Finanzgericht Hamburg Urteil, 31. Jan. 2014 - 5 K 122/11

31.01.2014

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Gewinne aus dem Verkauf von Speisen und Getränken durch Mitglieder einer Freiwillige Feuerwehr aus Anlass eines jährlich veranstalteten Osterfeuers der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen.

2

Die Freiwillige Feuerwehr A veranstaltete in den Streitjahren 2003 bis 2007 jeweils am Abend des Karsamstags ein Fest mit dem Namen "... Osterfeuer". Vorbereitung und Durchführung dieser Feste wurden als dienstliche Veranstaltung behandelt: Die Feste waren in den jeweiligen Jahresdienstplänen als Dienstveranstaltung aufgeführt, Vorankündigungen sowie Plakate und Schilder vor Ort wiesen die Freiwillige Feuerwehr A als Veranstalter aus, die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr A trugen anlässlich der Veranstaltungen Uniformen, es wurden dabei Fahrzeuge und Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr A genutzt und die Protokolle der Jahreshauptversammlungen der Freiwilligen Feuerwehr A enthielten Beiträge und Berichte über die Abwicklung der Veranstaltungen. Auf die als Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.07.2013 vorgelegten Bilder wird Bezug genommen (s. Anlagenband zur Gerichtsakte).

3

Die Einnahmen und Ausgaben aller Osterfeuer wurden über die sog. Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr A abgerechnet. Die Einkäufe wurden teilweise aus der Kameradschaftskasse verauslagt, teilweise im Anschluss an die Veranstaltungen erstattet. Das Wechselgeld für die einzelnen Stände wurde aus der Kameradschaftskasse bereitgestellt. Am Ende der Veranstaltungen wurde das Geld vom Kassenwart wieder eingesammelt, von diesem oder vom Wehrführer gezählt und nach Begleichung noch offener Rechnungen auf das Konto der Kameradschaftskasse eingezahlt. Über die Höhe der Einnahmen wurde im Rahmen der vierzehntägig stattfindenden Dienstabende berichtet; eine detaillierte Information über die Einnahmen aus der Veranstaltung erfolgte im Rahmen des Kassenberichts anlässlich der jeweiligen Jahreshauptversammlung.

4

Folgende Gewinne erzielte die Klägerin in den Streitjahren:

5

2003: 

... €,

2004: 

... €,

2005: 

... €,

2006: 

... €,

2007: 

... €.

6

Mit Schreiben vom 08.10.2009 vertrat der Beklagte gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass die Umsätze und Gewinne aus den Veranstaltungen umsatz-, körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig seien. In dem Schreiben wurde unter Berufung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.1996 (Aktz. I R 16/96, BStBl. II 1997, 361) dargelegt, dass die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bei wirtschaftlicher Tätigkeit anlässlich von Festveranstaltungen einen nichtrechtsfähigen Verein bildeten, wenn die Tätigkeit finanziell nicht über den Gemeinde- oder Landeshaushalt, sondern über eine Kameradschaftskasse abgewickelt würde. Da bislang keine Steuererklärungen abgegeben worden seien, stünde eine strafbare Steuerhinterziehung im Raum; Straffreiheit sei voraussichtlich nur dann gegeben, wenn eine Selbstanzeige erfolge.

7

Am 15.01.2010 gingen bei dem Beklagten für die Streitjahre Gewinnermittlungen und Steuererklärungen ein.

8

Der Beklagte erließ daraufhin am 12.03.2010 an die "Freiwillige Feuerwehr A (Kameradschaftskasse)" gerichtete Steuerbescheide mit folgenden Körperschaft- und Gewerbesteuerfestsetzungen:

9

2002: 

... € (KSt)

... € (GewSt),

2003: 

... € (KSt)

... € (GewSt),

2004: 

... € (KSt)

... € (GewSt),

2005: 

... € (KSt)

... € (GewSt),

2006: 

... € (KSt)

... € (GewSt),

2007: 

... € (KSt)

... € (GewSt).

10

Die streitigen Steuerschulden wurden teilweise aus der Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr A und teilweise durch das Amt Feuerwehr beglichen.

11

Gegen die Steuerbescheide legte die Klägerin am 13.04.2010 Einspruch ein und machte im Wesentlichen geltend, dass sich das von dem Beklagten angeführte Urteil des Bundesfinanzhof auf das nordrhein-westfälische Landesrecht beziehe und dass die gesetzlichen Regelungen über die Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg von denen Nordrhein-Westfalens in wesentlichen Punkten abwichen.

12

Die Behörde für Inneres und Sport leitete zur Aufklärung der Vorgänge ein Verwaltungsverfahren nach dem Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetz ein. Die Durchführung dieses Verfahrens wurde dem damaligen Leiter des Rechtsreferats der Innenbehörde, Herrn Dr. B, übertragen. Dieser stellte in seinem zusammenfassenden Bericht vom 20.05.2010 im Wesentlichen fest: Die Führung der Kameradschaftskasse sei nicht zu beanstanden; sie entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Die Gewinne der Osterfeuer seien der Kameradschaftskasse zugeflossen und hätten dem Budgetrecht der Wehrversammlung unterlegen. Hinweise, dass Einnahmen der Osterfeuer außerhalb der Kameradschaftskasse verwendet worden seien, hätten sich nicht ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den genannten Bericht Bezug genommen (Anlage K 4 zum Schriftsatz der Klägerin vom 11.07.2013, Anlagenband).

13

Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 07.04.2011 als unbegründet zurück.

14

Die Klägerin hat am 06.05.2011 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Durchführung der Osterfeuer in A sei von den gesetzlichen Zuständigkeiten der Freiwilligen Feuerwehren gedeckt und gehöre daher zu ihren hoheitlichen Aufgaben. Sie stelle demzufolge keine wirtschaftliche steuerpflichtige Geschäftstätigkeit dar. In Hamburg seien die Freiwilligen Feuerwehren direkte Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg; eine Trennung zwischen staatlicher und gemeindlicher Verwaltung sehe die Hamburgische Verfassung nicht vor. Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassten vor allem zwei Bereiche: Zum einen die Unterstützung beim Brandschutz und zum anderen die kulturelle, sportliche und soziale Betätigung. Die Veranstaltung eines Osterfeuers diene jedenfalls auch dem Brandschutz, da sie private "Konkurrenz-Osterfeuer", von denen eine Brandgefahr ausgehe, verhindere. Einen nichtrechtsfähigen Verein in Form einer Kameradschaftskasse gebe es nicht; es fehle schon an einem Willensakt zur Vereinsgründung. Auch sei unklar, wer Mitglied eines solchen Vereins sein solle. Zwar existiere eine Kameradschaftskasse, es müsse sie nach der einschlägigen Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren in Hamburg sogar geben. Diese Kasse unterliege jedoch als behördliche Kasse einer Abteilung der Behörde für Inneres und Sport der öffentlichen Kontrolle und es bestünden Mittelverwendungsvorgaben. In einem nichtrechtsfähigen Verein wäre eine solche Bindung der Verwendung der Kassengelder nicht möglich. Außerdem hätten die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr keinen Ausschüttungs- oder Auseinandersetzungsanspruch über das Kassenvermögen; auch dies widerspreche dem gesetzlichen Leitbild des nichtrechtsfähigen Vereins. Selbst wenn ein solcher Verein bestünde, wäre er aber jedenfalls gemeinnützig; die Durchführung des Osterfeuers wäre dann ein Betrieb gewerblicher Art des gemeinnützigen Vereins. Aus Gründen des Vertrauensschutzes müsse das beklagte Finanzamt der Klägerin Gelegenheit geben, eine den Anforderungen über die Gemeinnützigkeit entsprechende Satzung zu erstellen. Im Grunde müsste jedoch die Verkaufstätigkeit anlässlich der Osterfeuern, soweit man sie nicht dem hoheitlichen Tätigkeitsbereich zuordne, bei lebensnaher Sachverhaltswürdigung ohnehin dem als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr A e.V. zugerechnet werden, da dies die einzige den Mitgliedern bekannte weitere Organisation sei. Ungeachtet all dessen bestehe Vertrauensschutz; denn Einnahmen aus dem Osterfeuer seien immer steuerfrei gewesen. Erst ab dem Veranlagungszeitraum 2007 habe der Beklagte Fragebögen an einzelne, wenige Freiwilligen Feuerwehren verschickt. Körperschaftsteuer sei einzig für die Klägerin festgesetzt worden, die von ihrer Steuerpflicht somit erst durch die Bescheide im Jahre 2010 erfahren habe.

15

Die Klägerin beantragt,
die Bescheide über Körperschaftsteuer und über Gewerbesteuermessbeträge für 2003 bis 2005 vom 12.03.2010 und für 2006 und 2007 vom 25.03.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.04.2011 aufzuheben.

16

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte erwidert im Wesentlichen: Durch den Verkauf von Speisen und Getränken sei ein nichtrechtsfähiger und nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG körperschaftsteuerpflichtiger Verein entstanden; eine Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG liege nicht vor. Der mit den Osterfeuern zusammenhängende Warenverkauf diene weder der Kameradschaftspflege noch würden damit sonstige Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung erfüllt. Es könne insbesondere nicht nachvollzogen werden, dass die Freiwillige Feuerwehr anlässlich eines Osterfeuers selbst Waren verkaufen müsse. Tue sie es aber doch, so seien die Mitglieder der Einsatzabteilung insoweit als Verein anzusehen. Ein bewusster Gründungsakt sei hierfür nicht erforderlich. Entscheidend sei entgegen dem Vortrag der Klägerin auch nicht, dass die Verwendung der Kassenmittel der behördlichen Kontrolle unterliege; es gehe vielmehr darum, wie die Gelder in die Kasse gelangten. Nach den gesetzlichen Regelungen könnten Einnahmen für die Kameradschaftskasse insbesondere Beiträge, Spenden und Zuwendungen sein. Der Erlös von Warenverkäufen falle nicht darunter. Dieser beruhe eindeutig auf der wirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder der Einsatzabteilung als nichtrechtsfähiger Verein. Auch werde die Kameradschaftskasse der Freiwilligen Feuerwehr A nicht im Haushaltsplan der Freien und Hansestadt Hamburg geführt. Ein etwaiger Vertrauensschutz sei wegen der für die Körperschaftsteuer geltenden Abschnittbesteuerung nicht relevant.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

19

Der Streitfall ist mit den Beteiligten am 24.07.2013 erörtert worden; auf die Niederschrift über den Erörterungstermin wird ebenfalls Bezug genommen.

20

Auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten verzichtet. Sie haben zudem einer Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt.

21

Dem Gericht haben je ein Band Körperschaftsteuerakten, Bilanz- und Bilanzberichtsakten, Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuerakten, Rechtsbehelfsakten und "Allgemeines" vorgelegen.

Entscheidungsgründe

22

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 79a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Berichterstatter anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung.

23

Die Klage ist zulässig und begründet.

24

1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin als "Freiwillige Feuerwehr A (Kameradschaftskasse)" beteiligtenfähig.

25

Die Beteiligtenfähigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 57 FGO. Im Gegensatz zur Zivilprozessordnung (§ 50 Abs. 1 ZPO) und zur Verwaltungsgerichtsordnung61 VwGO) schränkt die Finanzgerichtsordnung die Beteiligtenfähigkeit durch keine explizite gesetzliche Regelung ein. Sie erstreckt sich daher, auch vor dem Hintergrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, auf jeden, der tatsächlich steuerlich in Anspruch genommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1996 - VII R 136/95, BFH/NV 1997, 10; s. auch Spindler, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 57 FGO Rz. 26; Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 57 FGO Tz. 4; von Groll, in: Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 57 Rz. 8 - alle mit weiteren Nachweisen).

26

Im vorliegenden Streitfall waren die angefochtenen Steuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 an die "Freiwillige Feuerwehr A (Kameradschaftskasse)" adressiert; die gesamte Steuerschuld wurde bereits beglichen. Die Klägerin ist daher ohne Rücksicht auf die Frage nach ihrer rechtlichen Einordnung als Adressatin der angefochtenen Bescheide beteiligtenfähig.

27

2. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

28

Ob die angefochtenen Bescheide darüber hinaus nichtig sind, weil sie sich gegen eine nicht existierende Person richten (s. dazu Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 125 AO Tz. 16, mit weiteren Nachweisen) kann dahingestellt bleiben; denn auch in diesem Fall wären die Bescheide zur Beseitigung des Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit aufzuheben.

29

a) Die Bescheide richten sich gegen die "Freiwillige Feuerwehr A (Kameradschaftskasse". Ein solches Steuersubjekt gibt es nicht, auch nicht in Form eines konkludent gegründeten und nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen nichtrechtsfähigen Vereins.

30

aa) Gem. § 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23.06.1986 in der für die Streitjahre maßgeblichen Fassung (HmbGVBl. 1986, 137 - im Folgenden: FeuerwG-HH) sind Freiwillige Feuerwehren Einrichtungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie haben die Aufgaben, die Berufsfeuerwehr beim Brandschutz zu verstärken, bei deren sonstigen Aufgaben zu unterstützen und beim Katastrophenschutz mitzuwirken (§ 3 Abs. 3 FeuerwG-HH); andere Aufgaben dürfen sie nur ausführen, wenn hierdurch die Erfüllung der in § 3 Abs. 3 FeuerwG-HH genannten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 4 FeuerwG-HH). Der Dienst in den Freiwilligen Feuerwehren ist ehrenamtlich; die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr stehen in einem öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnis zur Freien und Hansestadt Hamburg (§ 11 Abs. 1) und sind verpflichtet, ihren Dienst ordnungsgemäß, gewissenhaft und uneigennützig wahrzunehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 FeuerwG-HH). Weitere Vorschriften über die Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren können gem. § 18 Abs. 1 FeuerwG-HH in Form einer Rechtsverordnung erlassen werden.

31

Auf der Grundlage dieser Ermächtigung wurde die Verordnung über die Freiwilligen Feuerwehren vom 28.08.2001 erlassen (HmbGVBl. 2001, 315 - im Folgenden: FFw-VO). Dieser Verordnung zufolge sind die Freiwilligen Feuerwehren Einrichtungen der zuständigen Behörde und unterliegen deren Dienst- und Fachaufsicht (§ 1 FFw-VO). Sie sollen die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr" verbunden mit dem Namen eines Ortsteils führen, in dem das ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesene Einsatz- oder Einzugsgebiet liegt (§ 2 Abs. 1 FFw-VO). Das innere Gefüge der Freiwilligen Feuerwehren beruht vom Grundsatz her auf Freiwilligkeit und Selbstverwaltung (§ 3 FFw-VO). Die Freiwilligen Feuerwehren dürfen sich im Rahmen von § 3 Abs. 4 FeuerwG-HH auf kulturellen, sportlichen und sozialen Gebieten betätigen (§ 5 Satz 1 FFw-VO).

32

§ 7 Abs. 1 Satz 1 FFw-VO legt zudem fest, dass jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse einrichten "muss"; Einnahmen können "insbesondere etwaige Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen" sein (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FFw-VO). Gem. § 7 Abs. 2 werden die Kassenmittel eigenverantwortlich verwaltet und sollen gemeinschaftliches Vermögen der jeweiligen Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr sein; einzelne Angehörige haben keinen Auseinandersetzungsanspruch.

33

Schließlich bestimmen §§ 13 bis 16 FFw-VO, dass jede Freiwillige Feuerwehr von einer Wehrführerin oder einem Wehrführer geleitet wird und dass die Wehrversammlung, die aus den Angehörigen der Einsatzabteilung besteht, über sämtliche Angelegenheiten im Rahmen der ihr zugewiesenen Selbstverwaltung beschließt, insbesondere auch über die Verwaltung und Prüfung der Kameradschaftskasse sowie über die Verwendung der Kassenmittel (§16 Abs. 2 Nr. 4 FFw-VO).

34

bb) Nach Maßgabe dieser landesrechtlichen Bestimmungen handelten die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr A bei der Veranstaltung der streitgegenständlichen Osterfeuer und insbesondere auch bei dem Verkauf von Speisen und Getränken im Rahmen der ihnen übertragenen Ehrenamtes und somit als Angehörige der in den Streitjahren zuständigen Behörde für Inneres und Sport.

35

(1) Nach Auffassung des Gerichts ist die Veranstaltung eines Osterfeuers als kulturelles und soziales Ereignis von dem den Freiwilligen Feuerwehren mit § 5 Satz 1 FFw-VO i. V. m. § 3 Abs. 4 FeuerwG-HH übertragenen Aufgabenkreis gedeckt. Über die Brauchtumspflege hinaus dienen solche Veranstaltungen der Information der Bevölkerung, der Selbstdarstellung der Freiwilligen Feuerwehr und der Mitgliederwerbung.

36

Ungeachtet dessen wird durch solche Veranstaltungen auch die Kameradschaft gepflegt. Dass auch die Kameradschaftspflege zu den Aufgaben der einzelnen Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr gehört, ergibt sich implizit aus § 7 Abs. 1 Satz 1 FFw-VO. Dabei kommt dieser Aufgabe im Gefüge der Freiwilligen Feuerwehren eine besondere, tragende Bedeutung zu. Das Bundessozialgericht hat hierzu in seinem Urteil vom 29.11.1990 (Aktz. 2 RU 16/90, NZA 1991, 495) ausgeführt, dass, während die Angehörigen einer Berufsfeuerwehr in größeren Gemeinden oder Großstädten sich täglich während ihrer Dienstzeit durch vielfache Einsätze, Übungen und Einsatzbereitschaften kennen, die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr ein anderes berufliches und privates Umfeld haben. Um den ihnen auferlegten ehrenamtlichen Aufgaben zur Hilfeleistung bei Bränden oder Unglücksfällen gerecht werden zu können, sei hier eine besondere Kameradschaft erforderlich, die nicht nur bei akuten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder unter Aufopferung der Freizeit durch regelmäßige Übungen entstehen könne, sondern auch anderer Gelegenheiten bedürfe.

37

Das erkennende Gericht teilt diese Einschätzung und geht davon aus, dass es sich bei den Osterfeuern um dienstliche Veranstaltungen gehandelt hat, die im Rahmen der Zuständigkeiten der Freiwilligen Feuerwehr A lagen. Die Ausgestaltung einer solchen Veranstaltung ist Sache der Freiwilligen Feuerwehr. Das schließt auch die Frage ein, ob der Verkauf von Speisen und Getränken durch die Freiwillige Feuerwehr selbst oder durch Dritte erfolgen soll.

38

Bestätigt wird diese Beurteilung durch den zusammenfassenden Bericht in dem Verwaltungsverfahren betreffend die Steuerangelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr A vom 20.05.2010 (auf S. 3). Der Berichtsführer geht davon aus, dass Vorbereitung und Durchführung der Osterfeuer als dienstliche Veranstaltung stattgefunden haben. Eine Beanstandung erfolgte insoweit nicht, auch nicht im Hinblick auf den Verkauf von Speisen und Getränken.

39

(2) Aber auch dann, wenn man davon ausginge, dass entweder die Veranstaltung eines Osterfeuers oder aber jedenfalls der Verkauf von Speisen und Getränken aus Anlass einer solchen Veranstaltung nicht in den Aufgabenkreis der Freiwilligen Feuerwehren im Sinne des § 5 Satz 1 FFw-VO i. V. m. § 3 Abs. 4 FeuerwG-HH fällt, käme man nach Auffassung des erkennenden Gerichts zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch in diesem Fall hätten die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr A gem. § 1 Abs. 1 FFw-VO als Abteilung der Behörde für Inneres und Sport und gem. § 11 FeuerwG-HH im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Sonderverhältnisses gehandelt, nicht aber als Mitglieder eines konkludent gegründeten nichtrechtsfähigen Vereins.

40

Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.12.1996 (Aktz. I R 16/96, BStBl. II 1997, 361), auf das sich der Beklagte beruft, ergibt sich nichts anderes; denn der vorliegende Streitfall unterscheidet sich in zwei wesentlichen Punkten von dem Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag. Der BFH hatte (unter II. 3. b der Entscheidungsgründe) explizit darauf abgestellt, dass nach den Feststellungen des erstinstanzlich zuständigen FG Köln die Kameradschaftspflege in Nordrhein-Westfalen nicht zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr als Einrichtung der Gemeinde gehöre. Und der BFH hatte (unter II. 4. b der Entscheidungsgründe) darauf verwiesen, dass in den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen Nordrhein-Westfalens eine dem § 18a (jetzt: § 18) des Feuerwehrgesetzes des Landes Baden-Württemberg entsprechende Vorschrift fehle, nach der für die Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veranstaltungen der Freiwilligen Feuerwehr ein Sondervermögen gebildet werden könne. Konsequenz einer solchen Regelung wäre nämlich - so der BFH weiter -, dass "die Gemeinde Veranstalter ist, wenn eine Veranstaltung nach Maßgabe des Wirtschaftsplans über das Sondervermögen abgewickelt wird".

41

Nun gehört aber nach § 7 FFw-VO die Kameradschaftspflege zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr. Wenn § 7 Abs. 1 Satz 1 FFw-VO bestimmt, dass jede Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse einrichten muss, dann enthält diese Regelung damit zwei Aussagen: Erstens (implizit), dass die Kameradschaft gepflegt werden muss, und zweitens (explizit), dass hierzu eine Kasse einzurichten ist. Letzteres ist eine gesetzliche Verpflichtung, die die Freiwilligen Feuerwehren als behördliche Einrichtungen i. S. d. § 1 FFw-VO trifft, und steht, anders als bei anderen Abteilungen gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 FFw-VO (oder etwa auch nach baden-württembergischem Landesrecht), nicht zur Disposition ihrer Mitglieder. Dieser Kasse kommt nach § 7 Abs. 2 FFw-VO ein partielle Autonomie zu: Sie wird eigenverantwortlich verwaltet und ist "gemeinschaftliches Vermögen der jeweiligen Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr". Ferner bestimmt § 16 Abs. 2 Nr. 4 FFw-VO, dass die Wehrversammlung auch über die Verwaltung und Prüfung der Kameradschaftskasse sowie über die Verwendung der Kassenmittel beschließt.

42

Daraus folgt: Wenn sich in Nordrhein-Westfalen die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr zusammensetzen, Kameradschaftspflege betreiben, eine gemeinsame Kasse einrichten und Beschlüsse über die Verwendung der Mittel aus dieser Kasse bzw. die Ausrichtung von Veranstaltungen beschließen, dann tun sie dies - bzw. haben sie dies jedenfalls nach damaliger Rechtslage getan - neben den ihnen durch Landesgesetz übertragenen Aufgaben und Kompetenzen; die Form, die diesem Handeln zugesprochen wurde, war die eines nichtrechtsfähigen Vereins. Wenn sich dagegen in Hamburg die Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr zusammensetzen, eine Kameradschaftskasse gründen und entsprechende Beschlüsse fassen, dann tun sie dies - über die Legitimationskette des § 18 FeuerwG-HH i. V. m. der FFw-VO - in Erfüllung eines landesrechtlichen Auftrags. Für die Annahme eines konkludent gegründeten nichtrechtsfähigen Vereins als Körperschaftsteuersubjekt ist demzufolge nach den landesrechtlichen Vorschriften der Freien und Hansestadt Hamburg im vorliegenden Streitfall kein Raum.

43

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr A haben somit in den Streitjahren bei Veranstaltung der Osterfeuer qua Gesetz und Verordnung als behördliche Einrichtung gehandelt, als eine Abteilung der Behörde für Inneres und Sport, die gem. § 1 der FFw-VO der Dienst- und Fachaufsicht unterliegt. Somit ist letztlich die Freie und Hansestadt Hamburg über das landesrechtliche Sondervermögen "Kameradschaftskasse" Veranstalter der streitigen Osterfeuer gewesen. Denn dass die Durchführung und der Ablauf der Veranstaltungen - insbesondere die Finanzierung des Einkaufs über die Kameradschaftskasse und der Rückfluss der Mittel aus dem Verkauf in die Kameradschaftskasse - entsprechend den landesrechtlichen Vorgaben zumindest formell ordnungsgemäß Gegenstand der Beschlüsse der Wehrversammlung waren, ist nach Vorlage des insoweit unwidersprochenen Berichts vom 11.07.2013 unstreitig.

44

Ob der Verkauf von Waren anlässlich eines solchen Osterfeuers von den der Freiwilligen Feuerwehr übertragenen Aufgaben und Kompetenzen gedeckt ist, ist damit nach Auffassung des Gerichts letztlich unerheblich; denn eine Behörde handelt auch dann, wenn sie außerhalb der ihr zugeschriebenen Kompetenzen tätig wird, - wenn auch ggf. rechtswidrig - so doch immer als Behörde.

45

(3) Es kommt entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht darauf an, ob die Kameradschaftskasse als Sondervermögen im Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg aufgeführt wird. Die einschlägigen Bestimmungen in § 26 der Landeshaushaltsordnung sehen dies als Rechtsfolge vor, nicht als tatbestandliche Voraussetzung für die Annahme von Sondervermögen.

46

Schließlich greift auch der Einwand des Beklagten nicht durch, Erlöse von Warenverkäufen könnten gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 FFw-VO keine Einnahmen der Kameradschaftskasse sein. In der genannten Vorschrift wird die Aufzählung "Beiträge, Spenden und andere Zuwendungen" durch "insbesondere" eingeleitet, schließt also Einnahmen aufgrund von Warenverkäufen nicht aus. Letztlich wäre es aber auch Aufgabe der Dienstaufsicht, im Rahmen der den Freiwilligen Feuerwehren in § 3 FFw-VO zugesprochenen Selbstverwaltung hier etwaige Kompetenzüberschreitungen aufzugreifen und zu beanstanden.

47

b) Eine Umdeutung der angefochtenen Bescheide dahingehend, dass sie sich auf einen Betrieb gewerblicher Art der Freien und Hansestadt Hamburg beziehen, kommt - ungeachtet der Frage nach der wirtschaftlichen Herausgehobenheit i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG und der jeweiligen Höhe des Jahresumsatzes - in Anbetracht des bereits vor Erlass der angefochtenen Bescheide klar und unmissverständlich geäußerten Willens des Beklagten, die Gewinne eines von ihm vorausgesetzten konkludent gegründeten nichtrechtsfähigen Vereines zu erfassen, nicht in Betracht.

48

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

49

4. Die Revision war im Hinblick auf die gegenläufigen Entscheidungen des FG Düsseldorf vom 20.02.1991 (Aktz. 6 K 57/86 K, G, EFG 1991, 752) und des FG Köln vom 10.05.1994 (Aktz. 13 K 2366/96, EFG 1996, 603) sowie auf das bereits genannte Urteil des BFH vom 18.12.1996 (Aktz. I R 16/96, BStBl. II 1997, 361) gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Hamburg Urteil, 31. Jan. 2014 - 5 K 122/11 zitiert 19 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


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Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

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Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht


(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben: 1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 50 Parteifähigkeit


(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist. (2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts


(1) 1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerha

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Beteiligte am Verfahren sind 1. der Kläger,2. der Beklagte,3. der Beigeladene,4. die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

Referenzen

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1) Von der Körperschaftsteuer sind befreit

1.
das Bundeseisenbahnvermögen, die staatlichen Lotterieunternehmen und der Erdölbevorratungsverband nach § 2 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74) in der jeweils geltenden Fassung;
2.
die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Landwirtschaftliche Rentenbank, die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung, die Niedersächsische Gesellschaft für öffentliche Finanzierungen mit beschränkter Haftung, die Bremer Aufbau-Bank GmbH, die Landeskreditbank Baden-Württemberg-Förderbank, die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, die Investitionsbank Berlin, die Hamburgische Investitions- und Förderbank, die NRW.Bank, die Investitions- und Förderbank Niedersachsen, die Saarländische Investitionskreditbank Aktiengesellschaft, die Investitionsbank Schleswig-Holstein, die Investitionsbank des Landes Brandenburg, die Sächsische Aufbaubank - Förderbank -, die Thüringer Aufbaubank, die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern - Geschäftsbereich der Norddeutschen Landesbank Girozentrale -, die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen – rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale und die Liquiditäts-Konsortialbank Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
2a.
die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben;
3.
rechtsfähige Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen, die den Personen, denen die Leistungen der Kasse zugute kommen oder zugute kommen sollen (Leistungsempfängern), einen Rechtsanspruch gewähren, und rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren,
a)
wenn sich die Kasse beschränkt
aa)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige einzelner oder mehrerer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe oder
bb)
auf Zugehörige oder frühere Zugehörige der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt-Bundesverband e.V., Deutscher Caritasverband e.V., Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.V., Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk - Innere Mission und Hilfswerk der Evangelischen Kirche in Deutschland sowie Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V.) einschließlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen und Anstalten und sonstiger gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände oder
cc)
auf Arbeitnehmer sonstiger Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne der §§ 1 und 2; den Arbeitnehmern stehen Personen, die sich in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis befinden, gleich;
zu den Zugehörigen oder Arbeitnehmern rechnen jeweils auch deren Angehörige;
b)
wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb der Kasse nach dem Geschäftsplan und nach Art und Höhe der Leistungen eine soziale Einrichtung darstellt.2Diese Voraussetzung ist bei Unterstützungskassen, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, nur gegeben, wenn sich diese Leistungen mit Ausnahme des Sterbegeldes auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken;
c)
wenn vorbehaltlich des § 6 die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung für die Zwecke der Kasse dauernd gesichert ist;
d)
wenn bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs, zu dem der Wert der Deckungsrückstellung versicherungsmathematisch zu berechnen ist, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Berücksichtigung des Geschäftsplans sowie der allgemeinen Versicherungsbedingungen und der fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 219 Absatz 3 Nummer 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auszuweisende Vermögen nicht höher ist als bei einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Verlustrücklage und bei einer Kasse anderer Rechtsform der dieser Rücklage entsprechende Teil des Vermögens.2Bei der Ermittlung des Vermögens ist eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung nur insoweit abziehbar, als den Leistungsempfängern ein Anspruch auf die Überschussbeteiligung zusteht.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 bis 4 steuerpflichtig; und
e)
wenn bei Unterstützungskassen am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen ohne Berücksichtigung künftiger Versorgungsleistungen nicht höher ist als das um 25 Prozent erhöhte zulässige Kassenvermögen.2Für die Ermittlung des tatsächlichen und des zulässigen Kassenvermögens gilt § 4d des Einkommensteuergesetzes.3Übersteigt das Vermögen der Kasse den in Satz 1 bezeichneten Betrag, so ist die Kasse nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 steuerpflichtig;
4.
kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wenn
a)
ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die durch Rechtsverordnung festzusetzenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben oder
b)
sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und die Versicherungsvereine nach dem Geschäftsplan sowie nach Art und Höhe der Leistungen soziale Einrichtungen darstellen;
5.
Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter sowie kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse, wenn der Zweck dieser Verbände nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen,
a)
soweit die Körperschaften oder Personenvereinigungen einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten oder
b)
wenn die Berufsverbände Mittel von mehr als 10 Prozent der Einnahmen für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie die Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.4Verwenden Berufsverbände Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien, beträgt die Körperschaftsteuer 50 Prozent der Zuwendungen;
6.
Körperschaften oder Personenvereinigungen, deren Hauptzweck die Verwaltung des Vermögens für einen nichtrechtsfähigen Berufsverband der in Nummer 5 bezeichneten Art ist, sofern ihre Erträge im Wesentlichen aus dieser Vermögensverwaltung herrühren und ausschließlich dem Berufsverband zufließen;
7.
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und ihre Gebietsverbände, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, sowie kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, so ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
8.
öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtung sind, wenn die Satzung der Einrichtung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Zwölffache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden.2Ermöglicht die Satzung der Einrichtung nur Pflichtmitgliedschaften sowie freiwillige Mitgliedschaften, die unmittelbar an eine Pflichtmitgliedschaft anschließen, so steht dies der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn die Satzung die Zahlung keiner höheren jährlichen Beiträge zulässt als das Fünfzehnfache der Beiträge, die sich bei einer Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe der doppelten monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung ergeben würden;
9.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen.3Satz 2 gilt nicht für selbstbewirtschaftete Forstbetriebe;
10.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sie
a)
Wohnungen herstellen oder erwerben und sie den Mitgliedern auf Grund eines Mietvertrags oder auf Grund eines genossenschaftlichen Nutzungsvertrags zum Gebrauch überlassen; den Wohnungen stehen Räume in Wohnheimen im Sinne des § 15 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gleich;
b)
im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des Buchstabens a Gemeinschaftsanlagen oder Folgeeinrichtungen herstellen oder erwerben und sie betreiben, wenn sie überwiegend für Mitglieder bestimmt sind und der Betrieb durch die Genossenschaft oder den Verein notwendig ist.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Erzielt das Unternehmen Einnahmen aus der Lieferung von Strom aus Anlagen, für den es unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einen Anspruch auf Zahlung eines Mieterstromzuschlags hat, erhöht sich die Grenze des Satzes 2 für diese Einnahmen auf 20 Prozent, wenn die Grenze des Satzes 2 nur durch diese Einnahmen überschritten wird.4Zu den Einnahmen nach Satz 3 gehören auch Einnahmen aus der zusätzlichen Stromlieferung im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie Einnahmen aus der Einspeisung von Strom aus diesen Anlagen.5Investierende Mitglieder im Sinne des § 8 Absatz 2 des Genossenschaftsgesetzes sind keine Mitglieder im Sinne des Satzes 1.6Satz 1 ist auch auf Verträge zur vorübergehenden Unterbringung von Wohnungslosen anzuwenden, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 9, die Mitglied sind, abgeschlossen werden.7Eine Einweisungsverfügung nach den Ordnungsbehördengesetzen der Länder steht dem Abschluss eines Vertrags im Sinne des Satzes 6 gleich;
11.
(weggefallen)
12.
die von den zuständigen Landesbehörden begründeten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes in der jeweils aktuellen Fassung oder entsprechender Landesgesetze, soweit diese Landesgesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen des Reichssiedlungsgesetzes abweichen, und im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, soweit die Unternehmen im ländlichen Raum Siedlungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landentwicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Wohnungsbaus durchführen.2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten die Einnahmen aus den in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten übersteigen;
13.
(weggefallen)
14.
Genossenschaften sowie Vereine, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb beschränkt
a)
auf die gemeinschaftliche Benutzung land- und forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände,
b)
auf Leistungen im Rahmen von Dienst- oder Werkverträgen für die Produktion land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse für die Betriebe der Mitglieder, wenn die Leistungen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegen; dazu gehören auch Leistungen zur Erstellung und Unterhaltung von Betriebsvorrichtungen, Wirtschaftswegen und Bodenverbesserungen,
c)
auf die Bearbeitung oder die Verwertung der von den Mitgliedern selbst gewonnenen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse, wenn die Bearbeitung oder die Verwertung im Bereich der Land- und Forstwirtschaft liegt, oder
d)
auf die Beratung für die Produktion oder Verwertung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Betriebe der Mitglieder.
2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn die Einnahmen des Unternehmens aus den in Satz 1 nicht bezeichneten Tätigkeiten 10 Prozent der gesamten Einnahmen übersteigen.3Bei Genossenschaften und Vereinen, deren Geschäftsbetrieb sich überwiegend auf die Durchführung von Milchqualitäts- und Milchleistungsprüfungen oder auf die Tierbesamung beschränkt, bleiben die auf diese Tätigkeiten gerichteten Zweckgeschäfte mit Nichtmitgliedern bei der Berechnung der 10-Prozentgrenze außer Ansatz;
15.
der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
a)
wenn er mit Erlaubnis der Versicherungsaufsichtsbehörde ausschließlich die Aufgaben des Trägers der Insolvenzsicherung wahrnimmt, die sich aus dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) ergeben, und
b)
wenn seine Leistungen nach dem Kreis der Empfänger sowie nach Art und Höhe den in den §§ 7 bis 9, 17 und 30 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bezeichneten Rahmen nicht überschreiten;
16.
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögenmassen, soweit sie
a)
als Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes sowie als Entschädigungseinrichtungen im Sinne des Anlegerentschädigungsgesetzes ihre gesetz­lichen Pflichtaufgaben erfüllen oder
b)
als nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannte vertragliche Systeme zum Schutz von Einlagen und institutsbezogene Sicherungssysteme im Sinne des § 61 des Einlagensicherungsgesetzes nach ihrer Satzung oder sonstigen Verfassung ausschließlich den Zweck haben, Einlagen zu sichern oder bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes oder eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes Hilfe zu leisten oder Einlagensicherungssysteme im Sinne des § 2 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes bei deren Pflichtenerfüllung zu unterstützen.
2Voraussetzung für die Steuerbefreiung nach Satz 1 ist zusätzlich, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse dauernd nur zur Erreichung des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Zwecks verwendet werden.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Sicherungsfonds im Sinne der §§ 223 und 224 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie für Einrichtungen zur Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung.4Die Steuerbefreiung ist für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe ausgeschlossen, die nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigen Aufgaben gerichtet sind;
17.
Bürgschaftsbanken (Kreditgarantiegemeinschaften), deren Tätigkeit sich auf die Wahrnehmung von Wirtschaftsförderungsmaßnahmen insbesondere in Form der Übernahme und Verwaltung von staatlichen Bürgschaften und Garantien oder von Bürgschaften und Garantien mit staatlichen Rückbürgschaften oder auf der Grundlage staatlich anerkannter Richtlinien gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Beteiligungsgesellschaften für Kredite, Leasingforderungen und Beteiligungen an mittelständischen Unternehmen zu ihrer Gründung und zur Erhaltung und Förderung ihrer Leistungsfähigkeit beschränkt.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
18.
Wirtschaftsförderungsgesellschaften, deren Tätigkeit sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und der Sanierung von Altlasten beschränkt, wenn an ihnen überwiegend Gebietskörperschaften beteiligt sind. Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung des in Satz 1 genannten Zwecks verwendet werden;
19.
Gesamthafenbetriebe im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter vom 3. August 1950 (BGBl. I S. 352), soweit sie Tätigkeiten ausüben, die in § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt und nach § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes genehmigt worden sind.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten verwendet werden.3Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
20.
Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von steuerbefreiten Körperschaften oder von steuerbefreiten Personenvereinigungen,
a)
deren Tätigkeit sich auf den Zweck beschränkt, im Wege des Umlageverfahrens die Versorgungslasten auszugleichen, die den Mitgliedern aus Versorgungszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern erwachsen,
b)
wenn am Schluss des Wirtschaftsjahrs das Vermögen nicht höher ist als 60 Prozent der im Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen an die Mitglieder;
21.
die nicht in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichteten Arbeitsgemeinschaften Medizinischer Dienst der Krankenversicherung im Sinne des § 278 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und der Medizinische Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen im Sinne des § 282 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahrnehmen.2Voraussetzung ist, dass das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse nur zur Erreichung der in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden;
22.
gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), die satzungsmäßige Beiträge auf der Grundlage des § 186a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) oder tarifvertraglicher Vereinbarungen erheben und Leistungen ausschließlich an die tarifgebundenen Arbeitnehmer des Gewerbezweigs oder an deren Hinterbliebene erbringen, wenn sie dabei zu nicht steuerbegünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten, als es bei Erfüllung ihrer begünstigten Aufgaben unvermeidlich ist.2Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, dessen Tätigkeit nicht ausschließlich auf die Erfüllung der begünstigten Tätigkeiten gerichtet ist, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
23.
die Auftragsforschung öffentlich-rechtlicher Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen; ist die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Übernahme von Projektträgerschaften sowie wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug gerichtet, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen;
24.
die Global Legal Entity Identifier Stiftung, soweit die Stiftung Tätigkeiten ausübt, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Einführung, dem Unterhalten und der Fortentwicklung eines Systems zur eindeutigen Identifikation von Rechtspersonen mittels eines weltweit anzuwendenden Referenzcodes stehen.

(2) Die Befreiungen nach Absatz 1 und nach anderen Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz gelten nicht

1.
für inländische Einkünfte, die dem Steuerabzug vollständig oder teilweise unterliegen; Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Einkünfte,
2.
für beschränkt Steuerpflichtige im Sinne des § 2 Nr. 1, es sei denn, es handelt sich um Steuerpflichtige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 9, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach den Rechtsvorschriften eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3), zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2007 vom 6. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 328 S. 40), in der jeweiligen Fassung Anwendung findet, gegründete Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Hoheitsgebiets eines dieser Staaten befindet, und mit diesen Staaten ein Amtshilfeabkommen besteht,
3.
soweit § 38 Abs. 2 anzuwenden ist.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Beteiligte am Verfahren sind

1.
der Kläger,
2.
der Beklagte,
3.
der Beigeladene,
4.
die Behörde, die dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2).

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt,
2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann,
3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
4.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1.
Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) einschließlich optierender Gesellschaften im Sinne des § 1a;
2.
Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften;
3.
Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit;
4.
sonstige juristische Personen des privaten Rechts;
5.
nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts;
6.
Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts.

(2) Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche Einkünfte.

(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil

1.
an der ausschließlichen Wirtschaftszone, soweit dort
a)
die lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds erforscht, ausgebeutet, erhalten oder bewirtschaftet werden,
b)
andere Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung oder Ausbeutung der ausschließlichen Wirtschaftszone ausgeübt werden, wie beispielsweise die Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind oder
c)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in den Buchstaben a und b genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden, und
2.
am Festlandsockel, soweit dort
a)
dessen natürliche Ressourcen erforscht oder ausgebeutet werden; natürliche Ressourcen in diesem Sinne sind die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können; oder
b)
künstliche Inseln errichtet oder genutzt werden und Anlagen und Bauwerke für die in Buchstabe a genannten Zwecke errichtet oder genutzt werden.

(1)1Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 sind vorbehaltlich des Absatzes 5 alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben.2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

(2) Ein Betrieb gewerblicher Art ist auch unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er selbst eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

(3) Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

(4) Als Betrieb gewerblicher Art gilt die Verpachtung eines solchen Betriebs.

(5)1Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören nicht Betriebe, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen (Hoheitsbetriebe).2Für die Annahme eines Hoheitsbetriebs reichen Zwangs- oder Monopolrechte nicht aus.

(6)1Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem oder mehreren anderen Betrieben gewerblicher Art zusammengefasst werden, wenn

1.
sie gleichartig sind,
2.
zwischen ihnen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse objektiv eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht oder
3.
Betriebe gewerblicher Art im Sinne des Absatzes 3 vorliegen.
2Ein Betrieb gewerblicher Art kann nicht mit einem Hoheitsbetrieb zusammengefasst werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.