Finanzgericht Köln Urteil, 24. Sept. 2015 - 1 K 2893/12

ECLI:ECLI:DE:FGK:2015:0924.1K2893.12.00
bei uns veröffentlicht am24.09.2015

Tenor

Unter Änderung des Abrechnungsbescheides vom 3.11.2011 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17.8.2012 wird festgestellt, dass der Insolvenzschuldnerin für den Monat Januar 2006 ein Vorsteuervergütungsanspruch i. H. v. 44.791,24 € zusteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

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Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

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Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung


Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vor

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Insolvenzordnung - InsO | § 96 Unzulässigkeit der Aufrechnung


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(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin 1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,2. Beträge, die au

Abgabenordnung - AO 1977 | § 228 Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist


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Insolvenzordnung - InsO | § 146 Verjährung des Anfechtungsanspruchs


(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. (2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Lei

Insolvenzordnung - InsO | § 200 Aufhebung des Insolvenzverfahrens


(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. (2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 224 Leistungsort, Tag der Zahlung


(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt word

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Tenor Unter Änderung des Abrechnungsbescheides vom 3.11.2011 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 17.8.2012 wird festgestellt, dass der Insolvenzschuldnerin für den Monat Januar 2006 ein Vorsteuervergütungsanspruch i. H. v. 44.791,24 €

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Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Verwalter in dem über das Vermögen der R GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) am 16. Dezember 2002 eröffneten Insolvenzverfahren. Für seine vorausgegangene Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter seit dem 11. November 2002 ist vom Amtsgericht im Jahr 2003 eine Vergütung von rund ... € festgesetzt worden. Den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag hat der Kläger für die Schuldnerin als Vorsteuer in der Voranmeldung für das 1. Quartal 2005 angemeldet, in welchem er sein Honorar der Insolvenzmasse entnommen hat. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat den Vorsteuerbetrag mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen gegen die Schuldnerin (Umsatzsteuer 2001 sowie Juli bis September 2002) verrechnet und hierüber später den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 16. März 2006 erlassen.

2

Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 774 veröffentlichte Urteil abgewiesen, weil es die Aufrechnung für zulässig hält. Es urteilte, der Aufrechnung stehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) nicht entgegen, weil die strittige Vorsteuer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sei. Der Aufrechnung stehe aber auch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht entgegen, weil das FA die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift erlangt habe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der im Wesentlichen vorträgt:

4

Die Befürchtung des FG, es würde im Insolvenzfall zu einem vollständigen Ausschluss der Aufrechnung von Steuerforderungen kommen, gehe fehl. Es komme nur dann zu einem solchen Ausschluss, wenn die Finanzverwaltung in der Erwartung, die Aufrechnung durchzuführen, nicht schützenswert sei; wann das der Fall sei, regelten die §§ 129 ff. InsO.

5

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO betreffe Fälle, in denen sich Haupt- und Gegenforderung bereits vor Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenüberständen und deshalb an sich § 94 InsO gelte, also die Aufrechnung noch im eröffneten Insolvenzverfahren erklärt werden könne. Das missbillige der Gesetzgeber jedoch, wenn für den Aufrechnenden bereits absehbar gewesen sei, dass die Hauptforderung demnächst nur noch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden könne. Hier sei der Aufrechnende nicht mehr schützenswert. Im Streitfall lägen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, weil die Aufrechnungslage gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar zustande gekommen sei. Zwar sei der Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden, die Aufrechnungslage selbst jedoch erst nach Insolvenzeröffnung infolge der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorzunehmenden Saldierung. Dies sei als anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren, weil es dafür ausreiche, dass es sich um einen Vorgang handele, der rechtliche Wirkung entfalte.

6

Weiterhin sei das FA Insolvenzgläubiger, da seine Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hätten und die Aufrechnungslage erst nach der Stellung des Insolvenzantrags begründet worden sei. Dem FA sei diese Tatsache spätestens seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gewesen. Allerdings schade anfechtungsrechtlich nur eine Kenntnis, die bereits bei Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung vorgelegen habe. Bei der Rechtshandlung handele es sich hier jedoch um das Gesamtgeschehen, welches zum Entstehen der Aufrechnungslage geführt habe. Die Aufrechnungslage sei zwar bereits vor Insolvenzeröffnung begründet worden, jedoch gelte eine Rechtshandlung nach § 140 InsO erst als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen entstanden, im Streitfall also mit der Saldierung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

7

Die Revision verweist im Übrigen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2009 IX ZR 86/08 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2010, 118), wonach auch das Brauen von Bier infolge der dadurch begründeten Sachhaftung für die Biersteuer eine anfechtbare Rechtshandlung sein könne. Von diesen vom BGH aufgestellten Grundsätzen könne der erkennende Senat nicht abweichen, ohne den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.

8

Das FA ist dem entgegengetreten. Es weist darauf hin, dass das vom Kläger im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Saldierung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) im Streitfall nicht einschlägig sei, weil es dort nach der Saldierung zu einer Steuerschuld gekommen sei, im Streitfall die Umsatzsteuer-Voranmeldung jedoch eine Erstattung bewirkt habe.

9

Entscheidend für den Streitfall sei die Frage, ob das Entstehen der Aufrechnungslage entsprechend der Rechtsprechung des BGH auf einer nach der InsO anfechtbaren Rechtshandlung beruhe. Eine Rechtshandlung i.S. der §§ 129 ff. InsO sei jedoch nur eine vom Willen getragene Betätigung, die in irgendeiner Weise Rechtswirkungen auslösen könne, ohne dass der Wille allerdings auf deren Eintritt gerichtet sein müsse. Die Umsatzsteuer entstehe hingegen wie jede Steuer kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).

10

Das FA hat gleichwohl inzwischen den angefochtenen Abrechnungsbescheid aufgehoben und den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

11

Der Kläger hat sich jedoch der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Er beantragt vielmehr, festzustellen, dass der Abrechnungsbescheid des FA vom 16. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2006 rechtswidrig gewesen sei.

12

Er trägt dazu vor, angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und BGH sei die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Aufrechnung weiterhin klärungsbedürftig. Sie stelle sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auch künftig. Er selbst betreibe ein beim FG anhängiges Klageverfahren (5 K 2230/06) mit rechtlich identischem Streitgegenstand. Dieses Verfahren ruhe lediglich deshalb, weil sich die Beteiligten eine Klärung der Rechtsfrage im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erhofften. Es entspreche deshalb der Prozessökonomie, dieses Verfahren fortzusetzen.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.

14

1. Die Klage ist in Gestalt der vom Kläger jetzt begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom FA aufgehobenen und deshalb erledigten Abrechnungsbescheids gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Es fehlt dem Kläger nicht an dem von dieser Vorschrift verlangten berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.

15

Ist ein Klageverfahren anhängig geworden und hat es unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand (hier: mündliche Verhandlung des Revisionsgerichts über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids) erreicht, so muss bei einer Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage gestellt werden, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (zumal nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 28. April 1967 IV C 163.65, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1967, 1819). Das mutet ihm das Gesetz nur dann zu, wenn er an der Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts kein bei vernünftigen Erwägungen erkennbares Interesse wirtschaftlicher, ideeller oder auch rein persönlicher Art haben kann (Lorenz, Verwaltungsprozessrecht, § 22 Rz 16, mit Rspr.nachw.). Ob ein solches Interesse gegeben ist, hängt von den konkreten Gegebenheiten des einzelnen Falles ab. Es kann sich --wie es hier tatsächlich der Fall ist-- u.a. daraus ergeben, dass die Feststellung (zumindest präjudizielle) Bedeutung für einen anderweit von dem Betreffenden geführten Rechtsstreit hat und es ihm erleichtert, seine dort geltend gemachten Rechte durchzusetzen, wie dies seit jeher insbesondere im Falle der Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses anerkannt ist, aber auch bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens anzuerkennen ist.

16

Es muss sich allerdings stets um ein eigenes Interesse des Klägers handeln. Dieser kann sich auch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zum Anwalt der Allgemeinheit aufschwingen, weshalb, anders als der Kläger offenbar meint, die Notwendigkeit einer Wiederherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zu begründen vermag.

17

Der Kläger hat jedoch unwidersprochen geltend gemacht, ein persönliches Interesse an der Klärung der Frage, ob jene Vorschrift bei Entstehen steuerlicher Forderungen unter den Voraussetzungen des § 130 oder § 131 InsO anzuwenden ist, zu haben, weil sich diese Frage auch in einem von ihm gegen das FA betriebenen weiteren Klageverfahren stelle, welches mit Zustimmung des FA gerade im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats in diesem Verfahren zur Ruhe gebracht worden sei. Unter diesen Umständen kann dem Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung in diesem bereits weitgehend geförderten Verfahren nicht abgesprochen werden.

18

2. Die Revision des Klägers ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur antragsgemäßen Entscheidung über den Klageantrag (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der angefochtene Abrechnungsbescheid war rechtswidrig, soweit er den Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin als durch Verrechnung mit den gegen sie gerichteten Umsatzsteuerforderungen des FA erloschen ausweist. Der vom FA erklärten Aufrechnung, welche diesem Ausspruch des Bescheids zugrunde liegt, steht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.

19

a) Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Anfechtungsvorschriften der InsO (§§ 129 ff. InsO) im Hinblick auf eine von einem Insolvenzgläubiger erklärte Aufrechnung in dem Sinne Geltung zu verschaffen, dass einer etwaigen Aufrechnungserklärung die Rechtswirkung genommen und dadurch eine anderenfalls etwa notwendige Anfechtung der betreffenden Rechtsvorgänge seitens des Insolvenzverwalters überflüssig wird (vgl. Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, § 96 Rz 45 f.; Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 96 Rz 46; Bork, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2003, 686, 687). Sie ist dahin zu verstehen, dass der Erwerb der Möglichkeit der Aufrechnung zugunsten eines späteren Insolvenzgläubigers erfolgt sein muss, dieser also nicht etwa bereits beim Erwerb dieser Möglichkeit Insolvenzgläubiger, mithin das Insolvenzverfahren beim Erwerb noch nicht anhängig gewesen sein muss. Vielmehr schränkt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gerade § 94 InsO ein, der grundsätzlich eine vor Verfahrenseröffnung eingetretene Aufrechnungslage während des Insolvenzverfahrens fortbestehen lässt und die Abgabe einer Aufrechnungserklärung während desselben zulässt (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.; vgl. auch Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, 2004, S. 725, 737 ff.).

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b) Das FA ist im Streitfall Insolvenzgläubiger; denn es hat gegen die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete (Steuer-)Forderungen, die nicht beglichen worden sind (vgl. § 38 InsO). Fraglich und für die Beurteilung der Streitsache entscheidend ist, ob das FA die Möglichkeit der Aufrechnung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO "durch eine anfechtbare Rechtshandlung" erlangt hat, sofern es --wie hier einstweilen unterstellt werden soll-- unter den in § 130 InsO oder § 131 InsO bezeichneten Voraussetzungen, insbesondere etwa in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO), Schuldner eines Anspruchs desselben, wie im Streitfall des Vergütungsanspruchs der Schuldnerin aufgrund eines Vorsteuerüberhangs, oder Gläubiger von Steuerforderungen gegen den (späteren) Insolvenzschuldner geworden ist. Denn ob das eine oder das andere eingetroffen ist, ist für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ohne Belang. Die Vorschrift nimmt einer Aufrechnungserklärung ihre Wirksamkeit (d.h.: erklärt sie für unzulässig) ungeachtet dessen, ob die anfechtbare Rechtshandlung --wie hier-- die Begründung der Haupt- oder ob sie die Begründung einer Gegenforderung zur Folge hat. Danach zu unterscheiden gäbe weder der Wortlaut noch der eben erläuterte Sinn der Vorschrift irgendeinen Anhaltspunkt. Die anfechtbare Rechtshandlung kann also sowohl eine Vermehrung der Schulden des Insolvenzschuldners als auch eine Verringerung seines Aktivvermögens auslösen (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.; MünchKommInso/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rz 100, beide mit zahlr. Nachw.).

21

Auf die Frage, ob eine gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässige Aufrechnung auch dann vorliegt, wenn der zugunsten der Schuldnerin anzurechnenden Vorsteuer positive Umsatzsteuerbeträge in demselben Voranmeldungszeitraum gegenüberstehen und mithin infolge der gemäß § 16 UStG vorzunehmenden Verrechnung ein umsatzsteuerrechtlich selbständiger Vergütungsanspruch des Schuldners nicht entsteht, braucht der erkennende Senat nicht einzugehen (dazu eingehend --diese Frage bejahend-- Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, a.a.O., S. 730 ff.), weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt; der aufgrund anrechenbarer Vorsteuer entstandene Umsatzsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin ist (umsatzsteuerrechtlich) selbständig und zwar in einem anderen Voranmeldungszeitraum entstanden als die Steuerforderungen des FA. Dass bei der Jahressteuerfestsetzung positive Umsatzsteuerforderungen und anrechenbare Vorsteuern ggf. gemäß § 16 UStG zu verrechnen sind, nimmt ihnen in einem solchen Fall insolvenzrechtlich nicht ihre Selbständigkeit, welche aus Voranmeldungen herrührende Umsatzsteueransprüche auch sonst nach Ergehen der Jahressteuerfestsetzung behalten, soweit sie mit ihren Rechtswirkungen nicht völlig in der Jahresteuerfestsetzung aufgehen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 17. März 2009 VII R 38/08, BFHE 224, 396, BStBl II 2009, 953). Es kann daher unerörtert bleiben, ob im Streitfall bei der Jahresveranlagung 2005 eine Saldierung des strittigen Vorsteuerüberhangs mit positiven Umsatzsteuerbeträgen vorzunehmen war.

22

c) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16. November 2004 VII R 75/03 (BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193) erkannt, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindere die Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen durch einen Vorsteuerüberhang ausgelösten Vergütungsanspruch des Insolvenzschuldners (dort ebenso wie hier: aufgrund der Vorsteuer aus dem Vergütungsanspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters), der in "kritischer" Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Entstehungsgrund hat, nicht; denn es fehle in einem solchen Fall an einer Rechtshandlung, weil die Verpflichtung des Schuldners zur Vergütung der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern auf dessen Bestellung durch das Insolvenzgericht und der von diesem vorgenommenen Festsetzung seiner Vergütung beruhe, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter für die Ausführung seiner Leistung zu entrichtende Umsatzsteuer --wie jede Steuer-- kraft Gesetzes entstehe und das Gleiche für die damit korrespondierende Berechtigung des Leistungsempfängers (Insolvenzschuldner) zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG gelte.

23

Demgegenüber hat der BGH in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 413) darauf hingewiesen, dass Steuertatbestände in der Regel an Rechtshandlungen des Steuerpflichtigen oder Dritter anknüpfen und hieraus die Steuerpflicht ableiten, so wie es auch bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Fall sei, die zum Entstehen einer Steuerforderung des Finanzamts führen. Das ändert aber nach Auffassung des BGH nichts daran, dass die betreffenden (umsatzsteuerpflichtigen) Leistungen, welche zum Entstehen der Steuerforderung führen, eine Rechtshandlung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellen.

24

Der erkennende Senat folgt nach erneuter rechtlicher Prüfung dieser Beurteilung des BGH.

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aa) Der in diesem Zusammenhang entscheidende Begriff "Rechtshandlung" ist in § 129 InsO als Handlung definiert, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die Insolvenzgläubiger benachteiligt; er bezeichnet also, wie es der Senat in seinem Urteil in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193 einleitend ausgeführt hat, ein von einem Willen getragenes Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Umsatzsteuer (auch: zu vergütende Umsatzsteuer) entsteht zwar von Gesetzes wegen --sowohl die Steuerschuld des Leistenden wie der Anspruch des Leistungsempfängers auf Anrechnung der im an den Leistenden zu entrichtenden Entgelt enthaltenen sog. Vorsteuer--, das Entstehen von Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer setzt jedoch voraus, dass eine Leistung erbracht wird. Diese Leistungserbringung sieht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem BGH und der auch im Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung als eine Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO an.

26

Eine Leistungserbringung mag zwar kein Rechtsgeschäft sein, aber sie ist eine Rechtshandlung. Dass die (unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 130 ff. InsO anfechtbare) Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umstände von dem (späteren) Insolvenzschuldner vorgenommen wird, setzen die §§ 129 und 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenso wenig voraus (dazu u.a. MünchKommInsO/Brandes, a.a.O., § 96 Rz 29), wie dass sie unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umstände (hier insbesondere der späteren gerichtlichen Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund der von diesem erstellten Rechnung sowie ggf. dem Fehlen verrechnungsfähiger positiver Umsatzsteuerbeträge in dem --insolvenzrechtlich-- maßgeblichen Voranmeldungszeitraum) eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen müssten. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangt lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist --die Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden in diesem Zeitraum erbracht--, dass sie irgendeine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzschuldners geschaffen hat (vgl. Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.) und dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Wenn es an Letzterem auch im Hinblick auf die Leistungserbringung des vorläufigen Insolvenzverwalters als solcher fehlen mag --der Verpflichtung der Masse zur Zahlung des Entgelts für die der Schuldnerin erbrachten Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters steht gegenüber, dass zugunsten der Insolvenzschuldnerin (mutmaßlich zumindest) gleichwertige Leistungen erbracht worden sind--, fehlt es daran nicht im Hinblick auf die durch die Leistungserbringung und den daraus folgenden Anspruch auf Anrechnung von Vorsteuer ausgelöste Möglichkeit des FA zur Aufrechnung seiner vorinsolvenzlich begründeten Forderungen.

27

Die Leistungserbringung zeitigte im Streitfall neben einem Anspruch auf das Leistungsentgelt u.a. das Entstehen einer Aufrechnungslage für das FA. Dadurch sind die übrigen Gläubiger des Schuldners benachteiligt. Denn durch eine Aufrechnung erhält das FA nach Art einer abgesonderten Befriedigung vollständige Befriedigung für seine verrechneten Forderungen, für die es sonst, weil es sich um Insolvenzforderungen handelt, nur mit einer Befriedigung nach Maßgabe der im Insolvenzverfahren errechneten Quote rechnen könnte.

28

Hat eine (an sich einheitliche) Rechtshandlung in solcher Weise mehrere, abtrennbare Rechtswirkungen, darf deren anfechtungsweise Rückgewähr nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Folgen ausgelöst habe (BGH-Urteil vom 5. April 2001 IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233). Denn Gegenstand der Anfechtung ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern angefochten wird eine bestimmte gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch eine Rechtshandlung ausgelöst wird (BGH-Urteil vom 21. Januar 1999 IX ZR 329/97, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 1999, 406, mit Schrifttumsnachweisen; vgl. statt aller auch MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz 56a). Es ist folglich belanglos, ob die Umsätze, aus denen die betroffenen Vorsteuerbeträge herrühren, im Interesse der Masse liegen und insofern als solche nicht anfechtbar sind. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere durch eine Handlung ausgelöste Rechtswirkungen nur ganz oder gar nicht anfechtbar sind, gibt es nicht (siehe auch Rz 11 des BGH-Urteils in HFR 2010, 413). Das gilt auch für solche Folgen --z.B. eine Aufrechnungslage--, die im Kausalverlauf einen Schritt ferner liegen als nähere, unanfechtbare Rechtsfolgen, z.B. ein die Aufrechnungslage herbeiführender Vertragsschluss oder --wie hier-- die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).

29

Die bei einer durch die Unwirksamkeitsanordnung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wie dargelegt, erübrigten Insolvenzanfechtung zu beanspruchende Rückgewähr der Aufrechnungslage bestünde demgemäß nicht etwa in der Rückabwicklung des durch die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten Rechtsverhältnisses, sondern in der Durchsetzung der Steuervergütungsforderung unabhängig von etwaigen Gegenforderungen des FA. Dementsprechend lässt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO völlig unberührt, dass die Vergütungsforderung des Schuldners (gegenüber der Masse) befriedigt werden muss, allerdings (sofern eine anfechtbare Rechtshandlung vorliegt) nicht im Wege der Aufrechnung zur Befriedigung für alte Schulden des Insolvenzschuldners verwendet werden darf (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).

30

bb) An den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO fehlt es auch nicht deshalb, weil die gläubigerbenachteiligende Wirkung der durch die Inanspruchnahme von Leistungen seitens der Schuldnerin ausgelösten Aufrechnungslage deshalb in Zweifel gezogen werden müsste, weil es an der erforderlichen Kausalität der Rechtshandlung für die anfechtungsrelevante Rechtsfolge --die Aufrechnungslage-- fehlte. Anfechtbarkeit setzt allerdings einen solchen Kausalzusammenhang voraus (MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz 169; FK-Inso/ Dauernheim, § 129 Rz 40). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf die Masse ist jedoch schon dann gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine (nicht hinwegzudenkende) Bedingung für die Gläubigerbenachteiligung darstellt; er setzt nicht voraus, dass ggf. ein weiterer Umstand, der zu der angefochtenen Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch eine anfechtbare Rechtshandlung verursacht ist (BGH-Urteil vom 9. Dezember 1999 IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246), und er wird durch das Hinzutreten solcher weiteren Umstände auch nicht etwa unterbrochen.

31

cc) Schließlich fehlt es für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht daran, dass das FA --wie diese Vorschrift sinngemäß voraussetzt-- infolge einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangenen Rechtshandlung in den Genuss einer Aufrechnungsmöglichkeit gelangt ist.

32

Die als Anknüpfungspunkt der Anfechtung maßgebliche Rechtshandlung, das Erbringen der Leistung, ist im gleichsam natürlichen Sinne vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden. Durch sie ist der Vorsteuervergütungsanspruch zwar noch nicht steuer(verfahrens)rechtlich begründet worden, wohl aber als insolvenzrechtlicher Anspruch. Denn für das insolvenzrechtliche Begründetsein einer Forderung oder eines Anspruchs kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu zusammenfassend Rüsken, ZIP 2007, 2053) nicht auf das Entstehen im steuer(verfahrens)rechtlichen Sinn, sondern auf die Verwirklichung des Lebenssachverhalts an, der die betreffenden steuerrechtlichen Folgen hat. Aber schon die tatsächliche Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes lässt den steuerlichen Anspruch aufschiebend bedingt durch das Eintreten der steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen seiner Wirksamkeit entstehen (vgl. statt aller Senatsurteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Aufl., 95, m.w.N. aus der Rspr.).

33

§ 140 Abs. 1 InsO ändert daran nichts. Denn § 140 Abs. 3 InsO lässt den Eintritt einer solchen Bedingung für die Bestimmung des Zeitpunkts außer Betracht, in dem die Rechtshandlung als vorgenommen anzusehen ist, welcher sonst durch § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt gelegt wird, in dem die Rechtswirkungen der Rechtshandlung eintreten (i.e.: die Aufrechnungslage entsteht). Das gilt nicht nur für Forderungen des Finanzamts, sondern auch für steuerliche Forderungen des Steuerpflichtigen.

34

Allerdings wird in der Rechtsprechung des BGH und im Schrifttum die Auffassung vertreten, § 140 Abs. 3 InsO sei unmittelbar nur bei Rechtsgeschäften anwendbar, weil andere Rechtshandlungen nicht bedingt oder befristet sein könnten (BGH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IX ZR 102/03, NJW 2007, 1588; vgl. auch Henckel in Jaeger, a.a.O., § 140 Rz 50). Das trifft freilich nur für eine rechtsgeschäftliche Bedingung zu, nicht aber für vom Gesetz aufgestellte "Bedingungen", unter denen nach vorgenannter Rechtsprechung des Senats Ansprüche der hier strittigen Art stehen. § 140 Abs. 3 InsO ist daher nach Auffassung des erkennenden Senats in dem hier strittigen Zusammenhang unmittelbar, zumindest aber entsprechend anzuwenden (vgl. zu dieser Möglichkeit auch die Urteile des BGH in

NJW 2007, 1588, und vom 14. Juni 2007 IX ZR 56/06, NJW

2007, 2640).

35

§ 140 Abs. 3 InsO verfolgt nämlich das Ziel, Ansprüche als insolvenzfest zu erhalten, obwohl sich der Rechtserwerb erst in kritischer Zeit vollendet hat, wofür dann keine Rechtfertigung besteht, wenn der Anfechtungsgegner vor Beginn jenes "kritischen" Zeitraums noch keine unentziehbare Rechtsposition erlangt hatte (BGH-Urteil in NJW 2007, 2640). Denn § 140 Abs. 1 InsO beruht auf dem Rechtsgedanken, "dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste" (BGH-Urteil vom 22. Januar 2004 IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350). Mit der Leistungserbringung wird aber aufgrund der einschlägigen Regelungen des UStG eine gleichsam automatisch ablaufende Ereigniskette in Gang gesetzt (ähnlich wie in den in § 140 Abs. 2 InsO ausdrücklich geregelten Fällen), weil der Insolvenzschuldner gegenüber dem leistenden Unternehmen Anspruch auf Ausweisung der Umsatzsteuer und gegenüber dem FA auf deren Berücksichtigung als Vorsteuer hat; es hängt also nicht etwa von einer im ungewissen Belieben Dritter stehenden Handlung ab, ob die steuerrechtliche Wirkung der Leistungserbringung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt.

36

§ 140 Abs. 1 InsO hat im Gegensatz hierzu sog. mehraktige Rechtshandlungen im Blick, die anfechtbar bleiben sollen, auch wenn der erste Akt noch in "unkritischer" Zeit vorgenommen worden ist (etwa eine Abtretung künftiger Forderungen oder eine Vorausverpfändung sowie eine Pfändung einer künftigen Forderung, welche erst mit deren Entstehen rechtliche Wirkung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO entfalten sollen; vgl. BGH-Urteil vom 20. März 2003 IX ZR 166/02, BFH/NV 2004, Beilage 2, 179). Eine solche mehraktige Rechtshandlung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO liegt aber hier nicht deshalb vor, weil die steuerrechtlichen Wirkungen einer anfechtbaren Rechtshandlung aufgrund steuerverfahrensrechtlicher Regelungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten, wenn anders nicht der grundsätzliche Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Steuerverfahrensrecht missachtet werden soll (vgl. statt aller Urteil des Senats vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).

37

dd) Selbst wenn man indes § 140 Abs. 3 InsO nicht anwenden würde, müsste die Klage im Streitfall Erfolg haben, weil die Aufrechnung dann aufgrund des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO --erst recht-- unzulässig wäre. Würde nämlich die insolvenzrechtliche Beachtlichkeit der Aufrechnungslage erst in dem Zeitpunkt angenommen, in dem auch die steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung eingetreten sind, also (ggf. nach Saldierung gemäß § 16 UStG) ein erfüllbarer, aufrechenbarer Anspruch auch steuerverfahrensrechtlich entstanden ist, so bedeutete dies, dass das FA die Vorsteuervergütung erst infolge von Ereignissen schuldig geworden wäre, die das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auslösten, weil sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind.

38

d) Die Entscheidung hängt nach alledem davon ab, ob das FA im Streitfall die Möglichkeit der Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO erlangt hat oder sich --was freilich nicht ernstlich in Betracht zu ziehen ist-- die Anfechtbarkeit seiner Aufrechnungsmöglichkeit anderweit ergibt. Dazu hat das FG entsprechend seinem Rechtsstandpunkt nichts festgestellt.

39

Allerdings ist es auch ohne diesbezügliche Feststellung zwingend und der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO insofern erfüllt, dass der Vergütungsanspruch der Schuldnerin, durch dessen Begründung für das FA eine Aufrechnungsmöglichkeit entstanden ist, nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, welcher nämlich erst zur Bestellung des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter geführt hat, die ihrerseits Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen desselben war. Ob --was vorgenannte Vorschrift weiter verlangt-- das FA damals die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte oder bereits von dem Insolvenzantrag erfahren hatte, steht allerdings nicht fest. Mit Recht hat der Kläger zwar bereits in seinem erstinstanzlichen Vortrag darauf hingewiesen, dass das FA eine öffentliche Bekanntmachung der Bestellung des Klägers gemäß § 9 Abs. 3 InsO gegen sich gelten lassen müsste und aus dieser hätte erkennen müssen (§ 130 Abs. 2 InsO), dass ein Insolvenzantrag gestellt worden ist. Eine öffentliche Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters schreibt § 23 Abs. 1 Satz 1 InsO jedoch nur vor, sofern zugleich Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erlassen worden sind. Das ist im Streitfall nicht festgestellt, ebenso wenig, dass die Bestellung des Klägers möglicherweise ungeachtet einer gesetzlichen Verpflichtung öffentlich bekannt gemacht worden ist.

40

Gleichwohl kann der Senat abschließend entscheiden, ohne dass jene Tatsachen vom FG aufgeklärt werden müssten. Denn selbst wenn es, anders als der Kläger meint, im Streitfall an den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO fehlen sollte, lägen doch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung ermöglicht, die er nicht beanspruchen kann, und wenn die betreffende Rechtshandlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

41

Die hier maßgebliche Rechtshandlung --Erbringung der Leistungen des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter-- ist jedenfalls nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Diese Rechtshandlung hat, wie bereits ausgeführt, dem FA im Weiteren die Möglichkeit einer Aufrechnung und damit einer Befriedigung seiner Steuerforderungen gegen die Schuldnerin verschafft. Dass ihm diese Aufrechnungsmöglichkeit verschafft wird, konnte das FA nicht i.S. des § 131 Abs. 1 InsO gegenüber der Schuldnerin beanspruchen, so dass es auch an dieser Voraussetzung des § 131 Abs. 1 InsO nicht fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nämlich § 131 InsO einschlägig (und nicht ein Fall einer sog. kongruenten Deckung gemäß § 130 InsO gegeben), wenn sich die Aufrechnungsbefugnis nicht aus dem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen Rechtsverhältnis ergibt (BGH-Urteil vom 9. Februar 2006 IX ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1062; vgl. u.a. auch BGH-Urteil in BGHZ 147, 233). Aus den hier zuerst entstandenen Steuerschulden der Insolvenzschuldnerin ergab sich im Streitfall ein Anspruch auf Begleichung der Steuern durch Zahlung, nicht aber darauf, dem FA eine Aufrechnungsbefugnis (und damit die Möglichkeit der Befriedigung außerhalb der Verteilung im Insolvenzverfahren) zu verschaffen; diese ist erst dadurch entstanden, dass die Schuldnerin einen (insolvenzrechtlich vor Verfahrenseröffnung entstandenen) Vorsteuervergütungsanspruch erlangt hat (vgl. Bork, a.a.O., 689; Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, a.a.O., S. 741, beide mit zahlr. Nachw.).

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.

(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlußtermin

1.
zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
2.
Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
3.
Gegenstände der Masse ermittelt werden.

(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.

(3) Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Es kann die Anordnung davon abhängig machen, daß ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.

9
(1) Die Möglichkeit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter dem Vorbehalt der Nachtragsverteilung ist allgemein anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 1973, aaO; vom 10. Februar 1982, aaO). Der Vorbehalt kann aufgrund der Interessenlage der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger geboten sein (vgl. Bork, ZIP 2009, 2077, 2078). Ordnet das Insolvenzgericht einen Vorbehalt der Nachtragsverteilung an, besteht insoweit der Insolvenzbeschlag trotz formeller Beendigung des Verfahrens unverändert fort (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973, aaO; Beschluss vom 20. November 2014, aaO; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 203 Rn. 15; MünchKomm-InsO/ Hintzen, aaO § 203 Rn. 19; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, 2012, § 203 Rn. 24; HK-InsO/Depré, 7. Aufl., § 203 Rn. 2; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 203 Rn. 10). Dies hat zur Folge, dass der Schuldner trotz Verfahrensaufhebung nicht berechtigt ist, über die einer Nachtragsverteilung vorbehaltenen Gegenstände zu verfügen (vgl. MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO Rn. 20). Vielmehr behält der Insolvenzverwalter zum Zweck der späteren Nachtragsverteilung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Sinne des § 80 Abs. 1 InsO einschließlich der Prozessführungsbefugnis (BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, NJW 1992, 2894, 2895; Uhlenbruck, aaO Rn. 14; MünchKomm-InsO/ Hintzen, aaO § 200 Rn. 40).

Tatbestand

1

A. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat mit seiner Revision das Urteil der Vorinstanz im Hinblick auf die Bescheide des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) über Körperschaftsteuer 2008 und Gewerbesteuermessbeträgen 2006 bis 2008 sowie über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 angefochten. Aus dem unter dem Aktenzeichen I R 59/12 anhängigen Verfahren wurde das Verfahren wegen der Feststellungsbescheide durch Beschluss vom 26. Februar 2014 abgetrennt (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es wird insoweit unter dem hiesigen Aktenzeichen I R 12/14 weitergeführt und ist allein Gegenstand dieser Entscheidung. Gestritten wird unter den Beteiligten hierbei über die bilanziellen Folgen der Einbuchung einer Gesellschafterforderung im Streitjahr 2004.

2

Der Kläger war Insolvenzverwalter in dem am … Juli 2005 eröffneten und am … November 2012 nach vollzogener Schlussverteilung aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH. Unternehmensgegenstand der 1992 errichteten B-GmbH war die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Zusammenhang mit der Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme einschließlich des An- und Verkaufs von bebauten und unbebauten Grundstücken, der Erarbeitung von wirtschaftlichen Nutzungskonzepten für Entwicklungsgebiete sowie deren Umsetzung und die Übernahme der wirtschaftlichen Betreuung von Entwicklungs- und Erschließungsmaßnahmen.

3

Die B-GmbH schloss am 16. Oktober 1992 (mit einem Nachtrag vom 1. Januar 1998) eine Kooperationsvereinbarung mit der D-GmbH, die vom Land X mit der Durchführung der vorstehend genannten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme betraut worden war. Die B-GmbH sollte die für die Aufgaben der D-GmbH erforderlichen Grundstücke soweit wie möglich auf eigene Rechnung erwerben. Die Planung ging dahin, dass sich die Gesamtkosten der Entwicklungsmaßnahme einschließlich der der B-GmbH zustehenden Vergütung aus der Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis der Grundstücke sowie eventuellen Erlösen aus der Grundstücksbewirtschaftung decken lassen würden. Im Übrigen sollte die B-GmbH die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis bei den Grundstücksgeschäften unter Abzug der ihr entstandenen Kosten an die D-GmbH abführen. Da die Grundstücksgeschäfte und die Grundstücksbewirtschaftung anders als erwartet verliefen, überstiegen die der B-GmbH entstandenen Aufwendungen die Einnahmen. Daher machte die B-GmbH eine Forderung in Höhe von 44.187.069 € gegen die D-GmbH geltend (Aktivierung in den Bilanzen). Da der (Landes-)Rechnungshof in der Folgezeit Bedenken zum Bestand einer Ausgleichsforderung äußerte, bestritt die D-GmbH den Bestand der Forderung. Die von der B-GmbH erhobene Klage wies das Landgericht (LG) … ab (Urteil vom 24. Februar 2004). Die Berufung war aber erfolgreich (Urteil des Berufungsgerichts vom 18. Juli 2006): Dem Grundgehalt der Kooperationsvereinbarung, durch die sich die D-GmbH der Dienste der B-GmbH gegen bloße Kostenerstattung zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben bedient habe, entspreche es, die B-GmbH, die an etwaigen Gewinnen nicht teilnehmen und auch sonst an dem Vertrag nichts verdienen sollte, beim Fehlschlagen dieser gemeinsamen Gewinnerwartung von jeglichen Verlusten freizustellen. Die D-GmbH bekomme dafür die in ihrem Auftrag erworbenen Grundstücke und müsse der B-GmbH sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb, der Grundstücksbewirtschaftung und -finanzierung erstatten.

4

Nachdem der Kläger bereits im Oktober 2007 die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen der B-GmbH für den Zeitraum 1. Januar 2005 bis zum Ende der werbenden Gesellschaft (27. Juli 2005) abgegeben hatte, reichte er im Oktober 2008 beim FA die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen für den aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 11 Abs. 7 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) geltenden dreijährigen Abwicklungszeitraum der B-GmbH (28. Juli 2005 bis 31. Juli 2008), die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2004 bis 31. Dezember 2007 sowie den Zwischenabschluss zum 31. Juli 2008 ein. Im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2004, der am 11. April 2005 aufgestellt worden war, wurden "zum Verkauf bestimmte Grundstücke" in Höhe von 45.840.880 € aktiviert und die gegenüber der D-GmbH geltend gemachten Forderungen in Höhe von 44.187.069 € aufgrund des Urteils des LG wertberichtigt und damit vollständig abgeschrieben. Dies führte zu einem Jahresfehlbetrag in Höhe von 46.618.630 €. Unter Hinweis auf das Urteil des Berufungsgerichts kam es im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2006 zu einer vollständigen Wertaufholung der zuvor abgeschriebenen Forderung. Dies ergab zum 31. Dezember 2006 einen Jahresüberschuss in Höhe von 74.691.354 €.

5

Das FA folgte den Erklärungen und Abschlüssen und setzte den körperschaftsteuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte des Abwicklungszeitraums vom 28. Juli 2005 bis zum 31. Juli 2008 (78.162.546 €) zum Ende des Abwicklungszeitraums an, wobei es die aufgelaufenen Verluste (72.353.821 €) unter Anwendung von § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 10d Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) nur in Höhe von 46.297.528 € berücksichtigte. Darüber hinaus verteilte es den Gewerbeertrag zeitanteilig auf den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juli 2008, wobei die festgestellten Gewerbeverluste nur nach Maßgabe des § 10a des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002 a.F.) abgezogen wurden. Dementsprechend erließ es u.a. am 19. Dezember 2008 den Körperschaftsteuerbescheid 2008 (festgesetzte Steuer: 4.629.752 €), den Bescheid wegen des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer 2008 sowie den Gewerbesteuermessbescheid 2008 (Gewerbesteuermessbetrag: 220.517 €), am 29. Dezember 2008 den Gewerbesteuermessbescheid für 2006 (Gewerbesteuermessbetrag: 559.770 €) und am 5. Januar 2009 den Gewerbesteuermessbescheid für 2007 (Gewerbesteuermessbetrag: 555.320 €). Die aus den Steuerbescheiden resultierenden Steuerforderungen wurden durch Zahlungen der D-GmbH erfüllt.

6

Darüber hinaus ergingen am 29. Dezember 2008 der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 (festgestellt: 46.763.079 €) und der Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 (festgestellt: 45.385.067 €).

7

Beide Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Der Kläger beantragte in 2010, diese Bescheide nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO abzuändern und einen um die Wertberichtigung der Forderungen gegenüber der D-GmbH in Höhe von 44.187.069 € geminderten verbleibenden Verlustvortrag sowie vortragsfähigen Gewerbeverlust festzustellen. Die Wertberichtigung sei, wie sich aus dem nachfolgenden Urteil des Berufungsgerichts ergebe, seinerzeit zu Unrecht erfolgt. Das FA lehnte den Änderungsantrag ab.

8

Die sowohl dagegen als auch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 und die Gewerbesteuermessbescheide 2006 bis 2008 erhobene Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012  12 K 12179/09, 12 K 12177/10, abgedruckt in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2013, 413).

9

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, unter Aufhebung des FG-Urteils die Gewerbesteuermessbescheide 2006 bis 2008 und den Körperschaftsteuerbescheid 2008 dahingehend abzuändern, dass die Gewerbesteuermessbeträge jeweils auf 0 € und die Körperschaftsteuer ebenfalls auf 0 € festgesetzt werden.

10

Bezogen auf das abgetrennte hiesige Revisionsverfahren beantragt er "hilfsweise", das FA zu verpflichten, den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 und den Bescheid über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31. Dezember 2004 dahingehend zu ändern, dass ein jeweils um den Betrag von 44.187.069 € geringerer Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer bzw. geringerer vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt wird.

11

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

12

Das Bundesministerium der Finanzen ist dem Verfahren beigetreten (§ 122 Abs. 2 FGO).

Entscheidungsgründe

13

B. I. Die Revision ist zulässig. Der Kläger ist zur Prozessführung befugt.

14

1. Zwar ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-GmbH durch Beschluss vom … November 2012 nach vollzogener Schlussverteilung aufgehoben worden. Ein Insolvenzverwalter kann aber, wenn es um einen sog. Aktivprozess geht, einen Rechtsstreit mit Blick auf eine mögliche Nachtragsverteilung (§ 203 Abs. 1 der Insolvenzordnung --InsO--) für die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöste GmbH auch nach einer Schlussverteilung (§ 196 InsO) und der sich daran anschließenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 Abs. 1 InsO) fortführen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 2011 II R 34/10, BFH/NV 2012, 10; BFH-Beschluss vom 23. August 1993 V B 135/91, BFH/NV 1994, 186; s.a. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 23. Mai 2007  3 K 1407/03 B, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1344; Klopp/Kluth in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 75 Rz 11; Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer in MünchKomm zur InsO, 3. Aufl., § 196 Rz 4 f., 7). Der Normalfall einer durch die Verfahrensaufhebung zurückerlangten Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners wird insoweit "aufgehalten" – der Insolvenzverwalter bleibt "weiterhin aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt" (Füchsl/Weishäupl/Kebekus/ Schwarzer in MünchKomm zur InsO, § 196 Rz 7).

15

2. Im Streitfall liegt ein sog. Aktivprozess vor. Die aus den --mit den nach der Verfahrenstrennung allein streitgegenständlichen Feststellungsbescheiden in einem engen Zusammenhang stehenden-- Steuerbescheiden (Verfahren I R 59/12, BFHE 246, 27) folgenden Steuerschulden sind bezahlt worden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zahlungen durch die D-GmbH erfolgten. Die Zahlungen sind für Rechnung der Gemeinschuldnerin (B-GmbH) beim FA eingegangen und hatten das Erlöschen des entsprechenden Steueranspruchs zur Folge (§ 47 Alternative 1 i.V.m. § 48 Abs. 1 AO). Ein etwaiger Erstattungsanspruch steht dann nicht dem Leistenden, sondern dem Steuerpflichtigen zu (z.B. BFH-Urteil vom 30. September 2008 VII R 18/08, BFHE 222, 235, BStBl II 2009, 38).

16

II. Die Revision ist aber nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FA hat es zu Recht abgelehnt, den festgestellten verbleibenden Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer zum 31. Dezember 2004 sowie den festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 2004 dahingehend zu ändern, dass der festgestellte Betrag jeweils um den Betrag von 44.187.069 € (Abschreibung einer Forderung zum 31. Dezember 2004) gemindert wird. Zwar standen dem Änderungsantrag keine formellen Bedenken entgegen. Das gilt sowohl mit Blick auf den Fortbestand der Nebenbestimmung des § 164 Abs. 1 AO in der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2009 als auch den Zugang des Änderungsantrags vor dem Eintritt der Festsetzungsverjährung (s. zu dieser Voraussetzung § 164 Abs. 4 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Änderung dieser Bescheide kommt aber nicht in Betracht, da sie rechtmäßig sind.

17

1. Die Bilanz der B-GmbH zum 31. Dezember 2004 ist in Bezug auf die Forderung gegen die D-GmbH (Teilwertabschreibung um 44.187.069 €) nicht fehlerhaft. Denn die (Wieder-)Einbuchung einer Forderung der B-GmbH gegen die D-GmbH zum 31. Dezember 2006 war erfolgswirksam und nicht als ergebnisneutrale Berichtigung eines früheren Bilanzierungsfehlers in der ersten noch offenen Schlussbilanz zu berücksichtigen.

18

a) Nach § 8 Abs. 1 KStG 2002 i.V.m. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG 2002 hatte die B-GmbH in ihren Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen war. Die handelsrechtlichen GoB ergeben sich u.a. aus den Bestimmungen des Ersten Abschnitts des Dritten Buchs "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Hierzu gehört nicht nur der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs, nach dem alle Positionen der Anfangsbilanz eines Geschäftsjahres mit denjenigen zum Ende des vorangegangenen Jahres übereinstimmen müssen (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB), sondern auch das mit dem Vorsichtsprinzip verbundene Realisationsprinzip, demzufolge nur hinreichend sichere Ansprüche in der Bilanz ausgewiesen werden dürfen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

19

b) Entgegen dem Vortrag der Revision war es ausgeschlossen, das zusprechende Urteil des Berufungsgerichts vom 18. Juli 2006 (Erstattungsanspruch gegen die D-GmbH) bereits im Jahresabschluss der B-GmbH zum 31. Dezember 2004 zu berücksichtigen; es war vielmehr in Überstimmung mit der Ansicht des FG in der Bilanz zum 31. Dezember 2006 zu erfassen. Damit liegt ein Bilanzierungsfehler (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG 2002) als Grundlage für einen erfolgsneutralen Ausgleich in 2006 nicht vor.

20

aa) Nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 EStG 2002 und § 8 Abs. 1 KStG 2002) dürfen Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind (z.B. Senatsurteile vom 26. April 1989 I R 147/84, BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213; vom 29. April 2008 I R 67/06, BFHE 221, 201, BStBl II 2011, 55; vom 15. November 2011 I R 96/10, BFH/NV 2012, 991). Dabei können nach ständiger BFH-Rechtsprechung rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene Forderung zusprechen, auf deren Aktivierung nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips nicht werterhellend, sondern nur wertbegründend einwirken (z.B. Senatsurteil in BFH/NV 2012, 991, m.w.N.).

21

bb) Diese Grundsätze werden --wie der Senat schon in seinem Urteil in BFH/NV 2012, 991 (zu der im Entscheidungszeitpunkt noch anhängigen Vorlagefrage) ausgeführt hat-- durch den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 31. Januar 2013 GrS 1/10 (BFHE 240, 162, BStBl II 2013, 317) nicht berührt, und zwar unabhängig von der zwischen den Beteiligten streitigen Frage, ob diesem Beschluss auch Aussagen zu Tatsachenfeststellungen entnommen werden können. Denn es geht insoweit nicht um die Berücksichtigung ungeklärter bilanzrechtlicher Fragen, sondern um Grundsätze des Vorsichtsprinzips, deren inhaltliche (bilanzrechtliche) Anforderungen geklärt waren und sind. Demgemäß konnte aus Sicht der Geschäftsführung der B-GmbH auch kein Zweifel darüber bestehen, dass am Bilanzstichtag 31. Dezember 2004 (bzw. nach Maßgabe des Kenntnisstands an dem Zeitpunkt, an dem die B-GmbH die Bilanz spätestens hätte erstellen müssen, s. BFH-Urteil vom 3. Juli 1991 X R 163-164/87, BFHE 164, 556, BStBl II 1991, 802; s.a. Senatsurteil vom 23. Januar 2008 I R 40/07, BFHE 220, 361, BStBl II 2008, 669) nur ein hinreichend sicherer Anspruch aktiviert werden durfte, wovon allerdings im Hinblick auf das den Anspruch abweisende LG-Urteil keine Rede sein konnte. Insoweit war vielmehr, was auch das FG entschieden hat, zum 31. Dezember 2004 nur der Ansatz eines Erinnerungspostens zulässig.

22

c) Eine Bilanzierung der Forderung in 2004 (als Grundlage der Forderungsabschreibung zum 31. Dezember 2004) war auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer bestehenden Treuhandvereinbarung ausgeschlossen. Denn ein steuerlich anzuerkennendes Treuhandverhältnis zwischen der B-GmbH und der D-GmbH bestand im Streitfall nicht.

23

aa) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung liegt ein Treuhandverhältnis nur dann vor, wenn die mit der rechtlichen Eigentümer- bzw. Inhaberstellung verbundene Verfügungsmacht des Treuhänders in solchem Umfang zu Gunsten des Treugebers eingeschränkt ist, dass das rechtliche Eigentum bzw. die rechtliche Inhaberschaft als "leere Hülle" erscheint (z.B. Senatsurteil vom 24. November 2009 I R 12/09, BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590, m.w.N.). Der Treugeber muss das Treuhandverhältnis beherrschen, und zwar nicht nur nach den mit dem Treuhänder getroffenen Absprachen, sondern auch bei deren tatsächlichem Vollzug (z.B. Senatsurteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590). Es muss zweifelsfrei erkennbar sein, dass der Treuhänder ausschließlich für Rechnung des Treugebers handelt. Wesentliches und im Grundsatz unverzichtbares Merkmal einer solchen Beherrschung ist eine Weisungsbefugnis des Treugebers --und damit korrespondierend die Weisungsgebundenheit des Treuhänders-- in Bezug auf die Behandlung des Treuguts (Senatsurteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590). Zudem muss der Treugeber berechtigt sein, jederzeit die Rückgabe des Treuguts zu verlangen, wobei die Vereinbarung einer angemessenen Kündigungsfrist unschädlich ist. Die Vereinbarung eines Treuhandentgelts ist keine notwendige Bedingung, kann aber ein Anzeichen für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses sein. Schließlich kommt bei der Frage nach der Durchführung einer Treuhandvereinbarung der bilanziellen Behandlung des Treuguts indizielle Bedeutung zu (Senatsurteil in BFHE 228, 195, BStBl II 2010, 590, m.w.N.).

24

bb) Die Auslegung von Verträgen und deren Würdigung obliegt dem FG als Tatsacheninstanz. Soweit diese den gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ist sie daher für den BFH als Revisionsgericht bindend (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), selbst wenn die vorgenommene Wertung nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteil vom 30. November 2005 I R 110/04, BFHE 212, 83, BStBl II 2007, 251).

25

cc) Das FG hat auf dieser Grundlage den Inhalt der Kooperationsvereinbarung für das Revisionsverfahren bindend dahin gewürdigt, dass eine steuerrechtlich wirksame Treuhandvereinbarung nicht vorgelegen hat. Es hat dabei insbesondere auf den Inhalt der Vereinbarung abgestellt: Es sei nicht um die Überlassung von Treugut gegangen, sondern um einen Erwerb auf eigene Rechnung durch die B-GmbH, einer anschließenden Besitznahme mit Bewirtschaftung und späteren Herausgabe von Verwertungsüberschüssen an die D-GmbH.

26

Darüber hinaus hat das FG zutreffend darauf verwiesen, dass die bilanzielle Behandlung bei der B-GmbH gegen eine solche Vereinbarung gesprochen hat. Denn die B-GmbH hat die Grundstücke --auf der Grundlage eines Erwerbs im eigenen Namen und ohne Hinweis auf ein Treuhandverhältnis-- als eigenes Betriebsvermögen ausgewiesen. Die dadurch ausgelöste (negative) Indizwirkung kann von der Revision nicht mit dem Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. Februar 2001 I R 12/00 (BFHE 194, 320, BStBl II 2001, 468) mit Erfolg in Frage gestellt werden. Zwar beruht jene Entscheidung im Wesentlichen auf den erhöhten Anforderungen, die durch die Rechtsprechung an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und der Kapitalgesellschaft im Vergleich zu denen mit fremden Dritten gestellt werden. Entscheidungserheblich war aber die Frage, ob die Indizwirkung auch gilt, wenn die Gesellschaft das treuhänderisch erworbene Wirtschaftsgut nicht schon in ihrer laufenden Buchführung, sondern erst im Jahresabschluss als Treuhandvermögen ausgewiesen hat. Insoweit kam es darauf an, ob die unrichtige Verbuchung (laufende Buchführung) nicht auf eine ausdrückliche Maßnahme der Geschäftsleitung der Gesellschaft zurückzuführen oder mit deren Einverständnis erfolgt ist. Eine Diskrepanz zwischen der Erfassung in der laufenden Buchführung und dem Jahresabschluss besteht im Streitfall aber nicht.

27

Nicht zuletzt erbringt das nicht nach steuerrechtlichen Maßgaben ergangene Urteil des Berufungsgerichts vom 18. Juli 2006 auch keinen Beweis über eine Treuhandschaft i.S. des § 159 Abs. 1 Satz 1 AO im Verhältnis der B-GmbH zur D-GmbH. Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen lediglich ausgeführt, dass die Rechtsstellung der B-GmbH "einem nachgeschalteten treuhänderischen Vermögensverwahrer des Landes X" (dies ist die Rechtsposition der D-GmbH im Verhältnis zu ihrem Gesellschafter) "angeglichen" sei. Die Feststellung eines Treuhandverhältnisses zwischen der B-GmbH und der D-GmbH mit bindender Wirkung für einen Finanzprozess liegt darin nicht.

28

2. Der Senat kann über die nach § 73 Abs. 1 FGO abgetrennte Revision gegen die Feststellungsbescheide durch Endurteil entscheiden, obschon der Kläger diesen Antrag erklärtermaßen nur "hilfsweise" für den Fall gestellt hat, dass er mit seinem Hauptantrag nicht durchdringt, der Senat über den Hauptantrag aber noch nicht abschließend entschieden, sondern die dort zugrunde liegende Rechtsfrage nach der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindeststeuer nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 und nach § 10a Satz 2 GewStG 2002 dem Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 26. Februar 2014 I R 59/12, BFHE 246, 27, im Rahmen eines Normenkontrollersuchens vorgelegt hat. Es handelt sich damit zwar um eine objektive Klagehäufung, bei der Haupt- und Hilfsantrag in einem Eventualverhältnis zueinander stehen. Jedoch betreffen die Anträge verschiedene Streitgegenstände mit unterschiedlichen Sachverhalten. Der Hauptantrag geht gegen die Rechtmäßigkeit der Festsetzungen über Körperschaftsteuer 2008 und Gewerbesteuermessbeträge 2006 bis 2008 und richtet sich in diesem Zusammenhang vor allem gegen den nur beschränkten Abzug des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer sowie des vortragsfähigen Gewerbeverlustes. Der Hilfsantrag zielt hingegen auf die Änderung der hier streitgegenständlichen Bescheide über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und des vortragsfähigen Gewerbeverlustes mit der Begründung, die festgestellten Beträge seien zu vermindern, weil die Verlustermittlung auf einer bilanziellen Fehleinschätzung beruhe. Bei dieser Sachlage bedarf es, anders als in Fällen, in denen Haupt- und Hilfsantrag aufgrund eines einheitlichen Sachverhalts gestellt werden, aber eines Ausspruchs über den Hilfsantrag (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. August 1972 VIII R 21/69, BFHE 107, 202, BStBl II 1973, 55).

29

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

9
(1) Die Möglichkeit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter dem Vorbehalt der Nachtragsverteilung ist allgemein anerkannt (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Februar 1973, aaO; vom 10. Februar 1982, aaO). Der Vorbehalt kann aufgrund der Interessenlage der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger geboten sein (vgl. Bork, ZIP 2009, 2077, 2078). Ordnet das Insolvenzgericht einen Vorbehalt der Nachtragsverteilung an, besteht insoweit der Insolvenzbeschlag trotz formeller Beendigung des Verfahrens unverändert fort (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973, aaO; Beschluss vom 20. November 2014, aaO; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 203 Rn. 15; MünchKomm-InsO/ Hintzen, aaO § 203 Rn. 19; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, 2012, § 203 Rn. 24; HK-InsO/Depré, 7. Aufl., § 203 Rn. 2; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 203 Rn. 10). Dies hat zur Folge, dass der Schuldner trotz Verfahrensaufhebung nicht berechtigt ist, über die einer Nachtragsverteilung vorbehaltenen Gegenstände zu verfügen (vgl. MünchKomm-InsO/Hintzen, aaO Rn. 20). Vielmehr behält der Insolvenzverwalter zum Zweck der späteren Nachtragsverteilung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Sinne des § 80 Abs. 1 InsO einschließlich der Prozessführungsbefugnis (BGH, Urteil vom 15. Juni 1992 - II ZR 88/91, NJW 1992, 2894, 2895; Uhlenbruck, aaO Rn. 14; MünchKomm-InsO/ Hintzen, aaO § 200 Rn. 40).

Tenor

Der Abrechnungsbescheid vom 6. Januar 2011 sowie die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2011 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Verwalter in dem über das Vermögen der R GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) am 16. Dezember 2002 eröffneten Insolvenzverfahren. Für seine vorausgegangene Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter seit dem 11. November 2002 ist vom Amtsgericht im Jahr 2003 eine Vergütung von rund ... € festgesetzt worden. Den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag hat der Kläger für die Schuldnerin als Vorsteuer in der Voranmeldung für das 1. Quartal 2005 angemeldet, in welchem er sein Honorar der Insolvenzmasse entnommen hat. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat den Vorsteuerbetrag mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen gegen die Schuldnerin (Umsatzsteuer 2001 sowie Juli bis September 2002) verrechnet und hierüber später den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 16. März 2006 erlassen.

2

Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 774 veröffentlichte Urteil abgewiesen, weil es die Aufrechnung für zulässig hält. Es urteilte, der Aufrechnung stehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) nicht entgegen, weil die strittige Vorsteuer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sei. Der Aufrechnung stehe aber auch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht entgegen, weil das FA die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift erlangt habe.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der im Wesentlichen vorträgt:

4

Die Befürchtung des FG, es würde im Insolvenzfall zu einem vollständigen Ausschluss der Aufrechnung von Steuerforderungen kommen, gehe fehl. Es komme nur dann zu einem solchen Ausschluss, wenn die Finanzverwaltung in der Erwartung, die Aufrechnung durchzuführen, nicht schützenswert sei; wann das der Fall sei, regelten die §§ 129 ff. InsO.

5

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO betreffe Fälle, in denen sich Haupt- und Gegenforderung bereits vor Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenüberständen und deshalb an sich § 94 InsO gelte, also die Aufrechnung noch im eröffneten Insolvenzverfahren erklärt werden könne. Das missbillige der Gesetzgeber jedoch, wenn für den Aufrechnenden bereits absehbar gewesen sei, dass die Hauptforderung demnächst nur noch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden könne. Hier sei der Aufrechnende nicht mehr schützenswert. Im Streitfall lägen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, weil die Aufrechnungslage gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar zustande gekommen sei. Zwar sei der Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden, die Aufrechnungslage selbst jedoch erst nach Insolvenzeröffnung infolge der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorzunehmenden Saldierung. Dies sei als anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren, weil es dafür ausreiche, dass es sich um einen Vorgang handele, der rechtliche Wirkung entfalte.

6

Weiterhin sei das FA Insolvenzgläubiger, da seine Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hätten und die Aufrechnungslage erst nach der Stellung des Insolvenzantrags begründet worden sei. Dem FA sei diese Tatsache spätestens seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gewesen. Allerdings schade anfechtungsrechtlich nur eine Kenntnis, die bereits bei Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung vorgelegen habe. Bei der Rechtshandlung handele es sich hier jedoch um das Gesamtgeschehen, welches zum Entstehen der Aufrechnungslage geführt habe. Die Aufrechnungslage sei zwar bereits vor Insolvenzeröffnung begründet worden, jedoch gelte eine Rechtshandlung nach § 140 InsO erst als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen entstanden, im Streitfall also mit der Saldierung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

7

Die Revision verweist im Übrigen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2009 IX ZR 86/08 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2010, 118), wonach auch das Brauen von Bier infolge der dadurch begründeten Sachhaftung für die Biersteuer eine anfechtbare Rechtshandlung sein könne. Von diesen vom BGH aufgestellten Grundsätzen könne der erkennende Senat nicht abweichen, ohne den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.

8

Das FA ist dem entgegengetreten. Es weist darauf hin, dass das vom Kläger im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Saldierung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) im Streitfall nicht einschlägig sei, weil es dort nach der Saldierung zu einer Steuerschuld gekommen sei, im Streitfall die Umsatzsteuer-Voranmeldung jedoch eine Erstattung bewirkt habe.

9

Entscheidend für den Streitfall sei die Frage, ob das Entstehen der Aufrechnungslage entsprechend der Rechtsprechung des BGH auf einer nach der InsO anfechtbaren Rechtshandlung beruhe. Eine Rechtshandlung i.S. der §§ 129 ff. InsO sei jedoch nur eine vom Willen getragene Betätigung, die in irgendeiner Weise Rechtswirkungen auslösen könne, ohne dass der Wille allerdings auf deren Eintritt gerichtet sein müsse. Die Umsatzsteuer entstehe hingegen wie jede Steuer kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).

10

Das FA hat gleichwohl inzwischen den angefochtenen Abrechnungsbescheid aufgehoben und den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

11

Der Kläger hat sich jedoch der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Er beantragt vielmehr, festzustellen, dass der Abrechnungsbescheid des FA vom 16. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2006 rechtswidrig gewesen sei.

12

Er trägt dazu vor, angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und BGH sei die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Aufrechnung weiterhin klärungsbedürftig. Sie stelle sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auch künftig. Er selbst betreibe ein beim FG anhängiges Klageverfahren (5 K 2230/06) mit rechtlich identischem Streitgegenstand. Dieses Verfahren ruhe lediglich deshalb, weil sich die Beteiligten eine Klärung der Rechtsfrage im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erhofften. Es entspreche deshalb der Prozessökonomie, dieses Verfahren fortzusetzen.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.

14

1. Die Klage ist in Gestalt der vom Kläger jetzt begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom FA aufgehobenen und deshalb erledigten Abrechnungsbescheids gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Es fehlt dem Kläger nicht an dem von dieser Vorschrift verlangten berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.

15

Ist ein Klageverfahren anhängig geworden und hat es unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand (hier: mündliche Verhandlung des Revisionsgerichts über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids) erreicht, so muss bei einer Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage gestellt werden, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (zumal nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 28. April 1967 IV C 163.65, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1967, 1819). Das mutet ihm das Gesetz nur dann zu, wenn er an der Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts kein bei vernünftigen Erwägungen erkennbares Interesse wirtschaftlicher, ideeller oder auch rein persönlicher Art haben kann (Lorenz, Verwaltungsprozessrecht, § 22 Rz 16, mit Rspr.nachw.). Ob ein solches Interesse gegeben ist, hängt von den konkreten Gegebenheiten des einzelnen Falles ab. Es kann sich --wie es hier tatsächlich der Fall ist-- u.a. daraus ergeben, dass die Feststellung (zumindest präjudizielle) Bedeutung für einen anderweit von dem Betreffenden geführten Rechtsstreit hat und es ihm erleichtert, seine dort geltend gemachten Rechte durchzusetzen, wie dies seit jeher insbesondere im Falle der Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses anerkannt ist, aber auch bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens anzuerkennen ist.

16

Es muss sich allerdings stets um ein eigenes Interesse des Klägers handeln. Dieser kann sich auch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zum Anwalt der Allgemeinheit aufschwingen, weshalb, anders als der Kläger offenbar meint, die Notwendigkeit einer Wiederherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zu begründen vermag.

17

Der Kläger hat jedoch unwidersprochen geltend gemacht, ein persönliches Interesse an der Klärung der Frage, ob jene Vorschrift bei Entstehen steuerlicher Forderungen unter den Voraussetzungen des § 130 oder § 131 InsO anzuwenden ist, zu haben, weil sich diese Frage auch in einem von ihm gegen das FA betriebenen weiteren Klageverfahren stelle, welches mit Zustimmung des FA gerade im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats in diesem Verfahren zur Ruhe gebracht worden sei. Unter diesen Umständen kann dem Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung in diesem bereits weitgehend geförderten Verfahren nicht abgesprochen werden.

18

2. Die Revision des Klägers ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur antragsgemäßen Entscheidung über den Klageantrag (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der angefochtene Abrechnungsbescheid war rechtswidrig, soweit er den Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin als durch Verrechnung mit den gegen sie gerichteten Umsatzsteuerforderungen des FA erloschen ausweist. Der vom FA erklärten Aufrechnung, welche diesem Ausspruch des Bescheids zugrunde liegt, steht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.

19

a) Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Anfechtungsvorschriften der InsO (§§ 129 ff. InsO) im Hinblick auf eine von einem Insolvenzgläubiger erklärte Aufrechnung in dem Sinne Geltung zu verschaffen, dass einer etwaigen Aufrechnungserklärung die Rechtswirkung genommen und dadurch eine anderenfalls etwa notwendige Anfechtung der betreffenden Rechtsvorgänge seitens des Insolvenzverwalters überflüssig wird (vgl. Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, § 96 Rz 45 f.; Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 96 Rz 46; Bork, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2003, 686, 687). Sie ist dahin zu verstehen, dass der Erwerb der Möglichkeit der Aufrechnung zugunsten eines späteren Insolvenzgläubigers erfolgt sein muss, dieser also nicht etwa bereits beim Erwerb dieser Möglichkeit Insolvenzgläubiger, mithin das Insolvenzverfahren beim Erwerb noch nicht anhängig gewesen sein muss. Vielmehr schränkt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gerade § 94 InsO ein, der grundsätzlich eine vor Verfahrenseröffnung eingetretene Aufrechnungslage während des Insolvenzverfahrens fortbestehen lässt und die Abgabe einer Aufrechnungserklärung während desselben zulässt (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.; vgl. auch Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, 2004, S. 725, 737 ff.).

20

b) Das FA ist im Streitfall Insolvenzgläubiger; denn es hat gegen die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete (Steuer-)Forderungen, die nicht beglichen worden sind (vgl. § 38 InsO). Fraglich und für die Beurteilung der Streitsache entscheidend ist, ob das FA die Möglichkeit der Aufrechnung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO "durch eine anfechtbare Rechtshandlung" erlangt hat, sofern es --wie hier einstweilen unterstellt werden soll-- unter den in § 130 InsO oder § 131 InsO bezeichneten Voraussetzungen, insbesondere etwa in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO), Schuldner eines Anspruchs desselben, wie im Streitfall des Vergütungsanspruchs der Schuldnerin aufgrund eines Vorsteuerüberhangs, oder Gläubiger von Steuerforderungen gegen den (späteren) Insolvenzschuldner geworden ist. Denn ob das eine oder das andere eingetroffen ist, ist für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ohne Belang. Die Vorschrift nimmt einer Aufrechnungserklärung ihre Wirksamkeit (d.h.: erklärt sie für unzulässig) ungeachtet dessen, ob die anfechtbare Rechtshandlung --wie hier-- die Begründung der Haupt- oder ob sie die Begründung einer Gegenforderung zur Folge hat. Danach zu unterscheiden gäbe weder der Wortlaut noch der eben erläuterte Sinn der Vorschrift irgendeinen Anhaltspunkt. Die anfechtbare Rechtshandlung kann also sowohl eine Vermehrung der Schulden des Insolvenzschuldners als auch eine Verringerung seines Aktivvermögens auslösen (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.; MünchKommInso/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rz 100, beide mit zahlr. Nachw.).

21

Auf die Frage, ob eine gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässige Aufrechnung auch dann vorliegt, wenn der zugunsten der Schuldnerin anzurechnenden Vorsteuer positive Umsatzsteuerbeträge in demselben Voranmeldungszeitraum gegenüberstehen und mithin infolge der gemäß § 16 UStG vorzunehmenden Verrechnung ein umsatzsteuerrechtlich selbständiger Vergütungsanspruch des Schuldners nicht entsteht, braucht der erkennende Senat nicht einzugehen (dazu eingehend --diese Frage bejahend-- Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, a.a.O., S. 730 ff.), weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt; der aufgrund anrechenbarer Vorsteuer entstandene Umsatzsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin ist (umsatzsteuerrechtlich) selbständig und zwar in einem anderen Voranmeldungszeitraum entstanden als die Steuerforderungen des FA. Dass bei der Jahressteuerfestsetzung positive Umsatzsteuerforderungen und anrechenbare Vorsteuern ggf. gemäß § 16 UStG zu verrechnen sind, nimmt ihnen in einem solchen Fall insolvenzrechtlich nicht ihre Selbständigkeit, welche aus Voranmeldungen herrührende Umsatzsteueransprüche auch sonst nach Ergehen der Jahressteuerfestsetzung behalten, soweit sie mit ihren Rechtswirkungen nicht völlig in der Jahresteuerfestsetzung aufgehen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 17. März 2009 VII R 38/08, BFHE 224, 396, BStBl II 2009, 953). Es kann daher unerörtert bleiben, ob im Streitfall bei der Jahresveranlagung 2005 eine Saldierung des strittigen Vorsteuerüberhangs mit positiven Umsatzsteuerbeträgen vorzunehmen war.

22

c) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16. November 2004 VII R 75/03 (BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193) erkannt, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindere die Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen durch einen Vorsteuerüberhang ausgelösten Vergütungsanspruch des Insolvenzschuldners (dort ebenso wie hier: aufgrund der Vorsteuer aus dem Vergütungsanspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters), der in "kritischer" Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Entstehungsgrund hat, nicht; denn es fehle in einem solchen Fall an einer Rechtshandlung, weil die Verpflichtung des Schuldners zur Vergütung der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern auf dessen Bestellung durch das Insolvenzgericht und der von diesem vorgenommenen Festsetzung seiner Vergütung beruhe, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter für die Ausführung seiner Leistung zu entrichtende Umsatzsteuer --wie jede Steuer-- kraft Gesetzes entstehe und das Gleiche für die damit korrespondierende Berechtigung des Leistungsempfängers (Insolvenzschuldner) zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG gelte.

23

Demgegenüber hat der BGH in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 413) darauf hingewiesen, dass Steuertatbestände in der Regel an Rechtshandlungen des Steuerpflichtigen oder Dritter anknüpfen und hieraus die Steuerpflicht ableiten, so wie es auch bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Fall sei, die zum Entstehen einer Steuerforderung des Finanzamts führen. Das ändert aber nach Auffassung des BGH nichts daran, dass die betreffenden (umsatzsteuerpflichtigen) Leistungen, welche zum Entstehen der Steuerforderung führen, eine Rechtshandlung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellen.

24

Der erkennende Senat folgt nach erneuter rechtlicher Prüfung dieser Beurteilung des BGH.

25

aa) Der in diesem Zusammenhang entscheidende Begriff "Rechtshandlung" ist in § 129 InsO als Handlung definiert, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die Insolvenzgläubiger benachteiligt; er bezeichnet also, wie es der Senat in seinem Urteil in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193 einleitend ausgeführt hat, ein von einem Willen getragenes Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Umsatzsteuer (auch: zu vergütende Umsatzsteuer) entsteht zwar von Gesetzes wegen --sowohl die Steuerschuld des Leistenden wie der Anspruch des Leistungsempfängers auf Anrechnung der im an den Leistenden zu entrichtenden Entgelt enthaltenen sog. Vorsteuer--, das Entstehen von Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer setzt jedoch voraus, dass eine Leistung erbracht wird. Diese Leistungserbringung sieht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem BGH und der auch im Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung als eine Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO an.

26

Eine Leistungserbringung mag zwar kein Rechtsgeschäft sein, aber sie ist eine Rechtshandlung. Dass die (unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 130 ff. InsO anfechtbare) Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umstände von dem (späteren) Insolvenzschuldner vorgenommen wird, setzen die §§ 129 und 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenso wenig voraus (dazu u.a. MünchKommInsO/Brandes, a.a.O., § 96 Rz 29), wie dass sie unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umstände (hier insbesondere der späteren gerichtlichen Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund der von diesem erstellten Rechnung sowie ggf. dem Fehlen verrechnungsfähiger positiver Umsatzsteuerbeträge in dem --insolvenzrechtlich-- maßgeblichen Voranmeldungszeitraum) eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen müssten. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangt lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist --die Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden in diesem Zeitraum erbracht--, dass sie irgendeine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzschuldners geschaffen hat (vgl. Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.) und dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Wenn es an Letzterem auch im Hinblick auf die Leistungserbringung des vorläufigen Insolvenzverwalters als solcher fehlen mag --der Verpflichtung der Masse zur Zahlung des Entgelts für die der Schuldnerin erbrachten Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters steht gegenüber, dass zugunsten der Insolvenzschuldnerin (mutmaßlich zumindest) gleichwertige Leistungen erbracht worden sind--, fehlt es daran nicht im Hinblick auf die durch die Leistungserbringung und den daraus folgenden Anspruch auf Anrechnung von Vorsteuer ausgelöste Möglichkeit des FA zur Aufrechnung seiner vorinsolvenzlich begründeten Forderungen.

27

Die Leistungserbringung zeitigte im Streitfall neben einem Anspruch auf das Leistungsentgelt u.a. das Entstehen einer Aufrechnungslage für das FA. Dadurch sind die übrigen Gläubiger des Schuldners benachteiligt. Denn durch eine Aufrechnung erhält das FA nach Art einer abgesonderten Befriedigung vollständige Befriedigung für seine verrechneten Forderungen, für die es sonst, weil es sich um Insolvenzforderungen handelt, nur mit einer Befriedigung nach Maßgabe der im Insolvenzverfahren errechneten Quote rechnen könnte.

28

Hat eine (an sich einheitliche) Rechtshandlung in solcher Weise mehrere, abtrennbare Rechtswirkungen, darf deren anfechtungsweise Rückgewähr nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Folgen ausgelöst habe (BGH-Urteil vom 5. April 2001 IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233). Denn Gegenstand der Anfechtung ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern angefochten wird eine bestimmte gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch eine Rechtshandlung ausgelöst wird (BGH-Urteil vom 21. Januar 1999 IX ZR 329/97, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 1999, 406, mit Schrifttumsnachweisen; vgl. statt aller auch MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz 56a). Es ist folglich belanglos, ob die Umsätze, aus denen die betroffenen Vorsteuerbeträge herrühren, im Interesse der Masse liegen und insofern als solche nicht anfechtbar sind. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere durch eine Handlung ausgelöste Rechtswirkungen nur ganz oder gar nicht anfechtbar sind, gibt es nicht (siehe auch Rz 11 des BGH-Urteils in HFR 2010, 413). Das gilt auch für solche Folgen --z.B. eine Aufrechnungslage--, die im Kausalverlauf einen Schritt ferner liegen als nähere, unanfechtbare Rechtsfolgen, z.B. ein die Aufrechnungslage herbeiführender Vertragsschluss oder --wie hier-- die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).

29

Die bei einer durch die Unwirksamkeitsanordnung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wie dargelegt, erübrigten Insolvenzanfechtung zu beanspruchende Rückgewähr der Aufrechnungslage bestünde demgemäß nicht etwa in der Rückabwicklung des durch die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten Rechtsverhältnisses, sondern in der Durchsetzung der Steuervergütungsforderung unabhängig von etwaigen Gegenforderungen des FA. Dementsprechend lässt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO völlig unberührt, dass die Vergütungsforderung des Schuldners (gegenüber der Masse) befriedigt werden muss, allerdings (sofern eine anfechtbare Rechtshandlung vorliegt) nicht im Wege der Aufrechnung zur Befriedigung für alte Schulden des Insolvenzschuldners verwendet werden darf (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).

30

bb) An den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO fehlt es auch nicht deshalb, weil die gläubigerbenachteiligende Wirkung der durch die Inanspruchnahme von Leistungen seitens der Schuldnerin ausgelösten Aufrechnungslage deshalb in Zweifel gezogen werden müsste, weil es an der erforderlichen Kausalität der Rechtshandlung für die anfechtungsrelevante Rechtsfolge --die Aufrechnungslage-- fehlte. Anfechtbarkeit setzt allerdings einen solchen Kausalzusammenhang voraus (MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz 169; FK-Inso/ Dauernheim, § 129 Rz 40). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf die Masse ist jedoch schon dann gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine (nicht hinwegzudenkende) Bedingung für die Gläubigerbenachteiligung darstellt; er setzt nicht voraus, dass ggf. ein weiterer Umstand, der zu der angefochtenen Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch eine anfechtbare Rechtshandlung verursacht ist (BGH-Urteil vom 9. Dezember 1999 IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246), und er wird durch das Hinzutreten solcher weiteren Umstände auch nicht etwa unterbrochen.

31

cc) Schließlich fehlt es für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht daran, dass das FA --wie diese Vorschrift sinngemäß voraussetzt-- infolge einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangenen Rechtshandlung in den Genuss einer Aufrechnungsmöglichkeit gelangt ist.

32

Die als Anknüpfungspunkt der Anfechtung maßgebliche Rechtshandlung, das Erbringen der Leistung, ist im gleichsam natürlichen Sinne vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden. Durch sie ist der Vorsteuervergütungsanspruch zwar noch nicht steuer(verfahrens)rechtlich begründet worden, wohl aber als insolvenzrechtlicher Anspruch. Denn für das insolvenzrechtliche Begründetsein einer Forderung oder eines Anspruchs kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu zusammenfassend Rüsken, ZIP 2007, 2053) nicht auf das Entstehen im steuer(verfahrens)rechtlichen Sinn, sondern auf die Verwirklichung des Lebenssachverhalts an, der die betreffenden steuerrechtlichen Folgen hat. Aber schon die tatsächliche Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes lässt den steuerlichen Anspruch aufschiebend bedingt durch das Eintreten der steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen seiner Wirksamkeit entstehen (vgl. statt aller Senatsurteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Aufl., 95, m.w.N. aus der Rspr.).

33

§ 140 Abs. 1 InsO ändert daran nichts. Denn § 140 Abs. 3 InsO lässt den Eintritt einer solchen Bedingung für die Bestimmung des Zeitpunkts außer Betracht, in dem die Rechtshandlung als vorgenommen anzusehen ist, welcher sonst durch § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt gelegt wird, in dem die Rechtswirkungen der Rechtshandlung eintreten (i.e.: die Aufrechnungslage entsteht). Das gilt nicht nur für Forderungen des Finanzamts, sondern auch für steuerliche Forderungen des Steuerpflichtigen.

34

Allerdings wird in der Rechtsprechung des BGH und im Schrifttum die Auffassung vertreten, § 140 Abs. 3 InsO sei unmittelbar nur bei Rechtsgeschäften anwendbar, weil andere Rechtshandlungen nicht bedingt oder befristet sein könnten (BGH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IX ZR 102/03, NJW 2007, 1588; vgl. auch Henckel in Jaeger, a.a.O., § 140 Rz 50). Das trifft freilich nur für eine rechtsgeschäftliche Bedingung zu, nicht aber für vom Gesetz aufgestellte "Bedingungen", unter denen nach vorgenannter Rechtsprechung des Senats Ansprüche der hier strittigen Art stehen. § 140 Abs. 3 InsO ist daher nach Auffassung des erkennenden Senats in dem hier strittigen Zusammenhang unmittelbar, zumindest aber entsprechend anzuwenden (vgl. zu dieser Möglichkeit auch die Urteile des BGH in

NJW 2007, 1588, und vom 14. Juni 2007 IX ZR 56/06, NJW

2007, 2640).

35

§ 140 Abs. 3 InsO verfolgt nämlich das Ziel, Ansprüche als insolvenzfest zu erhalten, obwohl sich der Rechtserwerb erst in kritischer Zeit vollendet hat, wofür dann keine Rechtfertigung besteht, wenn der Anfechtungsgegner vor Beginn jenes "kritischen" Zeitraums noch keine unentziehbare Rechtsposition erlangt hatte (BGH-Urteil in NJW 2007, 2640). Denn § 140 Abs. 1 InsO beruht auf dem Rechtsgedanken, "dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste" (BGH-Urteil vom 22. Januar 2004 IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350). Mit der Leistungserbringung wird aber aufgrund der einschlägigen Regelungen des UStG eine gleichsam automatisch ablaufende Ereigniskette in Gang gesetzt (ähnlich wie in den in § 140 Abs. 2 InsO ausdrücklich geregelten Fällen), weil der Insolvenzschuldner gegenüber dem leistenden Unternehmen Anspruch auf Ausweisung der Umsatzsteuer und gegenüber dem FA auf deren Berücksichtigung als Vorsteuer hat; es hängt also nicht etwa von einer im ungewissen Belieben Dritter stehenden Handlung ab, ob die steuerrechtliche Wirkung der Leistungserbringung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt.

36

§ 140 Abs. 1 InsO hat im Gegensatz hierzu sog. mehraktige Rechtshandlungen im Blick, die anfechtbar bleiben sollen, auch wenn der erste Akt noch in "unkritischer" Zeit vorgenommen worden ist (etwa eine Abtretung künftiger Forderungen oder eine Vorausverpfändung sowie eine Pfändung einer künftigen Forderung, welche erst mit deren Entstehen rechtliche Wirkung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO entfalten sollen; vgl. BGH-Urteil vom 20. März 2003 IX ZR 166/02, BFH/NV 2004, Beilage 2, 179). Eine solche mehraktige Rechtshandlung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO liegt aber hier nicht deshalb vor, weil die steuerrechtlichen Wirkungen einer anfechtbaren Rechtshandlung aufgrund steuerverfahrensrechtlicher Regelungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten, wenn anders nicht der grundsätzliche Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Steuerverfahrensrecht missachtet werden soll (vgl. statt aller Urteil des Senats vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).

37

dd) Selbst wenn man indes § 140 Abs. 3 InsO nicht anwenden würde, müsste die Klage im Streitfall Erfolg haben, weil die Aufrechnung dann aufgrund des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO --erst recht-- unzulässig wäre. Würde nämlich die insolvenzrechtliche Beachtlichkeit der Aufrechnungslage erst in dem Zeitpunkt angenommen, in dem auch die steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung eingetreten sind, also (ggf. nach Saldierung gemäß § 16 UStG) ein erfüllbarer, aufrechenbarer Anspruch auch steuerverfahrensrechtlich entstanden ist, so bedeutete dies, dass das FA die Vorsteuervergütung erst infolge von Ereignissen schuldig geworden wäre, die das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auslösten, weil sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind.

38

d) Die Entscheidung hängt nach alledem davon ab, ob das FA im Streitfall die Möglichkeit der Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO erlangt hat oder sich --was freilich nicht ernstlich in Betracht zu ziehen ist-- die Anfechtbarkeit seiner Aufrechnungsmöglichkeit anderweit ergibt. Dazu hat das FG entsprechend seinem Rechtsstandpunkt nichts festgestellt.

39

Allerdings ist es auch ohne diesbezügliche Feststellung zwingend und der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO insofern erfüllt, dass der Vergütungsanspruch der Schuldnerin, durch dessen Begründung für das FA eine Aufrechnungsmöglichkeit entstanden ist, nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, welcher nämlich erst zur Bestellung des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter geführt hat, die ihrerseits Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen desselben war. Ob --was vorgenannte Vorschrift weiter verlangt-- das FA damals die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte oder bereits von dem Insolvenzantrag erfahren hatte, steht allerdings nicht fest. Mit Recht hat der Kläger zwar bereits in seinem erstinstanzlichen Vortrag darauf hingewiesen, dass das FA eine öffentliche Bekanntmachung der Bestellung des Klägers gemäß § 9 Abs. 3 InsO gegen sich gelten lassen müsste und aus dieser hätte erkennen müssen (§ 130 Abs. 2 InsO), dass ein Insolvenzantrag gestellt worden ist. Eine öffentliche Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters schreibt § 23 Abs. 1 Satz 1 InsO jedoch nur vor, sofern zugleich Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erlassen worden sind. Das ist im Streitfall nicht festgestellt, ebenso wenig, dass die Bestellung des Klägers möglicherweise ungeachtet einer gesetzlichen Verpflichtung öffentlich bekannt gemacht worden ist.

40

Gleichwohl kann der Senat abschließend entscheiden, ohne dass jene Tatsachen vom FG aufgeklärt werden müssten. Denn selbst wenn es, anders als der Kläger meint, im Streitfall an den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO fehlen sollte, lägen doch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung ermöglicht, die er nicht beanspruchen kann, und wenn die betreffende Rechtshandlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

41

Die hier maßgebliche Rechtshandlung --Erbringung der Leistungen des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter-- ist jedenfalls nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Diese Rechtshandlung hat, wie bereits ausgeführt, dem FA im Weiteren die Möglichkeit einer Aufrechnung und damit einer Befriedigung seiner Steuerforderungen gegen die Schuldnerin verschafft. Dass ihm diese Aufrechnungsmöglichkeit verschafft wird, konnte das FA nicht i.S. des § 131 Abs. 1 InsO gegenüber der Schuldnerin beanspruchen, so dass es auch an dieser Voraussetzung des § 131 Abs. 1 InsO nicht fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nämlich § 131 InsO einschlägig (und nicht ein Fall einer sog. kongruenten Deckung gemäß § 130 InsO gegeben), wenn sich die Aufrechnungsbefugnis nicht aus dem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen Rechtsverhältnis ergibt (BGH-Urteil vom 9. Februar 2006 IX ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1062; vgl. u.a. auch BGH-Urteil in BGHZ 147, 233). Aus den hier zuerst entstandenen Steuerschulden der Insolvenzschuldnerin ergab sich im Streitfall ein Anspruch auf Begleichung der Steuern durch Zahlung, nicht aber darauf, dem FA eine Aufrechnungsbefugnis (und damit die Möglichkeit der Befriedigung außerhalb der Verteilung im Insolvenzverfahren) zu verschaffen; diese ist erst dadurch entstanden, dass die Schuldnerin einen (insolvenzrechtlich vor Verfahrenseröffnung entstandenen) Vorsteuervergütungsanspruch erlangt hat (vgl. Bork, a.a.O., 689; Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, a.a.O., S. 741, beide mit zahlr. Nachw.).

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.

(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:

1.
bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,
2.
bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein
an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,
3.
bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandats
am Fälligkeitstag.

(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können für ihre Geschäftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.

(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Tenor

Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Juni 2013  5 K 2/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Tatbestand

1

I. Am 21. Dezember 2006 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Insolvenzverwalter bestellt. Für seine seit dem 2. Oktober 2006 ausgeübte Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2010 eine Vergütung in Höhe von 50.994,03 € zuzüglich 8.159,04 € Umsatzsteuer fest. Die Vergütung wurde im ersten Quartal 2010 aus der Insolvenzmasse dem Kläger gezahlt.

2

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2010 machte der Kläger für die Insolvenzschuldnerin einen entsprechenden Vorsteuervergütungsanspruch geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verrechnete die Vorsteuer mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005. Hierüber erließ das FA den Abrechnungsbescheid vom 29. Mai 2012. Der Einspruch blieb erfolglos.

3

Das Finanzgericht (FG) änderte den Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2012 dahin, dass der Insolvenzschuldnerin für das erste Quartal 2010 ein Vorsteuervergütungsanspruch in Höhe von 8.159,04 € zusteht. Der Aufrechnung des FA stehe das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen, da die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Insolvenzschuldnerin eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung sei. Die daraus ableitbaren Rechte seien nicht analog § 146 InsO i.V.m. §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjährt. Denn die Verjährung beginne erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung. Die Entscheidungsgründe sind in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1000 veröffentlicht.

4

Mit seiner Revision macht das FA geltend, für den Beginn der Verjährung komme es analog § 146 InsO nicht auf die Aufrechnungserklärung, sondern bereits auf die insolvenzrechtliche Entstehung des Vorsteuervergütungsanspruchs an, da bereits dies die gläubigerbenachteiligende Wirkung auslöse. Damit sei der Zeitpunkt des Erbringens der Leistungen als vorläufiger Insolvenzverwalter maßgeblich.

5

Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Januar 1983 VIII ZR 254/81 (BGHZ 86, 349) entgegen, da nach damaliger Rechtslage die Anfechtung gemäß § 41 der Konkursordnung nur innerhalb einer Jahresfrist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig gewesen sei. Nach derzeitiger Rechtslage bedürfe es weder einer tatsächlichen Anfechtung noch bestehe dieselbe zeitliche Beschränkung wie nach der alten Rechtslage. Der BGH-Beschluss vom 22. September 2010 IX ZB 195/09 (Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2010, 2160) führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar habe der BGH hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens angenommen, dabei aber maßgeblich auf die Vergütungsvorschriften der Rechtsanwälte bzw. Insolvenzverwalter abgestellt, die im Streitfall keine Rolle spielten.

6

Der Kläger trägt vor, das FG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährung erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des FA am 23. April 2010 beginne. Hierfür spreche auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur vorrangigen Verrechnung der Vorsteuerbeträge gemäß § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Erst nach dieser Verrechnung könne der Insolvenzverwalter beurteilen, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerguthaben entstanden sei. Im Übrigen könnten bei einem früheren Verjährungsbeginn die Bearbeitungszeiträume der Insolvenzgerichte dazu führen, dass die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Ablauf der Verjährung festgesetzt bzw. ausgezahlt werde.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig und keine Verjährung des Anfechtungsanspruchs eingetreten ist. Damit war der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend dem Tenor der Vorentscheidung zu ändern.

8

1. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die durch das FA erklärte Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig war. Das FA hat die Möglichkeit, mit den Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005 gegen den Vorsteuervergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aus dem ersten Quartal 2010 aufzurechnen, durch die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlangt. Diese Leistung ist auf Grundlage des Senatsurteils vom 2. November 2010 VII R 6/10 (BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374) als eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren.

9

Die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 28. September 2006 IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158; vom 17. Juli 2008 IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593, jeweils m.w.N.), der sich der Senat anschließt, zur Folge, dass sich der Insolvenzverwalter unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen kann. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter bei Geltendmachung der Hauptforderung, d.h. im Streitfall des Vorsteuervergütungsanspruchs, den Aufrechnungseinwand des FA durch die Gegeneinrede des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO abwehren kann.

10

2. Entgegen der Auffassung des FA steht dem im Streitfall keine Verjährung entgegen.

11

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO führt dazu, dass die Hauptforderung, die durch die Aufrechnung erloschen wäre, für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Allerdings kann der Insolvenzverwalter diese insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen; diese Frist ist auf die Hauptforderung entsprechend anwendbar und überlagert deren allgemeine Verjährungsfristen (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 169, 158; in ZIP 2008, 1593). Die entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 1 InsO gilt auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung --wie im Streitfall-- erst nach der Insolvenzeröffnung abgegeben wird (a.A. Kahlert, ZIP 2014, 1749). Auch hier greift die Begründung des BGH, der sich der Senat anschließt, insbesondere der Hinweis auf den Sinn und Zweck, dem Insolvenzverwalter durch den insolvenzrechtlichen Fortbestand der Hauptforderung ausreichend Zeit für die Prüfung der Anfechtbarkeit zu gewähren.

12

§ 146 Abs. 1 InsO verweist auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt und gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da es im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO um den Fortbestand der Hauptforderung geht, kann es nicht schon auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (Erbringung der Leistung als vorläufiger Insolvenzverwalter) bzw. des Entstehens des Anfechtungsrechts im Jahr 2006 ankommen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar war, wann sämtliche Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sein würden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738) und ob bzw. in welcher Höhe im Anschluss an die vorrangige Verrechnung gemäß § 16 Abs. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33) tatsächlich ein Vorsteuervergütungsanspruch entstehen würde.

13

Die Verjährungsfrist beginnt vielmehr frühestens mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem die Hauptforderung entstanden ist, die durch die Aufrechnung erloschen wäre (BGH-Urteil in ZIP 2008, 1593), d.h. im Streitfall mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist. Dabei ist nicht auf die insolvenzrechtliche Begründung dieses Anspruchs abzustellen, sondern auf die steuerrechtliche Entstehung zum Ablauf des ersten Quartals 2010. Anderenfalls könnte die Hauptforderung bereits vor ihrer tatsächlichen Entstehung verjähren, was dem Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO widerspräche.

14

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich das FA gegenüber dem Einwand des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht auf Verjährung berufen. Jedenfalls mit Einreichung der Klage im Januar 2013 und damit innerhalb der dreijährigen Frist des § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 195 ff. BGB ist die Hauptforderung gerichtlich geltend gemacht worden.

15

3. Aufgrund dieses Ergebnisses kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die Verjährungsfrist tatsächlich bereits mit Ablauf desjenigen Jahrs beginnt, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist, oder --wie vom FG angenommen-- erst mit Ablauf desjenigen Jahrs, in dem nachfolgend die Aufrechnung erklärt wird (BGH-Urteil in BGHZ 86, 349 zur alten Rechtslage nach der Konkursordnung; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Aufl. 2014, Rz 860; vgl. auch Brandes/Lohmann in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl. 2013, § 96 Rz 39). In beiden Fällen begänne die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010.

16

Ebenso kann offen bleiben, ob die vom BGH geforderte "gerichtliche" Geltendmachung der Hauptforderung im Fall eines steuerlichen Anspruchs in dem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids zu sehen ist und ob die Verjährung unter Berücksichtigung der Grundsätze im BGH-Beschluss in ZIP 2010, 2160, 2164 gehemmt war.

17

Schließlich erübrigt sich auch eine Prüfung, ob die vom FA erklärte Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig war. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Anknüpfungspunkte schließen sich § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO nicht gegenseitig aus.

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Tenor

Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Juni 2013  5 K 2/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Tatbestand

1

I. Am 21. Dezember 2006 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Insolvenzverwalter bestellt. Für seine seit dem 2. Oktober 2006 ausgeübte Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2010 eine Vergütung in Höhe von 50.994,03 € zuzüglich 8.159,04 € Umsatzsteuer fest. Die Vergütung wurde im ersten Quartal 2010 aus der Insolvenzmasse dem Kläger gezahlt.

2

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2010 machte der Kläger für die Insolvenzschuldnerin einen entsprechenden Vorsteuervergütungsanspruch geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verrechnete die Vorsteuer mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005. Hierüber erließ das FA den Abrechnungsbescheid vom 29. Mai 2012. Der Einspruch blieb erfolglos.

3

Das Finanzgericht (FG) änderte den Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2012 dahin, dass der Insolvenzschuldnerin für das erste Quartal 2010 ein Vorsteuervergütungsanspruch in Höhe von 8.159,04 € zusteht. Der Aufrechnung des FA stehe das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen, da die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Insolvenzschuldnerin eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung sei. Die daraus ableitbaren Rechte seien nicht analog § 146 InsO i.V.m. §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjährt. Denn die Verjährung beginne erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung. Die Entscheidungsgründe sind in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1000 veröffentlicht.

4

Mit seiner Revision macht das FA geltend, für den Beginn der Verjährung komme es analog § 146 InsO nicht auf die Aufrechnungserklärung, sondern bereits auf die insolvenzrechtliche Entstehung des Vorsteuervergütungsanspruchs an, da bereits dies die gläubigerbenachteiligende Wirkung auslöse. Damit sei der Zeitpunkt des Erbringens der Leistungen als vorläufiger Insolvenzverwalter maßgeblich.

5

Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Januar 1983 VIII ZR 254/81 (BGHZ 86, 349) entgegen, da nach damaliger Rechtslage die Anfechtung gemäß § 41 der Konkursordnung nur innerhalb einer Jahresfrist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig gewesen sei. Nach derzeitiger Rechtslage bedürfe es weder einer tatsächlichen Anfechtung noch bestehe dieselbe zeitliche Beschränkung wie nach der alten Rechtslage. Der BGH-Beschluss vom 22. September 2010 IX ZB 195/09 (Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2010, 2160) führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar habe der BGH hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens angenommen, dabei aber maßgeblich auf die Vergütungsvorschriften der Rechtsanwälte bzw. Insolvenzverwalter abgestellt, die im Streitfall keine Rolle spielten.

6

Der Kläger trägt vor, das FG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährung erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des FA am 23. April 2010 beginne. Hierfür spreche auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur vorrangigen Verrechnung der Vorsteuerbeträge gemäß § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Erst nach dieser Verrechnung könne der Insolvenzverwalter beurteilen, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerguthaben entstanden sei. Im Übrigen könnten bei einem früheren Verjährungsbeginn die Bearbeitungszeiträume der Insolvenzgerichte dazu führen, dass die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Ablauf der Verjährung festgesetzt bzw. ausgezahlt werde.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig und keine Verjährung des Anfechtungsanspruchs eingetreten ist. Damit war der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend dem Tenor der Vorentscheidung zu ändern.

8

1. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die durch das FA erklärte Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig war. Das FA hat die Möglichkeit, mit den Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005 gegen den Vorsteuervergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aus dem ersten Quartal 2010 aufzurechnen, durch die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlangt. Diese Leistung ist auf Grundlage des Senatsurteils vom 2. November 2010 VII R 6/10 (BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374) als eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren.

9

Die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 28. September 2006 IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158; vom 17. Juli 2008 IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593, jeweils m.w.N.), der sich der Senat anschließt, zur Folge, dass sich der Insolvenzverwalter unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen kann. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter bei Geltendmachung der Hauptforderung, d.h. im Streitfall des Vorsteuervergütungsanspruchs, den Aufrechnungseinwand des FA durch die Gegeneinrede des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO abwehren kann.

10

2. Entgegen der Auffassung des FA steht dem im Streitfall keine Verjährung entgegen.

11

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO führt dazu, dass die Hauptforderung, die durch die Aufrechnung erloschen wäre, für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Allerdings kann der Insolvenzverwalter diese insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen; diese Frist ist auf die Hauptforderung entsprechend anwendbar und überlagert deren allgemeine Verjährungsfristen (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 169, 158; in ZIP 2008, 1593). Die entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 1 InsO gilt auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung --wie im Streitfall-- erst nach der Insolvenzeröffnung abgegeben wird (a.A. Kahlert, ZIP 2014, 1749). Auch hier greift die Begründung des BGH, der sich der Senat anschließt, insbesondere der Hinweis auf den Sinn und Zweck, dem Insolvenzverwalter durch den insolvenzrechtlichen Fortbestand der Hauptforderung ausreichend Zeit für die Prüfung der Anfechtbarkeit zu gewähren.

12

§ 146 Abs. 1 InsO verweist auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt und gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da es im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO um den Fortbestand der Hauptforderung geht, kann es nicht schon auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (Erbringung der Leistung als vorläufiger Insolvenzverwalter) bzw. des Entstehens des Anfechtungsrechts im Jahr 2006 ankommen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar war, wann sämtliche Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sein würden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738) und ob bzw. in welcher Höhe im Anschluss an die vorrangige Verrechnung gemäß § 16 Abs. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33) tatsächlich ein Vorsteuervergütungsanspruch entstehen würde.

13

Die Verjährungsfrist beginnt vielmehr frühestens mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem die Hauptforderung entstanden ist, die durch die Aufrechnung erloschen wäre (BGH-Urteil in ZIP 2008, 1593), d.h. im Streitfall mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist. Dabei ist nicht auf die insolvenzrechtliche Begründung dieses Anspruchs abzustellen, sondern auf die steuerrechtliche Entstehung zum Ablauf des ersten Quartals 2010. Anderenfalls könnte die Hauptforderung bereits vor ihrer tatsächlichen Entstehung verjähren, was dem Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO widerspräche.

14

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich das FA gegenüber dem Einwand des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht auf Verjährung berufen. Jedenfalls mit Einreichung der Klage im Januar 2013 und damit innerhalb der dreijährigen Frist des § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 195 ff. BGB ist die Hauptforderung gerichtlich geltend gemacht worden.

15

3. Aufgrund dieses Ergebnisses kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die Verjährungsfrist tatsächlich bereits mit Ablauf desjenigen Jahrs beginnt, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist, oder --wie vom FG angenommen-- erst mit Ablauf desjenigen Jahrs, in dem nachfolgend die Aufrechnung erklärt wird (BGH-Urteil in BGHZ 86, 349 zur alten Rechtslage nach der Konkursordnung; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Aufl. 2014, Rz 860; vgl. auch Brandes/Lohmann in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl. 2013, § 96 Rz 39). In beiden Fällen begänne die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010.

16

Ebenso kann offen bleiben, ob die vom BGH geforderte "gerichtliche" Geltendmachung der Hauptforderung im Fall eines steuerlichen Anspruchs in dem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids zu sehen ist und ob die Verjährung unter Berücksichtigung der Grundsätze im BGH-Beschluss in ZIP 2010, 2160, 2164 gehemmt war.

17

Schließlich erübrigt sich auch eine Prüfung, ob die vom FA erklärte Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig war. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Anknüpfungspunkte schließen sich § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO nicht gegenseitig aus.

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Tenor

Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Juni 2013  5 K 2/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Tatbestand

1

I. Am 21. Dezember 2006 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Insolvenzverwalter bestellt. Für seine seit dem 2. Oktober 2006 ausgeübte Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2010 eine Vergütung in Höhe von 50.994,03 € zuzüglich 8.159,04 € Umsatzsteuer fest. Die Vergütung wurde im ersten Quartal 2010 aus der Insolvenzmasse dem Kläger gezahlt.

2

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2010 machte der Kläger für die Insolvenzschuldnerin einen entsprechenden Vorsteuervergütungsanspruch geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verrechnete die Vorsteuer mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005. Hierüber erließ das FA den Abrechnungsbescheid vom 29. Mai 2012. Der Einspruch blieb erfolglos.

3

Das Finanzgericht (FG) änderte den Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2012 dahin, dass der Insolvenzschuldnerin für das erste Quartal 2010 ein Vorsteuervergütungsanspruch in Höhe von 8.159,04 € zusteht. Der Aufrechnung des FA stehe das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen, da die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Insolvenzschuldnerin eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung sei. Die daraus ableitbaren Rechte seien nicht analog § 146 InsO i.V.m. §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjährt. Denn die Verjährung beginne erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung. Die Entscheidungsgründe sind in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1000 veröffentlicht.

4

Mit seiner Revision macht das FA geltend, für den Beginn der Verjährung komme es analog § 146 InsO nicht auf die Aufrechnungserklärung, sondern bereits auf die insolvenzrechtliche Entstehung des Vorsteuervergütungsanspruchs an, da bereits dies die gläubigerbenachteiligende Wirkung auslöse. Damit sei der Zeitpunkt des Erbringens der Leistungen als vorläufiger Insolvenzverwalter maßgeblich.

5

Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Januar 1983 VIII ZR 254/81 (BGHZ 86, 349) entgegen, da nach damaliger Rechtslage die Anfechtung gemäß § 41 der Konkursordnung nur innerhalb einer Jahresfrist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig gewesen sei. Nach derzeitiger Rechtslage bedürfe es weder einer tatsächlichen Anfechtung noch bestehe dieselbe zeitliche Beschränkung wie nach der alten Rechtslage. Der BGH-Beschluss vom 22. September 2010 IX ZB 195/09 (Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2010, 2160) führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar habe der BGH hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens angenommen, dabei aber maßgeblich auf die Vergütungsvorschriften der Rechtsanwälte bzw. Insolvenzverwalter abgestellt, die im Streitfall keine Rolle spielten.

6

Der Kläger trägt vor, das FG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährung erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des FA am 23. April 2010 beginne. Hierfür spreche auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur vorrangigen Verrechnung der Vorsteuerbeträge gemäß § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Erst nach dieser Verrechnung könne der Insolvenzverwalter beurteilen, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerguthaben entstanden sei. Im Übrigen könnten bei einem früheren Verjährungsbeginn die Bearbeitungszeiträume der Insolvenzgerichte dazu führen, dass die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Ablauf der Verjährung festgesetzt bzw. ausgezahlt werde.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig und keine Verjährung des Anfechtungsanspruchs eingetreten ist. Damit war der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend dem Tenor der Vorentscheidung zu ändern.

8

1. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die durch das FA erklärte Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig war. Das FA hat die Möglichkeit, mit den Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005 gegen den Vorsteuervergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aus dem ersten Quartal 2010 aufzurechnen, durch die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlangt. Diese Leistung ist auf Grundlage des Senatsurteils vom 2. November 2010 VII R 6/10 (BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374) als eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren.

9

Die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 28. September 2006 IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158; vom 17. Juli 2008 IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593, jeweils m.w.N.), der sich der Senat anschließt, zur Folge, dass sich der Insolvenzverwalter unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen kann. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter bei Geltendmachung der Hauptforderung, d.h. im Streitfall des Vorsteuervergütungsanspruchs, den Aufrechnungseinwand des FA durch die Gegeneinrede des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO abwehren kann.

10

2. Entgegen der Auffassung des FA steht dem im Streitfall keine Verjährung entgegen.

11

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO führt dazu, dass die Hauptforderung, die durch die Aufrechnung erloschen wäre, für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Allerdings kann der Insolvenzverwalter diese insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen; diese Frist ist auf die Hauptforderung entsprechend anwendbar und überlagert deren allgemeine Verjährungsfristen (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 169, 158; in ZIP 2008, 1593). Die entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 1 InsO gilt auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung --wie im Streitfall-- erst nach der Insolvenzeröffnung abgegeben wird (a.A. Kahlert, ZIP 2014, 1749). Auch hier greift die Begründung des BGH, der sich der Senat anschließt, insbesondere der Hinweis auf den Sinn und Zweck, dem Insolvenzverwalter durch den insolvenzrechtlichen Fortbestand der Hauptforderung ausreichend Zeit für die Prüfung der Anfechtbarkeit zu gewähren.

12

§ 146 Abs. 1 InsO verweist auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt und gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da es im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO um den Fortbestand der Hauptforderung geht, kann es nicht schon auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (Erbringung der Leistung als vorläufiger Insolvenzverwalter) bzw. des Entstehens des Anfechtungsrechts im Jahr 2006 ankommen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar war, wann sämtliche Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sein würden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738) und ob bzw. in welcher Höhe im Anschluss an die vorrangige Verrechnung gemäß § 16 Abs. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33) tatsächlich ein Vorsteuervergütungsanspruch entstehen würde.

13

Die Verjährungsfrist beginnt vielmehr frühestens mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem die Hauptforderung entstanden ist, die durch die Aufrechnung erloschen wäre (BGH-Urteil in ZIP 2008, 1593), d.h. im Streitfall mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist. Dabei ist nicht auf die insolvenzrechtliche Begründung dieses Anspruchs abzustellen, sondern auf die steuerrechtliche Entstehung zum Ablauf des ersten Quartals 2010. Anderenfalls könnte die Hauptforderung bereits vor ihrer tatsächlichen Entstehung verjähren, was dem Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO widerspräche.

14

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich das FA gegenüber dem Einwand des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht auf Verjährung berufen. Jedenfalls mit Einreichung der Klage im Januar 2013 und damit innerhalb der dreijährigen Frist des § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 195 ff. BGB ist die Hauptforderung gerichtlich geltend gemacht worden.

15

3. Aufgrund dieses Ergebnisses kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die Verjährungsfrist tatsächlich bereits mit Ablauf desjenigen Jahrs beginnt, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist, oder --wie vom FG angenommen-- erst mit Ablauf desjenigen Jahrs, in dem nachfolgend die Aufrechnung erklärt wird (BGH-Urteil in BGHZ 86, 349 zur alten Rechtslage nach der Konkursordnung; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Aufl. 2014, Rz 860; vgl. auch Brandes/Lohmann in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl. 2013, § 96 Rz 39). In beiden Fällen begänne die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010.

16

Ebenso kann offen bleiben, ob die vom BGH geforderte "gerichtliche" Geltendmachung der Hauptforderung im Fall eines steuerlichen Anspruchs in dem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids zu sehen ist und ob die Verjährung unter Berücksichtigung der Grundsätze im BGH-Beschluss in ZIP 2010, 2160, 2164 gehemmt war.

17

Schließlich erübrigt sich auch eine Prüfung, ob die vom FA erklärte Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig war. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Anknüpfungspunkte schließen sich § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO nicht gegenseitig aus.

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Tenor

Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 6. Juni 2013  5 K 2/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Tatbestand

1

I. Am 21. Dezember 2006 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist als Insolvenzverwalter bestellt. Für seine seit dem 2. Oktober 2006 ausgeübte Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter setzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Januar 2010 eine Vergütung in Höhe von 50.994,03 € zuzüglich 8.159,04 € Umsatzsteuer fest. Die Vergütung wurde im ersten Quartal 2010 aus der Insolvenzmasse dem Kläger gezahlt.

2

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das erste Quartal 2010 machte der Kläger für die Insolvenzschuldnerin einen entsprechenden Vorsteuervergütungsanspruch geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) verrechnete die Vorsteuer mit Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005. Hierüber erließ das FA den Abrechnungsbescheid vom 29. Mai 2012. Der Einspruch blieb erfolglos.

3

Das Finanzgericht (FG) änderte den Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2012 dahin, dass der Insolvenzschuldnerin für das erste Quartal 2010 ein Vorsteuervergütungsanspruch in Höhe von 8.159,04 € zusteht. Der Aufrechnung des FA stehe das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO) entgegen, da die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die Insolvenzschuldnerin eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung sei. Die daraus ableitbaren Rechte seien nicht analog § 146 InsO i.V.m. §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verjährt. Denn die Verjährung beginne erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung. Die Entscheidungsgründe sind in Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1000 veröffentlicht.

4

Mit seiner Revision macht das FA geltend, für den Beginn der Verjährung komme es analog § 146 InsO nicht auf die Aufrechnungserklärung, sondern bereits auf die insolvenzrechtliche Entstehung des Vorsteuervergütungsanspruchs an, da bereits dies die gläubigerbenachteiligende Wirkung auslöse. Damit sei der Zeitpunkt des Erbringens der Leistungen als vorläufiger Insolvenzverwalter maßgeblich.

5

Dem stehe auch nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26. Januar 1983 VIII ZR 254/81 (BGHZ 86, 349) entgegen, da nach damaliger Rechtslage die Anfechtung gemäß § 41 der Konkursordnung nur innerhalb einer Jahresfrist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig gewesen sei. Nach derzeitiger Rechtslage bedürfe es weder einer tatsächlichen Anfechtung noch bestehe dieselbe zeitliche Beschränkung wie nach der alten Rechtslage. Der BGH-Beschluss vom 22. September 2010 IX ZB 195/09 (Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2010, 2160) führe ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Zwar habe der BGH hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens angenommen, dabei aber maßgeblich auf die Vergütungsvorschriften der Rechtsanwälte bzw. Insolvenzverwalter abgestellt, die im Streitfall keine Rolle spielten.

6

Der Kläger trägt vor, das FG sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Verjährung erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des FA am 23. April 2010 beginne. Hierfür spreche auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur vorrangigen Verrechnung der Vorsteuerbeträge gemäß § 16 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Erst nach dieser Verrechnung könne der Insolvenzverwalter beurteilen, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerguthaben entstanden sei. Im Übrigen könnten bei einem früheren Verjährungsbeginn die Bearbeitungszeiträume der Insolvenzgerichte dazu führen, dass die Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter erst nach Ablauf der Verjährung festgesetzt bzw. ausgezahlt werde.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig und keine Verjährung des Anfechtungsanspruchs eingetreten ist. Damit war der Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend dem Tenor der Vorentscheidung zu ändern.

8

1. Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die durch das FA erklärte Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig war. Das FA hat die Möglichkeit, mit den Umsatzsteuerverbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin aus den Jahren 2000 und 2005 gegen den Vorsteuervergütungsanspruch der Insolvenzschuldnerin aus dem ersten Quartal 2010 aufzurechnen, durch die Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters erlangt. Diese Leistung ist auf Grundlage des Senatsurteils vom 2. November 2010 VII R 6/10 (BFHE 231, 488, BStBl II 2011, 374) als eine nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren.

9

Die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat nach der Rechtsprechung des BGH (Urteile vom 28. September 2006 IX ZR 136/05, BGHZ 169, 158; vom 17. Juli 2008 IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593, jeweils m.w.N.), der sich der Senat anschließt, zur Folge, dass sich der Insolvenzverwalter unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen kann. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter bei Geltendmachung der Hauptforderung, d.h. im Streitfall des Vorsteuervergütungsanspruchs, den Aufrechnungseinwand des FA durch die Gegeneinrede des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO abwehren kann.

10

2. Entgegen der Auffassung des FA steht dem im Streitfall keine Verjährung entgegen.

11

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO führt dazu, dass die Hauptforderung, die durch die Aufrechnung erloschen wäre, für die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fortbesteht. Allerdings kann der Insolvenzverwalter diese insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Anfechtungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen; diese Frist ist auf die Hauptforderung entsprechend anwendbar und überlagert deren allgemeine Verjährungsfristen (vgl. BGH-Urteile in BGHZ 169, 158; in ZIP 2008, 1593). Die entsprechende Anwendung des § 146 Abs. 1 InsO gilt auch dann, wenn die Aufrechnungserklärung --wie im Streitfall-- erst nach der Insolvenzeröffnung abgegeben wird (a.A. Kahlert, ZIP 2014, 1749). Auch hier greift die Begründung des BGH, der sich der Senat anschließt, insbesondere der Hinweis auf den Sinn und Zweck, dem Insolvenzverwalter durch den insolvenzrechtlichen Fortbestand der Hauptforderung ausreichend Zeit für die Prüfung der Anfechtbarkeit zu gewähren.

12

§ 146 Abs. 1 InsO verweist auf die regelmäßige Verjährung nach dem BGB, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt und gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Ende desjenigen Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da es im Rahmen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO um den Fortbestand der Hauptforderung geht, kann es nicht schon auf den Zeitpunkt der anfechtbaren Rechtshandlung (Erbringung der Leistung als vorläufiger Insolvenzverwalter) bzw. des Entstehens des Anfechtungsrechts im Jahr 2006 ankommen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht absehbar war, wann sämtliche Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllt sein würden (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. Juni 2013 XI R 41/10, BFHE 242, 258, BStBl II 2014, 738) und ob bzw. in welcher Höhe im Anschluss an die vorrangige Verrechnung gemäß § 16 Abs. 2 UStG (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2012 VII R 44/10, BFHE 238, 302, BStBl II 2013, 33) tatsächlich ein Vorsteuervergütungsanspruch entstehen würde.

13

Die Verjährungsfrist beginnt vielmehr frühestens mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem die Hauptforderung entstanden ist, die durch die Aufrechnung erloschen wäre (BGH-Urteil in ZIP 2008, 1593), d.h. im Streitfall mit dem Ablauf desjenigen Jahrs, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist. Dabei ist nicht auf die insolvenzrechtliche Begründung dieses Anspruchs abzustellen, sondern auf die steuerrechtliche Entstehung zum Ablauf des ersten Quartals 2010. Anderenfalls könnte die Hauptforderung bereits vor ihrer tatsächlichen Entstehung verjähren, was dem Sinn und Zweck des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO widerspräche.

14

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann sich das FA gegenüber dem Einwand des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht auf Verjährung berufen. Jedenfalls mit Einreichung der Klage im Januar 2013 und damit innerhalb der dreijährigen Frist des § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 195 ff. BGB ist die Hauptforderung gerichtlich geltend gemacht worden.

15

3. Aufgrund dieses Ergebnisses kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob die Verjährungsfrist tatsächlich bereits mit Ablauf desjenigen Jahrs beginnt, in dem der Vorsteuervergütungsanspruch entstanden ist, oder --wie vom FG angenommen-- erst mit Ablauf desjenigen Jahrs, in dem nachfolgend die Aufrechnung erklärt wird (BGH-Urteil in BGHZ 86, 349 zur alten Rechtslage nach der Konkursordnung; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 10. Aufl. 2014, Rz 860; vgl. auch Brandes/Lohmann in Münchener Kommentar, InsO, 3. Aufl. 2013, § 96 Rz 39). In beiden Fällen begänne die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2010.

16

Ebenso kann offen bleiben, ob die vom BGH geforderte "gerichtliche" Geltendmachung der Hauptforderung im Fall eines steuerlichen Anspruchs in dem Antrag auf Erlass eines Abrechnungsbescheids zu sehen ist und ob die Verjährung unter Berücksichtigung der Grundsätze im BGH-Beschluss in ZIP 2010, 2160, 2164 gehemmt war.

17

Schließlich erübrigt sich auch eine Prüfung, ob die vom FA erklärte Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig war. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Anknüpfungspunkte schließen sich § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO nicht gegenseitig aus.

18

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 3 4 8 / 1 3 Verkündet am:
28. Oktober 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche
wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte
in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem
Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die
Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. September 2013 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21. März 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.015,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 189,20 € seit dem 2. März 2007 und aus weiteren 826,76 € seit dem 16. Dezember 2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten im Zusammenhang mit dem Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge.
2
Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.
3
Am 13. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren, formularmäßig vergleichbar ausgestalteten Darlehensvertrag über einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) in Höhe von 44.616,70 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag ) von 59.526,72 €. Die Beklagte erhob wiederum eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt", die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten von je 826,76 € ab dem 15. Dezember 2008 zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 826,76 € mit der ersten, am 15. Dezember 2008 fälligen Rate und den Restbetrag von 720,34 € am 15. Januar 2009 mit der zweiten Rate.
4
Am 24. Juni 2011/22. Juli 2011 schlossen die Parteien einen dritten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 9.800 € und einen Gesamtbetrag von 12.353,04 €. Die Beklagte berechnete eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,5% des Nettodarlehensbetrages, mithin 343 €. Der Zahlungsplan sieht 72 Monatsraten von je 171,57 € vor, zahlbar ab dem 1. September 2011. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten für die Monate September und Oktober 2011.
5
Mit Schreiben vom 8. November 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Rückzahlung sämtlicher Bearbeitungsgebühren (2.079,30 €) nebst einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 2.531,83 €, auf. Mit seiner am 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichten und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellten Klage hat er sodann die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.079,30 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten , jeweils zuzüglich Zinsen, verlangt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.063,34 €, der sich aus dem Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2011 gewährte Darlehen (343 €) und der im Jahr 2009 erfolgten Teilzahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen (720,34 €) zusammensetzt, nebst anteiligen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen anerkannt. Im Übrigen, also hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 gewährte Darlehen (189,20 €) sowie des Teilbetrags von 826,76 € betreffend das Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen - insgesamt: 1.015,96 € - erhebt sie im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
6
Das Amtsgericht hat wegen des anerkannten Teils der Klageforderung ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Die weitergehende Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
7
und zur Verurteilung der Beklagten entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen des Klägers.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2013, 15957 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwar handele es sich bei den Regelungen über die Bearbeitungsgebühren um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb es für die Zahlungen des Klägers an einem Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB fehle. Die Forderung des Klägers sei aber verjährt. Der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach seien hinsichtlich der noch streitbefangenen Darlehen aus den Jahren 2006 und 2008 die Verjährungsfristen am 31. Dezember 2009 bzw. am 31. Dezember 2011 abgelaufen.
10
Die Rückzahlungsansprüche des Klägers seien jeweils mit Ablauf des Jahres entstanden, in denen die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien. Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers entstehe nicht abschnittsweise , sondern - wie hier - in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutie- rung des Darlehens. Dem Kläger seien bei Unterzeichnung der Darlehensverträge zudem alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt gewesen, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 bzw. 2008 zu laufen begonnen habe. Dass dem Kläger seinerzeit die Unwirksamkeit der Regelungen über die Bearbeitungsgebühr möglicherweise nicht bewusst gewesen sei, habe auf die Frage der Verjährung keinen Einfluss.
11
Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben worden. Nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung könne die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise unzumutbar sein. Der Bundesgerichtshof habe eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung jedoch - soweit ersichtlich - lediglich bei Amts- und Notarhaftungsansprüchen angenommen, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt gewesen sei. Daher sei zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf die hiesige Konstellation übertragen werden könne. Denn im vorliegenden Fall wolle der Kläger lediglich eine einzelne Rechtsfrage überprüfen lassen. Ihm drohe damit bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme es aber allein auf die Tatsachenkenntnis und nicht auf eine bloße Rechtsunsicherheit an. Dass der Kläger in einem Prozess möglicherweise unterliege, sei das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei.
12
Selbst wenn man aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Konstellation anwenden wolle, sei die Rechtslage Ende der Jahre 2006 und 2008 weder unsicher noch zweifelhaft gewesen. Es habe vielmehr der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen, dass Entgeltklauseln, in denen - wie hier - ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien.
13
Ein rechtskundiger Dritter habe die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2008 zuverlässig einzuschätzen vermocht. Hätte der Kläger eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihm nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer gewesen sei als ihr Misserfolg. Die Rechtslage sei auch nicht etwa deshalb unklar gewesen, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsentgelte nicht beanstandet habe. Es habe in diesen Entscheidungen kein Anlass bestanden, sich mit der Wirksamkeit derartiger Klauseln auseinanderzusetzen , weil der Verfahrensgegenstand ein anderer gewesen sei. Unerheblich sei schließlich, ob die Rechtslage erst später - nach bereits eingetretener Verjährung - auf Grund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (WM 2010, 355) für kurze Zeit unsicher geworden sei. Habe die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, werde sie nicht verlängert, wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt unsicher werde. Die gegenteilige Ansicht finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze und führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Zudem sei es mit dem Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaffen, nicht vereinbar, wenn derjenige, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben habe, besser stehe als derjenige, der sich frühzeitig um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe.

II.

14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vorliegen (1.). Rechtsfehlerhaft hat es aber die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Bereicherungsansprüche in noch streitiger Höhe von insgesamt 1.015,96 € mit der Begründung abgelehnt, diese seien verjährt (2.).
15
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
16
a) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe diese Entgelte bereits mit Valutierung der Darlehen durch Verrechnung erlangt. Dem stehen schon die eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie die hiermit übereinstimmenden, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Kläger die Bearbeitungsentgelte im Rahmen bestimmter Ratenzahlungen erbrachte, entgegen.
17
aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
18
(1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
19
(2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
20
(3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
21
(4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag , sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprü- che wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
22
bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
23
Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert , so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt , so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
24
(1) Wird das Bearbeitungsentgelt mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
25
In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die man- gels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942,

1943).

26
Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenfor- derung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
27
Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
28
(2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich - wie hier - in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensneben- kosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
29
(3) Nach diesen Maßstäben wurden die hier streitigen Bearbeitungsentgelte - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - vom Kläger nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen geleistet, sondern vielmehr mit den Darlehensraten erbracht.
30
Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) erfolgte die Zahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 geschlossene Darlehen in voller Höhe mit der ersten Rate am 1. März 2007. Entsprechendes gilt für die noch im Streit stehende erste Teilzahlung auf das Bearbeitungsentgelt aus dem im Jahr 2008 geschlossenen Darlehen in Höhe von 826,70 €, die der Kläger mittels der am 15. Dezember 2008 fälligen Rate zahlte.
31
b) Der Kläger hat die Bearbeitungsentgelte nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
32
aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei den in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
33
bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht hierfür bereits das von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag einer Bearbeitungsgebühr enthält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, in den von ihr abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben zu berechnen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Betrag und rechnerischer Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen Zeitraum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige Entgelthöhe variiert oder auch im Einzelfall kein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall hier. Weder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger im Streitfall Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Bearbeitungsentgelte gegeben hätte, noch zeigt die Revisionserwiderung diesbezüglichen , vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 25).
34
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).
35
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
36
b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt.
37
aa) Nicht frei von Rechtsfehlern sind bereits die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht mit Valutierung der noch streitgegenständlichen Darlehen in den Jahren 2006 und 2008 entstanden, sondern - wie oben näher ausgeführt (II. 1. a) bb) (3)) - erst mit Entrichtung der das Bearbeitungsentgelt enthaltenden Darlehensraten in den Jahren 2007 und 2008.
38
bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei bereits im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Gang gesetzt worden, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hatte der Kläger mit Leistung der maßgeblichen Raten, mit denen er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils das Bearbeitungsentgelt zahlte, Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Klageerhebung war ihm aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
39
(1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
40
(a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
41
(b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche , die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart , Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
42
(c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
43
(d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
44
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
45
Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht damit rechtfertigen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - hier also am 1. März 2007 bzw. 15. Dezember 2008 - habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Vor dem Jahre 2010 herrschte nämlich schon kein für die Annahme einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage erforderlicher ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGBrechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu verlängern (verfehlt daher im Ansatz LG Stuttgart, BeckRS 2013,

18225).

46
Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar , die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
47
Die gegenteilige Argumentation des Berufungsgerichts vermag auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen der Revisionserwiderung nicht zu überzeugen.
48
(a) Die Bedenken der Revisionserwiderung gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
49
(aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
50
(bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revisionserwiderung meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
51
Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns , der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
52
(cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
53
(dd) Entgegen der Revisionserwiderung spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen, dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung seines Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
54
(b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt , in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
55
(c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
56
(aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
57
Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand, was das Berufungsgericht verkannt hat, die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) b) (2)). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Ent- scheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZXI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
58
In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte , traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche - oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
59
Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
60
(bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ließ sich die AGBrechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im Zeitpunkt der An- spruchsentstehung selbst für einen rechtskundigen Dritten nicht schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße ableiten. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
61
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
62
Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie die Revision zutreffend geltend macht, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach , GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG NürnbergFürth , Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
63
(cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revisionserwiderung angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurver- fügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 455 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
64
(dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
65
Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumutbarkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revisionserwiderung unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen, bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
66
Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur bedeutsame Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb jedenfalls bis zu den dargestellten zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde berufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach , GWR 2013, 497).
67
(ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
68
(d) Gemessen hieran sind die noch streitbefangenen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt. Diese sind zwar be- reits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte am 1. März 2007 und am 15. Dezember 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichte und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellte Klage rechtzeitig Ende des Jahres 2012 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).

III.

69
Die Abweisung der Klage stellt sich entgegen der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagten kann ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelte gegen den Kläger nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.

IV.

70
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den geltend gemachten Nebenforderungen sind mangels insoweit erforderlicher Sachaufklärung (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht geboten.
71
Dem Kläger steht über die von der Beklagten bereits anerkannten Beträge hinaus gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 1.015,96 € zu. Die begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger - wie zuletzt beantragt - als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB ab dem 2. März 2007 aus 189,20 € und ab dem 16. Dezember 2008 aus weiteren 826,76 € verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35 mwN).
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.03.2013 - 3 C 600/12 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.09.2013 - 2 S 48/13 -

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 3 4 8 / 1 3 Verkündet am:
28. Oktober 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche
wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte
in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem
Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die
Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. September 2013 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21. März 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.015,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 189,20 € seit dem 2. März 2007 und aus weiteren 826,76 € seit dem 16. Dezember 2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten im Zusammenhang mit dem Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge.
2
Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.
3
Am 13. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren, formularmäßig vergleichbar ausgestalteten Darlehensvertrag über einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) in Höhe von 44.616,70 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag ) von 59.526,72 €. Die Beklagte erhob wiederum eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt", die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten von je 826,76 € ab dem 15. Dezember 2008 zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 826,76 € mit der ersten, am 15. Dezember 2008 fälligen Rate und den Restbetrag von 720,34 € am 15. Januar 2009 mit der zweiten Rate.
4
Am 24. Juni 2011/22. Juli 2011 schlossen die Parteien einen dritten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 9.800 € und einen Gesamtbetrag von 12.353,04 €. Die Beklagte berechnete eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,5% des Nettodarlehensbetrages, mithin 343 €. Der Zahlungsplan sieht 72 Monatsraten von je 171,57 € vor, zahlbar ab dem 1. September 2011. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten für die Monate September und Oktober 2011.
5
Mit Schreiben vom 8. November 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Rückzahlung sämtlicher Bearbeitungsgebühren (2.079,30 €) nebst einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 2.531,83 €, auf. Mit seiner am 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichten und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellten Klage hat er sodann die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.079,30 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten , jeweils zuzüglich Zinsen, verlangt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.063,34 €, der sich aus dem Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2011 gewährte Darlehen (343 €) und der im Jahr 2009 erfolgten Teilzahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen (720,34 €) zusammensetzt, nebst anteiligen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen anerkannt. Im Übrigen, also hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 gewährte Darlehen (189,20 €) sowie des Teilbetrags von 826,76 € betreffend das Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen - insgesamt: 1.015,96 € - erhebt sie im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
6
Das Amtsgericht hat wegen des anerkannten Teils der Klageforderung ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Die weitergehende Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
7
und zur Verurteilung der Beklagten entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen des Klägers.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2013, 15957 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwar handele es sich bei den Regelungen über die Bearbeitungsgebühren um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb es für die Zahlungen des Klägers an einem Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB fehle. Die Forderung des Klägers sei aber verjährt. Der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach seien hinsichtlich der noch streitbefangenen Darlehen aus den Jahren 2006 und 2008 die Verjährungsfristen am 31. Dezember 2009 bzw. am 31. Dezember 2011 abgelaufen.
10
Die Rückzahlungsansprüche des Klägers seien jeweils mit Ablauf des Jahres entstanden, in denen die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien. Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers entstehe nicht abschnittsweise , sondern - wie hier - in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutie- rung des Darlehens. Dem Kläger seien bei Unterzeichnung der Darlehensverträge zudem alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt gewesen, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 bzw. 2008 zu laufen begonnen habe. Dass dem Kläger seinerzeit die Unwirksamkeit der Regelungen über die Bearbeitungsgebühr möglicherweise nicht bewusst gewesen sei, habe auf die Frage der Verjährung keinen Einfluss.
11
Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben worden. Nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung könne die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise unzumutbar sein. Der Bundesgerichtshof habe eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung jedoch - soweit ersichtlich - lediglich bei Amts- und Notarhaftungsansprüchen angenommen, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt gewesen sei. Daher sei zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf die hiesige Konstellation übertragen werden könne. Denn im vorliegenden Fall wolle der Kläger lediglich eine einzelne Rechtsfrage überprüfen lassen. Ihm drohe damit bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme es aber allein auf die Tatsachenkenntnis und nicht auf eine bloße Rechtsunsicherheit an. Dass der Kläger in einem Prozess möglicherweise unterliege, sei das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei.
12
Selbst wenn man aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Konstellation anwenden wolle, sei die Rechtslage Ende der Jahre 2006 und 2008 weder unsicher noch zweifelhaft gewesen. Es habe vielmehr der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen, dass Entgeltklauseln, in denen - wie hier - ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien.
13
Ein rechtskundiger Dritter habe die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2008 zuverlässig einzuschätzen vermocht. Hätte der Kläger eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihm nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer gewesen sei als ihr Misserfolg. Die Rechtslage sei auch nicht etwa deshalb unklar gewesen, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsentgelte nicht beanstandet habe. Es habe in diesen Entscheidungen kein Anlass bestanden, sich mit der Wirksamkeit derartiger Klauseln auseinanderzusetzen , weil der Verfahrensgegenstand ein anderer gewesen sei. Unerheblich sei schließlich, ob die Rechtslage erst später - nach bereits eingetretener Verjährung - auf Grund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (WM 2010, 355) für kurze Zeit unsicher geworden sei. Habe die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, werde sie nicht verlängert, wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt unsicher werde. Die gegenteilige Ansicht finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze und führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Zudem sei es mit dem Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaffen, nicht vereinbar, wenn derjenige, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben habe, besser stehe als derjenige, der sich frühzeitig um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe.

II.

14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vorliegen (1.). Rechtsfehlerhaft hat es aber die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Bereicherungsansprüche in noch streitiger Höhe von insgesamt 1.015,96 € mit der Begründung abgelehnt, diese seien verjährt (2.).
15
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
16
a) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe diese Entgelte bereits mit Valutierung der Darlehen durch Verrechnung erlangt. Dem stehen schon die eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie die hiermit übereinstimmenden, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Kläger die Bearbeitungsentgelte im Rahmen bestimmter Ratenzahlungen erbrachte, entgegen.
17
aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
18
(1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
19
(2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
20
(3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
21
(4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag , sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprü- che wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
22
bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
23
Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert , so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt , so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
24
(1) Wird das Bearbeitungsentgelt mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
25
In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die man- gels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942,

1943).

26
Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenfor- derung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
27
Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
28
(2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich - wie hier - in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensneben- kosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
29
(3) Nach diesen Maßstäben wurden die hier streitigen Bearbeitungsentgelte - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - vom Kläger nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen geleistet, sondern vielmehr mit den Darlehensraten erbracht.
30
Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) erfolgte die Zahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 geschlossene Darlehen in voller Höhe mit der ersten Rate am 1. März 2007. Entsprechendes gilt für die noch im Streit stehende erste Teilzahlung auf das Bearbeitungsentgelt aus dem im Jahr 2008 geschlossenen Darlehen in Höhe von 826,70 €, die der Kläger mittels der am 15. Dezember 2008 fälligen Rate zahlte.
31
b) Der Kläger hat die Bearbeitungsentgelte nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
32
aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei den in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
33
bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht hierfür bereits das von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag einer Bearbeitungsgebühr enthält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, in den von ihr abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben zu berechnen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Betrag und rechnerischer Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen Zeitraum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige Entgelthöhe variiert oder auch im Einzelfall kein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall hier. Weder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger im Streitfall Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Bearbeitungsentgelte gegeben hätte, noch zeigt die Revisionserwiderung diesbezüglichen , vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 25).
34
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).
35
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
36
b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt.
37
aa) Nicht frei von Rechtsfehlern sind bereits die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht mit Valutierung der noch streitgegenständlichen Darlehen in den Jahren 2006 und 2008 entstanden, sondern - wie oben näher ausgeführt (II. 1. a) bb) (3)) - erst mit Entrichtung der das Bearbeitungsentgelt enthaltenden Darlehensraten in den Jahren 2007 und 2008.
38
bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei bereits im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Gang gesetzt worden, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hatte der Kläger mit Leistung der maßgeblichen Raten, mit denen er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils das Bearbeitungsentgelt zahlte, Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Klageerhebung war ihm aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
39
(1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
40
(a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
41
(b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche , die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart , Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
42
(c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
43
(d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
44
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
45
Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht damit rechtfertigen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - hier also am 1. März 2007 bzw. 15. Dezember 2008 - habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Vor dem Jahre 2010 herrschte nämlich schon kein für die Annahme einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage erforderlicher ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGBrechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu verlängern (verfehlt daher im Ansatz LG Stuttgart, BeckRS 2013,

18225).

46
Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar , die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
47
Die gegenteilige Argumentation des Berufungsgerichts vermag auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen der Revisionserwiderung nicht zu überzeugen.
48
(a) Die Bedenken der Revisionserwiderung gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
49
(aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
50
(bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revisionserwiderung meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
51
Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns , der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
52
(cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
53
(dd) Entgegen der Revisionserwiderung spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen, dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung seines Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
54
(b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt , in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
55
(c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
56
(aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
57
Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand, was das Berufungsgericht verkannt hat, die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) b) (2)). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Ent- scheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZXI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
58
In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte , traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche - oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
59
Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
60
(bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ließ sich die AGBrechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im Zeitpunkt der An- spruchsentstehung selbst für einen rechtskundigen Dritten nicht schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße ableiten. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
61
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
62
Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie die Revision zutreffend geltend macht, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach , GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG NürnbergFürth , Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
63
(cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revisionserwiderung angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurver- fügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 455 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
64
(dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
65
Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumutbarkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revisionserwiderung unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen, bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
66
Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur bedeutsame Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb jedenfalls bis zu den dargestellten zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde berufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach , GWR 2013, 497).
67
(ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
68
(d) Gemessen hieran sind die noch streitbefangenen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt. Diese sind zwar be- reits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte am 1. März 2007 und am 15. Dezember 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichte und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellte Klage rechtzeitig Ende des Jahres 2012 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).

III.

69
Die Abweisung der Klage stellt sich entgegen der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagten kann ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelte gegen den Kläger nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.

IV.

70
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den geltend gemachten Nebenforderungen sind mangels insoweit erforderlicher Sachaufklärung (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht geboten.
71
Dem Kläger steht über die von der Beklagten bereits anerkannten Beträge hinaus gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 1.015,96 € zu. Die begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger - wie zuletzt beantragt - als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB ab dem 2. März 2007 aus 189,20 € und ab dem 16. Dezember 2008 aus weiteren 826,76 € verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35 mwN).
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.03.2013 - 3 C 600/12 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.09.2013 - 2 S 48/13 -

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X I Z R 3 4 8 / 1 3 Verkündet am:
28. Oktober 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann für Rückforderungsansprüche
wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter Bearbeitungsentgelte
in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB erst mit dem
Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die
Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 348/13 - LG Mönchengladbach
AG Mönchengladbach
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. September 2013 aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21. März 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.015,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 189,20 € seit dem 2. März 2007 und aus weiteren 826,76 € seit dem 16. Dezember 2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Rückzahlung von Bearbeitungsentgelten im Zusammenhang mit dem Abschluss dreier Verbraucherdarlehensverträge.
2
Am 8. Dezember 2006 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25 €, einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) von 6.379,47 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag) von 7.164,72 €. Der Gesamtbetrag umfasste eine von der Beklagten errechnete "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20 €. Die einzelnen Kreditbestandteile sind im Vertragsformular in der Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorgedrucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02 € ab dem 1. März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1. März 2007.
3
Am 13. Oktober 2008 schlossen die Parteien einen weiteren, formularmäßig vergleichbar ausgestalteten Darlehensvertrag über einen Finanzierungsbetrag (Nennbetrag) in Höhe von 44.616,70 € und eine Darlehenssumme (Gesamtbetrag ) von 59.526,72 €. Die Beklagte erhob wiederum eine "Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs- und Bereitstellungsentgelt", die sich in diesem Falle auf 1.547,10 € belief. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten von je 826,76 € ab dem 15. Dezember 2008 zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 826,76 € mit der ersten, am 15. Dezember 2008 fälligen Rate und den Restbetrag von 720,34 € am 15. Januar 2009 mit der zweiten Rate.
4
Am 24. Juni 2011/22. Juli 2011 schlossen die Parteien einen dritten Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag von 9.800 € und einen Gesamtbetrag von 12.353,04 €. Die Beklagte berechnete eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 3,5% des Nettodarlehensbetrages, mithin 343 €. Der Zahlungsplan sieht 72 Monatsraten von je 171,57 € vor, zahlbar ab dem 1. September 2011. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten für die Monate September und Oktober 2011.
5
Mit Schreiben vom 8. November 2012 forderte der Kläger die Beklagte - im Ergebnis erfolglos - zur Rückzahlung sämtlicher Bearbeitungsgebühren (2.079,30 €) nebst einer Nutzungsentschädigung, insgesamt 2.531,83 €, auf. Mit seiner am 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichten und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellten Klage hat er sodann die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.079,30 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten , jeweils zuzüglich Zinsen, verlangt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe eines Teilbetrages von 1.063,34 €, der sich aus dem Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2011 gewährte Darlehen (343 €) und der im Jahr 2009 erfolgten Teilzahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen (720,34 €) zusammensetzt, nebst anteiligen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen anerkannt. Im Übrigen, also hinsichtlich des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 gewährte Darlehen (189,20 €) sowie des Teilbetrags von 826,76 € betreffend das Bearbeitungsentgelt für das im Jahr 2008 bewilligte Darlehen - insgesamt: 1.015,96 € - erhebt sie im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
6
Das Amtsgericht hat wegen des anerkannten Teils der Klageforderung ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Die weitergehende Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
7
und zur Verurteilung der Beklagten entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen des Klägers.

I.

8
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2013, 15957 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwar handele es sich bei den Regelungen über die Bearbeitungsgebühren um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb es für die Zahlungen des Klägers an einem Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB fehle. Die Forderung des Klägers sei aber verjährt. Der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach seien hinsichtlich der noch streitbefangenen Darlehen aus den Jahren 2006 und 2008 die Verjährungsfristen am 31. Dezember 2009 bzw. am 31. Dezember 2011 abgelaufen.
10
Die Rückzahlungsansprüche des Klägers seien jeweils mit Ablauf des Jahres entstanden, in denen die Darlehensverträge abgeschlossen worden seien. Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers entstehe nicht abschnittsweise , sondern - wie hier - in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutie- rung des Darlehens. Dem Kläger seien bei Unterzeichnung der Darlehensverträge zudem alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt gewesen, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 bzw. 2008 zu laufen begonnen habe. Dass dem Kläger seinerzeit die Unwirksamkeit der Regelungen über die Bearbeitungsgebühr möglicherweise nicht bewusst gewesen sei, habe auf die Frage der Verjährung keinen Einfluss.
11
Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinausgeschoben worden. Nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung könne die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise unzumutbar sein. Der Bundesgerichtshof habe eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung jedoch - soweit ersichtlich - lediglich bei Amts- und Notarhaftungsansprüchen angenommen, weil in diesen Konstellationen die Person des Schuldners nicht bekannt gewesen sei. Daher sei zweifelhaft, ob diese Rechtsprechung auf die hiesige Konstellation übertragen werden könne. Denn im vorliegenden Fall wolle der Kläger lediglich eine einzelne Rechtsfrage überprüfen lassen. Ihm drohe damit bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denkbare rechtliche Fehleinschätzung. Bereits nach dem Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB komme es aber allein auf die Tatsachenkenntnis und nicht auf eine bloße Rechtsunsicherheit an. Dass der Kläger in einem Prozess möglicherweise unterliege, sei das allgemeine Prozessrisiko einer jeden Partei.
12
Selbst wenn man aber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die vorliegende Konstellation anwenden wolle, sei die Rechtslage Ende der Jahre 2006 und 2008 weder unsicher noch zweifelhaft gewesen. Es habe vielmehr der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprochen, dass Entgeltklauseln, in denen - wie hier - ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam seien.
13
Ein rechtskundiger Dritter habe die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2008 zuverlässig einzuschätzen vermocht. Hätte der Kläger eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihm nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer gewesen sei als ihr Misserfolg. Die Rechtslage sei auch nicht etwa deshalb unklar gewesen, weil der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen Bearbeitungsentgelte nicht beanstandet habe. Es habe in diesen Entscheidungen kein Anlass bestanden, sich mit der Wirksamkeit derartiger Klauseln auseinanderzusetzen , weil der Verfahrensgegenstand ein anderer gewesen sei. Unerheblich sei schließlich, ob die Rechtslage erst später - nach bereits eingetretener Verjährung - auf Grund der Entscheidung des OLG Celle aus dem Jahre 2010 (WM 2010, 355) für kurze Zeit unsicher geworden sei. Habe die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, werde sie nicht verlängert, wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren Zeitpunkt unsicher werde. Die gegenteilige Ansicht finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze und führe zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Zudem sei es mit dem Zweck der Verjährung, Rechtsfrieden zu schaffen, nicht vereinbar, wenn derjenige, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben habe, besser stehe als derjenige, der sich frühzeitig um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe.

II.

14
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB vorliegen (1.). Rechtsfehlerhaft hat es aber die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Bereicherungsansprüche in noch streitiger Höhe von insgesamt 1.015,96 € mit der Begründung abgelehnt, diese seien verjährt (2.).
15
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB).
16
a) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe diese Entgelte bereits mit Valutierung der Darlehen durch Verrechnung erlangt. Dem stehen schon die eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie die hiermit übereinstimmenden, vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Kläger die Bearbeitungsentgelte im Rahmen bestimmter Ratenzahlungen erbrachte, entgegen.
17
aa) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbeitungsentgelt im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
18
(1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsentgelt werde, sofern es - wie regelmäßig - mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt sogleich im Verrechnungswege in vollem Umfang erfüllt (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Mönchengladbach, ZIP 2014, 410, 411; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7, n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 6 f., n.v.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Maier, VuR 2014, 30, 31 f., anders noch ders., VuR 2013, 397, 399).
19
(2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf Zurverfügungstellung des Darlehens (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) ins Leere. Infolgedessen bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des Bearbeitungsentgelts fort (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 4, n.v.; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 234; Dorst, VuR 2014, 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung" gegeben, d. h. sofern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Darlehensvaluta übersteige (LG Dortmund, Beschluss vom 27. September 2013 - 3 S 6/13, juris; Maier, VuR 2013, 397, 399).
20
(3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die Zahlung mit den ersten Darlehensraten (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt (AG Gießen, Urteil vom 25. Juni 2013 - 47 C 46/13, juris Rn. 15).
21
(4) Eine in jüngerer Zeit vertretene Ansicht schließlich will den Darlehensvertrag , sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darlehen nur in Höhe des Nettodarlehensbetrags als aufgenommen gilt. Die Darlehensraten seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprü- che wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit Zahlung jeder Darlehensrate entstünden (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1870 ff.).
22
bb) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bearbeitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
23
Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkreditiert , so wird es in der Regel - vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung - im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das Bearbeitungsentgelt entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag eingestellt , so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensraten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in Ermangelung einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darlehensberechnung (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 88).
24
(1) Wird das Bearbeitungsentgelt mitfinanziert, so ist es Teil des Darlehensnennbetrages (vgl. § 498 Satz 1 Nr. 1 BGB), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag - dem Nettodarlehensbetrag - und den mitkreditierten Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S. 19; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Der Darlehensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des Bearbeitungsentgelts erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei Kreditauszahlung sofort fällig wird (Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des Nennbetrages zum Zwecke der Tilgung ihres - vermeintlichen - Anspruchs auf Zahlung des Bearbeitungsentgelts ein (Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Verrechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 15).
25
In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§ 387 BGB) noch eine vertragliche Aufrechnung mit dem Anspruch des Darlehensnehmers auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB dar (aA Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 211; MünchKommBGB/Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 202; Hammen, WM 1994, 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch Rodi, ZIP 2014, 1866, 1872 Fn. 54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich bewirkte Verkürzung des Leistungsweges zu verstehen (vgl. Senatsurteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308), weil der Darlehensnehmer das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen Leistungsabrede spricht auch die Legaldefinition des Nettodarlehensbetrages in Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt (Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die man- gels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. § 389 BGB; BGH, Urteil vom 5. November 1997 - XII ZR 20/96, NJW 1998, 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige Valutierung des Darlehens fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbehalt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des Bearbeitungsentgelts durch den Darlehensnehmer im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB dar (vgl. zur Parallele bei den Anweisungsfällen und dem Geheißerwerb MünchKommBGB/Schwab, 6. Aufl., § 812 Rn. 59, 61 ff.). Der Darlehensnehmer ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts an die Bank verwendet hätte (vgl. LG Bonn, WM 2013, 1942,

1943).

26
Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form endgültig zugeführt wird (Senatsurteil vom 12. November 2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331, 336 zu § 607 BGB aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegenüber dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243 f.; Staudinger/KessalWulf , BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, § 494 Rn. 20). Denn der Darlehensnehmer hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen Gegenfor- derung - wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt - einverstanden erklärt (anderer Fall Senatsurteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 15).
27
Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§ 818 Abs. 1 BGB) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber - trotz geringerer Auszahlung - gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein Anspruch auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Beträge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. § 306 Abs. 1 BGB). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele Darlehensraten der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des Bearbeitungsentgelts für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle (LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943).
28
(2) Anders verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht Bestandteil des Darlehensnennbetrages, sondern lediglich - wie hier - in den zurückzuzahlenden Gesamtbetrag, den Bruttodarlehensbetrag, eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den Fälligkeitsterminen der einzelnen Raten gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu Rodi, ZIP 2014, 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung des Darlehens, sondern - anteilig - mit Entrichtung des in den einzelnen Darlehensraten enthaltenen Bearbeitungsentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensneben- kosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§ 367 Abs. 1 BGB), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag gleichbleibende monatliche Raten gebildet werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 2/83, BGHZ 91, 55, 58 f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art. 247 § 14 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB).
29
(3) Nach diesen Maßstäben wurden die hier streitigen Bearbeitungsentgelte - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - vom Kläger nicht bereits im Zeitpunkt der Valutierung der Darlehen geleistet, sondern vielmehr mit den Darlehensraten erbracht.
30
Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 559 Abs. 1 Satz 1, § 314 ZPO) erfolgte die Zahlung des Bearbeitungsentgelts für das im Jahr 2006 geschlossene Darlehen in voller Höhe mit der ersten Rate am 1. März 2007. Entsprechendes gilt für die noch im Streit stehende erste Teilzahlung auf das Bearbeitungsentgelt aus dem im Jahr 2008 geschlossenen Darlehen in Höhe von 826,70 €, die der Kläger mittels der am 15. Dezember 2008 fälligen Rate zahlte.
31
b) Der Kläger hat die Bearbeitungsentgelte nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleistet.
32
aa) Wie der Senat mit den beiden Urteilen vom 13. Mai 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten für Verbraucherkreditverträge in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224 Rn. 23 ff., für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei den in Rede stehenden Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB.
33
bb) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht hierfür bereits das von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag einer Bearbeitungsgebühr enthält (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, in den von ihr abgeschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen ein Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben zu berechnen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 21). Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Betrag und rechnerischer Anteil des Bearbeitungsentgelts am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen Zeitraum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige Entgelthöhe variiert oder auch im Einzelfall kein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsentgelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht ernsthaft zur Disposition stellt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 31 f.; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18). So aber liegt der Fall hier. Weder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger im Streitfall Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Bearbeitungsentgelte gegeben hätte, noch zeigt die Revisionserwiderung diesbezüglichen , vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 25).
34
2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche seien verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB).
35
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
36
b) Nach diesen Grundsätzen sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt.
37
aa) Nicht frei von Rechtsfehlern sind bereits die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den objektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht mit Valutierung der noch streitgegenständlichen Darlehen in den Jahren 2006 und 2008 entstanden, sondern - wie oben näher ausgeführt (II. 1. a) bb) (3)) - erst mit Entrichtung der das Bearbeitungsentgelt enthaltenden Darlehensraten in den Jahren 2007 und 2008.
38
bb) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verjährungsfrist sei bereits im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung in Gang gesetzt worden, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hatte der Kläger mit Leistung der maßgeblichen Raten, mit denen er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils das Bearbeitungsentgelt zahlte, Kenntnis sämtlicher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Klageerhebung war ihm aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der Verjährungsbeginn bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
39
(1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
40
(a) Die überwiegende Auffassung sieht Rückzahlungsansprüche mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regelverjährungsfrist des § 195 BGB - gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des Bearbeitungsentgelts - abgelaufen ist (OLG Brandenburg, BeckRS 2013, 22390; LG Bonn, WM 2013, 1942, 1943; LG Braunschweig, BeckRS 2014, 06199; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. September 2013 - 23 S 391/12, juris Rn. 60 ff.; LG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2014 - 1 S 147/13, S. 7 ff., n.v.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30. Mai 2014 - 10 S 9217/13, S. 8 ff., n.v.; AG München, Urteil vom 25. Oktober 2013 - 283 C 16189/13, juris Rn. 16; vgl. LG Hannover, Urteil vom 15. Mai 2014 - 3 S 10/13, S. 8 f., n.v. - für den Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 57; Edelmann, CRP 2014, 148, 149; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277 ff.; Omlor, EWiR 2014, 405, 406; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1359 ff.; Wardenbach, GWR 2013, 497; Wittmann, jurisPR-BKR 3/2014 Anm. 5; vgl. Stackmann, NJW 2014, 2403 f.).
41
(b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche , die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begonnen. Erst im Jahre 2011 habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missbilligt habe (AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 505; AG Hamburg, NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. Casper, EWiR 2014, 437, 438; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 144; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Dorst, VuR 2014, 342, 346; LG Stuttgart, BeckRS 2013, 18225; anders indes für Verträge aus dem Jahre 2006 LG Stuttgart , Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur Veröffentlichung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Oktober 2011 (3 W 86/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG Stuttgart, Urteil vom 20. März 2013 - 1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das Oberlandesgericht Celle seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auffassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestützt habe (OLG Celle, WM 2010, 355).
42
(c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe, dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats, in WM 2008, 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst Nobbe habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor Veröffentlichung dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser Veröffentlichung bis zur höchstrichterlichen Klärung der Rechtslage durch die Senatsurteile vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13. Mai 2014 zu laufen begonnen (Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich LG Stuttgart, Urteil vom 16. Juli 2014 - 13 S 36/14, juris Rn. 21).
43
(d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen zwischen der Veröffentlichung des Aufsatzes von Nobbe und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten gehemmt gewesen sei (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 39 ff.).
44
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Revisionsgericht (Senatsurteil vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB begann deshalb für früher entstandene Rückforderungsansprüche erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Verjährt sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen - gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - innerhalb der absoluten kenntnisunabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen worden sind.
45
Allerdings lässt sich das Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht damit rechtfertigen, im maßgeblichen Zeitpunkt der Anspruchsentstehung - hier also am 1. März 2007 bzw. 15. Dezember 2008 - habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Vor dem Jahre 2010 herrschte nämlich schon kein für die Annahme einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage erforderlicher ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die AGBrechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 348/09, ZIP 2011, 1046 Rn. 21). Dass die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag die Verjährungsfrist - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht zu verlängern (verfehlt daher im Ansatz LG Stuttgart, BeckRS 2013,

18225).

46
Indessen stand der Zumutbarkeit der Klageerhebung - was das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt hat - die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe" von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte (BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839, vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687, vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1359 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hintergrund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGB-rechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zumutbar , die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
47
Die gegenteilige Argumentation des Berufungsgerichts vermag auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen der Revisionserwiderung nicht zu überzeugen.
48
(a) Die Bedenken der Revisionserwiderung gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns im Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
49
(aa) § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar - wie dargelegt (s. oben II. 2. a)) - grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist (BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 47 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 324 f. zu § 852 Abs. 1 BGB aF).
50
(bb) Einem derartigen Hinausschieben des Verjährungsbeginns stehen auch, anders als die Revisionserwiderung meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
51
Zwar wird gemäß § 206 BGB die Verjährung bei höherer Gewalt - dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand (Stoffels, NZA 2011, 1057, 1060; Jacoby, ZMR 2010, 335, 338 f.) - nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Widerspruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. § 206 BGB stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszulegende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des Verjährungsbeginns , der sich allein nach § 199 Abs. 1 BGB bestimmt, verhält sich der Hemmungstatbestand des § 206 BGB jedoch nicht.
52
(cc) Das Hinausschieben des Verjährungsbeginns in Fällen zweifelhafter Rechtslage in besonders begründeten Ausnahmefällen widerspricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch Theisen/ Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 469 f.; aA Jacoby, ZMR 2010, 335, 339; kritisch Stoffels, NZA 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Auslegung , die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. Senatsurteil vom 11. September 2012 - XI ZR 56/11, WM 2012, 2190 Rn. 24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804). Dies kann in engen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 202/04, WM 2005, 1801, 1804; siehe auch Theisen/Theisen, aaO S. 460).
53
(dd) Entgegen der Revisionserwiderung spricht auch der Wille des Gesetzgebers für eine Anwendung der zu § 852 BGB aF entwickelten Grundsätze (siehe BGH, Urteil vom 27. Mai 1952 - III ZR 128/51, BGHZ 6, 195) im Anwendungsbereich des § 199 Abs. 1 BGB. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des § 199 Abs. 1 BGB bewusst an § 852 BGB aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S. 104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen, dass die zu § 852 BGB aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 BGB das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung seines Anspruchs zu eröffnen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95; vgl. auch Theisen/Theisen, Festschrift Nobbe, 2009, S. 453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbegründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gelegenheit gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
54
(b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt , in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; Börstinghaus, NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, BKR 2013, 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 Rn. 19, vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 49, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 ff. und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 ff.; vgl. auch Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 199 Rn. 18a; Bartlitz, ZBB 2014, 233, 237).
55
(c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer unklaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
56
(aa) Zumutbar ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist (st. Rspr., BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 326 und vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 52 mwN). Das war hier vor dem Jahr 2011 nicht der Fall.
57
Der Zumutbarkeit der Klageerhebung stand, was das Berufungsgericht verkannt hat, die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte (dazu die Nachweise unter II. 2. b) b) (2)). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entscheidungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Ent- scheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzuordnen sei (Senatsurteile vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308 und XI ZXI ZR 10/04, juris Rn. 18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte ausgehen.
58
In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das Jahr 2008 nur vereinzelt erörtert worden (Steppeler, Bankentgelte, 2003, Rn. 425 ff.; Krüger/ Bütter, WM 2005, 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinandersetzungen geblieben. Erst der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden gegen entsprechende Klauseln. Die erste oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam erklärte , traf das OLG Bamberg im Jahre 2010 (WM 2010, 2072). Die nachfolgende Entscheidung des OLG Dresden wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht (OLG Dresden, BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das OLG Celle unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam (WM 2010, 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte - jedoch inhaltlich gegensätzliche - oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
59
Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen auf breiter Front missbilligte. Den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bamberg und Dresden aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte Zweibrücken (MDR 2011, 1125), Düsseldorf (Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris), Hamm (BeckRS 2011, 08607), Karlsruhe (WM 2011, 1366) und Frankfurt am Main (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das OLG Celle seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13. Oktober 2011 aufgab (3 W 86/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende Senat erst mit Urteilen vom 13. Mai 2014 (XI ZR 405/12, WM 2014, 1224, für BGHZ bestimmt und XI ZR 170/13, WM 2014, 1325) entschieden, dass er an der älteren höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentlichung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 billigerweise damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs künftig versagt werden wird (siehe insbes. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369 f.; vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.).
60
(bb) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ließ sich die AGBrechtliche Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten im Zeitpunkt der An- spruchsentstehung selbst für einen rechtskundigen Dritten nicht schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln in einem für die Klageerhebung ausreichenden Maße ableiten. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 50, 53 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
61
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige Bearbeitungsentgelte stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
62
Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des Senats im wesentlichen solche Entgeltklauseln für unwirksam erklärt worden waren, mit denen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen (BGH, Urteil vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung (Senatsurteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377). Diese Entgelte wurden - anders als das Bearbeitungsentgelt - nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie die Revision zutreffend geltend macht, mit den zuvor beanstandeten Entgelttatbeständen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. Bartlitz, ZBB 2014, 233, 239; aA Göhrmann, BKR 2013, 275, 279; Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1361; Wardenbach , GWR 2013, 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der hierzu bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; vgl. AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 50 ff.; LG NürnbergFürth , Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
63
(cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revisionserwiderung angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigenden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vor der Reform des Schuldrechts zum 1. Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§ 607, 608 BGB aF ergangen sind (aA Piekenbrock/Ludwig/Rodi, ZIP 2014, 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass anders als nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die Zurver- fügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§ 608 BGB aF; siehe dazu Mülbert, AcP 192 (1992) 447, 455 f.). Die AGB-rechtliche Wirksamkeit von Bearbeitungsentgelten war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, sondern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien (BGH, Urteil vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden AGB-rechtlichen Würdigung bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB ausgehen.
64
(dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde die Klageerhebung auch nicht bereits mit der Veröffentlichung einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
65
Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumutbarkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten Steppeler (Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.) und Krüger/Bütter (WM 2005, 673, 676) - was die Revisionserwiderung unberücksichtigt lässt - keine grundlegende Kritik an der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. Steppeler (aaO Rn. 427 ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs - wie sie auch hier im Streit stehen - ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte aus. Krüger/Bütter hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übrigen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen, bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von Bearbeitungsentgelten auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die prozentuale Anknüpfung des Bearbeitungsentgelts an den Nettodarlehensbetrag zugunsten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken (Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676).
66
Erstmals der Aufsatz von Nobbe (WM 2008, 185, 193) stellte die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es sich um eine in der bankrechtlichen Literatur bedeutsame Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen Vorsitzenden des erkennenden Senats wieder. Auch ein fachkundig beratener Darlehensnehmer musste deshalb jedenfalls bis zu den dargestellten zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von Nobbe folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung würde berufen können (aA Bartlitz, ZBB 2014, 233, 240 f.; Wardenbach , GWR 2013, 497).
67
(ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, anders als das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht lediglich das allgemeine, stets vorhandene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
68
(d) Gemessen hieran sind die noch streitbefangenen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche des Klägers nicht verjährt. Diese sind zwar be- reits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte am 1. März 2007 und am 15. Dezember 2008 entstanden (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Da die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB mangels vorheriger Zumutbarkeit der Klageerhebung - wie dargelegt - erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichte und der Beklagten am 18. Januar 2013 zugestellte Klage rechtzeitig Ende des Jahres 2012 gehemmt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO).

III.

69
Die Abweisung der Klage stellt sich entgegen der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Der Beklagten kann ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelte gegen den Kläger nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu Senatsurteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 105 ff.) sind nicht dargetan.

IV.

70
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellungen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den geltend gemachten Nebenforderungen sind mangels insoweit erforderlicher Sachaufklärung (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht geboten.
71
Dem Kläger steht über die von der Beklagten bereits anerkannten Beträge hinaus gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 1.015,96 € zu. Die begehrten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger - wie zuletzt beantragt - als Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 BGB ab dem 2. März 2007 aus 189,20 € und ab dem 16. Dezember 2008 aus weiteren 826,76 € verlangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Anspruch aus § 818 Abs. 1 BGB zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom Leistungsempfänger tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (Senatsurteil vom 24. April 2007 - XI ZR 17/06, BGHZ 172, 147 Rn. 35 mwN).
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach, Entscheidung vom 21.03.2013 - 3 C 600/12 -
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 04.09.2013 - 2 S 48/13 -

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Verwalter in dem über das Vermögen der R GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) am 16. Dezember 2002 eröffneten Insolvenzverfahren. Für seine vorausgegangene Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter seit dem 11. November 2002 ist vom Amtsgericht im Jahr 2003 eine Vergütung von rund ... € festgesetzt worden. Den darin enthaltenen Umsatzsteuerbetrag hat der Kläger für die Schuldnerin als Vorsteuer in der Voranmeldung für das 1. Quartal 2005 angemeldet, in welchem er sein Honorar der Insolvenzmasse entnommen hat. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat den Vorsteuerbetrag mit vorinsolvenzlichen Steuerforderungen gegen die Schuldnerin (Umsatzsteuer 2001 sowie Juli bis September 2002) verrechnet und hierüber später den in diesem Verfahren angefochtenen Abrechnungsbescheid vom 16. März 2006 erlassen.

2

Das Finanzgericht (FG) hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 774 veröffentlichte Urteil abgewiesen, weil es die Aufrechnung für zulässig hält. Es urteilte, der Aufrechnung stehe § 96 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) nicht entgegen, weil die strittige Vorsteuer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sei. Der Aufrechnung stehe aber auch § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht entgegen, weil das FA die Möglichkeit der Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne dieser Vorschrift erlangt habe.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, der im Wesentlichen vorträgt:

4

Die Befürchtung des FG, es würde im Insolvenzfall zu einem vollständigen Ausschluss der Aufrechnung von Steuerforderungen kommen, gehe fehl. Es komme nur dann zu einem solchen Ausschluss, wenn die Finanzverwaltung in der Erwartung, die Aufrechnung durchzuführen, nicht schützenswert sei; wann das der Fall sei, regelten die §§ 129 ff. InsO.

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§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO betreffe Fälle, in denen sich Haupt- und Gegenforderung bereits vor Insolvenzeröffnung aufrechenbar gegenüberständen und deshalb an sich § 94 InsO gelte, also die Aufrechnung noch im eröffneten Insolvenzverfahren erklärt werden könne. Das missbillige der Gesetzgeber jedoch, wenn für den Aufrechnenden bereits absehbar gewesen sei, dass die Hauptforderung demnächst nur noch im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet werden könne. Hier sei der Aufrechnende nicht mehr schützenswert. Im Streitfall lägen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, weil die Aufrechnungslage gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar zustande gekommen sei. Zwar sei der Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin aufschiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden, die Aufrechnungslage selbst jedoch erst nach Insolvenzeröffnung infolge der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorzunehmenden Saldierung. Dies sei als anfechtbare Rechtshandlung zu qualifizieren, weil es dafür ausreiche, dass es sich um einen Vorgang handele, der rechtliche Wirkung entfalte.

6

Weiterhin sei das FA Insolvenzgläubiger, da seine Forderungen bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden hätten und die Aufrechnungslage erst nach der Stellung des Insolvenzantrags begründet worden sei. Dem FA sei diese Tatsache spätestens seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gewesen. Allerdings schade anfechtungsrechtlich nur eine Kenntnis, die bereits bei Vornahme der anzufechtenden Rechtshandlung vorgelegen habe. Bei der Rechtshandlung handele es sich hier jedoch um das Gesamtgeschehen, welches zum Entstehen der Aufrechnungslage geführt habe. Die Aufrechnungslage sei zwar bereits vor Insolvenzeröffnung begründet worden, jedoch gelte eine Rechtshandlung nach § 140 InsO erst als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen entstanden, im Streitfall also mit der Saldierung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

7

Die Revision verweist im Übrigen auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Juli 2009 IX ZR 86/08 (Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2010, 118), wonach auch das Brauen von Bier infolge der dadurch begründeten Sachhaftung für die Biersteuer eine anfechtbare Rechtshandlung sein könne. Von diesen vom BGH aufgestellten Grundsätzen könne der erkennende Senat nicht abweichen, ohne den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes anzurufen.

8

Das FA ist dem entgegengetreten. Es weist darauf hin, dass das vom Kläger im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Saldierung nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 2007 VII R 4/06 (BFHE 216, 385, BStBl II 2007, 747) im Streitfall nicht einschlägig sei, weil es dort nach der Saldierung zu einer Steuerschuld gekommen sei, im Streitfall die Umsatzsteuer-Voranmeldung jedoch eine Erstattung bewirkt habe.

9

Entscheidend für den Streitfall sei die Frage, ob das Entstehen der Aufrechnungslage entsprechend der Rechtsprechung des BGH auf einer nach der InsO anfechtbaren Rechtshandlung beruhe. Eine Rechtshandlung i.S. der §§ 129 ff. InsO sei jedoch nur eine vom Willen getragene Betätigung, die in irgendeiner Weise Rechtswirkungen auslösen könne, ohne dass der Wille allerdings auf deren Eintritt gerichtet sein müsse. Die Umsatzsteuer entstehe hingegen wie jede Steuer kraft Gesetzes durch Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193).

10

Das FA hat gleichwohl inzwischen den angefochtenen Abrechnungsbescheid aufgehoben und den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.

11

Der Kläger hat sich jedoch der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. Er beantragt vielmehr, festzustellen, dass der Abrechnungsbescheid des FA vom 16. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Dezember 2006 rechtswidrig gewesen sei.

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Er trägt dazu vor, angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung von Bundesfinanzhof und BGH sei die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Aufrechnung weiterhin klärungsbedürftig. Sie stelle sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auch künftig. Er selbst betreibe ein beim FG anhängiges Klageverfahren (5 K 2230/06) mit rechtlich identischem Streitgegenstand. Dieses Verfahren ruhe lediglich deshalb, weil sich die Beteiligten eine Klärung der Rechtsfrage im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits erhofften. Es entspreche deshalb der Prozessökonomie, dieses Verfahren fortzusetzen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des Klägers ist zulässig und begründet.

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1. Die Klage ist in Gestalt der vom Kläger jetzt begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom FA aufgehobenen und deshalb erledigten Abrechnungsbescheids gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Es fehlt dem Kläger nicht an dem von dieser Vorschrift verlangten berechtigten Interesse an der begehrten Feststellung.

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Ist ein Klageverfahren anhängig geworden und hat es unter entsprechendem Aufwand einen bestimmten Stand (hier: mündliche Verhandlung des Revisionsgerichts über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids) erreicht, so muss bei einer Erledigung des ursprünglichen Antrags die Frage gestellt werden, ob dieser Aufwand nutzlos gewesen sein soll und der Kläger der (zumal nicht auf sein Verhalten zurückgehenden) Erledigung wegen in diesem Verfahren leer ausgehen darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 28. April 1967 IV C 163.65, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1967, 1819). Das mutet ihm das Gesetz nur dann zu, wenn er an der Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts kein bei vernünftigen Erwägungen erkennbares Interesse wirtschaftlicher, ideeller oder auch rein persönlicher Art haben kann (Lorenz, Verwaltungsprozessrecht, § 22 Rz 16, mit Rspr.nachw.). Ob ein solches Interesse gegeben ist, hängt von den konkreten Gegebenheiten des einzelnen Falles ab. Es kann sich --wie es hier tatsächlich der Fall ist-- u.a. daraus ergeben, dass die Feststellung (zumindest präjudizielle) Bedeutung für einen anderweit von dem Betreffenden geführten Rechtsstreit hat und es ihm erleichtert, seine dort geltend gemachten Rechte durchzusetzen, wie dies seit jeher insbesondere im Falle der Vorbereitung eines Staatshaftungsprozesses anerkannt ist, aber auch bei Anhängigkeit eines Parallelverfahrens anzuerkennen ist.

16

Es muss sich allerdings stets um ein eigenes Interesse des Klägers handeln. Dieser kann sich auch im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zum Anwalt der Allgemeinheit aufschwingen, weshalb, anders als der Kläger offenbar meint, die Notwendigkeit einer Wiederherstellung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung hinsichtlich der Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zu begründen vermag.

17

Der Kläger hat jedoch unwidersprochen geltend gemacht, ein persönliches Interesse an der Klärung der Frage, ob jene Vorschrift bei Entstehen steuerlicher Forderungen unter den Voraussetzungen des § 130 oder § 131 InsO anzuwenden ist, zu haben, weil sich diese Frage auch in einem von ihm gegen das FA betriebenen weiteren Klageverfahren stelle, welches mit Zustimmung des FA gerade im Hinblick auf die Entscheidung des erkennenden Senats in diesem Verfahren zur Ruhe gebracht worden sei. Unter diesen Umständen kann dem Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Sachentscheidung in diesem bereits weitgehend geförderten Verfahren nicht abgesprochen werden.

18

2. Die Revision des Klägers ist auch begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des FG und zur antragsgemäßen Entscheidung über den Klageantrag (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Der angefochtene Abrechnungsbescheid war rechtswidrig, soweit er den Vorsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin als durch Verrechnung mit den gegen sie gerichteten Umsatzsteuerforderungen des FA erloschen ausweist. Der vom FA erklärten Aufrechnung, welche diesem Ausspruch des Bescheids zugrunde liegt, steht § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entgegen. Nach dieser Vorschrift ist eine Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat.

19

a) Die Vorschrift verfolgt das Ziel, den Anfechtungsvorschriften der InsO (§§ 129 ff. InsO) im Hinblick auf eine von einem Insolvenzgläubiger erklärte Aufrechnung in dem Sinne Geltung zu verschaffen, dass einer etwaigen Aufrechnungserklärung die Rechtswirkung genommen und dadurch eine anderenfalls etwa notwendige Anfechtung der betreffenden Rechtsvorgänge seitens des Insolvenzverwalters überflüssig wird (vgl. Windel in Jaeger, Insolvenzordnung, § 96 Rz 45 f.; Uhlenbruck/Sinz, Insolvenzordnung, 13. Aufl., § 96 Rz 46; Bork, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht 2003, 686, 687). Sie ist dahin zu verstehen, dass der Erwerb der Möglichkeit der Aufrechnung zugunsten eines späteren Insolvenzgläubigers erfolgt sein muss, dieser also nicht etwa bereits beim Erwerb dieser Möglichkeit Insolvenzgläubiger, mithin das Insolvenzverfahren beim Erwerb noch nicht anhängig gewesen sein muss. Vielmehr schränkt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gerade § 94 InsO ein, der grundsätzlich eine vor Verfahrenseröffnung eingetretene Aufrechnungslage während des Insolvenzverfahrens fortbestehen lässt und die Abgabe einer Aufrechnungserklärung während desselben zulässt (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.; vgl. auch Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, 2004, S. 725, 737 ff.).

20

b) Das FA ist im Streitfall Insolvenzgläubiger; denn es hat gegen die Schuldnerin vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete (Steuer-)Forderungen, die nicht beglichen worden sind (vgl. § 38 InsO). Fraglich und für die Beurteilung der Streitsache entscheidend ist, ob das FA die Möglichkeit der Aufrechnung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO "durch eine anfechtbare Rechtshandlung" erlangt hat, sofern es --wie hier einstweilen unterstellt werden soll-- unter den in § 130 InsO oder § 131 InsO bezeichneten Voraussetzungen, insbesondere etwa in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners (§ 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO), Schuldner eines Anspruchs desselben, wie im Streitfall des Vergütungsanspruchs der Schuldnerin aufgrund eines Vorsteuerüberhangs, oder Gläubiger von Steuerforderungen gegen den (späteren) Insolvenzschuldner geworden ist. Denn ob das eine oder das andere eingetroffen ist, ist für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ohne Belang. Die Vorschrift nimmt einer Aufrechnungserklärung ihre Wirksamkeit (d.h.: erklärt sie für unzulässig) ungeachtet dessen, ob die anfechtbare Rechtshandlung --wie hier-- die Begründung der Haupt- oder ob sie die Begründung einer Gegenforderung zur Folge hat. Danach zu unterscheiden gäbe weder der Wortlaut noch der eben erläuterte Sinn der Vorschrift irgendeinen Anhaltspunkt. Die anfechtbare Rechtshandlung kann also sowohl eine Vermehrung der Schulden des Insolvenzschuldners als auch eine Verringerung seines Aktivvermögens auslösen (Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.; MünchKommInso/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 Rz 100, beide mit zahlr. Nachw.).

21

Auf die Frage, ob eine gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässige Aufrechnung auch dann vorliegt, wenn der zugunsten der Schuldnerin anzurechnenden Vorsteuer positive Umsatzsteuerbeträge in demselben Voranmeldungszeitraum gegenüberstehen und mithin infolge der gemäß § 16 UStG vorzunehmenden Verrechnung ein umsatzsteuerrechtlich selbständiger Vergütungsanspruch des Schuldners nicht entsteht, braucht der erkennende Senat nicht einzugehen (dazu eingehend --diese Frage bejahend-- Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, a.a.O., S. 730 ff.), weil ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt; der aufgrund anrechenbarer Vorsteuer entstandene Umsatzsteuervergütungsanspruch der Schuldnerin ist (umsatzsteuerrechtlich) selbständig und zwar in einem anderen Voranmeldungszeitraum entstanden als die Steuerforderungen des FA. Dass bei der Jahressteuerfestsetzung positive Umsatzsteuerforderungen und anrechenbare Vorsteuern ggf. gemäß § 16 UStG zu verrechnen sind, nimmt ihnen in einem solchen Fall insolvenzrechtlich nicht ihre Selbständigkeit, welche aus Voranmeldungen herrührende Umsatzsteueransprüche auch sonst nach Ergehen der Jahressteuerfestsetzung behalten, soweit sie mit ihren Rechtswirkungen nicht völlig in der Jahresteuerfestsetzung aufgehen (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 17. März 2009 VII R 38/08, BFHE 224, 396, BStBl II 2009, 953). Es kann daher unerörtert bleiben, ob im Streitfall bei der Jahresveranlagung 2005 eine Saldierung des strittigen Vorsteuerüberhangs mit positiven Umsatzsteuerbeträgen vorzunehmen war.

22

c) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 16. November 2004 VII R 75/03 (BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193) erkannt, § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hindere die Aufrechnung des FA mit Steuerforderungen aus der Zeit vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen durch einen Vorsteuerüberhang ausgelösten Vergütungsanspruch des Insolvenzschuldners (dort ebenso wie hier: aufgrund der Vorsteuer aus dem Vergütungsanspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters), der in "kritischer" Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Entstehungsgrund hat, nicht; denn es fehle in einem solchen Fall an einer Rechtshandlung, weil die Verpflichtung des Schuldners zur Vergütung der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern auf dessen Bestellung durch das Insolvenzgericht und der von diesem vorgenommenen Festsetzung seiner Vergütung beruhe, die vom vorläufigen Insolvenzverwalter für die Ausführung seiner Leistung zu entrichtende Umsatzsteuer --wie jede Steuer-- kraft Gesetzes entstehe und das Gleiche für die damit korrespondierende Berechtigung des Leistungsempfängers (Insolvenzschuldner) zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG gelte.

23

Demgegenüber hat der BGH in seinem Urteil vom 22. Oktober 2009 IX ZR 147/06 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2010, 413) darauf hingewiesen, dass Steuertatbestände in der Regel an Rechtshandlungen des Steuerpflichtigen oder Dritter anknüpfen und hieraus die Steuerpflicht ableiten, so wie es auch bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen der Fall sei, die zum Entstehen einer Steuerforderung des Finanzamts führen. Das ändert aber nach Auffassung des BGH nichts daran, dass die betreffenden (umsatzsteuerpflichtigen) Leistungen, welche zum Entstehen der Steuerforderung führen, eine Rechtshandlung i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO darstellen.

24

Der erkennende Senat folgt nach erneuter rechtlicher Prüfung dieser Beurteilung des BGH.

25

aa) Der in diesem Zusammenhang entscheidende Begriff "Rechtshandlung" ist in § 129 InsO als Handlung definiert, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die Insolvenzgläubiger benachteiligt; er bezeichnet also, wie es der Senat in seinem Urteil in BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193 einleitend ausgeführt hat, ein von einem Willen getragenes Handeln, das rechtliche Wirkungen auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Insolvenzgläubiger verändern kann. Umsatzsteuer (auch: zu vergütende Umsatzsteuer) entsteht zwar von Gesetzes wegen --sowohl die Steuerschuld des Leistenden wie der Anspruch des Leistungsempfängers auf Anrechnung der im an den Leistenden zu entrichtenden Entgelt enthaltenen sog. Vorsteuer--, das Entstehen von Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer setzt jedoch voraus, dass eine Leistung erbracht wird. Diese Leistungserbringung sieht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem BGH und der auch im Schrifttum allgemein vertretenen Auffassung als eine Rechtshandlung i.S. des § 129 InsO an.

26

Eine Leistungserbringung mag zwar kein Rechtsgeschäft sein, aber sie ist eine Rechtshandlung. Dass die (unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 130 ff. InsO anfechtbare) Rechtshandlung unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umstände von dem (späteren) Insolvenzschuldner vorgenommen wird, setzen die §§ 129 und 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ebenso wenig voraus (dazu u.a. MünchKommInsO/Brandes, a.a.O., § 96 Rz 29), wie dass sie unmittelbar und unabhängig vom Hinzutreten etwaiger weiterer Umstände (hier insbesondere der späteren gerichtlichen Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgrund der von diesem erstellten Rechnung sowie ggf. dem Fehlen verrechnungsfähiger positiver Umsatzsteuerbeträge in dem --insolvenzrechtlich-- maßgeblichen Voranmeldungszeitraum) eine Aufrechnungslage zum Entstehen bringen müssten. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO verlangt lediglich, dass die Rechtshandlung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist --die Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden in diesem Zeitraum erbracht--, dass sie irgendeine Voraussetzung für die Aufrechnungsmöglichkeit des Insolvenzschuldners geschaffen hat (vgl. Uhlenbruck/Sinz, a.a.O.) und dass die Rechtshandlung die Insolvenzgläubiger benachteiligt. Wenn es an Letzterem auch im Hinblick auf die Leistungserbringung des vorläufigen Insolvenzverwalters als solcher fehlen mag --der Verpflichtung der Masse zur Zahlung des Entgelts für die der Schuldnerin erbrachten Leistungen des vorläufigen Insolvenzverwalters steht gegenüber, dass zugunsten der Insolvenzschuldnerin (mutmaßlich zumindest) gleichwertige Leistungen erbracht worden sind--, fehlt es daran nicht im Hinblick auf die durch die Leistungserbringung und den daraus folgenden Anspruch auf Anrechnung von Vorsteuer ausgelöste Möglichkeit des FA zur Aufrechnung seiner vorinsolvenzlich begründeten Forderungen.

27

Die Leistungserbringung zeitigte im Streitfall neben einem Anspruch auf das Leistungsentgelt u.a. das Entstehen einer Aufrechnungslage für das FA. Dadurch sind die übrigen Gläubiger des Schuldners benachteiligt. Denn durch eine Aufrechnung erhält das FA nach Art einer abgesonderten Befriedigung vollständige Befriedigung für seine verrechneten Forderungen, für die es sonst, weil es sich um Insolvenzforderungen handelt, nur mit einer Befriedigung nach Maßgabe der im Insolvenzverfahren errechneten Quote rechnen könnte.

28

Hat eine (an sich einheitliche) Rechtshandlung in solcher Weise mehrere, abtrennbare Rechtswirkungen, darf deren anfechtungsweise Rückgewähr nicht mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass die Handlung auch sonstige, für sich nicht anfechtbare Folgen ausgelöst habe (BGH-Urteil vom 5. April 2001 IX ZR 216/98, BGHZ 147, 233). Denn Gegenstand der Anfechtung ist nicht die Rechtshandlung selbst, sondern angefochten wird eine bestimmte gläubigerbenachteiligende Wirkung, die durch eine Rechtshandlung ausgelöst wird (BGH-Urteil vom 21. Januar 1999 IX ZR 329/97, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 1999, 406, mit Schrifttumsnachweisen; vgl. statt aller auch MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz 56a). Es ist folglich belanglos, ob die Umsätze, aus denen die betroffenen Vorsteuerbeträge herrühren, im Interesse der Masse liegen und insofern als solche nicht anfechtbar sind. Einen Rechtsgrundsatz, dass mehrere durch eine Handlung ausgelöste Rechtswirkungen nur ganz oder gar nicht anfechtbar sind, gibt es nicht (siehe auch Rz 11 des BGH-Urteils in HFR 2010, 413). Das gilt auch für solche Folgen --z.B. eine Aufrechnungslage--, die im Kausalverlauf einen Schritt ferner liegen als nähere, unanfechtbare Rechtsfolgen, z.B. ein die Aufrechnungslage herbeiführender Vertragsschluss oder --wie hier-- die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).

29

Die bei einer durch die Unwirksamkeitsanordnung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, wie dargelegt, erübrigten Insolvenzanfechtung zu beanspruchende Rückgewähr der Aufrechnungslage bestünde demgemäß nicht etwa in der Rückabwicklung des durch die gerichtliche Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründeten Rechtsverhältnisses, sondern in der Durchsetzung der Steuervergütungsforderung unabhängig von etwaigen Gegenforderungen des FA. Dementsprechend lässt § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO völlig unberührt, dass die Vergütungsforderung des Schuldners (gegenüber der Masse) befriedigt werden muss, allerdings (sofern eine anfechtbare Rechtshandlung vorliegt) nicht im Wege der Aufrechnung zur Befriedigung für alte Schulden des Insolvenzschuldners verwendet werden darf (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 147, 233).

30

bb) An den Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO fehlt es auch nicht deshalb, weil die gläubigerbenachteiligende Wirkung der durch die Inanspruchnahme von Leistungen seitens der Schuldnerin ausgelösten Aufrechnungslage deshalb in Zweifel gezogen werden müsste, weil es an der erforderlichen Kausalität der Rechtshandlung für die anfechtungsrelevante Rechtsfolge --die Aufrechnungslage-- fehlte. Anfechtbarkeit setzt allerdings einen solchen Kausalzusammenhang voraus (MünchKommInso/Kirchhof, a.a.O., § 129 Rz 169; FK-Inso/ Dauernheim, § 129 Rz 40). Der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Beeinträchtigung des Gläubigerzugriffs auf die Masse ist jedoch schon dann gegeben, wenn die Rechtshandlung im natürlichen Sinne eine (nicht hinwegzudenkende) Bedingung für die Gläubigerbenachteiligung darstellt; er setzt nicht voraus, dass ggf. ein weiterer Umstand, der zu der angefochtenen Rechtshandlung hinzutritt und erst mit dieser zusammen die Gläubigerbenachteiligung auslöst, seinerseits durch eine anfechtbare Rechtshandlung verursacht ist (BGH-Urteil vom 9. Dezember 1999 IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246), und er wird durch das Hinzutreten solcher weiteren Umstände auch nicht etwa unterbrochen.

31

cc) Schließlich fehlt es für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch nicht daran, dass das FA --wie diese Vorschrift sinngemäß voraussetzt-- infolge einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangenen Rechtshandlung in den Genuss einer Aufrechnungsmöglichkeit gelangt ist.

32

Die als Anknüpfungspunkt der Anfechtung maßgebliche Rechtshandlung, das Erbringen der Leistung, ist im gleichsam natürlichen Sinne vor diesem Zeitpunkt vorgenommen worden. Durch sie ist der Vorsteuervergütungsanspruch zwar noch nicht steuer(verfahrens)rechtlich begründet worden, wohl aber als insolvenzrechtlicher Anspruch. Denn für das insolvenzrechtliche Begründetsein einer Forderung oder eines Anspruchs kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. dazu zusammenfassend Rüsken, ZIP 2007, 2053) nicht auf das Entstehen im steuer(verfahrens)rechtlichen Sinn, sondern auf die Verwirklichung des Lebenssachverhalts an, der die betreffenden steuerrechtlichen Folgen hat. Aber schon die tatsächliche Verwirklichung des Besteuerungstatbestandes lässt den steuerlichen Anspruch aufschiebend bedingt durch das Eintreten der steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen seiner Wirksamkeit entstehen (vgl. statt aller Senatsurteil vom 17. April 2007 VII R 27/06, BFHE 217, 8, BStBl II 2009, 589, und Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, 7. Aufl., 95, m.w.N. aus der Rspr.).

33

§ 140 Abs. 1 InsO ändert daran nichts. Denn § 140 Abs. 3 InsO lässt den Eintritt einer solchen Bedingung für die Bestimmung des Zeitpunkts außer Betracht, in dem die Rechtshandlung als vorgenommen anzusehen ist, welcher sonst durch § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt gelegt wird, in dem die Rechtswirkungen der Rechtshandlung eintreten (i.e.: die Aufrechnungslage entsteht). Das gilt nicht nur für Forderungen des Finanzamts, sondern auch für steuerliche Forderungen des Steuerpflichtigen.

34

Allerdings wird in der Rechtsprechung des BGH und im Schrifttum die Auffassung vertreten, § 140 Abs. 3 InsO sei unmittelbar nur bei Rechtsgeschäften anwendbar, weil andere Rechtshandlungen nicht bedingt oder befristet sein könnten (BGH-Urteil vom 14. Dezember 2006 IX ZR 102/03, NJW 2007, 1588; vgl. auch Henckel in Jaeger, a.a.O., § 140 Rz 50). Das trifft freilich nur für eine rechtsgeschäftliche Bedingung zu, nicht aber für vom Gesetz aufgestellte "Bedingungen", unter denen nach vorgenannter Rechtsprechung des Senats Ansprüche der hier strittigen Art stehen. § 140 Abs. 3 InsO ist daher nach Auffassung des erkennenden Senats in dem hier strittigen Zusammenhang unmittelbar, zumindest aber entsprechend anzuwenden (vgl. zu dieser Möglichkeit auch die Urteile des BGH in

NJW 2007, 1588, und vom 14. Juni 2007 IX ZR 56/06, NJW

2007, 2640).

35

§ 140 Abs. 3 InsO verfolgt nämlich das Ziel, Ansprüche als insolvenzfest zu erhalten, obwohl sich der Rechtserwerb erst in kritischer Zeit vollendet hat, wofür dann keine Rechtfertigung besteht, wenn der Anfechtungsgegner vor Beginn jenes "kritischen" Zeitraums noch keine unentziehbare Rechtsposition erlangt hatte (BGH-Urteil in NJW 2007, 2640). Denn § 140 Abs. 1 InsO beruht auf dem Rechtsgedanken, "dass der Zeitpunkt entscheiden soll, in dem durch die Handlung eine Rechtsposition begründet worden ist, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne die Anfechtung beachtet werden müsste" (BGH-Urteil vom 22. Januar 2004 IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350). Mit der Leistungserbringung wird aber aufgrund der einschlägigen Regelungen des UStG eine gleichsam automatisch ablaufende Ereigniskette in Gang gesetzt (ähnlich wie in den in § 140 Abs. 2 InsO ausdrücklich geregelten Fällen), weil der Insolvenzschuldner gegenüber dem leistenden Unternehmen Anspruch auf Ausweisung der Umsatzsteuer und gegenüber dem FA auf deren Berücksichtigung als Vorsteuer hat; es hängt also nicht etwa von einer im ungewissen Belieben Dritter stehenden Handlung ab, ob die steuerrechtliche Wirkung der Leistungserbringung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintritt.

36

§ 140 Abs. 1 InsO hat im Gegensatz hierzu sog. mehraktige Rechtshandlungen im Blick, die anfechtbar bleiben sollen, auch wenn der erste Akt noch in "unkritischer" Zeit vorgenommen worden ist (etwa eine Abtretung künftiger Forderungen oder eine Vorausverpfändung sowie eine Pfändung einer künftigen Forderung, welche erst mit deren Entstehen rechtliche Wirkung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO entfalten sollen; vgl. BGH-Urteil vom 20. März 2003 IX ZR 166/02, BFH/NV 2004, Beilage 2, 179). Eine solche mehraktige Rechtshandlung i.S. des § 140 Abs. 1 InsO liegt aber hier nicht deshalb vor, weil die steuerrechtlichen Wirkungen einer anfechtbaren Rechtshandlung aufgrund steuerverfahrensrechtlicher Regelungen erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintreten, wenn anders nicht der grundsätzliche Vorrang des Insolvenzrechts vor dem Steuerverfahrensrecht missachtet werden soll (vgl. statt aller Urteil des Senats vom 17. Dezember 1998 VII R 47/98, BFHE 188, 149, BStBl II 1999, 423).

37

dd) Selbst wenn man indes § 140 Abs. 3 InsO nicht anwenden würde, müsste die Klage im Streitfall Erfolg haben, weil die Aufrechnung dann aufgrund des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO --erst recht-- unzulässig wäre. Würde nämlich die insolvenzrechtliche Beachtlichkeit der Aufrechnungslage erst in dem Zeitpunkt angenommen, in dem auch die steuerverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Aufrechnung eingetreten sind, also (ggf. nach Saldierung gemäß § 16 UStG) ein erfüllbarer, aufrechenbarer Anspruch auch steuerverfahrensrechtlich entstanden ist, so bedeutete dies, dass das FA die Vorsteuervergütung erst infolge von Ereignissen schuldig geworden wäre, die das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO auslösten, weil sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten sind.

38

d) Die Entscheidung hängt nach alledem davon ab, ob das FA im Streitfall die Möglichkeit der Aufrechnung unter den Voraussetzungen des § 130 InsO oder des § 131 InsO erlangt hat oder sich --was freilich nicht ernstlich in Betracht zu ziehen ist-- die Anfechtbarkeit seiner Aufrechnungsmöglichkeit anderweit ergibt. Dazu hat das FG entsprechend seinem Rechtsstandpunkt nichts festgestellt.

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Allerdings ist es auch ohne diesbezügliche Feststellung zwingend und der Tatbestand des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO insofern erfüllt, dass der Vergütungsanspruch der Schuldnerin, durch dessen Begründung für das FA eine Aufrechnungsmöglichkeit entstanden ist, nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist, welcher nämlich erst zur Bestellung des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter geführt hat, die ihrerseits Voraussetzung für die Erbringung der Leistungen desselben war. Ob --was vorgenannte Vorschrift weiter verlangt-- das FA damals die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin kannte oder bereits von dem Insolvenzantrag erfahren hatte, steht allerdings nicht fest. Mit Recht hat der Kläger zwar bereits in seinem erstinstanzlichen Vortrag darauf hingewiesen, dass das FA eine öffentliche Bekanntmachung der Bestellung des Klägers gemäß § 9 Abs. 3 InsO gegen sich gelten lassen müsste und aus dieser hätte erkennen müssen (§ 130 Abs. 2 InsO), dass ein Insolvenzantrag gestellt worden ist. Eine öffentliche Bekanntmachung der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters schreibt § 23 Abs. 1 Satz 1 InsO jedoch nur vor, sofern zugleich Verfügungsbeschränkungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO erlassen worden sind. Das ist im Streitfall nicht festgestellt, ebenso wenig, dass die Bestellung des Klägers möglicherweise ungeachtet einer gesetzlichen Verpflichtung öffentlich bekannt gemacht worden ist.

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Gleichwohl kann der Senat abschließend entscheiden, ohne dass jene Tatsachen vom FG aufgeklärt werden müssten. Denn selbst wenn es, anders als der Kläger meint, im Streitfall an den Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO fehlen sollte, lägen doch die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO vor. Nach dieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung ermöglicht, die er nicht beanspruchen kann, und wenn die betreffende Rechtshandlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

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Die hier maßgebliche Rechtshandlung --Erbringung der Leistungen des Klägers als vorläufiger Insolvenzverwalter-- ist jedenfalls nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. Diese Rechtshandlung hat, wie bereits ausgeführt, dem FA im Weiteren die Möglichkeit einer Aufrechnung und damit einer Befriedigung seiner Steuerforderungen gegen die Schuldnerin verschafft. Dass ihm diese Aufrechnungsmöglichkeit verschafft wird, konnte das FA nicht i.S. des § 131 Abs. 1 InsO gegenüber der Schuldnerin beanspruchen, so dass es auch an dieser Voraussetzung des § 131 Abs. 1 InsO nicht fehlt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist nämlich § 131 InsO einschlägig (und nicht ein Fall einer sog. kongruenten Deckung gemäß § 130 InsO gegeben), wenn sich die Aufrechnungsbefugnis nicht aus dem zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger zuerst entstandenen Rechtsverhältnis ergibt (BGH-Urteil vom 9. Februar 2006 IX ZR 121/03, NJW-RR 2006, 1062; vgl. u.a. auch BGH-Urteil in BGHZ 147, 233). Aus den hier zuerst entstandenen Steuerschulden der Insolvenzschuldnerin ergab sich im Streitfall ein Anspruch auf Begleichung der Steuern durch Zahlung, nicht aber darauf, dem FA eine Aufrechnungsbefugnis (und damit die Möglichkeit der Befriedigung außerhalb der Verteilung im Insolvenzverfahren) zu verschaffen; diese ist erst dadurch entstanden, dass die Schuldnerin einen (insolvenzrechtlich vor Verfahrenseröffnung entstandenen) Vorsteuervergütungsanspruch erlangt hat (vgl. Bork, a.a.O., 689; Onusseit in Festschrift für Walter Gerhardt, a.a.O., S. 741, beide mit zahlr. Nachw.).

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Aufrechnung ist unzulässig,

1.
wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens etwas zur Insolvenzmasse schuldig geworden ist,
2.
wenn ein Insolvenzgläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat,
3.
wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat,
4.
wenn ein Gläubiger, dessen Forderung aus dem freien Vermögen des Schuldners zu erfüllen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet.

(2) Absatz 1 sowie § 95 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht der Verfügung über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes oder der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren entgegen, die in Systeme im Sinne des § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden, das der Ausführung solcher Verträge dient, sofern die Verrechnung spätestens am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Eröffnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.