Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Jan. 2014 - 4 K 21/13

bei uns veröffentlicht am17.01.2014

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen zwei Abgabenbescheide, in denen der Beklagte am 15.12.2008 gegen den Kläger Tabaksteuer und Zinsen festgesetzt hat. Der Kläger habe im Jahr 2006 bzw. im Jahr 2007 in diesen Mengen unverzollte und unversteuerte Zigaretten an die Eheleute A verkauft und zwar nach und nach in Abständen von jeweils 4 bis 5 Wochen. Für das Jahr 2006 setzte der Beklagte gegen den Kläger als Gesamtschuldner neben beiden Eheleuten A Abgaben von insgesamt EUR 45.833 fest (Registerzeichen S01-...-... - im Folgenden: Bescheid für 2006). Für das Jahr 2007 setzte der Beklagte gegen den Kläger als Gesamtschuldner neben Frau A Abgaben von insgesamt EUR 13.578 fest (Registerzeichen S02-...-... - im Folgenden: Bescheid für 2007).

2

1. Mit Schreiben vom 21.12.2008 legte der Kläger gegen jeden der beiden Bescheide mit gleichlautenden Schreiben Einspruch ein. Weiter heißt es jeweils: "Da die Beschuldigungen gegen mich nicht der Wahrheit entsprechen, habe ich einen Rechtsanwalt beauftragt, der sich um diese Angelegenheit kümmert."

3

2. Mit Schreiben vom 07.01.2009 meldete sich Rechtsanwalt B von den Rechtsanwälten B und C beim Beklagten.

4

Rechtsanwalt B hatte bereits im September 2007 in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das insbesondere auch wegen des den beiden streitgegenständlichen Bescheiden zugrunde liegenden Vorwurfs gegen den Kläger geführt wurde, bei der Staatsanwaltschaft D angezeigt, von dem Kläger mit der Verteidigung beauftragt worden zu sein. Dort hatte er eine umfassende "Strafprozessvollmacht" des Klägers vorgelegt und den Kläger bis zur Verfahrenseinstellung vor dem Amtsgericht vertreten.

5

In dem Schreiben des Rechtsanwalts an den Beklagten vom 07.01.2009 heißt es unter Nennung der Aktenzeichen u. a. der streitgegenständlichen Bescheide: "... zeige ich hiermit an, dass mich Herr E, X-Straße, ...F mit seiner Verteidigung beauftragt hat. Im Namen des Mandanten lege ich gegen die Steuer- und Zinsbescheide vom 15.12.2008 des Hauptzollamtes G, Dienstort H, Einspruch ein. Ich beantrage Akteneinsicht."

6

Mit Schreiben vom 18.02.2009 beantragte der Rechtsanwalt im Namen seines Mandanten für die beiden streitgegenständlichen und für zwei andere Bescheide Aussetzung der Vollziehung. Die Begründung kündigte er nach erfolgter Akteneinsicht an. Rechtsanwalt B begründete den Aussetzungsantrag - nach zwischenzeitlicher Fristsetzung durch den Beklagten und Fristverlängerung aufgrund eines Telefonats zwischen ihm und dem Beklagten - mit Schreiben vom 25.03.2009. Der unzutreffende Vorwurf gegen den Kläger lasse sich nicht beweisen. Zwischenzeitlich habe Frau A ihre den Kläger belastende Aussage zurückgezogen und sei Herr A verstorben.

7

Der Beklagte setzte die Vollziehung der Bescheide sodann aus.

8

3. Nachdem das Strafverfahren gegen den Kläger durch Beschluss des Amtsgerichts D vom 14.11.2010 gemäß § 153a StPO gegen Auflage (Zahlung von EUR 500) eingestellt worden war, forderte der Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2011 auf, die Einsprüche weiter zu begründen oder zurückzunehmen. Mit Telefaxschreiben vom 22.07. und 22.08.2011 beantragte die Kanzlei des Rechtsanwalts Verlängerung der Frist zur Begründung, die dann jedoch bis zum Erlass der Einspruchsentscheidungen am 20. bzw. 22.11.2012 nicht erfolgte.

9

Den Einspruch gegen den Bescheid für 2007 verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.11.2012 (Gz.: ..., im Folgenden: Einspruchsentscheidung "1") als unzulässig. Die als Gesamtschuldnerin neben dem Kläger in Anspruch genommene Frau A habe die insoweit festgesetzten Abgaben vollständig bezahlt.

10

Den Einspruch gegen den Bescheid für 2006 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 22.11.2012 (Gz.: ..., im Folgenden: Einspruchsentscheidung "2") als unbegründet zurück. Aus den Umständen des Falles ergebe sich, dass der Kläger die unverzollten und unversteuerten Zigaretten im Besitz gehabt habe und damit Steuerschuldner geworden sei.

11

Der Beklagte veranlasste, dass die Einspruchsentscheidungen den Rechtsanwälten B und C zugestellt werden. Laut der Zustellurkunden ist die Einspruchsentscheidung "1" vom 20.12.2012 am 22.11.2012 und die Einspruchsentscheidung "2" vom 22.11.2012 am 12.12.2012 bei den Rechtsanwälten zugestellt worden.

12

4. Der Kläger hat, nunmehr vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, am 14.02.2013 Klage erhoben.

13

Der Kläger meint, seine Klage sei hinsichtlich beider Bescheide zulässig, insbesondere erfolge ihre Erhebung innerhalb der einmonatigen Klagefrist, denn die Einspruchsentscheidungen hätten ihm gegenüber nicht bereits durch Zustellung bei Rechtsanwalt B wirksam bekannt gegeben werden können, da Rechtsanwalt B dem Beklagten keine schriftliche Vollmacht des Klägers für das Einspruchsverfahren zu den Akten gereicht habe. Aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.07.1987 (I R 367/ 379/83) folge, dass die Behörde, wenn sie sich dafür entscheide, einen Bescheid förmlich zuzustellen, die Zustellung zwingend gegenüber dem Steuerpflichtigen selbst und nicht gegenüber seinem Verfahrensbevollmächtigten vorzunehmen habe, sofern dieser keine schriftliche Vollmacht zu den Akten gereicht habe und besondere Umstände des Einzelfalles das Interesse des Steuerpflichtigen an einer Zustellung gegenüber seinem Bevollmächtigen nicht eindeutig erkennen lassen. Das Interesse des Steuerpflichtigen an der selbständigen Entscheidung, ob er zur Überprüfung des Bescheides einen Berater einschalte oder aus Kostengründen davon absehe, müsse als überwiegend angesehen werden. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall ein - zumal eindeutiges - Interesse des Klägers an einer Zustellung der Einspruchsentscheidungen gegenüber Rechtsanwalt B erkennen ließen, seien hier nicht ersichtlich und seien auch vom darlegungsbelasteten Beklagten nicht vorgetragen worden.

14

Nichts Abweichendes ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 03.02.2004 (VII R 30/02). Anders als in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt habe der Kläger dem Beklagten keine Mitteilung gemacht, eine Vollmacht erteilt zu haben, sondern nur, einen Rechtsanwalt beauftragt zu haben. Die Beauftragung sei von einer Bevollmächtigung zu unterscheiden. Schon gar nicht habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass der beauftragte Rechtsanwalt zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt sei. Umstände, aus denen ein mutmaßliches Interesse des Klägers an einer Zustellung bzw. Bekanntgabe gegenüber einem Vertreter geschlossen werden könnten, lägen nicht vor. Dass der Kläger selbst und nicht der von ihm beauftragte Rechtsanwalt den Einspruch eingelegt habe, spreche vielmehr für das Gegenteil. Von einem mutmaßlichen Interesse könne überdies ohne verbleibende Zweifel auch deswegen nicht ausgegangen werden, weil der beauftragte Rechtsanwalt nur in einem äußerst überschaubaren Umfang für den Kläger tätig gewesen sei, zudem letztmalig lange Zeit vor dem Erlass der Einspruchsentscheidungen.

15

Im Übrigen sei hinsichtlich der Einspruchsentscheidung "2" vom 22.11.2012 die Zustellung nicht nachgewiesen. Der Beklagte habe insoweit alternativ zwei Zustellungsurkunden vorgelegt. Außerdem verwende der Beklagte die Aktenzeichen uneinheitlich, was eine eindeutige Identifizierung ausschließe, wie sie zum Nachweis der Zustellung einer bestimmten Sendung erforderlich sei. Weiterhin habe der Zusteller die Zustellurkunde am 18.12.2012 nachträglich korrigiert, die damit ihre öffentliche Beweiskraft nach § 418 ZPO verloren habe.

16

Rechtsanwalt B habe die Einspruchsentscheidungen, nachdem sie ihm zugegangen seien, an die zwischenzeitlich nicht mehr zutreffende Anschrift des Klägers in J versandt, von wo aus sie nicht an den Kläger weitergeleitet worden seien. Der Kläger habe von den Entscheidungen erstmalig durch Zusendung des Beklagten vom 16.01.2013 Kenntnis erlangt.

17

Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte habe keinen Nachweis erbracht, dass der Kläger die in den angefochtenen Bescheiden aufgeführten Zigaretten erworben oder in Besitz genommen und diese an das Ehepaar A weiterveräußert habe. Der Kläger führt im Einzelnen aus, dass die Ermittlungsergebnisse den ihm gegenüber erhobenen Vorwurf nicht trügen, sondern sogar gegen seine Täterschaft sprächen. Ein Zigaretten-Verkaufsgeschäft habe es tatsächlich nur insofern zwischen ihm und Frau A gegeben, als diese an ihn, den Kläger, eine geringe Menge unversteuerter Zigaretten veräußert habe. Diese Zigarettenmenge sei Gegenstand eines anderen, nicht streitgegenständlichen Abgabenbescheids, den der Kläger auch habe bestandskräftig werden lassen. Dass das gegen den Kläger geführte Strafverfahren nur gegen eine Auflage eingestellt worden sei, habe seinen Grund allein in diesem, nicht aber in dem ihm in den streitgegenständlichen Bescheiden vorgeworfenen Sachverhalt.

18

Der Kläger beantragt,

19

den Steuer- und Zinsbescheid vom 15.12.2008 zum Registerkennzeichen S02-...-... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2012 zum Geschäftszeichen ... aufzuheben
und
den Steuer- und Zinsbescheid vom 15.12.2008 zum Registerkennzeichen S01-...-... in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.11.2012 zum Geschäftszeichen ... aufzuheben.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage als unzulässig zu verwerfen.

22

Der Beklagte meint, die Klage sei verspätet erhoben worden, weil die Einspruchsentscheidungen mit Zustellung an Rechtsanwalt B wirksam bekannt gegeben worden seien. Die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts sei auch ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht möglich und im vorliegenden Fall habe kein Anlass bestanden, die Vollmacht des für den Kläger auf dessen Ankündigung hin tätigten Rechtsanwalts B anzuzweifeln. Der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs läge ein anderer, nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.

23

Die Klage sei auch unbegründet. Die Beteiligung des Klägers an dem ihm vorgeworfenen Handel mit unversteuerten Zigaretten ergebe sich aus den Aussagen, die die beiden Eheleute A unabhängig voneinander gemacht hätten. Die Zeugin A sei ggf. noch einmal zu vernehmen.

5.

24

a) Dem Gericht lagen außer den Schriftsätzen der Beteiligten nebst Anlagen folgende Verwaltungsvorgänge des Beklagten vor: ...

25

b) Die Sache ist nach § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Senatsbeschluss vom 27.01.2013 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

26

c) Rechtsanwalt B hat den Eingang der Einspruchsentscheidung "2" vom 22.11.2012 gegenüber dem Gericht mit Schreiben vom 04.12.2013 bestätigt und belegt (Gerichtsakte Bl. 105 ff.). Das Schreiben nebst Anlagen ist den Beteiligten sogleich zur Kenntnis gegeben worden.

27

d) Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 10.12.2013 wird Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten im Hinblick auf andauernde Verständigungsbemühungen übereinstimmend den Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung erklärt. Zu einer Verständigung ist es allerdings nach Mitteilung des Klägers nicht gekommen. Die Entscheidung erfolgt unter Berücksichtigung aller bis zum Entscheidungsdatum eingegangener Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

28

Das Gericht entscheidet gemäß § 6 FGO durch den Einzelrichter. Die Entscheidung erfolgt - nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 10.12.2013 übereingekommen waren, die Möglichkeit einer Verständigung zu prüfen, zwischenzeitlich jedoch das Scheitern dieser Bemühungen angezeigt haben - im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung, § 90 Abs. 2 FGO.

29

Die im Wege der Klagehäufung gegen die beiden streitgegenständlichen Abgabenbescheide erhobene Klage ist unzulässig, denn sie ist erst nach Ablauf der gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 FGO für Anfechtungsklagen einzuhaltenden Klagefrist erhoben worden. Nach dieser Vorschrift beginnt die einmonatige Klagefrist mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsentscheidungen sind am 22.11.2012 bzw. am 12.12.2012 gegenüber dem Beklagten wirksam durch Zustellung bei der Rechtsanwaltssozietät B und C bekannt gegeben worden, so dass die am 14.02.2013 und damit mehr als einen Monat später eingegangene Klage verspätet erhoben wurde.

30

1. Die Einspruchsentscheidung "1" ist dem seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers Rechtsanwalt B aus der Rechtsanwaltssozietät B und C ausweislich der Zustellungsurkunde (Verwaltungsakte ...) am 22.11.2013 zugestellt worden.

31

Die Einspruchsentscheidung "2" ist dem Anwaltsbüro B und C ausweislich der dem Gericht mit Schriftsatz des Beklagten vom 23.10.2013 vorgelegten (...) Zustellungsurkunde am 12.12.2013 zugestellt worden. Die von dem Kläger insoweit geltend gemachten Zweifel sind jedenfalls deswegen unbeachtlich, weil dieses Zustellungsdatum von dem insoweit befragten Rechtsanwalt B mit Schriftsatz vom 04.12.2012 zum einen schriftlich bestätigt und zum anderen mit der Kopie der ersten Seite der Einspruchsentscheidung belegt worden ist, auf der sich ein Eingangstempel der Rechtsanwaltssozietät mit dem Datum 12.12.2012 befindet. Dass die Zweifel auch im Übrigen den Beweiswert der Zustellungsurkunde nicht erschüttern, bedarf deshalb an dieser Stelle keiner weiteren Darlegung.

32

2. Die Einspruchsentscheidungen konnten gegenüber dem Kläger auch wirksam durch Zustellung bei der Rechtsanwaltssozietät B und C bekannt gegeben werden.

33

a) Ein Verwaltungsakt wird gemäß § 124 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist.

34

Anstelle der formlosen Bekanntgabe nach § 122 Abs. 1 bis Abs. 2 a AO kann die Finanzbehörde anordnen, dass die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes im Wege der förmlichen Zustellung erfolgt (§ 122 Abs. 5 Satz 1 AO). Die von der Finanzbehörde angeordnete Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG - § 122 Abs. 5 Satz 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 3 VwZG), die als spezielle und abschließende Regelungen die Bekanntgabevorschriften der Abgabenordnung verdrängen (BFH-Urteil vom 03.02.2004, VII R 30/02, m. w. N.).

35

Die Zustellung an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen regelt § 7 VwZG. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG können Zustellungen an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Vertreter gerichtet werden. Die Vollmachterteilung und die Bestellung eines Vertreters bedarf grundsätzlich nicht der Schriftform und ist der Behörde nur auf Verlangen vorzulegen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 AO).

36

Eine Verpflichtung der Behörde zur Zustellung des Verwaltungsaktes an den Bevollmächtigten des Steuerpflichtigen besteht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG dann, wenn für den Steuerpflichtigen ein Bevollmächtigter bestellt ist und dieser der Behörde eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat.

37

aa) Als schriftliche Vollmacht kommt die Vollmachtsurkunde in Betracht. Die gleiche Rechtswirkung wie die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht wird allerdings erzielt, wenn der Vollmachtgeber die Erteilung der Vollmacht unmittelbar bei der Behörde schriftlich anzeigt und zu erkennen gibt, dass der Bevollmächtigte zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt ist (BFH, Urteil vom 03.02.2004, VII R 30/02, unter Hinweis auf § 80 Abs. 1 AO, § 167 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -, m. w. N.). Der Inhalt dieser verfahrensrechtlichen Willenserklärung ist dabei durch Auslegung unter Beachtung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (BFH-Beschluss vom 06.03.2013, X B 165/12 m. w. N).

38

Ergibt die Auslegung, dass der Steuerpflichtige eine allgemeine Vollmacht in diesem Weise erteilt hat, so schließt dies unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 80 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz 1 AO ("Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt.") in aller Regel eine Empfangsvollmacht ein. Etwas anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige oder sein Bevollmächtigter eindeutig darauf hinweisen, dass der Bevollmächtigte zwar Namens und in Vollmacht des Steuerpflichtigen zur Sache Stellung nehme, nicht aber bevollmächtigt ist, die in diesem Zusammenhang etwa ergehenden Steuerbescheide in Empfang zu nehmen (vgl. BFH, Beschluss vom 07.09.2005, IV B 67/04).

39

bb) Hat sich für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, ohne dass eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wurde oder eine der Vorlage gleichgestellte Mitteilung des Steuerpflichtigen über die Bevollmächtigung erfolgt ist, stellt es § 7 Abs. 1 Satz 1 VwZG nach allgemeiner Auffassung in das Ermessen der Behörde, ob sie ein Schriftstück bzw. den Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen, d. h. dem von dem Verwaltungsakt Betroffenen (Adressaten) oder aber seinem Bevollmächtigten zustellt. Die Behörde hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln (§ 5 AO), wobei die Ermessensentscheidung aufgrund der Verhältnisse im Einzelfall und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Interesses des Steuerpflichtigen zu treffen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 03.02.2004, VII R 30/02 - noch zum VwZG in alter Fassung, die den jetzigen § 7 als § 8 enthielt - m. w. N.).

40

b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich für den Fall des Klägers Folgendes:

41

aa) Der Beklagte hatte eine Zustellung gegenüber den Rechtsanwälten B und C vorzunehmen, § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG.

42

Der Kläger hat die Rechtsanwälte für die Steuerfestsetzungsverfahren bevollmächtigt. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass er in den zwei Schreiben vom 21.12.2008, mit denen er jeweils Einspruch gegen die beiden streitgegenständlichen Abgabenbescheide einlegte (...), zugleich erklärte, er habe einen Anwalt beauftragt, sich um diese Angelegenheiten zu kümmern. Jedenfalls nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont (s. o.) ist in der Erklärung des Klägers seine Mitteilung gegenüber dem Beklagten zu erkennen, dass der sich sodann gegenüber dem Beklagten "kümmernde" Rechtsanwalt vom Kläger auch bevollmächtigt ist. Der Beklagte durfte und musste jedenfalls unter Berücksichtigung der weiteren Umstände - nämlich dass sich daraufhin die Rechtsanwälte B und C unter dem 07.01.2009 beim Beklagten meldeten, nochmals Einspruch einlegten und sodann neben dem Strafverfahren, in dem Rechtsanwalt B bereits im Jahr 2007 seine Tätigkeit für den Kläger unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht angezeigt hatte und den Kläger sodann bis zum Verfahrensende vertreten hat, auch abgabenrechtlich umfassend weiter für den Kläger tätig wurden - die Schreiben des Klägers vom 21.12.2008 im Sinne der Mitteilung einer Vollmachtsmitteilung verstehen. Der Kläger hat die Beauftragung der Rechtsanwälte B und C im Übrigen nicht in Abrede genommen und auch nicht, dass dieser Auftrag unter Erteilung einer Vollmacht gegenüber den Anwälten zur Vertretung des Klägers erfolgt ist.

43

Die Mitteilung des Klägers war vom Beklagten auch dahingehend zu verstehen, dass sie den Empfang der die Einspruchsverfahren abschließenden Einspruchsentscheidungen mitumfasst. Dies ergibt sich aus den oben dargelegten Auslegungsgrundsätzen, denn weder hat der Kläger in seiner Erklärung oder ansonsten gegenüber dem Beklagten noch haben die Rechtsanwälte B und C im weiteren Verfahren geäußert, dass den Rechtsanwälten keine allgemeine Vollmacht erteilt worden sei bzw. dass der Empfang der Einspruchsentscheidung von der Vollmacht nicht umfasst gewesen sein sollte oder dass die Einspruchsentscheidungen gegenüber dem Kläger persönlich bekannt gegeben werden sollten.

44

Demnach waren die Einspruchsentscheidungen im Falle der Zustellung gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 VwZG an die Rechtsanwälte B und C zuzustellen.

45

bb) Aber selbst wenn die Mitteilung des Klägers nicht der Vorlage einer (allgemeinen) Vollmacht gleichzustellen wäre, wäre die Zustellung an die Rechtsanwälte B und C wirksam gewesen.

46

Entsprechend den oben dargestellten, vom BFH herausgearbeiteten Grundsätzen (vgl. auch Schuster, jurisPR-SteuerR 7/2004 Anm. 4), die die Finanzbehörde bei der Zustellung eines Bescheids an den Steuerpflichtigen bzw. seinen Bevollmächtigten zu beachten hat, hätte der Beklagte in dem Fall, dass die Rechtsanwälte B und C den Einspruch im Namen und im Auftrag des Klägers eingelegt hätten, ohne dass sie eine Vollmacht vorgelegt haben und ohne dass durch den Kläger die Mitteilung einer Bevollmächtigung an den Beklagten erfolgt wäre, gegenüber den Rechtsanwälten wirksam zustellen können. Insoweit reicht es nach dem oben Ausgeführten, dass für den Beklagten kein Anlass bestand, an der Bestellung des Bevollmächtigten und dem daraus zu schließenden mutmaßlichen Interesse des Klägers an der Bekanntgabe/Zustellung von Verwaltungsakten an seine Vertreter zu zweifeln (vgl. BFH, Urteil vom 27.02.1986, IV R 72/85).

47

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.07.1987 (I R 367/83). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten die Beteiligten darüber gestritten, ob ein nicht an den Berater, sondern an den Steuerpflichtigen persönlich zugestellter Verwaltungsakt wirksam bekannt gegeben worden war. Die Entscheidung ist mit einem Leitsatz veröffentlich worden, demgemäß die Finanzbehörde den Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner selbst zustellen muss, wenn sich aus dem Auftreten des Beraters nicht eindeutig seine Bestellung zum Bevollmächtigten für das Verfahren und das daraus folgende mutmaßliche Interesse an einer Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung an den Berater ergibt. In den Entscheidungsgründen heißt es dazu wörtlich:

48

"Dies entspricht dem Grundsatz, dass der Steuerpflichtige sich zweifelsfrei erklären muss, wenn er keine Bekanntgabe (Zustellung) an sich selbst, sondern eine solche an seinen Bevollmächtigten wünscht. Eventuell bestehende Zweifel gehen deshalb zu Lasten des Steuerpflichtigen."

49

In jenem Fall war gegenüber dem Finanzamt lediglich angezeigt worden, der Steuerbevollmächtigte habe den Auftrag, für das Streitjahr die Gewinnermittlung zu erstellen und die Aussetzung der Vollziehung des Einkommen- und Umsatzsteuerbescheides zu beantragen. Der Bundesfinanzhof hat dazu ausgeführt, diese Tätigkeiten seien nicht gleichbedeutend mit einer Vertretung des Klägers in den von diesem persönlich eingeleiteten Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzungen. Der Steuerbevollmächtigte hätte sich deshalb als Vertreter des Klägers für beide Einspruchsverfahren insgesamt bestellen müssen, um die Annahme zu rechtfertigen, dass die Zustellung der Einspruchsentscheidungen an ihn im mutmaßlichen Interesse des Klägers liege.

50

Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der zitierte Leitsatz in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Finanzbehörde den Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner dann persönlich zustellen muss, wenn sich aus dem Auftreten des Beraters nicht eindeutig ergibt, dass er für das entsprechende Verfahren überhaupt eine Vollmacht erhalten hat, aus der gegebenenfalls das mutmaßliche Interesse an einer Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung an den Berater folgt.

51

Nicht jedoch ist der zitierte Leitsatz der Entscheidung vom 29.07.1987 so zu verstehen ist, dass eine Einspruchsentscheidung nur dann durch Zustellung an einen Vertreter wirksam bekannt gegeben ist, wenn sich über seine Bevollmächtigung zur Durchführung des Verfahrens hinaus erst aus weiteren Umständen ergibt, dass der Steuerpflichtige ein Interesse gerade auch an einer Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung an den für die Durchführung dieses Rechtsbehelfsverfahrens bevollmächtigten Berater hat.

52

Entsprechend hat der Bundesfinanzhof auch in späteren Entscheidungen entschieden. Beispielhaft sei aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.02.2004 in der Sache VII R 30/02 zitiert:

53

"Die hier maßgebliche, nach Einfügung des § 8 Abs. 1 Satz 2 VwZG durch das Gesetz zur Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 19. Mai 1972 (BGBl I 1972, 789, BStBl I 1972, 396) ergangene Rechtsprechung des BFH zu § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG hat bestimmte Maßstäbe und Grundsätze herausgearbeitet, die bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung zu beachten sind und zur Wirksamkeit der Bekanntgabe durch die Zustellung eines Verwaltungsaktes führen. So hat der BFH entschieden, das FA dürfe dann, wenn ein steuerlicher Berater ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht im Namen und Auftrag eines Mandanten einen Rechtsbehelf eingelegt habe und für das FA kein Anlass bestehe, an der Bestellung des Bevollmächtigten und dem daraus zu schließenden mutmaßlichen Interesse des Steuerpflichtigen an der Bekanntgabe/Zustellung von Verwaltungsakten an den Vertreter zu zweifeln, die Rechtsbehelfsentscheidung an den Vertreter bekannt geben (BFH-Urteil vom 27.02.1986, IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547); andererseits müsse es einen Verwaltungsakt an den Steuerpflichtigen selbst zustellen, wenn sich aus dem Auftreten des Beraters nicht eindeutig seine Bestellung zum Bevollmächtigten für das Verfahren und das daraus folgende mutmaßliche Interesse an einer Zustellung der Rechtsbehelfsentscheidung an den Berater ergebe (BFH-Urteil vom 29.07.1987, I R 367/83 u.a., BFHE 152, 1, BStBl II 1988, 242). Nach dieser Rechtsprechung darf das FA im ersten Fall an den bestellten Vertreter bekannt geben, ohne jedoch hierzu verpflichtet zu sein, im zweiten Fall muss das FA den Verwaltungsakt dem Steuerpflichtigen selbst bekannt geben (BFH-Beschluss vom 18.01.1995, I B 181/93, BFH/NV 1995, 852). Allein daraus ist ersichtlich, dass der BFH --sofern nicht eine durch die Vorlage der schriftlichen Vollmacht begründete Verpflichtung zur Bekanntgabe an den Vertreter besteht-- die Bekanntgabe/Zustellung an den Betroffenen --auch wenn sich für diesen ein Bevollmächtigter bestellt hat-- jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft ansieht (vgl. hierzu auch BFH in BFHE 131, 270, BStBl II 1981, 3, und in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86, sowie in BFH/NV 1999, 1053); mit anderen Worten davon ausgeht, dass in den Fällen fehlender Vollmachtsvorlage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG die Bekanntgabe an den Betroffenen den Verwaltungsakt wirksam werden lässt.

54

Diese Auffassung findet ihre Stütze nicht nur in dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch in dem durch die Einfügung des Satzes 2 in § 8 Abs. 1 a. F. VwZG zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Willen, der in Kenntnis und Auswertung der bis zu diesem Zeitpunkt zur Frage der Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 a. F. VwZG ergangenen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 11. August 1954 II 239/53 U, BFHE 59, 305, BStBl III 1954, 327; vom 13. April 1965 I 36, 37/64 U, BFHE 82, 391, BStBl III 1965, 389, sowie vom 25. Oktober 1963 III 7/60 U, BFHE 77, 764, BStBl III 1963, 600; vgl. dazu BTDrucks VI/3195) und Anpassung an die Praxis der Verwaltung eine Ermessensreduzierung auf Null durch eine Ermessensbindung der Behörde nur für den Fall vorgesehen hat, in dem der Vertretungsberechtigte seine Vollmacht urkundlich nachweist. Dagegen ist der Behörde in den übrigen Fällen, in denen ein Vertreter bestellt, eine Vollmacht jedoch nicht vorgelegt worden ist, durch den Gesetzestext des § 8 Abs. 1 Satz 1 VwZG ein uneingeschränktes Ermessen eingeräumt (vgl. dazu auch BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86). In diesen Fällen ist die Behörde lediglich berechtigt, aber nicht verpflichtet, an den Bevollmächtigten zuzustellen.

55

Das gesetzgeberische Ziel, die Behörde durch Einräumung eines weitgehenden Ermessens nicht über das notwendige Maß hinaus zu binden und ihr die Möglichkeit zu lassen, den vielfältigen Erscheinungen der Massenverwaltung individuell Rechnung zu tragen (vgl. OVG NRW in BB 1990, 2249, und Senatsurteil in BFHE 193, 41, BStBl II 2001, 86), hat der Gesetzgeber später in der Gesetzesbegründung (BTDrucks 7/4292) anlässlich der Ausgestaltung der für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten geltenden Vorschrift des § 122 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 AO 1977 bei Vorhandensein eines Bevollmächtigten in der AO 1977 ausdrücklich benannt."

56

Das erkennende Gericht schließt sich dieser Rechtsansicht und diesem Verständnis der zitierten älteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs an, so dass eine Finanzbehörde in einem Fall, in dem weder eine schriftliche Vollmacht vorgelegt worden ist noch der Steuerpflichtige die Behörde über die Vollmachtserteilung informiert, grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft handelt, wenn sie den Steuerbescheid oder sonstigen Steuerverwaltungsakt (wahlweise) dem Betroffenen oder dem Bevollmächtigten zustellt.

57

Hier hatten sich die Rechtsanwälte B und C jedenfalls durch die - vom Kläger gegenüber dem Beklagten angekündigte - Einlegung des Einspruchs gerade für die Durchführung des Einspruchsverfahrens bestellt, was - auch nach der vom Kläger angeführten Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 29.07.1987 - die Annahme rechtfertigt, dass die Zustellung der Einspruchsentscheidungen an sie im mutmaßlichen Interesse des Klägers lag.

58

3. Da somit die Einspruchsentscheidungen in beiden Einspruchsverfahren mit Zustellung an die Rechtsanwälte B und C am 22.11. bzw. 12.12.2012 wirksam bekannt gegeben worden waren und damit die einmonatige Klagefrist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 FGO zu laufen begann, war die am 14.02.2013 erhobene Klage verspätet.

59

4. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 135 Abs. 1 FGO.

60

Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, sind nicht gegeben. Die Entscheidung ergeht unter Würdigung des konkreten Sachverhalts auf der Grundlage der - wie ausgeführt - gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Jan. 2014 - 4 K 21/13

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Jan. 2014 - 4 K 21/13

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Jan. 2014 - 4 K 21/13 zitiert 20 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

Strafprozeßordnung - StPO | § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen


(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 5 Ermessen


Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 6


(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 47


(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 167 Erteilung der Vollmacht


(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf

Abgabenordnung - AO 1977 | § 80 Bevollmächtigte und Beistände


(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht z

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 8 Heilung von Zustellungsmängeln


Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 7 Zustellung an Bevollmächtigte


(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte best

Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG 2005 | § 1 Anwendungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden. (2) Zugestellt wird, soweit dies durc

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Jan. 2014 - 4 K 21/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Finanzgericht Hamburg Urteil, 17. Jan. 2014 - 4 K 21/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Beschluss, 06. März 2013 - X B 165/12

bei uns veröffentlicht am 06.03.2013

Tatbestand 1 I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde mit Schreiben vom 6. Februar 2007 die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben. Dieses betraf

Referenzen

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden.

(2) Zugestellt wird, soweit dies durch Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung bestimmt ist.

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.

(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.

(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.

(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.

(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.

(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.

(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.

(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.

(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.

Tatbestand

1

I. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde mit Schreiben vom 6. Februar 2007 die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben. Dieses betraf u.a. die Streitjahre 2001 bis 2004. Mit diesem Schreiben wurde er zur Vernehmung beim Finanzamt X - Steuerfahndungsstelle - geladen. Hierzu kam er in Begleitung des Prozessbevollmächtigten, der eine Vollmachtsurkunde überreichte. Diese war nicht auf eine bestimmte Sache beschränkt und enthielt u.a. die Vollmacht zur außergerichtlichen Vertretung aller Art. Auch erstreckte sie sich auf die Entgegennahme und Bewirkung von Zustellungen.

2

Den Steuerfahndungsbericht übersandte die Steuerfahndungsstelle dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit der Empfehlung, die zu erlassenden Steuerbescheide sowohl dem Prozessbevollmächtigten wie auch dem Kläger unter dessen Adresse bekannt zu geben. Das FA gab diese Bescheide mit Postzustellungsurkunde vom 5. August 2008 dem Prozessbevollmächtigten gegenüber bekannt und schickte sie auch an die Adresse des Klägers in A.

3

Der Prozessbevollmächtigte sandte die Bescheide mit Schriftsatz vom 15. August 2008 an das FA zurück. Er wies darauf hin, dass er den Kläger ausschließlich im Steuerstrafverfahren vertreten habe. Eine Zustellungsvollmacht für Steuerbescheide besitze er nicht.

4

Der Kläger legte am 16. April 2010 Einspruch ein, der durch Entscheidung des FA vom 21. März 2011 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

5

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 5. Juli 2012 ab.

6

Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Daneben macht er Verfahrensmängel geltend.

7

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Es ist dem Kläger nicht gelungen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wie auch die Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO darzulegen. Ein Verfahrensmangel ist nicht erkennbar.

9

1. Dies gilt für die Gründe, mit denen der Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung geltend macht.

10

a) Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend, so hat er zunächst eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen. Dafür ist erforderlich, dass er die entscheidungserhebliche Rechtsfrage hinreichend konkretisiert; nicht ausreichend ist eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 171). Des Weiteren muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu muss dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 151/10, BFH/NV 2011, 1165; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 32, 35, m.w.N.). Insbesondere muss sich der Beschwerdeführer auch mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzen und substantiiert darlegen, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. März 2010 X B 10/10, BFH/NV 2012, 953, m.w.N.).

11

Ein solches Vorbringen ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.

12

aa) Der Kläger formuliert zwar als abstrakte Rechtsfrage, ob eine im Steuerstrafverfahren übergebene Vollmacht auch eine Zustellungsbevollmächtigung in einem Besteuerungsverfahren entfaltet, schränkt diese aber insoweit wieder ein, als er auf die konkreten Umstände im vorliegenden Fall abstellt. Hierdurch lässt er erkennen, dass ihm nur an einer Entscheidung des konkreten Einzelfalls gelegen ist. Der Kläger unterstreicht dies in seinem Schriftsatz vom 11. Dezember 2012 auf Seite 2, wenn er darauf abstellt, dass die vorliegende Rechtsprechung nicht sage, wie konkret in diesem Fall die Auslegung zu erfolgen habe. Dass der Kläger lediglich eine Entscheidung seines Einzelfalls vor Augen hat, wird auch dadurch deutlich, dass es ihm nicht gelingt, darzulegen, warum die von ihm formulierte Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig ist. Es reicht insoweit nicht aus, allein auf eine seiner Ansicht nach nicht vorliegende höchstrichterliche Stellungnahme und die Vielzahl der steuerstrafrechtlichen Verfahren zu verweisen.

13

bb) Eine Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung einer Vollmacht nach § 80 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) hat der Kläger nicht vorgenommen. So hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 4. August 1999 X B 209/98 (BFH/NV 2000, 163) entschieden, dass eine Vollmacht nach § 80 Abs. 1 Satz 2 AO zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verwaltungshandlungen bevollmächtigt, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Der Inhalt dieser verfahrensrechtlichen Willenserklärung ist dabei durch Auslegung unter Beachtung des Empfängerhorizonts zu ermitteln. Dies gilt auch in einer im Steuerstrafverfahren übergebenen und --wie im vorliegenden Fall-- inhaltlich nicht beschränkten Vollmacht. Die Finanzbehörden können in einem solchen Fall davon ausgehen, dass diese Vollmacht uneingeschränkt für das gesamte Verfahren, also für Steuerstraf- und Steuerfestsetzungsverfahren, gelten soll.

14

cc) Die Auslegung von Willenserklärungen obliegt dem FG als Tatsacheninstanz und ist im Rahmen der dem Revisionsgericht obliegenden Rechtskontrolle darauf zu überprüfen, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) beachtet und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hat. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Anders als etwa im vom FG Hamburg im Urteil vom 24. September 2003 IV 279/00 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2004, 155) entschiedenen Fall enthielt die vom Prozessbevollmächtigten übergebene Vollmachtsurkunde weder das Aktenzeichen des Strafverfahrens noch einen ausdrücklichen Bezug zum Strafverfahren.

15

b) Im Übrigen hätte die Beschwerde aber auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

16

Soweit der Kläger auf den Begriff der "Doppelfunktionalität" der Steuerfahndung abstellt und aus der Entscheidung des BFH vom 16. Dezember 1997 VII B 45/97 (BFHE 184, 266, BStBl II 1998, 231) eine strikte Trennung von Strafverfahren und Besteuerungsverfahren herleitet, verkennt er, dass der BFH es in dieser Entscheidung grundsätzlich nicht beanstandet hat, dass die Steuerfahndung anlässlich eines konkreten Einzelfalls oder bei Abwicklung eines Steuerfalls sowohl straf- als auch steuerverfahrensrechtliche Ermittlungen durchführen darf. Unter Hinweis auf § 208 Abs. 1 Satz 1 AO ist nach Ansicht des BFH insoweit kein Alternativ- oder Ausschließlichkeitsverhältnis gegeben. Auf den vorliegenden Fall angewandt, bedeutet dies, dass gerade nicht von einer Beschränkung einer Vollmacht auf das Steuerstrafverfahren ausgegangen werden kann, wenn diese der Steuerfahndungsstelle im Rahmen einer Vernehmung überreicht wird. Die Beschränkung muss sich --wie bereits dargelegt-- aus der Urkunde selbst ergeben.

17

2. Aus denselben Gründen kommt die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nicht in Frage (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).

18

3. Die Entscheidung beruht auf keinem Verfahrensmangel gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

19

a) Soweit der Kläger geltend macht, das FG hätte eine Beweisaufnahme zur Frage der wirksamen Zustellung der Bescheide an den Kläger persönlich durchführen müssen, macht er einen Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend (Verletzung der Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dieser kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren aber nicht zur Zulassung der Revision führen.

20

Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können oder verzichtet haben (§ 155 FGO i.V.m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozessordnung). Dazu gehört auch das Übergehen eines Beweisantrages, soweit dieser gestellt worden ist. Bei solchen Verfahrensmängeln geht das Rügerecht nicht nur durch eine ausdrückliche oder konkludente Verzichtserklärung gegenüber dem FG verloren, sondern auch durch das bloße Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge; ein Verzichtswille ist dafür nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 X B 91/11, BFH/NV 2012, 1150, m.w.N.).

21

Ausweislich der FG-Akte ist von dem durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger ein solcher Beweisantrag nicht gestellt worden, auch nicht in der mündlichen Verhandlung, obwohl das FG in seinem vorhergehenden Gerichtsbescheid ausdrücklich dahinstehen ließ, ob das FA die angefochtenen Bescheide rechtswirksam ebenfalls an den Kläger unter dessen Adresse in A bekanntgegeben hatte.

22

b) Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass die Frage der wirksamen Zustellung an den Kläger für den Ausgang des Rechtsstreits relevant sei, könnte sein Vorbringen so zu verstehen sein, dass hiermit die Nichtbeachtung des § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO geltend gemacht wird, wonach das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Diese Vorschrift verpflichtet das FG, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 14. November 2001 II B 29/00, BFH/NV 2002, 512). Die Rüge eines derartigen Verfahrensmangels setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen des Beteiligten nicht entspreche oder eine aus den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen habe (BFH-Beschluss vom 9. Juli 2012 III B 66/11, BFH/NV 2012, 1631). Diese Voraussetzungen sind in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Letztlich wendet sich der Kläger mit seinem Vorbringen allein gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte rechtliche Beurteilung des FA, auch bei längerer und bekannter Abwesenheit an die inländische bisherige Wohnanschrift zustellen zu können. Das FG hat aufgrund seiner Auslegung der bei der Vernehmung überreichten Vollmachtsurkunde zu dieser Frage keine Stellung bezogen und folglich das Urteil auch nicht hierauf gestützt. Wenn der Kläger die Richtigkeit dieser Auslegung durch das FG angreift, rügt er damit einen materiellen Fehler. Dieser liegt zum einen nicht vor (vgl. unter II.1.a cc) und kann als solcher auch nicht zur Zulassung der Revision führen.

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1) Zustellungen können an den allgemeinen oder für bestimmte Angelegenheiten bestellten Bevollmächtigten gerichtet werden. Sie sind an ihn zu richten, wenn er schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Ist ein Bevollmächtigter für mehrere Beteiligte bestellt, so genügt die Zustellung eines Dokuments an ihn für alle Beteiligten.

(2) Einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligter sind so viele Ausfertigungen oder Abschriften zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind.

(3) Auf § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung beruhende Regelungen und § 183 der Abgabenordnung bleiben unberührt.

Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist, im Fall des § 5 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.