Finanzgericht München Beschluss, 07. Jan. 2016 - 10 V 3018/15

bei uns veröffentlicht am07.01.2016

Gericht

Finanzgericht München

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 10 V 3018/15

Beschluss

Stichwörter:

1. Abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen (u. a. bei Ablehnung eines ganzen Gerichts).

2. Mit der Anhörungsrüge kann nur vorgebracht werden, das Gericht habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen.

In der Streitsache

[... ASt]

Antragsteller

gegen

Regierung von [... X-Bezirk]

Antragsgegnerin

Wegen Vollstreckung von Widerspruchsgebühren (Anhörungsrüge)

hat der 10. Senat des Finanzgerichts München durch [...] ohne mündliche Verhandlung

am 7. Januar 2016

beschlossen:

1. Der Befangenheitsantrag wird abgelehnt.

2. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 133a Abs. 4 Satz 3 Finanzgerichtsordnung).

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2015 (Az.: 10 V 2733/15), mit dem sein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 114 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit dem Ziel die Vollstreckung gegen ihn einzustellen abgelehnt wurde. Hierzu trägt er vor, dass er keine Nachricht von der Anhängigkeit seiner Streitsache beim Finanzgericht (FG) München gehabt hätte. Damit sei er überrascht und in seinem Vorbringen beeinträchtigt. Im Übrigen habe das FG verkannt, dass die von ihm geltend gemachte Aufrechnung schon verhandelt worden sei und der Eintritt eines Körperschadens von ihm substantiiert nachgewiesen worden sei. Außerdem sei die Verweisung des Rechtsstreits vom Verwaltungsgericht (VG) [. A-Stadt] auf den Finanzrechtsweg an das FG willkürlich und das FG [. B-Stadt] für ihn nicht zuständig.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Senats vom 12. November 2015 aufzuheben und das Verfahren über den Antrag auf einstweilige Anordnung fortzusetzen.

Hierzu stellt er vorab den Antrag, alle sachbefassten Richter, die an dem Beschluss vom 12. November 2015 mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 51 FGO i. V. m. § 41 Zivilprozessordnung (ZPO) von der Mitwirkung auszuschließen. Hierzu führt der Antragsteller aus, dass er nicht angehört worden sei und alle Vorgänge gerichtskundig seien.

II.

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 1. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2015 wird abgelehnt.

Auch das Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Senat kann trotz der Erklärung des Antragstellers, er lehne die beteiligten Richter ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden.

1. Der beschließende Senat entscheidet über die Anhörungsrüge in seiner im Geschäftsver- teilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 FGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO bedarf. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers, mit dem die Richter des Verfahrens über die einstweilige Anordnung (Az. 10 V 2733/15) als befangen abgelehnt werden, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzu- lässig. Über das Ablehnungsgesuch muss nicht durch gesonderten Beschluss entschieden werden.

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 42 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422; vom 25. August 2009 V S 10/07, BFHE 226, 109, BStBl II 2009, 1019 m. w. N.).

b) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung des abgelehnten Richters über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt u. a. die Ablehnung eines ganzen Gerichts -Spruchkörpers - (vgl. Bundesverfassungsgericht--Beschluss vom 20. Juli 2007 1 BvR 2228/06, NJW 2007, 3771, unter II.2.a; BFH-Beschlüsse in BFHE 226, 109, BStBl II 2009, 1019; vom 3. Juli 2014 V S 13/14, BFH/NV 2014, 1572 jeweils m. w. N.).

So liegt es hier. Der Antragsteller hat in seinem Schriftsatz vom 1. Dezember 2015 pauschal alle Richter des Senats, die an dem Beschluss vom 12. November 2015 (Az. 10 V 2733/15) mitgewirkt haben, allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers deuten (vgl. dazu z. B. BFH-Beschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422). Der Vorwurf der fehlenden Anhörung des Antragstellers durch die entscheidenden Richter ist vollkommen unverständlich, wenn sich aus dem Beschluss des Senats gerade ergibt, dass alle an das Gericht gerichteten Schreiben des Antragstellers bei der Entscheidung berücksichtigt wurden.

Vom beschließenden Senat kann deshalb über das offensichtlich unzulässige Gesuch auf Ablehnung der Richter des Senats, ohne dass es einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter bedarf, zusammen mit der Sachentscheidung entschieden werden (vgl. dazu z. B. BFH-Beschluss in BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422).

2. In der Sache hat die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 1. Dezember 2015 gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2015 keinen Erfolg.

a) Das Verfahren ist auf die Anhörungsrüge des Antragstellers hin nicht fortzusetzen.

Nach § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1.) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2.) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen (§ 133a Abs. 2 Satz 1 FGO). Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO).

b) Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 133a Abs. 1 Satz 1 FGO kann mit der Anhörungsrüge nur vorgebracht werden, das Gericht - im Streitfall der beschließende Senat - habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoßen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614, m. w. N.; vom 14. Oktober 2005 V S 20/05, BFH/NV 2006, 563). Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m. w. N.).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, wenngleich es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Dieses Recht wird auch nicht dadurch verletzt, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1094, m. w. N.; vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324).

c) Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Senat eine Gehörsverletzung begangen haben könnte. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 12. November 2015 die vom Antragsteller erhobenen Rügen umfassend geprüft. Es kann keine Rede davon sein, dass der Senat das Vorbringen des Antragstellers nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen hätte.

Der Beschluss des Senats vom 12. November 2015 (abgesandt am 13. November 2015) setzt sich mit dem Begehren des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz auseinander, legt den Antrag des Antragsstellers aus und behandelt die Frage, wie der Antragsteller sein Ziel, eine Einstellung der Vollstreckung nach § 257 Abgabenordnung (AO) erreichen kann und ob eine solche Einstellung der Vollstreckung in Betracht kommt. Außerdem beschäftigt sich der angegriffene Beschluss auch mit den Zulässigkeitsfragen des vorläufigen Rechtsschutzes und Fragen des Rechtsweges zum FG.

Im Übrigen hat des VG A-Stadt dem Antragsteller bereits mit Schreiben vom 17. September 2015 mitgeteilt, dass eine Verweisung an des FG in Betracht kommt und die Verweisung mit Beschluss vom 29. September 2015 (Az. M 10 S 15.2589) ausgesprochen. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 7. Oktober 2015 zugestellt; der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss des VG keinen Rechtsbehelf geführt. Nach Abgabe des Falles an das FG (mit Verfügung des VG vom 27. Oktober 2015) wurde der Antragsteller über die Anhängigkeit seines Falles beim FG mit Schreiben des FG vom 5. November 2015 informiert. Dass der Antragsteller von der Anhängigkeit des Falles beim FG überrascht sein kann, kann nach Auffassung des Senats demgemäß (mit einer Zustellung des Verweisungsbeschlusses durch das VG mehr als einen Monat vor dem angegriffenen Beschluss und nach dem Schreiben des FG) nicht zutreffen.

d) Im Übrigen behandelt das weitere Vorbringen des Antragstellers den Vorwurf, der Senat habe mit seinem Beschluss vom 12. November 2015 in der Sache fehlerhaft entschieden. Dieses Vorbringen ist aber im Rahmen des § 133a FGO nicht erheblich. Die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 15. Dezember 2014 X S 20/14, BFH/NV 2015, 508).

3. Die Kostenentscheidung für das Rügeverfahren beruht auf § 143 Abs. 1 FGO i. V. m. § 135 Abs. 2 FGO. Die Gerichtskosten für die Anhörungsrüge richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (GKG) (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 143


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Zivilprozessordnung - ZPO | § 44 Ablehnungsgesuch


(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 45 Entscheidung über das Ablehnungsgesuch


(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. (2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung b

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 114


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des An

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 51


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ode

Abgabenordnung - AO 1977 | § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung


(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald1.die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,2.der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,3.der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,

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(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(3) Für den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten die §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozessordnung sinngemäß.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle des § 69.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(2) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann auf das Zeugnis des abgelehnten Richters Bezug genommen werden.

(3) Der abgelehnte Richter hat sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern.

(4) Wird ein Richter, bei dem die Partei sich in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, so ist glaubhaft zu machen, dass der Ablehnungsgrund erst später entstanden oder der Partei bekannt geworden sei. Das Ablehnungsgesuch ist unverzüglich anzubringen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung.

(2) Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter des Amtsgerichts über das Gesuch. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält.

(3) Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Rechtszug zunächst höhere Gericht.

Tatbestand

1

I. Der nicht anwaltlich vertretene Kläger, Antragsteller und Rügeführer (Kläger) wendet sich mit seiner am 13. Mai 2014 fristgerecht erhobenen Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 2014 V S 3/14 (PKH). Mit diesem hatte der erkennende Senat den Antrag des Klägers vom 3. Januar 2014 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (V B 8/14) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2013  4 K 3999/10 abgelehnt.

2

Der Kläger stellt darüber hinaus den Antrag, die Richter, die an dem Beschluss vom 15. April 2014 V S 3/14 (PKH) mitgewirkt haben, wegen Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung auszuschließen.

Entscheidungsgründe

3

II. Der Senat kann trotz der Erklärung des Klägers, er lehne die beteiligten Richter ab, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden.

4

Die Anträge sind unbegründet.

5

1. Der erkennende Senat entscheidet über die Anhörungsrüge sowie über die Gegenvorstellung in seiner sich aus dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung, ohne dass es einer vorherigen dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter nach § 51 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 44 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) bedarf. Das Ablehnungsgesuch des Klägers, mit dem die Richter des PKH-Verfahrens (V S 3/14 (PKH)) als befangen abgelehnt werden, ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Über das Ablehnungsgesuch muss nicht durch gesonderten Beschluss entschieden werden (z.B. BFH-Beschluss vom 11. Februar 2003 VII B 330/02, VII S 41/02, BFHE 201, 483, BStBl II 2003, 422, unter II.1.a, m.w.N.).

6

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Grundsätzlich ist über das Ablehnungsgesuch ohne Mitwirkung des oder der abgelehnten Richter zu entscheiden (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO).

7

b) Im Streitfall ist ein Ablehnungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden. Der Kläger lehnt die am PKH-Beschluss (V S 3/14 (PKH)) beteiligten Richter "aus oben genannten Gründen als befangen ab". In dem Ablehnungsgesuch liegt deshalb ein Missbrauch des Ablehnungsrechts, weil das Gesuch ausschließlich mit der vermeintlichen Rechtsfehlerhaftigkeit des PKH-Beschlusses begründet wird. Diese kann die Besorgnis der Befangenheit jeweils in der Person des betreffenden Richters aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen (z.B. BFH-Beschluss vom 1. April 2003 VII S 7/03, BFH/NV 2003, 1331, m.w.N.). Allein die Vorbefassung genügt nicht, um bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge stets als befangen angesehen zu werden (vgl. Beschluss des Bundessozialgerichts vom 25. Februar 2010 B 11 AL 22/09 C, juris, unter 1., m.w.N.).

8

2. Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO). Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Verfahren über den Antrag auf Gewährung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht verletzt.

9

a) Der Antrag ist zulässig.

10

Der erkennende Senat hat keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers.

11

aa) Die Vornahme von Verfahrenshandlungen --wozu auch die Einlegung einer Anhörungsrüge gehört-- setzt Prozessfähigkeit des Beteiligten voraus. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 FGO sind alle nach bürgerlichem Recht geschäftsfähigen Personen prozessfähig. Die Prozessfähigkeit eines Beteiligten ist als Sachentscheidungsvoraussetzung und zugleich Prozesshandlungsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i.V.m. § 56 Abs. 1 ZPO; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 28. Juni 2011 IX B 11/11, BFH/NV 2011, 1891, unter 2.b, m.w.N.). Dabei entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung im Wege des Freibeweises unter Würdigung des gesamten Prozessstoffes über die Frage der Prozessfähigkeit eines Beteiligten (z.B. BFH-Beschluss vom 1. September 2005 IX B 87/05, BFH/NV 2006, 94, unter II.3.a, m.w.N.).

12

bb) Nach diesen Maßstäben hat der erkennende Senat im Streitfall keinen Anlass an der Prozessfähigkeit des Klägers zu Zweifeln.

13

Der Kläger legt in keiner Weise dar, woraus seine Prozessunfähigkeit resultieren sollte. Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung, dass er prozessunfähig sei. Dies hat er nicht wenigstens durch ein ärztliches Attest belegt oder glaubhaft gemacht. Der Kläger weist lediglich auf etwaige widersprüchliche Gutachten hin, die angeblich einerseits von seiner Prozessfähigkeit ausgingen, und diese andererseits in Abrede stellten. Um die Glaubhaftigkeit des Vortrags zu stützen, wäre es naheliegend gewesen, ein solches Gutachten --zumindest auszugsweise-- vorzulegen oder das vermeintlich im Gutachten festgestellte Krankheitsbild, das auf eine etwaige krankhafte Störung der Geistestätigkeit schließen ließe, zu benennen oder zu beschreiben.

14

Sofern außer der bloßen Behauptung des Klägers keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, die an seiner Prozessfähigkeit Zweifel erwecken könnten --etwa ein unverständlicher Sachvortrag-- ist das Gericht nicht gehalten, von sich aus eine ärztliche Begutachtung des Klägers anzuordnen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. September 2004 III B 165/03, juris Rz 5) oder etwaigen Beweisanträgen (hier: Beiziehung von Akten) nachzugehen. Dies insbesondere dann nicht, wenn nach Aktenlage --unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers-- in diesem Verfahren keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Kläger zur Überzeugung des erkennenden Senats prozessunfähig wäre (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2013 V ZR 8/13, Wertpapier-Mitteilungen 2014, 1054, unter II.2.a aa, m.w.N.). Vielmehr ist der erkennende Senat aufgrund folgender Indizien von der Prozessfähigkeit des Klägers überzeugt:

15

(1) Die im gesamten Verfahren vom Kläger selbst verfassten Schriftsätze --sowohl an das FG als auch an den BFH-- lassen erkennen, dass er sich auszudrücken sowie sein Anliegen in verständlicher und angemessener Form vorzubringen vermag. Hierin sieht der Senat ein gewichtiges Indiz für die Geistesfähigkeit des Klägers, die ihm eine freie Willensbestimmung ermöglicht.

16

(2) Zudem war das FG im Klageverfahren von der Prozessfähigkeit des Klägers überzeugt (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 15. April 2014 V S 5/14 (PKH)). Nachdem sich der BFH in einem eigenen Verfahren über die Prozessfähigkeit des Klägers im Wege des Freibeweises zu überzeugen hat, ist er an etwaige diesbezügliche Feststellungen des FG zwar nicht gebunden, kann sie aber seiner Überzeugungsbildung --als weiteres Indiz-- zu Grunde legen. Dies insbesondere dann, wenn das FG einen persönlichen Eindruck des Klägers gewonnen hat (mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2013 im Parallelverfahren 1 K 3881/11 und 1 K 3376/10) und --wie hier-- eine zeitliche Nähe zum hiesigen Verfahren besteht. Dass in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung beim FG und dieser Entscheidung eine gravierende Änderung der Geistesfähigkeit des Klägers eingetreten sein soll, behauptet nicht einmal der Kläger selbst.

17

b) Der Antrag ist unbegründet.

18

Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, und vom 12. April 2011 III S 49/10, BFH/NV 2011, 1177).

19

Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem PKH-Beschluss die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen umfassend geprüft. Im Kern richten sich die Ausführungen des Klägers indessen gegen die Rechtsauffassung des Senats in diesem Beschluss und enthalten den Vorwurf, der Senat habe den PKH-Antrag des Klägers rechtsfehlerhaft abgelehnt. Mit diesem Vorbringen kann der Kläger aber im Rahmen des § 133a FGO --wie dargelegt-- nicht gehört werden. Anders als der Kläger meint, hat der beschließende Senat dessen Ausführungen zur Kenntnis genommen. Dies gilt insbesondere für das Vorbringen des Klägers, er habe einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten, Antragsgegner und Rügegegner (Finanzamt --FA--) darauf, im Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid nicht als insolvent und als jemand dargestellt zu werden, der weder über Vermögen noch über etwaige Einkünfte verfüge. Gleiches gilt für das Vorbringen, das FG habe seiner Sachaufklärungspflicht nicht hinreichend genügt, weil es eine bestimmte Zeugin zu der Thematik nicht vernommen habe, wer von dem Vorauszahlungsbescheid auf Veranlassung des FA Kenntnis erlangt habe. Auf beide Gesichtspunkte ist der Senat in seinem PKH-Beschluss vom 15. April 2014 V S 3/14 (PKH), auf den insoweit verwiesen wird, eingegangen.

20

Keine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich zudem daraus, dass der erkennende Senat bei seiner Entscheidung über den PKH-Antrag des Klägers die Wahrscheinlichkeit für den Erfolgseintritt der beabsichtigten Rechtsverfolgung in summarischer Weise geprüft hat. Damit hat der Senat --anders als der Kläger meint-- weder die Hauptsache (Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren) vorweggenommen noch das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt.

21

c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

22

3. Die gegen den Beschluss vom 15. April 2014 V S 3/14 (PKH) gerichtete Gegenvorstellung ist unbegründet.

23

a) Eine Gegenvorstellung kann gegen eine ablehnende Entscheidung im PKH-Verfahren erhoben werden (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824, unter II.2., m.w.N.). Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein Antrag auf Bewilligung von PKH --auch nach seiner Ablehnung-- wiederholt gestellt werden kann. Ein solcher Antrag ist aber nur zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (Beschluss in BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824, unter II.2., m.w.N.). Eine Gegenvorstellung gegen einen ablehnenden PKH-Beschluss kann deshalb nur dann begründet sein, wenn diese Voraussetzungen vorliegen und dargelegt werden.

24

b) Diese Voraussetzung erfüllt die am 13. Mai 2014 zugegangene Gegenvorstellung des Klägers nicht. Vielmehr vertritt der Kläger darin --nach wie vor-- im Wesentlichen die Auffassung, entgegen der Begründung des Senats in seinem Beschluss vom 15. April 2014 V S 3/14 (PKH), dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (V B 8/14) gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 4. Dezember 2013  4 K 3999/10 hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Dass diese Auffassung unzutreffend ist, hat der Senat in seinem Beschluss vom 15. April 2014 V S 3/14 (PKH) im Einzelnen dargelegt. Die dagegen --ausschließlich wiederholenden-- Einwendungen des Klägers rechtfertigen keine andere Beurteilung.

25

4. Der Antrag auf Erstellung einer Aktenkopie, hilfsweise der handschriftlich erstellten PKH-Anträge, wird abgelehnt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH lässt sich aus § 78 FGO kein Anspruch auf Erstellung einer Zweitakte ableiten (BFH-Beschluss vom 18. Februar 2008 VII S 1/08 (PKH), unter II.2.b, m.w.N.). Das rechtliche Gehör wird durch Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Senats oder ggf. in der Justizvollzugsanstalt (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Juli 1994 I B 200/93, BFH/NV 1995, 401) gewährleistet. Für eine Anfertigung von Kopien der eigenen PKH-Anträge ist kein Rechtsschutzbedürfnis dargelegt.

26

5. Die Kostenentscheidung für das Rügeverfahren beruht auf § 143 Abs. 1 FGO i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO. Die Kostenpflicht der Anhörungsrüge folgt aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 60 € an. Die Entscheidung über die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474).

27

6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, soweit er die Anhörungsrüge betrifft (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

1.
die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,
2.
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
3.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
4.
die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.