Finanzgericht München Beschluss, 08. Apr. 2014 - 5 V 3539/13
Tenor
1. Die Vollziehung der Änderungsbescheide vom 30. August 2013 über Einkommensteuer für 2001 bis 2011 wird in Höhe von
2011 |
10.585,00 € |
2010 |
8.107,00 € |
2009 |
8.448,00 € |
2008 |
10.459,00 € |
2007 |
7.482,00 € |
2006 |
5.123,00 € |
2005 |
3.413,00 € |
2004 |
2.933,00 € |
2003 |
3.126,00 € |
2002 |
3.457,00 € |
2001 |
3.026,33 € |
bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ausgesetzt.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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verbleibende Verluste aus Vermietung und Verpachtung in € nach Abgleich mit dem Sonderausgabenabzug nach § 10 f EStG |
als Werbungskosten im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den ursprgl. Einkommensteuerbescheiden anerkannte Aufwendungen, gesamt in € |
2001 |
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6.241,83 |
2002 |
|
7.117,40 |
2003 |
|
6.446,72 |
2004 |
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6.518,44 |
2005 |
3.424 |
4.702,51 |
2006 |
6.876 |
5.321,12 |
2007 |
9.613 |
8.201,55 |
2008 |
17.846 |
7.058,39 |
2009 |
10.037 |
10.076,85 |
2010 |
10.865 |
8.438,57 |
2011 |
9.620 |
16.169,46 |
-
·
Schauspieler: …
-
·
Moderation:…
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Drehbuchbearbeitung und Beratung: …
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Dozentenvertrag: Medienschule
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Medien- und Projektberatungen: ….
-
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Formatentwicklung auf Basis der Konzeption und Senderabstimmung:
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die Vollziehung der Änderungsbescheide vom 30. August 2013 über Einkommensteuer für 2001 bis 2011 in Höhe von |
|
2011 10.585,00 € |
2010 8.107,00 € |
2009 8.448,00 € |
2008 10.459,00 € |
2007 7.482,00 € |
2006 5.123,00 € |
2005 3.413,00 € |
2004 2.933,00 € |
2003 3.126,00 € |
2002 3.457,00 € |
2001 3.026,33 € |
wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung auszusetzen. |
den Antrag abzulehnen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die konsentierte Einzelrichterin einverstanden erklärt.
Gründe
Die bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in den ursprünglichen Einkommensteuerbescheiden der Streitjahre belegten und als Werbungskosten anerkannten Aufwendungen hat das Finanzamt in den Änderungsbescheiden über Einkommensteuer 2001 bis 2011 nicht mehr berücksichtigt. Dabei hat es im Streitzeitraum einerseits weder die Bandbreite der vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeit noch andererseits trotz gegenteiliger Anhaltspunkte in den Steuerakten die tatsächliche Kostenerstattung dieser Aufwendungen durch den Arbeitgeber hinreichend aufgeklärt. Es stützte seine Schlussfolgerung, dass zum Aufgabenbereich des Antragstellers ausschließlich die kaufmännischen Abwicklung von Spielfilmen als Herstellungsleiter, jedoch nicht der redaktionelle Bereich gehört hat und damit die Aufwendungen keine Werbungskosten des Antragstellers darstellten, im Wesentlichen auf die (einzigen nach der Steuerfahndung vorgenommen) Zeugenvernehmungen der für … tätigen Rechtsanwältin … und des Z, Herstellungsleiter bei …. Weitere Unterlagen über die konkrete Tätigkeit des Antragstellers -mit Ausnahme der vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse-, wie z.B. die Arbeitsverträge des Antragstellers, finden sich in den Akten nicht. Das Finanzamt übersieht bei der Würdigung der Zeugenvernehmungen auch, dass selbst der Aussage des Z zu entnehmen ist, dass es sich bei der Tätigkeit des Antragstellers (nur) im Großen und Ganzen, um kaufmännische Tätigkeiten gehandelt hat. Zudem blieb bei der Vernehmung des Z ungeklärt, wann dieser im Streitzeitraum überhaupt der Vorgesetzte des Antragstellers gewesen ist. Die anderen Vorgesetzten des Antragstellers im Streitzeitraum, ... und ..., wurden nicht vernommen.
„hiermit bestätigen wir Ihnen, dass Sie Ihre Aufwendungen für Dienstreisen nur nach Einreichung und Prüfung der Originalbelege, sowie der Genehmigung durch den Geschäftsführer erstattet bekommen.“
„hiermit bestätigen wir Ihnen, dass
„Nur im Vorfeld im System angelegte sowie genehmigte Dienstreisen werden auch abgerechnet und erstattet. Aufgrund der variablen Gehaltsstruktur und damit verbundenen Eigeninitiativen im jeweiligen Projektbereich sind etwaige damit entstehende Kosten nicht abrechenbar!“
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(1)1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen.2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat.3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen.4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
(2)1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen.2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat.3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3)1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen.3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 7.
(4)1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht.2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen.3§ 10e Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
Gründe
- 1
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Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht --FG-- (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) konkludent geltend gemachte Verfahrensmangel der Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens liegt vor; auf ihm kann die angefochtene Entscheidung beruhen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
- 2
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1. Soweit der Kläger eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) in Gestalt einer objektiv willkürlichen und greifbar gesetzwidrigen Entscheidung für erforderlich hält, greift dieser Einwand nicht durch. Denn unterhalb dieser Grenze liegende Rechtsfehler --wie im Streitfall-- oder auch Verstöße gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze reichen als materiell-rechtliche Fehler nicht aus, um die Revision zuzulassen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. März 2011 IX B 144/10, BFH/NV 2011, 1367, m.w.N.; vom 21. Oktober 2009 X B 249/08, BFH/NV 2010, 444).
- 3
-
2. Indes hat das FG seine Überzeugung nicht nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet, also nicht den gesamten konkretisierten Prozessstoff seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
- 4
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a) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Gericht insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei zu berücksichtigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. März 2011 X B 7/11, BFH/NV 2011, 1005; vom 7. April 2005 IX B 194/03, BFH/NV 2005, 1354, m.w.N.). § 96 FGO gebietet aber nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern; vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 X B 89/07, BFH/NV 2008, 599; vom 15. April 2008 IX B 159/07, BFH/NV 2008, 1341). Allerdings ist § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt, wenn das FG bei seiner Entscheidung von einem Sachverhalt ausgeht, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. April 2007 VIII B 251/05, BFH/NV 2007, 1521; vom 30. Mai 2007 X B 176/06, BFH/NV 2007, 1698; und in BFH/NV 2011, 1005).
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b) Das ist im Streitfall nicht geschehen. Denn das FG hat erkennbar Umstände nicht berücksichtigt, die in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, und damit auch einen Teil des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Denn im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hat es nur den fehlenden eigenen Wohnungsabschluss und die nicht durchgeführte Nebenkostenabrechnung berücksichtigt, ohne auf andere (möglicherweise auch positiv zu wertende) Beweisanzeichen überhaupt einzugehen. Damit ist die vorgenommene Gesamtwürdigung unvollständig.
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3. Der Senat hält es im Streitfall daher für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die notwendigen Feststellungen (Würdigung der Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls) nachholen und auch eine erneute Prüfung der Einkünfteerzie-lungsabsicht des Klägers für die Umbauphase vornehmen.
- 7
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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
- 8
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a) Zwar geht das FG zutreffend von den vom BFH entwickelten Maßstäben zum Fremdvergleich bei (Miet-)Verträgen zwischen nahestehenden Personen/Angehörigen aus. Dazu ist zum einen in der BFH-Rechtsprechung geklärt, dass die (Wohn-)Bereiche des Vermieters und des Mieters hinreichend deutlich voneinander getrennt sein müssen, dass ein gemeinsamer (Haus- oder Woh-nungs-)Zugang ein bedeutsames Beweisanzeichen für ein gemeinsames Wohnen oder eine (familiäre) Haushaltsgemeinschaft sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 4. August 2003 IX R 25/02, BFH/NV 2004, 38; vom 17. Dezember 2003 IX R 7/98, BFH/NV 2004, 1270; BFH-Beschluss vom 18. Mai 2004 IX B 112/03, BFH/NV 2004, 1262, m.w.N.), aber nicht muss; denn es kommt nicht allein auf die Art des Zugangs zur vermieteten Wohnung an (BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 38). Unberücksichtigt lässt das FG in diesem Zusammenhang, dass das Objekt der Vermietung nicht zwingend eine (abgeschlossene) Wohnung sein muss, sondern auch ein bestimmter Teil eines Gebäudes sein kann, z.B. einzelne (auch möblierte) Zimmer und Räumlichkeiten (BFH-Urteil vom 4. März 2008 IX R 11/07, BFH/NV 2008, 1462). Nach der Beweisaufnahme ergeben sich bisher --bei "grundverschiedenem Lebensrhythmus" der Vertragsparteien-- weder für eine Haushaltsgemeinschaft noch für ein gemeinsames Wohnen oder Wirtschaften noch für eine "Verflechtung von Wohnbereichen" hinreichende Anhaltspunkte.
- 9
-
b) Zum anderen ist auch geklärt, dass die Gestaltung und Durchführung von Nebenpflichten des Mietverhältnisses (hier: Nebenkostenabrechnung) eine Rolle spielen kann (vgl. BFH-Ur-teile vom 17. Februar 1998 IX R 30/96, BFHE 185, 397, BStBl II 1998, 349; vom 21. November 2000 IX R 73/97, BFH/NV 2001, 594, m.w.N.). Diesen Punkt wird das FG zu gewichten haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass offensichtlich --vom FG aber nicht thematisiert-- die Hauptpflichten des Mietvertrages (Überlassung der Wohnung, Mietzinszahlung) erfüllt wurden.
- 10
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c) Schließlich wird das FG für den Fall der Anerkennung des Mietverhältnisses die Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers während der Umbauphase erneut zu prüfen haben. Dabei wird es die BFH-Rechtsprechung zum Leerstand nach auf Dauer angelegter Vermietung (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 2007 IX R 30/05, BFH/NV 2008, 202, m.w.N.) oder die nach erstmaliger Herstellung des Objekts bzw. nach vorangehender Selbstnutzung, also ohne vorherige Vermietung berücksichtigen (vgl. BFH-Urteile vom 28. Oktober 2008 IX R 1/07, BFHE 223, 186, BStBl II 2009, 848; vom 12. Mai 2009 IX R 18/08, BFH/NV 2009, 1627).
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.
(2) (weggefallen)
(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.
(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, - 2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder - 3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht, - 3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht, - 4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, - 5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder - 6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.
(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so wird eine Geldbuße nicht festgesetzt, wenn der Täter die aus der Tat zu seinen Gunsten verkürzten Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet. § 371 Absatz 4 gilt entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2010 wird dahingehend geändert, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 EStG in Höhe von 78.000 € berücksichtigt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des Kosten-erstattungsanspruchs der Kläger vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid 2003 vom 19.08.2008 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern und bislang anerkannte Kosten für eine Outplacementberatung in Höhe von 78.000 € aberkennen durfte.
3Der Kläger schloss mit Vertrag vom 31.5.2003, auf den inhaltlich ergänzend verwiesen wird (Bl. 76ff FG-Akte), mit der A Limited (im Folgenden: A Ltd.), einem in Gibraltar ansässigen Unternehmen, einen Vertrag über eine Outplacement-Beratung. Der Vertrag sah unter II eine Ratenzahlungsvereinbarung vor, nach der am 20.6.2003 25.000 €, am 15.9.2003 25.000 € und am 15.11.2003 25.000 € zu zahlen waren. Zusätzlich wurde im Vertrag ein Erfolgshonorar i.H.v. 30 % des zu erwartenden neuen Jahresgehalts vereinbart. Die für das Jahr 2003 vereinbarten Zahlungen erfolgten durch den Kläger am 7.10.2003 per Überweisung i.H.v. 50.000 € und am 15.12.2003 in bar i.H.v. 25.000 €. Ferner zahlte der Kläger 3.000 € als „legal fee“. In diesem Zusammenhang stehen auch Reisekosten (Flüge, Mietwagen, Übernachtungen, Verpflegungsmehraufwendungen, Bewirtungen und Taxi) i.H.v. 3.051 €, um zur Outplacement-Beratung bzw. zu Vorstellungsgesprächen zu gelangen. Der Kläger unterhält eine Wohnung in B (Mallorca).
4Am 18.1.2005 ging die Einkommensteuererklärung 2003 der Kläger beim Beklagten ein. Mit Schreiben vom 14.2.2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, ergänzende Unterlagen, u.a. den Outplacementvertrag, einzureichen.
5Am 5.4.2005 reichte der Steuerberater des Klägers ergänzende Informationen und Unterlagen, hierunter den Outplacementvertrag, ein. Nach Prüfung der Steuererklärung durch den Sachbearbeiter, einer vollumfänglichen Intensivprüfung durch die Qualitätssicherungsstelle und Zeichnungen durch den Hauptsachgebietsleiter Außensteuerrecht und den Sachgebietsleiter des Veranlagungsbezirk erging am 13.5.2005 der Einkommensteuerbescheid 2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (V.d.N.) gemäß § 164 AO, in dem der Beklagte alle Kosten betreffend die Outplacement-Beratung als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG anerkannte. Im Erläuterungsteil des Bescheides findet sich u.a. folgendes: „Außerdem bitte ich um Einreichung von Bankbelegen aus denen die im September und November fälligen Raten für die Outplacement-Beratung ersichtlich sind.“
6Am 2.6.2005 reichte der Steuerberater einen Kontoauszug vom 07.10.2003 sowie eine Rechnung der A Limited vom 15.11.2003 ein, auf der handschriftlich mit Unterschrift vermerkt ist "Palma De Mallorca PAID 15.12.03 in cash" sowie "paid in cash 15/12/03 in Spain".
7Mit Bescheid vom 8.8.2005 hob der Beklagte den V.d.N. hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 auf.
8Am 19.01.2006 erging ein nach § 10d EStG geänderter Einkommensteuerbescheid 2003.
9Am 26.5.2006 reichten die Kläger die Einkommensteuererklärung 2005 ein. Als Werbungskosten machte der Kläger u.a. Aufwendungen für Outplacement-Beratung i.H.v. 30.000 € geltend und gab an, dass die Zahlung am 22.5.2005 (bar in Malaga) erfolgt sei. Im Vorgriff auf das Jahr 2006 fügte der Kläger ergänzend einen weiteren Zahlungsbeleg über 30.000 € vom 29.12.2006 bei.
10In einem Aktenvermerk des Sachgebietsleiters Außensteuerrecht vom 18.8.2006 finden sich folgende Ausführungen:
11„Succes fee outplacement-Beratung
12In der Steuererklärung 2003 wurden unter anderem Aufwendungen für Outplacement-Beratungen i.H.v. 78.000 € geltend gemacht.
13Im Anschreiben des Beraters vom 5.4.2005 wird dazu als Resultat die Anstellung bei C GmbH sowie
14Anstellung bei D GmbH verwiesen. Bezahlungen erfolgten 1/03 sowie 2/03 über Konto Sparkasse E sowie bar 15. Dez. 2003.
15Eine in der Steuererklärung 2005 nunmehr zusätzlich geltend gemachte success fee der outplacement-Beratung erscheint nicht ganz verständlich, zumal sie auch von der Höhe her die Ursprungsdimension mit 90.000 € in drei Tranchen sprengt. Auch die Art der Leistungserbringung wie die Zahlungsmodalitäten (bar in Malaga) lassen es angezeigt erscheinen, den Gesamtkomplex neu aufzurollen.
16Ich rege an, aussagekräftige Unterlagen wie Verträge, Vereinbarungen und Zusatzvereinbarungen zu Art, Zeit, Umfang und Entgeltung der jeweils zu spezifizierenden Leistungserbringung anzufordern.
17Der tatsächliche Leistungserbringer (Consultant etc.) ist mit Namen, Anschrift zu benennen ich gehe davon aus – Anfrage ZIVED bzw. IZA beim Bundeszentralamt für Steuern sollte hinsichtlich A Limited gestellt werden –, dass die Einschaltung inaktiver Firmen die Leistungserbringung durch Inländer verschleiern soll.
18Es bleibt auch zu prüfen,, ob und inwieweit neben großzügigen Abfindungsregelung, die Kosten einer Outplacementberatung durchs kündigende Unternehmen übernommen wurden? Bei baren Zahlungsvorgängen über die Grenze ist per se die Frage der inländischen Steuerpflicht gestellt, ein Abfluss ist m.E. so nicht nachweisbar!
19Ich verweise auf Prüfungsschema „Provisionszahlungen oder Schmiergeldzahlungen“ sowie auf AO-Kartei NRW Karte 1 und 801 zu § 160 AO.
20Kurzinformation Internationales Steuerrecht Nr. 005 vom 28.03.2006 OFD Münster mit Hinweisen zur Ausdehnung des online Verfahren ISI sowie Inanspruchnahmen ZIVED-Dienste OFD Rheinland O 2372 – LZ 2.
21Ich bitte vorstehende Ausführungen als Anregung zu eigener Recherche zu betrachten; in der Gesamtschau würde ich schon jetzt zunächst den geltend gemachten WK Abzug nicht zulassen
22F“
23Mit Schreiben vom 04.08.2006 und 05.09.2006 forderte der Beklagte den Kläger zur Erläuterung hinsichtlich des Sachverhaltes A Limited auf und forderte weitere Unterlagen an.
24Am 4.9.2006 stellte der Beklagte ferner eine Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern hinsichtlich der A Limited.
25Mit Schreiben vom 20.10.2006 nahm der Kläger ausführlich zur Outplacementberatung Stellung (Bl. 83 FG-Akte).
26Mit Schreiben vom 3.5.2007 antwortete das Bundeszentralamt für Steuern und führte aus:
27„Die A Limited war bisher noch nicht Gegenstand einer Anfrage an die IZA des Bundeszentralamts für Steuern und wird nicht in der Bundeskartei für beschränkt Steuerpflichtige und umsatzsteuerpflichtige ausländische Unternehmen (so genannte BEST-Datei) geführt.
28Gemäß der eingeholten Wirtschaftsauskunft (Anl. 1) gehe ich bei der angefragten Gesellschaft von einer rechtlich existenten, aber auf Gibraltar wirtschaftlich inaktiven Briefkastenfirma (Besitz- oder Domizil Gesellschaft) aus, die über keinen eigenen eingerichteten Geschäftsbetrieb auf Gibraltar verfügt. Dies begründet sich wie folgt:
29- Der registrierte Sitz befindet sich an der Anschrift „G-Straße“, an der noch zahlreiche weitere Gesellschaften residieren (Anl. 2), so auch die H Limited, ein verbundenes Unternehmen der Firmengründungsgesellschaft KH1 Limited (Anl. 2a und 3). Eigene Geschäftsräume der A Limited konnten nicht festgestellt werden.
- Als Gesellschafter und Direktoren sind ebenfalls lediglich verbundene H-Unternehmen eingesetzt, die erfahrungsgemäß treuhänderisch/formell für Dritte agieren. Die in den von Ihnen nachgesandten Unterlagen genannten Personen “L“, „Q“ und „M“ halten offiziell keine Geschäftsführungsmandate bei der A Limited. Ob es sich hierbei um Mitarbeiter des Firmengründers und Domizilgebers H handelt, konnte ich nicht feststellen. Der Ort der Geschäftsleitung bleibt daher unklar.
- Die A Limited ist in keinen örtlichen Telefon- und Branchenverzeichnissen von Gibraltar eingetragen, was eine fehlende Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und Kontaktmöglichkeit Dritter dokumentiert.
Eine wirtschaftlich inaktive Briefkastenfirma ohne eigenen Geschäftsbetrieb kann nicht Leistungsträger im Sinne des § 160 AO sein. Zahlungen können daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, solange der Steuerpflichtige nicht nachweist, wer anstelle der Briefkastenfirma tatsächlich die vorgegebenen Beratungsleistungen erbracht hat. Im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung sind meines Erachtens nicht nur die Art und Weise der Kontaktanbahnung (Kontaktpersonen, Kommunikationsverbindung), Entscheidungskriterien (Vergleichsangebote inländischer Berater?) und Zahlungsverkehr klärungsbedürftig, sondern auch die Angemessenheit der Beratungsleistungen. Auf die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gemäß § 90 Abs. 2 AO weise ich hin.
31Die Feststellungen und Argumente der IZA können dem Steuerpflichtigen mitgeteilt werden. Von einer Weitergabe der mitgesandten Unterlagen bitte ich jedoch Abstand zu nehmen.“
32Mit Prüfungsanordnung vom 31.05.2007 ordnete der Beklagte eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer jeweils 2003 bis 2005 an. Prüfungsbeginn war der 03.07.2007. Im Schlussbericht vom 06.08.2008 vertrat der Prüfer die Ansicht, dass ein Abzug der Aufwendungen für Outplacementzahlungen und Nebenkosten als Werbungskosten nach dem derzeitigen Sachstand, dem eine eingeholte Wirtschaftsauskunft zugrunde liege, ausgeschlossen sei. Ferner führte er aus:
33"Zu der Änderungsmöglichkeit aufgrund der Auskünfte des Bundesamtes für Steuern mache ich folgende Ausführungen:
34Die Entscheidung über die Aufhebung des Vorbehalts steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 I R 5/96, BFHE 181, 100, BStBl II 1997, 5). Die Befugnis zur Aufhebung des Vorbehalts ist nach herrschender Meinung, der der Senat folgt, von keiner besonderen Voraussetzung - insbesondere nicht von einer abschließenden Prüfung - abhängig (vgl. BFH-Urteil vom 28. Oktober 1988 III R 49/85, BFH/NV 1989, 341; Tipke/Kruse, AO/FGO § 164 AO 1977 Tz. 8). Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut des § 164 (3) S. 1 AO 1977, der die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung an keine Voraussetzung knüpft und sie "jederzeit" zulässt. Zudem drückt das Wort "Vorbehalt" ein Recht, nicht eine Pflicht (zur Nachprüfung) aus. Bestätigt wird dies durch die Gesetzesbegründung zu § 164 AO 1977, in der es u.a. heißt (vgl. BTDrucks VI/1982, S. 148): " Der Vorbehalt der Nachprüfung gibt jederzeit das Recht, die Steuerfestsetzung zu berichtigen. Die Finanzbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, alle Steuerfälle zum Zwecke der endgültigen Erledigung nachzuprüfen. Sie erhält die Möglichkeit, die Überprüfung entsprechend der zur Verfügung stehenden Zeit und der zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte mit dem Ziele möglichst großer Effektivität zu organisieren. "
35Mithin setzt die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts keine abschließende Prüfung des Steuerfalls voraus.
36Da die Bescheide bestandskräftig sind, kommt eine Änderung des Bescheides vom 19.01.2006 nach § 173 Abs. 1 S. 1 AO nur in Betracht, wenn der Finanzbehörde nachträglich, d.h. nach Erlass dieses Bescheides Tatsachen bekannt wurden, die zu einer höheren Steuer führen. Neue Tatsache ist im vorliegenden Fall die Feststellung des Bundesamts für Steuern vom 03.05.2007, dass es sich bei der A Limited um eine Domizilgesellschaft handelt.
37Die Berichtigung erfolgt nach § 173 (1) 1 AO."
38Mit Bescheid vom 19.08.2008 schloss sich der Beklagte der Ansicht des Prüfers an und erkannte mit - lt. Bescheid gemäß § 10 d Abs. 1 S. 2 EStG - geändertem Bescheid u.a. alle Aufwendungen für Outplacementberatung (78.000 € zzgl. Reisekosten 3.051 €) nicht mehr als Werbungskosten an.
39Hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein.
40Mit Teilabhilfe-Bescheid vom 16.03.2010 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2003 gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO in Bezug auf die Reisekosten und erkannte diese wieder als steuerlich berücksichtigungsfähig an.
41Mit Einspruchsentscheidung vom 23.04.2010 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass die Kosten für die Outplacementberatung nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten. Die Kläger seien dem Verlangen des Beklagten, die tatsächlichen Gläubiger der geltend gemachten Aufwendungen genau zu benennen, nicht nachgekommen. Die Vorbehaltsaufhebung vom 08.08.2005 hindere die Finanzverwaltung nicht an einer weiteren Prüfung des Steuerfalls. Die Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts setze keine abschließende Prüfung des Steuerfalls voraus. Die Änderung der Einkommensteuer 2003 vom 19.08.2008 verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Da ein Sachverhalt mit Auslandsberührung vorliege, treffe den Kläger eine gesteigerte Mitwirkungspflicht. Insoweit könne der Kläger den Grundsatz von Treu und Glauben für sich nicht in Anspruch nehmen, da neben der Ermittlungspflicht des Finanzamtes in gleichem Umfang auch die Mitwirkungspflicht des Klägers zu sehen sei. Der Beklagte habe seine Ermittlungspflicht ordnungsgemäß erfüllt. Erst der durch die Angaben in der Einkommensteuererklärung 2005 vervollständigte Sachverhalt "Outplacementberatung" mit den Erkenntnissen zu:
42- 43
Konkretisierung der success fee nach Art und Umfang
- 44
wiederholte Barzahlungen in beträchtlicher Höhe im Ausland
- 45
Klärungsbedarf hinsichtlich des Abfindungsvertrages vom 07.05.2003 mit der BPB Beteiligungs-GmbH wegen einer denkbaren Beteiligung des früheren Arbeitgebers an den Kosten der Outplacementberatung (am 05.09.2006 wurden noch die Seiten 3 und 4 des Abfindungsvertrages angefordert)
- 46
Klärungsbedarf hinsichtlich des Leistungserbringers der Outplacementberatung
hätte eine Anfrage an das Bundeszentralamt für Steuern wegen einer Wirtschaftsauskunft zu dem durch den Kläger beauftragten Unternehmen begründet werden können. Das Ergebnis der Recherche beim Bundeszentralamt für Steuern stelle eine neue Tatsache im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar, die dem Beklagten nachträglich bekannt geworden sei. Diese neue Tatsache schließe einen Abzug der geltend gemachten Aufwendungen aus, da eine "wirtschaftlich inaktive Briefkastenfirma" ohne eigenen Geschäftsbetrieb nicht Leistungsträger im Sinne des § 160 AO sein könne. Die Zahlungen könnten nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden, solange der Kläger nicht nachweise, wer an Stelle der "Briefkastenfirma" tatsächlich die vorgegebenen Beratungsleistungen erbracht und die aufgewendeten Gelder erhalten habe.
48Mit seiner Klage begehrt der Kläger, dass die nachträgliche Aberkennung der Kosten im Zusammenhang mit der Outplacementberatung rückgängig gemacht wird.
49Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte ermessensfehlerhaft die Benennung der "tatsächlichen Zahlungsempfänger" verlange und durch die nachträgliche Änderung des Steuerbescheids trotz Wissen um die Auslandsproblematik und expliziter Aufhebung des Änderungsvorbehalts gegen Treu und Glauben handele.
50Der Kläger behauptet, die A Ltd. habe die im Vertrag vereinbarten Leistungen tatsächlich erbracht. Beim Outplacement würden einem aus einer Führungsposition ausgeschiedenen Manager spezielle auf das Aufzeigen neuer beruflicher Perspektiven ausgerichtete Beratungsleistungen erbracht. Auf der Grundlage einer Analyse der beruflichen Situation und der Stärken und Schwächen der Führungskraft würden gemeinsam mit diesem Tätigkeitsfelder und potentielle neue Arbeitgeber ermittelt, Kontakte zu diesen hergestellt und der Prozess bis zum Abschluss eines neuen Dienstvertrages beratend mit entsprechenden Coachings und Trainings begleitet. Zudem seien Persönlichkeitsprofile erstellt worden, die dazu dienten, auf den Arbeitnehmer „zugeschnittene“ Tätigkeitsbereiche in entsprechenden Unternehmen zu vermitteln. Die A Ltd. habe, basierend auf Grundlage der von ihr vorgenommenen Persönlichkeitsanalyse und nach Profilvorgaben des Klägers auf internationaler Ebene nach Gesellschaften gesucht, die dem Tätigkeitsprofil sowie den gewünschten Vergütungskonditionen des Klägers entsprechende Positionen zu vergeben hatten. Die Kontaktaufnahme mit den vermittelten Firmen erfolge bei Einschaltung von Vermittlern stets über den Erbringer der Vermittlungsleistung, hier der A Ltd., da die vakanten leitenden Positionen bei den entsprechenden Unternehmen i.d.R. nicht über öffentliche Medien ausgeschrieben würden.
51Das Benennungsverlangen stehe in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Dies bedeute, dass das Verlangen nicht unverhältnismäßig sein dürfe und die für den Steuerpflichtigen zu befürchtenden Nachteile nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Aufklärungserfolg stehen dürften. Entscheidend sei, inwieweit es für den Steuerpflichtigen zu diesem Zeitpunkt zumutbar gewesen sei, sich nach den Gepflogenheiten eines ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs der Identität seines jeweiligen Geschäftspartners zu vergewissern, um so in der Lage zu sein, ihn als Empfänger von Zahlungen zutreffend zu bezeichnen. Der Kläger habe keine besonderen Gründe gehabt, bei Anbahnung des Geschäftskontaktes Erkundigungen und Nachforschungen anzustellen, um sich der Identität und Solidität der A Limited zu vergewissern. Die der A Ltd. übertragenen Aufträge seien in der Folgezeit ordnungsgemäß erfüllt worden. Zu den vereinbarten Besprechungsterminen seien die Gesprächspartner zugegen gewesen. Die von der A Ltd. erstellte Persönlichkeitsanalyse weise weder qualitativ noch quantitativ irgendwelche Mängel auf. Vorstellungstermine bei möglichen Arbeitgebern seien seitens der A Ltd. organisiert worden. Final habe die Einschaltung der A Ltd. dem Kläger ein Geschäftsführeramt verschafft. Auch der Beklagte bestreite die Leistungserbringung durch die A Ltd. nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der A Ltd. dessen ungeachtet um eine Domizil- oder Briefkastenfirma ohne Funktion und ohne eignes Personal handeln habe können, seien zumindest aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Klägers bei vernünftiger Beurteilung der Gegebenheiten nicht erkennbar gewesen. Solche Vermutungen würden jedenfalls nicht bereits dadurch genährt, dass die A Ltd. in Gibraltar residierte. Denn die Kontakte zur A Ltd. seien basierend auf der vorhergehenden Tätigkeit des Klägers über Großbritannien zustande gekommen. Aus Sicht der EU seien die Einwohner Gibraltars Bürger des Vereinigten Königreichs und Gibraltar Teil der EU. Es entspreche auch der durch die EU-Grundfreiheiten geschützten Normalität und sei als solches unverdächtig, dass ein europäisches ausländisches Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat der EG tätig werde. Durch die Kontaktaufnahme durch die renommierte N Gruppe in Großbritannien sei es für den Kläger schlüssig gewesen, dass diese eine Tochtergesellschaft mit Sitz in Gibraltar mit der Beratung betraut habe. Der Kläger habe also keinerlei Anhalt dafür gehabt, dass die Gesellschaft „zur Umgehung der Steuerpflicht von Inländern eingeschaltet“ worden wäre. Festzustellen bleibe, dass der Kläger seine Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung der zutreffenden Identität der A Ltd., soweit diese unter den gegebenen Umständen nahe lagen, im Zeitpunkt der Zahlungen in hinnehmbarer Weise ausgeschöpft habe. Er habe die Leistung erhalten und sie bezahlt. Die Leistungen seien von Ausländern im Ausland erbracht worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Gelder nach Deutschland zurückfließen könnten, gab es nicht. Auch der Beklagte habe im Rahmen der Betriebsprüfung geäußert, dass der Kläger all seine Möglichkeiten vollumfassend ausgeschöpft habe und jeglichem Verlangen des Beklagten bestmöglich nachgekommen sei. Seiner Mitwirkungspflicht sei der Kläger vollumfänglich durch Vorlage des Vertrages, Einreichung des Überweisungsauftrages, Vorlage der Barquittungen, Benennung seiner Gesprächspartner sowie umfassender Darstellung des Sachverhalts nachgekommen. Der Kläger habe persönlich nicht überprüfen können, ob es sich in Gibraltar um eine Briefkastengesellschaft gehandelt habe oder nicht. Der Kläger habe bis zur Mitteilung des Ergebnisses über das Auskunftsersuchen beim BZSt im Rahmen der Bp keinerlei Kenntnis über die Eigenschaft seines Vertragspartners als Briefkastenfirma gehabt. Der Kläger sei bei jeder Konsultation auf kompetente Ansprechpartner, die ihre Leistungen zu seiner vollsten Zufriedenheit erfüllten, getroffen. Ort der Erbringung der Leistungen sei überwiegend Spanien gewesen. Die mit dem „Executive Search“ beauftragten Mitarbeiter der A Ltd. seien Frau L, Herr Q und Herr M gewesen. Im Ergebnis seien die Abschlüsse der Dienstverträge bei der „C GmbH“ und bei der „P Gruppe“ (Anmerkung: P D) vermittelt worden. Die Erkenntnismöglichkeiten des BZSt stünden dem Kläger nicht offen. In Anbetracht dessen sei insbesondere das im Nachhinein für das abgeschlossene Veranlagungsjahr 2003 geforderte weitergehende Benennungsverlangen des Beklagten nicht erfüllbar und ermessenfehlerhaft gewesen.
52Ferner sei der Beklagte an einer Änderung gehindert, weil er seiner Ermittlungspflicht nicht pflichtgerecht nachgekommen sei. Sämtliche Unterlagen hätten ihm für eine Prüfung vorgelegen und bereits im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2003 hätten sich ihm erhebliche Zweifel aufdrängen müssen. Gleichwohl habe er für das Jahr 2003 kein Auskunftsersuchen veranlasst. Vielmehr habe er sogar den V.d.N., der eine jederzeitige Korrektur ermöglicht hätte, explizit aufgehoben. Ein neuer Sachverhalt sei 2005 nicht gegeben gewesen. 2005 seien die gleichen Leistungen vom gleichen Vertragspartner auf der Grundlage des bereits dem Beklagten eingereichten Vertragswerks wie in 2003 erbracht worden. Dass sich dem Beklagten insofern Zweifel aufgedrängt hätten, zeige sich auch daran, dass er sich anlässlich der Veranlagung für das Jahr 2005 veranlasst gesehen habe, eine Auskunft beim BZSt einzuholen. Dies zeige sich nicht zuletzt auch in der Formulierung im Aktenvermerk vom 18.08.2006 („Gesamtkomplex“). Mithin sei für den Beklagten grundsätzlich das Veranlagungsjahr 2003 abgeschlossen gewesen. Erst anlässlich der Veranlagung des Jahres 2005 habe er seine Bedenken zum Anlass genommen, eine Anfrage beim BZSt zu stellen. Der Grundsatz von Treu und Glauben verbiete es aber dem FA unter Berufung auf das nachträgliche Bekanntwerden einer Tatsache einen Änderungsbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu erlassen, wenn die Tatsache vor dem Erlass des zu ändernden Bescheides infolge Verletzung der ihm obliegenden Ermittlungspflicht (zunächst) verborgen geblieben ist. Das FA verletze seine Ermittlungspflicht, wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgehe (Hinweis u.a. auch auf FG Köln vom 31.01.2000 6 V 7375/99). Der Beklagte habe sich damit zwar auf die eingereichten Unterlagen verlassen können. Er sei auch seitens des Klägers vollumfassend, richtig und vollständig über den Steuersachverhalt unterrichtet worden. Sämtliche Informationen, die ihm bekannt gewesen seien, seien dem Beklagten vorgelegt worden. Gleichwohl hätte der Beklagte die ihm verbliebenen Zweifel zum Anlass nehmen müssen, schon frühzeitig ein Auskunftsersuchen einzuholen. Zumindest hätte er den V.d.N. bestehen lassen müssen, bis dass seine Zweifel behoben waren. Der Beklagte habe ursprünglich von der Möglichkeit einer Verhinderung des Eintritts materieller Bestandskraft Gebrauch gemacht, da er den Bescheid unter V.d.N. erlassen habe. Durch Aufhebung des Vorbehalts habe er sich der Möglichkeit einer weiteren Korrektur begeben. Er habe damit kundgetan, dass er keine Änderung mehr auf der Grundlage des ihm bereits bekannten Sachverhalts (inklusive der sich ihm aufdrängenden Zweifel) durchführen werde. Der Kläger habe dem Beklagten den Outplacementvertrag, sämtliche Quittungen, Belege, Reisebestätigungen, Hotelrechnungen usw. eingereicht. Dem Beklagten sei somit bekannt gewesen, dass eine ausländische Gesellschaft mit Sitz in Gibraltar in anderen europäischen Staaten Personalberatungs- und -vermittlungsleistungen erbracht habe, die z.T. bar bezahlt worden seien. Die Höhe der Vergütung sei gleichfalls aus dem vorgelegten Vertrag bekannt gewesen. Der Kläger habe sogar sämtlichen Schriftverkehr mit der A Ltd. (insbesondere auch die von der A Ltd. über ihn erstellte Persönlichkeitsanalyse) vorgelegt und alle seine Ansprechpartner bei der A Ltd. benannt. Im Zeitpunkt der Aufhebung des V.d.N. habe der Beklagte den gesamten für 2003 relevanten Sachverhalt – einschließlich der in 2003 vereinbarten „success fee“, die erst 2005 fällig geworden sei - gekannt. Die Zweifelsfrage, ob es sich bei der A Ltd. möglicherweise um eine Domizilgesellschaft handeln habe können, habe sich also schon zu diesem Zeitpunkt aufdrängen müssen, denn schließlich sei eine Leistung von einem Ausländer im Ausland erbracht worden und die Beträge seien teils bar im Ausland gezahlt worden. Besonders auffällig sei gewesen, dass die Leistungen nicht am Sitz der Gesellschaft, sondern in anderen Staaten erbracht worden seien. Dies sei seitens des Klägers dem Beklagten gegenüber offen erklärt und durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen auch dokumentiert worden. Der Beklagte müsse sich entgegenhalten lassen, dass er eine Auskunft des BZSt erst für das Veranlagungsjahr 2005 und nicht schon für das Veranlagungsjahr 2003 eingeholt habe.
53Ferner habe das BZSt in seiner Stellungnahme vom 03.05.2007 lediglich eine Annahme getroffen; es handele sich um eine Mutmaßung, nicht jedoch um eine faktische Feststellung. Vermutungen und Annahmen seien indes keine Tatsachen. Eine klare Tatsachenfeststellung des BZSt, dass es sich bei der A Ltd. um eine wirtschaftlich inaktive Domizilgesellschaft handele, liege indes nicht vor. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Auskunftsanfrage erst im Jahr 2007 bearbeitet worden sei, die Rechercheergebnisse beträfen sämtlich das Jahr 2007. Eine Feststellung, wie die Verhältnisse im Jahr 2003 gewesen seien, fehle völlig und sei daher für das Streitjahr unbrauchbar. Die Auskunft des BZSt könne damit nicht als „neue Tatsache“ dienen.
54Die Kläger beantragen,
55den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 16.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.04.2010 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. 78.000 € berücksichtigt werden.
56Der Beklagte beantragt,
57die Klage abzuweisen,
58hilfsweise, die Revision zuzulassen.
59Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung. Das Benennungsverlangen zur Ermittlung der tatsächlichen Zahlungsempfänger sei ermessensgerecht erfolgt. Das BZSt habe die A Ltd. als wirtschaftlich inaktive Briefkastenfirma festgestellt und die Begründung dieser Feststellung dargelegt. Nach Auffassung des Beklagten handele es sich bei dem Ergebnis der Recherche um eine neue Tatsache im Sinne von § 173 AO. Der Beklagte gehe davon aus, dass das BZSt bei einer gleichen Anfrage im Jahr 2003 (statt im Jahr 2007) zum selben Ergebnis gekommen wäre.
60Die Änderung der Einkommensteuer 2003 verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Der Kläger habe unter Berücksichtigung des Sitzes der beauftragten A Ltd., der Höhe des voraussichtlich zu leistenden Erfolgshonorars, der gewählten Zahlungsmodalitäten (Barzahlungen im Ausland) und der Absicht, entsprechende Werbungskosten geltend zu machen, einige naheliegende Gründe gehabt, sich der Identität und Solidität der A Ltd. zu vergewissern. Es sei ein Leistungserbringer mit Sitz auf Gibraltar in Form einer wirtschaftlich inaktiven Briefkastenfirma gewählt worden, dessen Handeln offensichtlich von dem Ziel bestimmt gewesen sei, getarnt mit einer Domizilgesellschaft unentdeckt zu bleiben. Einen Geschäftsleitungssitz mit der Möglichkeit, telefonische oder schriftliche Kontakte aufzunehmen, habe es nicht gegeben. Der Beklagte habe seine Ermittlungspflicht ordnungsgemäß erfüllt; für ihn habe erst der durch die Abgabe in der Einkommensteuererklärung 2005 vervollständigte Sachverhalt in seiner Gesamtheit zur Anfrage an das BZSt geführt. Die Kläger müssten hier den Hinweis auf ihre eigene Mitwirkungspflicht, insbesondere bei Auslandssachverhalten, gegen sich gelten lassen.
61Der Beklagte hat am 11.09.2013 beantragt, das Verfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren X R 9/13 ruhen zu lassen. Die Kläger haben sich diesem Antrag unmittelbar vor der Ladung des Falles zur mündlichen Verhandlung am 23.10.2013 angeschlossen.
62Entscheidungsgründe
63Die Klage hat Erfolg.
641. Der Senat war nicht gehalten, eine Aussetzung oder ein Ruhen des Verfahrens anzuordnen, sondern konnte in der Sache entscheiden. Der Umstand, dass ein Teil der sich möglicherweise auch im vorliegenden Verfahren stellenden Rechtsfragen Gegenstand eines Rechtsstreits beim Bundesfinanzhof ist, hindert den Senat nicht daran, dieses Verfahren durch Urteil zu entscheiden. Denn dieses Verfahren ist kein vorgreiflichen Rechtsverhältnis i.S. des § 74 FGO, die eine Aussetzung der Verfahrens rechtfertigen könnten.
65Auch ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren X R 9/13 war – auch unter Berücksichtigung, dass die Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ladung des vorliegenden Verfahrens dem entsprechenden Antrag des Beklagten zugestimmt haben - nicht anzuordnen. Gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 der Zivilprozessordnung – ZPO kann das Gericht das Ruhen des Verfahrens anordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Vorschrift des § 251 ZPO eröffnet dem erkennenden Gericht ein Ermessen (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 1995 IV B 69/94, BFH/NV 1995, 802; s. aber Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 200; Brandis, a.a.O., § 74 FGO Rz 22). Denn die Norm setzt allein die Zweckmäßigkeit der Entscheidung voraus.
66Der erkennende Senat hält vorliegend eine Verfahrensruhe nicht für zweckmäßig. Denn es ist nicht zu erwarten, dass eine Entscheidung des BFH in dem Verfahren X R 9/13 zu einer einverständlichen Beendigung des vorliegenden Verfahrens würde. Dies folgt daraus, dass sowohl der Sachverhalt als auch die zu beantwortenden Rechtsfragen, die dem genannten vor dem BFH anhängigen Verfahren zu Grunde liegen, sich von denen des vorliegenden Verfahrens maßgeblich unterscheiden. Zwar ist in dem beim BFH anhängigen Revisionsverfahren über das Urteil des FG Niedersachsen vom 16. Januar 2013 4 K 212/11 (juris-Dokument) u.a. die Frage streitig, ob die Verweigerung der Empfängerbenennung aufgrund eines nach Eintritt der Bestandskraft von Bescheiden an den Steuerpflichtigen gerichteten Benennungsverlangens die Änderung der Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigen kann. Allerdings ist die Beantwortung dieser Frage für den Streitfall – wie nachfolgend unter II. dargelegt wird – nicht entscheidungserheblich, da selbst bei einer Bejahung der o.a. Rechtsfrage sich immer noch die Frage stellen würde, ob der Beklagte an einer Änderung aus dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben gehindert war. Das Verfahren ist entscheidungsreif, so dass ein Ruhen auch aus diesem Grund nicht zweckmäßig wäre.
67II. Die zulässige Klage ist begründet.
68Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 S. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO - ). Der Beklagte war nicht befugt, den ursprünglich gegenüber den Klägern erlassenen Bescheid, mit dem die Kosten des Klägers im Zusammenhang mit der Outplacementberatung vollumfänglich anerkannt worden waren, zum Nachteil der Kläger zu ändern; dafür ist keine verfahrensrechtliche Handhabe ersichtlich; insbesondere § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO – der einzig ersichtlich in Betracht kommt - bietet eine solche nicht.
69a) Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Da § 173 AO nach seinem rechtlichen Gehalt keine Fehlerberichtigungsvorschrift ist, rechtfertigt nur das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen und Beweismitteln eine Änderung nach dieser Vorschrift, nicht hingegen ein nachträglich erkannter Rechtsfehler (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180).
70aa) Unter einer Tatsache im Sinne des § 173 AO ist alles zu verstehen, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (PK/Koenig AO § 173 Rz. 7 m.w.N.). Eine Tatsache kann sowohl in einem positiven Zustand, beispielsweise dem Abfluss von Zahlungsmitteln, als auch im Fehlen einer Eigenschaft oder Nichteintritt eines Vorgangs, wie etwa einer fehlenden Vereinbarung, bestehen (PK/Koenig AO § 173 Rz. 7). Beweismittel sind alle Erkenntnismittel, die geeignet sind, das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Tatsachen zu beweisen, wie beispielsweise Urkunden, Auskünfte (PK/Koenig § 173 Rz. 34). Die Tatsachen und Beweismittel müssen außerdem nachträglich bekannt geworden und nicht erst nachträglich entstanden oder erstellt worden sein, weil nachträglich entstandene Beweismittel keine Änderung nach § 173 AO rechtfertigen (PK/Koenig AO § 173 Rz. 42f m.w.N.). Nachträglich bekannt im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO werden Tatsachen oder Beweismittel, wenn sie nach dem Zeitpunkt, in dem die Willensbildung über die Steuerfestsetzung abgeschlossen ist, bekannt werden (st. Rspr. BFH-Urteil vom 28. April 1998, IX R 49/96, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458).
71bb) Im Einklang damit steht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dann entgegen, wenn dem FA Tatsachen aufgrund einer Verletzung seiner Ermittlungspflichten unbekannt geblieben sind, der Steuerpflichtige seinerseits aber die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten in zumutbarer Weise erfüllt hat. Voraussetzung dafür, dass der Steuerpflichtige die ihn treffende Mitwirkungspflicht erfüllt hat, ist insbesondere, dass er die Steuererklärungspflicht nach §§ 90, 149 ff. AO in zumutbarem Umfang erfüllt hat. Der steuerlich relevante Sachverhalt muss hierbei richtig, vollständig und deutlich dem Finanzamt zur Prüfung unterbreitet worden sein (vgl. BFH-Beschluss vom 13.11.2007 VI B 160/06, BFH/NV 2008, 341 m.w.N.). Der Umfang dieser Mitwirkungspflichten richtet sich gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 AO nach den Umständen des Einzelfalles. So ist eine Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamtes bei der Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO unbeachtlich, wenn der Steuerpflichtige den Sachverhalt ganz bewusst falsch darlegt und bei dem Finanzamt einen Irrtum über einen tatsächlichen Geschehensablauf hervorruft (vgl. BFH-Urteil vom 20.04.2004 IX R 39/01, BStBl. II 2004, 1072 m.w.N.). Liegt sowohl eine Verletzung der Ermittlungspflicht des Finanzamtes als auch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen vor, so sind die beiderseitigen Pflichtverletzungen grundsätzlich gegeneinander abzuwägen. In der Regel trifft in diesem Fall die Verantwortlichkeit den Steuerpflichtigen, so dass der Steuerbescheid geändert werden kann, es sei denn, der Verstoß gegen die Ermittlungspflicht überwiegt deutlich den Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht (vgl. BFH-Beschluss vom 28.02.2008 IV B 53/07, BFH/NV 2008, 924 m.w.N.).
72Die an die Ermittlungen der Finanzbehörde nach § 88 AO zu stellenden Anforderungen sind nicht allgemein festzulegen. Die Finanzbehörde verletzt ihre Amtsermittlungspflicht dann, wenn sie offenkundigen Zweifelsfragen oder Unklarheiten nicht nachgeht und Ermittlungsmöglichkeiten nicht nutzt, deren Ergiebigkeit sich ihr hätten aufdrängen müssen (vgl. BFH-Urteile vom 12.07.2001 VII R 68/00, BStBl II 2002, 44 und vom 28.06.2006 XI R 58/05, BStBl II 2006, 835; Beschluss vom 22.08.2007 VIII B 220/06 – juris -). Bei der Bestimmung und Begrenzung der Ermittlungspflicht des Finanzamts kommt es wesentlich auf die Angaben des Steuerpflichtigen an. Grundsätzlich darf die Finanzbehörde nämlich davon ausgehen, dass der steuerlich erhebliche Sachverhalt richtig, vollständig und deutlich angegeben worden ist. Sie muss den Angaben des Steuerpflichtigen nicht mit Misstrauen begegnen. Werden Steuererklärungen abgegeben, so muss sie aber eventuellen Unklarheiten und Zweifelsfragen nachgehen, die sich aus der Erklärung oder den dazu eingereichten Unterlagen aufdrängen.
73b) Dies vorangestellt, kommt eine Änderung des ursprünglich gegenüber den Klägern ergangenen Steuerbescheides nicht in Betracht.
74aa) Dem Beklagten war es verwehrt, sich auf das Vorliegen einer etwaig nachträglich bekannt gewordenen Tatsache bzw. eines Beweismittels zu berufen. Insbesondere steht der Änderungsbefugnis des Beklagten der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Zwar war die im vorliegenden Zusammenhang als Tatsache/Beweismittel in Betracht kommende Auskunft des Bundeszentralamtes für Steuern mit der rechtlichen Schlussfolgerung, dass es sich bei der A Ltd. wahrscheinlich um eine Domizilgesellschaft handelt, dem Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides für das Streitjahr nicht bekannt; der Beklagte hätte aber bei ordnungsgemäßer Erfüllung der behördlichen Ermittlungspflicht bereits für das Streitjahr und nicht erst im Zusammenhang mit der Veranlagung 2005 eine entsprechende Anfrage an das BZSt stellen können und müssen. Im Streitfall hat der Beklagte seine Ermittlungspflicht verletzt, indem er vor Erlass des Bescheids vom 08.08.2005 über die Aufhebung des V.d.N. den Sachverhalt im Hinblick auf die vom Kläger erklärten Werbungskosten zur Outplacementberatung nicht hinreichend von Amts wegen ermittelt hat.
75Dem Beklagten war aufgrund der Einkommensteuererklärung und den nachfolgenden Erörterungen bis zur Aufhebung des V.d.N. bekannt, dass die in Gibraltar ansässige A Ltd. für im Ausland erbrachte Personaldienstleistungen in Höhe von 75.000 € z.T. – nämlich in Höhe der 3. Teilleistung i.H.v. 25.000 € - bar in Spanien bezahlt worden war. Ferner war ihm bekannt, dass in einem späteren Veranlagungszeitraum im Falle eines erfolgreichen Abschlusses eines neuen Anstellungsverhältnisses voraussichtlich eine weitere „success fee“ i.H.v. 30 % des neuen Gehaltes zu zahlen war. Hieraus mussten sich bereits bei der Veranlagung 2003 und nicht erst bei der Veranlagung 2005 ganz erhebliche Zweifel aufdrängen, ob die entsprechenden Zahlungen an die A Ltd. als abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden konnten, oder ob nicht die Art der Dienstleistung, der Ort der Ansässigkeit des Vertragspartners, dessen Gesellschaftsform, die gewählten Zahlungsmodalitäten – fünfstellige Euro-Beträge bar im Ausland an nicht näher benannte Personen – und die Höhe der geltend gemachten Werbungskostenbeträge Anlass gaben, die Kläger – ggf. nach Einschaltung des BZSt – gemäß § 160 AO zur Benennung des tatsächlichen Zahlungsempfängers aufzufordern und den Werbungskosten-Abzug bei Nichterfüllung des Benennungsverlangens zu versagen. Der Beklagte hätte diese Zweifel und Unklarheiten spätestens vor Erlass des Bescheids über die Aufhebung des V.d.N. beseitigen müssen, indem er nach § 88 AO den Sachverhalt über die in der Steuererklärung und nachfolgend gemachten Angaben des Klägers hinaus durch nur ihm zur Verfügung stehende Ermittlungsmöglichkeiten – wie hier die Einschaltung des BZSt – ermittelte. Neue Tatsachen und Beweismittel, die die Erforderlichkeit eines solchen Vorgehens erstmals im Unterschied zu dem bisherigen Informationsstand des Beklagten erkennen ließen, haben sich nach der Aufhebung des V.d.N. nicht ergeben.
76Der Kläger kann sich auch auf Treu und Glauben berufen, da er entgegen der Auffassung des Beklagten seinerseits seinen Mitwirkungspflichten – auch unter Berücksichtigung des § 90 Abs. 2 AO – voll genügt hat. Eine Verletzung der Mitwirkungspflichten auf Seiten des Klägers ist nicht zu erkennen. Der Kläger hat alle ihm bekannten und notwendigen Angaben zum Sachverhalt „Outplacementberatung“ gemacht und sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen eingereicht und damit die mehrfachen Anfragen des Beklagten umfassend beantwortet. Er hat umfassende, erläuternde Angaben zu den gezahlten Beträgen an die A Ltd. gemacht, die vollständig und aus seiner Sicht zutreffend waren. Auch musste der Kläger vorab ohne Anlass keine weiteren Recherchen zur A Ltd. anstellen. Zuzugestehen ist dem Beklagten, dass der Kläger nicht auf die fehlenden Geschäftsräume und Kontaktmöglichkeiten in Gibraltar hingewiesen hat. Allerdings hat der Kläger glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass er diese Erkenntnisse erst durch den Beklagten nach Offenbarung der Mitteilung des BZSt gewonnen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bewusst ihm bekannte Tatsachen zur Identität der A Ltd. verschwiegen hat, bestehen nicht. Auch sind keinerlei Umstände erkennbar, die beim Kläger Zweifel an der A Ltd. hätten aufkommen lassen müssen. Die von der A Ltd. aufgrund des geschlossenen Vertrages geschuldeten Leistungen wurden vollumfänglich erbracht und lieferten als Resultat eine neue Geschäftsführeranstellung des Klägers. Bei dieser Sachlage musste der Kläger keine weiteren Nachforschungen anstellen. Auch ergibt sich weder aus dem EStG noch aus der AO eine Verpflichtung zur unaufgeforderten Vorlage weiterer Angaben zum Geschäftspartner oder zur umfassenden Recherche ohne Anlass. Zur Auskunft und zur Beibringung von Unterlagen ist der Steuerpflichtige - abgesehen von den rechnerischen Grundlagen der Gewinnermittlung (§ 150 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 25 Abs. 3 EStG, §§ 56, 60 EStDV) - nach § 93, 97 AO nur verpflichtet, wenn das Finanzamt dies ausdrücklich von ihm in Erfüllung seiner behördlichen Amtsermittlungspflicht verlangt (vgl. FG Düsseldorf, EFG 1999, 260 und FG Köln, EFG 2001, 1016). Das ist im Streitfall bis zur Aufhebung des V.d.N. nicht geschehen. Damit hat der Kläger die ihm nach § 150 AO obliegende Steuererklärungspflicht und seine aus § 90 Abs. 1 und Abs. 2 AO folgende Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsfeststellung in vollem Umfang erfüllt. Hiervon ging offensichtlich auch der Beklagte aus, denn er hat – nach Vorlage sämtlicher dem Kläger vorliegenden Unterlagen betreffend die A Ltd. – den zuvor gesetzten V.d.N. aufgehoben. In dieses Bild fügt sich auch stimmig ein, dass erst die Nachforschungen des BZSt und nicht etwa vom Kläger verschwiegene, unterdrückte oder falsch dargestellte Tatsachen zu dem vom Beklagten erlassenen Benennungsverlangen führten. Die Darstellungen zum Sachverhalt seitens des Klägers haben sich dagegen nie geändert noch wurden sie inhaltlich entscheidend ergänzt.
77bb) Ob die durch das BZSt gewonnenen Erkenntnisse, dass es sich bei der A Ltd. um eine Domizilgesellschaft handelt/handeln könnte eine neue Tatsache oder zumindest ein neues Beweismittel darstellen, ist vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass die Kläger insoweit zu Recht darauf hinweisen, dass es sich hierbei zunächst lediglich um Schlussfolgerungen des BZSt handelt. Auch Vermutungen, Verdachtsmomente und Wahrscheinlichkeiten sind noch keine Tatsachen. Eine Tatsache besteht vielmehr erst, wenn über einen Lebensvorgang hinreichende Gewissheit herrscht (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rz. 3 a. E.; BFH-Urteil vom 6. 12. 1994 IX R 11/91, BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192; zur Reduktion der Gewissheit bei Vorliegen von Hilfstatsachen und Mitwirkungspflichtverletzungen vgl. BFH-Urteil vom 23. 3. 2011 X R 44/09, BFHE 233, 297, BStBl II 2011, 884; Hoffmann, EFG 2010, 100). Ob das Schreiben des BZSt deshalb möglicherweise als neues Beweismittel anzusehen ist, weil sich erst aufgrund der durch das BZSt angestellten Nachforschungen ergab, dass die A Ltd. über keine feststellbaren eigenen Geschäftsräume verfügt hat und auch in keinen örtlichen Telefon- und Branchenverzeichnissen von Gibraltar eingetragen war, so dass ggf. erst diese Feststellungen die Voraussetzungen für ein ermessensgerechtes Benennungsverlangen gemäß § 160 AO schafften, musste der Senat angesichts des festgestellten Verstoßes gegen Treu und Glauben allerdings nicht mehr entscheiden.
78cc) Auf die Frage, ob auch die Nichtbeantwortung des Benennungsverlangens eine neue Tatsache darstellt, kommt es damit ebenfalls nicht mehr entscheidend an.
79Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zur Rechtsfortbildung im Hinblick auf die von dem Beklagten aufgeworfene Frage des Umfangs der Pflichtenkreise von Steuerpflichtigen und FA bei zu einem Benennungsverlangen gemäß § 160 AO Anlass gebenden Auslandssachverhalt zuzulassen.
80Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
81Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. § 709 ZPO.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch
- 1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt; - 2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen; - 3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist; - 4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. - 5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer - a)
von 0,35 Euro für 2021, - b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
- 5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert. - 5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte, - 6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt; - 7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,
- 1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, - 2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft
- 1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder - 2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt
- 1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist, - 2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, - 3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.
(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.
(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht); - 2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen; - 3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen; - 4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Soweit in § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, 7 und 9 sowie Absatz 1a Nummer 1, den §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen; - 2.
freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen; - 3.
die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen; - 4.
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen; - 5.
(weggefallen)
(1)1Der Einkommensteuer unterliegen
- 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, - 2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, - 3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, - 4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, - 5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen, - 6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, - 7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2)1Einkünfte sind
- 1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a), - 2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.
(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.
(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.
(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.
(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.