Abgabenordnung - AO 1977 | § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
Abgabenordnung - AO 1977 | § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung
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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald
- 1.
die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind, - 2.
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird, - 3.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist, - 4.
die Leistung gestundet worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.
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(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem
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published on 26/01/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Versäumnisurteil IX ZR 191/10 Verkündet am: 26. Januar 2012 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 91
published on 29/08/2016 00:00
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Staatsoberkasse [...] (StOK), die Zentrale Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwa
published on 07/01/2016 00:00
Gründe
Finanzgericht München
Az.: 10 V 3018/15
Beschluss
Stichwörter:
1. Abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung
published on 13/11/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. September 2015 wird zurückgewiesen.
II.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Annotations
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur...