Finanzgericht Hamburg Urteil, 03. Dez. 2014 - 4 K 99/12

bei uns veröffentlicht am03.12.2014

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma A GmbH (im Folgenden: A-GmbH) gegen einen diese betreffenden Stromsteuerbescheid über die Nachforderung von Stromsteuer für die Kalenderjahre 2008 und 2009 für die Entnahme von Strom in Versorgungsanlagen in einem Industriepark.

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Die A-GmbH, vorgehend bis zur Umfirmierung durch Gesellschafterbeschluss vom ... 2010 firmierend unter B ... GmbH, (im Folgenden auch für vor der Umfirmierung liegende Ereigniszeitpunkte jeweils: A-GmbH) ist Inhaberin einer Erlaubnis zur Leistung von Strom als Versorger i. S. v. § 4 Stromsteuergesetz (StromStG). Sie betrieb im streitgegenständlichen Steuerzeitraum u. a. die Projektierung, den Erwerb und die ... Sie besitzt im Industriepark XX mehrere von der C ... GmbH (im Folgenden: C-GmbH) im Jahr 2006 käuflich erworbene Grundstücke, auf Teilflächen davon hat sie verschiedene eigene Produktionsanlagen, beispielsweise für ... und für ..., hergestellt. Mit dem Grundstückserwerb übernahm sie zudem von der C-GmbH der Firma D ... GmbH (im Folgenden: D-GmbH) hinsichtlich der Grundstücke eingeräumte Dienstbarkeiten, wie die Mitbenutzung von Versorgungsanlagen. Zudem trat sie in einen zwischen der C-GmbH und der D-GmbH bestehenden Mitbenutzungs- und Servicevertrag vom ... 2004 ein, den die C-GmbH und die D-GmbH - beides in ... tätige Unternehmen - hinsichtlich der Versorgungseinrichtungen auf dem seinerzeit von ihnen für ihre Werke genutzten zusammenhängenden Werksgelände geschlossen hatten. Bei den Versorgungsanlagen, für die die streitgegenständlichen Strommengen entnommen wurden, handelt es sich um Stromversorgungseinrichtungen (Gleichrichtergebäude mit Netzanschlusspunkt, Trafo- und Umspannstationen), eine Wasserentnahmestelle Y mit Pump- und Fördereinrichtungen und eine Kläranlage zur Abwasserentsorgung im Industriepark XX. Eine bei der A-GmbH für den Prüfungszeitraum vom ... 2008 bis ... 2009 durchgeführte Außenprüfung auf dem Gebiet des Stromsteuerrechts ergab ausweislich des bei der Sachakte des Beklagten befindlichen Prüfungsberichts vom 16.12.2010 ferner die folgenden, insoweit auch zwischen den Beteiligten unstreitigen, Feststellungen zur Ausgestaltung der Stromabnahme und -weiterverteilung auf dem Gelände des Industrieparks XX: Neben dem Betrieb eigener Produktionsanlagen unterhielt die A-GmbH im Industriepark XX die ursprüngliche, mit den Grundstücken erworbenen Infrastruktur, wie z. B. Umspannstationen, Straßenbeleuchtung und Anlagen zur Wasserver- und -entsorgung, deren gemeinsame Nutzung die A-GmbH mit den zu versorgenden Unternehmen ihrer Unternehmensgruppe durch Infrastrukturverträge bzw. im Fall der D-GmbH durch den Mitbenutzungs- und Servicevertrag geregelt hatte, und versorgte dort ansässige Unternehmen u. a. mit Strom, neben Unternehmen der Unternehmensgruppe der A-GmbH und anderen Unternehmen u. a. auch die D-GmbH. Die Verbrauchsstellen der A-GmbH sowie die Verbrauchsstellen der verschiedenen anderen Unternehmen wurden über das Verteilungsnetz der A-GmbH mit Strom versorgt, die Entnahmestellen waren mit Ausnahme einzelner kleiner Entnahmestellen, in denen die Stromentnahme geschätzt wurde, mit Zählern ausgestattet. Der Stromverbrauch in den Anlagen der Infrastruktur der A-GmbH wurde entsprechend den Infrastrukturverträgen bzw. dem Mitbenutzungs- und Servicevertrag auf die Mitnutzer nach Verbrauch aufgeteilt. Im Rahmen der jährlichen Steueranmeldung hatte die A-GmbH den Stromverbrauch jeweils u. a. nach den eigenverbrauchten Mengen, nach den Mengen, die an die Unternehmen der Unternehmensgruppe der A-GmbH geliefert wurden, und nach den Mengen, die an andere Unternehmen, u. a. an die D-GmbH, geliefert wurden, aufgeschlüsselt, und, da die D-GmbH ebenfalls Versorger i. S. v. §§ 2 Nr. 1, 4 StromStG ist, für letztere Liefermengen keine Stromsteuer abgeführt. Die Summe aus konkretem Stromverbrauch in den Anlagen der Mitnutzer und anteilig berechnetem Stromverbrauch in den Anlagen der Infrastruktur der A-GmbH wurde dem jeweiligen Mitnutzer in Rechnung gestellt, im Fall der D-GmbH ohne Ausweisung von Stromsteuer.

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Der Beklagte setzte gegen die A-GmbH mit Bescheid vom 09.02.2011 für das Kalenderjahr 2008 und für das Kalenderjahr 2009 insgesamt 202.384,75 € noch zu entrichtende Stromsteuer nach einem Steuersatz vom 20,50 €/MWh fest. Zur Begründung verwies der Beklagte auf den Prüfungsbericht vom 16.12.2010 und den Umstand, dass die Strommengen, die in den von der A-GmbH bewirtschafteten Anlagen der Infrastruktur entnommen würden, zu betrieblichen Zwecken der A-GmbH entnommen würden und demnach der A-GmbH zuzurechnen seien.

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Dagegen legte die A-GmbH Einspruch ein, den sie im Wesentlichen wie folgt begründete: Bei den angegebenen, an die D-GmbH gelieferten Strommengen handele es sich um Strom, welcher zu betrieblichen Zwecken der D-GmbH entnommen worden sei. Zwischen der A-GmbH und der D-GmbH bestehe im Hinblick auf einzelne gemeinsam genutzte Anlagen im Industriepark ein Mitbenutzungs- und Servicevertrag, der die gemeinsame Nutzung dahin regele, dass die Nutzung jeweils für den eigenen betrieblichen Zweck des jeweiligen Unternehmens erfolge und Basis für die Entgeltabrechnung die jeweiligen Ist-Kosten seien. Die gemeinsam genutzten Anlagen würden nicht durch eine Partei für die andere bewirtschaftet. Es fehle an einem Betriebsführungsentgelt oder Leistungspreis, der eine solche wirtschaftliche Leistung abbilden würde. Auch die übrige vertragliche Aufteilung des wirtschaftlichen Risikos und der Gesamtcharakter des Vertrages entsprächen einem Kooperationsvertrag. Bei Stromentnahmen auf einem einheitlichen Betriebsgelände sei eine differenzierte Betrachtung geboten, bei der eine Zuordnung zu einem Abnehmer nur nach Maßgabe weiterer wertender Kriterien erfolgen könne, wie hier der vertraglichen Leistungsbeziehung zwischen der A-GmbH und der D-GmbH, der gleichberechtigten Sachherrschaft an den Verbrauchsanlagen und der Aufteilung der Strommengen im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, die sich an dem jeweiligen Nutzen der Verbrauchsanlagen zu orientieren habe.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 27.04.2012, den Prozessbevollmächtigten der A-GmbH zugestellt am 04.05.2012, half der Beklagte dem Einspruch insoweit ab, als er nunmehr die bei der Umspannung entstehenden Transformator- sowie Stromleitungsverluste mit der Folge anerkannte, dass dafür keine Stromsteuer für die Kalenderjahre 2008 und 2009 zu entrichten sei, und sich somit die noch zu zahlende Stromsteuer um 59.221,48 € auf 143.163,27 € reduziere; im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet ab. Die A-GmbH habe nach dem Mitbenutzungs- und Servicevertrag an die D-GmbH u. a. die Bereitstellung von Wasser Y zu Kühl- und Prozesszwecken, die Entsorgung der bei der D-GmbH anfallenden Betriebsabwässer und die Bereitstellung der Anlagen zur Stromversorgung gegen Entgelt zu erbringen. Zudem würden die Versorgungsanlagen ausschließlich von Mitarbeitern der A-GmbH mit dem Ziel bewirtschaftet, die D-GmbH dem Vertrag entsprechend mit Wasser und Strom aus diesen Anlagen zu versorgen bzw. Abwasser der D-GmbH mit diesen Anlagen zu behandeln. Auch im Hinblick auf Betrieb, Wartung, Instandsetzung und Versicherung lägen die Verantwortlichkeiten bei der A-GmbH. Die anteiligen Kosten habe die D-GmbH zu tragen. Sie habe das Recht, die vorgenannten Kosten zu prüfen, dürfe jedoch nicht ohne schriftliche Zustimmung der A-GmbH die von dieser zu erbringenden Leistungen selbst durchführen oder Dritte damit beauftragen oder Änderungen an den Versorgungsanlagen vornehmen. Demgegenüber dürfe die A-GmbH als Eigentümerin Änderungen der Versorgungsanlagen nach Abstimmung vornehmen. Die D-GmbH möge zwar gleichberechtigt befugt sein, die gemeinsam genutzten Anlagen zu betreten und gewisse Tätigkeiten durchzuführen, jedoch handele es sich dabei um begrenzte Verfügungsmöglichkeiten. Nach den dargestellten Verhältnissen seien die Versorgungsanlagen und damit auch der gesamte Stromverbrauch in diesen Anlagen der A-GmbH zuzurechnen. Sie leiste mithin keinen Strom an die D-GmbH, so dass die in der Kostenumlage ermittelten Strommengen keine steuerfreie Stromleistung von einem Versorger an einen anderen Versorger seien. Vielmehr sei der eigentliche Stromverwender die A-GmbH, die durch die Stromentnahme in den Versorgungsanlagen die Stromsteuer zur Entstehung bringe, so dass auch eine Aufteilung der Strommengen nach wirtschaftlichen Kriterien nicht erforderlich sei. Die A-GmbH habe daher als Versorger den Strom zum Selbstverbrauch entnommen und diesen Strom zum Regelsteuersatz anzumelden.

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Am ... 2012 hat die A-GmbH Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Der jetzige Kläger als Insolvenzverwalter der A-GmbH wiederholt und vertieft das Vorbringen der A-GmbH aus dem Einspruchsverfahren und trägt ergänzend insbesondere Folgendes vor: Der Mitbenutzungs- und Servicevertrag zwischen der A-GmbH und der D-GmbH enthalte in Ziffer 2 eine Entgeltregelung für die gemeinsame Nutzung der Anlagen, nach der die Basis für die Berechnung der Entgelte grundsätzlich der jeweilige Verbrauch, der Anteil der Mitbenutzung bzw. der Grad der Inanspruchnahme sei. Damit habe die A-GmbH der D-GmbH nicht gegen Entgelt im Sinne eines Werklohns oder Betriebsführerentgelts Wasser Y zu Kühl- und Prozesszwecken sowie Anlagen zur Stromversorgung bereitgestellt und anfallendes Betriebswasser entsorgt, sondern vielmehr sei eine Kosten-Verrechnungsklausel vereinbart, die die gemeinsame Nutzung der Anlagen und die Verrechnung der Kosten zum Gegenstand habe. Auch sei in dem Vertrag festgelegt, dass sich die Vertragsparteien die Benutzung der Versorgungseinrichtungen gestatteten, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung betrieblicher Belange notwendig sei. Damit sei für jede Partei ein jederzeitiges Zutrittsrecht zu den Anlagen vereinbart worden. Es handele sich daher nicht um einen Werk- oder Dienstvertrag, sondern um eine Kooperation über die gemeinsame Nutzung der Anlagen am Standort. Ferner hätten die C-GmbH und die D-GmbH seinerzeit für Anlagen, Leitungen und Einrichtungen auf den anderen Grundstücken wechselseitig Grunddienstbarkeiten bestellt, nach denen zu Gunsten der jeweils anderen Partei das Recht eingeräumt werde, die jeweiligen Einrichtungen mitzubenutzen und mitzubetreiben, diese dauernd dort zu belassen, zu unterhalten und instand zu halten. Zudem sei die D-GmbH dem Netznutzungsvertrag, den die A-GmbH mit dem vorgelagerten Netzbetreiber E ... GmbH geschlossen habe, gemäß Vereinbarung vom ... 2010 beigetreten und zahle Abschlagszahlungen für die an den vorgelagerten Netzbetreiber zu entrichtenden Netznutzungsentgelte unmittelbar selbst. Dies mache die wirtschaftliche Bedeutung des unmittelbaren Strombezugs durch die D-GmbH deutlich. Die Verträge zwischen der A-GmbH und der D-GmbH seien auch tatsächlich so wie vertraglich vorgesehen umgesetzt worden. So sei die Betriebsführung der Anlagen selbst, wozu auch Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten gehörten, regelmäßig zwischen der A-GmbH und der D-GmbH intensiv abgestimmt worden. Die geplanten Investitionen an den gemeinsam genutzten Anlagen seien in die interne Wirtschaftsplanung der D-GmbH für das jeweils folgende Kalenderjahr eingegangen. Die Gemeinschaftsanlagen seien nicht ausschließlich von Mitarbeitern der A-GmbH bewirtschaftet worden, auch habe die A-GmbH nicht die alleinige Verantwortung für Instandhaltungsarbeiten an den Anlagen gehabt. Der damalige Standortmanager der A-GmbH sei auch für die D-GmbH, jeweils zur Hälfte, tätig gewesen, sofern es um Belange der gemeinsam genutzten Anlagen gegangen sei, erst zum ... 2012 sei er vollumfänglich zur D-GmbH gewechselt. Zudem erfordere der laufende Betrieb der gemeinsam genutzten Anlagen mit Ausnahme der Unterhaltung der Gleichrichtergebäude regelmäßig nur wenig Personal, so dass der Schwerpunkt der Bewirtschaftung in der Planung der Kosten, insbesondere der anstehenden Investitions- und Reparaturmaßnahmen, gelegen habe, die wiederum Gegenstand intensiver und regelmäßiger Abstimmungen zwischen der A-GmbH und der D-GmbH gewesen seien. Zur Eigentumslage in Bezug auf das Wasserwerk sei vorzutragen, dass die A-GmbH zwar zunächst als Eigentümerin des entsprechenden Grundstücks eingetragen gewesen sei, jedoch bereits am ... 2009 ein Eigentumsübergang an einen Dritten stattgefunden habe. Die A-GmbH habe als Versorger die streitgegenständlichen Strommengen an die D-GmbH weitergeleitet, die diese Strommengen als Versorger zum Selbstverbrauch entnommen habe, erst durch diesen Realakt sei der Strom durch den eigentlichen Stromverwender aus dem Versorgungsnetz entnommen worden und könne die Stromsteuer zur Entstehung gebracht werden. Da im vorliegenden Fall die Besonderheit bestehe, dass zwei Unternehmen in gemeinsam genutzten Anlagen Strom zum Verbrauch entnähmen, müssten die verbrauchten Strommengen unter wertenden Kriterien entsprechend auf die stromentnehmenden Unternehmen aufgeteilt werden. Als solche Kriterien seien in Anlehnung an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.09.2013, VII R 64/11, die rechtlich selbstständige Unternehmenstätigkeit und die dabei betriebsnotwendige Verwendung von Strom heranzuziehen. So liege es auch im Fall der A-GmbH und der D-GmbH, die zur selbständigen Wahrnehmung ihrer eigenen betrieblichen Zwecke am Standort auf die jeweiligen Anlagen angewiesen seien. Anhand der Kosten-Verrechnungsklausel aus dem Mitbenutzungs- und Servicevertrag und der separat ausgewiesenen und der D-GmbH in Rechnung gestellten Strommengen ergebe sich auch eine klare Zuordnung und Abgrenzung der verbrauchten Strommengen. Demgegenüber sei eine Zuordnung nach dem Kriterium der Eigentumsverhältnisse ungeeignet, da das Wasserwerk seit ... 2009 im Eigentum eines Dritten gestanden habe. Ein Abstellen auf den Umfang der Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten an den Anlagen sei lediglich ein Indiz, wer die Anlagen betreibe. Hier seien jedoch die Kosten für den laufenden Betrieb und notwendige Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen umfassend zwischen der A-GmbH- und der D-GmbH abgestimmt worden, so dass Betrieb, Verantwortung und Sachherrschaft über die Gemeinschaftsanlagen durch die A-GmbH und die D-GmbH gemeinsam ausgeübt worden seien. Allenfalls könnten die Strommengen daher anteilig beiden Unternehmen zugeordnet werden. Gleiches gelte für Zutritts- und Nutzungsrechte, die aufgrund der jeweiligen Dienstbarkeiten und Nutzungsrechte aus dem Mitbenutzungs- und Servicevertrag beiden Unternehmen gleichermaßen zustünden, so dass auch insoweit die Strommengen allenfalls anteilig beiden Unternehmen zugeordnet werden könnten. Sachgerecht sei vorliegend allein eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung anhand der vertraglichen Vereinbarungen, die dazu führe, dass beide Unternehmen in den gemeinsam genutzten Anlagen Strom entnommen hätten, der im jeweiligen Betrieb verbraucht worden sei. Der Stromverbrauch entsprechend dem Umfang der betrieblichen Inanspruchnahme der Anlagen sei über die jeweiligen Messeinrichtungen auch darstellbar.

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Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 09.02.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2012 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung und betont, dass der Strom für den Betrieb der für die D-GmbH bereitgestellten Anlagen verbraucht werde und damit in den Anlagen verbleibe und nicht an die D-GmbH weitergeleitet werde. Die "Resultate" der Anlagen würden aufgrund des Mitbenutzungs- und Servicevertrages an die D-GmbH weitergegeben. Die A-GmbH sei verpflichtet, die Versorgung zu gewährleisten, die D-GmbH habe das Recht und die Pflicht zur Abnahme. Der Mitbenutzungs- und Servicevertrag ginge ins Leere, würde die D-GmbH in den Anlagen selbst Strom zum Verbrauch entnehmen. Es seien Entgelte zu zahlen; das Entgelt, das die D-GmbH an die A-GmbH für die Bereitstellung der Stromversorgungsanlagen zu zahlen habe, enthalte auch anteilige Personalkosten. Wirtschaftliche Tätigkeiten in den Anlagen habe die D-GmbH nicht übernommen. Nach Punkt 3.5 des Mitbenutzungs- und Servicevertrages sei die D-GmbH Auftraggeber und Nutzer der Anlagen zur Stromversorgung. Diese Aufgaben und Leistungen dürfe die D-GmbH nicht selbst durchführen, so dass allein die A-GmbH Stromverwenderin sei.

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Mit Beschluss des Amtsgerichts F vom ... 2012 (...) ist über das Vermögen der A-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden, das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Der Beklagte hat die streitgegenständliche Stromsteuerforderung zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der A-GmbH angemeldet (beglaubigter Auszug aus der Insolvenztabelle, Bl. ... der Gerichtsakte). Der Kläger hat, vertreten durch die bisherigen Prozessbevollmächtigten der A-GmbH, mit Schriftsatz vom 14.06.2013 angezeigt, das Klageverfahren weiterzuführen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sachakte des Beklagten (2 Hefter) und der Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

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Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Steuerbescheid vom 09.02.2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.04.2012 ist rechtmäßig und verletzt die A-GmbH nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

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Der geltend gemachte Stromsteueranspruch besteht nach § 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt., Abs. 2 StromStG. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 entsteht die nach § 1 StromStG auf elektrischen Strom der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur im Stromsteuergebiet zu erhebende Stromsteuer dadurch, dass vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, dass der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Gemäß § 5 Abs. 2 ist Steuerschuldner in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger. Mangels Beteiligung eines Letztverbrauchers - auch nicht nach Maßgabe einer gesetzlichen Fiktion nach § 1 Abs. 3 Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) in der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes vom 31.05.2000 (BGBl. I S. 794), dessen Voraussetzungen mangels einer Verständigung über die Lieferung bereits versteuerten Stroms (vgl. dazu auch Milewski, in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG/StromStG, 2012, § 5 StromStG Rn. 17) hier nicht vorliegen - kommt hier als Steuerentstehungstatbestand für die A-GmbH allein § 5 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. StromStG in Betracht, nach dem die Stromsteuer dadurch entsteht, dass der im Steuergebiet ansässige Versorger im Steuergebiet dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Die A-GmbH war zum Zeitpunkt der Entnahme der streitgegenständlichen Strommengen als im Steuergebiet ansässiges und Strom leistendes Unternehmen Versorger i. S. v. § 2 Nr. 1 StromStG und Inhaberin einer entsprechenden Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. StromStG. Im Streit steht zwischen den Beteiligten allein die Frage, ob die A-GmbH die streitgegenständlichen, der D-GmbH in Rechnung gestellten Strommengen, die in den Kalenderjahren 2008 und 2009 in den von der A-GmbH und der D-GmbH genutzten Betriebs- und Versorgungsanlagen auf dem Gelände des Industrieparks XX verbraucht worden sind, dem Versorgungsnetz zum Selbstverbrauch entnommen hat, wie der Beklagte meint, oder vielmehr an die D-GmbH geleistet hat, die ihrerseits den Strom sodann als Versorger zum Selbstverbrauch entnommen hat.

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Damit kommt es maßgeblich darauf an, wie der Begriff der Entnahme von Strom in § 5 Abs. 1 StromStG, der gesetzlich nicht definiert ist, zu verstehen ist.

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Die Stromsteuer ist eine Realaktsteuer, deren Entstehungstatbestände nicht an Akte des Rechtsverkehrs, sondern an tatsächliche Vorgänge anknüpfen. Wie die Regelungen in § 1 a Abs. 2 und Abs. 3 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) (bzw. in § 1 Abs. 2, Abs. 3 StromStV in der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes vom 31.05.2000 ) mit der in § 1 a Abs. 2 StromStV angeordneten Fiktion, durch die zum Letztverbraucher bestimmt wird, wer selbst bezogenen Strom an andere leistet, belegen, kann nur der eigentliche Stromverwender (Letztverbraucher) den Strom entnehmen und durch diesen Realakt die Stromsteuer zur Entstehung bringen (vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2008, VII B 79/07, in: juris; vgl. auch Milewski, a. a. O., § 5 StromStG Rn. 5; Köthe, in: Friedrich/Meißner, Energiesteuern, Band 1, Stand: 34. Ergänzungslieferung April 2014, § 5 StromStG Rn. 17). Dies muss gleichermaßen gelten für den Versorger, der Strom zum Selbstverbrauch entnimmt, da der Versorger insoweit ebenfalls einem Letztverbraucher vergleichbarer Stromverwender ist. Auch für die Steuerentstehung durch Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch durch einen Versorger kommt es mithin allein darauf an, ob der Versorger im Sinne eines Realaktes Strom entnimmt. Im Hinblick auf die Entnahme durch einen Versorger (und nicht durch einen Letztverbraucher) kann der Selbstverbrauch auch definiert werden als jede Entnahme von Strom zu betrieblichen Zwecken des Versorgers (in diesem Sinne wohl Milewski, a. a. O., § 5 StromStG Rn. 18). Aufgrund der physikalischen Eigenschaften von Strom fallen die Entnahme aus dem Versorgungsnetz und der Verbrauch des Stroms zusammen (vgl. Köthe, a. a. O.). Demgegenüber ist unter einer Leistung von Strom in der Regel eine rechtsgeschäftliche Verfügung zu verstehen, die aufgrund einer zwischen dem Leistenden und dem Empfänger bestehenden schuldrechtlichen Verfügung erbracht wird, nach der der Versorger als Leistender dem Letztverbraucher als Empfänger die Entnahme von Strom zum Verbrauch aus dem Versorgungsnetz gestattet (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 27.12.2001, IV 327/01, in: juris, dort: Rn. 12; Milewski, a. a. O., § 2 StromStG Rn. 8).

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Von dem aufgezeigten Begriffsverständnis einer Stromentnahme durch tatsächlichen Verbrauch zu betrieblichen Zwecken ausgehend ist vorliegend allein die A-GmbH als Stromverwender der streitgegenständlichen in den Kalenderjahren 2008 und 2009 in den von der A-GmbH und der D-GmbH genutzten Versorgungsanlagen auf dem Gelände des Industrieparks XX verbrauchten Strommengen anzusehen. Anders als der Kläger meint, ist vorliegend eine gewissermaßen gespaltene tatsächliche Stromentnahme durch zwei Unternehmen für den Betrieb jeweils ein- und derselben Versorgungsanlagen, konkret der Stromversorgungseinrichtungen (Gleichrichtergebäude mit Netzanschlusspunkt, Trafo- und Umspannstationen), der Wasserentnahmestelle Y mit Pump- und Fördereinrichtungen und der Kläranlage zur Abwasserentsorgung, weder faktisch noch nach wertenden Gesichtspunkten rechtlich möglich. Im Einzelnen gründet sich dies auf folgende Erwägungen:

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Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten, die zugleich auch Ausdruck der zugrunde liegenden vertraglichen Beziehungen zwischen der A-GmbH und der D-GmbH sind, ergibt sich, dass die D-GmbH nicht als Mitverwender des für den Betrieb der Versorgungsanlagen verbrauchten Stroms im Sinne einer eigenen Entnahme aus dem Versorgungsnetz der A-GmbH - ggf. nach dann denklogisch vorangegangener Leistung des Stroms durch die A-GmbH an die D-GmbH - angesehen werden kann: Es handelt sich um den Betrieb bestimmter Versorgungseinrichtungen, die belegen waren auf den Grundstücken der A-GmbH bzw. im Fall der Wasserentnahmestelle Y mit Pump- und Fördereinrichtungen auf einem Grundstück, das zunächst der A-GmbH gehörte bzw. das seit ... 2009 nach einem Eigentumswechsel unter Ausnutzung einer der A-GmbH eingeräumten entsprechenden Grunddienstbarkeit an diesem Grundstück durch die A-GmbH zum Betrieb eben dieser Wasserentnahmestelle Y dinglich weiter genutzt werden durfte, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Auszügen des Grundbuchs von XX, laufende Nummer ... der Eintragungen in Abteilung ... des Grundbuchs von XX, Bl ..., und laufende Nr. ... der Eintragungen in Abteilung ... des Grundbuchs von XX, Bl. ..., ergibt. Die A-GmbH entnahm aus dem Versorgungsnetz des Vorversorgers Strom und speiste diesen über eine Übergabestelle in ihr Verteilungsnetz ein, von dort erfolgte dann die Weiterleitung u. a. in die von ihr und der D-GmbH konkret genutzten Anlagen der Stromversorgungseinrichtung, Wasserentnahmestelle Y und Kläranlage. Dort wurde jeweils zwecks Betriebs dieser Einrichtungen Strom aus dem eigenen Verteilungsnetz der A-GmbH entnommen. Davon zu unterscheiden sind ausweislich der Anlage 3 zum Prüfungsbericht vom 16.12.2010 die - unstreitig - an die D-GmbH weitergeleiteten und durch gesonderte drei Zähler erfassten Strommengen, die diese zum Verbrauch durch Kantine, Verwaltung und Pförtner abgenommen hat und die der Beklagte als unversteuerte Leistung an die D-GmbH als Versorger anerkannt und gegenüber der A-GmbH unversteuert belassen hat und die nicht zu den streitgegenständlichen Strommengen gehören. Sämtliche streitgegenständlichen Strommengen wurden allein zum Betrieb der genannten Versorgungsanlagen verwendet. Diese Verwendung erfolgte allein durch die A-GmbH als dasjenige Unternehmen, das als Eigentümer bzw. im Fall der Wasserentnahmestelle Y seit ... 2009 als Inhaberin einer entsprechenden Grunddienstbarkeit die entsprechenden Versorgungsanlagen betrieb und unterhielt. Dass die D-GmbH aufgrund der im Mitbenutzungs- und Servicevertrag zwischen der C-GmbH und der D-GmbH vom ... 2004 festgelegten Rechte und Pflichten, die die A-GmbH durch Schuldübernahmevertrag vom ... 2006 übernommen hatte, sowie aufgrund der entsprechenden Grunddienstbarkeiten, die zugunsten der D-GmbH auf den von der A-GmbH übernommenen Grundstücken lasteten und die D-GmbH berechtigten, die Pump- und Fördereinrichtungen zur Versorgung mit Wasser Y, die Leitungen und Einrichtungen zur Ableitung von Betriebsabwässern, Regenwasser und häuslichem Abwasser einschließlich der Kläranlage sowie die zum Betrieb dieser Anlagen erforderlichen Anlagen und Einrichtungen (Urkundenrolle Grunddienstbarkeiten vom ... 2004, Ziffer ...) bzw. vorhandene Leitungen und Kabel zur Versorgung der Grundstücke der D-GmbH mit elektrischem Strom samt den dazu erforderlichen Trafo- und Umspannstationen und sonst erforderlichen Anlagen und Einrichtungen (Urkundenrolle Grunddienstbarkeiten vom ... 2004, Ziffer ...) mitzubenutzen und mitzubetreiben, diese dauernd dort zu belassen, zu unterhalten und instand zu halten, berechtigt war, eben diese von der A-GmbH betriebenen Versorgungsanlagen dauerhaft und unter entsprechender Einbeziehung in die Unterhaltung und Instandhaltung neben der A-GmbH zu nutzen und zu betreiben, steht dem nicht entgegen. Ausweislich des Mitbenutzungs- und Servicevertrags war es die A-GmbH, die als jeweilige Eigentümerin der Grundstücke, auf denen sich die hier in Rede stehenden Versorgungseinrichtungen befinden, die im Zusammenhang mit den Versorgungseinrichtungen stehenden Leistungen und Aufgaben zur Erfüllung betrieblicher Zwecke der D-GmbH zu erbringen hatte, d. h. im Fall der Wasserversorgung Y die Bereitstellung von Wasser Y zu Kühl- und Prozesszwecken, im Fall des Stroms zur Bereitstellung der Anlagen zur Stromversorgung und im Fall des Klärwerks zur Entsorgung der bei D anfallenden Sanitärabwässer (vgl. Anlage 1 zum Mitbenutzungs- und Servicevertrag). Dementsprechend waren für die Mitbenutzung und Bereitstellung der Versorgungseinrichtungen und zu erbringenden Leistungen Entgelte zu zahlen, zu berechnen auf Basis des jeweiligen Verbrauchs, Anteils der Mitbenutzung bzw. Grades der Inanspruchnahme (Ziffer 2.1 Mitbenutzungs- und Servicevertrag). Konkret waren dies für die Wasserversorgung Y die Teilung der Gesamtkosten im Verhältnis des Wasserverbrauchs, für den Strom die Aufteilung u. a. der Kosten für den Betriebsstrom im Verhältnis der installierten Leistung und für das Klärwerk die Teilung der Gesamtkosten im Verhältnis 50:50 (vgl. Anlage 1 zum Mitbenutzungs- und Servicevertrag). Die Einräumung entsprechender Grunddienstbarkeiten diente der dinglichen Absicherung der im Mitbenutzungs- und Servicevertrag vereinbarten Rechte- und Pflichtenstellung der Vertragsparteien (vgl. Ziffer 3.4. Mitbenutzungs- und Servicevertrag). Betreiber der hier in Rede stehenden Versorgungseinrichtungen blieb bei allem jedoch die A-GmbH, wenn auch in der Ausübung ihrer Eigentumsrechte durch die schuldrechtlichen Verpflichtungen und dinglichen Belastungen durch die Grunddienstbarkeiten entsprechend eingeschränkt. Insofern geht auch die Annahme des Klägers, es handele sich bei den streitgegenständlichen Stromentnahmen um Entnahmen auf einem einheitlichen Betriebsgelände von A-GmbH und D-GmbH, fehl. Denn die in Rede stehenden Versorgungsanlagen befanden sich ausschließlich auf Betriebsgelände der A-GmbH. Allein der Umstand, dass aufgrund der gemeinsamen Nutzung des Industriestandortes wechselseitige Mitbenutzungsbefugnisse eingeräumt wurden, führt nicht dazu, dass es sich um ein gemeinsames Betriebsgelände handeln würde. Anderenfalls wären die wechselseitig eingeräumten vertraglichen und dinglichen Mitbenutzungsrechte gerade nicht erforderlich gewesen. Die Einräumung dieser Rechte zeigt vielmehr, dass die jeweiligen Anlagen und deren Betrieb eben gerade demjenigen Unternehmen mit dessen Betriebsgelände zugeordnet blieben, das Eigentümer des entsprechenden Grundstücks war, für die in Rede stehenden Versorgungsanlagen mithin der A-GmbH. Auch unter Berücksichtigung des - zugunsten der A-GmbH als zutreffend unterstellten - Umstandes, dass die A-GmbH faktisch in weitreichenden Abstimmungsprozessen mit der D-GmbH und - neben anderen eigenen Mitarbeitern der A-GmbH - unter Einsatz jedenfalls eines Mitarbeiters, der in Belangen der gemeinsam genutzten Anlagen sowohl für die A-GmbH als auch für die D-GmbH tätig geworden ist, die in Rede stehenden Versorgungsanlagen unterhalten und instand gehalten hat, ergibt sich keine der A-GmbH günstigere Beurteilung. Dieser Umstand verdeutlicht zwar, dass der Betrieb der Anlagen durchaus im Rahmen eines vertraglichen Abstimmungs- und Kooperationsprozesses zwischen der A-GmbH und der D-GmbH erfolgte, ändert jedoch nichts daran, dass der Betrieb als solcher auch unter Berücksichtigung der Vorgaben und der tatsächlichen Umsetzung der vertraglichen Absprachen letztlich allein der A-GmbH oblag. Dies wird auch insbesondere darin erkennbar, dass die D-GmbH ihrerseits den Betrieb der betreffenden Versorgungsanlagen ohne Mitwirkung der A-GmbH nicht ohne weiteres hätte durchführen können (vgl. auch Nr. 3.5. des Mitbenutzungs- und Servicevertrages, demzufolge der jeweilige Nutzer und Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Eigentümers bzw. Auftragnehmers die vergebenen Aufgaben und Leistungen weder selbst durchführen noch einen Dritten damit betrauen darf, es sei denn, es liegt ein Notfall vor, der eigenes Handeln des Nutzers und Auftraggebers erfordert), vielmehr die Mitbenutzung und Aufrechterhaltung der Anlagen bei einer Weigerung der A-GmbH ggf. hätte zivilrechtlich durchsetzen müssen, umgekehrt jedoch die A-GmbH - vorbehaltlich gewisser Abstimmungspflichten, die sich insbesondere nur darauf beziehen, den Betrieb der Anlage nicht einzustellen oder unsachgemäß oder unwirtschaftlich zu handeln - den Betrieb der Anlagen erstverantwortlich und maßgeblich "in der Hand hatte". Im Übrigen sind in den Anlagen nach den eigenen Angaben des Klägers durchaus in größerem Umfang eigene Mitarbeiter der A-GmbH, namentlich im Gleichrichtergebäude, eingesetzt worden. Das spiegelt sich auch in der Entgeltregelung für die Bereitstellung der Stromversorgungseinrichtungen im Mitbenutzungs- und Servicevertrag wieder, wonach auch die anfallenden Personalkosten im Verhältnis der installierten Leistung geteilt werden (Anlage 1 zum Mitbenutzungs- und Servicevertrag). Dass die D-GmbH die zu erwartenden Kosten der Mitbenutzung der Anlagen betriebswirtschaftlich in ihrer Jahresplanung berücksichtigte, macht ebenfalls nur deutlich, dass es sich dabei um zum Betrieb ihres Unternehmens erforderliche Aufwendungen handelte, sagt aber nichts darüber aus, wem die Stromentnahme in den Anlagen im Sinne des Entnahmebegriffs des Stromsteuergesetzes zuzuordnen ist. Soweit der Kläger zur Begründung eines gemeinschaftlichen Betriebs der Versorgungsanlagen durch die A-GmbH und die D-GmbH den besonderen Kooperationscharakter der vertraglichen Beziehungen aus dem Mitbenutzungs- und Servicevertrag betont, ist ferner zu berücksichtigen, dass die ursprüngliche gemeinsame Nutzung des Werksgeländes durch die C-GmbH und D-GmbH auf der Basis des Mitbenutzungs- und Servicevertrags durch deren beider Tätigkeit als ... geprägt war, diese besondere Verflechtung der gegenseitigen Nutzungsverschränkungen sich jedoch nach Übernahme der Grundstücke durch die A-GmbH relativiert hat. Denn die A-GmbH hatte zwar Anlagen übernommen, die auch für die D-GmbH weiterhin von Bedeutung für die Ausübung deren wirtschaftlicher Tätigkeit waren, führte aber selbst nicht die wirtschaftliche Tätigkeit der C-GmbH, sondern andere unternehmerische Tätigkeiten aus. Zudem wurden die Versorgungsanlagen durch die A-GmbH auch zur Versorgung anderer Unternehmen genutzt, wie sich aus den unbestrittenen Feststellungen des Prüfungsberichts vom 16.12.2010 und dem Infrastrukturvertrag, den die A-GmbH mit anderen Unternehmen ihrer Unternehmensgruppe geschlossen hatte, ergibt (§§ 3, 4 des Infrastrukturvertrages für den Standort XX vom... 2008, Anlage 4 zum Prüfungsbericht vom 16.12.2010), so dass auch insoweit der wirtschaftliche Schwerpunkt des Betriebs der Versorgungsanlagen nicht in einer ...werksbedingten Kooperation zwischen der A-GmbH und der D-GmbH, sondern vielmehr bei der A-GmbH als Infrastrukturbetreiberin des Industriestandorts zu sehen war. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass die Beitrittsvereinbarung der D-GmbH vom ... 2010 zu dem zwischen der A-GmbH und dem zuständigen Netzbetreiber bestehenden Netznutzungsvertrag, dem zufolge die D-GmbH die anfallenden Netznutzungsentgelte direkt an den Netzbetreiber leiste, die wirtschaftliche Bedeutung des unmittelbaren Strombezugs durch die D-GmbH deutlich mache, so muss dieser Umstand bereits deshalb außer Betracht bleiben, weil er erst nach den streitgegenständlich relevanten Besteuerungszeiträumen 2008 und 2009 eingetreten ist. Im Übrigen lässt die Beitrittsvereinbarung sowohl die grundstücksrechtlichen Verhältnisse als auch die vertraglichen Beziehungen zwischen der A-GmbH und der D-GmbH aus dem Mitbenutzungs- und Servicevertrag und mithin die vorstehend aufgezeigten maßgeblichen Verfügungsbefugnisse in Bezug auf die in Rede stehenden Versorgungsanlagen der A-GmbH unberührt.

18

Um die streitgegenständlichen Versorgungsanlagen zu betreiben, muss der Strom zwecks Verbrauchs entnommen werden, was nur in einem einheitlichen Vorgang faktisch vollzogen werden kann. Mit der Entnahme ist die Stromsteuer entstanden, eine nachfolgende Weiterleitung bzw. Leistung des bereits entnommenen Stroms oder eines Teils davon an die D-GmbH und eine sich dann daran anschließende Entnahme durch die D-GmbH kann denklogisch nicht mehr stattfinden. Einer gewissermaßen gleichzeitigen bzw. gemeinsamen Entnahme des Stroms in den Anlagen durch die A-GmbH und die D-GmbH stehen die vorstehend aufgezeigten grundstücksrechtlichen und vertraglichen Gestaltungen entgegen, nach denen der Betrieb der Versorgungsanlagen der A-GmbH zuzuordnen ist. Die vom Kläger zitierten Rechtsprechungsnachweise zu einer wertungsmäßigen Aufteilung innerhalb eines Betriebsgeländes verbrauchten Stroms auf unterschiedliche Unternehmen (BFH, Urteil vom 25.09.2013, VII R 64/11, in: juris, dort: Rn. 14; Urteil vom 02.11.2010, VII R 48/09, BFH/PR 2001, 246, 4. Orientierungssatz) betreffen Sachverhaltsgestaltungen, die sich auf eine möglicherweise vorzunehmende wertungsmäßige Aufteilung entnommener Strommengen hinsichtlich einer zu gewährenden Steuerbegünstigung für produzierende Unternehmen beziehen, und sind auf die Stromentnahme als solche, also auf die Bestimmung des Realakts der Stromentnahme in Abgrenzung einer bloßen Weiterleitung oder Leistung von Strom, mithin nicht übertragbar. Die Entnahme des Stroms durch den Verbrauch in den Versorgungsanlagen ist mithin allein der A-GmbH als Entnahme zum Selbstverbrauch zuzurechnen.

19

Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Stromsteuerschuld drängen sich dem Gericht keine Bedenken auf, auch der Kläger macht solche nicht geltend.

20

Auch die einjährigen Festsetzungsfristen nach §§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO sind jeweils gewahrt.

21

Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung der im Kalenderjahr 2009 entstandenen Stromsteuer, die mit Steueranmeldung vom 13.01.2010 (vgl. Feststellung des Prüfungsberichts vom 16.12.2010, Seite 13) angemeldet worden war, begann mit Ablauf des Kalenderjahres 2010, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AO, Art. 97 § 10 Abs. 10 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO), so

22

dass der Bescheid vom 09.02.2011 hinsichtlich der Stromsteuer für das Kalenderjahr 2009 ersichtlich innerhalb der Festsetzungsfrist, deren Ablauf im Übrigen zudem gehemmt war (siehe dazu die nachfolgenden Ausführungen zur Stromsteuer für das Kalenderjahr 2008), erging.

23

Die Festsetzungsfrist für die Festsetzung der im Kalenderjahr 2008 entstandenen Stromsteuer, die mit Steueranmeldung vom 08.05.2009 (vgl. Feststellung des Prüfungsberichts vom 16.12.2010, Seite 11) angemeldet worden war, begann mit Ablauf des Kalenderjahres 2009, § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AO, Art. 97 § 10 Abs. 10 EGAO. Da am 09.11.2010 und mithin innerhalb der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung, die sich u. a. auf die Abgrenzung Stromeigenverbrauch/Stromleistung am Standort XX bezog, begonnen wurde, war die einjährige Festsetzungsfrist gemäß § 171 Abs. 4 Satz 1 AO bis zur Unanfechtbarkeit der auf Grund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide gehemmt und endete gemäß § 171 Abs. 4 Satz 3, 1. Halbsatz AO spätestens mit Ablauf der in § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO genannten Frist von einem Jahr seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat oder, wenn sie - wie hier - unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, so dass der Bescheid vom 09.02.2011 hinsichtlich der Stromsteuer für das Kalenderjahr 2008 ebenfalls innerhalb der Festsetzungsfrist erging.

II.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

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(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf d

Abgabenordnung - AO 1977 | § 171 Ablaufhemmung


(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann. (2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen

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(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist. (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn1.eine Steuererklärung od

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Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. Versorger: Derjenige, der Strom leistet;2. Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;2a. Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-

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(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrau

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Bundesfinanzhof Urteil, 25. Sept. 2013 - VII R 64/11

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das Wurst- und Schinkenerzeugnisse herstellt und eine Erla
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Hamburg Urteil, 03. Dez. 2014 - 4 K 99/12.

Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Sept. 2015 - VII B 18/15

bei uns veröffentlicht am 02.09.2015

Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 3. Dezember 2014  4 K 99/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Referenzen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
2.
Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;
2a.
Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www.destatis.de;
3.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
4.
Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
5.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
6.
Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt;
8.
Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
9.
stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt;
10.
hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;
11.
Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das Wurst- und Schinkenerzeugnisse herstellt und eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom besitzt. In den Produktionsprozess war im Jahr 2006 u.a. ein Unternehmen (U) eingebunden, das nicht über eine Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms zu betrieblichen Zwecken verfügte. Im Einzelnen waren in der Produktion neben eigenem Personal der Klägerin ca. ... bei U beschäftigte und von U auch bezahlte Mitarbeiter eingesetzt, die in der Wurstproduktion tätig waren und das im Eigentum der Klägerin stehende Fleisch zerlegten und bearbeiteten. Zwischen der Klägerin und U bestand im Jahr 2006 ein Werkvertrag, nach dem U die ihm übertragenen Tätigkeiten (Zerlegen und Bearbeitung von Fleisch sowie damit verbundene Arbeiten) selbstständig und eigenverantwortlich zu erledigen hatte. Zur Ausübung dieser Tätigkeiten hatte die Klägerin U bestimmte Flächen in ihrem Betrieb sowie Maschinen, Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen; sie war zudem berechtigt, Qualitäts- und Hygienekontrollen durchzuführen. Die Organisation der vertraglichen Leistungen und aller zur Erfüllung des Vertrags notwendigen Handlungen oblagen allein U, der Klägerin stand insoweit kein Weisungsrecht zu. U war zudem für die Sozialversicherung ihrer Arbeitnehmer zuständig. Die von U ausgeführten Tätigkeiten wurden auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses bezahlt, in dem ein bestimmter Nettopreis pro Stück oder Kilogramm vereinbart war. Für Sonderfälle war ein Stundenlohn vereinbart.

2

Aufgrund des Ergebnisses einer Außenprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) mit Steuerbescheid vom 23. September 2009 gegen die Klägerin für das Jahr 2006 Stromsteuer in Höhe von ... € fest. Zudem setzte es mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 den mit Vergütungsbescheid vom 18. April 2007 errechneten Vergütungsbetrag von ... € auf nunmehr ... € herab. Dabei ging es davon aus, dass die Klägerin den zum ermäßigten Steuersatz bezogenen Strom unberechtigt an U weitergegeben habe.

3

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Weitergabe des Stroms an U sei von der der Klägerin nach § 9 Abs. 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG) erteilten Erlaubnis nicht umfasst gewesen, weshalb nach § 9 Abs. 6 Satz 2 StromStG die Stromsteuer entstanden sei. Dafür, dass einem Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 i.V.m. Nr. 3 StromStG nicht jede beliebige Tätigkeit zugeordnet werden könne, die in irgendeinem Zusammenhang mit dessen Produktionsvorgängen stehe, spreche die in § 15 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) getroffene Regelung, nach der der Antragsteller den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aufgrund der Anzahl der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen --einschließlich der gegen Entgelt gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitskräfte-- bestimmen könne. Auszugehen sei von einer formalen Definition des Unternehmensbegriffs. Nicht erfasst würden deshalb im Rahmen eines Werkvertrags von einem anderen Unternehmen ausgeführte Tätigkeiten. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass U seine Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich zu erledigen gehabt habe. Dabei habe U sich eigener Arbeitskräfte bedient, die von ihm auch entlohnt worden und sozialversichert gewesen seien. Die räumliche Eingliederung in das Unternehmen der Klägerin ändere nichts an der rechtlichen Selbstständigkeit des U und führe auch nicht zur Begründung einer Betriebsstätte der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 StromStV. Infolgedessen seien die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, insbesondere die Aufteilung der Strommengen und die Reduzierung des Spitzenausgleichs, nicht zu beanstanden. Das FG-Urteil ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2012, Beilage 1, 14 veröffentlicht.

4

Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes für die gesamte von ihr zu betrieblichen Zwecken entnommene Strommenge. Die Einschaltung eines Subunternehmers führe nicht dazu, dass der durch diesen verwendete Strom als zu außerbetrieblichen Zwecken entnommen angesehen werden müsse. Das Erfordernis des Einsatzes ausschließlich selbst beschäftigter Mitarbeiter widerspräche dem Sinn und Zweck der stromsteuerrechtlichen Begünstigung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Für fremde Dritte habe sie keine Dienstleistungen erbracht. Eine Rechtsgrundlage zur differenzierten Betrachtungsweise könne der Definition des Unternehmensbegriffs in § 2 Nr. 4 StromStG nicht entnommen werden. Deshalb sei es irrelevant, wie ein begünstigtes Unternehmen seine internen Produktionsabläufe organisiere und ob es hierfür Subunternehmer einschalte. Der vorliegende Sachverhalt, dessen Fallgestaltung bisher noch nicht Gegenstand einer finanzgerichtlichen Entscheidung gewesen sei, gebe keine Veranlassung, Zuordnungsthemen in Verbindung mit § 15 StromStV zu erörtern. Im Schrifttum habe sich als einziger Rüsken (Rüsken, Kann ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Verkauf seiner Produktion Dritten übertragen, ohne insoweit die Stromsteuerbegünstigung einzubüßen? BFH-PR 2011, 246) mit Inhalt und Reichweite des § 2 Nr. 4 StromStG auseinandergesetzt und in Abrede gestellt, dass die Selbstständigkeit i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG durch eine eigene Rechtssubjektivität begründet werde. Auch sei es seiner Ansicht nach nicht ohne Weiteres einsichtig, dass unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention des Stromsteuergesetzes ausgegliederte Betriebe nicht stromsteuerbegünstigt sein sollen. Im Streitfall habe das FG den zwischen ihr und U abgeschlossenen Werkvertrag nur unzureichend ausgewertet und die Kündigungsrechte sowie die Eingliederung von U in ihren Herstellungsprozess unberücksichtigt gelassen.

5

Das HZA weist darauf hin, dass auch Werkvertragsunternehmen in der Rentenversicherung entlastet würden und diese Entlastung bei ihrer Preiskalkulation berücksichtigten. Im Fall einer stromsteuerrechtlichen Einbindung eines Subunternehmens in den Betrieb des Entlastungsberechtigten profitiere ein Auftraggeber durch den ihm zu gewährenden Spitzenausgleich und durch die Entlastung des Auftragnehmers in der Rentenversicherung doppelt. Folge man der Auffassung der Klägerin, könnte sie in letzter Konsequenz die gesamte Produktion auf das Personal von U übertragen und würde immer noch stromsteuerrechtlich begünstigt. Die besondere Hervorhebung des Instruments der Arbeitnehmerüberlassung in § 15 Abs. 5 Satz 2 StromStV mache deutlich, dass die Beschäftigung eines rechtlich selbstständigen Subunternehmers aus stromsteuerrechtlicher Sicht nicht dem Auftraggeber zugerechnet werden könne. Im Übrigen schließt sich das HZA den Ausführungen des FG an.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin in Bezug auf den von U im Rahmen seiner Subunternehmertätigkeit verwendeten Strom keine Begünstigung zusteht, weil sie ihn nicht zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen hat. Somit sind sowohl die Festsetzung der Stromsteuer als auch die Korrektur des Spitzenausgleichs rechtlich nicht zu beanstanden.

7

1. Gemäß § 9 Abs. 3 StromStG a.F. unterliegt Strom einem ermäßigten Steuersatz, wenn er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird. Darüber hinaus wird für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat, auf Antrag der sog. Spitzenausgleich nach § 10 Abs. 1 StromStG gewährt. Beide Begünstigungen setzen voraus, dass es sich um ein Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG handelt, das produzierend tätig ist und den entnommenen Strom für eigenbetriebliche Zwecke verwendet. Ausgeschlossen von der Begünstigung ist eine Verteilung des einem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Stroms an Dritte.

8

a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist. Auch ist sie nach den Feststellungen des FG im Besitz einer Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms (§ 9 Abs. 4 StromStG). Im Streitfall hat sie jedoch einen Teil des auf ihrem Betriebsgelände verbrauchten Stroms nicht selbst und damit zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet, sondern sie hat ihn unentgeltlich im Rahmen eines Werkvertrags einem anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Es ist auch unstreitig, dass es sich bei U um ein rechtlich selbstständiges Unternehmen und nicht etwa um eine Betriebsstätte der Klägerin oder auch nur um ein mit der Klägerin rechtlich verbundenes Unternehmen handelt. Streitentscheidend ist allein die Frage, ob die von U im Auftrag der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten und die dabei verbrauchten Strommengen dem Unternehmen der Klägerin nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. zugeordnet werden können, oder ob die Grundwertungen des Stromsteuerrechts eine getrennte Betrachtung gebieten.

9

b) Stromsteuerrechtlich begünstigt ist nach § 2 Nr. 4 StromStG die jeweils kleinste rechtlich selbstständige Einheit und nicht ein Unternehmensverbund, wie dies z.B. in einem Organkreis der Fall ist. Seit der Änderung der Begriffsbestimmung durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 ist es nicht mehr erforderlich, dass das Unternehmen aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und Bilanzen erstellt. Ausdrücklich erfasst werden auch kommunale Eigenbetriebe. Der in dieser Weise verstandene Unternehmensbegriff des Stromsteuerrechts ist nicht deckungsgleich mit dem Unternehmensbegriff des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder mit dem Betriebsstättenbegriff des § 12 der Abgabenordnung (AO). Vielmehr ist zur Auslegung des in § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 StromStG a.F. verwendeten Unternehmensbegriffs auf die mit diesen Regelungen verbundene stromsteuerrechtliche Zielsetzung abzustellen.

10

Die Gewährung ermäßigter Steuersätze und des sog. Spitzenausgleichs für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes dient insbesondere dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Wettbewerb stehender Herstellungsbetriebe. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sind Dienstleistungsunternehmen von den Begünstigungen ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004  1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).

11

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes werden Unternehmen als solche und nicht bestimmte Vorgänge begünstigt, bei denen Strom verbraucht wird. Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG wird daher personenbezogen natürlichen oder juristischen Personen erteilt. Dabei setzt die stromsteuerrechtliche Einstufung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine Zuordnung zu einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts (bis zum 31. Dezember 2006 WZ 93, nunmehr WZ 2003) voraus (§ 2 Nr. 3 StromStG). Daraus folgt, dass sich der stromsteuerrechtliche Unternehmensbegriff auch nach den Vorgaben der Klassifikation der Wirtschaftszweige orientiert. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 2 StromStG (BTDrucks 14/440) entspricht der Unternehmensbegriff den Vorgaben des statistischen Bundesamtes für dessen Erhebungen zum Produzierenden Gewerbe (Fachserie 4, Reihe 4.1.1.). Aus Gründen der Praktikabilität und zur Herstellung einer Kongruenz mit dem Unternehmensbegriff der Klassifikation der Wirtschaftszweige hat der Gesetzgeber auf eine formale Betrachtungsweise abgestellt und zum prägenden Merkmal die rechtliche Selbstständigkeit bestimmt (Senatsurteil vom 30. November 2004 VII R 41/03, BFHE 208, 361, ZfZ 2005, 168). Dabei hat er jedoch in Abweichung von den statistischen Vorgaben eine wesentliche Einschränkung vorgenommen. Im Gegensatz zur Vorbemerkung 3.2 WZ 2003 sieht er Unternehmensgruppen nicht als Einheit an. Somit sind allein aufgrund der Rechtsformwahl Kooperationen, Unternehmensgruppen und aus Unternehmen bestehende Gesellschaften von der Begünstigung ausgeschlossen (Urteil des FG Düsseldorf vom 1. September 2004  4 K 5787/99 VSt, ZfZ 2005, 99). Auch hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, zur Definition des Unternehmensbegriffs auf steuerrechtliche Vorschriften, wie z.B. § 12 AO, Bezug zu nehmen. Durch die getroffene Regelung wird eine zielgenaue Förderung der begünstigten Unternehmen sichergestellt. Dies ist insbesondere bei Konzernverhältnissen von Bedeutung. Eine organschaftliche Verbundenheit rechtlich selbstständiger Gesellschaften kann im Stromsteuerrecht nicht dazu führen, dass eine abhängige Organgesellschaft in den Genuss einer Steuerbegünstigung käme, die ihr bei isolierter Betrachtung ihrer Haupttätigkeit nicht zustünde (Senatsentscheidung in BFHE 208, 361, 365, ZfZ 2005, 168).

12

In diesem Zusammenhang misst der erkennende Senat der Formulierung des in § 9 Abs. 3 StromStG a.F. normierten Begünstigungstatbestands, der nicht auf eine Stromentnahme zu unternehmenseigenen, sondern für betriebliche Zwecke abstellt, keine streitentscheidende Bedeutung bei. Über eine extensive Deutung des Betriebsbegriffes kann die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, nur die in § 2 Nr. 4 StromStG definierten Unternehmen zu begünstigen, nicht in Frage gestellt werden.

13

2. Entscheidend für die stromsteuerrechtliche Einstufung einer Betriebseinrichtung als begünstigtes Unternehmen ist somit eine rechtlich selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben, die mit der betriebsbedingten Verwendung von Strom einhergeht. Wie der Senat entschieden hat, ist dies bei der Tätigkeit von Kommissionären, die es gemäß § 383 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gewerbsmäßig übernommen haben, in vom Kommittenten zur Verfügung gestellten Filialen bestimmte Produkte für Rechnung des Kommittenten in eigenem Namen zu verkaufen, der Fall (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013). Der Umstand, dass die Filialen feste Bestandteile eines einheitlichen Verkaufskonzepts und eines großflächigen Vertriebsnetzes eines Kommittenten sind, vermag an der rechtlichen Selbstständigkeit und der dadurch vermittelten Unternehmensqualität der einzelnen Kommissionäre nichts zu ändern. Auch für den Fall der Verpachtung von Verkaufsstellen an Personen, die keine Angestellten des Unternehmens sind, sondern auf Provisionsbasis im Rahmen einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Handelsvertretertätigkeit u.a. Produkte des Unternehmens veräußern sowie Eigengeschäfte ausführen, hat der Senat entschieden, dass der verpachtete Geschäftsbetrieb und nicht etwa der Verpächter als steuerbegünstigtes Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen ist (Senatsurteil vom 2. November 2010 VII R 48/09, BFH-PR 2011, 246). Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, die Tätigkeit von Werkunternehmern, die ihren Geschäften als selbstständige Gewerbetreibende nachgehen und wie im Streitfall zwar nicht in ein Vertriebsnetz, jedoch in einen Herstellungsbetrieb eingebunden sind, stromsteuerrechtlich anders zu beurteilen.

14

Von dem zuletzt genannten Fall unterscheidet sich der Streitfall insbesondere dadurch, dass zwischen der Klägerin und U kein Pachtvertrag geschlossen worden ist. Vielmehr stellte die Klägerin eine für die Tätigkeit von U benötigte Fläche sowie Maschinen unentgeltlich auf ihrem eigenen Betriebsgelände zur Verfügung. Ansonsten verarbeiteten die von U beschäftigten und entlohnten Arbeitnehmer, über die die Klägerin keine Weisungsbefugnis hatte, im Eigentum der Klägerin stehendes Fleisch zu Fertigerzeugnissen. Das gleiche Ergebnis hätte die Klägerin durch eine entgeltliche Überlassung ihrer Betriebseinrichtungen an U durch den Abschluss eines zusätzlichen Miet- oder Pachtvertrags erzielen können. Bei dieser Betrachtung könnte U --sofern dessen Tätigkeit in der Wurstproduktion eine solche des Verarbeitenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 3 StromStG ist (nach der Vorbemerkung 3.4. zur WZ 2003 --die allerdings nach § 15 Abs. 8 StromStV auf die Tätigkeit sog. Converter keine Anwendung findet-- werden Einheiten, die Leistungen gegen Entgelt oder auf sonstiger vertraglicher Grundlage erbringen, z.B. Verarbeitung von vom Auftraggeber bereitgestelltem Obst für die Konservierung, wie Einheiten klassifiziert, die die gleichen Waren auf eigene Rechnung produzieren)-- stromsteuerrechtlich ebenfalls als begünstigtes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes anzusehen sein, denn eine Konkurrenz mit anderen Unternehmen, die gleiche Leistungen --nämlich die Zerlegung und Bearbeitung von Fleisch-- anbieten, dürfte außer Frage stehen. Die Möglichkeit, dass innerhalb eines Betriebsgeländes entnommene Strommengen auf verschiedene vergütungsberechtigte Unternehmen aufgeteilt werden können, erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen (vgl. 4. Orientierungssatz in BFH-PR 2011, 246), so dass in solchen Fällen dem Anliegen des Gesetzgebers Genüge getan wäre. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, die selbstständige Tätigkeit von U, die es aufgrund eines Werkvertrags erbringt, stromsteuerrechtlich nicht der Klägerin zuzuordnen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision weder auf die Art und das Ausmaß der Einbindung von U in den Produktionsablauf der Klägerin noch auf die nähere Ausgestaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsrechte an.

15

3. Da die Klägerin den von U zur Ausführung des mit ihr abgeschlossenen Werkvertrags verwendeten Strom nicht zu betrieblichen Zwecken entnommen hat, kann für diese Strommengen ein ermäßigter Steuersatz nicht gewährt werden. Insoweit kommt auch eine Entlastung im Rahmen des sog. Spitzenausgleichs nach § 10 Abs. 1 StromStG nicht in Betracht. Bei diesem Befund erweisen sich die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen als rechtmäßig, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Steuer im Streitfall --wie das FG zu Recht geurteilt hat-- aufgrund einer der Klägerin zuzuordnenden zweckwidrigen Entnahme nach § 9 Abs. 6 Satz 2 StromStG oder aufgrund einer ohne Erlaubnis vorgenommenen Leistung des Stroms an U nach § 5 Abs. 1 StromStG i.V.m. § 16 StromStV a.F. entstanden ist.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Elektrischer Strom (Strom) der Position 2716 der Kombinierten Nomenklatur unterliegt im Steuergebiet der Stromsteuer. Steuergebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieses Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1; L 341 vom 3.12.1987, S. 38; L 378 vom 31.12.1987, S. 120; L 130 vom 26.5.1988, S. 42; L 151 vom 8.6.2016, S. 22) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1925 (ABl. L 282 vom 31.10.2017, S. 1) geänderten, am 1. Januar 2018 geltenden Fassung.

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.

(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist.

(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.

(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist.

(4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten als Teile dieses Versorgungsnetzes.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
2.
Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;
2a.
Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www.destatis.de;
3.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
4.
Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
5.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
6.
Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt;
8.
Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
9.
stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt;
10.
hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;
11.
Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.

(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist.

(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.

(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist.

(4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten als Teile dieses Versorgungsnetzes.

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.

(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist.

(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.

(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist.

(4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten als Teile dieses Versorgungsnetzes.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
2.
Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;
2a.
Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www.destatis.de;
3.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
4.
Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
5.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
6.
Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt;
8.
Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
9.
stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt;
10.
hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;
11.
Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das Wurst- und Schinkenerzeugnisse herstellt und eine Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom besitzt. In den Produktionsprozess war im Jahr 2006 u.a. ein Unternehmen (U) eingebunden, das nicht über eine Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms zu betrieblichen Zwecken verfügte. Im Einzelnen waren in der Produktion neben eigenem Personal der Klägerin ca. ... bei U beschäftigte und von U auch bezahlte Mitarbeiter eingesetzt, die in der Wurstproduktion tätig waren und das im Eigentum der Klägerin stehende Fleisch zerlegten und bearbeiteten. Zwischen der Klägerin und U bestand im Jahr 2006 ein Werkvertrag, nach dem U die ihm übertragenen Tätigkeiten (Zerlegen und Bearbeitung von Fleisch sowie damit verbundene Arbeiten) selbstständig und eigenverantwortlich zu erledigen hatte. Zur Ausübung dieser Tätigkeiten hatte die Klägerin U bestimmte Flächen in ihrem Betrieb sowie Maschinen, Strom und Wasser zur Verfügung zu stellen; sie war zudem berechtigt, Qualitäts- und Hygienekontrollen durchzuführen. Die Organisation der vertraglichen Leistungen und aller zur Erfüllung des Vertrags notwendigen Handlungen oblagen allein U, der Klägerin stand insoweit kein Weisungsrecht zu. U war zudem für die Sozialversicherung ihrer Arbeitnehmer zuständig. Die von U ausgeführten Tätigkeiten wurden auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses bezahlt, in dem ein bestimmter Nettopreis pro Stück oder Kilogramm vereinbart war. Für Sonderfälle war ein Stundenlohn vereinbart.

2

Aufgrund des Ergebnisses einer Außenprüfung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) mit Steuerbescheid vom 23. September 2009 gegen die Klägerin für das Jahr 2006 Stromsteuer in Höhe von ... € fest. Zudem setzte es mit Bescheid vom 5. Oktober 2009 den mit Vergütungsbescheid vom 18. April 2007 errechneten Vergütungsbetrag von ... € auf nunmehr ... € herab. Dabei ging es davon aus, dass die Klägerin den zum ermäßigten Steuersatz bezogenen Strom unberechtigt an U weitergegeben habe.

3

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Weitergabe des Stroms an U sei von der der Klägerin nach § 9 Abs. 4 des Stromsteuergesetzes (StromStG) erteilten Erlaubnis nicht umfasst gewesen, weshalb nach § 9 Abs. 6 Satz 2 StromStG die Stromsteuer entstanden sei. Dafür, dass einem Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 i.V.m. Nr. 3 StromStG nicht jede beliebige Tätigkeit zugeordnet werden könne, die in irgendeinem Zusammenhang mit dessen Produktionsvorgängen stehe, spreche die in § 15 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) getroffene Regelung, nach der der Antragsteller den Schwerpunkt seiner Tätigkeit aufgrund der Anzahl der in einem bestimmten Bereich tätigen Personen --einschließlich der gegen Entgelt gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zur Arbeitsleistung überlassenen Arbeitskräfte-- bestimmen könne. Auszugehen sei von einer formalen Definition des Unternehmensbegriffs. Nicht erfasst würden deshalb im Rahmen eines Werkvertrags von einem anderen Unternehmen ausgeführte Tätigkeiten. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass U seine Tätigkeit selbstständig und eigenverantwortlich zu erledigen gehabt habe. Dabei habe U sich eigener Arbeitskräfte bedient, die von ihm auch entlohnt worden und sozialversichert gewesen seien. Die räumliche Eingliederung in das Unternehmen der Klägerin ändere nichts an der rechtlichen Selbstständigkeit des U und führe auch nicht zur Begründung einer Betriebsstätte der Klägerin nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 StromStV. Infolgedessen seien die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen, insbesondere die Aufteilung der Strommengen und die Reduzierung des Spitzenausgleichs, nicht zu beanstanden. Das FG-Urteil ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2012, Beilage 1, 14 veröffentlicht.

4

Mit ihrer Revision begehrt die Klägerin die Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes für die gesamte von ihr zu betrieblichen Zwecken entnommene Strommenge. Die Einschaltung eines Subunternehmers führe nicht dazu, dass der durch diesen verwendete Strom als zu außerbetrieblichen Zwecken entnommen angesehen werden müsse. Das Erfordernis des Einsatzes ausschließlich selbst beschäftigter Mitarbeiter widerspräche dem Sinn und Zweck der stromsteuerrechtlichen Begünstigung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes. Für fremde Dritte habe sie keine Dienstleistungen erbracht. Eine Rechtsgrundlage zur differenzierten Betrachtungsweise könne der Definition des Unternehmensbegriffs in § 2 Nr. 4 StromStG nicht entnommen werden. Deshalb sei es irrelevant, wie ein begünstigtes Unternehmen seine internen Produktionsabläufe organisiere und ob es hierfür Subunternehmer einschalte. Der vorliegende Sachverhalt, dessen Fallgestaltung bisher noch nicht Gegenstand einer finanzgerichtlichen Entscheidung gewesen sei, gebe keine Veranlassung, Zuordnungsthemen in Verbindung mit § 15 StromStV zu erörtern. Im Schrifttum habe sich als einziger Rüsken (Rüsken, Kann ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Verkauf seiner Produktion Dritten übertragen, ohne insoweit die Stromsteuerbegünstigung einzubüßen? BFH-PR 2011, 246) mit Inhalt und Reichweite des § 2 Nr. 4 StromStG auseinandergesetzt und in Abrede gestellt, dass die Selbstständigkeit i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG durch eine eigene Rechtssubjektivität begründet werde. Auch sei es seiner Ansicht nach nicht ohne Weiteres einsichtig, dass unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Intention des Stromsteuergesetzes ausgegliederte Betriebe nicht stromsteuerbegünstigt sein sollen. Im Streitfall habe das FG den zwischen ihr und U abgeschlossenen Werkvertrag nur unzureichend ausgewertet und die Kündigungsrechte sowie die Eingliederung von U in ihren Herstellungsprozess unberücksichtigt gelassen.

5

Das HZA weist darauf hin, dass auch Werkvertragsunternehmen in der Rentenversicherung entlastet würden und diese Entlastung bei ihrer Preiskalkulation berücksichtigten. Im Fall einer stromsteuerrechtlichen Einbindung eines Subunternehmens in den Betrieb des Entlastungsberechtigten profitiere ein Auftraggeber durch den ihm zu gewährenden Spitzenausgleich und durch die Entlastung des Auftragnehmers in der Rentenversicherung doppelt. Folge man der Auffassung der Klägerin, könnte sie in letzter Konsequenz die gesamte Produktion auf das Personal von U übertragen und würde immer noch stromsteuerrechtlich begünstigt. Die besondere Hervorhebung des Instruments der Arbeitnehmerüberlassung in § 15 Abs. 5 Satz 2 StromStV mache deutlich, dass die Beschäftigung eines rechtlich selbstständigen Subunternehmers aus stromsteuerrechtlicher Sicht nicht dem Auftraggeber zugerechnet werden könne. Im Übrigen schließt sich das HZA den Ausführungen des FG an.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin in Bezug auf den von U im Rahmen seiner Subunternehmertätigkeit verwendeten Strom keine Begünstigung zusteht, weil sie ihn nicht zu eigenbetrieblichen Zwecken entnommen hat. Somit sind sowohl die Festsetzung der Stromsteuer als auch die Korrektur des Spitzenausgleichs rechtlich nicht zu beanstanden.

7

1. Gemäß § 9 Abs. 3 StromStG a.F. unterliegt Strom einem ermäßigten Steuersatz, wenn er von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommen wird. Darüber hinaus wird für nachweislich versteuerten Strom, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für betriebliche Zwecke entnommen hat, auf Antrag der sog. Spitzenausgleich nach § 10 Abs. 1 StromStG gewährt. Beide Begünstigungen setzen voraus, dass es sich um ein Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG handelt, das produzierend tätig ist und den entnommenen Strom für eigenbetriebliche Zwecke verwendet. Ausgeschlossen von der Begünstigung ist eine Verteilung des einem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Stroms an Dritte.

8

a) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes ist. Auch ist sie nach den Feststellungen des FG im Besitz einer Erlaubnis zur Entnahme steuerbegünstigten Stroms (§ 9 Abs. 4 StromStG). Im Streitfall hat sie jedoch einen Teil des auf ihrem Betriebsgelände verbrauchten Stroms nicht selbst und damit zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet, sondern sie hat ihn unentgeltlich im Rahmen eines Werkvertrags einem anderen Unternehmen zur Verfügung gestellt. Es ist auch unstreitig, dass es sich bei U um ein rechtlich selbstständiges Unternehmen und nicht etwa um eine Betriebsstätte der Klägerin oder auch nur um ein mit der Klägerin rechtlich verbundenes Unternehmen handelt. Streitentscheidend ist allein die Frage, ob die von U im Auftrag der Klägerin ausgeführten Tätigkeiten und die dabei verbrauchten Strommengen dem Unternehmen der Klägerin nach § 9 Abs. 3 StromStG a.F. zugeordnet werden können, oder ob die Grundwertungen des Stromsteuerrechts eine getrennte Betrachtung gebieten.

9

b) Stromsteuerrechtlich begünstigt ist nach § 2 Nr. 4 StromStG die jeweils kleinste rechtlich selbstständige Einheit und nicht ein Unternehmensverbund, wie dies z.B. in einem Organkreis der Fall ist. Seit der Änderung der Begriffsbestimmung durch das Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform vom 16. Dezember 1999 ist es nicht mehr erforderlich, dass das Unternehmen aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und Bilanzen erstellt. Ausdrücklich erfasst werden auch kommunale Eigenbetriebe. Der in dieser Weise verstandene Unternehmensbegriff des Stromsteuerrechts ist nicht deckungsgleich mit dem Unternehmensbegriff des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder mit dem Betriebsstättenbegriff des § 12 der Abgabenordnung (AO). Vielmehr ist zur Auslegung des in § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 StromStG a.F. verwendeten Unternehmensbegriffs auf die mit diesen Regelungen verbundene stromsteuerrechtliche Zielsetzung abzustellen.

10

Die Gewährung ermäßigter Steuersätze und des sog. Spitzenausgleichs für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes dient insbesondere dem Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Wettbewerb stehender Herstellungsbetriebe. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise sind Dienstleistungsunternehmen von den Begünstigungen ausgeschlossen (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004  1 BvR 1748/99, 1 BvR 905/00, BVerfGE 110, 274).

11

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes werden Unternehmen als solche und nicht bestimmte Vorgänge begünstigt, bei denen Strom verbraucht wird. Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG wird daher personenbezogen natürlichen oder juristischen Personen erteilt. Dabei setzt die stromsteuerrechtliche Einstufung als Unternehmen des Produzierenden Gewerbes eine Zuordnung zu einem entsprechenden Wirtschaftszweig der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamts (bis zum 31. Dezember 2006 WZ 93, nunmehr WZ 2003) voraus (§ 2 Nr. 3 StromStG). Daraus folgt, dass sich der stromsteuerrechtliche Unternehmensbegriff auch nach den Vorgaben der Klassifikation der Wirtschaftszweige orientiert. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 2 StromStG (BTDrucks 14/440) entspricht der Unternehmensbegriff den Vorgaben des statistischen Bundesamtes für dessen Erhebungen zum Produzierenden Gewerbe (Fachserie 4, Reihe 4.1.1.). Aus Gründen der Praktikabilität und zur Herstellung einer Kongruenz mit dem Unternehmensbegriff der Klassifikation der Wirtschaftszweige hat der Gesetzgeber auf eine formale Betrachtungsweise abgestellt und zum prägenden Merkmal die rechtliche Selbstständigkeit bestimmt (Senatsurteil vom 30. November 2004 VII R 41/03, BFHE 208, 361, ZfZ 2005, 168). Dabei hat er jedoch in Abweichung von den statistischen Vorgaben eine wesentliche Einschränkung vorgenommen. Im Gegensatz zur Vorbemerkung 3.2 WZ 2003 sieht er Unternehmensgruppen nicht als Einheit an. Somit sind allein aufgrund der Rechtsformwahl Kooperationen, Unternehmensgruppen und aus Unternehmen bestehende Gesellschaften von der Begünstigung ausgeschlossen (Urteil des FG Düsseldorf vom 1. September 2004  4 K 5787/99 VSt, ZfZ 2005, 99). Auch hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, zur Definition des Unternehmensbegriffs auf steuerrechtliche Vorschriften, wie z.B. § 12 AO, Bezug zu nehmen. Durch die getroffene Regelung wird eine zielgenaue Förderung der begünstigten Unternehmen sichergestellt. Dies ist insbesondere bei Konzernverhältnissen von Bedeutung. Eine organschaftliche Verbundenheit rechtlich selbstständiger Gesellschaften kann im Stromsteuerrecht nicht dazu führen, dass eine abhängige Organgesellschaft in den Genuss einer Steuerbegünstigung käme, die ihr bei isolierter Betrachtung ihrer Haupttätigkeit nicht zustünde (Senatsentscheidung in BFHE 208, 361, 365, ZfZ 2005, 168).

12

In diesem Zusammenhang misst der erkennende Senat der Formulierung des in § 9 Abs. 3 StromStG a.F. normierten Begünstigungstatbestands, der nicht auf eine Stromentnahme zu unternehmenseigenen, sondern für betriebliche Zwecke abstellt, keine streitentscheidende Bedeutung bei. Über eine extensive Deutung des Betriebsbegriffes kann die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, nur die in § 2 Nr. 4 StromStG definierten Unternehmen zu begünstigen, nicht in Frage gestellt werden.

13

2. Entscheidend für die stromsteuerrechtliche Einstufung einer Betriebseinrichtung als begünstigtes Unternehmen ist somit eine rechtlich selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben, die mit der betriebsbedingten Verwendung von Strom einhergeht. Wie der Senat entschieden hat, ist dies bei der Tätigkeit von Kommissionären, die es gemäß § 383 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gewerbsmäßig übernommen haben, in vom Kommittenten zur Verfügung gestellten Filialen bestimmte Produkte für Rechnung des Kommittenten in eigenem Namen zu verkaufen, der Fall (Senatsbeschluss vom 31. Januar 2008 VII B 79/07, BFH/NV 2008, 1013). Der Umstand, dass die Filialen feste Bestandteile eines einheitlichen Verkaufskonzepts und eines großflächigen Vertriebsnetzes eines Kommittenten sind, vermag an der rechtlichen Selbstständigkeit und der dadurch vermittelten Unternehmensqualität der einzelnen Kommissionäre nichts zu ändern. Auch für den Fall der Verpachtung von Verkaufsstellen an Personen, die keine Angestellten des Unternehmens sind, sondern auf Provisionsbasis im Rahmen einer selbstständigen und eigenverantwortlichen Handelsvertretertätigkeit u.a. Produkte des Unternehmens veräußern sowie Eigengeschäfte ausführen, hat der Senat entschieden, dass der verpachtete Geschäftsbetrieb und nicht etwa der Verpächter als steuerbegünstigtes Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG anzusehen ist (Senatsurteil vom 2. November 2010 VII R 48/09, BFH-PR 2011, 246). Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, die Tätigkeit von Werkunternehmern, die ihren Geschäften als selbstständige Gewerbetreibende nachgehen und wie im Streitfall zwar nicht in ein Vertriebsnetz, jedoch in einen Herstellungsbetrieb eingebunden sind, stromsteuerrechtlich anders zu beurteilen.

14

Von dem zuletzt genannten Fall unterscheidet sich der Streitfall insbesondere dadurch, dass zwischen der Klägerin und U kein Pachtvertrag geschlossen worden ist. Vielmehr stellte die Klägerin eine für die Tätigkeit von U benötigte Fläche sowie Maschinen unentgeltlich auf ihrem eigenen Betriebsgelände zur Verfügung. Ansonsten verarbeiteten die von U beschäftigten und entlohnten Arbeitnehmer, über die die Klägerin keine Weisungsbefugnis hatte, im Eigentum der Klägerin stehendes Fleisch zu Fertigerzeugnissen. Das gleiche Ergebnis hätte die Klägerin durch eine entgeltliche Überlassung ihrer Betriebseinrichtungen an U durch den Abschluss eines zusätzlichen Miet- oder Pachtvertrags erzielen können. Bei dieser Betrachtung könnte U --sofern dessen Tätigkeit in der Wurstproduktion eine solche des Verarbeitenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 3 StromStG ist (nach der Vorbemerkung 3.4. zur WZ 2003 --die allerdings nach § 15 Abs. 8 StromStV auf die Tätigkeit sog. Converter keine Anwendung findet-- werden Einheiten, die Leistungen gegen Entgelt oder auf sonstiger vertraglicher Grundlage erbringen, z.B. Verarbeitung von vom Auftraggeber bereitgestelltem Obst für die Konservierung, wie Einheiten klassifiziert, die die gleichen Waren auf eigene Rechnung produzieren)-- stromsteuerrechtlich ebenfalls als begünstigtes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes anzusehen sein, denn eine Konkurrenz mit anderen Unternehmen, die gleiche Leistungen --nämlich die Zerlegung und Bearbeitung von Fleisch-- anbieten, dürfte außer Frage stehen. Die Möglichkeit, dass innerhalb eines Betriebsgeländes entnommene Strommengen auf verschiedene vergütungsberechtigte Unternehmen aufgeteilt werden können, erscheint nicht als von vornherein ausgeschlossen (vgl. 4. Orientierungssatz in BFH-PR 2011, 246), so dass in solchen Fällen dem Anliegen des Gesetzgebers Genüge getan wäre. Auch dieser Gesichtspunkt spricht dafür, die selbstständige Tätigkeit von U, die es aufgrund eines Werkvertrags erbringt, stromsteuerrechtlich nicht der Klägerin zuzuordnen. Dabei kommt es entgegen der Auffassung der Revision weder auf die Art und das Ausmaß der Einbindung von U in den Produktionsablauf der Klägerin noch auf die nähere Ausgestaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsrechte an.

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3. Da die Klägerin den von U zur Ausführung des mit ihr abgeschlossenen Werkvertrags verwendeten Strom nicht zu betrieblichen Zwecken entnommen hat, kann für diese Strommengen ein ermäßigter Steuersatz nicht gewährt werden. Insoweit kommt auch eine Entlastung im Rahmen des sog. Spitzenausgleichs nach § 10 Abs. 1 StromStG nicht in Betracht. Bei diesem Befund erweisen sich die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen als rechtmäßig, so dass dahingestellt bleiben kann, ob die Steuer im Streitfall --wie das FG zu Recht geurteilt hat-- aufgrund einer der Klägerin zuzuordnenden zweckwidrigen Entnahme nach § 9 Abs. 6 Satz 2 StromStG oder aufgrund einer ohne Erlaubnis vorgenommenen Leistung des Stroms an U nach § 5 Abs. 1 StromStG i.V.m. § 16 StromStV a.F. entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.