Finanzgericht Hamburg Urteil, 14. Feb. 2018 - 6 K 32/17

bei uns veröffentlicht am14.02.2018

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberater.

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Der am ... geborene Kläger ist seit dem ... 1997 als Steuerberater (damals von der Finanzbehörde Hamburg) bestellt. Seit 2015 hatte er seine berufliche Niederlassung in A und gehörte der dortigen Steuerberaterkammer B an.

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Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 unterrichtete das Versorgungswerk der Steuerberater im Land C die Steuerberaterkammer B darüber, dass sie aufgrund von Beitragsrückständen in Höhe von ... Euro das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet habe. Der Kläger reagierte auf mehrfache Nachfrage der Steuerberaterkammer zu diesem Sachverhalt nicht.

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Die Steuerberaterkammer B holte daraufhin eine Auskunft von der Oberfinanzdirektion C ein, die ergab, dass am 25. Mai 2016 Steuerrückstände von ... Euro bestanden. Die Oberfinanzdirektion teilte mit, dass der Kläger am 22. März 2016 vergeblich zur Abgabe einer Vermögensauskunft geladen worden sei und sie Haftbefehl beantragt habe. Gegen die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis habe er Einspruch eingelegt und darauf verwiesen, dass er bereits ... Euro geleistet habe und weitere Steuerschulden kurzfristig werde tilgen können.

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Auf weitere Anfrage der Steuerberaterkammer beim Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts D gab dieser mit Schreiben vom 18. Mai 2016 an, dass ein Haftauftrag gegen den Kläger sowie ein Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft vorliege. Diese seien in Bearbeitung. Eine Vermögensauskunft sei nicht abgegeben. Aus der vom Gerichtsvollzieher eingereichten Aufstellung über Zwangsvollstreckungsaufträge ergaben sich offene Forderungen in Höhe von ca. ... Euro. Ein Auskunftsersuchen der Steuerberaterkammer beim Schuldnerverzeichnis vom 17. Juni 2016 ergab drei Einträge wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft (12. April 2015, 4. Dezember 2015, 15. Dezember 2015).

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Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 teilte die Steuerberaterkammer B dem Kläger mit, aus den von ihr eingeholten Auskünften ergebe sich, dass der Verdacht des Vermögensverfalls bestehe. Es bestünden aktuelle Rückstände beim Versorgungswerk in Höhe von ... Euro. Aus denen dem Kläger mitübersandten Zwangsvollstreckungsaufträgen beim Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts D ergäben sich offene Forderungen in Höhe von ... Euro. Zudem bestünden Steuerrückstände in Höhe von ... Euro. Insoweit übersende sie das Schreiben der Oberfinanzdirektion C. Des Weiteren übersende sie die Ausdrucke aus dem Schuldnerverzeichnis. Sie gebe dem Kläger hiermit die Gelegenheit zu rechtlichem Gehör.

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Mit Schreiben vom 24. August 2016 übersandte die Steuerberaterkammer B dem Kläger das Schreiben des Versorgungswerks, wonach zum 5. August 2016 Beitragsrückstände in Höhe von ... Euro bestanden und die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis angeordnet sei. Zudem ließ sie dem Kläger eine Auflistung von Zwangsvollstreckungsvorgängen beim Amtsgericht Hamburg-... vom 8. August 2016 zukommen und legte die bereits übersandten Schreiben nochmals bei. Sie bat den Kläger um Stellungnahme zum drohenden Widerruf der Bestellung.

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Nachdem dem Kläger einmal eine einmonatige Fristverlängerung gewährt worden war, wurde sein weiterer Antrag auf Fristverlängerung abgelehnt. In dem weiteren Antrag auf Fristverlängerung vom 11. Oktober 2016 führte der Kläger u. a. aus, dass er sich in einem Honorarstreit in eigener Sache in Höhe von rund ... Euro befinde.

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Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 teilte der Kläger der Steuerberaterkammer B mit, dass sich seine berufliche Niederlassung nunmehr in Hamburg befinde. Daraufhin gab diese den Vorgang an die Beklagte ab und löschte den dortigen Eintrag ins Berufsregister zum ... Dezember 2016.

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Die Beklagte fragte am 29. Dezember 2016 das Schuldnerverzeichnis ab. Danach ergaben sich sieben Einträge, in denen der Kläger die Vermögensauskunft nicht abgegeben hatte (12. April 2015, 4. Dezember 2015, 15. Dezember 2015, 2. Juni 2016, 22. Juni 2016, 18. Juli 2016 und 3. November 2016).

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Mit Schreiben vom gleichen Tage - zugestellt am 30. Dezember 2016 - drohte die Beklagte dem Kläger den Widerruf der Bestellung als Steuerberater an. Wie sich aus dem mitübersandten Schuldnerverzeichnis ergebe, sei der Kläger in sieben Fällen wegen der Nichtabgabe einer Vermögensauskunft eingetragen. Daraus ergebe sich die Vermutung eines Vermögensverfalls. Der Kläger habe Steuerschulden in Höhe von ... Euro. Trotz mehrfacher Aufforderung durch die Steuerberaterkammer B habe er sich zum drohenden Widerruf nicht geäußert. Sie gebe letztmalig bis zum 13. Januar 2017 die Gelegenheit zur Äußerung.

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Mit E-Mail vom 13. Januar 2017 erklärte der Kläger, er bezweifele, dass er Mitglied der Beklagten sei, weil eine förmliche Aufnahme fehle. Insoweit sei die Zuständigkeit der Beklagten nicht gegeben. Er erbitte Aufklärung, ob es sich um ein förmliches Auskunftsersuchen nach § 80 StBerG handele. Er könne zu den Tatsachen und Rechtsfragen erst dann Stellung nehmen, wenn er sämtliche Beweismittel und Beweisergebnisse kenne. Er bitte daher zunächst um Akteneinsicht bzw. Übersendung sämtlicher Beweismittel.

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Am 16. Januar 2017 beschloss der Vorstand der Beklagten die Bestellung des Klägers zu widerrufen.

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Mit Bescheid vom 24. Januar 2017 widerrief die Beklagte dem Kläger seine Bestellung als Steuerberater. Durch den Umstand, dass der Kläger mit sieben Einträgen in das Vermögensverzeichnis eingetragen sei, werde sein Vermögensverfall vermutet. Im Übrigen habe der Kläger Steuerschulden in Höhe von ... Euro. Er gehöre ihr als Beklagte an, weil die Mitgliedschaft in der Kammer mit der beruflichen Niederlassung in dem Bezirk der Kammer zustande komme. Damit sei sie für den Widerruf zuständig. Ein formelles Auskunftsersuchen liege nicht vor und sei auch nicht notwendig im Rahmen der Anhörung zum Widerruf. Ein Rechtschutzinteresse für das Akteneinsichtsgesuch bestehe nicht, weil der Kläger bereits ausführliche Informationen erhalten habe und er vor der Steuerberaterkammer B mehrere Monate Gelegenheit gehabt habe, Stellung zu nehmen.

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Der Kläger hat am 23. Februar 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die Zuständigkeit der Beklagten im Zeitpunkt der Anhörung am 29. Dezember 2016 sei nicht gegeben. Zum einen habe die Steuerberaterkammer B die vollen Mitgliedsbeiträge für 2016 gefordert. Des Weiteren habe er keine Mitteilung über die Eintragung in das Hamburger Berufsregister erhalten. Es sei niemals ein förmliches Auskunftsersuchen nach § 80 StBerG an ihn gerichtet worden. Bevor dieses erfolgt sei, könne kein Widerruf erfolgen. Sachlich zuständig für den Widerruf der Bestellung sei der Kammervorstand. Von diesem sei er nicht angehört worden. In dem Schreiben vom 29. Dezember 2016 sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Einräumung rechtlichen Gehörs im Rahmen des Widerrufs gehandelt habe. Es fehle eine ordnungsgemäße Belehrung. Die gesetzte Frist im Schreiben vom 29. Dezember 2016 sei aufgrund der Jahreszeit unangemessen kurz gewesen. Der Widerrufsbescheid sei überraschend und verletze sein Recht auf ein faires Verfahren. Ihm hätte Akteneinsicht gewährt werden müssen. Dieser Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör könne nicht geheilt oder nachgeholt werden. Es liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn der Fehler geheilt werden könne, weil ihm anders als den Rechtsanwälten kein Widerspruchsverfahren zur Verfügung stehe. Der Widerrufsbescheid verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG.

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Mit Schreiben vom 9. und 13. Februar 2018 hat der Kläger mitgeteilt, dass die Einträge im Schuldnerverzeichnis mit dem Datum vom 12. April 2015, 4. Dezember 2015, 15. Dezember 2015, 2. Juni 2016 und 18. Juli 2016 gelöscht seien. Entsprechende Löschungsbewilligungen seien beigefügt. Die übrigen Einträge befänden sich kurz vor der Löschung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Anlagen zu den genannten Schreiben. Bezüglich der Steuerschulden bei der Oberfinanzdirektion C weise er darauf hin, dass diesbezüglich unter dem Az. ... ein Verfahren beim Finanzgericht B anhängig sei.

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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, Hintergrund des Klageverfahrens sei, dass sich das Finanzamt A in Bezug auf einen Erlassantrag absprachewidrig verhalten habe. Er habe bislang auch noch keinen Abrechnungsbescheid erhalten. Es liege ein Übertragungsfehler vom Finanzamt A an das Finanzamt Hamburg-... vor. Er bestreite, dass überhaupt offene Steuerforderungen bestünden.

18

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 24. Januar 2017 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung beruft sie sich auf die Ausführungen im Widerrufsbescheid und führt ergänzend aus: Der Kläger habe sowohl von der Steuerberaterkammer B als auch von ihr ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er sich nicht im Vermögensverfall befinde, noch, dass ausnahmsweise Mandanteninteressen nicht gefährdet seien. Er sei nunmehr in acht Fällen in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und habe Schulden beim Versorgungswerk in Höhe von ... Euro. Dem Kläger hätten sämtliche entscheidungserhebliche Informationen zum drohenden Widerruf vorgelegen. Ihm sei ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Er sei im Anhörungsschreiben vom 29. Dezember 2016 darauf hingewiesen worden, dass er damit Gelegenheit erhalte, zum drohenden Widerruf der Bestellung Stellung zu nehmen.

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Das Gericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 2018 eine Ausschlussfrist bis zum 9. Februar 2018 gesetzt. Insoweit wird Bezug genommen auf Bl. 38 d. A.

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Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 hat das Versorgungswerk der Steuerberater im Land C mitgeteilt, dass der Kläger aktuell keinen Beitragsrückstand habe. Der Kläger habe dem Versorgungswerk am 29. Januar 2018 einen entsprechenden Befreiungsbescheid des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land E vorgelegt.

23

Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 hat das Finanzamt Hamburg-... dem Gericht eine Forderungsaufstellung sowie eine Darstellung der seit dem 14. Mai 2015 ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen übersandt. Danach beliefen sich die Steuerforderungen gegen den Kläger auf insgesamt ... Euro.

24

Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 hat das Finanzamt Hamburg-... dem Gericht die Klagschrift an das Finanzgericht B zum Aktenzeichen ... zur Kenntnis übersandt.

25

Das Gericht hat am Tag der mündlichen Verhandlung das Schuldnerverzeichnis abgefragt. Darin befanden sich drei Einträge (22. Juni 2016, 3. November 2016 und 31. Januar 2017).

26

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2018 und die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Sachakten der Beklagten (Widerrufsverfahren Steuerberaterkammer Hamburg, Widerrufsverfahren Steuerberaterkammer B) wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die - ohne Vorverfahren gemäß § 164a des Steuerberatergesetzes (StBerG), § 348 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) - zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 24. Januar 2018 über den Widerruf der Bestellung als Steuerberater ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gestützte Bescheid ist formell (1.) und materiell (2.) rechtmäßig.

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1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte zuständig (a)) und das notwendige Anhörungsverfahren ist eingehalten worden (b)). § 80 StBerG ist nicht einschlägig (c)).

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a) Die Beklagte war sachlich (aa)) und örtlich (bb)) zuständig.

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aa) Die Beklagte war sachlich zuständig.

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Gemäß § 46 Abs. 4 StBerG wird die Bestellung als Steuerberater durch die Steuerberaterkammer widerrufen. Innerhalb der Steuerberaterkammer ist nach § 11 Nr. 1 der Satzung der Steuerberaterkammer Hamburg (Satzung) der Vorstand für den Widerruf zuständig, weil ihm nach dieser Vorschrift alle Aufgaben obliegen, soweit sie nicht der Kammerversammlung vorbehalten sind. Nach § 6 der Satzung ist der Widerruf nicht der Kammerversammlung vorbehalten.

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bb) Die Beklagte war örtlich zuständig.

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Die Beklagte war auch örtlich zuständig. Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 2 StBerG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der beruflichen Niederlassung. Im Zeitpunkt des Widerrufs der Bestellung mit Bescheid vom 24. Januar 2017 befand sich die berufliche Niederlassung des Klägers in Hamburg. Er selbst hatte mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 seinen Umzug nach Hamburg mitgeteilt. Unerheblich ist, dass die vorher zuständige Steuerberaterkammer B die vollständigen Mitgliedsbeiträge für 2016 erhoben hat. Wem die Mitgliedsbeiträge im Falle eines unterjährigen Wechsels der beruflichen Niederlassung zustehen, ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht von Belang. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an die berufliche Niederlassung an und nicht an die Erhebung der Mitgliedsbeiträge. Des Weiteren sieht das Gesetz in § 46 Abs. 4 Satz 2 StBerG nicht vor, dass eine förmliche Aufnahme bei der nunmehr zuständigen Kammer erfolgen muss. Alleinige Voraussetzung der Norm für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit ist die berufliche Niederlassung. Diese befand sich - wie bereits erwähnt - im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides in Hamburg.

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b) Die nach § 46 Abs. 4 Satz 5 StBerG erforderliche Anhörung des Klägers ist erfolgt.

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Gemäß § 46 Abs. 4 Satz 5 StBerG ist der Betroffene vor dem Widerruf zu hören. Dies ist geschehen. In dem Schreiben vom 29. Dezember 2016 hat die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Anders als der Kläger vorträgt, ist er in diesem Schreiben im Betreff und im Text auch explizit auf den drohenden Widerruf hingewiesen worden, so dass er sich nicht mit Erfolg darauf berufen kann, es habe sich bei dem anschließenden Bescheid um eine Überraschungsentscheidung gehandelt.

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Die gesetzte Frist bis zum 13. Januar 2017 war auch vor dem Hintergrund des Jahreswechsels nicht zu kurz bemessen. Denn insoweit darf berücksichtigt werden, dass der Kläger zum nahezu identischen Sachverhalt bereits vor der Steuerberaterkammer B angehört worden war. Der Kläger hatte damit bereits dort schon ausreichend Zeit, sich mit dem Sachverhalt vertraut zu machen. Dies gilt umso mehr, als ihm von der Steuerberaterkammer B bereits alle entscheidungserheblichen Unterlagen - zum Teil mehrfach - übersandt worden waren. Zum einzig neuen Aspekt - weitere Einträge im Schuldnerverzeichnis - übersandte ihm die Beklagte des Weiteren mit dem Anhörungsschreiben den Ausdruck aus dem Schuldnerverzeichnis.

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Unerheblich ist weiter, dass das Anhörungsschreiben nicht vom Vorstand unterschrieben war. Nach § 17 Nr. 1 Satz 1 der Satzung führt der Geschäftsführer - der das Schreiben hier unterschrieben hat - nämlich die Geschäfte der Kammer. Im Übrigen ist dem Vorstand in der anschließenden Sitzung der Sachverhalt vorgetragen worden.

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Auch spielen die vom Kläger aufgezeigten Bedenken zu Art. 3 Abs. 1 GG schon deshalb keine Rolle, weil die Anhörung ordnungsgemäß erfolgte.

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c) Schließlich ist ein förmliches Auskunftsersuchen nach § 80 StBerG keine Voraussetzung für den Widerruf.

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Nach dieser Vorschrift haben die Mitglieder der Steuerberaterkammer in Aufsichts- und Beschwerdesachen u. a. dem Vorstand Auskunft zu geben. Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt ihre Anwendung bei einem Widerruf nicht in Betracht, weil dieser dort gerade nicht erwähnt ist. Vielmehr ist dort nur von "Aufsichts- und Beschwerdesachen" die Rede. Des Weiteren steht die Norm systematisch in einem anderen Abschnitt des Steuerberatergesetzes. Auch spricht die Detailliertheit der Regelung in § 46 StBerG für eine bereits abschließende Regelung des Verfahrens in dieser Norm. Wäre § 80 StBerG zusätzlich heranzuziehen, wäre zu erwarten gewesen, dass § 46 StBerG einen expliziten Verweis - wie auch bei anderen Normen, z. B. verweist § 46 StBerG auf § 40 Abs. 1 Satz 3 StBerG - enthält. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch den Sinn von § 80 StBerG. Diese Vorschrift räumt der Steuerberaterkammer Auskunftsrechte ein, nicht aber sollen damit Rechte des Steuerberaters in anderen Verfahren begründet werden. Dies wird schon an der Überschrift "Pflicht" deutlich.

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2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

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Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO)) eingetragen ist. Im finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Widerrufsbescheid ist zum einen zu prüfen, ob dieser nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung rechtmäßig ergangen ist. Zum anderen muss das Gericht aber auch eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage berücksichtigen, wenn sich aus dieser eine Rechtspflicht zur sofortigen Wiederbestellung ergibt. Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die beklagte Behörde würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BStBl II 1995, 909).

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Die in der Norm genannten Voraussetzungen für den Widerruf liegen vor. Der Kläger ist in Vermögensverfall geraten (a)) und hat nicht dargelegt, dass dadurch die Interessen der Arbeitgeber nicht gefährdet wären (b)). Schließlich ist keine Änderung der Verhältnisse erkennbar, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Wiederbestellung rechtfertigen würden (c)).

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a) Der Kläger ist im Sinne von § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG in Vermögensverfall geraten. Zum einen greift die Vermutung der Vorschrift (aa)) und zum anderen ergibt sich auch aus den weiteren Tatsachen, dass ein Vermögensverfall vorliegt (bb)).

45

aa) Der Vermögensverfall beim Kläger wird vermutet, weil er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist ((1)) und er diese Vermutung nicht widerlegt hat ((2)).

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(1) Der Kläger war zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides in sieben Fällen wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen.

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§ 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass der Vermögensverfall bei einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis lediglich wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft nicht vermutet werden darf. Dies lässt sich nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig verneinen. Die Vorschrift differenziert nicht nach den Gründen für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Nach dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist der Vermögensverfall bei einer Eintragung des Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis des § 882b ZPO unabhängig von den Gründen, die zu der Anordnung der Eintragung geführt haben, zu vermuten (zum Ganzen: BFH-Beschluss vom 22. August 2017 VII B 23/17, BFH/NV 2017, 1633; BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598).

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(2) Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt.

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Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung kann nur gelingen, wenn der Berufsträger, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741). Der Kläger hat dazu nichts vorgetragen. Der angegebene Honorarstreit über ... Euro ist in keinster Weise belegt.

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bb) Auch im Übrigen ist das Gericht überzeugt, dass ein Vermögensverfall vorliegt.

51

Ein Vermögensverfall liegt unabhängig von der Vermutung vor, wenn der Schuldner (hier: der Steuerberater) in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741). Ein Vermögensverfall ist insbesondere gegeben angesichts erheblicher Schulden (u. a. Steuerschulden), wenn keine Aktiva festgestellt werden können, die es dem Schuldner ermöglichen, die Schulden zu bezahlen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 27. September 2017 6 K 53/17, juris). Ein Vermögensverfall ist erst dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741 m. w. N.).

52

Vorliegend hatte der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides umfangreiche Schulden. So hatte er Steuerschulden in Höhe von ... Euro. Außerdem gab es Forderungen gegen ihn beim Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts D in Höhe von ca. .... Euro und beim Gerichtsvollzieher in Hamburg in Höhe von ca. ... Euro.

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b) Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären.

54

Aus dem Vermögensverfall des Klägers ergibt sich eine potenzielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber. Der Widerrufstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist indes nicht schon mit der Tatsache des Vermögensverfalls oder mit der Begründung der Vermutung für den Vermögensverfall erfüllt. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist vielmehr der Nachweis gestattet, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber im konkreten Fall nicht gegeben ist. Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand aber obliegt dem Steuerberater (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; BFH-Urteil vom6. Juni 2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741 m. w. N.). Insoweit hat der Kläger nichts vorgetragen.

55

c) Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist eine Wiederbestellung als Steuerberater nicht gerechtfertigt.

56

Die nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG im Fall von Eintragungen des Steuerberaters im Schuldnerverzeichnis bestehende Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, wenn der Steuerberater, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist. Insoweit muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters nachhaltig gebessert haben und er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Die Darlegungslast liegt insoweit beim Kläger. Der Steuerberater hat hierfür seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen ihn erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können. Im Fall belegmäßig nachgewiesener Vermögenswerte des Steuerberaters, deren Verkehrswert zum Ausgleich der Verbindlichkeiten ausreicht, bedarf es darüber hinaus der Feststellung, ob diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen (zum Ganzen: BFH-Beschluss vom 22. August 2017, VII B 23/17 BFH/NV 2017, 1633).

57

Sollte die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geltend gemacht werden, muss grundsätzlich die Löschungsbestätigung vorgelegt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598). Steht aber zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis materiellrechtlich nicht mehr begründet sind, wäre es im Hinblick auf die weitreichenden Konsequenzen des Widerrufs der Steuerberaterbestellung für die Berufsausübung unverhältnismäßig, an dem Widerruf alleine und ausschließlich wegen der noch nicht erfolgten Löschung der Eintragungen festzuhalten (offen gelassen vom BFH-Beschluss vom 22. August 2017 VII B 23/17, BFH/NV 2017, 1633).

58

Selbst wenn im Laufe des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des Widerrufs der Bestellung Eintragungen nachweislich gelöscht bzw. Forderungen getilgt werden, reicht diese Entwicklung alleine noch nicht aus, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598 m. w. N.). Auch aus dem Nachweis getilgter Forderungen und der dadurch bewirkten Löschung der Eintragung ergibt sich nicht automatisch, dass der Steuerberater wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Es können weiterhin Schulden vorhanden sein, die (noch) nicht zu einer Eintragung ins Register geführt haben (vgl. BFH-Urteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598). Deshalb hat der Steuerberater im Falle des Nachweises der Löschung der Eintragungen bzw. deren Löschungsreife im Schuldnerverzeichnis darzulegen und zu belegen, dass er wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

59

Nach diesen Grundsätzen ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Wiederbestellung des Klägers nicht gerechtfertigt. So hat der Kläger zwar nachgewiesen, dass die drei Einträge im Schuldnerverzeichnis löschungsreif sind (aa)), aber ihm ist es nicht gelungen darzulegen und zu belegen, dass er wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (bb)). Er hat schließlich nicht nachgewiesen, dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären (cc)).

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aa) Die Vermutung des Vermögensverfalls greift nicht, denn die drei noch bestehenden Einträge im Schuldnerverzeichnis sind löschungsreif.

61

Wie sich aus der Abfrage des Schuldnerverzeichnisses des Senats am Tag der mündlichen Verhandlung ergeben hat, bestehen dort weiterhin drei Einträge (22. Juni 2016, 3. November 2016 und 31. Januar 2017). Der Kläger hat dem Gericht allerdings nachgewiesen, dass die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen sämtlich bezahlt sind. So hat der Kläger hinsichtlich des Eintrages vom 22. Juni 2016 dem Gericht einen Antrag auf Löschung vom 2. Februar 2018 zusammen mit einer Bestätigung der Gläubigerin darüber, dass die zugrundeliegenden Forderungen bezahlt seien, vorgelegt. Hinsichtlich des Eintrags vom 3. November 2016 hat der Kläger eine E-Mail der Gerichtsvollzieherin vorgelegt, wonach diese das vom Kläger eingezahlte Geld an den Gläubiger überwiesen hatte und darauf hinweist, dass für die Löschung nur noch das Erledigungsschreiben der Gegenseite fehle. Bezüglich des Eintrags vom 31. Januar 2017 hat der Kläger dem Gericht eine Bestätigung des Gläubigers vom 13. Februar 2018 vorgelegt, wonach die zugrundeliegende Forderung vollständig bezahlt ist.

62

Die vorgelegten Nachweise sind geeignet, das Gericht von der Löschungsreife der Eintragungen zu überzeugen. Vor dem Hintergrund von Art. 12 Abs. 1 GG wäre es im Streitfall unverhältnismäßig, dem Kläger die formal noch bestehenden Einträge zur Last zu legen.

63

bb) Der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast trifft, hat dem Gericht aber nicht nachweisen können, dass sich seine Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert hätten und er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

64

Der Kläger hat keine aktuelle Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorgelegt, so dass das Gericht nicht beurteilen kann, ob bzw. welche Schulden der Kläger am Tag der mündlichen Verhandlung hat und wie sich seine wirtschaftliche Situation darstellt. Das Gericht kann nicht feststellen, dass der Kläger wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Insoweit bestehen vielmehr erhebliche Zweifel. Den Kläger trifft die Feststellungslast. Zweifel gehen zu seinen Lasten.

65

Die vorgelegten Gewinnermittlungen für 2015 und 2016 sowie die weiteren Unterlagen stellen keine geordnete Aufstellung der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse dar, aus denen sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers ablesen ließe.

66

Vielmehr begründet die Aufstellung des Finanzamtes Hamburg-... erhebliche Zweifel an der Besserung der Vermögensverhältnisse. Danach bestehen Steuerschulden in einer Höhe von über ... Euro. Das pauschale Bestreiten dieser Steuerforderungen genügt insoweit nicht. Vereinbarungen mit dem Finanzamt zur geordneten Schuldentilgung hat der Kläger dem Gericht nicht zur Kenntnis gebracht. Die Belege über nachgewiesene Bareinzahlungen zur Tilgung von Steuerschulden summieren sich auf knapp über ... Euro (...) und sind damit nicht geeignet, die vom Finanzamt aufgelisteten Steuerschulden in Höhe von über ... Euro zu begleichen. Auch das vom Kläger aufgezeigte Gerichtsverfahren vor dem Finanzgericht B überzeugt das Gericht nicht von einer nachhaltigen Verbesserung der Vermögensverhältnisse. So hat das Verfahren nach der dem Gericht vorliegenden Klageschrift eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis zum Gegenstand und ist damit schon aufgrund des Streitgegenstandes nicht geeignet, die aufgeführten Schulden beim Finanzamt aus der Welt zu schaffen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände des Klägers gegen die Steuerschulden sowie die dazu dem Gericht überreichten verschiedentlichen Anträge und Einsprüche sind kein ausreichender Nachweis dafür, dass der Kläger in geordneten Vermögensverhältnissen lebt. Der geltend gemachte Übertragungsfehler zwischen den Finanzämtern ist zum einen nicht nachgewiesen und könnte zum anderen die Steuerschuld lediglich teilweise verringern. Zwar zweifelt der Kläger das materiellrechtliche Bestehen der Forderungen an, aber er hat auf diese Weise nicht dargelegt, dass die Schulden nicht bestünden bzw. getilgt wären oder Vereinbarungen mit dem Finanzamt zur geordneten Tilgung getroffen worden wären. Dass Schulden bestritten werden und hierzu Rechtsstreitigkeiten ausgetragen werden, sind kein Nachweis für deren Nichtbestehen bzw. eine geordnete Schuldentilgung. Es ist nicht Aufgabe des Senats, den Ausgang zu prognostizieren. Dafür bestehen zu viele Unwägbarkeiten und Unsicherheiten wie die Streitigkeiten ausgehen könnten.

67

Gegen geordnete Vermögensverhältnisse spricht schließlich, dass es einen weiteren Vollstreckungsauftrag gegen den Kläger vom 15. Januar 2018 gibt. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er die Forderung zahlen werde, Nachweise zu seiner Zahlungsfähigkeit aber nicht erbracht.

68

cc) Der Kläger hat schließlich nicht nachgewiesen, dass durch den Vermögensverfall die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet wären. Wie oben ausgeführt, ergibt sich eine potenzielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber aus dem Vermögensverfall des Klägers. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was dies widerlegen könnte.

II.

69

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

III.

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Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 14. Feb. 2018 - 6 K 32/17

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 14. Feb. 2018 - 6 K 32/17 zitiert 16 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Insolvenzordnung - InsO | § 26 Abweisung mangels Masse


(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geld

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882b Inhalt des Schuldnerverzeichnisses


(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,1.deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;2.deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde n

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung


(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig war

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren


(1) Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nac

Abgabenordnung - AO 1977 | § 348 Ausschluss des Einspruchs


Der Einspruch ist nicht statthaft1.gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),2.bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,3.gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorsch

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 80 Pflicht zum Erscheinen vor der Steuerberaterkammer


(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder einem Beauftragten des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben sowi

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 14. Feb. 2018 - 6 K 32/17 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Finanzgericht Hamburg Urteil, 14. Feb. 2018 - 6 K 32/17 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 27. Sept. 2017 - 6 K 53/17

bei uns veröffentlicht am 27.09.2017

Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen hat. 2 Mit Schreiben vom 25.07.2016 teilte das Finanzamt Hamburg-1 der Finanzbehörde Hamburg mit, dass der Kläger seinen steuerlichen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 22. Aug. 2017 - VII B 23/17

bei uns veröffentlicht am 22.08.2017

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Januar 2017 7 K 4112/15 StB wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Juni 2015 - VII B 181/14

bei uns veröffentlicht am 05.06.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2014  13 K 472/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 18. März 2014 - VII R 14/13

bei uns veröffentlicht am 18.03.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde 1997 durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen als Steuerberaterin bestellt.

Referenzen

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder einem Beauftragten des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) Sofern Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Der Einspruch ist nicht statthaft

1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder einem Beauftragten des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) Sofern Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder einem Beauftragten des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) Sofern Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder einem Beauftragten des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) Sofern Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der Prüfung befreit hat oder die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber geprüft worden ist.

(2) Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkammer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben;
4.
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.

(3) Die Bestellung ist auch zu versagen,

1.
wenn eine Entscheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist;
2.
solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
3.
solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder der Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt.

(4) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 erforderlich ist, gibt die zuständige Steuerberaterkammer dem Bewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und, wenn dies ein Arzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen. Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Steuerberaterkammer innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen.

(5) Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewerber zu hören. Wird die Bestellung versagt, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

(6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von fünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen haben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vorstand oder dem durch die Satzung bestimmten Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder einem Beauftragten des Vorstandes oder des Organs Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen Steuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.

(2) Sofern Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz im Kammerbezirk haben, nicht oder nicht mehr durch persönliche Mitglieder der Steuerberaterkammer vertreten sind, gilt Absatz 1 auch für deren gesetzliche Vertreter, die keine persönlichen Mitglieder sind.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Januar 2017 7 K 4112/15 StB wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) als unbegründet abgewiesen. Dabei ist es von im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden 15 Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis ausgegangen. Die daraus folgende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt.

2

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützt.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

4

1. Der gerügte Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO liegt nicht vor. Das FG war bei der Entscheidung vorschriftsgemäß besetzt. Da der Vorsitzende des 7. FG-Senats verhindert war, oblag seine Vertretung als Vorsitzender nach Teil C I. 1. Buchst. a Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans dem in Teil A I. benannten stellvertretenden Vorsitzenden X. Da außerdem durch die Verhinderung des Senatsvorsitzenden nur zwei ständige Mitglieder des 7. FG-Senats verblieben waren, war dieser beschlussunfähig, so dass nach der Vertretungsregelung Teil C I. 2. des Geschäftsverteilungsplans das für den 8. FG-Senat an letzter Stelle aufgeführte ständige Mitglied Y als Vertreter einzutreten hatte.

5

Anders als die Beschwerde meint, sind die vorgenannten Vertretungsregelungen des Geschäftsverteilungsplans eindeutig. Die Voraussetzungen einer Vertretung gemäß Teil C I. 1. Buchst. b Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans, falls eine Vertretung des Vorsitzenden durch ein Mitglied seines Senats nicht möglich ist, lagen im Streitfall nicht vor. Für die Ansicht der Beschwerde, eine senatsinterne Vertretung des verhinderten Vorsitzenden sei auch dann nicht möglich im Sinne vorgenannter Vertretungsregelung, wenn der Senat dadurch beschlussunfähig werde bzw. bleibe, geben die Vertretungsregelungen des Geschäftsverteilungsplans keinen Anhaltspunkt.

6

2. Ob der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) überhaupt schlüssig dargelegt ist, kann offen bleiben, weil das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht abweicht. Die nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG im Fall von Eintragungen des Steuerberaters im Schuldnerverzeichnis bestehende Vermutung des Vermögensverfalls kann nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats widerlegt werden, wenn der Steuerberater, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist. Insoweit muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters nachhaltig gebessert haben und er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Der Steuerberater hat hierfür seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen ihn erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können. Im Fall belegmäßig nachgewiesener Vermögenswerte des Steuerberaters, deren Verkehrswert zum Ausgleich der Verbindlichkeiten ausreicht, bedarf es darüber hinaus der Feststellung, ob diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen. Soweit die Berechtigung bestehender Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geltend gemacht wird, müssen der Nachweis getilgter Forderungen erbracht und eine Löschungsbestätigung vorgelegt werden (Senatsurteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598).

7

Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG im Streitfall erkennbar nicht abgewichen. Es hat geurteilt, das Vorbringen des Klägers und die von ihm eingereichten Unterlagen reichten nicht aus, um die vollständige Tilgung aller zu Grunde liegenden Forderungen nachzuweisen. Soweit lediglich zu einer der 15 Eintragungen substantiiert vorgetragen worden sei, widerlegten die hierzu eingereichten Unterlagen den Vermögensverfall nicht. Im Übrigen sei mangels Nachweises davon auszugehen, dass es dem Kläger bisher nicht gelungen sei, die Schulden kurzfristig und vollständig zu begleichen. Insoweit habe er lediglich pauschal vorgetragen, die Forderungen seien beglichen und die zu Grunde liegenden Vollstreckungsverfahren erledigt. Soweit der Kläger behaupten wolle, seine Vermögens- und Liquiditätslage habe sich im Lauf des Verfahrens verbessert, sei dies nicht mit den während des Klageverfahrens hinzugekommenen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu vereinbaren. Darüber hinaus bestehe das angegebene Aktivvermögen zu einem erheblichen Teil aus Immobilien und Beteiligungen an Gesellschaften, weshalb anzunehmen sei, dass eine Verwertung mangels Werthaltigkeit oder zu hoher Belastungen nicht erfolgversprechend erscheine. Auch habe der Kläger keinerlei Unterlagen eingereicht, die geeignet wären, die Wertfindung nachzuvollziehen.

8

Das FG hat somit ausgehend von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab und aufgrund der ihm insoweit vorbehaltenen Tatsachenwürdigung keine Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls durch das klägerische Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen angenommen. Soweit die Beschwerde diese Würdigung der Tatsachen für unzutreffend hält und sich auf im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässiges weiteres Tatsachenvorbringen beruft, um nachzuweisen, dass die Verbindlichkeiten, die zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geführt hatten, vollständig bezahlt seien, legt sie keinen Grund für die Zulassung der Revision dar. Im Übrigen ändert all dies nichts daran, dass im finanzgerichtlichen Verfahren hinsichtlich keiner der 15 Eintragungen eine Löschungsbestätigung vorgelegt worden ist, wie es die Rechtsprechung des beschließenden Senats erfordert (Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1598).

9

3. Anders als die Beschwerde meint, hat das FG dabei klägerisches Vorbringen nicht in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzenden Weise unberücksichtigt gelassen. Das FG ist nicht verpflichtet, sich in der Urteilsbegründung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292). Daher liegt in derartigen Fällen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335, m.w.N.). Hiervon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden, denn das FG hat den klägerischen Schriftsatz vom 19. Januar 2017 nicht --wie behauptet-- unberücksichtigt gelassen, sondern im Urteil ausdrücklich erwähnt und sich zudem mit der dort dargestellten angeblich verbesserten Vermögens- und Liquiditätslage ausdrücklich auseinandergesetzt.

10

4. Soweit das FG dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht gefolgt ist, zum Schriftsatz der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 23. Januar 2017 eine weitere Stellungnahmefrist einzuräumen, liegt ebenfalls kein Verfahrensmangel vor. Zum einen hat der Kläger mit Schriftsatz vom Folgetag Stellung genommen und hatte hierzu auch noch Gelegenheit in der mündlichen Verhandlung. Zum anderen hat das FG seine Entscheidung in keiner Weise auf das Vorbringen der Steuerberaterkammer aus dem Schriftsatz vom 23. Januar 2017 gestützt, weshalb auch die Ausführungen, die der Kläger angeblich diesem Schriftsatz entgegengesetzt hätte, nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Entscheidung des FG bei Kenntnis dieser Ausführungen möglicherweise anders ausgefallen wäre.

11

5. Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt.

12

a) Die seitens der Beschwerde formulierte Frage, ob die Vermutung des Vermögensverfalls auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gestützt werden kann, wenn die zu Grunde liegende Forderung vor dem Widerruf der Zulassung nachweislich erfüllt wurde und nur die Tilgung im Schuldnerverzeichnis unterblieben ist, ist nicht klärungsfähig, weil das FG den Nachweis, dass die gegen den Kläger gerichteten Forderungen, die zu den Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis geführt haben, erfüllt worden sind, als nicht erbracht angesehen hat. An diese Tatsachen- und Beweiswürdigung wäre der Senat im Revisionsverfahren gebunden.

13

b) Die weitere Frage, ob § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG einschränkend dahin auszulegen ist, dass der Vermögensverfall bei einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis lediglich wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft nicht vermutet werden darf, lässt sich nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig verneinen. Die Vorschrift differenziert nicht nach den Gründen für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Nach dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist der Vermögensverfall bei einer Eintragung des Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis des § 882b der Zivilprozessordnung unabhängig von den Gründen, die zu der Anordnung der Eintragung geführt haben, zu vermuten. Dass dies dem Ziel des Gesetzes widerspricht, die durch einen in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebenden Steuerberater potentiell gefährdeten Auftraggeberinteressen zu schützen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt.

14

Im Übrigen ist die Frage nicht klärungsfähig, weil nach den Feststellungen des FG nur bei 8 der 15 Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis die Nichtabgabe der Vermögensauskunft der Grund für die Anordnung der Eintragung war.

15

6. Abgesehen von den nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegebenen Gründen für die Zulassung der Revision ist darauf hinzuweisen, dass keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen FG-Urteils bestehen. Ein Steuerberater, der --wie im Streitfall vom FG festgestellt-- über mehrere Jahre hinweg seine Verbindlichkeiten allenfalls nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen der Gläubiger begleicht, der seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt und es zu zahlreichen Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis kommen lässt, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben.

16

7. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde 1997 durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen als Steuerberaterin bestellt.

2

Mit Schreiben der Obergerichtsvollzieherin vom 21. November 2011 und 16. Dezember 2011 erlangte die Beklagte und Revisionsklägerin (Steuerberaterkammer) Kenntnis von 14 gegen die Klägerin erteilten Zwangsvollstreckungsaufträgen für Forderungen in Höhe von insgesamt 16.651,82 € sowie einem Räumungsauftrag in Bezug auf die Kanzleiräume der Klägerin. Weiterhin teilte das Finanzamt A mit Schreiben vom 3. Januar 2012 mit, dass sich die Klägerin mit Steuerschulden in Höhe von 13.269,99 € und Säumniszuschlägen in Höhe von 801,50 € im Rückstand befinde und dass zur Begleichung offener Forderungen des Finanzamts bis dato Konten der Klägerin gepfändet würden.

3

Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 widerrief die Steuerberaterkammer die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin mit der Begründung, die Klägerin sei in Vermögensverfall geraten.

4

Nachdem sie zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war, erging im Juni 2012 Haftbefehl gegen die Klägerin.

5

Die gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG urteilte, der Widerruf der Bestellung sei rechtswidrig; die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) greife mangels Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin sowie mangels Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nicht. Der Erlass eines Haftbefehls wegen Nichterscheinens der Klägerin zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 901, 915 der Zivilprozessordnung --ZPO-- a.F., seit 1. Januar 2013 geregelt in § 802g, § 882b ff. ZPO) sei nicht hinreichend, da die Forderung, deren Nichtbegleichung in den Erlass des Haftbefehls gemündet habe, zwischenzeitlich getilgt worden sei und der Gläubiger der Forderung den Haftbefehl nicht weiter verfolge. Auch aus anderen Umständen ergebe sich kein Vermögensverfall. Die Aktiva der Klägerin überstiegen deren Passiva; die Klägerin sei demnach nicht zahlungsunfähig.

6

Mit ihrer Revision rügt die Steuerberaterkammer, das FG habe die Eintragung eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO a.F. in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO a.F. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG für nicht ausreichend erachtet, um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls auszulösen. Dies widerspreche dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Nach Ansicht des FG dürfe die Steuerberaterkammer trotz Vorliegens eines Haftbefehls und einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis den Vermögensverfall des Steuerberaters nicht mehr gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermuten; vielmehr müsse die Steuerberaterkammer den Vermögensverfall konkret nachweisen, bevor sie die Bestellung als Steuerberater widerrufen dürfe. Diese Auffassung bewirkte jedoch eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast, was mit der Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG nicht vereinbar sei. Das Urteil des FG verletze daher Bundesrecht.

7

Die Steuerberaterkammer beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

8

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie schließt sich der Auffassung des FG an.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision der Steuerberaterkammer ist mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

10

1. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung eines Steuerberaters zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Einen Ermessensspielraum gewährt das Gesetz nicht; sofern die Voraussetzungen gegeben sind, ist der Widerruf der Bestellung als Steuerberater zwingend. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung hat das FG folglich festzustellen, ob der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist. Dabei hat das FG eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage zu berücksichtigen und die Fragen, ob der Vermögensverfall gegeben und der Widerrufsbescheid aufrechtzuerhalten ist, anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, 506 f., BStBl II 1995, 909, 910).

11

2. Der Auffassung des FG, wonach der gegen die Klägerin nach Erlass des Widerrufsbescheids ergangene Haftbefehl wegen Nichterscheinens zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Vermutung des Vermögensverfalls "nicht hinreichend" sei, da die zugrunde liegenden Forderungen getilgt seien und der Gläubiger der Forderungen den Haftbefehl nicht weiterverfolge, ist nicht zu folgen.

12

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser in das vom Insolvenz- oder das vom Vollstreckungsgericht nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung bzw. nach § 915 ZPO a.F. zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Senatsurteile vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, 625, und in BFHE 178, 504, 506, BStBl II 1995, 909, 910; Senatsbeschluss vom 9. April 2009 VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282; ebenso: Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 621).

13

a) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG greift ein, sobald eine der dort genannten Voraussetzungen wie die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO a.F. gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, 561, BStBl II 2008, 401, 402; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91). Ein Schuldner wird (u.a.) in das beim Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis von Amts wegen gemäß § 915 Abs. 1 i.V.m. § 901 ZPO a.F. eingetragen, wenn er in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint und deshalb nach § 901 ZPO a.F. auf Antrag ein Haftbefehl gegen ihn zu erlassen ist.

14

b) Mit seinem Ausgangspunkt, es sei weder das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet noch sei die Klägerin in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen, geht das FG fehl. Zwar lag im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung noch keine Eintragung der Klägerin in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO a.F. vor. Jedoch wurde in der Folgezeit ein Haftbefehl gegen die Klägerin erlassen, da diese nicht zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen war, so dass die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der FG-Entscheidung im Schuldnerverzeichnis eingetragen war oder jedenfalls einzutragen gewesen wäre. Feststellungen über eine spätere Löschung der Eintragung hat das FG im Urteil nicht getroffen. Nachdem das Gesetz in Bezug auf die Voraussetzung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht weiter differenziert, ist der Vermögensverfall --unabhängig von den bereits getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Steuerberaterkammer zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin-- zu vermuten.

15

3. Da das FG das Eingreifen der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG verkannt hat, ist die Prüfung, ob diese Vermutung seitens der Klägerin widerlegt worden ist, ausgeblieben.

16

Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung kann nur gelingen, wenn der Berufsträger, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741, 742; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441, 442).

17

Die Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, sofern der Steuerberater mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426, 1427; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, 567 f., BStBl II 2004, 1016, 1017) und dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können (Senatsurteil in HFR 2000, 741).

18

Der Senat kann hierüber auf der Grundlage der Feststellungen des FG keine Entscheidung treffen, da das FG die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin auf die Tilgung der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Forderungen und die Gegenüberstellung von teilweise lediglich im Schätzwege ermittelten Aktiva und Passiva beschränkt hat. Die Sache ist nicht spruchreif, sondern zur Nachholung fehlender Feststellungen und zur Entscheidung über die Frage der Widerlegung des Vermögensverfalls an das FG zurückzuverweisen.

19

4. Im zweiten Rechtsgang wird das FG --unter Berücksichtigung der der Klägerin obliegenden Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse-- die für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls maßgebenden Tatsachen zu ermitteln haben. Dabei ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der erneuten erstinstanzlichen Entscheidung auszugehen (Senatsurteil in BFHE 178, 504, 510, BStBl II 1995, 909, 912; Senatsbeschluss vom 18. August 2005 VII B 20/05, BFH/NV 2005, 2254, 2255).

20

Anschließend wird das FG zu entscheiden haben, ob die tatsächlichen Feststellungen geeignet sind, die aus der haftbefehlsbegründeten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis resultierende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen.

21

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Senatsurteil in BFHE 178, 504, 508, BStBl II 1995, 909, 911). Das FG hat insofern zweifelsfrei festzustellen, dass sich die Vermögensverhältnisse der Klägerin nachhaltig gebessert haben (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 25. März 1991 AnwZ (B) 80/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 2083, 2084, zur gleichlautenden Widerrufsvorschrift der Bundesrechtsanwaltsordnung --BRAO-- in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. --§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.--), d.h. ob die Klägerin --wie es von einem Steuerberater zu verlangen ist-- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG). Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn der Bewerber über regelmäßige Einkünfte verfügt und die Ausgaben die Einkünfte nicht übersteigen. Dabei sind Schulden unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (Senatsurteile in BFHE 178, 504, 509, BStBl II 1995, 909, 912, und in BFHE 220, 558, 562, BStBl II 2008, 401, 403).

22

Die Darlegungslast hierfür liegt bei der Klägerin; sie hat insoweit ihre aktuellen Einkommens- und gesamten Vermögensverhältnisse sowie alle gegen sie erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. September 2008 VII B 121/08, nicht veröffentlicht, und vom 3. März 2009 VII B 126/08, nicht veröffentlicht; BGH-Beschlüsse in NJW 1991, 2083, und vom 4. Februar 2013 AnwZ (Brfg) 62/12, Zeitschrift für Immobilienrecht 2013, 249).

23

Dabei genügt es nicht, die Werte von Vermögensgegenständen sowie die Höhe von Forderungen und Verbindlichkeiten zu schätzen oder auf Annahmen zu stützen. Im Fall belegmäßig nachgewiesener Vermögenswerte des Steuerberaters, deren Verkehrswert zum Ausgleich der Verbindlichkeiten ausreicht, bedarf es darüber hinaus der Feststellung, ob diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen (vgl. Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 621).

24

Sollte die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geltend gemacht werden, muss die Löschungsbestätigung vorgelegt werden (siehe Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 634.4). Selbst wenn allerdings im Lauf des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des Widerrufs der Bestellung Eintragungen nachweislich gelöscht und Forderungen getilgt werden, reicht diese Entwicklung alleine noch nicht aus, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, 87 ff., BStBl II 1981, 740, und in BFHE 178, 504, 508, BStBl II 1995, 909, 911, sowie BGH-Beschluss in NJW 1991, 2083, 2084, zur gleichlautenden Widerrufsvorschrift der BRAO in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. --§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.--). Auch aus dem Nachweis getilgter Forderungen und der dadurch bewirkten Löschung der Eintragung ergibt sich nicht automatisch, dass der Steuerberater wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Es können weiterhin Schulden vorhanden sein, die (noch) nicht zu einer Eintragung ins Register geführt haben (siehe Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 634.6).

25

Sofern das FG nach Würdigung der festzustellenden Tatsachen zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegen kann und eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht auszuschließen ist, ist die Klage abzuweisen.

26

5. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 143 Abs. 2 FGO dem FG vorzubehalten.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater zu Recht widerrufen hat.

2

Mit Schreiben vom 25.07.2016 teilte das Finanzamt Hamburg-1 der Finanzbehörde Hamburg mit, dass der Kläger seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Seine Steuererklärungen würden durchweg verspätet eingereicht. Für die Veranlagungszeiträume 2013 und 2014 lägen bis dato noch keine Erklärungen vor. Die Besteuerungsgrundlagen für 2013 und 2014 seien geschätzt und sachgerecht anhand der vorangemeldeten Umsätze inklusive eines Unsicherheitszuschlags ermittelt worden; sie lägen innerhalb des Ermessensspielraums. Hinsichtlich der Schätzung für 2013 liege ein unbegründeter Einspruch vom 24.03.2016 vor. Der Aufforderung, seinen Einspruch zu begründen und die Erklärungen 2013 einzureichen, sei der Kläger bislang nicht nachgekommen. Auch auf die Zwangsgeldandrohungen und auf die folgenden Zwangsgeldfestsetzungen vom 17.06.2016 habe der Kläger bislang nicht reagiert. Zudem seien nicht alle festgesetzten Lohnsteuern bezahlt worden. Per Kontostand vom 21.07.2016 bestünden für den Kläger Rückstände i. H. v. ... €. Dieses Schreiben wurde der Beklagten am 04.08.2016 übermittelt.

3

Zu diesem Zeitpunkt verzeichnete das Schuldnerverzeichnis für den Kläger einen Eintrag von sieben Aktenzeichen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft.

4

Mit Schreiben vom 10.08.2016 teilte die Beklagte dem Kläger unter Hinweis auf § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) und §§ 882b ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) mit, dass sich aus dem Vollstreckungsportal vom selben Tage ergebe, dass er, der Kläger, in sieben Fällen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Zudem habe die Finanzbehörde Hamburg darauf hingewiesen, dass gegen ihn unbeglichene Steuerforderungen i. H. v. ... € einschließlich Säumniszuschläge bestünden. Der Umstand von Steuerschulden in dieser Höhe sei ein gewichtiges Indiz dafür, dass er, der Kläger, sich in Vermögensverfall befinde. Ihm werde gemäß § 46 Abs. 4 StBerG Gelegenheit gegeben, sich in dieser Angelegenheit zu äußern und ggf. darzulegen, dass entweder ein Vermögensverfall nicht bestehe oder aber durch den eingetretenen Vermögensverfall Interessen seiner Mandanten ausnahmsweise nicht gefährdet würden. Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass nach Ablauf der zum 02.09.2016 gesetzten Frist der Kammervorstand nach Aktenlage über den Widerruf seiner, des Klägers, Bestellung als Steuerberater zu entscheiden habe.

5

Der Kläger erläuterte mit Schreiben vom 02.09.2016 die nicht vollständige Bedienung seiner Verbindlichkeiten sowie das Nichtnachkommen seiner steuerlichen Erklärungspflichten damit, dass er im Jahr 2011 mehrere Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus erworben und fremdfinanziert habe. Sie hätten einzeln weiterveräußert werden sollen. Er habe jedoch eine Wohnung, die der Verkäufer selbst bewohnt habe, zunächst weder veräußern noch durch Mieteinnahmen seine Kreditverbindlichkeiten bedienen können, da der Verkäufer entgegen den vertraglichen Absprachen weder ausgezogen sei noch Miete gezahlt habe. Erst Anfang Juli 2016 habe er für die Wohnung den geplanten Kaufpreis erzielen können. Zudem sei der Verwalter des Gemeinschaftseigentums seinen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Dadurch sei der Verwalter seines Sondereigentums seinerseits nicht in der Lage gewesen, die Einzelwohngeldabrechnungen rechtzeitig zu erstellen. Dies habe dazu geführt, dass er, der Kläger, nicht in der Lage gewesen sei, seiner Erklärungspflicht hinsichtlich der Einkommensteuer rechtzeitig nachzukommen. Wegen der fehlenden Mieteinnahmen hätten die Steuerforderungen zunächst nicht bedient werden können.

6

Die Verbindlichkeiten, die zu den Eintragungen in das Vermögensverzeichnis geführt hätten, seien Anfang August 2016 vollständig erfüllt worden. Er, der Kläger, habe den Gerichtsvollzieher um die Herausgabe der Vollstreckungstitel bzw. um Hergabe einer Erledigungserklärung gebeten, um das Löschungsverfahren gemäß § 822e ZPO (wohl § 882e ZPO) betreiben zu können. Aufgrund der chronischen Überlastung der Hamburger Gerichtsvollzieher habe er bisher noch keine entwerteten Titel erhalten.

7

Die Steuererklärungen seien entsprechend den angefügten Kopien nachgeholt worden; danach würden die Schätzungen jeglicher Grundlage entbehren.

8

Mit Schreiben vom 20.09.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es für die Beurteilung des Bestehens eines Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nicht auf die Gründe für das Entstehen der negativen Vermögenssituation ankomme. Auch heute noch seien die sieben bereits erwähnten Verfahren in das Vollstreckungsportal eingetragen. Die Beklagte forderte den Kläger auf, bis zum 07.10.2016 seine Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und ein Vermögensverzeichnis einzureichen, aus dem sich detailliert seine Vermögenssituation entnehmen lasse. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach.

9

Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 26.10.2016 legte der Kläger lediglich dar, offen gestanden hilflos zu sein und den Gerichtsvollzieher mehrfach aufgefordert zu haben, ihm einen Nachweis der Gläubigerbefriedigung bzw. die entwerteten Titel zu übermitteln. Dieser habe hierauf nicht reagiert, und er habe ihn erneut erinnert und werde eine Bestätigung zuleiten, sobald sie ihm vorliege. Auch mit diesem Schreiben kam der Kläger der Aufforderung der Beklagten, ein Vermögensverzeichnis einzureichen, nicht nach.

10

Mit Schreiben vom 23.01.2017 wandte sich die Beklagte erneut an die Finanzbehörde mit der Bitte um Mitteilung, ob der Kläger Steuerschulden habe, wie hoch diese seien und wie sich diese zusammensetzten. Mit Schreiben vom 26.01.2017 teilte das Finanzamt Hamburg-1 der Beklagten mit, dass zwar Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben würden, die Tilgung der Beträge jedoch sehr schleppend bis gar nicht erfolge. Die Einkommensteuererklärungen 2013 und 2014 seien bis auf eine fehlende Gewinnermittlung für den Betrieb "A" für 2013 abgegeben; entsprechende Veranlagungen seien erfolgt. Für 2015 stünden sämtliche Erklärungen aus. Der Kläger sei mit Schreiben vom 13.01.2010 an die Abgabe erinnert worden. Es bestünden ausweislich der beigefügten Rückstandsanzeige vom 26.01.2017 weiterhin Rückstände i. H. v. ... €.

11

Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 01.02.2017 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass es sich bei den von dem Kläger nicht beglichenen Forderungen um solche der B und C AG i. H. v. ... €, der Notarin D aus E i. H. v. ... € und um eine Arztrechnung (Dr. F) i. H. v. ... € handele.

12

Mit Schreiben von 06.03.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sich der Vorstand der G AG, Herr H, an sie gewandt habe wegen einer nicht beglichenen Forderung i. H. v. ... €. Das Amtsgericht J hatte der G AG, E, am 12.08.2016 mitgeteilt, dass dem Kläger am 08.08.2016 antragsgemäß ein Vollstreckungsbescheid über einen Gesamtbetrag von ... € zugestellt worden sei. Diesem liegt ein Schuldanerkenntnis seitens des Klägers zu Grunde.

13

Ebenfalls mit Schreiben vom 06.03.2017 widerrief die Beklagte die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls.

14

Am 05.04.2017 hat der Kläger Klage erhoben.

15

Mit Schreiben vom 07.08.2017 übersandte das Finanzamt Hamburg-1 eine Rückstandsanzeige für den Kläger über eine Gesamtsumme von ... €. Auf diese (Bl. 34 der Finanzgerichtsakten) wird Bezug genommen.

16

Mit Schreiben vom 22.09.2017 teilte die Beklagte mit, dass sie gegen den Kläger unter dem nämlichen Datum einen Rügebescheid gemäß § 81 Abs. 1 StBerG erlassen habe. Diesem liege zu Grunde, dass der Kläger gegenüber einer Mandantin durch die Nichterledigung erteilter Aufträge seine beruflichen Pflichten verletzt und dadurch einen bisher nicht beglichenen Schaden verursacht habe sowie gegenüber der Beklagten seine Pflichten als Steuerberater dadurch verletzt habe, dass er sich in der Beschwerdeangelegenheit trotz verbindlicher Auskunftsersuchen der Beklagten nach § 80 Abs. 1 StBerG nicht in der Sache geäußert habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Rügebescheid (Bl. 6 bis 8 Anlagenband) Bezug genommen.

17

Der Kläger trägt vor:

18

Er, der Kläger, befinde sich nicht im Vermögensverfall gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG. Positive Feststellungen hierüber habe die Beklagte nicht getroffen. Sie stütze ihre Entscheidung allein auf die Vermutungswirkung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 2. HS StBerG, wonach der Eintrag des Steuerberaters in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis auf einen Vermögensverfall schließen lassen solle.

19

Es treffe zu, dass er, der Kläger, wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Die Gründe hierfür seien zwischenzeitlich weggefallen, da die Verbindlichkeiten erfüllt seien; lediglich das Löschungsverfahren sei noch nicht eingeleitet worden.

20

Die unbeglichenen Steuerforderungen resultierten allein aus Schätzungen des Finanzamts. Diese seien viel zu hoch angesetzt und nicht sachgerecht vorgenommen. Im Rahmen der Veranlagung seien von ihm, dem Kläger, Unterlagen angefordert worden, die nicht bzw. nicht vollständig hätten beigebracht werden können. Im Rahmen eines Strafverfahrens für einen Mandanten seien bei dem Kläger mehrere Ordner beschlagnahmt worden, in denen sich diese Unterlagen befänden; sie seien bisher nicht von der Staatsanwaltschaft herausgegeben worden. Zudem laufe zurzeit eine Betriebsprüfung für die geschätzten Jahre. Für die hohen Vorauszahlungen habe er, der Kläger, einen Herabsetzungsantrag gestellt, der aber wegen der fehlenden Unterlagen ebenfalls nicht bearbeitet werde.

21

Die von dem Finanzamt angebrachte Pfändungsmaßnahme könne von ihm derzeit nicht abgewendet werden, da eine andere Behörde sich weigere, die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

22

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 06.03.2017 über den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater aufzuheben.

23

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte trägt vor:

25

Der Vermögensverfall des Klägers ergebe sich bereits aufgrund der Tatsache, dass er in acht Verfahren wegen der unterlassenen Abgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen sei. Dem übersandten aktuellen Ausdruck aus dem Vollstreckungsportal vom 18.07.2017 sei zu entnehmen, dass der Kläger zuletzt am 08.05.2017 und zuvor in sieben weiteren Verfahren in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei. Die Eintragungen seien sämtlich wegen der unterlassenen Abgabe der Vermögensauskunft erfolgt. Die beträchtlichen Steuerschulden des Klägers rechtfertigten darüber hinaus die positive Feststellung des Bestehens eines Vermögensverfalls.

26

Der Kläger habe bisher nicht das Bestehen eines Vermögensverfalls widerlegt oder substantiiert dargelegt, dass etwa trotz des bestehenden Vermögensverfalls Interessen seiner Mandanten nicht gefährdet sein könnten. Dies gelte sowohl für seine Einlassungen im Rahmen des Verfahrens zum Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater als auch für den klägerischen Vortrag innerhalb des jetzt geführten Rechtsstreits.

27

Mit prozessleitender Verfügung vom 04.08.2017 hat das Gericht den Kläger unter Hinweis auf die acht im Schuldnerverzeichnis eingetragenen Verfahren laut Abfrage vom 26.07.2017 gebeten, substantiiert Tatsachen darzulegen und anhand von Unterlagen zu beweisen, dass trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben sei.

28

Mit Schriftsatz vom 25.08.2017 hat der Kläger vorgetragen, dass das Löschungsverfahren im Hinblick auf die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis eingeleitet sei. Die Rückstandsanzeige des Finanzamts besage nichts über die Höhe der Steuerschulden. Ihm, dem Kläger, aufgrund von Schätzungsbescheiden des Finanzamts, den darauf basierenden Pfändungsmaßnahmen und den in der Folge vorgenommenen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis die Existenzgrundlage zu entziehen, sei ermessensfehlerhaft. Der Kläger hat wieder konkrete Angaben zu den einzelnen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis unterlassen und auch keine Ausführungen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht.

29

Am 27.09.2017 waren weiterhin neun Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen; das älteste Anordnungsdatum ist der 22.01.2016, das jüngste der 07.06.2017.

30

Am 27.09.2017 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Niederschrift über diesen Termin wird Bezug genommen.

31

Dem Gericht hat eine Akte "K - Mitgliedsakte -" vorgelegen.

Entscheidungsgründe

I.

32

Die zulässige Klage ist unbegründet.

33

Der Kläger ist durch den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater mit Bescheid vom 06.03.2017 nicht gemäß § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in seinen Rechten verletzt. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater lagen im Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides vom 06.03.2017 vor. Die Aufhebung dieses Widerrufsbescheides kommt auch nicht aufgrund einer bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eingetretenen Änderung der Sach- oder Rechtslage in Betracht.

34

1. Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind.

35

Ein Vermögensverfall wird nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 882b ZPO) eingetragen ist.

36

Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Schuldner (hier: der Steuerberater) in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Ein Vermögensverfall ist insbesondere gegeben angesichts erheblicher Schulden (u. a. Steuerschulden), wenn keine Aktiva festgestellt werden können, die es dem Schuldner ermöglichen, die Schulden zu bezahlen (vgl. BFH Urteile vom 03.11.1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, 625; vom 22.08.1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909; vom 18.03.2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598; Beschluss vom 09.04.2009 VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282).

37

Ein Vermögensverfall ist erst dann beseitigt, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (vgl. BGH Beschluss vom 09.12.1996 AnwZ (B) 35/96, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht - NJW-RR - 1997, 1558 zu der insoweit inhaltlich übereinstimmenden Vorschrift des § 7 Nr. 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO -; BFH Urteil vom 06.06.2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2000, 741).

38

2. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids vom 06.03.2017 waren die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater gegeben.

39

a) Aufgrund der Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Abs. 2 InsO i. V. m. § 882b ZPO im Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 06.03.2017 in sieben Fällen war zu vermuten, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist. Diese gesetzliche Vermutung, dass der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, wenn er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, ist zwar widerlegbar (BFH Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909). Im Streitfall hat der Kläger die Vermutung jedoch nicht widerlegt.

40

aa) Mit Schreiben vom 10.08.2016 hatte die Beklagte den Kläger aufgefordert, sich zu der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls zu äußern und ggf. darzulegen, dass dieser entweder nicht bestehe oder aber Interessen der Mandanten des Klägers nicht gefährdet seien. Mit Schreiben vom 20.09.2016 forderte die Beklagte den Kläger ergänzend auf, seine Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen, indem er ein Vermögensverzeichnis einreiche, aus dem sich detailliert seine Vermögenssituation ergebe. Mit Schreiben vom 26.10.2016 teilte der Kläger lediglich mit, dass er den Gerichtsvollzieher mehrfach gebeten habe, ihm einen Nachweis der Gläubigerbefriedigung bzw. der entwerteten Titel zu übermitteln. Eine Substantiierung der angeblich geleisteten Zahlungen sowie die Vorlage entsprechender Unterlagen erfolgten nicht; auch ein Vermögensverzeichnis legte der Kläger nicht vor.

41

bb) Der sog. Entlastungsbeweis gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG erfordert einen substantiierten und glaubhaften Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (BFH Urteil vom 06.06.2000 VII R 68/99, HFR 2000, 741; Beschluss vom 04.03.2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Die Darlegungs- und Feststellungslast für den gesetzlichen Ausnahmetatbestand obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater (BFH Beschlüsse vom 18.11.2008 VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614; Beschluss vom 05.06.2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440).

42

Einen Nachweis, dass sich die Vermögensverhältnisse des Klägers nachhaltig gebessert haben, hat dieser nicht geführt. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis waren im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten noch nicht gelöscht worden. Für die gesetzliche Ausnahme von der Widerrufspflicht, dass die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind, bestanden keine Anhaltspunkte, da der Kläger vorangegangene Aufforderungen zur Stellungnahme unter Vorlage von Unterlagen nur mit unsubstantiierten Behauptungen beantwortet hat, ohne irgendwelche Unterlagen vorzulegen.

43

Erforderlich gewesen wäre jedoch ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen auf eine nunmehr geordnete Vermögenslage geschlossen oder mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr hätte ausgeschlossen werden können, dass der Kläger seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (vgl. BFH Beschlüsse vom 04.03.2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016; vom 13.02.2014 VII B 109/13, BFH/NV 2014, 910). Hierzu hätte es zumindest der Vorlage von Unterlagen darüber, dass die im Schuldnerverzeichnis aufgeführten Forderungen gegen ihn beglichen wurden bzw. in überschaubarer Zeit beglichen würden werden können, bedurft.

44

b) Im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides war von dem Kläger auch nicht dargelegt worden, dass er das Finanzamt als seinen Hauptgläubiger wegen seiner Steuerschulden würde befriedigen können. Zwar sind Schulden für sich allein gesehen unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (BFH Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909). Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, in der Lage zu sein, die gegenüber dem Finanzamt fälligen Steuerrückstände in Höhe von mehr als ... € in überschaubarer Zeit tilgen zu können. Da nicht ersichtlich war und der Kläger selbst nicht vorgetragen hat, dass sich diese - für einen Steuerberater untragbare - desolate Finanzlage in absehbarer Zeit ändern werde, hat die Beklagte zu Recht auch aus diesem Grunde angenommen, dass der Kläger in Vermögensverfall geraten ist.

45

3. In der Zeit zwischen dem Ergehen des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 06.03.2017 und der Entscheidung durch den erkennenden Senat haben sich die dem Widerrufsbescheid zu Grunde liegenden Verhältnisse des Klägers nicht in der Weise verändert, dass nunmehr einem Antrag auf Wiederbestellung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 StBerG stattzugeben und der Widerrufsbescheid aus diesem Grunde aufzuheben wäre.

46

Zwar würde die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (vgl. BFH Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909). Im Streitfall dauert der Vermögensverfall jedoch noch an; die Vermögensverhältnisse des Klägers haben sich nicht etwa nachhaltig verbessert.

47

a) Aufgrund der Abfrage des entscheidenden Senats bei dem Vollstreckungsportal am Tag der mündlichen Verhandlung (27.09.2017) hat sich ergeben, dass der Kläger nach wie vor für neun Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist; die Anordnungen datieren vom 22.01.2016 bis 07.06.2017. Damit ist die gesetzliche Vermutung für den Vermögensverfall im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG unverändert gegeben.

48

Auch im finanzgerichtlichen Verfahren hat der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 12.06.2017 behauptet, dass er wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen sei, zwischenzeitlich jedoch die der Eintragung zu Grunde liegenden Verbindlichkeiten erfüllt habe und lediglich das Löschungsverfahren noch nicht eingeleitet worden sei. Eine Konkretisierung der Eintragungen und einen Nachweis der Erfüllung der Verbindlichkeiten hat der Kläger jedoch nicht erbracht. Mit Abfrage vom 26.07.2017 war der Kläger für acht Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Das Anordnungsdatum der letzten Eintragung ist der 08.05.2017. Auch am 27.09.2017 sind neun Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen, davon sind immer noch sieben mit identischem Anordnungsdatum entsprechende Eintragungen vorhanden; zwei weitere Eintragungen sind im Mai und Juni 2017 hinzugekommen.

49

Danach kommt eine Wiederbestellung des Klägers als Steuerberater bereits unter Berücksichtigung seiner Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nicht in Betracht, da der Vermögensverfall noch andauert. Denn es steht nicht zweifelsfrei fest, dass sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben und der Kläger in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, § 48 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 i. V. m. § 40 Abs. 2 Nr.1 StBerG. Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen nur dann vor, wenn der Bewerber über regelmäßige Einkünfte verfügt und die Ausgaben die Einkünfte nicht übersteigen. Dabei sind Schulden für sich allein gesehen unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (vgl. BFH Urteil vom 22.08.1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909). Mangels Vorlage geeigneter Unterlagen, zu der der Kläger aufgrund der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG verpflichtet ist, ist es dem Gericht allein auf der Grundlage der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis verwehrt, im Streitfall von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers auszugehen.

50

b) Während des finanzgerichtlichen Verfahrens hat das für den Kläger zuständige Finanzamt Hamburg-1 mit Schreiben vom 07.08.2017 mitgeteilt, dass die Steuerschulden des Klägers einschließlich Säumniszuschläge ... € betragen. Darunter befinden sich auch erhebliche Lohnsteuer- und Umsatzsteuerrückstände, die einen Zugriff des Klägers auf diesem nicht zustehende Gelder belegen. Damit befindet sich der Kläger auch aus diesem Grund in ungeordneten, schlechten finanziellen Verhältnissen. Das Gericht geht mangels gegenteiliger Darstellungen und Nachweise davon aus, dass der Kläger diese Rückstände in absehbarer Zeit nicht wird ordnen können und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Der Senat hat auch keine Hinweise dafür, dass Vermögen des Klägers vorhanden wäre, das es ihm ermöglichen könnte, die Schulden zu bezahlen. Ein Vermögensverzeichnis hat der Kläger nicht vorgelegt.

51

c) Ob sich der Vermögensverfall des Klägers auch aus weiteren Schulden, für die ausweislich der Mitgliedsakte der Beklagten mehrere Hinweise vorhanden sind, ergibt, kann dahingestellt bleiben. Die Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis und die Höhe der Steuerrückstände allein begründen bereits den Vermögensverfall des Klägers.

52

4. Der Kläger hat auch nicht nachweisen können, dass durch den Vermögensverfall Interessen seiner Auftraggeber nicht gefährdet sind.

53

a) Aus dem Vermögensverfall des Klägers ergibt sich eine potenzielle Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber. Der Widerrufstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist indes nicht schon mit der Tatsache des Vermögensverfalls oder mit der Begründung der Vermutung für den Vermögensverfall erfüllt. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist vielmehr der Nachweis gestattet, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters eine Gefährdung der Interessen seiner Auftraggeber im konkreten Fall nicht gegeben ist. Die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand aber obliegt dem Steuerberater (BFH Urteil vom 04.04.2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141).

54

Das Vorbringen des Klägers ist im Streitfall in keiner Weise geeignet, die nach dem Wortlaut des Gesetzes bestehende Vermutung, dass sein Vermögensverfall die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet, auszuräumen. Die Beklagte hat vielmehr zu Recht eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen als gegeben angesehen. Konkrete Umstände für eine Nichtgefährdung hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.

55

Eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen besteht insbesondere deshalb, weil der Kläger nicht nur seine eigene Steuer nicht pünktlich und vollständig entrichtet, sondern darüber hinaus auch in beträchtlichem Umfang die von den Arbeitslöhnen seiner Mitarbeiter einbehaltene Lohnsteuer nicht abgeführt hat. Diese Verletzungen seiner sich aus dem Einkommensteuergesetz ergebenden Verpflichtung zur Abführung der Lohnsteuer (§ 41a EStG) steht im deutlichen Zusammenhang mit dem Vermögensverfall des Klägers. Sie lassen erkennen, dass der Kläger bereit ist, sich wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten über die ihm von Gesetzes wegen gezogenen Grenzen hinweg zu setzen und für eigene Zwecke ihm nicht zustehende fremde Gelder zu nutzen. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich auch seinen Auftraggebern gegenüber pflichtwidrig verhält. Denn ebenso, wie er steuerrechtliche Vorschriften missachtet hat, könnte der Kläger auch vertragliche Absprachen mit seinen Auftraggebern unbeachtet lassen, wenn er sich dazu durch seine infolge des Vermögensverfalls schlechten finanziellen Verhältnisse gezwungen sieht (vgl. BFH Beschluss vom 11.10.1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441; Urteil vom 04.04.2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141). Dies bildet sich insbesondere in dem neuerlich von der Beklagten übersandten Rügebescheid vom 22.09.2017 ab. Darin wird aufgezeigt, dass der Kläger abredewidrig ein Ordnungsgeld in Höhe von ... € nicht beglichen hat, das gegen seine Mandantin verhängt worden war, weil er es versäumt hatte, die auftragsgemäß für seine Mandantin erstellten Bilanzen und Steuererklärungen für die Jahre 2014 und 2015 bei dem Finanzamt sowie die Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen.

56

b) Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der eingetretene Vermögensverfall Auswirkungen auf die Unabhängigkeit des Klägers bei der Ausübung seines Berufs haben kann, zu der er nach § 57 Abs. 1 StBerG auch im Interesse seiner Auftraggeber verpflichtet ist. Eine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Klägers besteht im Streitfall auf Grund der erheblichen eigenen Steuerschulden von über ... €. Dadurch wird der Handlungsrahmen, den der Kläger als Steuerberater seiner Auftraggeber gegenüber der Finanzverwaltung braucht, entscheidend eingeschränkt. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass er im eigenen Interesse gegenüber der Finanzverwaltung zurückhaltender auftritt und nicht alle Möglichkeiten wahrnimmt, die sonst im Interesse seiner Auftraggeber geboten wären. Auch deshalb bedeutet der Vermögensverfall des Klägers eine konkrete Gefahr für die Interessen der Auftraggeber, deren Bestehen er nicht widerlegt hat (vgl. BFH Beschluss vom 08.02.2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).

II.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 FGO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 FGO.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30. September 2014  13 K 472/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 widerrief die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater, da aufgrund dessen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis von einem Vermögensverfall auszugehen sei, der vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Zudem bestehe keine Berufshaftpflichtversicherung.

2

Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, aufgrund der Vielzahl der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sei der Vermögensverfall des Klägers zu vermuten, der seine Vermögenssituation nicht hinreichend dargelegt habe. Vermeintlich bestehende Forderungen gegenüber ehemaligen und aktuellen Mandanten seien nur behauptet worden. Aus dem der Steuerberaterkammer vorgelegten Insolvenzplan gehe hervor, dass der Kläger selbst nicht davon ausgehe, seine Verbindlichkeiten bedienen zu können. Zur Gefährdung von Mandanteninteressen habe der Kläger keine Angaben gemacht. Allein die Tatsache, dass der Kläger erhebliche Rückstände hinsichtlich Lohnsteuer und Umsatzsteuer gehabt habe, zeigte, dass er in einer Krisensituation auf ihm wirtschaftlich nicht zustehende Gelder zugegriffen habe.

3

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision, wobei er keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Zulassungsgründe ausdrücklich benennt. Er macht geltend, das FG habe übersehen, dass die Interessen der Rechtssuchenden trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet seien. Das FG sei nur auf die Außenstände eingegangen. Unberücksichtigt habe es gelassen, dass er keinen Zugriff auf vereinnahmte Fremdgelder habe und dass die Interessen der Rechtssuchenden durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie durch die Möglichkeit geschützt seien, in der Wohlverhaltensphase --in der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Insolvenzgläubiger unzulässig seien-- aus laufenden Einnahmen Schulden zu tilgen. Wie der Bundesgerichtshof entschieden habe, könne bei Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen von einem Vermögensverfall nicht mehr ausgegangen werden. Dies treffe auch im Fall der Ankündigung der Restschuldbefreiung zu. Aufgrund der Kontrolle des Sachwalters und der Pfändungssperre sei im Streitfall von einer Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen. Es bestünden keine Indizien für eine Beeinträchtigung von Belangen der Mandanten. Aufgrund der nach Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bestehenden Berufsfreiheit dürfe ihm die Gefährdung von Mandanteninteressen nicht einfach unterstellt werden. Der Widerruf der Bestellung sei unverhältnismäßig. Schließlich liege eine fehlerhafte Rechtsanwendung infolge einer nicht verfassungskonformen Auslegung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) vor. Für eine Schlechterstellung der Steuerberater gegenüber anderen Berufsgruppen, die ebenfalls Fremdgelder verwalten, bestünden keine hinreichenden Gründe. Nach § 12 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) könne eine Registrierung eines Dienstleisters nur versagt werden, wenn die Vermögensverhältnisse ungeordnet seien. Ausweislich der Gesetzesbegründung genüge eine private Überschuldung nicht, um die wirtschaftliche Unzuverlässigkeit zu begründen. Daraus folge, dass nur eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führen könne. Insoweit sei § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG verfassungskonform auszulegen.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die --ohne Bezugnahme auf § 115 Abs. 2 FGO-- geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

5

1. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das FG habe trotz der Vermutung gesetzeskonformen Verhaltens und trotz konsolidierter wirtschaftlicher Verhältnisse sowie der Beschränkung auf eine rein beratende Tätigkeit ohne Verwaltung von Fremdgeldern die Gefährdung von Mandanteninteressen nicht dargetan, rügt er im Kern seines Vorbringens eine Verkennung der Beweislastverteilung sowie eine rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG und damit die Verletzung materiellen Rechts. Dieses Vorbringen kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen. Fehler bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 VII B 94/13, BFH/NV 2014, 697, m.w.N.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.). Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten (Senatsbeschluss vom 27. Juni 2012 VII B 57/11, BFH/NV 2012, 1623).

6

Im Übrigen erfordert der sog. Entlastungsbeweis gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG einen substantiierten und glaubhaften Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Die Darlegungs- und Feststellungslast für den gesetzlichen Ausnahmetatbestand obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater (Senatsbeschluss vom 18. November 2008 VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614, m.w.N.). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass das FG eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen nicht darzulegen braucht. Entgegen der Behauptung des Klägers hat sich das FG in diesem Zusammenhang nicht darauf beschränkt, auf die Außenstände des Klägers einzugehen. Vielmehr hat es darauf hingewiesen, dass die erheblichen Rückstände hinsichtlich der Lohnsteuer und Umsatzsteuer einen Zugriff des Klägers auf diesem nicht zustehende Gelder belegten und dass der Kläger die Vermutung der Gefährdung von Mandanteninteressen nicht widerlegt habe. Der beschließende Senat hat mehrfach entschieden, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich an gesetzliche Vorgaben nicht hält.

7

2. Soweit der Beschwerde die Frage entnommen werden könnte, ob die Bestellung als Steuerberater auch dann widerrufen werden kann, wenn unter den Gläubigern im Insolvenzverfahren keine "mandatsbezogenen" Forderungen bestehen, besteht keine Klärungsbedürftigkeit, weil sich die Beantwortung dieser Frage ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist der Vermögensverfall, bei dessen Vorliegen die Bestellung zu widerrufen ist, zu vermuten, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet ist. Der Vermögensverfall ist nicht deshalb zu verneinen, weil im Insolvenzverfahren bisherige Mandanten des Steuerberaters keine Forderungen angemeldet haben, denn auf die Art der Insolvenzgläubiger stellt das Gesetz insoweit nicht ab (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 614). Im Übrigen wäre die Frage im Streitfall auch nicht entscheidungserheblich, denn der Kläger hat lediglich angekündigt, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen zu wollen, und der Steuerberaterkammer den Entwurf eines Insolvenzplans vorgelegt. Im Übrigen wäre die Aussicht, am Ende eines Insolvenzverfahrens Restschuldbefreiung zu erlangen, nicht geeignet, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöste gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (Senatsbeschluss vom 20. April 2010 VII B 235/09, BFH/NV 2010, 1496).

8

3. Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund der vermeintlichen Schlechterstellung von Steuerberatern im Vergleich zu den nach § 10 RDG registrierten Personen, bei denen nach § 12 RDG von ungeordneten Vermögensverhältnissen auszugehen ist, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung des Verfassungsverstoßes. Erforderlich ist hierzu eine substantiierte, an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) orientierte rechtliche Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 26. September 2002 VII B 270/01, BFH/NV 2003, 480, und vom 3. April 2001 VI B 224/99, BFH/NV 2001, 1138). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, denn sie setzt sich mit der Rechtsprechung des BVerfG zur Ausprägung des Gleichheitssatzes und zur Einschränkung der Berufsfreiheit bei rechts- bzw. steuerberatenden Berufen nicht einmal ansatzweise auseinander. Das Zitat nur eines BVerfG-Urteils, das die allgemeine Aussage belegen soll, dass eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt, wenn eine ungleiche Behandlung ansonsten vergleichbarer Personen nicht gerechtfertigt ist, reicht jedenfalls zur hinreichenden Darlegung des behaupteten Verfassungsverstoßes nicht aus.

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde 1997 durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen als Steuerberaterin bestellt.

2

Mit Schreiben der Obergerichtsvollzieherin vom 21. November 2011 und 16. Dezember 2011 erlangte die Beklagte und Revisionsklägerin (Steuerberaterkammer) Kenntnis von 14 gegen die Klägerin erteilten Zwangsvollstreckungsaufträgen für Forderungen in Höhe von insgesamt 16.651,82 € sowie einem Räumungsauftrag in Bezug auf die Kanzleiräume der Klägerin. Weiterhin teilte das Finanzamt A mit Schreiben vom 3. Januar 2012 mit, dass sich die Klägerin mit Steuerschulden in Höhe von 13.269,99 € und Säumniszuschlägen in Höhe von 801,50 € im Rückstand befinde und dass zur Begleichung offener Forderungen des Finanzamts bis dato Konten der Klägerin gepfändet würden.

3

Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 widerrief die Steuerberaterkammer die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin mit der Begründung, die Klägerin sei in Vermögensverfall geraten.

4

Nachdem sie zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war, erging im Juni 2012 Haftbefehl gegen die Klägerin.

5

Die gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG urteilte, der Widerruf der Bestellung sei rechtswidrig; die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) greife mangels Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin sowie mangels Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nicht. Der Erlass eines Haftbefehls wegen Nichterscheinens der Klägerin zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 901, 915 der Zivilprozessordnung --ZPO-- a.F., seit 1. Januar 2013 geregelt in § 802g, § 882b ff. ZPO) sei nicht hinreichend, da die Forderung, deren Nichtbegleichung in den Erlass des Haftbefehls gemündet habe, zwischenzeitlich getilgt worden sei und der Gläubiger der Forderung den Haftbefehl nicht weiter verfolge. Auch aus anderen Umständen ergebe sich kein Vermögensverfall. Die Aktiva der Klägerin überstiegen deren Passiva; die Klägerin sei demnach nicht zahlungsunfähig.

6

Mit ihrer Revision rügt die Steuerberaterkammer, das FG habe die Eintragung eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO a.F. in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO a.F. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG für nicht ausreichend erachtet, um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls auszulösen. Dies widerspreche dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Nach Ansicht des FG dürfe die Steuerberaterkammer trotz Vorliegens eines Haftbefehls und einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis den Vermögensverfall des Steuerberaters nicht mehr gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermuten; vielmehr müsse die Steuerberaterkammer den Vermögensverfall konkret nachweisen, bevor sie die Bestellung als Steuerberater widerrufen dürfe. Diese Auffassung bewirkte jedoch eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast, was mit der Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG nicht vereinbar sei. Das Urteil des FG verletze daher Bundesrecht.

7

Die Steuerberaterkammer beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

8

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie schließt sich der Auffassung des FG an.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision der Steuerberaterkammer ist mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

10

1. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung eines Steuerberaters zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Einen Ermessensspielraum gewährt das Gesetz nicht; sofern die Voraussetzungen gegeben sind, ist der Widerruf der Bestellung als Steuerberater zwingend. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung hat das FG folglich festzustellen, ob der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist. Dabei hat das FG eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage zu berücksichtigen und die Fragen, ob der Vermögensverfall gegeben und der Widerrufsbescheid aufrechtzuerhalten ist, anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, 506 f., BStBl II 1995, 909, 910).

11

2. Der Auffassung des FG, wonach der gegen die Klägerin nach Erlass des Widerrufsbescheids ergangene Haftbefehl wegen Nichterscheinens zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Vermutung des Vermögensverfalls "nicht hinreichend" sei, da die zugrunde liegenden Forderungen getilgt seien und der Gläubiger der Forderungen den Haftbefehl nicht weiterverfolge, ist nicht zu folgen.

12

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser in das vom Insolvenz- oder das vom Vollstreckungsgericht nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung bzw. nach § 915 ZPO a.F. zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Senatsurteile vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, 625, und in BFHE 178, 504, 506, BStBl II 1995, 909, 910; Senatsbeschluss vom 9. April 2009 VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282; ebenso: Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 621).

13

a) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG greift ein, sobald eine der dort genannten Voraussetzungen wie die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO a.F. gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, 561, BStBl II 2008, 401, 402; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91). Ein Schuldner wird (u.a.) in das beim Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis von Amts wegen gemäß § 915 Abs. 1 i.V.m. § 901 ZPO a.F. eingetragen, wenn er in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint und deshalb nach § 901 ZPO a.F. auf Antrag ein Haftbefehl gegen ihn zu erlassen ist.

14

b) Mit seinem Ausgangspunkt, es sei weder das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet noch sei die Klägerin in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen, geht das FG fehl. Zwar lag im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung noch keine Eintragung der Klägerin in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO a.F. vor. Jedoch wurde in der Folgezeit ein Haftbefehl gegen die Klägerin erlassen, da diese nicht zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen war, so dass die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der FG-Entscheidung im Schuldnerverzeichnis eingetragen war oder jedenfalls einzutragen gewesen wäre. Feststellungen über eine spätere Löschung der Eintragung hat das FG im Urteil nicht getroffen. Nachdem das Gesetz in Bezug auf die Voraussetzung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht weiter differenziert, ist der Vermögensverfall --unabhängig von den bereits getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Steuerberaterkammer zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin-- zu vermuten.

15

3. Da das FG das Eingreifen der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG verkannt hat, ist die Prüfung, ob diese Vermutung seitens der Klägerin widerlegt worden ist, ausgeblieben.

16

Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung kann nur gelingen, wenn der Berufsträger, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741, 742; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441, 442).

17

Die Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, sofern der Steuerberater mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426, 1427; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, 567 f., BStBl II 2004, 1016, 1017) und dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können (Senatsurteil in HFR 2000, 741).

18

Der Senat kann hierüber auf der Grundlage der Feststellungen des FG keine Entscheidung treffen, da das FG die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin auf die Tilgung der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Forderungen und die Gegenüberstellung von teilweise lediglich im Schätzwege ermittelten Aktiva und Passiva beschränkt hat. Die Sache ist nicht spruchreif, sondern zur Nachholung fehlender Feststellungen und zur Entscheidung über die Frage der Widerlegung des Vermögensverfalls an das FG zurückzuverweisen.

19

4. Im zweiten Rechtsgang wird das FG --unter Berücksichtigung der der Klägerin obliegenden Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse-- die für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls maßgebenden Tatsachen zu ermitteln haben. Dabei ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der erneuten erstinstanzlichen Entscheidung auszugehen (Senatsurteil in BFHE 178, 504, 510, BStBl II 1995, 909, 912; Senatsbeschluss vom 18. August 2005 VII B 20/05, BFH/NV 2005, 2254, 2255).

20

Anschließend wird das FG zu entscheiden haben, ob die tatsächlichen Feststellungen geeignet sind, die aus der haftbefehlsbegründeten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis resultierende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen.

21

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Senatsurteil in BFHE 178, 504, 508, BStBl II 1995, 909, 911). Das FG hat insofern zweifelsfrei festzustellen, dass sich die Vermögensverhältnisse der Klägerin nachhaltig gebessert haben (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 25. März 1991 AnwZ (B) 80/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 2083, 2084, zur gleichlautenden Widerrufsvorschrift der Bundesrechtsanwaltsordnung --BRAO-- in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. --§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.--), d.h. ob die Klägerin --wie es von einem Steuerberater zu verlangen ist-- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG). Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn der Bewerber über regelmäßige Einkünfte verfügt und die Ausgaben die Einkünfte nicht übersteigen. Dabei sind Schulden unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (Senatsurteile in BFHE 178, 504, 509, BStBl II 1995, 909, 912, und in BFHE 220, 558, 562, BStBl II 2008, 401, 403).

22

Die Darlegungslast hierfür liegt bei der Klägerin; sie hat insoweit ihre aktuellen Einkommens- und gesamten Vermögensverhältnisse sowie alle gegen sie erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. September 2008 VII B 121/08, nicht veröffentlicht, und vom 3. März 2009 VII B 126/08, nicht veröffentlicht; BGH-Beschlüsse in NJW 1991, 2083, und vom 4. Februar 2013 AnwZ (Brfg) 62/12, Zeitschrift für Immobilienrecht 2013, 249).

23

Dabei genügt es nicht, die Werte von Vermögensgegenständen sowie die Höhe von Forderungen und Verbindlichkeiten zu schätzen oder auf Annahmen zu stützen. Im Fall belegmäßig nachgewiesener Vermögenswerte des Steuerberaters, deren Verkehrswert zum Ausgleich der Verbindlichkeiten ausreicht, bedarf es darüber hinaus der Feststellung, ob diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen (vgl. Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 621).

24

Sollte die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geltend gemacht werden, muss die Löschungsbestätigung vorgelegt werden (siehe Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 634.4). Selbst wenn allerdings im Lauf des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des Widerrufs der Bestellung Eintragungen nachweislich gelöscht und Forderungen getilgt werden, reicht diese Entwicklung alleine noch nicht aus, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, 87 ff., BStBl II 1981, 740, und in BFHE 178, 504, 508, BStBl II 1995, 909, 911, sowie BGH-Beschluss in NJW 1991, 2083, 2084, zur gleichlautenden Widerrufsvorschrift der BRAO in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. --§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.--). Auch aus dem Nachweis getilgter Forderungen und der dadurch bewirkten Löschung der Eintragung ergibt sich nicht automatisch, dass der Steuerberater wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Es können weiterhin Schulden vorhanden sein, die (noch) nicht zu einer Eintragung ins Register geführt haben (siehe Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 634.6).

25

Sofern das FG nach Würdigung der festzustellenden Tatsachen zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegen kann und eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht auszuschließen ist, ist die Klage abzuweisen.

26

5. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 143 Abs. 2 FGO dem FG vorzubehalten.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. Januar 2017 7 K 4112/15 StB wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) als unbegründet abgewiesen. Dabei ist es von im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestehenden 15 Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis ausgegangen. Die daraus folgende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt.

2

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie auf Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützt.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

4

1. Der gerügte Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 119 Nr. 1 FGO liegt nicht vor. Das FG war bei der Entscheidung vorschriftsgemäß besetzt. Da der Vorsitzende des 7. FG-Senats verhindert war, oblag seine Vertretung als Vorsitzender nach Teil C I. 1. Buchst. a Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans dem in Teil A I. benannten stellvertretenden Vorsitzenden X. Da außerdem durch die Verhinderung des Senatsvorsitzenden nur zwei ständige Mitglieder des 7. FG-Senats verblieben waren, war dieser beschlussunfähig, so dass nach der Vertretungsregelung Teil C I. 2. des Geschäftsverteilungsplans das für den 8. FG-Senat an letzter Stelle aufgeführte ständige Mitglied Y als Vertreter einzutreten hatte.

5

Anders als die Beschwerde meint, sind die vorgenannten Vertretungsregelungen des Geschäftsverteilungsplans eindeutig. Die Voraussetzungen einer Vertretung gemäß Teil C I. 1. Buchst. b Satz 1 des Geschäftsverteilungsplans, falls eine Vertretung des Vorsitzenden durch ein Mitglied seines Senats nicht möglich ist, lagen im Streitfall nicht vor. Für die Ansicht der Beschwerde, eine senatsinterne Vertretung des verhinderten Vorsitzenden sei auch dann nicht möglich im Sinne vorgenannter Vertretungsregelung, wenn der Senat dadurch beschlussunfähig werde bzw. bleibe, geben die Vertretungsregelungen des Geschäftsverteilungsplans keinen Anhaltspunkt.

6

2. Ob der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) überhaupt schlüssig dargelegt ist, kann offen bleiben, weil das angefochtene Urteil von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht abweicht. Die nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG im Fall von Eintragungen des Steuerberaters im Schuldnerverzeichnis bestehende Vermutung des Vermögensverfalls kann nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats widerlegt werden, wenn der Steuerberater, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist. Insoweit muss zweifelsfrei festgestellt werden, dass sich die Vermögensverhältnisse des Steuerberaters nachhaltig gebessert haben und er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Der Steuerberater hat hierfür seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie alle gegen ihn erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können. Im Fall belegmäßig nachgewiesener Vermögenswerte des Steuerberaters, deren Verkehrswert zum Ausgleich der Verbindlichkeiten ausreicht, bedarf es darüber hinaus der Feststellung, ob diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen. Soweit die Berechtigung bestehender Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geltend gemacht wird, müssen der Nachweis getilgter Forderungen erbracht und eine Löschungsbestätigung vorgelegt werden (Senatsurteil vom 18. März 2014 VII R 14/13, BFH/NV 2014, 1598).

7

Von diesen Rechtsgrundsätzen ist das FG im Streitfall erkennbar nicht abgewichen. Es hat geurteilt, das Vorbringen des Klägers und die von ihm eingereichten Unterlagen reichten nicht aus, um die vollständige Tilgung aller zu Grunde liegenden Forderungen nachzuweisen. Soweit lediglich zu einer der 15 Eintragungen substantiiert vorgetragen worden sei, widerlegten die hierzu eingereichten Unterlagen den Vermögensverfall nicht. Im Übrigen sei mangels Nachweises davon auszugehen, dass es dem Kläger bisher nicht gelungen sei, die Schulden kurzfristig und vollständig zu begleichen. Insoweit habe er lediglich pauschal vorgetragen, die Forderungen seien beglichen und die zu Grunde liegenden Vollstreckungsverfahren erledigt. Soweit der Kläger behaupten wolle, seine Vermögens- und Liquiditätslage habe sich im Lauf des Verfahrens verbessert, sei dies nicht mit den während des Klageverfahrens hinzugekommenen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zu vereinbaren. Darüber hinaus bestehe das angegebene Aktivvermögen zu einem erheblichen Teil aus Immobilien und Beteiligungen an Gesellschaften, weshalb anzunehmen sei, dass eine Verwertung mangels Werthaltigkeit oder zu hoher Belastungen nicht erfolgversprechend erscheine. Auch habe der Kläger keinerlei Unterlagen eingereicht, die geeignet wären, die Wertfindung nachzuvollziehen.

8

Das FG hat somit ausgehend von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab und aufgrund der ihm insoweit vorbehaltenen Tatsachenwürdigung keine Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls durch das klägerische Vorbringen und die vorgelegten Unterlagen angenommen. Soweit die Beschwerde diese Würdigung der Tatsachen für unzutreffend hält und sich auf im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unzulässiges weiteres Tatsachenvorbringen beruft, um nachzuweisen, dass die Verbindlichkeiten, die zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis geführt hatten, vollständig bezahlt seien, legt sie keinen Grund für die Zulassung der Revision dar. Im Übrigen ändert all dies nichts daran, dass im finanzgerichtlichen Verfahren hinsichtlich keiner der 15 Eintragungen eine Löschungsbestätigung vorgelegt worden ist, wie es die Rechtsprechung des beschließenden Senats erfordert (Senatsurteil in BFH/NV 2014, 1598).

9

3. Anders als die Beschwerde meint, hat das FG dabei klägerisches Vorbringen nicht in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzenden Weise unberücksichtigt gelassen. Das FG ist nicht verpflichtet, sich in der Urteilsbegründung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Es ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen hat (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292). Daher liegt in derartigen Fällen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls deutlich ergibt, dass das FG Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BFH-Beschluss vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335, m.w.N.). Hiervon kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden, denn das FG hat den klägerischen Schriftsatz vom 19. Januar 2017 nicht --wie behauptet-- unberücksichtigt gelassen, sondern im Urteil ausdrücklich erwähnt und sich zudem mit der dort dargestellten angeblich verbesserten Vermögens- und Liquiditätslage ausdrücklich auseinandergesetzt.

10

4. Soweit das FG dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag nicht gefolgt ist, zum Schriftsatz der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 23. Januar 2017 eine weitere Stellungnahmefrist einzuräumen, liegt ebenfalls kein Verfahrensmangel vor. Zum einen hat der Kläger mit Schriftsatz vom Folgetag Stellung genommen und hatte hierzu auch noch Gelegenheit in der mündlichen Verhandlung. Zum anderen hat das FG seine Entscheidung in keiner Weise auf das Vorbringen der Steuerberaterkammer aus dem Schriftsatz vom 23. Januar 2017 gestützt, weshalb auch die Ausführungen, die der Kläger angeblich diesem Schriftsatz entgegengesetzt hätte, nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Entscheidung des FG bei Kenntnis dieser Ausführungen möglicherweise anders ausgefallen wäre.

11

5. Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt.

12

a) Die seitens der Beschwerde formulierte Frage, ob die Vermutung des Vermögensverfalls auf die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gestützt werden kann, wenn die zu Grunde liegende Forderung vor dem Widerruf der Zulassung nachweislich erfüllt wurde und nur die Tilgung im Schuldnerverzeichnis unterblieben ist, ist nicht klärungsfähig, weil das FG den Nachweis, dass die gegen den Kläger gerichteten Forderungen, die zu den Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis geführt haben, erfüllt worden sind, als nicht erbracht angesehen hat. An diese Tatsachen- und Beweiswürdigung wäre der Senat im Revisionsverfahren gebunden.

13

b) Die weitere Frage, ob § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG einschränkend dahin auszulegen ist, dass der Vermögensverfall bei einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis lediglich wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft nicht vermutet werden darf, lässt sich nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig verneinen. Die Vorschrift differenziert nicht nach den Gründen für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Nach dem eindeutig erkennbaren Willen des Gesetzgebers ist der Vermögensverfall bei einer Eintragung des Steuerberaters in das Schuldnerverzeichnis des § 882b der Zivilprozessordnung unabhängig von den Gründen, die zu der Anordnung der Eintragung geführt haben, zu vermuten. Dass dies dem Ziel des Gesetzes widerspricht, die durch einen in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebenden Steuerberater potentiell gefährdeten Auftraggeberinteressen zu schützen, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt.

14

Im Übrigen ist die Frage nicht klärungsfähig, weil nach den Feststellungen des FG nur bei 8 der 15 Eintragungen des Klägers im Schuldnerverzeichnis die Nichtabgabe der Vermögensauskunft der Grund für die Anordnung der Eintragung war.

15

6. Abgesehen von den nach den vorstehenden Ausführungen nicht gegebenen Gründen für die Zulassung der Revision ist darauf hinzuweisen, dass keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen FG-Urteils bestehen. Ein Steuerberater, der --wie im Streitfall vom FG festgestellt-- über mehrere Jahre hinweg seine Verbindlichkeiten allenfalls nach vergeblichen Vollstreckungsversuchen der Gläubiger begleicht, der seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt und es zu zahlreichen Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis kommen lässt, kann nicht für sich in Anspruch nehmen, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben.

16

7. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) wurde 1997 durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen als Steuerberaterin bestellt.

2

Mit Schreiben der Obergerichtsvollzieherin vom 21. November 2011 und 16. Dezember 2011 erlangte die Beklagte und Revisionsklägerin (Steuerberaterkammer) Kenntnis von 14 gegen die Klägerin erteilten Zwangsvollstreckungsaufträgen für Forderungen in Höhe von insgesamt 16.651,82 € sowie einem Räumungsauftrag in Bezug auf die Kanzleiräume der Klägerin. Weiterhin teilte das Finanzamt A mit Schreiben vom 3. Januar 2012 mit, dass sich die Klägerin mit Steuerschulden in Höhe von 13.269,99 € und Säumniszuschlägen in Höhe von 801,50 € im Rückstand befinde und dass zur Begleichung offener Forderungen des Finanzamts bis dato Konten der Klägerin gepfändet würden.

3

Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 widerrief die Steuerberaterkammer die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin mit der Begründung, die Klägerin sei in Vermögensverfall geraten.

4

Nachdem sie zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen war, erging im Juni 2012 Haftbefehl gegen die Klägerin.

5

Die gegen den Widerruf der Bestellung als Steuerberaterin beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG urteilte, der Widerruf der Bestellung sei rechtswidrig; die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) greife mangels Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin sowie mangels Eintragung in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis nicht. Der Erlass eines Haftbefehls wegen Nichterscheinens der Klägerin zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 901, 915 der Zivilprozessordnung --ZPO-- a.F., seit 1. Januar 2013 geregelt in § 802g, § 882b ff. ZPO) sei nicht hinreichend, da die Forderung, deren Nichtbegleichung in den Erlass des Haftbefehls gemündet habe, zwischenzeitlich getilgt worden sei und der Gläubiger der Forderung den Haftbefehl nicht weiter verfolge. Auch aus anderen Umständen ergebe sich kein Vermögensverfall. Die Aktiva der Klägerin überstiegen deren Passiva; die Klägerin sei demnach nicht zahlungsunfähig.

6

Mit ihrer Revision rügt die Steuerberaterkammer, das FG habe die Eintragung eines Haftbefehls gemäß § 901 ZPO a.F. in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO a.F. entgegen der gesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG für nicht ausreichend erachtet, um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls auszulösen. Dies widerspreche dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Nach Ansicht des FG dürfe die Steuerberaterkammer trotz Vorliegens eines Haftbefehls und einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis den Vermögensverfall des Steuerberaters nicht mehr gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG vermuten; vielmehr müsse die Steuerberaterkammer den Vermögensverfall konkret nachweisen, bevor sie die Bestellung als Steuerberater widerrufen dürfe. Diese Auffassung bewirkte jedoch eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast, was mit der Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG nicht vereinbar sei. Das Urteil des FG verletze daher Bundesrecht.

7

Die Steuerberaterkammer beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

8

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie schließt sich der Auffassung des FG an.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision der Steuerberaterkammer ist mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

10

1. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung eines Steuerberaters zu widerrufen, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Einen Ermessensspielraum gewährt das Gesetz nicht; sofern die Voraussetzungen gegeben sind, ist der Widerruf der Bestellung als Steuerberater zwingend. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung hat das FG folglich festzustellen, ob der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist. Dabei hat das FG eine im Zeitpunkt seiner Entscheidung bestehende veränderte Sachlage zu berücksichtigen und die Fragen, ob der Vermögensverfall gegeben und der Widerrufsbescheid aufrechtzuerhalten ist, anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der finanzgerichtlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. Senatsurteil vom 22. August 1995 VII R 63/94, BFHE 178, 504, 506 f., BStBl II 1995, 909, 910).

11

2. Der Auffassung des FG, wonach der gegen die Klägerin nach Erlass des Widerrufsbescheids ergangene Haftbefehl wegen Nichterscheinens zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für die Vermutung des Vermögensverfalls "nicht hinreichend" sei, da die zugrunde liegenden Forderungen getilgt seien und der Gläubiger der Forderungen den Haftbefehl nicht weiterverfolge, ist nicht zu folgen.

12

Nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG wird ein Vermögensverfall vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet oder dieser in das vom Insolvenz- oder das vom Vollstreckungsgericht nach § 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung bzw. nach § 915 ZPO a.F. zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Im Übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Steuerberater in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (Senatsurteile vom 3. November 1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624, 625, und in BFHE 178, 504, 506, BStBl II 1995, 909, 910; Senatsbeschluss vom 9. April 2009 VII B 113/08, BFH/NV 2009, 1282; ebenso: Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 621).

13

a) Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG greift ein, sobald eine der dort genannten Voraussetzungen wie die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 915 ZPO a.F. gegeben ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 2007 VII R 64/06, BFHE 220, 558, 561, BStBl II 2008, 401, 402; Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 159/02, BFH/NV 2004, 91). Ein Schuldner wird (u.a.) in das beim Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis von Amts wegen gemäß § 915 Abs. 1 i.V.m. § 901 ZPO a.F. eingetragen, wenn er in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint und deshalb nach § 901 ZPO a.F. auf Antrag ein Haftbefehl gegen ihn zu erlassen ist.

14

b) Mit seinem Ausgangspunkt, es sei weder das Insolvenzverfahren über das Vermögen eröffnet noch sei die Klägerin in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen, geht das FG fehl. Zwar lag im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Verwaltungsentscheidung noch keine Eintragung der Klägerin in das Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO a.F. vor. Jedoch wurde in der Folgezeit ein Haftbefehl gegen die Klägerin erlassen, da diese nicht zu einem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschienen war, so dass die Klägerin jedenfalls im Zeitpunkt der FG-Entscheidung im Schuldnerverzeichnis eingetragen war oder jedenfalls einzutragen gewesen wäre. Feststellungen über eine spätere Löschung der Eintragung hat das FG im Urteil nicht getroffen. Nachdem das Gesetz in Bezug auf die Voraussetzung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht weiter differenziert, ist der Vermögensverfall --unabhängig von den bereits getroffenen tatsächlichen Feststellungen der Steuerberaterkammer zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin-- zu vermuten.

15

3. Da das FG das Eingreifen der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 StBerG verkannt hat, ist die Prüfung, ob diese Vermutung seitens der Klägerin widerlegt worden ist, ausgeblieben.

16

Eine Widerlegung der an die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anknüpfenden gesetzlichen Vermutung kann nur gelingen, wenn der Berufsträger, den insoweit die Darlegungslast trifft, durch die genaue Angabe von Tatsachen substantiiert darlegt und beweist, dass im Einzelfall trotz der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kein Vermögensverfall gegeben ist (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741, 742; Senatsbeschluss vom 11. Oktober 1994 VII B 129/94, BFH/NV 1995, 441, 442).

17

Die Vermutung des Vermögensverfalls kann widerlegt werden, sofern der Steuerberater mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (Senatsurteil vom 30. März 2004 VII R 56/03, BFH/NV 2004, 1426, 1427; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, 567 f., BStBl II 2004, 1016, 1017) und dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können (Senatsurteil in HFR 2000, 741).

18

Der Senat kann hierüber auf der Grundlage der Feststellungen des FG keine Entscheidung treffen, da das FG die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin auf die Tilgung der dem Haftbefehl zugrunde liegenden Forderungen und die Gegenüberstellung von teilweise lediglich im Schätzwege ermittelten Aktiva und Passiva beschränkt hat. Die Sache ist nicht spruchreif, sondern zur Nachholung fehlender Feststellungen und zur Entscheidung über die Frage der Widerlegung des Vermögensverfalls an das FG zurückzuverweisen.

19

4. Im zweiten Rechtsgang wird das FG --unter Berücksichtigung der der Klägerin obliegenden Darlegung ihrer Vermögensverhältnisse-- die für die Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls maßgebenden Tatsachen zu ermitteln haben. Dabei ist von den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der erneuten erstinstanzlichen Entscheidung auszugehen (Senatsurteil in BFHE 178, 504, 510, BStBl II 1995, 909, 912; Senatsbeschluss vom 18. August 2005 VII B 20/05, BFH/NV 2005, 2254, 2255).

20

Anschließend wird das FG zu entscheiden haben, ob die tatsächlichen Feststellungen geeignet sind, die aus der haftbefehlsbegründeten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis resultierende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen.

21

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Senatsurteil in BFHE 178, 504, 508, BStBl II 1995, 909, 911). Das FG hat insofern zweifelsfrei festzustellen, dass sich die Vermögensverhältnisse der Klägerin nachhaltig gebessert haben (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 25. März 1991 AnwZ (B) 80/90, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1991, 2083, 2084, zur gleichlautenden Widerrufsvorschrift der Bundesrechtsanwaltsordnung --BRAO-- in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. --§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.--), d.h. ob die Klägerin --wie es von einem Steuerberater zu verlangen ist-- in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG). Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse liegen vor, wenn der Bewerber über regelmäßige Einkünfte verfügt und die Ausgaben die Einkünfte nicht übersteigen. Dabei sind Schulden unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Bewerbers in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (Senatsurteile in BFHE 178, 504, 509, BStBl II 1995, 909, 912, und in BFHE 220, 558, 562, BStBl II 2008, 401, 403).

22

Die Darlegungslast hierfür liegt bei der Klägerin; sie hat insoweit ihre aktuellen Einkommens- und gesamten Vermögensverhältnisse sowie alle gegen sie erhobenen Forderungen umfassend, belegmäßig und nachvollziehbar offenzulegen und anzugeben, ob und welche Vereinbarungen mit den Gläubigern getroffen worden sind, die erwarten lassen, dass die Schulden in geordneter Weise und in absehbarer Zeit beglichen werden können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. September 2008 VII B 121/08, nicht veröffentlicht, und vom 3. März 2009 VII B 126/08, nicht veröffentlicht; BGH-Beschlüsse in NJW 1991, 2083, und vom 4. Februar 2013 AnwZ (Brfg) 62/12, Zeitschrift für Immobilienrecht 2013, 249).

23

Dabei genügt es nicht, die Werte von Vermögensgegenständen sowie die Höhe von Forderungen und Verbindlichkeiten zu schätzen oder auf Annahmen zu stützen. Im Fall belegmäßig nachgewiesener Vermögenswerte des Steuerberaters, deren Verkehrswert zum Ausgleich der Verbindlichkeiten ausreicht, bedarf es darüber hinaus der Feststellung, ob diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen (vgl. Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 621).

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Sollte die Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis geltend gemacht werden, muss die Löschungsbestätigung vorgelegt werden (siehe Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 634.4). Selbst wenn allerdings im Lauf des gerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung des Widerrufs der Bestellung Eintragungen nachweislich gelöscht und Forderungen getilgt werden, reicht diese Entwicklung alleine noch nicht aus, die Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen (vgl. Senatsurteile vom 1. Juli 1981 VII R 84/80, BFHE 134, 79, 87 ff., BStBl II 1981, 740, und in BFHE 178, 504, 508, BStBl II 1995, 909, 911, sowie BGH-Beschluss in NJW 1991, 2083, 2084, zur gleichlautenden Widerrufsvorschrift der BRAO in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. --§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO n.F.--). Auch aus dem Nachweis getilgter Forderungen und der dadurch bewirkten Löschung der Eintragung ergibt sich nicht automatisch, dass der Steuerberater wieder in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Es können weiterhin Schulden vorhanden sein, die (noch) nicht zu einer Eintragung ins Register geführt haben (siehe Späth in Bonner Handbuch der Steuerberatung, § 46 StBerG, Kommentar, B 634.6).

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Sofern das FG nach Würdigung der festzustellenden Tatsachen zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin die Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegen kann und eine Gefährdung der Auftraggeberinteressen nicht auszuschließen ist, ist die Klage abzuweisen.

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5. Die Kostenentscheidung ist gemäß § 143 Abs. 2 FGO dem FG vorzubehalten.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.