlichen Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht und der Ablauf der Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist kann nicht von der steuerrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das FA abhängig gemacht werden (BFH-Urteil in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).

42

(3) Die Beseitigung der Ungewissheit über die Einkünfteerzielungsabsicht liegt nach der Rechtsprechung des BFH beispielsweise vor, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb verkauft und das FA davon Kenntnis hat, denn aus dem Verkauf folgt zwangsläufig, dass der Steuerpflichtige mit dem Betrieb in Zukunft keine Einkünfte mehr erzielen will (vgl. BFH-Urteil in BFHE 222, 220, BStBl II 2009, 335).

43

Eine Beseitigung dieser Ungewissheit ist aus den gleichen Gründen auch gegeben, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb aufgibt. Denn auch im Fall der Betriebsaufgabe werden ab diesem Zeitpunkt von dem Steuerpflichtigen keine Einkünfte mehr aus einem aktiv betriebenen Unternehmen erzielt.

44

(4) Keine Beseitigung der Ungewissheit liegt dagegen in den Fällen des Strukturwandels eines Betriebs, etwa vom gewerblichen Betrieb zum landwirtschaftlichen Betrieb, bei Betriebsverpachtungen im Ganzen oder bei Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen eines fortbestehenden Betriebs vor.

45

(a) Im Fall des Strukturwandels vom gewerblichen Betrieb zum landwirtschaftlichen Betrieb, mit dem die Beendigung des Gewerbebetriebs im steuerrechtlichen Sinne verbunden ist, hat der Große Senat des BFH unter der Geltung des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a.F. eine Auflösung der im Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven mit der Begründung verneint, dass die Merkmale einer Betriebsaufgabe nicht vorliegen und auch eine Entnahme des in Zukunft der Landwirtschaft dienenden Grund und Bodens verneint werden muss (Beschluss vom 7. Oktober 1974 GrS 1/73, BFHE 114, 189, BStBl II 1975, 168).

46

(b) Genauso wenig wie der bloße Strukturwandel nicht als Betriebsaufgabe zu beurteilen ist, werden die bloße Verpachtung eines Betriebs ohne Abgabe einer Aufgabeerklärung oder die Änderung der Gewinnermittlungsart wie auch die Zuordnung eines Betriebs zur Liebhaberei als Betriebsaufgabe qualifiziert, da der Betrieb als wirtschaftlicher Organismus fortbesteht (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381, m.w.N.).

47

(c) Keine Betriebsaufgabe liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen eines Betriebs Umstrukturierungsmaßnahmen vornimmt, um nachhaltig einen Totalgewinn zu erzielen. Ergreift der Steuerpflichtige nämlich im Rahmen eines Betriebs, der nach seiner Wesensart und/oder Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn, d.h. mit Totalgewinn, arbeiten kann, Maßnahmen zur Herstellung oder Steigerung der Rentabilität, kann dies für eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen (so schon BFH-Urteil vom 29. April 1999 III R 38/97, BFH/NV 1999, 1510, auch Senatsurteil vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336). Ziel dieser Maßnahmen ist somit die --auch steuerrechtliche-- Fortführung des Betriebs mit dem Ziel, in Zukunft Einkünfte --weiterhin-- zu erzielen.

48

cc) Angewandt auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass der Kauf des bislang gepachteten Grundstücks durch die Klägerin und die anschließende Nutzung eines Teils dieses Grundstücks im Reithallenbetrieb --lediglich-- eine Umstrukturierungsmaßnahme im weiterhin bestehenden Reithallenbetrieb darstellt. Die Klägerin gestaltete hierdurch zwar die Art der Bewirtschaftung neu, sie hat den Reithallenbetrieb aber nicht aufgegeben. Die Ungewissheit über das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin dauerte fort. Die Ablaufhemmung aus § 171 Abs. 8 Satz 1 AO endete folglich (noch) nicht. Festsetzungsverjährung für die Streitjahre ist nicht eingetreten.

49

dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des IV. Senats des BFH vom 11. Oktober 2007 IV R 15/05 (BFHE 219, 508, BStBl II 2008, 465).

50

(1) In diesem Fall hatte der IV. Senat entschieden, dass sich der Beurteilungszeitraum für die Totalgewinnprognose bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb nur auf die Dauer des Pachtverhältnisses erstreckt. Dies gelte auch dann, wenn das Pachtverhältnis lediglich eine Vorstufe zu der später geplanten unentgeltlichen Hofübergabe sei. Dabei hatte der IV. Senat ausgehend von seiner ständigen Rechtsprechung zwischen einem sog. Pachtbetrieb und einem sog. Eigentumsbetrieb unterschieden. Während das wesentliche Betriebsvermögen des Pächters eines landwirtschaftlichen Betriebs vor allem aus dem lebenden und toten Inventar bestehe, sei die maßgebliche Grundlage der sog. Eigentumsbetriebe der eigene Grund und Boden. Werde ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb nicht auf Eigentumsflächen ausgeübt, sondern erfolge die Bewirtschaftung aufgrund eines Nutzungsverhältnisses, so sei das Ende des für die Frage nach dem Totalgewinnerfolg maßgeblichen Beurteilungszeitraums regelmäßig bereits durch das vertraglich vereinbarte Ende des Nutzungsverhältnisses bestimmt. Auch bei späterer (unentgeltlicher) Hofübertragung, bei der der Verpächterbetrieb auf den Kläger übergehe und er in die Rechtsposition des Verpächters einträte, endeten Pacht- und Verpachtungsbetrieb. Der Betrieb werde als Eigentumsbetrieb fortgeführt, dem die Betriebsidentität des bisherigen Pachtbetriebs fehle. Dafür spreche, dass sich die wirtschaftliche Basis und die Kostenstruktur des Pachtbetriebs maßgeblich von der des Eigentumsbetriebs unterscheiden.

51

(2) Die Grundsätze dieser Entscheidung, die sich auf landwirtschaftliche Betriebe beschränken, sind auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

52

Soweit das FG die Annahme einer fehlenden Betriebsidentität auch damit begründet, dass mit den Pachtzahlungen der wesentliche Kostenfaktor weggefallen sei, kann der Senat dem nicht folgen. Die Würdigung des FG könnte allenfalls dann zutreffend sein, wenn das Grundstück unentgeltlich auf die Klägerin übergegangen wäre. Tatsächlich hat die Klägerin das Grundstück aber zumindest teilweise entgeltlich erworben. Daher sind die Pachtzahlungen nicht etwa ersatzlos weggefallen, sondern lediglich durch anderweitige Grundstücksaufwendungen (Schuldzinsen für die erforderliche Fremdfinanzierung, Absetzungen für Abnutzung) ersetzt worden. Eine grundlegende Änderung der wirtschaftlichen Basis oder der Kostenstruktur des Betriebs liegt darin nicht.

53

Entscheidend bleibt, dass auch nach dem Erwerb des Grundstücks die Betriebsidentität fortbesteht. Lediglich die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens sind erweitert worden. Eine Betriebsaufgabe liegt nicht vor.

54

ee) Das FA war auch nicht deshalb an einer Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen gehindert, weil die Ungewissheit über die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin in den Streitjahren bis zum Erlass der angegriffenen Änderungsbescheide 7 1/2 Jahre bzw. 6 1/2 Jahre andauerte. § 165 AO ermöglicht vorläufige Steuerfestsetzungen ohne zeitliche Beschränkungen. Für die Frage der Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach einem Totalgewinn, d.h. nach einem positiven Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe oder Liquidation (§ 16 Abs. 2, 3 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 EStG) entscheidend (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.IV.3.c aa). Angesichts dieser Rechtslage können vorläufige Veranlagungen nicht auf einen bestimmten Zeitrahmen begrenzt werden (so schon Senatsbeschluss vom 25. August 2010 X B 25/10, BFH/NV 2010, 2234).

55

3. Folge der somit noch möglichen Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 1997 ist die Möglichkeit zur Änderung bzw. Aufhebung des Verlustfeststellungsbescheids auf den 31. Dezember 1997 gemäß § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG in der im Streitjahr 1997 geltenden Fassung.

56

a) Nach § 10d Abs. 3 Satz 1 EStG ist der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustabzug gesondert festzustellen. Verbleibender Verlustabzug ist der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichene Verlust, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustabzug (§ 10d Abs. 3 Satz 2 EStG). Gemäß § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG sind Feststellungsbescheide u.a. zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. § 10d Abs. 3 Satz 4 EStG verlangt somit, dass wegen der Änderung der nach § 10d Abs. 3 Satz 2 EStG zu berücksichtigenden Beträge der entsprechende Steuerbescheid --hier der Einkommensteuerbescheid für 1997-- verfahrensrechtlich --d.h. gemäß §§ 164 f., §§ 172 ff. AO-- zu ändern ist oder dies allein wegen fehlender steuerlicher Auswirkung unterbleibt (vgl. hinsichtlich der inhaltlich identischen Vorschrift des § 10d Abs. 4 EStG in der für das Jahr 2006 geltenden Fassung: BFH-Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 11/12, BFH/NV 2013, 1069, m.w.N.).

57

Nach diesen Grundsätzen konnte im Streitfall prinzipiell die Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1997 aufgehoben werden, da der Einkommensteuerbescheid für 1997 gemäß § 165 Abs. 2 AO änderbar ist (vgl. unter II.2.b) und bei Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht im Reithallenbetrieb der Klägerin ein Verlust zum 31. Dezember 1997 nicht mehr festzustellen wäre.

58

b) Eine Änderung ist im vorliegenden Fall allerdings auch davon abhängig, dass in Bezug auf den angegriffenen Verlustfeststellungsbescheid noch keine Feststellungsverjährung eingetreten ist. Ob dies der Fall ist, vermag der Senat anhand der vorliegenden Feststellungen nicht zu beurteilen.

59

aa) Die reguläre Feststellungsfrist von vier Jahren nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ist aufgrund der Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 Ende 2002 abgelaufen.

60

Gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 AO bestand für die gesonderte Feststellung nach § 10d EStG eine Erklärungspflicht (so schon BFH-Urteil vom 10. Juli 2008 IX R 90/07, BFHE 222, 32, BStBl II 2009, 816). Da die Abgabe einer eigenständigen Erklärung allerdings nicht notwendig war, weil sich die Grundlagen des Feststellungsbescheids (§ 10d Abs. 1 EStG) aus anderen Steuerbescheiden ergaben, genügten entsprechende Angaben in der Einkommensteuererklärung (so auch § 56 EStDV i.d.F. des Streitjahres 1997; vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963, 963). Aufgrund der 1998 abgegebenen Einkommensteuererklärung für 1997 wäre somit die vierjährige Feststellungsfrist nach §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 181 Abs. 1 AO Ende 2002 abgelaufen und damit vor Erlass des angegriffenen Verlustfeststellungsänderungsbescheids in 2004.

61

bb) Eine Änderbarkeit der Verlustfeststellung gemäß § 165 Abs. 2 Satz 1 AO scheidet schon deshalb aus, weil ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk im Feststellungsbescheid nicht aufgenommen worden ist.

62

cc) Da das Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 10d Abs. 3 EStG gegenüber dem Festsetzungsverfahren selbständig ist (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juli 2009 IX R 52/08, BFHE 225, 453, BStBl II 2011, 26), war der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1997 kein Grundlagenbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO.

63

dd) Denkbar ist allerdings, dass die Feststellungsfristverjährung für die Verlustfeststellung zum 31. Dezember 1997 gemäß § 181 Abs. 5 AO, welcher für das Streitjahr 1997 uneingeschränkt anwendbar ist (so BFH-Urteil in BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963), noch nicht eingetreten ist. Nach § 181 Abs. 5 AO kann ein Verlustfeststellungsbescheid auch nach Ablauf der für ihn geltenden Feststellungsfrist insoweit geändert werden, als er für eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 AO außer Betracht. "Von Bedeutung" i.S. des § 181 Abs. 5 AO sind Verlustfeststellungsbescheide immer dann, wenn sie sich noch auf die Einkommensteuerfestsetzung oder einen Feststellungsbescheid nach § 10d EStG eines späteren Jahres auswirken können, für welches die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (BFH-Urteil vom 19. August 2008 IX R 89/07, BFH/NV 2009, 762).

64

Ob diese Voraussetzungen vorliegen kann der Senat wegen der insoweit fehlenden Feststellungen des FG nicht abschließend entscheiden.

65

4. Feststellungen des FG fehlen zudem --aufgrund der Rechtsansicht des FG im ersten Rechtsgang folgerichtig-- auch hinsichtlich der Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin bezüglich des Reithallenbetriebs. Auch diese sind vom FG nachzuholen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.