Finanzgericht Hamburg Beschluss, 13. Juli 2017 - 3 KO 74/17

bei uns veröffentlicht am13.07.2017

Gründe

1

A. Erinnerung betreffend Streitwert

2

Soweit mit der Erinnerung gemäß § 149 FGO gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. Februar 2017 (...) der ihm zugrunde gelegte Streitwert aus dem Beschluss der im Klageverfahren zuständig gewesenen Einzelrichterin vom 28. November 2016 (...) angegriffen wird, ist die jetzige Erinnerung unzulässig.

3

I. Das Klageverfahren ist abgeschlossen durch Urteil vom 25. Oktober 2016 1 K 124/15 (...); und zwar rechtskräftig infolge Verwerfung der wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde als unzulässig durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. April 2017 XI B 109/16 (...).

4

Der das abgeschlossene Klageverfahren betreffende Streitwertbeschluss der für die Klage zuständig gewesenen Einzelrichterin vom 28. November 2016 ist unanfechtbar, wie nach Rechtsmittelbelehrung nochmals auf die Beschwerde des Klägers der Bundesfinanzhof mit deren Verwerfung als unzulässig durch Beschluss vom 22. März 2017 II B 12/17 ausgeführt hat (...).

5

II. Im Übrigen ist der von dem für die Klage zuständigen Senat bzw. von dessen gemäß § 6 FGO zuständiger Einzelrichterin nach §§ 52, 63 GKG festgesetzte Streitwert ohnehin für den Kostensenat im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 149 FGO i. V. m. §§ 22 ff., 32 ff. RVG wie beim Gerichtskostenverfahren nach § 66 i. V. m. § 3, §§ 39 ff., § 52, § 63 GKG bindend (vgl. Beschlüsse Bay. LSG vom 06.10.2014 L 15 SF 254/14 E, Juris; vom 13.08.2014 L 15 SF 67/14 E, Juris; FG Hamburg vom 14.08.2013 3 KO 156/13, EFG 2013, 1960, Juris; insgesamt Bay. LSG vom 10.05.2013 L 15 SF 136/12 B, Juris); ebenso wie der Kostenbeamte und im Erinnerungsverfahren der Kostensenat gebunden sind an die in der Klagesache von dem damit befassten Spruchkörper getroffenen Entscheidungen zur Hauptsache, Kostenlast und notwendigen Vertretung im Vorverfahren gemäß §§ 135 ff., 139, 143 FGO (vgl. Beschlüsse BFH vom 05.12.2013 X E 10/13, BFH/NV 2014, 377; vom 20.12.2006 III E 7/06, Juris; FG Hamburg vom 22.07.2011 3 KO 119/11, Juris).

6

B. Erinnerung betreffend Stundensatz-Honorare

7

Die Erinnerung ist unbegründet, soweit mit ihr Stundensatz-Honorare der Prozessbevollmächtigten anstelle der gesetzlichen Gebühren gemäß § 45 StBVV i. V. m. RVG geltend gemacht werden.

8

Es fehlt bereits an Belegen für die behauptete Stundensatz-Honorarvereinbarung(en) und für deren Durchführung.

9

Davon abgesehen sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen für einen Prozessbevollmächtigten nach § 139 Abs. 1, 3 FGO erstattungsfähig, wie auch z. B. nach § 91 Abs. 1, 2 ZPO, § 162 Abs. 1, 2 VwGO; nicht dagegen vereinbarte höhere Stundensatz-Honorare (vgl. Beschlüsse Bay. VGH vom 19.07.2013 3 ZB 08.2979, BayVBl 2014, 661; OVG Lüneburg vom 20.10.1995 1 M 2160/95, NJW 2004, 699, Juris Rz. 8; Urteile VG Berlin vom 15.01.2015 3 K 193.13, Juris Rz. 33 ff; KG Berlin vom 02.12.2014 7 U 23/14, MDR 2015, 756, Juris Rz. 14; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 91 Rz. 41; Brandt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 188; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 41; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 3a Rz. 74; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl., RVG § 3a Rz. 49).

10

C. Nebenentscheidungen

11

Die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt der Kläger gemäß § 135 FGO.

12

Gerichtskosten für das Erinnerungsverfahren sieht das GKG nicht vor.

13

Nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter gemäß § 6 FGO entscheidet über die Kostenerinnerung beim Kostensenat ebenfalls der Einzelrichter (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 02.06.2014 3 KO 110/14, EFG 2014, 1817; FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011 11 KO 5287/08, Juris; FG Hamburg vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720; FG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2005 4 KO 888/05, Juris.

14

Die Unanfechtbarkeit folgt aus 128 Abs. 4 FGO.

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(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu

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Tatbestand 1 I. Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) und ihres Ehemanns gegen da

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(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt.

(2) Gegen die Festsetzung ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit der Erinnerung sind die Beteiligten zu belehren.

(3) Der Vorsitzende des Gerichts oder das Gericht können anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist.

(4) Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 26. August 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten im Rahmen eines Klageverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).

In dem unter dem Aktenzeichen L 8 SF 341/13 EK vor dem Bayerischen Landessozialgericht (LSG) geführten Klageverfahren (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) macht der Kläger und jetzige Erinnerungsführer (im Folgenden: Erinnerungsführer) einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines schwerbehindertenrechtlichen Verfahrens geltend. Am 06.02.2014 stellte der Berichterstatter im Hauptsacheverfahren (im Folgenden: Hauptsacherichter) fest, dass der Kläger den Entschädigungsanspruch auf 23.700,- € beziffert habe, und verfügte anschließend die Erstellung einer Rechnung „wg. Gerichtskostenvorauszahlung“.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 10.02.2014 erhob der Kostenbeamte beim Erinnerungsführer unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 23.700,- € Gerichtskosten in Höhe von 1.484,- €.

Dagegen wandte sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 04.04.2014. Er hielt die Festsetzung einer Vorauszahlung für rechtswidrig. Einen zwischenzeitlich im Hauptsachverfahren gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) nahm der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2014 wieder zurück.

Mit Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E, wurde die Gerichtskostenfeststellung vom 10.02.2014 aufgehoben. Der Senat begründete dies wie folgt:

„Eine Gerichtskostenfeststellung im Sinn eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG hätte nicht erfolgen dürfen, da eine solche nicht vom Hauptsacherichter verfügt worden ist.

...

2. Überprüfung des angegriffenen Kostenansatzes

Die Unrichtigkeit des angegriffenen Kostenansatzes ergibt sich zwar nicht aus den Einwänden des Erinnerungsführers, jedoch bei der darüber hinausgehenden und von Amts wegen vorgenommenen Prüfung des Kostenansatzes vom 10.02.2014. Denn der Hauptsacherichter hat - bindend auch für das Kostenansatzverfahren - nicht die Erhebung von Gerichtskosten im Wege eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG verfügt, sondern die Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn des § 12 a GKG i. V. m. § 12 Abs. 1 GKG. Aufgrund dieser Verfügung hätte die angefochtene Gerichtskostenfeststellung nicht erfolgen dürfen. Der Kostenansatz („Gerichtskostenfeststellung“) vom 10.02.2014 ist daher infolge der Erinnerung aufzuheben.

Darauf, dass es die Gesetzeslage durchaus zugelassen hätte, bei entsprechender Verfügung des Berichterstatters im Hauptsacheverfahren einen entsprechenden Kostenansatz zu erlassen, kommt es infolge der anderslautenden Verfügung des Hauptsacherichters nicht an. Mit der Frage, ob eine Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung in gleicher Höhe zu beanstanden gewesen wäre, hat sich der Senat mangels einer entsprechenden Anforderung nicht zu befassen. Es erfolgt daher lediglich informationshalber und ohne rechtliche Bindungswirkung der Hinweis, dass bei summarischer Prüfung eine entsprechende Anforderung als durchaus rechtmäßig erscheint.“

Nach Abschluss des vorgenannten Erinnerungsverfahrens verfügte der Hauptsacherichter der unter dem Aktenzeichen L 8 SF 341/13 EK geführten Entschädigungsklage am 25.08.2014 auf Nachfrage des Kostenbeamten, ob eine Anforderung als Gerichtskostenvorauszahlung oder als vollstreckbare Gerichtskostenfeststellung erfolgen solle, dass eine „vollstreckbare Feststellung“ ergehen solle.

In Ausführung dieser richterlichen Verfügung erhob der Kostenbeamte mit Gerichtskostenfeststellung vom 26.08.2014 beim Erinnerungsführer unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 23.700,- € Gerichtskosten in Höhe von 1.484,- €.

Gegen diese Gerichtskostenfeststellung hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 20.09.2014 Erinnerung eingelegt. Er hält die „Festsetzung der Vorauszahlungen“ für rechtswidrig. Sinngemäß beanstandet er den vom Hauptsacherichter angenommenen Streitwert, ohne dies im Detail zu erläutern; er, der Erinnerungsführer, habe nur die Verfahrensdauer angegeben. § 12 Gerichtskostengesetz (GKG) halte er für unanwendbar. Im Übrigen beanstandet er die „endlosen Verzögerungen“.

Mit Schreiben vom 20.09.2014 hat er die Gewährung von PKH für das Hauptsacheverfahren, die Entschädigungsklage, beantragt. Eine Entscheidung des Hauptsachesenats zur PKH ist bislang nicht ergangen.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Eine im Rahmen der Erinnerung relevante Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz vom 26.08.2014 ist nicht zu beanstanden.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Festlegung der Höhe des vorläufigen Streitwerts: vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2014, Az.: L 15 SF 67/14 E - m. w. N.; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers

Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Gerichtskostenrechnung, weil er den der Kostenrechnung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwert für unzutreffend hält und von einer Unanwendbarkeit des § 12 GKG ausgeht. Beide Einwände sind unbeachtlich.

2.1. Einwand zur Höhe des vorläufigen Streitwerts

Dieser Einwand kann nicht durchgreifen, weil die Höhe des vorläufigen Streitwerts einer Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG entzogen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Höhe des der Kostenrechnung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwerts nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG (vgl. z. B. Bayer. LSG, Beschluss vom 28.06.2006, Az.: L 11 B 399/06 SO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2009, Az.: L 11 R 882/11 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2010, Az.: L 10 U 64/08, Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.12.2011, Az.: 7 C 11.2933; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2012, Az.: L 4 SF 80/11 B SG; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2013, Az.: L 18 SF 207/12 E; Beschluss des Senats vom 13.08.2014, Az.: L 15 SF 67/14 E). Dies wird auch aus der Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG deutlich, die in den Fällen, in denen Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist, - aber auch nur in diesen Fällen - eine Festsetzung des vorläufigen Streitwerts durch gerichtlichen Beschluss verlangt. Auch in derartigen Fällen ist die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts ausschließlich dann, wenn die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, einer gerichtliche Überprüfung zugänglich - dann im Rahmen einer Beschwerde nach § 67 GKG, nicht einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG. Das Verfahren vor den Sozialgerichten unterliegt aber, wie dies der Erinnerungsführer verkennt, gemäß § 103 SGG dem Amtsermittlungsgrundsatz und kann deshalb nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Klageverfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. GVG handelt und sich - wie hier - der Hauptsacherichter dazu entschlossen hat, die Kosten für das Klageverfahren im Weg eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG festsetzen zu lassen und nicht eine Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn der § 12 a i. V. m. § 12 Abs. 1 GKG anzufordern. Selbst dann, wenn der vorläufige Streitwert durch Beschluss festzusetzen ist, ist also im sozialgerichtlichen Verfahren nach § 197 a SGG der vorläufige Streitwert einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich.

Eine (vermeintlich) der Höhe nach unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann/muss daher erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder dann, wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, korrigiert werden (vgl. § 63 Abs. 2 GKG). Ein derartiges Abwarten ist dem Kostenpflichtigen - auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots des umfassenden Rechtsschutzes im Sinn des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) - zumutbar, da er damit keinen unzumutbaren Rechtsverlust erleidet. Denn in der Durchführung des gerichtskostenpflichtigen Verfahrens wird er rechtlich nicht behindert, da dieses Verfahren unabhängig davon durchgeführt wird, ob die dafür angeforderten Gerichtskosten eingezahlt worden sind oder nicht. Zudem hat er am - absehbaren - Ende des Verfahrens die Möglichkeit von Rechtsschutz gegen den dann endgültig festzusetzenden Streitwert.

Alternativ dazu kann - außerhalb des vom Gesetz eröffneten förmlichen Wegs - ein Beteiligter versuchen, das für die Festsetzung des Streitwerts zuständige Gericht der Hauptsache davon zu überzeugen, dass der bisher angenommene vorläufige Streitwert unzutreffend ist, mit dem Ziel, dass dieses einen korrigierten vorläufigen Streitwert verfügt. Einen Rechtsanspruch auf ein derartiges Tätigwerden des Hauptsachegerichts gibt es aber nicht.

Mit der Frage, ob eine derartige Aktivität des Erinnerungsführers vorliegend zum Erfolg führen könnte, hat sich der Kostensenat nicht zu befassen, da dies nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens ist, sondern vom Kläger im Hauptsacheverfahren vorgebracht werden müsste.

2.2. Einwand der Unanwendbarkeit des § 12 GKG

Dieser Einwand ist rechtlich bedeutungslos, da die angegriffene Gerichtskostenfeststellung überhaupt nicht auf einer Anwendung des § 12 GKG beruht.

Dem Kläger ist bereits im vorhergehenden Erinnerungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 90/14 E erläutert worden, welche zwei kostenrechtlichen Vorgehensweisen in einem Klageverfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. GVG zur Verfügung stehen. Der Senat verweist insofern auf sein Schreiben vom 30.07.2014 zum Aktenzeichen L 15 SF 90/14 E, in dem er Folgendes ausgeführt hat:

„Mit der Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn der §§ 12 a, 12 Abs. 1 GVG, im Sprachgebrauch auch „Kostennachricht“ genannt, wird dem Kläger aufgegeben, die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen an das Gericht zu zahlen. Erst nach Eingang der Zahlung wird die Klage an den Gegner zugestellt. Eine Nichtzahlung wird also damit „sanktioniert“, dass das Verfahren überhaupt nicht eingeleitet wird. Dies ist der Normalfall im Zivilprozess. Insofern ist die Zahlung der Entscheidung des Klägers überlassen.

Mit einer „Gerichtskostenfeststellung“ - dies ist der seit Jahren verwendete Begriff für den Kostenansatz im Sinn des § 19 GKG - hingegen wird dem Kläger in einem gerichtskostenpflichtigen Verfahren unter Zugrundelegung des vorläufigen Streitwerts eine Gerichtskostenrechnung über die mit der Einreichung der Klage fällige Gebühr geschickt, die er begleichen muss. Zahlt er nicht, können - anders als bei der Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung - Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden. Der Fortgang des Verfahrens der Hauptsache ist - wiederum anders als bei der Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung - nicht vom Zahlungseingang abhängig. Denn durch die Vollstreckungsmöglichkeit ist die Zahlung der Gerichtskosten sicher gestellt.

Wie im Einzelfall vorgegangen wird - ob mit einer Kostennachricht oder mit einer Gerichtskostenfeststellung -, bleibt der Entscheidung des Richters (der Hauptsache) überlassen, der in seiner Entscheidung zur Vorgehensweise frei ist.“

Anders als in dem dem Verfahren mit dem Aktenzeichen L 15 SF 90/14 E zugrunde liegenden Sachverhalt - dort hatte der Hauptsacherichter die Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn des § 12 a GKG i. V. m. § 12 Abs. 1 GKG verfügt - hat der Hauptsacherichter im vorliegenden Verfahren am 25.08.2014 die Erhebung von Gerichtskosten im Weg eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG angeordnet, was dann kostenrechtlich zutreffend mit der Gerichtskostenfeststellung vom 26.08.2014 umgesetzt worden ist.

Bei einem Kostenansatz gemäß § 19 GKG („Gerichtskostenfeststellung“) kommt § 12 GKG, der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten eine Abhängigmachung der Zustellung der Klage von der Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen vorsieht, nicht zur Anwendung. Insofern ist die hinter dem Einwand des Erinnerungsführers stehende Befürchtung, dass seine Entschädigungsklage keinen Fortgang nehmen könnte, solange er nicht die angeforderten Gerichtskosten einzahlt, unbegründet.

3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über den vom der Erinnerungsführer erhobenen Einwand hinaus

Der Kostenansatz vom 26.08.2014 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

3.1. Anordnung des Hauptsacherichters für eine Gerichtskostenfeststellung

Eine kostenrechtlich bindende Verfügung des Hauptsacherichters für die Gerichtskostenfeststellung vom 26.08.2014 liegt vor.

Der Hauptsacherichter hat sich auf Nachfrage des Kostenbeamten zur Kostenerhebung am 25.08.2014 explizit dahingehend geäußert, dass ein Kostenansatz gemäß § 19 GKG erfolgen solle („vollstreckbare Feststellung“). Diese Verfügung des Hauptsacherichters ist als im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren und damit auch im Rahmen der Erinnerung entzogen (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E).

3.2. Berechnung der Gebühr

Gemäß § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Wird das LSG wie bei der Entschädigungsklage als Gericht des ersten Rechtszugs tätig, beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7112 KV das 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG.

Bei einem Streitwert in Höhe von 23.700,- €, wie er im Hauptsacheverfahren für den Kostenbeamten und den Kostenrichter bindend (vgl. oben Ziff. 1.) verfügt worden ist, beträgt die einfache Gebühr zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt (hier: Eingang des Klageschriftsatzes) 371,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7112 KV anzusetzende 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt 1.484,- €, wie es zutreffend im Kostenansatz vom 26.08.2014 festgestellt worden ist.

Die Gerichtskosten in Gestalt der Verfahrensgebühr sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden.

3.3. Noch offener PKH-Antrag kein Hindernis für die Gerichtskostenfeststellung

Der Gerichtskostenfeststellung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im Hauptsacheverfahren, nachdem er einen ersten PKH-Antrag mit Schreiben vom 29.05.2014 zurückgenommen hatte, mit Schreiben vom 20.09.2014 erneut die Bewilligung von PKH für das Verfahren der Entschädigungsklage beantragt hat. Denn nach der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Zivilprozessordnung (ZPO) steht nur die Bewilligung von PKH, also die (zumindest teilweise) positive Entscheidung zur Gewährung von PKH, einer Geltendmachung der Gerichtskosten durch die Staatskasse entgegen, nicht aber schon ein noch nicht verbeschiedener Antrag auf PKH.

Sofern vereinzelt (vgl. LSG Thüringen, Beschluss vom 16.02.2007, Az.: L 6 B 141/06 SF; Sächsisches Finanzgericht - FG -, Beschluss vom 21.04.2010, Az.:

3 Ko 531/10) die Meinung vertreten wird, schon die Beantragung von PKH würde ein Hindernis für die Geltendmachung der Gerichtskosten darstellen, kann sich der Senat dem nicht anschließen.

Das LSG Thüringen hat seine Meinung im vorgenannten Beschluss wie folgt begründet, wobei die im Folgenden zitierten Erläuterungen nicht zu den tragenden Gründen der Entscheidung zählen, da es darauf letztlich gar nicht (mehr) ankam:

„Verfahrensfehlerhaft war es, dass das Sozialgericht über die Erinnerung entschieden hat ohne das Ergebnis der bereits seit November 2005 beim 4. Senat des Thüringer Landessozialgerichts eingelegten PKH-?Beschwerde abzuwarten. Ist ein Antrag auf PKH gestellt, darf über die Erinnerung gegen die Kostenrechnung immer erst nach der endgültigen Erledigung des Antrags (einschließlich der Beschwerde) entschieden werden. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 122 Abs. 1 Nr. 1a der Zivilprozessordnung (ZPO) bewirkt die Bewilligung der PKH, dass die Bundes- oder Landeskasse die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, geltend machen kann. Bei einer rückwirkenden uneingeschränkten Bewilligung tritt eine einstweilige Befreiung von den Kosten ein; ggf. kann der Antragsteller einen Rückerstattungsanspruch haben (vgl. Hartmann in Baumbach, ZPO, 65. Auflage 2007, § 122 Rdnr. 8, 9). Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum das Sozialgericht den Ausgang des beim 4. Senat des Thüringer Landesozialgerichts anhängigen Verfahrens nicht abgewartet hat.“

Das Sächsische FG hat im oben genannten Beschluss, der ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betroffen hat, Folgendes ausgeführt:

„Im Streitfall ist ernstlich zweifelhaft, ob die Gerichtskostenrechnung ergehen durfte. Gerichtskosten dürfen angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind ... Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG wird die Verfahrensgebühr regelmäßig mit Klageerhebung fällig. ... Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob dies auch gilt, wenn ein - nicht offensichtlich aussichtsloser - Prozesskostenhilfeantrag anhängig ist. ... Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG... hat der Rechtsschutzsuchende Anspruch auf tatsächlich und rechtlich wirkungsvollen Rechtsschutz gegen Akte aller öffentlichen Gewalt, hier also gegen die auf dem Finanzrechtsweg anzugreifenden Entscheidungen der Finanzverwaltung .... Von einem wirkungsvollen Rechtsschutz kann aber keine Rede sein, wenn der wirtschaftlich (im Sinne des § 114 ZPO) bedürftige Rechtsschutzsuchende bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe dazu verpflichtet wird - wenn auch nur vorläufig - Gerichtskosten i. H. v. 220 Euro zu entrichten.“

Die in den zitierten Beschlüssen zugrunde gelegte Ansicht, ein offener PKH-Antrag stünde einer Gerichtskostenfeststellung entgegen, kann der Senat aus folgenden Erwägungen heraus nicht teilen:

* Der Wortlaut des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO steht der Auslegung des LSG Thüringen und des Sächsischen FG klar entgegen.

Die (einstweilige) Kostenbefreiung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO setzt erst mit der „Bewilligung der Prozesskostenhilfe“ ein. Der Gesetzgeber hat also bewusst nicht auf die Beantragung der PKH abgestellt, sondern die Kostenerleichterung erst ab dem positiven Beschluss des Hauptsachegerichts vorgesehen. Die Kommentarliteratur geht daher auch ganz selbstverständlich davon aus, dass es zulässig ist, die Gerichtskosten bereits vor dem PKH-Beschluss festzusetzen und der Gerichtskasse zur Einziehung zu überweisen (vgl. vgl. Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, Vor § 22, Rdnr. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl. 201, § 122, Rdnr. 7 ff.)

* Für einen zwingenden zeitlichen Ablauf, wie ihn das LSG Thüringen zugrunde legt - zunächst Entscheidung über den PKH-Antrag, erst dann Entscheidung über die Erinnerung -, findet sich keine gesetzliche Grundlage.

Hätte der Gesetzgeber einen derartigen Ablauf im Auge gehabt, hätte er dies entsprechend regeln müssen und die (einstweilige) Kostenbefreiung schon an die PKH-Antragstellung anknüpfen müssen.

* Es ist dem LSG Thüringen zuzugestehen, dass der von ihm als zwingend zugrunde gelegte zeitliche Ablauf aus verwaltungsökonomischen und praktischen Überlegungen durchaus im Einzelfall angezeigt sein kann. Rechtliche Auswirkungen auf den Prüfungsmaßstab und -umfang des Gerichts der Kostensache können derartige pragmatische Überlegungen aber nicht haben.

Auch aus Sicht des Senats kann es im Einzelfall sinnvoll sein, in gerichtskostenpflichtigen Verfahren von der Erhebung der Gerichtskosten so lange abzusehen, bis über einen PKH-Antrag im Hauptsacheverfahren entschieden ist. Denn es kann im Fall der Bewilligung von PKH zur Rückzahlung bereits eingezahlter oder beigetriebener Gerichtskosten kommen. Um Derartigem sowohl im Sinn des Betroffenen als auch zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands vorzubeugen, hält es der Senat für gut vertretbar, wenn in der Praxis nach Abwägung aller Umstände die Gerichtsverwaltung zunächst, d. h. bis zur Entscheidung über den PKH-Antrag, von der Ausstellung einer vollstreckbaren Gerichtskostenrechnung oder zumindest der Vollstreckung absieht. Einen gesetzlich begründeten Anspruch auf eine derartige Vorgehensweise hat ein Gerichtskostenschuldner aber nicht.

Mangels sowohl eines gesetzlichen Anspruchs des Erinnerungsführers als auch eines dem Senat zustehenden Ermessens besteht für den Kostensenat keine Möglichkeit, aus pragmatischen Gründen eine Aufhebung der Kostenfestsetzung vorzunehmen. Vielmehr hat der Senat seine im Rahmen der Gewaltenteilung zugewiesene Aufgabe zu erfüllen, die vom Urkundsbeamten getroffene Kostenfestsetzung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Eine Zweckmäßigkeitsüberprüfung steht dem Senat nicht zu. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob es im hier vorliegenden Fall vertretbar oder sogar sinnvoll gewesen wäre, dass der Urkundsbeamte den Kostenansatz bis zur Entscheidung des Hauptsachesenats über den PKH-Antrag des Erinnerungsführers zurückgestellt hätte.

* Dagegen, vor der Gerichtskostenfeststellung die Entscheidung über den PKH-Antrag abzuwarten - dies entspricht der Vorstellung des LSG Thüringen im vorgenannten Beschluss -, spricht auch, dass mit einer solchen Verknüpfung einer Missbrauchsmöglichkeit Tür und Tor geöffnet würde. Denn dann könnte ein Gerichtskostenschuldner durch zeitlich geschickt und möglicherweise sogar mehrfach gestellte PKH-Anträge eine Gerichtskostenfeststellung gegebenenfalls erheblich verzögern mit dem Risiko, dass eine Beitreibung der Kosten infolge einer im Laufe des Verfahrens eintretenden Zahlungsunfähigkeit unmöglich würde.

* Soweit das Sächsische FG für die (einstweilige) Kostenbefreiung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO einen „nicht offensichtlich aussichtslosen“ PKH-Antrag voraussetzt und insofern von gegenüber dem LSG Thüringen etwas verschärften Voraussetzungen ausgeht, kann auch dies den Senat nicht überzeugen.

Ganz abgesehen davon, dass diese Auslegung keine Stütze im Gesetz hat, hält sie der Senat auch für nicht praktikabel. Denn es müsste dann, wenn dem Sächsische FG gefolgt würde, zunächst im Kostenansatzverfahren des Kostenbeamten gemäß § 19 GKG und dann im Erinnerungsverfahren des Kostengerichts gemäß § 66 GKG eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des PKH-Antrags erfolgen. Wie eine derartige summarische Prüfung der summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache und zwar jeweils ohne Vorwegnahme der Hauptsache aussehen sollte, kann sich der Senat nicht vorstellen; zudem hält er es für unvertretbar, dem Kostenbeamten eine derartige Prüfung zuzumuten.

* Der Hinweis des Sächsischen FG auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG überzeugt nicht. Der Senat sieht keinen Grund, warum eine verfassungsgemäße Auslegung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO in dem Sinn, dass bereits die Beantragung von PKH einer Kostenerhebung entgegenstünde, geboten sein sollte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (vgl. z. B. Beschluss vom 16.11.1999, Az.: 1 BvR 1821/94) schließen es der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Justizgewährungsanspruch und das Gebot des effektiven Rechtschutzes (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG) nicht aus, dass der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erhebt. Zu beachten bei der Gebührenerhebung ist allerdings, dass der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.02.1987, Az.: 1 BvR 475/85). Gesetzliche Vorschriften, die den Zugang zu den Gerichten ausgestalten und wozu auch die Regelungen zu den Gerichtsgebühren zählen, dürfen den Zugang weder tatsächlich unmöglich machen noch in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.02.1992, Az.: 1 BvL 1/89). Davon, dass es zulässig ist, die Befreiung von der Gebührenforderung von der Bewilligung von PKH abhängig zu machen, geht auch das BVerfG aus - und dies sogar für den Fall, dass mit der nicht fristgerechten Einzahlung der Gerichtskostenforderung das gerichtliche Verfahren als beendet zu betrachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.01.1960, Az.: 1 BvL 17/59).

Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sieht der Senat keinen Anlass, die klare gesetzliche Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO dahingehend auszulegen, dass bereits die nicht völlig aussichtslose Beantragung von PKH einer Kostenerhebung entgegenstünde. Denn von der Einzahlung der gemäß § 19 GKG festgesetzten Gerichtskosten - davon zu unterscheiden ist die Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn des § 12 a GKG i. V. m. § 12 Abs. 1 GKG, wie sie dem vor dem Senat durchgeführten Verfahren des Erinnerungsführers mit dem Aktenzeichen L 15 SF 90/13 E verfügt worden war - hängt die Durchführung des Klageverfahrens in einem kostenpflichtigen sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 197 a SGG, wozu gemäß § 197 a Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. SGG auch Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahren gehören, dann nicht ab, wenn - wie hier - die Kosten für das Klageverfahren nicht im Weg einer Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn der § 12 a GKG i. V. m. § 12 Abs. 1 GKG angefordert, sondern mit einem Kostenansatz gemäß § 19 GK festgesetzt worden sind. Der Grundsatz der Abhängigmachung würde gemäß § 12 a GKG i. V. m. § 12 Abs. 1 GKG in einem Klageverfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. GVG nur dann gelten, wenn die Kosten für das Klageverfahren im Weg einer Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn des § 12 Abs. 1 GKG angefordert würden, was hier nicht der Fall ist.

Insofern kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Gerichtskostenfeststellung dem Erinnerungsführer der Zugang zum Gericht wegen seiner Entschädigungsklage unzumutbar erschwert würde, zumal ein Missverhältnis zwischen angeforderten Gerichtskosten (1.484,- €) und Streitwert (23.700,- €) nicht besteht.

* Der Senat zieht auch aus § 14 GKG den Rückschluss, dass es bei der (einstweiligen) Kostenbefreiung allein auf die Bewilligung von PKH, nicht aber auf den PKH-Antrag ankommt.

Für die Fälle, dass die Zustellung der Klage gemäß § 12 Abs. 1 GKG erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen erfolgen soll, hat der Gesetzgeber in § 14 GKG Ausnahmen vorgegeben. Gemäß § 14 Satz 1 GKG ist eine Ausnahme vom der Abhängigmachung dann zu machen, „soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist.“ Allein die Stellung eines PKH-Antrags reicht damit nicht aus (vgl. Nöcker, jurisPR-SteuerR 43/2013 Anm. 5; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 14 GKG, Rdnr. 2). Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit dieser dem klaren Wortlaut entsprechenden Auslegung sieht der Senat auch durch den Beschluss des BVerfG vom 12.01.1960, Az.: 1 BvL 17/59, der zu einer vergleichbaren Konstellation ergangen ist, bestätigt. Im Übrigen würde einer erweiternden Auslegung des § 14 GKG in dem Sinn, dass bereits mit dem PKH-Antrag und nicht erst mit der PKH-Bewilligung die Ausnahme von der Abhängigmachung eintritt, entgegen stehen, dass § 14 GKG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist (vgl. Hartmann, a. a. O., § 14 GKG, Rdnr. 1) und sich damit eine erweiternde Interpretation nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen verbietet.

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Ob es in einem Verfahren wie dem hier zu entscheidenden Fall angezeigt sein könnte, im Rahmen der richterlichen Verfahrensleitung bei der Staatskasse auf eine vorübergehende Aussetzung der Vollstreckung der Gebührenforderung bis zur Entscheidung des Hauptsachegerichts über den PKH-Antrag hinzuwirken und bis dahin die Entscheidung über die Erinnerung zurückzustellen, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Denn die aus diversen Verfahren senatsbekannte Vorgehensweise des Erinnerungsführers, bereits kurze Zeit nach der Einreichung eines Rechtsmittels über die Erhebung der Verzögerungsrüge oder die Einreichung einer Untätigkeitsbeschwerde auf die Beschleunigung des Verfahrens zu drängen, steht einer Zurückstellung der Entscheidung über die Erinnerung entgegen. Ebenso dahingestellt bleiben kann, ob es dem Erinnerungsführer möglich gewesen wäre, über einen Antrag gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG die Vollstreckung zumindest vorübergehend bis zum Beschluss des Hauptsachegerichts über den PKH-Antrag abzuwenden. Denn auch bei ausgesprochen erinnerungsführerfreundlicher Auslegung kann in den Schreiben des Erinnerungsführers kein Ansatzpunkt gefunden werden, der eine Auslegung als Antrag nach der genannten Vorschrift zulassen würde.

Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet über die Erinnerung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 6 Satz 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 10. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Im Verfahren L 16 R 1203/13 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem vorläufigen Streitwert in Höhe von 26.444,01 €, mit Gerichtskostenfeststellung vom 10.01.2014 beim Berufungskläger und jetzigen Erinnerungsführer eine Gebühr in Höhe von 1.624,- €.

Dagegen hat der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers mit Schreiben vom 30.01.2014 Erinnerung eingelegt und vorgetragen, dass der Streitwert nicht 26.444,01 € betrage; streitgegenständlich sei nur derjenige Betrag, der entgegen den Argumenten der Berufung weiterhin gefordert werde, wobei - wie dem Schreiben des Bevollmächtigten vom 18.02.2014 zu entnehmen ist - dem Erinnerungsführer eine Bezifferung nicht möglich zu sein scheint, er aber eine solche durch das Gericht der Hauptsache erwartet.

Mit Schreiben des Kostensenats vom 29.04.2014 ist der Erinnerungsführer darauf hingewiesen worden, dass nach ständiger Rechtsprechung die Höhe des vorläufigen Streitwerts einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen sei.

Der Erinnerungsführer hat mit Schreiben vom 11.08.2014 um eine gerichtliche Entscheidung gebeten.

II.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht B-Stadt, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers

Der Erinnerungsführer wendet sich allein deshalb gegen die Gerichtskostenrechnung, weil er den der Kostenrechnung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwert für unzutreffend hält.

Dieser Einwand kann nicht durchgreifen, weil die Höhe des vorläufigen Streitwerts einer Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG entzogen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Höhe des der Kostenrechnung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwerts nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG (vgl. z. B. Bayer. LSG, Beschluss vom 28.06.2006, Az.: L 11 B 399/06 SO; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.03.2009, Az.: L 11 R 882/11 B; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.01.2010, Az.: L 10 U 64/08, Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 27.12.2011, Az.: 7 C 11.2933; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2012, Az.: L 4 SF 80/11 B SG; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2013, Az.: L 18 SF 207/12 E). Dies wird auch aus der Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG deutlich, die in den Fällen, in denen Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist, - aber auch nur in diesen Fällen - eine Festsetzung des vorläufigen Streitwerts durch gerichtlichen Beschluss verlangt. Auch in derartigen Fällen ist die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts ausschließlich dann, wenn die Tätigkeit des Gerichts aufgrund des GKG von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, einer gerichtliche Überprüfung zugänglich - dann im Rahmen einer Beschwerde nach § 67 GKG, nicht einer Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 GKG. Das Verfahren vor den Sozialgerichten unterliegt aber gemäß § 103 SGG dem Amtsermittlungsgrundsatz und kann deshalb nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht werden. Selbst dann, wenn der vorläufige Streitwert durch Beschluss festzusetzen ist, ist also im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 197 a SGG der vorläufige Streitwert einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich.

Eine (vermeintlich) der Höhe nach unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann/muss daher erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder dann, wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, korrigiert werden (vgl. § 63 Abs. 2 GKG). Ein derartiges Abwarten ist dem Kostenpflichtigen - auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots des umfassenden Rechtsschutzes im Sinn des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - zumutbar, da er damit keinen unzumutbaren Rechtsverlust erleidet. Denn in der Durchführung des gerichtskostenpflichtigen Verfahrens wird er rechtlich nicht behindert, da dieses Verfahren unabhängig davon durchgeführt wird, ob die dafür angeforderten Gerichtskosten eingezahlt worden sind oder nicht. Zudem hat er am - absehbaren - Ende des Verfahrens die Möglichkeit von Rechtsschutz gegen den dann endgültig festzusetzenden Streitwert.

Alternativ dazu kann - außerhalb des vom Gesetz eröffneten förmlichen Wegs - ein Beteiligter versuchen, das für die Festsetzung des Streitwerts zuständige Gericht der Hauptsache davon zu überzeugen, dass der bisher angenommene vorläufige Streitwert unzutreffend ist, mit dem Ziel, dass dieses einen korrigierten vorläufigen Streitwert verfügt. Einen Rechtsanspruch auf ein derartiges Tätigwerden des Hauptsachegerichts gibt es aber nicht.

Mit der Frage, ob eine derartige Aktivität des Erinnerungsführers vorliegend zum Erfolg führen könnte, hat sich der Kostensenat nicht zu befassen. Er hält einen Erfolg aber schon deshalb für fernliegend, weil der angesetzte vorläufige Streitwert von 26.444,01 € exakt dem Forderungsbetrag in dem im Hauptsacheverfahren angegriffenen Bescheid vom 07.02.2012 entspricht, dessen (vollständige) Aufhebung der Erinnerungsführer beantragt hat.

3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über den vom der Erinnerungsführer erhobenen Einwand hinaus

Der Kostenansatz vom 10.01.2014 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wertberechnung ist gemäß § 40 GKG die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet. Die Kosten werden gemäß

§ 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben. Im Berufungsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7120 KV das 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG.

Bei einem Streitwert in Höhe von 26.444,01 €, wie er im Hauptsacheverfahren für den Kostenbeamten und den Kostenrichter bindend (vgl. oben) verfügt worden ist, beträgt die einfache Gebühr zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt, also des Eingangs des Berufungsschriftsatzes, 406,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7120 KV anzusetzende 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 1.624,- €, wie es zutreffend im Kostenansatz vom 10.01.2014 festgestellt worden ist.

Die Gerichtskosten in Gestalt der Verfahrensgebühr sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Berufungsschrift fällig geworden.

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Tatbestand

1

I. Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) und ihres Ehemanns gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg 6 K 1729/2009 durch Senatsbeschluss vom 10. Juni 2013 X B 147/11 (BFH/NV 2013, 1440) als unbegründet zurückgewiesen und ihnen die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hatte, setzte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten bei einem Streitwert von … € mit … € an.

2

Mit ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2013 macht die Erinnerungsführerin geltend, sie habe zu keinem Zeitpunkt die Nichtzulassungsbeschwerde veranlasst. Die rückständigen Steuern beträfen allein ihren Ehemann. Dies sei auch das Ergebnis der vom Finanzamt erlassenen Aufteilungsbescheide.

Entscheidungsgründe

3

II. Der Senat wertet das Schreiben vom 13. Oktober 2013 als Erinnerung, die beim BFH auch ohne postulationsfähigen Vertreter eingelegt werden kann (vgl. Beschluss vom 29. Juni 2010 XI E 1/10, BFH/NV 2010, 2087). Die Erinnerung ist unbegründet.

4

1. Mit der Erinnerung können Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz richten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--), also gegen den Ansatz einzelner Kosten oder deren Höhe und gegen den zugrunde liegenden Streitwert. Mit der Erinnerung kann aber auch geltend gemacht werden, eine Gesamtschuldnerschaft hinsichtlich der Gerichtskosten bestehe nicht (BFH-Beschlüsse vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819, und vom 16. Mai 2013 X E 2/13, nicht veröffentlicht --n.v.--).

5

a) Die im Streitfall ergangene Kostenrechnung weist in dieser Hinsicht keine Rechtsfehler auf. Die Erinnerungsführerin ist auch zu Recht als Gesamtschuldnerin (§ 31 Abs. 1 GKG) dort genannt worden.

6

aa) Mehrere Kostenschuldner haften gemäß § 31 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner. Die Erinnerungsführerin ist Kostenschuldnerin, weil auch für sie die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz vom 26. Oktober 2011, in dem die Prozessbevollmächtigten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht nur als Bevollmächtigte für den Ehemann der Erinnerungsführerin, sondern ausdrücklich auch für diese Beschwerde eingelegt haben. Entsprechend hat der BFH das Rubrum der Entscheidung in dem der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde gefasst. Selbst wenn die Prozessbevollmächtigten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens als vollmachtslose Vertreter aufgetreten wären, wäre Beteiligter derjenige, für den der (angebliche) Bevollmächtigte zu handeln vorgibt (vgl. BFH-Beschluss vom 29. April 2005 VII E 2/05, 3/05, BFH/NV 2005, 1598). Damit ist die Erinnerungsführerin als Gesamtschuldnerin neben ihrem Ehemann Kostenschuldnerin der angesetzten Gerichtskosten geworden.

7

bb) Soweit sich die Erinnerungsführerin dagegen wenden sollte, dass ihr und nicht den --aus ihrer Sicht-- vollmachtslos handelnden Prozessbevollmächtigten die Kosten durch den Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1440 auferlegt worden sind, kann sie im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg haben. Diese Einwendung könnte auf die Erinnerung hin nicht berücksichtigt werden (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2008 X E 3/08, BFH/NV 2008, 1693, m.w.N.).

8

cc) Mit der Erinnerung kann auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, die Gerichtskosten seien entsprechend der ergangenen Aufteilungsbescheide zu verteilen. Der Senat hat der Erinnerungsführerin und ihrem Ehemann die Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und keine anderweitige Kostenverteilung vorgesehen. Eine Anfechtung dieser Entscheidung mit der Erinnerung ist nicht zulässig, da diese Einwendungen ihre Grundlage nicht im Kostenrecht haben. Sowohl der Kostenbeamte als auch das Gericht, das über die Erinnerung zu entscheiden hat, sind an die gerichtliche Kostenlastentscheidung gebunden (BFH-Beschluss vom 9. August 1988 VII E 4/88, BFHE 154, 307, BStBl II 1989, 46; Senatsbeschluss vom 16. Mai 2013 X E 2/13, n.v.).

9

b) Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Einwendungen dagegen hat die Erinnerungsführerin nicht erhoben.

10

2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Auf die Vergütung des Steuerberaters im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, im Strafverfahren, berufsgerichtlichen Verfahren, Bußgeldverfahren und in Gnadensachen sind die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

Tatbestand

1

I. 1. Den Streitwert für das erledigte Verfahren 3 V 99/12 setzt das Gericht gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1-2 GKG von Amts wegen im Beschlusswege fest, weil es dies für angemessen hält.

2

2. Die Höhe des Streitwerts wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag für die Antragsteller ergebenden Bedeutung nach Ermessen bestimmt.

3

Dabei wird der Streitwert für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus dem Wert bzw. der Bedeutung des Hauptsacheverfahrens abgeleitet.

4

3. Im Hauptsacheverfahren, das sich zum Zeitpunkt der Erledigung des vorliegenden Verfahrens noch im Einspruchsstadium befand und inzwischen auch im Klageverfahren 3 K 34/14 am 8. Mai 2014 abgeschlossen worden ist, ging es um die Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer (§§ 151, 157, 176 f., 180 ff. BewG, § 12 Abs. 3 ErbStG).

5

Für derartige Grundbesitz-Bedarfswertfeststellungen wird der Streitwert bei festgestellten Grundstückswerten bis einschließlich 512.000 Euro auf 10 % der streitigen Wertdifferenz festgesetzt und darüber hinaus bei festgestellten Grundstückswerten bis einschließlich 12.783.000 Euro auf 20 % der streitigen Wertdifferenz.

6

Der vorliegende AdV-Antrag vom 14. Juni 2012 richtete sich darauf, die Vollziehung der Grundbesitzwert-Feststellung vom 30. Januar 2012 von 1.193.625 Euro auszusetzen in Höhe von 587.875 Euro (vgl. FG-A 3 V 99/12 Bl. 1); mit anderen Worten wurde eine Herabsetzung des Grundbesitzwerts von 1.193.635 Euro um 587.885 Euro auf 605.750 Euro begehrt (FG-A 3 V 99/12 Bl. 88). Ausgehend von der streitigen Grundbesitzwert-Differenz würde sich ein Hauptsache-Streitwert mit 20 % von 587.885 Euro auf 117.577 Euro belaufen (wie bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. April 2014 ausgeführt, FG-A 3 V 99/12 Bl. 134).

7

4. In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung ist seit Jahrzehnten streitig, in welchem Verhältnis der Streitwert des vorläufigen Rechtsschutzes zum Streitwert der Hauptsache steht. Für das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 FGO wird der Streitwert teils mit 10 % des Hauptsachestreitwerts bemessen und teils mit 25 % (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 20.07.2012 4 V 13/12, Juris; vom 15.04.2008 4 V 371/07, EFG 2008, 1667; BFH vom 17.11.2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 338; jeweils m. w. N.).

8

5. Der Senat folgt in seiner Praxis der Streitwertbemessung nicht einseitig der einen oder anderen Auffassung, sondern beurteilt die Bedeutung des AdV-Verfahrens danach, ob es einerseits nur wegen ernstlicher Zweifel und zwecks Hinausschiebens der Steuerzahlung geführt wird oder aber andererseits durch Gericht und die Beteiligten mit dem Ziel genutzt wird, bereits grundsätzliche oder schwierige Fragen der Hauptsache zu klären und weiteren Streit in der Hauptsache zu vermeiden.

9

6. Auch wenn letztere Fälle nicht die Regel sind, handelt es sich vorliegend um ein solches allseits arbeitsintensiv mit dem Ziel geführtes Verfahren, sogleich den Grundbesitzwert mit mündlichem Gutachten und richterlicher Augenscheinseinnahme vor Ort möglichst durch tatsächliche Verständigung zu bestimmen und weiteren Streit in der Hauptsache zu vermeiden. Dementsprechend wird der Streitwert hier mit 25 % des Hauptsachestreitwerts 117.577 Euro festgesetzt auf 29.394,25 Euro (statt 10 % bzw. 11.757 Euro).

Entscheidungsgründe

10

II. 1. In dem an den 3. Senat als Kostensenat gelangten Verfahren der Erinnerung 3 KO 110/14 gemäß § 149 i. V. m. § 139 FGO über die Festsetzung der vom Finanzamt (FA) den Antragstellern zu erstattenden Anwaltskosten können letztere in Folge der vorstehenden Streitwertheraufsetzung heraufgesetzt werden, soweit es dadurch nicht zu einer unzulässigen Erweiterung des - in Höhe von 5.502,92 Euro (FG-A 3 V 99/12 Bl. 123) gestellten - Antrags des Kostengläubigers kommt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157 m. w. N.).

11

2. Nach beiderseitiger Erledigungserklärung und gemäß § 138 FGO ergangener Kostenentscheidung vom 11. Dezember 2013 zu Lasten des FA (FG-A 3 V 99/12 Bl. 122) sind allein aufgrund des auf 29.394,25 Euro heraufgesetzten Streitwerts bereits folgende dem Grunde nach unstreitigen Kosten i. S. v. § 139 FGO i. V. m. §§ 2, 13 RVG erstattungsfähig, wobei für den Streitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. Anlage 2 eine 1,0 Gebühr als Ausgangs-Rechengröße 863,00 Euro betragen würde:

12

    1,6 Verfahrensgebühr

Nr. 3200 RVG-VV    1.380,80

    1,2 Terminsgebühr

  Nr. 3202 RVG-VV    1.035,60

    Kommunikationspauschale

       Nr. 7002 RVG-VV        20,00

    Zwischensumme

     2.436,40

    Umsatzsteuer

        462,92

    Gesamt

     2.899,32

13

3. Darüber hinaus wird den Antragstellern die beantragte Erstattung einer anwaltlichen Erledigungsgebühr gewährt, allerdings nur gemäß Nr. 1002, 1003 RVG in Höhe einer 1,0-fachen Gebühr.

14

a) Es trifft zu, dass die Erledigungsgebühr auch im AdV-Verfahren gemäß § 69 FGO - wie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO - entstehen kann (Änderung der Rechtsprechung durch FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, EFG 2011, 1468, NVwZ-RR 2011, 463 m. w. N.).

15

b) Gegeben ist insbesondere auch die für die Erledigungsgebühr vorausgesetzte, besondere auf die Erledigung gerichtete Mitwirkung des Anwalts (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 11.07.2012 3 KO 49/12, EFG 2012, 2157; vom 19.04.2011 3 KO 24/11, Juris; jeweils m. w. N.).

16

Im Ortstermin am 29. Oktober 2012 hat nämlich nach richterlicher Augenscheinseinnahme und im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Begutachtung durch den Sachverständigen der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gegenüber dem Gericht in Zusammenarbeit mit dem (damaligen) Vertreter des FA am Zustandekommen einer tatsächlichen Verständigung mitgewirkt (vgl. Beschlüsse FG Hamburg vom 24.09.2013 3 KO 172/13, Juris Rz. 27, 32; vom 14.02.2011 3 KO 197/10, DStRE 2011, 1159, Juris Rz. 16; jeweils m. w. N.).

17

Diese belief sich anstelle der Beträge des Bescheids 1.193.635 Euro und des AdV-Antrags 605.750 Euro nunmehr orientiert an der Begutachtung auf einen "Gesamtwert" von 650.000 Euro und bezog sich als "tatsächliche Verständigung" nicht nur auf das AdV-Verfahren, sondern - wie überdies ausdrücklich protokolliert - auch auf die seinerzeit noch im Einspruchsverfahren schwebende Hauptsache. Zugleich wurde eine Gesamteinigung getroffen, indem auch das weitere Verfahren 3 K 175/12 beiderseits für erledigt erklärt und ein umfassender Kostenvergleich geschlossen wurde (Protokoll S. 10, FG-A 3 V 99/12 Bl. 59).

18

c) Trotz binnen drei Wochen vorbehaltenen und vom FA fristgerecht am 15. November 2012 erklärten Widerrufs der Einigung (FG-A 3 V 99/12 Bl. 75 ff.) ist es doch noch zur wirksamen Erledigung gekommen, wie sie für die Erledigungsgebühr als Tätigkeits- und Erfolgsgebühr erforderlich ist (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2013 3 KO 172/13, Juris Rz. 26;).

19

d) Dass die Initiative für die nachfolgende endgültige Erledigung des AdV-Verfahrens vom FA ausging, beseitigt nicht den für die Erledigungsgebühr vorausgesetzten Kausalzusammenhang zwischen der besonderen auf die Erledigung gerichteten Mitwirkung und der Erledigung, mit anderen Worten die Kausalität zwischen Tätigkeit und Erfolg (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2011 3 KO 197/10, DStRE 2011, 1159, Juris Rz. 17 m. w. N.).

20

aa) Zwar hat nach dem Einigungs-Widerruf zunächst das FA mit Email vom 29. November 2012 dem Antragsteller-Rechtsanwalt eine Teilabhilfe durch AdV in Höhe einer Grundbesitz-Wertdifferenz von 543.625 Euro mitgeteilt (FG-A 3 V 99/12 Bl. 82), die einem Grundbesitzwert von (1.193.635 ./. 543.625 =) 650.000 Euro entspricht und mit AdV-Bescheid vom selben Tage nachfolgend per Post übermittelt wurde (FG-A 3 V 99/12 Bl. 88).

21

bb) Auch wenn die AdV-Teilabhilfe auf den Wert 650.000 Euro mit insoweit durch die Begutachtung begründeten ernstlichen Zweifeln am angefochtenen Bescheid erklärbar ist, besteht der Zusammenhang mit der vorherigen Erledigungsmitwirkung fort.

22

Die Teilabhilfe entspricht nämlich zugleich der ursprünglichen Verständigung im Ortstermin vom 29. Oktober 2012 (oben b). Daraus erklärt sich auch der weitere Inhalt der Email des (damaligen) FA-Vertreters vom 29. November 2012 (FG-A 3 V 99/12 Bl. 82):
"Damit sollte sich das AdV-Verfahren m.E. erledigt haben. ... Wir können ... miteinander telefonieren".

23

Auf diesem Weg wurde trotz Eingrenzung auf die AdV-Teilabhilfe an die bei der vorherigen Gesamteinigung gezeigten besonderen Einigungsbemühungen angeknüpft, und zwar mit der Erwartung fortbestehender Einigungsbereitschaft für den reduzierten Einigungsumfang.

24

cc) Diese Erwartung des FA wurde am selben Tag durch die binnen weniger als drei Stunden per Fax durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller erklärte Erledigung des AdV-Verfahrens gemäß Teilabhilfe bestätigt (FG-A 3 V 99/12 Bl. 83 ff.).

25

e) Für den mit der besonderen Einigungsmitwirkung zusammenhängenden Erledigungserfolg im vorliegenden Verfahren genügt dessen beiderseitige Erledigung in Übereinstimmung mit der vorherigen tatsächlichen Verständigung auch ohne Einbeziehung der Einspruchs-Hauptsache, des weiteren Verfahrens 3 K 175/12 und der Kosten.

26

f) Schon in Anbetracht der vorbeschriebenen Besonderheiten mit der weitgehenden Einigungsbemühung und -bereitschaft der Antragsteller durch ihren Prozessbevollmächtigten und in Anbetracht des selbst nach Reduzierung des Einigungsumfangs durch das FA noch signifikanten Nachgebens auch der Antragsteller kommt es hier nicht auf die - bisher von anderen Finanzgerichten nicht aufgegriffene - Rechtsprechung des FG Köln zur Entstehung der Erledigungsgebühr bei mehr als 10 % Nachgeben an (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 28.02.2011 10 Ko 1119/10, EFG 2011, 1545; vom 17.06.2009 10 Ko 4491/08, EFG 2009, 1597).

27

4. Abweichend vom Antrag beläuft sich die Höhe der Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002, 1003 nur auf eine 1,0-fache Gebühr. Nicht einschlägig ist die 1,3-fache Gebühr gemäß Nr. 1004 RVG-VV i. V. m. Vorbem. 3.2.1 RVG-VV. Dort wird nämlich nicht auf die in Vorbem. 3.2.1 unter Ziff. 1 genannten finanzgerichtlichen Verfahren verwiesen, sondern ausdrücklich nur auf die "in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren." Zu letzteren gehört das erstinstanzliche finanzgerichtliche Verfahren nicht (Beschlüsse FG Köln vom 11.07.2012 10 Ko 930/12, EFG 2012, 2236; FG Saarland vom 15.06.2012 2 KO 1089/12, EFG 2012, 1880; FG Düsseldorf vom 02.01.2012 10 Ko 2007/11 KF, Juris; Hessisches FG vom 10.08.2011 10 KO 690/11, EFG 2012, 547; FG Münster vom 07.06.2010 9 Ko 647/10 KFB, EFG 2010, 2021; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 20. A., VV Nr. 1003, 1004 Rz. 56).

28

5. Danach sind den Antragstellern im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrags von 5.502,92 Euro (oben 1, FG-A 3 V 99/12 Bl. 123) nach obigem Streitwert 29.394,25 Euro und einschließlich Erledigungsgebühr insgesamt folgende Kosten zu erstatten:

29

   Zwischensumme aus Verfahrens- und Erledigungsgebühr (oben 2, netto vor Umsatzsteuer)

2.436,40

   1,0 Erledigungsgebühr   Nr. 1003 RVG-VV

   863,00

   neue Zwischensumme

 3.299,40

   Umsatzsteuer

    626,89

   Gesamt

 3.926,29

III.

30

1. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens werden im Verhältnis des Teil-Obsiegens der Antragsteller und des Teil-Unterliegens des FA entsprechend § 136 FGO verteilt.

31

2. Gerichtskosten für das Erinnerungsverfahren sieht das GKG-Kostenverzeichnis nicht vor.

32

2. Die Unanfechtbarkeit folgt für den Streitwertbeschluss 3 V 99/12 aus § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und für den Beschluss über die Kostenerinnerung 3 KO 110/14 aus § 128 Abs. 4 FGO.

33

3. Der Streitwertbeschluss 3 V 99/12 ergeht durch den Einzelrichter der AdV-Sache gemäß Übertragung nach § 6 FGO.

34

4. Der Beschluss über die Kostenerinnerung 3 KO 110/14 ergeht dementsprechend im 3. Senat als Kostensenat ebenfalls durch den dort zuständigen Einzelrichter gemäß § 6 FGO (vgl. Beschlüsse FG Baden-Württemberg vom 10.03.2011 11 KO 5287/08, Juris; FG Hamburg vom 02.12.2010 3 KO 194/10, NJW-RR 2011, 720; FG Sachsen-Anhalt vom 23.08.2005 4 KO 888/05, Juris).